Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1975, ist gelernter Elektriker (Urk. 7/5 Ziff. 5.2), arbeitete jedoch seit dem Jahre 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauarbeiter und Bodenleger, bis er im Juni 2009 bei einem Sportunfall eine Achillessehnenruptur erlitt (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, vgl. Urk. 7/4). Am 21. Januar 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV- Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/17) und me di zi nische Abklärungen (Urk. 7/4, Urk. 7/ 16, Urk. 7/34) und zog die Ak ten der Ar beitslosenversicherung (Urk. 7/10, Urk. 7/31) sowie des Unfallversi cherers (Urk. 7/15, Urk. 7/35) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 6. und 17. März 2011 sowohl einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/47) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/46). 1.2
Am 1. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle und be an tragte die Prüfung von Integrationsmassnahmen (Urk. 7/48, Urk. 7/50). Nach Ein gang eines aktuellen Arztberichtes (Urk. 7/59) sowie Auferlegung der Scha den minderungspflicht durch Aufnahme einer Psychotherapie (Urk. 7/70) ge währte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2012 Arbeits ver mitt lung vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 (Urk. 7/71), welche am 4. Februar 2013 abgeschlossen wurde (Urk. 7/101). Die IV-Stelle holte in der Folge einen ak tuellen Arztbericht ein (Urk. 7/104) und verneinte nach durch geführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/109) mit Verfügung vom 25. November 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
10. Januar 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache beruflicher Mass nah men sowie einer Rente, eventuell die Durchführung weiterer Abklärun gen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 13. März 2014 eine Instruk tionsverhandlung durchgeführt wurde (Urk. 8, Prot. S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie der ungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aufgrund der medizinischen Akten kein Gesundheitsschaden nach Art. 8 ATSG ausgewiesen sei (Urk.
2 S.
1). Tatsächlich werde die Arbeitsfähigkeit im letzten ärztlichen Bericht vom Februar 2013 mit 50 % beurteilt. Es sei aber da von aus zugehen, dass die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer subjektiv erlebe, hauptsächlich Auswirkungen des Substanzgebrauches seien. Diese könnten je doch nicht berücksichtigt werden, weil Süchte für sich alleine keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung begründeten (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Verlaufsbericht vom
12. Februar 2013 seien zwar tatsächlich etwas missverständlich nur „Status-nach-Diagnosen“ aufgeführt. Aus der Formulierung, dass eine Schizophrenie weiter hin
nicht auszuschliessen sei, gehe aber klar hervor, dass die Verdachtsdi agnose einer paranoiden Schizophrenie auch damals noch bestanden habe. Wie schon im Be richt vom 16. August 2011 sei sodann auch im Bericht vom 12. Februar 2013 bei den Störungen durch multiplen Substanzgebrauch auf die gegenwärtige Absti nenz hingewiesen worden. Schliesslich sei auch im Februar 2013 lediglich eine Ar beitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wor den (Urk.
1 S.
5 Rz 10). Auch aus der neusten medizinischen Stellungnahme vom 9. Ja nuar 2014 gehe hervor, dass die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schi zophrenie weiterhin bestehe, dass der vormalige Drogenkonsum auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung verstanden werden könne und dass es ihm während des ganzen Behandlungszeitraums problemlos gelun gen sei, auf den Konsum von psychotropen Substanzen zu verzichten (S. 5 f. Rz 13). Ge stützt auf die Berichte der Y.___
sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und eine an gepasste Arbeitsfähigkeit von le dig lich 50 % ausgewiesen (S. 6 Rz 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob beim Beschwerdeführer ein versiche rungs r echtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/59) führten die Ärzte der Y.___ aus, seit der psychischen Dekompensation im Herbst 2010 und in der Folge not wen digen Hospitalisation im Y.___ -Zentrum Z.___ im November 2010 habe sich aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine Grunderkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis erhärtet (S. 1) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannten die Ärzte dementsprechend den Verdacht auf parano ide Schizophrenie sowie als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Stö rung en durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain), gegenwärtig ab sti nent (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe positiv auf die begonnene sozi alpsychiatrische Behandlung reagiert und die erhebliche psychotische Sympto matik sei unter der Medikation mit Abilify bisher gut remittiert (S. 3 Mitte).
Seit dem 1. November 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis he ri gen Tätigkeit als Bauarbeiter. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit als
Lager- oder Reinigungsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht werde der weitere Behandlungsverlauf zeigen. In einem verständ nis vollen Umfeld, bei kontrolliert niedrigem Stressniveau, realistischer Selbst ein schätzung und verbesserter Integration bestünden durchaus Aussichten auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1). 3.2
Am 12. Februar 2013 nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/104 S. 1): - Status nach wiederholt polymorph psychotischer Störung, unter neu roleptischer Medikation remittiert, Entwicklung einer Schizophrenie weiterhin nicht auszuschliessen - Status nach Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent - Status nach Störungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent
Seit dem letzten Bericht vom 16. August 2011 sei es zu keinen Episoden mit selbstverletzendem V erhalten gekommen und es sei dem Patienten gelungen, so weit beur teilbar glaubhaft, auf den Konsum von Substanzen vollständig zu ver zichten (S. 1). Trotz bisher relativ stabilem Behandlungsverlauf und Stabili sie rung unter täglicher Neuroleptika-Einnahme müsse auch mittel- bis langfristig von einer deutlich verringerten Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Weiter führung der Neuroleptika-Medikation im Rahmen der begonnenen integrierten psychiatrischen Behandlung sei über Jahre erforderlich. Aus psychi atrischer Sicht sei ein Einsatz als Bauarbeiter (Führen von Maschinen etc.) der zeit nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % möglich, ein Arbeitsversuch sei zu begrüssen (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 23. Mai 2013 fest, die aktuellen Diagnosen würden einer Suchtproblematik entsprechen. Eine invalidisierende Erkrankung liege nicht vor. Dies sei allerdings keine medi zinische Frage, sondern müsse vom Rechtsanwender beurteilt werden. Aus ar beitsmedizinischer Sicht spreche nichts dagegen, dass unter absoluter Drogen karenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Jahre 2011 sei nicht aus gewiesen (Urk. 7/105 S. 3). 3.4
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 3/3) verwiesen die Ärzte der Y.___ ins besondere auf den Verlaufsbericht vom 16. August 2011 und hielten fest, die Ver d achtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie bestehe weiterhin. Der Dro genkonsum des Beschwerdeführers beispielsweise im Jahre 2010 könne jeweils auch als Folge bei beginnender psychotischer Entwicklung gesehen werden. Zur abschliessenden Beurteilung sei der Behandlungszeitraum noch zu kurz gewe sen. Leider habe der Beschwerdeführer die Behandlung mittlerweile sistiert, wes wegen eine aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustandes und somit auch der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (S.
1 Mitte) .
Bis zum Verlaufsbericht vom 12. Feb ruar 2013 seien unter neuroleptischer Me dikation keine weiteren psy cho tischen Phasen aufgetreten. Im ganzen Behand l ungszeitraum sei es dem Be schwerde führer problemlos gelungen, auf den Kon sum von psychotropen Sub stan zen zu verzichten. Dennoch habe sich sein Ge sundheitszustand nur graduell gebessert. Die Belastungsfähigkeit sei deutlich re duziert, unter Druck neige er zu selbst verletzendem Verhalten und zum Konsum von Drogen als untauglichem Lö sungsversuch. Aus diesen Gründen gingen die Ärzte aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für den ersten Arbeitsmarkt aus. Ein Ar beitsversuch in einem geschützten Rahmen sei sinnvoll, um die reelle Belastbar keit zu überprüfen. Diese eingeschränkte Arbeits fähigkeit sei keine Folge der Suchtproblematik (S. 1). 4. 4.1
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit auch des Anspruchs auf eine In validenrente liegen drei Berichte der Y.___ vom 16. August 2011, 12. Februar 2013 sowie 9. Januar 2014 bei den Akten (E. 3.1-2, E. 3.4), wobei der letzte Be richt nach Behandlungsende verfasst wurde und damit keine neuen Erkennt nisse ent hält. Nach einem stationären Aufenthalt im Y.___ -Zentrum Z.___ im No vember 2010 diagnostizierten die Ärzte den Verdacht auf eine paranoide Schi zophrenie sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch. Dabei hielten sie jedoch fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent sei (Bericht vom 16. August 2011, E. 3.1) beziehungsweise soweit beurteilbar glaubhaft auf den Konsum von Substanzen verzichte (E.
3.2). Zudem wiesen sie darauf hin, dass der Drogen kon sum des Beschwerdeführers auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung gesehen werden könne (E. 3.4).
Der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___, wonach ein reines Suchtgesche hen vorliege und eine invalidisierende Erkrankung nicht ausgewiesen sei (E. 3.3), kann damit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwie fern die Arbeitsfähigkeit unter absoluter Drogenkarenz höher sein sollte als atte stiert, nachdem der Beschwerdeführer mindestens seit August 2011 abstinent ist (vgl. vorstehend E. 3.1). 4.2
Hingegen erweisen sich auch die Berichte der Y.___ als insgesamt zu wenig aus sagekräftig, als dass gestützt darauf ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers be gründet werden könnte. So nannten die Ärzte zunächst lediglich eine Ver dachtsdiagnose und waren auch später, nach Abbruch der Behandlung durch den Beschwerdeführer, aufgrund der zu kurzen Behandlungsdauer nicht in der Lage, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu bestätigen. Zudem hiel ten sie zwar eine leidensangepasste Tätigkeit als Lager- oder Reinigungsmitar beiter im Umfang von 50 % als zumutbar, empfahlen jedoch die Durchführung eines Arbeitsversuches, um die reelle Belastbarkeit zu überprüfen (E. 3.4) . 4.3
Insgesamt erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Für die Bestätigung der gestellten Verdachtsdiagnose sowie die Fest stell ung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Pensum nun tat säch lich noch zugemutet werden können, ist eine psychiatrische Begutach tung des Beschwerdeführers notwendig . D er Fall ist damit an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzenden Abklärungen über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts der durchgeführten Verhandlung auf Fr. 1‘ 0 00.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sa chen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25 . November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä run g im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie der ungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
10. Januar 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache beruflicher Mass nah men sowie einer Rente, eventuell die Durchführung weiterer Abklärun gen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 13. März 2014 eine Instruk tionsverhandlung durchgeführt wurde (Urk. 8, Prot. S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aufgrund der medizinischen Akten kein Gesundheitsschaden nach Art. 8 ATSG ausgewiesen sei (Urk.
2 S.
1). Tatsächlich werde die Arbeitsfähigkeit im letzten ärztlichen Bericht vom Februar 2013 mit 50 % beurteilt. Es sei aber da von aus zugehen, dass die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer subjektiv erlebe, hauptsächlich Auswirkungen des Substanzgebrauches seien. Diese könnten je doch nicht berücksichtigt werden, weil Süchte für sich alleine keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung begründeten (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Verlaufsbericht vom
12. Februar 2013 seien zwar tatsächlich etwas missverständlich nur „Status-nach-Diagnosen“ aufgeführt. Aus der Formulierung, dass eine Schizophrenie weiter hin
nicht auszuschliessen sei, gehe aber klar hervor, dass die Verdachtsdi agnose einer paranoiden Schizophrenie auch damals noch bestanden habe. Wie schon im Be richt vom 16. August 2011 sei sodann auch im Bericht vom 12. Februar 2013 bei den Störungen durch multiplen Substanzgebrauch auf die gegenwärtige Absti nenz hingewiesen worden. Schliesslich sei auch im Februar 2013 lediglich eine Ar beitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wor den (Urk.
1 S.
5 Rz 10). Auch aus der neusten medizinischen Stellungnahme vom 9. Ja nuar 2014 gehe hervor, dass die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schi zophrenie weiterhin bestehe, dass der vormalige Drogenkonsum auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung verstanden werden könne und dass es ihm während des ganzen Behandlungszeitraums problemlos gelun gen sei, auf den Konsum von psychotropen Substanzen zu verzichten (S. 5 f. Rz 13). Ge stützt auf die Berichte der Y.___
sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und eine an gepasste Arbeitsfähigkeit von le dig lich 50 % ausgewiesen (S. 6 Rz 14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob beim Beschwerdeführer ein versiche rungs r echtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/59) führten die Ärzte der Y.___ aus, seit der psychischen Dekompensation im Herbst 2010 und in der Folge not wen digen Hospitalisation im Y.___ -Zentrum Z.___ im November 2010 habe sich aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine Grunderkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis erhärtet (S. 1) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannten die Ärzte dementsprechend den Verdacht auf parano ide Schizophrenie sowie als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Stö rung en durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain), gegenwärtig ab sti nent (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe positiv auf die begonnene sozi alpsychiatrische Behandlung reagiert und die erhebliche psychotische Sympto matik sei unter der Medikation mit Abilify bisher gut remittiert (S. 3 Mitte).
Seit dem 1. November 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis he ri gen Tätigkeit als Bauarbeiter. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit als
Lager- oder Reinigungsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht werde der weitere Behandlungsverlauf zeigen. In einem verständ nis vollen Umfeld, bei kontrolliert niedrigem Stressniveau, realistischer Selbst ein schätzung und verbesserter Integration bestünden durchaus Aussichten auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1). 3.2
Am 12. Februar 2013 nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/104 S. 1): - Status nach wiederholt polymorph psychotischer Störung, unter neu roleptischer Medikation remittiert, Entwicklung einer Schizophrenie weiterhin nicht auszuschliessen - Status nach Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent - Status nach Störungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent
Seit dem letzten Bericht vom 16. August 2011 sei es zu keinen Episoden mit selbstverletzendem V erhalten gekommen und es sei dem Patienten gelungen, so weit beur teilbar glaubhaft, auf den Konsum von Substanzen vollständig zu ver zichten (S. 1). Trotz bisher relativ stabilem Behandlungsverlauf und Stabili sie rung unter täglicher Neuroleptika-Einnahme müsse auch mittel- bis langfristig von einer deutlich verringerten Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Weiter führung der Neuroleptika-Medikation im Rahmen der begonnenen integrierten psychiatrischen Behandlung sei über Jahre erforderlich. Aus psychi atrischer Sicht sei ein Einsatz als Bauarbeiter (Führen von Maschinen etc.) der zeit nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % möglich, ein Arbeitsversuch sei zu begrüssen (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 23. Mai 2013 fest, die aktuellen Diagnosen würden einer Suchtproblematik entsprechen. Eine invalidisierende Erkrankung liege nicht vor. Dies sei allerdings keine medi zinische Frage, sondern müsse vom Rechtsanwender beurteilt werden. Aus ar beitsmedizinischer Sicht spreche nichts dagegen, dass unter absoluter Drogen karenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Jahre 2011 sei nicht aus gewiesen (Urk. 7/105 S. 3). 3.4
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 3/3) verwiesen die Ärzte der Y.___ ins besondere auf den Verlaufsbericht vom 16. August 2011 und hielten fest, die Ver d achtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie bestehe weiterhin. Der Dro genkonsum des Beschwerdeführers beispielsweise im Jahre 2010 könne jeweils auch als Folge bei beginnender psychotischer Entwicklung gesehen werden. Zur abschliessenden Beurteilung sei der Behandlungszeitraum noch zu kurz gewe sen. Leider habe der Beschwerdeführer die Behandlung mittlerweile sistiert, wes wegen eine aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustandes und somit auch der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (S.
1 Mitte) .
Bis zum Verlaufsbericht vom 12. Feb ruar 2013 seien unter neuroleptischer Me dikation keine weiteren psy cho tischen Phasen aufgetreten. Im ganzen Behand l ungszeitraum sei es dem Be schwerde führer problemlos gelungen, auf den Kon sum von psychotropen Sub stan zen zu verzichten. Dennoch habe sich sein Ge sundheitszustand nur graduell gebessert. Die Belastungsfähigkeit sei deutlich re duziert, unter Druck neige er zu selbst verletzendem Verhalten und zum Konsum von Drogen als untauglichem Lö sungsversuch. Aus diesen Gründen gingen die Ärzte aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für den ersten Arbeitsmarkt aus. Ein Ar beitsversuch in einem geschützten Rahmen sei sinnvoll, um die reelle Belastbar keit zu überprüfen. Diese eingeschränkte Arbeits fähigkeit sei keine Folge der Suchtproblematik (S. 1). 4. 4.1
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit auch des Anspruchs auf eine In validenrente liegen drei Berichte der Y.___ vom 16. August 2011, 12. Februar 2013 sowie 9. Januar 2014 bei den Akten (E. 3.1-2, E. 3.4), wobei der letzte Be richt nach Behandlungsende verfasst wurde und damit keine neuen Erkennt nisse ent hält. Nach einem stationären Aufenthalt im Y.___ -Zentrum Z.___ im No vember 2010 diagnostizierten die Ärzte den Verdacht auf eine paranoide Schi zophrenie sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch. Dabei hielten sie jedoch fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent sei (Bericht vom 16. August 2011, E. 3.1) beziehungsweise soweit beurteilbar glaubhaft auf den Konsum von Substanzen verzichte (E.
3.2). Zudem wiesen sie darauf hin, dass der Drogen kon sum des Beschwerdeführers auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung gesehen werden könne (E. 3.4).
Der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___, wonach ein reines Suchtgesche hen vorliege und eine invalidisierende Erkrankung nicht ausgewiesen sei (E. 3.3), kann damit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwie fern die Arbeitsfähigkeit unter absoluter Drogenkarenz höher sein sollte als atte stiert, nachdem der Beschwerdeführer mindestens seit August 2011 abstinent ist (vgl. vorstehend E. 3.1). 4.2
Hingegen erweisen sich auch die Berichte der Y.___ als insgesamt zu wenig aus sagekräftig, als dass gestützt darauf ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers be gründet werden könnte. So nannten die Ärzte zunächst lediglich eine Ver dachtsdiagnose und waren auch später, nach Abbruch der Behandlung durch den Beschwerdeführer, aufgrund der zu kurzen Behandlungsdauer nicht in der Lage, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu bestätigen. Zudem hiel ten sie zwar eine leidensangepasste Tätigkeit als Lager- oder Reinigungsmitar beiter im Umfang von 50 % als zumutbar, empfahlen jedoch die Durchführung eines Arbeitsversuches, um die reelle Belastbarkeit zu überprüfen (E. 3.4) . 4.3
Insgesamt erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Für die Bestätigung der gestellten Verdachtsdiagnose sowie die Fest stell ung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Pensum nun tat säch lich noch zugemutet werden können, ist eine psychiatrische Begutach tung des Beschwerdeführers notwendig . D er Fall ist damit an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzenden Abklärungen über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts der durchgeführten Verhandlung auf Fr. 1‘ 0 00.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sa chen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25 . November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä run g im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00032 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
25. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1975, ist gelernter Elektriker (Urk. 7/5 Ziff. 5.2), arbeitete jedoch seit dem Jahre 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauarbeiter und Bodenleger, bis er im Juni 2009 bei einem Sportunfall eine Achillessehnenruptur erlitt (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, vgl. Urk. 7/4). Am 21. Januar 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV- Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/17) und me di zi nische Abklärungen (Urk. 7/4, Urk. 7/ 16, Urk. 7/34) und zog die Ak ten der Ar beitslosenversicherung (Urk. 7/10, Urk. 7/31) sowie des Unfallversi cherers (Urk. 7/15, Urk. 7/35) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1 6. und 17. März 2011 sowohl einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/47) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/46). 1.2
Am 1. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle und be an tragte die Prüfung von Integrationsmassnahmen (Urk. 7/48, Urk. 7/50). Nach Ein gang eines aktuellen Arztberichtes (Urk. 7/59) sowie Auferlegung der Scha den minderungspflicht durch Aufnahme einer Psychotherapie (Urk. 7/70) ge währte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2012 Arbeits ver mitt lung vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 (Urk. 7/71), welche am 4. Februar 2013 abgeschlossen wurde (Urk. 7/101). Die IV-Stelle holte in der Folge einen ak tuellen Arztbericht ein (Urk. 7/104) und verneinte nach durch geführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/109) mit Verfügung vom 25. November 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
10. Januar 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache beruflicher Mass nah men sowie einer Rente, eventuell die Durchführung weiterer Abklärun gen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertre tung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 13. März 2014 eine Instruk tionsverhandlung durchgeführt wurde (Urk. 8, Prot. S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie der ungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aufgrund der medizinischen Akten kein Gesundheitsschaden nach Art. 8 ATSG ausgewiesen sei (Urk.
2 S.
1). Tatsächlich werde die Arbeitsfähigkeit im letzten ärztlichen Bericht vom Februar 2013 mit 50 % beurteilt. Es sei aber da von aus zugehen, dass die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer subjektiv erlebe, hauptsächlich Auswirkungen des Substanzgebrauches seien. Diese könnten je doch nicht berücksichtigt werden, weil Süchte für sich alleine keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung begründeten (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Verlaufsbericht vom
12. Februar 2013 seien zwar tatsächlich etwas missverständlich nur „Status-nach-Diagnosen“ aufgeführt. Aus der Formulierung, dass eine Schizophrenie weiter hin
nicht auszuschliessen sei, gehe aber klar hervor, dass die Verdachtsdi agnose einer paranoiden Schizophrenie auch damals noch bestanden habe. Wie schon im Be richt vom 16. August 2011 sei sodann auch im Bericht vom 12. Februar 2013 bei den Störungen durch multiplen Substanzgebrauch auf die gegenwärtige Absti nenz hingewiesen worden. Schliesslich sei auch im Februar 2013 lediglich eine Ar beitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % attestiert wor den (Urk.
1 S.
5 Rz 10). Auch aus der neusten medizinischen Stellungnahme vom 9. Ja nuar 2014 gehe hervor, dass die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schi zophrenie weiterhin bestehe, dass der vormalige Drogenkonsum auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung verstanden werden könne und dass es ihm während des ganzen Behandlungszeitraums problemlos gelun gen sei, auf den Konsum von psychotropen Substanzen zu verzichten (S. 5 f. Rz 13). Ge stützt auf die Berichte der Y.___
sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und eine an gepasste Arbeitsfähigkeit von le dig lich 50 % ausgewiesen (S. 6 Rz 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob beim Beschwerdeführer ein versiche rungs r echtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/59) führten die Ärzte der Y.___ aus, seit der psychischen Dekompensation im Herbst 2010 und in der Folge not wen digen Hospitalisation im Y.___ -Zentrum Z.___ im November 2010 habe sich aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine Grunderkrankung aus dem schizo phrenen Formenkreis erhärtet (S. 1) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit nannten die Ärzte dementsprechend den Verdacht auf parano ide Schizophrenie sowie als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Stö rung en durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain), gegenwärtig ab sti nent (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe positiv auf die begonnene sozi alpsychiatrische Behandlung reagiert und die erhebliche psychotische Sympto matik sei unter der Medikation mit Abilify bisher gut remittiert (S. 3 Mitte).
Seit dem 1. November 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis he ri gen Tätigkeit als Bauarbeiter. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit als
Lager- oder Reinigungsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht werde der weitere Behandlungsverlauf zeigen. In einem verständ nis vollen Umfeld, bei kontrolliert niedrigem Stressniveau, realistischer Selbst ein schätzung und verbesserter Integration bestünden durchaus Aussichten auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1). 3.2
Am 12. Februar 2013 nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/104 S. 1): - Status nach wiederholt polymorph psychotischer Störung, unter neu roleptischer Medikation remittiert, Entwicklung einer Schizophrenie weiterhin nicht auszuschliessen - Status nach Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent - Status nach Störungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent
Seit dem letzten Bericht vom 16. August 2011 sei es zu keinen Episoden mit selbstverletzendem V erhalten gekommen und es sei dem Patienten gelungen, so weit beur teilbar glaubhaft, auf den Konsum von Substanzen vollständig zu ver zichten (S. 1). Trotz bisher relativ stabilem Behandlungsverlauf und Stabili sie rung unter täglicher Neuroleptika-Einnahme müsse auch mittel- bis langfristig von einer deutlich verringerten Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Weiter führung der Neuroleptika-Medikation im Rahmen der begonnenen integrierten psychiatrischen Behandlung sei über Jahre erforderlich. Aus psychi atrischer Sicht sei ein Einsatz als Bauarbeiter (Führen von Maschinen etc.) der zeit nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % möglich, ein Arbeitsversuch sei zu begrüssen (S. 2). 3.3
Dr. med. A.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 23. Mai 2013 fest, die aktuellen Diagnosen würden einer Suchtproblematik entsprechen. Eine invalidisierende Erkrankung liege nicht vor. Dies sei allerdings keine medi zinische Frage, sondern müsse vom Rechtsanwender beurteilt werden. Aus ar beitsmedizinischer Sicht spreche nichts dagegen, dass unter absoluter Drogen karenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Jahre 2011 sei nicht aus gewiesen (Urk. 7/105 S. 3). 3.4
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 3/3) verwiesen die Ärzte der Y.___ ins besondere auf den Verlaufsbericht vom 16. August 2011 und hielten fest, die Ver d achtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie bestehe weiterhin. Der Dro genkonsum des Beschwerdeführers beispielsweise im Jahre 2010 könne jeweils auch als Folge bei beginnender psychotischer Entwicklung gesehen werden. Zur abschliessenden Beurteilung sei der Behandlungszeitraum noch zu kurz gewe sen. Leider habe der Beschwerdeführer die Behandlung mittlerweile sistiert, wes wegen eine aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustandes und somit auch der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (S.
1 Mitte) .
Bis zum Verlaufsbericht vom 12. Feb ruar 2013 seien unter neuroleptischer Me dikation keine weiteren psy cho tischen Phasen aufgetreten. Im ganzen Behand l ungszeitraum sei es dem Be schwerde führer problemlos gelungen, auf den Kon sum von psychotropen Sub stan zen zu verzichten. Dennoch habe sich sein Ge sundheitszustand nur graduell gebessert. Die Belastungsfähigkeit sei deutlich re duziert, unter Druck neige er zu selbst verletzendem Verhalten und zum Konsum von Drogen als untauglichem Lö sungsversuch. Aus diesen Gründen gingen die Ärzte aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für den ersten Arbeitsmarkt aus. Ein Ar beitsversuch in einem geschützten Rahmen sei sinnvoll, um die reelle Belastbar keit zu überprüfen. Diese eingeschränkte Arbeits fähigkeit sei keine Folge der Suchtproblematik (S. 1). 4. 4.1
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit auch des Anspruchs auf eine In validenrente liegen drei Berichte der Y.___ vom 16. August 2011, 12. Februar 2013 sowie 9. Januar 2014 bei den Akten (E. 3.1-2, E. 3.4), wobei der letzte Be richt nach Behandlungsende verfasst wurde und damit keine neuen Erkennt nisse ent hält. Nach einem stationären Aufenthalt im Y.___ -Zentrum Z.___ im No vember 2010 diagnostizierten die Ärzte den Verdacht auf eine paranoide Schi zophrenie sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch. Dabei hielten sie jedoch fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent sei (Bericht vom 16. August 2011, E. 3.1) beziehungsweise soweit beurteilbar glaubhaft auf den Konsum von Substanzen verzichte (E.
3.2). Zudem wiesen sie darauf hin, dass der Drogen kon sum des Beschwerdeführers auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung gesehen werden könne (E. 3.4).
Der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___, wonach ein reines Suchtgesche hen vorliege und eine invalidisierende Erkrankung nicht ausgewiesen sei (E. 3.3), kann damit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwie fern die Arbeitsfähigkeit unter absoluter Drogenkarenz höher sein sollte als atte stiert, nachdem der Beschwerdeführer mindestens seit August 2011 abstinent ist (vgl. vorstehend E. 3.1). 4.2
Hingegen erweisen sich auch die Berichte der Y.___ als insgesamt zu wenig aus sagekräftig, als dass gestützt darauf ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers be gründet werden könnte. So nannten die Ärzte zunächst lediglich eine Ver dachtsdiagnose und waren auch später, nach Abbruch der Behandlung durch den Beschwerdeführer, aufgrund der zu kurzen Behandlungsdauer nicht in der Lage, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu bestätigen. Zudem hiel ten sie zwar eine leidensangepasste Tätigkeit als Lager- oder Reinigungsmitar beiter im Umfang von 50 % als zumutbar, empfahlen jedoch die Durchführung eines Arbeitsversuches, um die reelle Belastbarkeit zu überprüfen (E. 3.4) . 4.3
Insgesamt erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als ungenügend ab geklärt. Für die Bestätigung der gestellten Verdachtsdiagnose sowie die Fest stell ung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Pensum nun tat säch lich noch zugemutet werden können, ist eine psychiatrische Begutach tung des Beschwerdeführers notwendig . D er Fall ist damit an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzenden Abklärungen über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts der durchgeführten Verhandlung auf Fr. 1‘ 0 00.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sa chen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E.
3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25 . November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä run g im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig