opencaselaw.ch

IV.2014.00010

Rentenrevision. Revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands gestützt auf ein von der IV-Stelle eingeholtes Gutachten nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-06-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1974, meldete sich am 6. Juli 2000 unter Hinweis auf eine seit einem Unfallereignis von 1993 bestehende Behinderung bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2005 (Urk. 6/98) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wogegen der Versicherte am 8. April 2005

Einsprache erhob (Urk. 6/101) . Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___

ein, welches am 2 9. November 2006 erstattet wurde

(Y.___ Gutachten, Urk. 6/117). Am 2 6. Januar 2007 (Urk. 6/120) hiess die IV Stelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, und sprach ihm

bei einem Invaliditätsgrad von 58 %

eine halbe Rente ab Juli 2004 zu (vgl.

Urk.

6/128)

Mit Mitteilung 8. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten ansp ruch sei unverändert (Urk. 6/ 143). 1.2

Nach Eingang ein es am 2 0. November 2010 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 6/145) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30.

Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/183/1-36). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

(Urk. 6/187; Urk. 6/188, Urk. 6/190)

hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 8. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 38 %

die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/197 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. Januar 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 1 8. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2014 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 Mitte, Urk. 8-10) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbe messung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiederge geben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädisch-somatischer Sicht verbessert habe und dem Beschwerdeführer angepasste berufliche Tätigkeiten nun in einem Pensum von 75 % zumutbar seien. M ittels Einkommensvergleich und u nter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 %

ermittelte sie

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___ Gut achten sei aus psychiatrischer Sicht eine depressive Störung, leichte bis mittel gradige Episode, festgestellt worden, während im Z.___ -Gutachten nurmehr eine Depression leichten Grades habe festgestellt werden können. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, das Gutachten sei unvollständig, da seine Schulterbeschwerden

nicht berücksichtigt worden seien (S. 9 Ziff. 14) . Sodann fehle f ür die im Z.___ Gut achten postulierte Verbesserung in psychischer Hinsicht ein e Begrün dung (S.

11 f. Ziff.

3) und die Aus führungen zum orthopädischen Gesundheits zustand seien widersprüchlich (S. 12 Ziff. 4). A uf das Gutachten könne nicht abgestellt und somit die Rente nicht au fgehoben werden (S. 13 Ziff. 6). W enn doch, sei beim Invalideneinkommen der maximale Abzug von 25 % zu gewähren, womit ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 48 % resultiere (S. 13 f.

Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers revisionsrelevant verbessert hat u nd bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält. 2.4

Sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 1) als auch die Beschwer de gegnerin (vgl. Urk.

5) gingen davon aus, dass vorliegend die medi zinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Renten zu sprache im Jahr 2007 abstellte (vgl. Urk. 6/118 S. 3 ff.), mit der Beurteilung der Z.___ -Gutachter, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers im J ahr 2013 einstellte (vgl. Urk. 6/185 S. 3 ff. und Urk. 2), zu vergleichen ist.

Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Neubeurteilung im Jahr 2008

sehr rudimentär ausgefallen ist (vgl. Urk. 6/136 ff.) und sich aus dem Feststellungs blatt vom 8. Juli 2008 ergibt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den knappen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom

7. Juni 2008 (Urk. 6/141) von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Y.___ Begutachtung unveränderten psychopathologischen Befund und damit keiner invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustand s ausging (vgl. Urk. 6/142 S. 2 unten). 3. 3.1

Am 2 9. November 2006 erstatteten die Ärzte des Y.___

ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/117/1-26). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 8 ff.), ihre am 1 6. Oktober 2006 durchgeführte allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung (S. 12 ff.), sowie die

von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie,

am 1 5. November 2006 (S. 14 ff., vgl. Urk. 6/117/53 ff.), und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, am 2 0. November 2006 (S.

18 ff., vgl. Urk. 6/117/58 ff.) erstatteten Konsilien (vgl. S. 1 Mitte) .

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4): - depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0 beziehungsweise F32.1) - c hronische posttraumatis che Vorfussschmerzen rechts mit / bei - Status nach transart ikulärer offener Amputation Digitus (Dig .) II und III im Metatarsophalangealgelenk (MP-Gelenk) mit sekundä rer Spalthautplasti k und Kuppenamputation

Dig . IV Fuss rechts am 3 0. September 1993 - Status nach Arthrodese des Endgliedes Dig . I rechts 2000 - chron isches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit /bei - Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung - mehrsegmentalen Diskusprotrusionen medial, nicht kompressiv - mediolateraler Diskushernie L4/5 links und konstitutionell engem Spi nalkanal - Schmerzausdehnung über die gesamte Wirbelsäule

Als Diagnosen ohn e Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit nannten di e Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Verdacht auf eine dissoziative Symptomatik mit Kontrollverlust und Orientierungsverlust, Differentialdiagnose (DD) : dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine Adipositas Grad I (S. 21 Ziff. 4).

Sie führten aus, am 3 0. September 1993 sei dem Beschwerdeführer während seiner Arbeit in einem Schmiedewerk ein Rohreisen auf den rechten Fuss gefal len. Aufgrund einer schweren Vorfussquetschverletzung sei eine Amputation der II. und III. Zehe sowie der Kuppe der IV. Zehe rechts erfolgt (S.

22 oben). Ab März 1998 seien

zusätzl i c h Schmerz e n im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden Blockaden und einer Schmerzausstrahlung in beide Ober schenkel aufgetreten. Im Laufe des Jahres 2004 habe d er Beschwerdeführer depressive Symptome mit Insuffizienzgefühlen und einer zunehmenden Aggressivität entwickelt (S. 22 Mitte).

Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse (S. 22 f.).

Aus rheumatologischer Sicht seien die angegebenen Beschwerden z usammenge fasst im Rahmen von chronischen posttraumatischen Vorfussschmerzen rechts zu interpretieren, welche infolge einer Änderung der Fussstatik durch die klini schen sowie bildgebenden Befunde gut nachvollziehbar seien. Ebenso könnten die lumbalen Rückenschmerzen durch die Bildgebung ausreichend erklärt wer den. Hingegen finde sich für die Schmerzausweitung entlang der gesamten Wir belsäule und für die diffuse Schmerzausstrahlung in die Oberschenkel beidseits kein strukturelles Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mit telschwere bis schwere körperliche Tätigkeit keine Restarbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppengehen bestehe jedoch eine uneingeschränkte, 100% ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte) .

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde und unter Würdigung von fremdanamnestischen Angaben das Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit bestätigt werden. Es liessen sich aktuell jedoch höchstens leichte bis mittelgradige depressive Symptome (ICD-10 F32.10) erheben (S. 23 f.). Aufgrund der depressiven Symp tomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei bei geglückter beruflicher Integration eine Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von einigen Monaten möglich sei (S.

23 f.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Ge gebenheite n und Befunde bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen für eine angepasste Tätigkeit eine 50% ige Restarbeitsfähigkeit (S. 24 Mitte). 3.2

Am 3 0. Mai 2013 erstatteten

die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/183/1-63). Sie stützten sich auf die vorhandenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.), ihre orthopä disch- traumatologische Untersuchung vom 1 8. März 2013 (S. 21 ff.), sowie d ie von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, am 3. April 2013 (S. 37 ff., vgl. S. 26 Ziff. 2.1), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. April 2013 (S. 44 ff., vgl. S. 26 ff. Ziff. 2.2) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 1 8. April 2013 (S. 52 ff., vgl. S. 28 Ziff. 2.3) erstatten Teilgutachten (vgl. S. 1 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 28 lit . E. 1): - panv ertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im Röntgen nachweisbaren und funktionell noch wirksamen Residuen eines in der Adoleszenz durchgemachten lumbal lokalisierten Morbus Scheuermann - rumpfmuskuläre Dysbalance und Hartspann der posterioren

Nacken mus kulatur - im aktuellen Rön t g en beschriebene geringe linkskonvexe Skoliose fehl haltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie sekundäre fehl statische und degenerative Aufbrauchbefunde der HWS und des tho rako lumbalen Übergangs - in einer aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) vom 3. Mai 2013 dokumentierte bisegmentale

Osteochondrose und Diskusher nierungen der statisch besonders belasteten distalen Bewegungsseg mente L4/5 und L5/S1 ohne auf der Symptomebene neurologisch in Erscheinung tretende radikuläre Irritationen - Status nach Quetschverletzung des rechten Vorfusses 1993 mit Verlust der 2. und 3. Zehe im Grundgelenk und des Endgliedes der 4. Zehe sowie Status nach Arthrodese des En dgelenkes D 1. Unfallbedingte Minderbe lastbarkeit des rechten Beines mit einer mässigen Umfangsminderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur als Folge einer beschwerdebe dingten Schonung - chronifizierte, aktue ll leichte Depression (ICD-10 F 38.8), DD: anhaltende Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz und Depression (ICD 10 F62.8) - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD 10 F54)

Als Diagno sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter

eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine mögliche Meralgia

parästhetica in der Region der Entnahmestelle eines Hautlappens, Doppelbilder unklarer Ursache sowie

Erythrozyturie

bei bekannter Nephrolithiasis

(S. 29 lit . E. 2) .

Die Gutachter führten aus, g emäss orthopädisch- somatis c he r Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte, rückenadapt ierte Tätigkeiten zumutbar, wobei er keine Arbeiten einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die LWS und keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie zum Beispiel vornübergebeugt stehend, kniend, hockend oder kauernd ausüben sollte. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss könne d er Beschwerdeführer keine Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen zu verrichten seien, sondern lediglich Arbeiten, die wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könn ten, ausüben. Eine Gehstrecke von wenigstens 2000 m sollte durchaus zumutbar sein. Tätigkeiten wie vorbeschrieben könne der Beschwerdeführer bei vollem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % verrichten. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in angepasster Tätigkeit nicht vollständig vermeidbaren Beschwerden . In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(S. 25 unten).

Gemäss internistischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht eingeschränkt (S. 26 Ziff. 2.1).

Gemäss psychiatrischer Beurteilung liege ein chronifiziert depressiver Zustand vor, der differentialdiagnostisch in der klinischen Untersuchung nicht von einer anhalte nden Persönlichkeitsänderung na c h langer Krankheit und chronischem Schmerz abzugrenzen sei. Ohne ein Erfolgserlebnis bei der Stellensuche werde der chronifizierte verfestigte psychische Zustand des Beschwerdeführers thera peutisch kaum erfolgreich zu behandeln sei n . Aus psychiatrischer Sicht könne heute die früher attestierte 50 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in diesem Umfang bestätigt werden; aufgrund des chronifizierten und komorbiden ps ychi atrischen Krankheitsbildes sei eine ungefähr 25%ige Verminderung der Arbeits fähigkeit anzunehmen, resultierend je zur Hälfte aus einer Ve rminderung der Präsenz und der Leistung. Du rch eine depressive Antriebsminderung, Schmerz- und gedankliche Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf ungefähr 75 % limitiert (S. 27 oben) . Im Rahmen ein e s psychiatrisch formulierten Belastungsprofils bedürfe der Beschwerdeführer wegen der Depression und der kognitiven Einengung eine r einfache n, über schau bare n, allenfalls repetitive n Tätigkeit, welche keine grossen Anforde rungen an die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit stelle. Schmerzbedingt sollte die Möglichkeit gegeben sein, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen. Eine als erfüllend empfundene berufliche Herausforderung könne erst nach einer erfolg reichen und stabilisierten beruflichen Re-Integra t ion angestrebt werden (S.

27 unten). Der psychiatrische Gutachter attestiere in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab Untersuchungsdatum (S. 28 oben).

Gemäss neurologischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers n icht eingeschränkt (S. 28 Ziff. 2.3) .

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem orthopä disch -somatischen und psychiatrische n Belastungsprofil durchgehend auf einem Niveau von 75 % zumutbar seien, wobei die orthopädisch begründete Minde rung von 20 %

darin bereits berücksichtigt sei (S. 30 Mitte).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine allfällige Veränderung des Gra des der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sei, oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, antworte ten die Gutachter, dass a us orthopädisch-somatischer Sicht seit der Vorbegut achtung im Y.___ eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen eingetre ten sei . Entsprechendes gelte auch für die damals formulierten chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrome. Insbesondere seien funktionelle Auswirkungen der im aktuellen MRI beschriebenen Osteochondrosen und Spon dylosen sowie der Diskushernie L4/5 und L5/S1 einbezüglich der in der MRI Bild gebung feststellbaren beidseitigen L4-Wurzel-Irritation und der links seitigen L5-Wurzel-Irritation sowie eines engen Spinalkanals nicht mehr erkennbar. Die MRI-Bildgebung sei somit, was die beschriebene Neuro pathologie L4 beidseits und L5 links angehe, ohne klinisches Korrelat. Der Psychiater habe ebenfalls eine Befundverbesserung beschrieben, ohne dass jedoch eine Präzisierung mög lich gewesen sei (S. 34 Ziff. 1).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob - und gegebenenfalls belegt durch welche objektiven Befunde - sich der Gesundheitszustand seit der letztmassge blichen Begutachtung wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) habe, antworteten die Gutachter, d e r Gesundheitszustand habe sich nach der letztmassgeblichen Begutachtung gebessert - dies durch eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen und der damals formulierten lumbover tebralen Schmerzsyndrome - insbesondere mit der Feststellung, dass auf der Symptomen- und Befundebene weder orthopädisch noch neurologisch funk tionsrelevante Folgen der in der MRI-Bildgebung beschriebenen bilateralen L4 Wurzelirritation und der linksseitigen L5 Wurzelirritation auszumachen seien. Auch eine vorbeschriebene Spinal kanalstenose sei derzeit klinisch funktionell nicht mehr erkennbar (S. 35 Ziff. 4). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (Urk. 6/185 S. 4 f.) gelangte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, z um Schluss, dass die Gutachter nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdiszipli nären Zusammenfassung plausible Diagnosen genannt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers gezogen hätten, weshalb auf das Gutachten abzustellen und ab April 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für an gepasste Tätigkeiten

gemäss näher dargelegtem Belastungsprofil - auszugehen sei. 4. 4.1

Im Y.___ -Gutachten vom November 2006 (vorstehend E. 3.1), auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 abstellte, wurde dem Beschwerdeführer für seine n körperlichen Beschwerden a ngepasste Tätig keiten eine 100%ige A rbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erachteten die Y.___ -Gutachter d ie aus somatischer Sicht bestehende volle A rbeitsfähigkeit

für leidensangepasste Tätigkeiten als zu 50 % eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Demzufolge stand b ei der gestützt auf das Y.___ -Gutachten erfolgte n

Rentenzu sprache im Jahr 200 7 die psychische Problematik

i m Vordergrund . Es stellt sich die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither wesentlich verbessert hat. 4.2

Der am Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) beteiligte Psychiater, Dr. B.___, diagnostizierte im November 2006 eine depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode. Der am Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.2) beteiligte Psychiater, Dr. D.___, diagnostizierte im April 2013 eine chronifizierte, aktu ell leichte Depression .

Dr. B.___, begründete die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit . Auch Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine depressive Antriebsminde rung sowie zusätzlich aufgrund einer Schmerz- und gedanklichen Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei, bezifferte die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähig keit jedoch mit lediglich 25 % . Er führte aus, die Verbesserung der Arbeitsfähig keit resultiere schwergewichtig aus einem Rückgang der Depression mit Ver besserung des Antriebs und der Motivation. Auch die reduzierte Komorbidität mit fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung oder eine dissoziative Erkran kung trage zur Verbesserung des psychischen Ges undheits zustands und dessen Stabilisierung bei (Urk. 6/183 S. 50 unten). 4.3

Zum von ihm erhobenen psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei eher wortkarg gewesen. Seine Mimik sei ernst gewe sen und habe sich über den Zeitraum der Exploration kaum verändert (Urk. 1/117 S. 19 oben). Während der gesamten Untersuchung habe er innerlich etwas angespannt gewirkt. Er habe ihm gegenüber etwas misstrauisch aber gut beherrscht gewirkt. Es sei nur ein sehr magerer affektiver Rapport zustande gekommen, der Beschwerdeführer habe affektiv abgeflacht gewirkt. Weitere depressive Symptome hätten sich im Untersuchungskontext nicht gefunden. Fremdanamnestisch bestünden jedoch depressive Symptome wie Antriebsarmut, Ängstlichkeit, innerliche Anspannung und Aggressivität (Urk. 6/117 S. 20 oben).

Dr. D.___ erhob einen vergleichbaren psychopathologischen Befund. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer wenig mimischen Ausdruck gezeigt und die Gestik eher spärlich gewesen sei (S. 46 Mitte). Er habe abweisend-misstrau isch gewirkt und sich nur beschränkt auf einen emotionalen Rapport eingelas sen. Die Grundstimmung sei dysphorisch -bedrückt gewesen mit leicht reduzier ter Psychomotorik. Eine leichte bis mittelschwere gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und die resultierenden Folgen einschliesslich der subjektiven Behinderung sei festzustellen gewesen. Im Gespräch sei er einsilbig geblieben (S. 46 unten). Er habe angegeben, dass er Ungerechtigkeit nicht leiden könne und zu Hause zunehmend reizbar und intolerant werde. Er habe kaum ein Lachen gezeigt u nd Freude verneint (S. 47 oben). 4.4

Der Vergleich der von Dr. B.___ mit den von Dr. D.___ erhobenen Befun den lässt nicht erkennen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung wesentlich verbessert haben soll. Insbesondere nicht auszumachen ist eine im Vergleich zu 2006 (wesentlich) gebesserte Depressivität, wobei zu bemerken ist, dass bereits Dr. B.___ die Depressivität als höchstens leicht bis mittelgradig und damit eher schwach au s geprägt bezeichnet hat .

D er dissoziativen Symptomatik

mass er keinen arbeits fähigkeitseinsc hränkenden Charakter bei (Urk. 6/117 S. 20 unten) und e s ist auch nicht ersichtlich, dass eine Angststörung im Rahmen seiner Arbeitsunfä hig keitsbeurteilung eine Rolle gespielt hätte, weshalb die Tatsache, dass Dr. D.___

keine Hinweise für entsprechende Störungen fand, die von ihm postulierte Verbesserung ebenfalls nicht überzeugend darzutun vermag.

Dass sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nicht schlüs sig begründen lässt, bestätigte Dr. D.___

abgesehen davon auch selber, indem er ausführte, es sei nicht möglich, die Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands zu dokumentieren (Urk. 6/183 S. 50 unten) . Diese Aussage schlug sich auch im Hau p tgutachten nieder, wo die Z.___ -Gutachter ausführten, dass Dr. D.___ eine Befundverbesserung beschrieben habe, ohne dass jedoch eine Präzisierung möglich gewesen sei. Im Hauptgutachten wurde e ine Verbesserung des Gesundheit szustands let zt l ich auch (einzig) mit einer Verbesserung der somatischen Befunde begründet (Urk. 6/183 S. 35 Ziff. 4). 4.5

Insgesamt erweist sich die von Dr. D.___ postulierte Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustands als nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er

dem Beschwerdeführer eine höher e Arbeitsfähigkeit attestierte als Dr. B.___, ist

dies

unter den gegebenen Umständen als eine andere Beurtei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts zu wer ten, welche revisionsrechtlich unerheblich ist.

Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch durch die folgende Aussage von Dr. D.___

gestützt : „D em Bericht des Y.___ k ann diagnostisch bezüglich Depression zugestimmt werden . […]. Die Arbeitsfähigkeit wird abweichend zur damaligen Einschätzung bei 75 % ge sehen. Ein genauer Zeitpunkt für die Ver besserung des Zustandes kann nicht benannt werden (Urk. 6/117 S. 49 unten).“ 4. 6

Aus somatischer Sicht attestierten die Y.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfäh i gkeit für körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeiten unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppenge hen

(vgl. vorstehend E. 3.1).

Die Z.___ -Gutachter postulierten eine seit de r Y.___ -Begutachtung eingetretene Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s . Gleichzeitig attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten mit näher genanntem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei das von ihnen formulierte Belastungsprofil gar einge schränkter ausfiel als das von den Y.___ -Gutachtern formulierte Belastungsprofil. Gleichzeitig hielten die Z.___ -Gutachter fest, das von ihnen formulierte orthopädische Belastungsprofil gelte retrospektiv seit etwa dem Jahr 2000 (Urk. 6/183 S. 33 oben). 4.7

Voraussetzung für die Annahme einer sich auf den Invaliditätsgrad auswirken de n und damit revisionsrechtlich relevante n Verbesserung des Gesundheitszu stands ist, dass sich die gesundheitliche Verbesserung in relevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit niederschlägt. Mit Blick darauf, dass die Z.___ -Gutachter die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht einge schränkter beurteilten als die Y.___ -Gutachter, kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung nicht von e iner r evisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund erweist es sich als entbehrlich, die Beurteilung der Y.___ -Gutachter und die Beurteilung der

Z.___ -Gutachtern bezüglich der aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden näher zu ver gleichen. 4.8

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Z.___ -Gutach ten nicht von

einer seit der Y.___ -Begutachtung eingetretenen revisionsrelevan ten

Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers ausgegangen werden kann.

Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der Rente als unzutreffend, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Fests tel lung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti vom 10. Juni 2014 (Urk.

15) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘103.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung ist von der Beschwer degegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. November 2013 aufgehoben, un d es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessent schädi gung

von Fr. 2‘ 103.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbe messung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiederge geben (Urk.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 ), zu vergleichen ist.

Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Neubeurteilung im Jahr 2008

sehr rudimentär ausgefallen ist (vgl. Urk. 6/136 ff.) und sich aus dem Feststellungs blatt vom 8. Juli 2008 ergibt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den knappen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom

7. Juni 2008 (Urk. 6/141) von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Y.___ Begutachtung unveränderten psychopathologischen Befund und damit keiner invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustand s ausging (vgl. Urk. 6/142 S. 2 unten).

E. 2.1 ), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. April 2013 (S. 44 ff., vgl. S. 26 ff. Ziff.

E. 2.2 ) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 1 8. April 2013 (S. 52 ff., vgl. S. 28 Ziff.

E. 2.3 ) erstatten Teilgutachten (vgl. S. 1 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 28 lit . E. 1): - panv ertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im Röntgen nachweisbaren und funktionell noch wirksamen Residuen eines in der Adoleszenz durchgemachten lumbal lokalisierten Morbus Scheuermann - rumpfmuskuläre Dysbalance und Hartspann der posterioren

Nacken mus kulatur - im aktuellen Rön t g en beschriebene geringe linkskonvexe Skoliose fehl haltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie sekundäre fehl statische und degenerative Aufbrauchbefunde der HWS und des tho rako lumbalen Übergangs - in einer aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) vom 3. Mai 2013 dokumentierte bisegmentale

Osteochondrose und Diskusher nierungen der statisch besonders belasteten distalen Bewegungsseg mente L4/5 und L5/S1 ohne auf der Symptomebene neurologisch in Erscheinung tretende radikuläre Irritationen - Status nach Quetschverletzung des rechten Vorfusses 1993 mit Verlust der 2. und 3. Zehe im Grundgelenk und des Endgliedes der 4. Zehe sowie Status nach Arthrodese des En dgelenkes D 1. Unfallbedingte Minderbe lastbarkeit des rechten Beines mit einer mässigen Umfangsminderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur als Folge einer beschwerdebe dingten Schonung - chronifizierte, aktue ll leichte Depression (ICD-10 F 38.8), DD: anhaltende Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz und Depression (ICD 10 F62.8) - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD 10 F54)

Als Diagno sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter

eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine mögliche Meralgia

parästhetica in der Region der Entnahmestelle eines Hautlappens, Doppelbilder unklarer Ursache sowie

Erythrozyturie

bei bekannter Nephrolithiasis

(S. 29 lit . E. 2) .

Die Gutachter führten aus, g emäss orthopädisch- somatis c he r Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte, rückenadapt ierte Tätigkeiten zumutbar, wobei er keine Arbeiten einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die LWS und keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie zum Beispiel vornübergebeugt stehend, kniend, hockend oder kauernd ausüben sollte. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss könne d er Beschwerdeführer keine Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen zu verrichten seien, sondern lediglich Arbeiten, die wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könn ten, ausüben. Eine Gehstrecke von wenigstens 2000 m sollte durchaus zumutbar sein. Tätigkeiten wie vorbeschrieben könne der Beschwerdeführer bei vollem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % verrichten. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in angepasster Tätigkeit nicht vollständig vermeidbaren Beschwerden . In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(S. 25 unten).

Gemäss internistischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht eingeschränkt (S. 26 Ziff. 2.1).

Gemäss psychiatrischer Beurteilung liege ein chronifiziert depressiver Zustand vor, der differentialdiagnostisch in der klinischen Untersuchung nicht von einer anhalte nden Persönlichkeitsänderung na c h langer Krankheit und chronischem Schmerz abzugrenzen sei. Ohne ein Erfolgserlebnis bei der Stellensuche werde der chronifizierte verfestigte psychische Zustand des Beschwerdeführers thera peutisch kaum erfolgreich zu behandeln sei n . Aus psychiatrischer Sicht könne heute die früher attestierte 50 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in diesem Umfang bestätigt werden; aufgrund des chronifizierten und komorbiden ps ychi atrischen Krankheitsbildes sei eine ungefähr 25%ige Verminderung der Arbeits fähigkeit anzunehmen, resultierend je zur Hälfte aus einer Ve rminderung der Präsenz und der Leistung. Du rch eine depressive Antriebsminderung, Schmerz- und gedankliche Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf ungefähr 75 % limitiert (S. 27 oben) . Im Rahmen ein e s psychiatrisch formulierten Belastungsprofils bedürfe der Beschwerdeführer wegen der Depression und der kognitiven Einengung eine r einfache n, über schau bare n, allenfalls repetitive n Tätigkeit, welche keine grossen Anforde rungen an die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit stelle. Schmerzbedingt sollte die Möglichkeit gegeben sein, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen. Eine als erfüllend empfundene berufliche Herausforderung könne erst nach einer erfolg reichen und stabilisierten beruflichen Re-Integra t ion angestrebt werden (S.

27 unten). Der psychiatrische Gutachter attestiere in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab Untersuchungsdatum (S. 28 oben).

Gemäss neurologischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers n icht eingeschränkt (S. 28 Ziff. 2.3) .

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem orthopä disch -somatischen und psychiatrische n Belastungsprofil durchgehend auf einem Niveau von 75 % zumutbar seien, wobei die orthopädisch begründete Minde rung von 20 %

darin bereits berücksichtigt sei (S. 30 Mitte).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine allfällige Veränderung des Gra des der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sei, oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, antworte ten die Gutachter, dass a us orthopädisch-somatischer Sicht seit der Vorbegut achtung im Y.___ eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen eingetre ten sei . Entsprechendes gelte auch für die damals formulierten chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrome. Insbesondere seien funktionelle Auswirkungen der im aktuellen MRI beschriebenen Osteochondrosen und Spon dylosen sowie der Diskushernie L4/5 und L5/S1 einbezüglich der in der MRI Bild gebung feststellbaren beidseitigen L4-Wurzel-Irritation und der links seitigen L5-Wurzel-Irritation sowie eines engen Spinalkanals nicht mehr erkennbar. Die MRI-Bildgebung sei somit, was die beschriebene Neuro pathologie L4 beidseits und L5 links angehe, ohne klinisches Korrelat. Der Psychiater habe ebenfalls eine Befundverbesserung beschrieben, ohne dass jedoch eine Präzisierung mög lich gewesen sei (S. 34 Ziff. 1).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob - und gegebenenfalls belegt durch welche objektiven Befunde - sich der Gesundheitszustand seit der letztmassge blichen Begutachtung wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) habe, antworteten die Gutachter, d e r Gesundheitszustand habe sich nach der letztmassgeblichen Begutachtung gebessert - dies durch eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen und der damals formulierten lumbover tebralen Schmerzsyndrome - insbesondere mit der Feststellung, dass auf der Symptomen- und Befundebene weder orthopädisch noch neurologisch funk tionsrelevante Folgen der in der MRI-Bildgebung beschriebenen bilateralen L4 Wurzelirritation und der linksseitigen L5 Wurzelirritation auszumachen seien. Auch eine vorbeschriebene Spinal kanalstenose sei derzeit klinisch funktionell nicht mehr erkennbar (S. 35 Ziff. 4).

E. 2.4 Sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 1) als auch die Beschwer de gegnerin (vgl. Urk.

5) gingen davon aus, dass vorliegend die medi zinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Renten zu sprache im Jahr 2007 abstellte (vgl. Urk. 6/118 S. 3 ff.), mit der Beurteilung der Z.___ -Gutachter, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers im J ahr 2013 einstellte (vgl. Urk. 6/185 S. 3 ff. und Urk.

E. 3.1 Am 2 9. November 2006 erstatteten die Ärzte des Y.___

ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/117/1-26). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 8 ff.), ihre am 1 6. Oktober 2006 durchgeführte allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung (S. 12 ff.), sowie die

von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie,

am 1 5. November 2006 (S. 14 ff., vgl. Urk. 6/117/53 ff.), und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, am 2 0. November 2006 (S.

18 ff., vgl. Urk. 6/117/58 ff.) erstatteten Konsilien (vgl. S. 1 Mitte) .

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4): - depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0 beziehungsweise F32.1) - c hronische posttraumatis che Vorfussschmerzen rechts mit / bei - Status nach transart ikulärer offener Amputation Digitus (Dig .) II und III im Metatarsophalangealgelenk (MP-Gelenk) mit sekundä rer Spalthautplasti k und Kuppenamputation

Dig . IV Fuss rechts am 3 0. September 1993 - Status nach Arthrodese des Endgliedes Dig . I rechts 2000 - chron isches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit /bei - Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung - mehrsegmentalen Diskusprotrusionen medial, nicht kompressiv - mediolateraler Diskushernie L4/5 links und konstitutionell engem Spi nalkanal - Schmerzausdehnung über die gesamte Wirbelsäule

Als Diagnosen ohn e Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit nannten di e Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Verdacht auf eine dissoziative Symptomatik mit Kontrollverlust und Orientierungsverlust, Differentialdiagnose (DD) : dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine Adipositas Grad I (S. 21 Ziff. 4).

Sie führten aus, am 3 0. September 1993 sei dem Beschwerdeführer während seiner Arbeit in einem Schmiedewerk ein Rohreisen auf den rechten Fuss gefal len. Aufgrund einer schweren Vorfussquetschverletzung sei eine Amputation der II. und III. Zehe sowie der Kuppe der IV. Zehe rechts erfolgt (S.

22 oben). Ab März 1998 seien

zusätzl i c h Schmerz e n im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden Blockaden und einer Schmerzausstrahlung in beide Ober schenkel aufgetreten. Im Laufe des Jahres 2004 habe d er Beschwerdeführer depressive Symptome mit Insuffizienzgefühlen und einer zunehmenden Aggressivität entwickelt (S. 22 Mitte).

Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse (S. 22 f.).

Aus rheumatologischer Sicht seien die angegebenen Beschwerden z usammenge fasst im Rahmen von chronischen posttraumatischen Vorfussschmerzen rechts zu interpretieren, welche infolge einer Änderung der Fussstatik durch die klini schen sowie bildgebenden Befunde gut nachvollziehbar seien. Ebenso könnten die lumbalen Rückenschmerzen durch die Bildgebung ausreichend erklärt wer den. Hingegen finde sich für die Schmerzausweitung entlang der gesamten Wir belsäule und für die diffuse Schmerzausstrahlung in die Oberschenkel beidseits kein strukturelles Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mit telschwere bis schwere körperliche Tätigkeit keine Restarbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppengehen bestehe jedoch eine uneingeschränkte, 100% ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte) .

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde und unter Würdigung von fremdanamnestischen Angaben das Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit bestätigt werden. Es liessen sich aktuell jedoch höchstens leichte bis mittelgradige depressive Symptome (ICD-10 F32.10) erheben (S. 23 f.). Aufgrund der depressiven Symp tomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei bei geglückter beruflicher Integration eine Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von einigen Monaten möglich sei (S.

23 f.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Ge gebenheite n und Befunde bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen für eine angepasste Tätigkeit eine 50% ige Restarbeitsfähigkeit (S. 24 Mitte).

E. 3.2 Am 3 0. Mai 2013 erstatteten

die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/183/1-63). Sie stützten sich auf die vorhandenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.), ihre orthopä disch- traumatologische Untersuchung vom 1 8. März 2013 (S. 21 ff.), sowie d ie von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, am 3. April 2013 (S. 37 ff., vgl. S. 26 Ziff.

E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (Urk. 6/185 S. 4 f.) gelangte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, z um Schluss, dass die Gutachter nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdiszipli nären Zusammenfassung plausible Diagnosen genannt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers gezogen hätten, weshalb auf das Gutachten abzustellen und ab April 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für an gepasste Tätigkeiten

gemäss näher dargelegtem Belastungsprofil - auszugehen sei.

E. 4.1 Im Y.___ -Gutachten vom November 2006 (vorstehend E. 3.1), auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 abstellte, wurde dem Beschwerdeführer für seine n körperlichen Beschwerden a ngepasste Tätig keiten eine 100%ige A rbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erachteten die Y.___ -Gutachter d ie aus somatischer Sicht bestehende volle A rbeitsfähigkeit

für leidensangepasste Tätigkeiten als zu 50 % eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Demzufolge stand b ei der gestützt auf das Y.___ -Gutachten erfolgte n

Rentenzu sprache im Jahr 200

E. 4.2 Der am Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) beteiligte Psychiater, Dr. B.___, diagnostizierte im November 2006 eine depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode. Der am Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.2) beteiligte Psychiater, Dr. D.___, diagnostizierte im April 2013 eine chronifizierte, aktu ell leichte Depression .

Dr. B.___, begründete die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit . Auch Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine depressive Antriebsminde rung sowie zusätzlich aufgrund einer Schmerz- und gedanklichen Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei, bezifferte die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähig keit jedoch mit lediglich 25 % . Er führte aus, die Verbesserung der Arbeitsfähig keit resultiere schwergewichtig aus einem Rückgang der Depression mit Ver besserung des Antriebs und der Motivation. Auch die reduzierte Komorbidität mit fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung oder eine dissoziative Erkran kung trage zur Verbesserung des psychischen Ges undheits zustands und dessen Stabilisierung bei (Urk. 6/183 S. 50 unten).

E. 4.3 Zum von ihm erhobenen psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei eher wortkarg gewesen. Seine Mimik sei ernst gewe sen und habe sich über den Zeitraum der Exploration kaum verändert (Urk. 1/117 S. 19 oben). Während der gesamten Untersuchung habe er innerlich etwas angespannt gewirkt. Er habe ihm gegenüber etwas misstrauisch aber gut beherrscht gewirkt. Es sei nur ein sehr magerer affektiver Rapport zustande gekommen, der Beschwerdeführer habe affektiv abgeflacht gewirkt. Weitere depressive Symptome hätten sich im Untersuchungskontext nicht gefunden. Fremdanamnestisch bestünden jedoch depressive Symptome wie Antriebsarmut, Ängstlichkeit, innerliche Anspannung und Aggressivität (Urk. 6/117 S. 20 oben).

Dr. D.___ erhob einen vergleichbaren psychopathologischen Befund. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer wenig mimischen Ausdruck gezeigt und die Gestik eher spärlich gewesen sei (S. 46 Mitte). Er habe abweisend-misstrau isch gewirkt und sich nur beschränkt auf einen emotionalen Rapport eingelas sen. Die Grundstimmung sei dysphorisch -bedrückt gewesen mit leicht reduzier ter Psychomotorik. Eine leichte bis mittelschwere gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und die resultierenden Folgen einschliesslich der subjektiven Behinderung sei festzustellen gewesen. Im Gespräch sei er einsilbig geblieben (S. 46 unten). Er habe angegeben, dass er Ungerechtigkeit nicht leiden könne und zu Hause zunehmend reizbar und intolerant werde. Er habe kaum ein Lachen gezeigt u nd Freude verneint (S. 47 oben).

E. 4.4 Der Vergleich der von Dr. B.___ mit den von Dr. D.___ erhobenen Befun den lässt nicht erkennen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung wesentlich verbessert haben soll. Insbesondere nicht auszumachen ist eine im Vergleich zu 2006 (wesentlich) gebesserte Depressivität, wobei zu bemerken ist, dass bereits Dr. B.___ die Depressivität als höchstens leicht bis mittelgradig und damit eher schwach au s geprägt bezeichnet hat .

D er dissoziativen Symptomatik

mass er keinen arbeits fähigkeitseinsc hränkenden Charakter bei (Urk. 6/117 S. 20 unten) und e s ist auch nicht ersichtlich, dass eine Angststörung im Rahmen seiner Arbeitsunfä hig keitsbeurteilung eine Rolle gespielt hätte, weshalb die Tatsache, dass Dr. D.___

keine Hinweise für entsprechende Störungen fand, die von ihm postulierte Verbesserung ebenfalls nicht überzeugend darzutun vermag.

Dass sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nicht schlüs sig begründen lässt, bestätigte Dr. D.___

abgesehen davon auch selber, indem er ausführte, es sei nicht möglich, die Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands zu dokumentieren (Urk. 6/183 S. 50 unten) . Diese Aussage schlug sich auch im Hau p tgutachten nieder, wo die Z.___ -Gutachter ausführten, dass Dr. D.___ eine Befundverbesserung beschrieben habe, ohne dass jedoch eine Präzisierung möglich gewesen sei. Im Hauptgutachten wurde e ine Verbesserung des Gesundheit szustands let zt l ich auch (einzig) mit einer Verbesserung der somatischen Befunde begründet (Urk. 6/183 S. 35 Ziff. 4).

E. 4.5 Insgesamt erweist sich die von Dr. D.___ postulierte Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustands als nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er

dem Beschwerdeführer eine höher e Arbeitsfähigkeit attestierte als Dr. B.___, ist

dies

unter den gegebenen Umständen als eine andere Beurtei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts zu wer ten, welche revisionsrechtlich unerheblich ist.

Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch durch die folgende Aussage von Dr. D.___

gestützt : „D em Bericht des Y.___ k ann diagnostisch bezüglich Depression zugestimmt werden . […]. Die Arbeitsfähigkeit wird abweichend zur damaligen Einschätzung bei 75 % ge sehen. Ein genauer Zeitpunkt für die Ver besserung des Zustandes kann nicht benannt werden (Urk. 6/117 S. 49 unten).“ 4. 6

Aus somatischer Sicht attestierten die Y.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfäh i gkeit für körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeiten unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppenge hen

(vgl. vorstehend E. 3.1).

Die Z.___ -Gutachter postulierten eine seit de r Y.___ -Begutachtung eingetretene Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s . Gleichzeitig attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten mit näher genanntem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei das von ihnen formulierte Belastungsprofil gar einge schränkter ausfiel als das von den Y.___ -Gutachtern formulierte Belastungsprofil. Gleichzeitig hielten die Z.___ -Gutachter fest, das von ihnen formulierte orthopädische Belastungsprofil gelte retrospektiv seit etwa dem Jahr 2000 (Urk. 6/183 S. 33 oben).

E. 4.7 Voraussetzung für die Annahme einer sich auf den Invaliditätsgrad auswirken de n und damit revisionsrechtlich relevante n Verbesserung des Gesundheitszu stands ist, dass sich die gesundheitliche Verbesserung in relevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit niederschlägt. Mit Blick darauf, dass die Z.___ -Gutachter die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht einge schränkter beurteilten als die Y.___ -Gutachter, kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung nicht von e iner r evisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund erweist es sich als entbehrlich, die Beurteilung der Y.___ -Gutachter und die Beurteilung der

Z.___ -Gutachtern bezüglich der aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden näher zu ver gleichen.

E. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Z.___ -Gutach ten nicht von

einer seit der Y.___ -Begutachtung eingetretenen revisionsrelevan ten

Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers ausgegangen werden kann.

Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der Rente als unzutreffend, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Fests tel lung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

E. 7 die psychische Problematik

i m Vordergrund . Es stellt sich die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither wesentlich verbessert hat.

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessent schädi gung

von Fr. 2‘ 103.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1974, meldete sich am
  2. Juli 2000 unter Hinweis auf eine seit einem Unfallereignis von 1993 bestehende Behinderung bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 ). Mit Verfügung vom 1
  3. Februar 2005 ( Urk.  6/98) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch , wogegen der Versicherte am
  4. April 2005 Einsprache erhob ( Urk.  6/101) . Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ein, welches am 2
  5. November 2006 erstattet wurde ( Y.___ Gutachten, Urk.  6/117). Am 2
  6. Januar 2007 ( Urk.  6/120) hiess die IV Stelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut , und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 58  % eine halbe Rente ab Juli 2004 zu (vgl. Urk.   6/128)      Mit Mitteilung
  7. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten ansp ruch sei unverändert ( Urk.  6/ 143 ). 1.2      Nach Eingang ein es am 2
  8. November 2010 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 6/145 ) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
  9. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/183/1-36 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk.  6/187; Urk.  6/188, Urk.  6/190 ) hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1
  10. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 38  % die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk.  6/197 = Urk. 2).
  11. Der Versicherte erhob am
  12. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung vom 1
  13. November 2013 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  14. Februar 2014 ( Urk.  5) die Abweisung der Beschwerde.      Mit Gerichtsverfügung vom 2
  15. Mai 2014 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S.   2 Mitte, Urk.  8-10 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk.  11 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch ( Art.  28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbe messung ( Art.  16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiederge geben ( Urk.  2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  17. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar .      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädisch-somatischer Sicht verbessert habe und dem Beschwerdeführer angepasste berufliche Tätigkeiten nun in einem Pensum von 75  % zumutbar seien. M ittels Einkommensvergleich und u nter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10  % ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38  % ( Urk.  2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.  5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___ Gut achten sei aus psychiatrischer Sicht eine depressive Störung, leichte bis mittel gradige Episode , festgestellt worden, während im Z.___ -Gutachten nurmehr eine Depression leichten Grades habe festgestellt werden können. 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.  1) demgegenüber gel tend, das Gutachten sei unvollständig, da seine Schulterbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien (S. 9 Ziff.  14) . Sodann fehle f ür die im Z.___ Gut achten postulierte Verbesserung in psychischer Hinsicht ein e Begrün dung (S.   11 f. Ziff.  3) und die Aus führungen zum orthopädischen Gesundheits zustand seien widersprüchlich (S. 12 Ziff.  4). A uf das Gutachten könne nicht abgestellt und somit die Rente nicht au fgehoben werden (S. 13 Ziff.  6). W enn doch , sei beim Invalideneinkommen der maximale Abzug von 25  % zu gewähren, womit ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 48  % resultiere (S. 13 f. Ziff.  7). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers revisionsrelevant verbessert hat u nd bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält. 2.4      Sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Urk.  1 S. 11 Ziff.  1 ) als auch die Beschwer de gegnerin (vgl. Urk.  5) gingen davon aus, dass vorliegend die medi zinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Renten zu sprache im Jahr 2007 abstellte (vgl. Urk.  6/118 S. 3 ff. ), mit der Beurteilung der Z.___ -Gutachter, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers im J ahr 2013 einstellte (vgl. Urk.  6/185 S. 3 ff. und Urk.  2 ), zu vergleichen ist.      Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Neubeurteilung im Jahr 2008 sehr rudimentär ausgefallen ist (vgl. Urk.  6/136 ff.) und sich aus dem Feststellungs blatt vom
  19. Juli 2008 ergibt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den knappen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom
  20. Juni 2008 ( Urk.  6/141) von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Y.___ Begutachtung unveränderten psychopathologischen Befund und damit keiner invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustand s ausging (vgl. Urk.  6/142 S. 2 unten).
  21. 3.1      Am 2
  22. November 2006 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.  6/117/1-26). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 8 ff.), ihre am 1
  23. Oktober 2006 durchgeführte allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung (S. 12 ff.), sowie die von Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Rheumatologie, am 1
  24. November 2006 (S. 14 ff. , vgl. Urk.  6/117/53 ff. ), und von Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie, am 2
  25. November 2006 (S.   18 ff. , vgl. Urk.  6/117/58 ff. ) erstatteten Konsilien (vgl. S. 1 Mitte) .      Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff.  4): - depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode ( ICD-10 F32.0 beziehungsweise F32.1) - c hronische posttraumatis che Vorfussschmerzen rechts mit / bei - Status nach transart ikulärer offener Amputation Digitus ( Dig .) II und III im Metatarsophalangealgelenk ( MP-Gelenk ) mit sekundä rer Spalthautplasti k und Kuppenamputation Dig . IV Fuss rechts am 3
  26. September 1993 - Status nach Arthrodese des Endgliedes Dig . I rechts 2000 - chron isches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit /bei - Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung - mehrsegmentalen Diskusprotrusionen medial, nicht kompressiv - mediolateraler Diskushernie L4/5 links und konstitutionell engem Spi nalkanal - Schmerzausdehnung über die gesamte Wirbelsäule      Als Diagnosen ohn e Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit nannten di e Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ), einen Verdacht auf eine dissoziative Symptomatik mit Kontrollverlust und Orientierungsverlust, Differentialdiagnose (DD) : dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine Adipositas Grad I (S. 21 Ziff.  4).      Sie führten aus, am 3
  27. September 1993 sei dem Beschwerdeführer während seiner Arbeit in einem Schmiedewerk ein Rohreisen auf den rechten Fuss gefal len. Aufgrund einer schweren Vorfussquetschverletzung sei eine Amputation der II. und III. Zehe sowie der Kuppe der IV. Zehe rechts erfolgt (S.   22 oben). Ab März 1998 seien zusätzl i c h Schmerz e n im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden Blockaden und einer Schmerzausstrahlung in beide Ober schenkel aufgetreten. Im Laufe des Jahres 2004 habe d er Beschwerdeführer depressive Symptome mit Insuffizienzgefühlen und einer zunehmenden Aggressivität entwickelt (S. 22 Mitte).      Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse (S. 22 f.).      Aus rheumatologischer Sicht seien die angegebenen Beschwerden z usammenge fasst im Rahmen von chronischen posttraumatischen Vorfussschmerzen rechts zu interpretieren, welche infolge einer Änderung der Fussstatik durch die klini schen sowie bildgebenden Befunde gut nachvollziehbar seien. Ebenso könnten die lumbalen Rückenschmerzen durch die Bildgebung ausreichend erklärt wer den. Hingegen finde sich für die Schmerzausweitung entlang der gesamten Wir belsäule und für die diffuse Schmerzausstrahlung in die Oberschenkel beidseits kein strukturelles Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mit telschwere bis schwere körperliche Tätigkeit keine Restarbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppengehen bestehe jedoch eine uneingeschränkte, 100% ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte ) .      Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde und unter Würdigung von fremdanamnestischen Angaben das Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit bestätigt werden. Es liessen sich aktuell jedoch höchstens leichte bis mittelgradige depressive Symptome (ICD-10 F32.10) erheben (S. 23 f.). Aufgrund der depressiven Symp tomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50  % , wobei bei geglückter beruflicher Integration eine Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von einigen Monaten möglich sei (S.   23 f.).      Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Ge gebenheite n und Befunde bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen für eine angepasste Tätigkeit eine 50% ige Restarbeitsfähigkeit (S. 24 Mitte). 3.2      Am 3
  28. Mai 2013 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.  6/183/1-63). Sie stützten sich auf die vorhandenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.) , ihre orthopä disch- traumatologische Untersuchung vom 1
  29. März 2013 (S. 21 ff. ), sowie d ie von Dr.  med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH , am
  30. April 2013 (S. 37 ff. , vgl. S. 26 Ziff.  2.1 ), von Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , am
  31. April 2013 (S. 44 ff. , vgl. S. 26 ff. Ziff.  2.2 ) und von Dr.  med. E.___ , Facharzt für Neurologie FMH , am 1
  32. April 2013 (S. 52 ff. , vgl. S. 28 Ziff.  2.3 ) erstatten Teilgutachten (vgl. S. 1 unten).      Die Gutachter nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 28 lit . E. 1): - panv ertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im Röntgen nachweisbaren und funktionell noch wirksamen Residuen eines in der Adoleszenz durchgemachten lumbal lokalisierten Morbus Scheuermann - rumpfmuskuläre Dysbalance und Hartspann der posterioren Nacken mus kulatur - im aktuellen Rön t g en beschriebene geringe linkskonvexe Skoliose fehl haltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie sekundäre fehl statische und degenerative Aufbrauchbefunde der HWS und des tho rako lumbalen Übergangs - in einer aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) vom
  33. Mai 2013 dokumentierte bisegmentale Osteochondrose und Diskusher nierungen der statisch besonders belasteten distalen Bewegungsseg mente L4/5 und L5/S1 ohne auf der Symptomebene neurologisch in Erscheinung tretende radikuläre Irritationen - Status nach Quetschverletzung des rechten Vorfusses 1993 mit Verlust der
  34. und
  35. Zehe im Grundgelenk und des Endgliedes der
  36. Zehe sowie Status nach Arthrodese des En dgelenkes D
  37. Unfallbedingte Minderbe lastbarkeit des rechten Beines mit einer mässigen Umfangsminderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur als Folge einer beschwerdebe dingten Schonung - chronifizierte , aktue ll leichte Depression (ICD-10 F 38.8), DD: anhaltende Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz und Depression (ICD 10 F62.8) - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD 10 F54)      Als Diagno sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.0), eine mögliche Meralgia parästhetica in der Region der Entnahmestelle eines Hautlappens, Doppelbilder unklarer Ursache sowie Erythrozyturie bei bekannter Nephrolithiasis (S. 29 lit . E. 2) .      Die Gutachter führten aus, g emäss orthopädisch- somatis c he r Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte, rückenadapt ierte Tätigkeiten zumutbar , wobei er keine Arbeiten einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die LWS und keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie zum Beispiel vornübergebeugt stehend, kniend, hockend oder kauernd ausüben sollte. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss könne d er Beschwerdeführer keine Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen zu verrichten seien, sondern lediglich Arbeiten, die wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könn ten, ausüben. Eine Gehstrecke von wenigstens 2000 m sollte durchaus zumutbar sein. Tätigkeiten wie vorbeschrieben könne der Beschwerdeführer bei vollem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20  % verrichten. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in angepasster Tätigkeit nicht vollständig vermeidbaren Beschwerden . In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80  % (S. 25 unten).      Gemäss internistischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht eingeschränkt (S. 26 Ziff.  2.1).      Gemäss psychiatrischer Beurteilung liege ein chronifiziert depressiver Zustand vor, der differentialdiagnostisch in der klinischen Untersuchung nicht von einer anhalte nden Persönlichkeitsänderung na c h langer Krankheit und chronischem Schmerz abzugrenzen sei. Ohne ein Erfolgserlebnis bei der Stellensuche werde der chronifizierte verfestigte psychische Zustand des Beschwerdeführers thera peutisch kaum erfolgreich zu behandeln sei n . Aus psychiatrischer Sicht könne heute die früher attestierte 50 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in diesem Umfang bestätigt werden; aufgrund des chronifizierten und komorbiden ps ychi atrischen Krankheitsbildes sei eine ungefähr 25%ige Verminderung der Arbeits fähigkeit anzunehmen, resultierend je zur Hälfte aus einer Ve rminderung der Präsenz und der Leistung. Du rch eine depressive Antriebsminderung, Schmerz- und gedankliche Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf ungefähr 75  % limitiert (S. 27 oben) . Im Rahmen ein e s psychiatrisch formulierten Belastungsprofils bedürfe der Beschwerdeführer wegen der Depression und der kognitiven Einengung eine r einfache n , über schau bare n , allenfalls repetitive n Tätigkeit, welche keine grossen Anforde rungen an die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit stelle. Schmerzbedingt sollte die Möglichkeit gegeben sein, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen. Eine als erfüllend empfundene berufliche Herausforderung könne erst nach einer erfolg reichen und stabilisierten beruflichen Re-Integra t ion angestrebt werden (S.   27 unten). Der psychiatrische Gutachter attestiere in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 75  % ab Untersuchungsdatum (S. 28 oben).      Gemäss neurologischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers n icht eingeschränkt (S. 28 Ziff.  2.3) .      In ihrer zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem orthopä disch -somatischen und psychiatrische n Belastungsprofil durchgehend auf einem Niveau von 75  % zumutbar seien, wobei die orthopädisch begründete Minde rung von 20  % darin bereits berücksichtigt sei (S. 30 Mitte).      Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine allfällige Veränderung des Gra des der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sei , oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, antworte ten die Gutachter, dass a us orthopädisch-somatischer Sicht seit der Vorbegut achtung im Y.___ eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen eingetre ten sei . Entsprechendes gelte auch für die damals formulierten chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrome. Insbesondere seien funktionelle Auswirkungen der im aktuellen MRI beschriebenen Osteochondrosen und Spon dylosen sowie der Diskushernie L4/5 und L5/S1 einbezüglich der in der MRI Bild gebung feststellbaren beidseitigen L4-Wurzel-Irritation und der links seitigen L5-Wurzel-Irritation sowie eines engen Spinalkanals nicht mehr erkennbar. Die MRI-Bildgebung sei somit, was die beschriebene Neuro pathologie L4 beidseits und L5 links angehe, ohne klinisches Korrelat. Der Psychiater habe ebenfalls eine Befundverbesserung beschrieben, ohne dass jedoch eine Präzisierung mög lich gewesen sei (S. 34 Ziff.  1).      Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob - und gegebenenfalls belegt durch welche objektiven Befunde - sich der Gesundheitszustand seit der letztmassge blichen Begutachtung wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) habe, antworteten die Gutachter, d e r Gesundheitszustand habe sich nach der letztmassgeblichen Begutachtung gebessert - dies durch eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen und der damals formulierten lumbover tebralen Schmerzsyndrome - insbesondere mit der Feststellung, dass auf der Symptomen- und Befundebene weder orthopädisch noch neurologisch funk tionsrelevante Folgen der in der MRI-Bildgebung beschriebenen bilateralen L4 Wurzelirritation und der linksseitigen L5 Wurzelirritation auszumachen seien. Auch eine vorbeschriebene Spinal kanalstenose sei derzeit klinisch funktionell nicht mehr erkennbar (S. 35 Ziff.  4). 3.3      In seiner Stellungnahme vom
  38. Juni 2013 ( Urk.  6/185 S. 4 f.) gelangte Dr.  med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, z um Schluss, dass die Gutachter nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdiszipli nären Zusammenfassung plausible Diagnosen genannt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers gezogen hätten, weshalb auf das Gutachten abzustellen und ab April 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 75  % für an gepasste Tätigkeiten   gemäss näher dargelegtem Belastungsprofil - auszugehen sei.
  39. 4.1      Im Y.___ -Gutachten vom November 2006 (vorstehend E. 3.1) , auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 abstellte, wurde dem Beschwerdeführer für seine n körperlichen Beschwerden a ngepasste Tätig keiten eine 100%ige A rbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erachteten die Y.___ -Gutachter d ie aus somatischer Sicht bestehende volle A rbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten als zu 50  % eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.1) .      Demzufolge stand b ei der gestützt auf das Y.___ -Gutachten erfolgte n Rentenzu sprache im Jahr 200 7 die psychische Problematik i m Vordergrund . Es stellt sich die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither wesentlich verbessert hat. 4.2      Der am Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) beteiligte Psychiater, Dr.  B.___ , diagnostizierte im November 2006 eine depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode. Der am Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.2) beteiligte Psychiater, Dr.  D.___ , diagnostizierte im April 2013 eine chronifizierte , aktu ell leichte Depression .      Dr.  B.___ , begründete die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit . Auch Dr.  D.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine depressive Antriebsminde rung sowie zusätzlich aufgrund einer Schmerz- und gedanklichen Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei , bezifferte die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähig keit jedoch mit lediglich 25  % . Er führte aus, die Verbesserung der Arbeitsfähig keit resultiere schwergewichtig aus einem Rückgang der Depression mit Ver besserung des Antriebs und der Motivation. Auch die reduzierte Komorbidität mit fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung oder eine dissoziative Erkran kung trage zur Verbesserung des psychischen Ges undheits zustands und dessen Stabilisierung bei ( Urk.  6/183 S. 50 unten). 4.3      Zum von ihm erhobenen psychopathologischen Befund führte Dr.  B.___ aus, der Beschwerdeführer sei eher wortkarg gewesen. Seine Mimik sei ernst gewe sen und habe sich über den Zeitraum der Exploration kaum verändert ( Urk.  1/117 S. 19 oben). Während der gesamten Untersuchung habe er innerlich etwas angespannt gewirkt. Er habe ihm gegenüber etwas misstrauisch aber gut beherrscht gewirkt. Es sei nur ein sehr magerer affektiver Rapport zustande gekommen, der Beschwerdeführer habe affektiv abgeflacht gewirkt. Weitere depressive Symptome hätten sich im Untersuchungskontext nicht gefunden. Fremdanamnestisch bestünden jedoch depressive Symptome wie Antriebsarmut, Ängstlichkeit, innerliche Anspannung und Aggressivität ( Urk.  6/117 S. 20 oben).      Dr.  D.___ erhob einen vergleichbaren psychopathologischen Befund. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer wenig mimischen Ausdruck gezeigt und die Gestik eher spärlich gewesen sei (S. 46 Mitte). Er habe abweisend-misstrau isch gewirkt und sich nur beschränkt auf einen emotionalen Rapport eingelas sen. Die Grundstimmung sei dysphorisch -bedrückt gewesen mit leicht reduzier ter Psychomotorik. Eine leichte bis mittelschwere gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und die resultierenden Folgen einschliesslich der subjektiven Behinderung sei festzustellen gewesen. Im Gespräch sei er einsilbig geblieben (S. 46 unten). Er habe angegeben, dass er Ungerechtigkeit nicht leiden könne und zu Hause zunehmend reizbar und intolerant werde. Er habe kaum ein Lachen gezeigt u nd Freude verneint (S. 47 oben). 4.4      Der Vergleich der von Dr.  B.___ mit den von Dr.  D.___ erhobenen Befun den lässt nicht erkennen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung wesentlich verbessert haben soll. Insbesondere nicht auszumachen ist eine im Vergleich zu 2006 ( wesentlich ) gebesserte Depressivität , wobei zu bemerken ist, dass bereits Dr.  B.___ die Depressivität als höchstens leicht bis mittelgradig und damit eher schwach au s geprägt bezeichnet hat . D er dissoziativen Symptomatik mass er keinen arbeits fähigkeitseinsc hränkenden Charakter bei ( Urk.  6/117 S. 20 unten) und e s ist auch nicht ersichtlich , dass eine Angststörung im Rahmen seiner Arbeitsunfä hig keitsbeurteilung eine Rolle gespielt hätte, weshalb die Tatsache , dass Dr.  D.___ keine Hinweise für entsprechende Störungen fand , die von ihm postulierte Verbesserung ebenfalls nicht überzeugend darzutun vermag.      Dass sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nicht schlüs sig begründen lässt, bestätigte Dr.  D.___ abgesehen davon auch selber, indem er ausführte, es sei nicht möglich, die Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands zu dokumentieren ( Urk.  6/183 S. 50 unten) . Diese Aussage schlug sich auch im Hau p tgutachten nieder, wo die Z.___ -Gutachter ausführten , dass Dr.  D.___ eine Befundverbesserung beschrieben habe, ohne dass jedoch eine Präzisierung möglich gewesen sei. Im Hauptgutachten wurde e ine Verbesserung des Gesundheit szustands let zt l ich auch (einzig) mit einer Verbesserung der somatischen Befunde begründet ( Urk.  6/183 S. 35 Ziff.  4). 4.5      Insgesamt erweist sich die von Dr.  D.___ postulierte Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustands als nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er dem Beschwerdeführer eine höher e Arbeitsfähigkeit attestierte als Dr.  B.___ , ist dies unter den gegebenen Umständen als eine andere Beurtei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts zu wer ten , welche revisionsrechtlich unerheblich ist.      Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch durch die folgende Aussage von Dr.  D.___ gestützt : „D em Bericht des Y.___ k ann diagnostisch bezüglich Depression zugestimmt werden . […]. Die Arbeitsfähigkeit wird abweichend zur damaligen Einschätzung bei 75  % ge sehen. Ein genauer Zeitpunkt für die Ver besserung des Zustandes kann nicht benannt werden ( Urk.  6/117 S. 49 unten).“
  40. 6      Aus somatischer Sicht attestierten die Y.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfäh i gkeit für körperlich leichte , wechselbe lastende Tätigkeiten unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppenge hen (vgl. vorstehend E. 3.1).      Die Z.___ -Gutachter postulierten eine seit de r Y.___ -Begutachtung eingetretene Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s . Gleichzeitig attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten mit näher genanntem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2) , wobei das von ihnen formulierte Belastungsprofil gar einge schränkter ausfiel als das von den Y.___ -Gutachtern formulierte Belastungsprofil. Gleichzeitig hielten die Z.___ -Gutachter fest, das von ihnen formulierte orthopädische Belastungsprofil gelte retrospektiv seit etwa dem Jahr 2000 ( Urk.  6/183 S. 33 oben). 4.7      Voraussetzung für die Annahme einer sich auf den Invaliditätsgrad auswirken de n und damit revisionsrechtlich relevante n Verbesserung des Gesundheitszu stands ist, dass sich die gesundheitliche Verbesserung in relevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit niederschlägt. Mit Blick darauf, dass die Z.___ -Gutachter die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht einge schränkter beurteilten als die Y.___ -Gutachter, kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung nicht von e iner r evisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers ausgegangen werden.      Vor diesem Hintergrund erweist es sich als entbehrlich, die Beurteilung der Y.___ -Gutachter und die Beurteilung der Z.___ -Gutachtern bezüglich der aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden näher zu ver gleichen. 4.8      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Z.___ -Gutach ten nicht von einer seit der Y.___ -Begutachtung eingetretenen revisionsrelevan ten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers ausgegangen werden kann.      Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der Rente als unzutreffend, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Fests tel lung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht.
  41. 5.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti vom 10. Juni 2014 ( Urk.  15) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr.  2‘103.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung ist von der Beschwer degegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  42. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  43. November 2013 aufgehoben, un d es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
  44. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  45. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessent schädi gung von Fr.  2‘ 103.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00010 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

17. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1974, meldete sich am 6. Juli 2000 unter Hinweis auf eine seit einem Unfallereignis von 1993 bestehende Behinderung bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2005 (Urk. 6/98) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wogegen der Versicherte am 8. April 2005

Einsprache erhob (Urk. 6/101) . Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___

ein, welches am 2 9. November 2006 erstattet wurde

(Y.___ Gutachten, Urk. 6/117). Am 2 6. Januar 2007 (Urk. 6/120) hiess die IV Stelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, und sprach ihm

bei einem Invaliditätsgrad von 58 %

eine halbe Rente ab Juli 2004 zu (vgl.

Urk.

6/128)

Mit Mitteilung 8. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten ansp ruch sei unverändert (Urk. 6/ 143). 1.2

Nach Eingang ein es am 2 0. November 2010 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 6/145) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30.

Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/183/1-36). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

(Urk. 6/187; Urk. 6/188, Urk. 6/190)

hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 8. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 38 %

die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/197 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. Januar 2014 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 1 8. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Mai 2014 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 Mitte, Urk. 8-10) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbe messung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiederge geben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädisch-somatischer Sicht verbessert habe und dem Beschwerdeführer angepasste berufliche Tätigkeiten nun in einem Pensum von 75 % zumutbar seien. M ittels Einkommensvergleich und u nter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 %

ermittelte sie

einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___ Gut achten sei aus psychiatrischer Sicht eine depressive Störung, leichte bis mittel gradige Episode, festgestellt worden, während im Z.___ -Gutachten nurmehr eine Depression leichten Grades habe festgestellt werden können. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, das Gutachten sei unvollständig, da seine Schulterbeschwerden

nicht berücksichtigt worden seien (S. 9 Ziff. 14) . Sodann fehle f ür die im Z.___ Gut achten postulierte Verbesserung in psychischer Hinsicht ein e Begrün dung (S.

11 f. Ziff.

3) und die Aus führungen zum orthopädischen Gesundheits zustand seien widersprüchlich (S. 12 Ziff. 4). A uf das Gutachten könne nicht abgestellt und somit die Rente nicht au fgehoben werden (S. 13 Ziff. 6). W enn doch, sei beim Invalideneinkommen der maximale Abzug von 25 % zu gewähren, womit ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 48 % resultiere (S. 13 f.

Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers revisionsrelevant verbessert hat u nd bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält. 2.4

Sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 1) als auch die Beschwer de gegnerin (vgl. Urk.

5) gingen davon aus, dass vorliegend die medi zinische Beurteilung der Y.___ -Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Renten zu sprache im Jahr 2007 abstellte (vgl. Urk. 6/118 S. 3 ff.), mit der Beurteilung der Z.___ -Gutachter, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers im J ahr 2013 einstellte (vgl. Urk. 6/185 S. 3 ff. und Urk. 2), zu vergleichen ist.

Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Neubeurteilung im Jahr 2008

sehr rudimentär ausgefallen ist (vgl. Urk. 6/136 ff.) und sich aus dem Feststellungs blatt vom 8. Juli 2008 ergibt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den knappen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom

7. Juni 2008 (Urk. 6/141) von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Y.___ Begutachtung unveränderten psychopathologischen Befund und damit keiner invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustand s ausging (vgl. Urk. 6/142 S. 2 unten). 3. 3.1

Am 2 9. November 2006 erstatteten die Ärzte des Y.___

ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/117/1-26). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 8 ff.), ihre am 1 6. Oktober 2006 durchgeführte allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung (S. 12 ff.), sowie die

von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie,

am 1 5. November 2006 (S. 14 ff., vgl. Urk. 6/117/53 ff.), und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, am 2 0. November 2006 (S.

18 ff., vgl. Urk. 6/117/58 ff.) erstatteten Konsilien (vgl. S. 1 Mitte) .

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4): - depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0 beziehungsweise F32.1) - c hronische posttraumatis che Vorfussschmerzen rechts mit / bei - Status nach transart ikulärer offener Amputation Digitus (Dig .) II und III im Metatarsophalangealgelenk (MP-Gelenk) mit sekundä rer Spalthautplasti k und Kuppenamputation

Dig . IV Fuss rechts am 3 0. September 1993 - Status nach Arthrodese des Endgliedes Dig . I rechts 2000 - chron isches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit /bei - Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung - mehrsegmentalen Diskusprotrusionen medial, nicht kompressiv - mediolateraler Diskushernie L4/5 links und konstitutionell engem Spi nalkanal - Schmerzausdehnung über die gesamte Wirbelsäule

Als Diagnosen ohn e Einfluss auf die Arbeitsfähigk eit nannten di e Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Verdacht auf eine dissoziative Symptomatik mit Kontrollverlust und Orientierungsverlust, Differentialdiagnose (DD) : dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine Adipositas Grad I (S. 21 Ziff. 4).

Sie führten aus, am 3 0. September 1993 sei dem Beschwerdeführer während seiner Arbeit in einem Schmiedewerk ein Rohreisen auf den rechten Fuss gefal len. Aufgrund einer schweren Vorfussquetschverletzung sei eine Amputation der II. und III. Zehe sowie der Kuppe der IV. Zehe rechts erfolgt (S.

22 oben). Ab März 1998 seien

zusätzl i c h Schmerz e n im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden Blockaden und einer Schmerzausstrahlung in beide Ober schenkel aufgetreten. Im Laufe des Jahres 2004 habe d er Beschwerdeführer depressive Symptome mit Insuffizienzgefühlen und einer zunehmenden Aggressivität entwickelt (S. 22 Mitte).

Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse (S. 22 f.).

Aus rheumatologischer Sicht seien die angegebenen Beschwerden z usammenge fasst im Rahmen von chronischen posttraumatischen Vorfussschmerzen rechts zu interpretieren, welche infolge einer Änderung der Fussstatik durch die klini schen sowie bildgebenden Befunde gut nachvollziehbar seien. Ebenso könnten die lumbalen Rückenschmerzen durch die Bildgebung ausreichend erklärt wer den. Hingegen finde sich für die Schmerzausweitung entlang der gesamten Wir belsäule und für die diffuse Schmerzausstrahlung in die Oberschenkel beidseits kein strukturelles Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mit telschwere bis schwere körperliche Tätigkeit keine Restarbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppengehen bestehe jedoch eine uneingeschränkte, 100% ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte) .

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde und unter Würdigung von fremdanamnestischen Angaben das Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit bestätigt werden. Es liessen sich aktuell jedoch höchstens leichte bis mittelgradige depressive Symptome (ICD-10 F32.10) erheben (S. 23 f.). Aufgrund der depressiven Symp tomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei bei geglückter beruflicher Integration eine Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von einigen Monaten möglich sei (S.

23 f.).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Ge gebenheite n und Befunde bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen für eine angepasste Tätigkeit eine 50% ige Restarbeitsfähigkeit (S. 24 Mitte). 3.2

Am 3 0. Mai 2013 erstatteten

die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/183/1-63). Sie stützten sich auf die vorhandenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.), ihre orthopä disch- traumatologische Untersuchung vom 1 8. März 2013 (S. 21 ff.), sowie d ie von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, am 3. April 2013 (S. 37 ff., vgl. S. 26 Ziff. 2.1), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. April 2013 (S. 44 ff., vgl. S. 26 ff. Ziff. 2.2) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 1 8. April 2013 (S. 52 ff., vgl. S. 28 Ziff. 2.3) erstatten Teilgutachten (vgl. S. 1 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 28 lit . E. 1): - panv ertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im Röntgen nachweisbaren und funktionell noch wirksamen Residuen eines in der Adoleszenz durchgemachten lumbal lokalisierten Morbus Scheuermann - rumpfmuskuläre Dysbalance und Hartspann der posterioren

Nacken mus kulatur - im aktuellen Rön t g en beschriebene geringe linkskonvexe Skoliose fehl haltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie sekundäre fehl statische und degenerative Aufbrauchbefunde der HWS und des tho rako lumbalen Übergangs - in einer aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) vom 3. Mai 2013 dokumentierte bisegmentale

Osteochondrose und Diskusher nierungen der statisch besonders belasteten distalen Bewegungsseg mente L4/5 und L5/S1 ohne auf der Symptomebene neurologisch in Erscheinung tretende radikuläre Irritationen - Status nach Quetschverletzung des rechten Vorfusses 1993 mit Verlust der 2. und 3. Zehe im Grundgelenk und des Endgliedes der 4. Zehe sowie Status nach Arthrodese des En dgelenkes D 1. Unfallbedingte Minderbe lastbarkeit des rechten Beines mit einer mässigen Umfangsminderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur als Folge einer beschwerdebe dingten Schonung - chronifizierte, aktue ll leichte Depression (ICD-10 F 38.8), DD: anhaltende Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz und Depression (ICD 10 F62.8) - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD 10 F54)

Als Diagno sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter

eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine mögliche Meralgia

parästhetica in der Region der Entnahmestelle eines Hautlappens, Doppelbilder unklarer Ursache sowie

Erythrozyturie

bei bekannter Nephrolithiasis

(S. 29 lit . E. 2) .

Die Gutachter führten aus, g emäss orthopädisch- somatis c he r Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte, rückenadapt ierte Tätigkeiten zumutbar, wobei er keine Arbeiten einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die LWS und keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie zum Beispiel vornübergebeugt stehend, kniend, hockend oder kauernd ausüben sollte. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss könne d er Beschwerdeführer keine Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen zu verrichten seien, sondern lediglich Arbeiten, die wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könn ten, ausüben. Eine Gehstrecke von wenigstens 2000 m sollte durchaus zumutbar sein. Tätigkeiten wie vorbeschrieben könne der Beschwerdeführer bei vollem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % verrichten. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in angepasster Tätigkeit nicht vollständig vermeidbaren Beschwerden . In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(S. 25 unten).

Gemäss internistischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers nicht eingeschränkt (S. 26 Ziff. 2.1).

Gemäss psychiatrischer Beurteilung liege ein chronifiziert depressiver Zustand vor, der differentialdiagnostisch in der klinischen Untersuchung nicht von einer anhalte nden Persönlichkeitsänderung na c h langer Krankheit und chronischem Schmerz abzugrenzen sei. Ohne ein Erfolgserlebnis bei der Stellensuche werde der chronifizierte verfestigte psychische Zustand des Beschwerdeführers thera peutisch kaum erfolgreich zu behandeln sei n . Aus psychiatrischer Sicht könne heute die früher attestierte 50 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in diesem Umfang bestätigt werden; aufgrund des chronifizierten und komorbiden ps ychi atrischen Krankheitsbildes sei eine ungefähr 25%ige Verminderung der Arbeits fähigkeit anzunehmen, resultierend je zur Hälfte aus einer Ve rminderung der Präsenz und der Leistung. Du rch eine depressive Antriebsminderung, Schmerz- und gedankliche Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf ungefähr 75 % limitiert (S. 27 oben) . Im Rahmen ein e s psychiatrisch formulierten Belastungsprofils bedürfe der Beschwerdeführer wegen der Depression und der kognitiven Einengung eine r einfache n, über schau bare n, allenfalls repetitive n Tätigkeit, welche keine grossen Anforde rungen an die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit stelle. Schmerzbedingt sollte die Möglichkeit gegeben sein, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen. Eine als erfüllend empfundene berufliche Herausforderung könne erst nach einer erfolg reichen und stabilisierten beruflichen Re-Integra t ion angestrebt werden (S.

27 unten). Der psychiatrische Gutachter attestiere in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab Untersuchungsdatum (S. 28 oben).

Gemäss neurologischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers n icht eingeschränkt (S. 28 Ziff. 2.3) .

In ihrer zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem orthopä disch -somatischen und psychiatrische n Belastungsprofil durchgehend auf einem Niveau von 75 % zumutbar seien, wobei die orthopädisch begründete Minde rung von 20 %

darin bereits berücksichtigt sei (S. 30 Mitte).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine allfällige Veränderung des Gra des der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sei, oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, antworte ten die Gutachter, dass a us orthopädisch-somatischer Sicht seit der Vorbegut achtung im Y.___ eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen eingetre ten sei . Entsprechendes gelte auch für die damals formulierten chroni schen lumbovertebralen Schmerzsyndrome. Insbesondere seien funktionelle Auswirkungen der im aktuellen MRI beschriebenen Osteochondrosen und Spon dylosen sowie der Diskushernie L4/5 und L5/S1 einbezüglich der in der MRI Bild gebung feststellbaren beidseitigen L4-Wurzel-Irritation und der links seitigen L5-Wurzel-Irritation sowie eines engen Spinalkanals nicht mehr erkennbar. Die MRI-Bildgebung sei somit, was die beschriebene Neuro pathologie L4 beidseits und L5 links angehe, ohne klinisches Korrelat. Der Psychiater habe ebenfalls eine Befundverbesserung beschrieben, ohne dass jedoch eine Präzisierung mög lich gewesen sei (S. 34 Ziff. 1).

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob - und gegebenenfalls belegt durch welche objektiven Befunde - sich der Gesundheitszustand seit der letztmassge blichen Begutachtung wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) habe, antworteten die Gutachter, d e r Gesundheitszustand habe sich nach der letztmassgeblichen Begutachtung gebessert - dies durch eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen und der damals formulierten lumbover tebralen Schmerzsyndrome - insbesondere mit der Feststellung, dass auf der Symptomen- und Befundebene weder orthopädisch noch neurologisch funk tionsrelevante Folgen der in der MRI-Bildgebung beschriebenen bilateralen L4 Wurzelirritation und der linksseitigen L5 Wurzelirritation auszumachen seien. Auch eine vorbeschriebene Spinal kanalstenose sei derzeit klinisch funktionell nicht mehr erkennbar (S. 35 Ziff. 4). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (Urk. 6/185 S. 4 f.) gelangte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, z um Schluss, dass die Gutachter nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdiszipli nären Zusammenfassung plausible Diagnosen genannt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers gezogen hätten, weshalb auf das Gutachten abzustellen und ab April 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für an gepasste Tätigkeiten

gemäss näher dargelegtem Belastungsprofil - auszugehen sei. 4. 4.1

Im Y.___ -Gutachten vom November 2006 (vorstehend E. 3.1), auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 abstellte, wurde dem Beschwerdeführer für seine n körperlichen Beschwerden a ngepasste Tätig keiten eine 100%ige A rbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erachteten die Y.___ -Gutachter d ie aus somatischer Sicht bestehende volle A rbeitsfähigkeit

für leidensangepasste Tätigkeiten als zu 50 % eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Demzufolge stand b ei der gestützt auf das Y.___ -Gutachten erfolgte n

Rentenzu sprache im Jahr 200 7 die psychische Problematik

i m Vordergrund . Es stellt sich die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither wesentlich verbessert hat. 4.2

Der am Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) beteiligte Psychiater, Dr. B.___, diagnostizierte im November 2006 eine depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode. Der am Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.2) beteiligte Psychiater, Dr. D.___, diagnostizierte im April 2013 eine chronifizierte, aktu ell leichte Depression .

Dr. B.___, begründete die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit . Auch Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine depressive Antriebsminde rung sowie zusätzlich aufgrund einer Schmerz- und gedanklichen Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei, bezifferte die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähig keit jedoch mit lediglich 25 % . Er führte aus, die Verbesserung der Arbeitsfähig keit resultiere schwergewichtig aus einem Rückgang der Depression mit Ver besserung des Antriebs und der Motivation. Auch die reduzierte Komorbidität mit fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung oder eine dissoziative Erkran kung trage zur Verbesserung des psychischen Ges undheits zustands und dessen Stabilisierung bei (Urk. 6/183 S. 50 unten). 4.3

Zum von ihm erhobenen psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei eher wortkarg gewesen. Seine Mimik sei ernst gewe sen und habe sich über den Zeitraum der Exploration kaum verändert (Urk. 1/117 S. 19 oben). Während der gesamten Untersuchung habe er innerlich etwas angespannt gewirkt. Er habe ihm gegenüber etwas misstrauisch aber gut beherrscht gewirkt. Es sei nur ein sehr magerer affektiver Rapport zustande gekommen, der Beschwerdeführer habe affektiv abgeflacht gewirkt. Weitere depressive Symptome hätten sich im Untersuchungskontext nicht gefunden. Fremdanamnestisch bestünden jedoch depressive Symptome wie Antriebsarmut, Ängstlichkeit, innerliche Anspannung und Aggressivität (Urk. 6/117 S. 20 oben).

Dr. D.___ erhob einen vergleichbaren psychopathologischen Befund. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer wenig mimischen Ausdruck gezeigt und die Gestik eher spärlich gewesen sei (S. 46 Mitte). Er habe abweisend-misstrau isch gewirkt und sich nur beschränkt auf einen emotionalen Rapport eingelas sen. Die Grundstimmung sei dysphorisch -bedrückt gewesen mit leicht reduzier ter Psychomotorik. Eine leichte bis mittelschwere gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und die resultierenden Folgen einschliesslich der subjektiven Behinderung sei festzustellen gewesen. Im Gespräch sei er einsilbig geblieben (S. 46 unten). Er habe angegeben, dass er Ungerechtigkeit nicht leiden könne und zu Hause zunehmend reizbar und intolerant werde. Er habe kaum ein Lachen gezeigt u nd Freude verneint (S. 47 oben). 4.4

Der Vergleich der von Dr. B.___ mit den von Dr. D.___ erhobenen Befun den lässt nicht erkennen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___ -Begutachtung wesentlich verbessert haben soll. Insbesondere nicht auszumachen ist eine im Vergleich zu 2006 (wesentlich) gebesserte Depressivität, wobei zu bemerken ist, dass bereits Dr. B.___ die Depressivität als höchstens leicht bis mittelgradig und damit eher schwach au s geprägt bezeichnet hat .

D er dissoziativen Symptomatik

mass er keinen arbeits fähigkeitseinsc hränkenden Charakter bei (Urk. 6/117 S. 20 unten) und e s ist auch nicht ersichtlich, dass eine Angststörung im Rahmen seiner Arbeitsunfä hig keitsbeurteilung eine Rolle gespielt hätte, weshalb die Tatsache, dass Dr. D.___

keine Hinweise für entsprechende Störungen fand, die von ihm postulierte Verbesserung ebenfalls nicht überzeugend darzutun vermag.

Dass sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nicht schlüs sig begründen lässt, bestätigte Dr. D.___

abgesehen davon auch selber, indem er ausführte, es sei nicht möglich, die Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands zu dokumentieren (Urk. 6/183 S. 50 unten) . Diese Aussage schlug sich auch im Hau p tgutachten nieder, wo die Z.___ -Gutachter ausführten, dass Dr. D.___ eine Befundverbesserung beschrieben habe, ohne dass jedoch eine Präzisierung möglich gewesen sei. Im Hauptgutachten wurde e ine Verbesserung des Gesundheit szustands let zt l ich auch (einzig) mit einer Verbesserung der somatischen Befunde begründet (Urk. 6/183 S. 35 Ziff. 4). 4.5

Insgesamt erweist sich die von Dr. D.___ postulierte Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustands als nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er

dem Beschwerdeführer eine höher e Arbeitsfähigkeit attestierte als Dr. B.___, ist

dies

unter den gegebenen Umständen als eine andere Beurtei lung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts zu wer ten, welche revisionsrechtlich unerheblich ist.

Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch durch die folgende Aussage von Dr. D.___

gestützt : „D em Bericht des Y.___ k ann diagnostisch bezüglich Depression zugestimmt werden . […]. Die Arbeitsfähigkeit wird abweichend zur damaligen Einschätzung bei 75 % ge sehen. Ein genauer Zeitpunkt für die Ver besserung des Zustandes kann nicht benannt werden (Urk. 6/117 S. 49 unten).“ 4. 6

Aus somatischer Sicht attestierten die Y.___ -Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfäh i gkeit für körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeiten unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppenge hen

(vgl. vorstehend E. 3.1).

Die Z.___ -Gutachter postulierten eine seit de r Y.___ -Begutachtung eingetretene Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführer s . Gleichzeitig attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten mit näher genanntem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei das von ihnen formulierte Belastungsprofil gar einge schränkter ausfiel als das von den Y.___ -Gutachtern formulierte Belastungsprofil. Gleichzeitig hielten die Z.___ -Gutachter fest, das von ihnen formulierte orthopädische Belastungsprofil gelte retrospektiv seit etwa dem Jahr 2000 (Urk. 6/183 S. 33 oben). 4.7

Voraussetzung für die Annahme einer sich auf den Invaliditätsgrad auswirken de n und damit revisionsrechtlich relevante n Verbesserung des Gesundheitszu stands ist, dass sich die gesundheitliche Verbesserung in relevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit niederschlägt. Mit Blick darauf, dass die Z.___ -Gutachter die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht einge schränkter beurteilten als die Y.___ -Gutachter, kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung nicht von e iner r evisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund erweist es sich als entbehrlich, die Beurteilung der Y.___ -Gutachter und die Beurteilung der

Z.___ -Gutachtern bezüglich der aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden näher zu ver gleichen. 4.8

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Z.___ -Gutach ten nicht von

einer seit der Y.___ -Begutachtung eingetretenen revisionsrelevan ten

Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers ausgegangen werden kann.

Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der Rente als unzutreffend, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Fests tel lung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti vom 10. Juni 2014 (Urk.

15) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘103.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung ist von der Beschwer degegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. November 2013 aufgehoben, un d es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessent schädi gung

von Fr. 2‘ 103.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf