Sachverhalt
1.
X.___ , g eboren 1955, war zuletzt ab 2 6. April 2011
über die
Y.___ AG temporär als Kranführer tätig ( Urk. 6/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) .
Unter Hinweis auf eine Konzentrationsschwäche und schnelle Ermüdbarkeit meldete er sich
am 2 7. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchge führ tem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/33, Urk. 6/36, Urk. 6/40 ) mit Verfügung vom
9. Dezember 2013
einen Rentenanspruch ( Urk. 6/42 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 6. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren . E ventuell sei eine polydis ziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben . Weiter seien ihm geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Wiedereingliederung, zu gewähren, soweit eine Rest arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und nach Massgabe der medi zini schen Gesamtbeurteilung noch zumutbar sei ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
8) wurde ein aktueller Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eingeholt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Am 9. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer ( Urk.
15) und am 1 0. Jun i 2014 die Beschwerdegegnerin ( Urk.
17) Stellung zum eingeholten Be richt vom 1 3. März 2014 ( Urk. 10), was der jeweiligen Gegenpartei am 1 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit
auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe , ihm aber
behinderungsangepasste
Tätig kei ten zu 100 % zumutbar seien . Bei der Invaliditätsbemessung resultiere damit ein rentenausschliess ender Invaliditätsgrad von 18 % (S.
2 oben). In den im Rah men des Vorbescheidverfahrens eingereichten m edizinischen Berichten wür den sodann keine Diagnosen genannt, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be gründeten. Es würden Störungen
vorübergehender Natur bei ungünstigen psychosozialen Verhältnissen besc hrie ben . Diese stünden einer vollzeitlichen Ausübung einer angepassten, leichten Tätigkeit
nicht entgegen (S. 2 unten ) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, sein psychischer und somatischer
Gesundheitszustand sei ungenügend ab geklärt worden . Insbesondere lägen keine Berichte der ihn aktuell wegen psy chischen Beeinträchtigungen behandelnden Institutionen vor ( S.
2 unten , S.
3 unten). Bevor über seinen Anspruch auf berufl iche Massnahmen oder eine Rente e ntschieden werden könne, müsse e r umfassend abgeklärt werden ( S. 4 Ziff. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist
der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich der medizinische Sachverhalt als hin reichend abgeklärt erweist und somit eine taugliche Entscheidgrundlage bil det.
In der angefochtenen Verfügung wurde nur über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers entschieden. B etreffend die beschwerdeweise beantragten be ruf lichen Massnahmen für den Fall, dass die eventualiter beantragte polydiszip linäre Abklärung eine massgebl iche Restar beitsfähigkeit auf dem freien Ar beits markt ergeben sollte, liegt daher von vornherein kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Kardiologie , berichtete am
2 3. Januar 2009 ( Urk. 6/12/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - koronare und hypertensive Herzerkrankung - Status nach vierfacher koronarer Revaskularisation am 1. Oktober 2007 - aktuell klinisch und elektrokardiographisch negative Fahrradergomet rie - diastolische linksventrikuläre Dysfunktion bei normaler systolischer Funktion (Echo vom 7. Januar 2008) - minime valvuläre
Pulmonalstenose - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - St atus nach Nikotinabusus
- Adi positas
Er führte aus, der Belastungstest sei klinisch und elektrokardiographisch unauf fällig gewesen. Mit 74 %
des Sollwerts sei die Leistungsfähigkeit auf dem Fahr radergometer deutlich unterdurchschnittlich gewesen, wobei der Beschwerde führer durch eine Beinermüdung limitiert und kardial wahrscheinlich nicht ganz ausbelastet gewesen sei. Dr. Z.___ riet zu einem konsequenten Ausdauer training und bezeichnete eine Gewichtsreduktion als wünschenswert (S. 2). 3.2
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, nannte in ihrem Bericht vom 9. August 2011 ( Urk. 6/11 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit ( Ziff. 1.1): - koro nare Herzerkrankung - hypertensive Herzerkrankung - chronische E picondylitis
radialis beidseits - Fersensporn beidseits - Adipositas
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Dia betes mellitus Typ 2b ( Ziff. 1.1).
Sie führte aus, es bestünden eine ein gesc hränkte kardiale Belastbarkeit und Ein schränkungen von Seiten der Gelenke (Ellbogen, Füsse). Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar, die Leistungsfähig keit betrage etwa 80 % ( Ziff. 1.7). Auf Nachfrage der B eschwerdegegnerin hin be jahte sie das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
für eine körperlich leichte , angepasste Tätigkeit ( Urk. 6/12/1). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom
2 3. November 2011 ( Urk. 6/26/5-6) als Diagnosen ein leichtes bis mittelschwe res Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, l inksbetont (S.
1 Mitte) . Bei aktuell nur leichtgradiger
Medianusschädigung empfahl er primär ein konservatives und bei Beschwerdenpersistenz ein operatives Vorgehen (S. 2) . 3.4
Am 2 4. April 2012 ( Urk. 6/26/7-8 )
berichtete Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) , beim Beschwerde führer fänden sich k eine Hinweise für eine Rezidiv-Myokardischä mie . Bei der Belastung bis zur allg emeinen Erschöpfung seien weder Thoraxbe schwerden noch ischämieverdächt ige
Veränderungen im Elektrokardiogramm (EKG) aufgetreten. Die Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer sei mit 62 %
des Sol l wertes deutlich unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer scheine wenig trainiert zu sein, dazu fehle anscheinend die Motivation (S. 2). 3.5
In ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 6/26/1-4 ) nannte
Dr. A.___
die bereits in ihrem Vorbericht (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen sowie ein seit 2010 bestehendes degeneratives
Lendenwirbelsäulen (LWS)-S yndrom , eine seit 2011 bestehende Ar throse des oberen Sprunggelenks (OSG) beidseits und ein seit 2009 bestehendes CTS-Syndrom beidseits ( Ziff. 1.1). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Bauarbeiter attestierte sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. Oktober 2011 und bis auf weiteres ( Ziff. 1.6) bei einer eingeschränkten kardialen Belastbarkeit sowie einer einge schränkten Belastbarkeit der LWS, der OSG, der Handgelenke und der Ellbogen beidseits ( Ziff. 1.7). 3. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, R egionaler Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom
2 0. Septem ber 2013 ( Urk. 6/31/4 Mitte ) aus, der Beschwerdeführer leide an mehr fachen Einschränkungen am Bewegungsapparat und am Herzen. Für die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau werde nachvollziehbar eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit Oktober 2011 bescheinigt. In einer optimal leidensange passte n
Tätigkeit - verstanden als körpe r lich leichte und wechselbelastende Tä tigkeit ohne Notwendigkeit, Gewichte über 5 kg zu heben - sei eine Restar beitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. 3. 7
Vom 2 4. Oktober bis 1 9. November 2013 weilte der Beschwerdeführer in der geron topsychiatrischen Tagesklinik der D.___ , wo gemäss Austrittsbericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6/39/ 1-2 ) fol gende Diag nosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Anp assungsstörungen (ICD-10 F43.2) - nach überraschendem Tod der Ehefrau vor sechs Monaten - bei zwei jähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter IV-Anmeldung wegen multiplen somatischen Beschwerden
Die Ärzte berichteten, bei ausgeprägter deprimierter Stimmungslage sei im Ver lauf eine medikamentöse Therapie mit Trittico begonnen worden. Insgesamt habe sich beim Beschwerdeführer ein undulierender Verlauf bezüglich seinen Symp to men (affektarm, antriebsarm, grüblerisch und eher zurückgezogen) mit etwas Besserungstendenz gezeigt. Aufgrund einer elektiven Prostataoperation habe der Beschwerdeführer vorübergehend aus der Tages klinik entlassen werden müssen (S. 2 unten). 3.8
In ihrem Bericht zu Handen der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdefüh rers vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/39/ 3 ) nannte Dr. A.___ die in ihren Vorbe richten (vorstehend E.
3.2 und E.
3.5) genannten Diagnosen sowie zusätz lich ein e depressive Anpassungsstörung ( Ziff. 1). Sie bestätigte eine volle Ar beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und führte aus, auf grund der psychi schen Beschwerden sei der Beschwerdeführer auch für leichte körperliche Arbei ten zu 100 %
arbeitsunfähig ( Ziff. 11-12) . 3.9
In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 6/41/2)
führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, im Bericht der Ärzte der D.___ würden Anpassungsstör ungen bei un günstigen psychosozialen Verhältnissen beschreiben, vor dem Hintergrund der bekannten körperlichen Einschränkungen. Anpassungsstö ru ngen seien aber an sich von vorübergehender Natur und vermöchten in Art, Schwere und Dau er keine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensange passter Tä tig keit zu begründen. 3.10
In ihrem zu Handen des Gerichts erstatteten Bericht vom 1 3. März 2014 ( Urk. 10) nannten die Ärzte der
D.___ folgende (psychiatrische) Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - längere depressive Reaktion nach überraschendem Tod der Ehefrau im Frühjahr 2013 - bei zweijähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter IV-Anmeldung nach multiplen somatischen Beschwerden (Herz, Schulter, Schmerzen etc.) - wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
Sie berichteten, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 2 4. Oktober bis 1 9. November 2013 und vom 2 6. November 2013 bis 6. Januar 2014 an drei Tagen in der Woche ihre gerontopsychiatrische Tagesklinik besucht (vgl. dazu auch die Austrittsberichte vom 2 2. November 2013, vorstehend E. 3.7, sowie den
Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 11/2) . Seit dem 6. Januar 2014 werde er zur Anpassung der Medikation sowie durch stützende und psychoedu kative Gespräche ambulant weiterbetreut. Im Vordergrund der Behandlung stehe die wahnhafte Störung, die sich im Verlauf des vorgängig erfolgten Ta gesklinik auf enthaltes zunehmend gezeigt habe und sich vor allem durch starkes Misstrauen Mitpatienten sowie den Behandlern gegenüber geäussert habe. Nach Ausbau der medikamentösen Therapie mit Seroquel und erfolgtem Beziehungs aufbau habe sich der Zustand des Beschwerdeführers zusehends verbessert. Die Wahnideen und -gedanken seien deutlich in den Hintergrund getreten und die Nervosität und Gereiztheit hätten abgenommen. Bezüglich der Anpassungsstö rung habe sich in den letzten zwei Monaten ebenfalls eine positive Entwicklung gezeigt, sehr wah r scheinlich auch in engem Zusammenhang mit einem Urlaub in seiner Heimat bei seinen Angehörigen. Der Antrieb sei wieder gesteigert, der Beschwerdeführer zeige Initiative , schlafe besser, suche die Gesellschaft anderer und wolle mit seinen Enkelkindern spielen, was ihm anfangs Jahres noch nicht gelungen sei (S. 2 unten). Da nun das Misstrauen nicht mehr vordergründig sei, werde als nächstes wie geplant versucht, eine ambulante psychiatrisch-psycho therapeu ti sche Weiterbetreuung in der Muttersprache zu etablieren, unter an derem auch zur Trauerarbeit (S. 2 unten, S. 3 oben). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht werden in den medizinischen Akten als Leiden mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Herzerkrankung sowie diverse am Be we gungsapparat zu erhebende Befunde beschrieben .
Gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___
vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.5) u nd die Stel lung nahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom September 2013 (vorstehend E. 3.6)
ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen , dass der somatische Gesund heits zu stand des Beschwerdeführer s eine Tätigkeit im angestammten Beruf auf dem Bau nicht mehr zulässt. Zur Beurteilung der Rentenfrage ist demnach ent schei dend, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ver hält. 4.2
Im September 2013
attestierte RAD-Arzt Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für eine
den somatischen Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E.
3.6) . Die se Einschätzung s teht im Einklang mit der
medizinischen Aktenlage zum somatischen Gesundheitszustand des Be schwer de führers , namentlich der Beurteilung der Hausärztin Dr. A.___ , wel che dem Be schwerdeführer im August 2011 für eine leichte, angepasste
Tätig keit eben falls eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hat te
(vgl. vorstehend E. 3.2) . Soweit sie
dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom Dezember 2013 alsdann eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten attes tierte, be gründete sie dies allein mit psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.8). In somatischer Hinsicht bezeichnete
Dr. A.___
die kardiale Belast barkeit sowie die Belastbarkeit der Ellbogen (bei diagnostizierter chronischer Epicondylitis
radia lis beidseits) , der Fuss- und Handgelenke (bei d iagnostizier tem Fersen sporn ,
diagnostizierter Arthrose der OSG beidseits und diagnostizier tem CTS-Syndrom beidseits ) sowie der LWS (bei diagnostiziertem degenerati vem LWS-Syndrom)
als eingeschränkt (vgl. vorstehend E.
3.2 und E.
3.5). Die sen Belastungs einschrän kungen trug RAD-Arzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise Rechnung, indem er nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen keine Gewichte über 5 kg zu heben sind, als zumutbar bezeichnete (vgl. vor steh end E. 3.6) . 4.3
Es liegen keine Berichte v or, welche die Einschätzung der Hausärztin und des RAD-Arztes in Frage stellen würden. In Bezug auf den somatischen Gesund heits zus tand besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein wei te rer Abklärungsbedarf. Die kardiologischen Untersuchungen vom Januar 2009 und vom April 2012 ergaben
- abgesehen von einer auf den schlechten Trai nings zustand des Beschwerdeführers zurückzuführende n unterdurchschnitt liche n
Leistungsfähigkeit - keine auffälligen Befunde (vgl. vorstehend E.
3.1 und E. 3.5) und die Akten
enthalten keine Hinweise darauf, dass der kardiale Gesund heits zustand im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Ausübung einer
körperlich leichten Tätigkeit entgegen gestanden hätte . De n Leiden am Beweg ungsappara t wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Formulierung eines Belastungsprofils angemessen Rechnung getragen. Angesichts der Tat sache, dass selbst die Hausärztin davon ausging, dass der Beschwerdeführer trotz de r im Bereich der Ellboge n-, Fuss- und Handgelenke sowie der LWS
erh o benen Be funde in der Lage ist, eine leichte, angepasste Tätigkeit auszuüben und sie sich - mit Ausnahme einer neurologischen Abklä rung der Handgelenke - nicht veran lasst sah, weitere spezialärztliche Abklärun gen oder Therapien in die Wege zu leiten , sind von weitergehenden Abklärun gen zum somatischen Gesundheits zu stand keine massgeblichen neuen Erkennt nisse für den Zeitpunkt des Verfüg ung s erlasses zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) .
Mit Blick auf die von den Ärzten diagnostizierte Adipositas (vgl. vorstehend E.
3.1-2) bleibt zu bemerken, dass eine solche grundsätzlich keine leistungsbe gründende Invalidität bewirkt ( vgl. ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundes gerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E.
4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3)
und vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Scha den min derungspflicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 70/01 vom 1 9. Juli 2001 E. 3c sowie I 362/06 vom 1 0. April 2007) erwartet werden darf, dass er die vom Kardiologen Dr. Z.___ als wünschenswert bezeichnete Gewichtsre duktion in Angriff nimmt, zumal d ie Übergewichtigkeit nicht zuletzt auch die Beschwer den im Bereich der
Fussgelenke und des Rückens ungünstig beeinfluss en dürfte. 4.4
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer ange passten
Tätigkeit
- unter Berücksichtigung des von Dr. C.___ formulierten Be lastungsprofil s - zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 5
Zum psychischen Gesundheitszustand ist den Akten zu entnehmen, dass es beim Beschwerde führer nach dem überraschenden Tod seiner Ehefrau im Früh jahr 2013 sowie bei längerer Arbeitslosi gkeit und erfolgter IV-Anmeldung we gen so matischer Beschwerden zu einer Anpassungsstörung kam, weswegen er ab Ende Oktober 2013 an drei Tagen in der Woche die gerontopsychiatrische Tagesklini k der D.___ besuchte (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10) . 4.6
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Anpassungsstörung nicht per se als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_259/2014 vom 3 1. Juli
2014 E.
3.2, 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.
2.2, 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar
2011 E.
4.3, 9C_408/2010 vom 2 2. Nove mber 2010 E.
4.3 ). E s handelt sich vielmehr um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 ). 4.7
Dem Bericht der Ärzte der D.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.10) ist zu ent nehmen, dass sich bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten An passungsstörung
ab dem Jahr 2014 eine positive Entwicklung zeigt e . Die Ärzte berichteten von einem gesteigerten Antrieb, mehr Initiative , besser em Schlaf und davon, dass der Beschwerdeführer wieder die Gesellschaft anderer suche und mit sei n en Enkelkindern spielen wolle .
Weiter geht aus dem genannten Be richt hervor, dass die Behandlung p er 6. Januar 2014 auf ein ambulante s
Set ting mit stützenden und
psychoedukativen Gesprächen reduziert wer den konnte . Ange sichts dieser dokumentierten Zustandsverbesserung, welche die vorübergehende Natur des diagnostizierten Leidens untermauert, ist zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 nicht vom Vorliegen einer invalidisierenden Anpass ungsstörung auszugehen. 4.8
Bezüglich der von den Ärzten des D.___ im Bericht vom 1 3. März 2014 diagnost i zi erten wahnhaften Störung ist festzuhalten, dass diese erst im Verlauf de s
( zweiten ) tagesklinischen Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2013 bis 6. Januar 2014 auftrat (vgl. vorstehend E.
3.10 sowie Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 11/2 ) . Im Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014 wird von einem (ersten) in diesem Zusammenhang bedeutsamen
Vorfall kurz vor Weihnachten berichtet ( Urk. 11/2 S.
3) . Damit ist aber davon auszugehen, dass die wahnhafte Störung im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung
vom 9. Dezember 2013 ( noch ) nicht aktuell war, weshalb sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. Abgesehen davon scheint
– soweit ersichtlich - auch be züglich dieser Störung bereits wieder eine Besserung ein getreten zu sein, be schr ie ben die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom März 2014 doch, dass die Wahnideen und - gedan ken nach Ausbau der medikamentösen T h er apie und erfol gtem Beziehungsaufbau d eutli c h in d en Hin tergrund getreten seien und auch d ie im Vordergrund gestandene Misstrauen ssymptomatik
abge nommen habe (vgl. vorstehend E. 3.10). Allfällige diesbezügliche Verschlech te rungen seit dem 9. Dezember 2013 sind nicht in diesem Verfahren zu berück sichtigen. 4.9
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin davon aus zugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor lag . Wei tere Abklärungen sind nicht angezeigt
(antizipierte Beweiswürdi gung , BGE 122 V 157) . 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6/30) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass:
Ausgehend vom in den Lohn abrechnungen der Y.___ AG zuletzt für das Jahr 2011 ausge wiesenen Stundenlohn (inklusive 1 3. Monatslohn, vgl. Urk. 6/10/9 ff.)
errech nete die Be schwer degegnerin ein nicht zu beanstandendes, nominallohnberei nigtes
Validen e inkommen von Fr. 76‘126.95 (Wert 2012).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran, nachdem der Be schwer de führer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr auf genommen hat (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb sowie auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Ausgehend vom im Rahmen der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 ermittelten Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätig keiten ausübten (Tabelle TA1, Niveau 4, TOTAL Männer), ermit telte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2012 ein nicht zu beanstandendes, nominal lohn bereinigtes und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2012 angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 62‘270.3 5. Offen bleiben kann, ob ein behinderungsbedingter Abzug v om Invalideneinkommen v orzu nehmen ist, da selbst beim maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein ren ten begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert e . 5.2
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenansp ru ch des Be schwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich so mit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen is t, so weit darauf einzutreten ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzule gen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , g eboren 1955, war zuletzt ab
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 6. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren . E ventuell sei eine polydis ziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben . Weiter seien ihm geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Wiedereingliederung, zu gewähren, soweit eine Rest arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und nach Massgabe der medi zini schen Gesamtbeurteilung noch zumutbar sei ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit
auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe , ihm aber
behinderungsangepasste
Tätig kei ten zu 100 % zumutbar seien . Bei der Invaliditätsbemessung resultiere damit ein rentenausschliess ender Invaliditätsgrad von 18 % (S.
2 oben). In den im Rah men des Vorbescheidverfahrens eingereichten m edizinischen Berichten wür den sodann keine Diagnosen genannt, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be gründeten. Es würden Störungen
vorübergehender Natur bei ungünstigen psychosozialen Verhältnissen besc hrie ben . Diese stünden einer vollzeitlichen Ausübung einer angepassten, leichten Tätigkeit
nicht entgegen (S. 2 unten ) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, sein psychischer und somatischer
Gesundheitszustand sei ungenügend ab geklärt worden . Insbesondere lägen keine Berichte der ihn aktuell wegen psy chischen Beeinträchtigungen behandelnden Institutionen vor ( S.
2 unten , S.
3 unten). Bevor über seinen Anspruch auf berufl iche Massnahmen oder eine Rente e ntschieden werden könne, müsse e r umfassend abgeklärt werden ( S. 4 Ziff. 2) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist
der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich der medizinische Sachverhalt als hin reichend abgeklärt erweist und somit eine taugliche Entscheidgrundlage bil det.
In der angefochtenen Verfügung wurde nur über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers entschieden. B etreffend die beschwerdeweise beantragten be ruf lichen Massnahmen für den Fall, dass die eventualiter beantragte polydiszip linäre Abklärung eine massgebl iche Restar beitsfähigkeit auf dem freien Ar beits markt ergeben sollte, liegt daher von vornherein kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Kardiologie , berichtete am
2 3. Januar 2009 ( Urk. 6/12/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - koronare und hypertensive Herzerkrankung - Status nach vierfacher koronarer Revaskularisation am 1. Oktober 2007 - aktuell klinisch und elektrokardiographisch negative Fahrradergomet rie - diastolische linksventrikuläre Dysfunktion bei normaler systolischer Funktion (Echo vom 7. Januar 2008) - minime valvuläre
Pulmonalstenose - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - St atus nach Nikotinabusus
- Adi positas
Er führte aus, der Belastungstest sei klinisch und elektrokardiographisch unauf fällig gewesen. Mit 74 %
des Sollwerts sei die Leistungsfähigkeit auf dem Fahr radergometer deutlich unterdurchschnittlich gewesen, wobei der Beschwerde führer durch eine Beinermüdung limitiert und kardial wahrscheinlich nicht ganz ausbelastet gewesen sei. Dr. Z.___ riet zu einem konsequenten Ausdauer training und bezeichnete eine Gewichtsreduktion als wünschenswert (S. 2). 3.2
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, nannte in ihrem Bericht vom 9. August 2011 ( Urk. 6/11 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit ( Ziff. 1.1): - koro nare Herzerkrankung - hypertensive Herzerkrankung - chronische E picondylitis
radialis beidseits - Fersensporn beidseits - Adipositas
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Dia betes mellitus Typ 2b ( Ziff. 1.1).
Sie führte aus, es bestünden eine ein gesc hränkte kardiale Belastbarkeit und Ein schränkungen von Seiten der Gelenke (Ellbogen, Füsse). Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar, die Leistungsfähig keit betrage etwa 80 % ( Ziff. 1.7). Auf Nachfrage der B eschwerdegegnerin hin be jahte sie das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
für eine körperlich leichte , angepasste Tätigkeit ( Urk. 6/12/1). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom
2 3. November 2011 ( Urk. 6/26/5-6) als Diagnosen ein leichtes bis mittelschwe res Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, l inksbetont (S.
1 Mitte) . Bei aktuell nur leichtgradiger
Medianusschädigung empfahl er primär ein konservatives und bei Beschwerdenpersistenz ein operatives Vorgehen (S. 2) . 3.4
Am 2 4. April 2012 ( Urk. 6/26/7-8 )
berichtete Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) , beim Beschwerde führer fänden sich k eine Hinweise für eine Rezidiv-Myokardischä mie . Bei der Belastung bis zur allg emeinen Erschöpfung seien weder Thoraxbe schwerden noch ischämieverdächt ige
Veränderungen im Elektrokardiogramm (EKG) aufgetreten. Die Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer sei mit 62 %
des Sol l wertes deutlich unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer scheine wenig trainiert zu sein, dazu fehle anscheinend die Motivation (S. 2). 3.5
In ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 6/26/1-4 ) nannte
Dr. A.___
die bereits in ihrem Vorbericht (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen sowie ein seit 2010 bestehendes degeneratives
Lendenwirbelsäulen (LWS)-S yndrom , eine seit 2011 bestehende Ar throse des oberen Sprunggelenks (OSG) beidseits und ein seit 2009 bestehendes CTS-Syndrom beidseits ( Ziff. 1.1). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Bauarbeiter attestierte sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. Oktober 2011 und bis auf weiteres ( Ziff. 1.6) bei einer eingeschränkten kardialen Belastbarkeit sowie einer einge schränkten Belastbarkeit der LWS, der OSG, der Handgelenke und der Ellbogen beidseits ( Ziff. 1.7). 3. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, R egionaler Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom
2 0. Septem ber 2013 ( Urk. 6/31/4 Mitte ) aus, der Beschwerdeführer leide an mehr fachen Einschränkungen am Bewegungsapparat und am Herzen. Für die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau werde nachvollziehbar eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit Oktober 2011 bescheinigt. In einer optimal leidensange passte n
Tätigkeit - verstanden als körpe r lich leichte und wechselbelastende Tä tigkeit ohne Notwendigkeit, Gewichte über 5 kg zu heben - sei eine Restar beitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. 3. 7
Vom 2 4. Oktober bis 1 9. November 2013 weilte der Beschwerdeführer in der geron topsychiatrischen Tagesklinik der D.___ , wo gemäss Austrittsbericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6/39/ 1-2 ) fol gende Diag nosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Anp assungsstörungen (ICD-10 F43.2) - nach überraschendem Tod der Ehefrau vor sechs Monaten - bei zwei jähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter IV-Anmeldung wegen multiplen somatischen Beschwerden
Die Ärzte berichteten, bei ausgeprägter deprimierter Stimmungslage sei im Ver lauf eine medikamentöse Therapie mit Trittico begonnen worden. Insgesamt habe sich beim Beschwerdeführer ein undulierender Verlauf bezüglich seinen Symp to men (affektarm, antriebsarm, grüblerisch und eher zurückgezogen) mit etwas Besserungstendenz gezeigt. Aufgrund einer elektiven Prostataoperation habe der Beschwerdeführer vorübergehend aus der Tages klinik entlassen werden müssen (S. 2 unten). 3.8
In ihrem Bericht zu Handen der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdefüh rers vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/39/ 3 ) nannte Dr. A.___ die in ihren Vorbe richten (vorstehend E.
3.2 und E.
3.5) genannten Diagnosen sowie zusätz lich ein e depressive Anpassungsstörung ( Ziff. 1). Sie bestätigte eine volle Ar beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und führte aus, auf grund der psychi schen Beschwerden sei der Beschwerdeführer auch für leichte körperliche Arbei ten zu 100 %
arbeitsunfähig ( Ziff. 11-12) . 3.9
In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 6/41/2)
führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, im Bericht der Ärzte der D.___ würden Anpassungsstör ungen bei un günstigen psychosozialen Verhältnissen beschreiben, vor dem Hintergrund der bekannten körperlichen Einschränkungen. Anpassungsstö ru ngen seien aber an sich von vorübergehender Natur und vermöchten in Art, Schwere und Dau er keine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensange passter Tä tig keit zu begründen. 3.10
In ihrem zu Handen des Gerichts erstatteten Bericht vom 1 3. März 2014 ( Urk. 10) nannten die Ärzte der
D.___ folgende (psychiatrische) Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - längere depressive Reaktion nach überraschendem Tod der Ehefrau im Frühjahr 2013 - bei zweijähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter IV-Anmeldung nach multiplen somatischen Beschwerden (Herz, Schulter, Schmerzen etc.) - wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
Sie berichteten, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 2 4. Oktober bis 1 9. November 2013 und vom 2 6. November 2013 bis 6. Januar 2014 an drei Tagen in der Woche ihre gerontopsychiatrische Tagesklinik besucht (vgl. dazu auch die Austrittsberichte vom 2 2. November 2013, vorstehend E. 3.7, sowie den
Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 11/2) . Seit dem 6. Januar 2014 werde er zur Anpassung der Medikation sowie durch stützende und psychoedu kative Gespräche ambulant weiterbetreut. Im Vordergrund der Behandlung stehe die wahnhafte Störung, die sich im Verlauf des vorgängig erfolgten Ta gesklinik auf enthaltes zunehmend gezeigt habe und sich vor allem durch starkes Misstrauen Mitpatienten sowie den Behandlern gegenüber geäussert habe. Nach Ausbau der medikamentösen Therapie mit Seroquel und erfolgtem Beziehungs aufbau habe sich der Zustand des Beschwerdeführers zusehends verbessert. Die Wahnideen und -gedanken seien deutlich in den Hintergrund getreten und die Nervosität und Gereiztheit hätten abgenommen. Bezüglich der Anpassungsstö rung habe sich in den letzten zwei Monaten ebenfalls eine positive Entwicklung gezeigt, sehr wah r scheinlich auch in engem Zusammenhang mit einem Urlaub in seiner Heimat bei seinen Angehörigen. Der Antrieb sei wieder gesteigert, der Beschwerdeführer zeige Initiative , schlafe besser, suche die Gesellschaft anderer und wolle mit seinen Enkelkindern spielen, was ihm anfangs Jahres noch nicht gelungen sei (S. 2 unten). Da nun das Misstrauen nicht mehr vordergründig sei, werde als nächstes wie geplant versucht, eine ambulante psychiatrisch-psycho therapeu ti sche Weiterbetreuung in der Muttersprache zu etablieren, unter an derem auch zur Trauerarbeit (S. 2 unten, S. 3 oben). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht werden in den medizinischen Akten als Leiden mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Herzerkrankung sowie diverse am Be we gungsapparat zu erhebende Befunde beschrieben .
Gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___
vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.5) u nd die Stel lung nahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom September 2013 (vorstehend E. 3.6)
ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen , dass der somatische Gesund heits zu stand des Beschwerdeführer s eine Tätigkeit im angestammten Beruf auf dem Bau nicht mehr zulässt. Zur Beurteilung der Rentenfrage ist demnach ent schei dend, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ver hält. 4.2
Im September 2013
attestierte RAD-Arzt Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für eine
den somatischen Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E.
3.6) . Die se Einschätzung s teht im Einklang mit der
medizinischen Aktenlage zum somatischen Gesundheitszustand des Be schwer de führers , namentlich der Beurteilung der Hausärztin Dr. A.___ , wel che dem Be schwerdeführer im August 2011 für eine leichte, angepasste
Tätig keit eben falls eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hat te
(vgl. vorstehend E. 3.2) . Soweit sie
dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom Dezember 2013 alsdann eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten attes tierte, be gründete sie dies allein mit psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.8). In somatischer Hinsicht bezeichnete
Dr. A.___
die kardiale Belast barkeit sowie die Belastbarkeit der Ellbogen (bei diagnostizierter chronischer Epicondylitis
radia lis beidseits) , der Fuss- und Handgelenke (bei d iagnostizier tem Fersen sporn ,
diagnostizierter Arthrose der OSG beidseits und diagnostizier tem CTS-Syndrom beidseits ) sowie der LWS (bei diagnostiziertem degenerati vem LWS-Syndrom)
als eingeschränkt (vgl. vorstehend E.
3.2 und E.
3.5). Die sen Belastungs einschrän kungen trug RAD-Arzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise Rechnung, indem er nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen keine Gewichte über 5 kg zu heben sind, als zumutbar bezeichnete (vgl. vor steh end E. 3.6) . 4.3
Es liegen keine Berichte v or, welche die Einschätzung der Hausärztin und des RAD-Arztes in Frage stellen würden. In Bezug auf den somatischen Gesund heits zus tand besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein wei te rer Abklärungsbedarf. Die kardiologischen Untersuchungen vom Januar 2009 und vom April 2012 ergaben
- abgesehen von einer auf den schlechten Trai nings zustand des Beschwerdeführers zurückzuführende n unterdurchschnitt liche n
Leistungsfähigkeit - keine auffälligen Befunde (vgl. vorstehend E.
3.1 und E. 3.5) und die Akten
enthalten keine Hinweise darauf, dass der kardiale Gesund heits zustand im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Ausübung einer
körperlich leichten Tätigkeit entgegen gestanden hätte . De n Leiden am Beweg ungsappara t wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Formulierung eines Belastungsprofils angemessen Rechnung getragen. Angesichts der Tat sache, dass selbst die Hausärztin davon ausging, dass der Beschwerdeführer trotz de r im Bereich der Ellboge n-, Fuss- und Handgelenke sowie der LWS
erh o benen Be funde in der Lage ist, eine leichte, angepasste Tätigkeit auszuüben und sie sich - mit Ausnahme einer neurologischen Abklä rung der Handgelenke - nicht veran lasst sah, weitere spezialärztliche Abklärun gen oder Therapien in die Wege zu leiten , sind von weitergehenden Abklärun gen zum somatischen Gesundheits zu stand keine massgeblichen neuen Erkennt nisse für den Zeitpunkt des Verfüg ung s erlasses zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) .
Mit Blick auf die von den Ärzten diagnostizierte Adipositas (vgl. vorstehend E.
3.1-2) bleibt zu bemerken, dass eine solche grundsätzlich keine leistungsbe gründende Invalidität bewirkt ( vgl. ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundes gerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E.
4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3)
und vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Scha den min derungspflicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 70/01 vom 1 9. Juli 2001 E. 3c sowie I 362/06 vom 1 0. April 2007) erwartet werden darf, dass er die vom Kardiologen Dr. Z.___ als wünschenswert bezeichnete Gewichtsre duktion in Angriff nimmt, zumal d ie Übergewichtigkeit nicht zuletzt auch die Beschwer den im Bereich der
Fussgelenke und des Rückens ungünstig beeinfluss en dürfte. 4.4
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer ange passten
Tätigkeit
- unter Berücksichtigung des von Dr. C.___ formulierten Be lastungsprofil s - zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 5
Zum psychischen Gesundheitszustand ist den Akten zu entnehmen, dass es beim Beschwerde führer nach dem überraschenden Tod seiner Ehefrau im Früh jahr 2013 sowie bei längerer Arbeitslosi gkeit und erfolgter IV-Anmeldung we gen so matischer Beschwerden zu einer Anpassungsstörung kam, weswegen er ab Ende Oktober 2013 an drei Tagen in der Woche die gerontopsychiatrische Tagesklini k der D.___ besuchte (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10) . 4.6
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Anpassungsstörung nicht per se als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_259/2014 vom 3 1. Juli
2014 E.
3.2, 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.
2.2, 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar
2011 E.
4.3, 9C_408/2010 vom 2 2. Nove mber 2010 E.
4.3 ). E s handelt sich vielmehr um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 ). 4.7
Dem Bericht der Ärzte der D.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.10) ist zu ent nehmen, dass sich bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten An passungsstörung
ab dem Jahr 2014 eine positive Entwicklung zeigt e . Die Ärzte berichteten von einem gesteigerten Antrieb, mehr Initiative , besser em Schlaf und davon, dass der Beschwerdeführer wieder die Gesellschaft anderer suche und mit sei n en Enkelkindern spielen wolle .
Weiter geht aus dem genannten Be richt hervor, dass die Behandlung p er 6. Januar 2014 auf ein ambulante s
Set ting mit stützenden und
psychoedukativen Gesprächen reduziert wer den konnte . Ange sichts dieser dokumentierten Zustandsverbesserung, welche die vorübergehende Natur des diagnostizierten Leidens untermauert, ist zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 nicht vom Vorliegen einer invalidisierenden Anpass ungsstörung auszugehen. 4.8
Bezüglich der von den Ärzten des D.___ im Bericht vom 1 3. März 2014 diagnost i zi erten wahnhaften Störung ist festzuhalten, dass diese erst im Verlauf de s
( zweiten ) tagesklinischen Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2013 bis 6. Januar 2014 auftrat (vgl. vorstehend E.
3.10 sowie Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 11/2 ) . Im Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014 wird von einem (ersten) in diesem Zusammenhang bedeutsamen
Vorfall kurz vor Weihnachten berichtet ( Urk. 11/2 S.
3) . Damit ist aber davon auszugehen, dass die wahnhafte Störung im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung
vom 9. Dezember 2013 ( noch ) nicht aktuell war, weshalb sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. Abgesehen davon scheint
– soweit ersichtlich - auch be züglich dieser Störung bereits wieder eine Besserung ein getreten zu sein, be schr ie ben die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom März 2014 doch, dass die Wahnideen und - gedan ken nach Ausbau der medikamentösen T h er apie und erfol gtem Beziehungsaufbau d eutli c h in d en Hin tergrund getreten seien und auch d ie im Vordergrund gestandene Misstrauen ssymptomatik
abge nommen habe (vgl. vorstehend E. 3.10). Allfällige diesbezügliche Verschlech te rungen seit dem 9. Dezember 2013 sind nicht in diesem Verfahren zu berück sichtigen. 4.9
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin davon aus zugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor lag . Wei tere Abklärungen sind nicht angezeigt
(antizipierte Beweiswürdi gung , BGE 122 V 157) . 5.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
8) wurde ein aktueller Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eingeholt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Am 9. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer ( Urk.
15) und am 1 0. Jun i 2014 die Beschwerdegegnerin ( Urk.
17) Stellung zum eingeholten Be richt vom 1 3. März 2014 ( Urk. 10), was der jeweiligen Gegenpartei am 1 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6/30) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass:
Ausgehend vom in den Lohn abrechnungen der Y.___ AG zuletzt für das Jahr 2011 ausge wiesenen Stundenlohn (inklusive 1 3. Monatslohn, vgl. Urk. 6/10/9 ff.)
errech nete die Be schwer degegnerin ein nicht zu beanstandendes, nominallohnberei nigtes
Validen e inkommen von Fr. 76‘126.95 (Wert 2012).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran, nachdem der Be schwer de führer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr auf genommen hat (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb sowie auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Ausgehend vom im Rahmen der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 ermittelten Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätig keiten ausübten (Tabelle TA1, Niveau 4, TOTAL Männer), ermit telte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2012 ein nicht zu beanstandendes, nominal lohn bereinigtes und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2012 angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 62‘270.3 5. Offen bleiben kann, ob ein behinderungsbedingter Abzug v om Invalideneinkommen v orzu nehmen ist, da selbst beim maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein ren ten begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert e .
E. 5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenansp ru ch des Be schwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich so mit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen is t, so weit darauf einzutreten ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzule gen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00015 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil
vom
4. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , g eboren 1955, war zuletzt ab 2 6. April 2011
über die
Y.___ AG temporär als Kranführer tätig ( Urk. 6/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) .
Unter Hinweis auf eine Konzentrationsschwäche und schnelle Ermüdbarkeit meldete er sich
am 2 7. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte n ach durchge führ tem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/33, Urk. 6/36, Urk. 6/40 ) mit Verfügung vom
9. Dezember 2013
einen Rentenanspruch ( Urk. 6/42 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 6. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren . E ventuell sei eine polydis ziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben . Weiter seien ihm geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Wiedereingliederung, zu gewähren, soweit eine Rest arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und nach Massgabe der medi zini schen Gesamtbeurteilung noch zumutbar sei ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.
8) wurde ein aktueller Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eingeholt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Am 9. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer ( Urk.
15) und am 1 0. Jun i 2014 die Beschwerdegegnerin ( Urk.
17) Stellung zum eingeholten Be richt vom 1 3. März 2014 ( Urk. 10), was der jeweiligen Gegenpartei am 1 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit
auf dem Bau keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe , ihm aber
behinderungsangepasste
Tätig kei ten zu 100 % zumutbar seien . Bei der Invaliditätsbemessung resultiere damit ein rentenausschliess ender Invaliditätsgrad von 18 % (S.
2 oben). In den im Rah men des Vorbescheidverfahrens eingereichten m edizinischen Berichten wür den sodann keine Diagnosen genannt, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be gründeten. Es würden Störungen
vorübergehender Natur bei ungünstigen psychosozialen Verhältnissen besc hrie ben . Diese stünden einer vollzeitlichen Ausübung einer angepassten, leichten Tätigkeit
nicht entgegen (S. 2 unten ) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, sein psychischer und somatischer
Gesundheitszustand sei ungenügend ab geklärt worden . Insbesondere lägen keine Berichte der ihn aktuell wegen psy chischen Beeinträchtigungen behandelnden Institutionen vor ( S.
2 unten , S.
3 unten). Bevor über seinen Anspruch auf berufl iche Massnahmen oder eine Rente e ntschieden werden könne, müsse e r umfassend abgeklärt werden ( S. 4 Ziff. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist
der Rentenanspruch des Beschwerdeführer s und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich der medizinische Sachverhalt als hin reichend abgeklärt erweist und somit eine taugliche Entscheidgrundlage bil det.
In der angefochtenen Verfügung wurde nur über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers entschieden. B etreffend die beschwerdeweise beantragten be ruf lichen Massnahmen für den Fall, dass die eventualiter beantragte polydiszip linäre Abklärung eine massgebl iche Restar beitsfähigkeit auf dem freien Ar beits markt ergeben sollte, liegt daher von vornherein kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Kardiologie , berichtete am
2 3. Januar 2009 ( Urk. 6/12/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - koronare und hypertensive Herzerkrankung - Status nach vierfacher koronarer Revaskularisation am 1. Oktober 2007 - aktuell klinisch und elektrokardiographisch negative Fahrradergomet rie - diastolische linksventrikuläre Dysfunktion bei normaler systolischer Funktion (Echo vom 7. Januar 2008) - minime valvuläre
Pulmonalstenose - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Dyslipidämie - St atus nach Nikotinabusus
- Adi positas
Er führte aus, der Belastungstest sei klinisch und elektrokardiographisch unauf fällig gewesen. Mit 74 %
des Sollwerts sei die Leistungsfähigkeit auf dem Fahr radergometer deutlich unterdurchschnittlich gewesen, wobei der Beschwerde führer durch eine Beinermüdung limitiert und kardial wahrscheinlich nicht ganz ausbelastet gewesen sei. Dr. Z.___ riet zu einem konsequenten Ausdauer training und bezeichnete eine Gewichtsreduktion als wünschenswert (S. 2). 3.2
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, nannte in ihrem Bericht vom 9. August 2011 ( Urk. 6/11 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit ( Ziff. 1.1): - koro nare Herzerkrankung - hypertensive Herzerkrankung - chronische E picondylitis
radialis beidseits - Fersensporn beidseits - Adipositas
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Dia betes mellitus Typ 2b ( Ziff. 1.1).
Sie führte aus, es bestünden eine ein gesc hränkte kardiale Belastbarkeit und Ein schränkungen von Seiten der Gelenke (Ellbogen, Füsse). Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar, die Leistungsfähig keit betrage etwa 80 % ( Ziff. 1.7). Auf Nachfrage der B eschwerdegegnerin hin be jahte sie das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 100 %
für eine körperlich leichte , angepasste Tätigkeit ( Urk. 6/12/1). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom
2 3. November 2011 ( Urk. 6/26/5-6) als Diagnosen ein leichtes bis mittelschwe res Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits, l inksbetont (S.
1 Mitte) . Bei aktuell nur leichtgradiger
Medianusschädigung empfahl er primär ein konservatives und bei Beschwerdenpersistenz ein operatives Vorgehen (S. 2) . 3.4
Am 2 4. April 2012 ( Urk. 6/26/7-8 )
berichtete Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1) , beim Beschwerde führer fänden sich k eine Hinweise für eine Rezidiv-Myokardischä mie . Bei der Belastung bis zur allg emeinen Erschöpfung seien weder Thoraxbe schwerden noch ischämieverdächt ige
Veränderungen im Elektrokardiogramm (EKG) aufgetreten. Die Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer sei mit 62 %
des Sol l wertes deutlich unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer scheine wenig trainiert zu sein, dazu fehle anscheinend die Motivation (S. 2). 3.5
In ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 6/26/1-4 ) nannte
Dr. A.___
die bereits in ihrem Vorbericht (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen sowie ein seit 2010 bestehendes degeneratives
Lendenwirbelsäulen (LWS)-S yndrom , eine seit 2011 bestehende Ar throse des oberen Sprunggelenks (OSG) beidseits und ein seit 2009 bestehendes CTS-Syndrom beidseits ( Ziff. 1.1). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Bauarbeiter attestierte sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. Oktober 2011 und bis auf weiteres ( Ziff. 1.6) bei einer eingeschränkten kardialen Belastbarkeit sowie einer einge schränkten Belastbarkeit der LWS, der OSG, der Handgelenke und der Ellbogen beidseits ( Ziff. 1.7). 3. 6
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, R egionaler Ä rztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom
2 0. Septem ber 2013 ( Urk. 6/31/4 Mitte ) aus, der Beschwerdeführer leide an mehr fachen Einschränkungen am Bewegungsapparat und am Herzen. Für die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau werde nachvollziehbar eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit Oktober 2011 bescheinigt. In einer optimal leidensange passte n
Tätigkeit - verstanden als körpe r lich leichte und wechselbelastende Tä tigkeit ohne Notwendigkeit, Gewichte über 5 kg zu heben - sei eine Restar beitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. 3. 7
Vom 2 4. Oktober bis 1 9. November 2013 weilte der Beschwerdeführer in der geron topsychiatrischen Tagesklinik der D.___ , wo gemäss Austrittsbericht vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6/39/ 1-2 ) fol gende Diag nosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - Anp assungsstörungen (ICD-10 F43.2) - nach überraschendem Tod der Ehefrau vor sechs Monaten - bei zwei jähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter IV-Anmeldung wegen multiplen somatischen Beschwerden
Die Ärzte berichteten, bei ausgeprägter deprimierter Stimmungslage sei im Ver lauf eine medikamentöse Therapie mit Trittico begonnen worden. Insgesamt habe sich beim Beschwerdeführer ein undulierender Verlauf bezüglich seinen Symp to men (affektarm, antriebsarm, grüblerisch und eher zurückgezogen) mit etwas Besserungstendenz gezeigt. Aufgrund einer elektiven Prostataoperation habe der Beschwerdeführer vorübergehend aus der Tages klinik entlassen werden müssen (S. 2 unten). 3.8
In ihrem Bericht zu Handen der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdefüh rers vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 6/39/ 3 ) nannte Dr. A.___ die in ihren Vorbe richten (vorstehend E.
3.2 und E.
3.5) genannten Diagnosen sowie zusätz lich ein e depressive Anpassungsstörung ( Ziff. 1). Sie bestätigte eine volle Ar beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und führte aus, auf grund der psychi schen Beschwerden sei der Beschwerdeführer auch für leichte körperliche Arbei ten zu 100 %
arbeitsunfähig ( Ziff. 11-12) . 3.9
In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 6/41/2)
führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, im Bericht der Ärzte der D.___ würden Anpassungsstör ungen bei un günstigen psychosozialen Verhältnissen beschreiben, vor dem Hintergrund der bekannten körperlichen Einschränkungen. Anpassungsstö ru ngen seien aber an sich von vorübergehender Natur und vermöchten in Art, Schwere und Dau er keine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensange passter Tä tig keit zu begründen. 3.10
In ihrem zu Handen des Gerichts erstatteten Bericht vom 1 3. März 2014 ( Urk. 10) nannten die Ärzte der
D.___ folgende (psychiatrische) Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - längere depressive Reaktion nach überraschendem Tod der Ehefrau im Frühjahr 2013 - bei zweijähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter IV-Anmeldung nach multiplen somatischen Beschwerden (Herz, Schulter, Schmerzen etc.) - wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
Sie berichteten, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 2 4. Oktober bis 1 9. November 2013 und vom 2 6. November 2013 bis 6. Januar 2014 an drei Tagen in der Woche ihre gerontopsychiatrische Tagesklinik besucht (vgl. dazu auch die Austrittsberichte vom 2 2. November 2013, vorstehend E. 3.7, sowie den
Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 11/2) . Seit dem 6. Januar 2014 werde er zur Anpassung der Medikation sowie durch stützende und psychoedu kative Gespräche ambulant weiterbetreut. Im Vordergrund der Behandlung stehe die wahnhafte Störung, die sich im Verlauf des vorgängig erfolgten Ta gesklinik auf enthaltes zunehmend gezeigt habe und sich vor allem durch starkes Misstrauen Mitpatienten sowie den Behandlern gegenüber geäussert habe. Nach Ausbau der medikamentösen Therapie mit Seroquel und erfolgtem Beziehungs aufbau habe sich der Zustand des Beschwerdeführers zusehends verbessert. Die Wahnideen und -gedanken seien deutlich in den Hintergrund getreten und die Nervosität und Gereiztheit hätten abgenommen. Bezüglich der Anpassungsstö rung habe sich in den letzten zwei Monaten ebenfalls eine positive Entwicklung gezeigt, sehr wah r scheinlich auch in engem Zusammenhang mit einem Urlaub in seiner Heimat bei seinen Angehörigen. Der Antrieb sei wieder gesteigert, der Beschwerdeführer zeige Initiative , schlafe besser, suche die Gesellschaft anderer und wolle mit seinen Enkelkindern spielen, was ihm anfangs Jahres noch nicht gelungen sei (S. 2 unten). Da nun das Misstrauen nicht mehr vordergründig sei, werde als nächstes wie geplant versucht, eine ambulante psychiatrisch-psycho therapeu ti sche Weiterbetreuung in der Muttersprache zu etablieren, unter an derem auch zur Trauerarbeit (S. 2 unten, S. 3 oben). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht werden in den medizinischen Akten als Leiden mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Herzerkrankung sowie diverse am Be we gungsapparat zu erhebende Befunde beschrieben .
Gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___
vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.5) u nd die Stel lung nahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom September 2013 (vorstehend E. 3.6)
ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen , dass der somatische Gesund heits zu stand des Beschwerdeführer s eine Tätigkeit im angestammten Beruf auf dem Bau nicht mehr zulässt. Zur Beurteilung der Rentenfrage ist demnach ent schei dend, wie es sich mit seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ver hält. 4.2
Im September 2013
attestierte RAD-Arzt Dr. C.___ dem Beschwerdeführer für eine
den somatischen Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. vorstehend E.
3.6) . Die se Einschätzung s teht im Einklang mit der
medizinischen Aktenlage zum somatischen Gesundheitszustand des Be schwer de führers , namentlich der Beurteilung der Hausärztin Dr. A.___ , wel che dem Be schwerdeführer im August 2011 für eine leichte, angepasste
Tätig keit eben falls eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hat te
(vgl. vorstehend E. 3.2) . Soweit sie
dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom Dezember 2013 alsdann eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten attes tierte, be gründete sie dies allein mit psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.8). In somatischer Hinsicht bezeichnete
Dr. A.___
die kardiale Belast barkeit sowie die Belastbarkeit der Ellbogen (bei diagnostizierter chronischer Epicondylitis
radia lis beidseits) , der Fuss- und Handgelenke (bei d iagnostizier tem Fersen sporn ,
diagnostizierter Arthrose der OSG beidseits und diagnostizier tem CTS-Syndrom beidseits ) sowie der LWS (bei diagnostiziertem degenerati vem LWS-Syndrom)
als eingeschränkt (vgl. vorstehend E.
3.2 und E.
3.5). Die sen Belastungs einschrän kungen trug RAD-Arzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise Rechnung, indem er nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen keine Gewichte über 5 kg zu heben sind, als zumutbar bezeichnete (vgl. vor steh end E. 3.6) . 4.3
Es liegen keine Berichte v or, welche die Einschätzung der Hausärztin und des RAD-Arztes in Frage stellen würden. In Bezug auf den somatischen Gesund heits zus tand besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein wei te rer Abklärungsbedarf. Die kardiologischen Untersuchungen vom Januar 2009 und vom April 2012 ergaben
- abgesehen von einer auf den schlechten Trai nings zustand des Beschwerdeführers zurückzuführende n unterdurchschnitt liche n
Leistungsfähigkeit - keine auffälligen Befunde (vgl. vorstehend E.
3.1 und E. 3.5) und die Akten
enthalten keine Hinweise darauf, dass der kardiale Gesund heits zustand im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Ausübung einer
körperlich leichten Tätigkeit entgegen gestanden hätte . De n Leiden am Beweg ungsappara t wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Formulierung eines Belastungsprofils angemessen Rechnung getragen. Angesichts der Tat sache, dass selbst die Hausärztin davon ausging, dass der Beschwerdeführer trotz de r im Bereich der Ellboge n-, Fuss- und Handgelenke sowie der LWS
erh o benen Be funde in der Lage ist, eine leichte, angepasste Tätigkeit auszuüben und sie sich - mit Ausnahme einer neurologischen Abklä rung der Handgelenke - nicht veran lasst sah, weitere spezialärztliche Abklärun gen oder Therapien in die Wege zu leiten , sind von weitergehenden Abklärun gen zum somatischen Gesundheits zu stand keine massgeblichen neuen Erkennt nisse für den Zeitpunkt des Verfüg ung s erlasses zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157) .
Mit Blick auf die von den Ärzten diagnostizierte Adipositas (vgl. vorstehend E.
3.1-2) bleibt zu bemerken, dass eine solche grundsätzlich keine leistungsbe gründende Invalidität bewirkt ( vgl. ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundes gerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E.
4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3)
und vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Scha den min derungspflicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 70/01 vom 1 9. Juli 2001 E. 3c sowie I 362/06 vom 1 0. April 2007) erwartet werden darf, dass er die vom Kardiologen Dr. Z.___ als wünschenswert bezeichnete Gewichtsre duktion in Angriff nimmt, zumal d ie Übergewichtigkeit nicht zuletzt auch die Beschwer den im Bereich der
Fussgelenke und des Rückens ungünstig beeinfluss en dürfte. 4.4
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer ange passten
Tätigkeit
- unter Berücksichtigung des von Dr. C.___ formulierten Be lastungsprofil s - zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 5
Zum psychischen Gesundheitszustand ist den Akten zu entnehmen, dass es beim Beschwerde führer nach dem überraschenden Tod seiner Ehefrau im Früh jahr 2013 sowie bei längerer Arbeitslosi gkeit und erfolgter IV-Anmeldung we gen so matischer Beschwerden zu einer Anpassungsstörung kam, weswegen er ab Ende Oktober 2013 an drei Tagen in der Woche die gerontopsychiatrische Tagesklini k der D.___ besuchte (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10) . 4.6
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Anpassungsstörung nicht per se als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_259/2014 vom 3 1. Juli
2014 E.
3.2, 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E.
2.2, 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar
2011 E.
4.3, 9C_408/2010 vom 2 2. Nove mber 2010 E.
4.3 ). E s handelt sich vielmehr um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes psychisches Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 ). 4.7
Dem Bericht der Ärzte der D.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.10) ist zu ent nehmen, dass sich bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten An passungsstörung
ab dem Jahr 2014 eine positive Entwicklung zeigt e . Die Ärzte berichteten von einem gesteigerten Antrieb, mehr Initiative , besser em Schlaf und davon, dass der Beschwerdeführer wieder die Gesellschaft anderer suche und mit sei n en Enkelkindern spielen wolle .
Weiter geht aus dem genannten Be richt hervor, dass die Behandlung p er 6. Januar 2014 auf ein ambulante s
Set ting mit stützenden und
psychoedukativen Gesprächen reduziert wer den konnte . Ange sichts dieser dokumentierten Zustandsverbesserung, welche die vorübergehende Natur des diagnostizierten Leidens untermauert, ist zum Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 nicht vom Vorliegen einer invalidisierenden Anpass ungsstörung auszugehen. 4.8
Bezüglich der von den Ärzten des D.___ im Bericht vom 1 3. März 2014 diagnost i zi erten wahnhaften Störung ist festzuhalten, dass diese erst im Verlauf de s
( zweiten ) tagesklinischen Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 2 6. November 2013 bis 6. Januar 2014 auftrat (vgl. vorstehend E.
3.10 sowie Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014, Urk. 11/2 ) . Im Austrittsbericht vom 1 0. Januar 2014 wird von einem (ersten) in diesem Zusammenhang bedeutsamen
Vorfall kurz vor Weihnachten berichtet ( Urk. 11/2 S.
3) . Damit ist aber davon auszugehen, dass die wahnhafte Störung im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung
vom 9. Dezember 2013 ( noch ) nicht aktuell war, weshalb sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. Abgesehen davon scheint
– soweit ersichtlich - auch be züglich dieser Störung bereits wieder eine Besserung ein getreten zu sein, be schr ie ben die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom März 2014 doch, dass die Wahnideen und - gedan ken nach Ausbau der medikamentösen T h er apie und erfol gtem Beziehungsaufbau d eutli c h in d en Hin tergrund getreten seien und auch d ie im Vordergrund gestandene Misstrauen ssymptomatik
abge nommen habe (vgl. vorstehend E. 3.10). Allfällige diesbezügliche Verschlech te rungen seit dem 9. Dezember 2013 sind nicht in diesem Verfahren zu berück sichtigen. 4.9
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist mit der Beschwerdegegnerin davon aus zugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor lag . Wei tere Abklärungen sind nicht angezeigt
(antizipierte Beweiswürdi gung , BGE 122 V 157) . 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6/30) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass:
Ausgehend vom in den Lohn abrechnungen der Y.___ AG zuletzt für das Jahr 2011 ausge wiesenen Stundenlohn (inklusive 1 3. Monatslohn, vgl. Urk. 6/10/9 ff.)
errech nete die Be schwer degegnerin ein nicht zu beanstandendes, nominallohnberei nigtes
Validen e inkommen von Fr. 76‘126.95 (Wert 2012).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran, nachdem der Be schwer de führer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr auf genommen hat (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb sowie auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Ausgehend vom im Rahmen der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 ermittelten Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätig keiten ausübten (Tabelle TA1, Niveau 4, TOTAL Männer), ermit telte die Be schwerdegegnerin für das Jahr 2012 ein nicht zu beanstandendes, nominal lohn bereinigtes und an die durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit im Jahr 2012 angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 62‘270.3 5. Offen bleiben kann, ob ein behinderungsbedingter Abzug v om Invalideneinkommen v orzu nehmen ist, da selbst beim maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) kein ren ten begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert e . 5.2
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenansp ru ch des Be schwerdeführers zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich so mit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen is t, so weit darauf einzutreten ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzule gen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf