Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, war von Mai 2002 bis Ende Februar 2012 (effektiver letzter Arbeitstag am 2 4. Mai 2011) bei der Firma Y.___ als Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb tätig gewesen (Urk. 9/23). Unter Hinweis auf Depressionen, Schlafstörungen, Nervosität und Kopfschmer zen me l dete sich der Versicherte am 1 0. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/15, 9/24, 9/37, 9/52) und er werbliche (Urk. 9/12, 9/23, 9/44)
Situation
ab und holte die Akten des Kran kentag geld versicherers ein (Urk. 9/13). Am 1 3. Juni 2012 teilte sie dem Versi cherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). Nach dem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt und dieser dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/31), holte sie ein interdis zi pli nä res Gutachten ein, das am 2 6. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/52).
Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 9/54 = Urk.
2) verneinte die IV- Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenver siche rung.
2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer gleich zeitig die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den all g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nan dersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier bar keit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach
Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das interdisziplinäre Gutach ten vom 2 6. November 2013 (Urk. 9/52), davon aus, dass kein relevanter Ge sund heitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege und nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sein Ge sund heitszustand habe sich stark verschlechtert. Er sei aus psychischen und kör per lichen Gründen
überhaupt nicht mehr belastbar. Jede Stresssituation ma che ihn total fertig. Entgegen der Annahme der IV-Stelle seien seine Beschwer den nicht auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Es sei unzutreffend, das s kein psy chiatrische s Geschehen von Krankheitswert vorliege. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten (Urk. 9/52) abgestellt wer den kann. 3. 3.1
Der behandelnde Arzt, Dr. med.
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 9/13/19-20) eine länger dauernde Anpassungsstörung mit Gefühlsbeeinträchtigung (ICD-10 F43.23) in schwieriger Lebenssituation. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seines Erachtens immer noch 100 % . Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf hänge vom Therapieerfolg ab und der sei mehr oder weniger gleich N ull. Genau das Gleiche gelte im Moment auch für die Arbeitsfähigkeit in einem an deren Beruf (S. 2). 3.2
Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für p h ar ma zeutische Medizin, nannte in seinem versicherungsmedizinischen psychi a trischen Konsilium im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 1 0. März 2012 (9/27/19-23 = 9/13/14-18) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit läng erer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Das Krankheitsbild sei weiterhin floride und noch nicht remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Stö rung fänden sich nicht. Die Erkrankung sei zum Teil als psychische Reaktion auf familiäre Belastungssituationen beziehungsweise Schicksalsschläge aufzu fassen. Objektiv sei das Krankheitsbild noch nicht abgeklungen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Schichtmitarbeiter bezie hungs weise als Operator sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprägung angemessen gewesen. Er gehe nach jetziger Be fundlage allerdings davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Zeitraum bis längstens Ende Juni 2012 fortzuschreiben sei. Ab An fang Juli dieses Jahres gehe er wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einem seiner letzten beruflichen Tätigkeit entsprechenden Arbeitsgebiet beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Voraus setzung für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auf jeden Fall vorläufig wei terhin eine ärztliche Behandlung (S. 4). 3.3
Mit Bericht vom 2 9. August 2012 (Urk. 9/27/3-7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine weitgehend ge besserte, aber noch nicht vollständig remittierte Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei einem Versicherten mit emotional in stabilen Persönlichkeitszügen (S.
3). Ausgelöst worden sei die psychische Ge sund heitsstörung durch den Ehekonflikt und die daraus folgende Eskalation. Es bestehe nach wie vor eine Kränkung mit deutlicher Einengung auf das subjektiv erlittene Unrecht. Wie schon Dr. A.___ festgehalten habe, sei die schwierige per sönliche Situation des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar, diesen psy chosozialen Belastungsfaktoren komme aber kein eigenständiger Krankheitswert zu (S.
5). Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zu empfehlen sei eine geregelte Arbeitszeit. Schichtarbeit sollte wenn möglich vermieden werden (S. 4 unten). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu mato logie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,
stellten im interdisziplinären Gutachten vom 2 6. November 2013 (Urk. 9/52) keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diag no sen (S. 6): - längere depressive Reaktion, remittiert,
anhaltende somatoforme
Schmerz störung und finanzielle und familiäre Schwierigkeiten, gemäss p sychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. D.___ - chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des Kopfes - nicht ausreichend somatisch abstützbar - diffuse Druckschmerzangabe - multiple Beschwerden wie Schlafstö rungen, Müdigkeit, Nervosität, Blo ckierungen im Körper, Tinnitus - lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf - Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29 . 3 kg/m2 - Nikotinkonsum von z ir k a 20 pack years - anamnestisch diskrete Schwerhörigkeit - Tinnitus - Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. C.___ und Dr.
D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus re in somatisch-rheumatologischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Ar beit s fähigkeit formuliert werden. Aus psychiatrischer Sicht stünden die psy cho so matische Überlagerung der Schmerzen sowie die ungünstigen psychosozi alen Faktoren im Vordergrund. Angesichts des Fehlens einer relevanten psy chischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu sammen ge fasst zeige sich aus interdisziplinärer Sicht keine krankheitsbedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von Relevanz (Urk. 9/52/16-17). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das interdis zi pli näre Gutachten, wonach bei m Beschwerdeführer von einer vollen Arbeits fähi g keit in seiner
früheren Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.4). 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange um fassen den Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer
ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass aufgrund der erhobenen, objektiven somatisch -rheumatologischen Befunde und de s Fehlens einer relevanten psychischen Komorbidität zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass in keinem medizinischen Bericht stehe, dass die Beschwerden au sschliesslich auf psychosoziale Faktoren zu rück zu führen seien und es unzutreffend sei, dass kein psychiatrisches Gesche hen vo n Krankheitswert vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen.
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächti gungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von In validität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chi s cher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
Beeinträchtigungen aufgrund einer
somatoforme n Schmerzstörung können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Ko morbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.2) .
Eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens konnte durch die Gutachter nicht festgestellt werden. Diese
kamen trotz des Vor liegens einer Chronifizierung der psychischen Krankheit in
Gesamtwürdi gung
der Umstände zum Schluss, dass für die Annahme einer psychisch be dingten Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit kein Raum bleibe. Sie verneinten das Vorliegen einer psychischen Komorbidität und führten dazu aus, dass sich beim Be schwer deführer eine Vielzahl von ungünstigen psychosozialen Kriterien finde lasse. Es bestehe kein medizinisches Substrat, welches eine Arbeitsunfä higkeit verursa chen würde. Die subjektive Einschränkung der Ressourcen könne psychiatrisch nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen steht diese gutachterli che Einschätzung weitgehend im Einklang mit den psychiatrischen Beurteilun gen durch
Dr. A.___ und Dr. B.___ .
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht folglich fest, dass vorliegend weder eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen, noch die alternati ven Kriterien erfül lt sind, damit von einer Invalidität im Sinne des Gesetzes ausge gangen werden kann . Somit vermögen die genannten Beeinträchtigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 4. 4
Auch d ie Einschätzung durch
Dr. Z.___ vermag die Beurteilung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschied lichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtspre ch ungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehal ten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan delnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte be nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt ge blie ben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die bei den Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chungen geklagten Be schwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erho benen Befunde.
Die von Dr. Z.___ postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anderslau tende fachärztliche Einschätzung der Gutachter
nicht zu widerlegen. Die Gut ach ter führten dazu nachvollziehbar aus, dass aus der von Dr. Z.___ ge nannten Diag nose einer Anpassungsstörung keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne, da die depressive Reaktion rückbildungsfähig sei und keine eigenständige psychische Störung darstelle.
D er abweichende Standpunkt erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwi schen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu rela tivieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte
mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannte Dr. Z.___ keine objektiv feststellbaren Gesichts punkte, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. 5.
Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilung der Ärzte des interdisziplinä ren Gutachtens abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass keine Be ei n trächtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt er weist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Wei tere Abklärungen sind nicht notwendig. Demnach hat die Beschwerdegeg nerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, war von Mai 2002 bis Ende Februar 2012 (effektiver letzter Arbeitstag am 2 4. Mai 2011) bei der Firma Y.___ als Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb tätig gewesen (Urk. 9/23). Unter Hinweis auf Depressionen, Schlafstörungen, Nervosität und Kopfschmer zen me l dete sich der Versicherte am 1 0. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/15, 9/24, 9/37, 9/52) und er werbliche (Urk. 9/12, 9/23, 9/44)
Situation
ab und holte die Akten des Kran kentag geld versicherers ein (Urk. 9/13). Am 1 3. Juni 2012 teilte sie dem Versi cherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). Nach dem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt und dieser dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/31), holte sie ein interdis zi pli nä res Gutachten ein, das am 2 6. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/52).
Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 9/54 = Urk.
2) verneinte die IV- Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenver siche rung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den all g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nan dersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier bar keit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach
Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 3 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer gleich zeitig die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das interdisziplinäre Gutach ten vom 2 6. November 2013 (Urk. 9/52), davon aus, dass kein relevanter Ge sund heitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege und nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sein Ge sund heitszustand habe sich stark verschlechtert. Er sei aus psychischen und kör per lichen Gründen
überhaupt nicht mehr belastbar. Jede Stresssituation ma che ihn total fertig. Entgegen der Annahme der IV-Stelle seien seine Beschwer den nicht auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Es sei unzutreffend, das s kein psy chiatrische s Geschehen von Krankheitswert vorliege.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten (Urk. 9/52) abgestellt wer den kann. 3. 3.1
Der behandelnde Arzt, Dr. med.
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 9/13/19-20) eine länger dauernde Anpassungsstörung mit Gefühlsbeeinträchtigung (ICD-10 F43.23) in schwieriger Lebenssituation. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seines Erachtens immer noch 100 % . Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf hänge vom Therapieerfolg ab und der sei mehr oder weniger gleich N ull. Genau das Gleiche gelte im Moment auch für die Arbeitsfähigkeit in einem an deren Beruf (S. 2). 3.2
Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für p h ar ma zeutische Medizin, nannte in seinem versicherungsmedizinischen psychi a trischen Konsilium im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 1 0. März 2012 (9/27/19-23 = 9/13/14-18) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit läng erer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Das Krankheitsbild sei weiterhin floride und noch nicht remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Stö rung fänden sich nicht. Die Erkrankung sei zum Teil als psychische Reaktion auf familiäre Belastungssituationen beziehungsweise Schicksalsschläge aufzu fassen. Objektiv sei das Krankheitsbild noch nicht abgeklungen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Schichtmitarbeiter bezie hungs weise als Operator sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprägung angemessen gewesen. Er gehe nach jetziger Be fundlage allerdings davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Zeitraum bis längstens Ende Juni 2012 fortzuschreiben sei. Ab An fang Juli dieses Jahres gehe er wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einem seiner letzten beruflichen Tätigkeit entsprechenden Arbeitsgebiet beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Voraus setzung für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auf jeden Fall vorläufig wei terhin eine ärztliche Behandlung (S. 4). 3.3
Mit Bericht vom 2 9. August 2012 (Urk. 9/27/3-7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine weitgehend ge besserte, aber noch nicht vollständig remittierte Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei einem Versicherten mit emotional in stabilen Persönlichkeitszügen (S.
3). Ausgelöst worden sei die psychische Ge sund heitsstörung durch den Ehekonflikt und die daraus folgende Eskalation. Es bestehe nach wie vor eine Kränkung mit deutlicher Einengung auf das subjektiv erlittene Unrecht. Wie schon Dr. A.___ festgehalten habe, sei die schwierige per sönliche Situation des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar, diesen psy chosozialen Belastungsfaktoren komme aber kein eigenständiger Krankheitswert zu (S.
5). Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zu empfehlen sei eine geregelte Arbeitszeit. Schichtarbeit sollte wenn möglich vermieden werden (S. 4 unten). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu mato logie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,
stellten im interdisziplinären Gutachten vom 2 6. November 2013 (Urk. 9/52) keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diag no sen (S. 6): - längere depressive Reaktion, remittiert,
anhaltende somatoforme
Schmerz störung und finanzielle und familiäre Schwierigkeiten, gemäss p sychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. D.___ - chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des Kopfes - nicht ausreichend somatisch abstützbar - diffuse Druckschmerzangabe - multiple Beschwerden wie Schlafstö rungen, Müdigkeit, Nervosität, Blo ckierungen im Körper, Tinnitus - lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf - Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29 . 3 kg/m2 - Nikotinkonsum von z ir k a 20 pack years - anamnestisch diskrete Schwerhörigkeit - Tinnitus - Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. C.___ und Dr.
D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus re in somatisch-rheumatologischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Ar beit s fähigkeit formuliert werden. Aus psychiatrischer Sicht stünden die psy cho so matische Überlagerung der Schmerzen sowie die ungünstigen psychosozi alen Faktoren im Vordergrund. Angesichts des Fehlens einer relevanten psy chischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu sammen ge fasst zeige sich aus interdisziplinärer Sicht keine krankheitsbedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von Relevanz (Urk. 9/52/16-17). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das interdis zi pli näre Gutachten, wonach bei m Beschwerdeführer von einer vollen Arbeits fähi g keit in seiner
früheren Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.4). 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange um fassen den Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer
ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass aufgrund der erhobenen, objektiven somatisch -rheumatologischen Befunde und de s Fehlens einer relevanten psychischen Komorbidität zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass in keinem medizinischen Bericht stehe, dass die Beschwerden au sschliesslich auf psychosoziale Faktoren zu rück zu führen seien und es unzutreffend sei, dass kein psychiatrisches Gesche hen vo n Krankheitswert vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen.
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächti gungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von In validität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chi s cher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
Beeinträchtigungen aufgrund einer
somatoforme n Schmerzstörung können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Ko morbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.2) .
Eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens konnte durch die Gutachter nicht festgestellt werden. Diese
kamen trotz des Vor liegens einer Chronifizierung der psychischen Krankheit in
Gesamtwürdi gung
der Umstände zum Schluss, dass für die Annahme einer psychisch be dingten Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit kein Raum bleibe. Sie verneinten das Vorliegen einer psychischen Komorbidität und führten dazu aus, dass sich beim Be schwer deführer eine Vielzahl von ungünstigen psychosozialen Kriterien finde lasse. Es bestehe kein medizinisches Substrat, welches eine Arbeitsunfä higkeit verursa chen würde. Die subjektive Einschränkung der Ressourcen könne psychiatrisch nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen steht diese gutachterli che Einschätzung weitgehend im Einklang mit den psychiatrischen Beurteilun gen durch
Dr. A.___ und Dr. B.___ .
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht folglich fest, dass vorliegend weder eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen, noch die alternati ven Kriterien erfül lt sind, damit von einer Invalidität im Sinne des Gesetzes ausge gangen werden kann . Somit vermögen die genannten Beeinträchtigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 4. 4
Auch d ie Einschätzung durch
Dr. Z.___ vermag die Beurteilung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschied lichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtspre ch ungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehal ten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan delnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte be nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt ge blie ben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die bei den Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chungen geklagten Be schwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erho benen Befunde.
Die von Dr. Z.___ postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anderslau tende fachärztliche Einschätzung der Gutachter
nicht zu widerlegen. Die Gut ach ter führten dazu nachvollziehbar aus, dass aus der von Dr. Z.___ ge nannten Diag nose einer Anpassungsstörung keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne, da die depressive Reaktion rückbildungsfähig sei und keine eigenständige psychische Störung darstelle.
D er abweichende Standpunkt erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwi schen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu rela tivieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte
mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannte Dr. Z.___ keine objektiv feststellbaren Gesichts punkte, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. 5.
Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilung der Ärzte des interdisziplinä ren Gutachtens abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass keine Be ei n trächtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt er weist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Wei tere Abklärungen sind nicht notwendig. Demnach hat die Beschwerdegeg nerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00006 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
28. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, war von Mai 2002 bis Ende Februar 2012 (effektiver letzter Arbeitstag am 2 4. Mai 2011) bei der Firma Y.___ als Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb tätig gewesen (Urk. 9/23). Unter Hinweis auf Depressionen, Schlafstörungen, Nervosität und Kopfschmer zen me l dete sich der Versicherte am 1 0. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 9/15, 9/24, 9/37, 9/52) und er werbliche (Urk. 9/12, 9/23, 9/44)
Situation
ab und holte die Akten des Kran kentag geld versicherers ein (Urk. 9/13). Am 1 3. Juni 2012 teilte sie dem Versi cherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). Nach dem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/30) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt und dieser dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/31), holte sie ein interdis zi pli nä res Gutachten ein, das am 2 6. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/52).
Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 9/54 = Urk.
2) verneinte die IV- Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenver siche rung.
2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde .
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Mai 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer gleich zeitig die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den all g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon sequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nan dersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier bar keit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach
Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das interdisziplinäre Gutach ten vom 2 6. November 2013 (Urk. 9/52), davon aus, dass kein relevanter Ge sund heitsschaden im Sinne des Gesetzes vorliege und nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sein Ge sund heitszustand habe sich stark verschlechtert. Er sei aus psychischen und kör per lichen Gründen
überhaupt nicht mehr belastbar. Jede Stresssituation ma che ihn total fertig. Entgegen der Annahme der IV-Stelle seien seine Beschwer den nicht auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Es sei unzutreffend, das s kein psy chiatrische s Geschehen von Krankheitswert vorliege. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten (Urk. 9/52) abgestellt wer den kann. 3. 3.1
Der behandelnde Arzt, Dr. med.
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 9/13/19-20) eine länger dauernde Anpassungsstörung mit Gefühlsbeeinträchtigung (ICD-10 F43.23) in schwieriger Lebenssituation. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seines Erachtens immer noch 100 % . Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf hänge vom Therapieerfolg ab und der sei mehr oder weniger gleich N ull. Genau das Gleiche gelte im Moment auch für die Arbeitsfähigkeit in einem an deren Beruf (S. 2). 3.2
Dr. med.
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für p h ar ma zeutische Medizin, nannte in seinem versicherungsmedizinischen psychi a trischen Konsilium im Auftrag des Krankentaggeldversicherers vom 1 0. März 2012 (9/27/19-23 = 9/13/14-18) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit läng erer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Das Krankheitsbild sei weiterhin floride und noch nicht remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Stö rung fänden sich nicht. Die Erkrankung sei zum Teil als psychische Reaktion auf familiäre Belastungssituationen beziehungsweise Schicksalsschläge aufzu fassen. Objektiv sei das Krankheitsbild noch nicht abgeklungen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Schichtmitarbeiter bezie hungs weise als Operator sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild und dessen klinischer Ausprägung angemessen gewesen. Er gehe nach jetziger Be fundlage allerdings davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Zeitraum bis längstens Ende Juni 2012 fortzuschreiben sei. Ab An fang Juli dieses Jahres gehe er wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in einem seiner letzten beruflichen Tätigkeit entsprechenden Arbeitsgebiet beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Voraus setzung für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auf jeden Fall vorläufig wei terhin eine ärztliche Behandlung (S. 4). 3.3
Mit Bericht vom 2 9. August 2012 (Urk. 9/27/3-7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine weitgehend ge besserte, aber noch nicht vollständig remittierte Anpassungsstörung mit länge rer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei einem Versicherten mit emotional in stabilen Persönlichkeitszügen (S.
3). Ausgelöst worden sei die psychische Ge sund heitsstörung durch den Ehekonflikt und die daraus folgende Eskalation. Es bestehe nach wie vor eine Kränkung mit deutlicher Einengung auf das subjektiv erlittene Unrecht. Wie schon Dr. A.___ festgehalten habe, sei die schwierige per sönliche Situation des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar, diesen psy chosozialen Belastungsfaktoren komme aber kein eigenständiger Krankheitswert zu (S.
5). Ab sofort bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zu empfehlen sei eine geregelte Arbeitszeit. Schichtarbeit sollte wenn möglich vermieden werden (S. 4 unten). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu mato logie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,
stellten im interdisziplinären Gutachten vom 2 6. November 2013 (Urk. 9/52) keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diag no sen (S. 6): - längere depressive Reaktion, remittiert,
anhaltende somatoforme
Schmerz störung und finanzielle und familiäre Schwierigkeiten, gemäss p sychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. D.___ - chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und des Kopfes - nicht ausreichend somatisch abstützbar - diffuse Druckschmerzangabe - multiple Beschwerden wie Schlafstö rungen, Müdigkeit, Nervosität, Blo ckierungen im Körper, Tinnitus - lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf - Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29 . 3 kg/m2 - Nikotinkonsum von z ir k a 20 pack years - anamnestisch diskrete Schwerhörigkeit - Tinnitus - Verdacht auf subklinische Hypothyreose
Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. C.___ und Dr.
D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus re in somatisch-rheumatologischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Ar beit s fähigkeit formuliert werden. Aus psychiatrischer Sicht stünden die psy cho so matische Überlagerung der Schmerzen sowie die ungünstigen psychosozi alen Faktoren im Vordergrund. Angesichts des Fehlens einer relevanten psy chischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu sammen ge fasst zeige sich aus interdisziplinärer Sicht keine krankheitsbedingte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von Relevanz (Urk. 9/52/16-17). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf das interdis zi pli näre Gutachten, wonach bei m Beschwerdeführer von einer vollen Arbeits fähi g keit in seiner
früheren Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.4). 4.2
Das interdisziplinäre Gutachten beruht auf für die strittigen Belange um fassen den Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer
ge klagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi ni schen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter auf, dass aufgrund der erhobenen, objektiven somatisch -rheumatologischen Befunde und de s Fehlens einer relevanten psychischen Komorbidität zu keinem Zeit punkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass in keinem medizinischen Bericht stehe, dass die Beschwerden au sschliesslich auf psychosoziale Faktoren zu rück zu führen seien und es unzutreffend sei, dass kein psychiatrisches Gesche hen vo n Krankheitswert vorliege, vermag dies nicht zu überzeugen.
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das fachärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächti gungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Fak toren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterschei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von In validität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Um ständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psy chi s cher Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).
Beeinträchtigungen aufgrund einer
somatoforme n Schmerzstörung können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Ko morbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.2) .
Eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens konnte durch die Gutachter nicht festgestellt werden. Diese
kamen trotz des Vor liegens einer Chronifizierung der psychischen Krankheit in
Gesamtwürdi gung
der Umstände zum Schluss, dass für die Annahme einer psychisch be dingten Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit kein Raum bleibe. Sie verneinten das Vorliegen einer psychischen Komorbidität und führten dazu aus, dass sich beim Be schwer deführer eine Vielzahl von ungünstigen psychosozialen Kriterien finde lasse. Es bestehe kein medizinisches Substrat, welches eine Arbeitsunfä higkeit verursa chen würde. Die subjektive Einschränkung der Ressourcen könne psychiatrisch nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen steht diese gutachterli che Einschätzung weitgehend im Einklang mit den psychiatrischen Beurteilun gen durch
Dr. A.___ und Dr. B.___ .
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht folglich fest, dass vorliegend weder eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen, noch die alternati ven Kriterien erfül lt sind, damit von einer Invalidität im Sinne des Gesetzes ausge gangen werden kann . Somit vermögen die genannten Beeinträchtigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. 4. 4
Auch d ie Einschätzung durch
Dr. Z.___ vermag die Beurteilung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Andererseits ist es wegen der unterschied lichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten rechtspre ch ungsgemäss nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehal ten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan delnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte be nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un gewürdigt ge blie ben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt hier nicht vor, berücksichtigten die bei den Gutachter doch sämtliche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersu chungen geklagten Be schwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erho benen Befunde.
Die von Dr. Z.___ postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anderslau tende fachärztliche Einschätzung der Gutachter
nicht zu widerlegen. Die Gut ach ter führten dazu nachvollziehbar aus, dass aus der von Dr. Z.___ ge nannten Diag nose einer Anpassungsstörung keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne, da die depressive Reaktion rückbildungsfähig sei und keine eigenständige psychische Störung darstelle.
D er abweichende Standpunkt erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwi schen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auch aufgrund der Erfahrungstatsache zu rela tivieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte
mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Nach dem Gesagten nannte Dr. Z.___ keine objektiv feststellbaren Gesichts punkte, welche Zweifel am Gut achten begründen würden. 5.
Zusammenfassend kann somit auf die Beurteilung der Ärzte des interdisziplinä ren Gutachtens abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass keine Be ei n trächtigung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt er weist sich als hinreichend klar und ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Wei tere Abklärungen sind nicht notwendig. Demnach hat die Beschwerdegeg nerin zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ver neint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager