Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, reiste im November 1990 aus dem damaligen Y.___ (heute Z.___) in die Schweiz ein (Urk. 8/9/1-3). Zuletzt war der Versicherte als Chauffeur bei der A.___ in B.___ ange stellt, ehe ihm diese Stelle per 3 0. Septe mber 2010 gekündigt wurde (Urk. 8/13/1). Am 3. August 2010 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, wegen einer Schussverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3). Nach e inem Gespräch bei der IV-Stelle, das am 4. Oktober 2010 stattfand (Urk. 8/6), wurde dem Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zugestellt, das dieser am 2 0. Dezember 2010 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/13) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. Januar 2011, Urk. 8/14) und zog die Akten der Basler Versicherung AG (Unfallversi cherung, Urk. 8/20) bei. Weiter nahm sie den Bericht von Dr. C.___
vom 2 6. April 2011 (Eingangsdatum, Urk. 8/22), den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
9. Mai 2011 (Urk. 8/24) und das im Auftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erstellte Gutachten des E.___ vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/32) zu den Akten . Am 3. April 2012 teilte sie dem Versi cherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er angegeben habe, sich voll arbeitsunfähig zu fühlen (Urk. 8/36). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht der F.___ vom 6. September 2012 (Urk. 8/52) ein und gab bei Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2 2. April 2013 erstattete (Urk. 8/60). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherte n die Abweisung seines Renten be gehren s in Aussicht (Urk. 8/64), wogegen dieser
am 1 2. Juni (richtig: Juli) 2013 Einwand erhob und beantragte, das IV-Verfahren sei weiterhin pendent zu hal ten und die intensivierte Behandlung (bzw. deren Erfolg oder Misserfolg) vor dem definitiven Entscheid abzuwarten (Urk. 8/71). Mit Schreiben der IV-Stelle vom 2 6. Juli 2013 wurde dem Versicherten
- unter dem Titel der Schadenmin derungspflicht – auferlegt, innert zwei Monaten mitzuteilen, wann und wo er sich der (von Dr. G.___ empfohlenen) stationären psychotherapeutischen Behandlung unterziehen werde (Urk. 8/73). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 wies die IV-Stelle das Renten begehren des Versicherten schliesslich ab mit der Begründung, d ass das vorliegende Krankheitsbild grundsätzlich psychiat risch behandelbar und vollständig besserbar sei und der Versicherte bis heute nicht mitgeteilt habe, wo er sich der stationären Behandl ung unterziehen werde (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, am 2 6. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und sein Leistungsbegehren um eine Invalidenrente gutzuheissen. Eventualiter beantragte er eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese nach Ausgang der intensivierten stationären Behand lung über sein Leistungsbegehren neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2014 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der H.___ vom 3. Februar 2014 ein, worin mitge teilt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Dezember 2013 in der H.___ in stationärer Behandlung sei (Urk. 9 und Urk. 10). Am 1 9. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Beschw erdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Re aktion gemischt (ICD-10 F43.22), reaktiv auf Status nach posttraumatischen Ereignissen (Streit, Schussverletzung im Halsbereich) am 1 2. April 201 0. Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/24/1-2). 2.2
Der zuständige Arzt und die zuständige Psychologin der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit mindes tens 2 8. August 2012 (Datum Austritt), fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. April bis zum 1 8. Mai 2012 und vom 6. J uni bis zum 2 8. August 2012 in stationärer Behandlung gewesen sei (der Unterbruch sei durch das Schei dungsverfahren in Z.___ bedingt gewesen). Während der stationären Behandlung sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Derzeit sei er (auch) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Wenn er in der Lage sei, psychotherapeu tisch zu arbeiten und eine Traumatherapie erfolgreich durchgeführt werden könne, könne mit einer stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/52/2-5). 2.3
Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 2 2. April 2013 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Status nach Schussverlet zung Hals rechts am 1 2. April 201 0. Ab Behandlungsbeginn in der F.___ am 2 5. April 2012 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Im vorliegenden psychopathologischen Zustandsbild sei er als akut stationär behandlungsbedürftig und (nach wie vor) nicht arbeitsfähig für einen Arbeitsprozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Das Krankheitsbild sei grundsätzlich psychiatrisch behandel- und v ollständig besserbar und die Wie dererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 8/60/11-12). 3. 3.1
Wie die Beschwer degegnerin zutreffend darlegte (Urk. 2), gab
Dr. G.___ in seinem Gutachten an, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte psychopa thologische Zustandsbild grundsätz lich psychiatrisch behandelbar und voll ständig besserbar
sei (Urk. 8/60/12). Zur Frage, bis wann mit einer vollständi gen Besserung gerechnet werden kann, äusserte sich Dr. G.___
indes nicht. Des Weiteren war
Dr. G.___
der Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge der posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die Schussverletzung am Hals rechts vom 1 2. April 2010 zurückzuführen sei, bereits seit dem 2 5. April 2012 (Behandlungsbeginn in der F.___) bis zum Zeitpunkt der Begut achtung am 2 5. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Er führte dazu aus, dass diese Beurteilung nicht im Widerspruch zur diagnostischen Einschätzung des behandelnden Psychiaters
Dr. D.___ stehe . Dr. D.___
habe nämlich ebenfalls ein reaktives psychisches Belastu ngsgeschehen diagnostiziert, die Zuordnung allerdings unter der Diagnose einer An passungsstörung vorgenommen . Die diesbezügliche Symptomatik stehe mit der aktuell vorliegenden posttraumati schen Symptomatik in Verbindung, wobei von einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Symptombildung mindestens seit Behandlung in der F.___ im April 2012 auszugehen sei (Urk. 8/60/11-12). A ngesichts der doch sehr erhebli chen Dis krepanz zwischen den Beurteilung en von
Dr. G.___ und Dr. D.___
– letzterer hatte eine Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert und den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu 1 00 % arbeitsfähig erachtet (vgl. E. 2.1) -
vermögen diese Darlegungen
von Dr. G.___
nicht zu überzeugen . Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer ab dem
9. Juni 2010 bis zum Datum der Berichterstattung am 1
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, reiste im November 1990 aus dem damaligen Y.___ (heute Z.___) in die Schweiz ein (Urk. 8/9/1-3). Zuletzt war der Versicherte als Chauffeur bei der A.___ in B.___ ange stellt, ehe ihm diese Stelle per
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Re aktion gemischt (ICD-10 F43.22), reaktiv auf Status nach posttraumatischen Ereignissen (Streit, Schussverletzung im Halsbereich) am 1 2. April 201 0. Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/24/1-2). 2.2
Der zuständige Arzt und die zuständige Psychologin der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit mindes tens 2 8. August 2012 (Datum Austritt), fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. April bis zum 1 8. Mai 2012 und vom 6. J uni bis zum 2 8. August 2012 in stationärer Behandlung gewesen sei (der Unterbruch sei durch das Schei dungsverfahren in Z.___ bedingt gewesen). Während der stationären Behandlung sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Derzeit sei er (auch) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Wenn er in der Lage sei, psychotherapeu tisch zu arbeiten und eine Traumatherapie erfolgreich durchgeführt werden könne, könne mit einer stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/52/2-5). 2.3
Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 2 2. April 2013 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Status nach Schussverlet zung Hals rechts am 1 2. April 201 0. Ab Behandlungsbeginn in der F.___ am 2 5. April 2012 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Im vorliegenden psychopathologischen Zustandsbild sei er als akut stationär behandlungsbedürftig und (nach wie vor) nicht arbeitsfähig für einen Arbeitsprozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Das Krankheitsbild sei grundsätzlich psychiatrisch behandel- und v ollständig besserbar und die Wie dererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 8/60/11-12). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Wie die Beschwer degegnerin zutreffend darlegte (Urk. 2), gab
Dr. G.___ in seinem Gutachten an, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte psychopa thologische Zustandsbild grundsätz lich psychiatrisch behandelbar und voll ständig besserbar
sei (Urk. 8/60/12). Zur Frage, bis wann mit einer vollständi gen Besserung gerechnet werden kann, äusserte sich Dr. G.___
indes nicht. Des Weiteren war
Dr. G.___
der Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge der posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die Schussverletzung am Hals rechts vom 1 2. April 2010 zurückzuführen sei, bereits seit dem 2 5. April 2012 (Behandlungsbeginn in der F.___) bis zum Zeitpunkt der Begut achtung am 2 5. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Er führte dazu aus, dass diese Beurteilung nicht im Widerspruch zur diagnostischen Einschätzung des behandelnden Psychiaters
Dr. D.___ stehe . Dr. D.___
habe nämlich ebenfalls ein reaktives psychisches Belastu ngsgeschehen diagnostiziert, die Zuordnung allerdings unter der Diagnose einer An passungsstörung vorgenommen . Die diesbezügliche Symptomatik stehe mit der aktuell vorliegenden posttraumati schen Symptomatik in Verbindung, wobei von einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Symptombildung mindestens seit Behandlung in der F.___ im April 2012 auszugehen sei (Urk. 8/60/11-12). A ngesichts der doch sehr erhebli chen Dis krepanz zwischen den Beurteilung en von
Dr. G.___ und Dr. D.___
– letzterer hatte eine Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert und den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu 1 00 % arbeitsfähig erachtet (vgl. E. 2.1) -
vermögen diese Darlegungen
von Dr. G.___
nicht zu überzeugen . Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer ab dem
9. Juni 2010 bis zum Datum der Berichterstattung am 1
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Dispositiv
- Mai 2011 (und darüber hinaus) in der Regel alle zwei Wo ch en in der Sprechstunde war (vgl. E. 2.1 und Urk. 8/60/6) , konnte nämlich offenbar zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belas tungsstörung fest stellen (vgl. Urk. 8/24) . N ach der auf die diagnostischen Leitli nien der ICD-10 Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts soll eine posttraumatische Bel astungsstörung grundsätzlich aber nur dann diagnos tiziert werden soll, wenn eine solche innerhalb von sechs Monaten nach einem aussergewöhnlich schweren traumatisierenden Ereignis aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts I 894/06 vom 1
- Oktober 2007 E. 4, mit Hinweisen; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
- Auflage, Bern 2 014, S. 207 ) . 3.2 Weiter erklärte Dr. G.___ , dass für eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführe rs und der Funktionalität neben einem fortzusetzenden und unter stationären Bedingungen erneut zu intensi vierenden notwendigen Behandlungsprozess auch ein längerer Beobachtungs zeitraum erforderlich sei . Denn gemäss Aktenlage hätten wiederholt Diskrepan zen zwischen den erhobenen Untersuchungsbefunden, nachvollziehbar ableit baren Einschränkungen und der andererseits seitens des Beschwerdeführers immer wieder angedeuteten Alltagsfunktionalität festgestellt werden können ( Urk. 8/60/12). Bei fortgesetzt auftretenden Widersprüchen hinsichtlich der Symptomatik und dem beobachtbaren Funktionsniv eau empfehle er im Verlauf ergänzend auch eine testpsychologische Symptomvalidierung ( Urk. 8/60/14). Dr. G.___ räumte also mit anderen Worten selbst ein , dass ihm eine zuver lässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen sein er Exploration vom 2
- März 2013 nur beschränkt möglich war . Hinzu kommt , dass der Beschwer deführer gemäss Dr. G.___ in seinem gereizt-angespannten Zustands bild nur sehr behutsam explor ierbar war und sich in der Untersuchung auch die von den Spezialisten der F.___ bereits formulierte , potentiell fremdgefährdende Kompo nente im Rahme n einer massiven Impulskontroll problematik angedeutet hat (Urk. 8/60/ 10- 11). 3.3 Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ und auch der weiteren medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit nicht möglich ist . Der medizinische Sachverha lt erweist sich als abklärungs bedürftig und die Sache ist daher in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zunächst aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte und auch die relevanten Strafakten – namentlich die/das Gerichtsurteil(e) - einholt . In der Folge hat sie den medizinischen Sachverhalt erneut – in geeignetem Rahmen - in psychiat rischer Hinsicht selber abzuklären oder gutachterlich abklären zu lassen . Anschliessend hat die Besch werdegegnerin über den Renten anspruch des Besch werdeführers neu zu verfügen. Auf die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht ist unter diesen Umständen im jetzigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstands los. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetze n. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägu ngen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentsch ädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01181 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel Advokaturbüro Federspiel Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, reiste im November 1990 aus dem damaligen Y.___ (heute Z.___) in die Schweiz ein (Urk. 8/9/1-3). Zuletzt war der Versicherte als Chauffeur bei der A.___ in B.___ ange stellt, ehe ihm diese Stelle per 3 0. Septe mber 2010 gekündigt wurde (Urk. 8/13/1). Am 3. August 2010 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, wegen einer Schussverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3). Nach e inem Gespräch bei der IV-Stelle, das am 4. Oktober 2010 stattfand (Urk. 8/6), wurde dem Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zugestellt, das dieser am 2 0. Dezember 2010 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/13) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. Januar 2011, Urk. 8/14) und zog die Akten der Basler Versicherung AG (Unfallversi cherung, Urk. 8/20) bei. Weiter nahm sie den Bericht von Dr. C.___
vom 2 6. April 2011 (Eingangsdatum, Urk. 8/22), den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
9. Mai 2011 (Urk. 8/24) und das im Auftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erstellte Gutachten des E.___ vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/32) zu den Akten . Am 3. April 2012 teilte sie dem Versi cherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er angegeben habe, sich voll arbeitsunfähig zu fühlen (Urk. 8/36). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht der F.___ vom 6. September 2012 (Urk. 8/52) ein und gab bei Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2 2. April 2013 erstattete (Urk. 8/60). Mit Vorbescheid vom 1 2. Juni 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherte n die Abweisung seines Renten be gehren s in Aussicht (Urk. 8/64), wogegen dieser
am 1 2. Juni (richtig: Juli) 2013 Einwand erhob und beantragte, das IV-Verfahren sei weiterhin pendent zu hal ten und die intensivierte Behandlung (bzw. deren Erfolg oder Misserfolg) vor dem definitiven Entscheid abzuwarten (Urk. 8/71). Mit Schreiben der IV-Stelle vom 2 6. Juli 2013 wurde dem Versicherten
- unter dem Titel der Schadenmin derungspflicht – auferlegt, innert zwei Monaten mitzuteilen, wann und wo er sich der (von Dr. G.___ empfohlenen) stationären psychotherapeutischen Behandlung unterziehen werde (Urk. 8/73). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 wies die IV-Stelle das Renten begehren des Versicherten schliesslich ab mit der Begründung, d ass das vorliegende Krankheitsbild grundsätzlich psychiat risch behandelbar und vollständig besserbar sei und der Versicherte bis heute nicht mitgeteilt habe, wo er sich der stationären Behandl ung unterziehen werde (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, am 2 6. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und sein Leistungsbegehren um eine Invalidenrente gutzuheissen. Eventualiter beantragte er eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese nach Ausgang der intensivierten stationären Behand lung über sein Leistungsbegehren neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2014 auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der H.___ vom 3. Februar 2014 ein, worin mitge teilt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Dezember 2013 in der H.___ in stationärer Behandlung sei (Urk. 9 und Urk. 10). Am 1 9. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Beschw erdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Re aktion gemischt (ICD-10 F43.22), reaktiv auf Status nach posttraumatischen Ereignissen (Streit, Schussverletzung im Halsbereich) am 1 2. April 201 0. Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/24/1-2). 2.2
Der zuständige Arzt und die zuständige Psychologin der F.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), seit mindes tens 2 8. August 2012 (Datum Austritt), fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. April bis zum 1 8. Mai 2012 und vom 6. J uni bis zum 2 8. August 2012 in stationärer Behandlung gewesen sei (der Unterbruch sei durch das Schei dungsverfahren in Z.___ bedingt gewesen). Während der stationären Behandlung sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Derzeit sei er (auch) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Wenn er in der Lage sei, psychotherapeu tisch zu arbeiten und eine Traumatherapie erfolgreich durchgeführt werden könne, könne mit einer stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/52/2-5). 2.3
Dr. G.___ stellte in seinem Gutachten vom 2 2. April 2013 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Status nach Schussverlet zung Hals rechts am 1 2. April 201 0. Ab Behandlungsbeginn in der F.___ am 2 5. April 2012 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Im vorliegenden psychopathologischen Zustandsbild sei er als akut stationär behandlungsbedürftig und (nach wie vor) nicht arbeitsfähig für einen Arbeitsprozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Das Krankheitsbild sei grundsätzlich psychiatrisch behandel- und v ollständig besserbar und die Wie dererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 8/60/11-12). 3. 3.1
Wie die Beschwer degegnerin zutreffend darlegte (Urk. 2), gab
Dr. G.___ in seinem Gutachten an, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte psychopa thologische Zustandsbild grundsätz lich psychiatrisch behandelbar und voll ständig besserbar
sei (Urk. 8/60/12). Zur Frage, bis wann mit einer vollständi gen Besserung gerechnet werden kann, äusserte sich Dr. G.___
indes nicht. Des Weiteren war
Dr. G.___
der Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge der posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die Schussverletzung am Hals rechts vom 1 2. April 2010 zurückzuführen sei, bereits seit dem 2 5. April 2012 (Behandlungsbeginn in der F.___) bis zum Zeitpunkt der Begut achtung am 2 5. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei . Er führte dazu aus, dass diese Beurteilung nicht im Widerspruch zur diagnostischen Einschätzung des behandelnden Psychiaters
Dr. D.___ stehe . Dr. D.___
habe nämlich ebenfalls ein reaktives psychisches Belastu ngsgeschehen diagnostiziert, die Zuordnung allerdings unter der Diagnose einer An passungsstörung vorgenommen . Die diesbezügliche Symptomatik stehe mit der aktuell vorliegenden posttraumati schen Symptomatik in Verbindung, wobei von einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Symptombildung mindestens seit Behandlung in der F.___ im April 2012 auszugehen sei (Urk. 8/60/11-12). A ngesichts der doch sehr erhebli chen Dis krepanz zwischen den Beurteilung en von
Dr. G.___ und Dr. D.___
– letzterer hatte eine Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert und den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu 1 00 % arbeitsfähig erachtet (vgl. E. 2.1) -
vermögen diese Darlegungen
von Dr. G.___
nicht zu überzeugen . Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer ab dem
9. Juni 2010 bis zum Datum der Berichterstattung am 1 1. Mai 2011 (und darüber hinaus) in der Regel
alle zwei Wo ch en in der Sprechstunde war (vgl. E. 2.1 und Urk. 8/60/6), konnte nämlich offenbar zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belas tungsstörung fest stellen (vgl. Urk. 8/24) . N ach der auf die diagnostischen Leitli nien der ICD-10 Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts soll eine posttraumatische Bel astungsstörung grundsätzlich aber nur dann diagnos tiziert werden soll, wenn eine solche innerhalb von sechs Monaten nach einem aussergewöhnlich schweren traumatisierenden Ereignis aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts I 894/06 vom 1 6. Oktober 2007 E. 4, mit Hinweisen; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2 014, S. 207) . 3.2
Weiter erklärte Dr. G.___, dass für
eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführe rs und der Funktionalität neben einem fortzusetzenden und unter stationären Bedingungen erneut zu intensi vierenden notwendigen Behandlungsprozess auch ein längerer Beobachtungs zeitraum erforderlich sei . Denn
gemäss Aktenlage hätten wiederholt Diskrepan zen zwischen den erhobenen Untersuchungsbefunden, nachvollziehbar ableit baren Einschränkungen und der andererseits seitens des Beschwerdeführers immer wieder angedeuteten Alltagsfunktionalität festgestellt werden können (Urk. 8/60/12). Bei fortgesetzt auftretenden Widersprüchen hinsichtlich der Symptomatik und dem beobachtbaren Funktionsniv eau empfehle er im Verlauf ergänzend auch eine testpsychologische Symptomvalidierung (Urk. 8/60/14). Dr. G.___ räumte also mit anderen Worten selbst ein, dass ihm
eine zuver lässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Rahmen sein er Exploration vom 2 5. März 2013 nur beschränkt möglich war . Hinzu kommt, dass der Beschwer deführer gemäss Dr. G.___
in seinem gereizt-angespannten Zustands bild nur sehr behutsam explor ierbar war und sich in der Untersuchung auch die von den Spezialisten der F.___
bereits formulierte, potentiell
fremdgefährdende Kompo nente im Rahme n einer massiven Impulskontroll problematik angedeutet hat (Urk. 8/60/ 10- 11). 3.3
Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ und auch der weiteren medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit nicht möglich ist . Der medizinische Sachverha lt erweist sich als abklärungs bedürftig und die Sache ist daher in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zunächst
aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte und auch die relevanten Strafakten – namentlich die/das Gerichtsurteil(e) - einholt . In der Folge hat sie den medizinischen Sachverhalt erneut
– in geeignetem Rahmen - in psychiat rischer Hinsicht selber abzuklären oder gutachterlich abklären zu lassen .
Anschliessend hat die Besch werdegegnerin über den Renten anspruch des Besch werdeführers neu zu verfügen.
Auf die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht ist unter diesen Umständen im jetzigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstands los. 4.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetze
n. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägu ngen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentsch ädigung von Fr. 1‘600.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl