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IV.2013.01158

Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-07-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung en vom 7. Januar 2009 ( Urk. 8/30) , 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/117)

und 2 0. Juli 2011 ( Urk. 8/139) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ( geboren 1

965) Kostengutspra che für eine Umschulung . Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe die beruflichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen und sei rentenausschliessend eingegliedert ( Urk. 8/171 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 6. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung mit der Feststellung, dass er nicht rentena usschliessend eingegliedert sei, die Ausrich tung weiterer Leistungen bis zum erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen sowie die Ausrichtung von weiteren Taggeldern rückwirkend ab 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2014 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Be schwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Damit er klärte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Mai 2014 einverstan den ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht e geltend, eine der drei zur Teilnahme an der Ab schlussprüfung vorausgesetzten Teilprüfungen nicht bestanden zu haben. Er werde somit nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die beruflichen Massnah men seien noch nicht abgeschlossen und er könne kein Einkommen erzielen. Somit seien weiterhin Leistungen geschuldet ( Urk. 1 S. 4 f. ). Er habe die Be schwerdegegnerin über die nicht bestandene Prüfung informiert ( Urk. 10 S. 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte aus, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Teilprüfung nicht bestanden habe. Es sei nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang weitere Kosten für die Umschulung zu übernehmen seien. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzügl ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/117)

und 2 0. Juli 2011 ( Urk. 8/139) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ( geboren 1

965) Kostengutspra che für eine Umschulung . Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe die beruflichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen und sei rentenausschliessend eingegliedert ( Urk. 8/171 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 2 7. Februar 2014 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Be schwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Damit er klärte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Mai 2014 einverstan den ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht e geltend, eine der drei zur Teilnahme an der Ab schlussprüfung vorausgesetzten Teilprüfungen nicht bestanden zu haben. Er werde somit nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die beruflichen Massnah men seien noch nicht abgeschlossen und er könne kein Einkommen erzielen. Somit seien weiterhin Leistungen geschuldet ( Urk. 1 S. 4 f. ). Er habe die Be schwerdegegnerin über die nicht bestandene Prüfung informiert ( Urk. 10 S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Teilprüfung nicht bestanden habe. Es sei nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang weitere Kosten für die Umschulung zu übernehmen seien. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7).

E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzügl ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01158 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

2. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard BLM Rechtsanwälte, Bosshard Landshut Michel Zürcherstrasse 48/50, Postfach 878, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung en vom 7. Januar 2009 ( Urk. 8/30) , 1 4. Februar 2011 ( Urk. 8/117)

und 2 0. Juli 2011 ( Urk. 8/139) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ( geboren 1

965) Kostengutspra che für eine Umschulung . Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe die beruflichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen und sei rentenausschliessend eingegliedert ( Urk. 8/171 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 6. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung mit der Feststellung, dass er nicht rentena usschliessend eingegliedert sei, die Ausrich tung weiterer Leistungen bis zum erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen sowie die Ausrichtung von weiteren Taggeldern rückwirkend ab 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2014 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Be schwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Damit er klärte sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Mai 2014 einverstan den ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begeh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht e geltend, eine der drei zur Teilnahme an der Ab schlussprüfung vorausgesetzten Teilprüfungen nicht bestanden zu haben. Er werde somit nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die beruflichen Massnah men seien noch nicht abgeschlossen und er könne kein Einkommen erzielen. Somit seien weiterhin Leistungen geschuldet ( Urk. 1 S. 4 f. ). Er habe die Be schwerdegegnerin über die nicht bestandene Prüfung informiert ( Urk. 10 S. 1). 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte aus, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Teilprüfung nicht bestanden habe. Es sei nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang weitere Kosten für die Umschulung zu übernehmen seien. Daher sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuwei sen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 7). 2.3

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzügl ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Bosshard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard