Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___, französischer Staatsangehöriger,
reiste im Juli 1999 in die Schweiz ein (Urk. 13/8) und war von September 1999 bis Dezember 200 4 mit einer Schweizerin verheiratet (Urk. 13/7) . Von 2001 bis 2003
arbeitete er als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Uni versität Y.___
(Urk. 13/ 6/2) .
Im
Jahre 2004
wurde er in Frankreich Opfer eines Überfall s (Urk. 13/75/11, Urk. 13/75/43), weshalb ihm die Caisse
Régionale
D’Assurance
Maladie
D’Ile -de- France (CRAMIF) gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 66 .6 % ab 1. Dezember 2006 eine Invali denrente zweiter Klasse (50 % des v ersicherten Lohnes) zusprach
(Verfügung vom 2 7. Dezember 2006, Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/75/32). Mit Datum vom 25. Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf den vorerwähnten Überfall wegen Depression en /Nacken-
und Rückenschmerzen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8) . Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK- Aus zug vom 9. November 2009, Urk. 3/13) bei und tätigte medizini sche Abklärun g e n, wobei ihr Gesuch um Beizug der Versicherungsakten (insbesondere der medizinischen Grundlagen) aus Frankreich im Rahmen der Verwaltungshilfe weitestgehend erfolglos
blieb
(Urk. 1 3/24, Urk. 13/30, Urk. 13/31/3) .
Nach einer ersten Prüfung wies die IV Stelle das Rentenbegehren zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Vorbescheid vom 1 5. Juni 2010,
Urk. 13/37; Einwand vom 2 0. Juni 2010, Urk. 13/39). Zurückkommend klärte die IV-Stelle auf diesen Entscheid und nach Eingang einzelner französischer Versicherungsakten (Urk. 13 /47-49) de n medizinischen Sachverhalt ab und
gab ein polydisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie /Neurologie) bei der Z.___ in Auftrag, welches am 2 8. September 2012 erstattet wurde (Urk. 13/75). Mit Vorbesch eid vom 1 0. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % in Aussicht (Urk. 13/79). Dagegen erhob er am 2 6. September 2013 Einwand (Datum Ein gangsstempel, Urk. 13/82) . Mit Verfügung vom 1 1. November 2013 wies die IV Stelle das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 0. Dezember 2013 bei der IV-Stelle
Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Zudem legte er den Bericht des behandelnden rheumatologischen Chi rurgen
Dr.
A.___, vom 3. Januar 2013
auf (Urk. 3). Am 1 3. Dezember 2013 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde von Amtes wegen an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Am 20. Januar 2014 legitimierte sich Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und stellte ein Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege (Urk. 8). Am 2 8. Januar 2014 schl oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer nebst dem Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/2-9). Mit Verfügung vom 2 7. März 2014 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, zwecks Substantiierung seines Gesuch s bezüglich Bedürftigkeit (Urk. 17). Mit Datum vom 1 9. August 2014 legte der Beschwerde führer innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 19, Urk.
20) weitere Unterlagen auf (Urk. 21, Urk. 22/1-11, Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti eine unentgeltliche Rechtsvertre terin bestellt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 1 2. November 2014 wies der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht (Urk. 27), deren Doppel der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 29, Urk. 30). Am 10. Dezember 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 31) . Schliesslich reichte die unentgeltliche Rechts vertreterin mit Datum vom 5. Juni 2015 ihre Honorarnote ein (Urk. 33) 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_49 2 /2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Urk. 12), der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine AHV-Bei träge geleistet. Die mindestens einjährige Beitragsdauer sei indes durch die Ent richtung de s doppelten Mindestbeitrages durch die
geschiedene Ehefrau während der Ehe erfüllt. Sodann sei der Beschwerdeführer seit Juli 2003 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per Juli 2004 und weiterhin andauernd, sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Dozent noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer anderen Tätigkeit, wie beispielsweise als Forscher im Bereich Slawistik/R ussische Literatur, betrage die Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht 70 % . Der Beschwerdeführer habe sich erst am 2 9. Oktober 2009 für eine Invalidenrente angemeldet, womit ein Rentenan spruch frühestens ab 1. April 2010 entstehe, mithin nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Aus dem Einkommensvergleich (Basis 2010) resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber ein, seine somatischen und psychi schen Leiden seien seit der letzten Untersuchung vom Mai/Juni 2012 noch schlimmer geworden. So sei er mit nur 40 Jahren im Januar 2013 operiert worden und müsse nunmehr mit einer Hüftprothese leben. Seither sei er körper lich immer noch recht eingeschränkt, was eine schwere Depression verursache. Seine Leiden begründeten eine höhere Arbeitsunfähigkeit als es gutachterlich festgestellt worden sei. Sodann könne er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung einzig als akademischer Lehrer arbeiten. Als Doktor in Französischer Literatur könne
er nur die französische und vergleichende Literatur an einer Universität unterrichten. Auch aus physischen Gründen könne er keiner ande ren Tätigkeit nachgehen (Urk. 1).
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 1 2. November 2014 führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, im Wesentlichen aus, es sei im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesge richts von der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Z.___ abzuweichen und davon auszugehen, dass er keiner nachhaltigen Arbeits tätigkeit nachgehen könne, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 27 S. 13). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Die versic herungsmässigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs
sind im vorliegenden Beschwerdefahren nicht strittig und wurden von der Beschwer degegnerin
aufgrund der doppelten Entrichtung des Mindestbeitrages durch die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers während seines Wohnsitzes in der Schweiz bejaht (Urk. 13/80), was insbesondere unter Hinweis auf den IK Auszug
vom 1 9. April 2011 (Urk. 13/56) nicht zu beanstanden ist . Weitere Erwägungen diesbezüglich
erübrigen sich. 4.
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre n abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 8. September 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss vom 1 0. September 2013, Urk. 13/77). 4.1
Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Au swirkun gen auf die Arbeitsfähig k ei t (Urk. 13/7 5 /14): - Rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0) - Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) - Kombinierte Persönlichkeitsst örung vom schizoiden und leicht paranoi den ICD-10 Typ (F61.0) - Kongenitale Hüftdysplasie beidseits linksbetont mit deutlichen Zeichen der lateral betonten Coxarthrosen beidseits linksbetont, Geröllzysten acetabulär sowie Hüftkopf beidseits - e ingeschränkte Hüftbeweglichkei t links mit Aktivierungs- und Ru he schmerz beidseits mit Zeichen einer aktiven Coxarthrose und beglei ten der myostatischer
Dysbalance im Hüft-/Beckenbereich links>rechts - k onsekutive Überlastung des lumbosakralen Segments bei Diagnose 2 - Beginnende Spondylarthrosen mit Zeichen der facettären Überlastung lum bosakral links - leichte myostatische
Dysbalance und Belastungsinsuffizienz - Beginnende Retropatellararthrose linksbetont - Intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nuchalen Beschwer den bis zervikothorak a l bei beginnenden degenerativen Ver än de rungen der Halswirbelsäule - Unkovertebralarthrosen C3-7 und Retrolisthesis C4/5, segmentale Dys funktion L4-6 links
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine n Status nach Fahrradunfall 2007 mit Hodenverletzung und Folgeoperation sowie (2) diskrete mimische Ticks (Urk. 13/74/14).
Der Beschwerdeführer bef i nde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungs zu stand. Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeits- und Belastungs fähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung (Urk. 13/75/6).
In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sodann
fest, es bestünden bei d sei tige kongenitale Hüftdysplasien mit fortgeschrittener lateral betonter Cox arthrose linksbetont, hier aufgehobener Gelenkspalt. Die arthrotischen Verän derungen ossär seien bereits soweit fortgeschritten, dass sich Geröllzysten im Bereich des Acetabulums des Beckens sowie im Bereich des Hüftkopfes bei d sei tig manifestiert hätten und somit jeweil s beide Gelenkspartner deutlich betrof fen seien. Auf der linken Seite bestehe klinisch eine symptomatische Coxarthrose mit assoziierten Beschwerden, insbesondere bei längerem Stehen, Trep pensteigen, teilweise auch nächtlich. Auf der rechten Seite sei das degenerative Geschehen weniger ausgeprägt und zeige auch weniger klinische Einschränkun gen bei noch gut erhaltener Funktion. Die beklagten Beschwerden im Sinne einer Überlastungs- und Belastungssymptomatik im Bereich der Hüften und Ausstrahlungen in den ventralen Oberschenkel bis zum Knie, aber auch im lumbosakralen Bereich linksbetont, stünden im Zusammenhang mit der Coxarthrose links, der beginnenden Spondylarthrose
lumbosakral und L4/5 linksbetont, welche eben falls leicht symptomatisch sei, sowie mit der beginnen den ret r opatellären Arthrose links. Dies e
Kombination von tiefen Lendenwir belsäulen -, Becken-, Hüft- und Kniebeschwerden linksbetont, welche zurück zuführen seien auf die arthrotischen Veränderungen, zeigten typischerweise auch eine muskuläre und ligamentare Überlastungs symptomatik im Sinne einer Peria rthropathie der Becken-/Hüftregion links. Dabei sei en
verschiedene Mus keln verkürzt . Die
zervikogenen und zervikothorakalen
Beschw erden mit Nackenverspannungen kö nnten auf ein beginnend es
degeneratives Geschehen bei Unkover t ebralarthrosen L3-7 und segmentaler Segmentdegeneration respek tive Bewegungsstö r ung C4-6 mit beginnender Spondylarthrose zurückgeführt werden. Ob der Autounfall 1995 mit anamnestischem Schleudertrauma mitur sächlich gewesen sei, könne retrospektiv nicht mehr erörtert werden. Die beste henden Veränderungen könnten ebenso primär degenerativ wie einem norma len Verlauf entsprechen (Urk. 13/75/7) .
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein fortgeschrittenes degeneratives Geschehen im Bereich beider Hüften linksbetont, wobei die Funktionalität der linken Hüfte deutlich eingeschränkt sei mit zusätzlich periarthropatischen Beschwerden im Sinne von Muskelverkür zungen und Bandüberlastungen. Zudem wirke sich die Hüftproblematik auf die Knie und den oberen Rücken aus, was eine Ausweitung de s Schonverhaltens verursache und einen Circulus vitiosus mit sich bringe. Aus rein rheumatologi scher Sicht seien die konservativen Massnahmen wahrscheinlich demnächst erschöpft, so dass chirurgische Massnahme n bei Beschwerdepersistenz involviert werden sollte n (Urk. 13/75/8).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einsatz des Rumpfes und der Hüfte eine 100%i ge Arbeitsunfähigkei
t. Trep pe nsteigen und Leitern besteigen sowie das Arbeiten in Zwangspositionen, kau ernd sowie längeres Stehen soll ten vermieden werden. Nach Durchführung einer Hüfttotalprothese-Operatio n könne eine Arbeitsfähigkeit (auch) für mittel schwere Tätigkeiten erwartet werden. Bei der Tätigkeit als Dozent für Literatur sowie für wissenschaftliche Tätigkeiten zeige sich keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit
(Urk. 13/75/8).
Sodann hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurolo gie fest, die klinisch- neurologische Untersuchung sei - abgesehen von einem diskreten Grimassieren im Sinne einer Tick-Störung - unauffällig. Es bestehe aus neuro logischer Sicht daher keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/75/9).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in zwei grosse Konflikte verwickelt. Auf pri vater Ebene werde er von seiner Ex-Frau, und auf beruflicher Ebene vom Sohn des russischen Sch r i ftstellers E.___,
über welchen der Beschwerde führer seine Doktorarbeit geschrieben habe, schikaniert . So habe ihn seine Ex-Frau nach der Scheidung bei der Staatsanwaltschaft denunziert und a ls Killer der russischen Mafia bezeichnet . Daraufhin sei der Beschwerdeführer für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Das Verfahren sei in der Folge mit einer Entschuldigung eingestellt worden (Urk. 13/75/10f.). Auf beruflicher Ebene bestehe eine Fehde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn des verstorbenen Schriftstellers und Nobelpreisträgers E.___ . Dies habe mit der Th ematik seiner Di ssertation und nicht z uletzt auch damit zu tun, dass der Beschwerdeführer angeblich in Amerika aufgrund seiner literarischen Ver öffentlichungen von den Kritikern als im Stil E.___ übe rlegen gefeiert wor den sei. D er Sohn und Erbe E.___
habe sich dadurch veranlasst gesehen, vehement gegen den Beschwerdeführer zu agieren . Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer im Rahmen die ser Konflikte, wobei unklar sei, von wem angestiftet, im Jahre 2004 auf offener St rasse zusammengeschlagen worden. Dar aufhin habe er chirurgisch behand e l t werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zunehmend depressiv, ängstlich und unsicher dekompensiert . Auch habe er immer wieder den Antrieb verloren und ab 2006 in Frankreich eine halbe Invalidenrente erhalten. Angeblich habe er während insgesamt vier Jahren das Neuroleptika Zyprexa (Olanzapin) eingenommen, ohne dass er jedoch aus sub jektiver Sicht davon eine
Verbesserung erfahren habe (Urk. 13/75/11).
Aufgrund der klinischen Untersuchung, der Anam nese sowie der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass alle Angaben des Beschwerdeführers
so bizarr und grotesk sie wirkten offensichtlich der Wahrheit entsprechen würden. Sei der Beschwerdeführer doch sehr gut dokumentiert mit Zeitungs ausschnitten und vieles davon könne auch im Internet nachgeprüft werden. Der Beschwerdeführer habe über diese Begebenheiten mit einer zunehmenden Auf regung und Ängstlichkeit berichtet. Er könne sich davon nicht distanzieren. Es müsse weiter davon ausgegangen werden, dass er bereits in seiner Kindheit und Jugend aufgrund der teils latenten, teils offenen Verfolgungssituation der Juden in der Sowjetunion ausserhalb seiner Familie in einem andauernd paranoiden Klima aufgewachsen sei. Aufgrund der geschilderten Ereignisse mit seiner Ex-Frau und dem Sohn von E.___ sehe sich der Beschwerdeführer erneut in einer Situation der dauernden Verfolgung, des Angriffs und sich selbst als Opfer. Zwar bestehe diesbezüglich kein Wahn. Demgegenüber müsse festgehal ten werden, dass die innere paranoide Gestimmtheit des Beschwerdeführers durch die andauernd von aussen kommende Bedrohung getriggert und auf rechterhalten werde. Insgesamt mach e er einen sensitiven, eher schwernehmen den, unsicheren, ängstlichen Eindruck. Es best ünden eine dauernde ängstliche Erregtheit und eine latente, teilweise nachvollziehbare, teilweise wegen der Fixierung nicht nachvollziehbare Aggressivität gegen seine Widersacher. Ange sichts der Symptome in der Vergangenheit und der Medikation mit Zyprexa sowie den Angaben des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass sein Denken zwischendurch,
unter der wiederholt auftretenden depressiven Gestimmtheit und vor allem der Angst, präpsychotische Züge angenommen habe (Urk. 13/75/11). Die Persönlichkeitsstörung habe sich sicherlich schon früh eingestellt und sich unter den offenen Konflikten konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedene Konfliktherde persekutorischer Art ein gezogen worden sei, könne indes weder von seiner Persönlichkeitsstruktur noch vom Klima, in welchem er aufgewachsen sei, gänzlich losgelöst gesehen wer den. Vielmehr habe der Beschwerdeführer offensichtlich mit dieser psychischen Belastung nicht umgehen und sie nicht adäquat verarbeiten können, sonder n vielmehr verinnerlicht, woraufhin er sich heute wieder in einer Verfolgungs situation
f i nde. Die Pathologie des Beschwerdeführers sei aufgrund des ICD-10 ausgesprochen schwer zu fassen. Dies hänge nicht zuletzt auch mit dessen hohe r Intelligenz zusammen, womit er sein affektiv gesteuertes Denken immer wieder dur ch seinen Intellekt in Schach halten könne. Das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers sei in den vergangen Jahren gleichförmig; er bef i nde sich zumindest teilweise notgedrungen in einem andauernden Abwehrkampf. Ein tiefgreifend unangepasstes Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situa tionen bestehe nicht eindeutig, aber zumindest teilwei se. Leistungsfähigkeit, Kontinuität und Tagesstrukturierung seien durch die affektive Problematik ein geschränkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein geschränkt. Bei der Untersuchung habe er eher bedrückt, schwernehmend, etwas freudlos und ängstlich angespannt gewirkt. Ferner habe er über schnelle Ermü d barkeit und Erschöpfung, verbunden mit Konzentrations- und Aufmerksam keitsstörungen, sowie über Zukunftsängste und allgemeine Ängste, Schlafstö rungen und über das Unvermögen, sich auch in angenehmer Umgebung zu entspannen, geklagt (Urk. 13/75/12f.). Auf der Beziehungsebene sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer viele oberflächliche Beziehungen habe, in welchen er aber wenig Halt, Geborgenheit und Sicherheit f i nde und er doch relativ einsam wirke. Er könne seine sozialen Kontakte auch aufgrund des fehlenden Tages rhythmus nicht adäquat pflegen. Einer psychotherapeutischen Behandlung sei der Beschwerdeführer bisher nicht zugänglich gewesen. Dies sei sicherlich auch sehr schwierig, zumal die Abwehrtendenz des Beschwerdeführers nicht zuletzt im Ausagieren der paranoiden Problematik, im Rationalisieren und Intellektu alisieren hoch sei (Urk. 13/75/13). Insgesamt müsse die Persönlichkeitsstörung als schwer und das psychische Gleichgewicht als höchst labilisiert, unter Druck gar als präpsychotisch de kompensierend, beurteilt werden. Es müsse davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer dauernd in einem prekären, labi len psychischen Gleichgewicht lebe und jede Belastung auch zu einer präpsy chotischen, wenn in Zukunft nicht eventuell sogar zu einer psychotischen Dekompensation, führen könne (Urk. 13/75/13f.).
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. D.___
zusammen fassend zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei aus psychischer Sicht zufolge der verlängerten Erholungszeit und dem vermehrten Pausenbedarf hinsichtlich einer Lehrtätigkeit im vollen Pensum v on 24 Lektionen pro Woche zu 50 %,
und in eine r andere n Tätigkeit, so als Fo rscher im Bereich der Slawistik/ R ussi sche Literatur, mit hin in seinem Fachbereich, 70 %
arbeitsfähig
(Urk. 13/75/13). Eine psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, jedoch nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht einzufordern, da damit nicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht wer den könne und die Motivation des Beschwerdeführers hierfür fehle. Die Fort setzung der Behandlung mit Mianserin sei adäquat (Urk. 13/75/14). Für jede intellektuell und persönlich wenig belastende Tätigkeit mit wenig zeitlichem Druck und viel Routine müsse die Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) aus rein psychiatrischer Sicht mit 20 % beziffert werden, da unter diesen erleichterten Umständen die Erholungszeit und der Pausenbedarf etwas weniger hoch anzusetzen sei en als für die Tätigkeit als Forscher im Fachbereich des Beschwerdeführers. Allerdings sei ihm eine derartige Beschäftigung, welche er aufgrund seiner hohen Ideale bezüglich seiner intellektuellen Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als kränkend erleben würde und welche Kränkung er zufolge seiner reduzierten psychischen Ressourcen kaum gut verarbeiten könnte, nicht zuzumuten (Urk. 13/75/46).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätig keit als Dozent schätzungsweise seit 1. Juli 2003 - wegen der als trauma tisierend erlebten Verhaftung im Jahre 2003, der darauffolgenden ständigen Konfrontation mit den Vorwürfen sowie des körperlichen Angriffs im Jahre 2004 - zu 50 % eingeschränkt. Als Forscher auf dem Gebiet der Literatur sei seit demselben Zeitpunkt von einer gemittelten Einschränkung von 30 % auszuge hen . In einer Tätigkeit ohne intellektuelle Anforderung, welche den rheumato logischen
Einschränkungen Rechnung trage, sei de r Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Doch schlussfolgerten die Gutachter einhellig, eine derartig einfa che Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung nicht zugemutet werden (Urk. 13/75/18f.). 5. 5.1
Das Z.___ -Gutachten erging in Kenntnis un d - soweit vorhanden - in Auseinan dersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2 5. Mai 201 2. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen schlüssig. Damit erfüllt es die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrun dlage gestellten Anforderungen und es kann darauf abgestellt werden .
Demgegenüber ist die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, sein somati scher und psychischer Zustand habe sich seit der Z.___ -Begutachtung angesichts und zufolge der Operation im Januar 2013 verschlechtert, nicht glaubhaft, und können weitere Abklärungen unterbleiben.
Zunächst h at d er Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens noch keine Verschlechterung geltend gemacht (vgl. Urk. 13/82) und eine solche auch beschwerdeweise weder sub stantiiert vorgebracht noch mit ärztlichen Unterlagen ausgewiesen. Im Gegenteil ist dem beschwerdeweise eingereichten Bericht Dr. A.___
vom 3. Januar 2013 vielmehr
zu entnehmen, dass die am
selben Ta g erfolgte Hüftprothesenversor gung zufriedenstellend und komplikationslos verlaufen sei
(Urk. 3).
Auch
im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2014 hat der Beschwerde führer keine Verschlechterung mehr erwähnt (Urk. 27). Sodann
entspricht d ie
im Januar 2013 vorgenommene Hüftprothesenversorgung den Empfe hl ungen von
Dr. B.___, welcher damit eine deutliche Regredienz der
lumbosakrale n Überlastungssymptomatik mit glutealer Beteiligung und ausstrahlenden Knie schmerzen sowie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit prognostizierte
(Urk. 13/75/8), womit mit dem komplikationslosen Eingriff eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation viel eher wahrscheinlich erscheint als eine Ver schlechterung. Bleibt schliesslich festzuhalten, dass auch eine vorübergehende postoperativ bedingte Rekonvaleszenz mangels Dauerhaftigkeit der Einschrän kung nicht geeignet
ist, eine höhere Erwerbsu nfähigkeit zu begründen . 5.2
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 5.3
Gestützt auf das Z.___ - Gutachte n ging die Beschwerdegegnerin d a v on aus, der Beschwerdeführer sei als Forscher in seinem Fachgebiet zu 70 %
arbeitsfähig .
Dagegen brachte der Beschwerdegegner vor, er könne aufgrund seiner Ausbil dung und Erfahrung sowie aus physischen Gründen einzig als akademischer Lehrer arbeiten (Urk. 1). Sodann sei v or dem Hintergrund der im psychiatrischen Gutachten im Detail dargelegten Einschränkungen die angeblich vorhandene Restarbeitsfähigkeit als Forscher und Dozent nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S.
9). Die Forschungstätigkeit im Bereich der Literaturwissenschaft beziehungs weise der Slawistik sei im Übrigen kein von der Lehrtätigkeit losgelöster Bereich. Es gebe keine festen Stellen an der Universität oder an einer Fach schule, welche lediglich eine Forschungstätigk eit umfassten (Urk. 27 S. 10). Es bestehe in seinem Fachgebiet grundsätzlich keine eigentliche Forschung, welche sich autonom und losgelöst von anderen Tätigkeiten, namentlich dem Unter richten, bewege. Zu berücksichtigen sei en ferner sein Gesundheitszusta nd und die Auswirkungen seiner Einschränkungen auf seine Tätigkeit. Schliesslich spiele auch das Klima, im welchem er als Jude in der Sowjetunion aufgewach sen sei, und de r damit einhergehenden dauernden Verfolgungssituation eine wesentliche Rolle (Urk. 27 S. 11f.). Seine Einteilung als Forscher sei falsch und die Beurteilung seiner Resta rbeitsfähigkeit als Dozent sei im Gutachten nicht sachgerecht (Urk. 27 S. 12) . 5.4
Dr. D.___ führte in ebenso ausführlicher wie schlüssiger Weise aus, der Beschwerdeführer könne sich in zwischenmenschlichen Kontakten, gegenüber der Gruppe, trotz seiner wahrscheinlich vorhandenen Fähigkeit, nicht genügend gut durchsetzen. Ebenfalls könne er sich nur unter Aufwendung einer relativ grossen psychischen Anstrengung an Routinen und Regeln halten, da die affek tive Gestimmtheit den Tagesrhythmus mitbestimme. Zwar sei der Beschwerde führer in der Lage, zu planen und zu strukturieren. Allerdings dürfte es ihm aufgrund seiner affektiven Schwankung en schwer fallen, sich daran zu halten. Die fachlichen Kompetenzen könne er im Unterrichtsbereich in einem zeitlich reduzierten Rahmen anwenden. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehaup tung des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner affektiven Gestimmtheit und der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Z ufolge der verlängerten Erholungs zeit und dem vermehrten Pausenbedarf resultiere hinsichtlich einer Lehrtätigkeit aus psychischer Sicht eine 50%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pe nsum von 24 Lektionen pro Woche . Für eine andere Tätigkeit, so als Forscher im Bereich der Slawistik, russische Literatur, mithin in seinem Fachbereich, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressiven Gestimmtheit, die leicht bis mittleren Grades sein könne, wie aber auch der damit verbundenen Ängste, zufolge des höheren Pausenbedarf s und der rasche n Erschöpfbarkeit eine Arbei ts- und Leistungsfähigkeit von 7 0 % . Auf innerpsychischer Ebene sei er mit einer andauernden Abwehr paranoider Ängste beschäftigt, womit seine psychische Gesamtenergie im Bezug zur Realität beeinträchtigt sei (Urk. 13/75/13). 5.5
Entgegen entsprechende r Einwände hat Dr. D.___
sowohl den psychischen Leiden als auch der Biographie des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in differenzierter und adäquater Weise Rechnung getragen und seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausführlich und nachvollzieh bar begründet . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass de r Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Leiden insbesondere hinsichtlich einer Lehrtä tigkeit vor Gruppen eingeschränkt ist. In einer anderen Tätigkeit i m Rahmen seines Fachbereich s
besteht ein erhöhter Pausenbedarf und eine rasche Erschöpfbarkeit, welchem Umstand Dr. D.___
mit der auf 30 % veran schlagten Einschränkung angemessen Rechnung getragen hat.
Dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer leidensangepassten Verweistätigkeit aus psy chiatrischer Sicht einzig eine Tätigkeit als Forscher zuzumuten wäre,
ergibt sich aus dem Gutachten demgegenüber nicht . Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer i n somati scher Hinsicht einzig für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine Einschrän kung aus wiesen, mit Ausweitung der Arbeitsfähigkeit auf mittelschwere Tätig keiten nach erfolgreicher Hüfttotalprothesenversorgung (Urk. 13/75/8).
5. 6
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mastertitel der F.___ in folgenden Fachgebieten: Slawistik mit dem Prädikat „sehr gut“, Russisch; Sprache und Kultur sowie Geschichte und Kultur. Sodann erwarb er ein Zertifikat in Geschäftsrussisch und ein Diplom in Sachen zeitgenössische und internationale Beziehungen, und er verfügt schliesslich über ein en Doktortitel.
Nebst fliessendem Französisch und Russisch als Muttersprach e
hat der Beschwerdeführer Grundkenntnisse in Deutsch, Heb räisch, Englisch und Altgriechisch vorzuweisen . Weiter verfügt er
- nebst seiner Berufserfahrung als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Y.___, und als „Maître de Langue“ an der Université
G.___
- über praktische Erfahrung en
im Bereich der Organisation internatio naler akademischer Konferenzen . Ausserdem arbeitete er als Schriftsteller. So hat er Bücher geschrieben in französischer und russischer Sprache, namentlich das im Verlag H.___ veröffentlicht e
Buch mit dem Ti tel „ I.___ “. Weiter hat er einen Art ikel im „ J.___ “, Jahrgang 13, Dezem ber/Januar 2008/2009 über Nietzsche und E.___ publiz iert (Urk. 13/6/2, Urk. 13/75/ 30f., Urk. 13/81).
Gestützt auf das gutachterlich bescheinigte Belastungs profil,
d a s überdurch schnitt liche Bildungsniveau,
d i e Mehrsprachigkeit und d i e vorhandene Berufs erfahru ng des Beschwerdeführers - auch ausserhalb einer Lehrtätigkeit - ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und in einer beliebig anderen - als der dozierenden - Tätigkeit im Bereich seines Fach gebietes, namentlich als Übersetzer, Privatlehrer, Lektor, Schriftsteller oder Texter für Fachzeitschriften, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nach zugehen. Auch ausserhalb seines Fachgebietes stehen ihm alle leichten bis mittleren Tätigkeit offen. Sie sind ihm im Rahmen seiner Selbsteingliederungs pflicht auch zumutbar.
Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offen gelassen werden, ob im Fachge biet des Beschwerdeführers tatsächlich keinerlei Forschungstätigkeiten ohne gleichzeitigen Lehrauftrag wahrgenommen werden können. Steht dem Beschul digten nach dem Gesagten doch ungeachtet dessen ein breites Berufsspektrum zur Verfügung. 6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig
grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) . 6.2
Der Beschwerdeführer war in der Schweiz nie erwerbstätig. Sein hypothetisches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Indem ihm nach dem in Erwägung 5. 6 Gesagten auch nach Eintritt seines Gesundheitsschadens zuzumuten ist, in seinem angestammten Fachbereich
jedoch unter Ausschluss einer Tätigkeit als Dozent
einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkom mens auf denselben Lohn abgestellt werden . Damit erübrigt sich ein ziffern mässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E.
3.2) . Einem solchem Prozentvergleich steht vorliegend auch mit Blick darauf, dass bei einem Invaliditätsgrad von 3 0 % der Grenzbereich von mindestens 40 % eindeutig unterstritten wird, nichts entgegen (vgl. Urteil des Bu n desge richts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) .
Bei einem Invaliditätsgrad von 3 0 % besteht kein Rentenanspruch. Der ange foch tene Entscheid erweist sich als recht en s, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 7. 7.1
Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichts kosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 7.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.3
Rechtsanwältin Noëlle Cerletti machte mit Honorarnote vom 5. Juni 2015 einen Aufwand von 13 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 139.80 geltend (Urk. 3 3). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Ansatz als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von insgesamt 440 Minuten für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 1 2. November 2014 erscheint als überhöht. Der vom 1 7. Juni bis 1 4. Juli 2014 aufgeführte Aufwand ist nicht als in Zusammenhang mit dem vorliegen den Verfahren stehend ausgewiesen.
Bei grosszügiger Betrachtung
können für Instruktion und Aktenstudium 5 Stunden und für das Abfassen der Stellung nahme vom 1 2. November 2014 3 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Für den darüber hinausgehenden Aufwand bestand keine Notwendigkeit. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Unter Be rücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich der Auslagen von Fr. 139.80 und einer Mehrwertsteuer von 8 %
ergibt dies eine E ntschädigung von Fr. 2‘0 95 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nëlle
Cerletti, wird mit Fr. 2‘0 95 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1972 geborene X.___, französischer Staatsangehöriger,
reiste im Juli 1999 in die Schweiz ein (Urk. 13/8) und war von September 1999 bis Dezember 200
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Urk. 12), der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine AHV-Bei träge geleistet. Die mindestens einjährige Beitragsdauer sei indes durch die Ent richtung de s doppelten Mindestbeitrages durch die
geschiedene Ehefrau während der Ehe erfüllt. Sodann sei der Beschwerdeführer seit Juli 2003 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per Juli 2004 und weiterhin andauernd, sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Dozent noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer anderen Tätigkeit, wie beispielsweise als Forscher im Bereich Slawistik/R ussische Literatur, betrage die Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht 70 % . Der Beschwerdeführer habe sich erst am 2 9. Oktober 2009 für eine Invalidenrente angemeldet, womit ein Rentenan spruch frühestens ab 1. April 2010 entstehe, mithin nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Aus dem Einkommensvergleich (Basis 2010) resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber ein, seine somatischen und psychi schen Leiden seien seit der letzten Untersuchung vom Mai/Juni 2012 noch schlimmer geworden. So sei er mit nur 40 Jahren im Januar 2013 operiert worden und müsse nunmehr mit einer Hüftprothese leben. Seither sei er körper lich immer noch recht eingeschränkt, was eine schwere Depression verursache. Seine Leiden begründeten eine höhere Arbeitsunfähigkeit als es gutachterlich festgestellt worden sei. Sodann könne er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung einzig als akademischer Lehrer arbeiten. Als Doktor in Französischer Literatur könne
er nur die französische und vergleichende Literatur an einer Universität unterrichten. Auch aus physischen Gründen könne er keiner ande ren Tätigkeit nachgehen (Urk. 1).
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 1 2. November 2014 führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, im Wesentlichen aus, es sei im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesge richts von der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Z.___ abzuweichen und davon auszugehen, dass er keiner nachhaltigen Arbeits tätigkeit nachgehen könne, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 27 S. 13). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Die versic herungsmässigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs
sind im vorliegenden Beschwerdefahren nicht strittig und wurden von der Beschwer degegnerin
aufgrund der doppelten Entrichtung des Mindestbeitrages durch die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers während seines Wohnsitzes in der Schweiz bejaht (Urk. 13/80), was insbesondere unter Hinweis auf den IK Auszug
vom 1 9. April 2011 (Urk. 13/56) nicht zu beanstanden ist . Weitere Erwägungen diesbezüglich
erübrigen sich. 4.
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre n abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 8. September 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss vom 1 0. September 2013, Urk. 13/77).
E. 4 mit einer Schweizerin verheiratet (Urk. 13/7) . Von 2001 bis 2003
arbeitete er als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Uni versität Y.___
(Urk. 13/ 6/2) .
Im
Jahre 2004
wurde er in Frankreich Opfer eines Überfall s (Urk. 13/75/11, Urk. 13/75/43), weshalb ihm die Caisse
Régionale
D’Assurance
Maladie
D’Ile -de- France (CRAMIF) gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 66 .6 % ab 1. Dezember 2006 eine Invali denrente zweiter Klasse (50 % des v ersicherten Lohnes) zusprach
(Verfügung vom 2 7. Dezember 2006, Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/75/32). Mit Datum vom 25. Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf den vorerwähnten Überfall wegen Depression en /Nacken-
und Rückenschmerzen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8) . Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK- Aus zug vom 9. November 2009, Urk. 3/13) bei und tätigte medizini sche Abklärun g e n, wobei ihr Gesuch um Beizug der Versicherungsakten (insbesondere der medizinischen Grundlagen) aus Frankreich im Rahmen der Verwaltungshilfe weitestgehend erfolglos
blieb
(Urk. 1 3/24, Urk. 13/30, Urk. 13/31/3) .
Nach einer ersten Prüfung wies die IV Stelle das Rentenbegehren zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Vorbescheid vom 1 5. Juni 2010,
Urk. 13/37; Einwand vom 2 0. Juni 2010, Urk. 13/39). Zurückkommend klärte die IV-Stelle auf diesen Entscheid und nach Eingang einzelner französischer Versicherungsakten (Urk. 13 /47-49) de n medizinischen Sachverhalt ab und
gab ein polydisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie /Neurologie) bei der Z.___ in Auftrag, welches am 2 8. September 2012 erstattet wurde (Urk. 13/75). Mit Vorbesch eid vom 1 0. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % in Aussicht (Urk. 13/79). Dagegen erhob er am 2 6. September 2013 Einwand (Datum Ein gangsstempel, Urk. 13/82) . Mit Verfügung vom 1 1. November 2013 wies die IV Stelle das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 0. Dezember 2013 bei der IV-Stelle
Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Zudem legte er den Bericht des behandelnden rheumatologischen Chi rurgen
Dr.
A.___, vom 3. Januar 2013
auf (Urk. 3). Am 1 3. Dezember 2013 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde von Amtes wegen an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Am 20. Januar 2014 legitimierte sich Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und stellte ein Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege (Urk. 8). Am 2 8. Januar 2014 schl oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer nebst dem Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/2-9). Mit Verfügung vom 2 7. März 2014 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, zwecks Substantiierung seines Gesuch s bezüglich Bedürftigkeit (Urk. 17). Mit Datum vom 1 9. August 2014 legte der Beschwerde führer innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 19, Urk.
20) weitere Unterlagen auf (Urk. 21, Urk. 22/1-11, Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti eine unentgeltliche Rechtsvertre terin bestellt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 1 2. November 2014 wies der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht (Urk. 27), deren Doppel der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 29, Urk. 30). Am 10. Dezember 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 31) . Schliesslich reichte die unentgeltliche Rechts vertreterin mit Datum vom 5. Juni 2015 ihre Honorarnote ein (Urk. 33) 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Au swirkun gen auf die Arbeitsfähig k ei t (Urk. 13/7 5 /14): - Rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0) - Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) - Kombinierte Persönlichkeitsst örung vom schizoiden und leicht paranoi den ICD-10 Typ (F61.0) - Kongenitale Hüftdysplasie beidseits linksbetont mit deutlichen Zeichen der lateral betonten Coxarthrosen beidseits linksbetont, Geröllzysten acetabulär sowie Hüftkopf beidseits - e ingeschränkte Hüftbeweglichkei t links mit Aktivierungs- und Ru he schmerz beidseits mit Zeichen einer aktiven Coxarthrose und beglei ten der myostatischer
Dysbalance im Hüft-/Beckenbereich links>rechts - k onsekutive Überlastung des lumbosakralen Segments bei Diagnose 2 - Beginnende Spondylarthrosen mit Zeichen der facettären Überlastung lum bosakral links - leichte myostatische
Dysbalance und Belastungsinsuffizienz - Beginnende Retropatellararthrose linksbetont - Intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nuchalen Beschwer den bis zervikothorak a l bei beginnenden degenerativen Ver än de rungen der Halswirbelsäule - Unkovertebralarthrosen C3-7 und Retrolisthesis C4/5, segmentale Dys funktion L4-6 links
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine n Status nach Fahrradunfall 2007 mit Hodenverletzung und Folgeoperation sowie (2) diskrete mimische Ticks (Urk. 13/74/14).
Der Beschwerdeführer bef i nde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungs zu stand. Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeits- und Belastungs fähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung (Urk. 13/75/6).
In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sodann
fest, es bestünden bei d sei tige kongenitale Hüftdysplasien mit fortgeschrittener lateral betonter Cox arthrose linksbetont, hier aufgehobener Gelenkspalt. Die arthrotischen Verän derungen ossär seien bereits soweit fortgeschritten, dass sich Geröllzysten im Bereich des Acetabulums des Beckens sowie im Bereich des Hüftkopfes bei d sei tig manifestiert hätten und somit jeweil s beide Gelenkspartner deutlich betrof fen seien. Auf der linken Seite bestehe klinisch eine symptomatische Coxarthrose mit assoziierten Beschwerden, insbesondere bei längerem Stehen, Trep pensteigen, teilweise auch nächtlich. Auf der rechten Seite sei das degenerative Geschehen weniger ausgeprägt und zeige auch weniger klinische Einschränkun gen bei noch gut erhaltener Funktion. Die beklagten Beschwerden im Sinne einer Überlastungs- und Belastungssymptomatik im Bereich der Hüften und Ausstrahlungen in den ventralen Oberschenkel bis zum Knie, aber auch im lumbosakralen Bereich linksbetont, stünden im Zusammenhang mit der Coxarthrose links, der beginnenden Spondylarthrose
lumbosakral und L4/5 linksbetont, welche eben falls leicht symptomatisch sei, sowie mit der beginnen den ret r opatellären Arthrose links. Dies e
Kombination von tiefen Lendenwir belsäulen -, Becken-, Hüft- und Kniebeschwerden linksbetont, welche zurück zuführen seien auf die arthrotischen Veränderungen, zeigten typischerweise auch eine muskuläre und ligamentare Überlastungs symptomatik im Sinne einer Peria rthropathie der Becken-/Hüftregion links. Dabei sei en
verschiedene Mus keln verkürzt . Die
zervikogenen und zervikothorakalen
Beschw erden mit Nackenverspannungen kö nnten auf ein beginnend es
degeneratives Geschehen bei Unkover t ebralarthrosen L3-7 und segmentaler Segmentdegeneration respek tive Bewegungsstö r ung C4-6 mit beginnender Spondylarthrose zurückgeführt werden. Ob der Autounfall 1995 mit anamnestischem Schleudertrauma mitur sächlich gewesen sei, könne retrospektiv nicht mehr erörtert werden. Die beste henden Veränderungen könnten ebenso primär degenerativ wie einem norma len Verlauf entsprechen (Urk. 13/75/7) .
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein fortgeschrittenes degeneratives Geschehen im Bereich beider Hüften linksbetont, wobei die Funktionalität der linken Hüfte deutlich eingeschränkt sei mit zusätzlich periarthropatischen Beschwerden im Sinne von Muskelverkür zungen und Bandüberlastungen. Zudem wirke sich die Hüftproblematik auf die Knie und den oberen Rücken aus, was eine Ausweitung de s Schonverhaltens verursache und einen Circulus vitiosus mit sich bringe. Aus rein rheumatologi scher Sicht seien die konservativen Massnahmen wahrscheinlich demnächst erschöpft, so dass chirurgische Massnahme n bei Beschwerdepersistenz involviert werden sollte n (Urk. 13/75/8).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einsatz des Rumpfes und der Hüfte eine 100%i ge Arbeitsunfähigkei
t. Trep pe nsteigen und Leitern besteigen sowie das Arbeiten in Zwangspositionen, kau ernd sowie längeres Stehen soll ten vermieden werden. Nach Durchführung einer Hüfttotalprothese-Operatio n könne eine Arbeitsfähigkeit (auch) für mittel schwere Tätigkeiten erwartet werden. Bei der Tätigkeit als Dozent für Literatur sowie für wissenschaftliche Tätigkeiten zeige sich keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit
(Urk. 13/75/8).
Sodann hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurolo gie fest, die klinisch- neurologische Untersuchung sei - abgesehen von einem diskreten Grimassieren im Sinne einer Tick-Störung - unauffällig. Es bestehe aus neuro logischer Sicht daher keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/75/9).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in zwei grosse Konflikte verwickelt. Auf pri vater Ebene werde er von seiner Ex-Frau, und auf beruflicher Ebene vom Sohn des russischen Sch r i ftstellers E.___,
über welchen der Beschwerde führer seine Doktorarbeit geschrieben habe, schikaniert . So habe ihn seine Ex-Frau nach der Scheidung bei der Staatsanwaltschaft denunziert und a ls Killer der russischen Mafia bezeichnet . Daraufhin sei der Beschwerdeführer für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Das Verfahren sei in der Folge mit einer Entschuldigung eingestellt worden (Urk. 13/75/10f.). Auf beruflicher Ebene bestehe eine Fehde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn des verstorbenen Schriftstellers und Nobelpreisträgers E.___ . Dies habe mit der Th ematik seiner Di ssertation und nicht z uletzt auch damit zu tun, dass der Beschwerdeführer angeblich in Amerika aufgrund seiner literarischen Ver öffentlichungen von den Kritikern als im Stil E.___ übe rlegen gefeiert wor den sei. D er Sohn und Erbe E.___
habe sich dadurch veranlasst gesehen, vehement gegen den Beschwerdeführer zu agieren . Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer im Rahmen die ser Konflikte, wobei unklar sei, von wem angestiftet, im Jahre 2004 auf offener St rasse zusammengeschlagen worden. Dar aufhin habe er chirurgisch behand e l t werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zunehmend depressiv, ängstlich und unsicher dekompensiert . Auch habe er immer wieder den Antrieb verloren und ab 2006 in Frankreich eine halbe Invalidenrente erhalten. Angeblich habe er während insgesamt vier Jahren das Neuroleptika Zyprexa (Olanzapin) eingenommen, ohne dass er jedoch aus sub jektiver Sicht davon eine
Verbesserung erfahren habe (Urk. 13/75/11).
Aufgrund der klinischen Untersuchung, der Anam nese sowie der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass alle Angaben des Beschwerdeführers
so bizarr und grotesk sie wirkten offensichtlich der Wahrheit entsprechen würden. Sei der Beschwerdeführer doch sehr gut dokumentiert mit Zeitungs ausschnitten und vieles davon könne auch im Internet nachgeprüft werden. Der Beschwerdeführer habe über diese Begebenheiten mit einer zunehmenden Auf regung und Ängstlichkeit berichtet. Er könne sich davon nicht distanzieren. Es müsse weiter davon ausgegangen werden, dass er bereits in seiner Kindheit und Jugend aufgrund der teils latenten, teils offenen Verfolgungssituation der Juden in der Sowjetunion ausserhalb seiner Familie in einem andauernd paranoiden Klima aufgewachsen sei. Aufgrund der geschilderten Ereignisse mit seiner Ex-Frau und dem Sohn von E.___ sehe sich der Beschwerdeführer erneut in einer Situation der dauernden Verfolgung, des Angriffs und sich selbst als Opfer. Zwar bestehe diesbezüglich kein Wahn. Demgegenüber müsse festgehal ten werden, dass die innere paranoide Gestimmtheit des Beschwerdeführers durch die andauernd von aussen kommende Bedrohung getriggert und auf rechterhalten werde. Insgesamt mach e er einen sensitiven, eher schwernehmen den, unsicheren, ängstlichen Eindruck. Es best ünden eine dauernde ängstliche Erregtheit und eine latente, teilweise nachvollziehbare, teilweise wegen der Fixierung nicht nachvollziehbare Aggressivität gegen seine Widersacher. Ange sichts der Symptome in der Vergangenheit und der Medikation mit Zyprexa sowie den Angaben des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass sein Denken zwischendurch,
unter der wiederholt auftretenden depressiven Gestimmtheit und vor allem der Angst, präpsychotische Züge angenommen habe (Urk. 13/75/11). Die Persönlichkeitsstörung habe sich sicherlich schon früh eingestellt und sich unter den offenen Konflikten konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedene Konfliktherde persekutorischer Art ein gezogen worden sei, könne indes weder von seiner Persönlichkeitsstruktur noch vom Klima, in welchem er aufgewachsen sei, gänzlich losgelöst gesehen wer den. Vielmehr habe der Beschwerdeführer offensichtlich mit dieser psychischen Belastung nicht umgehen und sie nicht adäquat verarbeiten können, sonder n vielmehr verinnerlicht, woraufhin er sich heute wieder in einer Verfolgungs situation
f i nde. Die Pathologie des Beschwerdeführers sei aufgrund des ICD-10 ausgesprochen schwer zu fassen. Dies hänge nicht zuletzt auch mit dessen hohe r Intelligenz zusammen, womit er sein affektiv gesteuertes Denken immer wieder dur ch seinen Intellekt in Schach halten könne. Das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers sei in den vergangen Jahren gleichförmig; er bef i nde sich zumindest teilweise notgedrungen in einem andauernden Abwehrkampf. Ein tiefgreifend unangepasstes Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situa tionen bestehe nicht eindeutig, aber zumindest teilwei se. Leistungsfähigkeit, Kontinuität und Tagesstrukturierung seien durch die affektive Problematik ein geschränkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein geschränkt. Bei der Untersuchung habe er eher bedrückt, schwernehmend, etwas freudlos und ängstlich angespannt gewirkt. Ferner habe er über schnelle Ermü d barkeit und Erschöpfung, verbunden mit Konzentrations- und Aufmerksam keitsstörungen, sowie über Zukunftsängste und allgemeine Ängste, Schlafstö rungen und über das Unvermögen, sich auch in angenehmer Umgebung zu entspannen, geklagt (Urk. 13/75/12f.). Auf der Beziehungsebene sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer viele oberflächliche Beziehungen habe, in welchen er aber wenig Halt, Geborgenheit und Sicherheit f i nde und er doch relativ einsam wirke. Er könne seine sozialen Kontakte auch aufgrund des fehlenden Tages rhythmus nicht adäquat pflegen. Einer psychotherapeutischen Behandlung sei der Beschwerdeführer bisher nicht zugänglich gewesen. Dies sei sicherlich auch sehr schwierig, zumal die Abwehrtendenz des Beschwerdeführers nicht zuletzt im Ausagieren der paranoiden Problematik, im Rationalisieren und Intellektu alisieren hoch sei (Urk. 13/75/13). Insgesamt müsse die Persönlichkeitsstörung als schwer und das psychische Gleichgewicht als höchst labilisiert, unter Druck gar als präpsychotisch de kompensierend, beurteilt werden. Es müsse davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer dauernd in einem prekären, labi len psychischen Gleichgewicht lebe und jede Belastung auch zu einer präpsy chotischen, wenn in Zukunft nicht eventuell sogar zu einer psychotischen Dekompensation, führen könne (Urk. 13/75/13f.).
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. D.___
zusammen fassend zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei aus psychischer Sicht zufolge der verlängerten Erholungszeit und dem vermehrten Pausenbedarf hinsichtlich einer Lehrtätigkeit im vollen Pensum v on 24 Lektionen pro Woche zu 50 %,
und in eine r andere n Tätigkeit, so als Fo rscher im Bereich der Slawistik/ R ussi sche Literatur, mit hin in seinem Fachbereich, 70 %
arbeitsfähig
(Urk. 13/75/13). Eine psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, jedoch nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht einzufordern, da damit nicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht wer den könne und die Motivation des Beschwerdeführers hierfür fehle. Die Fort setzung der Behandlung mit Mianserin sei adäquat (Urk. 13/75/14). Für jede intellektuell und persönlich wenig belastende Tätigkeit mit wenig zeitlichem Druck und viel Routine müsse die Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) aus rein psychiatrischer Sicht mit 20 % beziffert werden, da unter diesen erleichterten Umständen die Erholungszeit und der Pausenbedarf etwas weniger hoch anzusetzen sei en als für die Tätigkeit als Forscher im Fachbereich des Beschwerdeführers. Allerdings sei ihm eine derartige Beschäftigung, welche er aufgrund seiner hohen Ideale bezüglich seiner intellektuellen Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als kränkend erleben würde und welche Kränkung er zufolge seiner reduzierten psychischen Ressourcen kaum gut verarbeiten könnte, nicht zuzumuten (Urk. 13/75/46).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätig keit als Dozent schätzungsweise seit 1. Juli 2003 - wegen der als trauma tisierend erlebten Verhaftung im Jahre 2003, der darauffolgenden ständigen Konfrontation mit den Vorwürfen sowie des körperlichen Angriffs im Jahre 2004 - zu 50 % eingeschränkt. Als Forscher auf dem Gebiet der Literatur sei seit demselben Zeitpunkt von einer gemittelten Einschränkung von 30 % auszuge hen . In einer Tätigkeit ohne intellektuelle Anforderung, welche den rheumato logischen
Einschränkungen Rechnung trage, sei de r Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Doch schlussfolgerten die Gutachter einhellig, eine derartig einfa che Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung nicht zugemutet werden (Urk. 13/75/18f.). 5. 5.1
Das Z.___ -Gutachten erging in Kenntnis un d - soweit vorhanden - in Auseinan dersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2 5. Mai 201 2. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen schlüssig. Damit erfüllt es die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrun dlage gestellten Anforderungen und es kann darauf abgestellt werden .
Demgegenüber ist die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, sein somati scher und psychischer Zustand habe sich seit der Z.___ -Begutachtung angesichts und zufolge der Operation im Januar 2013 verschlechtert, nicht glaubhaft, und können weitere Abklärungen unterbleiben.
Zunächst h at d er Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens noch keine Verschlechterung geltend gemacht (vgl. Urk. 13/82) und eine solche auch beschwerdeweise weder sub stantiiert vorgebracht noch mit ärztlichen Unterlagen ausgewiesen. Im Gegenteil ist dem beschwerdeweise eingereichten Bericht Dr. A.___
vom 3. Januar 2013 vielmehr
zu entnehmen, dass die am
selben Ta g erfolgte Hüftprothesenversor gung zufriedenstellend und komplikationslos verlaufen sei
(Urk. 3).
Auch
im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2014 hat der Beschwerde führer keine Verschlechterung mehr erwähnt (Urk. 27). Sodann
entspricht d ie
im Januar 2013 vorgenommene Hüftprothesenversorgung den Empfe hl ungen von
Dr. B.___, welcher damit eine deutliche Regredienz der
lumbosakrale n Überlastungssymptomatik mit glutealer Beteiligung und ausstrahlenden Knie schmerzen sowie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit prognostizierte
(Urk. 13/75/8), womit mit dem komplikationslosen Eingriff eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation viel eher wahrscheinlich erscheint als eine Ver schlechterung. Bleibt schliesslich festzuhalten, dass auch eine vorübergehende postoperativ bedingte Rekonvaleszenz mangels Dauerhaftigkeit der Einschrän kung nicht geeignet
ist, eine höhere Erwerbsu nfähigkeit zu begründen . 5.2
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 5.3
Gestützt auf das Z.___ - Gutachte n ging die Beschwerdegegnerin d a v on aus, der Beschwerdeführer sei als Forscher in seinem Fachgebiet zu 70 %
arbeitsfähig .
Dagegen brachte der Beschwerdegegner vor, er könne aufgrund seiner Ausbil dung und Erfahrung sowie aus physischen Gründen einzig als akademischer Lehrer arbeiten (Urk. 1). Sodann sei v or dem Hintergrund der im psychiatrischen Gutachten im Detail dargelegten Einschränkungen die angeblich vorhandene Restarbeitsfähigkeit als Forscher und Dozent nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S.
9). Die Forschungstätigkeit im Bereich der Literaturwissenschaft beziehungs weise der Slawistik sei im Übrigen kein von der Lehrtätigkeit losgelöster Bereich. Es gebe keine festen Stellen an der Universität oder an einer Fach schule, welche lediglich eine Forschungstätigk eit umfassten (Urk. 27 S. 10). Es bestehe in seinem Fachgebiet grundsätzlich keine eigentliche Forschung, welche sich autonom und losgelöst von anderen Tätigkeiten, namentlich dem Unter richten, bewege. Zu berücksichtigen sei en ferner sein Gesundheitszusta nd und die Auswirkungen seiner Einschränkungen auf seine Tätigkeit. Schliesslich spiele auch das Klima, im welchem er als Jude in der Sowjetunion aufgewach sen sei, und de r damit einhergehenden dauernden Verfolgungssituation eine wesentliche Rolle (Urk. 27 S. 11f.). Seine Einteilung als Forscher sei falsch und die Beurteilung seiner Resta rbeitsfähigkeit als Dozent sei im Gutachten nicht sachgerecht (Urk. 27 S. 12) . 5.4
Dr. D.___ führte in ebenso ausführlicher wie schlüssiger Weise aus, der Beschwerdeführer könne sich in zwischenmenschlichen Kontakten, gegenüber der Gruppe, trotz seiner wahrscheinlich vorhandenen Fähigkeit, nicht genügend gut durchsetzen. Ebenfalls könne er sich nur unter Aufwendung einer relativ grossen psychischen Anstrengung an Routinen und Regeln halten, da die affek tive Gestimmtheit den Tagesrhythmus mitbestimme. Zwar sei der Beschwerde führer in der Lage, zu planen und zu strukturieren. Allerdings dürfte es ihm aufgrund seiner affektiven Schwankung en schwer fallen, sich daran zu halten. Die fachlichen Kompetenzen könne er im Unterrichtsbereich in einem zeitlich reduzierten Rahmen anwenden. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehaup tung des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner affektiven Gestimmtheit und der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Z ufolge der verlängerten Erholungs zeit und dem vermehrten Pausenbedarf resultiere hinsichtlich einer Lehrtätigkeit aus psychischer Sicht eine 50%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pe nsum von 24 Lektionen pro Woche . Für eine andere Tätigkeit, so als Forscher im Bereich der Slawistik, russische Literatur, mithin in seinem Fachbereich, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressiven Gestimmtheit, die leicht bis mittleren Grades sein könne, wie aber auch der damit verbundenen Ängste, zufolge des höheren Pausenbedarf s und der rasche n Erschöpfbarkeit eine Arbei ts- und Leistungsfähigkeit von 7 0 % . Auf innerpsychischer Ebene sei er mit einer andauernden Abwehr paranoider Ängste beschäftigt, womit seine psychische Gesamtenergie im Bezug zur Realität beeinträchtigt sei (Urk. 13/75/13). 5.5
Entgegen entsprechende r Einwände hat Dr. D.___
sowohl den psychischen Leiden als auch der Biographie des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in differenzierter und adäquater Weise Rechnung getragen und seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausführlich und nachvollzieh bar begründet . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass de r Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Leiden insbesondere hinsichtlich einer Lehrtä tigkeit vor Gruppen eingeschränkt ist. In einer anderen Tätigkeit i m Rahmen seines Fachbereich s
besteht ein erhöhter Pausenbedarf und eine rasche Erschöpfbarkeit, welchem Umstand Dr. D.___
mit der auf 30 % veran schlagten Einschränkung angemessen Rechnung getragen hat.
Dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer leidensangepassten Verweistätigkeit aus psy chiatrischer Sicht einzig eine Tätigkeit als Forscher zuzumuten wäre,
ergibt sich aus dem Gutachten demgegenüber nicht . Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer i n somati scher Hinsicht einzig für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine Einschrän kung aus wiesen, mit Ausweitung der Arbeitsfähigkeit auf mittelschwere Tätig keiten nach erfolgreicher Hüfttotalprothesenversorgung (Urk. 13/75/8).
5. 6
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mastertitel der F.___ in folgenden Fachgebieten: Slawistik mit dem Prädikat „sehr gut“, Russisch; Sprache und Kultur sowie Geschichte und Kultur. Sodann erwarb er ein Zertifikat in Geschäftsrussisch und ein Diplom in Sachen zeitgenössische und internationale Beziehungen, und er verfügt schliesslich über ein en Doktortitel.
Nebst fliessendem Französisch und Russisch als Muttersprach e
hat der Beschwerdeführer Grundkenntnisse in Deutsch, Heb räisch, Englisch und Altgriechisch vorzuweisen . Weiter verfügt er
- nebst seiner Berufserfahrung als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Y.___, und als „Maître de Langue“ an der Université
G.___
- über praktische Erfahrung en
im Bereich der Organisation internatio naler akademischer Konferenzen . Ausserdem arbeitete er als Schriftsteller. So hat er Bücher geschrieben in französischer und russischer Sprache, namentlich das im Verlag H.___ veröffentlicht e
Buch mit dem Ti tel „ I.___ “. Weiter hat er einen Art ikel im „ J.___ “, Jahrgang 13, Dezem ber/Januar 2008/2009 über Nietzsche und E.___ publiz iert (Urk. 13/6/2, Urk. 13/75/ 30f., Urk. 13/81).
Gestützt auf das gutachterlich bescheinigte Belastungs profil,
d a s überdurch schnitt liche Bildungsniveau,
d i e Mehrsprachigkeit und d i e vorhandene Berufs erfahru ng des Beschwerdeführers - auch ausserhalb einer Lehrtätigkeit - ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und in einer beliebig anderen - als der dozierenden - Tätigkeit im Bereich seines Fach gebietes, namentlich als Übersetzer, Privatlehrer, Lektor, Schriftsteller oder Texter für Fachzeitschriften, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nach zugehen. Auch ausserhalb seines Fachgebietes stehen ihm alle leichten bis mittleren Tätigkeit offen. Sie sind ihm im Rahmen seiner Selbsteingliederungs pflicht auch zumutbar.
Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offen gelassen werden, ob im Fachge biet des Beschwerdeführers tatsächlich keinerlei Forschungstätigkeiten ohne gleichzeitigen Lehrauftrag wahrgenommen werden können. Steht dem Beschul digten nach dem Gesagten doch ungeachtet dessen ein breites Berufsspektrum zur Verfügung. 6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig
grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) . 6.2
Der Beschwerdeführer war in der Schweiz nie erwerbstätig. Sein hypothetisches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Indem ihm nach dem in Erwägung 5. 6 Gesagten auch nach Eintritt seines Gesundheitsschadens zuzumuten ist, in seinem angestammten Fachbereich
jedoch unter Ausschluss einer Tätigkeit als Dozent
einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkom mens auf denselben Lohn abgestellt werden . Damit erübrigt sich ein ziffern mässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E.
3.2) . Einem solchem Prozentvergleich steht vorliegend auch mit Blick darauf, dass bei einem Invaliditätsgrad von 3 0 % der Grenzbereich von mindestens 40 % eindeutig unterstritten wird, nichts entgegen (vgl. Urteil des Bu n desge richts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) .
Bei einem Invaliditätsgrad von 3 0 % besteht kein Rentenanspruch. Der ange foch tene Entscheid erweist sich als recht en s, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 7. 7.1
Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichts kosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 7.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.3
Rechtsanwältin Noëlle Cerletti machte mit Honorarnote vom 5. Juni 2015 einen Aufwand von
E. 13 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 139.80 geltend (Urk. 3 3). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Ansatz als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von insgesamt 440 Minuten für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 1 2. November 2014 erscheint als überhöht. Der vom 1 7. Juni bis 1 4. Juli 2014 aufgeführte Aufwand ist nicht als in Zusammenhang mit dem vorliegen den Verfahren stehend ausgewiesen.
Bei grosszügiger Betrachtung
können für Instruktion und Aktenstudium 5 Stunden und für das Abfassen der Stellung nahme vom 1 2. November 2014 3 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Für den darüber hinausgehenden Aufwand bestand keine Notwendigkeit. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Unter Be rücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich der Auslagen von Fr. 139.80 und einer Mehrwertsteuer von 8 %
ergibt dies eine E ntschädigung von Fr. 2‘0 95 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nëlle
Cerletti, wird mit Fr. 2‘0 95 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01163 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
19. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___, französischer Staatsangehöriger,
reiste im Juli 1999 in die Schweiz ein (Urk. 13/8) und war von September 1999 bis Dezember 200 4 mit einer Schweizerin verheiratet (Urk. 13/7) . Von 2001 bis 2003
arbeitete er als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Uni versität Y.___
(Urk. 13/ 6/2) .
Im
Jahre 2004
wurde er in Frankreich Opfer eines Überfall s (Urk. 13/75/11, Urk. 13/75/43), weshalb ihm die Caisse
Régionale
D’Assurance
Maladie
D’Ile -de- France (CRAMIF) gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 66 .6 % ab 1. Dezember 2006 eine Invali denrente zweiter Klasse (50 % des v ersicherten Lohnes) zusprach
(Verfügung vom 2 7. Dezember 2006, Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/75/32). Mit Datum vom 25. Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf den vorerwähnten Überfall wegen Depression en /Nacken-
und Rückenschmerzen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8) . Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK- Aus zug vom 9. November 2009, Urk. 3/13) bei und tätigte medizini sche Abklärun g e n, wobei ihr Gesuch um Beizug der Versicherungsakten (insbesondere der medizinischen Grundlagen) aus Frankreich im Rahmen der Verwaltungshilfe weitestgehend erfolglos
blieb
(Urk. 1 3/24, Urk. 13/30, Urk. 13/31/3) .
Nach einer ersten Prüfung wies die IV Stelle das Rentenbegehren zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Vorbescheid vom 1 5. Juni 2010,
Urk. 13/37; Einwand vom 2 0. Juni 2010, Urk. 13/39). Zurückkommend klärte die IV-Stelle auf diesen Entscheid und nach Eingang einzelner französischer Versicherungsakten (Urk. 13 /47-49) de n medizinischen Sachverhalt ab und
gab ein polydisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie /Neurologie) bei der Z.___ in Auftrag, welches am 2 8. September 2012 erstattet wurde (Urk. 13/75). Mit Vorbesch eid vom 1 0. September 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % in Aussicht (Urk. 13/79). Dagegen erhob er am 2 6. September 2013 Einwand (Datum Ein gangsstempel, Urk. 13/82) . Mit Verfügung vom 1 1. November 2013 wies die IV Stelle das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 0. Dezember 2013 bei der IV-Stelle
Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Zudem legte er den Bericht des behandelnden rheumatologischen Chi rurgen
Dr.
A.___, vom 3. Januar 2013
auf (Urk. 3). Am 1 3. Dezember 2013 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde von Amtes wegen an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Am 20. Januar 2014 legitimierte sich Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und stellte ein Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege (Urk. 8). Am 2 8. Januar 2014 schl oss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer nebst dem Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16/2-9). Mit Verfügung vom 2 7. März 2014 setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, zwecks Substantiierung seines Gesuch s bezüglich Bedürftigkeit (Urk. 17). Mit Datum vom 1 9. August 2014 legte der Beschwerde führer innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 19, Urk.
20) weitere Unterlagen auf (Urk. 21, Urk. 22/1-11, Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti eine unentgeltliche Rechtsvertre terin bestellt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 1 2. November 2014 wies der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht (Urk. 27), deren Doppel der Beschwerdegegnerin am 1 7. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 29, Urk. 30). Am 10. Dezember 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 31) . Schliesslich reichte die unentgeltliche Rechts vertreterin mit Datum vom 5. Juni 2015 ihre Honorarnote ein (Urk. 33) 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_49 2 /2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50
Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch Urk. 12), der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine AHV-Bei träge geleistet. Die mindestens einjährige Beitragsdauer sei indes durch die Ent richtung de s doppelten Mindestbeitrages durch die
geschiedene Ehefrau während der Ehe erfüllt. Sodann sei der Beschwerdeführer seit Juli 2003 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per Juli 2004 und weiterhin andauernd, sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Dozent noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer anderen Tätigkeit, wie beispielsweise als Forscher im Bereich Slawistik/R ussische Literatur, betrage die Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht 70 % . Der Beschwerdeführer habe sich erst am 2 9. Oktober 2009 für eine Invalidenrente angemeldet, womit ein Rentenan spruch frühestens ab 1. April 2010 entstehe, mithin nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Aus dem Einkommensvergleich (Basis 2010) resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber ein, seine somatischen und psychi schen Leiden seien seit der letzten Untersuchung vom Mai/Juni 2012 noch schlimmer geworden. So sei er mit nur 40 Jahren im Januar 2013 operiert worden und müsse nunmehr mit einer Hüftprothese leben. Seither sei er körper lich immer noch recht eingeschränkt, was eine schwere Depression verursache. Seine Leiden begründeten eine höhere Arbeitsunfähigkeit als es gutachterlich festgestellt worden sei. Sodann könne er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung einzig als akademischer Lehrer arbeiten. Als Doktor in Französischer Literatur könne
er nur die französische und vergleichende Literatur an einer Universität unterrichten. Auch aus physischen Gründen könne er keiner ande ren Tätigkeit nachgehen (Urk. 1).
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 1 2. November 2014 führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, im Wesentlichen aus, es sei im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesge richts von der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Z.___ abzuweichen und davon auszugehen, dass er keiner nachhaltigen Arbeits tätigkeit nachgehen könne, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 27 S. 13). 3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat. Die versic herungsmässigen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs
sind im vorliegenden Beschwerdefahren nicht strittig und wurden von der Beschwer degegnerin
aufgrund der doppelten Entrichtung des Mindestbeitrages durch die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers während seines Wohnsitzes in der Schweiz bejaht (Urk. 13/80), was insbesondere unter Hinweis auf den IK Auszug
vom 1 9. April 2011 (Urk. 13/56) nicht zu beanstanden ist . Weitere Erwägungen diesbezüglich
erübrigen sich. 4.
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre n abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 8. September 2012 ab (vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss vom 1 0. September 2013, Urk. 13/77). 4.1
Darin stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Au swirkun gen auf die Arbeitsfähig k ei t (Urk. 13/7 5 /14): - Rezidivierende depressive Episoden leichten bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0) - Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) - Kombinierte Persönlichkeitsst örung vom schizoiden und leicht paranoi den ICD-10 Typ (F61.0) - Kongenitale Hüftdysplasie beidseits linksbetont mit deutlichen Zeichen der lateral betonten Coxarthrosen beidseits linksbetont, Geröllzysten acetabulär sowie Hüftkopf beidseits - e ingeschränkte Hüftbeweglichkei t links mit Aktivierungs- und Ru he schmerz beidseits mit Zeichen einer aktiven Coxarthrose und beglei ten der myostatischer
Dysbalance im Hüft-/Beckenbereich links>rechts - k onsekutive Überlastung des lumbosakralen Segments bei Diagnose 2 - Beginnende Spondylarthrosen mit Zeichen der facettären Überlastung lum bosakral links - leichte myostatische
Dysbalance und Belastungsinsuffizienz - Beginnende Retropatellararthrose linksbetont - Intermittierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nuchalen Beschwer den bis zervikothorak a l bei beginnenden degenerativen Ver än de rungen der Halswirbelsäule - Unkovertebralarthrosen C3-7 und Retrolisthesis C4/5, segmentale Dys funktion L4-6 links
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine n Status nach Fahrradunfall 2007 mit Hodenverletzung und Folgeoperation sowie (2) diskrete mimische Ticks (Urk. 13/74/14).
Der Beschwerdeführer bef i nde sich in einem guten Allgemein- und Ernährungs zu stand. Aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeits- und Belastungs fähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung (Urk. 13/75/6).
In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sodann
fest, es bestünden bei d sei tige kongenitale Hüftdysplasien mit fortgeschrittener lateral betonter Cox arthrose linksbetont, hier aufgehobener Gelenkspalt. Die arthrotischen Verän derungen ossär seien bereits soweit fortgeschritten, dass sich Geröllzysten im Bereich des Acetabulums des Beckens sowie im Bereich des Hüftkopfes bei d sei tig manifestiert hätten und somit jeweil s beide Gelenkspartner deutlich betrof fen seien. Auf der linken Seite bestehe klinisch eine symptomatische Coxarthrose mit assoziierten Beschwerden, insbesondere bei längerem Stehen, Trep pensteigen, teilweise auch nächtlich. Auf der rechten Seite sei das degenerative Geschehen weniger ausgeprägt und zeige auch weniger klinische Einschränkun gen bei noch gut erhaltener Funktion. Die beklagten Beschwerden im Sinne einer Überlastungs- und Belastungssymptomatik im Bereich der Hüften und Ausstrahlungen in den ventralen Oberschenkel bis zum Knie, aber auch im lumbosakralen Bereich linksbetont, stünden im Zusammenhang mit der Coxarthrose links, der beginnenden Spondylarthrose
lumbosakral und L4/5 linksbetont, welche eben falls leicht symptomatisch sei, sowie mit der beginnen den ret r opatellären Arthrose links. Dies e
Kombination von tiefen Lendenwir belsäulen -, Becken-, Hüft- und Kniebeschwerden linksbetont, welche zurück zuführen seien auf die arthrotischen Veränderungen, zeigten typischerweise auch eine muskuläre und ligamentare Überlastungs symptomatik im Sinne einer Peria rthropathie der Becken-/Hüftregion links. Dabei sei en
verschiedene Mus keln verkürzt . Die
zervikogenen und zervikothorakalen
Beschw erden mit Nackenverspannungen kö nnten auf ein beginnend es
degeneratives Geschehen bei Unkover t ebralarthrosen L3-7 und segmentaler Segmentdegeneration respek tive Bewegungsstö r ung C4-6 mit beginnender Spondylarthrose zurückgeführt werden. Ob der Autounfall 1995 mit anamnestischem Schleudertrauma mitur sächlich gewesen sei, könne retrospektiv nicht mehr erörtert werden. Die beste henden Veränderungen könnten ebenso primär degenerativ wie einem norma len Verlauf entsprechen (Urk. 13/75/7) .
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein fortgeschrittenes degeneratives Geschehen im Bereich beider Hüften linksbetont, wobei die Funktionalität der linken Hüfte deutlich eingeschränkt sei mit zusätzlich periarthropatischen Beschwerden im Sinne von Muskelverkür zungen und Bandüberlastungen. Zudem wirke sich die Hüftproblematik auf die Knie und den oberen Rücken aus, was eine Ausweitung de s Schonverhaltens verursache und einen Circulus vitiosus mit sich bringe. Aus rein rheumatologi scher Sicht seien die konservativen Massnahmen wahrscheinlich demnächst erschöpft, so dass chirurgische Massnahme n bei Beschwerdepersistenz involviert werden sollte n (Urk. 13/75/8).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Einsatz des Rumpfes und der Hüfte eine 100%i ge Arbeitsunfähigkei
t. Trep pe nsteigen und Leitern besteigen sowie das Arbeiten in Zwangspositionen, kau ernd sowie längeres Stehen soll ten vermieden werden. Nach Durchführung einer Hüfttotalprothese-Operatio n könne eine Arbeitsfähigkeit (auch) für mittel schwere Tätigkeiten erwartet werden. Bei der Tätigkeit als Dozent für Literatur sowie für wissenschaftliche Tätigkeiten zeige sich keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit
(Urk. 13/75/8).
Sodann hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurolo gie fest, die klinisch- neurologische Untersuchung sei - abgesehen von einem diskreten Grimassieren im Sinne einer Tick-Störung - unauffällig. Es bestehe aus neuro logischer Sicht daher keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/75/9).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung schliesslich aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren in zwei grosse Konflikte verwickelt. Auf pri vater Ebene werde er von seiner Ex-Frau, und auf beruflicher Ebene vom Sohn des russischen Sch r i ftstellers E.___,
über welchen der Beschwerde führer seine Doktorarbeit geschrieben habe, schikaniert . So habe ihn seine Ex-Frau nach der Scheidung bei der Staatsanwaltschaft denunziert und a ls Killer der russischen Mafia bezeichnet . Daraufhin sei der Beschwerdeführer für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Das Verfahren sei in der Folge mit einer Entschuldigung eingestellt worden (Urk. 13/75/10f.). Auf beruflicher Ebene bestehe eine Fehde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn des verstorbenen Schriftstellers und Nobelpreisträgers E.___ . Dies habe mit der Th ematik seiner Di ssertation und nicht z uletzt auch damit zu tun, dass der Beschwerdeführer angeblich in Amerika aufgrund seiner literarischen Ver öffentlichungen von den Kritikern als im Stil E.___ übe rlegen gefeiert wor den sei. D er Sohn und Erbe E.___
habe sich dadurch veranlasst gesehen, vehement gegen den Beschwerdeführer zu agieren . Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer im Rahmen die ser Konflikte, wobei unklar sei, von wem angestiftet, im Jahre 2004 auf offener St rasse zusammengeschlagen worden. Dar aufhin habe er chirurgisch behand e l t werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zunehmend depressiv, ängstlich und unsicher dekompensiert . Auch habe er immer wieder den Antrieb verloren und ab 2006 in Frankreich eine halbe Invalidenrente erhalten. Angeblich habe er während insgesamt vier Jahren das Neuroleptika Zyprexa (Olanzapin) eingenommen, ohne dass er jedoch aus sub jektiver Sicht davon eine
Verbesserung erfahren habe (Urk. 13/75/11).
Aufgrund der klinischen Untersuchung, der Anam nese sowie der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass alle Angaben des Beschwerdeführers
so bizarr und grotesk sie wirkten offensichtlich der Wahrheit entsprechen würden. Sei der Beschwerdeführer doch sehr gut dokumentiert mit Zeitungs ausschnitten und vieles davon könne auch im Internet nachgeprüft werden. Der Beschwerdeführer habe über diese Begebenheiten mit einer zunehmenden Auf regung und Ängstlichkeit berichtet. Er könne sich davon nicht distanzieren. Es müsse weiter davon ausgegangen werden, dass er bereits in seiner Kindheit und Jugend aufgrund der teils latenten, teils offenen Verfolgungssituation der Juden in der Sowjetunion ausserhalb seiner Familie in einem andauernd paranoiden Klima aufgewachsen sei. Aufgrund der geschilderten Ereignisse mit seiner Ex-Frau und dem Sohn von E.___ sehe sich der Beschwerdeführer erneut in einer Situation der dauernden Verfolgung, des Angriffs und sich selbst als Opfer. Zwar bestehe diesbezüglich kein Wahn. Demgegenüber müsse festgehal ten werden, dass die innere paranoide Gestimmtheit des Beschwerdeführers durch die andauernd von aussen kommende Bedrohung getriggert und auf rechterhalten werde. Insgesamt mach e er einen sensitiven, eher schwernehmen den, unsicheren, ängstlichen Eindruck. Es best ünden eine dauernde ängstliche Erregtheit und eine latente, teilweise nachvollziehbare, teilweise wegen der Fixierung nicht nachvollziehbare Aggressivität gegen seine Widersacher. Ange sichts der Symptome in der Vergangenheit und der Medikation mit Zyprexa sowie den Angaben des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass sein Denken zwischendurch,
unter der wiederholt auftretenden depressiven Gestimmtheit und vor allem der Angst, präpsychotische Züge angenommen habe (Urk. 13/75/11). Die Persönlichkeitsstörung habe sich sicherlich schon früh eingestellt und sich unter den offenen Konflikten konkretisiert. Dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedene Konfliktherde persekutorischer Art ein gezogen worden sei, könne indes weder von seiner Persönlichkeitsstruktur noch vom Klima, in welchem er aufgewachsen sei, gänzlich losgelöst gesehen wer den. Vielmehr habe der Beschwerdeführer offensichtlich mit dieser psychischen Belastung nicht umgehen und sie nicht adäquat verarbeiten können, sonder n vielmehr verinnerlicht, woraufhin er sich heute wieder in einer Verfolgungs situation
f i nde. Die Pathologie des Beschwerdeführers sei aufgrund des ICD-10 ausgesprochen schwer zu fassen. Dies hänge nicht zuletzt auch mit dessen hohe r Intelligenz zusammen, womit er sein affektiv gesteuertes Denken immer wieder dur ch seinen Intellekt in Schach halten könne. Das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers sei in den vergangen Jahren gleichförmig; er bef i nde sich zumindest teilweise notgedrungen in einem andauernden Abwehrkampf. Ein tiefgreifend unangepasstes Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situa tionen bestehe nicht eindeutig, aber zumindest teilwei se. Leistungsfähigkeit, Kontinuität und Tagesstrukturierung seien durch die affektive Problematik ein geschränkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein geschränkt. Bei der Untersuchung habe er eher bedrückt, schwernehmend, etwas freudlos und ängstlich angespannt gewirkt. Ferner habe er über schnelle Ermü d barkeit und Erschöpfung, verbunden mit Konzentrations- und Aufmerksam keitsstörungen, sowie über Zukunftsängste und allgemeine Ängste, Schlafstö rungen und über das Unvermögen, sich auch in angenehmer Umgebung zu entspannen, geklagt (Urk. 13/75/12f.). Auf der Beziehungsebene sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer viele oberflächliche Beziehungen habe, in welchen er aber wenig Halt, Geborgenheit und Sicherheit f i nde und er doch relativ einsam wirke. Er könne seine sozialen Kontakte auch aufgrund des fehlenden Tages rhythmus nicht adäquat pflegen. Einer psychotherapeutischen Behandlung sei der Beschwerdeführer bisher nicht zugänglich gewesen. Dies sei sicherlich auch sehr schwierig, zumal die Abwehrtendenz des Beschwerdeführers nicht zuletzt im Ausagieren der paranoiden Problematik, im Rationalisieren und Intellektu alisieren hoch sei (Urk. 13/75/13). Insgesamt müsse die Persönlichkeitsstörung als schwer und das psychische Gleichgewicht als höchst labilisiert, unter Druck gar als präpsychotisch de kompensierend, beurteilt werden. Es müsse davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer dauernd in einem prekären, labi len psychischen Gleichgewicht lebe und jede Belastung auch zu einer präpsy chotischen, wenn in Zukunft nicht eventuell sogar zu einer psychotischen Dekompensation, führen könne (Urk. 13/75/13f.).
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. D.___
zusammen fassend zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei aus psychischer Sicht zufolge der verlängerten Erholungszeit und dem vermehrten Pausenbedarf hinsichtlich einer Lehrtätigkeit im vollen Pensum v on 24 Lektionen pro Woche zu 50 %,
und in eine r andere n Tätigkeit, so als Fo rscher im Bereich der Slawistik/ R ussi sche Literatur, mit hin in seinem Fachbereich, 70 %
arbeitsfähig
(Urk. 13/75/13). Eine psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, jedoch nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht einzufordern, da damit nicht mit Sicherheit eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht wer den könne und die Motivation des Beschwerdeführers hierfür fehle. Die Fort setzung der Behandlung mit Mianserin sei adäquat (Urk. 13/75/14). Für jede intellektuell und persönlich wenig belastende Tätigkeit mit wenig zeitlichem Druck und viel Routine müsse die Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) aus rein psychiatrischer Sicht mit 20 % beziffert werden, da unter diesen erleichterten Umständen die Erholungszeit und der Pausenbedarf etwas weniger hoch anzusetzen sei en als für die Tätigkeit als Forscher im Fachbereich des Beschwerdeführers. Allerdings sei ihm eine derartige Beschäftigung, welche er aufgrund seiner hohen Ideale bezüglich seiner intellektuellen Tätigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit als kränkend erleben würde und welche Kränkung er zufolge seiner reduzierten psychischen Ressourcen kaum gut verarbeiten könnte, nicht zuzumuten (Urk. 13/75/46).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht in seiner bisherigen Tätig keit als Dozent schätzungsweise seit 1. Juli 2003 - wegen der als trauma tisierend erlebten Verhaftung im Jahre 2003, der darauffolgenden ständigen Konfrontation mit den Vorwürfen sowie des körperlichen Angriffs im Jahre 2004 - zu 50 % eingeschränkt. Als Forscher auf dem Gebiet der Literatur sei seit demselben Zeitpunkt von einer gemittelten Einschränkung von 30 % auszuge hen . In einer Tätigkeit ohne intellektuelle Anforderung, welche den rheumato logischen
Einschränkungen Rechnung trage, sei de r Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Doch schlussfolgerten die Gutachter einhellig, eine derartig einfa che Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung nicht zugemutet werden (Urk. 13/75/18f.). 5. 5.1
Das Z.___ -Gutachten erging in Kenntnis un d - soweit vorhanden - in Auseinan dersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2 5. Mai 201 2. Es leuchtet in der Darle gung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen schlüssig. Damit erfüllt es die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrun dlage gestellten Anforderungen und es kann darauf abgestellt werden .
Demgegenüber ist die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, sein somati scher und psychischer Zustand habe sich seit der Z.___ -Begutachtung angesichts und zufolge der Operation im Januar 2013 verschlechtert, nicht glaubhaft, und können weitere Abklärungen unterbleiben.
Zunächst h at d er Beschwerdeführer im Rahmen des Einwandverfahrens noch keine Verschlechterung geltend gemacht (vgl. Urk. 13/82) und eine solche auch beschwerdeweise weder sub stantiiert vorgebracht noch mit ärztlichen Unterlagen ausgewiesen. Im Gegenteil ist dem beschwerdeweise eingereichten Bericht Dr. A.___
vom 3. Januar 2013 vielmehr
zu entnehmen, dass die am
selben Ta g erfolgte Hüftprothesenversor gung zufriedenstellend und komplikationslos verlaufen sei
(Urk. 3).
Auch
im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2014 hat der Beschwerde führer keine Verschlechterung mehr erwähnt (Urk. 27). Sodann
entspricht d ie
im Januar 2013 vorgenommene Hüftprothesenversorgung den Empfe hl ungen von
Dr. B.___, welcher damit eine deutliche Regredienz der
lumbosakrale n Überlastungssymptomatik mit glutealer Beteiligung und ausstrahlenden Knie schmerzen sowie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit prognostizierte
(Urk. 13/75/8), womit mit dem komplikationslosen Eingriff eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation viel eher wahrscheinlich erscheint als eine Ver schlechterung. Bleibt schliesslich festzuhalten, dass auch eine vorübergehende postoperativ bedingte Rekonvaleszenz mangels Dauerhaftigkeit der Einschrän kung nicht geeignet
ist, eine höhere Erwerbsu nfähigkeit zu begründen . 5.2
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 5.3
Gestützt auf das Z.___ - Gutachte n ging die Beschwerdegegnerin d a v on aus, der Beschwerdeführer sei als Forscher in seinem Fachgebiet zu 70 %
arbeitsfähig .
Dagegen brachte der Beschwerdegegner vor, er könne aufgrund seiner Ausbil dung und Erfahrung sowie aus physischen Gründen einzig als akademischer Lehrer arbeiten (Urk. 1). Sodann sei v or dem Hintergrund der im psychiatrischen Gutachten im Detail dargelegten Einschränkungen die angeblich vorhandene Restarbeitsfähigkeit als Forscher und Dozent nicht nachvollziehbar (Urk. 27 S.
9). Die Forschungstätigkeit im Bereich der Literaturwissenschaft beziehungs weise der Slawistik sei im Übrigen kein von der Lehrtätigkeit losgelöster Bereich. Es gebe keine festen Stellen an der Universität oder an einer Fach schule, welche lediglich eine Forschungstätigk eit umfassten (Urk. 27 S. 10). Es bestehe in seinem Fachgebiet grundsätzlich keine eigentliche Forschung, welche sich autonom und losgelöst von anderen Tätigkeiten, namentlich dem Unter richten, bewege. Zu berücksichtigen sei en ferner sein Gesundheitszusta nd und die Auswirkungen seiner Einschränkungen auf seine Tätigkeit. Schliesslich spiele auch das Klima, im welchem er als Jude in der Sowjetunion aufgewach sen sei, und de r damit einhergehenden dauernden Verfolgungssituation eine wesentliche Rolle (Urk. 27 S. 11f.). Seine Einteilung als Forscher sei falsch und die Beurteilung seiner Resta rbeitsfähigkeit als Dozent sei im Gutachten nicht sachgerecht (Urk. 27 S. 12) . 5.4
Dr. D.___ führte in ebenso ausführlicher wie schlüssiger Weise aus, der Beschwerdeführer könne sich in zwischenmenschlichen Kontakten, gegenüber der Gruppe, trotz seiner wahrscheinlich vorhandenen Fähigkeit, nicht genügend gut durchsetzen. Ebenfalls könne er sich nur unter Aufwendung einer relativ grossen psychischen Anstrengung an Routinen und Regeln halten, da die affek tive Gestimmtheit den Tagesrhythmus mitbestimme. Zwar sei der Beschwerde führer in der Lage, zu planen und zu strukturieren. Allerdings dürfte es ihm aufgrund seiner affektiven Schwankung en schwer fallen, sich daran zu halten. Die fachlichen Kompetenzen könne er im Unterrichtsbereich in einem zeitlich reduzierten Rahmen anwenden. Die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehaup tung des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner affektiven Gestimmtheit und der Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Z ufolge der verlängerten Erholungs zeit und dem vermehrten Pausenbedarf resultiere hinsichtlich einer Lehrtätigkeit aus psychischer Sicht eine 50%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pe nsum von 24 Lektionen pro Woche . Für eine andere Tätigkeit, so als Forscher im Bereich der Slawistik, russische Literatur, mithin in seinem Fachbereich, bestehe aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der rezidivierenden depressiven Gestimmtheit, die leicht bis mittleren Grades sein könne, wie aber auch der damit verbundenen Ängste, zufolge des höheren Pausenbedarf s und der rasche n Erschöpfbarkeit eine Arbei ts- und Leistungsfähigkeit von 7 0 % . Auf innerpsychischer Ebene sei er mit einer andauernden Abwehr paranoider Ängste beschäftigt, womit seine psychische Gesamtenergie im Bezug zur Realität beeinträchtigt sei (Urk. 13/75/13). 5.5
Entgegen entsprechende r Einwände hat Dr. D.___
sowohl den psychischen Leiden als auch der Biographie des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in differenzierter und adäquater Weise Rechnung getragen und seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausführlich und nachvollzieh bar begründet . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass de r Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Leiden insbesondere hinsichtlich einer Lehrtä tigkeit vor Gruppen eingeschränkt ist. In einer anderen Tätigkeit i m Rahmen seines Fachbereich s
besteht ein erhöhter Pausenbedarf und eine rasche Erschöpfbarkeit, welchem Umstand Dr. D.___
mit der auf 30 % veran schlagten Einschränkung angemessen Rechnung getragen hat.
Dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer leidensangepassten Verweistätigkeit aus psy chiatrischer Sicht einzig eine Tätigkeit als Forscher zuzumuten wäre,
ergibt sich aus dem Gutachten demgegenüber nicht . Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer i n somati scher Hinsicht einzig für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten eine Einschrän kung aus wiesen, mit Ausweitung der Arbeitsfähigkeit auf mittelschwere Tätig keiten nach erfolgreicher Hüfttotalprothesenversorgung (Urk. 13/75/8).
5. 6
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Mastertitel der F.___ in folgenden Fachgebieten: Slawistik mit dem Prädikat „sehr gut“, Russisch; Sprache und Kultur sowie Geschichte und Kultur. Sodann erwarb er ein Zertifikat in Geschäftsrussisch und ein Diplom in Sachen zeitgenössische und internationale Beziehungen, und er verfügt schliesslich über ein en Doktortitel.
Nebst fliessendem Französisch und Russisch als Muttersprach e
hat der Beschwerdeführer Grundkenntnisse in Deutsch, Heb räisch, Englisch und Altgriechisch vorzuweisen . Weiter verfügt er
- nebst seiner Berufserfahrung als Dozent der Russischen Sprache und Literatur an der Y.___, und als „Maître de Langue“ an der Université
G.___
- über praktische Erfahrung en
im Bereich der Organisation internatio naler akademischer Konferenzen . Ausserdem arbeitete er als Schriftsteller. So hat er Bücher geschrieben in französischer und russischer Sprache, namentlich das im Verlag H.___ veröffentlicht e
Buch mit dem Ti tel „ I.___ “. Weiter hat er einen Art ikel im „ J.___ “, Jahrgang 13, Dezem ber/Januar 2008/2009 über Nietzsche und E.___ publiz iert (Urk. 13/6/2, Urk. 13/75/ 30f., Urk. 13/81).
Gestützt auf das gutachterlich bescheinigte Belastungs profil,
d a s überdurch schnitt liche Bildungsniveau,
d i e Mehrsprachigkeit und d i e vorhandene Berufs erfahru ng des Beschwerdeführers - auch ausserhalb einer Lehrtätigkeit - ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversiche rungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und in einer beliebig anderen - als der dozierenden - Tätigkeit im Bereich seines Fach gebietes, namentlich als Übersetzer, Privatlehrer, Lektor, Schriftsteller oder Texter für Fachzeitschriften, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nach zugehen. Auch ausserhalb seines Fachgebietes stehen ihm alle leichten bis mittleren Tätigkeit offen. Sie sind ihm im Rahmen seiner Selbsteingliederungs pflicht auch zumutbar.
Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offen gelassen werden, ob im Fachge biet des Beschwerdeführers tatsächlich keinerlei Forschungstätigkeiten ohne gleichzeitigen Lehrauftrag wahrgenommen werden können. Steht dem Beschul digten nach dem Gesagten doch ungeachtet dessen ein breites Berufsspektrum zur Verfügung. 6. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (soge nannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig
grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invali deneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) . 6.2
Der Beschwerdeführer war in der Schweiz nie erwerbstätig. Sein hypothetisches Valideneinkommen kann bei dieser Sachlage nicht genau ermittelt werden. Indem ihm nach dem in Erwägung 5. 6 Gesagten auch nach Eintritt seines Gesundheitsschadens zuzumuten ist, in seinem angestammten Fachbereich
jedoch unter Ausschluss einer Tätigkeit als Dozent
einer Erwerbstätigkeit nach zugehen, kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkom mens auf denselben Lohn abgestellt werden . Damit erübrigt sich ein ziffern mässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E.
3.2) . Einem solchem Prozentvergleich steht vorliegend auch mit Blick darauf, dass bei einem Invaliditätsgrad von 3 0 % der Grenzbereich von mindestens 40 % eindeutig unterstritten wird, nichts entgegen (vgl. Urteil des Bu n desge richts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen) .
Bei einem Invaliditätsgrad von 3 0 % besteht kein Rentenanspruch. Der ange foch tene Entscheid erweist sich als recht en s, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 7. 7.1
Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichts kosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. 7.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.3
Rechtsanwältin Noëlle Cerletti machte mit Honorarnote vom 5. Juni 2015 einen Aufwand von 13 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 139.80 geltend (Urk. 3 3). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Ansatz als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von insgesamt 440 Minuten für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 1 2. November 2014 erscheint als überhöht. Der vom 1 7. Juni bis 1 4. Juli 2014 aufgeführte Aufwand ist nicht als in Zusammenhang mit dem vorliegen den Verfahren stehend ausgewiesen.
Bei grosszügiger Betrachtung
können für Instruktion und Aktenstudium 5 Stunden und für das Abfassen der Stellung nahme vom 1 2. November 2014 3 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Für den darüber hinausgehenden Aufwand bestand keine Notwendigkeit. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat.
Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Unter Be rücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- zuzüglich der Auslagen von Fr. 139.80 und einer Mehrwertsteuer von 8 %
ergibt dies eine E ntschädigung von Fr. 2‘0 95 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nëlle
Cerletti, wird mit Fr. 2‘0 95 . --
(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger