Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1976, absolvierte von 1993 bis 1996 bei Y.___ , Z.___ , eine Lehre als Heizungsmonteur und war in der Folge weiterhin als solcher bei diesem tätig ( Urk. 6/2/4 und Urk. 6/5). Am 1 7. Mai 1998 zog er sich bei einem Autounfall ein s chweres Schädelhirntrauma, einen Pneumotho rax rechts sowie eine Claviculafraktur rechts zu
( Urk. 6/13/65 ) . Die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld). Vom 3. Juni bis 1 2. August 1998 hielt sich X.___ zur neurologischen Frührehabilitation und vom 2 0. Januar bis 2 4. Februar 1999 zur Abklärung einer beruflichen Wiedereingliederung und neuropsycholo gi schen
Kontrolle in der Klinik A.___ auf ( Urk. 6/13/ 39f. und Urk. 6/13/12f. ) . Nach weiteren Abklärungen sprach ihm die SUVA , ausgehend von einer Erwerbs un fähigkeit von 60 % , mit Verfügung vom 2 7. Juni 2000
mit Wirkung ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1976, absolvierte von 1993 bis 1996 bei Y.___ , Z.___ , eine Lehre als Heizungsmonteur und war in der Folge weiterhin als solcher bei diesem tätig ( Urk. 6/2/4 und Urk. 6/5). Am 1 7. Mai 1998 zog er sich bei einem Autounfall ein s chweres Schädelhirntrauma, einen Pneumotho rax rechts sowie eine Claviculafraktur rechts zu
( Urk. 6/13/65 ) . Die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld). Vom 3. Juni bis 1 2. August 1998 hielt sich X.___ zur neurologischen Frührehabilitation und vom 2 0. Januar bis 2 4. Februar 1999 zur Abklärung einer beruflichen Wiedereingliederung und neuropsycholo gi schen
Kontrolle in der Klinik A.___ auf ( Urk. 6/13/ 39f. und Urk. 6/13/12f. ) . Nach weiteren Abklärungen sprach ihm die SUVA , ausgehend von einer Erwerbs un fähigkeit von 60 % , mit Verfügung vom 2 7. Juni 2000
mit Wirkung ab
Dispositiv
- Juli 2000 eine nach Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) um 30 % ge kürzte monatliche Rente von Fr. 1‘420.-- sowie eine In tegri täts entschädigung von Fr. 23‘814.-- zu (Urk. 6/38/10-13 ). 1.2 Zuvor hatte sich der Versicherte am
- Februar 1999 (Eingangsdat um) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) angemeldet ( Urk. 6/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Arbeitstrai ning vom
- September bis 3
- Dezember 1999 in der freien Wirtschaft im Sinne einer Wiedereinschulung in die berufspraktischen Fähigkeiten als Heizungs mon teur und richtete ihm während dieser beruflichen Massnahme Invalidentag gel der aus ( Verfügungen vom 2
- August und 6. September 1999, Urk. 6/23 /1-3 und Urk. 6/24). Sodann sprach sie ihm , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % , mit Verfügungen vom 1
- Juli 2000 vom
- Mai bis 3
- August 19 99 sowie ab dem
- Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6/32-33 ). A n läss lich der im Jahr 2001 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision ergab sich ein unveränderter Invaliditätsgrad ( Mitteilung vom
- August 2001 , Urk. 6/39). 1.3 Die anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2003 von der IV-Stelle vorge nom menen medizinischen und beruflichen Abklärungen ergaben wiederum ei nen unveränderten Invaliditätsgrad von 60 % ( Urk. 6/60) . Mit Verfügung vom 1
- Juli 2004 wurde jedoch a ufgrund der am
- Januar 2004 in Kraft getretenen
- IV- Re vision die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Drei viertelsrente erhöht ( Urk. 6/62). 1.4 Am
- April 2008 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seine 50 %-Stelle bei einer Heizungsfirma per Ende Mai 2008 g ekündigt habe, das Begehren um Durchführung einer beruflichen Abklärung , eventuell Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/6 5). Per 2
- August 2008 fand er eine Stelle als Ser vicemitarbeiter in einem Restaurant, weshalb die Arbeitsvermittlung a bge schlossen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 1. September 2008, Urk. 6/80). Am
- September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weite r hin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Invaliditätsgrad 60 % , Urk. 6/83). 1.5 Am 1
- September 2010 zog sich der Versicherte bei einem Motorradunfall Ra diusfrakturen beidseits, eine Fraktur des Os metacarpale rechts, eine Thora x kontusion , eine Oberschenkelkontusion links sowie eine commotio cerebri zu ( Urk. 6/99/134) . Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am
- April 2011 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine neuerliche Anmel dung bei der IV-Stelle ein ( Urk. 6/89). Diese holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (6/98 und Urk. 6/100), zog die Akten der SUVA bei ( Urk. 6/94, Urk. 6/99, Urk. 6/101, Urk. 6/1 04, Urk. 6/106 und Urk. 6/111) und tätigte beruf liche Ab klä rungen ( Urk. 6/112 und Urk. 6/114). In der Folge schrieb die IV-Stelle unter Hin weis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Ge sundheitszu standes des Versicherten zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, am
- Juni 2012 dessen Leistungsbegehren vom
- April 2011, soweit damit die Durchführung von beruflichen Massnahmen resp. Umschulung beantragt worden war, als erledigt ab ( Urk. 6/113). Nach weiteren Abklärungen stellte sie dem Ver sicherten mit V orbescheid vom 2
- Mai 2013 ab
- April 2011 bis 3
- Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ) und mit Wirkung ab
- Januar 2013 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 65 % ) in Aussicht ( Urk. 6/128 ). Da gegen erhob der Versicherte am
- Juni 2013 resp.
- Juli 2013 Einwand ( Urk. 6/132 und Urk. 6/138 ) . Die SUVA sprach X.___ mit un an gefochten gebliebener Verfügung vom 2
- Juni 2013 unter Hin weis auf den Vor bescheid der IV-Stelle vom 2
- Mai 2013 sowie darauf, dass die erwerblichen und medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der früheren Rente eine Erwerbsu nfähigkeit von 65 % ergeben hätten , mit Wirkung ab
- Juli 2013 eine monatliche Rente von Fr. 2‘060.-- und wegen des Unfalles vom 1
- September 2010 eine Integritätsentschädigung von Fr. 8‘820.-- zu (Urk. 6/136) . Die IV-Stelle sprach dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 %, mit Verfügung vom 18. November 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Drei viertelsrente zu, wobei sie ihn darauf hinwies, dass für die Zeit von April 2011 bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2013 wieder auf eine Dreiviertelsrente bestehe und er die Verfügung für die Zeit von April 2011 bis November 2013 zu einem späteren Zeitpunkt erhalten werde (Urk. 2/1).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1
- Dezember 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei fest zustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente habe , und es sei ein neut ra les Gutachten bei Experten einzuholen ( Urk. 1). Die in Aussicht gestellten Verfü gungen (ganze Rente vom 1. April 2011 bis 31. Dezem ber 2012 bei einem Inva liditätsgrad von 100 %, Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 30. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 65 %) ergingen ebenfalls am 18. Dezember 2013 (Urk. 6/148-149) und haben als mitange foch ten zu gelten. Die Beschwerdegeg ne rin er suchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerde führer am 1
- Februar 2014 mit geteilt wurde ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) besteht b ei einem Invaliditätsg rad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). 1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a ; zum Beweiswert von Berichten der Klinik A.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_540/2012 vom 1
- Dezember 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 1.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kommt d en medizinischen Ab klärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsbe ratung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu. Indes sen darf Er gebnissen leistungs orientierter beruflicher Abklärungen nicht jegli che Aussage kraft für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Ein schätzung der Leistungsfähigkeit in offen sichtlicher und erheblicher Diskre panz zu einer Leistung, wie sie während einer aus führlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/- ein satz der versi cherten Person effektiv rea li siert und gemäss Einschätzung der Berufs fachleute objektiv realisierbar ist, ver mag dies ernsthafte Zweifel an den ärztli chen An nahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zini schen Stellungnahme grundsätzlich unab dingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April 2013, E. 3.3.1 und 9C_737/2011 vom 1
- Oktober 2012 , E. 3.3).
- 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem
- Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss ihren Abklärungen habe beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1
- September 2010 eine befristete Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bis längstens Ende September 2012 be standen. Vom 1
- September 2010 bis 3
- Oktober (richtig: September) 2012 sei keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Für d iese Zeit ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 100 % . Seit dem 1. Oktober 2012 bestehe in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ausgehend von einem Va li deneinkommen von Fr. 71‘19 5.70 und einem I nvalideneinkommen von Fr. 25‘107 .40 resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘088.30 resp. ein Invali ditätsgrad von 65 % ( Urk. 2). 2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vo r, die Beschwerde geg nerin habe sich auf den nicht nachvollziehbaren und unvoll ständigen Be richt des SUVA-Kreisarztes vom
- Juli 2012 abgestützt, ohne sich weiter damit auseina nderzusetzen . Aus der im Gutachten der Klinik A.___ vom 1
- Dezem ber 2012 vorgenommenen Beurteilung der beruflichen Funktions fähig keit sei zu schliessen, dass nur noch eine Arbeit in einem ge schützten Rahmen möglich sei ( Urk. 1 S. 3 und 4) . Auch mit der von der SUVA angeordneten beruf lichen Abklärung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Unerfindlich sei, dass – obwohl keine berufliche Eingliede rung möglich sei – trotz dem standardmässig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bejaht worden sei ( Urk. 1 S. 5 und 6). Alle Kriterien wiesen darauf hin, dass er im besten Fall noch in einer Werkstätte im geschützten Rahmen eingesetzt wer den könnte und nicht mehr in der freien Wirtschaft ( Urk. 1 S. 6) .
- 3.1 3.1.1 Im Zeitpunkt der ursprün g lichen Rentenzusprache (1
- Juli 2000, Urk. 6/32-33) präsentierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom
- März 1999 (Urk. 6/13/12f.) wurden als Unfalldiagnosen eine schwere traumatische Hirnverletzung, ein Pneu mothorax rechts, ein Verdacht auf einen Hämatothorax beidseits sowie eine K lavi kulafraktur rechts genannt. Als funktionelle Diagnosen und Probleme wurden eine leichte bis mittelschwere neuropsychol ogische Funktionsstörung, eine c ochleo-vestibuläre Funktionsstörung mit Schalleitungsschwerhörigkeit links sowie eine minime , residuelle periphere Faz ialisparese links erhoben (U rk. 6/13/12 ) . Es bestünden eine eingeschränkte Umstellungs fähigkeit, eine ein geschränkte Daueraufmerksamkeit, ein eingeschränktes Lernen von verbalen Informationen sowie eine überhastete Arbeitsweise mit erhöhter Fehlerquote. Für den Wiedereinstieg ins Berufsleben sei dementsprechend mit einer deutli chen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/13/14 ).
- 1. 3 Laut den Angaben im Bericht der Klinik A.___ vom
- März 1999 betref fend die dort ige berufliche Abklärung ( Urk. 6/17/5-11) war der Beschwerdefüh rer in seiner körperlichen Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt. D ie fest gestellte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung habe sich in der beruflichen Abklärung wie folgt ausgewirkt: Konzentrationsein schrän kung , Probleme mit der Handlungsplanung, Ablenkbarkeit, Schwatzhaf tig keit, Langfädigkeit , Selbstüber schätzung, Einschränkun g der Umstellfähig keit . Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen sei es noch ungewiss, ob der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zukünftig ausü ben könne ( Urk. 6/17/5). 3.1.4 Im Bericht der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 3
- November 1999 ( Urk. 6/27 ) wurde festgehalten, die Überprüfung der aktuellen Situation habe ergeben, dass m it der Anstellung des Beschwerdeführers zu 50 % in seinem ursprüng lichen Beruf als Heizungsmonteur mittelfristig die optimalste Lösung er reicht sei . Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘080.-- und einem In valideneinkommen von Fr. 21‘450.-- auszugehen. 3.1.5 Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invalidi tätsgrad von 60 % ( Urk. 6/28). 3.2 Anlässlich der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2003 und 2008 durch geführten Revisionsverfahren berichteten die Hausärzte des Beschwerde führers, Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, und Dr. med. C.___ , FMH All gemeinmedizin, sowie der ihn behandelnde Psychologe lic . phil. D.___ , Fach psychologe FSP für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichen psycho logie , in ihren Verlaufsberichten vom
- November 2003 (Urk. 6/57) , 2
- Mai 2008 ( Urk. 6/70) und 11. Juni 2008 ( Urk. 6/71) , dass sein Gesundheits zustand stationär sei . 3.3 3.3.1 Nach dem Töffu nfall vom 1
- September 2010 war der Beschwerdeführer bis
- September 2010 im E.___ hospitalisiert, wobei dort glei chentags eine palmare Plattenosteosynthese mit Spongiosaplastik distaler Ra diu s rechts, eine palmare Plattenosteosynthese distaler Radius links sowie eine ge schlossene Reposition mit perkutaner Kirschner-Draht-Fixation des Metacar pale I vorgenommen wurden ( Urk. 6/99/131-136 und Urk. 6/99/3 ). In der Folge war er zu 100 % ar beitsunfähig ( Urk. 6/99/111 und Urk. 6/100/7). 3.3.2 Vom
- März 2011 bis
- März 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ auf . Im betreffenden Austrittsbericht vom 1
- April 2011 wurden hinsichtlich des Unfalls vom 12. September 2010 als Diagnosen (1) eine massiv dislozierte, distale, intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit akuter scapholunärer Dissoziat ion, (2) eine stark dislozierte Fraktur der Basis des Os metacarpale I rechts, (3) eine stark nach dorsal abgekippte, distale, intraartiku läre Radius frak tur links, (4) eine leichte traumatische Hirnverletzung ( commotio cerebri), (5) eine Thoraxkontusion sowie (6) eine Oberschenkelkontusion links angeführt. Der Beschwerdeführer sei seit dem früheren Unfall von 1998 durch seine kognitiven Einschränkungen und hirnorganisch bedingten Verhaltens auffälligkeiten einge schränkt, deshalb sei er zu 50 (richtig: 60) % berentet und arbeite jeweils nur vor mittags. Durch den aktuellen Unfall komme nun hinzu, dass die rechte Hand reduziert belastbar sei und er deshalb den hohen manuel len Anforderungen der Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr vollumfäng lich genügen könne. Auf grund der reduzierten Belastbarkeit, vor allem der rechten Hand, sei dem Be schwerdeführer bei Austritt eine 50%ige Arbeitsfähig keit bescheinigt worden ( Urk. 6/99/6-7 ) . 3.3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom
- Juli 2011 ( Urk. 6/101/26-27) fest, g emäss Aussendienstbe richt vom
- Juni 2011 ( Urk. 6/101/31-32) habe die geplante Teilarbeitsfähigkeit von 50 % nicht verwertet werden könne n . Dies erstaune ihn nicht. Die Ein schät zung der ärztlichen Kollegen der Klinik A.___ sei sehr optimistisch. Nach abgeschlossener Frakturkonsolidation und Metallentfernung werde er eine kreisärztliche Untersuchung durchführen. 3.3.4 A m 1
- November 2011 wurde de r Beschwerdeführer von Dr. med. G.___ , F MH Chirurgie und Handchirurgie, bei welchem er seit Oktober 2010 in spezialärztli cher Behandlung stand ( Urk. 6/99/78), operiert ( Osteosynthesematerialentfer nu ng distal er Radius rechts, Pseudarthrose resektion , Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm und Reosteosynthese [ Urk. 6/104/10 ] ). 3.3.5 V om 1
- April bis 1
- Mai 2012 wurde in der Rehaklinik eine ambulante beruf liche Abklärung durchgeführt ( Urk. 6/124/134-140) . H.___ , Fachmann be rufliche Eingliederung, und I.___ , Koordinatorin berufliche Massnah men und dipl. Berufs- und Laufbahnberaterin, hielten im bet reffenden Bericht vom 22. Mai 2012 fest, dass der Beschwerdeführer w ä hrend der beruflichen Ab klärung bei den standardisierten Aufgaben auf Niveau ungelernt, gesamthaft betrachtet, ein knapp genügendes Resultat erzielt habe , auch bedingt durch seine verlangsamt e Arbeitsweise. Zudem habe er Probleme mit dem Verstehen von un bekannten Aufgaben gehabt. Im praktisch handwerklichen Bereich habe er immer wieder über Bewegungseinschränkungen und starke Belastungs schmer zen an der rechten dominanten Hand g eklagt. Zusätzlich einschränkend bei einem Ein gliederungsversuch sähen sie die st ark reduzierte Stressresistenz. In der Berufsfindung habe er sich für keine spezielle Tätigkeit entscheiden kön nen. Mit der stark reduzierten Kraftanwendung könne er ja nicht viel machen, habe er ihnen immer wieder gesagt. Erschwerend hinzukomme, dass seine an derwei ti gen fachlichen Ressourcen gering seien. Er habe bis anhin fast aus schliesslich als Heizungsmonteur gearbeitet. Aus ihrer Sicht bringe der Be schwerdeführer die Grundvoraussetzungen für eine be rufliche Eingliederung nicht mit . Sie könnten keine beruflichen Massnahmen empfehlen ( Urk. 6/ 124/134- 135) . 3.3.6 In der Folge nahm auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungen vor. Gemäss den Angaben im „Verlaufsprotokoll Berufsberatung“ vom
- Juni 2012 haben diese – wie die beruflichen Abklärung en der SUVA/ Klinik A.___ - ergeben, dass objektiv wie auch aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers Ausbildungsmassnahmen nicht geeignet wären, ei nen Be i trag zu seiner beruf l ichen Reintegration zu leisten (Urk. 6/114 ; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.7 ). 3.3. 7 Am
- Juli 2012 nahm Kreisarzt Dr. F.___ die Abschlussuntersuchung vor. Im betreffenden Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/124/115-120) hielt er im We sent lichen fest , die Residuen der Commotio cerebri im Rahmen der vorbestehen den leichten bis mittelschweren posttraumatischen Hirnfunktionsstörungen seien ab geheilt. Ebenso die Residuen der Thoraxkontusionen und Oberschenkel kontu sion links. An der linken Hand lägen keine r elevante n Unfallfolgen vor . Rechts sei die aktive Flexion im Handgelenk mässig, die Extension sowie die Supina tion seien minimal eingeschränkt. Sowohl die Pinchgriffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft der rechten dominanten Hand seien mässig reduziert. Radio logisch bestehe h öchstens eine leichte Arthrose. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag mit maximal zu hantierenden Las ten von 10 bis 15 Kilogramm . Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Ein schränkungen. Tätigkeiten, welche mit Arbeiten mit stossenden oder vibrie rende n Geräten verbunden seien, seien ungeeignet ( Urk. 6/124/119-120). 3.3.8 Am
- August 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. G.___ operiert ( Osteosynthesematerialentfernung distaler Radius rechts und Te ndolyse Flexor pollicis longus [ Urk. 6/124/82 ] ). Im Bericht an Dr. C.___ vom 1
- August 2012 hielt Dr. G.___ fest, a ufgrund des guten funktionellen und ästhetischen Ergebnisse s habe er die Nachbehandlung in seiner handchirurgischen Sprech stunde heute zunächst abgeschlossen ( Urk. 6/124/85). 3.3.9 Im November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA in der Klinik A.___ ambulant begutachtet, wobei eine ergo-/physiotherapeutische, eine neu ropsychologische sowie eine neurologische Untersuchung durchgeführt wur de n ( Urk. 6/124/65 und Urk. 6/124/16-48). Im betreffenden Bericht „Therapien Spezialsprechstund e Versicherungsmedizin“ vom 21. November (richtig wohl: Dezember) 2012 ( Urk. 6/124/16-24) wurde unter anderem festgehalten, dass d ie kurze ergotherapeutische Abklärung auf eine Arbeitsleistung mit erhöhtem Zeitbedarf hin deute . In der physiotherapeu ti schen Abklärung hätten sich die zu erwartenden Limits im Bereich der rechten Hand und der Ausdauer gezeigt (Urk. 6/124/24). Im neuropsychologischen Bericht vom 1
- Dezember 2012 ( Urk. 6/124/25-33) wurde als neuropsychologische Diagnose eine leichte bis mittelschwere neu ro psychologische Störung mit kognitiven Defiziten im Bereich der Aufmerk sam keit, der Exekutivfunktionen und der Mnestik sowie affektiven und Verhal tens auffälligkeiten , hauptsächlich im Rahmen eines organischen Psychosyn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie bei vorbestehend akzen tuierten Persönlichkeitszügen (ICD- 10 Z73.1) und einer vorbesteh enden Lese- und Rechtschreib störung (ICD-10 F81.0) ohne Hinweise auf eine bewusstseins nahe Aggravation angeführt ( Urk. 6/124/33). Die kognitiven Defizite sowie die affek tiven und Verhaltensauffälligkeiten liessen sich weitgehend auf die im Rahmen des Unfalles vo n 1998 erlittene Hirnverletzung zurückführen. Das Un fallereignis vom 1
- September 2010 mit Commotio cerebri sollte zu keiner weiteren Akzen tu ierung der kognitiven Defizite geführt haben . Die Angaben durch den Be schwerdeführer und dessen Mutter hätten diese ausb le i bende Ver änderung der kognitiven Probleme bestätigt ( Urk. 6/124/32). Vor dem Hinter grund der leich ten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung dürfte die berufliche Funk tions fähigkeit schon in Berufen mit geringen kognitiven Anfor derungen beein trächtigt sein. Eine einfache, strukturierte Teilzeittätigkeit bei ei nem bezüglich der Einschränkungen des Beschwerdeführers gut aufgeklärten Arbeitgeber sollte jedoch nicht nur möglich, sondern für das Selbstwirksam keitserleben des sehr motivierten Beschwerdeführers durchaus sinnvoll sein ( Urk. 6/124/33). In der neurologischen Stellungnahme (nachfolgend: Bericht) der Klinik A.___ vom 1
- März 2013 ( Urk. 6/124/34-48) wurde im Wesentlichen festge halten, das die computertomographische Bildgebung des Kopfes vom September 2010 keine Veränderung der im Jahre 1998 beschriebenen diffusen Hirnpa renchymverm inderungen gezeigt habe. Die neurologische Beurteilung der echt zeitlich zum Unfall vom September 2010 vorliegenden Dokumente und Bildge b ungen lasse annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri (Hirn erschütterung) erlitten habe. Aus neurologischer Perspektive beurteilt sei nach einem derartigen Kopftrauma ohne Nachweis einer relevanten intrakrani ellen Schä digung keine längerfristige Einbusse der neuropsychologischen Funk tions fähigkeit anzunehmen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 2
- Novem ber 2011 sei auf neurologischem Gebiet ein Sensibilitätsdefizit in ei nem Endversorgungsgebiet des Nervus radialis rechts fes tgestellt worden , wel ches wahrscheinlich mit dem Unfall vom September 2010 zusammenhänge. Die Befunde von Sensibilitätsdefiziten im Bereich der linken Stirn un d der linken Scheitelhöhe seien mit Wahrscheinlichkeit als Folge des Polytraumas mit Schä delverletzung des Jahres 1998 einzuschätzen. Im Übrigen seien in der klinisch- neurologischen Untersuchung keine objektivierbaren oder reproduzierbaren neu ro logischen Ausfälle festzustellen gewesen ( Urk. 6/124/ 45- 46). Bezüglich der A rbeits fähigkeit seien mit neuropsychologischen oder neurologischen Unfallfol gen keine weiteren (über das bereits nach dem Unfall von 1998 im Rahmen der SUVA-V erfügung im Jahre 2000 festgestellten) Einschränkungen erkennbar ( Urk. 6/124/47). 3.3.10 RAD-Arzt Dr. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2
- Mai 2013 ( Urk. 6/126/4-5 ) zur medizinischen Aktenlage aus, dass die Beurteilung in den aktuellen Berichten, namentlich den Berichten der Klinik A.___ vom 1
- Dezember 2012 und 1
- März 2013, in den SUVA-kreisärztlichen Berichten vom
- Februar und 5. Juli 2012 sowie im Bericht von Dr. G.___ vom 1
- August 2012, anhand der objektiven Befunde keine dauerhaft relevante Änderung der Arbeitsfähigkeit sowie des Gesund heits zustandes aufgrund des Unfalles vom September 2010 ausweise. Die aus gewie sene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei unverändert. Es habe vom 1
- September 2010 bis 3
- (richtig: 13.) Juni 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit und danach bis
- August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Ab
- August 2012 sei der Beschwerdeführer bis längstens Ende September 2012 (Operation mit anschliessender Rekonvaleszenz) wieder zu 0 % und ab Okto ber 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen .
- 4.1 Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalles vom 12. September 2010 mas s geb lich verschlechtert hat, er deswegen – ausser in der Zeit zwischen dem 1
- Jun i und dem
- August 2012 (vgl. Stellungnah me von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 2
- Mai 2013, Urk. 6/126/5 ) - b is Ende September 2012 gänz lich arbeitsunfähig war und ihm deshalb ab April 2011 (Eingang des Revisions begehrens , Urk. 6/89) eine ganze Rente zusteht . Streitig und zu prüfen ist je doch , ob sich ab Oktober 2012 die Arbeitsfähigkeit wieder massgeblich verbes sert hat . 4.2 Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 2
- Mai 2013 ( Urk. 6/126/4-5), davon aus, dass der Beschwer de führer seit Oktober 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen beige pflichtet werden (vgl. aber E. 4.3.4 ). 4.3 4.3.1 S owohl der Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom
- Juli 2012 ( Urk. 6/124/115-120) als auch die Berichte der Klinik A.___ vom 1
- Dezember 2012 und 1
- März 2013 ( Urk. 6/124/25-48 ) beruhen auf fach ärzt lichen Untersuchungen (orthopädisch, ne urologisch, neuropsychologisch), wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und er füllen auch die übrige n praxisgemässen Anforderungen an beweiskräftige medi zinische Beurteilungsgrundlagen (vg l. E. 1.6). 4.3.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 3) äusserte sich Kreisarzt Dr. F.___ im Bericht über die Abschlussuntersu chung vom
- Juli 2012 ausschliesslich zu de n anlässlich des (zweiten ) Unfalles vom 12. September 2010 erlittene n Verletzungen , wobei er diese Verletzungen - mit Ausnahme derjenigen an der rechten Hand – als folgenlos verheilt erach tete . D ementsprechend hat Kreisarzt Dr. F.___ bei der in diesem Bericht vorge nommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die verbliebenen Schmerzen und Beschwerden im Bereich der rechten Hand berücksichtigt . Seine Beurtei lung, wonach diese der ganztägigen Ausübung einer leichte n bis mittelschweren Tätigkeit mit maximal zu ha ntierenden Lasten von 10 bis 15 Kilogramm und ohne Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten nicht entgegen stün den, erscheint angesichts der von ihm erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 6/124/116-118) überzeugend. Gleiches gilt für die von ihm bereits im De zemb er 2011 gemachte Feststellung , wonach aufgrund der erlittenen Verletzun gen jedoch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur proble matisch sei (Urk. 6/104/5) . Dies gilt umso mehr, als auch der behandelnde Spe zialarzt Dr. G.___ der SU VA am
- Februar 2012 mit geteilt hatte , dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Beruf als Heizungs monteur nicht mehr sinnvoll sei, und ihm am
- Juni 2012 ab dem 1
- Juni 2012 (in einer angepassten Tätigkeit) keine Arbeitsunfähigkeit mehr beschei n igte (Urk. 6/124/161-162 und Urk. 6/124/124) . Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, dass im Zeitpunkt der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung der Heilvorgang noch gar nicht abgeschlos sen gewesen sei und die Metallentfernung erst am 7. August 2012 stattgefun den, jedoch nicht zu einer Schmerzlinderung geführt habe, ist zu bemerken, dass Kreisarzt Dr. F.___ von der geplanten Operation Kenntnis hatte . Er führte dazu im Abschlussbericht vom
- Juli 2012 aus, dass er die Frage, ob die im Bereich des dorsalen Radius empfundenen Beschwerden dadurch vermindert würden, offen lasse. Was die Funktion wie auch die Kraftentwicklung betreffe, erwarte er jedoch keine erhebliche Verbesserung ( Urk. 6/124/119). Mit der Ope ration vom
- August 2012 lässt sich deshalb zwar eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit ( für die Daue r der Hospitalisation mit anschliessender Rekon valeszenz ) bis längs tens Ende September 2012 begründen. Eine darüber hinaus andauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich daraus aber nicht ableiten ( vgl. auch Bericht von Dr. G.___ vom 1
- August 2012, Urk. 6/124/ 84- 85). 4.3 .3 In den B erichten der Klinik A.___ vo m 1
- Dezember 2012 und
- März 2013 wurde sodann nachvollziehbar dargelegt, dass die von neuropsychologi scher Seite beschriebenen Auffälligkeiten (unter anderem im Bereich der Auf merksamkeit, stärker auch bei einzelnen Exekutivfunktionen und Gedächtnis leistungen ) weitgehend als Folge des Schädel-Hirntraumas des Jahres 1998 ein zuschätzen sind , eine objektivierbare Verschlechterung des neuropsychologi schen Leistungsprofils nach dem Unfall des Jahres 2010 nicht feststellbar ist und be züglich Arbeitsfähigkeit auch aus neurologischer Sicht keine weiteren (über die bereits nach dem Unfall von 1998 festgestellten) Einschränkungen er kennbar sind ( Urk. 6/124/46-47). Die Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Seite 4) ändern daran nichts. Wohl wurde anlässlich der neurologi schen Untersuchung vom 2
- November 2012 ein wahrscheinlich auf den Unfall vom 1
- September 2010 zurückzufüh rendes Sen s ibilitätsdefizit in einem Endversorgungsgebiet des Nervus radialis rechts fest gestellt und wurde i m neurologischen Bericht vom 19. März 2013 an geregt , die sen geringfügigen peripher-neurologischen „Integritätsschaden“ im Rahmen einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung in eine abschliessende versicherungs me dizinische Beurteilung der Unfallfolgen miteinzubeziehen ( Urk. 6/124/47). D ass sich dieser (geringfügige) neurologische Befund auf die Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers auswirken könnte , ist diesem Bericht je doch gerade nicht zu entnehmen . Im Übrigen hat Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2
- März 2013 nachvollziehbar dargetan, dass und weshalb das besagte Sensibi li tätsdefizit keine Einschränkungen für feinmotorische Tätig keiten bewirkt ( Urk. 6/124/8) . 4.3.4 In den genannten Berichten der Klinik A.___ sowie von Kreisarzt Dr. F.___ wurde demnach schlüssig dargetan , dass hinsichtlich der seit dem Unfall von 1998 diagnostizierten leichten bis mittelschweren neuropsychologi schen Störung ein im Wesentlichen unv erändertes Zustandsbild vorliegt . Inso fern kann deshalb – mit dem RAD ( Urk. 6/126/5 ; vgl. E. 3.3.10) - ab Oktober 2012 wieder von eine r 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer den kognitiven Defi ziten sowie den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers Rechnung tra genden Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der nach dem Unfall vom 1
- September 2010 verbliebenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand z u sätzlich zu berücksichtigen sind ab Oktober 2012 jedoch die qualitativen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit gemäss dem von Kreisarzt Dr. F.___ formu lierte n B elastungsprofil (vgl. E. 4.3.2) . Dieses steht insbesondere auch der Ausü bung der bisherigen (dem Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 1
- September 2010 zumutbaren [vgl. E. 3.1]) Tätigkeit als Heizungsmonteur , entgegen, was in der RAD-Stellungnahme vom 2
- Mai 2013 unerwähnt blieb . 4.3.5 Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte, namentlich auch die Berichte von Hausarzt Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2012 (Eingangsdatum, Urk. 6/118) sowie des behandelnden Psychologen D.___ an die SUVA vom
- Juli/
- Dezember 2012 ( Urk. 6/124/53-54) enthalten keine An ga ben, welche für die Zeit ab Oktober 2012 auf eine höhere (medizinisch-theo re tische) Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen würden. Insbesondere ergeben sich daraus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Beschwerde führer geklagten Rückenbeschwerden massgeblich auf seine Arbeitsfähigk eit auswirken könnten (vgl. auch Bericht von Dr. med. K.___ , FMH O rthopädische Chirurgie, vom 29. November 2011, Urk. 6/10 4/ 16-17 ).
- 3.6 Schliesslich besteht auch aufgrund des Berichtes der Klinik A.___ über die berufliche Abklärung vom 2
- Mai 2012 (Urk . 6/124/134-140 ) kein Grund zur Annahme, dass die Ärzte/Neuropsychologen die medizinisch-theoretische Restar beits fähigkeit zu hoch bemessen haben könnten (vgl. E. 1.7) . Insbesondere ist diesem Bericht nicht zu entnehmen, dass die neuropsychologische Störung die Arbeitsfähigkeit zeitlich und qualitativ stärker beeinträchtigen könnte als von den Neuropsychologen seit dem Unfall von 1998 angenommen worden war . 4.4 4.4 .1 Der Beschwerdeführer macht e im Weiteren geltend, die (medizinisch-theoreti sche) Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei jedenfalls erwerb lich nich t verwertbar . 4.4 .2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei der Bemessung des Invalideneinkommens ( Art. 16 ATSG) von einem ausgeglichenen Arbeits markt auszugehen ist. Diese r ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichge wicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4.b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht v on realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_941/2012 vom 2
- März 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beits plätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile d es Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2
- August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2
- April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 4.4 .3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 2000 bis zum Unfall vom 1
- Septem ber 2010 diverse 50%-Stellen in der freien Wirtschaft versehen hat . Wohl hat er in dieser Zeit mehrheitlich als Heizungsmonteur gearbeitet (von Februar 2000 bis Mai 2002 bei der Firma L.__ AG, von Juni 2002 bis Mai 2008 bei der Firma M.___ AG und ab
- August 2010 bis zum Unfall im September 2010 via N.___ bei O.___ ). Von Juni 2008 bis Juli 2010 war er jedoch als Serviceangestellter i m Restaurant P.___ in Q.___ angestellt ( Urk. 6/124/141) . Dabei war er in der Lage, namentlich auch mit dieser Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches den Anspruch auf eine höhere als eine Dreiviertelsrente (resp. halbe Rente [bis 3
- Dezember 2 003, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3 ]) ausschloss ( Urk. 6/102/3 ) . Das Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant P.___ wurde – wie bereits dasjenige mit der M.___ AG - auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst ( Urk. 6/102/2 und Urk. 6/65 ). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer damals trotz der neuropsy chologischen Defizite in der Lage war, sich auf eine andere Tätigkeit ( als die bisherige ) in der freien Wirtschaft umzustellen und damit ein massgebliches Einkommen zu erwirtschaften . Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass das neuropsychologische Zustands bild seit der neuropsychologischen Abklärung in A.___ im Jahr 1999 im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Wohl sind die dem Beschwerdeführer ab Oktober 2012 zumutbaren Tätigkeiten wegen der Beschwerden im Bereich der rechten Hand zusätzlichen qualitativen Einschränkungen unterworfen. Es kan n jedoch nicht gesagt werden, dass die seit Oktober 2012 zumutbare Tätig keit deswegen nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea listischem Entgegenkommen eines durchschnittl ichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_910/2011 vom 3
- März 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Vielmehr bejaht die Rechtsprechung selbst bei funktionell einar migen Personen, welche überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beits markt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom
- September 2009 E. 3.2). Dies muss erst recht für den Beschwerdeführer gelten , kann er doch die rechte Hand im Rahmen des von Kreisarzt Dr. F.___ formulierten Be las tungs profils uneingeschränkt einsetzen. Wohl kamen die Berufsfachleute H.___ und I.___ von der Klinik A.___ im Bericht über die berufliche Abklärung vom 2
- Mai 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer d ie Grundvoraussetzungen für eine berufli che Eingliederung nicht mitbringe. Zumindest die Eingliederung an einem Ni schen arbeits platz wird von ihnen aber keineswegs ausgeschlossen (Urk. 6/124/135). Im neuropsychologischen Bericht vom 1
- Dezember 2012 wurde sodann aus drücklich darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine einfache, struk turierte Tätigkeit bei einem bezüglich seiner Einschränkun gen gut aufgeklärten Arbeitgeber möglich sei ( Urk. 6/124/33; vgl. bereits Be richt der Klinik A.___ vom 1
- April 2011 betreffend das psychosomati sche Konsilium vom 1
- März 2011 ( Urk. 6/99/14-15). 4.4 .4 Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die SUVA den Fall auch deshalb abgeschlossen hat, weil der Beschwerdeführer dies ausdrücklich gewünscht und gegenüber H.___ von der Klinik A.___ erklärt hatte, dass er dann sel ber nach einer einfachen, stressfreien Arbeit schauen werde ( Urk. 6/124/143 , Urk. 6/124/120 und Urk. 6/114/3 ). Gl eiches ergibt sich aus dem Verlaufsproto koll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom
- Juni 2012 ( Urk. 6/114) . Unter dem Titel „Abmachung“ wurde darin nämlich angeführt, dass sich am ehesten die Aufnahme einer geeigneten Arbeit im Rahmen des Zumutbaren und damit Arbeitsvermittlung, in Ergänzung mit einem Einarbeitungstraining oder Arbeitsversuch, aufdränge. Ausbildungsmassnahmen seien schulisch-intellektu ell und unfallbedingt nicht eingliederungswirksam . D ie vom Beschwerdeführer geäusserte n Berufsi deen wie „Schweisser“ oder „Pflege“ seien be hinderungsbe dingt nicht möglich . Der Beschwerdeführer wünsche die Überprüfung seines Rentenanspr uches (Urk. 6/114/3 ; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5 ) . 4 .4 .5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann demnach - mit der Beschwer degegnerin – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwer deführer seit Oktober 2012 die Ausübung von ein fachen und strukturierten so wie körperlich leichten Kontroll-, Verpack ungs- oder Montagearbeiten mit ei nem Pensum von 50 % in d er freien Wirtschaft möglich und zuzumuten ist.
- Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Inva lidi täts bemessung ( Urk. 6/125 und Urk. 2 /1) zur Ermittlung des Validenein kom men s für die Zeit ab Oktober 2012 den monatlichen Bruttolohn ( Zentral wert ) von im „sonstigen Ausbaugewerbe“ im Niveau 3 (Berufs- und Fachkennt nisse voraus gesetzt) im privaten Sektor beschäfti gten Männern gemäss Lohn strukturer he bung (LSE) 2010 des Bu ndesamtes für Statistik (TA1 S. 26 [Ziffer 43]) herangezogen , was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde . Das Inva lideneinkommen hat sie aufgrund des monatlichen Bruttolohnes von Männern für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (Niveau 4) bemessen , was nach dem Ge sagten ebenfalls nicht zu beanstand en ist. Im Weiteren hat sie dem Be schwer deführer einen Abzug vom T abellenlohn von 20 % gewährt . Damit hat sie dem Umstand, dass sich Teilzeitarbeit bei Männern im Anforderungsniveau 4 ten den ziell lohnmindernd auswirkt, sowie den beim Beschwerdeführer zusätz lich be stehenden qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit angemessen Rech nung getragen. Weitere Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht er sicht lich. Entgegen seiner Auffassung ( Urk. 1 S. 6) b esteht deshalb kein Anlass, in den Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin einzugreifen und ihm den maxima len Abzug von 25 % gewähren. Auch die übrig en Bemessungsfaktoren sind seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, weshalb e s für die Zeit ab Okto ber 2012 beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % sein Bewenden hat.
- Die Befristung der ganzen Rente per Ende Dezember 2012 (Oktober 2012 plus drei Monate; vgl. Art. 88 a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01168 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1976, absolvierte von 1993 bis 1996 bei Y.___ , Z.___ , eine Lehre als Heizungsmonteur und war in der Folge weiterhin als solcher bei diesem tätig ( Urk. 6/2/4 und Urk. 6/5). Am 1 7. Mai 1998 zog er sich bei einem Autounfall ein s chweres Schädelhirntrauma, einen Pneumotho rax rechts sowie eine Claviculafraktur rechts zu
( Urk. 6/13/65 ) . Die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe handlung, Taggeld). Vom 3. Juni bis 1 2. August 1998 hielt sich X.___ zur neurologischen Frührehabilitation und vom 2 0. Januar bis 2 4. Februar 1999 zur Abklärung einer beruflichen Wiedereingliederung und neuropsycholo gi schen
Kontrolle in der Klinik A.___ auf ( Urk. 6/13/ 39f. und Urk. 6/13/12f. ) . Nach weiteren Abklärungen sprach ihm die SUVA , ausgehend von einer Erwerbs un fähigkeit von 60 % , mit Verfügung vom 2 7. Juni 2000
mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine nach Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) um 30 % ge kürzte monatliche Rente von Fr. 1‘420.-- sowie eine In tegri täts entschädigung
von Fr. 23‘814.-- zu (Urk. 6/38/10-13 ). 1.2
Zuvor hatte sich der Versicherte am 3. Februar 1999 (Eingangsdat um) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) angemeldet ( Urk. 6/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Arbeitstrai ning
vom 1. September bis 3 1. Dezember 1999 in der freien Wirtschaft im Sinne einer Wiedereinschulung in die berufspraktischen Fähigkeiten als Heizungs mon teur und richtete ihm während dieser beruflichen Massnahme Invalidentag gel der
aus ( Verfügungen vom 2 4. August und 6. September 1999, Urk. 6/23 /1-3 und Urk. 6/24). Sodann sprach sie ihm , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % , mit Verfügungen vom 1 2. Juli 2000 vom 1. Mai bis 3 1. August 19 99 sowie ab dem 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6/32-33 ). A n läss lich der im Jahr 2001 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision ergab sich ein unveränderter Invaliditätsgrad ( Mitteilung vom 30. August 2001 ,
Urk. 6/39). 1.3
Die anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2003 von der IV-Stelle vorge nom menen medizinischen und beruflichen Abklärungen ergaben wiederum ei nen
unveränderten Invaliditätsgrad von 60 % ( Urk. 6/60) . Mit Verfügung vom 1 9. Juli 2004 wurde jedoch a ufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV- Re vision die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Drei viertelsrente erhöht ( Urk. 6/62). 1.4
Am 7. April 2008 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seine 50
%-Stelle bei einer Heizungsfirma per Ende Mai 2008 g ekündigt habe, das Begehren um Durchführung einer beruflichen Abklärung , eventuell Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/6 5). Per 2 3. August 2008 fand er eine Stelle als Ser vicemitarbeiter in einem Restaurant, weshalb die Arbeitsvermittlung a bge schlossen wurde (Mitteilung der IV-Stelle vom 1. September 2008, Urk. 6/80). Am 8. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weite r hin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Invaliditätsgrad 60 % , Urk. 6/83). 1.5
Am 1 2. September 2010 zog sich der Versicherte bei einem Motorradunfall Ra diusfrakturen beidseits, eine Fraktur des Os metacarpale rechts, eine Thora x kontusion , eine Oberschenkelkontusion links sowie eine commotio cerebri zu ( Urk. 6/99/134) . Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am 6. April 2011 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine neuerliche Anmel dung bei der IV-Stelle ein ( Urk. 6/89). Diese holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (6/98 und Urk. 6/100), zog die Akten der SUVA bei ( Urk. 6/94, Urk. 6/99, Urk. 6/101, Urk. 6/1 04, Urk. 6/106 und Urk. 6/111) und tätigte beruf liche Ab klä rungen ( Urk. 6/112 und Urk. 6/114). In der Folge schrieb die IV-Stelle unter Hin weis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund des Ge sundheitszu standes des Versicherten zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien, am 6. Juni 2012 dessen Leistungsbegehren vom 6. April 2011, soweit damit die Durchführung von beruflichen Massnahmen resp. Umschulung beantragt worden
war, als erledigt ab ( Urk. 6/113). Nach weiteren Abklärungen stellte sie dem Ver sicherten mit V orbescheid vom 2 7. Mai 2013 ab 1. April 2011 bis 3 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ) und mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 65 % ) in Aussicht ( Urk. 6/128 ). Da gegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2013 resp. 11. Juli 2013 Einwand
( Urk. 6/132 und Urk. 6/138 ) . Die SUVA sprach X.___
mit un an gefochten gebliebener Verfügung vom 2 8. Juni 2013 unter Hin weis auf den Vor bescheid der IV-Stelle vom 2 7. Mai 2013 sowie darauf, dass die erwerblichen und medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der früheren Rente eine Erwerbsu nfähigkeit von 65 % ergeben hätten , mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine monatliche Rente von Fr. 2‘060.-- und wegen des Unfalles vom 1 2. September 2010 eine Integritätsentschädigung von Fr. 8‘820.-- zu (Urk. 6/136) . Die IV-Stelle sprach dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 %, mit Verfügung vom 18. November 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine Drei viertelsrente zu, wobei sie ihn darauf hinwies, dass für die Zeit von April 2011 bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2013 wieder
auf eine Dreiviertelsrente bestehe und er die Verfügung für die Zeit von April 2011 bis November 2013 zu einem späteren Zeitpunkt erhalten werde (Urk. 2/1). 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei fest zustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente habe , und es sei ein neut ra les Gutachten bei Experten einzuholen ( Urk. 1). Die in Aussicht gestellten Verfü gungen (ganze Rente vom 1. April 2011 bis 31. Dezem ber 2012 bei einem Inva liditätsgrad von 100 %, Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 30. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 65 %) ergingen ebenfalls am 18. Dezember 2013 (Urk. 6/148-149) und haben als mitange foch ten zu gelten. Die Beschwerdegeg ne rin er suchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerde führer am 1 2. Februar 2014 mit geteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )
besteht b ei einem Invaliditätsg rad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). 1.6
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a ; zum Beweiswert von Berichten der Klinik A.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_540/2012 vom 1 7. Dezember 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen ). 1.7
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kommt d en medizinischen Ab klärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsbe ratung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zu. Indes sen darf Er gebnissen leistungs orientierter beruflicher Abklärungen nicht jegli che Aussage kraft für die Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Ein schätzung der Leistungsfähigkeit in offen sichtlicher und erheblicher Diskre panz zu einer Leistung, wie sie während einer aus führlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/- ein satz der versi cherten Person effektiv rea li siert und gemäss Einschätzung der Berufs fachleute objektiv realisierbar ist, ver mag dies ernsthafte Zweifel an den ärztli chen An nahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medi zini schen Stellungnahme grundsätzlich unab dingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 22. April 2013, E. 3.3.1 und
9C_737/2011 vom 1 6. Oktober 2012 , E. 3.3).
2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss ihren Abklärungen habe beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1 2. September 2010 eine befristete Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bis längstens Ende September 2012 be standen. Vom 1 2. September 2010 bis 3 0. Oktober (richtig: September) 2012 sei keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Für d iese Zeit ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 100 % . Seit dem 1. Oktober 2012 bestehe in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ausgehend von einem Va li deneinkommen von Fr. 71‘19 5.70
und einem I nvalideneinkommen von Fr. 25‘107 .40 resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘088.30 resp. ein Invali ditätsgrad von 65 % ( Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vo r, die Beschwerde geg nerin
habe sich auf den nicht nachvollziehbaren und unvoll ständigen Be richt des SUVA-Kreisarztes vom 5. Juli 2012 abgestützt, ohne sich weiter damit auseina nderzusetzen . Aus der im Gutachten der Klinik A.___
vom 1 9. Dezem ber 2012 vorgenommenen Beurteilung der beruflichen Funktions fähig keit sei zu schliessen, dass nur noch eine Arbeit in einem ge schützten Rahmen möglich sei ( Urk. 1 S.
3 und 4) . Auch mit der von der SUVA angeordneten beruf lichen Abklärung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Unerfindlich sei, dass – obwohl keine berufliche Eingliede rung möglich sei – trotz dem standardmässig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bejaht worden sei ( Urk. 1 S. 5 und 6). Alle Kriterien wiesen darauf hin, dass er im besten Fall noch in einer Werkstätte im geschützten Rahmen eingesetzt wer den könnte und nicht mehr in der freien Wirtschaft ( Urk. 1 S. 6) . 3. 3.1 3.1.1
Im Zeitpunkt der ursprün g lichen Rentenzusprache (1 2. Juli 2000, Urk. 6/32-33) präsentierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.2
Im Austrittsbericht der Klinik A.___
vom 8. März 1999 (Urk. 6/13/12f.) wurden als Unfalldiagnosen eine schwere traumatische Hirnverletzung, ein Pneu mothorax rechts, ein Verdacht auf einen Hämatothorax beidseits sowie eine K lavi kulafraktur rechts genannt. Als funktionelle Diagnosen und Probleme wurden eine leichte bis mittelschwere neuropsychol ogische Funktionsstörung, eine
c ochleo-vestibuläre Funktionsstörung mit Schalleitungsschwerhörigkeit links sowie eine minime , residuelle periphere Faz ialisparese links erhoben (U rk. 6/13/12 ) . Es bestünden eine eingeschränkte Umstellungs fähigkeit, eine ein geschränkte Daueraufmerksamkeit, ein eingeschränktes Lernen von verbalen Informationen sowie eine überhastete Arbeitsweise mit erhöhter Fehlerquote. Für den Wiedereinstieg ins Berufsleben sei dementsprechend mit einer deutli chen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/13/14 ). 3. 1. 3
Laut den Angaben im Bericht der Klinik A.___ vom 4. März 1999 betref fend die dort ige berufliche Abklärung ( Urk. 6/17/5-11) war der Beschwerdefüh rer in seiner körperlichen Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt. D ie fest gestellte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung habe sich in der beruflichen Abklärung wie folgt ausgewirkt: Konzentrationsein schrän kung , Probleme mit der Handlungsplanung, Ablenkbarkeit, Schwatzhaf tig keit, Langfädigkeit , Selbstüber schätzung, Einschränkun g der Umstellfähig keit . Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen sei es noch ungewiss, ob der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zukünftig ausü ben könne ( Urk. 6/17/5). 3.1.4
Im Bericht der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. November 1999 ( Urk. 6/27 ) wurde festgehalten, die Überprüfung der aktuellen Situation habe ergeben, dass m it der Anstellung des Beschwerdeführers zu 50 % in seinem ursprüng lichen Beruf als Heizungsmonteur mittelfristig die optimalste Lösung er reicht sei . Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘080.-- und einem In valideneinkommen von Fr. 21‘450.-- auszugehen. 3.1.5
Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invalidi tätsgrad von 60 % ( Urk. 6/28). 3.2
Anlässlich der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2003 und 2008 durch geführten Revisionsverfahren berichteten die Hausärzte des Beschwerde führers, Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, und Dr. med. C.___ , FMH All gemeinmedizin, sowie der ihn behandelnde Psychologe lic . phil. D.___ , Fach psychologe FSP für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichen psycho logie ,
in ihren Verlaufsberichten vom 24. November 2003 (Urk. 6/57) , 2 6. Mai 2008 ( Urk. 6/70) und 11. Juni 2008 ( Urk. 6/71) , dass sein Gesundheits zustand stationär sei . 3.3 3.3.1
Nach dem Töffu nfall vom 1 2. September 2010 war der Beschwerdeführer bis 16. September 2010 im E.___ hospitalisiert, wobei dort glei chentags eine palmare Plattenosteosynthese mit Spongiosaplastik distaler Ra diu s rechts, eine palmare Plattenosteosynthese distaler Radius links sowie eine ge schlossene Reposition mit perkutaner Kirschner-Draht-Fixation des Metacar pale I vorgenommen wurden ( Urk. 6/99/131-136 und Urk. 6/99/3 ). In der Folge war er zu 100 % ar beitsunfähig ( Urk. 6/99/111 und Urk. 6/100/7). 3.3.2
Vom 9. März 2011 bis 5. März 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ auf . Im betreffenden Austrittsbericht vom 1 2. April 2011 wurden hinsichtlich des Unfalls vom 12. September 2010 als Diagnosen (1) eine massiv dislozierte, distale, intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit akuter scapholunärer
Dissoziat ion, (2) eine stark dislozierte Fraktur der Basis des Os metacarpale I rechts, (3) eine stark nach dorsal abgekippte, distale, intraartiku läre Radius frak tur links, (4) eine leichte traumatische Hirnverletzung ( commotio cerebri), (5) eine Thoraxkontusion sowie (6) eine Oberschenkelkontusion links angeführt. Der Beschwerdeführer sei seit dem früheren Unfall von 1998 durch seine kognitiven Einschränkungen und hirnorganisch bedingten Verhaltens auffälligkeiten einge schränkt, deshalb sei er zu 50 (richtig: 60) % berentet und arbeite jeweils nur vor mittags. Durch den aktuellen Unfall komme nun hinzu, dass die rechte Hand reduziert belastbar sei und er deshalb den hohen manuel len Anforderungen der Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr vollumfäng lich genügen könne. Auf grund der reduzierten Belastbarkeit, vor allem der rechten Hand, sei dem Be schwerdeführer bei Austritt eine 50%ige Arbeitsfähig keit bescheinigt worden ( Urk. 6/99/6-7 ) . 3.3.3
SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/101/26-27) fest, g emäss Aussendienstbe richt vom 6. Juni 2011 ( Urk. 6/101/31-32) habe die geplante Teilarbeitsfähigkeit von 50 %
nicht verwertet werden könne n . Dies erstaune ihn nicht. Die Ein schät zung der ärztlichen Kollegen der Klinik A.___ sei sehr optimistisch. Nach abgeschlossener Frakturkonsolidation und Metallentfernung werde er eine kreisärztliche Untersuchung durchführen. 3.3.4
A m 1 1. November 2011 wurde de r Beschwerdeführer von Dr. med. G.___ , F MH Chirurgie und Handchirurgie, bei welchem er seit Oktober 2010 in spezialärztli cher Behandlung stand ( Urk. 6/99/78), operiert ( Osteosynthesematerialentfer nu ng distal er Radius rechts, Pseudarthrose resektion , Spongiosaplastik
vom rechten Beckenkamm und Reosteosynthese
[ Urk. 6/104/10 ] ). 3.3.5
V om 1 6. April bis 1 1. Mai 2012
wurde in der Rehaklinik eine ambulante beruf liche Abklärung durchgeführt ( Urk. 6/124/134-140) .
H.___ , Fachmann be rufliche Eingliederung, und I.___ , Koordinatorin berufliche Massnah men und dipl.
Berufs- und Laufbahnberaterin, hielten im bet reffenden Bericht vom 22. Mai 2012 fest, dass der Beschwerdeführer w ä hrend der beruflichen Ab klärung bei den standardisierten Aufgaben auf Niveau ungelernt, gesamthaft betrachtet, ein knapp genügendes Resultat erzielt habe , auch bedingt durch seine verlangsamt e Arbeitsweise. Zudem habe er Probleme mit dem Verstehen von un bekannten Aufgaben gehabt. Im praktisch handwerklichen Bereich habe er immer wieder über Bewegungseinschränkungen und starke Belastungs schmer zen an der rechten dominanten Hand g eklagt. Zusätzlich einschränkend bei einem Ein gliederungsversuch sähen sie die st ark reduzierte Stressresistenz. In der Berufsfindung habe er sich für keine spezielle Tätigkeit entscheiden kön nen. Mit der stark reduzierten Kraftanwendung könne er ja nicht viel machen, habe er ihnen immer wieder gesagt. Erschwerend hinzukomme, dass seine an derwei ti gen fachlichen Ressourcen gering seien. Er habe bis anhin fast aus schliesslich als Heizungsmonteur gearbeitet. Aus ihrer Sicht bringe der Be schwerdeführer die Grundvoraussetzungen für eine be rufliche Eingliederung nicht mit . Sie könnten keine beruflichen Massnahmen empfehlen ( Urk. 6/ 124/134- 135) . 3.3.6
In der Folge nahm auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungen vor. Gemäss den Angaben im „Verlaufsprotokoll Berufsberatung“ vom 5. Juni 2012 haben diese – wie die beruflichen Abklärung en der SUVA/ Klinik A.___
- ergeben, dass objektiv wie auch aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers Ausbildungsmassnahmen nicht geeignet wären, ei nen Be i trag
zu seiner beruf l ichen Reintegration zu leisten (Urk. 6/114 ; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.7 ).
3.3. 7
Am 5. Juli 2012 nahm Kreisarzt Dr. F.___ die Abschlussuntersuchung vor. Im betreffenden Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 6/124/115-120) hielt er im We sent lichen fest , die Residuen der Commotio cerebri im Rahmen der vorbestehen den leichten bis mittelschweren posttraumatischen Hirnfunktionsstörungen seien ab geheilt. Ebenso die Residuen der Thoraxkontusionen und Oberschenkel kontu sion links. An der linken Hand lägen keine r elevante n Unfallfolgen vor . Rechts sei die aktive Flexion im Handgelenk mässig, die Extension sowie die Supina tion seien minimal eingeschränkt. Sowohl die Pinchgriffkraft als auch die rohe Faustschlusskraft der rechten dominanten Hand seien mässig reduziert. Radio logisch bestehe h öchstens eine leichte Arthrose. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag mit maximal zu hantierenden Las ten von 10 bis 15 Kilogramm . Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Ein schränkungen. Tätigkeiten, welche mit Arbeiten mit stossenden oder vibrie rende n Geräten verbunden seien, seien ungeeignet ( Urk. 6/124/119-120). 3.3.8
Am 7. August 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. G.___
operiert ( Osteosynthesematerialentfernung distaler Radius rechts und Te ndolyse Flexor pollicis
longus
[ Urk. 6/124/82 ] ). Im Bericht an Dr. C.___ vom 1 5. August 2012 hielt Dr. G.___ fest, a ufgrund des guten funktionellen und ästhetischen Ergebnisse s habe er die Nachbehandlung in seiner handchirurgischen Sprech stunde heute zunächst abgeschlossen ( Urk. 6/124/85). 3.3.9
Im November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA in der Klinik A.___ ambulant begutachtet, wobei eine ergo-/physiotherapeutische, eine neu ropsychologische sowie eine neurologische Untersuchung durchgeführt wur de n ( Urk. 6/124/65 und Urk. 6/124/16-48).
Im betreffenden Bericht „Therapien Spezialsprechstund e Versicherungsmedizin“ vom 21. November (richtig wohl: Dezember) 2012 ( Urk. 6/124/16-24) wurde unter anderem festgehalten, dass d ie kurze ergotherapeutische Abklärung auf eine Arbeitsleistung mit erhöhtem Zeitbedarf hin deute . In der physiotherapeu ti schen Abklärung hätten sich die zu erwartenden Limits im Bereich der rechten Hand und der Ausdauer gezeigt (Urk.
6/124/24).
Im neuropsychologischen Bericht vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 6/124/25-33) wurde als neuropsychologische Diagnose eine leichte bis mittelschwere neu ro psychologische Störung mit kognitiven Defiziten im Bereich der Aufmerk sam keit, der Exekutivfunktionen und der Mnestik sowie affektiven und Verhal tens auffälligkeiten , hauptsächlich im Rahmen eines organischen Psychosyn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sowie bei vorbestehend akzen tuierten Persönlichkeitszügen (ICD- 10 Z73.1) und einer vorbesteh enden Lese- und Rechtschreib störung (ICD-10 F81.0) ohne Hinweise auf eine bewusstseins nahe Aggravation angeführt ( Urk. 6/124/33). Die kognitiven Defizite sowie die affek tiven und Verhaltensauffälligkeiten liessen sich weitgehend auf die im Rahmen des Unfalles vo n 1998 erlittene Hirnverletzung zurückführen. Das Un fallereignis vom 1 2. September 2010 mit Commotio cerebri sollte zu keiner weiteren Akzen tu ierung der kognitiven Defizite geführt haben . Die Angaben durch den Be schwerdeführer und dessen Mutter hätten diese ausb le i bende Ver änderung der kognitiven Probleme bestätigt ( Urk. 6/124/32). Vor dem Hinter grund der leich ten
bis mittelschweren neuropsychologischen Störung dürfte die berufliche Funk tions fähigkeit schon in Berufen mit geringen kognitiven Anfor derungen beein trächtigt sein. Eine einfache, strukturierte Teilzeittätigkeit bei ei nem bezüglich der Einschränkungen des Beschwerdeführers gut aufgeklärten Arbeitgeber sollte jedoch nicht nur möglich, sondern für das Selbstwirksam keitserleben des sehr motivierten Beschwerdeführers durchaus sinnvoll sein ( Urk. 6/124/33).
In der neurologischen Stellungnahme (nachfolgend: Bericht) der Klinik A.___
vom 1 9. März 2013 ( Urk. 6/124/34-48) wurde
im Wesentlichen festge halten, das die computertomographische Bildgebung des Kopfes vom September 2010 keine Veränderung der im Jahre 1998 beschriebenen diffusen Hirnpa renchymverm inderungen
gezeigt habe. Die neurologische Beurteilung der echt zeitlich zum Unfall vom September 2010 vorliegenden Dokumente und Bildge b ungen lasse annehmen, dass der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri (Hirn erschütterung) erlitten habe. Aus neurologischer Perspektive beurteilt sei nach einem derartigen Kopftrauma ohne Nachweis einer relevanten intrakrani ellen Schä digung keine längerfristige Einbusse der neuropsychologischen Funk tions fähigkeit anzunehmen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 2 2. Novem ber 2011 sei auf neurologischem Gebiet ein Sensibilitätsdefizit in ei nem Endversorgungsgebiet des Nervus
radialis rechts fes tgestellt worden , wel ches wahrscheinlich mit dem Unfall vom September 2010 zusammenhänge. Die Befunde von Sensibilitätsdefiziten im Bereich der linken Stirn un d der linken Scheitelhöhe seien mit Wahrscheinlichkeit als Folge des Polytraumas mit Schä delverletzung des Jahres 1998 einzuschätzen. Im Übrigen seien in der klinisch- neurologischen Untersuchung keine objektivierbaren oder reproduzierbaren neu ro logischen Ausfälle festzustellen gewesen ( Urk. 6/124/ 45- 46). Bezüglich der A rbeits fähigkeit seien mit neuropsychologischen oder neurologischen Unfallfol gen keine weiteren (über das bereits nach dem Unfall von 1998 im Rahmen der SUVA-V erfügung im Jahre 2000 festgestellten) Einschränkungen erkennbar ( Urk. 6/124/47). 3.3.10
RAD-Arzt Dr. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 1. Mai 2013
( Urk. 6/126/4-5 ) zur medizinischen Aktenlage aus, dass die Beurteilung in den aktuellen Berichten, namentlich den Berichten der Klinik A.___ vom 1 9. Dezember 2012 und 1 9. März 2013, in den SUVA-kreisärztlichen Berichten vom 6. Februar und 5. Juli 2012 sowie im
Bericht von Dr. G.___ vom 1 5. August 2012, anhand der objektiven Befunde keine dauerhaft relevante Änderung der Arbeitsfähigkeit sowie des Gesund heits zustandes aufgrund des Unfalles vom September 2010 ausweise. Die aus gewie sene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei unverändert. Es habe vom 1 2. September 2010 bis 3 0. (richtig: 13.) Juni 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit und danach bis 6. August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestan den. Ab 7. August 2012 sei der Beschwerdeführer bis längstens Ende September 2012 (Operation mit anschliessender Rekonvaleszenz) wieder zu 0 % und ab Okto ber 2012 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen . 4. 4.1
Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalles vom 12.
September 2010 mas s geb lich verschlechtert hat, er deswegen
– ausser in der Zeit zwischen dem 1 3. Jun i und dem 6. August 2012 (vgl. Stellungnah me von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 2 1. Mai 2013, Urk. 6/126/5 ) - b is Ende September 2012 gänz lich arbeitsunfähig war und ihm deshalb ab April 2011 (Eingang des Revisions begehrens , Urk. 6/89) eine ganze Rente zusteht . Streitig und zu prüfen ist je doch , ob sich ab Oktober 2012 die Arbeitsfähigkeit wieder massgeblich verbes sert hat . 4.2
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 2 1. Mai 2013 ( Urk. 6/126/4-5), davon aus, dass der Beschwer de führer seit Oktober 2012 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen beige pflichtet werden (vgl. aber E. 4.3.4 ). 4.3 4.3.1
S owohl der Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Juli 2012 ( Urk. 6/124/115-120) als auch die Berichte der Klinik A.___ vom 1 9. Dezember 2012 und 1 9. März 2013 ( Urk. 6/124/25-48 )
beruhen auf fach ärzt lichen Untersuchungen (orthopädisch, ne urologisch, neuropsychologisch), wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und er füllen auch die übrige n praxisgemässen Anforderungen an beweiskräftige medi zinische Beurteilungsgrundlagen (vg l. E. 1.6). 4.3.2
Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 3) äusserte sich Kreisarzt Dr. F.___
im Bericht über die Abschlussuntersu chung vom 5. Juli 2012 ausschliesslich zu de n anlässlich des (zweiten ) Unfalles vom 12. September 2010 erlittene n Verletzungen , wobei er diese Verletzungen
- mit Ausnahme derjenigen an der rechten Hand –
als folgenlos verheilt erach tete . D ementsprechend hat Kreisarzt Dr. F.___ bei der in diesem Bericht vorge nommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig die verbliebenen Schmerzen und Beschwerden im Bereich der rechten Hand berücksichtigt . Seine Beurtei lung, wonach diese der ganztägigen Ausübung einer leichte n
bis mittelschweren Tätigkeit mit maximal zu ha ntierenden Lasten von 10 bis 15 Kilogramm und ohne Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten nicht entgegen stün den, erscheint angesichts der von ihm erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 6/124/116-118) überzeugend. Gleiches gilt für die von ihm bereits im De zemb er 2011 gemachte Feststellung , wonach aufgrund der erlittenen Verletzun gen jedoch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur proble matisch sei (Urk. 6/104/5) . Dies gilt umso mehr, als auch der behandelnde Spe zialarzt Dr. G.___
der SU VA am
29. Februar 2012 mit geteilt hatte , dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im ursprünglichen Beruf als Heizungs monteur nicht mehr sinnvoll sei, und ihm am 3. Juni 2012 ab dem 1 3. Juni 2012
(in einer angepassten Tätigkeit) keine Arbeitsunfähigkeit mehr beschei n igte (Urk. 6/124/161-162 und Urk. 6/124/124) .
Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, dass im Zeitpunkt der kreis ärztlichen Abschlussuntersuchung der Heilvorgang noch gar nicht abgeschlos sen gewesen sei und die Metallentfernung erst am 7. August 2012 stattgefun den, jedoch nicht zu einer Schmerzlinderung geführt habe, ist zu bemerken, dass Kreisarzt Dr. F.___ von der geplanten Operation Kenntnis hatte . Er führte dazu im Abschlussbericht vom 5. Juli 2012 aus, dass er die Frage, ob die im Bereich des dorsalen Radius empfundenen Beschwerden dadurch vermindert würden, offen lasse. Was die Funktion wie auch die Kraftentwicklung betreffe, erwarte er jedoch keine erhebliche Verbesserung ( Urk. 6/124/119). Mit der Ope ration vom 7. August 2012 lässt sich deshalb zwar eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit ( für die Daue r der Hospitalisation mit anschliessender Rekon valeszenz ) bis längs tens Ende September 2012 begründen. Eine darüber hinaus andauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit lässt sich daraus aber nicht ableiten ( vgl. auch Bericht von Dr. G.___ vom 1 5. August 2012, Urk. 6/124/ 84- 85).
4.3 .3
In den B erichten der Klinik A.___ vo m 1 9. Dezember 2012 und 19. März 2013
wurde sodann nachvollziehbar dargelegt, dass die von neuropsychologi scher Seite beschriebenen Auffälligkeiten (unter anderem im Bereich der Auf merksamkeit, stärker auch bei einzelnen Exekutivfunktionen und Gedächtnis leistungen ) weitgehend als Folge des Schädel-Hirntraumas des Jahres 1998 ein zuschätzen sind , eine objektivierbare Verschlechterung des neuropsychologi schen Leistungsprofils nach dem Unfall des Jahres 2010 nicht feststellbar ist und be züglich Arbeitsfähigkeit auch aus neurologischer Sicht keine weiteren (über die bereits nach dem Unfall von 1998 festgestellten) Einschränkungen er kennbar sind ( Urk. 6/124/46-47).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 Seite 4) ändern daran nichts. Wohl wurde anlässlich der neurologi schen Untersuchung vom 2 2. November 2012 ein wahrscheinlich auf den Unfall vom 1 2. September 2010 zurückzufüh rendes Sen s ibilitätsdefizit in einem Endversorgungsgebiet des Nervus
radialis rechts fest gestellt und wurde i m neurologischen Bericht vom 19. März 2013 an geregt , die sen geringfügigen peripher-neurologischen „Integritätsschaden“ im Rahmen einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung in eine abschliessende versicherungs me dizinische Beurteilung der Unfallfolgen miteinzubeziehen ( Urk. 6/124/47). D ass sich dieser (geringfügige) neurologische Befund auf die Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers auswirken könnte ,
ist diesem Bericht je doch gerade nicht zu entnehmen . Im Übrigen hat Kreisarzt Dr. F.___
in seiner Stellungnahme vom 2 8. März 2013 nachvollziehbar dargetan, dass und weshalb das besagte Sensibi li tätsdefizit keine Einschränkungen für feinmotorische Tätig keiten bewirkt ( Urk. 6/124/8) . 4.3.4
In den genannten Berichten der Klinik A.___ sowie von Kreisarzt Dr. F.___ wurde demnach schlüssig dargetan , dass hinsichtlich der seit dem Unfall von 1998
diagnostizierten leichten bis mittelschweren neuropsychologi schen Störung ein im Wesentlichen unv erändertes Zustandsbild vorliegt . Inso fern kann deshalb – mit dem RAD ( Urk. 6/126/5 ; vgl. E. 3.3.10) - ab Oktober 2012 wieder von eine r 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer den kognitiven Defi ziten sowie den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers Rechnung tra genden Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der nach dem Unfall vom 1 2. September 2010 verbliebenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand z u sätzlich zu berücksichtigen sind ab Oktober 2012 jedoch die qualitativen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit gemäss dem von Kreisarzt Dr. F.___ formu lierte n B elastungsprofil (vgl. E. 4.3.2) . Dieses steht insbesondere auch der Ausü bung der bisherigen (dem Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 1 2. September 2010 zumutbaren [vgl. E. 3.1]) Tätigkeit als Heizungsmonteur , entgegen, was in der RAD-Stellungnahme vom 2 1. Mai 2013 unerwähnt blieb . 4.3.5
Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte, namentlich auch die Berichte von Hausarzt Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2012 (Eingangsdatum, Urk. 6/118) sowie des behandelnden Psychologen D.___ an die SUVA vom 2. Juli/ 2. Dezember 2012 ( Urk. 6/124/53-54) enthalten keine An ga ben, welche für die Zeit ab Oktober 2012 auf eine höhere (medizinisch-theo re tische) Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen würden. Insbesondere ergeben sich daraus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Beschwerde führer geklagten Rückenbeschwerden massgeblich auf seine Arbeitsfähigk eit auswirken könnten (vgl. auch Bericht von Dr. med. K.___ , FMH O rthopädische Chirurgie, vom 29. November 2011, Urk. 6/10 4/ 16-17 ). 4. 3.6
Schliesslich besteht auch aufgrund des Berichtes der Klinik A.___
über die berufliche Abklärung vom 2 2. Mai 2012 (Urk .
6/124/134-140 ) kein Grund zur
Annahme, dass die Ärzte/Neuropsychologen die medizinisch-theoretische Restar beits fähigkeit zu hoch bemessen haben könnten (vgl. E.
1.7) .
Insbesondere ist diesem Bericht nicht zu entnehmen, dass die neuropsychologische Störung die Arbeitsfähigkeit zeitlich und qualitativ stärker beeinträchtigen könnte als von den Neuropsychologen seit dem Unfall von 1998 angenommen worden war . 4.4
4.4 .1
Der Beschwerdeführer macht e im Weiteren geltend, die (medizinisch-theoreti sche)
Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei jedenfalls erwerb lich nich t verwertbar . 4.4 .2
Dazu ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei der Bemessung des Invalideneinkommens ( Art. 16 ATSG) von einem ausgeglichenen Arbeits markt auszugehen ist. Diese r ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichge wicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4.b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht v on realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_941/2012 vom 2 0. März 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E.
3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenar beits plätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit ei nem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile d es Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).
4.4 .3
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 2000 bis zum Unfall vom 1 2. Septem ber 2010 diverse 50%-Stellen in der freien Wirtschaft versehen hat . Wohl hat er in dieser Zeit mehrheitlich als Heizungsmonteur gearbeitet (von Februar 2000 bis Mai 2002 bei der Firma L.__ AG, von Juni 2002 bis Mai 2008 bei der Firma M.___ AG und ab 1. August 2010 bis zum Unfall im September 2010 via N.___ bei O.___ ). Von Juni 2008 bis Juli 2010 war er jedoch als Serviceangestellter i m Restaurant P.___ in Q.___
angestellt ( Urk. 6/124/141) . Dabei war er in der Lage, namentlich auch mit dieser Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches den Anspruch auf eine höhere als eine Dreiviertelsrente (resp. halbe Rente [bis 3 1. Dezember 2 003, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3 ]) ausschloss ( Urk. 6/102/3 ) . Das Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant P.___ wurde – wie bereits dasjenige mit der M.___ AG - auf Wunsch des Beschwerdeführers aufgelöst ( Urk. 6/102/2 und Urk. 6/65 ). Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer damals trotz der neuropsy chologischen Defizite in der Lage war, sich auf eine andere Tätigkeit ( als die bisherige ) in der freien Wirtschaft umzustellen und damit ein massgebliches Einkommen zu erwirtschaften .
Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass das neuropsychologische Zustands bild seit der neuropsychologischen Abklärung in A.___ im Jahr 1999 im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Wohl sind die dem Beschwerdeführer ab Oktober 2012 zumutbaren Tätigkeiten wegen der Beschwerden im Bereich der rechten Hand zusätzlichen qualitativen Einschränkungen unterworfen. Es kan n jedoch nicht gesagt werden, dass die seit Oktober 2012 zumutbare Tätig keit deswegen nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea listischem Entgegenkommen eines durchschnittl ichen Arbeitgebers möglich wäre
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_910/2011 vom 3 0. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis).
Vielmehr bejaht die Rechtsprechung selbst bei funktionell einar migen Personen, welche überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genü gend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beits markt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2). Dies muss erst recht für den Beschwerdeführer gelten , kann er doch die rechte Hand im Rahmen des von Kreisarzt Dr. F.___ formulierten Be las tungs profils uneingeschränkt einsetzen.
Wohl kamen die Berufsfachleute H.___ und I.___ von der Klinik A.___ im Bericht über die berufliche Abklärung vom 2 2. Mai 2012 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer d ie Grundvoraussetzungen für eine berufli che Eingliederung nicht mitbringe. Zumindest die Eingliederung an einem Ni schen arbeits platz wird von ihnen aber keineswegs ausgeschlossen (Urk. 6/124/135). Im neuropsychologischen Bericht vom 1 9. Dezember 2012 wurde sodann aus drücklich darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer eine einfache, struk turierte Tätigkeit bei einem bezüglich seiner Einschränkun gen gut aufgeklärten Arbeitgeber möglich sei ( Urk. 6/124/33; vgl. bereits Be richt der Klinik A.___ vom 1 2. April 2011 betreffend das psychosomati sche Konsilium vom 1 1. März 2011 ( Urk. 6/99/14-15). 4.4 .4
Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die SUVA den Fall auch deshalb abgeschlossen hat, weil der Beschwerdeführer dies ausdrücklich gewünscht und
gegenüber H.___ von der Klinik A.___
erklärt hatte, dass er dann sel ber nach einer einfachen, stressfreien Arbeit schauen werde ( Urk. 6/124/143 , Urk. 6/124/120 und Urk. 6/114/3 ). Gl eiches ergibt sich aus dem Verlaufsproto koll
der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012 ( Urk. 6/114) . Unter dem Titel „Abmachung“ wurde darin nämlich angeführt, dass sich am ehesten die Aufnahme einer geeigneten Arbeit im Rahmen des Zumutbaren und damit Arbeitsvermittlung, in Ergänzung mit einem Einarbeitungstraining oder Arbeitsversuch, aufdränge. Ausbildungsmassnahmen seien schulisch-intellektu ell und unfallbedingt nicht eingliederungswirksam . D ie vom Beschwerdeführer geäusserte n Berufsi deen wie „Schweisser“ oder „Pflege“
seien be hinderungsbe dingt nicht möglich . Der Beschwerdeführer wünsche die Überprüfung seines Rentenanspr uches
(Urk. 6/114/3 ; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5 ) . 4 .4 .5
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann demnach
- mit der Beschwer degegnerin
–
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwer deführer seit Oktober 2012 die Ausübung von ein fachen und strukturierten so wie körperlich leichten Kontroll-, Verpack ungs- oder Montagearbeiten mit ei nem Pensum von 50 %
in d er freien Wirtschaft möglich und zuzumuten ist.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Inva lidi täts bemessung ( Urk. 6/125 und Urk. 2 /1) zur Ermittlung des Validenein kom men s
für die Zeit ab Oktober 2012 den monatlichen Bruttolohn ( Zentral wert ) von im „sonstigen Ausbaugewerbe“
im Niveau 3 (Berufs- und Fachkennt nisse voraus gesetzt) im privaten Sektor beschäfti gten Männern gemäss Lohn strukturer he bung (LSE) 2010 des Bu ndesamtes für Statistik (TA1 S. 26 [Ziffer 43]) herangezogen , was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde . Das Inva lideneinkommen hat sie aufgrund des monatlichen Bruttolohnes von Männern für einfache und repetitive Hilfsarbeiten (Niveau 4) bemessen , was nach dem Ge sagten ebenfalls nicht zu beanstand en ist. Im Weiteren hat sie dem Be schwer deführer einen Abzug vom T abellenlohn von 20 % gewährt . Damit hat sie dem Umstand, dass sich Teilzeitarbeit bei Männern im Anforderungsniveau 4 ten den ziell lohnmindernd auswirkt, sowie den beim Beschwerdeführer zusätz lich be stehenden qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit angemessen Rech nung getragen. Weitere Abzugsgründe (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht er sicht lich. Entgegen seiner Auffassung ( Urk. 1 S. 6) b esteht deshalb kein Anlass, in den
Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin einzugreifen und ihm den maxima len Abzug von 25 % gewähren. Auch die übrig en Bemessungsfaktoren sind seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, weshalb e s für die Zeit ab Okto ber 2012 beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % sein Bewenden hat. 6.
Die Befristung der ganzen Rente per Ende Dezember 2012 (Oktober 2012 plus drei
Monate; vgl. Art. 88 a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli