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IV.2013.01143

Abstellen auf Gutachten, kein invalidisierender Gesundheitsschaden, kein Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, ist seit dem 1. November 2007 als Produktionsmit arbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Analschmerzen sowie eine Darmf unktionsstörung (beim Stuhlgang) beziehungsweise Bauchschmerzen meldete er sich am 2 6. Januar 2013 bei der In validenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4) . Die Sozialver siche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab (Urk. 7/10-11, Urk. 7/14, Urk. 7/18 -19, Urk. 7/27), zog ein im Auftrag der Taggeldversicherung erstellte s Gutachten (Urk. 7/24) bei und lud den Versicherten zum Standortgespräch ein (Urk. 7/8) .

Nach durchgeführ tem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/31-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügu ng vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/35 = Urk.

2) einen Ren ten anspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und seine gesundheitliche Lage sei nochmals zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die ge sundheit liche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie über wind bar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tä tigkeit den noch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heil bar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entspre chenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Un heilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werd en kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Leiden mit langdau ernder und andauernder Tangierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es könne ärztlicherseits kein nachvollziehbares Korrelat für die g eklagten Schmer zen gefunden werden. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wiede rum zu 100 % zumutba r (S. 1). Es liege somit kein IV -relevanter Gesund heits schaden vor. Auf die Ausführungen von Dr. med.

Z.___ vom 1 0. Okto ber 2013 werde mangels Legitimation des Arztes sowie fehlenden Ein wandes durch den Beschwerdeführer nicht weiter eingetreten (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass viele Untersuchung en durchgeführt worden seien, aus denen die Komplexität seiner Besch werden hervorgehe . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rente nanspruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 1 3. März 2012 (Urk. 7/18) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische anale Schmerzen bei Status nach Einzipfelresektion am 2 5. Februar 2012 bei prolabierten Hämorrhoidalknoten - Status nach multiplen und unergiebigen Abklärungen - rezidivierende depressive Episoden im Rahmen der analen Problema tik

Dr. Z.___ führte weiter aus, dass zunehmende Schmerzen das längere Stehen respektive stehende Arbeiten im Lager verhindern würden. Sitzende Tätigkeiten seien aufgrund der chronischen Entzündung im Perianalbereich nicht über län gere Zeit möglich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Am 2 9. April 2013 erfolgte die von der Taggeldversicherung in Auftrag gege bene psychiatrische sowie internistische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die ihr internistisches Gutachten am 2 1. Juni 2013 erstattete (Urk. 7/24/13-21) und fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte (S. 8): - Hämorrhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen - Status nach Einzipfelresektion am 2 5. Februar 2012 und Botoxinjek tionen anal am 1 9. April 2012

Dr. A.___ führte aus, dass sich kein organisches Korrelat fände, welches die Beschwerden erkläre und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bedingen würde. Dr. B.___ (vgl. nachstehend E.

3.4) habe ih r am 8. Juli 2013 telefo nisch mitgeteilt, dass die Verlaufsuntersuchung eine kleine Fistel gezeigt habe, welche allerdings keine Arbeitsunfähigkeit erkläre. Zu sam menfassend führte Dr. A.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus internis ti scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar sei (S. 9).

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 7. Juli 2013 (Urk. 7/24/3-12) und nannte weder eine psychi atrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine psychiat rische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Aus psychiat rischer Sicht könne der Beschwerdeführer in einem 100 % -Pensum bei 100 % Leistung arbeiten (S. 8). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 5. August 2013, auf die Angaben im Gut achten abzustellen. Aus medizinischer Sicht sei ab dem 8. Juli 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/29 S.

5) . Mit erneuter Stellungnahme vom 1 6. September 2013 führte Dr. D.___ aus, dass trotz eingehenden Abklärungen kein Gesundheitsschaden gefunden w o rde n sei, welcher eine hohe, andauernde oder lang dauernde Arbeitsun fähig keit be grün de (S. 6). 3.4

PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadt spital

E.___, nannte mit Schreiben vom 2 8. August 2013 (Urk. 3/1) fol gende Diagnose: - Status nach Fistelutomie am 1 5. August 2013 mit/bei: - subcutaner Analfistel bei 12 Uhr Steinschnittlage (SSL) - Status nach Einzipfel -Resektion am 2 5. Februar 2012

PD Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von einer kontinuierlichen Besserung der Schmerzsymptomatik berichtet habe. Schmerzen habe er noch etwas beim Stuhlgang und auch nach längerem Laufen. Er werde nach dreimo natiger Arbeitsunfähigkeit nächste Woche wieder mit seiner Arbeit beginnen. 3.5

Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.1) führte in seinem Schreiben zu Handen der Be schwerdegegnerin aus, dass die dringend indizierte Physiotherapie des Be cken bodens mit Biofeedback bis heute bei Unmöglichkeit der analen Sondie rung nicht

habe durchgeführt werden können. Zusammenfassend sei festzuhal ten, dass durch aus ein anatomisches Korrelat zu den g eklagten Beschwerden bestehe. Es müsse offen bleiben, wieso es beim Beschwerdeführer bei dem pri mär banalen Hämorrhoidprolaps zu der beschriebenen, die Arbeitsfähigkeit und das Privat leben bis hin zur Sexualität massiv kompromittierenden Problematik gekommen sei (Urk. 3/2). 4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin ins besondere auf die beiden Teilgutachten von Dr. A.___

vom 2 1. Juni 2013 und

Dr. C.___

vom 7. Juli 2013 (Urk. 7/24), wonach der Be schwerdeführer an Hämo r rhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen leide, die bisherige Tätigkeit dem

Beschwerdef ührer aber zu 100 % zumutbar sei . Eine psychi atri sche Diagnose habe nicht gestellt werden können (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2

D as Gutachten (vorstehend E.

3.2) be rücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten er stattet und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beur teilung durch die Gutachterin und den Gut achter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann .

4.3

Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine fachspezifische Begut ach tung in Aussicht genommen hatte (Urk. 7/21), nach Erhalt des im Auftrag der Taggeldversi cherung erstellten Gutachtens indessen darauf verzichtete, lässt keine Zweifel an der schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Beurtei lung aufkom men . Die an geforderte Begutachtung im Auftrag der Beschwerde gegnerin

hätte zwar die Disziplinen Proktologie, Urologie, Psychiatrie und ev en tuell Neurologie beinhaltet, wogegen die tatsächlich erfolgte Begutachtung im Auftrag der Tag geldversicherung den internistischen und psychiatrischen Bereich umfasste. Eine proktologische beziehungsweise urologische Untersuchung ist im vorlie genden Fall allerdings nicht

zwingend angezeigt, da nicht die

Diagnose strittig war oder ist . E in e Internist in

ist

durchaus in der Lage, die Auswirkungen einer Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, so dass sich folglich hie raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt . 4.4

Die von Dr. Z.___

– einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht für Psychiatrie - diagnostizierte rezidivierende depressive Episode im Rahm en der analen Problematik (vorstehend E. 3.1) konnte anhand der gutachterli chen Beurteilung nicht bestätigt werden . Selbst der Beschwerdeführer macht e keine psychischen Beschwerden geltend . Hierfür ergeben sich auch ansons ten keiner lei Hinweise. 4.5

Hinsichtlich der Hämorrhoiden wird die gutachterliche Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch durch die Aussagen von PD Dr. B.___ gestützt, welcher eine kontinuierliche Besserung attestierte und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seine Arbe it wieder aufnehmen werde (vorstehend E.

3.4). Auch führte er aus, dass die kleine Fistel keine A rbeitsunfähigkeit erkläre (vorstehend E. 3.2). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ stellte sich die Frage, inwie fern die wahr genommenen Beschwerden tatsächlich noch organisch bedingt seien (Urk. 7/24 S.

17). Dennoch attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vorstehend E. 3.1). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträ gern nach Art. 44 ATSG ein ge holt wurden und den einschlägigen Anforderun gen entsprechen, vollen Be weis wert zuerkennt, solange – wie vorliegend – keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demge genüber stehen die behan deln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Verhältnis zur ver sicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurt ei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die mate riellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus die sen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungs weise behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April

2007 E.

4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 4.6

Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdeführer geforderte nochmalige Prüfung seiner gesund heitlichen Lage (Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Be weiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsscha den ausgewiesen und demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in jeglicher adaptierten Tätigkeit auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es eine Zumutung sei, dass die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Legitimation seines Hausarztes geltend gemacht habe (Urk. 1 S. 1), so ist ihm zu entgegnen, dass hiermit nicht die feh lende Legitimation als Arzt, sondern die fehlende Legitimation zur Erhebung des Einwandes gegen den ergangenen Vorbescheid gemeint ist. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG kann die von einem Vorbescheid betroffene Person Einw ä nd e erhe ben, falls sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Dieses Vorgehen dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Vorliegend erhob der behandelnde Haus arzt Dr. Z.___ am 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3/2) Einw ä nd e gegen den ergange nen Vorbescheid, obwohl es sich bei ihm nicht um eine vom Vorbescheid direkt be troffene Person handelt. Deshalb befasste sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit seinen Ausführungen. Vom Gericht hingegen wurden sie im

vorliege nen Verfahren

durchaus berücksichtigt, wenn auch ohne Einfluss auf das Er gebnis. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1977, ist seit dem 1. November 2007 als Produktionsmit arbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Analschmerzen sowie eine Darmf unktionsstörung (beim Stuhlgang) beziehungsweise Bauchschmerzen meldete er sich am 2 6. Januar 2013 bei der In validenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4) . Die Sozialver siche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab (Urk. 7/10-11, Urk. 7/14, Urk. 7/18 -19, Urk. 7/27), zog ein im Auftrag der Taggeldversicherung erstellte s Gutachten (Urk. 7/24) bei und lud den Versicherten zum Standortgespräch ein (Urk. 7/8) .

Nach durchgeführ tem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/31-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügu ng vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/35 = Urk.

2) einen Ren ten anspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und seine gesundheitliche Lage sei nochmals zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Leiden mit langdau ernder und andauernder Tangierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es könne ärztlicherseits kein nachvollziehbares Korrelat für die g eklagten Schmer zen gefunden werden. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wiede rum zu 100 % zumutba r (S. 1). Es liege somit kein IV -relevanter Gesund heits schaden vor. Auf die Ausführungen von Dr. med.

Z.___ vom 1 0. Okto ber 2013 werde mangels Legitimation des Arztes sowie fehlenden Ein wandes durch den Beschwerdeführer nicht weiter eingetreten (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass viele Untersuchung en durchgeführt worden seien, aus denen die Komplexität seiner Besch werden hervorgehe .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rente nanspruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 1 3. März 2012 (Urk. 7/18) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische anale Schmerzen bei Status nach Einzipfelresektion am 2 5. Februar 2012 bei prolabierten Hämorrhoidalknoten - Status nach multiplen und unergiebigen Abklärungen - rezidivierende depressive Episoden im Rahmen der analen Problema tik

Dr. Z.___ führte weiter aus, dass zunehmende Schmerzen das längere Stehen respektive stehende Arbeiten im Lager verhindern würden. Sitzende Tätigkeiten seien aufgrund der chronischen Entzündung im Perianalbereich nicht über län gere Zeit möglich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Am 2 9. April 2013 erfolgte die von der Taggeldversicherung in Auftrag gege bene psychiatrische sowie internistische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die ihr internistisches Gutachten am 2 1. Juni 2013 erstattete (Urk. 7/24/13-21) und fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte (S. 8): - Hämorrhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen - Status nach Einzipfelresektion am 2 5. Februar 2012 und Botoxinjek tionen anal am 1 9. April 2012

Dr. A.___ führte aus, dass sich kein organisches Korrelat fände, welches die Beschwerden erkläre und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bedingen würde. Dr. B.___ (vgl. nachstehend E.

3.4) habe ih r am 8. Juli 2013 telefo nisch mitgeteilt, dass die Verlaufsuntersuchung eine kleine Fistel gezeigt habe, welche allerdings keine Arbeitsunfähigkeit erkläre. Zu sam menfassend führte Dr. A.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus internis ti scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar sei (S. 9).

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 7. Juli 2013 (Urk. 7/24/3-12) und nannte weder eine psychi atrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine psychiat rische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Aus psychiat rischer Sicht könne der Beschwerdeführer in einem 100 % -Pensum bei 100 % Leistung arbeiten (S. 8). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 5. August 2013, auf die Angaben im Gut achten abzustellen. Aus medizinischer Sicht sei ab dem 8. Juli 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/29 S.

5) . Mit erneuter Stellungnahme vom 1 6. September 2013 führte Dr. D.___ aus, dass trotz eingehenden Abklärungen kein Gesundheitsschaden gefunden w o rde n sei, welcher eine hohe, andauernde oder lang dauernde Arbeitsun fähig keit be grün de (S. 6). 3.4

PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadt spital

E.___, nannte mit Schreiben vom 2 8. August 2013 (Urk. 3/1) fol gende Diagnose: - Status nach Fistelutomie am 1 5. August 2013 mit/bei: - subcutaner Analfistel bei 12 Uhr Steinschnittlage (SSL) - Status nach Einzipfel -Resektion am 2 5. Februar 2012

PD Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von einer kontinuierlichen Besserung der Schmerzsymptomatik berichtet habe. Schmerzen habe er noch etwas beim Stuhlgang und auch nach längerem Laufen. Er werde nach dreimo natiger Arbeitsunfähigkeit nächste Woche wieder mit seiner Arbeit beginnen. 3.5

Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.1) führte in seinem Schreiben zu Handen der Be schwerdegegnerin aus, dass die dringend indizierte Physiotherapie des Be cken bodens mit Biofeedback bis heute bei Unmöglichkeit der analen Sondie rung nicht

habe durchgeführt werden können. Zusammenfassend sei festzuhal ten, dass durch aus ein anatomisches Korrelat zu den g eklagten Beschwerden bestehe. Es müsse offen bleiben, wieso es beim Beschwerdeführer bei dem pri mär banalen Hämorrhoidprolaps zu der beschriebenen, die Arbeitsfähigkeit und das Privat leben bis hin zur Sexualität massiv kompromittierenden Problematik gekommen sei (Urk. 3/2). 4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin ins besondere auf die beiden Teilgutachten von Dr. A.___

vom 2 1. Juni 2013 und

Dr. C.___

vom 7. Juli 2013 (Urk. 7/24), wonach der Be schwerdeführer an Hämo r rhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen leide, die bisherige Tätigkeit dem

Beschwerdef ührer aber zu 100 % zumutbar sei . Eine psychi atri sche Diagnose habe nicht gestellt werden können (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2

D as Gutachten (vorstehend E.

3.2) be rücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten er stattet und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beur teilung durch die Gutachterin und den Gut achter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann .

4.3

Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine fachspezifische Begut ach tung in Aussicht genommen hatte (Urk. 7/21), nach Erhalt des im Auftrag der Taggeldversi cherung erstellten Gutachtens indessen darauf verzichtete, lässt keine Zweifel an der schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Beurtei lung aufkom men . Die an geforderte Begutachtung im Auftrag der Beschwerde gegnerin

hätte zwar die Disziplinen Proktologie, Urologie, Psychiatrie und ev en tuell Neurologie beinhaltet, wogegen die tatsächlich erfolgte Begutachtung im Auftrag der Tag geldversicherung den internistischen und psychiatrischen Bereich umfasste. Eine proktologische beziehungsweise urologische Untersuchung ist im vorlie genden Fall allerdings nicht

zwingend angezeigt, da nicht die

Diagnose strittig war oder ist . E in e Internist in

ist

durchaus in der Lage, die Auswirkungen einer Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, so dass sich folglich hie raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt . 4.4

Die von Dr. Z.___

– einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht für Psychiatrie - diagnostizierte rezidivierende depressive Episode im Rahm en der analen Problematik (vorstehend E. 3.1) konnte anhand der gutachterli chen Beurteilung nicht bestätigt werden . Selbst der Beschwerdeführer macht e keine psychischen Beschwerden geltend . Hierfür ergeben sich auch ansons ten keiner lei Hinweise. 4.5

Hinsichtlich der Hämorrhoiden wird die gutachterliche Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch durch die Aussagen von PD Dr. B.___ gestützt, welcher eine kontinuierliche Besserung attestierte und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seine Arbe it wieder aufnehmen werde (vorstehend E.

3.4). Auch führte er aus, dass die kleine Fistel keine A rbeitsunfähigkeit erkläre (vorstehend E. 3.2). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ stellte sich die Frage, inwie fern die wahr genommenen Beschwerden tatsächlich noch organisch bedingt seien (Urk. 7/24 S.

17). Dennoch attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vorstehend E. 3.1). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträ gern nach Art. 44 ATSG ein ge holt wurden und den einschlägigen Anforderun gen entsprechen, vollen Be weis wert zuerkennt, solange – wie vorliegend – keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demge genüber stehen die behan deln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Verhältnis zur ver sicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurt ei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die mate riellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus die sen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungs weise behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April

2007 E.

4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 4.6

Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdeführer geforderte nochmalige Prüfung seiner gesund heitlichen Lage (Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Be weiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsscha den ausgewiesen und demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in jeglicher adaptierten Tätigkeit auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es eine Zumutung sei, dass die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Legitimation seines Hausarztes geltend gemacht habe (Urk. 1 S. 1), so ist ihm zu entgegnen, dass hiermit nicht die feh lende Legitimation als Arzt, sondern die fehlende Legitimation zur Erhebung des Einwandes gegen den ergangenen Vorbescheid gemeint ist. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG kann die von einem Vorbescheid betroffene Person Einw ä nd e erhe ben, falls sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Dieses Vorgehen dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Vorliegend erhob der behandelnde Haus arzt Dr. Z.___ am 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3/2) Einw ä nd e gegen den ergange nen Vorbescheid, obwohl es sich bei ihm nicht um eine vom Vorbescheid direkt be troffene Person handelt. Deshalb befasste sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit seinen Ausführungen. Vom Gericht hingegen wurden sie im

vorliege nen Verfahren

durchaus berücksichtigt, wenn auch ohne Einfluss auf das Er gebnis. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die ge sundheit liche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie über wind bar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tä tigkeit den noch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heil bar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entspre chenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Un heilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werd en kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01143 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil

vom

4. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, ist seit dem 1. November 2007 als Produktionsmit arbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf Analschmerzen sowie eine Darmf unktionsstörung (beim Stuhlgang) beziehungsweise Bauchschmerzen meldete er sich am 2 6. Januar 2013 bei der In validenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4) . Die Sozialver siche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab (Urk. 7/10-11, Urk. 7/14, Urk. 7/18 -19, Urk. 7/27), zog ein im Auftrag der Taggeldversicherung erstellte s Gutachten (Urk. 7/24) bei und lud den Versicherten zum Standortgespräch ein (Urk. 7/8) .

Nach durchgeführ tem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/31-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügu ng vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/35 = Urk.

2) einen Ren ten anspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und seine gesundheitliche Lage sei nochmals zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die ge sundheit liche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie über wind bar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tä tigkeit den noch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heil bar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entspre chenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Un heilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werd en kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein Leiden mit langdau ernder und andauernder Tangierung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es könne ärztlicherseits kein nachvollziehbares Korrelat für die g eklagten Schmer zen gefunden werden. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer wiede rum zu 100 % zumutba r (S. 1). Es liege somit kein IV -relevanter Gesund heits schaden vor. Auf die Ausführungen von Dr. med.

Z.___ vom 1 0. Okto ber 2013 werde mangels Legitimation des Arztes sowie fehlenden Ein wandes durch den Beschwerdeführer nicht weiter eingetreten (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass viele Untersuchung en durchgeführt worden seien, aus denen die Komplexität seiner Besch werden hervorgehe . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rente nanspruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 1 3. März 2012 (Urk. 7/18) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2012 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische anale Schmerzen bei Status nach Einzipfelresektion am 2 5. Februar 2012 bei prolabierten Hämorrhoidalknoten - Status nach multiplen und unergiebigen Abklärungen - rezidivierende depressive Episoden im Rahmen der analen Problema tik

Dr. Z.___ führte weiter aus, dass zunehmende Schmerzen das längere Stehen respektive stehende Arbeiten im Lager verhindern würden. Sitzende Tätigkeiten seien aufgrund der chronischen Entzündung im Perianalbereich nicht über län gere Zeit möglich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Am 2 9. April 2013 erfolgte die von der Taggeldversicherung in Auftrag gege bene psychiatrische sowie internistische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die ihr internistisches Gutachten am 2 1. Juni 2013 erstattete (Urk. 7/24/13-21) und fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte (S. 8): - Hämorrhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen - Status nach Einzipfelresektion am 2 5. Februar 2012 und Botoxinjek tionen anal am 1 9. April 2012

Dr. A.___ führte aus, dass sich kein organisches Korrelat fände, welches die Beschwerden erkläre und somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bedingen würde. Dr. B.___ (vgl. nachstehend E.

3.4) habe ih r am 8. Juli 2013 telefo nisch mitgeteilt, dass die Verlaufsuntersuchung eine kleine Fistel gezeigt habe, welche allerdings keine Arbeitsunfähigkeit erkläre. Zu sam menfassend führte Dr. A.___ aus, dass dem Beschwerdeführer aus internis ti scher Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar sei (S. 9).

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 7. Juli 2013 (Urk. 7/24/3-12) und nannte weder eine psychi atrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch eine psychiat rische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7). Aus psychiat rischer Sicht könne der Beschwerdeführer in einem 100 % -Pensum bei 100 % Leistung arbeiten (S. 8). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 5. August 2013, auf die Angaben im Gut achten abzustellen. Aus medizinischer Sicht sei ab dem 8. Juli 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/29 S.

5) . Mit erneuter Stellungnahme vom 1 6. September 2013 führte Dr. D.___ aus, dass trotz eingehenden Abklärungen kein Gesundheitsschaden gefunden w o rde n sei, welcher eine hohe, andauernde oder lang dauernde Arbeitsun fähig keit be grün de (S. 6). 3.4

PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadt spital

E.___, nannte mit Schreiben vom 2 8. August 2013 (Urk. 3/1) fol gende Diagnose: - Status nach Fistelutomie am 1 5. August 2013 mit/bei: - subcutaner Analfistel bei 12 Uhr Steinschnittlage (SSL) - Status nach Einzipfel -Resektion am 2 5. Februar 2012

PD Dr. B.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von einer kontinuierlichen Besserung der Schmerzsymptomatik berichtet habe. Schmerzen habe er noch etwas beim Stuhlgang und auch nach längerem Laufen. Er werde nach dreimo natiger Arbeitsunfähigkeit nächste Woche wieder mit seiner Arbeit beginnen. 3.5

Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.1) führte in seinem Schreiben zu Handen der Be schwerdegegnerin aus, dass die dringend indizierte Physiotherapie des Be cken bodens mit Biofeedback bis heute bei Unmöglichkeit der analen Sondie rung nicht

habe durchgeführt werden können. Zusammenfassend sei festzuhal ten, dass durch aus ein anatomisches Korrelat zu den g eklagten Beschwerden bestehe. Es müsse offen bleiben, wieso es beim Beschwerdeführer bei dem pri mär banalen Hämorrhoidprolaps zu der beschriebenen, die Arbeitsfähigkeit und das Privat leben bis hin zur Sexualität massiv kompromittierenden Problematik gekommen sei (Urk. 3/2). 4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin ins besondere auf die beiden Teilgutachten von Dr. A.___

vom 2 1. Juni 2013 und

Dr. C.___

vom 7. Juli 2013 (Urk. 7/24), wonach der Be schwerdeführer an Hämo r rhoiden Grad IV bei persistierenden Schmerzen leide, die bisherige Tätigkeit dem

Beschwerdef ührer aber zu 100 % zumutbar sei . Eine psychi atri sche Diagnose habe nicht gestellt werden können (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2

D as Gutachten (vorstehend E.

3.2) be rücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten er stattet und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beur teilung durch die Gutachterin und den Gut achter ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann .

4.3

Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selbst eine fachspezifische Begut ach tung in Aussicht genommen hatte (Urk. 7/21), nach Erhalt des im Auftrag der Taggeldversi cherung erstellten Gutachtens indessen darauf verzichtete, lässt keine Zweifel an der schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Beurtei lung aufkom men . Die an geforderte Begutachtung im Auftrag der Beschwerde gegnerin

hätte zwar die Disziplinen Proktologie, Urologie, Psychiatrie und ev en tuell Neurologie beinhaltet, wogegen die tatsächlich erfolgte Begutachtung im Auftrag der Tag geldversicherung den internistischen und psychiatrischen Bereich umfasste. Eine proktologische beziehungsweise urologische Untersuchung ist im vorlie genden Fall allerdings nicht

zwingend angezeigt, da nicht die

Diagnose strittig war oder ist . E in e Internist in

ist

durchaus in der Lage, die Auswirkungen einer Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, so dass sich folglich hie raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt . 4.4

Die von Dr. Z.___

– einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht für Psychiatrie - diagnostizierte rezidivierende depressive Episode im Rahm en der analen Problematik (vorstehend E. 3.1) konnte anhand der gutachterli chen Beurteilung nicht bestätigt werden . Selbst der Beschwerdeführer macht e keine psychischen Beschwerden geltend . Hierfür ergeben sich auch ansons ten keiner lei Hinweise. 4.5

Hinsichtlich der Hämorrhoiden wird die gutachterliche Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch durch die Aussagen von PD Dr. B.___ gestützt, welcher eine kontinuierliche Besserung attestierte und erwähnte, dass der Beschwerdeführer seine Arbe it wieder aufnehmen werde (vorstehend E.

3.4). Auch führte er aus, dass die kleine Fistel keine A rbeitsunfähigkeit erkläre (vorstehend E. 3.2). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ stellte sich die Frage, inwie fern die wahr genommenen Beschwerden tatsächlich noch organisch bedingt seien (Urk. 7/24 S.

17). Dennoch attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (vorstehend E. 3.1). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträ gern nach Art. 44 ATSG ein ge holt wurden und den einschlägigen Anforderun gen entsprechen, vollen Be weis wert zuerkennt, solange – wie vorliegend – keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demge genüber stehen die behan deln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Verhältnis zur ver sicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurt ei lung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die mate riellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus die sen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungs weise behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April

2007 E.

4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 4.6

Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist schliesslich nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdeführer geforderte nochmalige Prüfung seiner gesund heitlichen Lage (Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Be weiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsscha den ausgewiesen und demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in jeglicher adaptierten Tätigkeit auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es eine Zumutung sei, dass die Beschwerdegegnerin eine mangelnde Legitimation seines Hausarztes geltend gemacht habe (Urk. 1 S. 1), so ist ihm zu entgegnen, dass hiermit nicht die feh lende Legitimation als Arzt, sondern die fehlende Legitimation zur Erhebung des Einwandes gegen den ergangenen Vorbescheid gemeint ist. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG kann die von einem Vorbescheid betroffene Person Einw ä nd e erhe ben, falls sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Dieses Vorgehen dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Vorliegend erhob der behandelnde Haus arzt Dr. Z.___ am 1 0. Oktober 2013 (Urk. 3/2) Einw ä nd e gegen den ergange nen Vorbescheid, obwohl es sich bei ihm nicht um eine vom Vorbescheid direkt be troffene Person handelt. Deshalb befasste sich die Beschwerdegegnerin nicht näher mit seinen Ausführungen. Vom Gericht hingegen wurden sie im

vorliege nen Verfahren

durchaus berücksichtigt, wenn auch ohne Einfluss auf das Er gebnis. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski