Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, arbeitete seit 2002 als Kranführer bei der Y.___ und gab diese Tätigkeit nach einem Arbeitsunfall vom 23. Ja nuar 2009 auf. Die Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) über den 14. November 2009 hinaus wurde mangels Kau salität zwischen den seitherigen Rückenbeschwerden und dem genannten Ba ga tellunfall mit Urteil Nr. UV.2010.00194 des hiesigen Gerichts vom 9. August 2011 rechtskräftig verneint. Mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads wurde mit Urteil Nr. IV.2011.00863 vom 17. Oktober 2012 auch der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint . 1.2
Am 26. April 2013 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ein Rentengesuch und reichte die Berichte von Dr. med . Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. April 2013, den Austrittsbericht der A.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Re habilitation, vom 30. November 2011 sowie den Austrittsbericht der B.___ , Privatklinik fü r Psychiatrie und Psychot h erapie , vom 28. Januar 2013 ein (Urk. 8/80). Mit Vorbescheid vom 9. Okto ber 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf sein neues Leis tungs begehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/85) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am
20. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin anzuweisen, den Anspruch auf eine Invalidenrente materiell zu prüfen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege und um Be stellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Feb ruar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invalidi tät s grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früh eren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a,
264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub haft dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsgesuch nicht ein, weil eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands medizinisch nicht nachgewiesen sei ( Fes t stellungsblatt für den Beschluss, 9. Oktober 2013, Urk. 8/83). In ihrer Be schwer de antwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 7) führte sie an, dass im Austritts bericht
der A.___ zwar eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel schwe rer Episode aufgeführt werde, diese jedoch von psychosozialen Be las tungs fak toren beeinflusst werde, und abgesehen davon ohnehin nicht zu ei ner für den Rentenanspruch erheblichen Änderung der Verhältnisse führe. Eine eigenstän dige psychische Komorbidität zur bestehenden somatoformen Schmerzstörung werde damit nicht begründet. Die B.___ habe eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer re zidivierenden depressi ven Störung gemäss ICD-10: F33.3 diagnostiziert. Da aber die Diagnose nicht fach psychiatrisch gestellt worden sei, könne darauf nicht abgestellt werden. Dazu komme, dass die Diagnose nicht nachvollziehbar be gründet worden sei. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend, dass mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver schlech te rung der psychischen Gesundheit zumindest im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV rechtsgenüglich
glaubhaft gemacht worden sei, weshalb die Sache zur materi ellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1). 2.3
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1
Mit hiesigem Urteil Nr. IV.2011.00863 vom 17. Oktober 2012 wurde die Verfü gung vom 11. August 2011 bestätigt und das erstmalige Rentengesuch des Be schwerdeführers rechtskräftig abgelehnt. Damals wurde festgestellt, dass der Be schwerdeführer aus somatischer Sicht in leichten wechselbelastenden Tätig kei ten vollzeitlich arbeitsfähig ist (vgl. E . 2.1, E. 2.2 und E. 3.1 des genannten Ur teils). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte damals eine leichte depres sive Episode (ICD-10: F32.0). Daneben führte er an, dass auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gegeben sein dürfte. Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden Erkrankung leide, da eine leichte depressive Episode schon per Definition nicht geeignet sei, die Leistungsfähigkeit längerfristig einzuschränken , und eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen als invalidi sie rend gelte. Vorliegend sei jedoch nicht von einem solchen Ausnahmefall aus zu gehen (E. 3.2 des genannten Urteils) . 3.2
3.2.1
Knapp zwei Jahre nach Verfügungserlass stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Leistungsgesuch und machte geltend, die psychische Situation habe sich ver schlechtert. Dr. Z.___ reichte die Austrittsberichte der A.___ (Urk. 8/80/3–7) und der B.___ (Urk. 8/80/8–11) ein. Weil insbesondere während der let z ten Hospitalisation eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwe rer Episode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert worden sei, halte er eine erneute Anmeldung zum Rentenbezug für angezeigt ( Urk 8/80/1–2).
In der A.___ war der Be schwerdeführer vom 3. bis 10. November 2011 hos pitalisiert. Hier wurde eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittel schwerer Episode auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsak zen tu ie rung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Aufgrund der Chronifizierung der Schmerz symptomatik nach dem Arbeitsunfall anfangs 2009 habe sich eine mittel schwe re Depression entwickelt, da der Beschwerdeführer weder einer Ar beit noch einer anderen Tätigkeit oder Aktivität habe nachgehen können. Auf grund des un koope rativen Verhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich The rapiemassnah men und Medikation sei der stationäre Aufenthalt vorzeitig abge brochen worden (Urk. 8/3–7).
Wegen der depressiven Symptomatik befand sich der Beschwerdeführer vom 12. November bis 3. Dezember 2012 in der B.___
in stationärer Be handlung. Hier wurden die folgende n psychiatrischen Diagnosen gestellt: (1) re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwerer Episode mit psychoti schen Symptomen
(ICD-10: F33.3) sowie (2) chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Wegen der schweren de pressi ve n Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung sei der Be schwerdeführer in die Akutstation für Krisenbewältigung aufgenommen wor den. Als Komorbidität bestehe eine chronische Schmerzstörung. Die psycho pharma kologische Medikation sei angepasst worden. Zunehmend sei die Teil nahme am multimodalen Therapieangebot möglich gewesen. Es habe sich suzk zessive eine verbesserte Stimmungs- und Antriebslage abgezeichnet, jedoch sei die Somati sie rungstendenz weiterhin präsent gewesen. Die Fortführung der an tide pressi ven Medikation mit Duloxetin sei für mindestens zwei Jahre zu emp fehlen. Auch die Medikation mit Pregabalin sollte vorerst fortgeführt werden. Die Einnahme des Neuroleptikums sei weiterhin angezeigt und die Dosis dessel ben gegebenenfalls zu erhöhen (Urk. 8/8–11). 3.2.2
Beschwerdeweise wurde ein Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2013 einge reicht. Darin führte dieser insbesondere an, dass er die neuerliche Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vor allem für gerechtfertigt halte, weil sich die de pressive Symptomatik im Verlaufe der letzten Monate trotz adäquater Medika tion nicht gebessert habe. 3.2.3
C.___ nahm für den RAD Stellung zu den eingereichten Berichten und führte aus, dass der Bericht der B.___ nicht ausreiche, um eine Verschlech terung nachzuweisen, da die unterzeichnenden Ärzte über keinen Facharzttitel verfügen würden. Ferner enthalte der Bericht der A.___ keine wesentlichen neuen objektiven Befunde, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes begründen könnten. 3.3
Im Zeitpunkt des erstmaligen Verfügungserlasses am 11. August 2011 wurde beim Beschwerdeführer lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert und ferner die Möglichkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge nannt. Bei der Neuanmeldung im April 2013 reichte der Beschwerdeführer Be richte von Klinikaufenthalten ein, in welchen nicht mehr nur von einer leichten depressiven Episode, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung die Rede ist, die teils als mittelgradig, teils als schwer qualifiziert wurde. Auch der be handelnde Psychiater, der 2011 noch aus nichtmedizini schen
Gründen und damit aufgrund der psychosozialen Situat ion des Beschwer deführers dafür hielt, ihn voll zu berenten, gab in seinem neuerlichen Bericht an, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers nunmehr Anlass für eine erneute Prüfung der Rentenfrage gebe, da die Medikation nicht anschlage. Da mit liegen drei Berichte vor, die zumindest glaubhaft machen, dass sich die de pressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Sinne einer Chronifizierung
verschlechtert hat, was sich allenfalls auf den Invaliditätsgrad auswirken könnte. Es ist durchaus möglich, dass sich bei eingehender Abklärung und/oder materieller Beweiswürdigung
er gibt, dass sich die behauptete rechtserhebliche Änderung nicht erstellen lässt; in des
reicht es für die hier strittige Eintretens frage , dass eine rechtserhebliche Än derung des Sach verhalts glaubhaft gemacht wird . Insbesondere m it den beiden eingereichten Berichten der A.___ und B.___
ist der Anforderung von Art. 87 Abs. 3 IVV somit zumindest
Ge nüge getan . Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung zu Unrecht nicht eingetreten, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
4 . 4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah ren s sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) .
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegend auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, zurü ckgewiesen , damit diese auf das Leistungsgesuch vom 2 6. April
2013 eintrete und nach dessen materiellen Prüfung darüber verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe
unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am
20. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin anzuweisen, den Anspruch auf eine Invalidenrente materiell zu prüfen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege und um Be stellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Feb ruar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsgesuch nicht ein, weil eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands medizinisch nicht nachgewiesen sei ( Fes t stellungsblatt für den Beschluss, 9. Oktober 2013, Urk. 8/83). In ihrer Be schwer de antwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 7) führte sie an, dass im Austritts bericht
der A.___ zwar eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel schwe rer Episode aufgeführt werde, diese jedoch von psychosozialen Be las tungs fak toren beeinflusst werde, und abgesehen davon ohnehin nicht zu ei ner für den Rentenanspruch erheblichen Änderung der Verhältnisse führe. Eine eigenstän dige psychische Komorbidität zur bestehenden somatoformen Schmerzstörung werde damit nicht begründet. Die B.___ habe eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer re zidivierenden depressi ven Störung gemäss ICD-10: F33.3 diagnostiziert. Da aber die Diagnose nicht fach psychiatrisch gestellt worden sei, könne darauf nicht abgestellt werden. Dazu komme, dass die Diagnose nicht nachvollziehbar be gründet worden sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend, dass mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver schlech te rung der psychischen Gesundheit zumindest im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV rechtsgenüglich
glaubhaft gemacht worden sei, weshalb die Sache zur materi ellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1).
E. 2.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a,
264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub haft dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Mit hiesigem Urteil Nr. IV.2011.00863 vom 17. Oktober 2012 wurde die Verfü gung vom 11. August 2011 bestätigt und das erstmalige Rentengesuch des Be schwerdeführers rechtskräftig abgelehnt. Damals wurde festgestellt, dass der Be schwerdeführer aus somatischer Sicht in leichten wechselbelastenden Tätig kei ten vollzeitlich arbeitsfähig ist (vgl. E . 2.1, E. 2.2 und E. 3.1 des genannten Ur teils). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte damals eine leichte depres sive Episode (ICD-10: F32.0). Daneben führte er an, dass auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gegeben sein dürfte. Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden Erkrankung leide, da eine leichte depressive Episode schon per Definition nicht geeignet sei, die Leistungsfähigkeit längerfristig einzuschränken , und eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen als invalidi sie rend gelte. Vorliegend sei jedoch nicht von einem solchen Ausnahmefall aus zu gehen (E. 3.2 des genannten Urteils) .
E. 3.2.1 Knapp zwei Jahre nach Verfügungserlass stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Leistungsgesuch und machte geltend, die psychische Situation habe sich ver schlechtert. Dr. Z.___ reichte die Austrittsberichte der A.___ (Urk. 8/80/3–7) und der B.___ (Urk. 8/80/8–11) ein. Weil insbesondere während der let z ten Hospitalisation eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwe rer Episode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert worden sei, halte er eine erneute Anmeldung zum Rentenbezug für angezeigt ( Urk 8/80/1–2).
In der A.___ war der Be schwerdeführer vom 3. bis 10. November 2011 hos pitalisiert. Hier wurde eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittel schwerer Episode auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsak zen tu ie rung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Aufgrund der Chronifizierung der Schmerz symptomatik nach dem Arbeitsunfall anfangs 2009 habe sich eine mittel schwe re Depression entwickelt, da der Beschwerdeführer weder einer Ar beit noch einer anderen Tätigkeit oder Aktivität habe nachgehen können. Auf grund des un koope rativen Verhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich The rapiemassnah men und Medikation sei der stationäre Aufenthalt vorzeitig abge brochen worden (Urk. 8/3–7).
Wegen der depressiven Symptomatik befand sich der Beschwerdeführer vom 12. November bis 3. Dezember 2012 in der B.___
in stationärer Be handlung. Hier wurden die folgende n psychiatrischen Diagnosen gestellt: (1) re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwerer Episode mit psychoti schen Symptomen
(ICD-10: F33.3) sowie (2) chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Wegen der schweren de pressi ve n Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung sei der Be schwerdeführer in die Akutstation für Krisenbewältigung aufgenommen wor den. Als Komorbidität bestehe eine chronische Schmerzstörung. Die psycho pharma kologische Medikation sei angepasst worden. Zunehmend sei die Teil nahme am multimodalen Therapieangebot möglich gewesen. Es habe sich suzk zessive eine verbesserte Stimmungs- und Antriebslage abgezeichnet, jedoch sei die Somati sie rungstendenz weiterhin präsent gewesen. Die Fortführung der an tide pressi ven Medikation mit Duloxetin sei für mindestens zwei Jahre zu emp fehlen. Auch die Medikation mit Pregabalin sollte vorerst fortgeführt werden. Die Einnahme des Neuroleptikums sei weiterhin angezeigt und die Dosis dessel ben gegebenenfalls zu erhöhen (Urk. 8/8–11).
E. 3.2.2 Beschwerdeweise wurde ein Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2013 einge reicht. Darin führte dieser insbesondere an, dass er die neuerliche Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vor allem für gerechtfertigt halte, weil sich die de pressive Symptomatik im Verlaufe der letzten Monate trotz adäquater Medika tion nicht gebessert habe.
E. 3.2.3 C.___ nahm für den RAD Stellung zu den eingereichten Berichten und führte aus, dass der Bericht der B.___ nicht ausreiche, um eine Verschlech terung nachzuweisen, da die unterzeichnenden Ärzte über keinen Facharzttitel verfügen würden. Ferner enthalte der Bericht der A.___ keine wesentlichen neuen objektiven Befunde, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes begründen könnten.
E. 3.3 Im Zeitpunkt des erstmaligen Verfügungserlasses am 11. August 2011 wurde beim Beschwerdeführer lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert und ferner die Möglichkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge nannt. Bei der Neuanmeldung im April 2013 reichte der Beschwerdeführer Be richte von Klinikaufenthalten ein, in welchen nicht mehr nur von einer leichten depressiven Episode, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung die Rede ist, die teils als mittelgradig, teils als schwer qualifiziert wurde. Auch der be handelnde Psychiater, der 2011 noch aus nichtmedizini schen
Gründen und damit aufgrund der psychosozialen Situat ion des Beschwer deführers dafür hielt, ihn voll zu berenten, gab in seinem neuerlichen Bericht an, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers nunmehr Anlass für eine erneute Prüfung der Rentenfrage gebe, da die Medikation nicht anschlage. Da mit liegen drei Berichte vor, die zumindest glaubhaft machen, dass sich die de pressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Sinne einer Chronifizierung
verschlechtert hat, was sich allenfalls auf den Invaliditätsgrad auswirken könnte. Es ist durchaus möglich, dass sich bei eingehender Abklärung und/oder materieller Beweiswürdigung
er gibt, dass sich die behauptete rechtserhebliche Änderung nicht erstellen lässt; in des
reicht es für die hier strittige Eintretens frage , dass eine rechtserhebliche Än derung des Sach verhalts glaubhaft gemacht wird . Insbesondere m it den beiden eingereichten Berichten der A.___ und B.___
ist der Anforderung von Art. 87 Abs. 3 IVV somit zumindest
Ge nüge getan . Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung zu Unrecht nicht eingetreten, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
E. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) .
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegend auf Fr. 1‘
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01174 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom
27. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, arbeitete seit 2002 als Kranführer bei der Y.___ und gab diese Tätigkeit nach einem Arbeitsunfall vom 23. Ja nuar 2009 auf. Die Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) über den 14. November 2009 hinaus wurde mangels Kau salität zwischen den seitherigen Rückenbeschwerden und dem genannten Ba ga tellunfall mit Urteil Nr. UV.2010.00194 des hiesigen Gerichts vom 9. August 2011 rechtskräftig verneint. Mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads wurde mit Urteil Nr. IV.2011.00863 vom 17. Oktober 2012 auch der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint . 1.2
Am 26. April 2013 stellte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ein Rentengesuch und reichte die Berichte von Dr. med . Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. April 2013, den Austrittsbericht der A.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Re habilitation, vom 30. November 2011 sowie den Austrittsbericht der B.___ , Privatklinik fü r Psychiatrie und Psychot h erapie , vom 28. Januar 2013 ein (Urk. 8/80). Mit Vorbescheid vom 9. Okto ber 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf sein neues Leis tungs begehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 8/85) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am
20. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin anzuweisen, den Anspruch auf eine Invalidenrente materiell zu prüfen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege und um Be stellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Feb ruar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invalidi tät s grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S.
309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früh eren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest ge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver waltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a,
264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub haft dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsgesuch nicht ein, weil eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands medizinisch nicht nachgewiesen sei ( Fes t stellungsblatt für den Beschluss, 9. Oktober 2013, Urk. 8/83). In ihrer Be schwer de antwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 7) führte sie an, dass im Austritts bericht
der A.___ zwar eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel schwe rer Episode aufgeführt werde, diese jedoch von psychosozialen Be las tungs fak toren beeinflusst werde, und abgesehen davon ohnehin nicht zu ei ner für den Rentenanspruch erheblichen Änderung der Verhältnisse führe. Eine eigenstän dige psychische Komorbidität zur bestehenden somatoformen Schmerzstörung werde damit nicht begründet. Die B.___ habe eine schwere depressive Epi sode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer re zidivierenden depressi ven Störung gemäss ICD-10: F33.3 diagnostiziert. Da aber die Diagnose nicht fach psychiatrisch gestellt worden sei, könne darauf nicht abgestellt werden. Dazu komme, dass die Diagnose nicht nachvollziehbar be gründet worden sei. 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend, dass mit den neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver schlech te rung der psychischen Gesundheit zumindest im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV rechtsgenüglich
glaubhaft gemacht worden sei, weshalb die Sache zur materi ellen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1). 2.3
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1
Mit hiesigem Urteil Nr. IV.2011.00863 vom 17. Oktober 2012 wurde die Verfü gung vom 11. August 2011 bestätigt und das erstmalige Rentengesuch des Be schwerdeführers rechtskräftig abgelehnt. Damals wurde festgestellt, dass der Be schwerdeführer aus somatischer Sicht in leichten wechselbelastenden Tätig kei ten vollzeitlich arbeitsfähig ist (vgl. E . 2.1, E. 2.2 und E. 3.1 des genannten Ur teils). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte damals eine leichte depres sive Episode (ICD-10: F32.0). Daneben führte er an, dass auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gegeben sein dürfte. Das Gericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer an keiner invalidisierenden Erkrankung leide, da eine leichte depressive Episode schon per Definition nicht geeignet sei, die Leistungsfähigkeit längerfristig einzuschränken , und eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen als invalidi sie rend gelte. Vorliegend sei jedoch nicht von einem solchen Ausnahmefall aus zu gehen (E. 3.2 des genannten Urteils) . 3.2
3.2.1
Knapp zwei Jahre nach Verfügungserlass stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Leistungsgesuch und machte geltend, die psychische Situation habe sich ver schlechtert. Dr. Z.___ reichte die Austrittsberichte der A.___ (Urk. 8/80/3–7) und der B.___ (Urk. 8/80/8–11) ein. Weil insbesondere während der let z ten Hospitalisation eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwe rer Episode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert worden sei, halte er eine erneute Anmeldung zum Rentenbezug für angezeigt ( Urk 8/80/1–2).
In der A.___ war der Be schwerdeführer vom 3. bis 10. November 2011 hos pitalisiert. Hier wurde eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittel schwerer Episode auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsak zen tu ie rung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Aufgrund der Chronifizierung der Schmerz symptomatik nach dem Arbeitsunfall anfangs 2009 habe sich eine mittel schwe re Depression entwickelt, da der Beschwerdeführer weder einer Ar beit noch einer anderen Tätigkeit oder Aktivität habe nachgehen können. Auf grund des un koope rativen Verhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich The rapiemassnah men und Medikation sei der stationäre Aufenthalt vorzeitig abge brochen worden (Urk. 8/3–7).
Wegen der depressiven Symptomatik befand sich der Beschwerdeführer vom 12. November bis 3. Dezember 2012 in der B.___
in stationärer Be handlung. Hier wurden die folgende n psychiatrischen Diagnosen gestellt: (1) re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwerer Episode mit psychoti schen Symptomen
(ICD-10: F33.3) sowie (2) chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Wegen der schweren de pressi ve n Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung sei der Be schwerdeführer in die Akutstation für Krisenbewältigung aufgenommen wor den. Als Komorbidität bestehe eine chronische Schmerzstörung. Die psycho pharma kologische Medikation sei angepasst worden. Zunehmend sei die Teil nahme am multimodalen Therapieangebot möglich gewesen. Es habe sich suzk zessive eine verbesserte Stimmungs- und Antriebslage abgezeichnet, jedoch sei die Somati sie rungstendenz weiterhin präsent gewesen. Die Fortführung der an tide pressi ven Medikation mit Duloxetin sei für mindestens zwei Jahre zu emp fehlen. Auch die Medikation mit Pregabalin sollte vorerst fortgeführt werden. Die Einnahme des Neuroleptikums sei weiterhin angezeigt und die Dosis dessel ben gegebenenfalls zu erhöhen (Urk. 8/8–11). 3.2.2
Beschwerdeweise wurde ein Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2013 einge reicht. Darin führte dieser insbesondere an, dass er die neuerliche Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vor allem für gerechtfertigt halte, weil sich die de pressive Symptomatik im Verlaufe der letzten Monate trotz adäquater Medika tion nicht gebessert habe. 3.2.3
C.___ nahm für den RAD Stellung zu den eingereichten Berichten und führte aus, dass der Bericht der B.___ nicht ausreiche, um eine Verschlech terung nachzuweisen, da die unterzeichnenden Ärzte über keinen Facharzttitel verfügen würden. Ferner enthalte der Bericht der A.___ keine wesentlichen neuen objektiven Befunde, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heitszustandes begründen könnten. 3.3
Im Zeitpunkt des erstmaligen Verfügungserlasses am 11. August 2011 wurde beim Beschwerdeführer lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert und ferner die Möglichkeit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge nannt. Bei der Neuanmeldung im April 2013 reichte der Beschwerdeführer Be richte von Klinikaufenthalten ein, in welchen nicht mehr nur von einer leichten depressiven Episode, sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung die Rede ist, die teils als mittelgradig, teils als schwer qualifiziert wurde. Auch der be handelnde Psychiater, der 2011 noch aus nichtmedizini schen
Gründen und damit aufgrund der psychosozialen Situat ion des Beschwer deführers dafür hielt, ihn voll zu berenten, gab in seinem neuerlichen Bericht an, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers nunmehr Anlass für eine erneute Prüfung der Rentenfrage gebe, da die Medikation nicht anschlage. Da mit liegen drei Berichte vor, die zumindest glaubhaft machen, dass sich die de pressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Sinne einer Chronifizierung
verschlechtert hat, was sich allenfalls auf den Invaliditätsgrad auswirken könnte. Es ist durchaus möglich, dass sich bei eingehender Abklärung und/oder materieller Beweiswürdigung
er gibt, dass sich die behauptete rechtserhebliche Änderung nicht erstellen lässt; in des
reicht es für die hier strittige Eintretens frage , dass eine rechtserhebliche Än derung des Sach verhalts glaubhaft gemacht wird . Insbesondere m it den beiden eingereichten Berichten der A.___ und B.___
ist der Anforderung von Art. 87 Abs. 3 IVV somit zumindest
Ge nüge getan . Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung zu Unrecht nicht eingetreten, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
4 . 4 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah ren s sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) .
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegend auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, zurü ckgewiesen , damit diese auf das Leistungsgesuch vom 2 6. April
2013 eintrete und nach dessen materiellen Prüfung darüber verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe
unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik