Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1966, absolvierte eine Lehre zum Offsetdrucker. Er war danach weite stgehend in diesem Beruf tätig , zuletzt seit
Januar 2002 bei der Z.___ AG, welches Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2011 aufgelöst wurde ( Urk. 8/5).
Danach bezog er bis zur Aussteuerung im Feb ruar 2013
Arbeitslosene ntschädig ung ; seither wird er von der öffentlichen So zialhilfe unterstützt (Urk. 3) . Mit Gesuch vom 11. April 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Zystenniere und diverse weitere Krankhei ten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/3) . Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher (Urk. 8/5) und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/11-12) vor
und führte am 15. Mai 2013
mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 8/8). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 8/15 ff.) mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2) . 2.
Dagegen liess X.___ hierorts am 13.
Januar 2014 Beschwerde erhe ben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2013 teilweise aufzuheben (1.) und es sei dem Versicherten eine Viertel s rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (3.) ; in verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. Urk. 1 S. 2) beantragen (4 .). Die IV- Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 18.
Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 24. Februar 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 4. September 2014 (Urk. 10 -13 )
teilte die IV-Stelle mit , dass beim Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens ein schwerwiegender Gesundheitsschaden (metastasierender und lokal fortgeschrit tener Nierentumor links ) diagnostiziert worden sei, weshalb sie gedenke, ihm ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (vgl.
auch Urk. 18 ff. ). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2 2. September 2014 an seiner Be schwerde festhalten (Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Versicherte meldete sich am 11.
April 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 ver neinte die se
nach getätigten Abklärungen
einen Rentenanspruch (Urk. 2) . Da der angefochtene Entscheid (hier: Verfügung vom 5. Dezember 2013) nach konstanter Rechtsprechung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis
bildet
( vgl. etwa BGE 129 V 167
E. 1 ) , kann die im Mai 2014 neu hinzu getretene beziehungsweise diagnostizierte Tumorerkrankung im
vorlie genden Verfahren keine Berücksichtigung finden . W eder lässt der Beschwerde führer geltend machen noch enthalten die Akten
entsprechende H inweise da rauf , dass d er fragliche Gesundheitsschaden bereits im hier massgeblichen Be urteilungszeitraum
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt
hätte .
Vorliegend k ann daher nur zu prüfen sein, ob gestützt auf den Sachver halt , wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Entsche ides am 5. Dezember 2013 darbot,
sowie unter Berücksichtigung von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
- wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) entsteht -
(frühestens) ab Oktober 2013 ein Rentenan spruch bestand. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Be rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 2 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3 . 3 .1
D ie Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da mit, dass in der angestammten Tätigkeit als Drucker eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der massiven Adipo sitas und deren Folgeschäden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe je doch eine volle Arbeitsfähigkeit („Erwerbsfähigkeit“). Davon a usgehend ergebe der Einkommensvergleich einen Invalid it ätsgrad von 35 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe. Ein Leidensabzug könne nicht gewährt werden, da dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breit e s Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen stehe (Urk. 2) . 3 .2
Dagegen lässt der Versicherte im Wesentlichen vorbringen, dass ihm ein Lei densabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei, weil er aufgrund seiner kör perlichen Einschränkung mit seiner Körperfülle und der dadurch begrenzten Beweglichkeit und Ge h fähigkeit gegenüber nicht behinderten Personen auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sei. Er habe weiter sein Leben lang als Drucker gearbeitet und sonst keine beruflichen Kenntnisse erlangt . Zudem liege mit seinem Alter von 47 Jahren eine Altersbenachteiligung vor (Urk. 1 ). 4 .
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verwaltung auf die von ihr eingehol ten Angaben des A.___ , Klinik für Pneumologie (Bericht vom 24. Mai 2013; Urk. 8/11) sowie namentlich des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , vom 25. Mai 2013 ( Urk. 8/12) ,
aufgrund welcher sich ergab , dass beim Versicherten (als „ Hauptdiagnosen “) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (seit Jahren) , eine Ar throse der Fussgelenke, ein Status nach multiplen Ermüdungsfrakturen Meta tarsale
beidseits sowie ein chronisch rezidivierendes l umbales Syndrom bestand; a ls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Ärzte eine Opiatabhän gigkeit , unter Methadon seit Jahren konsumfrei, Cystennieren beidseits (fami liär) seit Jahren, eine arterielle Hypertonie (seit Jahren) sowie COPD (Chroni sches obstruktives Lungenleiden) und OSAS (obstruktives Schlafapnoesyndrom seit 2011) diagnostiziert. Mit Blick darauf ging die IV-Stelle davon aus , dass in der angestammten Tätigkeit als Drucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, der Versicherte jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit medizin isch- theo retisch vollschichtig arbeitsfähig sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2013, Urk. 8/14 S. 2 und 3) .
Dies e Einschätzung – namentlich die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit - wird
vom Beschwerde führer beschwerdeweise nicht in Frage gestellt . Sie erscheint
nach Lage der Ak ten auch plausibel . So
beschrieb auch Hausarzt B.___
in seinem Bericht vom 25. Mai 2013 vor allem Einschränkungen bezüglich enger Arbeitsverhältnisse (infolge der Adipositas) und bezüglich vornübergeneigter Arbeiten (infolge des lumbalen Schmerzsyndroms) und gab an, wegen der Fussdeformationen sei das Gehen eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht seien daher Tätigkeiten in ge wöhnlichen Druckereibetrieben nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12 S. 6). Sitzende Tätigkeiten erachtete er als ganztags möglich (Urk. 8/12 S. 4) bzw. führte dage gen lediglich die fehlende entsprechend e Ausbildung an (Urk. 8/12 S. 6). Es ist mit den Parteien mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeden falls im Berichtszeitpunkt in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig, in einer leidensangepassten Tätigk eit aber vollständig arbeitsfähig war .
Anzumerken ist, dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden kann, ab welchem Zeitpunkt die Verwaltung eine vollständige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit annahm . Dies ergibt sich auch
aus den übri gen Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit . So hatte Hausarzt
Dr. B.___
dem Beschwerdeführer
zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
als Drucker seit „ Sommer 2011 “ attestiert ( vgl. Bericht vom 25. Mai 2013, Urk.
8/12 S. 6 ) .
D e mgegenüber hatte der
Beschwerdeführer
anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 15. Mai
2015
ausgeführt , die gesundheitlichen Probleme hätten zwar seit 2010/2011 zugenommen, eine ( ausgewiesene ) Arbeits un fähigkeit
habe jedoch nicht bestanden , da er für sich und das RAV habe arbeitsfähig bleiben wolle n ( Urk. 8/8 S. 3 ) . D er Zeitpunkt des Eintritts der (vollständigen oder teilweisen) Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit
– und damit auch die Frage von Beginn und Ablauf
des Wartejahrs –
kann
vorliegend
jedoch offenbleiben ; dies vor dem Hintergrund , dass
jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit unstreitig eine – d en Anspruch auf eine Rente ausschliessende (v gl. E. 5 hienach ) -
voll ständige Arbeitsfähigkeit
besteht .
5 . 5 .1
I n erwerblicher Hinsicht legte die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein
per 2013 ermitteltes
Valideneinkommen von Fr. 96‘530. --
sowie
- da der Beschwer deführer kein Erwerbseinkommen mehr erzielt e
–
ein aufgrund von Tabellen werten
(Anforderungsniveau 4 )
zeitgleich ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.80 zugrunde (Urk. 2 S. 2) . Die
so ermittelten Vergleichseinkommen
blieben in der Beschwerde
unbeanstandet, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht . Zu prüfen ist hingegen der Einwand ,
es sei vom Inval i deneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug im Umfang von (mindestens) 10
% vorzunehmen. 5. 2
Vorwegzuschicken ist, dass die Adipositas ( Fettleibigkeit ) für sich allein grund sätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine kör perlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswir kung von solchen Schäden ist ( E. 2.1 hievor ) . Es ist daher
nicht ersichtlich, in wiefern die Adipositas für sich allein besehen
ein en Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen verm ag .
Alsdann ergibt sich zwar aus den medizinischen Akten , namentlich dem hausärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013 , dass der Beschwerdeführer
infolge seines Übergewichts an Beschwerden im l um balen Bereich sowie
an den Füssen leidet und deswegen
bei vornüber
ge neigtem Arbeiten und beim Gehen eingeschränkt ist (vgl. Urk. 8/1 2 S. 6
) . D ie Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführe r s sind somit zwar auch in B ezug auf eine angepasste Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen , indem er namentlich auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist beziehungs weise auf eine solche , die - jedenfalls in weiten Teilen -
im Sitzen verrichtet werden kann und d ie Möglichkeit zu Positionswechseln bietet . Doch ist di es
nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
im Hinblick auf den al lein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) und e s darf bzw. muss daher mit Blick darauf a uch im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der ausgegli chene Arbeitsmarkt genüg end Stellen b ereit hält , die diesem Anforderungsprofil zu entsprechen vermö g en .
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde recht fertigt
alsdann
auch der Umstand keinen Abzug, dass der Beschwerdeführer
bis lang nahezu ausschliesslich als Drucker gearbeitet hat und darüber hinaus über k eine beruflichen Kenntnisse verfügt , handelt es sich bei den ihm
im Rah men des Einkommensvergleichs angerechneten
zumutbaren Erwerbst ätigkeiten doch
um Hilfsarbeiten, bei welchen keine Vork enntnisse vorausgesetzt sind . Aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Ergehen der angefochte nen Verfügung gut 47-jährig war ,
vermag rechtsprechungsgemäss k einen Ab zug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen . Denn
Hilfsarbeiten werden
altersunab hän gig nachgefragt ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2 ) und muss im Ü brigen der Um stand, d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). 5.3
Rechtfertigt sich jedoch unter keinem der genannten Titel ein Abzug, bleibt es beim errechneten Invaliditätsgrad von 35
%. Damit besteht - bezogen auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1 hievor ) - kein Anspruch auf eine Invalidenrente,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3 ) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt , und
erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, absolvierte eine Lehre zum Offsetdrucker. Er war danach weite stgehend in diesem Beruf tätig , zuletzt seit
Januar 2002 bei der Z.___ AG, welches Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2011 aufgelöst wurde ( Urk. 8/5).
Danach bezog er bis zur Aussteuerung im Feb ruar 2013
Arbeitslosene ntschädig ung ; seither wird er von der öffentlichen So zialhilfe unterstützt (Urk. 3) . Mit Gesuch vom 11. April 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Zystenniere und diverse weitere Krankhei ten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/3) . Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher (Urk. 8/5) und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/11-12) vor
und führte am 15. Mai 2013
mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 8/8). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 8/15 ff.) mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2) .
E. 2 IVG).
E. 2.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 3 .2
Dagegen lässt der Versicherte im Wesentlichen vorbringen, dass ihm ein Lei densabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei, weil er aufgrund seiner kör perlichen Einschränkung mit seiner Körperfülle und der dadurch begrenzten Beweglichkeit und Ge h fähigkeit gegenüber nicht behinderten Personen auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sei. Er habe weiter sein Leben lang als Drucker gearbeitet und sonst keine beruflichen Kenntnisse erlangt . Zudem liege mit seinem Alter von 47 Jahren eine Altersbenachteiligung vor (Urk. 1 ).
E. 4 .
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verwaltung auf die von ihr eingehol ten Angaben des A.___ , Klinik für Pneumologie (Bericht vom 24. Mai 2013; Urk. 8/11) sowie namentlich des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , vom 25. Mai 2013 ( Urk. 8/12) ,
aufgrund welcher sich ergab , dass beim Versicherten (als „ Hauptdiagnosen “) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (seit Jahren) , eine Ar throse der Fussgelenke, ein Status nach multiplen Ermüdungsfrakturen Meta tarsale
beidseits sowie ein chronisch rezidivierendes l umbales Syndrom bestand; a ls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Ärzte eine Opiatabhän gigkeit , unter Methadon seit Jahren konsumfrei, Cystennieren beidseits (fami liär) seit Jahren, eine arterielle Hypertonie (seit Jahren) sowie COPD (Chroni sches obstruktives Lungenleiden) und OSAS (obstruktives Schlafapnoesyndrom seit 2011) diagnostiziert. Mit Blick darauf ging die IV-Stelle davon aus , dass in der angestammten Tätigkeit als Drucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, der Versicherte jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit medizin isch- theo retisch vollschichtig arbeitsfähig sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2013, Urk. 8/14 S. 2 und 3) .
Dies e Einschätzung – namentlich die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit - wird
vom Beschwerde führer beschwerdeweise nicht in Frage gestellt . Sie erscheint
nach Lage der Ak ten auch plausibel . So
beschrieb auch Hausarzt B.___
in seinem Bericht vom 25. Mai 2013 vor allem Einschränkungen bezüglich enger Arbeitsverhältnisse (infolge der Adipositas) und bezüglich vornübergeneigter Arbeiten (infolge des lumbalen Schmerzsyndroms) und gab an, wegen der Fussdeformationen sei das Gehen eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht seien daher Tätigkeiten in ge wöhnlichen Druckereibetrieben nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12 S. 6). Sitzende Tätigkeiten erachtete er als ganztags möglich (Urk. 8/12 S. 4) bzw. führte dage gen lediglich die fehlende entsprechend e Ausbildung an (Urk. 8/12 S. 6). Es ist mit den Parteien mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeden falls im Berichtszeitpunkt in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig, in einer leidensangepassten Tätigk eit aber vollständig arbeitsfähig war .
Anzumerken ist, dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden kann, ab welchem Zeitpunkt die Verwaltung eine vollständige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit annahm . Dies ergibt sich auch
aus den übri gen Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit . So hatte Hausarzt
Dr. B.___
dem Beschwerdeführer
zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
als Drucker seit „ Sommer 2011 “ attestiert ( vgl. Bericht vom 25. Mai 2013, Urk.
8/12 S. 6 ) .
D e mgegenüber hatte der
Beschwerdeführer
anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 15. Mai
2015
ausgeführt , die gesundheitlichen Probleme hätten zwar seit 2010/2011 zugenommen, eine ( ausgewiesene ) Arbeits un fähigkeit
habe jedoch nicht bestanden , da er für sich und das RAV habe arbeitsfähig bleiben wolle n ( Urk. 8/8 S. 3 ) . D er Zeitpunkt des Eintritts der (vollständigen oder teilweisen) Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit
– und damit auch die Frage von Beginn und Ablauf
des Wartejahrs –
kann
vorliegend
jedoch offenbleiben ; dies vor dem Hintergrund , dass
jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit unstreitig eine – d en Anspruch auf eine Rente ausschliessende (v gl. E. 5 hienach ) -
voll ständige Arbeitsfähigkeit
besteht .
E. 5 .1
I n erwerblicher Hinsicht legte die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein
per 2013 ermitteltes
Valideneinkommen von Fr. 96‘530. --
sowie
- da der Beschwer deführer kein Erwerbseinkommen mehr erzielt e
–
ein aufgrund von Tabellen werten
(Anforderungsniveau 4 )
zeitgleich ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.80 zugrunde (Urk. 2 S. 2) . Die
so ermittelten Vergleichseinkommen
blieben in der Beschwerde
unbeanstandet, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht . Zu prüfen ist hingegen der Einwand ,
es sei vom Inval i deneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug im Umfang von (mindestens)
E. 5.3 Rechtfertigt sich jedoch unter keinem der genannten Titel ein Abzug, bleibt es beim errechneten Invaliditätsgrad von 35
%. Damit besteht - bezogen auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1 hievor ) - kein Anspruch auf eine Invalidenrente,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3 ) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt , und
erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 10 % vorzunehmen. 5. 2
Vorwegzuschicken ist, dass die Adipositas ( Fettleibigkeit ) für sich allein grund sätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine kör perlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswir kung von solchen Schäden ist ( E. 2.1 hievor ) . Es ist daher
nicht ersichtlich, in wiefern die Adipositas für sich allein besehen
ein en Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen verm ag .
Alsdann ergibt sich zwar aus den medizinischen Akten , namentlich dem hausärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013 , dass der Beschwerdeführer
infolge seines Übergewichts an Beschwerden im l um balen Bereich sowie
an den Füssen leidet und deswegen
bei vornüber
ge neigtem Arbeiten und beim Gehen eingeschränkt ist (vgl. Urk. 8/1 2 S. 6
) . D ie Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführe r s sind somit zwar auch in B ezug auf eine angepasste Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen , indem er namentlich auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist beziehungs weise auf eine solche , die - jedenfalls in weiten Teilen -
im Sitzen verrichtet werden kann und d ie Möglichkeit zu Positionswechseln bietet . Doch ist di es
nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
im Hinblick auf den al lein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) und e s darf bzw. muss daher mit Blick darauf a uch im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der ausgegli chene Arbeitsmarkt genüg end Stellen b ereit hält , die diesem Anforderungsprofil zu entsprechen vermö g en .
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde recht fertigt
alsdann
auch der Umstand keinen Abzug, dass der Beschwerdeführer
bis lang nahezu ausschliesslich als Drucker gearbeitet hat und darüber hinaus über k eine beruflichen Kenntnisse verfügt , handelt es sich bei den ihm
im Rah men des Einkommensvergleichs angerechneten
zumutbaren Erwerbst ätigkeiten doch
um Hilfsarbeiten, bei welchen keine Vork enntnisse vorausgesetzt sind . Aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Ergehen der angefochte nen Verfügung gut 47-jährig war ,
vermag rechtsprechungsgemäss k einen Ab zug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen . Denn
Hilfsarbeiten werden
altersunab hän gig nachgefragt ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2 ) und muss im Ü brigen der Um stand, d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00039 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1966, absolvierte eine Lehre zum Offsetdrucker. Er war danach weite stgehend in diesem Beruf tätig , zuletzt seit
Januar 2002 bei der Z.___ AG, welches Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2011 aufgelöst wurde ( Urk. 8/5).
Danach bezog er bis zur Aussteuerung im Feb ruar 2013
Arbeitslosene ntschädig ung ; seither wird er von der öffentlichen So zialhilfe unterstützt (Urk. 3) . Mit Gesuch vom 11. April 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Zystenniere und diverse weitere Krankhei ten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/3) . Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher (Urk. 8/5) und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/11-12) vor
und führte am 15. Mai 2013
mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 8/8). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 8/15 ff.) mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2) . 2.
Dagegen liess X.___ hierorts am 13.
Januar 2014 Beschwerde erhe ben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2013 teilweise aufzuheben (1.) und es sei dem Versicherten eine Viertel s rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (3.) ; in verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. Urk. 1 S. 2) beantragen (4 .). Die IV- Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 18.
Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 24. Februar 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 4. September 2014 (Urk. 10 -13 )
teilte die IV-Stelle mit , dass beim Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens ein schwerwiegender Gesundheitsschaden (metastasierender und lokal fortgeschrit tener Nierentumor links ) diagnostiziert worden sei, weshalb sie gedenke, ihm ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (vgl.
auch Urk. 18 ff. ). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2 2. September 2014 an seiner Be schwerde festhalten (Urk. 16 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Versicherte meldete sich am 11.
April 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 ver neinte die se
nach getätigten Abklärungen
einen Rentenanspruch (Urk. 2) . Da der angefochtene Entscheid (hier: Verfügung vom 5. Dezember 2013) nach konstanter Rechtsprechung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis
bildet
( vgl. etwa BGE 129 V 167
E. 1 ) , kann die im Mai 2014 neu hinzu getretene beziehungsweise diagnostizierte Tumorerkrankung im
vorlie genden Verfahren keine Berücksichtigung finden . W eder lässt der Beschwerde führer geltend machen noch enthalten die Akten
entsprechende H inweise da rauf , dass d er fragliche Gesundheitsschaden bereits im hier massgeblichen Be urteilungszeitraum
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt
hätte .
Vorliegend k ann daher nur zu prüfen sein, ob gestützt auf den Sachver halt , wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Entsche ides am 5. Dezember 2013 darbot,
sowie unter Berücksichtigung von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
- wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) entsteht -
(frühestens) ab Oktober 2013 ein Rentenan spruch bestand. 2 . 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Be rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 2 .2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3 . 3 .1
D ie Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da mit, dass in der angestammten Tätigkeit als Drucker eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der massiven Adipo sitas und deren Folgeschäden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe je doch eine volle Arbeitsfähigkeit („Erwerbsfähigkeit“). Davon a usgehend ergebe der Einkommensvergleich einen Invalid it ätsgrad von 35 %, weshalb kein Ren tenanspruch bestehe. Ein Leidensabzug könne nicht gewährt werden, da dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breit e s Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen stehe (Urk. 2) . 3 .2
Dagegen lässt der Versicherte im Wesentlichen vorbringen, dass ihm ein Lei densabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei, weil er aufgrund seiner kör perlichen Einschränkung mit seiner Körperfülle und der dadurch begrenzten Beweglichkeit und Ge h fähigkeit gegenüber nicht behinderten Personen auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sei. Er habe weiter sein Leben lang als Drucker gearbeitet und sonst keine beruflichen Kenntnisse erlangt . Zudem liege mit seinem Alter von 47 Jahren eine Altersbenachteiligung vor (Urk. 1 ). 4 .
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verwaltung auf die von ihr eingehol ten Angaben des A.___ , Klinik für Pneumologie (Bericht vom 24. Mai 2013; Urk. 8/11) sowie namentlich des Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , vom 25. Mai 2013 ( Urk. 8/12) ,
aufgrund welcher sich ergab , dass beim Versicherten (als „ Hauptdiagnosen “) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (seit Jahren) , eine Ar throse der Fussgelenke, ein Status nach multiplen Ermüdungsfrakturen Meta tarsale
beidseits sowie ein chronisch rezidivierendes l umbales Syndrom bestand; a ls ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Ärzte eine Opiatabhän gigkeit , unter Methadon seit Jahren konsumfrei, Cystennieren beidseits (fami liär) seit Jahren, eine arterielle Hypertonie (seit Jahren) sowie COPD (Chroni sches obstruktives Lungenleiden) und OSAS (obstruktives Schlafapnoesyndrom seit 2011) diagnostiziert. Mit Blick darauf ging die IV-Stelle davon aus , dass in der angestammten Tätigkeit als Drucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, der Versicherte jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit medizin isch- theo retisch vollschichtig arbeitsfähig sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2013, Urk. 8/14 S. 2 und 3) .
Dies e Einschätzung – namentlich die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit - wird
vom Beschwerde führer beschwerdeweise nicht in Frage gestellt . Sie erscheint
nach Lage der Ak ten auch plausibel . So
beschrieb auch Hausarzt B.___
in seinem Bericht vom 25. Mai 2013 vor allem Einschränkungen bezüglich enger Arbeitsverhältnisse (infolge der Adipositas) und bezüglich vornübergeneigter Arbeiten (infolge des lumbalen Schmerzsyndroms) und gab an, wegen der Fussdeformationen sei das Gehen eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht seien daher Tätigkeiten in ge wöhnlichen Druckereibetrieben nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12 S. 6). Sitzende Tätigkeiten erachtete er als ganztags möglich (Urk. 8/12 S. 4) bzw. führte dage gen lediglich die fehlende entsprechend e Ausbildung an (Urk. 8/12 S. 6). Es ist mit den Parteien mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jeden falls im Berichtszeitpunkt in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig, in einer leidensangepassten Tätigk eit aber vollständig arbeitsfähig war .
Anzumerken ist, dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden kann, ab welchem Zeitpunkt die Verwaltung eine vollständige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit annahm . Dies ergibt sich auch
aus den übri gen Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit . So hatte Hausarzt
Dr. B.___
dem Beschwerdeführer
zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
als Drucker seit „ Sommer 2011 “ attestiert ( vgl. Bericht vom 25. Mai 2013, Urk.
8/12 S. 6 ) .
D e mgegenüber hatte der
Beschwerdeführer
anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 15. Mai
2015
ausgeführt , die gesundheitlichen Probleme hätten zwar seit 2010/2011 zugenommen, eine ( ausgewiesene ) Arbeits un fähigkeit
habe jedoch nicht bestanden , da er für sich und das RAV habe arbeitsfähig bleiben wolle n ( Urk. 8/8 S. 3 ) . D er Zeitpunkt des Eintritts der (vollständigen oder teilweisen) Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit
– und damit auch die Frage von Beginn und Ablauf
des Wartejahrs –
kann
vorliegend
jedoch offenbleiben ; dies vor dem Hintergrund , dass
jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit unstreitig eine – d en Anspruch auf eine Rente ausschliessende (v gl. E. 5 hienach ) -
voll ständige Arbeitsfähigkeit
besteht .
5 . 5 .1
I n erwerblicher Hinsicht legte die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein
per 2013 ermitteltes
Valideneinkommen von Fr. 96‘530. --
sowie
- da der Beschwer deführer kein Erwerbseinkommen mehr erzielt e
–
ein aufgrund von Tabellen werten
(Anforderungsniveau 4 )
zeitgleich ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.80 zugrunde (Urk. 2 S. 2) . Die
so ermittelten Vergleichseinkommen
blieben in der Beschwerde
unbeanstandet, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht . Zu prüfen ist hingegen der Einwand ,
es sei vom Inval i deneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug im Umfang von (mindestens) 10
% vorzunehmen. 5. 2
Vorwegzuschicken ist, dass die Adipositas ( Fettleibigkeit ) für sich allein grund sätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine kör perlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswir kung von solchen Schäden ist ( E. 2.1 hievor ) . Es ist daher
nicht ersichtlich, in wiefern die Adipositas für sich allein besehen
ein en Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen verm ag .
Alsdann ergibt sich zwar aus den medizinischen Akten , namentlich dem hausärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013 , dass der Beschwerdeführer
infolge seines Übergewichts an Beschwerden im l um balen Bereich sowie
an den Füssen leidet und deswegen
bei vornüber
ge neigtem Arbeiten und beim Gehen eingeschränkt ist (vgl. Urk. 8/1 2 S. 6
) . D ie Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführe r s sind somit zwar auch in B ezug auf eine angepasste Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen , indem er namentlich auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist beziehungs weise auf eine solche , die - jedenfalls in weiten Teilen -
im Sitzen verrichtet werden kann und d ie Möglichkeit zu Positionswechseln bietet . Doch ist di es
nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
im Hinblick auf den al lein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) und e s darf bzw. muss daher mit Blick darauf a uch im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der ausgegli chene Arbeitsmarkt genüg end Stellen b ereit hält , die diesem Anforderungsprofil zu entsprechen vermö g en .
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde recht fertigt
alsdann
auch der Umstand keinen Abzug, dass der Beschwerdeführer
bis lang nahezu ausschliesslich als Drucker gearbeitet hat und darüber hinaus über k eine beruflichen Kenntnisse verfügt , handelt es sich bei den ihm
im Rah men des Einkommensvergleichs angerechneten
zumutbaren Erwerbst ätigkeiten doch
um Hilfsarbeiten, bei welchen keine Vork enntnisse vorausgesetzt sind . Aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Ergehen der angefochte nen Verfügung gut 47-jährig war ,
vermag rechtsprechungsgemäss k einen Ab zug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen . Denn
Hilfsarbeiten werden
altersunab hän gig nachgefragt ( vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2 ) und muss im Ü brigen der Um stand, d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). 5.3
Rechtfertigt sich jedoch unter keinem der genannten Titel ein Abzug, bleibt es beim errechneten Invaliditätsgrad von 35
%. Damit besteht - bezogen auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1 hievor ) - kein Anspruch auf eine Invalidenrente,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3 ) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt , und
erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann