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IV.2013.01139

Trotz Schmerzstörung anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit, rentenbegründender Invaliditätsgrad; Gutheissung. (BGE 9C_345/2015)

Zürich SozVersG · 2015-04-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, meldete sich am 8. November 2002 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2003 ( Urk. 6/16) und Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2003 ( Urk. 6/23) einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. Juni 2004 ( Urk. 6/35) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 6/37) bestätigt wurde.

Nach erneuter Anmeldung am 1 5. April 2005 ( Urk. 6/43) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 3. März 2008 ( Urk. 6/82), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 3. Oktober 2009 im Verfahren Nr.

IV.2008.00343 ( Urk. 6/90) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. März 2010 ( Urk. 6/98) bestätigt wurde. 1.2

Am 2. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal an ( Urk. 6/100). Die IV-Stelle holte Arztberichte ein ( Urk. 6/108-109) und veran lasste ein bidisziplinäres Gutachten, das am 2 9. April 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/116/16).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/120, Urk. 6/122, Urk. 6/126) , in dessen Verlauf ein weiterer Arztbericht einging ( Urk. 6/130) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. November 2013 einen Renten anspruch ( Urk. 6/134 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2012 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. März 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

3) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 7).

Am 2 9. August 2014 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbe richt vom 1 3. August 2014 ein ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete darauf, dazu Stellung zu nehmen (12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (mitunter als Foerster-Kriterien be zeichnet) . Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zun gen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver sionsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3 , 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet .

Pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage lassen den direkten Nachweis einer anspruchs begrün den den Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Der primäre Mangel an Beweisbar keit rechts erheblicher Tatsachen führt jedoch erst dann und insoweit zu einer Ableh nung des Leistungsanspruchs, wenn die Indizien, wie sie bei einer umfassenden, kriteriengeleiteten Prüfung (BGE 130 V 352) zutage gefördert wurden, nicht hinreichend Grund zur Annahme bieten, eine Erwerbstätigkeit sei ganz oder teil weise unzumutbar (BGE 139 V 547 E. 7.2). 1.3

Die genannte Praxis

ist ebenso auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) anwendbar (Urteile 8C_483/201 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2, 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 , 9C_554/2009 vom 1 8. August 2009 E. 7 , I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 E. 4.5 , I 696/05 vom 2 0. April 2006 E. 3.1 und 3.2.2).

Hingegen ist eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung r echtsprechungsgemäss nicht als unklares, (im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG) überwindbares Beschwerdebild zu qualifi zieren (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_771/2014

vom 1 9. Februar 2015 E. 4.2.3, 8 C_14/2014

vom 3 0. April 2014 E. 4.2.5, 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014, E. 4.2.2 und 4.2.3). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1. 6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1. 7

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in psychischer Hinsicht nicht in

versicherungsrelevanter Weise beeinträchtigt (S. 3 oben), auch nicht aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 3 f.). Dem Beschwer de führer wäre eine Tätigkeit im Bereich der Metallherstellung zumutbar (S. 3 oben), ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (S. 3), und es resultiere (bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘097.--)

e in Invaliditätsgrad von 9 % (S. 4 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (S. 1), der Beurteilung von behandelnder Seite, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, komme mehr Gewicht zu als derjenigen im psychiatri schen Teilgutachten (S. 5 ff. lit . a). Auch gemäss dem genannten Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 35 % (S. 7 f. lit .

b). Das Valideneinkommen betrage Fr. 68‘284.-- (S. 8 Ziff. c/ aa ), beim Inva lideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 8 Ziff. c/ bb ), und der Invaliditätsgrad betrage 100 % beziehungsweise jedenfalls 49 % (S. 9 ) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und

der ver sicherungsrelevanten allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers , und damit dem Invaliditätsgrad , verhält. 3. 3.1

Die Ärzte des Zentrums Y.___ erstatteten am 1 5. März 2007 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/63).

Der rheumatologische Begutachter diagnostizierte ein chronifiziertes

lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom, welches nicht klar auf ein strukturelles Korrelat zurückzuführen sei. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien sehr diffus, an strukturellen Pathologien würden sich bildgebend geringfügige Diskuspathologien L5/S1 und weniger L4/5 finden. Die klinische Untersuchung zeige dann aber ganz klar keine Konkordanz der beklagten Beschwerden zu diesen nicht altersunüblichen Segmentpathologien im unteren LWS-Bereich. Eine schwere körperliche Tätigkeit sei sicher nicht als ideal zu betrachten, da allen falls aufgrund der Segmentveränderungen L5/S1 weniger L4/5 eine Schmerz exazerbation entstehen könnte. Für eine mittelschwere oder leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg bestehe aus strukturell-rheumatologischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 11 f.).

Die Fachärztin für Psychiatrie nannte als Diagnosen eine anhaltende somato forme Schmerzstörung sowie eine Symptomatik, wie sie im Rahmen einer zumin dest leichten depressiven Störung mit somatischem Syndrom zu finden sei (S. 14). Das somatoforme Beschwerdebild der Rückenschmerzen stehe in zeitlichem Zusammenhang zur ausgeprägten Konfliktsituation innerhalb der Familie, die entstanden sei, als die beiden Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe in die Schweiz gekommen seien und dies schliesslich zur Trennung und Scheidung von seiner zweiten Frau geführt habe (S. 14 und S. 17). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aufgrund der erhobenen Befunde eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 % (S. 14).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befun de sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metall bauer und Monteur nicht mehr einsetzbar. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit bestehe global gesehen eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (S. 17). 3.2

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Oktober 2009 wurde unter anderem ausgeführt ( Urk. 6/90 S. 12 E. 5.5): Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden massgebenden Kriterien ergibt, dass lediglich von einer zwar chronischen, aber mässig ausgeprägten somatischen Begleiterkrankung auszu gehen ist. Aus dieser kann nicht gefolgt werden, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung at-testierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % im versi cherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt. Demzufolge ergibt sich auch in psychischer Hinsicht keine zu berücksichti gende Arbeitsunfähigkeit (…). 3.3

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 1 8. März 2010 ( Urk. 6/98) unter anderem aus, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht willkürlich (S. 6 E.

4.2), und bestätigte die Schlussfolgerung, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht invali disierend (S. 5 E. 4.1). 4. 4.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Beschwer deführer seit April 2003 behandelt (vgl. Urk. 6/53/5-6 lit . D.1), führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2012 unter anderem aus, er behandle den Beschwer deführer vor allem wegen seines Rückenleidens. Verschiedene Versuche der Rein tegration in den Arbeitsprozess seien gescheitert. Letztlich sei wahrschein lich nicht ganz klar zu entscheiden, aus welchen Gründen der Patient arbeits unfähig sei; diesbezüglich dürfte die psychiatrische Beurteilung entscheidend sein ( Urk. 6/108). 4.2

Lic . phil. A.___ , Psychologin, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Ambulatorium für Folter- und Kriegs opfer, Spital C.___ , führten in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 6/109) unter anderem aus, sie behandelten den Beschwer deführer seit dem 1 9. Januar 2011; er komme 14-täglich zu therapeu tischen Sitzungen, alternierend mit 14-täglichen bewegungstherapeutischen Sit zungen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung 2007/200 8 wesentlich verschlechtert. Neb en der somatoformen Schmerzstörung müsse von einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Daneben sei eine weitgehende psychosoziale Desintegration festzustellen. 4.3

Am 2 6. April 2013 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/115).

Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei degenera tiven Veränderungen vor allem L5/S1 und einer Diskushernie L5/S1, ohne radi kuläre Zeichen (S. 67

Ziff. 7.1).

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte sie unter anderem aus, wegen des Rückenlei dens könne der Beschwerdeführer Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leich tes Belastungsniveau); dafür betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 69

Ziff. 9.3). 4.4

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 2 9. April 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/116 /1-15 ).

Der Gutachter nannte (aus psychiatrischer Sicht) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 / F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 7 Ziff. 4.2): - noch teilweise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

In seiner Beurteilung (S. 7 f.) führte der Gutachter unter andere m die folgenden anamnestischen Element e an: Nach fünf Jahren Schulbesuch arbeitete der Be schwerdeführer während Jahren in der Türkei auf dem elterlichen Bauernhof. Von 1976 bis 1986 war er ein erstes Mal verheiratet; der Ehe entsprossen sechs Kinder. Nach Inhaftierungen und Foltererfahrungen aufgrund seiner kurdischen Abstammung kam er 1988 als Flüchtling in die Schweiz. Von 1990 bis 2003 war er als Metallarbeiter angestellt. Er erlitt zweimal ein Verhebetrauma ; dasje nige von 1991 blieb folgenlos, nach dem zweiten im Januar 2002 gelang es ihm nicht mehr, an die frühere Stelle zurückzukehren (S. 7). Im Zeitpunkt des zwei ten Verhebetraumas

stand er bereits in einer schwierigen psychosozialen Situa tion, namentlich 2002 die Trennung und 2004 Scheidung der zweiten , von ihm als harmonisch erlebten, Ehe (S. 8).

Der Gutachter führte weiter aus, die genannten Erlebnisse dürfte n dafür mit verantwortlich gewesen sein, dass es zu einer psychischen Fehlentwicklung auf mehreren Ebenen gekommen sei. Der Explorand habe eine - schon im Gutach ten von 2006 festgestellte - depressive Störung entwickelt. Ebenso habe er eine

- schon in einem Bericht im April 2004 festgehaltene - anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Zudem sch ien en unterdessen nun auch einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeflackert zu sein, und zwar seit der Explorand nicht mehr einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehe und auch die sozia le Situation durch die Trennung/ Scheidung von seiner zweiten Gattin etwas brüchiger geworden sei (S. 8 Mitte).

Aktuell könne die depressive Störung, aus näher genannten Gründen, als leicht- bis mittelgradig eingestuft werden, nicht aber als schwerergradig (S. 9 Mitte).

Die posttraumatische Belastungsstörung sei nicht in vollem Ausmass ausge prägt. Es dürfte dem Exploranden über viele Jahre gelungen sein, durch seine tägliche Arbeit und die gute ehelich-soziale Integration die entsprechenden trau ma -assoziierten Symptome zu binden, die nun vereinzelt, auch im Rahmen der Psychotherapie, aufflackerten (S. 9 f.).

Der Explorand berichte, dass er regelmässig spazieren gehe, auch seine Kollegen treffe und in den letzten Jahren mehrfach zu bestimmten Anlässen in der Türkei ge wesen sei (S. 10).

Aufgrund der depressiven Störung resultiere eine Funktions einbusse in der Höhe von 35 % (S. 10 unten).

Einzelne der sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) seien er füllt, so dass dem Exploranden nicht mehr eine vollumfängliche aktive Leistung zur Überwindung der Körperschmerzen zugemutet werden könne. Die daraus resultierende Einbusse sei aber bereits in der sich aus der depressiven Störung ergebenden Einbusse berücksichtigt (S. 11 oben).

Die posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise die einzelnen Symp tome dieser nicht vollständig ausgebildeten Störung führten zu keiner Einbusse der Arbeitsfähigkeit. Der Explorand erlebe diese Symptome nur bei grösseren psychischen Belastungen, sei aber im Alltag diesbezüglich häufig beschwerde frei (S. 11 Mitte). 4.5

In der bidisziplinären Beurteilung vom 2 9. April 2013 kombinierten Dr. D.___ und PD Dr. E.___ ihre in den beiden genannten Gutachten erfolgte n Beurteilungen ( Urk. 6/116/16). 4.6

Im Feststellungsblatt vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 6/118) wurde unter dem Titel „Stel lungnahme KB“ und mit dem Visum „ F.___ “ am 1 1. Juni 2013 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der leichten depressiven Störung mit symptomatischem (richtig: somatischem) Syndrom und der somatoformen Schmerzstörung um ein reaktive s Geschehen handle und dass die Depression im Wesentlichen Folge von Problemen mit der Berufstätigkeit und der psychosozi alen Belastungssituation sei. Eine solche von belastenden Lebensumständen nicht verselbständigte Depression vermöge nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 394) keine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken. Ausserdem lägen auch keine weiteren Befunde wie beispielsweise eine ernst hafte Persönlichkeitsstörung vor, die es dem Versicherten verunmöglich t en, die Folgen der bestehenden leichten Depression zu überwinden. Ein kompletter sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Da keine psy chische Beeinträchtigung mit invalidisierender Wirkung vorliege, bestehe - ent gegen dem Gutachten - eine volle Arbeitsfähigkeit für angestammte (richtig: angepasste) Tätigkeiten (S. 5). 4.7

Am 2 4. Oktober 2013 erstatteten die Fachpersonen des Spitals C.___ (vorstehend E. 4.2) eine Stellungnahme zum Vorbescheid ( Urk. 6/130). Sie hielten als Befunde fest, der Patient zeige alle für eine PTBS symptomatischen Merkmale (Intrusionen, Vermeiden, erhöhtes Erregungsniveau); als e rschwerend für das Krankheitsbild sei anzusehen, dass es sich um eine sequentielle Mehrfachtraumatisierung mit Beginn bereits in der Kindheit handle (S. 2).

Sie nannten folgende Diagnosen (S. 4 oben): - ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, chronisch - ICD-10 F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung - ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode - Differentialdiagnose (DD) ICD-10 F62.0 anhaltende Persönlichkeits störung nach Extrembelastung

Betreffend die diagnostische Beurteilung führten sie aus, die Symptome einer PTBS seien beim Patienten objektivierbar vorhanden, es werde „aber nur ein Teil seiner Beschwerden - Wiedererleben, Hyperarousal und Vermeidung - durch das nach ICD-10 reduktionistisch formulierte PTBS-Konzept abgedeckt“. Über die Kernsymptome der PTBS hinaus bestünden wesentliche weitere ( näher benannte ) Symptome, welche dem Charakter einer dysfunktionalen Persönlich keitsprägung

entsprächen und diagnostisch anderweitig abgedeckt werden müssten . Zwar sei nach ICD-10 die Co-Diagnose einer PTBS und einer Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung formal ausgeschlossen; es wäre aber eine gleichzeitige Diagnostizierung klinisch

in diesem Fall durchaus sinn voll (S. 5 Mitte).

Eine chronische, meist somatoforme Schmerzstörung sei häufig mit dem Erleben sequentieller interpersoneller Gewalt vergesellschaftet und trete bei praktisch allen Patienten des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer auf (S. 5 unten).

Ferner führten sie unter anderem aus, ein grosses Hindernis für eine Arbeits tätig keit seien die konstanten Schmerzen, die gemäss der Beschwerdegegnerin für den Patienten mit einer zumutbaren Willensanstrengung vermutlich überwind bar seien. Die geforderte Willensanstrengung sei dem Patienten, auch wenn er sich Mühe gebe, nicht ausreichend möglich, dies als direkte Folge der Folter, deren Ziel es sei, den Willen eines Menschen zu brechen (S. 7 oben).

Die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) seien weitgehend erfüllt und sprächen für eine schlechte Prognose . Aus psychiatrisch-psychothe rapeutischer Sicht empfehlenswert wäre eine flexible und den eingeschränkten Möglichkeiten des Patienten angepasste, geschützte Beschäftigung, bei der er sich bewegen und pausieren könne, von zirka 2-4 Stunden pro Woche (S. 7 unten).

Zusammenfassend führten sie aus, es zeige sich ein stark chronifiziertes

Zustands bild mit massivem Leidensdruck, der sich gemäss ihrer Einschätzung seit dem Urteil vom Oktober 2009 weiter verschlechtert habe und das sich trotz der regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche und der medikamentösen Therapie nur wenig verändern lasse (S. 8 oben).

4.8

Am 1 3. August 2014 berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über sein e am 8. Juli 2014 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9).

Der Beschwerdeführer gehe gemäss seinen Angaben einmal monatlich zu sei nem Hausarzt und regelmässig zu Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie (S. 2 Mitte).

Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 5 oben): - leichte thorakal links-, lumbal rechtskonvexe Skoliose - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance der Wirbelsäulenmuskulatur - cervicothorakales Schmerzsyndrom links mit Sensibilitätsstörung im Be reich des linken Schultergürtels und des linken Oberarms (neurologisch nicht abgeklärt) - Lumboischialgie links mit Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten linken unteren Extremität - Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der linken Wurzel S1 (MRI vom 7. Oktober 2003

- richtig möglicherweise: 1 8. April 2013; vgl. S. 4 unten –

Spital I.___ ) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, leichte bis mittlere Depres sion, posttraumatische, chronische Belastungsstörung

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, aufgrund der Akten und der Schilderungen des Patienten gelange er zur Auffassung, dass im Sinne einer leichten Beschäftigungstherapie 50-70 % Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte, vorerst zweimal wöchentlich und später bei guter Integration täglich 4-6 Stun den pro Tag. Es sollten keine Gewichte über 5 kg repetierend getragen oder gestossen werden, Arbeiten in gebückter Haltung seien zu vermeiden. Vorzuziehen sei eine leichte Tätigkeit, die wechselnd in stehender, sitzender Position durch geführt werden könne (S. 7 oben). 5. 5.1

Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) folgt das Bundesgericht einer engen Lesart der in der ICD-10 formulierten Leitlinien und verlangt „eine Latenz von in der Regel höchstens sechs Monaten “ (Urteile 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2, 9C_636/2013 vom 2 5. Februar 2014 E.

4.3.2 ; vgl. auch Urteile

I 894/06

vom 1 6. Oktober 2007 E. 4, I 750/06 vom 2 2. August 2007 E. 3.2.1, 8C_103/2007 vom 1 7. August 2007 E. 3.3 ), bezie hungsweise führt aus, die Diagnose dürfe „ nur gestellt werden, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufgetreten ist “ (Urteil 8C_242/2007 vom 2 0. Februar 2008 E. 2.3.3) oder be tont, es sei „ festzuhalten, dass die Diagnose einer PTBS gemäss ICD-10 voraus setzt, dass die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt “ (Urteil U 439/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 3.4) . 5.2

Das Bundesgericht nimmt dabei auf folgende Passagen der ICD-10 Bezug (H.

Dil ling , W. Mombour , M. H. Schmidt: Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel F, Klinisch-Diagnostische Leitlinien, 9. Auf lage, Bern 2014 , S. 208 oben ): „Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma). Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre

einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persön lich keitsänderung über (…).“ Im Rahmen der Leitlinien heisst es unter anderem (S. 208): Diese Störung soll nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Mona ten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine „wahrscheinliche“ Diagnose kann auch dann gestellt wer den, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (…) gestellt werden. (…) Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahr zehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, sind unter F62.0 (andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren. 5. 3

Im Rahmen der Beweiswürdigung weist das Bundesgericht regelmässig auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (etwa Urteile 8C_386/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 3.2, 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E.

4.3, 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.3, 9C_683/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.3 , 9C_665/2011 vom 2 1. November 2011 E. 2.3 , 9C_81/2011 vom 2 8. März 2011 E. 3.3, 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E. 2.2 ).

In einem Fall formulierte es gar, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch eine

auf Folterfolgen spezialisierte Ärztin vermittle den „ Eindruck, dass darin die Auseinandersetzung mit der belastenden Vorgeschichte zu sehr im Mittel punkt der Untersuchung stand und dadurch ein verzerrtes Bild der Versicherten gezeichnet wurde. Diese stand ja auch wegen der Folterproblematik im Zentrum .

in therapeutischer Behandlung, welches sie bereits aus diesem Grund in einem belasteten Zustand erlebte. Dem ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. “ (Urteil I 715/05 vom 2 7. Januar 2006 E. 6.2). 5.4

Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) er scheint es als ausgesprochen fraglich, ob der von den Fachpersonen des Spitals C.___ gestellten (und auch vom psychiatrischen Gutachter angesprochenen) Diagnose einer PTBS gefolgt werden kann. Hingegen unterliegt die - wenn auch nur als Differentialdiagnose - ebenfalls genannte Persönlichkeitsänderung nach Ext rem belastung (F62.0) gerade nicht dem von der Rechtsprechung betonten Latenz-Vorbehalt und entspricht sinngemäss auch den diagnostischen Empfeh lungen der ICD-10 (vorstehend E. 5.2). 5.5

Als Zwischenfazit ergeben sich als massgebende psychiatrische Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerz störung , eine - gemäss Gutachten leichte bis mit telgradige (vorstehend E. 4.4), gemäss Spital C.___ mittelgradige (vorstehend E.

4.7)

- depressive Episode beziehungsweise Störung , und eine subsyndromale PTBS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten) beziehungsweise eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ( Spital C.___ ).

Auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist praxisgemäss die Recht sprechung anwendbar, gemäss welcher zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit anspruchsrelevant ist (vorste hend E. 1.2). 5.6

Im Vordergrund steht eine mögliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer . In diesem Zusammenhang ist zwar zu beachten, dass das Bundesgericht eine solche mitunter mit der Begründung verneint, mittelgradige depressive Episoden stellten grundsätzlich keine von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar (so etwa die Urteile 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, 8C_958/2010 vom 2 5. Februar 2011 = SVR 2011 IV Nr. 57 E. 6.2.2.2, 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E. 5.3.2 ). Zu beachten ist aber im vorliegenden Fall auch, dass der psychiatrische Gut achter der diagnostizierten Depression immerhin soviel Gewicht beigemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu begründen vermag (vorstehend E. 4.4). Weiter fällt ins Gewicht, dass nebst der Schmerzstörung und der erwähnten Depression eine weitere psychiatrische Diag nose gestellt wurde, nämlich vom psychiatrischen Gutachter eine subsyn dromale PTBS (wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), von den Fachpersonen des Spitals C.___ (differentialdiagnostisch) eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Die wertende Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit führ t zum Schluss, dass das Vorliegen einer relevanten Komorbidität zu bejahen ist.

Dementsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit, die - nachvollziehbar - mit der Beeinträchtigung durch die Schmerzstörung begründet ist, auch versicherungs rechtlich relevant. 5.7

PD Dr. E.___ attestierte in seinem psychiatrischen Gutachten ( Urk. 6/116/1-15) eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % . Hauptsächlich begründete er diese mit der depressiven Störung (S. 10 unten). Gleichzeitig führte er aus, aus der Schmerz störung resultiere eine Einbusse, die aber bereits bei der sich aus der depressiven Störung ergebenden Einbusse berücksichtigt sei (S. 11 oben), mithin ebenfalls mit (maximal) 35 % zu veranschlagen ist. Geht man, wie dargelegt, davon aus, dass die depressive Störung im Gesamtkontext das Kriterium der Komorbidität zu erfüllen vermag (vorstehend E. 5.6), so ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass eine der Schmerzstörung zugeordnete, anspruchsrelevante Ein busse von 35 % besteht.

Die Fachpersonen des Spitals C.___ postulierten eine Arbeitsfähigkeit von 2-4 Stunden pro Woche unter gewissen Randbedingungen (vorstehend E. 4.7), wa s einer Ein bus se von gerundet 80-90 % entsprechen würde. Eine überzeugende Begrün dung dafür, dass der Beschwerdeführer in einem derartigen, nahezu vollständi gen Ausmass an jeglicher Tätigkeit gehindert sein sollte, findet sich nicht. Vielmehr ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beurteilung offenkundig in erster Linie aus therapeutischem Blickwinkel erfolgt ist, so dass sie nicht unbesehen auf die Ebene der Anspruchsprüfung übertragen werden kann (vorstehend E.

5.3). Dafür ist vielmehr auf die nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung abzustellen. Bemerkenswerterweise resultiert dabei mit 65 % eine anzunehmen de Arbeitsfähigkeit, welche in der gleichen Grössenordnung liegt wie diejenige, die der konsultierte Chirurg aus somatischer Sicht postulierte (vorstehend E.

4.8), ohne dass Anzeichen bestünden, dass Einschränkungen somatischer und psychischer Art sich kumulieren würden.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine wech selbelastende Tätigkeit mit Tragbelastungen bis 5 oder 10 kg eine Arbeits fähigkeit von 65 % besteht.

6. 6.1

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 69‘097.-- im Jahr 2013 beziffert (vorstehend E. 2.1). Davon ist auszugehen. 6.2

Für das Invalideneinkommen sind praxisgemäss die Tabellenlöhne der LSE heran zuziehen (vorstehend E. 1.5). Aktuell verfügbar sind die Ergebnisse der LSE 2012 ( Urk. 15) .

Im Total aller Wirtschaftszweige erzielten Männer mit ein fa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Jahr 201 2 ein Ein kom men von Fr. 5‘210 .-- (Tab. TA1 _tirage_skill_level , Total, Niveau 1 ). Umge rechnet auf ein Jahr und eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 , Tab. B 9.2, Total) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B 10.2, Total) angepasst, ergibt dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % im Jahr 2013 rund Fr. 42‘662 .-- ( Fr. 5‘210 .-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.007 x 0.65) .

Dem Beschwerdeführer ist gemäss ärztlicher Beurteilung nur ein Teilpensum zumutbar, was bei männlichen Hilfsarbeitern praxisgemäss mit einem Abzug (vorstehend E. 1.6) von 10 % zu berücksichtigen ist, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘396.-- ( Fr. 42‘662.-- x 0.9) resultiert. 6.3

Beim Valideneinkommen von Fr. 69‘097.-- (vorstehend E. 6.1) und dem Invali deneinkommen von Fr. 38‘396 .-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkommens ein busse

Fr. 30‘701 .--, was einen Invaliditätsgrad von rund 44 %

ergibt.

Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine Viertelsrente .

Nachdem die erneute Anmeldung vom 2. Oktober 2012 datiert, besteht der Ren tenanspruch ab 1. April 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerl egen . 7.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 2 4. März 2015 einen Aufwand von 6.7 beziehungsweise 6.76 ( Fr. 1‘352. -- : 200.-- = 6.76) Stunden und Barauslagen von Fr. 125.-- geltend gemacht ( Urk. 14/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefalle nen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie somit von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1‘595.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2013 mit der Feststel lung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wir kung ab 1. April 2013 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1'595.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke , unter Beilage einer Kopie von Urk.15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 14/1-2 und Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (mitunter als Foerster-Kriterien be zeichnet) . Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zun gen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver sionsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E.

E. 1.3 Die genannte Praxis

ist ebenso auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) anwendbar (Urteile 8C_483/201 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2, 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 , 9C_554/2009 vom 1 8. August 2009 E. 7 , I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 E. 4.5 , I 696/05 vom 2 0. April 2006 E. 3.1 und 3.2.2).

Hingegen ist eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung r echtsprechungsgemäss nicht als unklares, (im Sinne von Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1. 6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2012 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. März 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

3) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 7).

Am 2 9. August 2014 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbe richt vom 1 3. August 2014 ein ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete darauf, dazu Stellung zu nehmen (12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in psychischer Hinsicht nicht in

versicherungsrelevanter Weise beeinträchtigt (S. 3 oben), auch nicht aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 3 f.). Dem Beschwer de führer wäre eine Tätigkeit im Bereich der Metallherstellung zumutbar (S. 3 oben), ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (S. 3), und es resultiere (bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘097.--)

e in Invaliditätsgrad von 9 % (S. 4 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (S. 1), der Beurteilung von behandelnder Seite, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, komme mehr Gewicht zu als derjenigen im psychiatri schen Teilgutachten (S. 5 ff. lit . a). Auch gemäss dem genannten Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 35 % (S. 7 f. lit .

b). Das Valideneinkommen betrage Fr. 68‘284.-- (S. 8 Ziff. c/ aa ), beim Inva lideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 8 Ziff. c/ bb ), und der Invaliditätsgrad betrage 100 % beziehungsweise jedenfalls 49 % (S. 9 ) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und

der ver sicherungsrelevanten allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers , und damit dem Invaliditätsgrad , verhält. 3. 3.1

Die Ärzte des Zentrums Y.___ erstatteten am 1 5. März 2007 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/63).

Der rheumatologische Begutachter diagnostizierte ein chronifiziertes

lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom, welches nicht klar auf ein strukturelles Korrelat zurückzuführen sei. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien sehr diffus, an strukturellen Pathologien würden sich bildgebend geringfügige Diskuspathologien L5/S1 und weniger L4/5 finden. Die klinische Untersuchung zeige dann aber ganz klar keine Konkordanz der beklagten Beschwerden zu diesen nicht altersunüblichen Segmentpathologien im unteren LWS-Bereich. Eine schwere körperliche Tätigkeit sei sicher nicht als ideal zu betrachten, da allen falls aufgrund der Segmentveränderungen L5/S1 weniger L4/5 eine Schmerz exazerbation entstehen könnte. Für eine mittelschwere oder leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg bestehe aus strukturell-rheumatologischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 11 f.).

Die Fachärztin für Psychiatrie nannte als Diagnosen eine anhaltende somato forme Schmerzstörung sowie eine Symptomatik, wie sie im Rahmen einer zumin dest leichten depressiven Störung mit somatischem Syndrom zu finden sei (S. 14). Das somatoforme Beschwerdebild der Rückenschmerzen stehe in zeitlichem Zusammenhang zur ausgeprägten Konfliktsituation innerhalb der Familie, die entstanden sei, als die beiden Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe in die Schweiz gekommen seien und dies schliesslich zur Trennung und Scheidung von seiner zweiten Frau geführt habe (S. 14 und S. 17). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aufgrund der erhobenen Befunde eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 % (S. 14).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befun de sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metall bauer und Monteur nicht mehr einsetzbar. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit bestehe global gesehen eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (S. 17). 3.2

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Oktober 2009 wurde unter anderem ausgeführt ( Urk. 6/90 S. 12 E. 5.5): Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden massgebenden Kriterien ergibt, dass lediglich von einer zwar chronischen, aber mässig ausgeprägten somatischen Begleiterkrankung auszu gehen ist. Aus dieser kann nicht gefolgt werden, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung at-testierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % im versi cherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt. Demzufolge ergibt sich auch in psychischer Hinsicht keine zu berücksichti gende Arbeitsunfähigkeit (…). 3.3

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 1 8. März 2010 ( Urk. 6/98) unter anderem aus, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht willkürlich (S. 6 E.

4.2), und bestätigte die Schlussfolgerung, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht invali disierend (S. 5 E. 4.1). 4. 4.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Beschwer deführer seit April 2003 behandelt (vgl. Urk. 6/53/5-6 lit . D.1), führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2012 unter anderem aus, er behandle den Beschwer deführer vor allem wegen seines Rückenleidens. Verschiedene Versuche der Rein tegration in den Arbeitsprozess seien gescheitert. Letztlich sei wahrschein lich nicht ganz klar zu entscheiden, aus welchen Gründen der Patient arbeits unfähig sei; diesbezüglich dürfte die psychiatrische Beurteilung entscheidend sein ( Urk. 6/108). 4.2

Lic . phil. A.___ , Psychologin, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Ambulatorium für Folter- und Kriegs opfer, Spital C.___ , führten in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 6/109) unter anderem aus, sie behandelten den Beschwer deführer seit dem 1 9. Januar 2011; er komme 14-täglich zu therapeu tischen Sitzungen, alternierend mit 14-täglichen bewegungstherapeutischen Sit zungen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung 2007/200

E. 7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerl egen .

E. 7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 2 4. März 2015 einen Aufwand von 6.7 beziehungsweise 6.76 ( Fr. 1‘352. -- : 200.-- = 6.76) Stunden und Barauslagen von Fr. 125.-- geltend gemacht ( Urk. 14/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefalle nen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie somit von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1‘595.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2013 mit der Feststel lung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wir kung ab 1. April 2013 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1'595.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke , unter Beilage einer Kopie von Urk.15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 14/1-2 und Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 wesentlich verschlechtert. Neb en der somatoformen Schmerzstörung müsse von einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Daneben sei eine weitgehende psychosoziale Desintegration festzustellen. 4.3

Am 2 6. April 2013 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/115).

Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei degenera tiven Veränderungen vor allem L5/S1 und einer Diskushernie L5/S1, ohne radi kuläre Zeichen (S. 67

Ziff. 7.1).

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte sie unter anderem aus, wegen des Rückenlei dens könne der Beschwerdeführer Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leich tes Belastungsniveau); dafür betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 69

Ziff. 9.3). 4.4

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 2 9. April 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/116 /1-15 ).

Der Gutachter nannte (aus psychiatrischer Sicht) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 / F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 7 Ziff. 4.2): - noch teilweise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

In seiner Beurteilung (S. 7 f.) führte der Gutachter unter andere m die folgenden anamnestischen Element e an: Nach fünf Jahren Schulbesuch arbeitete der Be schwerdeführer während Jahren in der Türkei auf dem elterlichen Bauernhof. Von 1976 bis 1986 war er ein erstes Mal verheiratet; der Ehe entsprossen sechs Kinder. Nach Inhaftierungen und Foltererfahrungen aufgrund seiner kurdischen Abstammung kam er 1988 als Flüchtling in die Schweiz. Von 1990 bis 2003 war er als Metallarbeiter angestellt. Er erlitt zweimal ein Verhebetrauma ; dasje nige von 1991 blieb folgenlos, nach dem zweiten im Januar 2002 gelang es ihm nicht mehr, an die frühere Stelle zurückzukehren (S. 7). Im Zeitpunkt des zwei ten Verhebetraumas

stand er bereits in einer schwierigen psychosozialen Situa tion, namentlich 2002 die Trennung und 2004 Scheidung der zweiten , von ihm als harmonisch erlebten, Ehe (S. 8).

Der Gutachter führte weiter aus, die genannten Erlebnisse dürfte n dafür mit verantwortlich gewesen sein, dass es zu einer psychischen Fehlentwicklung auf mehreren Ebenen gekommen sei. Der Explorand habe eine - schon im Gutach ten von 2006 festgestellte - depressive Störung entwickelt. Ebenso habe er eine

- schon in einem Bericht im April 2004 festgehaltene - anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Zudem sch ien en unterdessen nun auch einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeflackert zu sein, und zwar seit der Explorand nicht mehr einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehe und auch die sozia le Situation durch die Trennung/ Scheidung von seiner zweiten Gattin etwas brüchiger geworden sei (S. 8 Mitte).

Aktuell könne die depressive Störung, aus näher genannten Gründen, als leicht- bis mittelgradig eingestuft werden, nicht aber als schwerergradig (S. 9 Mitte).

Die posttraumatische Belastungsstörung sei nicht in vollem Ausmass ausge prägt. Es dürfte dem Exploranden über viele Jahre gelungen sein, durch seine tägliche Arbeit und die gute ehelich-soziale Integration die entsprechenden trau ma -assoziierten Symptome zu binden, die nun vereinzelt, auch im Rahmen der Psychotherapie, aufflackerten (S. 9 f.).

Der Explorand berichte, dass er regelmässig spazieren gehe, auch seine Kollegen treffe und in den letzten Jahren mehrfach zu bestimmten Anlässen in der Türkei ge wesen sei (S. 10).

Aufgrund der depressiven Störung resultiere eine Funktions einbusse in der Höhe von 35 % (S. 10 unten).

Einzelne der sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) seien er füllt, so dass dem Exploranden nicht mehr eine vollumfängliche aktive Leistung zur Überwindung der Körperschmerzen zugemutet werden könne. Die daraus resultierende Einbusse sei aber bereits in der sich aus der depressiven Störung ergebenden Einbusse berücksichtigt (S. 11 oben).

Die posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise die einzelnen Symp tome dieser nicht vollständig ausgebildeten Störung führten zu keiner Einbusse der Arbeitsfähigkeit. Der Explorand erlebe diese Symptome nur bei grösseren psychischen Belastungen, sei aber im Alltag diesbezüglich häufig beschwerde frei (S. 11 Mitte). 4.5

In der bidisziplinären Beurteilung vom 2 9. April 2013 kombinierten Dr. D.___ und PD Dr. E.___ ihre in den beiden genannten Gutachten erfolgte n Beurteilungen ( Urk. 6/116/16). 4.6

Im Feststellungsblatt vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 6/118) wurde unter dem Titel „Stel lungnahme KB“ und mit dem Visum „ F.___ “ am 1 1. Juni 2013 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der leichten depressiven Störung mit symptomatischem (richtig: somatischem) Syndrom und der somatoformen Schmerzstörung um ein reaktive s Geschehen handle und dass die Depression im Wesentlichen Folge von Problemen mit der Berufstätigkeit und der psychosozi alen Belastungssituation sei. Eine solche von belastenden Lebensumständen nicht verselbständigte Depression vermöge nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 394) keine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken. Ausserdem lägen auch keine weiteren Befunde wie beispielsweise eine ernst hafte Persönlichkeitsstörung vor, die es dem Versicherten verunmöglich t en, die Folgen der bestehenden leichten Depression zu überwinden. Ein kompletter sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Da keine psy chische Beeinträchtigung mit invalidisierender Wirkung vorliege, bestehe - ent gegen dem Gutachten - eine volle Arbeitsfähigkeit für angestammte (richtig: angepasste) Tätigkeiten (S. 5). 4.7

Am 2 4. Oktober 2013 erstatteten die Fachpersonen des Spitals C.___ (vorstehend E. 4.2) eine Stellungnahme zum Vorbescheid ( Urk. 6/130). Sie hielten als Befunde fest, der Patient zeige alle für eine PTBS symptomatischen Merkmale (Intrusionen, Vermeiden, erhöhtes Erregungsniveau); als e rschwerend für das Krankheitsbild sei anzusehen, dass es sich um eine sequentielle Mehrfachtraumatisierung mit Beginn bereits in der Kindheit handle (S. 2).

Sie nannten folgende Diagnosen (S. 4 oben): - ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, chronisch - ICD-10 F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung - ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode - Differentialdiagnose (DD) ICD-10 F62.0 anhaltende Persönlichkeits störung nach Extrembelastung

Betreffend die diagnostische Beurteilung führten sie aus, die Symptome einer PTBS seien beim Patienten objektivierbar vorhanden, es werde „aber nur ein Teil seiner Beschwerden - Wiedererleben, Hyperarousal und Vermeidung - durch das nach ICD-10 reduktionistisch formulierte PTBS-Konzept abgedeckt“. Über die Kernsymptome der PTBS hinaus bestünden wesentliche weitere ( näher benannte ) Symptome, welche dem Charakter einer dysfunktionalen Persönlich keitsprägung

entsprächen und diagnostisch anderweitig abgedeckt werden müssten . Zwar sei nach ICD-10 die Co-Diagnose einer PTBS und einer Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung formal ausgeschlossen; es wäre aber eine gleichzeitige Diagnostizierung klinisch

in diesem Fall durchaus sinn voll (S. 5 Mitte).

Eine chronische, meist somatoforme Schmerzstörung sei häufig mit dem Erleben sequentieller interpersoneller Gewalt vergesellschaftet und trete bei praktisch allen Patienten des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer auf (S. 5 unten).

Ferner führten sie unter anderem aus, ein grosses Hindernis für eine Arbeits tätig keit seien die konstanten Schmerzen, die gemäss der Beschwerdegegnerin für den Patienten mit einer zumutbaren Willensanstrengung vermutlich überwind bar seien. Die geforderte Willensanstrengung sei dem Patienten, auch wenn er sich Mühe gebe, nicht ausreichend möglich, dies als direkte Folge der Folter, deren Ziel es sei, den Willen eines Menschen zu brechen (S. 7 oben).

Die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) seien weitgehend erfüllt und sprächen für eine schlechte Prognose . Aus psychiatrisch-psychothe rapeutischer Sicht empfehlenswert wäre eine flexible und den eingeschränkten Möglichkeiten des Patienten angepasste, geschützte Beschäftigung, bei der er sich bewegen und pausieren könne, von zirka 2-4 Stunden pro Woche (S. 7 unten).

Zusammenfassend führten sie aus, es zeige sich ein stark chronifiziertes

Zustands bild mit massivem Leidensdruck, der sich gemäss ihrer Einschätzung seit dem Urteil vom Oktober 2009 weiter verschlechtert habe und das sich trotz der regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche und der medikamentösen Therapie nur wenig verändern lasse (S. 8 oben).

4.8

Am 1 3. August 2014 berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über sein e am 8. Juli 2014 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9).

Der Beschwerdeführer gehe gemäss seinen Angaben einmal monatlich zu sei nem Hausarzt und regelmässig zu Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie (S. 2 Mitte).

Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 5 oben): - leichte thorakal links-, lumbal rechtskonvexe Skoliose - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance der Wirbelsäulenmuskulatur - cervicothorakales Schmerzsyndrom links mit Sensibilitätsstörung im Be reich des linken Schultergürtels und des linken Oberarms (neurologisch nicht abgeklärt) - Lumboischialgie links mit Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten linken unteren Extremität - Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der linken Wurzel S1 (MRI vom 7. Oktober 2003

- richtig möglicherweise: 1 8. April 2013; vgl. S. 4 unten –

Spital I.___ ) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, leichte bis mittlere Depres sion, posttraumatische, chronische Belastungsstörung

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, aufgrund der Akten und der Schilderungen des Patienten gelange er zur Auffassung, dass im Sinne einer leichten Beschäftigungstherapie 50-70 % Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte, vorerst zweimal wöchentlich und später bei guter Integration täglich 4-6 Stun den pro Tag. Es sollten keine Gewichte über 5 kg repetierend getragen oder gestossen werden, Arbeiten in gebückter Haltung seien zu vermeiden. Vorzuziehen sei eine leichte Tätigkeit, die wechselnd in stehender, sitzender Position durch geführt werden könne (S. 7 oben). 5. 5.1

Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) folgt das Bundesgericht einer engen Lesart der in der ICD-10 formulierten Leitlinien und verlangt „eine Latenz von in der Regel höchstens sechs Monaten “ (Urteile 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2, 9C_636/2013 vom 2 5. Februar 2014 E.

4.3.2 ; vgl. auch Urteile

I 894/06

vom 1 6. Oktober 2007 E. 4, I 750/06 vom 2 2. August 2007 E. 3.2.1, 8C_103/2007 vom 1 7. August 2007 E. 3.3 ), bezie hungsweise führt aus, die Diagnose dürfe „ nur gestellt werden, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufgetreten ist “ (Urteil 8C_242/2007 vom 2 0. Februar 2008 E. 2.3.3) oder be tont, es sei „ festzuhalten, dass die Diagnose einer PTBS gemäss ICD-10 voraus setzt, dass die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt “ (Urteil U 439/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 3.4) . 5.2

Das Bundesgericht nimmt dabei auf folgende Passagen der ICD-10 Bezug (H.

Dil ling , W. Mombour , M. H. Schmidt: Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel F, Klinisch-Diagnostische Leitlinien, 9. Auf lage, Bern 2014 , S. 208 oben ): „Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma). Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre

einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persön lich keitsänderung über (…).“ Im Rahmen der Leitlinien heisst es unter anderem (S. 208): Diese Störung soll nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Mona ten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine „wahrscheinliche“ Diagnose kann auch dann gestellt wer den, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (…) gestellt werden. (…) Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahr zehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, sind unter F62.0 (andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren. 5. 3

Im Rahmen der Beweiswürdigung weist das Bundesgericht regelmässig auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (etwa Urteile 8C_386/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 3.2, 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E.

4.3, 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.3, 9C_683/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.3 , 9C_665/2011 vom 2 1. November 2011 E. 2.3 , 9C_81/2011 vom 2 8. März 2011 E. 3.3, 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E. 2.2 ).

In einem Fall formulierte es gar, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch eine

auf Folterfolgen spezialisierte Ärztin vermittle den „ Eindruck, dass darin die Auseinandersetzung mit der belastenden Vorgeschichte zu sehr im Mittel punkt der Untersuchung stand und dadurch ein verzerrtes Bild der Versicherten gezeichnet wurde. Diese stand ja auch wegen der Folterproblematik im Zentrum .

in therapeutischer Behandlung, welches sie bereits aus diesem Grund in einem belasteten Zustand erlebte. Dem ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. “ (Urteil I 715/05 vom 2 7. Januar 2006 E. 6.2). 5.4

Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) er scheint es als ausgesprochen fraglich, ob der von den Fachpersonen des Spitals C.___ gestellten (und auch vom psychiatrischen Gutachter angesprochenen) Diagnose einer PTBS gefolgt werden kann. Hingegen unterliegt die - wenn auch nur als Differentialdiagnose - ebenfalls genannte Persönlichkeitsänderung nach Ext rem belastung (F62.0) gerade nicht dem von der Rechtsprechung betonten Latenz-Vorbehalt und entspricht sinngemäss auch den diagnostischen Empfeh lungen der ICD-10 (vorstehend E. 5.2). 5.5

Als Zwischenfazit ergeben sich als massgebende psychiatrische Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerz störung , eine - gemäss Gutachten leichte bis mit telgradige (vorstehend E. 4.4), gemäss Spital C.___ mittelgradige (vorstehend E.

4.7)

- depressive Episode beziehungsweise Störung , und eine subsyndromale PTBS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten) beziehungsweise eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ( Spital C.___ ).

Auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist praxisgemäss die Recht sprechung anwendbar, gemäss welcher zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit anspruchsrelevant ist (vorste hend E. 1.2). 5.6

Im Vordergrund steht eine mögliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer . In diesem Zusammenhang ist zwar zu beachten, dass das Bundesgericht eine solche mitunter mit der Begründung verneint, mittelgradige depressive Episoden stellten grundsätzlich keine von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar (so etwa die Urteile 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, 8C_958/2010 vom 2 5. Februar 2011 = SVR 2011 IV Nr. 57 E. 6.2.2.2, 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E. 5.3.2 ). Zu beachten ist aber im vorliegenden Fall auch, dass der psychiatrische Gut achter der diagnostizierten Depression immerhin soviel Gewicht beigemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu begründen vermag (vorstehend E. 4.4). Weiter fällt ins Gewicht, dass nebst der Schmerzstörung und der erwähnten Depression eine weitere psychiatrische Diag nose gestellt wurde, nämlich vom psychiatrischen Gutachter eine subsyn dromale PTBS (wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), von den Fachpersonen des Spitals C.___ (differentialdiagnostisch) eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Die wertende Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit führ t zum Schluss, dass das Vorliegen einer relevanten Komorbidität zu bejahen ist.

Dementsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit, die - nachvollziehbar - mit der Beeinträchtigung durch die Schmerzstörung begründet ist, auch versicherungs rechtlich relevant. 5.7

PD Dr. E.___ attestierte in seinem psychiatrischen Gutachten ( Urk. 6/116/1-15) eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % . Hauptsächlich begründete er diese mit der depressiven Störung (S. 10 unten). Gleichzeitig führte er aus, aus der Schmerz störung resultiere eine Einbusse, die aber bereits bei der sich aus der depressiven Störung ergebenden Einbusse berücksichtigt sei (S. 11 oben), mithin ebenfalls mit (maximal) 35 % zu veranschlagen ist. Geht man, wie dargelegt, davon aus, dass die depressive Störung im Gesamtkontext das Kriterium der Komorbidität zu erfüllen vermag (vorstehend E. 5.6), so ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass eine der Schmerzstörung zugeordnete, anspruchsrelevante Ein busse von 35 % besteht.

Die Fachpersonen des Spitals C.___ postulierten eine Arbeitsfähigkeit von 2-4 Stunden pro Woche unter gewissen Randbedingungen (vorstehend E. 4.7), wa s einer Ein bus se von gerundet 80-90 % entsprechen würde. Eine überzeugende Begrün dung dafür, dass der Beschwerdeführer in einem derartigen, nahezu vollständi gen Ausmass an jeglicher Tätigkeit gehindert sein sollte, findet sich nicht. Vielmehr ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beurteilung offenkundig in erster Linie aus therapeutischem Blickwinkel erfolgt ist, so dass sie nicht unbesehen auf die Ebene der Anspruchsprüfung übertragen werden kann (vorstehend E.

5.3). Dafür ist vielmehr auf die nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung abzustellen. Bemerkenswerterweise resultiert dabei mit 65 % eine anzunehmen de Arbeitsfähigkeit, welche in der gleichen Grössenordnung liegt wie diejenige, die der konsultierte Chirurg aus somatischer Sicht postulierte (vorstehend E.

4.8), ohne dass Anzeichen bestünden, dass Einschränkungen somatischer und psychischer Art sich kumulieren würden.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine wech selbelastende Tätigkeit mit Tragbelastungen bis 5 oder 10 kg eine Arbeits fähigkeit von 65 % besteht.

6. 6.1

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 69‘097.-- im Jahr 2013 beziffert (vorstehend E. 2.1). Davon ist auszugehen. 6.2

Für das Invalideneinkommen sind praxisgemäss die Tabellenlöhne der LSE heran zuziehen (vorstehend E. 1.5). Aktuell verfügbar sind die Ergebnisse der LSE 2012 ( Urk. 15) .

Im Total aller Wirtschaftszweige erzielten Männer mit ein fa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Jahr 201 2 ein Ein kom men von Fr. 5‘210 .-- (Tab. TA1 _tirage_skill_level , Total, Niveau 1 ). Umge rechnet auf ein Jahr und eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 , Tab. B 9.2, Total) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B 10.2, Total) angepasst, ergibt dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % im Jahr 2013 rund Fr. 42‘662 .-- ( Fr. 5‘210 .-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.007 x 0.65) .

Dem Beschwerdeführer ist gemäss ärztlicher Beurteilung nur ein Teilpensum zumutbar, was bei männlichen Hilfsarbeitern praxisgemäss mit einem Abzug (vorstehend E. 1.6) von 10 % zu berücksichtigen ist, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘396.-- ( Fr. 42‘662.-- x 0.9) resultiert. 6.3

Beim Valideneinkommen von Fr. 69‘097.-- (vorstehend E. 6.1) und dem Invali deneinkommen von Fr. 38‘396 .-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkommens ein busse

Fr. 30‘701 .--, was einen Invaliditätsgrad von rund 44 %

ergibt.

Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine Viertelsrente .

Nachdem die erneute Anmeldung vom 2. Oktober 2012 datiert, besteht der Ren tenanspruch ab 1. April 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01139 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

1. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, meldete sich am 8. November 2002 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2003 ( Urk. 6/16) und Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2003 ( Urk. 6/23) einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. Juni 2004 ( Urk. 6/35) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2004 ( Urk. 6/37) bestätigt wurde.

Nach erneuter Anmeldung am 1 5. April 2005 ( Urk. 6/43) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 3. März 2008 ( Urk. 6/82), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 3. Oktober 2009 im Verfahren Nr.

IV.2008.00343 ( Urk. 6/90) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. März 2010 ( Urk. 6/98) bestätigt wurde. 1.2

Am 2. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal an ( Urk. 6/100). Die IV-Stelle holte Arztberichte ein ( Urk. 6/108-109) und veran lasste ein bidisziplinäres Gutachten, das am 2 9. April 2013 erstattet wurde ( Urk. 6/116/16).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/120, Urk. 6/122, Urk. 6/126) , in dessen Verlauf ein weiterer Arztbericht einging ( Urk. 6/130) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. November 2013 einen Renten anspruch ( Urk. 6/134 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2012 eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. März 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff.

3) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk. 7).

Am 2 9. August 2014 ( Urk.

8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbe richt vom 1 3. August 2014 ein ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzich tete darauf, dazu Stellung zu nehmen (12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (mitunter als Foerster-Kriterien be zeichnet) . Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belan gen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entspre chenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset zun gen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver sionsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3 , 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet .

Pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage lassen den direkten Nachweis einer anspruchs begrün den den Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Der primäre Mangel an Beweisbar keit rechts erheblicher Tatsachen führt jedoch erst dann und insoweit zu einer Ableh nung des Leistungsanspruchs, wenn die Indizien, wie sie bei einer umfassenden, kriteriengeleiteten Prüfung (BGE 130 V 352) zutage gefördert wurden, nicht hinreichend Grund zur Annahme bieten, eine Erwerbstätigkeit sei ganz oder teil weise unzumutbar (BGE 139 V 547 E. 7.2). 1.3

Die genannte Praxis

ist ebenso auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) anwendbar (Urteile 8C_483/201 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2, 9C_209/2011 vom 2 7. Mai 2011 E. 3.2 , 9C_554/2009 vom 1 8. August 2009 E. 7 , I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 E. 4.5 , I 696/05 vom 2 0. April 2006 E. 3.1 und 3.2.2).

Hingegen ist eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung r echtsprechungsgemäss nicht als unklares, (im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG) überwindbares Beschwerdebild zu qualifi zieren (Urteil e

des Bundesgerichts 8C_771/2014

vom 1 9. Februar 2015 E. 4.2.3, 8 C_14/2014

vom 3 0. April 2014 E. 4.2.5, 8C_251/2013 vom 1 4. Februar 2014, E. 4.2.2 und 4.2.3). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1. 6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1. 7

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in psychischer Hinsicht nicht in

versicherungsrelevanter Weise beeinträchtigt (S. 3 oben), auch nicht aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 3 f.). Dem Beschwer de führer wäre eine Tätigkeit im Bereich der Metallherstellung zumutbar (S. 3 oben), ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt (S. 3), und es resultiere (bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘097.--)

e in Invaliditätsgrad von 9 % (S. 4 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (S. 1), der Beurteilung von behandelnder Seite, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, komme mehr Gewicht zu als derjenigen im psychiatri schen Teilgutachten (S. 5 ff. lit . a). Auch gemäss dem genannten Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 35 % (S. 7 f. lit .

b). Das Valideneinkommen betrage Fr. 68‘284.-- (S. 8 Ziff. c/ aa ), beim Inva lideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 8 Ziff. c/ bb ), und der Invaliditätsgrad betrage 100 % beziehungsweise jedenfalls 49 % (S. 9 ) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und

der ver sicherungsrelevanten allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers , und damit dem Invaliditätsgrad , verhält. 3. 3.1

Die Ärzte des Zentrums Y.___ erstatteten am 1 5. März 2007 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/63).

Der rheumatologische Begutachter diagnostizierte ein chronifiziertes

lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom, welches nicht klar auf ein strukturelles Korrelat zurückzuführen sei. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien sehr diffus, an strukturellen Pathologien würden sich bildgebend geringfügige Diskuspathologien L5/S1 und weniger L4/5 finden. Die klinische Untersuchung zeige dann aber ganz klar keine Konkordanz der beklagten Beschwerden zu diesen nicht altersunüblichen Segmentpathologien im unteren LWS-Bereich. Eine schwere körperliche Tätigkeit sei sicher nicht als ideal zu betrachten, da allen falls aufgrund der Segmentveränderungen L5/S1 weniger L4/5 eine Schmerz exazerbation entstehen könnte. Für eine mittelschwere oder leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg bestehe aus strukturell-rheumatologischer Sicht keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 11 f.).

Die Fachärztin für Psychiatrie nannte als Diagnosen eine anhaltende somato forme Schmerzstörung sowie eine Symptomatik, wie sie im Rahmen einer zumin dest leichten depressiven Störung mit somatischem Syndrom zu finden sei (S. 14). Das somatoforme Beschwerdebild der Rückenschmerzen stehe in zeitlichem Zusammenhang zur ausgeprägten Konfliktsituation innerhalb der Familie, die entstanden sei, als die beiden Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe in die Schweiz gekommen seien und dies schliesslich zur Trennung und Scheidung von seiner zweiten Frau geführt habe (S. 14 und S. 17). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aufgrund der erhobenen Befunde eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 30 % (S. 14).

Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befun de sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metall bauer und Monteur nicht mehr einsetzbar. In einer behinderungsan gepassten Tätigkeit bestehe global gesehen eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (S. 17). 3.2

Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. Oktober 2009 wurde unter anderem ausgeführt ( Urk. 6/90 S. 12 E. 5.5): Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden massgebenden Kriterien ergibt, dass lediglich von einer zwar chronischen, aber mässig ausgeprägten somatischen Begleiterkrankung auszu gehen ist. Aus dieser kann nicht gefolgt werden, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben, so dass die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung at-testierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % im versi cherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleibt. Demzufolge ergibt sich auch in psychischer Hinsicht keine zu berücksichti gende Arbeitsunfähigkeit (…). 3.3

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 1 8. März 2010 ( Urk. 6/98) unter anderem aus, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht willkürlich (S. 6 E.

4.2), und bestätigte die Schlussfolgerung, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht invali disierend (S. 5 E. 4.1). 4. 4.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der den Beschwer deführer seit April 2003 behandelt (vgl. Urk. 6/53/5-6 lit . D.1), führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2012 unter anderem aus, er behandle den Beschwer deführer vor allem wegen seines Rückenleidens. Verschiedene Versuche der Rein tegration in den Arbeitsprozess seien gescheitert. Letztlich sei wahrschein lich nicht ganz klar zu entscheiden, aus welchen Gründen der Patient arbeits unfähig sei; diesbezüglich dürfte die psychiatrische Beurteilung entscheidend sein ( Urk. 6/108). 4.2

Lic . phil. A.___ , Psychologin, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Ambulatorium für Folter- und Kriegs opfer, Spital C.___ , führten in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 6/109) unter anderem aus, sie behandelten den Beschwer deführer seit dem 1 9. Januar 2011; er komme 14-täglich zu therapeu tischen Sitzungen, alternierend mit 14-täglichen bewegungstherapeutischen Sit zungen. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung 2007/200 8 wesentlich verschlechtert. Neb en der somatoformen Schmerzstörung müsse von einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen werden. Daneben sei eine weitgehende psychosoziale Desintegration festzustellen. 4.3

Am 2 6. April 2013 erstattete Dr. med. D.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/115).

Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei degenera tiven Veränderungen vor allem L5/S1 und einer Diskushernie L5/S1, ohne radi kuläre Zeichen (S. 67

Ziff. 7.1).

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte sie unter anderem aus, wegen des Rückenlei dens könne der Beschwerdeführer Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leich tes Belastungsniveau); dafür betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 69

Ziff. 9.3). 4.4

PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete am 2 9. April 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/116 /1-15 ).

Der Gutachter nannte (aus psychiatrischer Sicht) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1): - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 / F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 7 Ziff. 4.2): - noch teilweise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

In seiner Beurteilung (S. 7 f.) führte der Gutachter unter andere m die folgenden anamnestischen Element e an: Nach fünf Jahren Schulbesuch arbeitete der Be schwerdeführer während Jahren in der Türkei auf dem elterlichen Bauernhof. Von 1976 bis 1986 war er ein erstes Mal verheiratet; der Ehe entsprossen sechs Kinder. Nach Inhaftierungen und Foltererfahrungen aufgrund seiner kurdischen Abstammung kam er 1988 als Flüchtling in die Schweiz. Von 1990 bis 2003 war er als Metallarbeiter angestellt. Er erlitt zweimal ein Verhebetrauma ; dasje nige von 1991 blieb folgenlos, nach dem zweiten im Januar 2002 gelang es ihm nicht mehr, an die frühere Stelle zurückzukehren (S. 7). Im Zeitpunkt des zwei ten Verhebetraumas

stand er bereits in einer schwierigen psychosozialen Situa tion, namentlich 2002 die Trennung und 2004 Scheidung der zweiten , von ihm als harmonisch erlebten, Ehe (S. 8).

Der Gutachter führte weiter aus, die genannten Erlebnisse dürfte n dafür mit verantwortlich gewesen sein, dass es zu einer psychischen Fehlentwicklung auf mehreren Ebenen gekommen sei. Der Explorand habe eine - schon im Gutach ten von 2006 festgestellte - depressive Störung entwickelt. Ebenso habe er eine

- schon in einem Bericht im April 2004 festgehaltene - anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Zudem sch ien en unterdessen nun auch einzelne Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgeflackert zu sein, und zwar seit der Explorand nicht mehr einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehe und auch die sozia le Situation durch die Trennung/ Scheidung von seiner zweiten Gattin etwas brüchiger geworden sei (S. 8 Mitte).

Aktuell könne die depressive Störung, aus näher genannten Gründen, als leicht- bis mittelgradig eingestuft werden, nicht aber als schwerergradig (S. 9 Mitte).

Die posttraumatische Belastungsstörung sei nicht in vollem Ausmass ausge prägt. Es dürfte dem Exploranden über viele Jahre gelungen sein, durch seine tägliche Arbeit und die gute ehelich-soziale Integration die entsprechenden trau ma -assoziierten Symptome zu binden, die nun vereinzelt, auch im Rahmen der Psychotherapie, aufflackerten (S. 9 f.).

Der Explorand berichte, dass er regelmässig spazieren gehe, auch seine Kollegen treffe und in den letzten Jahren mehrfach zu bestimmten Anlässen in der Türkei ge wesen sei (S. 10).

Aufgrund der depressiven Störung resultiere eine Funktions einbusse in der Höhe von 35 % (S. 10 unten).

Einzelne der sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) seien er füllt, so dass dem Exploranden nicht mehr eine vollumfängliche aktive Leistung zur Überwindung der Körperschmerzen zugemutet werden könne. Die daraus resultierende Einbusse sei aber bereits in der sich aus der depressiven Störung ergebenden Einbusse berücksichtigt (S. 11 oben).

Die posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise die einzelnen Symp tome dieser nicht vollständig ausgebildeten Störung führten zu keiner Einbusse der Arbeitsfähigkeit. Der Explorand erlebe diese Symptome nur bei grösseren psychischen Belastungen, sei aber im Alltag diesbezüglich häufig beschwerde frei (S. 11 Mitte). 4.5

In der bidisziplinären Beurteilung vom 2 9. April 2013 kombinierten Dr. D.___ und PD Dr. E.___ ihre in den beiden genannten Gutachten erfolgte n Beurteilungen ( Urk. 6/116/16). 4.6

Im Feststellungsblatt vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 6/118) wurde unter dem Titel „Stel lungnahme KB“ und mit dem Visum „ F.___ “ am 1 1. Juni 2013 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der leichten depressiven Störung mit symptomatischem (richtig: somatischem) Syndrom und der somatoformen Schmerzstörung um ein reaktive s Geschehen handle und dass die Depression im Wesentlichen Folge von Problemen mit der Berufstätigkeit und der psychosozi alen Belastungssituation sei. Eine solche von belastenden Lebensumständen nicht verselbständigte Depression vermöge nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 394) keine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken. Ausserdem lägen auch keine weiteren Befunde wie beispielsweise eine ernst hafte Persönlichkeitsstörung vor, die es dem Versicherten verunmöglich t en, die Folgen der bestehenden leichten Depression zu überwinden. Ein kompletter sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Da keine psy chische Beeinträchtigung mit invalidisierender Wirkung vorliege, bestehe - ent gegen dem Gutachten - eine volle Arbeitsfähigkeit für angestammte (richtig: angepasste) Tätigkeiten (S. 5). 4.7

Am 2 4. Oktober 2013 erstatteten die Fachpersonen des Spitals C.___ (vorstehend E. 4.2) eine Stellungnahme zum Vorbescheid ( Urk. 6/130). Sie hielten als Befunde fest, der Patient zeige alle für eine PTBS symptomatischen Merkmale (Intrusionen, Vermeiden, erhöhtes Erregungsniveau); als e rschwerend für das Krankheitsbild sei anzusehen, dass es sich um eine sequentielle Mehrfachtraumatisierung mit Beginn bereits in der Kindheit handle (S. 2).

Sie nannten folgende Diagnosen (S. 4 oben): - ICD-10 F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, chronisch - ICD-10 F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung - ICD-10 F33.1 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode - Differentialdiagnose (DD) ICD-10 F62.0 anhaltende Persönlichkeits störung nach Extrembelastung

Betreffend die diagnostische Beurteilung führten sie aus, die Symptome einer PTBS seien beim Patienten objektivierbar vorhanden, es werde „aber nur ein Teil seiner Beschwerden - Wiedererleben, Hyperarousal und Vermeidung - durch das nach ICD-10 reduktionistisch formulierte PTBS-Konzept abgedeckt“. Über die Kernsymptome der PTBS hinaus bestünden wesentliche weitere ( näher benannte ) Symptome, welche dem Charakter einer dysfunktionalen Persönlich keitsprägung

entsprächen und diagnostisch anderweitig abgedeckt werden müssten . Zwar sei nach ICD-10 die Co-Diagnose einer PTBS und einer Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung formal ausgeschlossen; es wäre aber eine gleichzeitige Diagnostizierung klinisch

in diesem Fall durchaus sinn voll (S. 5 Mitte).

Eine chronische, meist somatoforme Schmerzstörung sei häufig mit dem Erleben sequentieller interpersoneller Gewalt vergesellschaftet und trete bei praktisch allen Patienten des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer auf (S. 5 unten).

Ferner führten sie unter anderem aus, ein grosses Hindernis für eine Arbeits tätig keit seien die konstanten Schmerzen, die gemäss der Beschwerdegegnerin für den Patienten mit einer zumutbaren Willensanstrengung vermutlich überwind bar seien. Die geforderte Willensanstrengung sei dem Patienten, auch wenn er sich Mühe gebe, nicht ausreichend möglich, dies als direkte Folge der Folter, deren Ziel es sei, den Willen eines Menschen zu brechen (S. 7 oben).

Die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) seien weitgehend erfüllt und sprächen für eine schlechte Prognose . Aus psychiatrisch-psychothe rapeutischer Sicht empfehlenswert wäre eine flexible und den eingeschränkten Möglichkeiten des Patienten angepasste, geschützte Beschäftigung, bei der er sich bewegen und pausieren könne, von zirka 2-4 Stunden pro Woche (S. 7 unten).

Zusammenfassend führten sie aus, es zeige sich ein stark chronifiziertes

Zustands bild mit massivem Leidensdruck, der sich gemäss ihrer Einschätzung seit dem Urteil vom Oktober 2009 weiter verschlechtert habe und das sich trotz der regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche und der medikamentösen Therapie nur wenig verändern lasse (S. 8 oben).

4.8

Am 1 3. August 2014 berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über sein e am 8. Juli 2014 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers ( Urk. 9).

Der Beschwerdeführer gehe gemäss seinen Angaben einmal monatlich zu sei nem Hausarzt und regelmässig zu Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie (S. 2 Mitte).

Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 5 oben): - leichte thorakal links-, lumbal rechtskonvexe Skoliose - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - muskuläre Dysbalance der Wirbelsäulenmuskulatur - cervicothorakales Schmerzsyndrom links mit Sensibilitätsstörung im Be reich des linken Schultergürtels und des linken Oberarms (neurologisch nicht abgeklärt) - Lumboischialgie links mit Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten linken unteren Extremität - Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der linken Wurzel S1 (MRI vom 7. Oktober 2003

- richtig möglicherweise: 1 8. April 2013; vgl. S. 4 unten –

Spital I.___ ) - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, leichte bis mittlere Depres sion, posttraumatische, chronische Belastungsstörung

Betreffend Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, aufgrund der Akten und der Schilderungen des Patienten gelange er zur Auffassung, dass im Sinne einer leichten Beschäftigungstherapie 50-70 % Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte, vorerst zweimal wöchentlich und später bei guter Integration täglich 4-6 Stun den pro Tag. Es sollten keine Gewichte über 5 kg repetierend getragen oder gestossen werden, Arbeiten in gebückter Haltung seien zu vermeiden. Vorzuziehen sei eine leichte Tätigkeit, die wechselnd in stehender, sitzender Position durch geführt werden könne (S. 7 oben). 5. 5.1

Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) folgt das Bundesgericht einer engen Lesart der in der ICD-10 formulierten Leitlinien und verlangt „eine Latenz von in der Regel höchstens sechs Monaten “ (Urteile 9C_687/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2, 9C_636/2013 vom 2 5. Februar 2014 E.

4.3.2 ; vgl. auch Urteile

I 894/06

vom 1 6. Oktober 2007 E. 4, I 750/06 vom 2 2. August 2007 E. 3.2.1, 8C_103/2007 vom 1 7. August 2007 E. 3.3 ), bezie hungsweise führt aus, die Diagnose dürfe „ nur gestellt werden, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufgetreten ist “ (Urteil 8C_242/2007 vom 2 0. Februar 2008 E. 2.3.3) oder be tont, es sei „ festzuhalten, dass die Diagnose einer PTBS gemäss ICD-10 voraus setzt, dass die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt “ (Urteil U 439/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 3.4) . 5.2

Das Bundesgericht nimmt dabei auf folgende Passagen der ICD-10 Bezug (H.

Dil ling , W. Mombour , M. H. Schmidt: Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel F, Klinisch-Diagnostische Leitlinien, 9. Auf lage, Bern 2014 , S. 208 oben ): „Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma). Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre

einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persön lich keitsänderung über (…).“ Im Rahmen der Leitlinien heisst es unter anderem (S. 208): Diese Störung soll nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Mona ten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine „wahrscheinliche“ Diagnose kann auch dann gestellt wer den, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (…) gestellt werden. (…) Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahr zehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, sind unter F62.0 (andau ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren. 5. 3

Im Rahmen der Beweiswürdigung weist das Bundesgericht regelmässig auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (etwa Urteile 8C_386/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 3.2, 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E.

4.3, 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.3, 9C_683/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.3 , 9C_665/2011 vom 2 1. November 2011 E. 2.3 , 9C_81/2011 vom 2 8. März 2011 E. 3.3, 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E. 2.2 ).

In einem Fall formulierte es gar, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch eine

auf Folterfolgen spezialisierte Ärztin vermittle den „ Eindruck, dass darin die Auseinandersetzung mit der belastenden Vorgeschichte zu sehr im Mittel punkt der Untersuchung stand und dadurch ein verzerrtes Bild der Versicherten gezeichnet wurde. Diese stand ja auch wegen der Folterproblematik im Zentrum .

in therapeutischer Behandlung, welches sie bereits aus diesem Grund in einem belasteten Zustand erlebte. Dem ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. “ (Urteil I 715/05 vom 2 7. Januar 2006 E. 6.2). 5.4

Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung (vorstehend E. 5.1) er scheint es als ausgesprochen fraglich, ob der von den Fachpersonen des Spitals C.___ gestellten (und auch vom psychiatrischen Gutachter angesprochenen) Diagnose einer PTBS gefolgt werden kann. Hingegen unterliegt die - wenn auch nur als Differentialdiagnose - ebenfalls genannte Persönlichkeitsänderung nach Ext rem belastung (F62.0) gerade nicht dem von der Rechtsprechung betonten Latenz-Vorbehalt und entspricht sinngemäss auch den diagnostischen Empfeh lungen der ICD-10 (vorstehend E. 5.2). 5.5

Als Zwischenfazit ergeben sich als massgebende psychiatrische Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerz störung , eine - gemäss Gutachten leichte bis mit telgradige (vorstehend E. 4.4), gemäss Spital C.___ mittelgradige (vorstehend E.

4.7)

- depressive Episode beziehungsweise Störung , und eine subsyndromale PTBS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten) beziehungsweise eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ( Spital C.___ ).

Auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist praxisgemäss die Recht sprechung anwendbar, gemäss welcher zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit anspruchsrelevant ist (vorste hend E. 1.2). 5.6

Im Vordergrund steht eine mögliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer . In diesem Zusammenhang ist zwar zu beachten, dass das Bundesgericht eine solche mitunter mit der Begründung verneint, mittelgradige depressive Episoden stellten grundsätzlich keine von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar (so etwa die Urteile 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, 8C_958/2010 vom 2 5. Februar 2011 = SVR 2011 IV Nr. 57 E. 6.2.2.2, 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E. 5.3.2 ). Zu beachten ist aber im vorliegenden Fall auch, dass der psychiatrische Gut achter der diagnostizierten Depression immerhin soviel Gewicht beigemessen hat, dass sie gemäss seiner Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu begründen vermag (vorstehend E. 4.4). Weiter fällt ins Gewicht, dass nebst der Schmerzstörung und der erwähnten Depression eine weitere psychiatrische Diag nose gestellt wurde, nämlich vom psychiatrischen Gutachter eine subsyn dromale PTBS (wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), von den Fachpersonen des Spitals C.___ (differentialdiagnostisch) eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung.

Die wertende Würdigung dieser Umstände in ihrer Gesamtheit führ t zum Schluss, dass das Vorliegen einer relevanten Komorbidität zu bejahen ist.

Dementsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit, die - nachvollziehbar - mit der Beeinträchtigung durch die Schmerzstörung begründet ist, auch versicherungs rechtlich relevant. 5.7

PD Dr. E.___ attestierte in seinem psychiatrischen Gutachten ( Urk. 6/116/1-15) eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % . Hauptsächlich begründete er diese mit der depressiven Störung (S. 10 unten). Gleichzeitig führte er aus, aus der Schmerz störung resultiere eine Einbusse, die aber bereits bei der sich aus der depressiven Störung ergebenden Einbusse berücksichtigt sei (S. 11 oben), mithin ebenfalls mit (maximal) 35 % zu veranschlagen ist. Geht man, wie dargelegt, davon aus, dass die depressive Störung im Gesamtkontext das Kriterium der Komorbidität zu erfüllen vermag (vorstehend E. 5.6), so ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass eine der Schmerzstörung zugeordnete, anspruchsrelevante Ein busse von 35 % besteht.

Die Fachpersonen des Spitals C.___ postulierten eine Arbeitsfähigkeit von 2-4 Stunden pro Woche unter gewissen Randbedingungen (vorstehend E. 4.7), wa s einer Ein bus se von gerundet 80-90 % entsprechen würde. Eine überzeugende Begrün dung dafür, dass der Beschwerdeführer in einem derartigen, nahezu vollständi gen Ausmass an jeglicher Tätigkeit gehindert sein sollte, findet sich nicht. Vielmehr ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beurteilung offenkundig in erster Linie aus therapeutischem Blickwinkel erfolgt ist, so dass sie nicht unbesehen auf die Ebene der Anspruchsprüfung übertragen werden kann (vorstehend E.

5.3). Dafür ist vielmehr auf die nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung abzustellen. Bemerkenswerterweise resultiert dabei mit 65 % eine anzunehmen de Arbeitsfähigkeit, welche in der gleichen Grössenordnung liegt wie diejenige, die der konsultierte Chirurg aus somatischer Sicht postulierte (vorstehend E.

4.8), ohne dass Anzeichen bestünden, dass Einschränkungen somatischer und psychischer Art sich kumulieren würden.

Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für eine wech selbelastende Tätigkeit mit Tragbelastungen bis 5 oder 10 kg eine Arbeits fähigkeit von 65 % besteht.

6. 6.1

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 69‘097.-- im Jahr 2013 beziffert (vorstehend E. 2.1). Davon ist auszugehen. 6.2

Für das Invalideneinkommen sind praxisgemäss die Tabellenlöhne der LSE heran zuziehen (vorstehend E. 1.5). Aktuell verfügbar sind die Ergebnisse der LSE 2012 ( Urk. 15) .

Im Total aller Wirtschaftszweige erzielten Männer mit ein fa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Jahr 201 2 ein Ein kom men von Fr. 5‘210 .-- (Tab. TA1 _tirage_skill_level , Total, Niveau 1 ). Umge rechnet auf ein Jahr und eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 , Tab. B 9.2, Total) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tab. B 10.2, Total) angepasst, ergibt dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % im Jahr 2013 rund Fr. 42‘662 .-- ( Fr. 5‘210 .-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.007 x 0.65) .

Dem Beschwerdeführer ist gemäss ärztlicher Beurteilung nur ein Teilpensum zumutbar, was bei männlichen Hilfsarbeitern praxisgemäss mit einem Abzug (vorstehend E. 1.6) von 10 % zu berücksichtigen ist, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘396.-- ( Fr. 42‘662.-- x 0.9) resultiert. 6.3

Beim Valideneinkommen von Fr. 69‘097.-- (vorstehend E. 6.1) und dem Invali deneinkommen von Fr. 38‘396 .-- (vorstehend E. 6.2) beträgt die Einkommens ein busse

Fr. 30‘701 .--, was einen Invaliditätsgrad von rund 44 %

ergibt.

Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine Viertelsrente .

Nachdem die erneute Anmeldung vom 2. Oktober 2012 datiert, besteht der Ren tenanspruch ab 1. April 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerl egen . 7.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 2 4. März 2015 einen Aufwand von 6.7 beziehungsweise 6.76 ( Fr. 1‘352. -- : 200.-- = 6.76) Stunden und Barauslagen von Fr. 125.-- geltend gemacht ( Urk. 14/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefalle nen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie somit von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1‘595.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2013 mit der Feststel lung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wir kung ab 1. April 2013 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozess ent schädigung von Fr. 1'595.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke , unter Beilage einer Kopie von Urk.15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 14/1-2 und Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher