opencaselaw.ch

IV.2014.00020

Rentenanspruch. Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung gegen die verfügte Abstufung einer Invalidenrente. Reformatio in peius. Abweisung. (BGE 9C_470/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960,

erlangte 2003 das eidgenössische Diplom als Ge bäu dereinigungsfachmann und war zuletzt von

Mai 2008 bis

Ende Februar 2012 als Gruppenleiter des Reinigungs

- und Transport dienst es

des Spitals

Y.___

tätig , wobei er ab 1 1. Oktober 2011 krankgeschrieben war ( Urk. 7/1/1, Urk. 7/12 Ziff. 2.1,

Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14, Urk. 7/17/1 Mitte) . Unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie eine p sychische Erkrankung meldete sich der Versi cherte am 1 7. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers ( Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/24 , Urk. 7/33 ) bei . Im Dezember 2012 ( Urk. 7/27) liess die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK), der IV-Stelle zwei von ihr veranlasste Gutachten

- ein allgemeinmedizinisches vom 8. Februar 2012 ( Urk. 7/26/1-8)

und ein psychiatrisches vom 2 1. November 2012 ( Urk. 7/26/9-41)

- sowie im Januar 2013 ( Urk. 7/29) eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters

vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/28) zukommen.

Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 ( Urk. 7/38) stellte die IV-Stelle die Ausrich tung einer ganzen Rente ab April 2012 und

einer

Dreiviertelsrente ab August 2012 in Aussicht, wogegen die BVK am 6. August 2013 Einwände erhob ( Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/49 und Urk. 7/55 ff. = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die mit Vorbescheid angekün digte abgestufte Invalidenrente zu. 2. 2.1

Die BVK erhob am 8. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und es sei dem Versicherten ab August 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese d en Invaliditätsg rad ab April 2012 näher abkläre und danach über den Rentenanspruc h neu verfüge ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 1 9. Februar 2014 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen.

Mit Replik vom 1 0. März 2014 ( Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2014 fest ( Urk. 9 S. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 9. März 2014 auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 11).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk.

12) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht verneh men (vgl. Urk. 13). 2.2

Mit Beschluss vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 14) eröffnete das Gericht den Par teien und dem Beigeladenen, dass eine erste summarische und vorläufige Prü fung des Falles ergeben habe, dass die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei n könnte , und setzte der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme an .

Der Beigeladene beantragte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 ( Urk. 19) , dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen , und auf eine Rückweisung zu verzichten . Die Beschwerdeführer in liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 15/2). Am 9. Februar 2015 wurde den Parteien die Ein gabe des Beigeladenen vom 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). 2.3

Mit eine m weiteren Beschluss vom 2 0. April 2015 ( Urk. 21)

eröffnete das Gericht den Parteien und dem Beigeladenen , dass entgegen der vorläufigen Einschätzung gemäss Beschluss vom 1 6. Dezember 2014 ein materieller Ent scheid betreffend den Rentenanspruch des Beigeladenen in Aussicht genommen werden könne, und setzte der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen First an, um zur Möglichkeit einer Schlechterstellung betreffend d i e für die Zeit von April bis Juli 2012 zugesprochene ganze Rente Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 ( Urk.

23) hielt der Beigeladene an seinem Antrag gemäss Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest. Auch die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 24) an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil

des Sozialversicherungsrecht s , ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen und/oder sozio kulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiat risch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen beziehungsweise soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V

264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete

oder im Sinne einer Reduk tion abgestufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Reduktion der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschrän kung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I

526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V

351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen seit 2 2. Dezember 2009 erheb lich eingeschränkt sei. Na ch Ablauf der Warte zeit im Dezember 2010 sei en ihm die angestammte Tätigkeit sowie jegliche angepasste n Tätigkeit en im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) . Ab Oktober 2011 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und vorerst keine Arbeitsfä higkeit mehr bestanden, womit - unter Berücksichtigung d er gesetzlichen Be stimmungen zum Beginn und zur Änderung des Anspruchs - ab April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte , S. 2 unten) . Seit dem 4. April 2012 (Datum der von der Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Begutachtung)

seien dem Beigeladenen jegliche angepassten Arbeiten im Rahmen von 50 % zumutbar. Bei der Gegenüberstellung des von ihm

im Spital Y.___

zuletzt erzielten (Validen-)

Einkommens und des ge stützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden und behinderungsbedingt um 10 %

zu reduzier en den

Invalideneinkommens resultiere

ein Invaliditätsgrad von 68 % , womit unter Berücksichtigung der gesetzlich e n Bestimmungen zur Änderung des Anspruchs ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Her absetzung der ganze n Rente per August 201 2. Sie machte geltend, e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne gestützt auf das von ihr eingeholte

psychiatrische Gutachten und d ie ergänzende Stellungnahme des Gutachters nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab April 2012 ausge gangen werden. Der Gutachter habe vielmehr eine prognostische Einschätzung abgegeben, die sich nicht verwirklicht habe. Er habe nie festgehalten, dass der Beigeladene die attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % ab April 2012 verwerten könne, sondern therapeutische und insbesondere auch integrative Massnahmen als erforderlich erachtet. Solche seien in der Zwischen zeit durchgeführt worden, hätt en jedoch zu kei ner Verbesserung des Gesund heitszustands geführt, sodass eine stufenweise Eingliederung bis heute unmög lich gewesen sei und auch nicht habe versucht werden können. Angesichts dieses Verlaufs hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf die vom Gutachter empfohlene Nachbegutachtung verzichten dürfen (S. 6 f. Ziff. 2.1). Da die behan delnden Ärzte einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigten, drängten sich jedoch keine weiteren Abklärungen auf und sei weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge wiesen (S. 7 f. Ziff. 2.2, Ziff. 3). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen - aus näher darge legten Gründen - sowohl für die Zeit bis April 2012 als auch für die Zeit danach als unklar erweise, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien. 2.4

Replikweise ( Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich zusätzliche Abklä r ungen mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte ihres Erachtens weiterhin nicht auf drängten (S. 4 Ziff. 4), sie s ich jedoch nicht geg en zusätz li che Abklärungen betreffend die Ze it vor April 2012

sowie die Zeit danach stelle , wobei ein e

Nachbegutachtung durch den bereits mit dem Beigeladenen befass ten psychiatrischen Gutachter zu erfolgen hätte , nachdem dieser selbst eine sol che empfohlen habe ( S. 2 f. Ziff. 1-2) . 2.5

Der Beigeladene äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 ( Urk.

19) zusammengefasst dahingehend, dass er gestützt auf die Verlaufsbe rich te der behandelnden Ärzte mit dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin übereinstimme. Die Experten seien zum Schluss gelangt, dass bei ihm nach wie vor und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten bestehe. Weitere Abklärungen drängten sich in keiner Art und Weise auf, weshalb auf eine Rückweisung zu verzichten sei (S. 4 unten). 3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beigeladenen u nd in diesem Zu sammenhang insbesondere die Frage, ob d ie medizinischen Akten eine hin rei c hende Entscheidgrundlage bilde n . Die gerichtliche Überprüfung hat dabei den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 3 .2

D er Be igeladene

meldete sich im Oktober 2011 zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2) . Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruc h frühes tens im April 2012 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass d er Beigeladene in diesem Zeitpunkt das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt hat te , ist unbestrit ten u nd

kann aufgrund der in den medizinischen Akten bis zum April 2012 dokumentie rten Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 7/10/6

Ziff. 1.6, Urk. 7/26/36 unten)

als erstellt gelten (vgl. auch Urk. 7/36 S. 2 oben und S. 7 oben) . 3 .3

Zu prüfen ist, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beigeladenen

ab April 2012 verhielt ( vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). Zur Beurteilung dieser Frage sind jene medizinischen Berichte von Interesse, welche sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen ab April 2012 äussern. Den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort , wonach sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit vor April 2012 als unklar und weiter abklärungsbedürftig erwiesen ( Urk. 6 Ziff. 2), kann insofern nicht gefolgt werden, als die Zeit vor April 2012 für den Rentenanspruch des Beigelad e nen, welcher früh e stens im April 2012 entstehen konnte, nicht von Relevanz ist. Die Beschwerdegegnerin hat weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungs bezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen und ist insoweit von Abklärungen freigestellt ( Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auf l age, Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 29 N 4). Entge gen der Auffassung der Parteien und des Beigeladenen stellt sich sodann

insbesondere auch nic ht die Frage, ob per April 2012 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts

im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustand s eingetreten ist. V ielmehr ist danach zu fragen, wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ab April 2012 bis zum massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 p räsentierte n und ob sich diese Frage gestützt auf die aufliegenden medi zinischen Akten beantworten lässt. Für die Anwendung von Art. 88a IVV , welcher die Änderung des Anspruchs betrifft, besteht - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - kein Raum, solange der Ren tenanspruch nicht entstanden ist . 4 . 4 .1

Dr. med. Z.___ , Praktische Ärztin, gelangte i n ihrem am 8. Februar 2012 erstatteten (Verl aufs-)Gutachten ( Urk. 7/26/1-8) nach am 2. Juli 2010 (vgl. S. 3 f.) und am 7. Februar 2012 (vgl. S. 2 oben und S. 5 oben ) erfolgter Untersu chung des Beigeladenen zum Schluss, dass die aktuelle Krankschreibung auf einer psychischen Erkrankung beruhe und aus somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 unten). 4 .2

Am 2 1. November 2012 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde führerin ( Urk. 7/26/ 9-41). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f., S. 6 ff.), die Angaben des Beigeladenen

anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2012 ( S. 14 ff., vgl. S. 1 unten ) und e in

am 1 4. November 2012 ge führtes Telefongespräch

(S. 13 unten), die eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte (S. 13 oben ) sowie die anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2012 erhobenen Befunde (S. 18 ff.).

Zur Herleitung der psychiatrischen Diagnose (S. 21 ff. )

führte der Gutachter unter anderem aus, die den Beigeladenen seit 2006 behandelnden Fachpersonen der Klinik B.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , hätten einen etwa ab dem Jahr 2005 beginnenden psychiatrischen Gesundheitsschaden im Sinne einer schweren depressiven Episode mit diskreten psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver Störung , einer posttrau ma tische Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Tendenz zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bei bekanntem chronischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom, welches 2004 mittels Magnetresonanztomographie (MRI) diagnostiziert worden sei, beschrieben. Auch in der jüngsten Einschätzung des Psychiatriezentrums Y.___ würden die diagnostischen Verhältnisse noch so wiedergegeben (S. 21 Mitte) .

Die Diagnose einer PTBS könne bestätigt werden . Da der Beigeladene jedoch angegeben habe, dass die Symptomatik nicht mehr sehr akut und inten siv ausgebildet sei, s e i

die Diagnose nicht als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufzuführen (S. 22 Mitte). Hingegen sei noch eine derzeit mit tel gradige depressive Symptomatik vorhanden mit einer psychophysischen Erschöpfbarkeit, einer depressiven Verstimmung, einer gewissen Anhedonie , Störungen in der Auffassung, der Konzentration und der Mnestik sowie einer gewissen psychovegetativen Begleitsymptomatik (Ängste, Unsicherheiten, ver stärktes Schmerzerleben, Schlafstörungen, die allerdings durch die Medikation in den Griff genommen worden seien). Zum einen sei eine rezidivierende depressive Störung festzuhalten und zum andern sei klinisch von einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Synd ro m auszugehen (S. 22 unten) . Für die Entstehung und Entwicklung vor allem dieser affektiven Störung sei eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Verhaltenswei sen mitverantwor tlich; diese Verhaltensweisen seien wohl durchaus schon in der Anlage der Persönlichkeit vorhanden gewesen , seien jedenfalls später ein mal entfaltet worden und hätten sich erhalten d urch lebensgeschichtlich bedeutsame Ereignisse wie etwa die traumatisierenden Erlebnisse im türkischen Gefängnis um 1 983 und später dazu gekommene, für das Jahr 2010 deutlich beschriebene , Arbeitsplatzkonflikte in der Schweiz ( S. 22 unten, S. 23 oben). Diesen Persönlichkeitsmerkmalen seien auch die in den Arztberichten des Psychiatriezentrums Y.___ erwähnten „diskreten psychotischen Symptome“ im Rahmen einer rezidivieren den dep ressiven Störung zuzuschreiben (S. 23 oben). Sodann bestehe ein ortho pädisch-rheumatologischer Schaden, der bildgebend und auch kl inisch nachge wiesen worden sei. Dr. Z.___ habe in ihrem Gutachten aber auch festgehalten , dass die Störung nicht ausreichend sei, um das Schmerzausmass und die rekla mierten funktionellen Beeinträchtigungen h inreichend zu erklären. Es sei daher angemessen, von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal beim Beigeladenen auch diverse psychosoziale Probleme, die schwer genug seien, um als Auslöser für eine solche Störung zu fungieren, vorhanden seien (S. 23 Mitte). Die psychosozialen Faktoren und das damit entwickelte Vermeidungs verhalten hätten eine gewisse Autodynamik angenommen, die durch selbstlimi tierende Verhaltensweisen oder Tendenzen eines prinzipiell noch vorhandenen restlichen Leistungsvermögens charakterisiert seien, mithin durch eine dyna misch verständliche aber g l e ichwohl dysfunktionale Symptombewältigung. Die se Entwicklung scheine s ich zu verstärken ( S. 24 oben).

Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 3.2): Achse I: klinische Störungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F33.11) Achse II: (Strukturdiagnose) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Verhal tens weisen und Selbstwert problematik Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete der Gutachter fol gende Diagnosen (S. 24 f. Ziff. 3.3) : Achse I: klinische Störungen - somatoforme Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) , Entwicklung ab der Diag nosestellung eines orthopädischen Schadens - PTBS (ICD -10 F43.1) Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - Diagnosen gemäss den

Gutachten von Dr. Z.___ aus den Jahr en 2010 und 2012, wobei gemäss Gutachten aus dem Jahr 2012 keine Störung mit Ak uität vorl iege Achse IV: psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme - berufliche Schwierigkeiten, wobei konsekutiv auch andere soziale und familiäre Probleme entstanden seien; der Beigeladene sei seit längerer Zeit (seit Sommer 2011) nicht mehr arbeits- beziehungsweise berufstätig, die weitere Perspektive sei derzeit gänzlich ungeklärt Achse V: globale Erfassung des Funktionsniveaus (GAF ) - beim Beigeladenen ergebe sich momentan noch ein Score zwischen 51 und 6 0. Es lägen also immerhin bemerkbare störende Einschränkungen der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor, welche 50 % der Arbeitsunfähigkeit ausmachten, wobei diese d ann aus dem diagnostisch abgebildeten psychiatrischen Gesundheitsschaden in begründeter Weise abgeleitet werden könnten. Die zweite Hälfte der reklamierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gehe jedoch auf die psychosozialen Einflussgrössen zurück, im Sinne einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung mit einem sich entwickelnden sekundären Krankheitsgewinn mit Selbstlimitierung einer an sich noch disponiblen Restarbeitsfähigkeit (von eben 50 % ) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Bestimmung de r Aktivitäts- und Partizipationsverluste anhand des Mini-ICF habe ergeben, dass die Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefäh igkeit und die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt seien. Leicht bis mittel gradig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routi nen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbe hauptungsfähigkeit , die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zu familiären Beziehungen, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und zur Selbstpflege sowie die passive Verkehrsfähigkeit, die aktive sei gar nicht gegeben (S. 27 oben).

Daraus ergebe sich, begründet ableitbar aus dem diagnostisch festgehaltenen psychiatrischen Gesundheitsschaden und gültig ab dem Zeitpunkt der Begut achtung ,

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine 50%ige Restar beitsfähigkeit an einem adaptierten Arbeitsplatz (prinzipiell im freien Arbeits markt), wobei den geschilderten Einschränkungen Rechnung zu tragen sei (S. 27 Mitte) .

Denkbar wäre ein Arbeits einsatz mit nur einfachen Anforderungen an das Durchhaltevermögen und die kognitiven Fertigkeiten, beispielsweise in der Lagerverwaltung. Da aber eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und eine selbstlimitierende Verhaltensweise im Zusammenhang mit einer inadäquaten Krankheitsbewältigung eine beträchtliche Rolle spielten, sei es sinnvoller, eine stufenweise Wiedereingliederung mindestens zu versuchen

(S. 29 lit . B). Rein medizinisch-theoretisch könnte ein Teilpensum von 50 % an einem angepassten Arbeitsplatz per sofor t bewältigt werden. Es erscheine aber erfolgsversprechen der , wenn der Beigeladene über vorgeschaltete integrative berufliche Massnah men sui generis zugeführt werde ( S. 29 lit . C) . Solche seien ihm zumutbar und, jedenfalls prinzipiell, geeignet, die Restarbeitsfähigkeit von 50 % signifikant an zuheben . Im Bedarfsfalle könne auch eine Schadenminderungspflicht formuliert werden (S. 28 oben).

Medizinalfremde Gründe in Form eines Vermeidungsverhaltens mit sekundärem Krankheitsgewinn und selbstlimitierenden Faktoren seien beim Beigeladenen seit geraumer Zeit vermehrt wirksam. Trotz der Einflüsse dieser Faktoren be stehe eine aus einem psychiatrischen Gesundheitsschaden herleitbare Minde rung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (S. 31 lit . G).

Beim Gesundheitsschaden des Beigeladenen handle es sich, medizinisch-theoretisch betrachtet, um ein kurati ves Leiden, das durch eine entsprechende Behandlung verbesserbar sei (S. 27 Mitte). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei die integrative Behandlung im Psychiatriezentrum Y.___ fortzuführen. In der medikamentösen Therapie bestehe noch einiger - nä her dargelegter - Spielraum. Noch wichtiger seien aber Versuche zur beruflichen Wiedereingliederung ( S. 27 Ziff. 4.2, S. 30 lit . F). 4 .3

Am 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/28) nahm Dr. A.___ Stellung zu den ihm von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Zusatzfragen. Im Sinne eines Fazits hielt er fest, dass bezogen auf die letzte Tätigkeit (inklusive Leitungs funktion , a fortiori für jedwede Verweistätigkeit im freien Arbeitsmarkt) min destens zum jetzigen Zeitpunkt und auch für unabsehbare Zeit darüber hinaus keine Berufsunfähigkeit vorliege; eine ausreichend lange und suffizient geführte multimodale Fachbehandlung, zu der zu gegebener Zeit auch ein Arbeitsversuch gehöre, könne den Gesundheitsschaden beheben. Das Ergebnis dieser Bemühun gen sollte spätestens im Juni 2013 durch eine psychiatrische Nachbegutachtung evaluiert werden (S. 3). 4 .4

Dr. med. C.___ , Oberärztin, Klinik B.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , berichtete am

2. Juli 2012 ( Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit diskreten psychotischen Symptomen bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.3), bestehend seit min destens Oktober 2005 - bekannte PTBS (ICD-10 F 43.1), vermutlich schon früher bestehend, ohne Behandlung - Tendenz zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bei bekanntem chronischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4)

Sie führte aus, es bestehe weiterhin eine deprimierte Stimmungslage, jedoch nicht mehr so ausgeprägt wie im letzten Bericht vom November 2011 (vgl. Urk. 7/11) beschrieben. D urch den Wegfall des Druckes am Arbeitsplatz habe sic h die Situation etwas entspannt (S. 1 unten, S. 2 oben). Obwohl sich ein Teil der Symptomatik leicht gebessert und sich der psychische Gesundheitszustand insgesamt etwas stabilisiert habe, bleibe das Leistungsniveau weiterhin auf nur sehr ger ingem Niveau konstant. Jegliche innere n oder äussere n Belastungen führten schnell zu einer Labilisierung des Gesundheitszustandes beziehungswei se zu einer erneuten Dekompensation. Der Be igeladene sei nach wie vor bereits mit leichten Alltagsaufgaben schnell überfordert.

Au ch nach längerer und in tensiverer (vgl. dazu Ziff. 1.5) Therapie müsse weiterhin von einer schlech ten Prognose ausgegangen werden .

Im ersten Arbeitsmarkt werde der Beigeladene sicherlich keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen. Nach wie vor wäre er auch bei einer Arbeit im geschützten Rahmen überfordert , könne er doch nur mit Mühe das tagesklinische Programm besuchen (S. 2 Mitte).

Da die Depression ins ge samt nur leichtgradig zurückgegangen sei, bestünden weiterhin schwere Auf merk samkeits -, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Gedächt nis funktionsstörungen . Die Stimmungslage sei phasenweise immer wie der deu t lich niedergestimmt. Weiterhin bestünden eine schwere Antriebsstörung und über weite Strecken auch Freud- und Lustlosigkeit sowie Traurigkeit. Bei auch nur geringen Anforderungen im Alltag oder auch bei freiwilligen „ Arbeitsversu chen “ in der von seiner Ehefrau betriebenen Cafeteria stosse der Beigeladene sehr schnell an seine Grenzen und gerate in Überforderungssitua tionen , die die gesamte Symptomatik erneut aufflammen liessen. Es sei deshalb nach wie vor eindeutig, dass er seiner angestammten Tätigkeit in keiner Art und Weise nach gehen könnte ( Ziff. 1.7). 4 .5

In ihrem Bericht vom 1 7. August 2012 zu Handen des Krankentaggeldversiche rers ( Urk. 7/24/2-6) nannte Dr. C.___

folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig bis schwer ausge prägt ( ICD-10 F33.2) - Status nach

schwerer Ausprägung mit psychotischen Symptomen - PTBS - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei bekanntem c h r onischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom - aktuell leicht gebessert

Dr. C.___

berichtete von w eiterhin bestehenden, sehr schwere n

Auf merk samkeits -, Merkfähigkeits- und Konzentrations- sowie Gedächtnis funk tions störungen , welche auch im wöchentlichen kognitiven Training regelmässig festgestellt werden könn t e n . Aufgrund der Antriebsstörung sowie der noch leichtgradig ausgeprägten depressiven Sym p t omatik mit Motivationslosigkeit bestehe ein deutlich vermindertes Durchhaltevermögen, sodass der Beigeladene nur kurz an einer Arbeit dranbleiben könne und bereits nach zehn bis 15 Mi nu ten eine Pause brauche. Weiter hinderlich seien die innere Unruhe, Nervosität und erhöhte Lärmempfindlichkeit sowie Reizbarkeit ( Ziff. 7 lit . b) . Der Beige lade ne sei in jeglicher Arbeitstätigkeit, sowohl auf dem freien Arbeitsmarkt wie auch in geschütztem Rahmen , deutlich überfordert und daher weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 8-9). 4 .6

Am 1 7. Januar 2013 ( Urk. 7/30 ) berichtete Dr. C.___ , der Gesundheits zustand sei insgesamt auf einem sehr tiefen Niveau konstant schlecht geblieben . Wegen fehlend er Besserung der Symptomatik sei die Therapie weiter ausgebaut worden (S. 1 Mitte). Bei gleichgebliebener Symptomatik bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf wie auch in jeder anderen Tätigkeit (S. 1 unten). Es

sei davon aus zugehen , dass sich beim in früheren Jahren schwer tra umatisiert en und belasteten Patienten, der danach während vielen Jahren mit viel Mühe ein normales Familien- und Berufsleben habe aufrecht erhalten und

in den letzten Jahren mehrere Krisen erfolgreich habe therapieren und meistern können, ein nicht mehr auffangbarer schwerer Einbruch eingestellt habe. Bestenfalls könne der Gesundheitszustand auf dem aktuellen niedrigen Niveau stabil gehalten werden (S. 2). 4 .7

Dipl. med. D.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stel lungnahme vom 2 9. April 2013 ( Urk. 7/36 S. 5 f.) aus, entsprechend dem soma tischen Gutachten von Dr. Z.___ bestehe keine Berufsunfähigkeit, die Ein schrän kungen seien durch das psychische Leiden begründet (S. 5 unten). Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen wie au ch einer angepassten Tätigkeit , jedoch keine dauerhafte B erufsunfähigkeit. Trotz Umsetzung der geforderten med izini schen Massnahmen sei gemäss aktuellstem Bericht der Ärzte des Psychiatrie zentrum s Y.___ keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb auf die vom Gut achter für Juni 2013 empfohlene Nachbegutachtung zu verzi c hten und weiter hin auf dessen Einschätz ung abzustellen sei . Eine erneute medizinische Beur t e ilung sollte in zwölf Monaten erfolgen (S. 6 oben) .

Am 3. Juli 2013 korrigierte Dipl. med. D.___ seine Stellungnahme dahin gehend, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, jedoch - wie im Gutachten beschrieben - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten ( Urk. 7/36/6 unten). 4 .8

Am 1 8. September 2013 ( Urk. 7/47) berichtete

Dr. med. C.___ , der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnosen hätten sich nicht verändert ( Ziff. 1). Seit dem letzten Bericht hätten mehrere Belastungssituationen im pri vaten Bereich (Probleme mit dem Sohn und innerha lb der Familie) zwei Mal zu eine m pl ö tzlichen E inbruch mit einer Versch l e chterung der depressiven Sy m p tomatik und erneuten schweren Schlaf st örungen geführt, wob ei beides mit thera peutischen Ges p r ächen und mit e iner leichten Erhöhung der Me d i kation gut habe aufgefangen werden könne n . Dies e Ereignisse hätten jedoch einmal mehr gezeigt, dass der Beigeladene kaum belastbar sei und auch bereits schwie rige Situationen im Alltag und Familienleben seinen Gesundhei t szustand massiv verschlechterten und labilis i erten ( Ziff. 3). Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit, sowohl im normalen wie auch in behinderungsge schütz tem Umfeld. Die Symptomatik sei ausgesprochen stark chronifiziert und der Ver lauf insgesamt so schlecht, dass weiterhin von einer sehr schlechten Prog nose für die Zukunft auszugehen sei ( Ziff. 9). 4 .9

In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/48/2 unten) äusserte sich Dipl. med. D.___ , RAD, dahingehend, dass der Ver laufsbericht von Dr. C.___ keine neuen, nicht bereits berücksichtigten Sachverhalte aufzeige und a us medizinischer Sicht am Entscheid festzuhalten sei. 5 . 5 .1

Die Parteien sind sich dahingehe nd einig , dass a llfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen durch ein psychisches Leiden bedingt sind. Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, namentlich dem Gut achten von Dr. Z.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 4.1), wonach kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes somatisches Leiden ausgewiesen ist. 5.2

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beigeladenen liegen die gutachterliche Einschätzung durch

Dr. A.___

(vorstehend E. 4.2 ) sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärztin des Psychiatriezentrums Y.___ , Dr. C.___ (vorstehend E. 4.4-6 und E. 4.8) , vor. Während Dr. A.___ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung des Beigeladenen im April 2012 , welcher sich mit dem für den Beginn des Rentenanspruchs massgebenden Zeitpunkt deckt (vgl. vorstehend E. 3.3), von einer 50%igen Resta rbeitsfähigkeit ausging, attestierte Dr. C.___ dem Be igeladenen eine anhaltende, vollständige Arbeits un fähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten . 5.3

Das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2)

wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf einer eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung , im Rahmen welcher eine sorgfältige Anamnese- und Befunder he bung erfolgte. Der Beigeladene wurde dabei insbesondere ausführlich zu r Krankheitsgeschichte un d zu seinen Beschwerden befragt . I n Auseinanderset zung mit den früheren medizinischen B eurteilungen, den Angaben des Beigela denen, den eingeholten fremdanamnestischen Auskünften und den erhobenen psychischen Befunden leitete Dr. A.___ d ie aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise her .

Sodann nahm d er Gutachter

eingehend Stellung zur Frage ,

wie und in welchem Ausmass sich der von ihm festgestellte psychische Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen auswirkt . Er legte in schlüssig begründeter Weise dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aufgrund eines im Zeitpunkt der Begutachtung mittelgradig ausgeprägten

depressiven Leidens eingeschränkt ist , sich die Attestierung einer vollständigen Arbeit sun fähigkeit jedoch nicht rechtfertigen lässt , da das geklagte Beschwerdebild erheblich durch medizin alfremde Faktoren im Sinne eines im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren entwickelten Vermeidungsverhaltens mit sekun därem Krankheitsgewin n und Selbstlimitierung

mitgeprägt wird .

Diese inva liditätsfremden

Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2 ) liess

er im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu Recht un berücksichtigt und gelangte zum begründeten und überzeugenden Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigela denen aufgrund des fachärztlich feststellbaren psychischen Substrat s an einem adaptierten Arbeitsplatz um 50 % reduziert ist . U nter Hinweis auf die anhand des Mini-ICF ermittelten Aktivitäts- und Partizipationsverluste legte er sodann

dar, welches die limitierenden Rahmenbedingungen ein es adaptierten Arbeits platz es sind beziehungsweise welchen qualitativen Einschränkungen des Beige ladenen dieser Rechnung zu tragen hat .

D amit erfüllt das Gutachten von Dr. A.___

die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten K riterien (vgl. vorstehend E. 1.6 ) , weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 5.4

In ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei

unklar , ob sich die von Dr. A.___ attestierte 50%ige A rbeitsfähig keit auch auf die angestammt e Tätigkeit beziehe

( Urk. 6 S. 2 unten) , weshalb sich eine Rückweisung aufdränge. Die Beschwerdeführerin stellte sich demge genüber auf den (Eventual-)Standpunkt, die Arbeitsfähig keitseinschätzung von Dr. A.___ beziehe sich auch auf die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.3, Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 24).

Im Gutachten von Dr. A.___ findet sich eine ausführliche Beschrei bung des Anforderungsprofils der vom Beigeladenen zuletzt ausgeübten Tätig keit als Gruppenleiter im Reinigungsdienst

( Urk. 7/26 /3 6 Mitte) . Demnach hatte er mehrere Mitarbeiter unter sich , deren Arbeitsablauf er zu organisieren, zu kontrollieren und zu korrigieren hatte. Des Weiteren war er unter anderem zuständig für die Planung und Dokumentation der Grundreinigungsarbeiten . Gemäss Angaben der vormaligen Arbeitgeberin stellte die Arbeit m ittelgrosse Anforderungen an die Konzentration, die Aufmerksamkeit sowie das Durchhal tevermögen und grosse Anforderungen an die Sorgfalt in der Durchführung der Arbeiten und das Auffassungsvermögen ( Urk. 7/12/7 unten) . Dieses Anforde rungsprofil

lässt sich nicht vereinbaren mit den von Dr. A.___ beschriebenen , sich aus den Beeinträchtigungen des Beigeladenen ergebenden Rahmenbedingungen einer adaptierten Tätigkeit , sind beim Beigeladenen doch unter anderem die F ähigkeit

zu r Planung und Strukturierung von Aufgaben , die Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit , die Kontaktfähigkeit zu Dritten so wie die Fähi gk e i t zur Anwendung fachlicher Kompetenzen eingeschränkt .

Nach dem Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit gefragt (vgl. Urk. 7/26/39 oben) führte Dr. A.___ denn auch aus, dass denkbar ein Arbeits einsatz mit nur einfachen Anforderungen an des Durchhalteverm ögen und die kog n i t i ven Fertigkeiten wär e, wobei er a ls Be ispie l

eine Tätigkeit in der Lager verwalt ung nannte (vgl. vorstehend E. 4.2), welche sich offensichtli ch nicht mit der zuletzt ausgeü bten Tätigke i t als Gruppenleiter verg l e ichen lässt.

Soweit Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme

vom De zem ber 2012 (vorstehend E. 4.3) nunmehr eine 50%ige Resta rbeitsfähigkeit auch für

die angestammt e /zul etzt ausgeübte Tätigkeit postulierte (vgl. Urk. 7/28 S. 2 Mitte), steht dies im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Gutachten vom November 201 2. M it Blick auf die im Gutachten geschilderten limitieren den Rahmenbedingungen einer adaptierten Tätigkeit vermag diese nicht weiter begründete Einschätzung nich t zu überzeugen. Abgesehen davon

verneinte

im Juli 2013 auch RAD-Arzt Dipl. med.

D.___

eine Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7). H insichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht daher kein weiterer Abklärungsbedarf. 5.5

Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___

ist davon auszugehen, dass der Beigeladene medizinisch-theoretisch gesehen ein Teilpensum von 50 % an einem adaptierten Arbeitsplatz

bewältigen kann (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dass er diese Restarbeitsfähigkeit bislang

nicht um setzte , ist auf die im Gutach ten beschriebenen invaliditätsfremde n Gründe wie die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die selbstlimitierende Verhaltensweise im Zusammenhang mit einer inadäquaten Krankheitsbewältigung zurückzuführen. Diese invaliditäts fremden Faktoren sind denn auch der Grund dafür, dass Dr. A.___ die stufenweise Wiedereingliederung des Beigeladenen mittels vorgeschalteter beruflicher Massnahmen empfahl , wobei er davon ausging, dass damit sowie unter Fortführung und Optimierung der therapeutischen Massnahmen die aus medizinisch-theoretischer Sicht noch bestehende 50%ige Restarbeitsfähigkeit signifikant angehoben werden k ann (vgl. vorstehend E. 4.2).

Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist die medizinisch-theoretische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Invaliditätsfremd e Gründe , welche der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegen stehen, sind unbe achtlich. Der Umstand , dass die von Dr. A.___ empfohlenen beruflichen Mass nahmen bislang nicht durchgeführt werden konnten, lässt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht den Schluss

auf eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit zu. 5.6

I m Gegensatz zu Dr. A.___ ging die behandelnde Ärztin

Dr. C.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , vo m Vorliegen eines chronifizierten , zu einer vollständigen Arbeits unfähigkeit führenden schweren d epressiven Leidens aus. Ihre Berichte vermögen die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch nicht in Frage zu stellen. Ein ent scheidender Schwachpunkt ist vor allem darin zu sehen, dass sich Dr. C.___

zu keinem Zeitpunkt mit den von Dr. A.___ beschriebenen medizinal

- und invaliditäts fremden Faktoren, welche im Krankheitsbild des Bei geladenen eine zentrale Rolle spielen, auseinandersetzte .

Es ist a uch nicht ersichtlich, dass die gutachterliche Empfehlung, diese Faktoren im Rahmen der Behandlung anzusprechen und mit dem Beigeladenen und seinen Angehörigen zu bearbeiten (vgl. Urk. 7/26/41 oben, Urk. 7/28 S. 2 unten), umgesetzt wurde.

Abgesehen davon erweisen sich die Berichte von Dr. C.___

insofern als widersprüchlich, als in diagnostischer Hinsicht durchwegs eine schwere bezie hungsweise mittelgradig bis schwer ausgeprägte Depressivität festgehalten , gleichzeitig aber von einer nur noch leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.5) berichtet w ird.

Schliesslich gilt es nicht zuletzt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) ,

was eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdig ung ihrer Berichte rechtfertigt . Anders lautende Einschätzungen von behandelnden Arztpersonen vermögen ein von einem amtlich bestellten fachmedizinischen Experten erstelltes Administrativ gutachten grundsätzlich nur in Frage zu stellen , wenn sie wichtige Aspekte benenn en, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorlie gend nicht der Fall. 5.7

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 davon auszugehen, dass der Beigeladene seit dem für den Beginn des Rentenanspruchs massgebenden Zeitpunkt im April 2012 aufgrund eines depressiven Leidens in seiner angestammten Tätigkeit als Gruppenleiter eines Reinigungs- und Transportdienstes nicht arbeitsfähig und seine Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50 %

e ingeschränkt ist .

Davon ist auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 auszugehen, nachdem keine Berichte vor liegen, welche

die gutachterliche Einschätzung in Frage stellen.

Die aufliegenden medizinischen Akten stellen nach dem Gesagten eine hinrei chende Entscheidgrundlage dar, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen ist.

Zu bemerken bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht, dem Beigelade nen für die Zukunft eine Schadenminderungspflicht

aufzuerlegen . Für die Zeit bis zum Verfügungserlass kann jedoch

nachträglich keine Schadenminderungs pflicht mehr formuliert werden, weshalb -

entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 2 unten)

- eine Rückweisung auch unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Des Gleichen steht es der Beschwerdegegnerin f rei, die von

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und von RAD-Arzt Dipl. med. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) empfohlene Nachbegutachtung

nunmehr anzuordnen. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten psychi schen Gesundheitsschadens. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beigeladenen als Gruppenleiter des Reini gungs

- und Transportdienstes des Spital s

Y.___ erzielten Lohn ab ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben , vgl. auch Urk. 7/35 S. 1 unten ),

welcher sich gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahr 2011 auf Fr. 85‘941.05 belief ( Urk. 7/15 Ziff. 2.11). Dies ist nicht zu beanstanden , nachdem nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass der Beigeladene diese Tätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im massge benden Jahr des Rentenbeginns (2012) errechnete die Beschwerdegegner in ein nicht zu beanstandendes

Valideneinkommen von Fr. 86‘628.60 ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2 unten, Urk. 7/35/2 oben). 6.4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin zutref fend die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran, nachdem der Beigeladene nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenom men hat ( vgl. BG E 126 V 75 E. 3b/ aa und bb sowie auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Ausgehend vo n dem im Rahmen der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 ermittelte n Durchschnittslohn der Männer , die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausüb t en ( Tabelle T A1, Niveau 4 , TOTAL Männer ), ermittelte di e Beschwerdegegnerin

für das Jahr 2012 ein nicht zu beanstandendes , nominal lohnbereinigtes und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 62‘270.30 bezi eh ungsweise Fr. 31‘135.20 in dem dem Beigeladenen zumutbaren Pensum von 50 % .

Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 86‘628.60 und des Invalide neinkommens von Fr. 31‘135.20 resul ti ert bereits ein eine Dreiviertels rente begründender Invaliditä t sgrad von 64 % , weshalb letz t lich offen bleiben kann, ob das Invalideneinkommen um den von der Beschwerdegegnerin ge währte n Abzug von 10 %

(vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte und Urk. 7/35 S. 3 unten) zu reduzieren ist. 6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern ist, als festzustellen ist, dass der Be igeladene mit Wirkung ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00.-- anzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. November 2013 wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass X.___ ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960,

erlangte 2003 das eidgenössische Diplom als Ge bäu dereinigungsfachmann und war zuletzt von

Mai 2008 bis

Ende Februar 2012 als Gruppenleiter des Reinigungs

- und Transport dienst es

des Spitals

Y.___

tätig , wobei er ab 1 1. Oktober 2011 krankgeschrieben war ( Urk. 7/1/1, Urk. 7/12 Ziff. 2.1,

Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14, Urk. 7/17/1 Mitte) . Unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie eine p sychische Erkrankung meldete sich der Versi cherte am 1 7. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers ( Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/24 , Urk. 7/33 ) bei . Im Dezember 2012 ( Urk. 7/27) liess die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK), der IV-Stelle zwei von ihr veranlasste Gutachten

- ein allgemeinmedizinisches vom 8. Februar 2012 ( Urk. 7/26/1-8)

und ein psychiatrisches vom 2 1. November 2012 ( Urk. 7/26/9-41)

- sowie im Januar 2013 ( Urk. 7/29) eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters

vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/28) zukommen.

Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 ( Urk. 7/38) stellte die IV-Stelle die Ausrich tung einer ganzen Rente ab April 2012 und

einer

Dreiviertelsrente ab August 2012 in Aussicht, wogegen die BVK am 6. August 2013 Einwände erhob ( Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/49 und Urk. 7/55 ff. = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die mit Vorbescheid angekün digte abgestufte Invalidenrente zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil

des Sozialversicherungsrecht s , ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V

264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete

oder im Sinne einer Reduk tion abgestufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Reduktion der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschrän kung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I

526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V

351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen seit 2 2. Dezember 2009 erheb lich eingeschränkt sei. Na ch Ablauf der Warte zeit im Dezember 2010 sei en ihm die angestammte Tätigkeit sowie jegliche angepasste n Tätigkeit en im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) . Ab Oktober 2011 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und vorerst keine Arbeitsfä higkeit mehr bestanden, womit - unter Berücksichtigung d er gesetzlichen Be stimmungen zum Beginn und zur Änderung des Anspruchs - ab April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte , S. 2 unten) . Seit dem 4. April 2012 (Datum der von der Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Begutachtung)

seien dem Beigeladenen jegliche angepassten Arbeiten im Rahmen von 50 % zumutbar. Bei der Gegenüberstellung des von ihm

im Spital Y.___

zuletzt erzielten (Validen-)

Einkommens und des ge stützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden und behinderungsbedingt um 10 %

zu reduzier en den

Invalideneinkommens resultiere

ein Invaliditätsgrad von 68 % , womit unter Berücksichtigung der gesetzlich e n Bestimmungen zur Änderung des Anspruchs ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 unten).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Her absetzung der ganze n Rente per August 201 2. Sie machte geltend, e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne gestützt auf das von ihr eingeholte

psychiatrische Gutachten und d ie ergänzende Stellungnahme des Gutachters nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab April 2012 ausge gangen werden. Der Gutachter habe vielmehr eine prognostische Einschätzung abgegeben, die sich nicht verwirklicht habe. Er habe nie festgehalten, dass der Beigeladene die attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % ab April 2012 verwerten könne, sondern therapeutische und insbesondere auch integrative Massnahmen als erforderlich erachtet. Solche seien in der Zwischen zeit durchgeführt worden, hätt en jedoch zu kei ner Verbesserung des Gesund heitszustands geführt, sodass eine stufenweise Eingliederung bis heute unmög lich gewesen sei und auch nicht habe versucht werden können. Angesichts dieses Verlaufs hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf die vom Gutachter empfohlene Nachbegutachtung verzichten dürfen (S. 6 f. Ziff. 2.1). Da die behan delnden Ärzte einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigten, drängten sich jedoch keine weiteren Abklärungen auf und sei weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge wiesen (S. 7 f. Ziff. 2.2, Ziff. 3).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen - aus näher darge legten Gründen - sowohl für die Zeit bis April 2012 als auch für die Zeit danach als unklar erweise, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien.

E. 2.4 Replikweise ( Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich zusätzliche Abklä r ungen mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte ihres Erachtens weiterhin nicht auf drängten (S. 4 Ziff. 4), sie s ich jedoch nicht geg en zusätz li che Abklärungen betreffend die Ze it vor April 2012

sowie die Zeit danach stelle , wobei ein e

Nachbegutachtung durch den bereits mit dem Beigeladenen befass ten psychiatrischen Gutachter zu erfolgen hätte , nachdem dieser selbst eine sol che empfohlen habe ( S. 2 f. Ziff. 1-2) .

E. 2.5 Der Beigeladene äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 ( Urk.

19) zusammengefasst dahingehend, dass er gestützt auf die Verlaufsbe rich te der behandelnden Ärzte mit dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin übereinstimme. Die Experten seien zum Schluss gelangt, dass bei ihm nach wie vor und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten bestehe. Weitere Abklärungen drängten sich in keiner Art und Weise auf, weshalb auf eine Rückweisung zu verzichten sei (S. 4 unten). 3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beigeladenen u nd in diesem Zu sammenhang insbesondere die Frage, ob d ie medizinischen Akten eine hin rei c hende Entscheidgrundlage bilde n . Die gerichtliche Überprüfung hat dabei den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 3 .2

D er Be igeladene

meldete sich im Oktober 2011 zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2) . Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruc h frühes tens im April 2012 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass d er Beigeladene in diesem Zeitpunkt das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt hat te , ist unbestrit ten u nd

kann aufgrund der in den medizinischen Akten bis zum April 2012 dokumentie rten Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 7/10/6

Ziff. 1.6, Urk. 7/26/36 unten)

als erstellt gelten (vgl. auch Urk. 7/36 S. 2 oben und S. 7 oben) . 3 .3

Zu prüfen ist, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beigeladenen

ab April 2012 verhielt ( vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). Zur Beurteilung dieser Frage sind jene medizinischen Berichte von Interesse, welche sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen ab April 2012 äussern. Den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort , wonach sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit vor April 2012 als unklar und weiter abklärungsbedürftig erwiesen ( Urk. 6 Ziff. 2), kann insofern nicht gefolgt werden, als die Zeit vor April 2012 für den Rentenanspruch des Beigelad e nen, welcher früh e stens im April 2012 entstehen konnte, nicht von Relevanz ist. Die Beschwerdegegnerin hat weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungs bezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen und ist insoweit von Abklärungen freigestellt ( Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auf l age, Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 29 N 4). Entge gen der Auffassung der Parteien und des Beigeladenen stellt sich sodann

insbesondere auch nic ht die Frage, ob per April 2012 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts

im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustand s eingetreten ist. V ielmehr ist danach zu fragen, wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ab April 2012 bis zum massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 p räsentierte n und ob sich diese Frage gestützt auf die aufliegenden medi zinischen Akten beantworten lässt. Für die Anwendung von Art. 88a IVV , welcher die Änderung des Anspruchs betrifft, besteht - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - kein Raum, solange der Ren tenanspruch nicht entstanden ist . 4 . 4 .1

Dr. med. Z.___ , Praktische Ärztin, gelangte i n ihrem am 8. Februar 2012 erstatteten (Verl aufs-)Gutachten ( Urk. 7/26/1-8) nach am 2. Juli 2010 (vgl. S. 3 f.) und am 7. Februar 2012 (vgl. S. 2 oben und S. 5 oben ) erfolgter Untersu chung des Beigeladenen zum Schluss, dass die aktuelle Krankschreibung auf einer psychischen Erkrankung beruhe und aus somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 unten). 4 .2

Am 2 1. November 2012 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde führerin ( Urk. 7/26/ 9-41). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f., S. 6 ff.), die Angaben des Beigeladenen

anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2012 ( S. 14 ff., vgl. S. 1 unten ) und e in

am 1 4. November 2012 ge führtes Telefongespräch

(S. 13 unten), die eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte (S. 13 oben ) sowie die anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2012 erhobenen Befunde (S. 18 ff.).

Zur Herleitung der psychiatrischen Diagnose (S. 21 ff. )

führte der Gutachter unter anderem aus, die den Beigeladenen seit 2006 behandelnden Fachpersonen der Klinik B.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , hätten einen etwa ab dem Jahr 2005 beginnenden psychiatrischen Gesundheitsschaden im Sinne einer schweren depressiven Episode mit diskreten psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver Störung , einer posttrau ma tische Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Tendenz zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bei bekanntem chronischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom, welches 2004 mittels Magnetresonanztomographie (MRI) diagnostiziert worden sei, beschrieben. Auch in der jüngsten Einschätzung des Psychiatriezentrums Y.___ würden die diagnostischen Verhältnisse noch so wiedergegeben (S. 21 Mitte) .

Die Diagnose einer PTBS könne bestätigt werden . Da der Beigeladene jedoch angegeben habe, dass die Symptomatik nicht mehr sehr akut und inten siv ausgebildet sei, s e i

die Diagnose nicht als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufzuführen (S. 22 Mitte). Hingegen sei noch eine derzeit mit tel gradige depressive Symptomatik vorhanden mit einer psychophysischen Erschöpfbarkeit, einer depressiven Verstimmung, einer gewissen Anhedonie , Störungen in der Auffassung, der Konzentration und der Mnestik sowie einer gewissen psychovegetativen Begleitsymptomatik (Ängste, Unsicherheiten, ver stärktes Schmerzerleben, Schlafstörungen, die allerdings durch die Medikation in den Griff genommen worden seien). Zum einen sei eine rezidivierende depressive Störung festzuhalten und zum andern sei klinisch von einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Synd ro m auszugehen (S. 22 unten) . Für die Entstehung und Entwicklung vor allem dieser affektiven Störung sei eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Verhaltenswei sen mitverantwor tlich; diese Verhaltensweisen seien wohl durchaus schon in der Anlage der Persönlichkeit vorhanden gewesen , seien jedenfalls später ein mal entfaltet worden und hätten sich erhalten d urch lebensgeschichtlich bedeutsame Ereignisse wie etwa die traumatisierenden Erlebnisse im türkischen Gefängnis um 1 983 und später dazu gekommene, für das Jahr 2010 deutlich beschriebene , Arbeitsplatzkonflikte in der Schweiz ( S. 22 unten, S. 23 oben). Diesen Persönlichkeitsmerkmalen seien auch die in den Arztberichten des Psychiatriezentrums Y.___ erwähnten „diskreten psychotischen Symptome“ im Rahmen einer rezidivieren den dep ressiven Störung zuzuschreiben (S. 23 oben). Sodann bestehe ein ortho pädisch-rheumatologischer Schaden, der bildgebend und auch kl inisch nachge wiesen worden sei. Dr. Z.___ habe in ihrem Gutachten aber auch festgehalten , dass die Störung nicht ausreichend sei, um das Schmerzausmass und die rekla mierten funktionellen Beeinträchtigungen h inreichend zu erklären. Es sei daher angemessen, von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal beim Beigeladenen auch diverse psychosoziale Probleme, die schwer genug seien, um als Auslöser für eine solche Störung zu fungieren, vorhanden seien (S. 23 Mitte). Die psychosozialen Faktoren und das damit entwickelte Vermeidungs verhalten hätten eine gewisse Autodynamik angenommen, die durch selbstlimi tierende Verhaltensweisen oder Tendenzen eines prinzipiell noch vorhandenen restlichen Leistungsvermögens charakterisiert seien, mithin durch eine dyna misch verständliche aber g l e ichwohl dysfunktionale Symptombewältigung. Die se Entwicklung scheine s ich zu verstärken ( S. 24 oben).

Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 3.2): Achse I: klinische Störungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F33.11) Achse II: (Strukturdiagnose) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Verhal tens weisen und Selbstwert problematik Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete der Gutachter fol gende Diagnosen (S. 24 f. Ziff. 3.3) : Achse I: klinische Störungen - somatoforme Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) , Entwicklung ab der Diag nosestellung eines orthopädischen Schadens - PTBS (ICD -10 F43.1) Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - Diagnosen gemäss den

Gutachten von Dr. Z.___ aus den Jahr en 2010 und 2012, wobei gemäss Gutachten aus dem Jahr 2012 keine Störung mit Ak uität vorl iege Achse IV: psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme - berufliche Schwierigkeiten, wobei konsekutiv auch andere soziale und familiäre Probleme entstanden seien; der Beigeladene sei seit längerer Zeit (seit Sommer 2011) nicht mehr arbeits- beziehungsweise berufstätig, die weitere Perspektive sei derzeit gänzlich ungeklärt Achse V: globale Erfassung des Funktionsniveaus (GAF ) - beim Beigeladenen ergebe sich momentan noch ein Score zwischen 51 und 6 0. Es lägen also immerhin bemerkbare störende Einschränkungen der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor, welche 50 % der Arbeitsunfähigkeit ausmachten, wobei diese d ann aus dem diagnostisch abgebildeten psychiatrischen Gesundheitsschaden in begründeter Weise abgeleitet werden könnten. Die zweite Hälfte der reklamierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gehe jedoch auf die psychosozialen Einflussgrössen zurück, im Sinne einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung mit einem sich entwickelnden sekundären Krankheitsgewinn mit Selbstlimitierung einer an sich noch disponiblen Restarbeitsfähigkeit (von eben 50 % ) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Bestimmung de r Aktivitäts- und Partizipationsverluste anhand des Mini-ICF habe ergeben, dass die Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefäh igkeit und die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt seien. Leicht bis mittel gradig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routi nen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbe hauptungsfähigkeit , die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zu familiären Beziehungen, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und zur Selbstpflege sowie die passive Verkehrsfähigkeit, die aktive sei gar nicht gegeben (S. 27 oben).

Daraus ergebe sich, begründet ableitbar aus dem diagnostisch festgehaltenen psychiatrischen Gesundheitsschaden und gültig ab dem Zeitpunkt der Begut achtung ,

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine 50%ige Restar beitsfähigkeit an einem adaptierten Arbeitsplatz (prinzipiell im freien Arbeits markt), wobei den geschilderten Einschränkungen Rechnung zu tragen sei (S. 27 Mitte) .

Denkbar wäre ein Arbeits einsatz mit nur einfachen Anforderungen an das Durchhaltevermögen und die kognitiven Fertigkeiten, beispielsweise in der Lagerverwaltung. Da aber eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und eine selbstlimitierende Verhaltensweise im Zusammenhang mit einer inadäquaten Krankheitsbewältigung eine beträchtliche Rolle spielten, sei es sinnvoller, eine stufenweise Wiedereingliederung mindestens zu versuchen

(S. 29 lit . B). Rein medizinisch-theoretisch könnte ein Teilpensum von 50 % an einem angepassten Arbeitsplatz per sofor t bewältigt werden. Es erscheine aber erfolgsversprechen der , wenn der Beigeladene über vorgeschaltete integrative berufliche Massnah men sui generis zugeführt werde ( S. 29 lit . C) . Solche seien ihm zumutbar und, jedenfalls prinzipiell, geeignet, die Restarbeitsfähigkeit von 50 % signifikant an zuheben . Im Bedarfsfalle könne auch eine Schadenminderungspflicht formuliert werden (S. 28 oben).

Medizinalfremde Gründe in Form eines Vermeidungsverhaltens mit sekundärem Krankheitsgewinn und selbstlimitierenden Faktoren seien beim Beigeladenen seit geraumer Zeit vermehrt wirksam. Trotz der Einflüsse dieser Faktoren be stehe eine aus einem psychiatrischen Gesundheitsschaden herleitbare Minde rung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (S. 31 lit . G).

Beim Gesundheitsschaden des Beigeladenen handle es sich, medizinisch-theoretisch betrachtet, um ein kurati ves Leiden, das durch eine entsprechende Behandlung verbesserbar sei (S. 27 Mitte). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei die integrative Behandlung im Psychiatriezentrum Y.___ fortzuführen. In der medikamentösen Therapie bestehe noch einiger - nä her dargelegter - Spielraum. Noch wichtiger seien aber Versuche zur beruflichen Wiedereingliederung ( S. 27 Ziff. 4.2, S. 30 lit . F). 4 .3

Am 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/28) nahm Dr. A.___ Stellung zu den ihm von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Zusatzfragen. Im Sinne eines Fazits hielt er fest, dass bezogen auf die letzte Tätigkeit (inklusive Leitungs funktion , a fortiori für jedwede Verweistätigkeit im freien Arbeitsmarkt) min destens zum jetzigen Zeitpunkt und auch für unabsehbare Zeit darüber hinaus keine Berufsunfähigkeit vorliege; eine ausreichend lange und suffizient geführte multimodale Fachbehandlung, zu der zu gegebener Zeit auch ein Arbeitsversuch gehöre, könne den Gesundheitsschaden beheben. Das Ergebnis dieser Bemühun gen sollte spätestens im Juni 2013 durch eine psychiatrische Nachbegutachtung evaluiert werden (S. 3). 4 .4

Dr. med. C.___ , Oberärztin, Klinik B.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , berichtete am

2. Juli 2012 ( Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit diskreten psychotischen Symptomen bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.3), bestehend seit min destens Oktober 2005 - bekannte PTBS (ICD-10 F 43.1), vermutlich schon früher bestehend, ohne Behandlung - Tendenz zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bei bekanntem chronischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4)

Sie führte aus, es bestehe weiterhin eine deprimierte Stimmungslage, jedoch nicht mehr so ausgeprägt wie im letzten Bericht vom November 2011 (vgl. Urk. 7/11) beschrieben. D urch den Wegfall des Druckes am Arbeitsplatz habe sic h die Situation etwas entspannt (S. 1 unten, S. 2 oben). Obwohl sich ein Teil der Symptomatik leicht gebessert und sich der psychische Gesundheitszustand insgesamt etwas stabilisiert habe, bleibe das Leistungsniveau weiterhin auf nur sehr ger ingem Niveau konstant. Jegliche innere n oder äussere n Belastungen führten schnell zu einer Labilisierung des Gesundheitszustandes beziehungswei se zu einer erneuten Dekompensation. Der Be igeladene sei nach wie vor bereits mit leichten Alltagsaufgaben schnell überfordert.

Au ch nach längerer und in tensiverer (vgl. dazu Ziff. 1.5) Therapie müsse weiterhin von einer schlech ten Prognose ausgegangen werden .

Im ersten Arbeitsmarkt werde der Beigeladene sicherlich keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen. Nach wie vor wäre er auch bei einer Arbeit im geschützten Rahmen überfordert , könne er doch nur mit Mühe das tagesklinische Programm besuchen (S. 2 Mitte).

Da die Depression ins ge samt nur leichtgradig zurückgegangen sei, bestünden weiterhin schwere Auf merk samkeits -, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Gedächt nis funktionsstörungen . Die Stimmungslage sei phasenweise immer wie der deu t lich niedergestimmt. Weiterhin bestünden eine schwere Antriebsstörung und über weite Strecken auch Freud- und Lustlosigkeit sowie Traurigkeit. Bei auch nur geringen Anforderungen im Alltag oder auch bei freiwilligen „ Arbeitsversu chen “ in der von seiner Ehefrau betriebenen Cafeteria stosse der Beigeladene sehr schnell an seine Grenzen und gerate in Überforderungssitua tionen , die die gesamte Symptomatik erneut aufflammen liessen. Es sei deshalb nach wie vor eindeutig, dass er seiner angestammten Tätigkeit in keiner Art und Weise nach gehen könnte ( Ziff. 1.7). 4 .5

In ihrem Bericht vom 1 7. August 2012 zu Handen des Krankentaggeldversiche rers ( Urk. 7/24/2-6) nannte Dr. C.___

folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig bis schwer ausge prägt ( ICD-10 F33.2) - Status nach

schwerer Ausprägung mit psychotischen Symptomen - PTBS - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei bekanntem c h r onischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom - aktuell leicht gebessert

Dr. C.___

berichtete von w eiterhin bestehenden, sehr schwere n

Auf merk samkeits -, Merkfähigkeits- und Konzentrations- sowie Gedächtnis funk tions störungen , welche auch im wöchentlichen kognitiven Training regelmässig festgestellt werden könn t e n . Aufgrund der Antriebsstörung sowie der noch leichtgradig ausgeprägten depressiven Sym p t omatik mit Motivationslosigkeit bestehe ein deutlich vermindertes Durchhaltevermögen, sodass der Beigeladene nur kurz an einer Arbeit dranbleiben könne und bereits nach zehn bis 15 Mi nu ten eine Pause brauche. Weiter hinderlich seien die innere Unruhe, Nervosität und erhöhte Lärmempfindlichkeit sowie Reizbarkeit ( Ziff. 7 lit . b) . Der Beige lade ne sei in jeglicher Arbeitstätigkeit, sowohl auf dem freien Arbeitsmarkt wie auch in geschütztem Rahmen , deutlich überfordert und daher weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 8-9). 4 .6

Am 1 7. Januar 2013 ( Urk. 7/30 ) berichtete Dr. C.___ , der Gesundheits zustand sei insgesamt auf einem sehr tiefen Niveau konstant schlecht geblieben . Wegen fehlend er Besserung der Symptomatik sei die Therapie weiter ausgebaut worden (S. 1 Mitte). Bei gleichgebliebener Symptomatik bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf wie auch in jeder anderen Tätigkeit (S. 1 unten). Es

sei davon aus zugehen , dass sich beim in früheren Jahren schwer tra umatisiert en und belasteten Patienten, der danach während vielen Jahren mit viel Mühe ein normales Familien- und Berufsleben habe aufrecht erhalten und

in den letzten Jahren mehrere Krisen erfolgreich habe therapieren und meistern können, ein nicht mehr auffangbarer schwerer Einbruch eingestellt habe. Bestenfalls könne der Gesundheitszustand auf dem aktuellen niedrigen Niveau stabil gehalten werden (S. 2). 4 .7

Dipl. med. D.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stel lungnahme vom 2 9. April 2013 ( Urk. 7/36 S. 5 f.) aus, entsprechend dem soma tischen Gutachten von Dr. Z.___ bestehe keine Berufsunfähigkeit, die Ein schrän kungen seien durch das psychische Leiden begründet (S. 5 unten). Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen wie au ch einer angepassten Tätigkeit , jedoch keine dauerhafte B erufsunfähigkeit. Trotz Umsetzung der geforderten med izini schen Massnahmen sei gemäss aktuellstem Bericht der Ärzte des Psychiatrie zentrum s Y.___ keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb auf die vom Gut achter für Juni 2013 empfohlene Nachbegutachtung zu verzi c hten und weiter hin auf dessen Einschätz ung abzustellen sei . Eine erneute medizinische Beur t e ilung sollte in zwölf Monaten erfolgen (S. 6 oben) .

Am 3. Juli 2013 korrigierte Dipl. med. D.___ seine Stellungnahme dahin gehend, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, jedoch - wie im Gutachten beschrieben - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten ( Urk. 7/36/6 unten). 4 .8

Am 1 8. September 2013 ( Urk. 7/47) berichtete

Dr. med. C.___ , der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnosen hätten sich nicht verändert ( Ziff. 1). Seit dem letzten Bericht hätten mehrere Belastungssituationen im pri vaten Bereich (Probleme mit dem Sohn und innerha lb der Familie) zwei Mal zu eine m pl ö tzlichen E inbruch mit einer Versch l e chterung der depressiven Sy m p tomatik und erneuten schweren Schlaf st örungen geführt, wob ei beides mit thera peutischen Ges p r ächen und mit e iner leichten Erhöhung der Me d i kation gut habe aufgefangen werden könne n . Dies e Ereignisse hätten jedoch einmal mehr gezeigt, dass der Beigeladene kaum belastbar sei und auch bereits schwie rige Situationen im Alltag und Familienleben seinen Gesundhei t szustand massiv verschlechterten und labilis i erten ( Ziff. 3). Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit, sowohl im normalen wie auch in behinderungsge schütz tem Umfeld. Die Symptomatik sei ausgesprochen stark chronifiziert und der Ver lauf insgesamt so schlecht, dass weiterhin von einer sehr schlechten Prog nose für die Zukunft auszugehen sei ( Ziff. 9). 4 .9

In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/48/2 unten) äusserte sich Dipl. med. D.___ , RAD, dahingehend, dass der Ver laufsbericht von Dr. C.___ keine neuen, nicht bereits berücksichtigten Sachverhalte aufzeige und a us medizinischer Sicht am Entscheid festzuhalten sei. 5 . 5 .1

Die Parteien sind sich dahingehe nd einig , dass a llfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen durch ein psychisches Leiden bedingt sind. Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, namentlich dem Gut achten von Dr. Z.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 4.1), wonach kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes somatisches Leiden ausgewiesen ist. 5.2

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beigeladenen liegen die gutachterliche Einschätzung durch

Dr. A.___

(vorstehend E. 4.2 ) sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärztin des Psychiatriezentrums Y.___ , Dr. C.___ (vorstehend E. 4.4-6 und E. 4.8) , vor. Während Dr. A.___ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung des Beigeladenen im April 2012 , welcher sich mit dem für den Beginn des Rentenanspruchs massgebenden Zeitpunkt deckt (vgl. vorstehend E. 3.3), von einer 50%igen Resta rbeitsfähigkeit ausging, attestierte Dr. C.___ dem Be igeladenen eine anhaltende, vollständige Arbeits un fähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten . 5.3

Das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2)

wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf einer eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung , im Rahmen welcher eine sorgfältige Anamnese- und Befunder he bung erfolgte. Der Beigeladene wurde dabei insbesondere ausführlich zu r Krankheitsgeschichte un d zu seinen Beschwerden befragt . I n Auseinanderset zung mit den früheren medizinischen B eurteilungen, den Angaben des Beigela denen, den eingeholten fremdanamnestischen Auskünften und den erhobenen psychischen Befunden leitete Dr. A.___ d ie aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise her .

Sodann nahm d er Gutachter

eingehend Stellung zur Frage ,

wie und in welchem Ausmass sich der von ihm festgestellte psychische Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen auswirkt . Er legte in schlüssig begründeter Weise dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aufgrund eines im Zeitpunkt der Begutachtung mittelgradig ausgeprägten

depressiven Leidens eingeschränkt ist , sich die Attestierung einer vollständigen Arbeit sun fähigkeit jedoch nicht rechtfertigen lässt , da das geklagte Beschwerdebild erheblich durch medizin alfremde Faktoren im Sinne eines im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren entwickelten Vermeidungsverhaltens mit sekun därem Krankheitsgewin n und Selbstlimitierung

mitgeprägt wird .

Diese inva liditätsfremden

Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2 ) liess

er im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu Recht un berücksichtigt und gelangte zum begründeten und überzeugenden Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigela denen aufgrund des fachärztlich feststellbaren psychischen Substrat s an einem adaptierten Arbeitsplatz um 50 % reduziert ist . U nter Hinweis auf die anhand des Mini-ICF ermittelten Aktivitäts- und Partizipationsverluste legte er sodann

dar, welches die limitierenden Rahmenbedingungen ein es adaptierten Arbeits platz es sind beziehungsweise welchen qualitativen Einschränkungen des Beige ladenen dieser Rechnung zu tragen hat .

D amit erfüllt das Gutachten von Dr. A.___

die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten K riterien (vgl. vorstehend E. 1.6 ) , weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 5.4

In ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei

unklar , ob sich die von Dr. A.___ attestierte 50%ige A rbeitsfähig keit auch auf die angestammt e Tätigkeit beziehe

( Urk. 6 S. 2 unten) , weshalb sich eine Rückweisung aufdränge. Die Beschwerdeführerin stellte sich demge genüber auf den (Eventual-)Standpunkt, die Arbeitsfähig keitseinschätzung von Dr. A.___ beziehe sich auch auf die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.3, Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 24).

Im Gutachten von Dr. A.___ findet sich eine ausführliche Beschrei bung des Anforderungsprofils der vom Beigeladenen zuletzt ausgeübten Tätig keit als Gruppenleiter im Reinigungsdienst

( Urk. 7/26 /3 6 Mitte) . Demnach hatte er mehrere Mitarbeiter unter sich , deren Arbeitsablauf er zu organisieren, zu kontrollieren und zu korrigieren hatte. Des Weiteren war er unter anderem zuständig für die Planung und Dokumentation der Grundreinigungsarbeiten . Gemäss Angaben der vormaligen Arbeitgeberin stellte die Arbeit m ittelgrosse Anforderungen an die Konzentration, die Aufmerksamkeit sowie das Durchhal tevermögen und grosse Anforderungen an die Sorgfalt in der Durchführung der Arbeiten und das Auffassungsvermögen ( Urk. 7/12/7 unten) . Dieses Anforde rungsprofil

lässt sich nicht vereinbaren mit den von Dr. A.___ beschriebenen , sich aus den Beeinträchtigungen des Beigeladenen ergebenden Rahmenbedingungen einer adaptierten Tätigkeit , sind beim Beigeladenen doch unter anderem die F ähigkeit

zu r Planung und Strukturierung von Aufgaben , die Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit , die Kontaktfähigkeit zu Dritten so wie die Fähi gk e i t zur Anwendung fachlicher Kompetenzen eingeschränkt .

Nach dem Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit gefragt (vgl. Urk. 7/26/39 oben) führte Dr. A.___ denn auch aus, dass denkbar ein Arbeits einsatz mit nur einfachen Anforderungen an des Durchhalteverm ögen und die kog n i t i ven Fertigkeiten wär e, wobei er a ls Be ispie l

eine Tätigkeit in der Lager verwalt ung nannte (vgl. vorstehend E. 4.2), welche sich offensichtli ch nicht mit der zuletzt ausgeü bten Tätigke i t als Gruppenleiter verg l e ichen lässt.

Soweit Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme

vom De zem ber 2012 (vorstehend E. 4.3) nunmehr eine 50%ige Resta rbeitsfähigkeit auch für

die angestammt e /zul etzt ausgeübte Tätigkeit postulierte (vgl. Urk. 7/28 S. 2 Mitte), steht dies im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Gutachten vom November 201 2. M it Blick auf die im Gutachten geschilderten limitieren den Rahmenbedingungen einer adaptierten Tätigkeit vermag diese nicht weiter begründete Einschätzung nich t zu überzeugen. Abgesehen davon

verneinte

im Juli 2013 auch RAD-Arzt Dipl. med.

D.___

eine Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7). H insichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht daher kein weiterer Abklärungsbedarf. 5.5

Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___

ist davon auszugehen, dass der Beigeladene medizinisch-theoretisch gesehen ein Teilpensum von 50 % an einem adaptierten Arbeitsplatz

bewältigen kann (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dass er diese Restarbeitsfähigkeit bislang

nicht um setzte , ist auf die im Gutach ten beschriebenen invaliditätsfremde n Gründe wie die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die selbstlimitierende Verhaltensweise im Zusammenhang mit einer inadäquaten Krankheitsbewältigung zurückzuführen. Diese invaliditäts fremden Faktoren sind denn auch der Grund dafür, dass Dr. A.___ die stufenweise Wiedereingliederung des Beigeladenen mittels vorgeschalteter beruflicher Massnahmen empfahl , wobei er davon ausging, dass damit sowie unter Fortführung und Optimierung der therapeutischen Massnahmen die aus medizinisch-theoretischer Sicht noch bestehende 50%ige Restarbeitsfähigkeit signifikant angehoben werden k ann (vgl. vorstehend E. 4.2).

Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist die medizinisch-theoretische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Invaliditätsfremd e Gründe , welche der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegen stehen, sind unbe achtlich. Der Umstand , dass die von Dr. A.___ empfohlenen beruflichen Mass nahmen bislang nicht durchgeführt werden konnten, lässt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht den Schluss

auf eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit zu. 5.6

I m Gegensatz zu Dr. A.___ ging die behandelnde Ärztin

Dr. C.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , vo m Vorliegen eines chronifizierten , zu einer vollständigen Arbeits unfähigkeit führenden schweren d epressiven Leidens aus. Ihre Berichte vermögen die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch nicht in Frage zu stellen. Ein ent scheidender Schwachpunkt ist vor allem darin zu sehen, dass sich Dr. C.___

zu keinem Zeitpunkt mit den von Dr. A.___ beschriebenen medizinal

- und invaliditäts fremden Faktoren, welche im Krankheitsbild des Bei geladenen eine zentrale Rolle spielen, auseinandersetzte .

Es ist a uch nicht ersichtlich, dass die gutachterliche Empfehlung, diese Faktoren im Rahmen der Behandlung anzusprechen und mit dem Beigeladenen und seinen Angehörigen zu bearbeiten (vgl. Urk. 7/26/41 oben, Urk. 7/28 S. 2 unten), umgesetzt wurde.

Abgesehen davon erweisen sich die Berichte von Dr. C.___

insofern als widersprüchlich, als in diagnostischer Hinsicht durchwegs eine schwere bezie hungsweise mittelgradig bis schwer ausgeprägte Depressivität festgehalten , gleichzeitig aber von einer nur noch leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.5) berichtet w ird.

Schliesslich gilt es nicht zuletzt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) ,

was eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdig ung ihrer Berichte rechtfertigt . Anders lautende Einschätzungen von behandelnden Arztpersonen vermögen ein von einem amtlich bestellten fachmedizinischen Experten erstelltes Administrativ gutachten grundsätzlich nur in Frage zu stellen , wenn sie wichtige Aspekte benenn en, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorlie gend nicht der Fall. 5.7

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 davon auszugehen, dass der Beigeladene seit dem für den Beginn des Rentenanspruchs massgebenden Zeitpunkt im April 2012 aufgrund eines depressiven Leidens in seiner angestammten Tätigkeit als Gruppenleiter eines Reinigungs- und Transportdienstes nicht arbeitsfähig und seine Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50 %

e ingeschränkt ist .

Davon ist auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 auszugehen, nachdem keine Berichte vor liegen, welche

die gutachterliche Einschätzung in Frage stellen.

Die aufliegenden medizinischen Akten stellen nach dem Gesagten eine hinrei chende Entscheidgrundlage dar, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen ist.

Zu bemerken bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht, dem Beigelade nen für die Zukunft eine Schadenminderungspflicht

aufzuerlegen . Für die Zeit bis zum Verfügungserlass kann jedoch

nachträglich keine Schadenminderungs pflicht mehr formuliert werden, weshalb -

entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 2 unten)

- eine Rückweisung auch unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Des Gleichen steht es der Beschwerdegegnerin f rei, die von

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und von RAD-Arzt Dipl. med. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) empfohlene Nachbegutachtung

nunmehr anzuordnen. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten psychi schen Gesundheitsschadens. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beigeladenen als Gruppenleiter des Reini gungs

- und Transportdienstes des Spital s

Y.___ erzielten Lohn ab ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben , vgl. auch Urk. 7/35 S. 1 unten ),

welcher sich gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahr 2011 auf Fr. 85‘941.05 belief ( Urk. 7/15 Ziff. 2.11). Dies ist nicht zu beanstanden , nachdem nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass der Beigeladene diese Tätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im massge benden Jahr des Rentenbeginns (2012) errechnete die Beschwerdegegner in ein nicht zu beanstandendes

Valideneinkommen von Fr. 86‘628.60 ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2 unten, Urk. 7/35/2 oben). 6.4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin zutref fend die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran, nachdem der Beigeladene nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenom men hat ( vgl. BG E 126 V 75 E. 3b/ aa und bb sowie auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Ausgehend vo n dem im Rahmen der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 ermittelte n Durchschnittslohn der Männer , die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausüb t en ( Tabelle T A1, Niveau 4 , TOTAL Männer ), ermittelte di e Beschwerdegegnerin

für das Jahr 2012 ein nicht zu beanstandendes , nominal lohnbereinigtes und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 62‘270.30 bezi eh ungsweise Fr. 31‘135.20 in dem dem Beigeladenen zumutbaren Pensum von 50 % .

Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 86‘628.60 und des Invalide neinkommens von Fr. 31‘135.20 resul ti ert bereits ein eine Dreiviertels rente begründender Invaliditä t sgrad von 64 % , weshalb letz t lich offen bleiben kann, ob das Invalideneinkommen um den von der Beschwerdegegnerin ge währte n Abzug von 10 %

(vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte und Urk. 7/35 S. 3 unten) zu reduzieren ist. 6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern ist, als festzustellen ist, dass der Be igeladene mit Wirkung ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00.-- anzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. November 2013 wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass X.___ ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00020 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

19. Mai 2015 in Sachen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960,

erlangte 2003 das eidgenössische Diplom als Ge bäu dereinigungsfachmann und war zuletzt von

Mai 2008 bis

Ende Februar 2012 als Gruppenleiter des Reinigungs

- und Transport dienst es

des Spitals

Y.___

tätig , wobei er ab 1 1. Oktober 2011 krankgeschrieben war ( Urk. 7/1/1, Urk. 7/12 Ziff. 2.1,

Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14, Urk. 7/17/1 Mitte) . Unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie eine p sychische Erkrankung meldete sich der Versi cherte am 1 7. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers ( Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/24 , Urk. 7/33 ) bei . Im Dezember 2012 ( Urk. 7/27) liess die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK), der IV-Stelle zwei von ihr veranlasste Gutachten

- ein allgemeinmedizinisches vom 8. Februar 2012 ( Urk. 7/26/1-8)

und ein psychiatrisches vom 2 1. November 2012 ( Urk. 7/26/9-41)

- sowie im Januar 2013 ( Urk. 7/29) eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters

vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/28) zukommen.

Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 ( Urk. 7/38) stellte die IV-Stelle die Ausrich tung einer ganzen Rente ab April 2012 und

einer

Dreiviertelsrente ab August 2012 in Aussicht, wogegen die BVK am 6. August 2013 Einwände erhob ( Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/49 und Urk. 7/55 ff. = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die mit Vorbescheid angekün digte abgestufte Invalidenrente zu. 2. 2.1

Die BVK erhob am 8. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und es sei dem Versicherten ab August 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese d en Invaliditätsg rad ab April 2012 näher abkläre und danach über den Rentenanspruc h neu verfüge ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 1 9. Februar 2014 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen.

Mit Replik vom 1 0. März 2014 ( Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2014 fest ( Urk. 9 S. 1 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 9. März 2014 auf das Ein reichen einer Duplik ( Urk. 11).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk.

12) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen. Er liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht verneh men (vgl. Urk. 13). 2.2

Mit Beschluss vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 14) eröffnete das Gericht den Par teien und dem Beigeladenen, dass eine erste summarische und vorläufige Prü fung des Falles ergeben habe, dass die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei n könnte , und setzte der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme an .

Der Beigeladene beantragte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 ( Urk. 19) , dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen , und auf eine Rückweisung zu verzichten . Die Beschwerdeführer in liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 15/2). Am 9. Februar 2015 wurde den Parteien die Ein gabe des Beigeladenen vom 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). 2.3

Mit eine m weiteren Beschluss vom 2 0. April 2015 ( Urk. 21)

eröffnete das Gericht den Parteien und dem Beigeladenen , dass entgegen der vorläufigen Einschätzung gemäss Beschluss vom 1 6. Dezember 2014 ein materieller Ent scheid betreffend den Rentenanspruch des Beigeladenen in Aussicht genommen werden könne, und setzte der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen First an, um zur Möglichkeit einer Schlechterstellung betreffend d i e für die Zeit von April bis Juli 2012 zugesprochene ganze Rente Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 ( Urk.

23) hielt der Beigeladene an seinem Antrag gemäss Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest. Auch die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 1 1. Mai 2015 ( Urk. 24) an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil

des Sozialversicherungsrecht s , ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen und/oder sozio kulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiat risch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der psychosozialen beziehungsweise soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V

264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete

oder im Sinne einer Reduk tion abgestufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Reduktion der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschrän kung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I

526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V

351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen seit 2 2. Dezember 2009 erheb lich eingeschränkt sei. Na ch Ablauf der Warte zeit im Dezember 2010 sei en ihm die angestammte Tätigkeit sowie jegliche angepasste n Tätigkeit en im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) . Ab Oktober 2011 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und vorerst keine Arbeitsfä higkeit mehr bestanden, womit - unter Berücksichtigung d er gesetzlichen Be stimmungen zum Beginn und zur Änderung des Anspruchs - ab April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte , S. 2 unten) . Seit dem 4. April 2012 (Datum der von der Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Begutachtung)

seien dem Beigeladenen jegliche angepassten Arbeiten im Rahmen von 50 % zumutbar. Bei der Gegenüberstellung des von ihm

im Spital Y.___

zuletzt erzielten (Validen-)

Einkommens und des ge stützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden und behinderungsbedingt um 10 %

zu reduzier en den

Invalideneinkommens resultiere

ein Invaliditätsgrad von 68 % , womit unter Berücksichtigung der gesetzlich e n Bestimmungen zur Änderung des Anspruchs ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Her absetzung der ganze n Rente per August 201 2. Sie machte geltend, e ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne gestützt auf das von ihr eingeholte

psychiatrische Gutachten und d ie ergänzende Stellungnahme des Gutachters nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab April 2012 ausge gangen werden. Der Gutachter habe vielmehr eine prognostische Einschätzung abgegeben, die sich nicht verwirklicht habe. Er habe nie festgehalten, dass der Beigeladene die attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % ab April 2012 verwerten könne, sondern therapeutische und insbesondere auch integrative Massnahmen als erforderlich erachtet. Solche seien in der Zwischen zeit durchgeführt worden, hätt en jedoch zu kei ner Verbesserung des Gesund heitszustands geführt, sodass eine stufenweise Eingliederung bis heute unmög lich gewesen sei und auch nicht habe versucht werden können. Angesichts dieses Verlaufs hätte die Beschwerdegegnerin nicht auf die vom Gutachter empfohlene Nachbegutachtung verzichten dürfen (S. 6 f. Ziff. 2.1). Da die behan delnden Ärzte einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigten, drängten sich jedoch keine weiteren Abklärungen auf und sei weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge wiesen (S. 7 f. Ziff. 2.2, Ziff. 3). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

6) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen - aus näher darge legten Gründen - sowohl für die Zeit bis April 2012 als auch für die Zeit danach als unklar erweise, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien. 2.4

Replikweise ( Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich zusätzliche Abklä r ungen mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte ihres Erachtens weiterhin nicht auf drängten (S. 4 Ziff. 4), sie s ich jedoch nicht geg en zusätz li che Abklärungen betreffend die Ze it vor April 2012

sowie die Zeit danach stelle , wobei ein e

Nachbegutachtung durch den bereits mit dem Beigeladenen befass ten psychiatrischen Gutachter zu erfolgen hätte , nachdem dieser selbst eine sol che empfohlen habe ( S. 2 f. Ziff. 1-2) . 2.5

Der Beigeladene äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 ( Urk.

19) zusammengefasst dahingehend, dass er gestützt auf die Verlaufsbe rich te der behandelnden Ärzte mit dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin übereinstimme. Die Experten seien zum Schluss gelangt, dass bei ihm nach wie vor und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten bestehe. Weitere Abklärungen drängten sich in keiner Art und Weise auf, weshalb auf eine Rückweisung zu verzichten sei (S. 4 unten). 3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beigeladenen u nd in diesem Zu sammenhang insbesondere die Frage, ob d ie medizinischen Akten eine hin rei c hende Entscheidgrundlage bilde n . Die gerichtliche Überprüfung hat dabei den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (vgl. vorstehend E. 1.5 ). 3 .2

D er Be igeladene

meldete sich im Oktober 2011 zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2) . Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruc h frühes tens im April 2012 entstehen ( Art. 29 Abs. 1 IVG). Dass d er Beigeladene in diesem Zeitpunkt das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt hat te , ist unbestrit ten u nd

kann aufgrund der in den medizinischen Akten bis zum April 2012 dokumentie rten Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 7/10/6

Ziff. 1.6, Urk. 7/26/36 unten)

als erstellt gelten (vgl. auch Urk. 7/36 S. 2 oben und S. 7 oben) . 3 .3

Zu prüfen ist, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad des Beigeladenen

ab April 2012 verhielt ( vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). Zur Beurteilung dieser Frage sind jene medizinischen Berichte von Interesse, welche sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen ab April 2012 äussern. Den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort , wonach sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit vor April 2012 als unklar und weiter abklärungsbedürftig erwiesen ( Urk. 6 Ziff. 2), kann insofern nicht gefolgt werden, als die Zeit vor April 2012 für den Rentenanspruch des Beigelad e nen, welcher früh e stens im April 2012 entstehen konnte, nicht von Relevanz ist. Die Beschwerdegegnerin hat weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungs bezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen und ist insoweit von Abklärungen freigestellt ( Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auf l age, Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 29 N 4). Entge gen der Auffassung der Parteien und des Beigeladenen stellt sich sodann

insbesondere auch nic ht die Frage, ob per April 2012 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts

im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustand s eingetreten ist. V ielmehr ist danach zu fragen, wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ab April 2012 bis zum massgeben den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 p räsentierte n und ob sich diese Frage gestützt auf die aufliegenden medi zinischen Akten beantworten lässt. Für die Anwendung von Art. 88a IVV , welcher die Änderung des Anspruchs betrifft, besteht - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - kein Raum, solange der Ren tenanspruch nicht entstanden ist . 4 . 4 .1

Dr. med. Z.___ , Praktische Ärztin, gelangte i n ihrem am 8. Februar 2012 erstatteten (Verl aufs-)Gutachten ( Urk. 7/26/1-8) nach am 2. Juli 2010 (vgl. S. 3 f.) und am 7. Februar 2012 (vgl. S. 2 oben und S. 5 oben ) erfolgter Untersu chung des Beigeladenen zum Schluss, dass die aktuelle Krankschreibung auf einer psychischen Erkrankung beruhe und aus somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 7 unten). 4 .2

Am 2 1. November 2012 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde führerin ( Urk. 7/26/ 9-41). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f., S. 6 ff.), die Angaben des Beigeladenen

anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2012 ( S. 14 ff., vgl. S. 1 unten ) und e in

am 1 4. November 2012 ge führtes Telefongespräch

(S. 13 unten), die eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte (S. 13 oben ) sowie die anlässlich der Untersuchung vom 4. April 2012 erhobenen Befunde (S. 18 ff.).

Zur Herleitung der psychiatrischen Diagnose (S. 21 ff. )

führte der Gutachter unter anderem aus, die den Beigeladenen seit 2006 behandelnden Fachpersonen der Klinik B.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , hätten einen etwa ab dem Jahr 2005 beginnenden psychiatrischen Gesundheitsschaden im Sinne einer schweren depressiven Episode mit diskreten psychotischen Symptomen bei bekannter rezidivierender depressiver Störung , einer posttrau ma tische Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Tendenz zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bei bekanntem chronischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom, welches 2004 mittels Magnetresonanztomographie (MRI) diagnostiziert worden sei, beschrieben. Auch in der jüngsten Einschätzung des Psychiatriezentrums Y.___ würden die diagnostischen Verhältnisse noch so wiedergegeben (S. 21 Mitte) .

Die Diagnose einer PTBS könne bestätigt werden . Da der Beigeladene jedoch angegeben habe, dass die Symptomatik nicht mehr sehr akut und inten siv ausgebildet sei, s e i

die Diagnose nicht als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufzuführen (S. 22 Mitte). Hingegen sei noch eine derzeit mit tel gradige depressive Symptomatik vorhanden mit einer psychophysischen Erschöpfbarkeit, einer depressiven Verstimmung, einer gewissen Anhedonie , Störungen in der Auffassung, der Konzentration und der Mnestik sowie einer gewissen psychovegetativen Begleitsymptomatik (Ängste, Unsicherheiten, ver stärktes Schmerzerleben, Schlafstörungen, die allerdings durch die Medikation in den Griff genommen worden seien). Zum einen sei eine rezidivierende depressive Störung festzuhalten und zum andern sei klinisch von einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Synd ro m auszugehen (S. 22 unten) . Für die Entstehung und Entwicklung vor allem dieser affektiven Störung sei eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Verhaltenswei sen mitverantwor tlich; diese Verhaltensweisen seien wohl durchaus schon in der Anlage der Persönlichkeit vorhanden gewesen , seien jedenfalls später ein mal entfaltet worden und hätten sich erhalten d urch lebensgeschichtlich bedeutsame Ereignisse wie etwa die traumatisierenden Erlebnisse im türkischen Gefängnis um 1 983 und später dazu gekommene, für das Jahr 2010 deutlich beschriebene , Arbeitsplatzkonflikte in der Schweiz ( S. 22 unten, S. 23 oben). Diesen Persönlichkeitsmerkmalen seien auch die in den Arztberichten des Psychiatriezentrums Y.___ erwähnten „diskreten psychotischen Symptome“ im Rahmen einer rezidivieren den dep ressiven Störung zuzuschreiben (S. 23 oben). Sodann bestehe ein ortho pädisch-rheumatologischer Schaden, der bildgebend und auch kl inisch nachge wiesen worden sei. Dr. Z.___ habe in ihrem Gutachten aber auch festgehalten , dass die Störung nicht ausreichend sei, um das Schmerzausmass und die rekla mierten funktionellen Beeinträchtigungen h inreichend zu erklären. Es sei daher angemessen, von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal beim Beigeladenen auch diverse psychosoziale Probleme, die schwer genug seien, um als Auslöser für eine solche Störung zu fungieren, vorhanden seien (S. 23 Mitte). Die psychosozialen Faktoren und das damit entwickelte Vermeidungs verhalten hätten eine gewisse Autodynamik angenommen, die durch selbstlimi tierende Verhaltensweisen oder Tendenzen eines prinzipiell noch vorhandenen restlichen Leistungsvermögens charakterisiert seien, mithin durch eine dyna misch verständliche aber g l e ichwohl dysfunktionale Symptombewältigung. Die se Entwicklung scheine s ich zu verstärken ( S. 24 oben).

Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 3.2): Achse I: klinische Störungen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F33.11) Achse II: (Strukturdiagnose) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden Verhal tens weisen und Selbstwert problematik Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete der Gutachter fol gende Diagnosen (S. 24 f. Ziff. 3.3) : Achse I: klinische Störungen - somatoforme Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) , Entwicklung ab der Diag nosestellung eines orthopädischen Schadens - PTBS (ICD -10 F43.1) Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren - Diagnosen gemäss den

Gutachten von Dr. Z.___ aus den Jahr en 2010 und 2012, wobei gemäss Gutachten aus dem Jahr 2012 keine Störung mit Ak uität vorl iege Achse IV: psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme - berufliche Schwierigkeiten, wobei konsekutiv auch andere soziale und familiäre Probleme entstanden seien; der Beigeladene sei seit längerer Zeit (seit Sommer 2011) nicht mehr arbeits- beziehungsweise berufstätig, die weitere Perspektive sei derzeit gänzlich ungeklärt Achse V: globale Erfassung des Funktionsniveaus (GAF ) - beim Beigeladenen ergebe sich momentan noch ein Score zwischen 51 und 6 0. Es lägen also immerhin bemerkbare störende Einschränkungen der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit vor, welche 50 % der Arbeitsunfähigkeit ausmachten, wobei diese d ann aus dem diagnostisch abgebildeten psychiatrischen Gesundheitsschaden in begründeter Weise abgeleitet werden könnten. Die zweite Hälfte der reklamierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit gehe jedoch auf die psychosozialen Einflussgrössen zurück, im Sinne einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung mit einem sich entwickelnden sekundären Krankheitsgewinn mit Selbstlimitierung einer an sich noch disponiblen Restarbeitsfähigkeit (von eben 50 % ) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Bestimmung de r Aktivitäts- und Partizipationsverluste anhand des Mini-ICF habe ergeben, dass die Fähig keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefäh igkeit und die Gruppenfähigkeit mittelgradig eingeschränkt seien. Leicht bis mittel gradig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routi nen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbe hauptungsfähigkeit , die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit zu familiären Beziehungen, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und zur Selbstpflege sowie die passive Verkehrsfähigkeit, die aktive sei gar nicht gegeben (S. 27 oben).

Daraus ergebe sich, begründet ableitbar aus dem diagnostisch festgehaltenen psychiatrischen Gesundheitsschaden und gültig ab dem Zeitpunkt der Begut achtung ,

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine 50%ige Restar beitsfähigkeit an einem adaptierten Arbeitsplatz (prinzipiell im freien Arbeits markt), wobei den geschilderten Einschränkungen Rechnung zu tragen sei (S. 27 Mitte) .

Denkbar wäre ein Arbeits einsatz mit nur einfachen Anforderungen an das Durchhaltevermögen und die kognitiven Fertigkeiten, beispielsweise in der Lagerverwaltung. Da aber eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und eine selbstlimitierende Verhaltensweise im Zusammenhang mit einer inadäquaten Krankheitsbewältigung eine beträchtliche Rolle spielten, sei es sinnvoller, eine stufenweise Wiedereingliederung mindestens zu versuchen

(S. 29 lit . B). Rein medizinisch-theoretisch könnte ein Teilpensum von 50 % an einem angepassten Arbeitsplatz per sofor t bewältigt werden. Es erscheine aber erfolgsversprechen der , wenn der Beigeladene über vorgeschaltete integrative berufliche Massnah men sui generis zugeführt werde ( S. 29 lit . C) . Solche seien ihm zumutbar und, jedenfalls prinzipiell, geeignet, die Restarbeitsfähigkeit von 50 % signifikant an zuheben . Im Bedarfsfalle könne auch eine Schadenminderungspflicht formuliert werden (S. 28 oben).

Medizinalfremde Gründe in Form eines Vermeidungsverhaltens mit sekundärem Krankheitsgewinn und selbstlimitierenden Faktoren seien beim Beigeladenen seit geraumer Zeit vermehrt wirksam. Trotz der Einflüsse dieser Faktoren be stehe eine aus einem psychiatrischen Gesundheitsschaden herleitbare Minde rung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (S. 31 lit . G).

Beim Gesundheitsschaden des Beigeladenen handle es sich, medizinisch-theoretisch betrachtet, um ein kurati ves Leiden, das durch eine entsprechende Behandlung verbesserbar sei (S. 27 Mitte). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei die integrative Behandlung im Psychiatriezentrum Y.___ fortzuführen. In der medikamentösen Therapie bestehe noch einiger - nä her dargelegter - Spielraum. Noch wichtiger seien aber Versuche zur beruflichen Wiedereingliederung ( S. 27 Ziff. 4.2, S. 30 lit . F). 4 .3

Am 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/28) nahm Dr. A.___ Stellung zu den ihm von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Zusatzfragen. Im Sinne eines Fazits hielt er fest, dass bezogen auf die letzte Tätigkeit (inklusive Leitungs funktion , a fortiori für jedwede Verweistätigkeit im freien Arbeitsmarkt) min destens zum jetzigen Zeitpunkt und auch für unabsehbare Zeit darüber hinaus keine Berufsunfähigkeit vorliege; eine ausreichend lange und suffizient geführte multimodale Fachbehandlung, zu der zu gegebener Zeit auch ein Arbeitsversuch gehöre, könne den Gesundheitsschaden beheben. Das Ergebnis dieser Bemühun gen sollte spätestens im Juni 2013 durch eine psychiatrische Nachbegutachtung evaluiert werden (S. 3). 4 .4

Dr. med. C.___ , Oberärztin, Klinik B.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , berichtete am

2. Juli 2012 ( Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode mit diskreten psychotischen Symptomen bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.3), bestehend seit min destens Oktober 2005 - bekannte PTBS (ICD-10 F 43.1), vermutlich schon früher bestehend, ohne Behandlung - Tendenz zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung bei bekanntem chronischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4)

Sie führte aus, es bestehe weiterhin eine deprimierte Stimmungslage, jedoch nicht mehr so ausgeprägt wie im letzten Bericht vom November 2011 (vgl. Urk. 7/11) beschrieben. D urch den Wegfall des Druckes am Arbeitsplatz habe sic h die Situation etwas entspannt (S. 1 unten, S. 2 oben). Obwohl sich ein Teil der Symptomatik leicht gebessert und sich der psychische Gesundheitszustand insgesamt etwas stabilisiert habe, bleibe das Leistungsniveau weiterhin auf nur sehr ger ingem Niveau konstant. Jegliche innere n oder äussere n Belastungen führten schnell zu einer Labilisierung des Gesundheitszustandes beziehungswei se zu einer erneuten Dekompensation. Der Be igeladene sei nach wie vor bereits mit leichten Alltagsaufgaben schnell überfordert.

Au ch nach längerer und in tensiverer (vgl. dazu Ziff. 1.5) Therapie müsse weiterhin von einer schlech ten Prognose ausgegangen werden .

Im ersten Arbeitsmarkt werde der Beigeladene sicherlich keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen. Nach wie vor wäre er auch bei einer Arbeit im geschützten Rahmen überfordert , könne er doch nur mit Mühe das tagesklinische Programm besuchen (S. 2 Mitte).

Da die Depression ins ge samt nur leichtgradig zurückgegangen sei, bestünden weiterhin schwere Auf merk samkeits -, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Gedächt nis funktionsstörungen . Die Stimmungslage sei phasenweise immer wie der deu t lich niedergestimmt. Weiterhin bestünden eine schwere Antriebsstörung und über weite Strecken auch Freud- und Lustlosigkeit sowie Traurigkeit. Bei auch nur geringen Anforderungen im Alltag oder auch bei freiwilligen „ Arbeitsversu chen “ in der von seiner Ehefrau betriebenen Cafeteria stosse der Beigeladene sehr schnell an seine Grenzen und gerate in Überforderungssitua tionen , die die gesamte Symptomatik erneut aufflammen liessen. Es sei deshalb nach wie vor eindeutig, dass er seiner angestammten Tätigkeit in keiner Art und Weise nach gehen könnte ( Ziff. 1.7). 4 .5

In ihrem Bericht vom 1 7. August 2012 zu Handen des Krankentaggeldversiche rers ( Urk. 7/24/2-6) nannte Dr. C.___

folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig bis schwer ausge prägt ( ICD-10 F33.2) - Status nach

schwerer Ausprägung mit psychotischen Symptomen - PTBS - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei bekanntem c h r onischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom - aktuell leicht gebessert

Dr. C.___

berichtete von w eiterhin bestehenden, sehr schwere n

Auf merk samkeits -, Merkfähigkeits- und Konzentrations- sowie Gedächtnis funk tions störungen , welche auch im wöchentlichen kognitiven Training regelmässig festgestellt werden könn t e n . Aufgrund der Antriebsstörung sowie der noch leichtgradig ausgeprägten depressiven Sym p t omatik mit Motivationslosigkeit bestehe ein deutlich vermindertes Durchhaltevermögen, sodass der Beigeladene nur kurz an einer Arbeit dranbleiben könne und bereits nach zehn bis 15 Mi nu ten eine Pause brauche. Weiter hinderlich seien die innere Unruhe, Nervosität und erhöhte Lärmempfindlichkeit sowie Reizbarkeit ( Ziff. 7 lit . b) . Der Beige lade ne sei in jeglicher Arbeitstätigkeit, sowohl auf dem freien Arbeitsmarkt wie auch in geschütztem Rahmen , deutlich überfordert und daher weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 8-9). 4 .6

Am 1 7. Januar 2013 ( Urk. 7/30 ) berichtete Dr. C.___ , der Gesundheits zustand sei insgesamt auf einem sehr tiefen Niveau konstant schlecht geblieben . Wegen fehlend er Besserung der Symptomatik sei die Therapie weiter ausgebaut worden (S. 1 Mitte). Bei gleichgebliebener Symptomatik bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf wie auch in jeder anderen Tätigkeit (S. 1 unten). Es

sei davon aus zugehen , dass sich beim in früheren Jahren schwer tra umatisiert en und belasteten Patienten, der danach während vielen Jahren mit viel Mühe ein normales Familien- und Berufsleben habe aufrecht erhalten und

in den letzten Jahren mehrere Krisen erfolgreich habe therapieren und meistern können, ein nicht mehr auffangbarer schwerer Einbruch eingestellt habe. Bestenfalls könne der Gesundheitszustand auf dem aktuellen niedrigen Niveau stabil gehalten werden (S. 2). 4 .7

Dipl. med. D.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stel lungnahme vom 2 9. April 2013 ( Urk. 7/36 S. 5 f.) aus, entsprechend dem soma tischen Gutachten von Dr. Z.___ bestehe keine Berufsunfähigkeit, die Ein schrän kungen seien durch das psychische Leiden begründet (S. 5 unten). Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen wie au ch einer angepassten Tätigkeit , jedoch keine dauerhafte B erufsunfähigkeit. Trotz Umsetzung der geforderten med izini schen Massnahmen sei gemäss aktuellstem Bericht der Ärzte des Psychiatrie zentrum s Y.___ keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb auf die vom Gut achter für Juni 2013 empfohlene Nachbegutachtung zu verzi c hten und weiter hin auf dessen Einschätz ung abzustellen sei . Eine erneute medizinische Beur t e ilung sollte in zwölf Monaten erfolgen (S. 6 oben) .

Am 3. Juli 2013 korrigierte Dipl. med. D.___ seine Stellungnahme dahin gehend, dass für die bisherige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, jedoch - wie im Gutachten beschrieben - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten ( Urk. 7/36/6 unten). 4 .8

Am 1 8. September 2013 ( Urk. 7/47) berichtete

Dr. med. C.___ , der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnosen hätten sich nicht verändert ( Ziff. 1). Seit dem letzten Bericht hätten mehrere Belastungssituationen im pri vaten Bereich (Probleme mit dem Sohn und innerha lb der Familie) zwei Mal zu eine m pl ö tzlichen E inbruch mit einer Versch l e chterung der depressiven Sy m p tomatik und erneuten schweren Schlaf st örungen geführt, wob ei beides mit thera peutischen Ges p r ächen und mit e iner leichten Erhöhung der Me d i kation gut habe aufgefangen werden könne n . Dies e Ereignisse hätten jedoch einmal mehr gezeigt, dass der Beigeladene kaum belastbar sei und auch bereits schwie rige Situationen im Alltag und Familienleben seinen Gesundhei t szustand massiv verschlechterten und labilis i erten ( Ziff. 3). Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit, sowohl im normalen wie auch in behinderungsge schütz tem Umfeld. Die Symptomatik sei ausgesprochen stark chronifiziert und der Ver lauf insgesamt so schlecht, dass weiterhin von einer sehr schlechten Prog nose für die Zukunft auszugehen sei ( Ziff. 9). 4 .9

In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/48/2 unten) äusserte sich Dipl. med. D.___ , RAD, dahingehend, dass der Ver laufsbericht von Dr. C.___ keine neuen, nicht bereits berücksichtigten Sachverhalte aufzeige und a us medizinischer Sicht am Entscheid festzuhalten sei. 5 . 5 .1

Die Parteien sind sich dahingehe nd einig , dass a llfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen durch ein psychisches Leiden bedingt sind. Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, namentlich dem Gut achten von Dr. Z.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 4.1), wonach kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes somatisches Leiden ausgewiesen ist. 5.2

In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beigeladenen liegen die gutachterliche Einschätzung durch

Dr. A.___

(vorstehend E. 4.2 ) sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärztin des Psychiatriezentrums Y.___ , Dr. C.___ (vorstehend E. 4.4-6 und E. 4.8) , vor. Während Dr. A.___ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung des Beigeladenen im April 2012 , welcher sich mit dem für den Beginn des Rentenanspruchs massgebenden Zeitpunkt deckt (vgl. vorstehend E. 3.3), von einer 50%igen Resta rbeitsfähigkeit ausging, attestierte Dr. C.___ dem Be igeladenen eine anhaltende, vollständige Arbeits un fähigkeit für jegliche Arten von Tätigkeiten . 5.3

Das Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2)

wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf einer eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung , im Rahmen welcher eine sorgfältige Anamnese- und Befunder he bung erfolgte. Der Beigeladene wurde dabei insbesondere ausführlich zu r Krankheitsgeschichte un d zu seinen Beschwerden befragt . I n Auseinanderset zung mit den früheren medizinischen B eurteilungen, den Angaben des Beigela denen, den eingeholten fremdanamnestischen Auskünften und den erhobenen psychischen Befunden leitete Dr. A.___ d ie aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise her .

Sodann nahm d er Gutachter

eingehend Stellung zur Frage ,

wie und in welchem Ausmass sich der von ihm festgestellte psychische Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen auswirkt . Er legte in schlüssig begründeter Weise dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aufgrund eines im Zeitpunkt der Begutachtung mittelgradig ausgeprägten

depressiven Leidens eingeschränkt ist , sich die Attestierung einer vollständigen Arbeit sun fähigkeit jedoch nicht rechtfertigen lässt , da das geklagte Beschwerdebild erheblich durch medizin alfremde Faktoren im Sinne eines im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren entwickelten Vermeidungsverhaltens mit sekun därem Krankheitsgewin n und Selbstlimitierung

mitgeprägt wird .

Diese inva liditätsfremden

Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2 ) liess

er im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu Recht un berücksichtigt und gelangte zum begründeten und überzeugenden Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigela denen aufgrund des fachärztlich feststellbaren psychischen Substrat s an einem adaptierten Arbeitsplatz um 50 % reduziert ist . U nter Hinweis auf die anhand des Mini-ICF ermittelten Aktivitäts- und Partizipationsverluste legte er sodann

dar, welches die limitierenden Rahmenbedingungen ein es adaptierten Arbeits platz es sind beziehungsweise welchen qualitativen Einschränkungen des Beige ladenen dieser Rechnung zu tragen hat .

D amit erfüllt das Gutachten von Dr. A.___

die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten K riterien (vgl. vorstehend E. 1.6 ) , weshalb grundsätzlich darauf abzu stellen ist. 5.4

In ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei

unklar , ob sich die von Dr. A.___ attestierte 50%ige A rbeitsfähig keit auch auf die angestammt e Tätigkeit beziehe

( Urk. 6 S. 2 unten) , weshalb sich eine Rückweisung aufdränge. Die Beschwerdeführerin stellte sich demge genüber auf den (Eventual-)Standpunkt, die Arbeitsfähig keitseinschätzung von Dr. A.___ beziehe sich auch auf die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.3, Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3, Urk. 24).

Im Gutachten von Dr. A.___ findet sich eine ausführliche Beschrei bung des Anforderungsprofils der vom Beigeladenen zuletzt ausgeübten Tätig keit als Gruppenleiter im Reinigungsdienst

( Urk. 7/26 /3 6 Mitte) . Demnach hatte er mehrere Mitarbeiter unter sich , deren Arbeitsablauf er zu organisieren, zu kontrollieren und zu korrigieren hatte. Des Weiteren war er unter anderem zuständig für die Planung und Dokumentation der Grundreinigungsarbeiten . Gemäss Angaben der vormaligen Arbeitgeberin stellte die Arbeit m ittelgrosse Anforderungen an die Konzentration, die Aufmerksamkeit sowie das Durchhal tevermögen und grosse Anforderungen an die Sorgfalt in der Durchführung der Arbeiten und das Auffassungsvermögen ( Urk. 7/12/7 unten) . Dieses Anforde rungsprofil

lässt sich nicht vereinbaren mit den von Dr. A.___ beschriebenen , sich aus den Beeinträchtigungen des Beigeladenen ergebenden Rahmenbedingungen einer adaptierten Tätigkeit , sind beim Beigeladenen doch unter anderem die F ähigkeit

zu r Planung und Strukturierung von Aufgaben , die Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit , die Kontaktfähigkeit zu Dritten so wie die Fähi gk e i t zur Anwendung fachlicher Kompetenzen eingeschränkt .

Nach dem Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit gefragt (vgl. Urk. 7/26/39 oben) führte Dr. A.___ denn auch aus, dass denkbar ein Arbeits einsatz mit nur einfachen Anforderungen an des Durchhalteverm ögen und die kog n i t i ven Fertigkeiten wär e, wobei er a ls Be ispie l

eine Tätigkeit in der Lager verwalt ung nannte (vgl. vorstehend E. 4.2), welche sich offensichtli ch nicht mit der zuletzt ausgeü bten Tätigke i t als Gruppenleiter verg l e ichen lässt.

Soweit Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme

vom De zem ber 2012 (vorstehend E. 4.3) nunmehr eine 50%ige Resta rbeitsfähigkeit auch für

die angestammt e /zul etzt ausgeübte Tätigkeit postulierte (vgl. Urk. 7/28 S. 2 Mitte), steht dies im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Gutachten vom November 201 2. M it Blick auf die im Gutachten geschilderten limitieren den Rahmenbedingungen einer adaptierten Tätigkeit vermag diese nicht weiter begründete Einschätzung nich t zu überzeugen. Abgesehen davon

verneinte

im Juli 2013 auch RAD-Arzt Dipl. med.

D.___

eine Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7). H insichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht daher kein weiterer Abklärungsbedarf. 5.5

Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___

ist davon auszugehen, dass der Beigeladene medizinisch-theoretisch gesehen ein Teilpensum von 50 % an einem adaptierten Arbeitsplatz

bewältigen kann (vgl. vorstehend E. 4.2) . Dass er diese Restarbeitsfähigkeit bislang

nicht um setzte , ist auf die im Gutach ten beschriebenen invaliditätsfremde n Gründe wie die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die selbstlimitierende Verhaltensweise im Zusammenhang mit einer inadäquaten Krankheitsbewältigung zurückzuführen. Diese invaliditäts fremden Faktoren sind denn auch der Grund dafür, dass Dr. A.___ die stufenweise Wiedereingliederung des Beigeladenen mittels vorgeschalteter beruflicher Massnahmen empfahl , wobei er davon ausging, dass damit sowie unter Fortführung und Optimierung der therapeutischen Massnahmen die aus medizinisch-theoretischer Sicht noch bestehende 50%ige Restarbeitsfähigkeit signifikant angehoben werden k ann (vgl. vorstehend E. 4.2).

Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist die medizinisch-theoretische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Invaliditätsfremd e Gründe , welche der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entgegen stehen, sind unbe achtlich. Der Umstand , dass die von Dr. A.___ empfohlenen beruflichen Mass nahmen bislang nicht durchgeführt werden konnten, lässt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht den Schluss

auf eine v ollständige Arbeitsunfähigkeit zu. 5.6

I m Gegensatz zu Dr. A.___ ging die behandelnde Ärztin

Dr. C.___ , Psychiatriezentrum Y.___ , vo m Vorliegen eines chronifizierten , zu einer vollständigen Arbeits unfähigkeit führenden schweren d epressiven Leidens aus. Ihre Berichte vermögen die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch nicht in Frage zu stellen. Ein ent scheidender Schwachpunkt ist vor allem darin zu sehen, dass sich Dr. C.___

zu keinem Zeitpunkt mit den von Dr. A.___ beschriebenen medizinal

- und invaliditäts fremden Faktoren, welche im Krankheitsbild des Bei geladenen eine zentrale Rolle spielen, auseinandersetzte .

Es ist a uch nicht ersichtlich, dass die gutachterliche Empfehlung, diese Faktoren im Rahmen der Behandlung anzusprechen und mit dem Beigeladenen und seinen Angehörigen zu bearbeiten (vgl. Urk. 7/26/41 oben, Urk. 7/28 S. 2 unten), umgesetzt wurde.

Abgesehen davon erweisen sich die Berichte von Dr. C.___

insofern als widersprüchlich, als in diagnostischer Hinsicht durchwegs eine schwere bezie hungsweise mittelgradig bis schwer ausgeprägte Depressivität festgehalten , gleichzeitig aber von einer nur noch leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.5) berichtet w ird.

Schliesslich gilt es nicht zuletzt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) ,

was eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdig ung ihrer Berichte rechtfertigt . Anders lautende Einschätzungen von behandelnden Arztpersonen vermögen ein von einem amtlich bestellten fachmedizinischen Experten erstelltes Administrativ gutachten grundsätzlich nur in Frage zu stellen , wenn sie wichtige Aspekte benenn en, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorlie gend nicht der Fall. 5.7

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom November 2012 davon auszugehen, dass der Beigeladene seit dem für den Beginn des Rentenanspruchs massgebenden Zeitpunkt im April 2012 aufgrund eines depressiven Leidens in seiner angestammten Tätigkeit als Gruppenleiter eines Reinigungs- und Transportdienstes nicht arbeitsfähig und seine Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50 %

e ingeschränkt ist .

Davon ist auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2013 auszugehen, nachdem keine Berichte vor liegen, welche

die gutachterliche Einschätzung in Frage stellen.

Die aufliegenden medizinischen Akten stellen nach dem Gesagten eine hinrei chende Entscheidgrundlage dar, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen ist.

Zu bemerken bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin frei steht, dem Beigelade nen für die Zukunft eine Schadenminderungspflicht

aufzuerlegen . Für die Zeit bis zum Verfügungserlass kann jedoch

nachträglich keine Schadenminderungs pflicht mehr formuliert werden, weshalb -

entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 2 unten)

- eine Rückweisung auch unter diesem Titel ausser Betracht fällt. Des Gleichen steht es der Beschwerdegegnerin f rei, die von

Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) und von RAD-Arzt Dipl. med. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) empfohlene Nachbegutachtung

nunmehr anzuordnen. 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten psychi schen Gesundheitsschadens. 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beigeladenen als Gruppenleiter des Reini gungs

- und Transportdienstes des Spital s

Y.___ erzielten Lohn ab ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben , vgl. auch Urk. 7/35 S. 1 unten ),

welcher sich gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahr 2011 auf Fr. 85‘941.05 belief ( Urk. 7/15 Ziff. 2.11). Dies ist nicht zu beanstanden , nachdem nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass der Beigeladene diese Tätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im massge benden Jahr des Rentenbeginns (2012) errechnete die Beschwerdegegner in ein nicht zu beanstandendes

Valideneinkommen von Fr. 86‘628.60 ( Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2 unten, Urk. 7/35/2 oben). 6.4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin zutref fend die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran, nachdem der Beigeladene nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenom men hat ( vgl. BG E 126 V 75 E. 3b/ aa und bb sowie auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Ausgehend vo n dem im Rahmen der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 ermittelte n Durchschnittslohn der Männer , die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausüb t en ( Tabelle T A1, Niveau 4 , TOTAL Männer ), ermittelte di e Beschwerdegegnerin

für das Jahr 2012 ein nicht zu beanstandendes , nominal lohnbereinigtes und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 62‘270.30 bezi eh ungsweise Fr. 31‘135.20 in dem dem Beigeladenen zumutbaren Pensum von 50 % .

Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 86‘628.60 und des Invalide neinkommens von Fr. 31‘135.20 resul ti ert bereits ein eine Dreiviertels rente begründender Invaliditä t sgrad von 64 % , weshalb letz t lich offen bleiben kann, ob das Invalideneinkommen um den von der Beschwerdegegnerin ge währte n Abzug von 10 %

(vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte und Urk. 7/35 S. 3 unten) zu reduzieren ist. 6.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern ist, als festzustellen ist, dass der Be igeladene mit Wirkung ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1‘0 00.-- anzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. November 2013 wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass X.___ ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24 - Rechtsanwalt Ervin Deplazes unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf