opencaselaw.ch

IV.2014.00025

Erstanmeldung; Schmerzgeschehen nicht invalidisierend; somatische Beschwerden führen nicht zu rentenbegründendem Invaliditätsgrad; breites Spektrum an zumutbaren Einsatzmöglichkeiten, daher keine Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten erforderlich.

Zürich SozVersG · 2015-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1968 geborene X.___ , verheiratet und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1992, 1995 und 1996), arbeitete zuletzt ab 1. Juni 2003 mit einem kurzen Unterbruch in

einem 80 %-Pensum

als Maschinen

- und Anlage führerin bei der

Z.___ AG

und ging jedenfalls bis Juni 2011 zeitweise eine r Neben be schäftigung nach (Urk. 12/3 S. 4 Ziff. 5.4, Urk. 12/10). Nachdem sie zwischen Februar und Mai 2012 längere Zeit am Arbeitsplatz gefehlt, danach während rund fünf Monaten voll gearbeitet und schliess lich ihre Arbeit per Ende Sep tember 2012 niedergelegt hatte (Urk. 12/7), meldete sie sich a m 17. Januar 2013 (Urk. 12/3 ;

unter Auflage von Arztberichten, Urk. 12/1) wegen

Schmerzen am ganzen Körper , insbesondere am Rücken, bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an .

Per 31. Juli 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 12/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 12/6-7, Urk. 12/15-16) und einen Arzt bericht (Urk. 12/14) ein. Überdies nahm sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 12/10) und zwei vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Urk. 12/12 /2-22 ) zu den Akten .

Nach Durch führ ung des

Vorbescheidverfahren s (Urk. 12/24), in dessen Verlauf weitere ärzt liche B erichte ( Urk. 12/33) ergingen, verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %. 2.

Hier gegen erhob die Versicherte am

7. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2 und S. 5) , die angefochtene Verfügung vom 21. November 2013 sei aufzuheben und ihr seien, allenfalls nach Durchführung ergänzender medi zinische r Abklärungen, die ihr zustehenden gesetz lichen Leistungen auszurich ten. Am 4. Februar 2014 ( Urk.

7) legte sie einen ergänzenden Bericht ( Urk.

8) auf.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Beschwer deführerin mit Replik vom 7. April 2014 (Urk. 16) an ihrem Antrag festhielt und die IV-Stelle am 22. Mai 2014 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Duplik ver zichtete. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

23. Mai 2014 (Urk.

20) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Oktober 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Jedoch könne sie eine angepasste, kör perlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben und damit ein Erwerbseinkommen erzielen, welches 11 % unter dem Validenlohn liege und folglich einen Rentenanspruch ausschliesse .

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) hielt sie ergänzend fest, dass ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorliege, bezüglich dessen die mit BGE 130 V 352 be grün dete

Schmerzr echtsprechung zur Anwendung gelange. Da weder eine psy chische Komorbidität bestehe noch die Foe rster-Kriterien erfüllt seien, liege ein überwindbarer Gesundheitsschaden vor. 2.2

Dagegen wandte

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) ein , der

medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden . Es lägen ver schiedene Arztberichte vor, welche die von der Beschwerdegegnerin herangezo genen gutachterliche n Einschätzung en anzweifelten respektive hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähig keit ausgingen. Falls ihr Leistungs anspruch nicht bereits gestützt auf diese Berichte bejaht werden könne, habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ab klärungspflicht weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen .

Replicando ( Urk. 16) führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der Arztbe richte könne nicht leichthin ein unklares syndromales Beschwerdebild ange nommen werden. Zudem sei unklar, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin eine psychische Komorbidität ausschliesse. Schliesslich habe sie es auch unter lassen, das Zumutbarkeitsprofil bezüglich einer Verweisungstätigkeit genauer zu umschreiben. 3.

3.1

D ie Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ , welche die Be schwerdeführerin während der Hospitalisation vom 20. bis 29. März 2012 kon servativ s chmerztherapeutisch behandelten, stellten

im Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 12/1/1-3)

nebst einer Adipositas (BMI 39 kg/m2), einer g estörte n

Glucosetoleranz (HbA1c 6.1 % März 2012) , einer Cephalgie , einem Nikotin kon sum (zirka 14 py ) und einem seit Februar 2012 substituiert en Vitamin D-Mangel (17

nmol /l )

die

folgende n Diagnosen: - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom bei Hypermobilität ( Beig thon -Score 7/9) - Arthralgien periphere Gelenke - Fibromyalgie- Triggerpunkte negativ - Rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Flachrücken - Körperlich belastende Arbeit - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und Iliosakralgelenke (ISG) vom 24. Februar 2012: Breitbasige Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kom pression von L5 links, intraforaminale Diskushernie L3 rechts ohne Wurzelkompression, fragliche leichtgradige ISG-Arthritis rechts - Szintigraphie März 2012: kein Hinweis auf akutes entzündliches Ge schehen - HLA B27 negativ - Differenzialdiagnose (DD) somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf eine larvierte Depression mit Somatisierung und Erschöp fungszustand

Die Ärzte führten aus, dass b ei Eintritt die Beschwerdeführerin über erstmals im Jahr 2002 aufgetrete ne, unbehandelt gebliebene links betonte lumbale Rücken schmerzen, eine Kraft losigkeit am gesamten Körper sowie Arthralgien an allen peripheren Gelenken, symmetrisch, verbunden mit Müdigkeit geklagt habe .

K li nisch habe sich ein lum bo vertebrales Schmerzsyndrom gezeigt, wobei kein

Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik oder auf Synovitiden im Bereich der peripheren Gelenke vorgele gen habe und eine allgemeine muskuläre Dekonditi onierung aufgefallen sei. Be züglich der im MRI beschriebenen fraglichen ISG-Arthritis verbunden mit Spon dylophyten werde von degenerat iven Veränderun gen ausgegangen.

D ie szinti grafische Untersuchung habe keinen Hinweis auf ein akut entzün dliches Ge schehen ergeben . Z wischen dem Schmerzerleben und den objektivierbaren Be funden bestehe eine Diskrepanz. Das sich präsentierende Beschwerdebild sei multifaktoriell bedingt im Rahmen d es lumbovertebralen Schmerzsyndroms, de r allgemeinen Dekonditionierung , der Adipositas sowie der Verdachtsd iagnose einer larvierten Depression mit Somatisierung und Erschöp fungszustand. Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend freud voller und aufge stellter gezeigt ; die Beschwerden seien regredient gewesen.

Die Ärzte bescheinigten

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. März bis 11. April 2013 und empfahlen nebst einer schrittweisen Erhö hung der Arbeitsfähigkeit insbesondere eine psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung, eine gute Schlafhygiene, tägliche Spaziergänge sowie die Aufnahme von sportlichen Aktivitäten und die Einplanung von Regenera tion respektive ausgleichenden Tätigkeiten. 3.2

Der vom Krankentaggeldversicherer bestellte Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizi n, hielt in seiner Expertise vom 28. Februar 2013 fest (Urk. 12/12/12-22 S. 4) , die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie überall, insbesondere aber im Bereich des Rückens ( lum bosakraler Übergang rechts) , Schmerzen empfinde und ihr die Knochen wehtä ten . Sie habe Depressionen und leide an Energielosigkeit. Die Schmerzen bestünden schon seit mehreren Jahren und seien im letzten Jahr unerträglich ge worden, wobei sie selber dafür keinen Grund anzugeben vermöge. Die Kopf schmerzen seien nicht täglich vorhanden, teilweise aber sehr intensiv und über drei Tage stark anhaltend. Verschiedene Behandlungen hätten keine Verbesse rung gebracht. Sie könne weder lange sitzen (maximal 20 bis 30 Minuten) noch gehen respektive liegen (maximal 30 Minuten).

N ebst einem anamnestischen Vitamin D-Mangel diagnostizierte Dr. B.___

ein c hronische s Lumbovertebralsyndrom mit ten d o myotischer Generalisierung, Symptomausweitung und Selbstlimitierung mit/bei thorakale m Flachrücken, lumbosakrale r Hyperlordose , minimale r

Diskopathie L4/ 5 und Adipositas (S. 8). Er be richte te (S. 8 f.), in der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule und der Gelenke zeige sich ein weitgehend unauffälliger Befund. Die Beweglichkeit der LWS sei bei deutlichem Gegenhalten der Beschwerdeführerin nicht konk l usiv be richtete , jedoch sei bei Ablenkung im Sitzen zumindest eine freie Seitnei gung

zu beobachten. Klinische Hauptbefunde seien die ausgedehnten und be reits frü her beschriebenen tendomyotischen

Druckdolenzen , allerdings ohne wesentliche Verkürzungen oder muskulären Hypertonus. Radiologisch finde sich im MRI der LWS vom 24. Februar 2012 (vgl. dazu auch Gutachten S. 7 unten) lediglich eine sehr minimal beginnende Diskopathie L4/5 ; die

breitbasige

Pro trusion L4/5 und auch die geringe intraforaminale

Prot rusion L3/4 tangier ten keine neurogene n Strukturen und seien als klinisch unbedeutend einzustu fen. Auch im Bereich der ISG finde sich lediglich eine äusserst diskrete Kontrast mittelanreicherung im Bereich des ventralen Os

ileum rechts bei sonst ab solut blandem Befund der ISG. Eine ISG-Arthritis könne zusammen mit der Kli nik und der Anamnese weitgehend ausgeschlossen werden.

Aus rheumatologischer Sicht könne das Schmerzbild auch nicht ansatzweise mit objektiven somatischen Befunden erklärt werden. Die Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken und tieflumbaler Hyperlordose bei gleichzeitig deutlicher Adiposi tas könne statische, belastungsabhängige Rückenschmerzen wohl teilweise be gründen, nicht aber

das massive Schmerzbild mit subjektiv empfundener prak tisch vollständiger Leistungseinschränkung. Es handle sich um ein vorwiegend nicht-organisches, therapieresistentes chronisches und generalisiertes Schmerz bild , bezüglich dessen aus rheumatologischer Sicht keine sinnvollen Behand lungsmassnahmen ergriffen werden könnten.

Aufgrund der chronischen gene ralisierten Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihre m angestammten Beruf bei der Z.___ AG nicht mehr arbeitsfähig, da das von ihr beschriebene Arbeits platzprofil

auf eine vorwiegend mittelschwere bis teilweise auch sch were T ätig keit hinweise . Hingegen bestehe aufgrund der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde medizinisch-theoretisch kein Grund, welcher auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ( Zumutbarkeitsprofil: Heben und Tragen von Lasten auf Tischhöhe bis maximal 15 kg [Ei nzellasten] respektive 7.5 kg [repetit iv] sowie auf Brusthöhe bis maximal 7.5 kg [ Einzellasten] bezie hungsweise 5 kg [repetitiv], kein konti nuierliches Stehen an Ort insbesonder e vornübergebeugt länger als 30 Minuten sowie kein konti nuierliches Sitzen län ger als 1 Stunde; S. 10 unten) schliessen lasse. 3. 3

Dem ebenfalls im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 19. März 2013

(Urk. 12/12/2-11 S. 5 Ziff. 2.2 f. )

ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin anlässlich der am 12. März 2013 im Beisein einer Dolmetscherin erfolgten Untersuchung über Rücken- und insbesondere Kreuzschmerzen, Kno chen und Muskelschmerzen sowie Schmerzen der Hand- und Fussgelenke klagte, derentwegen sie deprimiert sei. Sie sei nicht mehr so wie früher, werde schnell nervös und bekomme rasch Stress, dann würde sie zittern und die Gedanken seien nicht gut wegen der Arbeit und der vielen Termine (S. 5). Hin sichtlich ihres Tagesablaufs (S. 6 Ziff. 2.5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zwischen 9 und 10 Uhr aufstehe, nach der Morgentoilette frühstücke und dann verschiedene Termine wahrnehme. Im weiteren Verlauf des Tages gehe sie manchmal spazieren, danach ruhe sie sich zuhause aus, liege ab und sehe fern, manchmal hole sie sich Informationen über ihre Krankheiten am PC. Der Haus halt werde von einer Tochter und dem Ehemann erledigt, wer Hunger habe, solle kochen. Zwischen 23 und 1 Uhr gehe sie ins Bett.

Dr. C.___

legte dar (S. 7 f.), von psychiatrischer Seite

bestünden bei der Be schwer deführerin, welche keine Psychopharmaka einnehme, keine Hinweise auf eine klinisch relevante, mithin die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Sympto matik. Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, insbesondere lägen auch keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung, larvierte Depression oder Somatisierungsstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer beruflichen Tätigkeit als Maschinen- und Anlageführerin mit dem bisher ausge übten 80 %-Pensum voll arbeits- und leistungsfähig. 3. 4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin, wiederholte in seinem Bericht vo m 25. Juli 2013 ( Urk. 3/6) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von den Ärzten de r Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___

(E. 3.1) gestellten Diagnosen und erklärte, die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei von den behandelnden Spezialärzten zu beantworten. Bei den vereinzelten Kontrollen in den vergangenen Monaten habe er allerdings den Eindruck erhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres körperlichen und psychischen Zustandes nicht arbeitsfähig sei. 3.5

D ie seit Mitte Juni 2013 behandelnde Dr. phil. E.___ , Fachpsychologin FSP, führte am

19. September 2013 ( Urk. 12/33/2-3) auf Anfrage der Rechts ver tre terin der Beschwerdeführerin aus , letztere berichte von verschiedenen psy chi schen, verhaltensbezogenen und körperlichen Symptomen, welche die fol gen den Diagnosen erfüllten: - D epressive Störung mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig schwere Episode ( ICD-10 F32.3) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01) - P sychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten ( ICD-10 F54) - differentialdiagnostisch Verdacht auf sonstige andere andauernde Persön lichkeitsveränderung aufgrund von somatisc her und psychischer Krankheit ( ICD-10 F62.88)

Aufgrund der daraus folgenden Symptomatik, des sehr hohen Leidensdrucks und der daraus folgenden Konsequenzen in Form von starken Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Da das Besch werdebild seit längerem ähnlich

schwergradig gewesen zu sein scheine und von einer hohen Chronifizierung bezüglich der Schmerzen ausgegangen werden müsse, sei die Prognose eher nega tiv. Mit dem Hausarzt sei aktuell die Möglichkeit eines stationären Aufent halts in einer spezialisierten psychosomatischen Klinik diskutiert worden, wel cher ihrerseits als dringend indiziert eingeschätzt werde . 3.6

Nach am 13. September 2013 erfolgter Untersuchung befand Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihre m Bericht vom 24. September 2013 (Urk. 3 /8) an den zuweisenden Hausarzt , es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen von lumbal her in beide Beine, allerdings könne anamnestisch ein gewisses ra dikuläres Reizsyndrom L5 beidseits nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zurzeit stünden wiederum die spondylogenen Symptome im Vordergrund, wel che eindeutig auf die degenerativen Veränderu ngen der LWS mit Protrusion L3/4 und Diskushernie L4/ 5 beidseits zurückgeführt werden könnten. Daneben bestehe mit Sicherheit ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Rahmen eines Fibromyalgie -S yndroms. Jedoch scheine die schwere depressive Entwicklung derzeit die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit zu sein, wobei eine ambulante Schmerztherapie oder stationäre Rehabilitation in der Klinik G.___ sicherlich von Nutzen wäre.

Auf (nicht aktenkundige) Anfrage der Rechtsvertreterin d er Beschwerdeführerin hielt Dr. F.___ am 7. Oktober 2013 ( Urk. 3/9) ergänzend fest, in Anbetracht der gesamten Situation könne der Beschwerdeführerin keine Arbeit zugemutet werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Belastung des Rückens sei ihr im Umfang von 50

% zumutbar. 3.7

M ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vom Hausarzt initiierten

Konsiliarbe richt vom 14. November 2013 ( Urk. 3/10)

nebst einer Adipositas permagna (40.7 kg/m2) und einer Nikotinabhängigkeit (15 py ; ICD-10 F17)

die folgenden Diagnosen : - Anamnestisch schwere depressive Störung mit psychotischen Sympto men ( auf Nachfrage: zumindest Schattensehen) - A ktuell seit April 2012 bestehende, das heisst rezidivierende mittelgra dige bis schwere Störung ohne Suizidalität ( ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01) - Anamnestisch psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei ande renorts klassifizierten Krankheiten ( ICD-10 F54 ) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei bilateraler Diskushernie L4/5 sowie Protrusion L3/4 - Chronisches cervicocephales und C ervicovertebrals yndrom bei Kyphosie rung C4-6

Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine Psychose oder Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, im formalen Gedankengang kohärent und im Antrieb unauffällig. Sie zeige sich affektiv depressiv und mit leidendem Gesichtsausdruck, habe überall (Gelenke, Hand, Fuss, Rücken, Schultern, Kopf) Schmerzen und verzeichne auch einen Berührungsschmerz im Sinne fibromyal gischer Beschwer den. Auffällig seien zudem zwei zirka 50 Rappen grosse derb-lederne, kreisrunde Erhebungen über den dorsalen Fingergrundge lenken links Dig . 3 und rechts Dig . 1-2, welche abgeklärt werden sollten. D ie grundsätzlich nur eingeschränkt gruppenfähige Bes chwerdeführerin, welche langes Reden nicht aushalte und nur über knapp ausreichende Deutschkennt nisse verfüge, sei körperlich und physisch deutlich reduziert. Die ambulanten psychotherapeuti schen und allgemeinmedizinischen Interventionen seien aus geschöpft. Es drohe eine Chronifizierung der psychischen und somatischen Symptomatik. Eine eigentliche psychiatrische Hospitalisation sei jedoch vor dem Hintergrund der multiplen körperlichen Beschwerden, welche als Mitauslöser der depressiven Symptomatik fungierten, nicht indiziert. Er empfehle einen Aufenthalt in der psychosomatischen Abteilung oder im J.___ ( K.___

Interdis ziplinäres Schmerzprogramm) der I.___ zur Rekonditio nierung , wel che durch Diät- und Raucherberatung, Atem- und Physiotherapie, Evaluation der Schmerzmedikation sowie sprachlich einfach strukturierte psy chotherapeu tische Einzelgespräche erzielt werden könne. 3. 8

Die vom 4. bis 24. Dezember 2013 mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte der I.___ stellten im Austrittsbe richt vom 18. Januar 2014 (Urk . 8) nebst einer Adipositas (42 kg/m2 am 4. Dezember 2013) und einem aktiven Nikotinkonsum (1 Pkt /Tag, 15 py ; ICD-10 F17) die folgenden Dia gnosen: - Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD 10 F45.4) mit/bei - chronische m

lumbospondylogene m und rezidivierende m

lumboradi ku läre m Reizsyndrom b ei bilateraler Diskushernie L4/ 5 und Protru sion L3/4 - chronische m

cercicocephale m und Cervicovertrebrals yndrom bei Kyphosierung C4-6 - A ktuell seit April 2012 bestehende, das heisst rezidivierende mittelgra dige bis schwere depressive Störung ohne Suizidalität ( ICD-10 F33.1 ) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01 )

Die Beschwerdeführerin sei extrem schmerzfixiert gewesen , habe sich meistens angespannt und leidend gezeigt

sowie von einem sozialen Rückzug und einer Wertlosigkei t des Lebens berichtet, wobei sie sich glaubhaft von suizidalen Ge danken distanziert habe. Zur Verbesserung des Schlafs sei Cipralex erhöht wor den. Die Beschwerdeführerin habe an drei psychologischen Einzelgesprächen teilgenommen und i n der Ergotherapie gezeigt, dass sie in der Handlung weni ger auf die Schmerzen fixiert sei; sie habe sich von diesen ablenken können und bis zu einer Stunde an einer Arbeit bleiben können. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin aber kaum von den Therapien profitieren können.

Empfoh len würden eine tagesklinische psychotherapeutische Behandlung sowie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie und Medizinischen Trainingsthera pie .

Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem

2. Januar 2014. 4. 4.1

Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen erachtete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 30. April 2013, Urk. 12/22) d as rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 2013 (E. 3.2) als massgebend (vgl. auch Beschwerdeantwort, Urk. 11 S. 1 und S. 2 unten ). Dieses erfüllt

die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (E. 1. 4 ). Es ist für die Beurteilung des somatischen Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin umfassend, beruht auf eingehenden klinischen und bildge ben den Untersuchungen, berücksichtigt die Vorakten

w ie auch die geklagten Beschwer den und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerung en im Wesentlichen ein. Dass der Sach ver ständige

entscheid relevante Tatsachen nicht berücksichtigt hätte oder nicht lege artis vorgegangen wäre , ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Beschwerdeführerin, welche sich nicht näher mit der Einschätzung

des Rheumatologen auseinandersetzt e und insbesondere keine substanziellen Ein wendungen gegen diese anzugeben vermochte , nicht geltend gemacht. Demzu folge

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

gestützt auf das

Gutachten von Dr. B.___ in somatischer Hinsicht von einer uneinge schränk ten Ar beits

- und Leistungsfähigkeit für rückenadaptierte, körperlich leich te bis mittel schwere Tätigkeiten entsprechend dem gutachterlich

formu lierten

Zumutbar keits profil

ausging .

Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens infolge eines körperlichen Leidens ist mit Blick darauf, dass – wie auch aus dem Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ (E. 3.1) hervor geht – nur wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vorliegen, nicht erstellt. Hieran vermögen die beschwerdeweise (Ur

k. 1 S. 4) angerufenen Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern . Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2013 (E. 3.6), da die Angabe der Rheumatolo gin, wonach für Verweisungstätigkeiten ohne Belastung des Rückens eine lediglich hälftige Arbeitsfähigkeit bestehen soll, jegliche Begründung und Aus einandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit der abweichenden Beurteilung der Gutachter

vermissen lässt und folglich die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht nachvollziehbar ist. Immerhin aber hielt auch Dr. F.___ dafür, dass die Ar beitsunfähigkeit hauptsächlich auf die psychi sche Komponente zurückzuführen ist. Sodann sah sich d er Hausarzt Dr. D.___ (E. 3.4) nicht im Stande, eine zu verlässige Einschätzung der Arbeits fähigkeit abzugeben, und überliess dies aus drücklich den behandelnden Fach ärzten. 4.2 4.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin über ausgeprägte Schmerzen klagt e , welche die Ärzte somatischer Fachrichtung weder klinisch noch radiologisch hin reichend zu erklären vermochten, ist – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2 ) – von einem pat hogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebild

ohne organische Grundlage (BGE 132 V 393 E. 3.2) auszugehen.

Dem steht nicht ent gegen, dass nach dem Ausgeführten (E. 4.1) teilweise auch eine organische Ursache für die geklagten Beschwerden vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2). 4.2.2

Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und andere

pathogenetisch -ätiologisch unklare s yndromale Leidenszustände ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE

136 V 279 E.

3; 130 V 352 E.

2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbar keit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsver lauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Re mission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits gew inn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse qu ent durchgeführter Behand lungsbemühungen (auch mit unter schiedli chem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengu ng der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengun g zu verneinen (BGE

137 V 64 E.

4.1; 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 4.2.3

Eine psyc hische Komorbidität

– verstanden als selbstständiges, vom Schmerz s yndrom losge löstes depressives Leiden (BGE 130 V 358 E . 3.3.1) – von erhebli cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen. Bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik handelt es sich um eine Begleiterscheinung des psychogenen Schmerzgeschehens und nicht um eine von diesem klar abgrenzbare, mithin eigenständige psychische Erkrankung . Dies geht auch aus den Ausführungen von Dr. phil. E.___ (E. 3.5) und med. pract . H.___ (E. 3.7) hervor, w elche ebenso wie Dr. F.___ (E. 3.6) eine psychosomatische Therapie respektive eine Schmerztherapie empfahlen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf deren Verlautbarungen beruft (Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 3 oben) , übersieht sie , dass es diese n

– wie auch dem Bericht der Ärzte der I.___ (E. 3.8) – an eine r auf einer detaillierten Befundbeschreibung beruhenden nach vollziehbare n Einschätzung des psychi schen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt . Insbesondere die Ausführungen der Fachpsychologin erschöpfen sich im Wesentlichen in einer knappe n Darstellung de s psychischen Leiden s aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin , welche weitgehend unbesehen über nommen wurden. Insofern ist der postulierte Schweregrad des depressiven Ge schehens nicht plausibel. Nichts anderes gilt für die diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. S. 6 des Gutachtens von Dr. C.___ und S. 5 des Gutachtens von Dr. B.___ , Urk. 12/12/7+16) selbständig Termine wahrnimmt, spazieren geht und zuwei len auch das Hallenbad besucht . Nicht zuletzt ist bei der Beurteilung der Einschät zung der genannten Fachpersonen

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa ti enten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ).

Ebenso wenig sind – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 2 f.) zutreffend aufzeigte – die von der Praxis alternativ umschrie be nen praxisgemässen Morbiditätsk riterien in genügender Intensität und Konstanz erfüllt ,

um die Schmerzbewältigung und die Wiederaufnahme der Arbeitstätig keit

objektiv betrachtet ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin replicando (Urk. 16) denn auch nicht in Frage gestellt.

Damit besteht kein hinreichender

Grund , dem Schmerzleiden ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen und eine rechtlich relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 4.3

D a d ie medizinische n Akten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspru ches der Beschwerdeführerin erlauben und ergänzende medizinische Abklärun gen keine neuen

entscheidrelevanten

Erkenntnisse versprechen , ist

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 16 S. 3 f.) darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die aus somatischer Sicht bestehende Arbeitsunfähig keit (E. 4.1) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs (E. 1.3) für das Jahr 2013 einen Invaliditätsgrad von 11 % . Dabei ging sie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin erzielten Durch schnittsverdienst es (Haupt- und Nebenerwerb) der Jahre 2007 bis 2011 gemäss IK-Auszug (Urk. 12/10) von einem Validenlohn von Fr. 54‘650.-- aus und stellte diesem ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘892.-- gegenüber, das sie gestützt auf den statistischen Lohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten

(Fr. 4‘225.-- gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [ LSE ] 2010, Tabelle TA1, Total Ziff. 2-96, Anforderungsniveau 4) und unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % festgelegt hatte (vgl. Einkom mensvergleich vom

15. April 2012 , Urk. 12/21).

5. 3

Die Beschwerdeführerin hatte gegen die einzelnen Faktoren der Invaliditätsbe messung

– zu Recht – nichts einzuwenden und brachte lediglich vor (Urk. 16 S. 3), die Beschwerdegegnerin habe die konkret in Frage kommenden berufli chen Tätigkeiten nicht umschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, dass an die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind . Die Sachver haltsermittlung hat nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_92 7/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der einzig an zu rechnenden somatischen Einschränkungen (E. 4) ein breites Spektrum an zumutbaren Einsatzmöglichkeiten verbleibt. Ist diese Vorausset zung

– wie vorliegend – erfüllt, darf bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung an genommen haben (BGE 126 V 76 E .

3b/ bb ), ohne nähere Kon kretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts I 636/06

vom 22. September 2006 E. 3.2 ). Insofern erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich .

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Gerichtskosten im Sinne von

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene X.___ , verheiratet und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1992, 1995 und 1996), arbeitete zuletzt ab 1. Juni 2003 mit einem kurzen Unterbruch in

einem 80 %-Pensum

als Maschinen

- und Anlage führerin bei der

Z.___ AG

und ging jedenfalls bis Juni 2011 zeitweise eine r Neben be schäftigung nach (Urk. 12/3 S. 4 Ziff. 5.4, Urk. 12/10). Nachdem sie zwischen Februar und Mai 2012 längere Zeit am Arbeitsplatz gefehlt, danach während rund fünf Monaten voll gearbeitet und schliess lich ihre Arbeit per Ende Sep tember 2012 niedergelegt hatte (Urk. 12/7), meldete sie sich a m 17. Januar 2013 (Urk. 12/3 ;

unter Auflage von Arztberichten, Urk. 12/1) wegen

Schmerzen am ganzen Körper , insbesondere am Rücken, bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an .

Per 31. Juli 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 12/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 12/6-7, Urk. 12/15-16) und einen Arzt bericht (Urk. 12/14) ein. Überdies nahm sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 12/10) und zwei vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Urk. 12/12 /2-22 ) zu den Akten .

Nach Durch führ ung des

Vorbescheidverfahren s (Urk. 12/24), in dessen Verlauf weitere ärzt liche B erichte ( Urk. 12/33) ergingen, verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 mit Hinweisen). 4.2.3

Eine psyc hische Komorbidität

– verstanden als selbstständiges, vom Schmerz s yndrom losge löstes depressives Leiden (BGE 130 V 358 E . 3.3.1) – von erhebli cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen. Bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik handelt es sich um eine Begleiterscheinung des psychogenen Schmerzgeschehens und nicht um eine von diesem klar abgrenzbare, mithin eigenständige psychische Erkrankung . Dies geht auch aus den Ausführungen von Dr. phil. E.___ (E. 3.5) und med. pract . H.___ (E. 3.7) hervor, w elche ebenso wie Dr. F.___ (E. 3.6) eine psychosomatische Therapie respektive eine Schmerztherapie empfahlen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf deren Verlautbarungen beruft (Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 3 oben) , übersieht sie , dass es diese n

– wie auch dem Bericht der Ärzte der I.___ (E. 3.8) – an eine r auf einer detaillierten Befundbeschreibung beruhenden nach vollziehbare n Einschätzung des psychi schen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt . Insbesondere die Ausführungen der Fachpsychologin erschöpfen sich im Wesentlichen in einer knappe n Darstellung de s psychischen Leiden s aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin , welche weitgehend unbesehen über nommen wurden. Insofern ist der postulierte Schweregrad des depressiven Ge schehens nicht plausibel. Nichts anderes gilt für die diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. S. 6 des Gutachtens von Dr. C.___ und S. 5 des Gutachtens von Dr. B.___ , Urk. 12/12/7+16) selbständig Termine wahrnimmt, spazieren geht und zuwei len auch das Hallenbad besucht . Nicht zuletzt ist bei der Beurteilung der Einschät zung der genannten Fachpersonen

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa ti enten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ).

Ebenso wenig sind – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 2 f.) zutreffend aufzeigte – die von der Praxis alternativ umschrie be nen praxisgemässen Morbiditätsk riterien in genügender Intensität und Konstanz erfüllt ,

um die Schmerzbewältigung und die Wiederaufnahme der Arbeitstätig keit

objektiv betrachtet ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin replicando (Urk. 16) denn auch nicht in Frage gestellt.

Damit besteht kein hinreichender

Grund , dem Schmerzleiden ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen und eine rechtlich relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 4.3

D a d ie medizinische n Akten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspru ches der Beschwerdeführerin erlauben und ergänzende medizinische Abklärun gen keine neuen

entscheidrelevanten

Erkenntnisse versprechen , ist

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 16 S. 3 f.) darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die aus somatischer Sicht bestehende Arbeitsunfähig keit (E. 4.1) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs (E. 1.3) für das Jahr 2013 einen Invaliditätsgrad von 11 % . Dabei ging sie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin erzielten Durch schnittsverdienst es (Haupt- und Nebenerwerb) der Jahre 2007 bis 2011 gemäss IK-Auszug (Urk. 12/10) von einem Validenlohn von Fr. 54‘650.-- aus und stellte diesem ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘892.-- gegenüber, das sie gestützt auf den statistischen Lohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten

(Fr. 4‘225.-- gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [ LSE ] 2010, Tabelle TA1, Total Ziff. 2-96, Anforderungsniveau 4) und unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % festgelegt hatte (vgl. Einkom mensvergleich vom

15. April 2012 , Urk. 12/21).

5. 3

Die Beschwerdeführerin hatte gegen die einzelnen Faktoren der Invaliditätsbe messung

– zu Recht – nichts einzuwenden und brachte lediglich vor (Urk. 16 S. 3), die Beschwerdegegnerin habe die konkret in Frage kommenden berufli chen Tätigkeiten nicht umschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, dass an die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind . Die Sachver haltsermittlung hat nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_92 7/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der einzig an zu rechnenden somatischen Einschränkungen (E. 4) ein breites Spektrum an zumutbaren Einsatzmöglichkeiten verbleibt. Ist diese Vorausset zung

– wie vorliegend – erfüllt, darf bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung an genommen haben (BGE 126 V 76 E .

3b/ bb ), ohne nähere Kon kretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts I 636/06

vom 22. September 2006 E. 3.2 ). Insofern erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich .

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Gerichtskosten im Sinne von

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hier gegen erhob die Versicherte am

7. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2 und S. 5) , die angefochtene Verfügung vom 21. November 2013 sei aufzuheben und ihr seien, allenfalls nach Durchführung ergänzender medi zinische r Abklärungen, die ihr zustehenden gesetz lichen Leistungen auszurich ten. Am 4. Februar 2014 ( Urk.

7) legte sie einen ergänzenden Bericht ( Urk.

8) auf.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Beschwer deführerin mit Replik vom 7. April 2014 (Urk. 16) an ihrem Antrag festhielt und die IV-Stelle am 22. Mai 2014 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Duplik ver zichtete. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

23. Mai 2014 (Urk.

20) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Oktober 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Jedoch könne sie eine angepasste, kör perlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben und damit ein Erwerbseinkommen erzielen, welches 11 % unter dem Validenlohn liege und folglich einen Rentenanspruch ausschliesse .

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) hielt sie ergänzend fest, dass ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorliege, bezüglich dessen die mit BGE 130 V 352 be grün dete

Schmerzr echtsprechung zur Anwendung gelange. Da weder eine psy chische Komorbidität bestehe noch die Foe rster-Kriterien erfüllt seien, liege ein überwindbarer Gesundheitsschaden vor.

E. 2.2 Dagegen wandte

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) ein , der

medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden . Es lägen ver schiedene Arztberichte vor, welche die von der Beschwerdegegnerin herangezo genen gutachterliche n Einschätzung en anzweifelten respektive hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähig keit ausgingen. Falls ihr Leistungs anspruch nicht bereits gestützt auf diese Berichte bejaht werden könne, habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ab klärungspflicht weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen .

Replicando ( Urk. 16) führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der Arztbe richte könne nicht leichthin ein unklares syndromales Beschwerdebild ange nommen werden. Zudem sei unklar, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin eine psychische Komorbidität ausschliesse. Schliesslich habe sie es auch unter lassen, das Zumutbarkeitsprofil bezüglich einer Verweisungstätigkeit genauer zu umschreiben. 3.

3.1

D ie Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ , welche die Be schwerdeführerin während der Hospitalisation vom 20. bis 29. März 2012 kon servativ s chmerztherapeutisch behandelten, stellten

im Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 12/1/1-3)

nebst einer Adipositas (BMI 39 kg/m2), einer g estörte n

Glucosetoleranz (HbA1c 6.1 % März 2012) , einer Cephalgie , einem Nikotin kon sum (zirka 14 py ) und einem seit Februar 2012 substituiert en Vitamin D-Mangel (17

nmol /l )

die

folgende n Diagnosen: - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom bei Hypermobilität ( Beig thon -Score 7/9) - Arthralgien periphere Gelenke - Fibromyalgie- Triggerpunkte negativ - Rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Flachrücken - Körperlich belastende Arbeit - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und Iliosakralgelenke (ISG) vom 24. Februar 2012: Breitbasige Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kom pression von L5 links, intraforaminale Diskushernie L3 rechts ohne Wurzelkompression, fragliche leichtgradige ISG-Arthritis rechts - Szintigraphie März 2012: kein Hinweis auf akutes entzündliches Ge schehen - HLA B27 negativ - Differenzialdiagnose (DD) somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf eine larvierte Depression mit Somatisierung und Erschöp fungszustand

Die Ärzte führten aus, dass b ei Eintritt die Beschwerdeführerin über erstmals im Jahr 2002 aufgetrete ne, unbehandelt gebliebene links betonte lumbale Rücken schmerzen, eine Kraft losigkeit am gesamten Körper sowie Arthralgien an allen peripheren Gelenken, symmetrisch, verbunden mit Müdigkeit geklagt habe .

K li nisch habe sich ein lum bo vertebrales Schmerzsyndrom gezeigt, wobei kein

Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik oder auf Synovitiden im Bereich der peripheren Gelenke vorgele gen habe und eine allgemeine muskuläre Dekonditi onierung aufgefallen sei. Be züglich der im MRI beschriebenen fraglichen ISG-Arthritis verbunden mit Spon dylophyten werde von degenerat iven Veränderun gen ausgegangen.

D ie szinti grafische Untersuchung habe keinen Hinweis auf ein akut entzün dliches Ge schehen ergeben . Z wischen dem Schmerzerleben und den objektivierbaren Be funden bestehe eine Diskrepanz. Das sich präsentierende Beschwerdebild sei multifaktoriell bedingt im Rahmen d es lumbovertebralen Schmerzsyndroms, de r allgemeinen Dekonditionierung , der Adipositas sowie der Verdachtsd iagnose einer larvierten Depression mit Somatisierung und Erschöp fungszustand. Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend freud voller und aufge stellter gezeigt ; die Beschwerden seien regredient gewesen.

Die Ärzte bescheinigten

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. März bis 11. April 2013 und empfahlen nebst einer schrittweisen Erhö hung der Arbeitsfähigkeit insbesondere eine psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung, eine gute Schlafhygiene, tägliche Spaziergänge sowie die Aufnahme von sportlichen Aktivitäten und die Einplanung von Regenera tion respektive ausgleichenden Tätigkeiten. 3.2

Der vom Krankentaggeldversicherer bestellte Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizi n, hielt in seiner Expertise vom 28. Februar 2013 fest (Urk. 12/12/12-22 S. 4) , die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie überall, insbesondere aber im Bereich des Rückens ( lum bosakraler Übergang rechts) , Schmerzen empfinde und ihr die Knochen wehtä ten . Sie habe Depressionen und leide an Energielosigkeit. Die Schmerzen bestünden schon seit mehreren Jahren und seien im letzten Jahr unerträglich ge worden, wobei sie selber dafür keinen Grund anzugeben vermöge. Die Kopf schmerzen seien nicht täglich vorhanden, teilweise aber sehr intensiv und über drei Tage stark anhaltend. Verschiedene Behandlungen hätten keine Verbesse rung gebracht. Sie könne weder lange sitzen (maximal 20 bis 30 Minuten) noch gehen respektive liegen (maximal 30 Minuten).

N ebst einem anamnestischen Vitamin D-Mangel diagnostizierte Dr. B.___

ein c hronische s Lumbovertebralsyndrom mit ten d o myotischer Generalisierung, Symptomausweitung und Selbstlimitierung mit/bei thorakale m Flachrücken, lumbosakrale r Hyperlordose , minimale r

Diskopathie L4/ 5 und Adipositas (S. 8). Er be richte te (S. 8 f.), in der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule und der Gelenke zeige sich ein weitgehend unauffälliger Befund. Die Beweglichkeit der LWS sei bei deutlichem Gegenhalten der Beschwerdeführerin nicht konk l usiv be richtete , jedoch sei bei Ablenkung im Sitzen zumindest eine freie Seitnei gung

zu beobachten. Klinische Hauptbefunde seien die ausgedehnten und be reits frü her beschriebenen tendomyotischen

Druckdolenzen , allerdings ohne wesentliche Verkürzungen oder muskulären Hypertonus. Radiologisch finde sich im MRI der LWS vom 24. Februar 2012 (vgl. dazu auch Gutachten S. 7 unten) lediglich eine sehr minimal beginnende Diskopathie L4/5 ; die

breitbasige

Pro trusion L4/5 und auch die geringe intraforaminale

Prot rusion L3/4 tangier ten keine neurogene n Strukturen und seien als klinisch unbedeutend einzustu fen. Auch im Bereich der ISG finde sich lediglich eine äusserst diskrete Kontrast mittelanreicherung im Bereich des ventralen Os

ileum rechts bei sonst ab solut blandem Befund der ISG. Eine ISG-Arthritis könne zusammen mit der Kli nik und der Anamnese weitgehend ausgeschlossen werden.

Aus rheumatologischer Sicht könne das Schmerzbild auch nicht ansatzweise mit objektiven somatischen Befunden erklärt werden. Die Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken und tieflumbaler Hyperlordose bei gleichzeitig deutlicher Adiposi tas könne statische, belastungsabhängige Rückenschmerzen wohl teilweise be gründen, nicht aber

das massive Schmerzbild mit subjektiv empfundener prak tisch vollständiger Leistungseinschränkung. Es handle sich um ein vorwiegend nicht-organisches, therapieresistentes chronisches und generalisiertes Schmerz bild , bezüglich dessen aus rheumatologischer Sicht keine sinnvollen Behand lungsmassnahmen ergriffen werden könnten.

Aufgrund der chronischen gene ralisierten Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihre m angestammten Beruf bei der Z.___ AG nicht mehr arbeitsfähig, da das von ihr beschriebene Arbeits platzprofil

auf eine vorwiegend mittelschwere bis teilweise auch sch were T ätig keit hinweise . Hingegen bestehe aufgrund der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde medizinisch-theoretisch kein Grund, welcher auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ( Zumutbarkeitsprofil: Heben und Tragen von Lasten auf Tischhöhe bis maximal 15 kg [Ei nzellasten] respektive 7.5 kg [repetit iv] sowie auf Brusthöhe bis maximal 7.5 kg [ Einzellasten] bezie hungsweise 5 kg [repetitiv], kein konti nuierliches Stehen an Ort insbesonder e vornübergebeugt länger als 30 Minuten sowie kein konti nuierliches Sitzen län ger als 1 Stunde; S.

E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbar keit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsver lauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Re mission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits gew inn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse qu ent durchgeführter Behand lungsbemühungen (auch mit unter schiedli chem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengu ng der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengun g zu verneinen (BGE

137 V 64 E.

4.1; 131 V 49 E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F45.4) mit/bei - chronische m

lumbospondylogene m und rezidivierende m

lumboradi ku läre m Reizsyndrom b ei bilateraler Diskushernie L4/ 5 und Protru sion L3/4 - chronische m

cercicocephale m und Cervicovertrebrals yndrom bei Kyphosierung C4-6 - A ktuell seit April 2012 bestehende, das heisst rezidivierende mittelgra dige bis schwere depressive Störung ohne Suizidalität ( ICD-10 F33.1 ) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01 )

Die Beschwerdeführerin sei extrem schmerzfixiert gewesen , habe sich meistens angespannt und leidend gezeigt

sowie von einem sozialen Rückzug und einer Wertlosigkei t des Lebens berichtet, wobei sie sich glaubhaft von suizidalen Ge danken distanziert habe. Zur Verbesserung des Schlafs sei Cipralex erhöht wor den. Die Beschwerdeführerin habe an drei psychologischen Einzelgesprächen teilgenommen und i n der Ergotherapie gezeigt, dass sie in der Handlung weni ger auf die Schmerzen fixiert sei; sie habe sich von diesen ablenken können und bis zu einer Stunde an einer Arbeit bleiben können. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin aber kaum von den Therapien profitieren können.

Empfoh len würden eine tagesklinische psychotherapeutische Behandlung sowie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie und Medizinischen Trainingsthera pie .

Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem

2. Januar 2014. 4. 4.1

Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen erachtete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 30. April 2013, Urk. 12/22) d as rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 2013 (E. 3.2) als massgebend (vgl. auch Beschwerdeantwort, Urk. 11 S. 1 und S. 2 unten ). Dieses erfüllt

die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (E. 1. 4 ). Es ist für die Beurteilung des somatischen Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin umfassend, beruht auf eingehenden klinischen und bildge ben den Untersuchungen, berücksichtigt die Vorakten

w ie auch die geklagten Beschwer den und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerung en im Wesentlichen ein. Dass der Sach ver ständige

entscheid relevante Tatsachen nicht berücksichtigt hätte oder nicht lege artis vorgegangen wäre , ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Beschwerdeführerin, welche sich nicht näher mit der Einschätzung

des Rheumatologen auseinandersetzt e und insbesondere keine substanziellen Ein wendungen gegen diese anzugeben vermochte , nicht geltend gemacht. Demzu folge

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

gestützt auf das

Gutachten von Dr. B.___ in somatischer Hinsicht von einer uneinge schränk ten Ar beits

- und Leistungsfähigkeit für rückenadaptierte, körperlich leich te bis mittel schwere Tätigkeiten entsprechend dem gutachterlich

formu lierten

Zumutbar keits profil

ausging .

Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens infolge eines körperlichen Leidens ist mit Blick darauf, dass – wie auch aus dem Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ (E. 3.1) hervor geht – nur wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vorliegen, nicht erstellt. Hieran vermögen die beschwerdeweise (Ur

k. 1 S. 4) angerufenen Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern . Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2013 (E. 3.6), da die Angabe der Rheumatolo gin, wonach für Verweisungstätigkeiten ohne Belastung des Rückens eine lediglich hälftige Arbeitsfähigkeit bestehen soll, jegliche Begründung und Aus einandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit der abweichenden Beurteilung der Gutachter

vermissen lässt und folglich die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht nachvollziehbar ist. Immerhin aber hielt auch Dr. F.___ dafür, dass die Ar beitsunfähigkeit hauptsächlich auf die psychi sche Komponente zurückzuführen ist. Sodann sah sich d er Hausarzt Dr. D.___ (E. 3.4) nicht im Stande, eine zu verlässige Einschätzung der Arbeits fähigkeit abzugeben, und überliess dies aus drücklich den behandelnden Fach ärzten. 4.2 4.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin über ausgeprägte Schmerzen klagt e , welche die Ärzte somatischer Fachrichtung weder klinisch noch radiologisch hin reichend zu erklären vermochten, ist – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2 ) – von einem pat hogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebild

ohne organische Grundlage (BGE 132 V 393 E. 3.2) auszugehen.

Dem steht nicht ent gegen, dass nach dem Ausgeführten (E. 4.1) teilweise auch eine organische Ursache für die geklagten Beschwerden vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2). 4.2.2

Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und andere

pathogenetisch -ätiologisch unklare s yndromale Leidenszustände ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE

136 V 279 E.

3; 130 V 352 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00025 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

4. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1968 geborene X.___ , verheiratet und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1992, 1995 und 1996), arbeitete zuletzt ab 1. Juni 2003 mit einem kurzen Unterbruch in

einem 80 %-Pensum

als Maschinen

- und Anlage führerin bei der

Z.___ AG

und ging jedenfalls bis Juni 2011 zeitweise eine r Neben be schäftigung nach (Urk. 12/3 S. 4 Ziff. 5.4, Urk. 12/10). Nachdem sie zwischen Februar und Mai 2012 längere Zeit am Arbeitsplatz gefehlt, danach während rund fünf Monaten voll gearbeitet und schliess lich ihre Arbeit per Ende Sep tember 2012 niedergelegt hatte (Urk. 12/7), meldete sie sich a m 17. Januar 2013 (Urk. 12/3 ;

unter Auflage von Arztberichten, Urk. 12/1) wegen

Schmerzen am ganzen Körper , insbesondere am Rücken, bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug an .

Per 31. Juli 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 12/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 12/6-7, Urk. 12/15-16) und einen Arzt bericht (Urk. 12/14) ein. Überdies nahm sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 12/10) und zwei vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Urk. 12/12 /2-22 ) zu den Akten .

Nach Durch führ ung des

Vorbescheidverfahren s (Urk. 12/24), in dessen Verlauf weitere ärzt liche B erichte ( Urk. 12/33) ergingen, verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %. 2.

Hier gegen erhob die Versicherte am

7. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2 und S. 5) , die angefochtene Verfügung vom 21. November 2013 sei aufzuheben und ihr seien, allenfalls nach Durchführung ergänzender medi zinische r Abklärungen, die ihr zustehenden gesetz lichen Leistungen auszurich ten. Am 4. Februar 2014 ( Urk.

7) legte sie einen ergänzenden Bericht ( Urk.

8) auf.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (Urk. 13) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Beschwer deführerin mit Replik vom 7. April 2014 (Urk. 16) an ihrem Antrag festhielt und die IV-Stelle am 22. Mai 2014 (Urk. 19) auf das Einreichen einer Duplik ver zichtete. Dies wurde der Beschwerdeführerin am

23. Mai 2014 (Urk.

20) zur Kenntnis gebracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Oktober 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Jedoch könne sie eine angepasste, kör perlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit im Umfang von 100 % ausüben und damit ein Erwerbseinkommen erzielen, welches 11 % unter dem Validenlohn liege und folglich einen Rentenanspruch ausschliesse .

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) hielt sie ergänzend fest, dass ein patho genetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorliege, bezüglich dessen die mit BGE 130 V 352 be grün dete

Schmerzr echtsprechung zur Anwendung gelange. Da weder eine psy chische Komorbidität bestehe noch die Foe rster-Kriterien erfüllt seien, liege ein überwindbarer Gesundheitsschaden vor. 2.2

Dagegen wandte

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) ein , der

medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden . Es lägen ver schiedene Arztberichte vor, welche die von der Beschwerdegegnerin herangezo genen gutachterliche n Einschätzung en anzweifelten respektive hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähig keit ausgingen. Falls ihr Leistungs anspruch nicht bereits gestützt auf diese Berichte bejaht werden könne, habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ab klärungspflicht weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen .

Replicando ( Urk. 16) führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der Arztbe richte könne nicht leichthin ein unklares syndromales Beschwerdebild ange nommen werden. Zudem sei unklar, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin eine psychische Komorbidität ausschliesse. Schliesslich habe sie es auch unter lassen, das Zumutbarkeitsprofil bezüglich einer Verweisungstätigkeit genauer zu umschreiben. 3.

3.1

D ie Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ , welche die Be schwerdeführerin während der Hospitalisation vom 20. bis 29. März 2012 kon servativ s chmerztherapeutisch behandelten, stellten

im Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 12/1/1-3)

nebst einer Adipositas (BMI 39 kg/m2), einer g estörte n

Glucosetoleranz (HbA1c 6.1 % März 2012) , einer Cephalgie , einem Nikotin kon sum (zirka 14 py ) und einem seit Februar 2012 substituiert en Vitamin D-Mangel (17

nmol /l )

die

folgende n Diagnosen: - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom bei Hypermobilität ( Beig thon -Score 7/9) - Arthralgien periphere Gelenke - Fibromyalgie- Triggerpunkte negativ - Rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - Flachrücken - Körperlich belastende Arbeit - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und Iliosakralgelenke (ISG) vom 24. Februar 2012: Breitbasige Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kom pression von L5 links, intraforaminale Diskushernie L3 rechts ohne Wurzelkompression, fragliche leichtgradige ISG-Arthritis rechts - Szintigraphie März 2012: kein Hinweis auf akutes entzündliches Ge schehen - HLA B27 negativ - Differenzialdiagnose (DD) somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf eine larvierte Depression mit Somatisierung und Erschöp fungszustand

Die Ärzte führten aus, dass b ei Eintritt die Beschwerdeführerin über erstmals im Jahr 2002 aufgetrete ne, unbehandelt gebliebene links betonte lumbale Rücken schmerzen, eine Kraft losigkeit am gesamten Körper sowie Arthralgien an allen peripheren Gelenken, symmetrisch, verbunden mit Müdigkeit geklagt habe .

K li nisch habe sich ein lum bo vertebrales Schmerzsyndrom gezeigt, wobei kein

Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik oder auf Synovitiden im Bereich der peripheren Gelenke vorgele gen habe und eine allgemeine muskuläre Dekonditi onierung aufgefallen sei. Be züglich der im MRI beschriebenen fraglichen ISG-Arthritis verbunden mit Spon dylophyten werde von degenerat iven Veränderun gen ausgegangen.

D ie szinti grafische Untersuchung habe keinen Hinweis auf ein akut entzün dliches Ge schehen ergeben . Z wischen dem Schmerzerleben und den objektivierbaren Be funden bestehe eine Diskrepanz. Das sich präsentierende Beschwerdebild sei multifaktoriell bedingt im Rahmen d es lumbovertebralen Schmerzsyndroms, de r allgemeinen Dekonditionierung , der Adipositas sowie der Verdachtsd iagnose einer larvierten Depression mit Somatisierung und Erschöp fungszustand. Im Verlauf habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend freud voller und aufge stellter gezeigt ; die Beschwerden seien regredient gewesen.

Die Ärzte bescheinigten

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 20. März bis 11. April 2013 und empfahlen nebst einer schrittweisen Erhö hung der Arbeitsfähigkeit insbesondere eine psychiatrische und psychopharma kologische Behandlung, eine gute Schlafhygiene, tägliche Spaziergänge sowie die Aufnahme von sportlichen Aktivitäten und die Einplanung von Regenera tion respektive ausgleichenden Tätigkeiten. 3.2

Der vom Krankentaggeldversicherer bestellte Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizi n, hielt in seiner Expertise vom 28. Februar 2013 fest (Urk. 12/12/12-22 S. 4) , die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie überall, insbesondere aber im Bereich des Rückens ( lum bosakraler Übergang rechts) , Schmerzen empfinde und ihr die Knochen wehtä ten . Sie habe Depressionen und leide an Energielosigkeit. Die Schmerzen bestünden schon seit mehreren Jahren und seien im letzten Jahr unerträglich ge worden, wobei sie selber dafür keinen Grund anzugeben vermöge. Die Kopf schmerzen seien nicht täglich vorhanden, teilweise aber sehr intensiv und über drei Tage stark anhaltend. Verschiedene Behandlungen hätten keine Verbesse rung gebracht. Sie könne weder lange sitzen (maximal 20 bis 30 Minuten) noch gehen respektive liegen (maximal 30 Minuten).

N ebst einem anamnestischen Vitamin D-Mangel diagnostizierte Dr. B.___

ein c hronische s Lumbovertebralsyndrom mit ten d o myotischer Generalisierung, Symptomausweitung und Selbstlimitierung mit/bei thorakale m Flachrücken, lumbosakrale r Hyperlordose , minimale r

Diskopathie L4/ 5 und Adipositas (S. 8). Er be richte te (S. 8 f.), in der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule und der Gelenke zeige sich ein weitgehend unauffälliger Befund. Die Beweglichkeit der LWS sei bei deutlichem Gegenhalten der Beschwerdeführerin nicht konk l usiv be richtete , jedoch sei bei Ablenkung im Sitzen zumindest eine freie Seitnei gung

zu beobachten. Klinische Hauptbefunde seien die ausgedehnten und be reits frü her beschriebenen tendomyotischen

Druckdolenzen , allerdings ohne wesentliche Verkürzungen oder muskulären Hypertonus. Radiologisch finde sich im MRI der LWS vom 24. Februar 2012 (vgl. dazu auch Gutachten S. 7 unten) lediglich eine sehr minimal beginnende Diskopathie L4/5 ; die

breitbasige

Pro trusion L4/5 und auch die geringe intraforaminale

Prot rusion L3/4 tangier ten keine neurogene n Strukturen und seien als klinisch unbedeutend einzustu fen. Auch im Bereich der ISG finde sich lediglich eine äusserst diskrete Kontrast mittelanreicherung im Bereich des ventralen Os

ileum rechts bei sonst ab solut blandem Befund der ISG. Eine ISG-Arthritis könne zusammen mit der Kli nik und der Anamnese weitgehend ausgeschlossen werden.

Aus rheumatologischer Sicht könne das Schmerzbild auch nicht ansatzweise mit objektiven somatischen Befunden erklärt werden. Die Fehlstatik mit thorakalem Flachrücken und tieflumbaler Hyperlordose bei gleichzeitig deutlicher Adiposi tas könne statische, belastungsabhängige Rückenschmerzen wohl teilweise be gründen, nicht aber

das massive Schmerzbild mit subjektiv empfundener prak tisch vollständiger Leistungseinschränkung. Es handle sich um ein vorwiegend nicht-organisches, therapieresistentes chronisches und generalisiertes Schmerz bild , bezüglich dessen aus rheumatologischer Sicht keine sinnvollen Behand lungsmassnahmen ergriffen werden könnten.

Aufgrund der chronischen gene ralisierten Schmerzen sei die Beschwerdeführerin in ihre m angestammten Beruf bei der Z.___ AG nicht mehr arbeitsfähig, da das von ihr beschriebene Arbeits platzprofil

auf eine vorwiegend mittelschwere bis teilweise auch sch were T ätig keit hinweise . Hingegen bestehe aufgrund der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde medizinisch-theoretisch kein Grund, welcher auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ( Zumutbarkeitsprofil: Heben und Tragen von Lasten auf Tischhöhe bis maximal 15 kg [Ei nzellasten] respektive 7.5 kg [repetit iv] sowie auf Brusthöhe bis maximal 7.5 kg [ Einzellasten] bezie hungsweise 5 kg [repetitiv], kein konti nuierliches Stehen an Ort insbesonder e vornübergebeugt länger als 30 Minuten sowie kein konti nuierliches Sitzen län ger als 1 Stunde; S. 10 unten) schliessen lasse. 3. 3

Dem ebenfalls im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 19. März 2013

(Urk. 12/12/2-11 S. 5 Ziff. 2.2 f. )

ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin anlässlich der am 12. März 2013 im Beisein einer Dolmetscherin erfolgten Untersuchung über Rücken- und insbesondere Kreuzschmerzen, Kno chen und Muskelschmerzen sowie Schmerzen der Hand- und Fussgelenke klagte, derentwegen sie deprimiert sei. Sie sei nicht mehr so wie früher, werde schnell nervös und bekomme rasch Stress, dann würde sie zittern und die Gedanken seien nicht gut wegen der Arbeit und der vielen Termine (S. 5). Hin sichtlich ihres Tagesablaufs (S. 6 Ziff. 2.5) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zwischen 9 und 10 Uhr aufstehe, nach der Morgentoilette frühstücke und dann verschiedene Termine wahrnehme. Im weiteren Verlauf des Tages gehe sie manchmal spazieren, danach ruhe sie sich zuhause aus, liege ab und sehe fern, manchmal hole sie sich Informationen über ihre Krankheiten am PC. Der Haus halt werde von einer Tochter und dem Ehemann erledigt, wer Hunger habe, solle kochen. Zwischen 23 und 1 Uhr gehe sie ins Bett.

Dr. C.___

legte dar (S. 7 f.), von psychiatrischer Seite

bestünden bei der Be schwer deführerin, welche keine Psychopharmaka einnehme, keine Hinweise auf eine klinisch relevante, mithin die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Sympto matik. Es könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden, insbesondere lägen auch keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung, larvierte Depression oder Somatisierungsstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer beruflichen Tätigkeit als Maschinen- und Anlageführerin mit dem bisher ausge übten 80 %-Pensum voll arbeits- und leistungsfähig. 3. 4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin, wiederholte in seinem Bericht vo m 25. Juli 2013 ( Urk. 3/6) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von den Ärzten de r Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___

(E. 3.1) gestellten Diagnosen und erklärte, die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei von den behandelnden Spezialärzten zu beantworten. Bei den vereinzelten Kontrollen in den vergangenen Monaten habe er allerdings den Eindruck erhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres körperlichen und psychischen Zustandes nicht arbeitsfähig sei. 3.5

D ie seit Mitte Juni 2013 behandelnde Dr. phil. E.___ , Fachpsychologin FSP, führte am

19. September 2013 ( Urk. 12/33/2-3) auf Anfrage der Rechts ver tre terin der Beschwerdeführerin aus , letztere berichte von verschiedenen psy chi schen, verhaltensbezogenen und körperlichen Symptomen, welche die fol gen den Diagnosen erfüllten: - D epressive Störung mit psychotischen Symptomen, gegenwärtig schwere Episode ( ICD-10 F32.3) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01) - P sychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten ( ICD-10 F54) - differentialdiagnostisch Verdacht auf sonstige andere andauernde Persön lichkeitsveränderung aufgrund von somatisc her und psychischer Krankheit ( ICD-10 F62.88)

Aufgrund der daraus folgenden Symptomatik, des sehr hohen Leidensdrucks und der daraus folgenden Konsequenzen in Form von starken Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Da das Besch werdebild seit längerem ähnlich

schwergradig gewesen zu sein scheine und von einer hohen Chronifizierung bezüglich der Schmerzen ausgegangen werden müsse, sei die Prognose eher nega tiv. Mit dem Hausarzt sei aktuell die Möglichkeit eines stationären Aufent halts in einer spezialisierten psychosomatischen Klinik diskutiert worden, wel cher ihrerseits als dringend indiziert eingeschätzt werde . 3.6

Nach am 13. September 2013 erfolgter Untersuchung befand Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihre m Bericht vom 24. September 2013 (Urk. 3 /8) an den zuweisenden Hausarzt , es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit vorwiegend spondylogenen Ausstrahlungen von lumbal her in beide Beine, allerdings könne anamnestisch ein gewisses ra dikuläres Reizsyndrom L5 beidseits nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zurzeit stünden wiederum die spondylogenen Symptome im Vordergrund, wel che eindeutig auf die degenerativen Veränderu ngen der LWS mit Protrusion L3/4 und Diskushernie L4/ 5 beidseits zurückgeführt werden könnten. Daneben bestehe mit Sicherheit ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Rahmen eines Fibromyalgie -S yndroms. Jedoch scheine die schwere depressive Entwicklung derzeit die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit zu sein, wobei eine ambulante Schmerztherapie oder stationäre Rehabilitation in der Klinik G.___ sicherlich von Nutzen wäre.

Auf (nicht aktenkundige) Anfrage der Rechtsvertreterin d er Beschwerdeführerin hielt Dr. F.___ am 7. Oktober 2013 ( Urk. 3/9) ergänzend fest, in Anbetracht der gesamten Situation könne der Beschwerdeführerin keine Arbeit zugemutet werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Belastung des Rückens sei ihr im Umfang von 50

% zumutbar. 3.7

M ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vom Hausarzt initiierten

Konsiliarbe richt vom 14. November 2013 ( Urk. 3/10)

nebst einer Adipositas permagna (40.7 kg/m2) und einer Nikotinabhängigkeit (15 py ; ICD-10 F17)

die folgenden Diagnosen : - Anamnestisch schwere depressive Störung mit psychotischen Sympto men ( auf Nachfrage: zumindest Schattensehen) - A ktuell seit April 2012 bestehende, das heisst rezidivierende mittelgra dige bis schwere Störung ohne Suizidalität ( ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01) - Anamnestisch psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei ande renorts klassifizierten Krankheiten ( ICD-10 F54 ) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei bilateraler Diskushernie L4/5 sowie Protrusion L3/4 - Chronisches cervicocephales und C ervicovertebrals yndrom bei Kyphosie rung C4-6

Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine Psychose oder Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, im formalen Gedankengang kohärent und im Antrieb unauffällig. Sie zeige sich affektiv depressiv und mit leidendem Gesichtsausdruck, habe überall (Gelenke, Hand, Fuss, Rücken, Schultern, Kopf) Schmerzen und verzeichne auch einen Berührungsschmerz im Sinne fibromyal gischer Beschwer den. Auffällig seien zudem zwei zirka 50 Rappen grosse derb-lederne, kreisrunde Erhebungen über den dorsalen Fingergrundge lenken links Dig . 3 und rechts Dig . 1-2, welche abgeklärt werden sollten. D ie grundsätzlich nur eingeschränkt gruppenfähige Bes chwerdeführerin, welche langes Reden nicht aushalte und nur über knapp ausreichende Deutschkennt nisse verfüge, sei körperlich und physisch deutlich reduziert. Die ambulanten psychotherapeuti schen und allgemeinmedizinischen Interventionen seien aus geschöpft. Es drohe eine Chronifizierung der psychischen und somatischen Symptomatik. Eine eigentliche psychiatrische Hospitalisation sei jedoch vor dem Hintergrund der multiplen körperlichen Beschwerden, welche als Mitauslöser der depressiven Symptomatik fungierten, nicht indiziert. Er empfehle einen Aufenthalt in der psychosomatischen Abteilung oder im J.___ ( K.___

Interdis ziplinäres Schmerzprogramm) der I.___ zur Rekonditio nierung , wel che durch Diät- und Raucherberatung, Atem- und Physiotherapie, Evaluation der Schmerzmedikation sowie sprachlich einfach strukturierte psy chotherapeu tische Einzelgespräche erzielt werden könne. 3. 8

Die vom 4. bis 24. Dezember 2013 mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte der I.___ stellten im Austrittsbe richt vom 18. Januar 2014 (Urk . 8) nebst einer Adipositas (42 kg/m2 am 4. Dezember 2013) und einem aktiven Nikotinkonsum (1 Pkt /Tag, 15 py ; ICD-10 F17) die folgenden Dia gnosen: - Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD 10 F45.4) mit/bei - chronische m

lumbospondylogene m und rezidivierende m

lumboradi ku läre m Reizsyndrom b ei bilateraler Diskushernie L4/ 5 und Protru sion L3/4 - chronische m

cercicocephale m und Cervicovertrebrals yndrom bei Kyphosierung C4-6 - A ktuell seit April 2012 bestehende, das heisst rezidivierende mittelgra dige bis schwere depressive Störung ohne Suizidalität ( ICD-10 F33.1 ) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01 )

Die Beschwerdeführerin sei extrem schmerzfixiert gewesen , habe sich meistens angespannt und leidend gezeigt

sowie von einem sozialen Rückzug und einer Wertlosigkei t des Lebens berichtet, wobei sie sich glaubhaft von suizidalen Ge danken distanziert habe. Zur Verbesserung des Schlafs sei Cipralex erhöht wor den. Die Beschwerdeführerin habe an drei psychologischen Einzelgesprächen teilgenommen und i n der Ergotherapie gezeigt, dass sie in der Handlung weni ger auf die Schmerzen fixiert sei; sie habe sich von diesen ablenken können und bis zu einer Stunde an einer Arbeit bleiben können. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin aber kaum von den Therapien profitieren können.

Empfoh len würden eine tagesklinische psychotherapeutische Behandlung sowie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie und Medizinischen Trainingsthera pie .

Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem

2. Januar 2014. 4. 4.1

Hinsichtlich der objektivierbaren körperlichen Beeinträchtigungen erachtete die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 30. April 2013, Urk. 12/22) d as rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 2013 (E. 3.2) als massgebend (vgl. auch Beschwerdeantwort, Urk. 11 S. 1 und S. 2 unten ). Dieses erfüllt

die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage (E. 1. 4 ). Es ist für die Beurteilung des somatischen Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin umfassend, beruht auf eingehenden klinischen und bildge ben den Untersuchungen, berücksichtigt die Vorakten

w ie auch die geklagten Beschwer den und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerung en im Wesentlichen ein. Dass der Sach ver ständige

entscheid relevante Tatsachen nicht berücksichtigt hätte oder nicht lege artis vorgegangen wäre , ergibt sich nicht aus den Akten und wurde auch von der Beschwerdeführerin, welche sich nicht näher mit der Einschätzung

des Rheumatologen auseinandersetzt e und insbesondere keine substanziellen Ein wendungen gegen diese anzugeben vermochte , nicht geltend gemacht. Demzu folge

ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

gestützt auf das

Gutachten von Dr. B.___ in somatischer Hinsicht von einer uneinge schränk ten Ar beits

- und Leistungsfähigkeit für rückenadaptierte, körperlich leich te bis mittel schwere Tätigkeiten entsprechend dem gutachterlich

formu lierten

Zumutbar keits profil

ausging .

Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens infolge eines körperlichen Leidens ist mit Blick darauf, dass – wie auch aus dem Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ (E. 3.1) hervor geht – nur wenig ausgeprägte objektivierbare Befunde vorliegen, nicht erstellt. Hieran vermögen die beschwerdeweise (Ur

k. 1 S. 4) angerufenen Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern . Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. F.___ vom 7. Oktober 2013 (E. 3.6), da die Angabe der Rheumatolo gin, wonach für Verweisungstätigkeiten ohne Belastung des Rückens eine lediglich hälftige Arbeitsfähigkeit bestehen soll, jegliche Begründung und Aus einandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit der abweichenden Beurteilung der Gutachter

vermissen lässt und folglich die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht nachvollziehbar ist. Immerhin aber hielt auch Dr. F.___ dafür, dass die Ar beitsunfähigkeit hauptsächlich auf die psychi sche Komponente zurückzuführen ist. Sodann sah sich d er Hausarzt Dr. D.___ (E. 3.4) nicht im Stande, eine zu verlässige Einschätzung der Arbeits fähigkeit abzugeben, und überliess dies aus drücklich den behandelnden Fach ärzten. 4.2 4.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin über ausgeprägte Schmerzen klagt e , welche die Ärzte somatischer Fachrichtung weder klinisch noch radiologisch hin reichend zu erklären vermochten, ist – mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 S. 2 ) – von einem pat hogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebild

ohne organische Grundlage (BGE 132 V 393 E. 3.2) auszugehen.

Dem steht nicht ent gegen, dass nach dem Ausgeführten (E. 4.1) teilweise auch eine organische Ursache für die geklagten Beschwerden vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2). 4.2.2

Nach der Rechtsprechung vermögen somatoforme Schmerzstörungen und andere

pathogenetisch -ätiologisch unklare s yndromale Leidenszustände ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE

136 V 279 E.

3; 130 V 352 E.

2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbar keit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsver lauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Re mission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits gew inn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse qu ent durchgeführter Behand lungsbemühungen (auch mit unter schiedli chem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengu ng der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengun g zu verneinen (BGE

137 V 64 E.

4.1; 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 4.2.3

Eine psyc hische Komorbidität

– verstanden als selbstständiges, vom Schmerz s yndrom losge löstes depressives Leiden (BGE 130 V 358 E . 3.3.1) – von erhebli cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen. Bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik handelt es sich um eine Begleiterscheinung des psychogenen Schmerzgeschehens und nicht um eine von diesem klar abgrenzbare, mithin eigenständige psychische Erkrankung . Dies geht auch aus den Ausführungen von Dr. phil. E.___ (E. 3.5) und med. pract . H.___ (E. 3.7) hervor, w elche ebenso wie Dr. F.___ (E. 3.6) eine psychosomatische Therapie respektive eine Schmerztherapie empfahlen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf deren Verlautbarungen beruft (Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 3 oben) , übersieht sie , dass es diese n

– wie auch dem Bericht der Ärzte der I.___ (E. 3.8) – an eine r auf einer detaillierten Befundbeschreibung beruhenden nach vollziehbare n Einschätzung des psychi schen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt . Insbesondere die Ausführungen der Fachpsychologin erschöpfen sich im Wesentlichen in einer knappe n Darstellung de s psychischen Leiden s aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin , welche weitgehend unbesehen über nommen wurden. Insofern ist der postulierte Schweregrad des depressiven Ge schehens nicht plausibel. Nichts anderes gilt für die diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (vgl. S. 6 des Gutachtens von Dr. C.___ und S. 5 des Gutachtens von Dr. B.___ , Urk. 12/12/7+16) selbständig Termine wahrnimmt, spazieren geht und zuwei len auch das Hallenbad besucht . Nicht zuletzt ist bei der Beurteilung der Einschät zung der genannten Fachpersonen

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa ti enten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ).

Ebenso wenig sind – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 2 f.) zutreffend aufzeigte – die von der Praxis alternativ umschrie be nen praxisgemässen Morbiditätsk riterien in genügender Intensität und Konstanz erfüllt ,

um die Schmerzbewältigung und die Wiederaufnahme der Arbeitstätig keit

objektiv betrachtet ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin replicando (Urk. 16) denn auch nicht in Frage gestellt.

Damit besteht kein hinreichender

Grund , dem Schmerzleiden ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen und eine rechtlich relevante Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. 4.3

D a d ie medizinische n Akten eine verlässliche Beurteilung des Leistungsanspru ches der Beschwerdeführerin erlauben und ergänzende medizinische Abklärun gen keine neuen

entscheidrelevanten

Erkenntnisse versprechen , ist

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 16 S. 3 f.) darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die aus somatischer Sicht bestehende Arbeitsunfähig keit (E. 4.1) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs (E. 1.3) für das Jahr 2013 einen Invaliditätsgrad von 11 % . Dabei ging sie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin erzielten Durch schnittsverdienst es (Haupt- und Nebenerwerb) der Jahre 2007 bis 2011 gemäss IK-Auszug (Urk. 12/10) von einem Validenlohn von Fr. 54‘650.-- aus und stellte diesem ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘892.-- gegenüber, das sie gestützt auf den statistischen Lohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten

(Fr. 4‘225.-- gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [ LSE ] 2010, Tabelle TA1, Total Ziff. 2-96, Anforderungsniveau 4) und unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % festgelegt hatte (vgl. Einkom mensvergleich vom

15. April 2012 , Urk. 12/21).

5. 3

Die Beschwerdeführerin hatte gegen die einzelnen Faktoren der Invaliditätsbe messung

– zu Recht – nichts einzuwenden und brachte lediglich vor (Urk. 16 S. 3), die Beschwerdegegnerin habe die konkret in Frage kommenden berufli chen Tätigkeiten nicht umschrieben. Dem ist entgegenzuhalten, dass an die Kon kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtspre chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind . Die Sachver haltsermittlung hat nur so weit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_92 7/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.4 mit Hinweisen).

Vorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der einzig an zu rechnenden somatischen Einschränkungen (E. 4) ein breites Spektrum an zumutbaren Einsatzmöglichkeiten verbleibt. Ist diese Vorausset zung

– wie vorliegend – erfüllt, darf bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung an genommen haben (BGE 126 V 76 E .

3b/ bb ), ohne nähere Kon kretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts I 636/06

vom 22. September 2006 E. 3.2 ). Insofern erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich .

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Die Gerichtskosten im Sinne von

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter