Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 1995 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an . Mit Verfügung vom 28. Juli 1995 (Urk. 10/1) wies d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Leistungsbegehren ab, weil seine Alkoholabhängigkeit nicht invalidisierend sei. 1.2
A m 3. Januar 2013 (Urk. 10/4) stellte der Versicherte erneut ein Leistungsbegeh ren (berufliche Integration, Rente; Urk. 10/4) . Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbe scheid vom 1. März 2013 (Urk. 10/13) stellte sie ih m – unter Hinweis darauf, dass k ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei -
die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte am
25. März 2012
(richtig: 2013, vgl. Urk. 10/16) hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 10/17), liess die IV-Stelle ihn am 13. September 2013 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medi zinischer Gutachter SIM, untersuchen (vgl. Expertise vom 23. Oktober 2013, Urk. 10/27). Daraufhin verfügte sie am 25. November 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 7. Januar 2014 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1): „1.
Die Verfügung vom 25. November 2013 sei aufzuheben. 2.
Es sei dem Versicherten eine Rente zuzusprechen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde - geg nerin . 4.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5.
Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren.“
Die IV-Stelle schloss am 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9). Nachdem ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, liess der Beschwerdeführer replicando (Urk. 14) an seinen Anträgen festhalten. Die IV-Stelle teilte am 26. Mai 2014 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 20), was dem – nun nicht mehr von der Pro Infirmis Zürich vertretenen (Urk. 14 S. 1, Urk. 1 8 f.) – Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/ 01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002
E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeord nete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage be antworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alko holsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr . Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) – damit, dass es sich beim chronische n
Aet h ylabusus
des Beschwerdeführers um ein reines Suchtgeschehen und damit um keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden handle (Urk. 2, Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber
– unter Hinweis auf d i e Be richt e von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom
26. Novem ber 2012 (Urk. 10/2) und vom
18. Dezember 2013 (Urk. 15) - auf den Stand punkt, er leide an den Folgen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungs störung und sei daher
– unabhängig vom Alkoholkonsum - zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 1). 3. 3.1
Im Rahmen der – wegen einer motorischen Ungeschicklichkeit veranlassten - neuropsychologischen Untersuchung vom 22. November 2012 zeigte sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___ allseits orientiert und arbeitete sehr langsam, aber genau. Der Beschwerdeführer verfüge über ein vermindertes Selbstreflexionsvermögen (Miniautismus), neige zur Selbstüberschätzung und weise eine Dissimulationstendenz auf. Es seien folgende kognitive Befunde er hoben worden: deutliche sprachlich-betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, deutliche visuo -konstruktiv planerische Schwierigkeiten sowie sprachlich- be tontes eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit Fehlern in Form von Regelbrüchen. Unter Berücksichtigung der motorischen Ungeschick lichkeit seit dem Kindesalter (ohne sonstige Hinweise auf fokal- neurologische Ausfälle) und der anamnestischen Angaben entsprächen die Befunde vorbeste henden, frühkindlich erworbenen Leistungsschwächen unklarer Ätiologie, die in Stresssituationen und altersbedingt zur Abnahme kompensatorischer Mecha nismen führten und die Leistungsfähigkeit zunehmend einschränkten. Aufgrund der Verhaltenssy m ptome und der kognitiven Befunde sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar. Insgesamt sei - insbesondere aufgrund der Langsamkeit - von einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. In einer einfachen, supervidierten Tätigkeit mit strukturierten Arbeitsbedingungen u nd ohne Zeitdruck (am ehesten in ge schütztem Rahmen) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 26. November 2012, Urk. 10/2 S. 2) . 3.2
Am 29. Juli 2013 gaben Dr. Z.___ und die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. A.___ an, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermit telbar . Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 50 % zumutbar. Was die In telligenz anbelang e, bestehe keine Minderbegabung;
es seien a ber selektive kognitive Teilleistungsschwächen sowie eine motorische Ungeschicklichkeit in folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktion
(ICD-10 F83; Urk. 10/23) vorhanden . 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse d er psychiatrischen Untersuchung vom 13. September 2013 diagnostizierte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2013 einen chronischen Aethylabusus (ICD-10 F10.25; Urk. 10/27 S. 12). Aufgrund – ausschliesslich – des Alkoholabusus erheblichen Ausmasses sei der Explorand weder arbeitsfähig noch vermittelbar. Mit der 50%igen Tätig keit in einer betreuten W erkstatt schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit voll aus (Urk. 10/27 S. 14). Aufgrund des chronischen Verlaufs und insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen nicht verbessern (Urk. 10/27 S. 15). 3.4
Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Y.___ (Urk. 10/27) hielt Dr. Z.___ am 18. Dezember 2013 fest, ihr sei, als sie den Beschwerdeführer im November 2012 untersucht habe,
der chronische Alkoholabusus erheblichen Ausmasses nicht bekannt gewesen . Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Y.___ sei keine detaillierte neuropsychologische Untersuchung erfolgt. Am Vorliegen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung bestünden auf grund der Anamnese, der Verhaltensbeobachtung (neben Weitschweifigkeit und Dissimulation auch miniautistische Züge) und der Phänomenologie der Befunde keine Zweifel. Zerebrale Entwicklungsstörungen gälten bekanntlich als Risiko faktor für die spätere Such t behandlung. Zudem vermöge der Alkoholabusus die im Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 10/2)
angeführten Befunde nicht voll umfänglich zu erklären. Anlässlich der damals durchgeführten neuropsycholo gischen Untersuchung hätten sich sprachlich betonte Schwächen, aber kein für einen chronischen Alkoholabusus typisches Korsakow -Syndrom gezeigt. Eine A ggravat i on der Gedächtniseinschränkungen sei indes anzunehmen. Die im ge nannten Bericht erwähnte motorische Ungeschicklichkeit bestehe seit der Kind heit und könne demnach nicht Folge des Alkoholabusus sein, wie die s Dr . Y.___ angenommen habe. Klinisch ha be kein – im Rahmen eines Alkohol abusus typischerweise auftretendes – zerebelläres Syndrom festgestellt werden können. Angesichts des chronischen Alkoholüberkonsums sei vordergründig eine Suchtbehandlung indiziert. Eine Normalisierung der kognitiven Befunde werde sich dadurch aber nicht erzielen lassen. Der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch künftig nur eingeschränkt vermittelbar sein (Urk. 15). 4.
Die IV-Stelle hat, wie sie selbst anerkannte (Urk. 9 S. 1 f.), den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, indem sie diesem vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) nicht zur Stellungnahme zustellte. N ach der Rechtsprechung kann e ine - nicht beson ders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines - allfälli gen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sa che an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli chen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzöge rungen führen würde, di e mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kogni tion zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu äussern, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden E ntscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus for mellen Gründen ist daher abzusehen, zumal der Beschwerdeführer dies auch gar nicht beantragt hat. 5. 5.1
Aufgrund der zitieren medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdefüh rer einen – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zeitigenden – Gesundheitsschaden aufweist. Was die Natur der gesundheitlichen Störung anbelangt, ging die IV-Stelle ge stützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) davon aus, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) an einem chronischen Aethylabusus leide. Dr. Y.___ gelangte aufgrund der Ergebnisse seiner fun dierten psychiatrischen
Untersuchung (Urk. 10/27 S. 8 ff.) sowie des Laborbe funds vom 14. September 2013 (Urk. 10/27 S. 11) und unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen Vorakten (Urk. 10/27 S. 3 ff.) als auch der vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/27 S. 7 f.) zum Schluss, dass die bestehende Symptomatik unter die Diagnose eines chronischen Aethylabu sus zu subsumieren sei und der Beschwerdeführer keine anderen relevanten Gesundheitsstörungen aufweise (Urk. 10/27 S. 12 ff.; zum Beweiswert eines me dizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies be gründete Dr. Y.___ einleuchtend damit, dass sich im Rahmen des Mini-IF-Ra tings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) keine vollständ i ge n oder schweren Beeinträchtigungen ergeben hätten. Mittelgradig eingeschränkt sei der Beschwerdeführer im Bereich der Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähig keit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstpflege (Urk. 10/27 S. 9 f.). Eine leichte Einschränkung bestehe bei der Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie bei der Selbstbehauptung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit, bei familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, bei Spontan-Aktivitäten und in der Verkehrsfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (Urk. 10/27 S. 10 f.). Die Blutuntersuchung habe hochauf fällige Befunde ergeben. So seien sämtliche Leberenzym e deutlich bis stark und das Carbohydrate
Deficient
Transferrin (CDT), welches zum Nachweis des Alko holabusus diene, signifikant erhöht gewesen. Der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,7 °/ °°
entspreche der Einnahme von über 100 g reinen Alkohols. Diese Befunde rel ativierten die Ergebnisse der
– unter Ausserachtlassung des Alkohol abusus ergangenen -
neurologischen Untersuchung im November 2012 stark. Die motorische Ungeschicklichkeit sei vor dem Hintergrund des chronischen Aethylabusus zu sehen (Urk. 10/27 S. 13). Nachdem das erste Leistungsgesuch von der IV-Stelle im Jahr 1995 abgelehnt worden sei, habe sich der – nicht krankheitseinsichtige – Beschwerdeführer weder einer En t zugs- noch einer psy chotherapeutischen Behandlung unterzogen. Er habe sich indes beruflich offen bar nochmals so weit auf zu fange n vermocht, dass er noch während mehrer er Jahre in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Nach dem Abgleiten zuerst in die Arbeitslosigkeit und dann in die Sozialhilfeabhängigkeit sei er schliesslich nicht mehr in der Lage gewesen, wieder eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 10/27 S. 3 f.). 5.2
Diese überzeugende gutachterliche Beurteilung wird durch die Einschätzung en von Dr. Z.___, die auf einer einmaligen neuropsychologische n Untersuchung im November 20 12 beruht, nicht in Frage gestellt. D ie Berichte der genannten Neurologin vom 26. November 2012 (Urk. 10/ 2) und vom 29. Juli 2013 (Urk. 10/23) sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie in Unkenntnis des massiven Alkoholabusus des Beschwerdeführer s verfasst wurden . Auf das Schreiben Dr. Z.___
vom 18. Dezember 2013 (Urk. 15) kann schliesslich deshalb nicht abgestellt werden, weil Dr. Z.___ darin den – aufgrund der Blutbefunde eindeutig nachgewiesenen – chronischen Alkoholabusus (zumin dest implizit) in Frage stellte, in d em sie auf das F ehlen sowohl eines Korsakow - als auch eines zerebellären Syndroms hinwies. Anzumerken ist in diesem Zu sammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen die von der IV-Stelle schon am 28.
Juli 1995 wegen Alkoholabhängigkeit verfügte Leistungsverweigerung (Urk. 10/1) keine Beschwerde erhoben hatte. Eine frühkindliche Entwicklun gs störung, wie sie Dr. Z.___ annahm, war gemäss den anamnestischen Anga ben des – mittlerweile 53jährigen - Beschwerdeführers zuvor offenbar nie fest gestellt worden. Dass dieser nach dem Abschluss der Sekundarschule mit einem Notendurchschnitt von 5,2 in der Lage war, eine d reijährige L ehre zum Detail handelsfachmann
erfolgreich abzuschliessen und dann zwanzig Jahre als In formatiker und als Installateur bei B.___ beziehungsweise als Notenkon trolleur bei einer Bank tätig zu sein sowie Militärdienst zu leisten (Rekruten schule und sechs Wiederholungskurse; vgl. Urk. 10/2 S.
1, Urk. 10/10, Urk. 10/27 S. 5 f.), lässt darauf schliessen, dass eine allfällige derartige Störung jedenfalls nicht ursächlich für die gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ist.
Was Dr. Z.___ Hinweis darauf, dass zerebrale Entwicklungsstörungen als Risikofaktor für eine spätere Suchtbehandlung gälten (Urk. 15), betrifft, ist festzuhalten, dass ein allfälliges derartiges Leiden nach Lage der Akten vorliegend jedenfalls keine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeig nete Gesundheitsstörung darstellte, welche zumindest als erhebliche Teilur sache der Alkoholsucht zu betrachten wäre. Daher kommt der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers k eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (vgl. E. 1.4). 5.3
Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit auf den
Aethylabusus zurückzuführen und dieser we der Ursache noch Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 1). Da demnach ein reines Suchtgeschehen vorliegt, ist die Be schwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistun gen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwerdeführer ist auf Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/ 01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002
E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeord nete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage be antworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alko holsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr . Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) – damit, dass es sich beim chronische n
Aet h ylabusus
des Beschwerdeführers um ein reines Suchtgeschehen und damit um keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden handle (Urk. 2, Urk. 9).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber
– unter Hinweis auf d i e Be richt e von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom
26. Novem ber 2012 (Urk. 10/2) und vom
18. Dezember 2013 (Urk. 15) - auf den Stand punkt, er leide an den Folgen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungs störung und sei daher
– unabhängig vom Alkoholkonsum - zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 1).
E. 3.1 Im Rahmen der – wegen einer motorischen Ungeschicklichkeit veranlassten - neuropsychologischen Untersuchung vom 22. November 2012 zeigte sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___ allseits orientiert und arbeitete sehr langsam, aber genau. Der Beschwerdeführer verfüge über ein vermindertes Selbstreflexionsvermögen (Miniautismus), neige zur Selbstüberschätzung und weise eine Dissimulationstendenz auf. Es seien folgende kognitive Befunde er hoben worden: deutliche sprachlich-betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, deutliche visuo -konstruktiv planerische Schwierigkeiten sowie sprachlich- be tontes eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit Fehlern in Form von Regelbrüchen. Unter Berücksichtigung der motorischen Ungeschick lichkeit seit dem Kindesalter (ohne sonstige Hinweise auf fokal- neurologische Ausfälle) und der anamnestischen Angaben entsprächen die Befunde vorbeste henden, frühkindlich erworbenen Leistungsschwächen unklarer Ätiologie, die in Stresssituationen und altersbedingt zur Abnahme kompensatorischer Mecha nismen führten und die Leistungsfähigkeit zunehmend einschränkten. Aufgrund der Verhaltenssy m ptome und der kognitiven Befunde sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar. Insgesamt sei - insbesondere aufgrund der Langsamkeit - von einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. In einer einfachen, supervidierten Tätigkeit mit strukturierten Arbeitsbedingungen u nd ohne Zeitdruck (am ehesten in ge schütztem Rahmen) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 26. November 2012, Urk. 10/2 S. 2) .
E. 3.2 Am 29. Juli 2013 gaben Dr. Z.___ und die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. A.___ an, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermit telbar . Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 50 % zumutbar. Was die In telligenz anbelang e, bestehe keine Minderbegabung;
es seien a ber selektive kognitive Teilleistungsschwächen sowie eine motorische Ungeschicklichkeit in folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktion
(ICD-10 F83; Urk. 10/23) vorhanden .
E. 3.3 Gestützt auf die Ergebnisse d er psychiatrischen Untersuchung vom 13. September 2013 diagnostizierte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2013 einen chronischen Aethylabusus (ICD-10 F10.25; Urk. 10/27 S. 12). Aufgrund – ausschliesslich – des Alkoholabusus erheblichen Ausmasses sei der Explorand weder arbeitsfähig noch vermittelbar. Mit der 50%igen Tätig keit in einer betreuten W erkstatt schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit voll aus (Urk. 10/27 S. 14). Aufgrund des chronischen Verlaufs und insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen nicht verbessern (Urk. 10/27 S. 15).
E. 3.4 Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Y.___ (Urk. 10/27) hielt Dr. Z.___ am 18. Dezember 2013 fest, ihr sei, als sie den Beschwerdeführer im November 2012 untersucht habe,
der chronische Alkoholabusus erheblichen Ausmasses nicht bekannt gewesen . Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Y.___ sei keine detaillierte neuropsychologische Untersuchung erfolgt. Am Vorliegen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung bestünden auf grund der Anamnese, der Verhaltensbeobachtung (neben Weitschweifigkeit und Dissimulation auch miniautistische Züge) und der Phänomenologie der Befunde keine Zweifel. Zerebrale Entwicklungsstörungen gälten bekanntlich als Risiko faktor für die spätere Such t behandlung. Zudem vermöge der Alkoholabusus die im Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 10/2)
angeführten Befunde nicht voll umfänglich zu erklären. Anlässlich der damals durchgeführten neuropsycholo gischen Untersuchung hätten sich sprachlich betonte Schwächen, aber kein für einen chronischen Alkoholabusus typisches Korsakow -Syndrom gezeigt. Eine A ggravat i on der Gedächtniseinschränkungen sei indes anzunehmen. Die im ge nannten Bericht erwähnte motorische Ungeschicklichkeit bestehe seit der Kind heit und könne demnach nicht Folge des Alkoholabusus sein, wie die s Dr . Y.___ angenommen habe. Klinisch ha be kein – im Rahmen eines Alkohol abusus typischerweise auftretendes – zerebelläres Syndrom festgestellt werden können. Angesichts des chronischen Alkoholüberkonsums sei vordergründig eine Suchtbehandlung indiziert. Eine Normalisierung der kognitiven Befunde werde sich dadurch aber nicht erzielen lassen. Der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch künftig nur eingeschränkt vermittelbar sein (Urk. 15).
E. 4 Die IV-Stelle hat, wie sie selbst anerkannte (Urk. 9 S. 1 f.), den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, indem sie diesem vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) nicht zur Stellungnahme zustellte. N ach der Rechtsprechung kann e ine - nicht beson ders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines - allfälli gen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sa che an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli chen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzöge rungen führen würde, di e mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kogni tion zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu äussern, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden E ntscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus for mellen Gründen ist daher abzusehen, zumal der Beschwerdeführer dies auch gar nicht beantragt hat.
E. 5.1 Aufgrund der zitieren medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdefüh rer einen – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zeitigenden – Gesundheitsschaden aufweist. Was die Natur der gesundheitlichen Störung anbelangt, ging die IV-Stelle ge stützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) davon aus, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) an einem chronischen Aethylabusus leide. Dr. Y.___ gelangte aufgrund der Ergebnisse seiner fun dierten psychiatrischen
Untersuchung (Urk. 10/27 S. 8 ff.) sowie des Laborbe funds vom 14. September 2013 (Urk. 10/27 S. 11) und unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen Vorakten (Urk. 10/27 S. 3 ff.) als auch der vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/27 S. 7 f.) zum Schluss, dass die bestehende Symptomatik unter die Diagnose eines chronischen Aethylabu sus zu subsumieren sei und der Beschwerdeführer keine anderen relevanten Gesundheitsstörungen aufweise (Urk. 10/27 S. 12 ff.; zum Beweiswert eines me dizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies be gründete Dr. Y.___ einleuchtend damit, dass sich im Rahmen des Mini-IF-Ra tings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) keine vollständ i ge n oder schweren Beeinträchtigungen ergeben hätten. Mittelgradig eingeschränkt sei der Beschwerdeführer im Bereich der Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähig keit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstpflege (Urk. 10/27 S. 9 f.). Eine leichte Einschränkung bestehe bei der Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie bei der Selbstbehauptung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit, bei familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, bei Spontan-Aktivitäten und in der Verkehrsfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (Urk. 10/27 S. 10 f.). Die Blutuntersuchung habe hochauf fällige Befunde ergeben. So seien sämtliche Leberenzym e deutlich bis stark und das Carbohydrate
Deficient
Transferrin (CDT), welches zum Nachweis des Alko holabusus diene, signifikant erhöht gewesen. Der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,7 °/ °°
entspreche der Einnahme von über 100 g reinen Alkohols. Diese Befunde rel ativierten die Ergebnisse der
– unter Ausserachtlassung des Alkohol abusus ergangenen -
neurologischen Untersuchung im November 2012 stark. Die motorische Ungeschicklichkeit sei vor dem Hintergrund des chronischen Aethylabusus zu sehen (Urk. 10/27 S. 13). Nachdem das erste Leistungsgesuch von der IV-Stelle im Jahr 1995 abgelehnt worden sei, habe sich der – nicht krankheitseinsichtige – Beschwerdeführer weder einer En t zugs- noch einer psy chotherapeutischen Behandlung unterzogen. Er habe sich indes beruflich offen bar nochmals so weit auf zu fange n vermocht, dass er noch während mehrer er Jahre in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Nach dem Abgleiten zuerst in die Arbeitslosigkeit und dann in die Sozialhilfeabhängigkeit sei er schliesslich nicht mehr in der Lage gewesen, wieder eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 10/27 S. 3 f.).
E. 5.2 Diese überzeugende gutachterliche Beurteilung wird durch die Einschätzung en von Dr. Z.___, die auf einer einmaligen neuropsychologische n Untersuchung im November 20 12 beruht, nicht in Frage gestellt. D ie Berichte der genannten Neurologin vom 26. November 2012 (Urk. 10/ 2) und vom 29. Juli 2013 (Urk. 10/23) sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie in Unkenntnis des massiven Alkoholabusus des Beschwerdeführer s verfasst wurden . Auf das Schreiben Dr. Z.___
vom 18. Dezember 2013 (Urk. 15) kann schliesslich deshalb nicht abgestellt werden, weil Dr. Z.___ darin den – aufgrund der Blutbefunde eindeutig nachgewiesenen – chronischen Alkoholabusus (zumin dest implizit) in Frage stellte, in d em sie auf das F ehlen sowohl eines Korsakow - als auch eines zerebellären Syndroms hinwies. Anzumerken ist in diesem Zu sammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen die von der IV-Stelle schon am 28.
Juli 1995 wegen Alkoholabhängigkeit verfügte Leistungsverweigerung (Urk. 10/1) keine Beschwerde erhoben hatte. Eine frühkindliche Entwicklun gs störung, wie sie Dr. Z.___ annahm, war gemäss den anamnestischen Anga ben des – mittlerweile 53jährigen - Beschwerdeführers zuvor offenbar nie fest gestellt worden. Dass dieser nach dem Abschluss der Sekundarschule mit einem Notendurchschnitt von 5,2 in der Lage war, eine d reijährige L ehre zum Detail handelsfachmann
erfolgreich abzuschliessen und dann zwanzig Jahre als In formatiker und als Installateur bei B.___ beziehungsweise als Notenkon trolleur bei einer Bank tätig zu sein sowie Militärdienst zu leisten (Rekruten schule und sechs Wiederholungskurse; vgl. Urk. 10/2 S.
1, Urk. 10/10, Urk. 10/27 S. 5 f.), lässt darauf schliessen, dass eine allfällige derartige Störung jedenfalls nicht ursächlich für die gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ist.
Was Dr. Z.___ Hinweis darauf, dass zerebrale Entwicklungsstörungen als Risikofaktor für eine spätere Suchtbehandlung gälten (Urk. 15), betrifft, ist festzuhalten, dass ein allfälliges derartiges Leiden nach Lage der Akten vorliegend jedenfalls keine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeig nete Gesundheitsstörung darstellte, welche zumindest als erhebliche Teilur sache der Alkoholsucht zu betrachten wäre. Daher kommt der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers k eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (vgl. E. 1.4).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit auf den
Aethylabusus zurückzuführen und dieser we der Ursache noch Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 1). Da demnach ein reines Suchtgeschehen vorliegt, ist die Be schwerde abzuweisen.
E. 6 Gemäss Art. 69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistun gen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwerdeführer ist auf Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00023 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
2. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 1995 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an . Mit Verfügung vom 28. Juli 1995 (Urk. 10/1) wies d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Leistungsbegehren ab, weil seine Alkoholabhängigkeit nicht invalidisierend sei. 1.2
A m 3. Januar 2013 (Urk. 10/4) stellte der Versicherte erneut ein Leistungsbegeh ren (berufliche Integration, Rente; Urk. 10/4) . Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbe scheid vom 1. März 2013 (Urk. 10/13) stellte sie ih m – unter Hinweis darauf, dass k ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei -
die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte am
25. März 2012
(richtig: 2013, vgl. Urk. 10/16) hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 10/17), liess die IV-Stelle ihn am 13. September 2013 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medi zinischer Gutachter SIM, untersuchen (vgl. Expertise vom 23. Oktober 2013, Urk. 10/27). Daraufhin verfügte sie am 25. November 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 7. Januar 2014 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1): „1.
Die Verfügung vom 25. November 2013 sei aufzuheben. 2.
Es sei dem Versicherten eine Rente zuzusprechen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde - geg nerin . 4.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 5.
Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren.“
Die IV-Stelle schloss am 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9). Nachdem ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, liess der Beschwerdeführer replicando (Urk. 14) an seinen Anträgen festhalten. Die IV-Stelle teilte am 26. Mai 2014 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 20), was dem – nun nicht mehr von der Pro Infirmis Zürich vertretenen (Urk. 14 S. 1, Urk. 1 8 f.) – Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/ 01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002
E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeord nete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage be antworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alko holsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr . Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) – damit, dass es sich beim chronische n
Aet h ylabusus
des Beschwerdeführers um ein reines Suchtgeschehen und damit um keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden handle (Urk. 2, Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber
– unter Hinweis auf d i e Be richt e von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom
26. Novem ber 2012 (Urk. 10/2) und vom
18. Dezember 2013 (Urk. 15) - auf den Stand punkt, er leide an den Folgen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungs störung und sei daher
– unabhängig vom Alkoholkonsum - zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 1). 3. 3.1
Im Rahmen der – wegen einer motorischen Ungeschicklichkeit veranlassten - neuropsychologischen Untersuchung vom 22. November 2012 zeigte sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___ allseits orientiert und arbeitete sehr langsam, aber genau. Der Beschwerdeführer verfüge über ein vermindertes Selbstreflexionsvermögen (Miniautismus), neige zur Selbstüberschätzung und weise eine Dissimulationstendenz auf. Es seien folgende kognitive Befunde er hoben worden: deutliche sprachlich-betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, deutliche visuo -konstruktiv planerische Schwierigkeiten sowie sprachlich- be tontes eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit Fehlern in Form von Regelbrüchen. Unter Berücksichtigung der motorischen Ungeschick lichkeit seit dem Kindesalter (ohne sonstige Hinweise auf fokal- neurologische Ausfälle) und der anamnestischen Angaben entsprächen die Befunde vorbeste henden, frühkindlich erworbenen Leistungsschwächen unklarer Ätiologie, die in Stresssituationen und altersbedingt zur Abnahme kompensatorischer Mecha nismen führten und die Leistungsfähigkeit zunehmend einschränkten. Aufgrund der Verhaltenssy m ptome und der kognitiven Befunde sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar. Insgesamt sei - insbesondere aufgrund der Langsamkeit - von einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. In einer einfachen, supervidierten Tätigkeit mit strukturierten Arbeitsbedingungen u nd ohne Zeitdruck (am ehesten in ge schütztem Rahmen) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 26. November 2012, Urk. 10/2 S. 2) . 3.2
Am 29. Juli 2013 gaben Dr. Z.___ und die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. A.___ an, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermit telbar . Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 50 % zumutbar. Was die In telligenz anbelang e, bestehe keine Minderbegabung;
es seien a ber selektive kognitive Teilleistungsschwächen sowie eine motorische Ungeschicklichkeit in folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktion
(ICD-10 F83; Urk. 10/23) vorhanden . 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse d er psychiatrischen Untersuchung vom 13. September 2013 diagnostizierte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2013 einen chronischen Aethylabusus (ICD-10 F10.25; Urk. 10/27 S. 12). Aufgrund – ausschliesslich – des Alkoholabusus erheblichen Ausmasses sei der Explorand weder arbeitsfähig noch vermittelbar. Mit der 50%igen Tätig keit in einer betreuten W erkstatt schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit voll aus (Urk. 10/27 S. 14). Aufgrund des chronischen Verlaufs und insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen nicht verbessern (Urk. 10/27 S. 15). 3.4
Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Y.___ (Urk. 10/27) hielt Dr. Z.___ am 18. Dezember 2013 fest, ihr sei, als sie den Beschwerdeführer im November 2012 untersucht habe,
der chronische Alkoholabusus erheblichen Ausmasses nicht bekannt gewesen . Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Y.___ sei keine detaillierte neuropsychologische Untersuchung erfolgt. Am Vorliegen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung bestünden auf grund der Anamnese, der Verhaltensbeobachtung (neben Weitschweifigkeit und Dissimulation auch miniautistische Züge) und der Phänomenologie der Befunde keine Zweifel. Zerebrale Entwicklungsstörungen gälten bekanntlich als Risiko faktor für die spätere Such t behandlung. Zudem vermöge der Alkoholabusus die im Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 10/2)
angeführten Befunde nicht voll umfänglich zu erklären. Anlässlich der damals durchgeführten neuropsycholo gischen Untersuchung hätten sich sprachlich betonte Schwächen, aber kein für einen chronischen Alkoholabusus typisches Korsakow -Syndrom gezeigt. Eine A ggravat i on der Gedächtniseinschränkungen sei indes anzunehmen. Die im ge nannten Bericht erwähnte motorische Ungeschicklichkeit bestehe seit der Kind heit und könne demnach nicht Folge des Alkoholabusus sein, wie die s Dr . Y.___ angenommen habe. Klinisch ha be kein – im Rahmen eines Alkohol abusus typischerweise auftretendes – zerebelläres Syndrom festgestellt werden können. Angesichts des chronischen Alkoholüberkonsums sei vordergründig eine Suchtbehandlung indiziert. Eine Normalisierung der kognitiven Befunde werde sich dadurch aber nicht erzielen lassen. Der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch künftig nur eingeschränkt vermittelbar sein (Urk. 15). 4.
Die IV-Stelle hat, wie sie selbst anerkannte (Urk. 9 S. 1 f.), den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, indem sie diesem vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) nicht zur Stellungnahme zustellte. N ach der Rechtsprechung kann e ine - nicht beson ders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines - allfälli gen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sa che an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli chen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzöge rungen führen würde, di e mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kogni tion zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu äussern, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden E ntscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus for mellen Gründen ist daher abzusehen, zumal der Beschwerdeführer dies auch gar nicht beantragt hat. 5. 5.1
Aufgrund der zitieren medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdefüh rer einen – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit auf dem ersten Arbeitsmarkt zeitigenden – Gesundheitsschaden aufweist. Was die Natur der gesundheitlichen Störung anbelangt, ging die IV-Stelle ge stützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) davon aus, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) an einem chronischen Aethylabusus leide. Dr. Y.___ gelangte aufgrund der Ergebnisse seiner fun dierten psychiatrischen
Untersuchung (Urk. 10/27 S. 8 ff.) sowie des Laborbe funds vom 14. September 2013 (Urk. 10/27 S. 11) und unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen Vorakten (Urk. 10/27 S. 3 ff.) als auch der vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/27 S. 7 f.) zum Schluss, dass die bestehende Symptomatik unter die Diagnose eines chronischen Aethylabu sus zu subsumieren sei und der Beschwerdeführer keine anderen relevanten Gesundheitsstörungen aufweise (Urk. 10/27 S. 12 ff.; zum Beweiswert eines me dizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies be gründete Dr. Y.___ einleuchtend damit, dass sich im Rahmen des Mini-IF-Ra tings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) keine vollständ i ge n oder schweren Beeinträchtigungen ergeben hätten. Mittelgradig eingeschränkt sei der Beschwerdeführer im Bereich der Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähig keit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstpflege (Urk. 10/27 S. 9 f.). Eine leichte Einschränkung bestehe bei der Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie bei der Selbstbehauptung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit, bei familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, bei Spontan-Aktivitäten und in der Verkehrsfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (Urk. 10/27 S. 10 f.). Die Blutuntersuchung habe hochauf fällige Befunde ergeben. So seien sämtliche Leberenzym e deutlich bis stark und das Carbohydrate
Deficient
Transferrin (CDT), welches zum Nachweis des Alko holabusus diene, signifikant erhöht gewesen. Der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,7 °/ °°
entspreche der Einnahme von über 100 g reinen Alkohols. Diese Befunde rel ativierten die Ergebnisse der
– unter Ausserachtlassung des Alkohol abusus ergangenen -
neurologischen Untersuchung im November 2012 stark. Die motorische Ungeschicklichkeit sei vor dem Hintergrund des chronischen Aethylabusus zu sehen (Urk. 10/27 S. 13). Nachdem das erste Leistungsgesuch von der IV-Stelle im Jahr 1995 abgelehnt worden sei, habe sich der – nicht krankheitseinsichtige – Beschwerdeführer weder einer En t zugs- noch einer psy chotherapeutischen Behandlung unterzogen. Er habe sich indes beruflich offen bar nochmals so weit auf zu fange n vermocht, dass er noch während mehrer er Jahre in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Nach dem Abgleiten zuerst in die Arbeitslosigkeit und dann in die Sozialhilfeabhängigkeit sei er schliesslich nicht mehr in der Lage gewesen, wieder eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 10/27 S. 3 f.). 5.2
Diese überzeugende gutachterliche Beurteilung wird durch die Einschätzung en von Dr. Z.___, die auf einer einmaligen neuropsychologische n Untersuchung im November 20 12 beruht, nicht in Frage gestellt. D ie Berichte der genannten Neurologin vom 26. November 2012 (Urk. 10/ 2) und vom 29. Juli 2013 (Urk. 10/23) sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie in Unkenntnis des massiven Alkoholabusus des Beschwerdeführer s verfasst wurden . Auf das Schreiben Dr. Z.___
vom 18. Dezember 2013 (Urk. 15) kann schliesslich deshalb nicht abgestellt werden, weil Dr. Z.___ darin den – aufgrund der Blutbefunde eindeutig nachgewiesenen – chronischen Alkoholabusus (zumin dest implizit) in Frage stellte, in d em sie auf das F ehlen sowohl eines Korsakow - als auch eines zerebellären Syndroms hinwies. Anzumerken ist in diesem Zu sammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen die von der IV-Stelle schon am 28.
Juli 1995 wegen Alkoholabhängigkeit verfügte Leistungsverweigerung (Urk. 10/1) keine Beschwerde erhoben hatte. Eine frühkindliche Entwicklun gs störung, wie sie Dr. Z.___ annahm, war gemäss den anamnestischen Anga ben des – mittlerweile 53jährigen - Beschwerdeführers zuvor offenbar nie fest gestellt worden. Dass dieser nach dem Abschluss der Sekundarschule mit einem Notendurchschnitt von 5,2 in der Lage war, eine d reijährige L ehre zum Detail handelsfachmann
erfolgreich abzuschliessen und dann zwanzig Jahre als In formatiker und als Installateur bei B.___ beziehungsweise als Notenkon trolleur bei einer Bank tätig zu sein sowie Militärdienst zu leisten (Rekruten schule und sechs Wiederholungskurse; vgl. Urk. 10/2 S.
1, Urk. 10/10, Urk. 10/27 S. 5 f.), lässt darauf schliessen, dass eine allfällige derartige Störung jedenfalls nicht ursächlich für die gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ist.
Was Dr. Z.___ Hinweis darauf, dass zerebrale Entwicklungsstörungen als Risikofaktor für eine spätere Suchtbehandlung gälten (Urk. 15), betrifft, ist festzuhalten, dass ein allfälliges derartiges Leiden nach Lage der Akten vorliegend jedenfalls keine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeig nete Gesundheitsstörung darstellte, welche zumindest als erhebliche Teilur sache der Alkoholsucht zu betrachten wäre. Daher kommt der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers k eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (vgl. E. 1.4). 5.3
Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit auf den
Aethylabusus zurückzuführen und dieser we der Ursache noch Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 1). Da demnach ein reines Suchtgeschehen vorliegt, ist die Be schwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs.
1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistun gen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Be schwerdeführer ist auf Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer