Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___, welcher in seiner Heimat Y.___ als Grund schullehrer tätig war, arbeitete seit April 2006 bei der Z.___ als Vorarbeiter (Gipser im Trockenbau)
bei einem 100 %-Pensum, bis ihm per Ende April 200 9 wegen Auftragsrückgang im Gipserbereich durch den Arbeit geber gekündigt wurde (Urk. 7/17 und Urk. 7/23). Am 6. April 2011 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/17). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/23-25, Urk. 7/27-28, Urk. 7/37) . Am 21. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Daraufhin klärte die IV Stelle die medizinischen Verhältnisse weiter ab (Urk. 7/51 und Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 30. März 2012 kündigte die IV Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 15 % an (Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Einwand (Urk. 7/76, samt Beilagen: Urk. 7/79 -81). Vom 22. bis
27. Mai 2012 war der B eschwerdeführer in der A.___ hospitalisiert, wo er am 23. Mai 2012 operiert wurde (Urk. 7/79). In der Folge holte die IV-Stelle b e i Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Innere Manuelle Medizin SAMM, Ultraschall SGUM, von der A.___ den Arztbericht vom 17. Januar 2013 ein (Urk. 7/84) und liess d en Versicherte n durch das C.___
(Medas -Stelle) begutachten (C.___ - Gutachte n vom 30. Juli 2013, Urk. 7/97), nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/89).
Mit Eingabe vom 23. September 2013 nahm d er Beschwerdeführer unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr. B.___ Stellung zum C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/102-103), wo zu
sich die
Medas -Stelle am 8. Oktober 2013 äusserte (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 20. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Besch werde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärun gen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Zudem stellte er den Ver fahrensantrag, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine medizinische Oberbe gutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ih rer Akten, Urk. 7/1-110), was de m Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Februar 2015 reichte d er Beschwerdeführer den Verlaufsbericht der A.___ vom 10. Februar 2015 ein (Urk. 9 mit Beilagen, Urk. 10/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die bishe rige Tätigkeit als Gipser zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine behin derungsangepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit Gewichtsbelastung, keine Über kopfarbeiten oder Tätigkeiten mit stark geneigter oder verdrehter Kopf haltung, kein Hämmern, wie zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitäts kontrolle, einfache administrative Tätigkeiten oder interne Hauspost zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es in erster Linie nur eine Beurteilung für den Zeitpunkt der Untersuchung vorgenommen und die vergan gene Zeit (ab Herbst 2010) nur summarisch beleuchtet habe. Zudem sei das Gutachten nur ungenügend, da es objektive Befunde kaum gewichtet und mehrere wichtige Befunde gar nicht erhoben habe . Da das Gutachten gesamt haft betrachtet nicht nachvollziehba r sei, dräng e sich eine gerichtlich veran lasste medizinische Oberbegutachtung auf Kosten der Beschwerdegegnerin auf. Überdies sei das zugrunde gelegte Valideneinkommen gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als Hilfsarbeiter zu tief angesiedelt. Und beim Invalideneinkommen würde sich ein Leidensabzug rechtfertigen, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne. 3. 3.1
Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/25/4-5) zuhanden Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung fest, dass es keine Hinweise gäbe, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, ins besondere liege kein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und keine Radikulopa thie, speziell C7 vor. Zudem sei er überzeugt, dass einiges überlagert sei, da der Beschwerdeführer entlassen worden und die Situation schwierig sei. Eine Elektroneurographie habe ergeben, dass die Parameter des Nervus
medianus im Normbereich lägen, und die Elektromyographie
habe keine pathologischen Spontanpotentiale gezeigt . 3.2
Dr. E.___
reichte der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2011 (Eingangs da tum) seine Arztberichte zuhanden Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6 . Dezember 2010 (Urk. 7/24/6) und vom 2 8 . Januar 2011 (Urk. 7/24/5) ein. Darin diagnostizierte er eine chronifizierte
Zerviko-Bra chialgie rechts bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen C6/ C7 mit fora minalen Stenosen C6/C 7 rechts mehr als links und nannte als Nebendiagnose eine Hemikranie rechts. Im Weiteren verwies er auf d ie neurologische Abklä rung bei Prof. D.___ (vgl. Erw . 3.1).
Aufgrund der neurologischen Abklärung und der Gesamtsituation des Beschwer de führers bestehe keine Indikation zu einem operativen Vorgehen. Er empfehle physiotherapeutische Massnahmen und allenfalls eine Infiltrations therapie . Als Gipser bleibe der Beschwerdeführer vorerst noch für gut einen Monat arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsfähigkeit solle weiter durch Dr.
F.___ beurteilt werden. 3.3
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2011 (Urk. 7/25/2-3) an die Kran ken taggeldversicherung AXA Winterthur Versicherungen AG sowie im Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 7/27/5-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose n eine chronifizierte
Zerviko-Brachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen C6/C7 mit foraminalen Stenosen C6/C7 rechts mehr als links und eine übersegmentale Schmerzausbreitung fest. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter-Nacken-Armschmerzen rechts, ein subjektives Gefühl der Kraftlosigkeit rechts sowie Kopfschmerzen seien für die anhaltend e A rbeitsun fähigkeit verantwortlich. Seit dem 8. November 201 0 sei er als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (keine Gewichtsbe lastung, kein Überkopfarbeiten, kein Hämmern) sei sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdefüh rer habe in seiner Heimat Y.___ als Lehrer gearbeitet, weshalb er eventuell mit einer Umschulung in einem Arbeitsbereich ohne manuelle Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre. 3.4
Der MRI-Bericht der G.___ vom 10. November 2011 (Urk. 7/51/1) nannte deutliche degenerative Veränderungen auf Höhe HWK 6/7 mit osteophytären Randausziehungen der Hinterkanten und axial Einengung der Neuroforamen beidseits, rechts ausgeprägter als links durch ossäre Verän derungen, wobei eine Irritation der Wurzel C7 rechts möglich sei. 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/56) hielt
Dr. H.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er aufgrund der fortgeschrittenen Osteo chondrose C6/7 eine ventrale intercorporelle
Spondylodese C6/7 als nachhal tigste Massnahme zur Behandlung der Schmerzsituation empfehle, was sich der Beschwerdeführer zu überlegen habe. Seit diesem letzten Konsilium am 10. November 2011 habe keine Besprechung mehr stattgefunden. 3.6
Mit Ärztlichen Zeugnissen vom 26. Mai 2012 (Urk. 7/79/2) und vom 7. Juni 2012 (Urk. 7/79/1) attestierte Dr. H.___ dem Beschwerdeführer vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war auf grund der am 23. Mai 2012 durchgeführten intercorporellen
Spondylodese C6/C7 vom 22. bis 27. Mai 2012 in der A.___ hospitalisiert. 3.7
Dr. med. I.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/80) als Diagnose eine chronische Zervikobrachialgie rechts seit 2000 mit sensiblem Ausfallsyndrom betont C6 und C7 rechts bei einem Status nach ventraler intracorporeller
Spondylodese C6/C7 im Mai 2012 fest. Die Anamnese und klinischen Untersuchungsbefunde seien etwas suggestiv für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts aufgrund der umschriebenen Hypästhesie. Zudem fänden sich radikulär im Neurostatus keine eindeutigen Befunde. Die Neurographie ergebe einen normalen Befund im Kar paltunnel. Aufgrund des eindeutigen Sensibilitätsausfalls rechts spreche die vollständig normale sensible Neurographie für eine präganglionäre / radikuläre Schädigung. Motorisch seien einzig im Musculus
Triceps
brachii Hinweise auf eine alte, chronisch- axonale Schädigung nachweisbar gewesen. In der Quint essenz sei von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend in C7 rechts auszugehen, welche jetzt hauptsächlich die sensiblen Anteile betreffe. 3. 8
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, Homöopathie SVHA, Manuelle Medizin SAMM, Osteopathie d.o.m ., beantwortete am 8. Dezember 2012 (Urk. 7/51/2-3) einen Frage katalog und führte darin folgende Diagnosen auf: sensible radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C6 und C7 rechts bei fortgeschrittener Osteochondrose
C4 /C7 und C5/C6 und chronischer linksseitiger Cervikalgie . In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfä higkeit. Aufgrund der radikulären Problematik sei auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit möglich. Die chirurgische Indika tion bleibe bestehen. Bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Prognose ungünstig. Der Eingriff befreie die eingeklemmten Nerven und behandle somit die zu Grunde liegende Schmerzproblematik mit der Wahr scheinlichkeit einer erneuten Erwerbstätigkeit. 3.9
Dr. B.___ legte seinem Bericht vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/84/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/84/5-6) zuhanden der Krankentaggeldversicherung bei, worin folgendene Diagnose gestellt wurde:
-
Chronische Radikulopathie C7 rechts seit 2000
-
persistierendes sensibles Ausfallsyndrom
-
wahrscheinlich schmerzbedingte motorische Schwäche
-
Status nach ventraler intercorporeller
Spondylodese C6/7 (im Mai
2012)
-
sekundär myofasziales Schmerzsyndrom nach cranial bei
multiplen Triggerpunkten im Musculus
Sternocleidomastideus
-
sekundäre Scapuladysfunktion rechts
Als Gipser könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten, da häufig Überkopf arbeiten nötig seien. Die Extension der HWS sei aufgrund der Struk turschädigungen nicht mehr möglich. Auch andere Überkopfarbeiten seien Tabu. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einem angepassten leichten Beruf wäre denkbar, wobei eine Umschulung zu thematisieren sei. 3.10
Das Medas - Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronifiziertes
zervikospondylogenes bis zervikoradikuläres
Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
-
fortgeschrittener Osteochondrose C6/C7 mit neuroforaminaler
Ein engung und möglicher Kompression der Wurzel C7 rechts
-
Status nach intercorporeller
Spondylodese C6/C7 am 23. Mai
2012
-
aktuell rein sensorischer Ausfallsymptomatik
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen sich folgende Diagnosen:
2.
Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
-
Osteochondrose des lumbosacralen Segments
-
ohne neuralgische Ausfallsymptomatik
3.
Gonalgien rechts bei Insertionstendinopathie am Pes
anserinus rechts
4.
Chronische Gastritis unter PPI-Therapie
5.
Mögliche Migräne ohne Aura
6.
Kongenitale familiäre intermittierende Hyperbilirubinanämie (Mo r bus
Gilbert- Meulengracht)
Aktuell klage der B eschwerdeführer nach wie vor über dauerhafte Schmerzen im Nackenbereich, welche rechtsbetont in den Hinterkopf ausstrahlten und von dort bis hinter das rechte Auge. Verbunden mit diesen streng rechtsseitigen Hemikranien verspüre er auch ein Ameisenlaufen in der gesamten rechten Gesichtshälfte. Ferner strahlten die Nackenschmerzen über die laterale rechte Halspartie bis in die Schulter und von dort in den ganzen rechten Arm bis in die Hand aus. Damit verbunden sei ein ausgeprägtes Taubheitsgefühl im Bereich der ersten drei Finger der rechten Hand, die sich so anfühlten, als ob sie ihm nicht mehr gehören würden. Bei der Belastung des rechten Armes, zum Beispiel beim Tragen schwerer Gegenstände oder bei A rbeiten über Kopf, nähmen die Schmerzen zu. Wenn er den Arm auch zu lange ausgestreckt halte, komme es zu Blockaden im Ellbogengelenk. Ansonsten sei die Beweglichkeit des Nackens und Armes eigentlich normal. Er habe einfach viel weniger Kraft in der rechten Hand und könne auch nicht längere Zeit seine n Kopf nach hinten gebeugt hal ten, weil er dann einen zunehmenden Schmerz im Nacken verspüre. Vor allem abends seien die Schmerzen sehr stark. Nachts führten die Beschwerden zu Schlafstörungen, indem der Beschwerdeführer schmerzbedingt immer wieder erwache und nach e iner neuen Körperposition suche. Zwar gehe er immer wieder in die Physiotherapie, wo er Massagen im Nackenbereich erhalte, die allerdings nicht viel an seinen Beschwerden änderten. Seit längerem habe er auch belastungsabhängige Kreuzschmerzen, die allerdings nur sporadisch auf träten und ihn im Alltag nicht so stark störten. Seit zwei Monaten verspüre er auch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks auf der medialen Seite, dies vor allem beim Bergaufgehen und beim Treppensteigen. Abklärungen diesbezüglich hätten noch nicht stattgefunden. Als weiteres Prob lem nenne er seine chronische Gastritis und seine Leberprobleme, weshalb er täglich Tabletten einnehmen müsse. Arbeiten würde er eigentlich gerne, wobei er sich die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumute. Auch sei er sich nicht ganz sicher, was er sonst machen könne.
Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 55-jährigen, alters entsprechend aussehenden, normosomen Beschwerdeführers in gute m
A llge meinzustand . Der internistische Status sei völlig unauffällig ohne Nachweis einer kardiopulmonalen oder abdominellen Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Lungenfunktionsprüfung zeige normale statische und dynamische Atemvolumina, so dass von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Abgesehen von erhöhten Bilirubinwerten im Labor, welche in Zusammenhang mit seiner Grunderkrankung (Morbus Gilbert- Meulengracht) stünden, seien die Laborwerte allesamt unauffällig. Weder die Hyperbilirubinwerte noch die angegeben Magenbeschwerden seien arbeitsrelevant. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für alle entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen.
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien vom Beschwerdeführer Schmer zen im Schulter-/Nacken-/Armbereich rechts mit Hyposensibilität der gesamten rechten Ges i chtshälfte, der rechten oberen T horaxapertur sowie der Finger I bis III rechts angegeben worden. Die Prüfung der rohen Kraft zeige keine Defizite, das Reflexbild an den oberen und unteren Extremitäten sei prompt und seiten gleich. Zwar könnten die Sensibilitätsstörungen in den Fingern I bis III der Etage C6/C7 zugeordnet werden, die Hyposensibilität im rechten Gesicht und im rechten Oberarm inklusive Thoraxapertur müssten als Symptomausweitung angesehen werden und seien nicht dermatombezogen . Die Wirbelsäule sei gesamthaft gut und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der stammnahen und peripheren Gelenke zeige keinerlei pathologischen Befunde ausser der Ansatztendinose des Pes
anserinus rechts. Sowohl diese als auch die gelegentli chen Kreuzschmerzen beim Tragen schwerer Lasten bei bekannter Osteochond rose
lumbosacral seien in keiner Art und Weise limitierend. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer rheumatologisch gesehen eine Arbeit als Gipser nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit ohne Zwangshal tung, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten in Wechselposition und nicht Tragen schwere r Lasten über 10 Kilogramm seien dem Beschwerdeführer voll zumutbar.
Bei der neurologischen Unte r suchung müsse von einem residuellen, leichten C7 Syndrom ausgegangen werden, insbesondere i n Anbetra c ht des e lektromyo graphischen Befundes mit beschriebenen chronisch-neurogenen Veränderungen des Musculus
Triceps
bra ch i i, auc h wenn im aktuellen klinischen Untersu chungb efund die Armschwäche rechts eher als diffuse Minderinnervation mit Beteiligung von Biceps und Triceps denn als eine radikulär bedingte Parese gesehen werden müsse und die Sensibilitätsminderung im rechten Arm diffus und nicht der Beschreibung nach auf das Dermatom C7 zurückzuführen sei. Eine höhergradige
radikuläre Schädigung der Wurzel C7 sei bei seitengleich erhaltenem Triceps -Reflex und kräftiger Fingerstreckung unwahrscheinlich. Auch der Neurologe Dr. I.___ beschreibe in seinem Bericht vom 26. Oktober 2012 keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallssymptomatik und gehe von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend C7 aus. Prof.
D.___, ebenfalls Facharzt für Neurologie, habe keinen Hinweis, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, gesehen. Der Kopfschmerzbe schreibung des Versicherten zufolge könnte trotz auf Nachfrage angegebener Korrelation der Nackenschmerzen mit dem Kopfschmerz zumindest die Kopf schmerzen-maximale Intensität mit hammerartig klopfenden Empfindungen und Zunahme bei jeglicher körperlicher Aktivität sowie der Erford er nis, sich in einen dunklen Raum zurückzuziehen, als Hinweis auf eine Migräne ohne Aura gedeutet werden.
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe der Beschwerde führer keinerlei Leidensdruck gezeigt, die Schmerzen stünden nicht im Hauptfo kus seiner Aufmerksamkeit, ein schwerer quälender Schmerz sei nicht objekti vierbar. Auch gäbe es keine Hinweise für einen emotionalen Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation, die schwer genug wäre, um als entscheiden der ursächlicher Faktor zu gelten. Auch eine Einschränkung des Alltags auf grund der Schmerzen könne nicht objektiviert werden. Es
komme auch während des Gespräches zu keinen spontanen Schmerzäusserungen und zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen. Eine Bewegungseinschränkung der rechten oberen Extremität lasse sich auch während des Untersuchungsgesprä ches nicht beobachten. Somit könne mit überwiegender W a hrscheinlichkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Auch ansonsten gebe es keine Hinweise für eine psychische Störung und der Beschwerdeführer selbst bezeichne sich als psychisch gesund. Es zeige sich keine depressive Symptomatik, der Beschwerdeführer könne Freude empfinden, er zeige Interessen, es liege kein sozialer Rückzug vor. Es seien keine kognitiven oder mnestischen Defizite objektivierbar, wobei auch der Beschwerdeführer subjektiv nicht über solche Defizite berichte. Die affektive Schwingungsfähig keit sei nicht eingeschränkt gewesen, affektiv sei der Beschwerdeführer spürbar. Im Affekt wirkte der Beschwerdeführer nicht deprimiert und auch Ängste seien vom Beschwerdeführer verneint worden.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund seiner chro nischen Cervikobrachialgien auf dem Boden einer degenerativ veränderten Halswirbelsäule als Gipser nicht mehr einsetzbar. Die mit diesem Beruf einher gehende Notwendigkeit repetitiver Arbeiten über Kopfhöhe in R eklinationsstel lung der HWS sei dem Beschwerdeführer aufgrund der o bjektivierbaren Verän derungen im Cervikalbereich nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsange passte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshal tungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer vollschichtig, das heisst zu 100 %, zumutbar. Eine zusätzliche internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass der Beschwerdeführer spätestens seit April 2009 (2. Abklärung in der J.___ mit Nachweis einer fortgeschrittenen Osteochondrose C6/C7 mit foraminaler Einengung sowie einer beginne nden Osteochondrose C5/C
6) in seinem ursprünglichen Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Bisher seien sich alle involvierten Fachärzte einig gewesen, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner HWS-Problematik für eine Gipserarbeit nicht mehr eingesetzt werden könne, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung und ohne Kopfbelastung aber zu 100 % arbeitsfähig sei. Nur der Rheumatologe Dr. B.___, der in seinem Bericht vom 6. Dezember 2012 ebenfalls eine chronische Radikulopathie C7 rechts mit einem persistierenden, vorwiegend sensiblen Ausfallsyndrom mi t einer wahrscheinlich nur schmerzbedingten motorischen Schwäche sowie ein sekundäres myofasziales
Schmerzsyn drom mit mul t iplen Triggerpunkten in der paracervikalen Musku latur diagnosti zierte, sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerde führer in einer behinde rungsangepassten, leichteren Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeits fähigkeit vo n 50 % aufweisen würde. Diese Einschätzung sei versicherungsme dizinisch nicht nachvollziehbar, zumal aktuell keine höhergradige
radikuläre Wurzelschädigung mit motorischen Ausfällen vorliege. Ein myofasziales Syn drom sei zudem einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irrever sibel zu betrachten. Auch bestünden keine sonstigen, insbesondere psychischen Komorbiditäten, welche über die Ein haltung ent sprechender Schonkriterien hin aus eine quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren könnten.
Demnach sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser seit 2009 nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauer hafte, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbe lastenden Verweistätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm ist der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt, das heisst zu 100 %, arbeitsfähig. Aus interdisziplinärer Sicht sei zudem nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich fes tgestellte Rest- Arbeitsfähigkeit durch medizi nische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien dagegen aus versicherungsmediz i ni scher Sicht durchaus indiziert und sollten sich im Sinne einer Arbeitsver mittlung in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit richten. 3.11
Dr. B.___ nahm mit Eingabe vom 23. September 2013 (Urk. 7/103) wie folgt Stellung zum C.___ -Gutachten vom 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/97): Der Beschwerde führer leide sowohl tags- als auch nachtsüber an Dauerbeschwerden, was seine Arbeitsfähigkeit mindere. So werde bei Patienten mit komplexen Schulterbe schwerden nicht selten bei posttraumatischen Zuständen eine 50 % ige Arbeits unfähigkeit attestiert, da die Funktion des Armes in ausgeprägtem Masse ein geschränkt sei, wobei vorliegend aufgrund der Schmerzschädigung der C7 Wurzel der ganze Arm bis in die Finger betroffen sei. Die gutachterlich festge stellte Gewichtung einer vollen und freien Arbeitsfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten sei zwar in sich verständlich und es sei schwierig, bei einem konsistenten Gutachten dagegen zu argumentieren, doch seien gewisse objektive Befunde kaum gewichtet worden. Vor allem bei der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle die Angabe der objektiven Befunde beziehungsweise Pathologien, welche zur Einschätzung führten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten könne. Es fehle der direkte Bezug zwischen Klinik und daraus abgeleiteter Einschränkung, weshalb das Gutachten diesbezüglich verwirrlich sei. Im Weiteren falle auf, dass der Rheumatologe und der Neurologe die Hals- beziehungsweise Kopfbeweg lichkeit unterschiedlich angäben, der Sensibilitätsstörung hingegen überein stimmend ein inkonstantes Muster zuschrieben und dennoch bestimmte Unter suchungen unterblieben seien. Selbstverständlich sei nicht nur eine derma tomale Missempfindung entlang des Dermatom C7 vorhanden, sondern aufgrund der Scapula -Dysfunktion bestünden muskuläre Störungen. Zu erwähnen sei ein Triggerpunkt im Musculus
Sternocleidomastoideus, welcher bei Provokation in den Kopf ausstrahle und Sensibilitätsprobleme mache. Die Reduktion auf eine rein dermatomale und somit neurologische Ausfallsproble matik greife hier zu wenig. Zumindest versuche der Neurologe, die Kopfschmer zen im Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu interpretieren, so gehe er von einer Migräne ohne Aura aus. Es handle sich jedoch um eine Cervikobra chialgie im Zusammenhang mit einer muskulären Störung, welche nicht minder schmerzhaft und einschränkend sei. Wenn dem Beschwerdeführer trotz migrä niform anmutenden Kopfschmerzen und der leichten Radikulopathie doch eine Arbeit zugemutet werde, könne über die Zumutbarkeit gestritten werden, da nicht jeder Schmerz als Schmerz empfinde. Ein möglicher Erklärungsversuch für die Beschwerden könne wie folgt aussehen : Aufgrund der C7-Affektion liege eine chr o nische Schädigung vor, welche auch durch den chirurgischen Eingriff kaum beeinflusst worden sei. Zumindest seien Anteile der Nackenschmerzen seither etwas regredienter . Da nun auf das Foramen C6/ C 7 eine Wurzelkom pressi on und Reizung des dortigen Segm ents und der Nervenwurzel vorhanden sei, gebe es Reaktionsmuster, welche s beim Be s chwerdeführer seit Jahren beste he . Durch leichte Gegenrotation nach links versuche der Beschwer d eführer das Foramen maximal zu öffnen, um den Nerv ideal zu durchbluten. Dies geschehe durch den Musculus
Sternocleidomastoideus, der seither in einem dauernden Kontraktionszustand stehe. Als Konsequenz daraus habe der Muskel Triggerpunkte entwickelt . Diese könnten pseudoradikuläre Ausstrahlungen in die Temporalregion, in die Periorbitalregion und ins Gesicht sowie gegen den Hinterkopf auslösen. Dadurch seien die Kopfschmerzen und die Missempfindun gen erklärt. Da der Zustand der Kompression respektive Reizung seit Jahren bestehe, seien Ausweichbewegungen im Schultergürtel entstanden. In diesem Zusammenhang sei die Dysfunktion der rechten Scapula erwähnt, welche mehrere Störungen begleitend aufweisen könne. Durch die Ventralisierung sei ein Thoracic - outlet -Syndrom häufig kombiniert. Hier komme es zu funktionel len neurologischen Reizungen diffus in den Arm, zum Beispiel durch Kompres sion an der Scalenuslücke, unter der Clavicula oder im Pectoralis
minor -Bereich. Der Infraspinatus, die Rhombo i dei und der Serratus
anterior
seien häufig mit Triggerpunkten besetzt, welche typische Ausstrahlungsmuster auf wiesen. Der Rheumatologe gehe zu Unrecht von einer Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung aus. Weiter treffe die Annahme der Gutachter, dass myofasciale Syndrome grundsätzlich reversibel seien, auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, da die myofascialen Be f unde durch die Wurzelkompression am Foramen C7 ausgelöst würden . Zwar könne eine Ver besserung kurzzeitig, jedoch nicht nachhaltig erreicht werden, da die radikuläre Reizung leider persistiere und die Dysfunktion e ntsprechend immer weiter triggere . Der art ikulären Störung aufgrund der deg enerativen Veränderung mit Hypomobilität im Bereich des cervikothorakalen Übergangs und der dort ansetzenden Rippen werde nicht Rechnung getragen. Es werde nur auf die leichte Schädigung des Nervs hingewiesen, ohne Überlegungen zur Ätiologie dieser Wurzelschädigung gemacht zu haben. Die Schädig ung der Wurzel sei nämlich primä r durch die Degeneration an Gelenken, Bandscheiben und allge mein der passiven Stabilität der HWS zuzuschreiben. Allein diese Gewebe könnten Schmerzen bereiten und sehr einschränkend au f die Beweglichkeit und somit auf die muskuläre Funktion wirken (aktive Stabilisierungsfähigkeit).
Insgesamt sei das C.___ -Gutachten fair und umfassend erarbeitet, was nicht selbstverständlich sei. Trotzdem so llten die erwähnten P unkte einer vertieften Betrachtung zugeführt werden. 3.12
Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizier ter Medizinischer Gutachter SIM, von der begutachtenden
Medas -Stelle C.___ nahm mit Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) Stellung zur Kritik
von Dr. B.___ vom 2
3. September 201 3. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerde führer keine Pathologien aufweise. So habe er im Rahmen des Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) eine lumbosacrale
Osteochondrose mit aktuell reizlo sem Zustand und guter LWS-Funktion aufgezeigt. Ein Status nach Spondylo dese C6/7 mit spondylogener / radikulärer, rein sensorischer Ausdehnung bei guter Funktion der HWS sowie eine Ansatztendinose am linken Knie sei bemerkt worden. Wegen der HWS-Pathologie, welche aktuell keine klinischen Befunde zeige, sei die Arbeit als Gipser mit häufigen Reklinationen der HWS und Heben schwerer G ewichte nicht mehr zumutbar. Daraus ergebe sich, dass der Bezug zwischen Klinik (quasi normal) und eingeschr änkter T ätigkeit schwierig sei. Nicht limitierend seien lediglich die Kreuzschmerzen, welche anamnestisch ab und zu aufträten bei aktuell guter und schmerzloser LWS Beweglichkeit und radiologisch leichter Osteochondrose .
Unterschiedliche Beweglichkeiten der LWS vom Rheumatologen oder Neurolo gen geprüft seien eine oft gesehene Tatsache und hingen von unterschiedlicher Untersuchungstechnik und allgemeinem Wohlbefinden des Beschwerdeführers an den verschiedenen Untersuchungstagen ab. Dabei sei es bei der Beurteilung irrelevant, ob Winkelmasse oder Prozente der Normbewe g lichkeit angewendet würden. Dass myofasci a le
Triggerpunkte Missempfindungen auslösten, sei nicht bestritten, aber bezüglich der Beurteilung der A rbeitsfähigkeit irrelevant. Die weiteren gemachten Einwände von Dr. B.___ seien im Gutachten vom 30. Juli 2013 in irgendwelcher Form berücksichtigt und zeigten per se keine neuen Aspekte auf. Demzufolge ändere an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts. 4.
4.1
Das interdisziplinäre Medas -Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit dem vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw . 1.4).
Die Medas -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. 4.2
Auch die Einwände des Beschwerdef ührers (Urk. 1 S. 6 ff.), welche sich hauptsäch lich auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) stützen, vermögen an dieser Einschätzung nichts ändern: 4.2.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die objektiven Befunde kaum gewichte beziehungsweise gar nicht erhoben habe (Urk. 1 S. 6-7), berücksichtigt der begutachtende Rheumatologe die vom Beschwerdeführer geklagten Schul ter /Nacken-/Armschmerzen sehr wohl. So führt e er diese einerseits bei der rheumatologischen Diagnose auf (Urk. 7/97 S. 25 f. und S. 37) und andererseits n ahm er auch im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung Bezug da zu, indem er aufgrund dieser objektivierbaren rheumatologischen Beschwer den die bisherige schwere Tätigkeit als Gipser als nicht mehr zumutbar erklärt e (Urk. 7/97 S. 26, S. 41
und S. 42). Auch die Bezugnahme zur Klinik der Radi kulopathie fehlt e nicht, da das radikuläre Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/97 S. 25 und S. 37) und das damit zusammenhängende sensorische Ausfallsyndrom ausreichend berücksichtigt wurde. Dies führt e auch der Rheu matologe Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) nochmals an. Die gutachterlichen Diagnosen w u rden auch von Dr. I.___ gestützt, welcher eine alte radikuläre Symptomatik C7 ohne die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallsymptomatik feststellte (Urk. 7/80).
Dr. B.___ macht e in seiner Stellungnahme vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) weiter auf widersprüchliche Angaben des Rh eumatologen und des Neurologen aufmerksam (Urk. 7/103 S. 2 und Urk. 1 S. 7). Den Ausführungen von Dr. K.___ folgend, sind solche unterschiedlichen Befundaufnahmen der Beweglichkeit der LWS durch Rheumatologen und Neurologen nicht unüblich und hängen von unterschiedlichen Untersuchungstechniken und der Tagesform des Patienten an verschiedenen Untersuchungstagen ab. Es ist dabei selbstver ständlich, dass die Auswahl des Test-Verfahrens zwar allgemein-gültigen Prüf Weisen zu entsprechen hat, jedoch im Konkreten allein im Ermessen des unter suchenden Arztes liegt. Aus unterschiedlichen Untersuchungsmethoden resul tierende minime Unterschiede führen aber nicht zur Unbeachtlichkeit der beiden Beurteilung en .
Den Ausführungen von Dr. B.___ bezüglich der Triggerpunkte im Musculus
Sternocleidomastoideus, wonach diese Kopfschmerzen sowie Missempfindungen auslösen könnten (Urk. 7/103 S. 3 unten), ist Dr. K.___ Entgegnung einleuch tend, dass solche muskulären Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Arbei tsfähigkeit irrelevant sind (Urk. 7/105).
4.2.3
Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung von zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitätskontrolle, einfach en administrative n Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar erklären, ziehen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festgestellten physischen Einschränkungen und begründen diese ausrei chend. Zudem deckt sich die Einschätzung der Arbeitsfähigke it mit derjenigen von Dr. F.___, wobei auch das Leistungsprofil der möglichen Verweistätigkeit weitestgehend übereinstimmt (U rk. 7/25/2-3).
A uch Prof. H.___
betrachtete die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit na ch der durchgeführten Operation als wahrscheinlich, wobei die intercorporelle
Spondylodese C6/C7 am 23. Mai 2012 erfolgte (Urk. 7/51). Nur Dr. B.___ ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweise (Urk. 7/84 S. 4 und Urk. 7/103 S. 1). Der Erklärung im C.___ -Gutachten, wonach diese Einschätzung versicherungsmedi zinisch nicht nachvollziehbar sei, zumal keine höhergradige
radikuläre
Wurzel schädigung mit motorischen Ausfällen vorliege und ein myofasciales S y ndrom einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irreversibel betrachtet werde, ist dagegen überzeugend. 4.2.4
Festzuhalten ist, dass auch Dr. B.___ das C.___ -Gutachten als in sich verständ lich, fair und umfassend erarbeitet betrachtet, weshalb eigentlich nur die erwähnten Punkte einer vertieften Betrachtung bedürften (Urk. 7/103 S. 1 und S. 3). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung verlangt (Urk. 1 S. 15), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des interdisziplinären Gutachtens - hinreichend abgeklärt sind. 4.4
Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdis ziplinären Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopfarbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm) seit April 2009 zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschaden s
Arbeitslosenent schädigung bezog, nachdem ihm per Ende Ap ril 200 9 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden war, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner 15 jährigen Berufserfahrung als Gipser im Trockenbau ohne Ausbildung
zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters - Berufs- und Fachkenntnisse angeeignet hat.
Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich aus der Tabelle TA1 (Ziffern 41-43) als Bruttomonatslohn für Tätig keiten im Baugewerbe im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer Fr. 5‘742.--. Bei einer betriebsüblichen wö chentli chen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.7 Stu nden (vgl. Bundesamt für Statistik, „Betriebsüblich e Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] “ Periode 1990 - 2013) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘ 5 51 .-- (Fr. 5‘742.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 101.0 [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T1.1.10 ]) für ein 100
%-Pensum. 5.3
5.3.1
Vorliegend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die
Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der LSE 2010 ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungspro fils 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomo natslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011
für alle Sektoren von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3/4
- 20 15 S. 88, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer resultiert für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61‘882.-- (Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2171 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]) . 5.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.3.3
Der Beschwerdeführer verlangt einen Leidensabzug, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 15).
Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste). Diesbezüglich ist auf die zutreffende Argumentation der Beschwerdegegnerin im Einkom mensvergleich vom 30. März 2012 (Urk. 7/66) sowie in der angefochtenen Ver fügung vom 20. November 2013 (Urk. 2) zu verweisen, wonach
vorliegend weder Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad oder Aufenthaltskategorie ein zu beachtendes Abzugskriterium darstellen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichti gung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden sein dürfte. 5.4
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘6 69 .-- (Fr. 72‘5 51 .-- - Fr. 61 ‘ 882.--) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 %. 5.5
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass im C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht nur im Begutachtungszeitpunkt und nicht gesondert nach drei Perioden (vor der Ope ration am 2 3. Mai 2012, nach der Operation am 2 3. Mai 2012 und prognostisch [Eingabe vom 1 4. März 2013, Urk. 7/89] respektive Zeit ab Herbst 2010, Opera tion vom 2 3. Mai 2012 und Rehabilitationsphase sowie nach der Rehabilitati onsphase [ Urk. 1 S. 4-5]) erfolgte, ist Folgendes entgegenzusetzen: Im Anschluss an das W artejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im November 2011 fehlte es an einer mindestens 40 % igen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (vgl. E.
1.2) . Angesichts der darauf folgenden Phase einer mehrmonatigen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche als wesentlicher Unter bruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 29 ter IVV zu qualifizieren ist, hätte der seit Mai 2009 arbeitslos gewesene Beschwerdeführer die ein jährige Wartezeit neuerlich zu bestehen gehabt, um einen zumindest befristeten Rentenanspruch zu begründen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird) . Die weitere Phase der 1.5 monatigen Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 (vom Operateur Dr. H.___ attestiert, Urk. 7/79/1-2) genügt hierfür nicht. 5.6
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. D ie Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___, welcher in seiner Heimat Y.___ als Grund schullehrer tätig war, arbeitete seit April 2006 bei der Z.___ als Vorarbeiter (Gipser im Trockenbau)
bei einem 100 %-Pensum, bis ihm per Ende April 200 9 wegen Auftragsrückgang im Gipserbereich durch den Arbeit geber gekündigt wurde (Urk. 7/17 und Urk. 7/23). Am 6. April 2011 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/17). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/23-25, Urk. 7/27-28, Urk. 7/37) . Am 21. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Daraufhin klärte die IV Stelle die medizinischen Verhältnisse weiter ab (Urk. 7/51 und Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 30. März 2012 kündigte die IV Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 15 % an (Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Einwand (Urk. 7/76, samt Beilagen: Urk. 7/79 -81). Vom 22. bis
27. Mai 2012 war der B eschwerdeführer in der A.___ hospitalisiert, wo er am 23. Mai 2012 operiert wurde (Urk. 7/79). In der Folge holte die IV-Stelle b e i Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Innere Manuelle Medizin SAMM, Ultraschall SGUM, von der A.___ den Arztbericht vom 17. Januar 2013 ein (Urk. 7/84) und liess d en Versicherte n durch das C.___
(Medas -Stelle) begutachten (C.___ - Gutachte n vom 30. Juli 2013, Urk. 7/97), nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/89).
Mit Eingabe vom 23. September 2013 nahm d er Beschwerdeführer unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr. B.___ Stellung zum C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/102-103), wo zu
sich die
Medas -Stelle am 8. Oktober 2013 äusserte (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 20. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Besch werde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärun gen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Zudem stellte er den Ver fahrensantrag, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine medizinische Oberbe gutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ih rer Akten, Urk. 7/1-110), was de m Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Februar 2015 reichte d er Beschwerdeführer den Verlaufsbericht der A.___ vom 10. Februar 2015 ein (Urk. 9 mit Beilagen, Urk. 10/1-2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die bishe rige Tätigkeit als Gipser zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine behin derungsangepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit Gewichtsbelastung, keine Über kopfarbeiten oder Tätigkeiten mit stark geneigter oder verdrehter Kopf haltung, kein Hämmern, wie zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitäts kontrolle, einfache administrative Tätigkeiten oder interne Hauspost zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es in erster Linie nur eine Beurteilung für den Zeitpunkt der Untersuchung vorgenommen und die vergan gene Zeit (ab Herbst 2010) nur summarisch beleuchtet habe. Zudem sei das Gutachten nur ungenügend, da es objektive Befunde kaum gewichtet und mehrere wichtige Befunde gar nicht erhoben habe . Da das Gutachten gesamt haft betrachtet nicht nachvollziehba r sei, dräng e sich eine gerichtlich veran lasste medizinische Oberbegutachtung auf Kosten der Beschwerdegegnerin auf. Überdies sei das zugrunde gelegte Valideneinkommen gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als Hilfsarbeiter zu tief angesiedelt. Und beim Invalideneinkommen würde sich ein Leidensabzug rechtfertigen, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/25/4-5) zuhanden Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung fest, dass es keine Hinweise gäbe, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, ins besondere liege kein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und keine Radikulopa thie, speziell C7 vor. Zudem sei er überzeugt, dass einiges überlagert sei, da der Beschwerdeführer entlassen worden und die Situation schwierig sei. Eine Elektroneurographie habe ergeben, dass die Parameter des Nervus
medianus im Normbereich lägen, und die Elektromyographie
habe keine pathologischen Spontanpotentiale gezeigt .
E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschaden s
Arbeitslosenent schädigung bezog, nachdem ihm per Ende Ap ril 200
E. 3.3 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2011 (Urk. 7/25/2-3) an die Kran ken taggeldversicherung AXA Winterthur Versicherungen AG sowie im Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 7/27/5-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose n eine chronifizierte
Zerviko-Brachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen C6/C7 mit foraminalen Stenosen C6/C7 rechts mehr als links und eine übersegmentale Schmerzausbreitung fest. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter-Nacken-Armschmerzen rechts, ein subjektives Gefühl der Kraftlosigkeit rechts sowie Kopfschmerzen seien für die anhaltend e A rbeitsun fähigkeit verantwortlich. Seit dem 8. November 201 0 sei er als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (keine Gewichtsbe lastung, kein Überkopfarbeiten, kein Hämmern) sei sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdefüh rer habe in seiner Heimat Y.___ als Lehrer gearbeitet, weshalb er eventuell mit einer Umschulung in einem Arbeitsbereich ohne manuelle Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre.
E. 3.4 Der MRI-Bericht der G.___ vom 10. November 2011 (Urk. 7/51/1) nannte deutliche degenerative Veränderungen auf Höhe HWK 6/7 mit osteophytären Randausziehungen der Hinterkanten und axial Einengung der Neuroforamen beidseits, rechts ausgeprägter als links durch ossäre Verän derungen, wobei eine Irritation der Wurzel C7 rechts möglich sei. 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/56) hielt
Dr. H.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er aufgrund der fortgeschrittenen Osteo chondrose C6/7 eine ventrale intercorporelle
Spondylodese C6/7 als nachhal tigste Massnahme zur Behandlung der Schmerzsituation empfehle, was sich der Beschwerdeführer zu überlegen habe. Seit diesem letzten Konsilium am 10. November 2011 habe keine Besprechung mehr stattgefunden.
E. 3.6 Mit Ärztlichen Zeugnissen vom 26. Mai 2012 (Urk. 7/79/2) und vom 7. Juni 2012 (Urk. 7/79/1) attestierte Dr. H.___ dem Beschwerdeführer vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war auf grund der am 23. Mai 2012 durchgeführten intercorporellen
Spondylodese C6/C7 vom 22. bis 27. Mai 2012 in der A.___ hospitalisiert.
E. 3.7 Dr. med. I.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/80) als Diagnose eine chronische Zervikobrachialgie rechts seit 2000 mit sensiblem Ausfallsyndrom betont C6 und C7 rechts bei einem Status nach ventraler intracorporeller
Spondylodese C6/C7 im Mai 2012 fest. Die Anamnese und klinischen Untersuchungsbefunde seien etwas suggestiv für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts aufgrund der umschriebenen Hypästhesie. Zudem fänden sich radikulär im Neurostatus keine eindeutigen Befunde. Die Neurographie ergebe einen normalen Befund im Kar paltunnel. Aufgrund des eindeutigen Sensibilitätsausfalls rechts spreche die vollständig normale sensible Neurographie für eine präganglionäre / radikuläre Schädigung. Motorisch seien einzig im Musculus
Triceps
brachii Hinweise auf eine alte, chronisch- axonale Schädigung nachweisbar gewesen. In der Quint essenz sei von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend in C7 rechts auszugehen, welche jetzt hauptsächlich die sensiblen Anteile betreffe. 3.
E. 3.9 Dr. B.___ legte seinem Bericht vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/84/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/84/5-6) zuhanden der Krankentaggeldversicherung bei, worin folgendene Diagnose gestellt wurde:
-
Chronische Radikulopathie C7 rechts seit 2000
-
persistierendes sensibles Ausfallsyndrom
-
wahrscheinlich schmerzbedingte motorische Schwäche
-
Status nach ventraler intercorporeller
Spondylodese C6/7 (im Mai
2012)
-
sekundär myofasziales Schmerzsyndrom nach cranial bei
multiplen Triggerpunkten im Musculus
Sternocleidomastideus
-
sekundäre Scapuladysfunktion rechts
Als Gipser könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten, da häufig Überkopf arbeiten nötig seien. Die Extension der HWS sei aufgrund der Struk turschädigungen nicht mehr möglich. Auch andere Überkopfarbeiten seien Tabu. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einem angepassten leichten Beruf wäre denkbar, wobei eine Umschulung zu thematisieren sei.
E. 3.10 Das Medas - Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronifiziertes
zervikospondylogenes bis zervikoradikuläres
Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
-
fortgeschrittener Osteochondrose C6/C7 mit neuroforaminaler
Ein engung und möglicher Kompression der Wurzel C7 rechts
-
Status nach intercorporeller
Spondylodese C6/C7 am 23. Mai
2012
-
aktuell rein sensorischer Ausfallsymptomatik
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen sich folgende Diagnosen:
2.
Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
-
Osteochondrose des lumbosacralen Segments
-
ohne neuralgische Ausfallsymptomatik
3.
Gonalgien rechts bei Insertionstendinopathie am Pes
anserinus rechts
4.
Chronische Gastritis unter PPI-Therapie
5.
Mögliche Migräne ohne Aura
6.
Kongenitale familiäre intermittierende Hyperbilirubinanämie (Mo r bus
Gilbert- Meulengracht)
Aktuell klage der B eschwerdeführer nach wie vor über dauerhafte Schmerzen im Nackenbereich, welche rechtsbetont in den Hinterkopf ausstrahlten und von dort bis hinter das rechte Auge. Verbunden mit diesen streng rechtsseitigen Hemikranien verspüre er auch ein Ameisenlaufen in der gesamten rechten Gesichtshälfte. Ferner strahlten die Nackenschmerzen über die laterale rechte Halspartie bis in die Schulter und von dort in den ganzen rechten Arm bis in die Hand aus. Damit verbunden sei ein ausgeprägtes Taubheitsgefühl im Bereich der ersten drei Finger der rechten Hand, die sich so anfühlten, als ob sie ihm nicht mehr gehören würden. Bei der Belastung des rechten Armes, zum Beispiel beim Tragen schwerer Gegenstände oder bei A rbeiten über Kopf, nähmen die Schmerzen zu. Wenn er den Arm auch zu lange ausgestreckt halte, komme es zu Blockaden im Ellbogengelenk. Ansonsten sei die Beweglichkeit des Nackens und Armes eigentlich normal. Er habe einfach viel weniger Kraft in der rechten Hand und könne auch nicht längere Zeit seine n Kopf nach hinten gebeugt hal ten, weil er dann einen zunehmenden Schmerz im Nacken verspüre. Vor allem abends seien die Schmerzen sehr stark. Nachts führten die Beschwerden zu Schlafstörungen, indem der Beschwerdeführer schmerzbedingt immer wieder erwache und nach e iner neuen Körperposition suche. Zwar gehe er immer wieder in die Physiotherapie, wo er Massagen im Nackenbereich erhalte, die allerdings nicht viel an seinen Beschwerden änderten. Seit längerem habe er auch belastungsabhängige Kreuzschmerzen, die allerdings nur sporadisch auf träten und ihn im Alltag nicht so stark störten. Seit zwei Monaten verspüre er auch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks auf der medialen Seite, dies vor allem beim Bergaufgehen und beim Treppensteigen. Abklärungen diesbezüglich hätten noch nicht stattgefunden. Als weiteres Prob lem nenne er seine chronische Gastritis und seine Leberprobleme, weshalb er täglich Tabletten einnehmen müsse. Arbeiten würde er eigentlich gerne, wobei er sich die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumute. Auch sei er sich nicht ganz sicher, was er sonst machen könne.
Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 55-jährigen, alters entsprechend aussehenden, normosomen Beschwerdeführers in gute m
A llge meinzustand . Der internistische Status sei völlig unauffällig ohne Nachweis einer kardiopulmonalen oder abdominellen Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Lungenfunktionsprüfung zeige normale statische und dynamische Atemvolumina, so dass von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Abgesehen von erhöhten Bilirubinwerten im Labor, welche in Zusammenhang mit seiner Grunderkrankung (Morbus Gilbert- Meulengracht) stünden, seien die Laborwerte allesamt unauffällig. Weder die Hyperbilirubinwerte noch die angegeben Magenbeschwerden seien arbeitsrelevant. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für alle entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen.
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien vom Beschwerdeführer Schmer zen im Schulter-/Nacken-/Armbereich rechts mit Hyposensibilität der gesamten rechten Ges i chtshälfte, der rechten oberen T horaxapertur sowie der Finger I bis III rechts angegeben worden. Die Prüfung der rohen Kraft zeige keine Defizite, das Reflexbild an den oberen und unteren Extremitäten sei prompt und seiten gleich. Zwar könnten die Sensibilitätsstörungen in den Fingern I bis III der Etage C6/C7 zugeordnet werden, die Hyposensibilität im rechten Gesicht und im rechten Oberarm inklusive Thoraxapertur müssten als Symptomausweitung angesehen werden und seien nicht dermatombezogen . Die Wirbelsäule sei gesamthaft gut und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der stammnahen und peripheren Gelenke zeige keinerlei pathologischen Befunde ausser der Ansatztendinose des Pes
anserinus rechts. Sowohl diese als auch die gelegentli chen Kreuzschmerzen beim Tragen schwerer Lasten bei bekannter Osteochond rose
lumbosacral seien in keiner Art und Weise limitierend. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer rheumatologisch gesehen eine Arbeit als Gipser nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit ohne Zwangshal tung, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten in Wechselposition und nicht Tragen schwere r Lasten über 10 Kilogramm seien dem Beschwerdeführer voll zumutbar.
Bei der neurologischen Unte r suchung müsse von einem residuellen, leichten C7 Syndrom ausgegangen werden, insbesondere i n Anbetra c ht des e lektromyo graphischen Befundes mit beschriebenen chronisch-neurogenen Veränderungen des Musculus
Triceps
bra ch i i, auc h wenn im aktuellen klinischen Untersu chungb efund die Armschwäche rechts eher als diffuse Minderinnervation mit Beteiligung von Biceps und Triceps denn als eine radikulär bedingte Parese gesehen werden müsse und die Sensibilitätsminderung im rechten Arm diffus und nicht der Beschreibung nach auf das Dermatom C7 zurückzuführen sei. Eine höhergradige
radikuläre Schädigung der Wurzel C7 sei bei seitengleich erhaltenem Triceps -Reflex und kräftiger Fingerstreckung unwahrscheinlich. Auch der Neurologe Dr. I.___ beschreibe in seinem Bericht vom 26. Oktober 2012 keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallssymptomatik und gehe von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend C7 aus. Prof.
D.___, ebenfalls Facharzt für Neurologie, habe keinen Hinweis, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, gesehen. Der Kopfschmerzbe schreibung des Versicherten zufolge könnte trotz auf Nachfrage angegebener Korrelation der Nackenschmerzen mit dem Kopfschmerz zumindest die Kopf schmerzen-maximale Intensität mit hammerartig klopfenden Empfindungen und Zunahme bei jeglicher körperlicher Aktivität sowie der Erford er nis, sich in einen dunklen Raum zurückzuziehen, als Hinweis auf eine Migräne ohne Aura gedeutet werden.
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe der Beschwerde führer keinerlei Leidensdruck gezeigt, die Schmerzen stünden nicht im Hauptfo kus seiner Aufmerksamkeit, ein schwerer quälender Schmerz sei nicht objekti vierbar. Auch gäbe es keine Hinweise für einen emotionalen Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation, die schwer genug wäre, um als entscheiden der ursächlicher Faktor zu gelten. Auch eine Einschränkung des Alltags auf grund der Schmerzen könne nicht objektiviert werden. Es
komme auch während des Gespräches zu keinen spontanen Schmerzäusserungen und zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen. Eine Bewegungseinschränkung der rechten oberen Extremität lasse sich auch während des Untersuchungsgesprä ches nicht beobachten. Somit könne mit überwiegender W a hrscheinlichkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Auch ansonsten gebe es keine Hinweise für eine psychische Störung und der Beschwerdeführer selbst bezeichne sich als psychisch gesund. Es zeige sich keine depressive Symptomatik, der Beschwerdeführer könne Freude empfinden, er zeige Interessen, es liege kein sozialer Rückzug vor. Es seien keine kognitiven oder mnestischen Defizite objektivierbar, wobei auch der Beschwerdeführer subjektiv nicht über solche Defizite berichte. Die affektive Schwingungsfähig keit sei nicht eingeschränkt gewesen, affektiv sei der Beschwerdeführer spürbar. Im Affekt wirkte der Beschwerdeführer nicht deprimiert und auch Ängste seien vom Beschwerdeführer verneint worden.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund seiner chro nischen Cervikobrachialgien auf dem Boden einer degenerativ veränderten Halswirbelsäule als Gipser nicht mehr einsetzbar. Die mit diesem Beruf einher gehende Notwendigkeit repetitiver Arbeiten über Kopfhöhe in R eklinationsstel lung der HWS sei dem Beschwerdeführer aufgrund der o bjektivierbaren Verän derungen im Cervikalbereich nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsange passte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshal tungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer vollschichtig, das heisst zu 100 %, zumutbar. Eine zusätzliche internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass der Beschwerdeführer spätestens seit April 2009 (2. Abklärung in der J.___ mit Nachweis einer fortgeschrittenen Osteochondrose C6/C7 mit foraminaler Einengung sowie einer beginne nden Osteochondrose C5/C
6) in seinem ursprünglichen Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Bisher seien sich alle involvierten Fachärzte einig gewesen, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner HWS-Problematik für eine Gipserarbeit nicht mehr eingesetzt werden könne, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung und ohne Kopfbelastung aber zu 100 % arbeitsfähig sei. Nur der Rheumatologe Dr. B.___, der in seinem Bericht vom 6. Dezember 2012 ebenfalls eine chronische Radikulopathie C7 rechts mit einem persistierenden, vorwiegend sensiblen Ausfallsyndrom mi t einer wahrscheinlich nur schmerzbedingten motorischen Schwäche sowie ein sekundäres myofasziales
Schmerzsyn drom mit mul t iplen Triggerpunkten in der paracervikalen Musku latur diagnosti zierte, sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerde führer in einer behinde rungsangepassten, leichteren Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeits fähigkeit vo n 50 % aufweisen würde. Diese Einschätzung sei versicherungsme dizinisch nicht nachvollziehbar, zumal aktuell keine höhergradige
radikuläre Wurzelschädigung mit motorischen Ausfällen vorliege. Ein myofasziales Syn drom sei zudem einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irrever sibel zu betrachten. Auch bestünden keine sonstigen, insbesondere psychischen Komorbiditäten, welche über die Ein haltung ent sprechender Schonkriterien hin aus eine quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren könnten.
Demnach sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser seit 2009 nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauer hafte, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbe lastenden Verweistätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm ist der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt, das heisst zu 100 %, arbeitsfähig. Aus interdisziplinärer Sicht sei zudem nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich fes tgestellte Rest- Arbeitsfähigkeit durch medizi nische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien dagegen aus versicherungsmediz i ni scher Sicht durchaus indiziert und sollten sich im Sinne einer Arbeitsver mittlung in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit richten.
E. 3.11 Dr. B.___ nahm mit Eingabe vom 23. September 2013 (Urk. 7/103) wie folgt Stellung zum C.___ -Gutachten vom 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/97): Der Beschwerde führer leide sowohl tags- als auch nachtsüber an Dauerbeschwerden, was seine Arbeitsfähigkeit mindere. So werde bei Patienten mit komplexen Schulterbe schwerden nicht selten bei posttraumatischen Zuständen eine 50 % ige Arbeits unfähigkeit attestiert, da die Funktion des Armes in ausgeprägtem Masse ein geschränkt sei, wobei vorliegend aufgrund der Schmerzschädigung der C7 Wurzel der ganze Arm bis in die Finger betroffen sei. Die gutachterlich festge stellte Gewichtung einer vollen und freien Arbeitsfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten sei zwar in sich verständlich und es sei schwierig, bei einem konsistenten Gutachten dagegen zu argumentieren, doch seien gewisse objektive Befunde kaum gewichtet worden. Vor allem bei der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle die Angabe der objektiven Befunde beziehungsweise Pathologien, welche zur Einschätzung führten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten könne. Es fehle der direkte Bezug zwischen Klinik und daraus abgeleiteter Einschränkung, weshalb das Gutachten diesbezüglich verwirrlich sei. Im Weiteren falle auf, dass der Rheumatologe und der Neurologe die Hals- beziehungsweise Kopfbeweg lichkeit unterschiedlich angäben, der Sensibilitätsstörung hingegen überein stimmend ein inkonstantes Muster zuschrieben und dennoch bestimmte Unter suchungen unterblieben seien. Selbstverständlich sei nicht nur eine derma tomale Missempfindung entlang des Dermatom C7 vorhanden, sondern aufgrund der Scapula -Dysfunktion bestünden muskuläre Störungen. Zu erwähnen sei ein Triggerpunkt im Musculus
Sternocleidomastoideus, welcher bei Provokation in den Kopf ausstrahle und Sensibilitätsprobleme mache. Die Reduktion auf eine rein dermatomale und somit neurologische Ausfallsproble matik greife hier zu wenig. Zumindest versuche der Neurologe, die Kopfschmer zen im Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu interpretieren, so gehe er von einer Migräne ohne Aura aus. Es handle sich jedoch um eine Cervikobra chialgie im Zusammenhang mit einer muskulären Störung, welche nicht minder schmerzhaft und einschränkend sei. Wenn dem Beschwerdeführer trotz migrä niform anmutenden Kopfschmerzen und der leichten Radikulopathie doch eine Arbeit zugemutet werde, könne über die Zumutbarkeit gestritten werden, da nicht jeder Schmerz als Schmerz empfinde. Ein möglicher Erklärungsversuch für die Beschwerden könne wie folgt aussehen : Aufgrund der C7-Affektion liege eine chr o nische Schädigung vor, welche auch durch den chirurgischen Eingriff kaum beeinflusst worden sei. Zumindest seien Anteile der Nackenschmerzen seither etwas regredienter . Da nun auf das Foramen C6/ C 7 eine Wurzelkom pressi on und Reizung des dortigen Segm ents und der Nervenwurzel vorhanden sei, gebe es Reaktionsmuster, welche s beim Be s chwerdeführer seit Jahren beste he . Durch leichte Gegenrotation nach links versuche der Beschwer d eführer das Foramen maximal zu öffnen, um den Nerv ideal zu durchbluten. Dies geschehe durch den Musculus
Sternocleidomastoideus, der seither in einem dauernden Kontraktionszustand stehe. Als Konsequenz daraus habe der Muskel Triggerpunkte entwickelt . Diese könnten pseudoradikuläre Ausstrahlungen in die Temporalregion, in die Periorbitalregion und ins Gesicht sowie gegen den Hinterkopf auslösen. Dadurch seien die Kopfschmerzen und die Missempfindun gen erklärt. Da der Zustand der Kompression respektive Reizung seit Jahren bestehe, seien Ausweichbewegungen im Schultergürtel entstanden. In diesem Zusammenhang sei die Dysfunktion der rechten Scapula erwähnt, welche mehrere Störungen begleitend aufweisen könne. Durch die Ventralisierung sei ein Thoracic - outlet -Syndrom häufig kombiniert. Hier komme es zu funktionel len neurologischen Reizungen diffus in den Arm, zum Beispiel durch Kompres sion an der Scalenuslücke, unter der Clavicula oder im Pectoralis
minor -Bereich. Der Infraspinatus, die Rhombo i dei und der Serratus
anterior
seien häufig mit Triggerpunkten besetzt, welche typische Ausstrahlungsmuster auf wiesen. Der Rheumatologe gehe zu Unrecht von einer Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung aus. Weiter treffe die Annahme der Gutachter, dass myofasciale Syndrome grundsätzlich reversibel seien, auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, da die myofascialen Be f unde durch die Wurzelkompression am Foramen C7 ausgelöst würden . Zwar könne eine Ver besserung kurzzeitig, jedoch nicht nachhaltig erreicht werden, da die radikuläre Reizung leider persistiere und die Dysfunktion e ntsprechend immer weiter triggere . Der art ikulären Störung aufgrund der deg enerativen Veränderung mit Hypomobilität im Bereich des cervikothorakalen Übergangs und der dort ansetzenden Rippen werde nicht Rechnung getragen. Es werde nur auf die leichte Schädigung des Nervs hingewiesen, ohne Überlegungen zur Ätiologie dieser Wurzelschädigung gemacht zu haben. Die Schädig ung der Wurzel sei nämlich primä r durch die Degeneration an Gelenken, Bandscheiben und allge mein der passiven Stabilität der HWS zuzuschreiben. Allein diese Gewebe könnten Schmerzen bereiten und sehr einschränkend au f die Beweglichkeit und somit auf die muskuläre Funktion wirken (aktive Stabilisierungsfähigkeit).
Insgesamt sei das C.___ -Gutachten fair und umfassend erarbeitet, was nicht selbstverständlich sei. Trotzdem so llten die erwähnten P unkte einer vertieften Betrachtung zugeführt werden.
E. 3.12 Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizier ter Medizinischer Gutachter SIM, von der begutachtenden
Medas -Stelle C.___ nahm mit Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) Stellung zur Kritik
von Dr. B.___ vom 2
3. September 201 3. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerde führer keine Pathologien aufweise. So habe er im Rahmen des Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) eine lumbosacrale
Osteochondrose mit aktuell reizlo sem Zustand und guter LWS-Funktion aufgezeigt. Ein Status nach Spondylo dese C6/7 mit spondylogener / radikulärer, rein sensorischer Ausdehnung bei guter Funktion der HWS sowie eine Ansatztendinose am linken Knie sei bemerkt worden. Wegen der HWS-Pathologie, welche aktuell keine klinischen Befunde zeige, sei die Arbeit als Gipser mit häufigen Reklinationen der HWS und Heben schwerer G ewichte nicht mehr zumutbar. Daraus ergebe sich, dass der Bezug zwischen Klinik (quasi normal) und eingeschr änkter T ätigkeit schwierig sei. Nicht limitierend seien lediglich die Kreuzschmerzen, welche anamnestisch ab und zu aufträten bei aktuell guter und schmerzloser LWS Beweglichkeit und radiologisch leichter Osteochondrose .
Unterschiedliche Beweglichkeiten der LWS vom Rheumatologen oder Neurolo gen geprüft seien eine oft gesehene Tatsache und hingen von unterschiedlicher Untersuchungstechnik und allgemeinem Wohlbefinden des Beschwerdeführers an den verschiedenen Untersuchungstagen ab. Dabei sei es bei der Beurteilung irrelevant, ob Winkelmasse oder Prozente der Normbewe g lichkeit angewendet würden. Dass myofasci a le
Triggerpunkte Missempfindungen auslösten, sei nicht bestritten, aber bezüglich der Beurteilung der A rbeitsfähigkeit irrelevant. Die weiteren gemachten Einwände von Dr. B.___ seien im Gutachten vom 30. Juli 2013 in irgendwelcher Form berücksichtigt und zeigten per se keine neuen Aspekte auf. Demzufolge ändere an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts. 4.
4.1
Das interdisziplinäre Medas -Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit dem vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw . 1.4).
Die Medas -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. 4.2
Auch die Einwände des Beschwerdef ührers (Urk. 1 S. 6 ff.), welche sich hauptsäch lich auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) stützen, vermögen an dieser Einschätzung nichts ändern: 4.2.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die objektiven Befunde kaum gewichte beziehungsweise gar nicht erhoben habe (Urk. 1 S. 6-7), berücksichtigt der begutachtende Rheumatologe die vom Beschwerdeführer geklagten Schul ter /Nacken-/Armschmerzen sehr wohl. So führt e er diese einerseits bei der rheumatologischen Diagnose auf (Urk. 7/97 S. 25 f. und S. 37) und andererseits n ahm er auch im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung Bezug da zu, indem er aufgrund dieser objektivierbaren rheumatologischen Beschwer den die bisherige schwere Tätigkeit als Gipser als nicht mehr zumutbar erklärt e (Urk. 7/97 S. 26, S. 41
und S. 42). Auch die Bezugnahme zur Klinik der Radi kulopathie fehlt e nicht, da das radikuläre Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/97 S. 25 und S. 37) und das damit zusammenhängende sensorische Ausfallsyndrom ausreichend berücksichtigt wurde. Dies führt e auch der Rheu matologe Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) nochmals an. Die gutachterlichen Diagnosen w u rden auch von Dr. I.___ gestützt, welcher eine alte radikuläre Symptomatik C7 ohne die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallsymptomatik feststellte (Urk. 7/80).
Dr. B.___ macht e in seiner Stellungnahme vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) weiter auf widersprüchliche Angaben des Rh eumatologen und des Neurologen aufmerksam (Urk. 7/103 S. 2 und Urk. 1 S. 7). Den Ausführungen von Dr. K.___ folgend, sind solche unterschiedlichen Befundaufnahmen der Beweglichkeit der LWS durch Rheumatologen und Neurologen nicht unüblich und hängen von unterschiedlichen Untersuchungstechniken und der Tagesform des Patienten an verschiedenen Untersuchungstagen ab. Es ist dabei selbstver ständlich, dass die Auswahl des Test-Verfahrens zwar allgemein-gültigen Prüf Weisen zu entsprechen hat, jedoch im Konkreten allein im Ermessen des unter suchenden Arztes liegt. Aus unterschiedlichen Untersuchungsmethoden resul tierende minime Unterschiede führen aber nicht zur Unbeachtlichkeit der beiden Beurteilung en .
Den Ausführungen von Dr. B.___ bezüglich der Triggerpunkte im Musculus
Sternocleidomastoideus, wonach diese Kopfschmerzen sowie Missempfindungen auslösen könnten (Urk. 7/103 S. 3 unten), ist Dr. K.___ Entgegnung einleuch tend, dass solche muskulären Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Arbei tsfähigkeit irrelevant sind (Urk. 7/105).
4.2.3
Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung von zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitätskontrolle, einfach en administrative n Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar erklären, ziehen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festgestellten physischen Einschränkungen und begründen diese ausrei chend. Zudem deckt sich die Einschätzung der Arbeitsfähigke it mit derjenigen von Dr. F.___, wobei auch das Leistungsprofil der möglichen Verweistätigkeit weitestgehend übereinstimmt (U rk. 7/25/2-3).
A uch Prof. H.___
betrachtete die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit na ch der durchgeführten Operation als wahrscheinlich, wobei die intercorporelle
Spondylodese C6/C7 am 23. Mai 2012 erfolgte (Urk. 7/51). Nur Dr. B.___ ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweise (Urk. 7/84 S. 4 und Urk. 7/103 S. 1). Der Erklärung im C.___ -Gutachten, wonach diese Einschätzung versicherungsmedi zinisch nicht nachvollziehbar sei, zumal keine höhergradige
radikuläre
Wurzel schädigung mit motorischen Ausfällen vorliege und ein myofasciales S y ndrom einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irreversibel betrachtet werde, ist dagegen überzeugend. 4.2.4
Festzuhalten ist, dass auch Dr. B.___ das C.___ -Gutachten als in sich verständ lich, fair und umfassend erarbeitet betrachtet, weshalb eigentlich nur die erwähnten Punkte einer vertieften Betrachtung bedürften (Urk. 7/103 S. 1 und S. 3). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung verlangt (Urk. 1 S. 15), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des interdisziplinären Gutachtens - hinreichend abgeklärt sind. 4.4
Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdis ziplinären Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopfarbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm) seit April 2009 zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
E. 8 Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, Homöopathie SVHA, Manuelle Medizin SAMM, Osteopathie d.o.m ., beantwortete am 8. Dezember 2012 (Urk. 7/51/2-3) einen Frage katalog und führte darin folgende Diagnosen auf: sensible radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C6 und C7 rechts bei fortgeschrittener Osteochondrose
C4 /C7 und C5/C6 und chronischer linksseitiger Cervikalgie . In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfä higkeit. Aufgrund der radikulären Problematik sei auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit möglich. Die chirurgische Indika tion bleibe bestehen. Bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Prognose ungünstig. Der Eingriff befreie die eingeklemmten Nerven und behandle somit die zu Grunde liegende Schmerzproblematik mit der Wahr scheinlichkeit einer erneuten Erwerbstätigkeit.
E. 9 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden war, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner 15 jährigen Berufserfahrung als Gipser im Trockenbau ohne Ausbildung
zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters - Berufs- und Fachkenntnisse angeeignet hat.
Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich aus der Tabelle TA1 (Ziffern 41-43) als Bruttomonatslohn für Tätig keiten im Baugewerbe im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer Fr. 5‘742.--. Bei einer betriebsüblichen wö chentli chen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.7 Stu nden (vgl. Bundesamt für Statistik, „Betriebsüblich e Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] “ Periode 1990 - 2013) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘ 5 51 .-- (Fr. 5‘742.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 101.0 [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T1.1.10 ]) für ein 100
%-Pensum. 5.3
5.3.1
Vorliegend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die
Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der LSE 2010 ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungspro fils 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomo natslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011
für alle Sektoren von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3/4
- 20 15 S. 88, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer resultiert für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61‘882.-- (Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2171 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]) . 5.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.3.3
Der Beschwerdeführer verlangt einen Leidensabzug, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 15).
Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste). Diesbezüglich ist auf die zutreffende Argumentation der Beschwerdegegnerin im Einkom mensvergleich vom 30. März 2012 (Urk. 7/66) sowie in der angefochtenen Ver fügung vom 20. November 2013 (Urk. 2) zu verweisen, wonach
vorliegend weder Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad oder Aufenthaltskategorie ein zu beachtendes Abzugskriterium darstellen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichti gung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden sein dürfte. 5.4
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘6 69 .-- (Fr. 72‘5 51 .-- - Fr. 61 ‘ 882.--) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 %. 5.5
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass im C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht nur im Begutachtungszeitpunkt und nicht gesondert nach drei Perioden (vor der Ope ration am 2 3. Mai 2012, nach der Operation am 2 3. Mai 2012 und prognostisch [Eingabe vom 1 4. März 2013, Urk. 7/89] respektive Zeit ab Herbst 2010, Opera tion vom 2 3. Mai 2012 und Rehabilitationsphase sowie nach der Rehabilitati onsphase [ Urk. 1 S. 4-5]) erfolgte, ist Folgendes entgegenzusetzen: Im Anschluss an das W artejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im November 2011 fehlte es an einer mindestens 40 % igen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (vgl. E.
1.2) . Angesichts der darauf folgenden Phase einer mehrmonatigen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche als wesentlicher Unter bruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 29 ter IVV zu qualifizieren ist, hätte der seit Mai 2009 arbeitslos gewesene Beschwerdeführer die ein jährige Wartezeit neuerlich zu bestehen gehabt, um einen zumindest befristeten Rentenanspruch zu begründen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird) . Die weitere Phase der 1.5 monatigen Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 (vom Operateur Dr. H.___ attestiert, Urk. 7/79/1-2) genügt hierfür nicht. 5.6
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. D ie Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01187 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___, welcher in seiner Heimat Y.___ als Grund schullehrer tätig war, arbeitete seit April 2006 bei der Z.___ als Vorarbeiter (Gipser im Trockenbau)
bei einem 100 %-Pensum, bis ihm per Ende April 200 9 wegen Auftragsrückgang im Gipserbereich durch den Arbeit geber gekündigt wurde (Urk. 7/17 und Urk. 7/23). Am 6. April 2011 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/17). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/23-25, Urk. 7/27-28, Urk. 7/37) . Am 21. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/47). Daraufhin klärte die IV Stelle die medizinischen Verhältnisse weiter ab (Urk. 7/51 und Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 30. März 2012 kündigte die IV Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 15 % an (Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Einwand (Urk. 7/76, samt Beilagen: Urk. 7/79 -81). Vom 22. bis
27. Mai 2012 war der B eschwerdeführer in der A.___ hospitalisiert, wo er am 23. Mai 2012 operiert wurde (Urk. 7/79). In der Folge holte die IV-Stelle b e i Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Innere Manuelle Medizin SAMM, Ultraschall SGUM, von der A.___ den Arztbericht vom 17. Januar 2013 ein (Urk. 7/84) und liess d en Versicherte n durch das C.___
(Medas -Stelle) begutachten (C.___ - Gutachte n vom 30. Juli 2013, Urk. 7/97), nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/89).
Mit Eingabe vom 23. September 2013 nahm d er Beschwerdeführer unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr. B.___ Stellung zum C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/102-103), wo zu
sich die
Medas -Stelle am 8. Oktober 2013 äusserte (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 20. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Besch werde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärun gen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . Zudem stellte er den Ver fahrensantrag, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine medizinische Oberbe gutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ih rer Akten, Urk. 7/1-110), was de m Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Februar 2015 reichte d er Beschwerdeführer den Verlaufsbericht der A.___ vom 10. Februar 2015 ein (Urk. 9 mit Beilagen, Urk. 10/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die bishe rige Tätigkeit als Gipser zwar nicht mehr möglich sei, ihm hingegen eine behin derungsangepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit Gewichtsbelastung, keine Über kopfarbeiten oder Tätigkeiten mit stark geneigter oder verdrehter Kopf haltung, kein Hämmern, wie zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitäts kontrolle, einfache administrative Tätigkeiten oder interne Hauspost zu 100 % zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre Medas -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es in erster Linie nur eine Beurteilung für den Zeitpunkt der Untersuchung vorgenommen und die vergan gene Zeit (ab Herbst 2010) nur summarisch beleuchtet habe. Zudem sei das Gutachten nur ungenügend, da es objektive Befunde kaum gewichtet und mehrere wichtige Befunde gar nicht erhoben habe . Da das Gutachten gesamt haft betrachtet nicht nachvollziehba r sei, dräng e sich eine gerichtlich veran lasste medizinische Oberbegutachtung auf Kosten der Beschwerdegegnerin auf. Überdies sei das zugrunde gelegte Valideneinkommen gestützt auf die Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als Hilfsarbeiter zu tief angesiedelt. Und beim Invalideneinkommen würde sich ein Leidensabzug rechtfertigen, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne. 3. 3.1
Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/25/4-5) zuhanden Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung fest, dass es keine Hinweise gäbe, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, ins besondere liege kein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und keine Radikulopa thie, speziell C7 vor. Zudem sei er überzeugt, dass einiges überlagert sei, da der Beschwerdeführer entlassen worden und die Situation schwierig sei. Eine Elektroneurographie habe ergeben, dass die Parameter des Nervus
medianus im Normbereich lägen, und die Elektromyographie
habe keine pathologischen Spontanpotentiale gezeigt . 3.2
Dr. E.___
reichte der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2011 (Eingangs da tum) seine Arztberichte zuhanden Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6 . Dezember 2010 (Urk. 7/24/6) und vom 2 8 . Januar 2011 (Urk. 7/24/5) ein. Darin diagnostizierte er eine chronifizierte
Zerviko-Bra chialgie rechts bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen C6/ C7 mit fora minalen Stenosen C6/C 7 rechts mehr als links und nannte als Nebendiagnose eine Hemikranie rechts. Im Weiteren verwies er auf d ie neurologische Abklä rung bei Prof. D.___ (vgl. Erw . 3.1).
Aufgrund der neurologischen Abklärung und der Gesamtsituation des Beschwer de führers bestehe keine Indikation zu einem operativen Vorgehen. Er empfehle physiotherapeutische Massnahmen und allenfalls eine Infiltrations therapie . Als Gipser bleibe der Beschwerdeführer vorerst noch für gut einen Monat arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsfähigkeit solle weiter durch Dr.
F.___ beurteilt werden. 3.3
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2011 (Urk. 7/25/2-3) an die Kran ken taggeldversicherung AXA Winterthur Versicherungen AG sowie im Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 7/27/5-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose n eine chronifizierte
Zerviko-Brachialgie rechts bei degenerativen Veränderungen C6/C7 mit foraminalen Stenosen C6/C7 rechts mehr als links und eine übersegmentale Schmerzausbreitung fest. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter-Nacken-Armschmerzen rechts, ein subjektives Gefühl der Kraftlosigkeit rechts sowie Kopfschmerzen seien für die anhaltend e A rbeitsun fähigkeit verantwortlich. Seit dem 8. November 201 0 sei er als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (keine Gewichtsbe lastung, kein Überkopfarbeiten, kein Hämmern) sei sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdefüh rer habe in seiner Heimat Y.___ als Lehrer gearbeitet, weshalb er eventuell mit einer Umschulung in einem Arbeitsbereich ohne manuelle Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre. 3.4
Der MRI-Bericht der G.___ vom 10. November 2011 (Urk. 7/51/1) nannte deutliche degenerative Veränderungen auf Höhe HWK 6/7 mit osteophytären Randausziehungen der Hinterkanten und axial Einengung der Neuroforamen beidseits, rechts ausgeprägter als links durch ossäre Verän derungen, wobei eine Irritation der Wurzel C7 rechts möglich sei. 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/56) hielt
Dr. H.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass er aufgrund der fortgeschrittenen Osteo chondrose C6/7 eine ventrale intercorporelle
Spondylodese C6/7 als nachhal tigste Massnahme zur Behandlung der Schmerzsituation empfehle, was sich der Beschwerdeführer zu überlegen habe. Seit diesem letzten Konsilium am 10. November 2011 habe keine Besprechung mehr stattgefunden. 3.6
Mit Ärztlichen Zeugnissen vom 26. Mai 2012 (Urk. 7/79/2) und vom 7. Juni 2012 (Urk. 7/79/1) attestierte Dr. H.___ dem Beschwerdeführer vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer war auf grund der am 23. Mai 2012 durchgeführten intercorporellen
Spondylodese C6/C7 vom 22. bis 27. Mai 2012 in der A.___ hospitalisiert. 3.7
Dr. med. I.___, Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. November 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/80) als Diagnose eine chronische Zervikobrachialgie rechts seit 2000 mit sensiblem Ausfallsyndrom betont C6 und C7 rechts bei einem Status nach ventraler intracorporeller
Spondylodese C6/C7 im Mai 2012 fest. Die Anamnese und klinischen Untersuchungsbefunde seien etwas suggestiv für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts aufgrund der umschriebenen Hypästhesie. Zudem fänden sich radikulär im Neurostatus keine eindeutigen Befunde. Die Neurographie ergebe einen normalen Befund im Kar paltunnel. Aufgrund des eindeutigen Sensibilitätsausfalls rechts spreche die vollständig normale sensible Neurographie für eine präganglionäre / radikuläre Schädigung. Motorisch seien einzig im Musculus
Triceps
brachii Hinweise auf eine alte, chronisch- axonale Schädigung nachweisbar gewesen. In der Quint essenz sei von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend in C7 rechts auszugehen, welche jetzt hauptsächlich die sensiblen Anteile betreffe. 3. 8
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, Homöopathie SVHA, Manuelle Medizin SAMM, Osteopathie d.o.m ., beantwortete am 8. Dezember 2012 (Urk. 7/51/2-3) einen Frage katalog und führte darin folgende Diagnosen auf: sensible radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik C6 und C7 rechts bei fortgeschrittener Osteochondrose
C4 /C7 und C5/C6 und chronischer linksseitiger Cervikalgie . In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfä higkeit. Aufgrund der radikulären Problematik sei auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit möglich. Die chirurgische Indika tion bleibe bestehen. Bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Prognose ungünstig. Der Eingriff befreie die eingeklemmten Nerven und behandle somit die zu Grunde liegende Schmerzproblematik mit der Wahr scheinlichkeit einer erneuten Erwerbstätigkeit. 3.9
Dr. B.___ legte seinem Bericht vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/84/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/84/5-6) zuhanden der Krankentaggeldversicherung bei, worin folgendene Diagnose gestellt wurde:
-
Chronische Radikulopathie C7 rechts seit 2000
-
persistierendes sensibles Ausfallsyndrom
-
wahrscheinlich schmerzbedingte motorische Schwäche
-
Status nach ventraler intercorporeller
Spondylodese C6/7 (im Mai
2012)
-
sekundär myofasziales Schmerzsyndrom nach cranial bei
multiplen Triggerpunkten im Musculus
Sternocleidomastideus
-
sekundäre Scapuladysfunktion rechts
Als Gipser könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten, da häufig Überkopf arbeiten nötig seien. Die Extension der HWS sei aufgrund der Struk turschädigungen nicht mehr möglich. Auch andere Überkopfarbeiten seien Tabu. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einem angepassten leichten Beruf wäre denkbar, wobei eine Umschulung zu thematisieren sei. 3.10
Das Medas - Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronifiziertes
zervikospondylogenes bis zervikoradikuläres
Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
-
fortgeschrittener Osteochondrose C6/C7 mit neuroforaminaler
Ein engung und möglicher Kompression der Wurzel C7 rechts
-
Status nach intercorporeller
Spondylodese C6/C7 am 23. Mai
2012
-
aktuell rein sensorischer Ausfallsymptomatik
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen sich folgende Diagnosen:
2.
Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
-
Osteochondrose des lumbosacralen Segments
-
ohne neuralgische Ausfallsymptomatik
3.
Gonalgien rechts bei Insertionstendinopathie am Pes
anserinus rechts
4.
Chronische Gastritis unter PPI-Therapie
5.
Mögliche Migräne ohne Aura
6.
Kongenitale familiäre intermittierende Hyperbilirubinanämie (Mo r bus
Gilbert- Meulengracht)
Aktuell klage der B eschwerdeführer nach wie vor über dauerhafte Schmerzen im Nackenbereich, welche rechtsbetont in den Hinterkopf ausstrahlten und von dort bis hinter das rechte Auge. Verbunden mit diesen streng rechtsseitigen Hemikranien verspüre er auch ein Ameisenlaufen in der gesamten rechten Gesichtshälfte. Ferner strahlten die Nackenschmerzen über die laterale rechte Halspartie bis in die Schulter und von dort in den ganzen rechten Arm bis in die Hand aus. Damit verbunden sei ein ausgeprägtes Taubheitsgefühl im Bereich der ersten drei Finger der rechten Hand, die sich so anfühlten, als ob sie ihm nicht mehr gehören würden. Bei der Belastung des rechten Armes, zum Beispiel beim Tragen schwerer Gegenstände oder bei A rbeiten über Kopf, nähmen die Schmerzen zu. Wenn er den Arm auch zu lange ausgestreckt halte, komme es zu Blockaden im Ellbogengelenk. Ansonsten sei die Beweglichkeit des Nackens und Armes eigentlich normal. Er habe einfach viel weniger Kraft in der rechten Hand und könne auch nicht längere Zeit seine n Kopf nach hinten gebeugt hal ten, weil er dann einen zunehmenden Schmerz im Nacken verspüre. Vor allem abends seien die Schmerzen sehr stark. Nachts führten die Beschwerden zu Schlafstörungen, indem der Beschwerdeführer schmerzbedingt immer wieder erwache und nach e iner neuen Körperposition suche. Zwar gehe er immer wieder in die Physiotherapie, wo er Massagen im Nackenbereich erhalte, die allerdings nicht viel an seinen Beschwerden änderten. Seit längerem habe er auch belastungsabhängige Kreuzschmerzen, die allerdings nur sporadisch auf träten und ihn im Alltag nicht so stark störten. Seit zwei Monaten verspüre er auch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks auf der medialen Seite, dies vor allem beim Bergaufgehen und beim Treppensteigen. Abklärungen diesbezüglich hätten noch nicht stattgefunden. Als weiteres Prob lem nenne er seine chronische Gastritis und seine Leberprobleme, weshalb er täglich Tabletten einnehmen müsse. Arbeiten würde er eigentlich gerne, wobei er sich die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumute. Auch sei er sich nicht ganz sicher, was er sonst machen könne.
Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 55-jährigen, alters entsprechend aussehenden, normosomen Beschwerdeführers in gute m
A llge meinzustand . Der internistische Status sei völlig unauffällig ohne Nachweis einer kardiopulmonalen oder abdominellen Pathologie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Lungenfunktionsprüfung zeige normale statische und dynamische Atemvolumina, so dass von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Abgesehen von erhöhten Bilirubinwerten im Labor, welche in Zusammenhang mit seiner Grunderkrankung (Morbus Gilbert- Meulengracht) stünden, seien die Laborwerte allesamt unauffällig. Weder die Hyperbilirubinwerte noch die angegeben Magenbeschwerden seien arbeitsrelevant. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl für die bisherige als auch für alle entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen.
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien vom Beschwerdeführer Schmer zen im Schulter-/Nacken-/Armbereich rechts mit Hyposensibilität der gesamten rechten Ges i chtshälfte, der rechten oberen T horaxapertur sowie der Finger I bis III rechts angegeben worden. Die Prüfung der rohen Kraft zeige keine Defizite, das Reflexbild an den oberen und unteren Extremitäten sei prompt und seiten gleich. Zwar könnten die Sensibilitätsstörungen in den Fingern I bis III der Etage C6/C7 zugeordnet werden, die Hyposensibilität im rechten Gesicht und im rechten Oberarm inklusive Thoraxapertur müssten als Symptomausweitung angesehen werden und seien nicht dermatombezogen . Die Wirbelsäule sei gesamthaft gut und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der stammnahen und peripheren Gelenke zeige keinerlei pathologischen Befunde ausser der Ansatztendinose des Pes
anserinus rechts. Sowohl diese als auch die gelegentli chen Kreuzschmerzen beim Tragen schwerer Lasten bei bekannter Osteochond rose
lumbosacral seien in keiner Art und Weise limitierend. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer rheumatologisch gesehen eine Arbeit als Gipser nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit ohne Zwangshal tung, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten in Wechselposition und nicht Tragen schwere r Lasten über 10 Kilogramm seien dem Beschwerdeführer voll zumutbar.
Bei der neurologischen Unte r suchung müsse von einem residuellen, leichten C7 Syndrom ausgegangen werden, insbesondere i n Anbetra c ht des e lektromyo graphischen Befundes mit beschriebenen chronisch-neurogenen Veränderungen des Musculus
Triceps
bra ch i i, auc h wenn im aktuellen klinischen Untersu chungb efund die Armschwäche rechts eher als diffuse Minderinnervation mit Beteiligung von Biceps und Triceps denn als eine radikulär bedingte Parese gesehen werden müsse und die Sensibilitätsminderung im rechten Arm diffus und nicht der Beschreibung nach auf das Dermatom C7 zurückzuführen sei. Eine höhergradige
radikuläre Schädigung der Wurzel C7 sei bei seitengleich erhaltenem Triceps -Reflex und kräftiger Fingerstreckung unwahrscheinlich. Auch der Neurologe Dr. I.___ beschreibe in seinem Bericht vom 26. Oktober 2012 keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallssymptomatik und gehe von einer alten radikulären Symptomatik vorwiegend C7 aus. Prof.
D.___, ebenfalls Facharzt für Neurologie, habe keinen Hinweis, dass die Schmerzen neurogenen Ursprungs sein könnten, gesehen. Der Kopfschmerzbe schreibung des Versicherten zufolge könnte trotz auf Nachfrage angegebener Korrelation der Nackenschmerzen mit dem Kopfschmerz zumindest die Kopf schmerzen-maximale Intensität mit hammerartig klopfenden Empfindungen und Zunahme bei jeglicher körperlicher Aktivität sowie der Erford er nis, sich in einen dunklen Raum zurückzuziehen, als Hinweis auf eine Migräne ohne Aura gedeutet werden.
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe der Beschwerde führer keinerlei Leidensdruck gezeigt, die Schmerzen stünden nicht im Hauptfo kus seiner Aufmerksamkeit, ein schwerer quälender Schmerz sei nicht objekti vierbar. Auch gäbe es keine Hinweise für einen emotionalen Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation, die schwer genug wäre, um als entscheiden der ursächlicher Faktor zu gelten. Auch eine Einschränkung des Alltags auf grund der Schmerzen könne nicht objektiviert werden. Es
komme auch während des Gespräches zu keinen spontanen Schmerzäusserungen und zu keinen schmerzbedingten Positionsveränderungen. Eine Bewegungseinschränkung der rechten oberen Extremität lasse sich auch während des Untersuchungsgesprä ches nicht beobachten. Somit könne mit überwiegender W a hrscheinlichkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen werden. Auch ansonsten gebe es keine Hinweise für eine psychische Störung und der Beschwerdeführer selbst bezeichne sich als psychisch gesund. Es zeige sich keine depressive Symptomatik, der Beschwerdeführer könne Freude empfinden, er zeige Interessen, es liege kein sozialer Rückzug vor. Es seien keine kognitiven oder mnestischen Defizite objektivierbar, wobei auch der Beschwerdeführer subjektiv nicht über solche Defizite berichte. Die affektive Schwingungsfähig keit sei nicht eingeschränkt gewesen, affektiv sei der Beschwerdeführer spürbar. Im Affekt wirkte der Beschwerdeführer nicht deprimiert und auch Ängste seien vom Beschwerdeführer verneint worden.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund seiner chro nischen Cervikobrachialgien auf dem Boden einer degenerativ veränderten Halswirbelsäule als Gipser nicht mehr einsetzbar. Die mit diesem Beruf einher gehende Notwendigkeit repetitiver Arbeiten über Kopfhöhe in R eklinationsstel lung der HWS sei dem Beschwerdeführer aufgrund der o bjektivierbaren Verän derungen im Cervikalbereich nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsange passte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshal tungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer vollschichtig, das heisst zu 100 %, zumutbar. Eine zusätzliche internistisch, neurologisch oder psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen.
Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass der Beschwerdeführer spätestens seit April 2009 (2. Abklärung in der J.___ mit Nachweis einer fortgeschrittenen Osteochondrose C6/C7 mit foraminaler Einengung sowie einer beginne nden Osteochondrose C5/C
6) in seinem ursprünglichen Beruf als Gipser nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Bisher seien sich alle involvierten Fachärzte einig gewesen, dass der Beschwer deführer aufgrund seiner HWS-Problematik für eine Gipserarbeit nicht mehr eingesetzt werden könne, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung und ohne Kopfbelastung aber zu 100 % arbeitsfähig sei. Nur der Rheumatologe Dr. B.___, der in seinem Bericht vom 6. Dezember 2012 ebenfalls eine chronische Radikulopathie C7 rechts mit einem persistierenden, vorwiegend sensiblen Ausfallsyndrom mi t einer wahrscheinlich nur schmerzbedingten motorischen Schwäche sowie ein sekundäres myofasziales
Schmerzsyn drom mit mul t iplen Triggerpunkten in der paracervikalen Musku latur diagnosti zierte, sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerde führer in einer behinde rungsangepassten, leichteren Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeits fähigkeit vo n 50 % aufweisen würde. Diese Einschätzung sei versicherungsme dizinisch nicht nachvollziehbar, zumal aktuell keine höhergradige
radikuläre Wurzelschädigung mit motorischen Ausfällen vorliege. Ein myofasziales Syn drom sei zudem einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irrever sibel zu betrachten. Auch bestünden keine sonstigen, insbesondere psychischen Komorbiditäten, welche über die Ein haltung ent sprechender Schonkriterien hin aus eine quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren könnten.
Demnach sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser seit 2009 nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe eine dauer hafte, 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbe lastenden Verweistätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopf-Arbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm ist der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht uneingeschränkt, das heisst zu 100 %, arbeitsfähig. Aus interdisziplinärer Sicht sei zudem nicht anzunehmen, dass die aktuell gutachterlich fes tgestellte Rest- Arbeitsfähigkeit durch medizi nische Massnahmen verbessert oder gesteigert werden könne. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien dagegen aus versicherungsmediz i ni scher Sicht durchaus indiziert und sollten sich im Sinne einer Arbeitsver mittlung in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit richten. 3.11
Dr. B.___ nahm mit Eingabe vom 23. September 2013 (Urk. 7/103) wie folgt Stellung zum C.___ -Gutachten vom 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/97): Der Beschwerde führer leide sowohl tags- als auch nachtsüber an Dauerbeschwerden, was seine Arbeitsfähigkeit mindere. So werde bei Patienten mit komplexen Schulterbe schwerden nicht selten bei posttraumatischen Zuständen eine 50 % ige Arbeits unfähigkeit attestiert, da die Funktion des Armes in ausgeprägtem Masse ein geschränkt sei, wobei vorliegend aufgrund der Schmerzschädigung der C7 Wurzel der ganze Arm bis in die Finger betroffen sei. Die gutachterlich festge stellte Gewichtung einer vollen und freien Arbeitsfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten sei zwar in sich verständlich und es sei schwierig, bei einem konsistenten Gutachten dagegen zu argumentieren, doch seien gewisse objektive Befunde kaum gewichtet worden. Vor allem bei der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle die Angabe der objektiven Befunde beziehungsweise Pathologien, welche zur Einschätzung führten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten könne. Es fehle der direkte Bezug zwischen Klinik und daraus abgeleiteter Einschränkung, weshalb das Gutachten diesbezüglich verwirrlich sei. Im Weiteren falle auf, dass der Rheumatologe und der Neurologe die Hals- beziehungsweise Kopfbeweg lichkeit unterschiedlich angäben, der Sensibilitätsstörung hingegen überein stimmend ein inkonstantes Muster zuschrieben und dennoch bestimmte Unter suchungen unterblieben seien. Selbstverständlich sei nicht nur eine derma tomale Missempfindung entlang des Dermatom C7 vorhanden, sondern aufgrund der Scapula -Dysfunktion bestünden muskuläre Störungen. Zu erwähnen sei ein Triggerpunkt im Musculus
Sternocleidomastoideus, welcher bei Provokation in den Kopf ausstrahle und Sensibilitätsprobleme mache. Die Reduktion auf eine rein dermatomale und somit neurologische Ausfallsproble matik greife hier zu wenig. Zumindest versuche der Neurologe, die Kopfschmer zen im Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu interpretieren, so gehe er von einer Migräne ohne Aura aus. Es handle sich jedoch um eine Cervikobra chialgie im Zusammenhang mit einer muskulären Störung, welche nicht minder schmerzhaft und einschränkend sei. Wenn dem Beschwerdeführer trotz migrä niform anmutenden Kopfschmerzen und der leichten Radikulopathie doch eine Arbeit zugemutet werde, könne über die Zumutbarkeit gestritten werden, da nicht jeder Schmerz als Schmerz empfinde. Ein möglicher Erklärungsversuch für die Beschwerden könne wie folgt aussehen : Aufgrund der C7-Affektion liege eine chr o nische Schädigung vor, welche auch durch den chirurgischen Eingriff kaum beeinflusst worden sei. Zumindest seien Anteile der Nackenschmerzen seither etwas regredienter . Da nun auf das Foramen C6/ C 7 eine Wurzelkom pressi on und Reizung des dortigen Segm ents und der Nervenwurzel vorhanden sei, gebe es Reaktionsmuster, welche s beim Be s chwerdeführer seit Jahren beste he . Durch leichte Gegenrotation nach links versuche der Beschwer d eführer das Foramen maximal zu öffnen, um den Nerv ideal zu durchbluten. Dies geschehe durch den Musculus
Sternocleidomastoideus, der seither in einem dauernden Kontraktionszustand stehe. Als Konsequenz daraus habe der Muskel Triggerpunkte entwickelt . Diese könnten pseudoradikuläre Ausstrahlungen in die Temporalregion, in die Periorbitalregion und ins Gesicht sowie gegen den Hinterkopf auslösen. Dadurch seien die Kopfschmerzen und die Missempfindun gen erklärt. Da der Zustand der Kompression respektive Reizung seit Jahren bestehe, seien Ausweichbewegungen im Schultergürtel entstanden. In diesem Zusammenhang sei die Dysfunktion der rechten Scapula erwähnt, welche mehrere Störungen begleitend aufweisen könne. Durch die Ventralisierung sei ein Thoracic - outlet -Syndrom häufig kombiniert. Hier komme es zu funktionel len neurologischen Reizungen diffus in den Arm, zum Beispiel durch Kompres sion an der Scalenuslücke, unter der Clavicula oder im Pectoralis
minor -Bereich. Der Infraspinatus, die Rhombo i dei und der Serratus
anterior
seien häufig mit Triggerpunkten besetzt, welche typische Ausstrahlungsmuster auf wiesen. Der Rheumatologe gehe zu Unrecht von einer Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung aus. Weiter treffe die Annahme der Gutachter, dass myofasciale Syndrome grundsätzlich reversibel seien, auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, da die myofascialen Be f unde durch die Wurzelkompression am Foramen C7 ausgelöst würden . Zwar könne eine Ver besserung kurzzeitig, jedoch nicht nachhaltig erreicht werden, da die radikuläre Reizung leider persistiere und die Dysfunktion e ntsprechend immer weiter triggere . Der art ikulären Störung aufgrund der deg enerativen Veränderung mit Hypomobilität im Bereich des cervikothorakalen Übergangs und der dort ansetzenden Rippen werde nicht Rechnung getragen. Es werde nur auf die leichte Schädigung des Nervs hingewiesen, ohne Überlegungen zur Ätiologie dieser Wurzelschädigung gemacht zu haben. Die Schädig ung der Wurzel sei nämlich primä r durch die Degeneration an Gelenken, Bandscheiben und allge mein der passiven Stabilität der HWS zuzuschreiben. Allein diese Gewebe könnten Schmerzen bereiten und sehr einschränkend au f die Beweglichkeit und somit auf die muskuläre Funktion wirken (aktive Stabilisierungsfähigkeit).
Insgesamt sei das C.___ -Gutachten fair und umfassend erarbeitet, was nicht selbstverständlich sei. Trotzdem so llten die erwähnten P unkte einer vertieften Betrachtung zugeführt werden. 3.12
Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizier ter Medizinischer Gutachter SIM, von der begutachtenden
Medas -Stelle C.___ nahm mit Bericht vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) Stellung zur Kritik
von Dr. B.___ vom 2
3. September 201 3. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerde führer keine Pathologien aufweise. So habe er im Rahmen des Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) eine lumbosacrale
Osteochondrose mit aktuell reizlo sem Zustand und guter LWS-Funktion aufgezeigt. Ein Status nach Spondylo dese C6/7 mit spondylogener / radikulärer, rein sensorischer Ausdehnung bei guter Funktion der HWS sowie eine Ansatztendinose am linken Knie sei bemerkt worden. Wegen der HWS-Pathologie, welche aktuell keine klinischen Befunde zeige, sei die Arbeit als Gipser mit häufigen Reklinationen der HWS und Heben schwerer G ewichte nicht mehr zumutbar. Daraus ergebe sich, dass der Bezug zwischen Klinik (quasi normal) und eingeschr änkter T ätigkeit schwierig sei. Nicht limitierend seien lediglich die Kreuzschmerzen, welche anamnestisch ab und zu aufträten bei aktuell guter und schmerzloser LWS Beweglichkeit und radiologisch leichter Osteochondrose .
Unterschiedliche Beweglichkeiten der LWS vom Rheumatologen oder Neurolo gen geprüft seien eine oft gesehene Tatsache und hingen von unterschiedlicher Untersuchungstechnik und allgemeinem Wohlbefinden des Beschwerdeführers an den verschiedenen Untersuchungstagen ab. Dabei sei es bei der Beurteilung irrelevant, ob Winkelmasse oder Prozente der Normbewe g lichkeit angewendet würden. Dass myofasci a le
Triggerpunkte Missempfindungen auslösten, sei nicht bestritten, aber bezüglich der Beurteilung der A rbeitsfähigkeit irrelevant. Die weiteren gemachten Einwände von Dr. B.___ seien im Gutachten vom 30. Juli 2013 in irgendwelcher Form berücksichtigt und zeigten per se keine neuen Aspekte auf. Demzufolge ändere an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts. 4.
4.1
Das interdisziplinäre Medas -Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit dem vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erw . 1.4).
Die Medas -Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diag nosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen. 4.2
Auch die Einwände des Beschwerdef ührers (Urk. 1 S. 6 ff.), welche sich hauptsäch lich auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) stützen, vermögen an dieser Einschätzung nichts ändern: 4.2.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die objektiven Befunde kaum gewichte beziehungsweise gar nicht erhoben habe (Urk. 1 S. 6-7), berücksichtigt der begutachtende Rheumatologe die vom Beschwerdeführer geklagten Schul ter /Nacken-/Armschmerzen sehr wohl. So führt e er diese einerseits bei der rheumatologischen Diagnose auf (Urk. 7/97 S. 25 f. und S. 37) und andererseits n ahm er auch im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung Bezug da zu, indem er aufgrund dieser objektivierbaren rheumatologischen Beschwer den die bisherige schwere Tätigkeit als Gipser als nicht mehr zumutbar erklärt e (Urk. 7/97 S. 26, S. 41
und S. 42). Auch die Bezugnahme zur Klinik der Radi kulopathie fehlt e nicht, da das radikuläre Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/97 S. 25 und S. 37) und das damit zusammenhängende sensorische Ausfallsyndrom ausreichend berücksichtigt wurde. Dies führt e auch der Rheu matologe Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/105) nochmals an. Die gutachterlichen Diagnosen w u rden auch von Dr. I.___ gestützt, welcher eine alte radikuläre Symptomatik C7 ohne die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausfallsymptomatik feststellte (Urk. 7/80).
Dr. B.___ macht e in seiner Stellungnahme vom 25. September 2013 (Urk. 7/103) weiter auf widersprüchliche Angaben des Rh eumatologen und des Neurologen aufmerksam (Urk. 7/103 S. 2 und Urk. 1 S. 7). Den Ausführungen von Dr. K.___ folgend, sind solche unterschiedlichen Befundaufnahmen der Beweglichkeit der LWS durch Rheumatologen und Neurologen nicht unüblich und hängen von unterschiedlichen Untersuchungstechniken und der Tagesform des Patienten an verschiedenen Untersuchungstagen ab. Es ist dabei selbstver ständlich, dass die Auswahl des Test-Verfahrens zwar allgemein-gültigen Prüf Weisen zu entsprechen hat, jedoch im Konkreten allein im Ermessen des unter suchenden Arztes liegt. Aus unterschiedlichen Untersuchungsmethoden resul tierende minime Unterschiede führen aber nicht zur Unbeachtlichkeit der beiden Beurteilung en .
Den Ausführungen von Dr. B.___ bezüglich der Triggerpunkte im Musculus
Sternocleidomastoideus, wonach diese Kopfschmerzen sowie Missempfindungen auslösen könnten (Urk. 7/103 S. 3 unten), ist Dr. K.___ Entgegnung einleuch tend, dass solche muskulären Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Arbei tsfähigkeit irrelevant sind (Urk. 7/105).
4.2.3
Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung von zum Beispiel Kontrollarbeiten, Qualitätskontrolle, einfach en administrative n Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar erklären, ziehen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festgestellten physischen Einschränkungen und begründen diese ausrei chend. Zudem deckt sich die Einschätzung der Arbeitsfähigke it mit derjenigen von Dr. F.___, wobei auch das Leistungsprofil der möglichen Verweistätigkeit weitestgehend übereinstimmt (U rk. 7/25/2-3).
A uch Prof. H.___
betrachtete die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit na ch der durchgeführten Operation als wahrscheinlich, wobei die intercorporelle
Spondylodese C6/C7 am 23. Mai 2012 erfolgte (Urk. 7/51). Nur Dr. B.___ ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufweise (Urk. 7/84 S. 4 und Urk. 7/103 S. 1). Der Erklärung im C.___ -Gutachten, wonach diese Einschätzung versicherungsmedi zinisch nicht nachvollziehbar sei, zumal keine höhergradige
radikuläre
Wurzel schädigung mit motorischen Ausfällen vorliege und ein myofasciales S y ndrom einer adäquaten Behandlung zugänglich und nicht als irreversibel betrachtet werde, ist dagegen überzeugend. 4.2.4
Festzuhalten ist, dass auch Dr. B.___ das C.___ -Gutachten als in sich verständ lich, fair und umfassend erarbeitet betrachtet, weshalb eigentlich nur die erwähnten Punkte einer vertieften Betrachtung bedürften (Urk. 7/103 S. 1 und S. 3). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung verlangt (Urk. 1 S. 15), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des interdisziplinären Gutachtens - hinreichend abgeklärt sind. 4.4
Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdis ziplinären Gutachten der C.___ vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der HWS, insbesondere ohne Reklinationsarbeiten mit dem Kopf und auch ohne Überkopfarbeiten beziehungsweise ohne Tragen schwerer Lasten über 10 Kilogramm) seit April 2009 zu 100 % zumutbar ist. 5.
5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge gli chenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschaden s
Arbeitslosenent schädigung bezog, nachdem ihm per Ende Ap ril 200 9 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden war, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner 15 jährigen Berufserfahrung als Gipser im Trockenbau ohne Ausbildung
zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters - Berufs- und Fachkenntnisse angeeignet hat.
Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich aus der Tabelle TA1 (Ziffern 41-43) als Bruttomonatslohn für Tätig keiten im Baugewerbe im Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer Fr. 5‘742.--. Bei einer betriebsüblichen wö chentli chen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.7 Stu nden (vgl. Bundesamt für Statistik, „Betriebsüblich e Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] “ Periode 1990 - 2013) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 72‘ 5 51 .-- (Fr. 5‘742.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 101.0 [vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabelle T1.1.10 ]) für ein 100
%-Pensum. 5.3
5.3.1
Vorliegend ist auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die
Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der LSE 2010 ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmer des Anforderungspro fils 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomo natslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1, Ziffern 1-96, S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011
für alle Sektoren von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3/4
- 20 15 S. 88, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer resultiert für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61‘882.-- (Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 x 2171 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]) . 5.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.3.3
Der Beschwerdeführer verlangt einen Leidensabzug, da er die frühere, sehr schwere körperliche Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 15).
Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzu nehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste). Diesbezüglich ist auf die zutreffende Argumentation der Beschwerdegegnerin im Einkom mensvergleich vom 30. März 2012 (Urk. 7/66) sowie in der angefochtenen Ver fügung vom 20. November 2013 (Urk. 2) zu verweisen, wonach
vorliegend weder Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad oder Aufenthaltskategorie ein zu beachtendes Abzugskriterium darstellen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichti gung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden sein dürfte. 5.4
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘6 69 .-- (Fr. 72‘5 51 .-- - Fr. 61 ‘ 882.--) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 %. 5.5
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass im C.___ -Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/97) die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht nur im Begutachtungszeitpunkt und nicht gesondert nach drei Perioden (vor der Ope ration am 2 3. Mai 2012, nach der Operation am 2 3. Mai 2012 und prognostisch [Eingabe vom 1 4. März 2013, Urk. 7/89] respektive Zeit ab Herbst 2010, Opera tion vom 2 3. Mai 2012 und Rehabilitationsphase sowie nach der Rehabilitati onsphase [ Urk. 1 S. 4-5]) erfolgte, ist Folgendes entgegenzusetzen: Im Anschluss an das W artejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG im November 2011 fehlte es an einer mindestens 40 % igen Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (vgl. E.
1.2) . Angesichts der darauf folgenden Phase einer mehrmonatigen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, welche als wesentlicher Unter bruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 29 ter IVV zu qualifizieren ist, hätte der seit Mai 2009 arbeitslos gewesene Beschwerdeführer die ein jährige Wartezeit neuerlich zu bestehen gehabt, um einen zumindest befristeten Rentenanspruch zu begründen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG, wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird) . Die weitere Phase der 1.5 monatigen Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai bis 5. Juli 2012 (vom Operateur Dr. H.___ attestiert, Urk. 7/79/1-2) genügt hierfür nicht. 5.6
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. D ie Beschwerde ist abzuweisen. 6 .
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger