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IV.2013.01166

Neuanmeldung. Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weiterhin kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___

meldete sich am 17. Juni 1992 unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 30. November 1992 erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Versi cherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Umsch ulung zum Metallarbeiter) ab 1. Novem ber 1992 bis 1. November 1994 (Urk. 8/11, am 23. Juni 1994 verlängert bis 1. Novemer 1995 [Urk. 8/16]) . Es wurden Taggelder ausgerichtet (Urk. 8/13) .

D ie Umschulung wurde per Ende März 1995 vorzeitig ab gebrochen (Urk. 8/22 und Urk. 8/23). Weitere Leistungen der Invalidenversi cherung wurden als nicht erforderlich betrachtet

(Mitteilung vom 22. Mai 1995, Urk. 8/25). 1.2

Am 20. Oktober 1995 stellte der Versicherte bei der Invalidenversicherung ein weiteres Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 8/26). Der Versicherte nahm in der Folge als Hilfsgärtner am Einsatzprogramm Gartenbau des Arbeitsamtes der Stadt Z.___ teil (Urk. 8/35). Das Gesuch um berufliche Massnahmen wurde mit Mitteilung vom 4. September 1996 abgeschrieben (Urk. 8/37). 1.3

Am 17. Oktober 1996 stellte der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut ein Gesuch um berufliche Massnahme n (Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 15. April 1997 wurde ihm Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im A.___ in Z.___ erteilt (Urk. 8/42). Es wurden Taggelder ausge richtet (Urk. 8/43). In der Folge wurde der Versicherte in derselben Institution im Bereich Hauswartung / Spedition angestellt. Mit Mitteilung vom 17. November 1997 wurde festgestellt, dass der Versicherte rentenausschlies send beruflich eingegliedert sei (Urk. 8/46). 1.4

Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versi cherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/51), zog Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Urk. 8/53) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/59). 1.5

Am 1 0 . März 2005 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Schwierig kei ten bei der Atmung, Gichtschmerzen und sehr hohem Blutdruck erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (beruf liche Mass nahmen

/

Rente) an (Urk. 8/67). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/71) ein und klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfü gung vom

13. Februar 2 006 verneinte sie

einen Rentenanspruch des Versicher ten (Urk. 8/76). 1.6

Am 30. Mai 2008 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Gelenkproble men, starken Schmerzen und Gelenkentzündungen abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/82). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/88) ein und tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 16 . Dezember 2008 einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 8/99). 1.7

Am 28. Mai 2013 meldete sich der Versicherte unter Beilage eine s Bericht es des B.___, Klinik für Urologie, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/103). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen weitere Abklärungen getätigt wurden (Urk. 8/121-122), mit Verfügung vom 28. No vember 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/123 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 beantrag t e die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

D en Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV kommt Beweiswert zu, wenn sie den all gemeinen

beweis rechtlichen Anforderungen a n einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen m üssen sodann über die im Einzel fall gefragten pe rsönlichen und fachlichen Qualifika tionen verfügen .

Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art.

49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersu chungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vor ha ndenen ärztlichen Unterlagen ab . Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.7

Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsex terne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den Angaben in den Facharztberichten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar durch die Diagnose eines Harnblasenkarzinoms vor über gehend verschlechtert, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heits zustandes und der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen. Es wür den keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen genannt, die nicht schon in den Vor a k ten aus dem Jahr 2008 erwähnt worden seien. Aus den augenärztli chen Berichten des B.___ gehe klar hervor, dass am rechten Auge ein Status nach einer ischämischen Optikusneuropathie ausgewiesen sei. Die Sehschärfe sei somit reduziert und das dreidimensionale Sehen sei nicht mehr möglich. Das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei en nicht mehr zumutbar. Aus medizinischer Sicht seien jedoch alle Tätigkeiten mit dem entsprechenden Tätigkeitsprofil (leichte körperliche Tätig keiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Gew ichten bis zu 10 Kilo gramm) in einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Die zusätzlich aufgezählten Diagnosen seien bekannt, gut behandelbar und begründeten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, aus der Gegen überstellung der Diagnosen von 2008 und 2013 sei ersichtlich, dass zahlreiche Diagnosen neu als relevante Diagnosen hinzugekommen seien. Bei einer derartigen Fülle von Diagnosen dränge sich ein polydisziplinäres Gutach ten auf, da die einzelnen Diagnosen nicht mehr isoliert betrachtet werden könnten. Es müsse geprüft werden, wie sich diese gegenseitig beeinflussten und allenfalls verstärkten. Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). 3.

3.1

Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

28. Mai 2013 ist die Beschwerdegegnerin eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchs begründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum (vgl. BGE 130 V 71) zwischen

der letzten rechtskräftigen Überprüfung des Rentenanspruches (Verfügung vom

13. Februar 2006, Urk. 8/76) und der rentenabweisenden Verfügung vom

28. November 2013 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.2

3.2.1

Der rentenabweisenden Verfügung vom

13. Februar 2006 lag en im Wesentli chen der Bericht

der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom

4. April 2005 sowie der Bericht des B.___, Departement für Innere Medizin, vom 11. November 2005 zugrunde (vgl. Fest stellungsblatt vom 13. Februar 2006, Urk. 8/74) . 3.2.2

Im Bericht des Spitals C.___ vom 4. April 2005 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte Kristallarthropathie

im o beren Sprunggelenk (OSG) links mit Pyrophospha ten und H a r nsäurekristallen, Gicht und ein Verdacht auf chronischen Ae thylüberkonsum (erhöhte Leberwerte ohne Hepatitis oder Gallenpathologie, Palmarerythem) genannt. Aus rein rheu matologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit ohne Treppen- oder Leiternstei gen ganztags zumutbar (Urk. 8/72). 3.2.3

Im Bericht des B.___ vom 11. November 2005 wurden

die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt (Urk. 8/73/5) : - Chronisch intermittierender Aethylabusus mit/bei - Aethylischer Hepatopathie - Gemischte Kristallarthropathie OSG links

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt : - Arterielle Hypertonie - COPD mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung - Zwerchfellhochstand links - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Dyslipidämie

Auf die Arbeitsfähigkeit hätten die multiplen internistischen Probleme wie arteri elle Hyperto nie und He patopathie bei

Aethylabusus und Adipositas wenig Auswirkung. Bezüglich der seit Jahren angegebenen Anstrengung sdyspnoe fä n den sich wenig objektivierbare Befunde. In der Echokardiographie zeige sich eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion, in der Lungenfunktionsprüfung zeig e sich unter der aktuellen Inhalationstherapie keine obstruktive Ventilati onsstörung, einzig eine minime Diffusionsstörung. Diesbezüglich würde eine Gewichts reduktion sowie ein Sis tieren des Nikotinabusus e ine deutliche Ver besserung bringen. Eine optimale Blutdruckeinstellung sei bereits erreicht wor den. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei primär der seit Jahren intermittierend starke Aethylabusus ein relevanter Faktor. Ebenfalls limitierend auf die Arbeits fähigkeit sei die schwere Kristallarthropathie, welche starke Schmerzen ver ursache und eine schwere körperliche Arbeit verunmögliche. Aus internisti scher Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche, am besten sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 /7). 3.3

3.3.1

Im Rahmen de r Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2008 betref fend berufliche Massnahmen präsentierte sich sein Gesundheitszustand wie folgt: 3.3.2

Im Bericht des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physi ka lische Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2008 wurden die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/89/7-8): - Periarthropathie des Sprunggelenks links - gemischte Kristallarthropathie OSG links - Status nach Längsfraktur Basisgrundphalanx links Dig I am 30.09.07 - Chronisches intermittierendes lumbovertebrales

Schmerz syndrom - Periarthropathia

genu

beidseids

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwähnt (Urk. 8/89/8): - Chronischer intermittierender Aethylabusus mit aethylischer Hepatopa thie - COPD mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Arterielle Hypertonie - Obstruktive Miktionsproblematik bei Prostatahyperplasie, Status nach TUR-P am 18.04.07

Anlässlich eines Arbeitsassessments in der Rheumaklinik am 25./26. Februar 2008 sei beim Beschwerdeführer das aktuelle Belastungsprofil hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit festgelegt worden. Aufgrund der grossen Diskrepanz zwischen der körperlichen Belastbarkeit und den Belastungsanforderungen (Heben und Tragen von Gewicht) in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger sei keine Arbeitsfähigkeit als Plattenleger mehr gegeben. Zudem seien die Bein-Fuss-Belastung in dieser Tätigkeit sowie das Arbeiten auf den Knien und in der Hocke aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerden in den Füssen nur sehr beschränkt möglich. Grundsätzlich sei jedoch eine mittelschwere Arbeit mit Einschränkung der Gewichtsbelastung beim Heben vom Boden auf Taillenhöhe maximal 20 Kilogramm, Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 10

Kilo gramm, Tragen vorne maximal 17.5 Kilogramm, Arbeit über Kopf, vor geneigtes Stehen und Gehen jeweils maximal drei Stunden pro Tag möglich. Die zuletzt vom Beschwerdeführer durchgeführten Hilfstätigkeiten (Tragen von Mineral kästen) mit zum Teil Gewichtsbelastung von 20-30 Kilogramm seien wahr scheinlich nur teilweise zumutbar (Urk. 8/89/7 ff.). 3.3. 3

Im Bericht des B.___, Departement Innere Medizin, vom 26. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/90 /1) : - Peri arthropathie des Sprunggelenks links - Fehlbelastung bei Knicksenkfuss, Arthrose - Gemischte Kristallarthropathie OSG links - Status nach Längsfraktur Basisgrundphalanx I links am 30.09.07 - Chronisches intermittierendes lumbovertebrales / spondylogenes

Schmerz syndrom seit 2001 - Periarthropathia

genu

beidseids

Als Diagnos en ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwä h nt (Urk. 8/90 /2) : - Status nach chronisch intermittierendem Aethylabusus - Aehtylische Hepatopathie/Lebersteatose - aktuell: praktisch kein Alkoholkonsum - Leichtgradige COPD - cvRF : persistierender Nikotinabusus - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Tubuläre Colonschleimhautadenome ohne Dysplasie - Koloskopie 3/06 - P r ostatahyperplasie Grad II - Status nach TUR-P am 18.04.07 - Status nach wahrscheinlich medikamentös induzierter leukozytoklasti sche r

Vaskulitis 2007 - DD auf Novalgin, Ciproxin oder Fragmin - DD Purpura rheumatica - Seborrhoisches Kopfhautekzem

Für eine mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht grundsätzlich arbeitsfähig. Einschränkungen der Belastungsfähigkeit bestünden vor allem aufgrund der rheumatologischen Diagnosen, wobei die Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise weiter verbessert werden könne. Es sei ein detailliertes Arbeitsassessment auf der rheumatologi schen Klinik durchgeführt worden. Es werde auf den entsprechenden Bericht verwiesen (Urk. 8/90/1). 3.3.4

RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2008 fest, anhand der Aktenlage sei seit 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine rücken

- und kniebelastende Tätigkeit sowie seit September 2007 für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter ausge wiesen. Für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Ressourcenprofil umfass e eine Tätigkeit in Wechsel belastung (Stehen und Gehen je maximal drei Stunden pro Tag) ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 20 Kilogramm bis Taillenhöhe und maximal 10 Kilogramm von Taillen- bis Kopfhöhe. Überkopf arbeiten, Arbeiten auf den Knien, in der Hocke sowie Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern sollten vermieden werden (Urk. 8/91/3). 3.4

3.4.1

Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom

28. November 2013 (Urk. 2)

präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.4.2

Im Bericht des B.___, Klinik für Urologie, vom 14. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/109/5-6) : - Multilokuläres

papilläres

Urothelkarzinom der Harnblase pT1, G3, L1 high grade mit Carcinoma in situ - Status nach TUR-B 12/2012 - t umorfreie Nachresektion 01/2013 - CT-Abdomen vom 12/2012: ohne Malignitätsnachweis der oberen Harnwege - Induktion einer BCG-Blaseninstillation 03/2013 - Status nach TUR-B vom 04/2013 ohne Malignitätsnachweis - Diabetes mellitus Typ II (ED 05/2010) - Chronische Hepatopathie (Typ hepatozellulär) - DD medikamentös, toxisch (Paracetamol, Sortis), C2-bedingt - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Verdacht auf Short-S egment- Barretö sophagus mit kleiner Hiatusgleit hernie - Unklare intermittierende v.a. nächtliche Dyspnoe - Verdacht auf unilaterale Zwerchfellparese links (ED 2000) - leicht obstruktive

Ventilationsstörung (DD Asthma), FEV 2.56 Liter (81 %) - Verdacht auf nicht arteriitische

anteriore ischämische Optikusneuropa thie (05/2011) - Polyarthralgien multifaktorieller Genese - Gemischte Kristallarthropathie (Harnsäure- und Pyrophosphat kris talle) - DD degenerativ oder durch Fehlbelastung - Multifaktoriell bedingte chronische Insomnie - DD Restless - Legs -Syndrom, medikamentös durch Theophyllin, Juck reiz, Nikotinabusus - Status nach wahrscheinlich medikamentös induzierter leukozytoklasti scher

Vaskulitis 2007 - i n Frage kommend sind Novalgin, Ciproxin, Fragmin - Typ 1-Sensibilisierung gegenüber verschiedenen Heparinen - DD purpura

rheumatica

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt: „- Prostataobstruktionssyndrom Grad I - Status nach TUR-P am 18.04.2007 - a ktuelle Restharnmenge 20 ml - Arterielle Hypertonie unter medikamentöser Einstellung - Dyslipidämie - M ehrere tubuläre Adenome mit nicht hochgradiger Dysplasie (01/2012)

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich wegen eines nicht mus kelinvasiven aber multilokulären und aggressiv differenzierten Urothelkarzi noms der Harnblase in Behandlung . Die Erstdiagnose sei im Dezember 2012 gestellt worden, und es hätten mittlerweile mehrere Eingriffe stattgefunden. Momentan würden BCG-Blaseninstillationsbehandlungen durchgeführt, im Intervall fänden auch zystoskopische Kontrollen statt. In der Klinik für Urologie sei lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. Dezember 2012 bis 30. Dezember 2012 ausgestellt worden . Während der zwischenzeitlich s tattge fundenen Hospitalisationen habe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, und prinzipiell könne durch die BCG-Blasenbehandlung je nach Berufsaus übung intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit auftreten. Aus urologischer Sicht müsse nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, obwohl durch die regelmässigen ambulanten Behandlungen und möglicherweise teilweise sta tionären Aufenthalte sicherlich mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten auch während der nächsten Jahre zu rechnen sei (Urk. 8/109 /6) . 3.4.3

In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2013 hielt RAD-Ärztin Dr. D.___ fest, gemäss dem ausführlichen Bericht des B.___, Klinik für Urologie, vom 14. August 2013 hätten wegen des im Dezember 2012 diagnosti zierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien durchgeführt werden müssen. Derzeit würden intravesikuläre Behandlungen mit BCG Instillationen durchgeführt. Es liege kein Anhaltspunkt für einen Rest Tumor vor. Während der Hospitalisationen und der aktuell noch durchgeführten Blasenbehandlungen sei der Beschwerdeführer intermittierend arbeitsunfähig gewesen. Aus urologi scher Sicht sei derzeit keine zwingende Arbeitsunfähigkeit erforderlich, wobei die Rezidivgefahr erhöht sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch die Diagnose des Harnblasenkarzinoms vorübergehend ver schlechtert, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe deswegen aber nicht . Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes sei somit nicht ausgewiesen. Ansonsten seien keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen genannt worden, die nicht schon im internistischen Bericht vom 26. Juni 2008 erwähnt worden seien und der Beschwerdeführer sei in keiner weiteren fach ärztlichen Behandlung. Es sei diesbezüglich von keiner wesentlichen Ver schlechterung auszugehen (Urk. 8/110/3). 3.4.4

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___, Augenklinik, vom 6. Mai 2013 ein, worin die folgenden ophthalmologischen Diagnosen gestellt wurden : - rechts: Status nach nicht arteriitischer

anteriorer ischämischer Opticusneu ropathie 05/2011 - links: okuläre Hypertension, DD beginnendes Glaukom - nicht reproduzierbare und nicht progrediente Gesichtsfelddefekte - RNFL Borderline verdünnt - beidseits: Cataract

incipiens

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe rechts bei Status nach nicht ar teriitischer

anteriorer ischämischer Optikusneuropathie seit 2011 ein auf Fingerzählen reduzierter Visus . Bei somit praktischer Monoke lsituation und grenzwertig hohem

Augendruck links werd e eine drucksenkende Therapie e mpfohlen, obwohl der Sehnerv links nicht glaukomtypisch verändert sei, die Gesichtsfelddefekte links nicht klar hätten reproduziert werden können und im Vergleich zu 2011 tendenziell regredient seien. Aufgrund der insgesamt stabilen Befunde und dem vitalen Aspekt des Seh nervs, seien bisher keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erfolgt (Urk. 8/113 /2-3).

Im Bericht derselben Klinik vom 13. November 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Das Führen von Maschinen sei stark eingeschränkt und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei nicht möglich (Urk. 8/121). 3.4.5

RAD-Ärztin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 aus, gemäss dem augenärztlichen Bericht des B.___ habe der Beschwerdeführer am rechten Auge einen Status nach einer ischämischen Opti kusneuropathie, weswegen der Visus auf Fingerzählen reduziert sei. Somit liege eine funktionelle Monokelsituation vor, und dreidimensionales Sehen sei nicht mehr möglich. Deswegen sei en das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transport ieren von Gewichten bis zu 10 Kilogramm seien aus ophthalmologischer Sicht zu 100 % möglich. Das linksseitige Augen leiden sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Facharztbericht sei plausibel und nachvollziehbar. In einer Tätigkeit, die diesem Ressourcenprofil entspreche, sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig. Die zusätzlich auf gezählten Diagnosen seien bekannt, gut behandelbar und nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei der Fall umfassend abgeklärt. Weiter e Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 8/122/3). 4. 4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 9.

September und 22. November 2013, welche den allgemeinen beweisrechtlichen

Anforderungen an einen ärztlichen Beri cht genügen (vgl. E. 1.5, E. 1.6 und E. 1.7). 4.2

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass wegen des im Dezember 2012 diagnostizierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien sowie BCG Blasen instillationsbehandlungen durchgeführt wurden und wahrscheinlich auch während der nächsten Jahre durchgeführt werden müssen . Während der Hospitalisationen und der BCG-Blaseninstillationsbehandlungen war und ist der Beschwerdeführer jeweils intermittierend arbeitsunfähig. Aus urologischer Sicht wurde jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers hat sich somit aufgrund der Diagnose des Harn blasenkarzinoms

zwar vorübergehend verschlechtert, eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nicht. 4.3

Im Weiteren ist aktenkundig, dass beim Beschwerdeführer am rechten Auge eine Monokelsituation vorliegt und das dreidimensionale Sehen nicht mehr möglich ist. Deshalb sind das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Gewichten bis zu 10 Kilogramm sind aus ophthalmologischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. 4.4

Die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Diagnosen wurden im Wesentli chen bereits im Bericht des B.___, Departement Innere Medizin, vom 26. Juni 2008 genannt (Urk. 8/ 90) . Damals wurde an der Rheu maklinik des B.___

ein Arbeitsassessment durchgeführt.

Die Abklärungen ergaben, dass für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand

(Urk. 8/89/7

ff. und Urk. 8/91/3). Die seither neu hinzugekommenen Diagnosen sind gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin gut behandelbar und nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen (Urk. 8/122/3). Allein aufgrund der Tatsache, dass neue Diagnosen hinzugekommen sind, muss nicht zwingend eine Veränderung der Ar beitsfähigkeit resultieren, zumal

aus invalidenversiche rungsrechtlich er Sicht nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arb eitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). 4.5

Gestützt auf die schlüssige medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. D avon abweichende medizinische Einschätzung en

sind nicht aktenkundig und werden auch vom Beschwer deführer nicht geltend gemacht. Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind somit h inreichend abgeklärt, weshalb sich e rgänzende Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) erübri gen und von der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigun g; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d.). 4.6

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten weiterhin 100 % beträgt. Eine massgebliche Änderung des wirtschaft lichen Sachverhaltes ist ebenfalls nicht gegeben. Wie im Zeitpunkt der letztma ligen Prüfung des Rentenanspruches im Jahr 2006 sind das Validen- und das Invalideneinkommen auf tabellarischer Grundlage zu bestimmen und ist dabei vom glei chen Tabellenlohn auszugehen (Urk. 8/75-76). Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesge richtes 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 5.2).

In der rentenab weisenden Verfügung vom 13. Februar 2006 hatte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit, a uf dem Invalideneinkommen einen Abzug von 15 % vorgenommen, weil damals nur eine leichte, am besten sitzende Tätig keit ohne Treppen- oder Leiternsteigen in Frage gekommen war, und dement sprechend den Invaliditätsgrad auf 15 % festgesetzt (Urk. 8/76). Nach dem Gesagten hat sich seither die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht verändert, eine angepasste Tätigkeit ist aber insbesondere aufgrund des Augen leidens zusätzli chen Einschränkungen unterworfen. Selbst wenn dem Beschwerde führer deswe gen der maximal zulässige Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) gewährt würde, ergäbe sich aber nach wie vor ein rentenausschliessender Invalitätsgrad (von 25 %; vgl. E. 1.3). 4.7

Da keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltl ichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

5. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 und E. 1.7). 4.2

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass wegen des im Dezember 2012 diagnostizierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien sowie BCG Blasen instillationsbehandlungen durchgeführt wurden und wahrscheinlich auch während der nächsten Jahre durchgeführt werden müssen . Während der Hospitalisationen und der BCG-Blaseninstillationsbehandlungen war und ist der Beschwerdeführer jeweils intermittierend arbeitsunfähig. Aus urologischer Sicht wurde jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers hat sich somit aufgrund der Diagnose des Harn blasenkarzinoms

zwar vorübergehend verschlechtert, eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nicht. 4.3

Im Weiteren ist aktenkundig, dass beim Beschwerdeführer am rechten Auge eine Monokelsituation vorliegt und das dreidimensionale Sehen nicht mehr möglich ist. Deshalb sind das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Gewichten bis zu 10 Kilogramm sind aus ophthalmologischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. 4.4

Die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Diagnosen wurden im Wesentli chen bereits im Bericht des B.___, Departement Innere Medizin, vom 26. Juni 2008 genannt (Urk. 8/ 90) . Damals wurde an der Rheu maklinik des B.___

ein Arbeitsassessment durchgeführt.

Die Abklärungen ergaben, dass für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand

(Urk. 8/89/7

ff. und Urk. 8/91/3). Die seither neu hinzugekommenen Diagnosen sind gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin gut behandelbar und nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen (Urk. 8/122/3). Allein aufgrund der Tatsache, dass neue Diagnosen hinzugekommen sind, muss nicht zwingend eine Veränderung der Ar beitsfähigkeit resultieren, zumal

aus invalidenversiche rungsrechtlich er Sicht nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arb eitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). 4.5

Gestützt auf die schlüssige medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. D avon abweichende medizinische Einschätzung en

sind nicht aktenkundig und werden auch vom Beschwer deführer nicht geltend gemacht. Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind somit h inreichend abgeklärt, weshalb sich e rgänzende Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) erübri gen und von der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigun g; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d.). 4.6

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten weiterhin 100 % beträgt. Eine massgebliche Änderung des wirtschaft lichen Sachverhaltes ist ebenfalls nicht gegeben. Wie im Zeitpunkt der letztma ligen Prüfung des Rentenanspruches im Jahr 2006 sind das Validen- und das Invalideneinkommen auf tabellarischer Grundlage zu bestimmen und ist dabei vom glei chen Tabellenlohn auszugehen (Urk. 8/75-76). Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesge richtes 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 5.2).

In der rentenab weisenden Verfügung vom 13. Februar 2006 hatte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit, a uf dem Invalideneinkommen einen Abzug von 15 % vorgenommen, weil damals nur eine leichte, am besten sitzende Tätig keit ohne Treppen- oder Leiternsteigen in Frage gekommen war, und dement sprechend den Invaliditätsgrad auf 15 % festgesetzt (Urk. 8/76). Nach dem Gesagten hat sich seither die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht verändert, eine angepasste Tätigkeit ist aber insbesondere aufgrund des Augen leidens zusätzli chen Einschränkungen unterworfen. Selbst wenn dem Beschwerde führer deswe gen der maximal zulässige Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) gewährt würde, ergäbe sich aber nach wie vor ein rentenausschliessender Invalitätsgrad (von 25 %; vgl. E. 1.3). 4.7

Da keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltl ichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

5. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 1.7 Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsex terne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den Angaben in den Facharztberichten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar durch die Diagnose eines Harnblasenkarzinoms vor über gehend verschlechtert, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heits zustandes und der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen. Es wür den keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen genannt, die nicht schon in den Vor a k ten aus dem Jahr 2008 erwähnt worden seien. Aus den augenärztli chen Berichten des B.___ gehe klar hervor, dass am rechten Auge ein Status nach einer ischämischen Optikusneuropathie ausgewiesen sei. Die Sehschärfe sei somit reduziert und das dreidimensionale Sehen sei nicht mehr möglich. Das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei en nicht mehr zumutbar. Aus medizinischer Sicht seien jedoch alle Tätigkeiten mit dem entsprechenden Tätigkeitsprofil (leichte körperliche Tätig keiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Gew ichten bis zu 10 Kilo gramm) in einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Die zusätzlich aufgezählten Diagnosen seien bekannt, gut behandelbar und begründeten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, aus der Gegen überstellung der Diagnosen von 2008 und 2013 sei ersichtlich, dass zahlreiche Diagnosen neu als relevante Diagnosen hinzugekommen seien. Bei einer derartigen Fülle von Diagnosen dränge sich ein polydisziplinäres Gutach ten auf, da die einzelnen Diagnosen nicht mehr isoliert betrachtet werden könnten. Es müsse geprüft werden, wie sich diese gegenseitig beeinflussten und allenfalls verstärkten. Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). 3.

3.1

Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

28. Mai 2013 ist die Beschwerdegegnerin eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchs begründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum (vgl. BGE 130 V 71) zwischen

der letzten rechtskräftigen Überprüfung des Rentenanspruches (Verfügung vom

13. Februar 2006, Urk. 8/76) und der rentenabweisenden Verfügung vom

28. November 2013 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.2

3.2.1

Der rentenabweisenden Verfügung vom

13. Februar 2006 lag en im Wesentli chen der Bericht

der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom

4. April 2005 sowie der Bericht des B.___, Departement für Innere Medizin, vom 11. November 2005 zugrunde (vgl. Fest stellungsblatt vom 13. Februar 2006, Urk. 8/74) . 3.2.2

Im Bericht des Spitals C.___ vom 4. April 2005 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte Kristallarthropathie

im o beren Sprunggelenk (OSG) links mit Pyrophospha ten und H a r nsäurekristallen, Gicht und ein Verdacht auf chronischen Ae thylüberkonsum (erhöhte Leberwerte ohne Hepatitis oder Gallenpathologie, Palmarerythem) genannt. Aus rein rheu matologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit ohne Treppen- oder Leiternstei gen ganztags zumutbar (Urk. 8/72). 3.2.3

Im Bericht des B.___ vom 11. November 2005 wurden

die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt (Urk. 8/73/5) : - Chronisch intermittierender Aethylabusus mit/bei - Aethylischer Hepatopathie - Gemischte Kristallarthropathie OSG links

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt : - Arterielle Hypertonie - COPD mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung - Zwerchfellhochstand links - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Dyslipidämie

Auf die Arbeitsfähigkeit hätten die multiplen internistischen Probleme wie arteri elle Hyperto nie und He patopathie bei

Aethylabusus und Adipositas wenig Auswirkung. Bezüglich der seit Jahren angegebenen Anstrengung sdyspnoe fä n den sich wenig objektivierbare Befunde. In der Echokardiographie zeige sich eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion, in der Lungenfunktionsprüfung zeig e sich unter der aktuellen Inhalationstherapie keine obstruktive Ventilati onsstörung, einzig eine minime Diffusionsstörung. Diesbezüglich würde eine Gewichts reduktion sowie ein Sis tieren des Nikotinabusus e ine deutliche Ver besserung bringen. Eine optimale Blutdruckeinstellung sei bereits erreicht wor den. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei primär der seit Jahren intermittierend starke Aethylabusus ein relevanter Faktor. Ebenfalls limitierend auf die Arbeits fähigkeit sei die schwere Kristallarthropathie, welche starke Schmerzen ver ursache und eine schwere körperliche Arbeit verunmögliche. Aus internisti scher Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche, am besten sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 /7). 3.3

3.3.1

Im Rahmen de r Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2008 betref fend berufliche Massnahmen präsentierte sich sein Gesundheitszustand wie folgt: 3.3.2

Im Bericht des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physi ka lische Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2008 wurden die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/89/7-8): - Periarthropathie des Sprunggelenks links - gemischte Kristallarthropathie OSG links - Status nach Längsfraktur Basisgrundphalanx links Dig I am 30.09.07 - Chronisches intermittierendes lumbovertebrales

Schmerz syndrom - Periarthropathia

genu

beidseids

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwähnt (Urk. 8/89/8): - Chronischer intermittierender Aethylabusus mit aethylischer Hepatopa thie - COPD mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Arterielle Hypertonie - Obstruktive Miktionsproblematik bei Prostatahyperplasie, Status nach TUR-P am 18.04.07

Anlässlich eines Arbeitsassessments in der Rheumaklinik am 25./26. Februar 2008 sei beim Beschwerdeführer das aktuelle Belastungsprofil hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit festgelegt worden. Aufgrund der grossen Diskrepanz zwischen der körperlichen Belastbarkeit und den Belastungsanforderungen (Heben und Tragen von Gewicht) in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger sei keine Arbeitsfähigkeit als Plattenleger mehr gegeben. Zudem seien die Bein-Fuss-Belastung in dieser Tätigkeit sowie das Arbeiten auf den Knien und in der Hocke aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerden in den Füssen nur sehr beschränkt möglich. Grundsätzlich sei jedoch eine mittelschwere Arbeit mit Einschränkung der Gewichtsbelastung beim Heben vom Boden auf Taillenhöhe maximal 20 Kilogramm, Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 10

Kilo gramm, Tragen vorne maximal 17.5 Kilogramm, Arbeit über Kopf, vor geneigtes Stehen und Gehen jeweils maximal drei Stunden pro Tag möglich. Die zuletzt vom Beschwerdeführer durchgeführten Hilfstätigkeiten (Tragen von Mineral kästen) mit zum Teil Gewichtsbelastung von 20-30 Kilogramm seien wahr scheinlich nur teilweise zumutbar (Urk. 8/89/7 ff.). 3.3. 3

Im Bericht des B.___, Departement Innere Medizin, vom 26. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/90 /1) : - Peri arthropathie des Sprunggelenks links - Fehlbelastung bei Knicksenkfuss, Arthrose - Gemischte Kristallarthropathie OSG links - Status nach Längsfraktur Basisgrundphalanx I links am 30.09.07 - Chronisches intermittierendes lumbovertebrales / spondylogenes

Schmerz syndrom seit 2001 - Periarthropathia

genu

beidseids

Als Diagnos en ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwä h nt (Urk. 8/90 /2) : - Status nach chronisch intermittierendem Aethylabusus - Aehtylische Hepatopathie/Lebersteatose - aktuell: praktisch kein Alkoholkonsum - Leichtgradige COPD - cvRF : persistierender Nikotinabusus - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Tubuläre Colonschleimhautadenome ohne Dysplasie - Koloskopie 3/06 - P r ostatahyperplasie Grad II - Status nach TUR-P am 18.04.07 - Status nach wahrscheinlich medikamentös induzierter leukozytoklasti sche r

Vaskulitis 2007 - DD auf Novalgin, Ciproxin oder Fragmin - DD Purpura rheumatica - Seborrhoisches Kopfhautekzem

Für eine mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht grundsätzlich arbeitsfähig. Einschränkungen der Belastungsfähigkeit bestünden vor allem aufgrund der rheumatologischen Diagnosen, wobei die Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise weiter verbessert werden könne. Es sei ein detailliertes Arbeitsassessment auf der rheumatologi schen Klinik durchgeführt worden. Es werde auf den entsprechenden Bericht verwiesen (Urk. 8/90/1). 3.3.4

RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2008 fest, anhand der Aktenlage sei seit 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine rücken

- und kniebelastende Tätigkeit sowie seit September 2007 für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter ausge wiesen. Für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Ressourcenprofil umfass e eine Tätigkeit in Wechsel belastung (Stehen und Gehen je maximal drei Stunden pro Tag) ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 20 Kilogramm bis Taillenhöhe und maximal 10 Kilogramm von Taillen- bis Kopfhöhe. Überkopf arbeiten, Arbeiten auf den Knien, in der Hocke sowie Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern sollten vermieden werden (Urk. 8/91/3). 3.4

3.4.1

Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom

28. November 2013 (Urk. 2)

präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.4.2

Im Bericht des B.___, Klinik für Urologie, vom 14. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/109/5-6) : - Multilokuläres

papilläres

Urothelkarzinom der Harnblase pT1, G3, L1 high grade mit Carcinoma in situ - Status nach TUR-B 12/2012 - t umorfreie Nachresektion 01/2013 - CT-Abdomen vom 12/2012: ohne Malignitätsnachweis der oberen Harnwege - Induktion einer BCG-Blaseninstillation 03/2013 - Status nach TUR-B vom 04/2013 ohne Malignitätsnachweis - Diabetes mellitus Typ II (ED 05/2010) - Chronische Hepatopathie (Typ hepatozellulär) - DD medikamentös, toxisch (Paracetamol, Sortis), C2-bedingt - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Verdacht auf Short-S egment- Barretö sophagus mit kleiner Hiatusgleit hernie - Unklare intermittierende v.a. nächtliche Dyspnoe - Verdacht auf unilaterale Zwerchfellparese links (ED 2000) - leicht obstruktive

Ventilationsstörung (DD Asthma), FEV 2.56 Liter (81 %) - Verdacht auf nicht arteriitische

anteriore ischämische Optikusneuropa thie (05/2011) - Polyarthralgien multifaktorieller Genese - Gemischte Kristallarthropathie (Harnsäure- und Pyrophosphat kris talle) - DD degenerativ oder durch Fehlbelastung - Multifaktoriell bedingte chronische Insomnie - DD Restless - Legs -Syndrom, medikamentös durch Theophyllin, Juck reiz, Nikotinabusus - Status nach wahrscheinlich medikamentös induzierter leukozytoklasti scher

Vaskulitis 2007 - i n Frage kommend sind Novalgin, Ciproxin, Fragmin - Typ 1-Sensibilisierung gegenüber verschiedenen Heparinen - DD purpura

rheumatica

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt: „- Prostataobstruktionssyndrom Grad I - Status nach TUR-P am 18.04.2007 - a ktuelle Restharnmenge 20 ml - Arterielle Hypertonie unter medikamentöser Einstellung - Dyslipidämie - M ehrere tubuläre Adenome mit nicht hochgradiger Dysplasie (01/2012)

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich wegen eines nicht mus kelinvasiven aber multilokulären und aggressiv differenzierten Urothelkarzi noms der Harnblase in Behandlung . Die Erstdiagnose sei im Dezember 2012 gestellt worden, und es hätten mittlerweile mehrere Eingriffe stattgefunden. Momentan würden BCG-Blaseninstillationsbehandlungen durchgeführt, im Intervall fänden auch zystoskopische Kontrollen statt. In der Klinik für Urologie sei lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. Dezember 2012 bis 30. Dezember 2012 ausgestellt worden . Während der zwischenzeitlich s tattge fundenen Hospitalisationen habe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, und prinzipiell könne durch die BCG-Blasenbehandlung je nach Berufsaus übung intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit auftreten. Aus urologischer Sicht müsse nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, obwohl durch die regelmässigen ambulanten Behandlungen und möglicherweise teilweise sta tionären Aufenthalte sicherlich mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten auch während der nächsten Jahre zu rechnen sei (Urk. 8/109 /6) . 3.4.3

In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2013 hielt RAD-Ärztin Dr. D.___ fest, gemäss dem ausführlichen Bericht des B.___, Klinik für Urologie, vom 14. August 2013 hätten wegen des im Dezember 2012 diagnosti zierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien durchgeführt werden müssen. Derzeit würden intravesikuläre Behandlungen mit BCG Instillationen durchgeführt. Es liege kein Anhaltspunkt für einen Rest Tumor vor. Während der Hospitalisationen und der aktuell noch durchgeführten Blasenbehandlungen sei der Beschwerdeführer intermittierend arbeitsunfähig gewesen. Aus urologi scher Sicht sei derzeit keine zwingende Arbeitsunfähigkeit erforderlich, wobei die Rezidivgefahr erhöht sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch die Diagnose des Harnblasenkarzinoms vorübergehend ver schlechtert, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe deswegen aber nicht . Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes sei somit nicht ausgewiesen. Ansonsten seien keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen genannt worden, die nicht schon im internistischen Bericht vom 26. Juni 2008 erwähnt worden seien und der Beschwerdeführer sei in keiner weiteren fach ärztlichen Behandlung. Es sei diesbezüglich von keiner wesentlichen Ver schlechterung auszugehen (Urk. 8/110/3). 3.4.4

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___, Augenklinik, vom 6. Mai 2013 ein, worin die folgenden ophthalmologischen Diagnosen gestellt wurden : - rechts: Status nach nicht arteriitischer

anteriorer ischämischer Opticusneu ropathie 05/2011 - links: okuläre Hypertension, DD beginnendes Glaukom - nicht reproduzierbare und nicht progrediente Gesichtsfelddefekte - RNFL Borderline verdünnt - beidseits: Cataract

incipiens

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe rechts bei Status nach nicht ar teriitischer

anteriorer ischämischer Optikusneuropathie seit 2011 ein auf Fingerzählen reduzierter Visus . Bei somit praktischer Monoke lsituation und grenzwertig hohem

Augendruck links werd e eine drucksenkende Therapie e mpfohlen, obwohl der Sehnerv links nicht glaukomtypisch verändert sei, die Gesichtsfelddefekte links nicht klar hätten reproduziert werden können und im Vergleich zu 2011 tendenziell regredient seien. Aufgrund der insgesamt stabilen Befunde und dem vitalen Aspekt des Seh nervs, seien bisher keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erfolgt (Urk. 8/113 /2-3).

Im Bericht derselben Klinik vom 13. November 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Das Führen von Maschinen sei stark eingeschränkt und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei nicht möglich (Urk. 8/121). 3.4.5

RAD-Ärztin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 aus, gemäss dem augenärztlichen Bericht des B.___ habe der Beschwerdeführer am rechten Auge einen Status nach einer ischämischen Opti kusneuropathie, weswegen der Visus auf Fingerzählen reduziert sei. Somit liege eine funktionelle Monokelsituation vor, und dreidimensionales Sehen sei nicht mehr möglich. Deswegen sei en das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transport ieren von Gewichten bis zu 10 Kilogramm seien aus ophthalmologischer Sicht zu 100 % möglich. Das linksseitige Augen leiden sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Facharztbericht sei plausibel und nachvollziehbar. In einer Tätigkeit, die diesem Ressourcenprofil entspreche, sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig. Die zusätzlich auf gezählten Diagnosen seien bekannt, gut behandelbar und nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei der Fall umfassend abgeklärt. Weiter e Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 8/122/3). 4. 4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 9.

September und 22. November 2013, welche den allgemeinen beweisrechtlichen

Anforderungen an einen ärztlichen Beri cht genügen (vgl. E. 1.5, E.

E. 006 verneinte sie

einen Rentenanspruch des Versicher ten (Urk. 8/76).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01166 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___

meldete sich am 17. Juni 1992 unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 30. November 1992 erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Versi cherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Umsch ulung zum Metallarbeiter) ab 1. Novem ber 1992 bis 1. November 1994 (Urk. 8/11, am 23. Juni 1994 verlängert bis 1. Novemer 1995 [Urk. 8/16]) . Es wurden Taggelder ausgerichtet (Urk. 8/13) .

D ie Umschulung wurde per Ende März 1995 vorzeitig ab gebrochen (Urk. 8/22 und Urk. 8/23). Weitere Leistungen der Invalidenversi cherung wurden als nicht erforderlich betrachtet

(Mitteilung vom 22. Mai 1995, Urk. 8/25). 1.2

Am 20. Oktober 1995 stellte der Versicherte bei der Invalidenversicherung ein weiteres Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 8/26). Der Versicherte nahm in der Folge als Hilfsgärtner am Einsatzprogramm Gartenbau des Arbeitsamtes der Stadt Z.___ teil (Urk. 8/35). Das Gesuch um berufliche Massnahmen wurde mit Mitteilung vom 4. September 1996 abgeschrieben (Urk. 8/37). 1.3

Am 17. Oktober 1996 stellte der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut ein Gesuch um berufliche Massnahme n (Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 15. April 1997 wurde ihm Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im A.___ in Z.___ erteilt (Urk. 8/42). Es wurden Taggelder ausge richtet (Urk. 8/43). In der Folge wurde der Versicherte in derselben Institution im Bereich Hauswartung / Spedition angestellt. Mit Mitteilung vom 17. November 1997 wurde festgestellt, dass der Versicherte rentenausschlies send beruflich eingegliedert sei (Urk. 8/46). 1.4

Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versi cherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/51), zog Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Urk. 8/53) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . Mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/59). 1.5

Am 1 0 . März 2005 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Schwierig kei ten bei der Atmung, Gichtschmerzen und sehr hohem Blutdruck erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (beruf liche Mass nahmen

/

Rente) an (Urk. 8/67). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/71) ein und klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfü gung vom

13. Februar 2 006 verneinte sie

einen Rentenanspruch des Versicher ten (Urk. 8/76). 1.6

Am 30. Mai 2008 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Gelenkproble men, starken Schmerzen und Gelenkentzündungen abermals bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/82). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/88) ein und tätigte medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 16 . Dezember 2008 einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 8/99). 1.7

Am 28. Mai 2013 meldete sich der Versicherte unter Beilage eine s Bericht es des B.___, Klinik für Urologie, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/103). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab und ver neinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen weitere Abklärungen getätigt wurden (Urk. 8/121-122), mit Verfügung vom 28. No vember 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/123 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 beantrag t e die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

D en Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV kommt Beweiswert zu, wenn sie den all gemeinen

beweis rechtlichen Anforderungen a n einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351 E. 3a). Die RAD-Ärzte respektive Ärztinnen m üssen sodann über die im Einzel fall gefragten pe rsönlichen und fachlichen Qualifika tionen verfügen .

Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art.

49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersu chungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vor ha ndenen ärztlichen Unterlagen ab . Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.7

Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsex terne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den Angaben in den Facharztberichten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar durch die Diagnose eines Harnblasenkarzinoms vor über gehend verschlechtert, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesund heits zustandes und der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen. Es wür den keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen genannt, die nicht schon in den Vor a k ten aus dem Jahr 2008 erwähnt worden seien. Aus den augenärztli chen Berichten des B.___ gehe klar hervor, dass am rechten Auge ein Status nach einer ischämischen Optikusneuropathie ausgewiesen sei. Die Sehschärfe sei somit reduziert und das dreidimensionale Sehen sei nicht mehr möglich. Das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei en nicht mehr zumutbar. Aus medizinischer Sicht seien jedoch alle Tätigkeiten mit dem entsprechenden Tätigkeitsprofil (leichte körperliche Tätig keiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Gew ichten bis zu 10 Kilo gramm) in einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Die zusätzlich aufgezählten Diagnosen seien bekannt, gut behandelbar und begründeten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, aus der Gegen überstellung der Diagnosen von 2008 und 2013 sei ersichtlich, dass zahlreiche Diagnosen neu als relevante Diagnosen hinzugekommen seien. Bei einer derartigen Fülle von Diagnosen dränge sich ein polydisziplinäres Gutach ten auf, da die einzelnen Diagnosen nicht mehr isoliert betrachtet werden könnten. Es müsse geprüft werden, wie sich diese gegenseitig beeinflussten und allenfalls verstärkten. Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). 3.

3.1

Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom

28. Mai 2013 ist die Beschwerdegegnerin eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchs begründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum (vgl. BGE 130 V 71) zwischen

der letzten rechtskräftigen Überprüfung des Rentenanspruches (Verfügung vom

13. Februar 2006, Urk. 8/76) und der rentenabweisenden Verfügung vom

28. November 2013 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.2

3.2.1

Der rentenabweisenden Verfügung vom

13. Februar 2006 lag en im Wesentli chen der Bericht

der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ vom

4. April 2005 sowie der Bericht des B.___, Departement für Innere Medizin, vom 11. November 2005 zugrunde (vgl. Fest stellungsblatt vom 13. Februar 2006, Urk. 8/74) . 3.2.2

Im Bericht des Spitals C.___ vom 4. April 2005 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte Kristallarthropathie

im o beren Sprunggelenk (OSG) links mit Pyrophospha ten und H a r nsäurekristallen, Gicht und ein Verdacht auf chronischen Ae thylüberkonsum (erhöhte Leberwerte ohne Hepatitis oder Gallenpathologie, Palmarerythem) genannt. Aus rein rheu matologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit ohne Treppen- oder Leiternstei gen ganztags zumutbar (Urk. 8/72). 3.2.3

Im Bericht des B.___ vom 11. November 2005 wurden

die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt (Urk. 8/73/5) : - Chronisch intermittierender Aethylabusus mit/bei - Aethylischer Hepatopathie - Gemischte Kristallarthropathie OSG links

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt : - Arterielle Hypertonie - COPD mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung - Zwerchfellhochstand links - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Dyslipidämie

Auf die Arbeitsfähigkeit hätten die multiplen internistischen Probleme wie arteri elle Hyperto nie und He patopathie bei

Aethylabusus und Adipositas wenig Auswirkung. Bezüglich der seit Jahren angegebenen Anstrengung sdyspnoe fä n den sich wenig objektivierbare Befunde. In der Echokardiographie zeige sich eine normale linksventrikuläre Auswurffraktion, in der Lungenfunktionsprüfung zeig e sich unter der aktuellen Inhalationstherapie keine obstruktive Ventilati onsstörung, einzig eine minime Diffusionsstörung. Diesbezüglich würde eine Gewichts reduktion sowie ein Sis tieren des Nikotinabusus e ine deutliche Ver besserung bringen. Eine optimale Blutdruckeinstellung sei bereits erreicht wor den. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei primär der seit Jahren intermittierend starke Aethylabusus ein relevanter Faktor. Ebenfalls limitierend auf die Arbeits fähigkeit sei die schwere Kristallarthropathie, welche starke Schmerzen ver ursache und eine schwere körperliche Arbeit verunmögliche. Aus internisti scher Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche, am besten sitzende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 /7). 3.3

3.3.1

Im Rahmen de r Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2008 betref fend berufliche Massnahmen präsentierte sich sein Gesundheitszustand wie folgt: 3.3.2

Im Bericht des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physi ka lische Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2008 wurden die fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/89/7-8): - Periarthropathie des Sprunggelenks links - gemischte Kristallarthropathie OSG links - Status nach Längsfraktur Basisgrundphalanx links Dig I am 30.09.07 - Chronisches intermittierendes lumbovertebrales

Schmerz syndrom - Periarthropathia

genu

beidseids

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwähnt (Urk. 8/89/8): - Chronischer intermittierender Aethylabusus mit aethylischer Hepatopa thie - COPD mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Arterielle Hypertonie - Obstruktive Miktionsproblematik bei Prostatahyperplasie, Status nach TUR-P am 18.04.07

Anlässlich eines Arbeitsassessments in der Rheumaklinik am 25./26. Februar 2008 sei beim Beschwerdeführer das aktuelle Belastungsprofil hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit festgelegt worden. Aufgrund der grossen Diskrepanz zwischen der körperlichen Belastbarkeit und den Belastungsanforderungen (Heben und Tragen von Gewicht) in der bisherigen Tätigkeit als Plattenleger sei keine Arbeitsfähigkeit als Plattenleger mehr gegeben. Zudem seien die Bein-Fuss-Belastung in dieser Tätigkeit sowie das Arbeiten auf den Knien und in der Hocke aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerden in den Füssen nur sehr beschränkt möglich. Grundsätzlich sei jedoch eine mittelschwere Arbeit mit Einschränkung der Gewichtsbelastung beim Heben vom Boden auf Taillenhöhe maximal 20 Kilogramm, Heben von Taillen- zu Kopfhöhe maximal 10

Kilo gramm, Tragen vorne maximal 17.5 Kilogramm, Arbeit über Kopf, vor geneigtes Stehen und Gehen jeweils maximal drei Stunden pro Tag möglich. Die zuletzt vom Beschwerdeführer durchgeführten Hilfstätigkeiten (Tragen von Mineral kästen) mit zum Teil Gewichtsbelastung von 20-30 Kilogramm seien wahr scheinlich nur teilweise zumutbar (Urk. 8/89/7 ff.). 3.3. 3

Im Bericht des B.___, Departement Innere Medizin, vom 26. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/90 /1) : - Peri arthropathie des Sprunggelenks links - Fehlbelastung bei Knicksenkfuss, Arthrose - Gemischte Kristallarthropathie OSG links - Status nach Längsfraktur Basisgrundphalanx I links am 30.09.07 - Chronisches intermittierendes lumbovertebrales / spondylogenes

Schmerz syndrom seit 2001 - Periarthropathia

genu

beidseids

Als Diagnos en ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden erwä h nt (Urk. 8/90 /2) : - Status nach chronisch intermittierendem Aethylabusus - Aehtylische Hepatopathie/Lebersteatose - aktuell: praktisch kein Alkoholkonsum - Leichtgradige COPD - cvRF : persistierender Nikotinabusus - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Tubuläre Colonschleimhautadenome ohne Dysplasie - Koloskopie 3/06 - P r ostatahyperplasie Grad II - Status nach TUR-P am 18.04.07 - Status nach wahrscheinlich medikamentös induzierter leukozytoklasti sche r

Vaskulitis 2007 - DD auf Novalgin, Ciproxin oder Fragmin - DD Purpura rheumatica - Seborrhoisches Kopfhautekzem

Für eine mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht grundsätzlich arbeitsfähig. Einschränkungen der Belastungsfähigkeit bestünden vor allem aufgrund der rheumatologischen Diagnosen, wobei die Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise weiter verbessert werden könne. Es sei ein detailliertes Arbeitsassessment auf der rheumatologi schen Klinik durchgeführt worden. Es werde auf den entsprechenden Bericht verwiesen (Urk. 8/90/1). 3.3.4

RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2008 fest, anhand der Aktenlage sei seit 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine rücken

- und kniebelastende Tätigkeit sowie seit September 2007 für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter ausge wiesen. Für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Ressourcenprofil umfass e eine Tätigkeit in Wechsel belastung (Stehen und Gehen je maximal drei Stunden pro Tag) ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 20 Kilogramm bis Taillenhöhe und maximal 10 Kilogramm von Taillen- bis Kopfhöhe. Überkopf arbeiten, Arbeiten auf den Knien, in der Hocke sowie Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern sollten vermieden werden (Urk. 8/91/3). 3.4

3.4.1

Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom

28. November 2013 (Urk. 2)

präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.4.2

Im Bericht des B.___, Klinik für Urologie, vom 14. August 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/109/5-6) : - Multilokuläres

papilläres

Urothelkarzinom der Harnblase pT1, G3, L1 high grade mit Carcinoma in situ - Status nach TUR-B 12/2012 - t umorfreie Nachresektion 01/2013 - CT-Abdomen vom 12/2012: ohne Malignitätsnachweis der oberen Harnwege - Induktion einer BCG-Blaseninstillation 03/2013 - Status nach TUR-B vom 04/2013 ohne Malignitätsnachweis - Diabetes mellitus Typ II (ED 05/2010) - Chronische Hepatopathie (Typ hepatozellulär) - DD medikamentös, toxisch (Paracetamol, Sortis), C2-bedingt - Gastroösophageale

Refluxkrankheit - Verdacht auf Short-S egment- Barretö sophagus mit kleiner Hiatusgleit hernie - Unklare intermittierende v.a. nächtliche Dyspnoe - Verdacht auf unilaterale Zwerchfellparese links (ED 2000) - leicht obstruktive

Ventilationsstörung (DD Asthma), FEV 2.56 Liter (81 %) - Verdacht auf nicht arteriitische

anteriore ischämische Optikusneuropa thie (05/2011) - Polyarthralgien multifaktorieller Genese - Gemischte Kristallarthropathie (Harnsäure- und Pyrophosphat kris talle) - DD degenerativ oder durch Fehlbelastung - Multifaktoriell bedingte chronische Insomnie - DD Restless - Legs -Syndrom, medikamentös durch Theophyllin, Juck reiz, Nikotinabusus - Status nach wahrscheinlich medikamentös induzierter leukozytoklasti scher

Vaskulitis 2007 - i n Frage kommend sind Novalgin, Ciproxin, Fragmin - Typ 1-Sensibilisierung gegenüber verschiedenen Heparinen - DD purpura

rheumatica

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt: „- Prostataobstruktionssyndrom Grad I - Status nach TUR-P am 18.04.2007 - a ktuelle Restharnmenge 20 ml - Arterielle Hypertonie unter medikamentöser Einstellung - Dyslipidämie - M ehrere tubuläre Adenome mit nicht hochgradiger Dysplasie (01/2012)

Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich wegen eines nicht mus kelinvasiven aber multilokulären und aggressiv differenzierten Urothelkarzi noms der Harnblase in Behandlung . Die Erstdiagnose sei im Dezember 2012 gestellt worden, und es hätten mittlerweile mehrere Eingriffe stattgefunden. Momentan würden BCG-Blaseninstillationsbehandlungen durchgeführt, im Intervall fänden auch zystoskopische Kontrollen statt. In der Klinik für Urologie sei lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. Dezember 2012 bis 30. Dezember 2012 ausgestellt worden . Während der zwischenzeitlich s tattge fundenen Hospitalisationen habe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, und prinzipiell könne durch die BCG-Blasenbehandlung je nach Berufsaus übung intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit auftreten. Aus urologischer Sicht müsse nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, obwohl durch die regelmässigen ambulanten Behandlungen und möglicherweise teilweise sta tionären Aufenthalte sicherlich mit intermittierenden Arbeitsunfähigkeiten auch während der nächsten Jahre zu rechnen sei (Urk. 8/109 /6) . 3.4.3

In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2013 hielt RAD-Ärztin Dr. D.___ fest, gemäss dem ausführlichen Bericht des B.___, Klinik für Urologie, vom 14. August 2013 hätten wegen des im Dezember 2012 diagnosti zierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien durchgeführt werden müssen. Derzeit würden intravesikuläre Behandlungen mit BCG Instillationen durchgeführt. Es liege kein Anhaltspunkt für einen Rest Tumor vor. Während der Hospitalisationen und der aktuell noch durchgeführten Blasenbehandlungen sei der Beschwerdeführer intermittierend arbeitsunfähig gewesen. Aus urologi scher Sicht sei derzeit keine zwingende Arbeitsunfähigkeit erforderlich, wobei die Rezidivgefahr erhöht sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch die Diagnose des Harnblasenkarzinoms vorübergehend ver schlechtert, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe deswegen aber nicht . Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zustandes sei somit nicht ausgewiesen. Ansonsten seien keine neuen abklärungsbedürftigen Diagnosen genannt worden, die nicht schon im internistischen Bericht vom 26. Juni 2008 erwähnt worden seien und der Beschwerdeführer sei in keiner weiteren fach ärztlichen Behandlung. Es sei diesbezüglich von keiner wesentlichen Ver schlechterung auszugehen (Urk. 8/110/3). 3.4.4

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___, Augenklinik, vom 6. Mai 2013 ein, worin die folgenden ophthalmologischen Diagnosen gestellt wurden : - rechts: Status nach nicht arteriitischer

anteriorer ischämischer Opticusneu ropathie 05/2011 - links: okuläre Hypertension, DD beginnendes Glaukom - nicht reproduzierbare und nicht progrediente Gesichtsfelddefekte - RNFL Borderline verdünnt - beidseits: Cataract

incipiens

Es wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe rechts bei Status nach nicht ar teriitischer

anteriorer ischämischer Optikusneuropathie seit 2011 ein auf Fingerzählen reduzierter Visus . Bei somit praktischer Monoke lsituation und grenzwertig hohem

Augendruck links werd e eine drucksenkende Therapie e mpfohlen, obwohl der Sehnerv links nicht glaukomtypisch verändert sei, die Gesichtsfelddefekte links nicht klar hätten reproduziert werden können und im Vergleich zu 2011 tendenziell regredient seien. Aufgrund der insgesamt stabilen Befunde und dem vitalen Aspekt des Seh nervs, seien bisher keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen erfolgt (Urk. 8/113 /2-3).

Im Bericht derselben Klinik vom 13. November 2013 zuhanden der Beschwerde gegnerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Das Führen von Maschinen sei stark eingeschränkt und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei nicht möglich (Urk. 8/121). 3.4.5

RAD-Ärztin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 aus, gemäss dem augenärztlichen Bericht des B.___ habe der Beschwerdeführer am rechten Auge einen Status nach einer ischämischen Opti kusneuropathie, weswegen der Visus auf Fingerzählen reduziert sei. Somit liege eine funktionelle Monokelsituation vor, und dreidimensionales Sehen sei nicht mehr möglich. Deswegen sei en das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transport ieren von Gewichten bis zu 10 Kilogramm seien aus ophthalmologischer Sicht zu 100 % möglich. Das linksseitige Augen leiden sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Facharztbericht sei plausibel und nachvollziehbar. In einer Tätigkeit, die diesem Ressourcenprofil entspreche, sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig. Die zusätzlich auf gezählten Diagnosen seien bekannt, gut behandelbar und nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei der Fall umfassend abgeklärt. Weiter e Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 8/122/3). 4. 4.1

Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 9.

September und 22. November 2013, welche den allgemeinen beweisrechtlichen

Anforderungen an einen ärztlichen Beri cht genügen (vgl. E. 1.5, E. 1.6 und E. 1.7). 4.2

Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass wegen des im Dezember 2012 diagnostizierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien sowie BCG Blasen instillationsbehandlungen durchgeführt wurden und wahrscheinlich auch während der nächsten Jahre durchgeführt werden müssen . Während der Hospitalisationen und der BCG-Blaseninstillationsbehandlungen war und ist der Beschwerdeführer jeweils intermittierend arbeitsunfähig. Aus urologischer Sicht wurde jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers hat sich somit aufgrund der Diagnose des Harn blasenkarzinoms

zwar vorübergehend verschlechtert, eine invalidenversiche rungsrechtlich relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nicht. 4.3

Im Weiteren ist aktenkundig, dass beim Beschwerdeführer am rechten Auge eine Monokelsituation vorliegt und das dreidimensionale Sehen nicht mehr möglich ist. Deshalb sind das Führen von Maschinen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Gewichten bis zu 10 Kilogramm sind aus ophthalmologischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. 4.4

Die weiteren beschwerdeweise vorgebrachten Diagnosen wurden im Wesentli chen bereits im Bericht des B.___, Departement Innere Medizin, vom 26. Juni 2008 genannt (Urk. 8/ 90) . Damals wurde an der Rheu maklinik des B.___

ein Arbeitsassessment durchgeführt.

Die Abklärungen ergaben, dass für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand

(Urk. 8/89/7

ff. und Urk. 8/91/3). Die seither neu hinzugekommenen Diagnosen sind gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin gut behandelbar und nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen (Urk. 8/122/3). Allein aufgrund der Tatsache, dass neue Diagnosen hinzugekommen sind, muss nicht zwingend eine Veränderung der Ar beitsfähigkeit resultieren, zumal

aus invalidenversiche rungsrechtlich er Sicht nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arb eitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). 4.5

Gestützt auf die schlüssige medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. D avon abweichende medizinische Einschätzung en

sind nicht aktenkundig und werden auch vom Beschwer deführer nicht geltend gemacht. Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers sind somit h inreichend abgeklärt, weshalb sich e rgänzende Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung) erübri gen und von der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigun g; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d.). 4.6

Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten weiterhin 100 % beträgt. Eine massgebliche Änderung des wirtschaft lichen Sachverhaltes ist ebenfalls nicht gegeben. Wie im Zeitpunkt der letztma ligen Prüfung des Rentenanspruches im Jahr 2006 sind das Validen- und das Invalideneinkommen auf tabellarischer Grundlage zu bestimmen und ist dabei vom glei chen Tabellenlohn auszugehen (Urk. 8/75-76). Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesge richtes 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 5.2).

In der rentenab weisenden Verfügung vom 13. Februar 2006 hatte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit, a uf dem Invalideneinkommen einen Abzug von 15 % vorgenommen, weil damals nur eine leichte, am besten sitzende Tätig keit ohne Treppen- oder Leiternsteigen in Frage gekommen war, und dement sprechend den Invaliditätsgrad auf 15 % festgesetzt (Urk. 8/76). Nach dem Gesagten hat sich seither die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht verändert, eine angepasste Tätigkeit ist aber insbesondere aufgrund des Augen leidens zusätzli chen Einschränkungen unterworfen. Selbst wenn dem Beschwerde führer deswe gen der maximal zulässige Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) gewährt würde, ergäbe sich aber nach wie vor ein rentenausschliessender Invalitätsgrad (von 25 %; vgl. E. 1.3). 4.7

Da keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltl ichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes halb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Er ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

5. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht