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IV.2014.00008

Würdigung asim-Gutachten und mit Beschwerde eingereichten Arztbericht, wonach GZ verschlechtert, Abweisung, URB

Zürich SozVersG · 2015-06-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1957 geborene X.___ arbeitete von 1999 bis 2008 im Y.___ als Pflegehelferin bei einem 100%-Pen sum und trat am 1. Juli 2008 eine Vollzeit- Stelle als Pflege-Mitarbeiterin bei der privaten Spitex-Firma Z.___ an, bei welcher Tätigkeit sie am 4. Juli 2008 einen Unfall erlitt und sich dabei das Knie brach (Urk. 8/3,

Urk. 8/11/2, Urk. 8/20-21). Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfol gend: „Zürich“) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und übernahm die Kosten der Heilbehandlung und entrichtete Taggelder (Urk. 8/11). Vom 4. bis 31. Juli 2008 ( Urk. 8/11/81) und vom 14. bis 1 7 . August 2008 ( Urk. 8/11/83) war die Versicherte in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ und v om 25. bis 26 . April 2010 in der B.___ hospitalisiert, wo am 26 . April 2010 eine Knie- Totalarthroplastik durchg eführt wurde. A nschliessend weilte sie

bis am 7. Mai 2010 in der C.___ zur Rehabilitation (Urk. 8/13/17-18). Am 20. Dezember 2010 (Eingangsda tum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge traf die IV-Stelle medizinis che und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 stellte die „ Zürich “ die Leistungen für Heilbehandlung sowie die Taggelder per 1. Juni 2011 ein und sprach X.___ eine Integritätsent schädigung von Fr. 25‘200.-- zu (Urk. 8/27) . Mit Schlussbericht Case Manage ment vom 7. Juli 2011 schloss die von der „ Zürich “ beauftragte D.___ ihr Betreuungsmandat ab (Urk. 8/33) . Am 28 . Juli 20 1 1 been dete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung, da sich die Versicherte aus gesund heitlich en Gründen nicht dazu in der Lage fühl t e , irgendwelche Tätigkeiten aus zuüben (Urk. 8/38-39). Vom 5. bis

22. Juli 20 11 absolvierte die Versicherte den Strategiekurs „IV-Bewerbungstechnik“ (Urk. 8/40). In der Folge holte die IV Stelle aktuelle Arztberichte ein (Urk. 8/42, Urk. 8/47-48) und liess X.___ durch die E.___ psychiatrisch-orthopädisch begutachten ( bidisziplinäres

E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012, Urk. 8/61) . Am 24. April 2013 beantwortete der beteiligte Gutachter,

Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie FMH, die von der IV Stelle aufgeworfenen Rückfragen (Urk. 8/63 und Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 %, die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/69) und verfügte nach erhobenem Einwand vom 5. August 2013 (Urk. 8/70) am 6. November 2013 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 3. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neues Gutachten einzuho len; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Rolf Schmid. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-79), was der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin zwar nicht mehr möglich sei, ihr hin gegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und ohne Trageleistungen ausgeübt werden kann, und nicht auf Leitern, Gerüsten und unebenen Gelände ausgeführt werden muss)

- unter Berücksichtigung des erhöhten Pausen be darfs

zu 75 % (ausgehend von einer Vollzeit-Stelle) zumutbar sei . Die Inva liditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012, könne nicht abgestellt werden, da es aufgrund der zeitlichen Distanz von 1¾

Jahren seit de r gut achterlichen Untersuchung im Februar 2012 bis zum Verfügungserlass im November 2013 als überholt zu qualifizieren sei. Viel mehr sei auf den bei liegenden Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , abzustellen, da dieser als aktuell behandelnder Psychiater die Entwicklung der Depression besser beurtei len könne. So habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand in den knapp zwei Jahren seit der psychiatrischen Begutachtung progredient entwickelt .

D ie im Gutachten von 2012 diagnostizierte leichte depressive Episode mit Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen habe sich gemäss aktueller Einschätzung von Dr. G.___ zwischenzeitlich insoweit erhärtet, dass er ein e rezidivierende mittelgradige b is schwere depressive Epi sode mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzen tuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen festgestellt habe ( Urk. 1) . 3. 3.1

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 12. August 2010 (Urk. 8/2/4-5) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatische m Syndrom. Deswegen sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2

In ihrem Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/10) zuhanden der Beschwerde gegne rin hielt Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes fest: rezidivierende depressive Störung, am 9. August 2010 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F 33.11), und zurzeit leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.00), bestehend seit circa 200 8. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Knie- Totalarthroplastik links mit Tuberositasosteotomie und Proxi malisierung vom 26. April 2010 bei posttrau matischer Gonarthrose lin k s mit Patella baja nach einem Unfall am Arbeitsplatz am 4. Juli 200 8. Die Prognose sei jedenfalls gut. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Probleme mehr. So habe sich die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2010 bei ihr gemeldet und berichtet, dass sie keine weitere psy chiatrische Behandlung benötige und sie sich im März wieder melde. Sie sei Grossmutter geworden. Psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Die (allgemeine) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie aber nicht mit Sicherheit einschätzen, weshalb sie eine Beurteilung durch eine MEDAS empfehle.

3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach Tibiakopf -Luxations-Fraktur links (Juli 2008) mit Status

nach primärer Plattenosteosynthese

-

Status nach Metallentfernung am 16. Februar 2009

-

Status nach diagnostischer Knie-Arthroskopie und Knorpel- Shaving am

14. August 2009

-

Status nach Knie- Totala rthro pl astik links mit Tuberositasosteotomie

und Proximalisierung vom 26. April 201 0.

Von Juli 2008 bis 31. November 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % und seit dem 1. Dezember 2010 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen . Die maximale Gehstrecke sei auf circa 1 Kilometer beziehungsweise 10

Minuten limitiert. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin beim in die Hocke gehen kör perlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Schwesternhilfe im Pflegeberuf sei der Beschwerdeführerin wegen einer reduzierten Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar, eine Belastungsanpassung sei notwendig. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei dagegen ein volles Pensum möglich. Ab circa April 2011 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von vermutlich 75 % gerechnet werden. 3.4

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, von der B.___ ver wies in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2011 (Urk. 8/13/6-7) zuhanden der Beschwerde gegnerin bezüglich der Diagnosestellung auf die beiliegenden Kon sultationsberichte

(Urk. 8/13/8-23). Im Konsultationsbericht vom 12. November 2009 (Urk. 8/13/8-9) wurden folgende Diagnosen genannt: -

posttraumatische Go narthrose links bei Status nach

Tibikopfluxations frak tur vom 4. Juli 2008

-

Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese vom 14. Juli 2008

(Spital K.___ )

-

Status nach Oste o synthesematerial -Entfernung vom 16. Februar 2009

-

Status nach diagnostischer Knie-A rthroskopie mit Knorpel- Shaving ,

Spital

A.___ am 14. August 2008).

Nach der Knie- Totalarthroplastik vom 26. April 2010 wurde im Verlaufskon troll-Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/13/1 9 -20) die Diagnose folgender massen ergänzt: Status nach Innex Knie- Totalarthroplastik links mit Tubero s itasosteotomie und Proximalisierung vom 26.

April 2010 bei posttraumatischer Gonarthrose links mit Patella baja .

Aufgrund der muskulären Schwäche und der Restbeschwerden nach der Knie-Totalprothese links bei posttraumatischer Gonarthrose sei die Beschwerdeführe rin im Pflegedienst nicht beziehungsweise nur angepasst einsatzfähig , und zwar

a ktuell zu 50 %, aber ohne schweres Heben (nicht mehr als 5 Kilogramm). Auf grund der verminderten Leistungsfähigkeit sei ihr die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei anzunehmen, eine voll ständige Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Pflegedienst sei jedoch fraglich und verlaufsabhängig ( Urk. 8/13/7) . 3 .5

Im Arztz eugnis vom 25. August 2011 (Urk. 8/42) stellte Dr. G.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse fest, dass sich die Beschwerdeführerin im L.___ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Therapie befinde. Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Gesamtbe urteilung somatisch/psychiatrisch, wie dies bereits seitens des langjährigen Hausarztes festgehalten worden sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3.6

Dr. med. M.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 13.

Oktober 2011 (Urk. 8/4 7 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: -

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.11) -

Status nach Innex Knie- Totalarthropla s tik links mit Tubero sitas osteo to mie und Proximalisierung vom 26. April 2010 bei posttrauma tischer Gonarthrose links -

Status nach Tibiakopfluxationsfraktur vom 4. Juli 2008 -

Status nach Plattenosteosynthese vom 14. Juli 2008 -

S tatus nach Osteosynthesemateria l -Entfernung vom 1 6. Februar 2009 -

Status nach diagnostischer Kni e -A rthroskopie mit Knorpel- Shaving vom 14. August 2009

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___ einen Sta tus nach Appendektomie (circa 1970) und einen Status nach Helicobacter

pylori -Infekt mit Eradikationstherapie (circa 2000). Die Beschwerdeführerin beklage sich über Rückenbeschwerden, Beinschmerzen, Schlaflosigkeit und Depression. Die Prognose sei schlecht . So sei die Beschwerdeführerin für ihren früheren Beruf als Pflegerin zu 100 % arbeitsunfähig und es sei schwierig, einen Beruf zu nennen, den die Beschwerdeführerin noch ausführen könnte. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Und auch mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.7

Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 6. November 2011 (Urk. 8/48) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schen Symptomen (ICD-10: F 33.1-2) und eine anhaltende depressive Störung (ICD-10: F 34.1) fest. Die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich gemäss zuweisendem Hausarzt.

Der ärztliche Befund zeige eine 54-jährige, altersentsprechend aussehende, durch schnittlich gepflegte, bewusstseinsklare Frau in unauffälliger Haltung, adäquater Mimik und Motorik. Die Beschwerdeführerin, welche mit einer Krücke zum Gespräch komme, sei allseits orientiert. In der Kommunikation könne der Kontakt leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Zusammenarbeit. Der A ugenkontakt werde hergestellt. Es bestünden Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisprobleme. Das for male Denken sei umständlich , grübelnd, eingeengt und inhalt lich um ihre Probleme kreisend. Ei n affektiver Rapport könne hergestellt werden. Die Grundstimmung sei depressiv, ängstlich, nervös, bedrückt, verzweifelt, weiner lich, innerlich unruhig, gelegentlich impulsiv. Es zeigten sich Existenz- und Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle und undefinierbare Ängste. Gelegentliche Durchschlafstörungen. Hingegen bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin sei lust- und interessenlos und ziehe sich sozial leicht zurück. Sie habe chronische Schmer zen und passive Todeswünsche. Es bestünden dennoch keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin, der geschilderten Krankheitsanamnese beziehungsweise dem chronischen Verlauf sei zukünftig eher v on einer Langzeittherapie auszu gehen, wobei die therapeutischen Fortschritte nur in kleinen Schritten zu errei chen seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Aufmerksamkeit und in der Kon zent rat ion beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen vom Behand lungsablauf abhänge. Die Beschwerdeführerin sei aktuell gemäss medizinischer Gesamtbeurteilung (psychiatrisch/somatisch) bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen liessen sich durch eine Anpassung der antide pressiven Medikation und eine intensivierte Psychotherapie und d as Installieren einer Tagesstruktur vermindern, wobei auch unter adäquater Behandlung mit einem längeren Genesungsprozess mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. 3.8

Das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) nannte folgende Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0)

2.

Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und

narzissti schen Zügen (ICD-10: Z 73.1)

3.

Status nach Tibi a kopfluxation s fraktur am 4. Juli 2008 (ICD-10: S 82.18)

4.

Status nach Plattenosteosynthese am 14. Juli 2008

5.

Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung am 16. Februar 2009

6.

Status nach A rthroskopie, intraartik u lärem Débridement , Gelenklavage

am 14. August 2009 7.

Status nach Implantation einer Knie- Totalendoprothese links mit Tu bero sitaso steotomie und Pro x imalisierung

Knie links am 26. April 2010 .

Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Mangel an Tagesstruktur (ICD-10: Z 72.8) und Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10: Z 59.8) auf geführt ( Urk. 8/61/34) .

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als hauptsächliche Beschwerden Kniebeschwerden nach einem Sturz am 4. Juli 2008 nach nur viertägiger Beschäftigung bei einem ambulanten Pflegedienst sowie eine depressive Symptomatik mit Vergesslichkeit und Zukunftsängsten genannt. Durch den Unfall, der insgesamt 3 Operationen und eine Knie-Endo prothese notwendig gemacht habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ver loren und sei von ihrem Ehemann, der ihr Schulden hinterlassen habe, verlassen worden. Dadurch sei die aktenanamnestisch anscheinend schon vorher bestan dene angespannte finanzielle Situation weiter in den Vordergrund getreten und habe sich verschärft. Die Beschwerdeführerin beschreibe massive finanzielle Sorgen und den Umstand, dass sie sich selber durch ihre geringen finanziellen Mittel in ihrem sozialen Leben beeinträchtigt fühle und dass diese Position für sie inakzeptabel sei. In diesem Konflikt und in den Enttäuschungen, die sie von ihrem Mann und wohl auch von ihrem sozialen Umfeld erfahren habe, wirke sie glaubhaft und gut spürbar , nichtsdestotrotz ergäben sich verschiedene Diskre panzen. Aktenanamnestisch sei beschrieben, dass der Beschwerdeführerin die vo rletzte S telle gekündigt worden sei, weil sie Kollegen und auch Patienten um Geld angegangen sei. Die Beschwerdeführerin schilder e dagegen, dass sie wegen ihres Ehemannes den Arbeitsplatz gewechselt habe. Des Weiteren finde sich aktenanamnestisch, dass sie zur Beerdigung ihrer Mutter gereist sei, an anderer Stelle schildere sie dagegen , dass sie mit ihrer Mutter telefoniere. Auch in der aktuellen Untersuchung ergäben sich Hinweise auf eine nicht schlüssige Symp tompräsentation . In ihren Schilderungen gewinne man den Eindruck einer Symptomverdeutlichung. Nichtsdestotrotz bestehe eine depressive Stimmung mit verstärkten Ängsten, einer Vergesslich keit und durch ihre geringen finanzi ellen Mittel bei ihrer histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur ein sozialer Rückzug. Dieser sei aber nicht dergestalt, dass sie keine Kontakte mehr zu ihrem sozialen Umfeld pflegen würde. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, sodass sie bis zu 2 Gramm Dafalgan nehme, wenn sie sich ausserhalb ihrer Wohnung bewege. Aus rein psychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfs pflegerin zurzeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig. Die Diskrepanzen zu den früheren ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ vom 6. November 2011 (vgl. E . 3.7) und von Dr. H.___ (vgl. E.

3.1

2) seien per se kein Widerspruch, da affektiven Störungen eine wechselnde Intensität inhärent sei. Die Arbeitsfähig keit aus psy chiatrischer Sicht (zeitliches A usmass, körperliche Anforderung, Leistungsgrad) zeige sich Folgendermassen: Aufgrund der depressiven Sympto matik sei die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in ihrer Durchhaltefähigkeit leicht beeinträchtigt. Sie sei durch die depressive Symptomatik sowie ihre Persönlichkeitsakzentuierung in ihrer Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie vor allem hinsichtlich eines funktionellen Umgangs mit Konflikten beziehungsweise konflikthaft erlebten Beziehungskonstellationen eingeschränkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin sei sie - sofern man die genannten Einschränkungen berücksich tig e , also etwa der Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten biete sowie zu starken Zeitdruck vermeide - aus rein psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfä hi g, sofern die fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wei tergeführt werde. Dabei könne die effektive Leistungsfähigkeit je nach Arbeits umfeld beziehungsweise -belastung nochmals um weitere 10 % reduziert sein. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeits fähig (Urk. 8/61/23-24) .

Bei der orthopädische n

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine Verbes serung ihrer Beschwerdesituation nach der Knie- Totalendoprothese am 26. April 2010 insoweit umschrieben, als sie nun an Unterarmgehstöcken zusammenhän gend gut zwei Stunden mobil sei und dabei 45 bis 60 Minuten stehen und gehen und über mehrere Stunden sitzen könne. Aus orthopäd i scher Erfahrung sei dies ein bekanntes Belastungsprofil nach totalendoprothetische m

Gelenks ersatz , da Kunstgelenke niemals in der Art zu belasten seien , wie natürliche Gelenke. Ausserdem wiesen diese neben einer Restbeschwerdesymp t omatik häu fig auch eine gewisse Gehstreckenlimitierung und vor allem B elastungs li mi tierung auf. Insgesamt solle man auch künstliche Gelenke nicht zu sehr auf Treppen, Leitern, beim Bergab- oder Bergauflaufen sowie auf unebenem Gelände als auch mit zu hohen Traglasten beanspruchen, um die natürlicher weise schon eingeschränkte Lebensdauer von circa 15 Jahren nicht noch deut lich zu reduzieren. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine bleibend ein geschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % für schwere bis mittelschwere körperli che Arbeiten. Die durchaus mögliche 100%ige Arb eitsfähigkeit nach künstli chem G elenks ersatz für leichte körperliche A rbeiten werde bei der Beschwerde führeri n beim Zustand nach multiplen Voroperationen, komplexer Tibi a kopflu xationsfraktur mit nachfolgender Ar t hr o fibrose und Proximalisierung der Tuberositas

tibiae und daraus konsekutiv ableitbaren Beschwerden vor allem ventral im Bereich des Streckapparates weiterhin limitiert, sodass in Zusam menschau der Befunde, der klinischen Erfahrung und der radiologischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin auch bei leichten körperlichen Arbeiten ein zusätzlicher Pausenbedarf resultiere, um die Beschwerden im erträglichen Rahmen zu belassen. Durch diesen erhöhten Pausenbedarf redu ziere sich die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten und es resultiere entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für leichte körperliche Arbeiten. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mai 2011 (ein Jahr postoperativ nach Implantation der Knieprothese). Ansonsten seien die sehr akkurat dokumen tierten Arbeitsunfähigkeitszeiten ( vom 4. Juli 2008 bis 8. April 2009 zu 100 %, vom 14. April bis 27. Juli 2009 zu 50 %, vom 1 4. August 2009 bis 5. November 2010 zu 100 % und vom 1. Dezember 2010 bis 1 4. April 2011 zu 50 %, vgl. S. 28 ) realistisch und seit dem Unfall bis zum 30. April 2011 anzuwenden (Urk. 8/61/31-32) . Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen schwe ren bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit zu 100 % bleibend arbeitsunfähig. Durch einen erhöhten Pausenbedarf reduziere sich die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche A rbeiten um 25

%, weshalb der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar sei. Ein eventueller Arbeits platz solle dabei berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zur Entlastung des Knies auf Unterarmstöcke angewiesen sei und somit keine Trageleistung erbringen könne oder diese nur im Stand , zum Beispiel zum Einsortieren eines Kartons aus Stuhlhöhe bis über Kopf, leisten könne und dass sie nicht auf unebenem Gelände, Treppen, Leitern tätig sein müsse. Des Weiteren solle die Arbeit wechselseitig belastend ohne Zwangshaltungen, hauptsächlich sitzend, teilweise stehend, gehend durchführbar sein. Eine solche Arbeit sei sicherlich in keiner der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten zu finden. Es handle sich hierbei wahrscheinlich am ehesten um einen Arbeitsplatz vergleich bar einer Tätigkeit, zum Beispiel an einer Telefonzentrale, einer Poststelle, an einer P f orte etc. ( Urk. 8/61/35).

3.9

Dr. F.___ beantwortete mit Schreiben vom 24. April 2013 (Urk. 8/65) die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Rückfrage n vom 4. April 2013 (Urk. 8/63) : Bei der Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und entspre chend um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Pflege hilfe im Pflegeheim. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, womit eine Arbeitsun fähigkeit von 25 % resultiere. Diese Arbeitsunfähigkeiten bestünden seit Mai 201 1. Für alle Tätigkeiten, also auch für angepasste Tätigkeiten, bestehe bis April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.10

Dr. G.___ hielt in seinem - mit der Beschwerdeschrift eingereichten - Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) zuhanden von

Dr. M.___ als Diag nose eine re zidivierende mittelgradige bis s chwere depressive Episode mit (bekannten) somatischen Symptomen auf dem Boden einer Persönlichkeitsak zentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD 10: F 33.1-2 und F 60.4) fest. Die Beschwerdeführerin zeige eindeutig Symptome einer Depres sion, die trotz Behandlung mit Antidepressiv a und psychiatrisch-psychothera peutischer Gespräche keine Verbesserungselemente zeige. Im Gegenteil scheine sich die Symptomatik sowohl auf der somatischen als auch auf der psychischen Ebene zu chronifizieren . Bei bestehender depressiver Symptomatik scheine die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten regrediert zu haben. So sei ihre Haltung sehr unsicher und sie f rage im Zusammenhang mit Bagatellen oft nach und orientiere sich dabei ganz an den anderen Personen. Natürlich wirke sich die belastende soziale Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befinde, negativ aus. Es handle sich aber nicht um einen ursprünglichen (ursächlichen) Faktor in der Entwicklung der Depression.

In psychisch-geistiger Hinsicht best e he eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde führerin sei grübelnd und klagsam . Sie berichte meist stereotyp über immer stärker werdende Schmerzen, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle und Ängste. Die Beschwerdeführerin habe negative, pessimistische Vorstellungen über die eigene Person und über andere Menschen entwickelt. Ihre Stimmung sei durch Selbstabwertung, Verzweiflung, Freudlosigkeit sowie Unglücklichsein charakte risiert. Im Zentrum der Selbstwahrnehmung stünden die eigene Unzulänglich keit, Wertlosigkeit und ein niedriges Selbstwertgefühl. Im Denken sei sie pessi mistisch eingeengt, neige zu Schuldgefühlen und habe einen ausgeprägten Lei desdruck. Aus psychiatrischer Sicht führe die Depression zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich diese durch die Schmerzstörung jedoch noch relevant erhöhe. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit erhöhen werde.

Es sei zukünftig eher von einer Langzeittherapie auszugehen, wobei die therapeu tischen Fortschritte nur in kleinen Schritten zu erreichen seien. Auf grund de r aktuellen, komplexen, somatischen und psychiatrischen Beschwerde bildes sei lediglich eine schlechte Prognose möglich. 4 . 4.1

Das bidisziplinäre

E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 basiert auf einer umfas senden psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach vollziehbar begründet. Dem bidiszplinären Gutachten kommt demnach grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw . 1.4). 4.2

Die E.___ -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese psychi atrischen und orthopädischen Diagnosen einer behinderungsangepassten Tätig keit mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (erhöhter Pausenbedarf sowie körperlich leichte Tätigkeiten), nicht entgegenstehen. 4.3

D er Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff.) , welcher sich hauptsäch lich auf den Bericht von Dr. G.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) stützt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu diesem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Bericht ist zu bemerken, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses m assgebend ist (BGE 130 V 138 E . 2.1).

Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, besteht zwischen der gutachterli chen Untersuchung im Februar 2012 und dem Verfügungserlass am 6. November 20 13 eine zeitliche Distanz von 1 ¾ Jahren (vgl. Urk. 1 S. 5). Diese Tatsache alleine führt jedoch nicht dazu, dass nicht mehr auf das E.___ -Gutach ten abgestellt werden darf. Vielmehr stellt sich die Frage, ob seit der psy chiatrisch-orthopädischen Begutachtung durch die E.___ eine relevante und vor allem dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechendem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit vorliegt. Dr. G.___

hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6), welcher zeitlich nahe zum Verfügungserlass am 6. November 2013 (Urk. 2) liegt, eine Verschlechte rung sowie Chronifizierung der psychischen Krankheitssymptome der Beschwerde führerin fest, dies vor allem in den letzten Monaten (vgl. Urk. 3/6 S. 3 unten) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der psychiatrische E.___ -Gutach ter die Diskrepanzen seiner Beurteilung zu denjenigen von Dr. H.___ und von Dr. G.___

- indem die depressiven Episoden zwischen mittelgradig bis schwer (im Jahre 2010) zu leicht (Januar 2011) zu mittelgradig (November 2011) zu leicht ( E.___ -Gutachten: Oktober 2012) diagnostisch änderten - damit erklärt e , dass dies per se kein Widerspruch sei, da affektiven Störungen eine wechselnde Intensität inhärent sei (Urk. 8/61 S. 24). Entsprechend diesem Vorbehalt ist es durchaus möglich, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin entsprechend der Einschätzung von Dr. G.___ vom Dezember 2013 ver schlechtert hat, doch vermag er nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass es sich um eine dauerhafte und damit rele vante Verschlechterung handelt.

Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sich eventuell zwar eine Akzentu ierung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in in den letzten Monaten vor dem Verfügungserlass im November 2013 ergeben hat, dass diese jedoch nicht zu einer veränderten Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ge führt hat . Dies, da solche Veränderungen beziehungsweise wechselnde Intensitäten bei einer affektiven Störung normal sind

ent sprechend der

Fest stellung des psychiatrischen E.___ -Gutachters - und sich die vorliegend zu beurteilende Progredienz der depressiven Episode im üblichen Mass bewegt , da Dr. G.___ schon im November 2011 eine rezidivierende mittelgradige bis schwere Episode diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.7) und sich diese bis ins Frühjahr 2012 (Begutachtungszeitpunkt) offensichtlich wieder gebessert hatte.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (der Gutachter bemisst sie mit 80 %, der behandelnde Arzt mit 50 % ) angesichts der vergleichsweise kleinen Differenz von 30 % bereits damit hinreichend erklärbar ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober/November 2013 in der Lage war , mehrere Wo chen in die Ferien zu fahren (Urk. 1 S. 2-3 und Urk. 3/3-5), was ebenfalls gegen eine relevant verschlechtert e psychische Gesundheitssituation spricht. 4.4

Demnach kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden ,

ein aktuelles Gutachten einzuholen (BGE 127 V 491 E. 1b) . Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten - insbesondere des bidisziplinären Gutachtens - hinreichend abge klärt. 4.5

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im E.___ -Gut achten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) davon aus zu g ehen , dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und ohne Trage leistungen ausgeübt werden kann, und nicht auf Leitern, Gerüsten und unebe nem Gelände ausgeführt werden muss) ab Mai 2011

- und damit vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn ( Art. 29 Abs. 1 IVG) - zu 75 % zumutbar ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Faktoren zur Bemessung der Invali dität wurden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bean standet und es besteht angesichts des deutlich rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine genauere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, im Falle einer dauerhaften und wesentlichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesund heitszustandes bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug einzureichen. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit . a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E.

3.1.1). Nach Art. 61 lit . f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. Sep t ember 2008 E. 3 mit Hinweisen). 6 .2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 22. No vember 2013 (Urk. 3/8) und Budget 2013 vom 17. September 2013 (Urk. 3/9) von ihrer Wohngemeinde N.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchs voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 3. Januar 2014 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6. 3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt ( § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt ( § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer ).

Mit Honorarnote vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 1 1 ) machte Rechtsanwalt Dr. Schmid einen Aufwand von 6,25 Stunden so wie Barauslagen in Höhe von Fr. 73.80 und damit insgesamt Fr. 1‘429.70 (inklusive

Mehrwertsteuer ) geltend, was als ange messen erscheint. Rechtsanwalt Dr. Schmid ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .5

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 3. Januar 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und

erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 429.70 (inklusive Barauslagen und M WST ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 been dete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung, da sich die Versicherte aus gesund heitlich en Gründen nicht dazu in der Lage fühl t e , irgendwelche Tätigkeiten aus zuüben (Urk. 8/38-39). Vom 5. bis

22. Juli 20 11 absolvierte die Versicherte den Strategiekurs „IV-Bewerbungstechnik“ (Urk. 8/40). In der Folge holte die IV Stelle aktuelle Arztberichte ein (Urk. 8/42, Urk. 8/47-48) und liess X.___ durch die E.___ psychiatrisch-orthopädisch begutachten ( bidisziplinäres

E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012, Urk. 8/61) . Am 24. April 2013 beantwortete der beteiligte Gutachter,

Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie FMH, die von der IV Stelle aufgeworfenen Rückfragen (Urk. 8/63 und Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 %, die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/69) und verfügte nach erhobenem Einwand vom 5. August 2013 (Urk. 8/70) am 6. November 2013 wie vorbeschieden (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 3. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neues Gutachten einzuho len; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Rolf Schmid. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-79), was der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin zwar nicht mehr möglich sei, ihr hin gegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und ohne Trageleistungen ausgeübt werden kann, und nicht auf Leitern, Gerüsten und unebenen Gelände ausgeführt werden muss)

- unter Berücksichtigung des erhöhten Pausen be darfs

zu 75 % (ausgehend von einer Vollzeit-Stelle) zumutbar sei . Die Inva liditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012, könne nicht abgestellt werden, da es aufgrund der zeitlichen Distanz von 1¾

Jahren seit de r gut achterlichen Untersuchung im Februar 2012 bis zum Verfügungserlass im November 2013 als überholt zu qualifizieren sei. Viel mehr sei auf den bei liegenden Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , abzustellen, da dieser als aktuell behandelnder Psychiater die Entwicklung der Depression besser beurtei len könne. So habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand in den knapp zwei Jahren seit der psychiatrischen Begutachtung progredient entwickelt .

D ie im Gutachten von 2012 diagnostizierte leichte depressive Episode mit Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen habe sich gemäss aktueller Einschätzung von Dr. G.___ zwischenzeitlich insoweit erhärtet, dass er ein e rezidivierende mittelgradige b is schwere depressive Epi sode mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzen tuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen festgestellt habe ( Urk. 1) . 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 2) seien per se kein Widerspruch, da affektiven Störungen eine wechselnde Intensität inhärent sei. Die Arbeitsfähig keit aus psy chiatrischer Sicht (zeitliches A usmass, körperliche Anforderung, Leistungsgrad) zeige sich Folgendermassen: Aufgrund der depressiven Sympto matik sei die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in ihrer Durchhaltefähigkeit leicht beeinträchtigt. Sie sei durch die depressive Symptomatik sowie ihre Persönlichkeitsakzentuierung in ihrer Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie vor allem hinsichtlich eines funktionellen Umgangs mit Konflikten beziehungsweise konflikthaft erlebten Beziehungskonstellationen eingeschränkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin sei sie - sofern man die genannten Einschränkungen berücksich tig e , also etwa der Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten biete sowie zu starken Zeitdruck vermeide - aus rein psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfä hi g, sofern die fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wei tergeführt werde. Dabei könne die effektive Leistungsfähigkeit je nach Arbeits umfeld beziehungsweise -belastung nochmals um weitere 10 % reduziert sein. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeits fähig (Urk. 8/61/23-24) .

Bei der orthopädische n

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine Verbes serung ihrer Beschwerdesituation nach der Knie- Totalendoprothese am 26. April 2010 insoweit umschrieben, als sie nun an Unterarmgehstöcken zusammenhän gend gut zwei Stunden mobil sei und dabei 45 bis 60 Minuten stehen und gehen und über mehrere Stunden sitzen könne. Aus orthopäd i scher Erfahrung sei dies ein bekanntes Belastungsprofil nach totalendoprothetische m

Gelenks ersatz , da Kunstgelenke niemals in der Art zu belasten seien , wie natürliche Gelenke. Ausserdem wiesen diese neben einer Restbeschwerdesymp t omatik häu fig auch eine gewisse Gehstreckenlimitierung und vor allem B elastungs li mi tierung auf. Insgesamt solle man auch künstliche Gelenke nicht zu sehr auf Treppen, Leitern, beim Bergab- oder Bergauflaufen sowie auf unebenem Gelände als auch mit zu hohen Traglasten beanspruchen, um die natürlicher weise schon eingeschränkte Lebensdauer von circa 15 Jahren nicht noch deut lich zu reduzieren. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine bleibend ein geschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % für schwere bis mittelschwere körperli che Arbeiten. Die durchaus mögliche 100%ige Arb eitsfähigkeit nach künstli chem G elenks ersatz für leichte körperliche A rbeiten werde bei der Beschwerde führeri n beim Zustand nach multiplen Voroperationen, komplexer Tibi a kopflu xationsfraktur mit nachfolgender Ar t hr o fibrose und Proximalisierung der Tuberositas

tibiae und daraus konsekutiv ableitbaren Beschwerden vor allem ventral im Bereich des Streckapparates weiterhin limitiert, sodass in Zusam menschau der Befunde, der klinischen Erfahrung und der radiologischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin auch bei leichten körperlichen Arbeiten ein zusätzlicher Pausenbedarf resultiere, um die Beschwerden im erträglichen Rahmen zu belassen. Durch diesen erhöhten Pausenbedarf redu ziere sich die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten und es resultiere entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für leichte körperliche Arbeiten. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mai 2011 (ein Jahr postoperativ nach Implantation der Knieprothese). Ansonsten seien die sehr akkurat dokumen tierten Arbeitsunfähigkeitszeiten ( vom 4. Juli 2008 bis 8. April 2009 zu 100 %, vom 14. April bis 27. Juli 2009 zu 50 %, vom 1 4. August 2009 bis 5. November 2010 zu 100 % und vom 1. Dezember 2010 bis 1 4. April 2011 zu 50 %, vgl. S. 28 ) realistisch und seit dem Unfall bis zum 30. April 2011 anzuwenden (Urk. 8/61/31-32) . Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen schwe ren bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit zu 100 % bleibend arbeitsunfähig. Durch einen erhöhten Pausenbedarf reduziere sich die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche A rbeiten um 25

%, weshalb der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar sei. Ein eventueller Arbeits platz solle dabei berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zur Entlastung des Knies auf Unterarmstöcke angewiesen sei und somit keine Trageleistung erbringen könne oder diese nur im Stand , zum Beispiel zum Einsortieren eines Kartons aus Stuhlhöhe bis über Kopf, leisten könne und dass sie nicht auf unebenem Gelände, Treppen, Leitern tätig sein müsse. Des Weiteren solle die Arbeit wechselseitig belastend ohne Zwangshaltungen, hauptsächlich sitzend, teilweise stehend, gehend durchführbar sein. Eine solche Arbeit sei sicherlich in keiner der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten zu finden. Es handle sich hierbei wahrscheinlich am ehesten um einen Arbeitsplatz vergleich bar einer Tätigkeit, zum Beispiel an einer Telefonzentrale, einer Poststelle, an einer P f orte etc. ( Urk. 8/61/35).

E. 3.2 In ihrem Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/10) zuhanden der Beschwerde gegne rin hielt Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes fest: rezidivierende depressive Störung, am 9. August 2010 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F 33.11), und zurzeit leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.00), bestehend seit circa 200 8. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Knie- Totalarthroplastik links mit Tuberositasosteotomie und Proxi malisierung vom 26. April 2010 bei posttrau matischer Gonarthrose lin k s mit Patella baja nach einem Unfall am Arbeitsplatz am 4. Juli 200 8. Die Prognose sei jedenfalls gut. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Probleme mehr. So habe sich die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2010 bei ihr gemeldet und berichtet, dass sie keine weitere psy chiatrische Behandlung benötige und sie sich im März wieder melde. Sie sei Grossmutter geworden. Psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Die (allgemeine) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie aber nicht mit Sicherheit einschätzen, weshalb sie eine Beurteilung durch eine MEDAS empfehle.

E. 3.3 Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach Tibiakopf -Luxations-Fraktur links (Juli 2008) mit Status

nach primärer Plattenosteosynthese

-

Status nach Metallentfernung am 16. Februar 2009

-

Status nach diagnostischer Knie-Arthroskopie und Knorpel- Shaving am

14. August 2009

-

Status nach Knie- Totala rthro pl astik links mit Tuberositasosteotomie

und Proximalisierung vom 26. April 201 0.

Von Juli 2008 bis 31. November 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % und seit dem 1. Dezember 2010 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen . Die maximale Gehstrecke sei auf circa 1 Kilometer beziehungsweise 10

Minuten limitiert. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin beim in die Hocke gehen kör perlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Schwesternhilfe im Pflegeberuf sei der Beschwerdeführerin wegen einer reduzierten Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar, eine Belastungsanpassung sei notwendig. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei dagegen ein volles Pensum möglich. Ab circa April 2011 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von vermutlich 75 % gerechnet werden.

E. 3.4 Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, von der B.___ ver wies in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2011 (Urk. 8/13/6-7) zuhanden der Beschwerde gegnerin bezüglich der Diagnosestellung auf die beiliegenden Kon sultationsberichte

(Urk. 8/13/8-23). Im Konsultationsbericht vom 12. November 2009 (Urk. 8/13/8-9) wurden folgende Diagnosen genannt: -

posttraumatische Go narthrose links bei Status nach

Tibikopfluxations frak tur vom 4. Juli 2008

-

Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese vom 14. Juli 2008

(Spital K.___ )

-

Status nach Oste o synthesematerial -Entfernung vom 16. Februar 2009

-

Status nach diagnostischer Knie-A rthroskopie mit Knorpel- Shaving ,

Spital

A.___ am 14. August 2008).

Nach der Knie- Totalarthroplastik vom 26. April 2010 wurde im Verlaufskon troll-Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/13/1

E. 3.6 Dr. med. M.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 13.

Oktober 2011 (Urk. 8/4 7 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: -

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.11) -

Status nach Innex Knie- Totalarthropla s tik links mit Tubero sitas osteo to mie und Proximalisierung vom 26. April 2010 bei posttrauma tischer Gonarthrose links -

Status nach Tibiakopfluxationsfraktur vom 4. Juli 2008 -

Status nach Plattenosteosynthese vom 14. Juli 2008 -

S tatus nach Osteosynthesemateria l -Entfernung vom 1 6. Februar 2009 -

Status nach diagnostischer Kni e -A rthroskopie mit Knorpel- Shaving vom 14. August 2009

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___ einen Sta tus nach Appendektomie (circa 1970) und einen Status nach Helicobacter

pylori -Infekt mit Eradikationstherapie (circa 2000). Die Beschwerdeführerin beklage sich über Rückenbeschwerden, Beinschmerzen, Schlaflosigkeit und Depression. Die Prognose sei schlecht . So sei die Beschwerdeführerin für ihren früheren Beruf als Pflegerin zu 100 % arbeitsunfähig und es sei schwierig, einen Beruf zu nennen, den die Beschwerdeführerin noch ausführen könnte. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Und auch mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden.

E. 3.7 Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 6. November 2011 (Urk. 8/48) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schen Symptomen (ICD-10: F 33.1-2) und eine anhaltende depressive Störung (ICD-10: F 34.1) fest. Die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich gemäss zuweisendem Hausarzt.

Der ärztliche Befund zeige eine 54-jährige, altersentsprechend aussehende, durch schnittlich gepflegte, bewusstseinsklare Frau in unauffälliger Haltung, adäquater Mimik und Motorik. Die Beschwerdeführerin, welche mit einer Krücke zum Gespräch komme, sei allseits orientiert. In der Kommunikation könne der Kontakt leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Zusammenarbeit. Der A ugenkontakt werde hergestellt. Es bestünden Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisprobleme. Das for male Denken sei umständlich , grübelnd, eingeengt und inhalt lich um ihre Probleme kreisend. Ei n affektiver Rapport könne hergestellt werden. Die Grundstimmung sei depressiv, ängstlich, nervös, bedrückt, verzweifelt, weiner lich, innerlich unruhig, gelegentlich impulsiv. Es zeigten sich Existenz- und Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle und undefinierbare Ängste. Gelegentliche Durchschlafstörungen. Hingegen bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin sei lust- und interessenlos und ziehe sich sozial leicht zurück. Sie habe chronische Schmer zen und passive Todeswünsche. Es bestünden dennoch keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin, der geschilderten Krankheitsanamnese beziehungsweise dem chronischen Verlauf sei zukünftig eher v on einer Langzeittherapie auszu gehen, wobei die therapeutischen Fortschritte nur in kleinen Schritten zu errei chen seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Aufmerksamkeit und in der Kon zent rat ion beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen vom Behand lungsablauf abhänge. Die Beschwerdeführerin sei aktuell gemäss medizinischer Gesamtbeurteilung (psychiatrisch/somatisch) bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen liessen sich durch eine Anpassung der antide pressiven Medikation und eine intensivierte Psychotherapie und d as Installieren einer Tagesstruktur vermindern, wobei auch unter adäquater Behandlung mit einem längeren Genesungsprozess mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.

E. 3.8 Das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) nannte folgende Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0)

2.

Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und

narzissti schen Zügen (ICD-10: Z 73.1)

3.

Status nach Tibi a kopfluxation s fraktur am 4. Juli 2008 (ICD-10: S 82.18)

4.

Status nach Plattenosteosynthese am 14. Juli 2008

5.

Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung am 16. Februar 2009

6.

Status nach A rthroskopie, intraartik u lärem Débridement , Gelenklavage

am 14. August 2009 7.

Status nach Implantation einer Knie- Totalendoprothese links mit Tu bero sitaso steotomie und Pro x imalisierung

Knie links am 26. April 2010 .

Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Mangel an Tagesstruktur (ICD-10: Z 72.8) und Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10: Z 59.8) auf geführt ( Urk. 8/61/34) .

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als hauptsächliche Beschwerden Kniebeschwerden nach einem Sturz am 4. Juli 2008 nach nur viertägiger Beschäftigung bei einem ambulanten Pflegedienst sowie eine depressive Symptomatik mit Vergesslichkeit und Zukunftsängsten genannt. Durch den Unfall, der insgesamt 3 Operationen und eine Knie-Endo prothese notwendig gemacht habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ver loren und sei von ihrem Ehemann, der ihr Schulden hinterlassen habe, verlassen worden. Dadurch sei die aktenanamnestisch anscheinend schon vorher bestan dene angespannte finanzielle Situation weiter in den Vordergrund getreten und habe sich verschärft. Die Beschwerdeführerin beschreibe massive finanzielle Sorgen und den Umstand, dass sie sich selber durch ihre geringen finanziellen Mittel in ihrem sozialen Leben beeinträchtigt fühle und dass diese Position für sie inakzeptabel sei. In diesem Konflikt und in den Enttäuschungen, die sie von ihrem Mann und wohl auch von ihrem sozialen Umfeld erfahren habe, wirke sie glaubhaft und gut spürbar , nichtsdestotrotz ergäben sich verschiedene Diskre panzen. Aktenanamnestisch sei beschrieben, dass der Beschwerdeführerin die vo rletzte S telle gekündigt worden sei, weil sie Kollegen und auch Patienten um Geld angegangen sei. Die Beschwerdeführerin schilder e dagegen, dass sie wegen ihres Ehemannes den Arbeitsplatz gewechselt habe. Des Weiteren finde sich aktenanamnestisch, dass sie zur Beerdigung ihrer Mutter gereist sei, an anderer Stelle schildere sie dagegen , dass sie mit ihrer Mutter telefoniere. Auch in der aktuellen Untersuchung ergäben sich Hinweise auf eine nicht schlüssige Symp tompräsentation . In ihren Schilderungen gewinne man den Eindruck einer Symptomverdeutlichung. Nichtsdestotrotz bestehe eine depressive Stimmung mit verstärkten Ängsten, einer Vergesslich keit und durch ihre geringen finanzi ellen Mittel bei ihrer histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur ein sozialer Rückzug. Dieser sei aber nicht dergestalt, dass sie keine Kontakte mehr zu ihrem sozialen Umfeld pflegen würde. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, sodass sie bis zu 2 Gramm Dafalgan nehme, wenn sie sich ausserhalb ihrer Wohnung bewege. Aus rein psychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfs pflegerin zurzeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig. Die Diskrepanzen zu den früheren ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ vom 6. November 2011 (vgl. E . 3.7) und von Dr. H.___ (vgl. E.

E. 3.9 Dr. F.___ beantwortete mit Schreiben vom 24. April 2013 (Urk. 8/65) die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Rückfrage n vom 4. April 2013 (Urk. 8/63) : Bei der Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und entspre chend um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Pflege hilfe im Pflegeheim. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, womit eine Arbeitsun fähigkeit von 25 % resultiere. Diese Arbeitsunfähigkeiten bestünden seit Mai 201 1. Für alle Tätigkeiten, also auch für angepasste Tätigkeiten, bestehe bis April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.10 Dr. G.___ hielt in seinem - mit der Beschwerdeschrift eingereichten - Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) zuhanden von

Dr. M.___ als Diag nose eine re zidivierende mittelgradige bis s chwere depressive Episode mit (bekannten) somatischen Symptomen auf dem Boden einer Persönlichkeitsak zentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD 10: F 33.1-2 und F 60.4) fest. Die Beschwerdeführerin zeige eindeutig Symptome einer Depres sion, die trotz Behandlung mit Antidepressiv a und psychiatrisch-psychothera peutischer Gespräche keine Verbesserungselemente zeige. Im Gegenteil scheine sich die Symptomatik sowohl auf der somatischen als auch auf der psychischen Ebene zu chronifizieren . Bei bestehender depressiver Symptomatik scheine die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten regrediert zu haben. So sei ihre Haltung sehr unsicher und sie f rage im Zusammenhang mit Bagatellen oft nach und orientiere sich dabei ganz an den anderen Personen. Natürlich wirke sich die belastende soziale Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befinde, negativ aus. Es handle sich aber nicht um einen ursprünglichen (ursächlichen) Faktor in der Entwicklung der Depression.

In psychisch-geistiger Hinsicht best e he eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde führerin sei grübelnd und klagsam . Sie berichte meist stereotyp über immer stärker werdende Schmerzen, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle und Ängste. Die Beschwerdeführerin habe negative, pessimistische Vorstellungen über die eigene Person und über andere Menschen entwickelt. Ihre Stimmung sei durch Selbstabwertung, Verzweiflung, Freudlosigkeit sowie Unglücklichsein charakte risiert. Im Zentrum der Selbstwahrnehmung stünden die eigene Unzulänglich keit, Wertlosigkeit und ein niedriges Selbstwertgefühl. Im Denken sei sie pessi mistisch eingeengt, neige zu Schuldgefühlen und habe einen ausgeprägten Lei desdruck. Aus psychiatrischer Sicht führe die Depression zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich diese durch die Schmerzstörung jedoch noch relevant erhöhe. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit erhöhen werde.

Es sei zukünftig eher von einer Langzeittherapie auszugehen, wobei die therapeu tischen Fortschritte nur in kleinen Schritten zu erreichen seien. Auf grund de r aktuellen, komplexen, somatischen und psychiatrischen Beschwerde bildes sei lediglich eine schlechte Prognose möglich. 4 . 4.1

Das bidisziplinäre

E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 basiert auf einer umfas senden psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach vollziehbar begründet. Dem bidiszplinären Gutachten kommt demnach grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw . 1.4). 4.2

Die E.___ -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese psychi atrischen und orthopädischen Diagnosen einer behinderungsangepassten Tätig keit mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (erhöhter Pausenbedarf sowie körperlich leichte Tätigkeiten), nicht entgegenstehen. 4.3

D er Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff.) , welcher sich hauptsäch lich auf den Bericht von Dr. G.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) stützt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu diesem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Bericht ist zu bemerken, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses m assgebend ist (BGE 130 V 138 E . 2.1).

Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, besteht zwischen der gutachterli chen Untersuchung im Februar 2012 und dem Verfügungserlass am 6. November 20

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 -20) die Diagnose folgender massen ergänzt: Status nach Innex Knie- Totalarthroplastik links mit Tubero s itasosteotomie und Proximalisierung vom 26.

April 2010 bei posttraumatischer Gonarthrose links mit Patella baja .

Aufgrund der muskulären Schwäche und der Restbeschwerden nach der Knie-Totalprothese links bei posttraumatischer Gonarthrose sei die Beschwerdeführe rin im Pflegedienst nicht beziehungsweise nur angepasst einsatzfähig , und zwar

a ktuell zu 50 %, aber ohne schweres Heben (nicht mehr als 5 Kilogramm). Auf grund der verminderten Leistungsfähigkeit sei ihr die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei anzunehmen, eine voll ständige Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Pflegedienst sei jedoch fraglich und verlaufsabhängig ( Urk. 8/13/7) . 3 .5

Im Arztz eugnis vom 25. August 2011 (Urk. 8/42) stellte Dr. G.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse fest, dass sich die Beschwerdeführerin im L.___ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Therapie befinde. Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Gesamtbe urteilung somatisch/psychiatrisch, wie dies bereits seitens des langjährigen Hausarztes festgehalten worden sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit .

E. 13 eine zeitliche Distanz von 1 ¾ Jahren (vgl. Urk. 1 S. 5). Diese Tatsache alleine führt jedoch nicht dazu, dass nicht mehr auf das E.___ -Gutach ten abgestellt werden darf. Vielmehr stellt sich die Frage, ob seit der psy chiatrisch-orthopädischen Begutachtung durch die E.___ eine relevante und vor allem dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechendem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit vorliegt. Dr. G.___

hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6), welcher zeitlich nahe zum Verfügungserlass am 6. November 2013 (Urk. 2) liegt, eine Verschlechte rung sowie Chronifizierung der psychischen Krankheitssymptome der Beschwerde führerin fest, dies vor allem in den letzten Monaten (vgl. Urk. 3/6 S. 3 unten) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der psychiatrische E.___ -Gutach ter die Diskrepanzen seiner Beurteilung zu denjenigen von Dr. H.___ und von Dr. G.___

- indem die depressiven Episoden zwischen mittelgradig bis schwer (im Jahre 2010) zu leicht (Januar 2011) zu mittelgradig (November 2011) zu leicht ( E.___ -Gutachten: Oktober 2012) diagnostisch änderten - damit erklärt e , dass dies per se kein Widerspruch sei, da affektiven Störungen eine wechselnde Intensität inhärent sei (Urk. 8/61 S. 24). Entsprechend diesem Vorbehalt ist es durchaus möglich, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin entsprechend der Einschätzung von Dr. G.___ vom Dezember 2013 ver schlechtert hat, doch vermag er nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass es sich um eine dauerhafte und damit rele vante Verschlechterung handelt.

Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sich eventuell zwar eine Akzentu ierung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in in den letzten Monaten vor dem Verfügungserlass im November 2013 ergeben hat, dass diese jedoch nicht zu einer veränderten Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ge führt hat . Dies, da solche Veränderungen beziehungsweise wechselnde Intensitäten bei einer affektiven Störung normal sind

ent sprechend der

Fest stellung des psychiatrischen E.___ -Gutachters - und sich die vorliegend zu beurteilende Progredienz der depressiven Episode im üblichen Mass bewegt , da Dr. G.___ schon im November 2011 eine rezidivierende mittelgradige bis schwere Episode diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.7) und sich diese bis ins Frühjahr 2012 (Begutachtungszeitpunkt) offensichtlich wieder gebessert hatte.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (der Gutachter bemisst sie mit 80 %, der behandelnde Arzt mit 50 % ) angesichts der vergleichsweise kleinen Differenz von 30 % bereits damit hinreichend erklärbar ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober/November 2013 in der Lage war , mehrere Wo chen in die Ferien zu fahren (Urk. 1 S. 2-3 und Urk. 3/3-5), was ebenfalls gegen eine relevant verschlechtert e psychische Gesundheitssituation spricht. 4.4

Demnach kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden ,

ein aktuelles Gutachten einzuholen (BGE 127 V 491 E. 1b) . Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten - insbesondere des bidisziplinären Gutachtens - hinreichend abge klärt. 4.5

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im E.___ -Gut achten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) davon aus zu g ehen , dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und ohne Trage leistungen ausgeübt werden kann, und nicht auf Leitern, Gerüsten und unebe nem Gelände ausgeführt werden muss) ab Mai 2011

- und damit vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn ( Art. 29 Abs. 1 IVG) - zu 75 % zumutbar ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Faktoren zur Bemessung der Invali dität wurden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bean standet und es besteht angesichts des deutlich rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine genauere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, im Falle einer dauerhaften und wesentlichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesund heitszustandes bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug einzureichen. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit . a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E.

3.1.1). Nach Art. 61 lit . f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. Sep t ember 2008 E. 3 mit Hinweisen). 6 .2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 22. No vember 2013 (Urk. 3/8) und Budget 2013 vom 17. September 2013 (Urk. 3/9) von ihrer Wohngemeinde N.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchs voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 3. Januar 2014 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6. 3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt ( § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt ( § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer ).

Mit Honorarnote vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 1 1 ) machte Rechtsanwalt Dr. Schmid einen Aufwand von 6,25 Stunden so wie Barauslagen in Höhe von Fr. 73.80 und damit insgesamt Fr. 1‘429.70 (inklusive

Mehrwertsteuer ) geltend, was als ange messen erscheint. Rechtsanwalt Dr. Schmid ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .5

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( §

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 3. Januar 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und

erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 429.70 (inklusive Barauslagen und M WST ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00008 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

22. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1957 geborene X.___ arbeitete von 1999 bis 2008 im Y.___ als Pflegehelferin bei einem 100%-Pen sum und trat am 1. Juli 2008 eine Vollzeit- Stelle als Pflege-Mitarbeiterin bei der privaten Spitex-Firma Z.___ an, bei welcher Tätigkeit sie am 4. Juli 2008 einen Unfall erlitt und sich dabei das Knie brach (Urk. 8/3,

Urk. 8/11/2, Urk. 8/20-21). Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfol gend: „Zürich“) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und übernahm die Kosten der Heilbehandlung und entrichtete Taggelder (Urk. 8/11). Vom 4. bis 31. Juli 2008 ( Urk. 8/11/81) und vom 14. bis 1 7 . August 2008 ( Urk. 8/11/83) war die Versicherte in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ und v om 25. bis 26 . April 2010 in der B.___ hospitalisiert, wo am 26 . April 2010 eine Knie- Totalarthroplastik durchg eführt wurde. A nschliessend weilte sie

bis am 7. Mai 2010 in der C.___ zur Rehabilitation (Urk. 8/13/17-18). Am 20. Dezember 2010 (Eingangsda tum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge traf die IV-Stelle medizinis che und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 stellte die „ Zürich “ die Leistungen für Heilbehandlung sowie die Taggelder per 1. Juni 2011 ein und sprach X.___ eine Integritätsent schädigung von Fr. 25‘200.-- zu (Urk. 8/27) . Mit Schlussbericht Case Manage ment vom 7. Juli 2011 schloss die von der „ Zürich “ beauftragte D.___ ihr Betreuungsmandat ab (Urk. 8/33) . Am 28 . Juli 20 1 1 been dete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung, da sich die Versicherte aus gesund heitlich en Gründen nicht dazu in der Lage fühl t e , irgendwelche Tätigkeiten aus zuüben (Urk. 8/38-39). Vom 5. bis

22. Juli 20 11 absolvierte die Versicherte den Strategiekurs „IV-Bewerbungstechnik“ (Urk. 8/40). In der Folge holte die IV Stelle aktuelle Arztberichte ein (Urk. 8/42, Urk. 8/47-48) und liess X.___ durch die E.___ psychiatrisch-orthopädisch begutachten ( bidisziplinäres

E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012, Urk. 8/61) . Am 24. April 2013 beantwortete der beteiligte Gutachter,

Dr. med. F.___ , Leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie FMH, die von der IV Stelle aufgeworfenen Rückfragen (Urk. 8/63 und Urk. 8/65). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 %, die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/69) und verfügte nach erhobenem Einwand vom 5. August 2013 (Urk. 8/70) am 6. November 2013 wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 3. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neues Gutachten einzuho len; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Rolf Schmid. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-79), was der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin zwar nicht mehr möglich sei, ihr hin gegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit (eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und ohne Trageleistungen ausgeübt werden kann, und nicht auf Leitern, Gerüsten und unebenen Gelände ausgeführt werden muss)

- unter Berücksichtigung des erhöhten Pausen be darfs

zu 75 % (ausgehend von einer Vollzeit-Stelle) zumutbar sei . Die Inva liditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012, könne nicht abgestellt werden, da es aufgrund der zeitlichen Distanz von 1¾

Jahren seit de r gut achterlichen Untersuchung im Februar 2012 bis zum Verfügungserlass im November 2013 als überholt zu qualifizieren sei. Viel mehr sei auf den bei liegenden Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , abzustellen, da dieser als aktuell behandelnder Psychiater die Entwicklung der Depression besser beurtei len könne. So habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand in den knapp zwei Jahren seit der psychiatrischen Begutachtung progredient entwickelt .

D ie im Gutachten von 2012 diagnostizierte leichte depressive Episode mit Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen habe sich gemäss aktueller Einschätzung von Dr. G.___ zwischenzeitlich insoweit erhärtet, dass er ein e rezidivierende mittelgradige b is schwere depressive Epi sode mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzen tuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen festgestellt habe ( Urk. 1) . 3. 3.1

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 12. August 2010 (Urk. 8/2/4-5) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatische m Syndrom. Deswegen sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2

In ihrem Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/10) zuhanden der Beschwerde gegne rin hielt Dr. H.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes fest: rezidivierende depressive Störung, am 9. August 2010 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10: F 33.11), und zurzeit leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.00), bestehend seit circa 200 8. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Knie- Totalarthroplastik links mit Tuberositasosteotomie und Proxi malisierung vom 26. April 2010 bei posttrau matischer Gonarthrose lin k s mit Patella baja nach einem Unfall am Arbeitsplatz am 4. Juli 200 8. Die Prognose sei jedenfalls gut. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Probleme mehr. So habe sich die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2010 bei ihr gemeldet und berichtet, dass sie keine weitere psy chiatrische Behandlung benötige und sie sich im März wieder melde. Sie sei Grossmutter geworden. Psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Die (allgemeine) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sie aber nicht mit Sicherheit einschätzen, weshalb sie eine Beurteilung durch eine MEDAS empfehle.

3.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach Tibiakopf -Luxations-Fraktur links (Juli 2008) mit Status

nach primärer Plattenosteosynthese

-

Status nach Metallentfernung am 16. Februar 2009

-

Status nach diagnostischer Knie-Arthroskopie und Knorpel- Shaving am

14. August 2009

-

Status nach Knie- Totala rthro pl astik links mit Tuberositasosteotomie

und Proximalisierung vom 26. April 201 0.

Von Juli 2008 bis 31. November 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % und seit dem 1. Dezember 2010 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen . Die maximale Gehstrecke sei auf circa 1 Kilometer beziehungsweise 10

Minuten limitiert. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin beim in die Hocke gehen kör perlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Schwesternhilfe im Pflegeberuf sei der Beschwerdeführerin wegen einer reduzierten Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar, eine Belastungsanpassung sei notwendig. In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei dagegen ein volles Pensum möglich. Ab circa April 2011 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von vermutlich 75 % gerechnet werden. 3.4

Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, von der B.___ ver wies in seinem Bericht vom 2 1. Februar 2011 (Urk. 8/13/6-7) zuhanden der Beschwerde gegnerin bezüglich der Diagnosestellung auf die beiliegenden Kon sultationsberichte

(Urk. 8/13/8-23). Im Konsultationsbericht vom 12. November 2009 (Urk. 8/13/8-9) wurden folgende Diagnosen genannt: -

posttraumatische Go narthrose links bei Status nach

Tibikopfluxations frak tur vom 4. Juli 2008

-

Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese vom 14. Juli 2008

(Spital K.___ )

-

Status nach Oste o synthesematerial -Entfernung vom 16. Februar 2009

-

Status nach diagnostischer Knie-A rthroskopie mit Knorpel- Shaving ,

Spital

A.___ am 14. August 2008).

Nach der Knie- Totalarthroplastik vom 26. April 2010 wurde im Verlaufskon troll-Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/13/1 9 -20) die Diagnose folgender massen ergänzt: Status nach Innex Knie- Totalarthroplastik links mit Tubero s itasosteotomie und Proximalisierung vom 26.

April 2010 bei posttraumatischer Gonarthrose links mit Patella baja .

Aufgrund der muskulären Schwäche und der Restbeschwerden nach der Knie-Totalprothese links bei posttraumatischer Gonarthrose sei die Beschwerdeführe rin im Pflegedienst nicht beziehungsweise nur angepasst einsatzfähig , und zwar

a ktuell zu 50 %, aber ohne schweres Heben (nicht mehr als 5 Kilogramm). Auf grund der verminderten Leistungsfähigkeit sei ihr die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei anzunehmen, eine voll ständige Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Pflegedienst sei jedoch fraglich und verlaufsabhängig ( Urk. 8/13/7) . 3 .5

Im Arztz eugnis vom 25. August 2011 (Urk. 8/42) stellte Dr. G.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse fest, dass sich die Beschwerdeführerin im L.___ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Therapie befinde. Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Gesamtbe urteilung somatisch/psychiatrisch, wie dies bereits seitens des langjährigen Hausarztes festgehalten worden sei, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3.6

Dr. med. M.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 13.

Oktober 2011 (Urk. 8/4 7 ) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: -

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.11) -

Status nach Innex Knie- Totalarthropla s tik links mit Tubero sitas osteo to mie und Proximalisierung vom 26. April 2010 bei posttrauma tischer Gonarthrose links -

Status nach Tibiakopfluxationsfraktur vom 4. Juli 2008 -

Status nach Plattenosteosynthese vom 14. Juli 2008 -

S tatus nach Osteosynthesemateria l -Entfernung vom 1 6. Februar 2009 -

Status nach diagnostischer Kni e -A rthroskopie mit Knorpel- Shaving vom 14. August 2009

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. M.___ einen Sta tus nach Appendektomie (circa 1970) und einen Status nach Helicobacter

pylori -Infekt mit Eradikationstherapie (circa 2000). Die Beschwerdeführerin beklage sich über Rückenbeschwerden, Beinschmerzen, Schlaflosigkeit und Depression. Die Prognose sei schlecht . So sei die Beschwerdeführerin für ihren früheren Beruf als Pflegerin zu 100 % arbeitsunfähig und es sei schwierig, einen Beruf zu nennen, den die Beschwerdeführerin noch ausführen könnte. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Und auch mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. 3.7

Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 6. November 2011 (Urk. 8/48) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schen Symptomen (ICD-10: F 33.1-2) und eine anhaltende depressive Störung (ICD-10: F 34.1) fest. Die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich gemäss zuweisendem Hausarzt.

Der ärztliche Befund zeige eine 54-jährige, altersentsprechend aussehende, durch schnittlich gepflegte, bewusstseinsklare Frau in unauffälliger Haltung, adäquater Mimik und Motorik. Die Beschwerdeführerin, welche mit einer Krücke zum Gespräch komme, sei allseits orientiert. In der Kommunikation könne der Kontakt leicht hergestellt werden und die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Zusammenarbeit. Der A ugenkontakt werde hergestellt. Es bestünden Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisprobleme. Das for male Denken sei umständlich , grübelnd, eingeengt und inhalt lich um ihre Probleme kreisend. Ei n affektiver Rapport könne hergestellt werden. Die Grundstimmung sei depressiv, ängstlich, nervös, bedrückt, verzweifelt, weiner lich, innerlich unruhig, gelegentlich impulsiv. Es zeigten sich Existenz- und Zukunftsängste, Insuffizienzgefühle und undefinierbare Ängste. Gelegentliche Durchschlafstörungen. Hingegen bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin sei lust- und interessenlos und ziehe sich sozial leicht zurück. Sie habe chronische Schmer zen und passive Todeswünsche. Es bestünden dennoch keine Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung. In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin, der geschilderten Krankheitsanamnese beziehungsweise dem chronischen Verlauf sei zukünftig eher v on einer Langzeittherapie auszu gehen, wobei die therapeutischen Fortschritte nur in kleinen Schritten zu errei chen seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Aufmerksamkeit und in der Kon zent rat ion beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen vom Behand lungsablauf abhänge. Die Beschwerdeführerin sei aktuell gemäss medizinischer Gesamtbeurteilung (psychiatrisch/somatisch) bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen liessen sich durch eine Anpassung der antide pressiven Medikation und eine intensivierte Psychotherapie und d as Installieren einer Tagesstruktur vermindern, wobei auch unter adäquater Behandlung mit einem längeren Genesungsprozess mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. 3.8

Das psychiatrisch-orthopädische E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) nannte folgende Diagnosen aus bidisziplinärer Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte depressive Episode (ICD-10: F 32.0)

2.

Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und

narzissti schen Zügen (ICD-10: Z 73.1)

3.

Status nach Tibi a kopfluxation s fraktur am 4. Juli 2008 (ICD-10: S 82.18)

4.

Status nach Plattenosteosynthese am 14. Juli 2008

5.

Status nach Osteosynthesematerial -Entfernung am 16. Februar 2009

6.

Status nach A rthroskopie, intraartik u lärem Débridement , Gelenklavage

am 14. August 2009 7.

Status nach Implantation einer Knie- Totalendoprothese links mit Tu bero sitaso steotomie und Pro x imalisierung

Knie links am 26. April 2010 .

Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Mangel an Tagesstruktur (ICD-10: Z 72.8) und Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10: Z 59.8) auf geführt ( Urk. 8/61/34) .

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als hauptsächliche Beschwerden Kniebeschwerden nach einem Sturz am 4. Juli 2008 nach nur viertägiger Beschäftigung bei einem ambulanten Pflegedienst sowie eine depressive Symptomatik mit Vergesslichkeit und Zukunftsängsten genannt. Durch den Unfall, der insgesamt 3 Operationen und eine Knie-Endo prothese notwendig gemacht habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ver loren und sei von ihrem Ehemann, der ihr Schulden hinterlassen habe, verlassen worden. Dadurch sei die aktenanamnestisch anscheinend schon vorher bestan dene angespannte finanzielle Situation weiter in den Vordergrund getreten und habe sich verschärft. Die Beschwerdeführerin beschreibe massive finanzielle Sorgen und den Umstand, dass sie sich selber durch ihre geringen finanziellen Mittel in ihrem sozialen Leben beeinträchtigt fühle und dass diese Position für sie inakzeptabel sei. In diesem Konflikt und in den Enttäuschungen, die sie von ihrem Mann und wohl auch von ihrem sozialen Umfeld erfahren habe, wirke sie glaubhaft und gut spürbar , nichtsdestotrotz ergäben sich verschiedene Diskre panzen. Aktenanamnestisch sei beschrieben, dass der Beschwerdeführerin die vo rletzte S telle gekündigt worden sei, weil sie Kollegen und auch Patienten um Geld angegangen sei. Die Beschwerdeführerin schilder e dagegen, dass sie wegen ihres Ehemannes den Arbeitsplatz gewechselt habe. Des Weiteren finde sich aktenanamnestisch, dass sie zur Beerdigung ihrer Mutter gereist sei, an anderer Stelle schildere sie dagegen , dass sie mit ihrer Mutter telefoniere. Auch in der aktuellen Untersuchung ergäben sich Hinweise auf eine nicht schlüssige Symp tompräsentation . In ihren Schilderungen gewinne man den Eindruck einer Symptomverdeutlichung. Nichtsdestotrotz bestehe eine depressive Stimmung mit verstärkten Ängsten, einer Vergesslich keit und durch ihre geringen finanzi ellen Mittel bei ihrer histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur ein sozialer Rückzug. Dieser sei aber nicht dergestalt, dass sie keine Kontakte mehr zu ihrem sozialen Umfeld pflegen würde. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, sodass sie bis zu 2 Gramm Dafalgan nehme, wenn sie sich ausserhalb ihrer Wohnung bewege. Aus rein psychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfs pflegerin zurzeit lediglich zu 80 % arbeitsfähig. Die Diskrepanzen zu den früheren ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ vom 6. November 2011 (vgl. E . 3.7) und von Dr. H.___ (vgl. E.

3.1

2) seien per se kein Widerspruch, da affektiven Störungen eine wechselnde Intensität inhärent sei. Die Arbeitsfähig keit aus psy chiatrischer Sicht (zeitliches A usmass, körperliche Anforderung, Leistungsgrad) zeige sich Folgendermassen: Aufgrund der depressiven Sympto matik sei die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in ihrer Durchhaltefähigkeit leicht beeinträchtigt. Sie sei durch die depressive Symptomatik sowie ihre Persönlichkeitsakzentuierung in ihrer Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie vor allem hinsichtlich eines funktionellen Umgangs mit Konflikten beziehungsweise konflikthaft erlebten Beziehungskonstellationen eingeschränkt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin sei sie - sofern man die genannten Einschränkungen berücksich tig e , also etwa der Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten biete sowie zu starken Zeitdruck vermeide - aus rein psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfä hi g, sofern die fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung wei tergeführt werde. Dabei könne die effektive Leistungsfähigkeit je nach Arbeits umfeld beziehungsweise -belastung nochmals um weitere 10 % reduziert sein. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeits fähig (Urk. 8/61/23-24) .

Bei der orthopädische n

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine Verbes serung ihrer Beschwerdesituation nach der Knie- Totalendoprothese am 26. April 2010 insoweit umschrieben, als sie nun an Unterarmgehstöcken zusammenhän gend gut zwei Stunden mobil sei und dabei 45 bis 60 Minuten stehen und gehen und über mehrere Stunden sitzen könne. Aus orthopäd i scher Erfahrung sei dies ein bekanntes Belastungsprofil nach totalendoprothetische m

Gelenks ersatz , da Kunstgelenke niemals in der Art zu belasten seien , wie natürliche Gelenke. Ausserdem wiesen diese neben einer Restbeschwerdesymp t omatik häu fig auch eine gewisse Gehstreckenlimitierung und vor allem B elastungs li mi tierung auf. Insgesamt solle man auch künstliche Gelenke nicht zu sehr auf Treppen, Leitern, beim Bergab- oder Bergauflaufen sowie auf unebenem Gelände als auch mit zu hohen Traglasten beanspruchen, um die natürlicher weise schon eingeschränkte Lebensdauer von circa 15 Jahren nicht noch deut lich zu reduzieren. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine bleibend ein geschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % für schwere bis mittelschwere körperli che Arbeiten. Die durchaus mögliche 100%ige Arb eitsfähigkeit nach künstli chem G elenks ersatz für leichte körperliche A rbeiten werde bei der Beschwerde führeri n beim Zustand nach multiplen Voroperationen, komplexer Tibi a kopflu xationsfraktur mit nachfolgender Ar t hr o fibrose und Proximalisierung der Tuberositas

tibiae und daraus konsekutiv ableitbaren Beschwerden vor allem ventral im Bereich des Streckapparates weiterhin limitiert, sodass in Zusam menschau der Befunde, der klinischen Erfahrung und der radiologischen Untersuchung bei der Beschwerdeführerin auch bei leichten körperlichen Arbeiten ein zusätzlicher Pausenbedarf resultiere, um die Beschwerden im erträglichen Rahmen zu belassen. Durch diesen erhöhten Pausenbedarf redu ziere sich die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten und es resultiere entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für leichte körperliche Arbeiten. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mai 2011 (ein Jahr postoperativ nach Implantation der Knieprothese). Ansonsten seien die sehr akkurat dokumen tierten Arbeitsunfähigkeitszeiten ( vom 4. Juli 2008 bis 8. April 2009 zu 100 %, vom 14. April bis 27. Juli 2009 zu 50 %, vom 1 4. August 2009 bis 5. November 2010 zu 100 % und vom 1. Dezember 2010 bis 1 4. April 2011 zu 50 %, vgl. S. 28 ) realistisch und seit dem Unfall bis zum 30. April 2011 anzuwenden (Urk. 8/61/31-32) . Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen schwe ren bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit zu 100 % bleibend arbeitsunfähig. Durch einen erhöhten Pausenbedarf reduziere sich die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche A rbeiten um 25

%, weshalb der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar sei. Ein eventueller Arbeits platz solle dabei berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zur Entlastung des Knies auf Unterarmstöcke angewiesen sei und somit keine Trageleistung erbringen könne oder diese nur im Stand , zum Beispiel zum Einsortieren eines Kartons aus Stuhlhöhe bis über Kopf, leisten könne und dass sie nicht auf unebenem Gelände, Treppen, Leitern tätig sein müsse. Des Weiteren solle die Arbeit wechselseitig belastend ohne Zwangshaltungen, hauptsächlich sitzend, teilweise stehend, gehend durchführbar sein. Eine solche Arbeit sei sicherlich in keiner der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten zu finden. Es handle sich hierbei wahrscheinlich am ehesten um einen Arbeitsplatz vergleich bar einer Tätigkeit, zum Beispiel an einer Telefonzentrale, einer Poststelle, an einer P f orte etc. ( Urk. 8/61/35).

3.9

Dr. F.___ beantwortete mit Schreiben vom 24. April 2013 (Urk. 8/65) die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Rückfrage n vom 4. April 2013 (Urk. 8/63) : Bei der Arbeitsunfähigkeit handle es sich um eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten und entspre chend um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Pflege hilfe im Pflegeheim. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, womit eine Arbeitsun fähigkeit von 25 % resultiere. Diese Arbeitsunfähigkeiten bestünden seit Mai 201 1. Für alle Tätigkeiten, also auch für angepasste Tätigkeiten, bestehe bis April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.10

Dr. G.___ hielt in seinem - mit der Beschwerdeschrift eingereichten - Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) zuhanden von

Dr. M.___ als Diag nose eine re zidivierende mittelgradige bis s chwere depressive Episode mit (bekannten) somatischen Symptomen auf dem Boden einer Persönlichkeitsak zentuierung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD 10: F 33.1-2 und F 60.4) fest. Die Beschwerdeführerin zeige eindeutig Symptome einer Depres sion, die trotz Behandlung mit Antidepressiv a und psychiatrisch-psychothera peutischer Gespräche keine Verbesserungselemente zeige. Im Gegenteil scheine sich die Symptomatik sowohl auf der somatischen als auch auf der psychischen Ebene zu chronifizieren . Bei bestehender depressiver Symptomatik scheine die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten regrediert zu haben. So sei ihre Haltung sehr unsicher und sie f rage im Zusammenhang mit Bagatellen oft nach und orientiere sich dabei ganz an den anderen Personen. Natürlich wirke sich die belastende soziale Situation, in welcher sich die Beschwerdeführerin befinde, negativ aus. Es handle sich aber nicht um einen ursprünglichen (ursächlichen) Faktor in der Entwicklung der Depression.

In psychisch-geistiger Hinsicht best e he eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit. Die Beschwerde führerin sei grübelnd und klagsam . Sie berichte meist stereotyp über immer stärker werdende Schmerzen, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühle und Ängste. Die Beschwerdeführerin habe negative, pessimistische Vorstellungen über die eigene Person und über andere Menschen entwickelt. Ihre Stimmung sei durch Selbstabwertung, Verzweiflung, Freudlosigkeit sowie Unglücklichsein charakte risiert. Im Zentrum der Selbstwahrnehmung stünden die eigene Unzulänglich keit, Wertlosigkeit und ein niedriges Selbstwertgefühl. Im Denken sei sie pessi mistisch eingeengt, neige zu Schuldgefühlen und habe einen ausgeprägten Lei desdruck. Aus psychiatrischer Sicht führe die Depression zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich diese durch die Schmerzstörung jedoch noch relevant erhöhe. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit in der nächsten Zeit erhöhen werde.

Es sei zukünftig eher von einer Langzeittherapie auszugehen, wobei die therapeu tischen Fortschritte nur in kleinen Schritten zu erreichen seien. Auf grund de r aktuellen, komplexen, somatischen und psychiatrischen Beschwerde bildes sei lediglich eine schlechte Prognose möglich. 4 . 4.1

Das bidisziplinäre

E.___ -Gutachten vom 12. Oktober 2012 basiert auf einer umfas senden psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nach vollziehbar begründet. Dem bidiszplinären Gutachten kommt demnach grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw . 1.4). 4.2

Die E.___ -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese psychi atrischen und orthopädischen Diagnosen einer behinderungsangepassten Tätig keit mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (erhöhter Pausenbedarf sowie körperlich leichte Tätigkeiten), nicht entgegenstehen. 4.3

D er Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ff.) , welcher sich hauptsäch lich auf den Bericht von Dr. G.___ vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6) stützt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu diesem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Bericht ist zu bemerken, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses m assgebend ist (BGE 130 V 138 E . 2.1).

Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, besteht zwischen der gutachterli chen Untersuchung im Februar 2012 und dem Verfügungserlass am 6. November 20 13 eine zeitliche Distanz von 1 ¾ Jahren (vgl. Urk. 1 S. 5). Diese Tatsache alleine führt jedoch nicht dazu, dass nicht mehr auf das E.___ -Gutach ten abgestellt werden darf. Vielmehr stellt sich die Frage, ob seit der psy chiatrisch-orthopädischen Begutachtung durch die E.___ eine relevante und vor allem dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechendem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit vorliegt. Dr. G.___

hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 3/6), welcher zeitlich nahe zum Verfügungserlass am 6. November 2013 (Urk. 2) liegt, eine Verschlechte rung sowie Chronifizierung der psychischen Krankheitssymptome der Beschwerde führerin fest, dies vor allem in den letzten Monaten (vgl. Urk. 3/6 S. 3 unten) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der psychiatrische E.___ -Gutach ter die Diskrepanzen seiner Beurteilung zu denjenigen von Dr. H.___ und von Dr. G.___

- indem die depressiven Episoden zwischen mittelgradig bis schwer (im Jahre 2010) zu leicht (Januar 2011) zu mittelgradig (November 2011) zu leicht ( E.___ -Gutachten: Oktober 2012) diagnostisch änderten - damit erklärt e , dass dies per se kein Widerspruch sei, da affektiven Störungen eine wechselnde Intensität inhärent sei (Urk. 8/61 S. 24). Entsprechend diesem Vorbehalt ist es durchaus möglich, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin entsprechend der Einschätzung von Dr. G.___ vom Dezember 2013 ver schlechtert hat, doch vermag er nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass es sich um eine dauerhafte und damit rele vante Verschlechterung handelt.

Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sich eventuell zwar eine Akzentu ierung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in in den letzten Monaten vor dem Verfügungserlass im November 2013 ergeben hat, dass diese jedoch nicht zu einer veränderten Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ge führt hat . Dies, da solche Veränderungen beziehungsweise wechselnde Intensitäten bei einer affektiven Störung normal sind

ent sprechend der

Fest stellung des psychiatrischen E.___ -Gutachters - und sich die vorliegend zu beurteilende Progredienz der depressiven Episode im üblichen Mass bewegt , da Dr. G.___ schon im November 2011 eine rezidivierende mittelgradige bis schwere Episode diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.7) und sich diese bis ins Frühjahr 2012 (Begutachtungszeitpunkt) offensichtlich wieder gebessert hatte.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (der Gutachter bemisst sie mit 80 %, der behandelnde Arzt mit 50 % ) angesichts der vergleichsweise kleinen Differenz von 30 % bereits damit hinreichend erklärbar ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober/November 2013 in der Lage war , mehrere Wo chen in die Ferien zu fahren (Urk. 1 S. 2-3 und Urk. 3/3-5), was ebenfalls gegen eine relevant verschlechtert e psychische Gesundheitssituation spricht. 4.4

Demnach kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden ,

ein aktuelles Gutachten einzuholen (BGE 127 V 491 E. 1b) . Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten - insbesondere des bidisziplinären Gutachtens - hinreichend abge klärt. 4.5

Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im E.___ -Gut achten vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/61) davon aus zu g ehen , dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und ohne Trage leistungen ausgeübt werden kann, und nicht auf Leitern, Gerüsten und unebe nem Gelände ausgeführt werden muss) ab Mai 2011

- und damit vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn ( Art. 29 Abs. 1 IVG) - zu 75 % zumutbar ist. 5.

Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Faktoren zur Bemessung der Invali dität wurden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bean standet und es besteht angesichts des deutlich rentenausschliessenden Invalidi tätsgrades auch kein Anlass für eine genauere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, im Falle einer dauerhaften und wesentlichen Verschlechterung ihres (psychischen) Gesund heitszustandes bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug einzureichen. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit . a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1 bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, wes halb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist ( Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E.

3.1.1). Nach Art. 61 lit . f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Ver fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 2 5. Sep t ember 2008 E. 3 mit Hinweisen). 6 .2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 22. No vember 2013 (Urk. 3/8) und Budget 2013 vom 17. September 2013 (Urk. 3/9) von ihrer Wohngemeinde N.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeit punkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchs voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwen digkeit der Rechtsverbeiständung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 3. Januar 2014 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6. 3

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zusammen stellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt ( § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht entschä digt ( § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer ).

Mit Honorarnote vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 1 1 ) machte Rechtsanwalt Dr. Schmid einen Aufwand von 6,25 Stunden so wie Barauslagen in Höhe von Fr. 73.80 und damit insgesamt Fr. 1‘429.70 (inklusive

Mehrwertsteuer ) geltend, was als ange messen erscheint. Rechtsanwalt Dr. Schmid ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .4

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .5

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 3. Januar 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. und

erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 429.70 (inklusive Barauslagen und M WST ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger