Sachverhalt
1. 1.1 1.1.1
Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 9. Februar 1995 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeits vermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/5) und liess den Versicherten vom 12. bis 14. Mai 1997 von den Ärzten der MEDAS polydisziplinär begutachten (vgl. Expertise vom 17. Juni 1997, Urk. 8/13). Daraufhin sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 8/16) mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der im August 2000 (Urk. 8/21) beziehungsweise im November 2004 (Urk. 8/30) von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Oktober 2000 (Urk. 8/25) respektive vom 29. November 2004 (Urk. 8/33). 1.1.2
Im Rahmen des im Januar 2010 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfah rens (Urk. 8/38) holte die IV-Stelle einen Bericht der behan deln den Ärztin (Urk. 8/40) ein und stellte dem Versicherten – unter Hinweis darauf, dass das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) damals falsch interpretiert worden sei und dass richtigerweise (unverändert) eine 70%ige Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit ein (rentenaus schliessender) Invaliditätsgrad von 37 % bestehe - mit Vorbescheid vom 16. September 2010 (Urk. 8/46) die wiedererwägungsweise Einstellung der In validenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/47, Urk. 8/51), verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2010 die Renteneinstellung per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54). Die von X.___ hiege gen am 1. Februar 2011 im Prozess Nr. IV.2011.00098 erhobene Beschwerde (Urk. 8/57 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2012 (Urk. 8/83) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 30. Dezember 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese fundiert abkläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 in rentenrelevanter Weise ver schlechtert habe und hernach über dessen Leistungsanspruch pro futuro neu befinde. 1.1.3
In der Folge liess di e IV-Ste lle den Versicherten im Frühjahr 2013 von den Ärz ten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 5. Juli 2013, Urk. 8/100). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 5. August 2013 (Urk. 8/109) sprach sie ihm daraufhin mit Verfügung vom 12. November 2013 (Urk. 2) mit Wirkung ab
1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente zu. 1.2 1.2.1
Die SUVA, die im Zusammenhang mit verschiedenen in der Zeit zwischen 1976 und 1993 erlittenen Unfällen Taggelder erbracht und die Heilbehandlungskosten übernommen hatte, stellte ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 4. Juli 1993 - unter Hinweis darauf, dass unfallbedingt wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe und die weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung wie auch eine allenfalls persistierende Arbeitsunfähigkeit in den Zuständig keitsbereich des Krankenversicherers falle – mit Verfügung vom 18. Oktober 1995 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1995 per 11. Oktober 1995 ein. Die vom Versicherten im Prozess Nr. UV.96.00045 hiege gen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht - im Wesentlichen mit der Begründung, die chronischen Rückenbeschwerden seien weder auf den Sturz vom 4. Juli 1993 noch auf die im Jahr 1976 beziehungsweise 1987 erlittenen Unfälle zurückzuführen und eine allfällige psychische Symptomatik stehe je denfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 1993 – mit Urteil vom 8. April 1999 ab. 1.2.2
Nachdem X.___ am
16. September 2005 mit der Begründung, die anhalten den Rückenbeschwerden seien als Spätfolgen des Unfalls vom 23. März 1977 oder allenfalls des am 4. Juli 1993 erlittenen Sturzes zu interpretieren, die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung beantragt hatte, lehnte die SUVA - unter Hinweis darauf, dass es sich beim Rückenleiden des Versicherten um veranlagungs- und krankheitsbedingte Beschwerden handle – ihre diesbe zügliche Leistungspflicht mit Verfügung vom 31. August 2006 respektive Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2007 ab. Die hiegegen im Prozess Nr. UV.2007.00156 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels Unfall kausalität der geltend gemachten Beschwerden mit Urteil vom 30. Juli 2009 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit Urteil 8C_796/2009 vom 20. April 2010 vom Bundesgericht bestätigt. 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12 . November 2013 (Urk. 2) liess X.___ am
18. Dezember 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „ In teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei bei Aufrechter haltung des gutgeheissenen Anspruchs auf eine halbe Rente ab Februar 2011 die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nicht ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe. U nter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) zu gewähren.“
Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. Februar 2014 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 6), schloss d ie IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Be schwerde . Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge implizit darauf, eine Duplik einzureichen (vgl. Urk. 9, Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Betreffend die Bestimmungen und Grundsätze über die revisionsweise Erhö hung, Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades und die - im Rentenrevisionsverfahren wie bei der erstmaligen Rentenprüfung zu beachtenden - Regeln für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird auf E. 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom
28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien
(Urk. 8/83) verwiesen. 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/67) und die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte Gutachterin nach SIM, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/120 S. 2 f.) – damit, dass der Beschwerdeführer, der entgegen seien eigenen Angaben noch nach der Zusprache einer ganzen Rente ein Erwerbseinkommen erzielt habe, in der angestammten oder einer an deren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die nach der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___
diagnostizierte und – mit sehr gutem Ergebnis - behandelte koronare Herzkrankheit bewirke keine zusätzlich e Einschränkung des funktio nellen Leistungsvermögens (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht nachvoll ziehbar, dass in der Expertise des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100), obwohl die drei für die entsprechenden Bereiche zuständigen Fachärzte
ihm aufgrund der erhobenen rheumatologischen, orthopädische n und neurologischen Befunde je eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt h ä tten, insgesamt lediglich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in ebendiesem Aus mass ausgegangen werde. Im psychiatrischen Teilgutachten sei überdies nicht einleuchtend dargelegt worden, weshalb die diagnostizierte psychische Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Da zudem unklar sei, welche Auswirkung die
– erst nach der Untersuchung durch die Ärzte des Y.___ festgestellte - k oronare Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen habe, seien weitere medizinische Abklärungen indiziert (Urk. 1 S. 5 ff.). Schliesslich sei die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Im Urteil vom 28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien
(Urk. 8/83) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die IV-Stelle - jedenfalls anlässlich der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs – zu Recht von der Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) ausgegangen sei, diese indes falsch interpretiert habe. Die
– auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der Aus übung der angestammten Tätigkeit im Pensum von 40 % optimal verwerte, be ruhende - Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 1998 (Urk. 8 /16) sei zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Da sich ein allfälliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 1994 aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens auf eine Teilrente gerichtet hätte, sei die Berichtigung der Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 8 /
16) von erheblicher Bedeutung. Deren Wiedererwägung sei demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 1994 einen Teilrentenanspruch gehabt habe, k önne indes insofern offen bleiben, als die IV-Stelle die bis 31. Januar 2011 ausgerichteten Rentenzahlungen (zu Recht) nicht zurück gefordert habe und die vorhandenen Akten jedenfalls keine hinreichende Grundlage b öt en, um über einen allfälligen Leistungsanspruch ex nunc et pro futuro befinden zu können. So gebe es in den medizinischen Berichten zwar Anhaltspunkte dafür, d ass sich der physische Gesundheitszustand seit der Rentenzuspr ache insofern verschlechtert habe, als der Beschwerdeführer neu – möglicherweise bereits seit einem Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung – an mit objektivier baren organischen Befunden erklärbare n zervikalen Beschwerden leide . Ob und bejahendenfalls inwiefern sich diese Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähig keit auswirk t en, konnte das hiesige Gericht gestützt auf die damals vorhande nen medizinischen Akten indes ebenso wenig beantworten wie die Frage, ob seit der Rentenzusprache eine mit einer invalidenversicherungsrechtlich rele vanten zusätzlichen Leistungseinbusse verbundene Verschlimmerung der psy chischen Symptomatik eingetreten sei .
Es wies die Sache daher an die IV-Stelle zurück, damit diese fundiert ab kläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Ge sundheitszustand nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 (Urk. 8 /16) in rentenrelevanter Weise verschlechtert ha be, und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers pro futuro neu befinde (vgl. Urk. 8/83 S. 13 ff. E. 5). 3.2 3.2.1
Aus den seither ergangenen medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgen des hervor:
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2013 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/100 S. 60): - Chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom links mit/bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (schwere linkskonvexe Tor sionsskoliose der Lendenwirbelsäule [LWS]) - fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteo chondrose L5/S1 mit Blockwirbelbildung sowie Spondylarthrosen L3 bis S1 beidseits - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Symptomatik - Chronisches Zervikalsyndrom mit/bei - f ortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) von C3 bis C7
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Verdacht auf hypertensive Kardiopathie mit/bei - normo- bis t achykardem Vorhofflimmern mit absoluter Arrhythmie - kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familienanamnese, arteri elle Hypertonie, massiver Nikotinabusus (kumulativ über 60 pack years), Dyslipidämie - Fühlstörung im linken Bein, am ehesten funktioneller Genese - Chronische Mittelohrentzündung mit rezidivierender Otorrhö, Hörminde rung und hochfrequ entem Tinnitus bei Status nach K anal-Myringo-Ossi kuloplastik am 7. März 2001 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, ICD-10 F68.0 - Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung, ICD-10 Z73.8
Klinisch und radiologisch sei es seit der letzten Rentenrevision zu einer objekti vierbaren Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ge kommen. Auch subjektiv seien die Beschwerden im lumbalen Bereich progre dient, und der Explorand klage neu über intermittierende zervikale Schmerzen. Überdies bestehe neu ein Vorhofflimmern im Rahmen einer wahrscheinlich hy pertensiven Kardiopathie. Insofern habe sich der Gesundheitszustand seit 1996 verschlechtert (Urk. 8/100 S. 71). Die Belastbarkeit der Wirbel säule sei erheblich vermindert; nach vierstündiger Arbeit in der früheren
– ideal angepassten - Tä tigkeit als Taxifahrer wie auch in einer Verweistätigkeit träten erhebliche Rü ckenschmerzen auf . Es bestehe demnach
– seit mindestens September 2010 - eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/100 S. 67 f f .) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit; im Gegenteil wäre es gar sinnvoll, wenn der Explorand regelmässig einer Arbeit nachginge und dadurch eine Tagesstruktur erhielte (Urk. 8/100 S. 67). 3.2.2
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 9. bis 10. September 2013 stationär behandelt hatten, stellten d ie Ärzte des A.___, Klinik für Kardiologie, im Austrittsbericht vom 10 . September 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8/113 S. 1): - Koronare 2-Gefässerkrankung Koronarangiographie vom 9. September 2013 : - RCX mit mittlerer 70-90 % Stenose: PTCA/Stentimplantation (1xDES) - RCA mit 70 % Bifurkationsstenose RIVP/PLA und 70-90 % Stenose des RIVP: PTCA/Stentimplantation (2xDES) - echokardiographisch diagnostizierte Hypokinesie inferiorpostal, nor male LVEF - stressechokardiographisch Verdacht auf stumme Ischämie inferoposte rior - cvRF: Nikotinabusus (kumulativ zirka 40py), Hyperlipidämie - Persistierendes asymptomatisches Vorhofflimmern - i ntermediäres thromembolisches Risiko (CHADS2 Score 1 Punkt) - Dilat at ive Aorta abdominalis - d ilatierte Aorta abdominalis (26mm)
Der – bei Eintritt anamnestisch beschwerdefreie – Beschwerdeführer sei in be schwerdefreiem Zustand entlassen worden. 3.2.3
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 hielt die RAD-Ärztin Dr. Z.___ fest, neu sei eine koronare Herzkrankheit ausge wiesen. Es hätten indes alle drei relevanten Stenose n erfolgreich aufgedehnt und gestentet werden können, und die postinterventionelle Katheteruntersu chung habe ein sehr gutes Ergebnis mit gutem Fluss aller Koronararterien bis in die Peripherie hinein gezeigt. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei nach dem Eingriff normal und das Vorhofflimmern asymptomatisch gewesen . Gesamthaft sei beim Beschwerdeführer, der nach einem unkomplizierten Verlauf beschwer defrei aus dem A.___ habe entlassen werden können, kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine andauernde zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 8/120 S. 2 f.). 4. 4.1
Die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. November 2013 (Urk. 2) beruht einer seits auf dem nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 (Urk. 8/83)
eingeholten Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100) und andererseits auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/120 S. 2 f.). Die Ärzte des
Y.___
kamen
– gestützt auf die Vorakten (Urk. 8/ 100 S. 2 ff.) und auf die Ergebnisse der am 27. März sowie am 2., 5. und 24. April 2013 durchg eführten internistischen (Urk. 8 /100 S. 30 f.), rheumatologischen (Urk. 10/100 S. 33 ff.), orthopädisch-chirurgischen (Urk. 8 /100 S. 39 ff.), neurologischen (Urk. 8/100 S. 48 ff.) und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8 /100 S. 51 ff.)
sowie unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/100 S. 64)
- mit überzeugender Be gründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus (ausschliesslich) soma tischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer anderen behin derungsangepassten Tätigkeit seit mindestens September 2010 zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 8/100 S. 67 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutach tens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Kardiologin Dr. Z.___ be fand mit ebenfalls nachvollziehbarer Begründung, dass die koronare Herz krankheit keine weitergehende als die von den Experten des Y.___ schon auf grund der Rückenbeschwerden attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/120 S. 2 f.). 4.2
Was d er Beschwerdeführer hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 3 ff.), ist nicht s tichhal tig. Eine (teilweise) additive Auswirkung der von den Ärzten des Y.___
in den die organischen Beschwerden betreffenden Teilgutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 5) ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die aus rheumatologischer, orthopädisch -chirurgischer und neurologisch er Sicht
attestierte 50%ige Einschränkung auf dem nämlichen Gesundheitssch aden beziehungsweise der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit des Rü ckens basiert. Zudem wurden die Schlussfolgerungen i n der Expertise mit allen beteiligten Gutachtern im Rahmen einer Konsensbesprechung gemeinsam erar beitet (vgl. Urk. 8/100 S. 72). Wären diese unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde von einer weitergehenden als der in den einzelnen Fachgebieten fest gestellten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausgegangen, hätte dies in der Gesamtbeurteilung Niederschlag gefunden. Was die kardiale Symptomatik anbelangt, fand die polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ zwar
knapp ein halbes Jahr vor der Koronar angi ographie vom 9. September 2013 (Urk.
8/113) statt, die begutachtenden Ärzte waren indes bereits am 5. Juli 2013 differentialdiagnostisch von einer hypertensiven Kardio pathie ausg egangen und massen dieser hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit inso fern Bedeutung zu, als sie körperlich schwer belastende Tätigkeiten (auch auf grund dieses Gesundheitsschadens) für nicht mehr zumutbar erachteten (vgl. Urk. 8/100 S. 60 und S. 68). D avon, d ass sich die von den Är zten des A.___ im September 2013 diagnostizierte und behandelte koronare Herzkrankheit (zusätzlich) auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirke, ist aufgrund des Berichts vom 10. September 2010 (Urk. 8/113) der genannten Kli nik, aus welcher der Beschwerdeführer nach zweitägiger stationärer Behandlung beschwerdefrei hatte entlassen werden können, nicht a uszugehen . Betreffend den weiteren Verlauf nach dem Klinikaustritt sahen die behandelnden Kardiolo gen
nämlich lediglich das Fortführen der medikamentösen Behandlung mit As pirin und Plavix sowie eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risi kofaktoren nach sekundär-präventive n Zielwerten vor; eine reduzierte Belast barkeit erwähnten sie nicht. Dass der Beschwerdeführer, dem schon aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden lediglich noch körperlich leichte Tätigkeit en (im Pensum von 50 %)
zumutbar sind (vgl. Urk. 8/100 S. 67 f.), wegen der Herz krankheit noch weiterg ehend
in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, ist
– wie die RAD-Ärztin Dr. Z.___ schlüssig darlegte (Urk. 8/120 S. 2 f.) – aufgrund der erhobenen Befunde und der erfolgreichen Behandlung (Einführung von drei Stents in Arterien, die zu 70 bis 90 % geschlossen waren) nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer legte denn auch gar nicht dar, inwiefern kardiale Be schwerden seine Arbeitsfähigkeit
zusätzlich beeinträchtigten (Urk. 1 S. 4).
Ebenfalls als unbegründet
erweist sich s odann
der Vorwurf, die IV-Stelle sei zu Unrecht gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100) da von ausgegangen, dass sich die psychischen Beschwerden nicht auf die Ar beitsfähigkeit aus wirk t en (Urk. 1 S. 5 f.). Di e Gutachter des Y.___
legten über zeugend dar, dass die psychische Symptomatik im Rahmen einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen beziehungsweise
sonstiger Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung zu interpretieren sei und keinen Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen h abe
(Urk. 8/100 S. 56).
Dass sie das Vorliegen einer depressiven Störung verneinten, ist angesichts der Tat sache, dass der Beschwerdeführer auf der Hamilton-Depressionsskala lediglich acht Punkte und damit einen Wert erreichte, der klar unter der für die Diagnose einer leichten Depression erforderlichen Mindestpunktezahl von 14 liegt (Urk. 8/100 S. 56), ohne Weiteres nachvollziehbar. Anlass zur Dur chführung - rechtsprechungsgemäss kein Erfordernis für eine beweistaugliche psychiatrische Expertise bildende - t estpsychologischer Untersuchungen (Urk. 1 S. 5) bestand vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Experten des
Y.___ von
k einer re levanten psychischen Störung ausgingen, jedenfalls nicht. Gegen eine erhebli che psychische Störung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Be schwerdeführer, der s ich nie stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln liess, lediglich einmal pro Monat einer Gesprächstherapie bei einem P sycholo gen unterzieht
(Urk. 8/100 S. 28).
Anzumerken ist, dass s ein e psychischen Be schwerden nach Lage der Akten vor allem vor dem Hintergrund einer Verbitte rung über das Verhalten der Soz ialversich erungen (SUVA und IV; vgl. Urk. 8/100 S. 56 f.) und ungünstiger psychosozialer Faktoren (finanzielle Prob leme, Invalidität der Ehefrau nach zweimaligem Hirnschlag) zu sehen
ist (vgl. hiezu auch 1 2. März 2012 Bericht von
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. März 2012 [Urk. 8/77]).
Weitere Ausführungen zu r Ursache der psychischen Beeinträchti gung beziehungsweise zur Bedeutung der psychosozialen Umstände für die psy chische Symptomatik erübrigen sich vorliegend indes, da diese, wie dargelegt, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat u nd demnach jedenfalls nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ist (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2) . Eine psychisch bedingte Arbe itsunfähigkeit ha tte zudem auch Dr.
B.___
(vgl. Bericht vom 1 2. März 2012; Urk. 8/77) nicht attestiert (Urk. 1 S.
6) . Der ge nannte Arzt, der den Beschwerdeführer - neurologisch -
behandelte, wies ledig lich auf eine zwischenzeitlich wieder erheblich gebesserte depressive Sympto matik hin, ohne eine eigentliche Diagnose nach ICD-10 zu stellen und ohne sich zu einer allfälligen psychisch bedingten Leistungseinbusse zu äussern . 4.3
Demnach ging die Beschwerdegegnerin bei er Ermittlung des Invalideneinkom mens zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (seit dem Eintritt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im September 2010) noch in der Lage sei, zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen.
Da v on zu sätzlichen medizinischen Abklärungen kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, BGE 136 I 229 E. 5.3). 4.4
B ei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte die IV-Stelle
sowohl für die Be rechnung des Invaliden- als auch de s Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeitertätigkeiten ab (Urk. 2, Urk. 8/44). Dies ist angesichts der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens un terschiedliche Anstellungen in verschiedenen Branchen hatte und mit der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur einen geringen Jahresverdienst er zielte, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines – angesichts der bestehenden Einschränkungen und der nur noch teilzeitlich zumutbaren Arbeitstätigkeit – als angemessen erscheinen den leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % resultiert demnach
ein Invaliditätsgrad von 55 %. Die Zusprache einer halben Rente ab 1. Februar 2011, mithin unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung der ganzen Rente per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54), erweist sich folglich im Er gebnis als rechtens. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1.1 Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 9. Februar 1995 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeits vermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/5) und liess den Versicherten vom 12. bis 14. Mai 1997 von den Ärzten der MEDAS polydisziplinär begutachten (vgl. Expertise vom 17. Juni 1997, Urk. 8/13). Daraufhin sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 8/16) mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der im August 2000 (Urk. 8/21) beziehungsweise im November 2004 (Urk. 8/30) von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Oktober 2000 (Urk. 8/25) respektive vom 29. November 2004 (Urk. 8/33).
E. 1.1.2 Im Rahmen des im Januar 2010 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfah rens (Urk. 8/38) holte die IV-Stelle einen Bericht der behan deln den Ärztin (Urk. 8/40) ein und stellte dem Versicherten – unter Hinweis darauf, dass das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) damals falsch interpretiert worden sei und dass richtigerweise (unverändert) eine 70%ige Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit ein (rentenaus schliessender) Invaliditätsgrad von 37 % bestehe - mit Vorbescheid vom 16. September 2010 (Urk. 8/46) die wiedererwägungsweise Einstellung der In validenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/47, Urk. 8/51), verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2010 die Renteneinstellung per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54). Die von X.___ hiege gen am 1. Februar 2011 im Prozess Nr. IV.2011.00098 erhobene Beschwerde (Urk. 8/57 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2012 (Urk. 8/83) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 30. Dezember 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese fundiert abkläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 in rentenrelevanter Weise ver schlechtert habe und hernach über dessen Leistungsanspruch pro futuro neu befinde.
E. 1.1.3 In der Folge liess di e IV-Ste lle den Versicherten im Frühjahr 2013 von den Ärz ten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 5. Juli 2013, Urk. 8/100). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 5. August 2013 (Urk. 8/109) sprach sie ihm daraufhin mit Verfügung vom 12. November 2013 (Urk. 2) mit Wirkung ab
1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente zu.
E. 1.2.1 Die SUVA, die im Zusammenhang mit verschiedenen in der Zeit zwischen 1976 und 1993 erlittenen Unfällen Taggelder erbracht und die Heilbehandlungskosten übernommen hatte, stellte ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 4. Juli 1993 - unter Hinweis darauf, dass unfallbedingt wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe und die weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung wie auch eine allenfalls persistierende Arbeitsunfähigkeit in den Zuständig keitsbereich des Krankenversicherers falle – mit Verfügung vom 18. Oktober 1995 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1995 per 11. Oktober 1995 ein. Die vom Versicherten im Prozess Nr. UV.96.00045 hiege gen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht - im Wesentlichen mit der Begründung, die chronischen Rückenbeschwerden seien weder auf den Sturz vom 4. Juli 1993 noch auf die im Jahr 1976 beziehungsweise 1987 erlittenen Unfälle zurückzuführen und eine allfällige psychische Symptomatik stehe je denfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 1993 – mit Urteil vom 8. April 1999 ab.
E. 1.2.2 Nachdem X.___ am
16. September 2005 mit der Begründung, die anhalten den Rückenbeschwerden seien als Spätfolgen des Unfalls vom 23. März 1977 oder allenfalls des am 4. Juli 1993 erlittenen Sturzes zu interpretieren, die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung beantragt hatte, lehnte die SUVA - unter Hinweis darauf, dass es sich beim Rückenleiden des Versicherten um veranlagungs- und krankheitsbedingte Beschwerden handle – ihre diesbe zügliche Leistungspflicht mit Verfügung vom 31. August 2006 respektive Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2007 ab. Die hiegegen im Prozess Nr. UV.2007.00156 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels Unfall kausalität der geltend gemachten Beschwerden mit Urteil vom 30. Juli 2009 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit Urteil 8C_796/2009 vom 20. April 2010 vom Bundesgericht bestätigt.
E. 2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12 . November 2013 (Urk. 2) liess X.___ am
18. Dezember 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „ In teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei bei Aufrechter haltung des gutgeheissenen Anspruchs auf eine halbe Rente ab Februar 2011 die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nicht ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe. U nter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) zu gewähren.“
Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. Februar 2014 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 6), schloss d ie IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2014 (Urk.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/67) und die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte Gutachterin nach SIM, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/120 S. 2 f.) – damit, dass der Beschwerdeführer, der entgegen seien eigenen Angaben noch nach der Zusprache einer ganzen Rente ein Erwerbseinkommen erzielt habe, in der angestammten oder einer an deren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die nach der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___
diagnostizierte und – mit sehr gutem Ergebnis - behandelte koronare Herzkrankheit bewirke keine zusätzlich e Einschränkung des funktio nellen Leistungsvermögens (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht nachvoll ziehbar, dass in der Expertise des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100), obwohl die drei für die entsprechenden Bereiche zuständigen Fachärzte
ihm aufgrund der erhobenen rheumatologischen, orthopädische n und neurologischen Befunde je eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt h ä tten, insgesamt lediglich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in ebendiesem Aus mass ausgegangen werde. Im psychiatrischen Teilgutachten sei überdies nicht einleuchtend dargelegt worden, weshalb die diagnostizierte psychische Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Da zudem unklar sei, welche Auswirkung die
– erst nach der Untersuchung durch die Ärzte des Y.___ festgestellte - k oronare Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen habe, seien weitere medizinische Abklärungen indiziert (Urk. 1 S. 5 ff.). Schliesslich sei die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Im Urteil vom 28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien
(Urk. 8/83) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die IV-Stelle - jedenfalls anlässlich der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs – zu Recht von der Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) ausgegangen sei, diese indes falsch interpretiert habe. Die
– auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der Aus übung der angestammten Tätigkeit im Pensum von 40 % optimal verwerte, be ruhende - Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 1998 (Urk.
E. 7 ) auf Abweisung der Be schwerde . Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge implizit darauf, eine Duplik einzureichen (vgl. Urk. 9, Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Betreffend die Bestimmungen und Grundsätze über die revisionsweise Erhö hung, Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades und die - im Rentenrevisionsverfahren wie bei der erstmaligen Rentenprüfung zu beachtenden - Regeln für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird auf E. 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom
28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien
(Urk. 8/83) verwiesen. 2.
E. 8 /100 S. 51 ff.)
sowie unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/100 S. 64)
- mit überzeugender Be gründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus (ausschliesslich) soma tischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer anderen behin derungsangepassten Tätigkeit seit mindestens September 2010 zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 8/100 S. 67 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutach tens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Kardiologin Dr. Z.___ be fand mit ebenfalls nachvollziehbarer Begründung, dass die koronare Herz krankheit keine weitergehende als die von den Experten des Y.___ schon auf grund der Rückenbeschwerden attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/120 S. 2 f.). 4.2
Was d er Beschwerdeführer hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 3 ff.), ist nicht s tichhal tig. Eine (teilweise) additive Auswirkung der von den Ärzten des Y.___
in den die organischen Beschwerden betreffenden Teilgutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 5) ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die aus rheumatologischer, orthopädisch -chirurgischer und neurologisch er Sicht
attestierte 50%ige Einschränkung auf dem nämlichen Gesundheitssch aden beziehungsweise der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit des Rü ckens basiert. Zudem wurden die Schlussfolgerungen i n der Expertise mit allen beteiligten Gutachtern im Rahmen einer Konsensbesprechung gemeinsam erar beitet (vgl. Urk. 8/100 S. 72). Wären diese unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde von einer weitergehenden als der in den einzelnen Fachgebieten fest gestellten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausgegangen, hätte dies in der Gesamtbeurteilung Niederschlag gefunden. Was die kardiale Symptomatik anbelangt, fand die polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ zwar
knapp ein halbes Jahr vor der Koronar angi ographie vom 9. September 2013 (Urk.
8/113) statt, die begutachtenden Ärzte waren indes bereits am 5. Juli 2013 differentialdiagnostisch von einer hypertensiven Kardio pathie ausg egangen und massen dieser hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit inso fern Bedeutung zu, als sie körperlich schwer belastende Tätigkeiten (auch auf grund dieses Gesundheitsschadens) für nicht mehr zumutbar erachteten (vgl. Urk. 8/100 S. 60 und S. 68). D avon, d ass sich die von den Är zten des A.___ im September 2013 diagnostizierte und behandelte koronare Herzkrankheit (zusätzlich) auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirke, ist aufgrund des Berichts vom 10. September 2010 (Urk. 8/113) der genannten Kli nik, aus welcher der Beschwerdeführer nach zweitägiger stationärer Behandlung beschwerdefrei hatte entlassen werden können, nicht a uszugehen . Betreffend den weiteren Verlauf nach dem Klinikaustritt sahen die behandelnden Kardiolo gen
nämlich lediglich das Fortführen der medikamentösen Behandlung mit As pirin und Plavix sowie eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risi kofaktoren nach sekundär-präventive n Zielwerten vor; eine reduzierte Belast barkeit erwähnten sie nicht. Dass der Beschwerdeführer, dem schon aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden lediglich noch körperlich leichte Tätigkeit en (im Pensum von 50 %)
zumutbar sind (vgl. Urk. 8/100 S. 67 f.), wegen der Herz krankheit noch weiterg ehend
in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, ist
– wie die RAD-Ärztin Dr. Z.___ schlüssig darlegte (Urk. 8/120 S. 2 f.) – aufgrund der erhobenen Befunde und der erfolgreichen Behandlung (Einführung von drei Stents in Arterien, die zu 70 bis 90 % geschlossen waren) nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer legte denn auch gar nicht dar, inwiefern kardiale Be schwerden seine Arbeitsfähigkeit
zusätzlich beeinträchtigten (Urk. 1 S. 4).
Ebenfalls als unbegründet
erweist sich s odann
der Vorwurf, die IV-Stelle sei zu Unrecht gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100) da von ausgegangen, dass sich die psychischen Beschwerden nicht auf die Ar beitsfähigkeit aus wirk t en (Urk. 1 S. 5 f.). Di e Gutachter des Y.___
legten über zeugend dar, dass die psychische Symptomatik im Rahmen einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen beziehungsweise
sonstiger Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung zu interpretieren sei und keinen Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen h abe
(Urk. 8/100 S. 56).
Dass sie das Vorliegen einer depressiven Störung verneinten, ist angesichts der Tat sache, dass der Beschwerdeführer auf der Hamilton-Depressionsskala lediglich acht Punkte und damit einen Wert erreichte, der klar unter der für die Diagnose einer leichten Depression erforderlichen Mindestpunktezahl von 14 liegt (Urk. 8/100 S. 56), ohne Weiteres nachvollziehbar. Anlass zur Dur chführung - rechtsprechungsgemäss kein Erfordernis für eine beweistaugliche psychiatrische Expertise bildende - t estpsychologischer Untersuchungen (Urk. 1 S. 5) bestand vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Experten des
Y.___ von
k einer re levanten psychischen Störung ausgingen, jedenfalls nicht. Gegen eine erhebli che psychische Störung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Be schwerdeführer, der s ich nie stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln liess, lediglich einmal pro Monat einer Gesprächstherapie bei einem P sycholo gen unterzieht
(Urk. 8/100 S. 28).
Anzumerken ist, dass s ein e psychischen Be schwerden nach Lage der Akten vor allem vor dem Hintergrund einer Verbitte rung über das Verhalten der Soz ialversich erungen (SUVA und IV; vgl. Urk. 8/100 S. 56 f.) und ungünstiger psychosozialer Faktoren (finanzielle Prob leme, Invalidität der Ehefrau nach zweimaligem Hirnschlag) zu sehen
ist (vgl. hiezu auch 1 2. März 2012 Bericht von
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. März 2012 [Urk. 8/77]).
Weitere Ausführungen zu r Ursache der psychischen Beeinträchti gung beziehungsweise zur Bedeutung der psychosozialen Umstände für die psy chische Symptomatik erübrigen sich vorliegend indes, da diese, wie dargelegt, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat u nd demnach jedenfalls nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ist (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2) . Eine psychisch bedingte Arbe itsunfähigkeit ha tte zudem auch Dr.
B.___
(vgl. Bericht vom 1 2. März 2012; Urk. 8/77) nicht attestiert (Urk. 1 S.
6) . Der ge nannte Arzt, der den Beschwerdeführer - neurologisch -
behandelte, wies ledig lich auf eine zwischenzeitlich wieder erheblich gebesserte depressive Sympto matik hin, ohne eine eigentliche Diagnose nach ICD-10 zu stellen und ohne sich zu einer allfälligen psychisch bedingten Leistungseinbusse zu äussern . 4.3
Demnach ging die Beschwerdegegnerin bei er Ermittlung des Invalideneinkom mens zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (seit dem Eintritt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im September 2010) noch in der Lage sei, zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen.
Da v on zu sätzlichen medizinischen Abklärungen kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, BGE 136 I 229 E. 5.3). 4.4
B ei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte die IV-Stelle
sowohl für die Be rechnung des Invaliden- als auch de s Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeitertätigkeiten ab (Urk. 2, Urk. 8/44). Dies ist angesichts der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens un terschiedliche Anstellungen in verschiedenen Branchen hatte und mit der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur einen geringen Jahresverdienst er zielte, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines – angesichts der bestehenden Einschränkungen und der nur noch teilzeitlich zumutbaren Arbeitstätigkeit – als angemessen erscheinen den leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % resultiert demnach
ein Invaliditätsgrad von 55 %. Die Zusprache einer halben Rente ab 1. Februar 2011, mithin unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung der ganzen Rente per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54), erweist sich folglich im Er gebnis als rechtens. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01170 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1
Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 9. Februar 1995 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeits vermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/5) und liess den Versicherten vom 12. bis 14. Mai 1997 von den Ärzten der MEDAS polydisziplinär begutachten (vgl. Expertise vom 17. Juni 1997, Urk. 8/13). Daraufhin sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 8/16) mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der im August 2000 (Urk. 8/21) beziehungsweise im November 2004 (Urk. 8/30) von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Oktober 2000 (Urk. 8/25) respektive vom 29. November 2004 (Urk. 8/33). 1.1.2
Im Rahmen des im Januar 2010 von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfah rens (Urk. 8/38) holte die IV-Stelle einen Bericht der behan deln den Ärztin (Urk. 8/40) ein und stellte dem Versicherten – unter Hinweis darauf, dass das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) damals falsch interpretiert worden sei und dass richtigerweise (unverändert) eine 70%ige Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und damit ein (rentenaus schliessender) Invaliditätsgrad von 37 % bestehe - mit Vorbescheid vom 16. September 2010 (Urk. 8/46) die wiedererwägungsweise Einstellung der In validenrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/47, Urk. 8/51), verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2010 die Renteneinstellung per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54). Die von X.___ hiege gen am 1. Februar 2011 im Prozess Nr. IV.2011.00098 erhobene Beschwerde (Urk. 8/57 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2012 (Urk. 8/83) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 30. Dezember 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese fundiert abkläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 in rentenrelevanter Weise ver schlechtert habe und hernach über dessen Leistungsanspruch pro futuro neu befinde. 1.1.3
In der Folge liess di e IV-Ste lle den Versicherten im Frühjahr 2013 von den Ärz ten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 5. Juli 2013, Urk. 8/100). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 5. August 2013 (Urk. 8/109) sprach sie ihm daraufhin mit Verfügung vom 12. November 2013 (Urk. 2) mit Wirkung ab
1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente zu. 1.2 1.2.1
Die SUVA, die im Zusammenhang mit verschiedenen in der Zeit zwischen 1976 und 1993 erlittenen Unfällen Taggelder erbracht und die Heilbehandlungskosten übernommen hatte, stellte ihre Leistungen betreffend den Unfall vom 4. Juli 1993 - unter Hinweis darauf, dass unfallbedingt wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe und die weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung wie auch eine allenfalls persistierende Arbeitsunfähigkeit in den Zuständig keitsbereich des Krankenversicherers falle – mit Verfügung vom 18. Oktober 1995 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1995 per 11. Oktober 1995 ein. Die vom Versicherten im Prozess Nr. UV.96.00045 hiege gen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht - im Wesentlichen mit der Begründung, die chronischen Rückenbeschwerden seien weder auf den Sturz vom 4. Juli 1993 noch auf die im Jahr 1976 beziehungsweise 1987 erlittenen Unfälle zurückzuführen und eine allfällige psychische Symptomatik stehe je denfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 1993 – mit Urteil vom 8. April 1999 ab. 1.2.2
Nachdem X.___ am
16. September 2005 mit der Begründung, die anhalten den Rückenbeschwerden seien als Spätfolgen des Unfalls vom 23. März 1977 oder allenfalls des am 4. Juli 1993 erlittenen Sturzes zu interpretieren, die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung beantragt hatte, lehnte die SUVA - unter Hinweis darauf, dass es sich beim Rückenleiden des Versicherten um veranlagungs- und krankheitsbedingte Beschwerden handle – ihre diesbe zügliche Leistungspflicht mit Verfügung vom 31. August 2006 respektive Ein spracheentscheid vom 16. Februar 2007 ab. Die hiegegen im Prozess Nr. UV.2007.00156 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels Unfall kausalität der geltend gemachten Beschwerden mit Urteil vom 30. Juli 2009 ab. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit Urteil 8C_796/2009 vom 20. April 2010 vom Bundesgericht bestätigt. 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12 . November 2013 (Urk. 2) liess X.___ am
18. Dezember 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „ In teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei bei Aufrechter haltung des gutgeheissenen Anspruchs auf eine halbe Rente ab Februar 2011 die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nicht ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe. U nter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) zu gewähren.“
Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 7. Februar 2014 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 6), schloss d ie IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Be schwerde . Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge implizit darauf, eine Duplik einzureichen (vgl. Urk. 9, Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Betreffend die Bestimmungen und Grundsätze über die revisionsweise Erhö hung, Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades und die - im Rentenrevisionsverfahren wie bei der erstmaligen Rentenprüfung zu beachtenden - Regeln für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird auf E. 1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom
28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien
(Urk. 8/83) verwiesen. 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 im Wesentlichen – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/67) und die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte Gutachterin nach SIM, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/120 S. 2 f.) – damit, dass der Beschwerdeführer, der entgegen seien eigenen Angaben noch nach der Zusprache einer ganzen Rente ein Erwerbseinkommen erzielt habe, in der angestammten oder einer an deren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die nach der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___
diagnostizierte und – mit sehr gutem Ergebnis - behandelte koronare Herzkrankheit bewirke keine zusätzlich e Einschränkung des funktio nellen Leistungsvermögens (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht nachvoll ziehbar, dass in der Expertise des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100), obwohl die drei für die entsprechenden Bereiche zuständigen Fachärzte
ihm aufgrund der erhobenen rheumatologischen, orthopädische n und neurologischen Befunde je eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt h ä tten, insgesamt lediglich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in ebendiesem Aus mass ausgegangen werde. Im psychiatrischen Teilgutachten sei überdies nicht einleuchtend dargelegt worden, weshalb die diagnostizierte psychische Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Da zudem unklar sei, welche Auswirkung die
– erst nach der Untersuchung durch die Ärzte des Y.___ festgestellte - k oronare Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen habe, seien weitere medizinische Abklärungen indiziert (Urk. 1 S. 5 ff.). Schliesslich sei die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Im Urteil vom 28. September 2012 im Prozess Nr. IV.2011.00098 in Sachen der Parteien
(Urk. 8/83) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die IV-Stelle - jedenfalls anlässlich der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs – zu Recht von der Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS vom 17. Juni 1997 (Urk. 8/13) ausgegangen sei, diese indes falsch interpretiert habe. Die
– auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der Aus übung der angestammten Tätigkeit im Pensum von 40 % optimal verwerte, be ruhende - Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 1998 (Urk. 8 /16) sei zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn. Da sich ein allfälliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 1994 aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens auf eine Teilrente gerichtet hätte, sei die Berichtigung der Verfügung vom 12. Januar 1998 (Urk. 8 /
16) von erheblicher Bedeutung. Deren Wiedererwägung sei demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Juli 1994 einen Teilrentenanspruch gehabt habe, k önne indes insofern offen bleiben, als die IV-Stelle die bis 31. Januar 2011 ausgerichteten Rentenzahlungen (zu Recht) nicht zurück gefordert habe und die vorhandenen Akten jedenfalls keine hinreichende Grundlage b öt en, um über einen allfälligen Leistungsanspruch ex nunc et pro futuro befinden zu können. So gebe es in den medizinischen Berichten zwar Anhaltspunkte dafür, d ass sich der physische Gesundheitszustand seit der Rentenzuspr ache insofern verschlechtert habe, als der Beschwerdeführer neu – möglicherweise bereits seit einem Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung – an mit objektivier baren organischen Befunden erklärbare n zervikalen Beschwerden leide . Ob und bejahendenfalls inwiefern sich diese Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähig keit auswirk t en, konnte das hiesige Gericht gestützt auf die damals vorhande nen medizinischen Akten indes ebenso wenig beantworten wie die Frage, ob seit der Rentenzusprache eine mit einer invalidenversicherungsrechtlich rele vanten zusätzlichen Leistungseinbusse verbundene Verschlimmerung der psy chischen Symptomatik eingetreten sei .
Es wies die Sache daher an die IV-Stelle zurück, damit diese fundiert ab kläre, ob und gegebenenfalls wann sich der Ge sundheitszustand nach der Rentenzusprache vom 12. Januar 1998 (Urk. 8 /16) in rentenrelevanter Weise verschlechtert ha be, und hernach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers pro futuro neu befinde (vgl. Urk. 8/83 S. 13 ff. E. 5). 3.2 3.2.1
Aus den seither ergangenen medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgen des hervor:
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2013 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/100 S. 60): - Chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyn drom links mit/bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (schwere linkskonvexe Tor sionsskoliose der Lendenwirbelsäule [LWS]) - fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit Osteo chondrose L5/S1 mit Blockwirbelbildung sowie Spondylarthrosen L3 bis S1 beidseits - aktuell ohne Anhaltspunkte für eine lumboradikuläre Symptomatik - Chronisches Zervikalsyndrom mit/bei - f ortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) von C3 bis C7
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Verdacht auf hypertensive Kardiopathie mit/bei - normo- bis t achykardem Vorhofflimmern mit absoluter Arrhythmie - kardiovaskulären Risikofaktoren: positive Familienanamnese, arteri elle Hypertonie, massiver Nikotinabusus (kumulativ über 60 pack years), Dyslipidämie - Fühlstörung im linken Bein, am ehesten funktioneller Genese - Chronische Mittelohrentzündung mit rezidivierender Otorrhö, Hörminde rung und hochfrequ entem Tinnitus bei Status nach K anal-Myringo-Ossi kuloplastik am 7. März 2001 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, ICD-10 F68.0 - Sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung, ICD-10 Z73.8
Klinisch und radiologisch sei es seit der letzten Rentenrevision zu einer objekti vierbaren Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ge kommen. Auch subjektiv seien die Beschwerden im lumbalen Bereich progre dient, und der Explorand klage neu über intermittierende zervikale Schmerzen. Überdies bestehe neu ein Vorhofflimmern im Rahmen einer wahrscheinlich hy pertensiven Kardiopathie. Insofern habe sich der Gesundheitszustand seit 1996 verschlechtert (Urk. 8/100 S. 71). Die Belastbarkeit der Wirbel säule sei erheblich vermindert; nach vierstündiger Arbeit in der früheren
– ideal angepassten - Tä tigkeit als Taxifahrer wie auch in einer Verweistätigkeit träten erhebliche Rü ckenschmerzen auf . Es bestehe demnach
– seit mindestens September 2010 - eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/100 S. 67 f f .) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit; im Gegenteil wäre es gar sinnvoll, wenn der Explorand regelmässig einer Arbeit nachginge und dadurch eine Tagesstruktur erhielte (Urk. 8/100 S. 67). 3.2.2
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 9. bis 10. September 2013 stationär behandelt hatten, stellten d ie Ärzte des A.___, Klinik für Kardiologie, im Austrittsbericht vom 10 . September 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8/113 S. 1): - Koronare 2-Gefässerkrankung Koronarangiographie vom 9. September 2013 : - RCX mit mittlerer 70-90 % Stenose: PTCA/Stentimplantation (1xDES) - RCA mit 70 % Bifurkationsstenose RIVP/PLA und 70-90 % Stenose des RIVP: PTCA/Stentimplantation (2xDES) - echokardiographisch diagnostizierte Hypokinesie inferiorpostal, nor male LVEF - stressechokardiographisch Verdacht auf stumme Ischämie inferoposte rior - cvRF: Nikotinabusus (kumulativ zirka 40py), Hyperlipidämie - Persistierendes asymptomatisches Vorhofflimmern - i ntermediäres thromembolisches Risiko (CHADS2 Score 1 Punkt) - Dilat at ive Aorta abdominalis - d ilatierte Aorta abdominalis (26mm)
Der – bei Eintritt anamnestisch beschwerdefreie – Beschwerdeführer sei in be schwerdefreiem Zustand entlassen worden. 3.2.3
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 hielt die RAD-Ärztin Dr. Z.___ fest, neu sei eine koronare Herzkrankheit ausge wiesen. Es hätten indes alle drei relevanten Stenose n erfolgreich aufgedehnt und gestentet werden können, und die postinterventionelle Katheteruntersu chung habe ein sehr gutes Ergebnis mit gutem Fluss aller Koronararterien bis in die Peripherie hinein gezeigt. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei nach dem Eingriff normal und das Vorhofflimmern asymptomatisch gewesen . Gesamthaft sei beim Beschwerdeführer, der nach einem unkomplizierten Verlauf beschwer defrei aus dem A.___ habe entlassen werden können, kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine andauernde zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründe (Urk. 8/120 S. 2 f.). 4. 4.1
Die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. November 2013 (Urk. 2) beruht einer seits auf dem nach dem Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 (Urk. 8/83)
eingeholten Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100) und andererseits auf der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/120 S. 2 f.). Die Ärzte des
Y.___
kamen
– gestützt auf die Vorakten (Urk. 8/ 100 S. 2 ff.) und auf die Ergebnisse der am 27. März sowie am 2., 5. und 24. April 2013 durchg eführten internistischen (Urk. 8 /100 S. 30 f.), rheumatologischen (Urk. 10/100 S. 33 ff.), orthopädisch-chirurgischen (Urk. 8 /100 S. 39 ff.), neurologischen (Urk. 8/100 S. 48 ff.) und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8 /100 S. 51 ff.)
sowie unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/100 S. 64)
- mit überzeugender Be gründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus (ausschliesslich) soma tischen Gründen sowohl in der angestammten als auch in einer anderen behin derungsangepassten Tätigkeit seit mindestens September 2010 zu 50 % arbeits unfähig sei (Urk. 8/100 S. 67 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutach tens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Kardiologin Dr. Z.___ be fand mit ebenfalls nachvollziehbarer Begründung, dass die koronare Herz krankheit keine weitergehende als die von den Experten des Y.___ schon auf grund der Rückenbeschwerden attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/120 S. 2 f.). 4.2
Was d er Beschwerdeführer hiegegen vorbringt (Urk. 1 S. 3 ff.), ist nicht s tichhal tig. Eine (teilweise) additive Auswirkung der von den Ärzten des Y.___
in den die organischen Beschwerden betreffenden Teilgutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 5) ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die aus rheumatologischer, orthopädisch -chirurgischer und neurologisch er Sicht
attestierte 50%ige Einschränkung auf dem nämlichen Gesundheitssch aden beziehungsweise der daraus resultierenden verminderten Belastbarkeit des Rü ckens basiert. Zudem wurden die Schlussfolgerungen i n der Expertise mit allen beteiligten Gutachtern im Rahmen einer Konsensbesprechung gemeinsam erar beitet (vgl. Urk. 8/100 S. 72). Wären diese unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde von einer weitergehenden als der in den einzelnen Fachgebieten fest gestellten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausgegangen, hätte dies in der Gesamtbeurteilung Niederschlag gefunden. Was die kardiale Symptomatik anbelangt, fand die polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ zwar
knapp ein halbes Jahr vor der Koronar angi ographie vom 9. September 2013 (Urk.
8/113) statt, die begutachtenden Ärzte waren indes bereits am 5. Juli 2013 differentialdiagnostisch von einer hypertensiven Kardio pathie ausg egangen und massen dieser hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit inso fern Bedeutung zu, als sie körperlich schwer belastende Tätigkeiten (auch auf grund dieses Gesundheitsschadens) für nicht mehr zumutbar erachteten (vgl. Urk. 8/100 S. 60 und S. 68). D avon, d ass sich die von den Är zten des A.___ im September 2013 diagnostizierte und behandelte koronare Herzkrankheit (zusätzlich) auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirke, ist aufgrund des Berichts vom 10. September 2010 (Urk. 8/113) der genannten Kli nik, aus welcher der Beschwerdeführer nach zweitägiger stationärer Behandlung beschwerdefrei hatte entlassen werden können, nicht a uszugehen . Betreffend den weiteren Verlauf nach dem Klinikaustritt sahen die behandelnden Kardiolo gen
nämlich lediglich das Fortführen der medikamentösen Behandlung mit As pirin und Plavix sowie eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risi kofaktoren nach sekundär-präventive n Zielwerten vor; eine reduzierte Belast barkeit erwähnten sie nicht. Dass der Beschwerdeführer, dem schon aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden lediglich noch körperlich leichte Tätigkeit en (im Pensum von 50 %)
zumutbar sind (vgl. Urk. 8/100 S. 67 f.), wegen der Herz krankheit noch weiterg ehend
in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, ist
– wie die RAD-Ärztin Dr. Z.___ schlüssig darlegte (Urk. 8/120 S. 2 f.) – aufgrund der erhobenen Befunde und der erfolgreichen Behandlung (Einführung von drei Stents in Arterien, die zu 70 bis 90 % geschlossen waren) nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer legte denn auch gar nicht dar, inwiefern kardiale Be schwerden seine Arbeitsfähigkeit
zusätzlich beeinträchtigten (Urk. 1 S. 4).
Ebenfalls als unbegründet
erweist sich s odann
der Vorwurf, die IV-Stelle sei zu Unrecht gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/100) da von ausgegangen, dass sich die psychischen Beschwerden nicht auf die Ar beitsfähigkeit aus wirk t en (Urk. 1 S. 5 f.). Di e Gutachter des Y.___
legten über zeugend dar, dass die psychische Symptomatik im Rahmen einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen beziehungsweise
sonstiger Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung zu interpretieren sei und keinen Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen h abe
(Urk. 8/100 S. 56).
Dass sie das Vorliegen einer depressiven Störung verneinten, ist angesichts der Tat sache, dass der Beschwerdeführer auf der Hamilton-Depressionsskala lediglich acht Punkte und damit einen Wert erreichte, der klar unter der für die Diagnose einer leichten Depression erforderlichen Mindestpunktezahl von 14 liegt (Urk. 8/100 S. 56), ohne Weiteres nachvollziehbar. Anlass zur Dur chführung - rechtsprechungsgemäss kein Erfordernis für eine beweistaugliche psychiatrische Expertise bildende - t estpsychologischer Untersuchungen (Urk. 1 S. 5) bestand vorliegend angesichts der Tatsache, dass die Experten des
Y.___ von
k einer re levanten psychischen Störung ausgingen, jedenfalls nicht. Gegen eine erhebli che psychische Störung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Be schwerdeführer, der s ich nie stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln liess, lediglich einmal pro Monat einer Gesprächstherapie bei einem P sycholo gen unterzieht
(Urk. 8/100 S. 28).
Anzumerken ist, dass s ein e psychischen Be schwerden nach Lage der Akten vor allem vor dem Hintergrund einer Verbitte rung über das Verhalten der Soz ialversich erungen (SUVA und IV; vgl. Urk. 8/100 S. 56 f.) und ungünstiger psychosozialer Faktoren (finanzielle Prob leme, Invalidität der Ehefrau nach zweimaligem Hirnschlag) zu sehen
ist (vgl. hiezu auch 1 2. März 2012 Bericht von
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. März 2012 [Urk. 8/77]).
Weitere Ausführungen zu r Ursache der psychischen Beeinträchti gung beziehungsweise zur Bedeutung der psychosozialen Umstände für die psy chische Symptomatik erübrigen sich vorliegend indes, da diese, wie dargelegt, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat u nd demnach jedenfalls nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ist (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2) . Eine psychisch bedingte Arbe itsunfähigkeit ha tte zudem auch Dr.
B.___
(vgl. Bericht vom 1 2. März 2012; Urk. 8/77) nicht attestiert (Urk. 1 S.
6) . Der ge nannte Arzt, der den Beschwerdeführer - neurologisch -
behandelte, wies ledig lich auf eine zwischenzeitlich wieder erheblich gebesserte depressive Sympto matik hin, ohne eine eigentliche Diagnose nach ICD-10 zu stellen und ohne sich zu einer allfälligen psychisch bedingten Leistungseinbusse zu äussern . 4.3
Demnach ging die Beschwerdegegnerin bei er Ermittlung des Invalideneinkom mens zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (seit dem Eintritt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im September 2010) noch in der Lage sei, zu 50 % einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen.
Da v on zu sätzlichen medizinischen Abklärungen kein anderes Ergebnis zu erwarten ist, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2, BGE 136 I 229 E. 5.3). 4.4
B ei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte die IV-Stelle
sowohl für die Be rechnung des Invaliden- als auch de s Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeitertätigkeiten ab (Urk. 2, Urk. 8/44). Dies ist angesichts der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer, der vor Eintritt des Gesundheitsschadens un terschiedliche Anstellungen in verschiedenen Branchen hatte und mit der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur einen geringen Jahresverdienst er zielte, nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines – angesichts der bestehenden Einschränkungen und der nur noch teilzeitlich zumutbaren Arbeitstätigkeit – als angemessen erscheinen den leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 10 % resultiert demnach
ein Invaliditätsgrad von 55 %. Die Zusprache einer halben Rente ab 1. Februar 2011, mithin unmittelbar im Anschluss an die Aufhebung der ganzen Rente per 31. Januar 2011 (Urk. 8/54), erweist sich folglich im Er gebnis als rechtens. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer