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IV.2014.00009

Abweisung des Leistungsbegehrens nach Weigerung, an einer Begutachtung in Bern teilzunehmen; aufgrund sehr beschränkter Reisefähigkeit aus psychischen Gründen ist eine Begutachtung ausserhalb von Zürich nicht möglich; somit nicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise Mitwirkungspflicht verweigert

Zürich SozVersG · 2014-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1967, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 1.6) in verschiedenen Clubs als Tänzerin (vgl. Urk. 9/8; Urk. 9 / 6) .

Seit Mai 2001 war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 9/8; Urk. 9 / 7). Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/ 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

lud die Versicherte zu einem Gespräch über die berufliche Situation (vgl. Bericht Ressourcen gespräch vom 2 9. März 20 12, Urk. 9/6) und holte einen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/ 9-10) ein . 1.2

Am 1 7. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydis - zipli näre medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 9/15). Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2012 wandte sich die Versicherte gegen eine Begutach tung, soweit sie dazu in eine andere Stadt reisen müsse (Urk. 9/16). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2 7. August 2012 an einer polydisziplinären Be gutachtung durch eine nach dem Zufallsprinzip bestimmte Gutachterstelle fest (Urk. 9/18) und teilte am 2 8. August 2012 mit, dass diese durch die MEDAS Y.___ erfolgen werde (Urk. 9/20). Nachdem die Versicherte ein ärztliches At test ein ge reicht (vgl. Urk. 9/22/1) und telefonisch mit get eilt hatte, dass sie nicht bereit sei, nach Y.___ zu fahren (vgl. Urk. 9/30), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 auf, sich mit der Begutachtung am vorge - sehenen Ort einverstanden zu erklären; andernfalls müsste dies als Ver - weigerung der Begutachtung verstanden und aufgrund der Akten entschie den werden (Urk. 9/3 2). Die Versicherte wandte sich weiterhin gegen die ge plante Begutachtung in Y.___ (vgl. Urk. 9/37/3-4), erklärte sich aber bereit, sich einer Begutachtung in Z.___ zu unterziehen (Urk. 9/37/1). 1.3

Mit Schreiben vom 1 4. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass sie den Auf trag für das MEDAS Gutachten – wiederum nach dem Zufallsprinzip – an die A.___ in B.___ verge ben habe, und forderte die Versicherte auf, eine entsprechende Bereitschaftser klärung zu unterzeichnen (Urk. 9/40). Der Mitteilung vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 9/50; versandt am 2 2. März 2013) ist – neben den Namen der Gutachter – zu entnehmen, dass die Reisekosten (Taxi) nach B.___ von der IV-Stelle über nommen würden. Mit Schreiben vom 2 7. März 2013 wurde die Versicherte von der A.___ zur medizinischen Abklärung am 1. Mai und 1 4. Juni 2013 auf geboten (Urk. 9/51). Da sich die Versicherte nach einem Suizidversuch seit dem 2 6. März 2013 in der C.___ befand (vgl. Urk. 9/52; Urk. 9/56; Urk. 9/59), wurde der Gutachtensauftrag storniert (vgl. Urk. 9/52). 1.4

Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 1 7. Juni 2013 über die Namen der Gutachter informierte (Urk. 9/61), teilte ihr die A.___

a m 1 9. Juni 2013 die neuen Termine für die Untersuchungen mit (Urk. 9/62). Die Versicherte wandte sich mit einem Schreiben der Ärzte der C.___ gegen die geplante Begutachtung (Urk. 9/63). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte am 1 7. Juli 2013 letztmalig auf, sich mit der Begutachtung bei der A.___ in B.___ einverstan den zu erklären; die Transportkosten für ein Privatauto oder Taxi würden über nommen. Falls sie die Bereitschaftserklärung innert Frist nicht unterzeichne, müsste dies als Verweigerung der Begutachtung verstanden und aufgrund der Akten entschieden werden (Urk. 9/64). Die Versicherte hielt weiterhin fest, dass sie die Reise nach B.___ nicht antreten könne (vgl. Telefonnotiz vom 1 9. Juli 2013, Urk. 9/65, sowie Schreiben vom 2 5. Juli 2013, Urk. 9/69).

In der Folge

wies die IV-Stelle

das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/ 72-73) – mit Verfügung vom 2 0. November 2013

aufgrund verweigerter Mitwirkung ab

(Urk. 9/ 74 = Urk. 2) .

2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei eine Begut achtung in Z.___ und subeventuell eine medizinische Abklärung der Reisefä higkeit anzuordnen (S. 2 Ziff. 2 und 3).

In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2 Ziff. 4). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk.

6) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht der Ärzte der C.___ (Urk. 7) ins Recht.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Ver nehmlassung vom 1 1. Februar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Am 1 9. März 2014 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2014 (Urk.

6) samt Bericht der Ärzte der C.___ (Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen.

Er muss die versicherte Person unter Einräumung einer angemesse nen Bedenkzeit vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin w e i sen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Anspruchsverneinung im Rahmen eines Aktenentscheid e s infolge unterbl iebener Mitwirkung rechtens ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin

hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein medizinisches Gutachten erfor derlich sei, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Da sich die Beschwerdeführerin dieser Begutachtung nie unterzogen habe, sei sie gezwungen, die Abklärungen einzustellen (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin in Z.___ einer me dizinischen Untersuchung unterziehen würde, nicht aber in B.___ . Aus den Ak ten sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die Untersuchung in B.___

wahrzunehmen. 2.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei; bereits aufgrund der schweren Persönlich keitsstörung sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 1). Zudem sei festzuhalten, dass sie nicht generell eine Begutachtung ver weigere, sondern lediglich eine Begutachtung ablehne, welche mit einer langen Anreisedauer verbunden sei und ausserhalb von Z.___ liege. Sie sei nur in be schränktem Umfang reisefähig (S. 8 Ziff. 2). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Leitender Arzt der E.___,

führte im Bericht vom 2. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9/5-6) aus,

dass die Beschwerdeführerin die E.___ seit Oktober 2004 jeweils bei akuten Gesundheitsstörungen auf su che (S. 1 oben) und deshalb immer bei anderen Ärzten in Behandlung gestan den sei (S. 1 unten). Er nannte verschiedene Diagnosen und Beschwerden im Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2011, so beispielsw eise Depression, Rückenprobleme oder Bronchitis (S. 1 Mitte) . Bezüglich einer Rente oder län gerdauernden Arbeitsunfähigkeit szeugnissen hätten sie keine Kenntnisse (S. 2). 3.2

Dem Bericht der Ärzte des F.___

vom 2 3. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/10) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit zu entneh men (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typ

- re zidivierend e depressive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode ohne psy chotische Symptome

- Anorexia nervosa

- Bulimia

nervosa

- Störungen durch Alko hol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Sub stanzgebrauch

Die Ärzte des F.___ gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin b ereits in der Ju gend immer wieder depressive Episoden mit schweren Essstörungen und wie derholten Suizidversuchen aufgetreten seien .

Dann seien die Beschwerden lange Zeit r egredien t und der psychische Zustand bis zur Scheidung stabil gewesen; s either bestünden ständig körperliche Beschwerden und es seien mehrere psy chiatrische Hospitalisation en in der G.___ erfolgt, vor allem wegen Suizidalität.

Während der Behandlung bei ihnen habe eine gewisse Stabilisie rung beobachtet werden können. T rotzdem sei die Beschwerdeführerin im Alltag massiv eingeschränkt und könne kaum einen geregelten Tagesablauf einhalten.

Die Persönlichkeitsstörung, die depressive Symptomatik und die daraus fol gende Essstörung seien sehr stark ausgeprägt (Ziff. 1.4). Die Ärzte der F.___ at testierten der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff. 1.2) bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Tänzerin (Ziff. 1.6).

Aufgrund der k örperliche n Schwäche bei Anorexie, den Impuls durchbrüche n, den häufige n Auseinandersetzungen sowie dem

selbstschädigen de n Verhalten bereits bei geringer Belastung bestehe eine Unmöglichkeit, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Ziff. 1.7). 3.3

Im Attest der Ärzte der H.___ vom 7. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/22 /1) wurde ausgeführt,

d ie Beschwerdeführerin habe angegeben, unmöglich für die vertrauensärztliche Untersuchung nach

Y.___ reisen zu kön nen. S ie sei schon länger nicht mehr Zug gefahren und empfinde dabei viel Angst. A uch könne sie niemanden bitten, sie dahin zu begleiten. Deshalb werde aus medizinischen Gründen, falls möglich, eine vertrauensärztliche Untersu chung in Z.___

mit einer kürzeren Anreisezeit für die Beschwerdeführerin

empfohlen .

3.4

Mit Schreiben der Ärzte der C.___ vom 6. Mai 2013

zuhanden der Beschwer - degeg nerin

(Urk. 9/63) wurde festgehalten, dass es der psychische Ge sundheits - zustand der Beschwerdeführerin nicht zu lasse, dass sie öffentlich e Ver - kehrsmittel nutzen könne. D ies sei zu berücksichtigen und Termine mit der Beschwerdeführerin seien zukünftig innerhalb des Stadtgebietes zu vereinbaren. 3.5

Die Ärzte der C.___ stellten mit Bericht vom 7. Mai 2013

zuhanden der Beschwer degegnerin

(Urk. 9/59) – nach einem stationäre n Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 2 6. M ärz bis 5. Mai 2013 (Ziff. 1.3) – folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönli chkeitsstörung: Borderline -Typ - rezi divierende depressive Störung - aktenanamnestisch:

Anorexia nervosa

- Bulimia

nervosa

- Störungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Sub stanzgebrauch

Die Ärzte der C.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Tänzerin vom 2 6. März 2013 bis auf weiteres eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5). Aktenanamnestisch sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin seit Jahren nicht gegeben, ebenso während des aktuellen Aufenthaltes in der C.___ . Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht verbessern werde (S. 1 unten). Des Weiteren führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer desolaten Lebens situation mit mangelnden sozialen Kontakten wiederholt in tiefe Lebenskrisen gerate . Vor dem Hintergrund einer seit langem bekannten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ komme es immer wieder zu depres siven Episoden. Die für den aktuellen Klinikaufenthalt anlässliche Suizidalität habe im Rahmen einer Krisenintervention aufgefangen werden können. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auf prognostisch ungünstigem Ni veau stabilisiert (S. 3 oben).

Sie zeige ein stark ausgeprägtes selbstschädigendes Verhalten durch Alkoholkonsum, mangelnde Nahrungsaufnahme, Suizidalität sowie Ab lehnung verschiedener Hilfsange bote, dies vor dem Hintergrund der bekannten Border line -Persönlichkeitsstörung . Es sei nicht zu erwarten, dass sich diese seit langem bestehenden dysfunktionalen Verhaltensmuster gravierend verändern könnten (S. 3 unten). D ie Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer geregelten Tät igkeit nachzugehen (Ziff. 1.6). 4. 4.1

Aus formeller Sicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den. So wies sie die Beschwerdeführerin (zuletzt) mit Schreiben vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 9/64) auf die Rechtsfolgen einer schuldhaften Verweigerung der Begutachtung hin und räumte ihr eine (letzte) Frist bis zum 2 6. Juli 2013 ein, um sich mit der geplanten Begutachtung einverstanden zu erklären . Sie hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt.

Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

4.2

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung als notwendig und zumutbar (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG) einzustufen ist.

Die Notwendigkeit hat in erster Linie die Beschwerdegegnerin, die für eine rechts konforme Sachverhaltsabklärung verantwortlich ist, zu beurteilen, wobei ihr ein entsprechendes Ermessen zuzubilligen ist.

In psychiatrischer Hinsicht liegen die Berichte der behandelnden Ärzte des F.___ sowie der C.___ vor. Zu bemerken ist, dass der Bericht der Ärzte der C.___ sehr stark auf dem Bericht der Ärzte des F.___ basiert. So wurden Diag nosen, Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit deckungsgleich beurteilt. In bei den Berichten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dass die Beschwerdegegner in vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Berichte der behandelnden Ärzte würden keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bieten, ist nicht zu beanstan den,

zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen ist, dass behandelnde Ärzte wie

auch Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Vielmehr erscheint eine neutrale Beurteilung, zumindest in psychiatrischer Hinsicht, zur Beurteilung des Rentenanspruchs notwendig. S omit ist – entgegen der Beschwerdeführer in

– ein Anspruch auf eine ganze Rente a ufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen.

Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entge genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 N 44). Vorliegend bestehen keine Hin weise, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, sich einer medizi nischen Abklärung zu unterziehen, sei dies bei einem Psychiater oder in einer Gutachtensstelle. Zu prüfen bleibt damit die Reisefähigkeit. 4.3

Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt

(vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) . Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der versi cherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 51).

Vorliegend machte d ie Beschwerdeführerin bereits nach der ersten Information betreffend polydisziplinäre Untersuchung im Juli 2012 geltend, sie sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr ausserh alb der Stadt Z.___ gewesen und eine Reise zu einem Arzt in eine andere Stadt komme für sie kaum in Frage.

Sie leide an Schwindelgefühlen, Kreislaufproblemen, niedrigem Blutdruck sowie Proble men mit der Orientierung und der Einschätzung von Distanzen (Urk. 9/16 S. 3 oben). Das Attest der Ärzte der H.___ vom September 2012 vermag nichts weiteres dazu beizutragen, beruht es doch im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Gemäss Schreiben der Ärzte der C.___ vom Mai 2013 lässt der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu.

RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013 aus, dass die Wegefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund eines traumatischen Ereignisses – die Beschwerdeführerin sei Opfer eines Zugunglücks gewesen – eingeschränkt sei (Urk. 9/71 S. 1 unten). Infolge dessen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Transportkosten für ein Pri vatauto oder Taxi übernommen würden (Urk. 9/64) .

Die Beschwerdeführerin er klärte daraufhin telefonisch, dass sie

alleine lebe und keine Begleitperson habe, die mit ihr mit einem privaten Fahrzeug nach B.___ fahren würde. Auch mit ei nem Taxi sei die Reise nicht möglich. Sie sei einmal im Taxi überfallen worden und würde es nicht mehr wagen, alleine in ein Taxi zu sitzen (vgl. Telefonnotiz vom 1 9. Juli 2013, Urk. 9/65).

Nach dem Gesagten gingen sowohl die Ärzt e der C.___ als auch RAD-Arzt Dr. I.___ davon aus, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin mit öf fentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt sei. Insofern vermag die Argumenta tion der Beschwerdegegnerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Be schwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung in Z.___ (ihrem Wohnort), nicht aber in B.___, unterziehen würde, nicht zu überzeugen .

Ausserdem ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Opfer eines Zugun glücks (vom 2 4. Oktober 2003, vgl. Urk. 9/37/7-15), sondern auch eines Über falls durch einen Taxifahrer (am 6. Augus t 2010, vgl. Unterlagen in Urk. 9/70) war.

Schliesslich sind die mangelnden sozialen Kontakte der Beschwerdeführe rin aktenkundig (vgl. Bericht der Ärzte der C.___ vom 7. Mai 2013, E. 3.5) . Dem entsprechend erscheint auch

nachvollziehbar, dass sie keine Begleitperson hat, die sie mit einem Privatauto nach B.___ fahren könnte. Unbestritten ist schliess lich, dass die Beschwerdeführerin mit einer Begutachtung in Z.___ einverstan den wä re.

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegend er W ahrscheinlich keit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin die Reisefähigkeit aus psychischen Gründen in dem Sinne eingeschränkt ist, dass ihr eine medizinische Abklärung ausserhalb von Z.___ nicht möglich ist . Da sie folglich krankheitshalber nicht in der Lage war, die Untersuchungstermine in (Y.___ und)

B.___ wahrzunehmen, erscheint ihr Verhalten entschuldbar. Damit fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG . 4.4

I m Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwer - deführe rin einen Bericht der C.___ vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 7) ins Recht, in welchem unter anderem zur Reisefähigkeit Stellung genommen wird . Dieser Bericht ist

zwar erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 2 0. No - vember 2013 ergangen, bezieht sich indessen auch auf die Zeit vorher und kann somit ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. E. 1.4).

Prof.

Dr. med. J.___, Psychia trie und Psychotherapie FMH, führte im Be richt der C.___ vom 3 0. Januar 2014 zuhanden der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin (Urk.

7) aus, dass die Beschwerdeführerin – nach stationärer Behandlung in seiner Station vom 2 6. März bis 5. Mai 2013 und mehreren Te lefongesprächen – seit dem 9. Januar 2014 bei ihm in ambulanter Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2a): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom - Anorexia nervosa - generalisierte Angststörung

Prof.

J.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Tänzerin (S. 2 Ziff. 3a). Des Weiteren sei derzeit keine dem psychischen Leiden angepasste Tä tigkeit denkbar. Auch hier liege der Beginn Jahre zurück, gelte zu 100 % und sei voraussichtlich dauerhaft (S. 2 Ziff. 3b). Prof. J.___ gab weiter an, dass die Beschwerdeführerin seines Erachtens zu ihr unbekannten Destinationen aus serhalb von Z.___ reiseunfähig sei; selbst innerhalb von Z.___ sei das Benut zen öffentlicher Verkehrsmittel nur unter grösstem innerpsychischem Aufwand möglich. Dies sei bedingt durch die Kombination aus der generalisierten Angst störung mit panischen und auch sozialphobischen Komponenten sowie der Borderline Persönlichkeitsstörung, welche eine Emotionskontrolle erheblich er schwere (S. 2 Ziff. 7a). Der Beschwerdeführerin sei eine Begutachtung aus serhalb von Z.___ nicht zumutbar, da sie dann der Örtlichkeiten und der Um stände unkundig werde, was bei ihr Ängste auslöse. Aus demselben Grund sei es ihr auch nicht möglich oder ausgeprägt erschwert, mit einem Privatauto oder Taxi an einen Begutachtungsort ausserhalb von Z.___ zu reisen (S. 3 Ziff. 7d).

Mit diesem Bericht hat Prof. J.___ die aus psychischen Gründen stark einge schränkte Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin, welche seitens der C.___ bereits a m 6. Mai 2013

attestiert wurde, eingehend und nachvollziehbar begründet. 4. 5

F raglich ist, ob zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts tatsächlich eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist oder eine medizi nische Abklärung in psychiatrischer Hinsicht ausreichend wäre, zumal die psy chische Komponente ganz klar im Vordergrund steht . So bestehen keine Hin weise auf wesentliche somatische Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

Zu bemerken ist, dass die Auftragsvergabe in diesem Fall nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen müsste

(vgl. Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, e contrario).

A uch bei polydisziplinären Gutachten muss indessen vom Zufallsprinzip abge - wi chen werden können (wie dies die Beschwerdeführerin geltend ma chte, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 3). Sinn und Zweck der Vergabe

der polydisziplinäre n Gut achten nach dem Zufallsprinzip ist die Gewährleistung der

Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten (vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssi cherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch

). Die Auftragsvergabe nach Zufallsprinzip erfolgt somit zum Schutz der v ersicherten Personen .

Ange sichts dessen muss in Ausnahmefällen, wie vorliegend bei eingeschränkter Rei sefähigkeit, eine Abweichung vom Zufallsprinzip möglich sein.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag im November 2012

– nachdem bei der MEDAS Y.___

keine Begutachtung zustande gekommen war (vgl. Urk. 9/39) –

wiederum nach dem Zufallsprinzip neu verg ab . Vielmehr wäre angesichts der konkreten Umstände die Auftrags vergabe an eine in Z.___ gelegene Gutachtensstelle an gebracht gewesen. 4.6

Zusammenfassend liegt keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem sich die Beschwerdeführerin gewei gert hat, sich einer Begutachtung in B.___ zu unterziehen. Die

Beschwerdegeg nerin hat das Leistungsbegehren somit zu Unrecht aufgrund verweigerter Mit wirkung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG

abgewiesen . Zur vollständigen Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erscheint indessen zumindest eine psy chiatrische Untersuchung als notwendig. Demnach ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergän zenden medizinischen Abklärung in Z.___

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff.

4) als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie eine ergänzende medizinische Abklärung in Z.___ in Auftrag gebe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ) bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Tänzerin (Ziff. 1.6).

Aufgrund der k örperliche n Schwäche bei Anorexie, den Impuls durchbrüche n, den häufige n Auseinandersetzungen sowie dem

selbstschädigen de n Verhalten bereits bei geringer Belastung bestehe eine Unmöglichkeit, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Ziff. 1.7). 3.3

Im Attest der Ärzte der H.___ vom 7. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/22 /1) wurde ausgeführt,

d ie Beschwerdeführerin habe angegeben, unmöglich für die vertrauensärztliche Untersuchung nach

Y.___ reisen zu kön nen. S ie sei schon länger nicht mehr Zug gefahren und empfinde dabei viel Angst. A uch könne sie niemanden bitten, sie dahin zu begleiten. Deshalb werde aus medizinischen Gründen, falls möglich, eine vertrauensärztliche Untersu chung in Z.___

mit einer kürzeren Anreisezeit für die Beschwerdeführerin

empfohlen .

3.4

Mit Schreiben der Ärzte der C.___ vom 6. Mai 2013

zuhanden der Beschwer - degeg nerin

(Urk. 9/63) wurde festgehalten, dass es der psychische Ge sundheits - zustand der Beschwerdeführerin nicht zu lasse, dass sie öffentlich e Ver - kehrsmittel nutzen könne. D ies sei zu berücksichtigen und Termine mit der Beschwerdeführerin seien zukünftig innerhalb des Stadtgebietes zu vereinbaren. 3.5

Die Ärzte der C.___ stellten mit Bericht vom 7. Mai 2013

zuhanden der Beschwer degegnerin

(Urk. 9/59) – nach einem stationäre n Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 2 6. M ärz bis 5. Mai 2013 (Ziff. 1.3) – folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönli chkeitsstörung: Borderline -Typ - rezi divierende depressive Störung - aktenanamnestisch:

Anorexia nervosa

- Bulimia

nervosa

- Störungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Sub stanzgebrauch

Die Ärzte der C.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Tänzerin vom 2 6. März 2013 bis auf weiteres eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5). Aktenanamnestisch sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin seit Jahren nicht gegeben, ebenso während des aktuellen Aufenthaltes in der C.___ . Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht verbessern werde (S. 1 unten). Des Weiteren führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer desolaten Lebens situation mit mangelnden sozialen Kontakten wiederholt in tiefe Lebenskrisen gerate . Vor dem Hintergrund einer seit langem bekannten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ komme es immer wieder zu depres siven Episoden. Die für den aktuellen Klinikaufenthalt anlässliche Suizidalität habe im Rahmen einer Krisenintervention aufgefangen werden können. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auf prognostisch ungünstigem Ni veau stabilisiert (S. 3 oben).

Sie zeige ein stark ausgeprägtes selbstschädigendes Verhalten durch Alkoholkonsum, mangelnde Nahrungsaufnahme, Suizidalität sowie Ab lehnung verschiedener Hilfsange bote, dies vor dem Hintergrund der bekannten Border line -Persönlichkeitsstörung . Es sei nicht zu erwarten, dass sich diese seit langem bestehenden dysfunktionalen Verhaltensmuster gravierend verändern könnten (S. 3 unten). D ie Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer geregelten Tät igkeit nachzugehen (Ziff. 1.6). 4. 4.1

Aus formeller Sicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den. So wies sie die Beschwerdeführerin (zuletzt) mit Schreiben vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 9/64) auf die Rechtsfolgen einer schuldhaften Verweigerung der Begutachtung hin und räumte ihr eine (letzte) Frist bis zum 2 6. Juli 2013 ein, um sich mit der geplanten Begutachtung einverstanden zu erklären . Sie hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt.

Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

4.2

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung als notwendig und zumutbar (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG) einzustufen ist.

Die Notwendigkeit hat in erster Linie die Beschwerdegegnerin, die für eine rechts konforme Sachverhaltsabklärung verantwortlich ist, zu beurteilen, wobei ihr ein entsprechendes Ermessen zuzubilligen ist.

In psychiatrischer Hinsicht liegen die Berichte der behandelnden Ärzte des F.___ sowie der C.___ vor. Zu bemerken ist, dass der Bericht der Ärzte der C.___ sehr stark auf dem Bericht der Ärzte des F.___ basiert. So wurden Diag nosen, Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit deckungsgleich beurteilt. In bei den Berichten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dass die Beschwerdegegner in vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Berichte der behandelnden Ärzte würden keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bieten, ist nicht zu beanstan den,

zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen ist, dass behandelnde Ärzte wie

auch Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Vielmehr erscheint eine neutrale Beurteilung, zumindest in psychiatrischer Hinsicht, zur Beurteilung des Rentenanspruchs notwendig. S omit ist – entgegen der Beschwerdeführer in

– ein Anspruch auf eine ganze Rente a ufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen.

Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entge genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 N 44). Vorliegend bestehen keine Hin weise, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, sich einer medizi nischen Abklärung zu unterziehen, sei dies bei einem Psychiater oder in einer Gutachtensstelle. Zu prüfen bleibt damit die Reisefähigkeit. 4.3

Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt

(vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) . Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der versi cherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 51).

Vorliegend machte d ie Beschwerdeführerin bereits nach der ersten Information betreffend polydisziplinäre Untersuchung im Juli 2012 geltend, sie sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr ausserh alb der Stadt Z.___ gewesen und eine Reise zu einem Arzt in eine andere Stadt komme für sie kaum in Frage.

Sie leide an Schwindelgefühlen, Kreislaufproblemen, niedrigem Blutdruck sowie Proble men mit der Orientierung und der Einschätzung von Distanzen (Urk. 9/16 S. 3 oben). Das Attest der Ärzte der H.___ vom September 2012 vermag nichts weiteres dazu beizutragen, beruht es doch im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Gemäss Schreiben der Ärzte der C.___ vom Mai 2013 lässt der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu.

RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013 aus, dass die Wegefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund eines traumatischen Ereignisses – die Beschwerdeführerin sei Opfer eines Zugunglücks gewesen – eingeschränkt sei (Urk. 9/71 S. 1 unten). Infolge dessen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Transportkosten für ein Pri vatauto oder Taxi übernommen würden (Urk. 9/64) .

Die Beschwerdeführerin er klärte daraufhin telefonisch, dass sie

alleine lebe und keine Begleitperson habe, die mit ihr mit einem privaten Fahrzeug nach B.___ fahren würde. Auch mit ei nem Taxi sei die Reise nicht möglich. Sie sei einmal im Taxi überfallen worden und würde es nicht mehr wagen, alleine in ein Taxi zu sitzen (vgl. Telefonnotiz vom 1 9. Juli 2013, Urk. 9/65).

Nach dem Gesagten gingen sowohl die Ärzt e der C.___ als auch RAD-Arzt Dr. I.___ davon aus, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin mit öf fentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt sei. Insofern vermag die Argumenta tion der Beschwerdegegnerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Be schwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung in Z.___ (ihrem Wohnort), nicht aber in B.___, unterziehen würde, nicht zu überzeugen .

Ausserdem ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Opfer eines Zugun glücks (vom 2 4. Oktober 2003, vgl. Urk. 9/37/7-15), sondern auch eines Über falls durch einen Taxifahrer (am 6. Augus t 2010, vgl. Unterlagen in Urk. 9/70) war.

Schliesslich sind die mangelnden sozialen Kontakte der Beschwerdeführe rin aktenkundig (vgl. Bericht der Ärzte der C.___ vom 7. Mai 2013, E. 3.5) . Dem entsprechend erscheint auch

nachvollziehbar, dass sie keine Begleitperson hat, die sie mit einem Privatauto nach B.___ fahren könnte. Unbestritten ist schliess lich, dass die Beschwerdeführerin mit einer Begutachtung in Z.___ einverstan den wä re.

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegend er W ahrscheinlich keit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin die Reisefähigkeit aus psychischen Gründen in dem Sinne eingeschränkt ist, dass ihr eine medizinische Abklärung ausserhalb von Z.___ nicht möglich ist . Da sie folglich krankheitshalber nicht in der Lage war, die Untersuchungstermine in (Y.___ und)

B.___ wahrzunehmen, erscheint ihr Verhalten entschuldbar. Damit fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG . 4.4

I m Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwer - deführe rin einen Bericht der C.___ vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 7) ins Recht, in welchem unter anderem zur Reisefähigkeit Stellung genommen wird . Dieser Bericht ist

zwar erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 2 0. No - vember 2013 ergangen, bezieht sich indessen auch auf die Zeit vorher und kann somit ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. E. 1.4).

Prof.

Dr. med. J.___, Psychia trie und Psychotherapie FMH, führte im Be richt der C.___ vom 3 0. Januar 2014 zuhanden der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin (Urk.

7) aus, dass die Beschwerdeführerin – nach stationärer Behandlung in seiner Station vom 2 6. März bis 5. Mai 2013 und mehreren Te lefongesprächen – seit dem 9. Januar 2014 bei ihm in ambulanter Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2a): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom - Anorexia nervosa - generalisierte Angststörung

Prof.

J.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Tänzerin (S. 2 Ziff. 3a). Des Weiteren sei derzeit keine dem psychischen Leiden angepasste Tä tigkeit denkbar. Auch hier liege der Beginn Jahre zurück, gelte zu 100 % und sei voraussichtlich dauerhaft (S. 2 Ziff. 3b). Prof. J.___ gab weiter an, dass die Beschwerdeführerin seines Erachtens zu ihr unbekannten Destinationen aus serhalb von Z.___ reiseunfähig sei; selbst innerhalb von Z.___ sei das Benut zen öffentlicher Verkehrsmittel nur unter grösstem innerpsychischem Aufwand möglich. Dies sei bedingt durch die Kombination aus der generalisierten Angst störung mit panischen und auch sozialphobischen Komponenten sowie der Borderline Persönlichkeitsstörung, welche eine Emotionskontrolle erheblich er schwere (S. 2 Ziff. 7a). Der Beschwerdeführerin sei eine Begutachtung aus serhalb von Z.___ nicht zumutbar, da sie dann der Örtlichkeiten und der Um stände unkundig werde, was bei ihr Ängste auslöse. Aus demselben Grund sei es ihr auch nicht möglich oder ausgeprägt erschwert, mit einem Privatauto oder Taxi an einen Begutachtungsort ausserhalb von Z.___ zu reisen (S. 3 Ziff. 7d).

Mit diesem Bericht hat Prof. J.___ die aus psychischen Gründen stark einge schränkte Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin, welche seitens der C.___ bereits a m 6. Mai 2013

attestiert wurde, eingehend und nachvollziehbar begründet. 4. 5

F raglich ist, ob zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts tatsächlich eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist oder eine medizi nische Abklärung in psychiatrischer Hinsicht ausreichend wäre, zumal die psy chische Komponente ganz klar im Vordergrund steht . So bestehen keine Hin weise auf wesentliche somatische Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

Zu bemerken ist, dass die Auftragsvergabe in diesem Fall nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen müsste

(vgl. Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, e contrario).

A uch bei polydisziplinären Gutachten muss indessen vom Zufallsprinzip abge - wi chen werden können (wie dies die Beschwerdeführerin geltend ma chte, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 3). Sinn und Zweck der Vergabe

der polydisziplinäre n Gut achten nach dem Zufallsprinzip ist die Gewährleistung der

Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten (vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssi cherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch

). Die Auftragsvergabe nach Zufallsprinzip erfolgt somit zum Schutz der v ersicherten Personen .

Ange sichts dessen muss in Ausnahmefällen, wie vorliegend bei eingeschränkter Rei sefähigkeit, eine Abweichung vom Zufallsprinzip möglich sein.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag im November 2012

– nachdem bei der MEDAS Y.___

keine Begutachtung zustande gekommen war (vgl. Urk. 9/39) –

wiederum nach dem Zufallsprinzip neu verg ab . Vielmehr wäre angesichts der konkreten Umstände die Auftrags vergabe an eine in Z.___ gelegene Gutachtensstelle an gebracht gewesen. 4.6

Zusammenfassend liegt keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem sich die Beschwerdeführerin gewei gert hat, sich einer Begutachtung in B.___ zu unterziehen. Die

Beschwerdegeg nerin hat das Leistungsbegehren somit zu Unrecht aufgrund verweigerter Mit wirkung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG

abgewiesen . Zur vollständigen Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erscheint indessen zumindest eine psy chiatrische Untersuchung als notwendig. Demnach ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergän zenden medizinischen Abklärung in Z.___

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff.

4) als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie eine ergänzende medizinische Abklärung in Z.___ in Auftrag gebe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Anspruchsverneinung im Rahmen eines Aktenentscheid e s infolge unterbl iebener Mitwirkung rechtens ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin

hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein medizinisches Gutachten erfor derlich sei, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Da sich die Beschwerdeführerin dieser Begutachtung nie unterzogen habe, sei sie gezwungen, die Abklärungen einzustellen (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin in Z.___ einer me dizinischen Untersuchung unterziehen würde, nicht aber in B.___ . Aus den Ak ten sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die Untersuchung in B.___

wahrzunehmen. 2.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei; bereits aufgrund der schweren Persönlich keitsstörung sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 1). Zudem sei festzuhalten, dass sie nicht generell eine Begutachtung ver weigere, sondern lediglich eine Begutachtung ablehne, welche mit einer langen Anreisedauer verbunden sei und ausserhalb von Z.___ liege. Sie sei nur in be schränktem Umfang reisefähig (S. 8 Ziff. 2). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Leitender Arzt der E.___,

führte im Bericht vom 2. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9/5-6) aus,

dass die Beschwerdeführerin die E.___ seit Oktober 2004 jeweils bei akuten Gesundheitsstörungen auf su che (S. 1 oben) und deshalb immer bei anderen Ärzten in Behandlung gestan den sei (S. 1 unten). Er nannte verschiedene Diagnosen und Beschwerden im Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2011, so beispielsw eise Depression, Rückenprobleme oder Bronchitis (S. 1 Mitte) . Bezüglich einer Rente oder län gerdauernden Arbeitsunfähigkeit szeugnissen hätten sie keine Kenntnisse (S. 2). 3.2

Dem Bericht der Ärzte des F.___

vom 2 3. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/10) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit zu entneh men (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typ

- re zidivierend e depressive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode ohne psy chotische Symptome

- Anorexia nervosa

- Bulimia

nervosa

- Störungen durch Alko hol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Sub stanzgebrauch

Die Ärzte des F.___ gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin b ereits in der Ju gend immer wieder depressive Episoden mit schweren Essstörungen und wie derholten Suizidversuchen aufgetreten seien .

Dann seien die Beschwerden lange Zeit r egredien t und der psychische Zustand bis zur Scheidung stabil gewesen; s either bestünden ständig körperliche Beschwerden und es seien mehrere psy chiatrische Hospitalisation en in der G.___ erfolgt, vor allem wegen Suizidalität.

Während der Behandlung bei ihnen habe eine gewisse Stabilisie rung beobachtet werden können. T rotzdem sei die Beschwerdeführerin im Alltag massiv eingeschränkt und könne kaum einen geregelten Tagesablauf einhalten.

Die Persönlichkeitsstörung, die depressive Symptomatik und die daraus fol gende Essstörung seien sehr stark ausgeprägt (Ziff. 1.4). Die Ärzte der F.___ at testierten der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff.

E. 6 ) .

Seit Mai 2001 war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 9/8; Urk.

E. 9 / 7). Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/ 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

lud die Versicherte zu einem Gespräch über die berufliche Situation (vgl. Bericht Ressourcen gespräch vom 2 9. März 20

E. 12 , Urk. 9/6) und holte einen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/ 9-10) ein .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

26. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1967, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 (vgl. Urk. 9/2 Ziff. 1.6) in verschiedenen Clubs als Tänzerin (vgl. Urk. 9/8; Urk. 9 / 6) .

Seit Mai 2001 war sie nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 9/8; Urk. 9 / 7). Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/ 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

lud die Versicherte zu einem Gespräch über die berufliche Situation (vgl. Bericht Ressourcen gespräch vom 2 9. März 20 12, Urk. 9/6) und holte einen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/ 9-10) ein . 1.2

Am 1 7. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydis - zipli näre medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 9/15). Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2012 wandte sich die Versicherte gegen eine Begutach tung, soweit sie dazu in eine andere Stadt reisen müsse (Urk. 9/16). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2 7. August 2012 an einer polydisziplinären Be gutachtung durch eine nach dem Zufallsprinzip bestimmte Gutachterstelle fest (Urk. 9/18) und teilte am 2 8. August 2012 mit, dass diese durch die MEDAS Y.___ erfolgen werde (Urk. 9/20). Nachdem die Versicherte ein ärztliches At test ein ge reicht (vgl. Urk. 9/22/1) und telefonisch mit get eilt hatte, dass sie nicht bereit sei, nach Y.___ zu fahren (vgl. Urk. 9/30), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 auf, sich mit der Begutachtung am vorge - sehenen Ort einverstanden zu erklären; andernfalls müsste dies als Ver - weigerung der Begutachtung verstanden und aufgrund der Akten entschie den werden (Urk. 9/3 2). Die Versicherte wandte sich weiterhin gegen die ge plante Begutachtung in Y.___ (vgl. Urk. 9/37/3-4), erklärte sich aber bereit, sich einer Begutachtung in Z.___ zu unterziehen (Urk. 9/37/1). 1.3

Mit Schreiben vom 1 4. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass sie den Auf trag für das MEDAS Gutachten – wiederum nach dem Zufallsprinzip – an die A.___ in B.___ verge ben habe, und forderte die Versicherte auf, eine entsprechende Bereitschaftser klärung zu unterzeichnen (Urk. 9/40). Der Mitteilung vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 9/50; versandt am 2 2. März 2013) ist – neben den Namen der Gutachter – zu entnehmen, dass die Reisekosten (Taxi) nach B.___ von der IV-Stelle über nommen würden. Mit Schreiben vom 2 7. März 2013 wurde die Versicherte von der A.___ zur medizinischen Abklärung am 1. Mai und 1 4. Juni 2013 auf geboten (Urk. 9/51). Da sich die Versicherte nach einem Suizidversuch seit dem 2 6. März 2013 in der C.___ befand (vgl. Urk. 9/52; Urk. 9/56; Urk. 9/59), wurde der Gutachtensauftrag storniert (vgl. Urk. 9/52). 1.4

Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 1 7. Juni 2013 über die Namen der Gutachter informierte (Urk. 9/61), teilte ihr die A.___

a m 1 9. Juni 2013 die neuen Termine für die Untersuchungen mit (Urk. 9/62). Die Versicherte wandte sich mit einem Schreiben der Ärzte der C.___ gegen die geplante Begutachtung (Urk. 9/63). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte am 1 7. Juli 2013 letztmalig auf, sich mit der Begutachtung bei der A.___ in B.___ einverstan den zu erklären; die Transportkosten für ein Privatauto oder Taxi würden über nommen. Falls sie die Bereitschaftserklärung innert Frist nicht unterzeichne, müsste dies als Verweigerung der Begutachtung verstanden und aufgrund der Akten entschieden werden (Urk. 9/64). Die Versicherte hielt weiterhin fest, dass sie die Reise nach B.___ nicht antreten könne (vgl. Telefonnotiz vom 1 9. Juli 2013, Urk. 9/65, sowie Schreiben vom 2 5. Juli 2013, Urk. 9/69).

In der Folge

wies die IV-Stelle

das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/ 72-73) – mit Verfügung vom 2 0. November 2013

aufgrund verweigerter Mitwirkung ab

(Urk. 9/ 74 = Urk. 2) .

2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei eine Begut achtung in Z.___ und subeventuell eine medizinische Abklärung der Reisefä higkeit anzuordnen (S. 2 Ziff. 2 und 3).

In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2 Ziff. 4). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk.

6) reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht der Ärzte der C.___ (Urk. 7) ins Recht.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Ver nehmlassung vom 1 1. Februar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Am 1 9. März 2014 wurde der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2014 (Urk.

6) samt Bericht der Ärzte der C.___ (Urk.

7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein.

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2

Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen.

Er muss die versicherte Person unter Einräumung einer angemesse nen Bedenkzeit vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin w e i sen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Anspruchsverneinung im Rahmen eines Aktenentscheid e s infolge unterbl iebener Mitwirkung rechtens ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin

hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein medizinisches Gutachten erfor derlich sei, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Da sich die Beschwerdeführerin dieser Begutachtung nie unterzogen habe, sei sie gezwungen, die Abklärungen einzustellen (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin in Z.___ einer me dizinischen Untersuchung unterziehen würde, nicht aber in B.___ . Aus den Ak ten sei kein medizinischer Grund ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die Untersuchung in B.___

wahrzunehmen. 2.3

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei; bereits aufgrund der schweren Persönlich keitsstörung sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 1). Zudem sei festzuhalten, dass sie nicht generell eine Begutachtung ver weigere, sondern lediglich eine Begutachtung ablehne, welche mit einer langen Anreisedauer verbunden sei und ausserhalb von Z.___ liege. Sie sei nur in be schränktem Umfang reisefähig (S. 8 Ziff. 2). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Leitender Arzt der E.___,

führte im Bericht vom 2. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9/5-6) aus,

dass die Beschwerdeführerin die E.___ seit Oktober 2004 jeweils bei akuten Gesundheitsstörungen auf su che (S. 1 oben) und deshalb immer bei anderen Ärzten in Behandlung gestan den sei (S. 1 unten). Er nannte verschiedene Diagnosen und Beschwerden im Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2011, so beispielsw eise Depression, Rückenprobleme oder Bronchitis (S. 1 Mitte) . Bezüglich einer Rente oder län gerdauernden Arbeitsunfähigkeit szeugnissen hätten sie keine Kenntnisse (S. 2). 3.2

Dem Bericht der Ärzte des F.___

vom 2 3. April 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/10) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit zu entneh men (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlich keitsstörung vom Borderline -Typ

- re zidivierend e depressive Störung, gegenwärtig schwere Epis ode ohne psy chotische Symptome

- Anorexia nervosa

- Bulimia

nervosa

- Störungen durch Alko hol, Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Sub stanzgebrauch

Die Ärzte des F.___ gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin b ereits in der Ju gend immer wieder depressive Episoden mit schweren Essstörungen und wie derholten Suizidversuchen aufgetreten seien .

Dann seien die Beschwerden lange Zeit r egredien t und der psychische Zustand bis zur Scheidung stabil gewesen; s either bestünden ständig körperliche Beschwerden und es seien mehrere psy chiatrische Hospitalisation en in der G.___ erfolgt, vor allem wegen Suizidalität.

Während der Behandlung bei ihnen habe eine gewisse Stabilisie rung beobachtet werden können. T rotzdem sei die Beschwerdeführerin im Alltag massiv eingeschränkt und könne kaum einen geregelten Tagesablauf einhalten.

Die Persönlichkeitsstörung, die depressive Symptomatik und die daraus fol gende Essstörung seien sehr stark ausgeprägt (Ziff. 1.4). Die Ärzte der F.___ at testierten der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 (Behandlungsbeginn, vgl. Ziff. 1.2) bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Tänzerin (Ziff. 1.6).

Aufgrund der k örperliche n Schwäche bei Anorexie, den Impuls durchbrüche n, den häufige n Auseinandersetzungen sowie dem

selbstschädigen de n Verhalten bereits bei geringer Belastung bestehe eine Unmöglichkeit, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Ziff. 1.7). 3.3

Im Attest der Ärzte der H.___ vom 7. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/22 /1) wurde ausgeführt,

d ie Beschwerdeführerin habe angegeben, unmöglich für die vertrauensärztliche Untersuchung nach

Y.___ reisen zu kön nen. S ie sei schon länger nicht mehr Zug gefahren und empfinde dabei viel Angst. A uch könne sie niemanden bitten, sie dahin zu begleiten. Deshalb werde aus medizinischen Gründen, falls möglich, eine vertrauensärztliche Untersu chung in Z.___

mit einer kürzeren Anreisezeit für die Beschwerdeführerin

empfohlen .

3.4

Mit Schreiben der Ärzte der C.___ vom 6. Mai 2013

zuhanden der Beschwer - degeg nerin

(Urk. 9/63) wurde festgehalten, dass es der psychische Ge sundheits - zustand der Beschwerdeführerin nicht zu lasse, dass sie öffentlich e Ver - kehrsmittel nutzen könne. D ies sei zu berücksichtigen und Termine mit der Beschwerdeführerin seien zukünftig innerhalb des Stadtgebietes zu vereinbaren. 3.5

Die Ärzte der C.___ stellten mit Bericht vom 7. Mai 2013

zuhanden der Beschwer degegnerin

(Urk. 9/59) – nach einem stationäre n Aufenthalt der Be schwerdeführerin vom 2 6. M ärz bis 5. Mai 2013 (Ziff. 1.3) – folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönli chkeitsstörung: Borderline -Typ - rezi divierende depressive Störung - aktenanamnestisch:

Anorexia nervosa

- Bulimia

nervosa

- Störungen durch Alkohol : Abhängigkeitssyndrom mit episodischem Sub stanzgebrauch

Die Ärzte der C.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Tänzerin vom 2 6. März 2013 bis auf weiteres eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.5). Aktenanamnestisch sei die Arbeitsfähig keit der Beschwerdefüh rerin seit Jahren nicht gegeben, ebenso während des aktuellen Aufenthaltes in der C.___ . Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht verbessern werde (S. 1 unten). Des Weiteren führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer desolaten Lebens situation mit mangelnden sozialen Kontakten wiederholt in tiefe Lebenskrisen gerate . Vor dem Hintergrund einer seit langem bekannten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ komme es immer wieder zu depres siven Episoden. Die für den aktuellen Klinikaufenthalt anlässliche Suizidalität habe im Rahmen einer Krisenintervention aufgefangen werden können. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich auf prognostisch ungünstigem Ni veau stabilisiert (S. 3 oben).

Sie zeige ein stark ausgeprägtes selbstschädigendes Verhalten durch Alkoholkonsum, mangelnde Nahrungsaufnahme, Suizidalität sowie Ab lehnung verschiedener Hilfsange bote, dies vor dem Hintergrund der bekannten Border line -Persönlichkeitsstörung . Es sei nicht zu erwarten, dass sich diese seit langem bestehenden dysfunktionalen Verhaltensmuster gravierend verändern könnten (S. 3 unten). D ie Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer geregelten Tät igkeit nachzugehen (Ziff. 1.6). 4. 4.1

Aus formeller Sicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den. So wies sie die Beschwerdeführerin (zuletzt) mit Schreiben vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 9/64) auf die Rechtsfolgen einer schuldhaften Verweigerung der Begutachtung hin und räumte ihr eine (letzte) Frist bis zum 2 6. Juli 2013 ein, um sich mit der geplanten Begutachtung einverstanden zu erklären . Sie hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt durchgeführt.

Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

4.2

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die angeordnete Begutachtung als notwendig und zumutbar (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG) einzustufen ist.

Die Notwendigkeit hat in erster Linie die Beschwerdegegnerin, die für eine rechts konforme Sachverhaltsabklärung verantwortlich ist, zu beurteilen, wobei ihr ein entsprechendes Ermessen zuzubilligen ist.

In psychiatrischer Hinsicht liegen die Berichte der behandelnden Ärzte des F.___ sowie der C.___ vor. Zu bemerken ist, dass der Bericht der Ärzte der C.___ sehr stark auf dem Bericht der Ärzte des F.___ basiert. So wurden Diag nosen, Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit deckungsgleich beurteilt. In bei den Berichten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dass die Beschwerdegegner in vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Berichte der behandelnden Ärzte würden keine ausreichende Beurteilungsgrundlage bieten, ist nicht zu beanstan den,

zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen ist, dass behandelnde Ärzte wie

auch Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).

Vielmehr erscheint eine neutrale Beurteilung, zumindest in psychiatrischer Hinsicht, zur Beurteilung des Rentenanspruchs notwendig. S omit ist – entgegen der Beschwerdeführer in

– ein Anspruch auf eine ganze Rente a ufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen.

Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entge genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 N 44). Vorliegend bestehen keine Hin weise, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, sich einer medizi nischen Abklärung zu unterziehen, sei dies bei einem Psychiater oder in einer Gutachtensstelle. Zu prüfen bleibt damit die Reisefähigkeit. 4.3

Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt

(vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) . Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der versi cherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 51).

Vorliegend machte d ie Beschwerdeführerin bereits nach der ersten Information betreffend polydisziplinäre Untersuchung im Juli 2012 geltend, sie sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr ausserh alb der Stadt Z.___ gewesen und eine Reise zu einem Arzt in eine andere Stadt komme für sie kaum in Frage.

Sie leide an Schwindelgefühlen, Kreislaufproblemen, niedrigem Blutdruck sowie Proble men mit der Orientierung und der Einschätzung von Distanzen (Urk. 9/16 S. 3 oben). Das Attest der Ärzte der H.___ vom September 2012 vermag nichts weiteres dazu beizutragen, beruht es doch im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Gemäss Schreiben der Ärzte der C.___ vom Mai 2013 lässt der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu.

RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 2 8. Mai 2013 aus, dass die Wegefähigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund eines traumatischen Ereignisses – die Beschwerdeführerin sei Opfer eines Zugunglücks gewesen – eingeschränkt sei (Urk. 9/71 S. 1 unten). Infolge dessen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Transportkosten für ein Pri vatauto oder Taxi übernommen würden (Urk. 9/64) .

Die Beschwerdeführerin er klärte daraufhin telefonisch, dass sie

alleine lebe und keine Begleitperson habe, die mit ihr mit einem privaten Fahrzeug nach B.___ fahren würde. Auch mit ei nem Taxi sei die Reise nicht möglich. Sie sei einmal im Taxi überfallen worden und würde es nicht mehr wagen, alleine in ein Taxi zu sitzen (vgl. Telefonnotiz vom 1 9. Juli 2013, Urk. 9/65).

Nach dem Gesagten gingen sowohl die Ärzt e der C.___ als auch RAD-Arzt Dr. I.___ davon aus, dass die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin mit öf fentlichen Verkehrsmitteln eingeschränkt sei. Insofern vermag die Argumenta tion der Beschwerdegegnerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Be schwerdeführerin einer medizinischen Untersuchung in Z.___ (ihrem Wohnort), nicht aber in B.___, unterziehen würde, nicht zu überzeugen .

Ausserdem ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Opfer eines Zugun glücks (vom 2 4. Oktober 2003, vgl. Urk. 9/37/7-15), sondern auch eines Über falls durch einen Taxifahrer (am 6. Augus t 2010, vgl. Unterlagen in Urk. 9/70) war.

Schliesslich sind die mangelnden sozialen Kontakte der Beschwerdeführe rin aktenkundig (vgl. Bericht der Ärzte der C.___ vom 7. Mai 2013, E. 3.5) . Dem entsprechend erscheint auch

nachvollziehbar, dass sie keine Begleitperson hat, die sie mit einem Privatauto nach B.___ fahren könnte. Unbestritten ist schliess lich, dass die Beschwerdeführerin mit einer Begutachtung in Z.___ einverstan den wä re.

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegend er W ahrscheinlich keit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin die Reisefähigkeit aus psychischen Gründen in dem Sinne eingeschränkt ist, dass ihr eine medizinische Abklärung ausserhalb von Z.___ nicht möglich ist . Da sie folglich krankheitshalber nicht in der Lage war, die Untersuchungstermine in (Y.___ und)

B.___ wahrzunehmen, erscheint ihr Verhalten entschuldbar. Damit fehlt es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG . 4.4

I m Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwer - deführe rin einen Bericht der C.___ vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 7) ins Recht, in welchem unter anderem zur Reisefähigkeit Stellung genommen wird . Dieser Bericht ist

zwar erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 2 0. No - vember 2013 ergangen, bezieht sich indessen auch auf die Zeit vorher und kann somit ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. E. 1.4).

Prof.

Dr. med. J.___, Psychia trie und Psychotherapie FMH, führte im Be richt der C.___ vom 3 0. Januar 2014 zuhanden der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin (Urk.

7) aus, dass die Beschwerdeführerin – nach stationärer Behandlung in seiner Station vom 2 6. März bis 5. Mai 2013 und mehreren Te lefongesprächen – seit dem 9. Januar 2014 bei ihm in ambulanter Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2a): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyn drom - Anorexia nervosa - generalisierte Angststörung

Prof.

J.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Tänzerin (S. 2 Ziff. 3a). Des Weiteren sei derzeit keine dem psychischen Leiden angepasste Tä tigkeit denkbar. Auch hier liege der Beginn Jahre zurück, gelte zu 100 % und sei voraussichtlich dauerhaft (S. 2 Ziff. 3b). Prof. J.___ gab weiter an, dass die Beschwerdeführerin seines Erachtens zu ihr unbekannten Destinationen aus serhalb von Z.___ reiseunfähig sei; selbst innerhalb von Z.___ sei das Benut zen öffentlicher Verkehrsmittel nur unter grösstem innerpsychischem Aufwand möglich. Dies sei bedingt durch die Kombination aus der generalisierten Angst störung mit panischen und auch sozialphobischen Komponenten sowie der Borderline Persönlichkeitsstörung, welche eine Emotionskontrolle erheblich er schwere (S. 2 Ziff. 7a). Der Beschwerdeführerin sei eine Begutachtung aus serhalb von Z.___ nicht zumutbar, da sie dann der Örtlichkeiten und der Um stände unkundig werde, was bei ihr Ängste auslöse. Aus demselben Grund sei es ihr auch nicht möglich oder ausgeprägt erschwert, mit einem Privatauto oder Taxi an einen Begutachtungsort ausserhalb von Z.___ zu reisen (S. 3 Ziff. 7d).

Mit diesem Bericht hat Prof. J.___ die aus psychischen Gründen stark einge schränkte Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin, welche seitens der C.___ bereits a m 6. Mai 2013

attestiert wurde, eingehend und nachvollziehbar begründet. 4. 5

F raglich ist, ob zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts tatsächlich eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist oder eine medizi nische Abklärung in psychiatrischer Hinsicht ausreichend wäre, zumal die psy chische Komponente ganz klar im Vordergrund steht . So bestehen keine Hin weise auf wesentliche somatische Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden.

Zu bemerken ist, dass die Auftragsvergabe in diesem Fall nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen müsste

(vgl. Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, e contrario).

A uch bei polydisziplinären Gutachten muss indessen vom Zufallsprinzip abge - wi chen werden können (wie dies die Beschwerdeführerin geltend ma chte, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 3). Sinn und Zweck der Vergabe

der polydisziplinäre n Gut achten nach dem Zufallsprinzip ist die Gewährleistung der

Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten (vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssi cherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch

). Die Auftragsvergabe nach Zufallsprinzip erfolgt somit zum Schutz der v ersicherten Personen .

Ange sichts dessen muss in Ausnahmefällen, wie vorliegend bei eingeschränkter Rei sefähigkeit, eine Abweichung vom Zufallsprinzip möglich sein.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag im November 2012

– nachdem bei der MEDAS Y.___

keine Begutachtung zustande gekommen war (vgl. Urk. 9/39) –

wiederum nach dem Zufallsprinzip neu verg ab . Vielmehr wäre angesichts der konkreten Umstände die Auftrags vergabe an eine in Z.___ gelegene Gutachtensstelle an gebracht gewesen. 4.6

Zusammenfassend liegt keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, indem sich die Beschwerdeführerin gewei gert hat, sich einer Begutachtung in B.___ zu unterziehen. Die

Beschwerdegeg nerin hat das Leistungsbegehren somit zu Unrecht aufgrund verweigerter Mit wirkung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG

abgewiesen . Zur vollständigen Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erscheint indessen zumindest eine psy chiatrische Untersuchung als notwendig. Demnach ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergän zenden medizinischen Abklärung in Z.___

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff.

4) als ge genstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie eine ergänzende medizinische Abklärung in Z.___ in Auftrag gebe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni