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IV.2013.01130

ADHS. Abstellen auf psychiatrisches Gutachten, Abweisung, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

Zürich SozVersG · 2014-12-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___, Mutter von vier Kindern, war seit 1986 im Haus halt tätig

(Urk. 1 3 /2). Vom 1. März 2009 bis 2 0. April 2010 bezog sie für die Be treuung eines Pfleg e kindes ein Pflegegeld der Einwohnergemeinde

O.___ (Urk. 13/6).

Vom 2. August 2013

(Urk. 13/20) bis zur fristlosen Kündigung wäh rend der Probezeit

per 1 6. August 2013 (Urk. 13/2 3) arbeitete sie als Verkäu fe rin beim Y.___ in ein em 30-50%- Pensum.

Am 29. Oktober 2012 (Urk. 13/2) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Ge burt bestehende Aufmerksamkeitsd efizit- / Hyperaktivitäts s törung (ADHS)

bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an. Die Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 13/4), medizinische Berichte (Urk. 13/5, Urk. 13/8) sowie

Auskünfte der Arbeit geberin (Urk. 1 3 / 6) ein . Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Be gutachtung durch Dr. med. Z.___, MBA, Spezialarzt Psy chiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medi zin (SAPPM), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM; p sychiatrisch-psy cho the rapeutisches Gutachten vom 3. Juni 2013 [Urk. 13/17]), sowie eine Abklä rung in Beruf und Haushalt (Haushaltbericht vom 2 2. August 2013 [Urk. 13/ 24]). Mit Vorbescheid vom 3 0. September 2013 (Urk. 1 3/27) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wand

(Urk. 13/28) er hob. M it Ver fügung vom 2 . Dezember 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2013 (Urk. 1/1-2) Beschwerde, wel che sie mit Eingabe vom 3 0. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 6-7) be grün de n liess . S inngemäss beantragte sie die Aus richtung einer Rente. Am 12. Janu ar 2014 (Urk. 9) be antragte der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, dass das Sozialversicherungsgericht des K antons Zürich med. prakt. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur ausführlichen Testung erteile res pektive ihm einen Fragen katalog zustelle . Mit Beschwerdeantwort vom 24 . Februar 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 25 . Februar 2014

(Urk. 1 4) zur Kennt nis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 6. März 2014 (Urk. 15) legte der behan delnde med. prakt. B.___

einen weiteren Bericht auf. Die IV-Stelle verzichtete am 1. April 2014 (Urk. 18) auf ein e diesbezügliche Stellungnahme, was der Be schwerde füh rerin am 2. April 2014 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nan der gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre ch end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 12) dafür, im Gutachten vom 3. Juni 2013 habe

Dr. Z.___ einen Ver dacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine hyperkinetische Störung (ADS) aufgeführt. Da es sich um reine Ver dachts diag nosen handle, kön ne nicht darauf abgestellt werden und keine daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invaliden ver sicherung bestehe.

Hinsichtlich des Einwandes vom 2 1. Oktober 2013 hielt sie fest, dass sie der Be schwerdeführerin zur allfälligen ergänzenden Begründung sowie zur Zu stel lung des Abklärungsberichtes von med. prakt. B.___ eine einmalige, nicht er streck bare Frist von 30 Tagen ab 2 3. Oktober 2013 gewährt h ab

e. Bislang h ab e sie weder eine Begründung noch den Abklärungsbericht von med. prakt. B.___ erhalten.

2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie durch ihre Lebens situation (Schei dung, Wohnungswechsel nach 27 Jahren, ADS) total über fordert sei (Urk. 1/1-2), und wies darauf hin, dass die Ab klärung bezüglich

der ADS bei med. prakt. B.___ noch nicht abge schlos sen sei . Ferner stellten sich die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und med. prakt. B.___ auf den Stand punkt, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (Urk. 6) beziehungsweise bei ihr eine invaliden ver sicherungsrechtlich relevante gesund heitliche Störung mit Krank heitswert vor liege (Urk. 6 S. 2 f., Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine In va liden rente hat. 3. 3. 1

Im Bericht vom 1 0. August 2012 (Urk. 13/8 /7-8) diagnostizierte

Dr. med. C.___, Neurologie FMH, eine diskrete figural betonte Lern- und Ge dächtnis stö rung so wie leichte Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Kon zentration (Diffe rentialdiagnose: im Rahmen eines ADS-Syndroms) und eine ängst lich de pressi ve Entwicklung.

Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, in der neuropsychologischen Unter suchung hätten sich diskrete Defizite im Bereich Lernen und Gedächtnis gezeigt, ins be sondere bezüglich des figuralen Materials. Daneben hätten sich leichte De fizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt. Diese insge samt nur leicht en neuropsychologischen und ätiologisch unspezifischen Minder leistungen könnten jedoch durchaus im Rahmen des früher diagnostizierten ADS

auftreten. Da neben scheine eine ängstlich depressive Stimmungslage bei lang jäh riger Selbst wertproblematik vorzuliegen, welche den beruflichen Wiedereinstieg er schwere. Sie würde IV-Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederung un ter stützen. Im Übrigen sei der Neurostatus unauffällig. Hinweise für eine Affek tion des zentralen oder peripheren Nervensystems lägen keine vor. 3. 2

Im Bericht vom 1 2. November 2012 respektive 7. Januar 2013 (Urk. 13/8 /1-6) diag nostizierte der seit Juli 2012 be handelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine seit der Kindheit bekannte ADS (Diag nose fecit Dr. med. D.___), eine ängstlich depressive Entwick lung, eine selbst un sichere Persönlichkeitsstörung, eine akute depressive Episode nach der Tren nung vom Ehemann im Herbst 2011, diskret f i gural betonte Lern- und Ge dächt nis störungen sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit und Kon zentration

(Differentialdiagnose im Rah men des ADS [ Dr. med. C.___ ]).

Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe ADS-be dingt einige De fizite. Es falle ihr schwer, sich örtlich genau zu orientieren. Neu es

sei für sie schwierig und es falle ihr schwer, die Zeit abzuschätzen. Sie könne ih r Leistungsniveau nicht über längere Zeit konstant halten. Die Be schwerde führ e rin sei auch von Ängsten geplagt. Sie habe auch eine per sönlich keits- und depressi ons bedingte innere Ambivalenz, so dass sie nicht genau sa gen könne, welcher Weg ihr nun als der richtige erscheine. Vieles mache ihr Angst. Das Grund gefühl des Positiven, eine innere Gelassenheit und Zuversicht (Urvertrauen) kenn e sie nicht, alles sei ein Leidensweg und phasenweise eine Qual. Berufsbereiche, die mit Zahlen zu tun hätten, könne sie sich nicht vor stellen, da sie die Zahlen grund funktionen nie verinnerlichen und damit nie habe operieren können. Sie habe generell Bildungsdefizite. Manches gehe zwar ins Kurz zeitgedächtnis, könne sich aber im Langzeitgedächtnis nicht festsetzen. Anderes werde von ihr zwar durchlebt, aber im subjektiven Ich nicht aufge nommen. Oft ergebe sich so ein Gefühl der Identitätslosigkeit. Unter Druck ent stünden oft Blockaden, so dass ihr einfache Dinge nicht mehr in den Sinn k ä m en. Das gebe ihr, seit sie ein Kind sei, das Gefühl „dumm“ zu sein.

Bezüglich Arbeit/Ausbildung müsse darauf geachtet werden, dass die Be schwer de führerin nebst dem Wunsch, etwas Neues zu lernen, auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter habe. Das Kon zentrations- und Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien abhängig von der ADS und dem Schweregrad der Depression (sehr wechselnd) einge schränkt. 3. 3

Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (Urk. 13/17)

äusserte Dr. Z.___

den Verdacht auf eine kombinierte (selbst un si chere, neuras the nische, narzisstische, ängstlich-depressive) Persönlich keits stö rung (ICD-10 F61.0) und eine hyperkinetische Störung (ADS; ICD-10 F90; S. 10).

Dr. Z.___ führte aus (S. 11), am 3 0. Mai 2013 seien die objektiven psy cho pa tho logischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Der Antrieb sei leicht gestei gert gewesen. In der Interaktion habe die Beschwerdeführerin nar zisstisch und sthenisch gewirkt . Sie habe sehr flüssig bis weitschweifig sowie mässig struk tu riert berichtet. Zeitangaben seien nur ungenau gemacht worden. Mit Hilfe der MADRS habe er kein depressives Syndrom objektivier en können .

Die bei der Be schwer de führerin vorliegende leicht ausgeprägte Persönlich keits störung (ICD-10 F61.0) habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeits fähig keit und vermindere die se auf dem ersten aus ge glichenen Arbeits markt um 30 % (von 100 %). Dabei stünden Defizite bei der An passung an Regeln, der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Kontakt fähig keit zu Dritten (hier insbesondere die Kommunikationskompetenz) und der Gruppen fähigkeit im

Vorder grund. Für Tätigkeiten im Haushalt und für Arbei ten als Fami lienfrau (inklusive Kinderbetreuung) könne aus rein psy chiatrisch-psycho the rapeutischer Sicht keine relevante (>20 % von 100 %) Arbeits unfä higkeit angenommen wer den . Medizinisch-theoretisch sei die Prognose ei ner Persönlich keitsstörung chro nisch stabil. Von dieser Einschätzung könne ab Ende der Schul zeit aus ge gangen werden (S. 12, vgl. dazu auch S. 15 Ziff. 9.2) .

Die zusätzliche Diagnose einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90) sei in den Akten postuliert worden . Es liege zumindest der Verdacht auf ein solches Stö rungsbild vor (sub jektive Angaben und Hinweise auf entsprechende leichte neu ro psy cho logische Defizite), was auch therapeutisch relevant sei (vgl. erfolg rei cher Ein satz von Ritalin). Die Arbeits fähigkeit sei bei angemessener Therapie durch jene Störung aber nicht relevant (>20 % von 100 %) ein ge schränkt. Zu dem seien die mit der hyperkinetischen Störung verbundenen Defizite nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit aus reichend von den durch ihre Per sön lich keits stö rung begründbaren Defiziten abzu grenzen. Beide Defizit bereiche würden sich (fast vollständig) über schneiden. Somit könne auch im „un behandelten Zustand“ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine zu sätz liche zu der oben ge nannten 30%igen Arbeits unfähigkeit durch die hyperkinetische Störung ange nommen werden (S.

12 f.) .

Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch krank heits fremde Gesichtspunkte (wie beispielsweise fehlende Berufsbildung, Lebens alter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufs wün sche, fi nan zielle Sorgen, Trennung vom Ehemann, Konflikte mit dem Ehe mann, un kla re Wohnsituation, Krankheit der Tochter etc.) mitbedacht und von krank heits bedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Jene krank heits fremden Ge sichts punkte besässen vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumut bar keit einer allfälligen Tätig keit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeits un fähig keit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willens an strengung zur Überwindung der Defizite (S. 14) .

Die bisherige Tätigkeit im Haushalt und als Familienfrau sei gut angepas st und für diesen Tätigkeitsber e ich lasse sich aus rein psychiatrisch-psycho therapeuti scher Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 15 Ziff. 9.2). 3. 4

Im Bericht vom 26. Dezember 2013 (Urk. 6, vgl. auch Urk. 9) berichtete Dr. A.___, der Lebenslauf der Be schwerde führerin sei in der typischen Art ei nes ADHS-Kindes unkonventionell, eigenwillig und in einem gewissen Sinn un an ge passt ver laufen. Das sei nicht so gewesen, weil sie sich nicht habe integ rieren wollen, sondern weil es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen nicht an ders mög lich gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unzuverlässigen finanziellen Unter stützung ihres Mannes gezwungen, ein Teileinkommen zu erzielen. Zuerst habe sie in einem Lebensmittelladen in E.___ als Verkäuferin zu 50 % gearbeitet. Ob wohl sie sich bemüht habe, ihre Arbeit gut zu machen, sei sie ADHS-bedingt und auch wegen ihrer Dyskalkulie in eine Stresssituation geraten, was schliess lich zu einem Nervenzusammenbruch (Weinen, Kopfweh, Erbrechen) geführt habe. Die Chefin habe sie auch gemobbt und ihr dann gekündigt. Seit zwei Mo naten arbeite sie nun - neben der Kinderb etreuung - in der Pizzeria F.___

im Ein kaufszentrum G.___ im Service in einem 50%-Pensum. Da sie auf das Geld angewiesen sei, lasse sie sich aus nutzen. Sie ertrage das al les, weil sie erkannt habe, dass sie nicht ein Leben lang vor der ADHS-Thematik davon laufen könne. Auch bei dieser Tätigkeit müsse sie Geld ein ziehen, wes halb sie ADHS-bedingt, aber auch wegen ihrer Dys kalkulie schwer be nach teiligt sei.

Sie sei aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert auf dem ersten Arbeits markt nicht vermittelbar, müsse aber aus existenziellen Gründen arbeiten und werde so vom Staat gezwungen, sich ausnützen zu lassen. Die Abklärung der ADHS-Symptomatik sei vor über zehn Jahren in H.___ erfolgt und die Ab klä rungs resultate seien leider nicht mehr verfügbar. Med. prakt. B.___ habe nun nach erneuter Abklärung die bekannte ADHS seit der Kindheit be stä tigt.

Er behandle die Beschwerdeführerin seit einem Jahr mit Ritalin. Die Be schwer de führerin erlebe sich darunter geordneter und etwas besser, müsse aber bei ihren Arbeitseinsätzen feststellen, dass ihre Arbeitsleistung trotz vollstem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht genüge. Hinzu kämen die Konsequenzen ihrer Dyskal kulie. Sie könne sich im Zahlenraum einfach nicht schnell genug und korrekt bewegen, so dass ihr immer wieder Fehler passierten.

Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die ver suche, für sich und ihre Kinder das Bestmögliche herauszuholen. Sie kämpfe trotz der Widerwärtigkeiten von Schei dung und negativem IV-Antrag. Ohne Unterstützung der Invaliden ver si cherung komme die Beschwerdeführerin nicht auf einen grünen Zweig. Bei der Be schwe r deführerin liege eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Stö rung vor. 3. 5

Am 6. März 2014 (Urk. 15, Urk. 7) führte med. prakt. B.___ zu Händen von Dr. A.___ betreffend die ADHS-Abklärung, welche er vor wenigen Wo che n durch ge führt habe, aus, die Unter suchung beinhalte eine Anam nese erhe bung, die Er fas sung der früheren und aktuellen Symptomatik/Probleme, ein Res sour cen inventar und Be wältigungs strategien sowie eine test psy cholo gische Unter suchung mittels Hom burger ADHS-Skalen für Er wachsene (HASE). Die Di agnose einer einfachen Aktivitäts- und Auf merk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0; adulte Form) könne er be stätigen. Daneben habe es anam nestisch aber auch starke Hin weise auf das Vor liegen einer Dys kalkulie gegeben. In der test psy cholo gi schen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in den Be reichen Kon zen trations störung, Hyper aktivität/innere Unruhe sowie Im pulsivität einen ho hen Score gezeigt. Auf fällige Werte lägen ausserdem in den Be reichen Stress in to leranz, affektive Labilität und Desorganisation. Das be deute, dass die Be schwer de führerin täglich und trotz Bemühungen Probleme habe, sich zu orga nisieren und ihre Zeit richtig einzuteilen. Ferner sei sie extrem chaotisch, sehr rasch ablenkbar, ver lege häufig wichtige Gegenstände wie Dokumente, Schlüs sel etc. Ein fache Rechen aufgaben (Addition und Sub traktion) bereiteten ihr Schwierig keiten. Sie habe auch Mühe mit dem Ver ständ nis der schriftlichen Korrespon denz (zum Beispiel zuletzt Schriftverkehr mit der Sozial ver sicherungs an stalt Zürich, Ein haltung des zeitlichen Rahmens für die Ein reichung der Do kumen tation etc.). Kürz lich habe die Beschwerdeführerin wegen der oben be schrie be nen Problematik ihre 50%ige Anstellung als Be dienung in einem Res taurant wäh rend der Probezeit verloren.

Das Ausmass der vorliegenden ADHS-Symptomatik habe trotz einer adäquaten psy chiatrischen Behandlung eine invaliden ver sicherungs rechtlich relevante Aus prägung. Das Funktionsniveau der Be schwer de führerin sei durch die vor lie gende Störung deutlich herabgesetzt. Sie sei auf die Unterstützung der IV-Stelle ange wiesen. 4.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin konnte anlässlich ihrer Haus hal t abklärung am 1 4. August 2013

(Ab klärungs be richt zur beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. August 2013 [ Urk. 13/24 ]) im Haus halts bereich keine Ein schränkung feststellen .

5. 5.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Be schwer de führerin psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob be zie hungs weise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungs ver mögen einge schränkt ist, kann auf das Gut achten vom 3. Juni 2013 (E. 3. 3 hie vor) abgestellt wer den. Es entspricht den praxisgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (E. 1. 5 hievor). Das vor lie gende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in psychiat ri sch er Hin sicht, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie

mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kennt nis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vor akten erstattet (Urk. 13/17 S.

2 und S.

7 Ziff. 3)

und leuchtet in der Dar legung der medi zi ni schen Zusammenhänge ein. Die Schluss fol gerung, wonach die Be schwerde füh rerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Ar beits fähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familien frau keine relevante Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wurde nach voll zieh bar begründet. Ferner sind seine Ausführungen, wonach

die durch die Persön lichkeitsstörung um 30 %

verminderte Arbeitsfähigkeit durch die hyperkineti sche Störung nicht noch zusätzlich ein geschränkt wird, weil sich die Defizit be reich e der beiden Krank heiten fast vo ll ständig über schneiden, über zeu gend . Zudem wies er auch darauf hin, dass er bei seiner ärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit auch krankheitsfremde Ge sichtspunkte bei seiner Beurtei lung bedacht und von krank heit sbedingten objektivierbaren Be fun den abge grenzt hat (E. 3.4 hievor).

5.2

Was die Berichte vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 7) res pektive vom 6. März 2014 (Urk. 15) anbelangt, worin med. prakt. B.___ die Diagnose einer einfa chen Aktivitäts- und Auf merk sam keitsstörung stellte, so ist festzuhalten,

dass die se

Berichte nicht im Wider spruch zum psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (E. 3. 3 hievor) stehen, zog Dr. Z.___

die von med. prakt. B.___ genannte Diagnose – wenn auch nur im Form einer Verdachtsdiagnose – und die damit ein her gehenden Defizite in seine Beurteilung mitein . Ins be sondere hat er in diesem Zusam men hang festgehalten, dass die hyper kinetische Störung selbst in „ unbehandeltem Zustand “

die bereits durch die Persön lich keits störung vermin derte Arbeitsunfä higkeit von 30 % nicht mehr zusätzlich er höhe.

Ausserdem ist anzufügen, dass med. prakt. I.___

keine konkreten An ga ben zur Arbeitsfähigkeit

machte und einzig ausgeführt hat, dass die ADHS-Pro blematik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung eine invaliden ver si che rungsrechtlich relevante Ausprägung erlangt habe (E.

3.5 hievor). Dass die Be schwer deführerin durch ihr Kran kheitsbild insgesamt in ihrer Arbeits fähig keit be einträchtigt ist, bestätigte auch Dr. Z.___ in seinem psy chi atrischen Gut achten . 5.3

Hinsichtlich der Berichte von Dr. A.___ vom 1 2. November 2012 respektive vom

7. Januar 2013 (E.

3.2 hievor) ist festzuhalten, dass darin zwar diverse Be funde genannt werden, aber k eine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden . Viel mehr ist aufgrund de r Aus führungen, dass bei der Arbeit/Ausbildung darauf ge achtet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als allein erziehende Mutter habe, zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht a priori nicht mehr arbeitsfähig sein soll.

Demgegenüber führte er – wenn auch nach Erlass der Verfügung vom 2. Dezem ber 2013 – am 2 6. Dezember 2013 (E.

3.4 hievor) aus, dass die Be schwer de führerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, ins be sondere aufg rund ihrer ADHS und Dyskalkulie, auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr vermittelbar sei und ihre Arbeitsleistung trotz vollem Einsatz im ersten Arbeits markt nicht genüge und eine invaliden versicherungsrechtlich rele vante Störung vorliege. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass es zwar nach voll zieh bar ist, dass die Beschwerdeführerin in den zuletzt ausgeübten Tätig keiten als Ve rkäuferin und als Servicekraft aufgrund ihrer funktionellen Defizite in mass geblicher Weise eingeschränkt war . Weshalb ihr aber auch eine ihren funktionellen Defiziten angepasste Tätigkeit und gegebenenfalls in einem redu zierten Leistungspensum nicht

mehr zumutbar sein soll, leuchtet nicht ein und wurde auch nicht be gründet . Inso fern vermag auch dieser Bericht an der Beurteilung von Dr. Z.___

nichts zu ändern. 5.4

Schliesslich nahm auch Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 1 0. August 2012 (E. 3.1 hievor) keine Stellung zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit. 5.5

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gut achten von Dr. Z.___

abgestellt werden kann und der medizinische Sach ver halt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, als die Be schwerde führerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Arbeits fähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familien frau keine relevante Ar beits unfähigkeit begründet ist. Die gegenteilige Meinung der Beschwerde geg ne rin, wonach lediglich Verdachtsdiagnosen gestellt worden seien und keine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk.

2 und Urk. 12), vermag nicht zu

überzeugen. Denn Dr. Z.___ legte anhand der erhobenen Befunde die konkre ten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit dar. Unter welche exakte Diagnose dies gefasst wird, ist sekundär. Immerhin bestätigte der Gutachter eine psycho pathologische Einschränkung explizit. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung im Erwerbs - res pektive Aufgabenbereich auswirkt.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging davon aus (vgl. dazu Urk.

13/24), dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden b is zum 31. Juli 2013 zu 100 % im Haushaltsbereich tätig und ab 1. August 2013 zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Diese Qualifi ka tion blieb seitens der Beschwer de führerin unbestritten und ist aufgrund der plausiblen Angaben anlässlich der Haushalt abklärung vom 22. August 2013 (Urk. 13/24 S. 3) ausgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mit Ab klärung in Haushalt und Beruf übereinstimmenden Einschätzung von Dr. Z.___ im Aufgabenbereich durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ein ge schränkt ist (vgl. dazu auch E.

4

und E.

5.5 hievor), resultiert bis zum 31. Juli 2013 ein Invaliditätsgrad von 0 % . 6 .2

Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 als Teil erwerbs tätige zu be trachten ist, findet ab diesem Zeitpunkt die gemischte Methode der In validitäts bemessung Anwendung (E. 1.3 hievor).

Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur zu 50 %

erwerbstätig wäre und ihr

einzig eine 30%ige Arbeits un fähig keit (bezogen auf ein 100 % -Pensum) attestiert w orden ist, resultiert bei einer noch massgeblichen Arbeitsfähigkeit von 70 % hinsichtlich ihres noch theoretisch möglichen Pensum s von 50 % keine Erwerbseinbusse

. Weil auch keine Einschränkung im Aufgabenbereich vorliegt, ist auch ab dem 1. August 2013 von einem Ge samt invali ditäts grad von

0 %

aus zu gehen.

7.

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Dezember 2013 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Be schwer de führt.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___, Mutter von vier Kindern, war seit 1986 im Haus halt tätig

(Urk. 1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nan der gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre ch end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 12) dafür, im Gutachten vom 3. Juni 2013 habe

Dr. Z.___ einen Ver dacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine hyperkinetische Störung (ADS) aufgeführt. Da es sich um reine Ver dachts diag nosen handle, kön ne nicht darauf abgestellt werden und keine daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invaliden ver sicherung bestehe.

Hinsichtlich des Einwandes vom 2 1. Oktober 2013 hielt sie fest, dass sie der Be schwerdeführerin zur allfälligen ergänzenden Begründung sowie zur Zu stel lung des Abklärungsberichtes von med. prakt. B.___ eine einmalige, nicht er streck bare Frist von 30 Tagen ab 2 3. Oktober 2013 gewährt h ab

e. Bislang h ab e sie weder eine Begründung noch den Abklärungsbericht von med. prakt. B.___ erhalten.

2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie durch ihre Lebens situation (Schei dung, Wohnungswechsel nach 27 Jahren, ADS) total über fordert sei (Urk. 1/1-2), und wies darauf hin, dass die Ab klärung bezüglich

der ADS bei med. prakt. B.___ noch nicht abge schlos sen sei . Ferner stellten sich die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und med. prakt. B.___ auf den Stand punkt, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (Urk. 6) beziehungsweise bei ihr eine invaliden ver sicherungsrechtlich relevante gesund heitliche Störung mit Krank heitswert vor liege (Urk. 6 S. 2 f., Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine In va liden rente hat. 3. 3. 1

Im Bericht vom 1 0. August 2012 (Urk. 13/8 /7-8) diagnostizierte

Dr. med. C.___, Neurologie FMH, eine diskrete figural betonte Lern- und Ge dächtnis stö rung so wie leichte Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Kon zentration (Diffe rentialdiagnose: im Rahmen eines ADS-Syndroms) und eine ängst lich de pressi ve Entwicklung.

Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, in der neuropsychologischen Unter suchung hätten sich diskrete Defizite im Bereich Lernen und Gedächtnis gezeigt, ins be sondere bezüglich des figuralen Materials. Daneben hätten sich leichte De fizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt. Diese insge samt nur leicht en neuropsychologischen und ätiologisch unspezifischen Minder leistungen könnten jedoch durchaus im Rahmen des früher diagnostizierten ADS

auftreten. Da neben scheine eine ängstlich depressive Stimmungslage bei lang jäh riger Selbst wertproblematik vorzuliegen, welche den beruflichen Wiedereinstieg er schwere. Sie würde IV-Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederung un ter stützen. Im Übrigen sei der Neurostatus unauffällig. Hinweise für eine Affek tion des zentralen oder peripheren Nervensystems lägen keine vor. 3. 2

Im Bericht vom 1 2. November 2012 respektive 7. Januar 2013 (Urk. 13/8 /1-6) diag nostizierte der seit Juli 2012 be handelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine seit der Kindheit bekannte ADS (Diag nose fecit Dr. med. D.___), eine ängstlich depressive Entwick lung, eine selbst un sichere Persönlichkeitsstörung, eine akute depressive Episode nach der Tren nung vom Ehemann im Herbst 2011, diskret f i gural betonte Lern- und Ge dächt nis störungen sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit und Kon zentration

(Differentialdiagnose im Rah men des ADS [ Dr. med. C.___ ]).

Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe ADS-be dingt einige De fizite. Es falle ihr schwer, sich örtlich genau zu orientieren. Neu es

sei für sie schwierig und es falle ihr schwer, die Zeit abzuschätzen. Sie könne ih r Leistungsniveau nicht über längere Zeit konstant halten. Die Be schwerde führ e rin sei auch von Ängsten geplagt. Sie habe auch eine per sönlich keits- und depressi ons bedingte innere Ambivalenz, so dass sie nicht genau sa gen könne, welcher Weg ihr nun als der richtige erscheine. Vieles mache ihr Angst. Das Grund gefühl des Positiven, eine innere Gelassenheit und Zuversicht (Urvertrauen) kenn e sie nicht, alles sei ein Leidensweg und phasenweise eine Qual. Berufsbereiche, die mit Zahlen zu tun hätten, könne sie sich nicht vor stellen, da sie die Zahlen grund funktionen nie verinnerlichen und damit nie habe operieren können. Sie habe generell Bildungsdefizite. Manches gehe zwar ins Kurz zeitgedächtnis, könne sich aber im Langzeitgedächtnis nicht festsetzen. Anderes werde von ihr zwar durchlebt, aber im subjektiven Ich nicht aufge nommen. Oft ergebe sich so ein Gefühl der Identitätslosigkeit. Unter Druck ent stünden oft Blockaden, so dass ihr einfache Dinge nicht mehr in den Sinn k ä m en. Das gebe ihr, seit sie ein Kind sei, das Gefühl „dumm“ zu sein.

Bezüglich Arbeit/Ausbildung müsse darauf geachtet werden, dass die Be schwer de führerin nebst dem Wunsch, etwas Neues zu lernen, auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter habe. Das Kon zentrations- und Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien abhängig von der ADS und dem Schweregrad der Depression (sehr wechselnd) einge schränkt. 3. 3

Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (Urk. 13/17)

äusserte Dr. Z.___

den Verdacht auf eine kombinierte (selbst un si chere, neuras the nische, narzisstische, ängstlich-depressive) Persönlich keits stö rung (ICD-10 F61.0) und eine hyperkinetische Störung (ADS; ICD-10 F90; S. 10).

Dr. Z.___ führte aus (S. 11), am 3 0. Mai 2013 seien die objektiven psy cho pa tho logischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Der Antrieb sei leicht gestei gert gewesen. In der Interaktion habe die Beschwerdeführerin nar zisstisch und sthenisch gewirkt . Sie habe sehr flüssig bis weitschweifig sowie mässig struk tu riert berichtet. Zeitangaben seien nur ungenau gemacht worden. Mit Hilfe der MADRS habe er kein depressives Syndrom objektivier en können .

Die bei der Be schwer de führerin vorliegende leicht ausgeprägte Persönlich keits störung (ICD-10 F61.0) habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeits fähig keit und vermindere die se auf dem ersten aus ge glichenen Arbeits markt um 30 % (von 100 %). Dabei stünden Defizite bei der An passung an Regeln, der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Kontakt fähig keit zu Dritten (hier insbesondere die Kommunikationskompetenz) und der Gruppen fähigkeit im

Vorder grund. Für Tätigkeiten im Haushalt und für Arbei ten als Fami lienfrau (inklusive Kinderbetreuung) könne aus rein psy chiatrisch-psycho the rapeutischer Sicht keine relevante (>20 % von 100 %) Arbeits unfä higkeit angenommen wer den . Medizinisch-theoretisch sei die Prognose ei ner Persönlich keitsstörung chro nisch stabil. Von dieser Einschätzung könne ab Ende der Schul zeit aus ge gangen werden (S. 12, vgl. dazu auch S. 15 Ziff. 9.2) .

Die zusätzliche Diagnose einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90) sei in den Akten postuliert worden . Es liege zumindest der Verdacht auf ein solches Stö rungsbild vor (sub jektive Angaben und Hinweise auf entsprechende leichte neu ro psy cho logische Defizite), was auch therapeutisch relevant sei (vgl. erfolg rei cher Ein satz von Ritalin). Die Arbeits fähigkeit sei bei angemessener Therapie durch jene Störung aber nicht relevant (>20 % von 100 %) ein ge schränkt. Zu dem seien die mit der hyperkinetischen Störung verbundenen Defizite nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit aus reichend von den durch ihre Per sön lich keits stö rung begründbaren Defiziten abzu grenzen. Beide Defizit bereiche würden sich (fast vollständig) über schneiden. Somit könne auch im „un behandelten Zustand“ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine zu sätz liche zu der oben ge nannten 30%igen Arbeits unfähigkeit durch die hyperkinetische Störung ange nommen werden (S.

E. 3.2 hievor) ist festzuhalten, dass darin zwar diverse Be funde genannt werden, aber k eine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden . Viel mehr ist aufgrund de r Aus führungen, dass bei der Arbeit/Ausbildung darauf ge achtet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als allein erziehende Mutter habe, zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht a priori nicht mehr arbeitsfähig sein soll.

Demgegenüber führte er – wenn auch nach Erlass der Verfügung vom 2. Dezem ber 2013 – am 2 6. Dezember 2013 (E.

E. 3.4 hievor) aus, dass die Be schwer de führerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, ins be sondere aufg rund ihrer ADHS und Dyskalkulie, auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr vermittelbar sei und ihre Arbeitsleistung trotz vollem Einsatz im ersten Arbeits markt nicht genüge und eine invaliden versicherungsrechtlich rele vante Störung vorliege. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass es zwar nach voll zieh bar ist, dass die Beschwerdeführerin in den zuletzt ausgeübten Tätig keiten als Ve rkäuferin und als Servicekraft aufgrund ihrer funktionellen Defizite in mass geblicher Weise eingeschränkt war . Weshalb ihr aber auch eine ihren funktionellen Defiziten angepasste Tätigkeit und gegebenenfalls in einem redu zierten Leistungspensum nicht

mehr zumutbar sein soll, leuchtet nicht ein und wurde auch nicht be gründet . Inso fern vermag auch dieser Bericht an der Beurteilung von Dr. Z.___

nichts zu ändern. 5.4

Schliesslich nahm auch Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 1 0. August 2012 (E. 3.1 hievor) keine Stellung zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit. 5.5

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gut achten von Dr. Z.___

abgestellt werden kann und der medizinische Sach ver halt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, als die Be schwerde führerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Arbeits fähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familien frau keine relevante Ar beits unfähigkeit begründet ist. Die gegenteilige Meinung der Beschwerde geg ne rin, wonach lediglich Verdachtsdiagnosen gestellt worden seien und keine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk.

2 und Urk. 12), vermag nicht zu

überzeugen. Denn Dr. Z.___ legte anhand der erhobenen Befunde die konkre ten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit dar. Unter welche exakte Diagnose dies gefasst wird, ist sekundär. Immerhin bestätigte der Gutachter eine psycho pathologische Einschränkung explizit. 6.

E. 3.5 hievor). Dass die Be schwer deführerin durch ihr Kran kheitsbild insgesamt in ihrer Arbeits fähig keit be einträchtigt ist, bestätigte auch Dr. Z.___ in seinem psy chi atrischen Gut achten . 5.3

Hinsichtlich der Berichte von Dr. A.___ vom 1 2. November 2012 respektive vom

7. Januar 2013 (E.

E. 6 ) ein . Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Be gutachtung durch Dr. med. Z.___, MBA, Spezialarzt Psy chiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medi zin (SAPPM), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM; p sychiatrisch-psy cho the rapeutisches Gutachten vom 3. Juni 2013 [Urk. 13/17]), sowie eine Abklä rung in Beruf und Haushalt (Haushaltbericht vom 2 2. August 2013 [Urk. 13/ 24]). Mit Vorbescheid vom 3 0. September 2013 (Urk. 1 3/27) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wand

(Urk. 13/28) er hob. M it Ver fügung vom 2 . Dezember 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2013 (Urk. 1/1-2) Beschwerde, wel che sie mit Eingabe vom 3 0. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 6-7) be grün de n liess . S inngemäss beantragte sie die Aus richtung einer Rente. Am 12. Janu ar 2014 (Urk. 9) be antragte der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, dass das Sozialversicherungsgericht des K antons Zürich med. prakt. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur ausführlichen Testung erteile res pektive ihm einen Fragen katalog zustelle . Mit Beschwerdeantwort vom 24 . Februar 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 25 . Februar 2014

(Urk. 1 4) zur Kennt nis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 6. März 2014 (Urk. 15) legte der behan delnde med. prakt. B.___

einen weiteren Bericht auf. Die IV-Stelle verzichtete am 1. April 2014 (Urk. 18) auf ein e diesbezügliche Stellungnahme, was der Be schwerde füh rerin am 2. April 2014 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung im Erwerbs - res pektive Aufgabenbereich auswirkt.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging davon aus (vgl. dazu Urk.

13/24), dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden b is zum 31. Juli 2013 zu 100 % im Haushaltsbereich tätig und ab 1. August 2013 zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Diese Qualifi ka tion blieb seitens der Beschwer de führerin unbestritten und ist aufgrund der plausiblen Angaben anlässlich der Haushalt abklärung vom 22. August 2013 (Urk. 13/24 S. 3) ausgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mit Ab klärung in Haushalt und Beruf übereinstimmenden Einschätzung von Dr. Z.___ im Aufgabenbereich durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ein ge schränkt ist (vgl. dazu auch E.

4

und E.

5.5 hievor), resultiert bis zum 31. Juli 2013 ein Invaliditätsgrad von 0 % . 6 .2

Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 als Teil erwerbs tätige zu be trachten ist, findet ab diesem Zeitpunkt die gemischte Methode der In validitäts bemessung Anwendung (E. 1.3 hievor).

Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur zu 50 %

erwerbstätig wäre und ihr

einzig eine 30%ige Arbeits un fähig keit (bezogen auf ein 100 % -Pensum) attestiert w orden ist, resultiert bei einer noch massgeblichen Arbeitsfähigkeit von 70 % hinsichtlich ihres noch theoretisch möglichen Pensum s von 50 % keine Erwerbseinbusse

. Weil auch keine Einschränkung im Aufgabenbereich vorliegt, ist auch ab dem 1. August 2013 von einem Ge samt invali ditäts grad von

0 %

aus zu gehen.

7.

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Dezember 2013 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Be schwer de führt.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 12 f.) .

Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch krank heits fremde Gesichtspunkte (wie beispielsweise fehlende Berufsbildung, Lebens alter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufs wün sche, fi nan zielle Sorgen, Trennung vom Ehemann, Konflikte mit dem Ehe mann, un kla re Wohnsituation, Krankheit der Tochter etc.) mitbedacht und von krank heits bedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Jene krank heits fremden Ge sichts punkte besässen vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumut bar keit einer allfälligen Tätig keit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeits un fähig keit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willens an strengung zur Überwindung der Defizite (S. 14) .

Die bisherige Tätigkeit im Haushalt und als Familienfrau sei gut angepas st und für diesen Tätigkeitsber e ich lasse sich aus rein psychiatrisch-psycho therapeuti scher Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 15 Ziff. 9.2). 3. 4

Im Bericht vom 26. Dezember 2013 (Urk. 6, vgl. auch Urk. 9) berichtete Dr. A.___, der Lebenslauf der Be schwerde führerin sei in der typischen Art ei nes ADHS-Kindes unkonventionell, eigenwillig und in einem gewissen Sinn un an ge passt ver laufen. Das sei nicht so gewesen, weil sie sich nicht habe integ rieren wollen, sondern weil es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen nicht an ders mög lich gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unzuverlässigen finanziellen Unter stützung ihres Mannes gezwungen, ein Teileinkommen zu erzielen. Zuerst habe sie in einem Lebensmittelladen in E.___ als Verkäuferin zu 50 % gearbeitet. Ob wohl sie sich bemüht habe, ihre Arbeit gut zu machen, sei sie ADHS-bedingt und auch wegen ihrer Dyskalkulie in eine Stresssituation geraten, was schliess lich zu einem Nervenzusammenbruch (Weinen, Kopfweh, Erbrechen) geführt habe. Die Chefin habe sie auch gemobbt und ihr dann gekündigt. Seit zwei Mo naten arbeite sie nun - neben der Kinderb etreuung - in der Pizzeria F.___

im Ein kaufszentrum G.___ im Service in einem 50%-Pensum. Da sie auf das Geld angewiesen sei, lasse sie sich aus nutzen. Sie ertrage das al les, weil sie erkannt habe, dass sie nicht ein Leben lang vor der ADHS-Thematik davon laufen könne. Auch bei dieser Tätigkeit müsse sie Geld ein ziehen, wes halb sie ADHS-bedingt, aber auch wegen ihrer Dys kalkulie schwer be nach teiligt sei.

Sie sei aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert auf dem ersten Arbeits markt nicht vermittelbar, müsse aber aus existenziellen Gründen arbeiten und werde so vom Staat gezwungen, sich ausnützen zu lassen. Die Abklärung der ADHS-Symptomatik sei vor über zehn Jahren in H.___ erfolgt und die Ab klä rungs resultate seien leider nicht mehr verfügbar. Med. prakt. B.___ habe nun nach erneuter Abklärung die bekannte ADHS seit der Kindheit be stä tigt.

Er behandle die Beschwerdeführerin seit einem Jahr mit Ritalin. Die Be schwer de führerin erlebe sich darunter geordneter und etwas besser, müsse aber bei ihren Arbeitseinsätzen feststellen, dass ihre Arbeitsleistung trotz vollstem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht genüge. Hinzu kämen die Konsequenzen ihrer Dyskal kulie. Sie könne sich im Zahlenraum einfach nicht schnell genug und korrekt bewegen, so dass ihr immer wieder Fehler passierten.

Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die ver suche, für sich und ihre Kinder das Bestmögliche herauszuholen. Sie kämpfe trotz der Widerwärtigkeiten von Schei dung und negativem IV-Antrag. Ohne Unterstützung der Invaliden ver si cherung komme die Beschwerdeführerin nicht auf einen grünen Zweig. Bei der Be schwe r deführerin liege eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Stö rung vor. 3. 5

Am 6. März 2014 (Urk.

E. 15 , Urk. 7) führte med. prakt. B.___ zu Händen von Dr. A.___ betreffend die ADHS-Abklärung, welche er vor wenigen Wo che n durch ge führt habe, aus, die Unter suchung beinhalte eine Anam nese erhe bung, die Er fas sung der früheren und aktuellen Symptomatik/Probleme, ein Res sour cen inventar und Be wältigungs strategien sowie eine test psy cholo gische Unter suchung mittels Hom burger ADHS-Skalen für Er wachsene (HASE). Die Di agnose einer einfachen Aktivitäts- und Auf merk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0; adulte Form) könne er be stätigen. Daneben habe es anam nestisch aber auch starke Hin weise auf das Vor liegen einer Dys kalkulie gegeben. In der test psy cholo gi schen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in den Be reichen Kon zen trations störung, Hyper aktivität/innere Unruhe sowie Im pulsivität einen ho hen Score gezeigt. Auf fällige Werte lägen ausserdem in den Be reichen Stress in to leranz, affektive Labilität und Desorganisation. Das be deute, dass die Be schwer de führerin täglich und trotz Bemühungen Probleme habe, sich zu orga nisieren und ihre Zeit richtig einzuteilen. Ferner sei sie extrem chaotisch, sehr rasch ablenkbar, ver lege häufig wichtige Gegenstände wie Dokumente, Schlüs sel etc. Ein fache Rechen aufgaben (Addition und Sub traktion) bereiteten ihr Schwierig keiten. Sie habe auch Mühe mit dem Ver ständ nis der schriftlichen Korrespon denz (zum Beispiel zuletzt Schriftverkehr mit der Sozial ver sicherungs an stalt Zürich, Ein haltung des zeitlichen Rahmens für die Ein reichung der Do kumen tation etc.). Kürz lich habe die Beschwerdeführerin wegen der oben be schrie be nen Problematik ihre 50%ige Anstellung als Be dienung in einem Res taurant wäh rend der Probezeit verloren.

Das Ausmass der vorliegenden ADHS-Symptomatik habe trotz einer adäquaten psy chiatrischen Behandlung eine invaliden ver sicherungs rechtlich relevante Aus prägung. Das Funktionsniveau der Be schwer de führerin sei durch die vor lie gende Störung deutlich herabgesetzt. Sie sei auf die Unterstützung der IV-Stelle ange wiesen. 4.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin konnte anlässlich ihrer Haus hal t abklärung am 1 4. August 2013

(Ab klärungs be richt zur beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. August 2013 [ Urk. 13/24 ]) im Haus halts bereich keine Ein schränkung feststellen .

5. 5.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Be schwer de führerin psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob be zie hungs weise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungs ver mögen einge schränkt ist, kann auf das Gut achten vom 3. Juni 2013 (E. 3. 3 hie vor) abgestellt wer den. Es entspricht den praxisgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (E. 1. 5 hievor). Das vor lie gende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in psychiat ri sch er Hin sicht, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie

mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kennt nis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vor akten erstattet (Urk. 13/17 S.

2 und S.

7 Ziff. 3)

und leuchtet in der Dar legung der medi zi ni schen Zusammenhänge ein. Die Schluss fol gerung, wonach die Be schwerde füh rerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Ar beits fähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familien frau keine relevante Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wurde nach voll zieh bar begründet. Ferner sind seine Ausführungen, wonach

die durch die Persön lichkeitsstörung um 30 %

verminderte Arbeitsfähigkeit durch die hyperkineti sche Störung nicht noch zusätzlich ein geschränkt wird, weil sich die Defizit be reich e der beiden Krank heiten fast vo ll ständig über schneiden, über zeu gend . Zudem wies er auch darauf hin, dass er bei seiner ärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit auch krankheitsfremde Ge sichtspunkte bei seiner Beurtei lung bedacht und von krank heit sbedingten objektivierbaren Be fun den abge grenzt hat (E. 3.4 hievor).

5.2

Was die Berichte vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 7) res pektive vom 6. März 2014 (Urk. 15) anbelangt, worin med. prakt. B.___ die Diagnose einer einfa chen Aktivitäts- und Auf merk sam keitsstörung stellte, so ist festzuhalten,

dass die se

Berichte nicht im Wider spruch zum psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (E. 3. 3 hievor) stehen, zog Dr. Z.___

die von med. prakt. B.___ genannte Diagnose – wenn auch nur im Form einer Verdachtsdiagnose – und die damit ein her gehenden Defizite in seine Beurteilung mitein . Ins be sondere hat er in diesem Zusam men hang festgehalten, dass die hyper kinetische Störung selbst in „ unbehandeltem Zustand “

die bereits durch die Persön lich keits störung vermin derte Arbeitsunfä higkeit von 30 % nicht mehr zusätzlich er höhe.

Ausserdem ist anzufügen, dass med. prakt. I.___

keine konkreten An ga ben zur Arbeitsfähigkeit

machte und einzig ausgeführt hat, dass die ADHS-Pro blematik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung eine invaliden ver si che rungsrechtlich relevante Ausprägung erlangt habe (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01130 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

29. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___, Mutter von vier Kindern, war seit 1986 im Haus halt tätig

(Urk. 1 3 /2). Vom 1. März 2009 bis 2 0. April 2010 bezog sie für die Be treuung eines Pfleg e kindes ein Pflegegeld der Einwohnergemeinde

O.___ (Urk. 13/6).

Vom 2. August 2013

(Urk. 13/20) bis zur fristlosen Kündigung wäh rend der Probezeit

per 1 6. August 2013 (Urk. 13/2 3) arbeitete sie als Verkäu fe rin beim Y.___ in ein em 30-50%- Pensum.

Am 29. Oktober 2012 (Urk. 13/2) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Ge burt bestehende Aufmerksamkeitsd efizit- / Hyperaktivitäts s törung (ADHS)

bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an. Die Sozial ver siche rungs an stalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 13/4), medizinische Berichte (Urk. 13/5, Urk. 13/8) sowie

Auskünfte der Arbeit geberin (Urk. 1 3 / 6) ein . Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Be gutachtung durch Dr. med. Z.___, MBA, Spezialarzt Psy chiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medi zin (SAPPM), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM; p sychiatrisch-psy cho the rapeutisches Gutachten vom 3. Juni 2013 [Urk. 13/17]), sowie eine Abklä rung in Beruf und Haushalt (Haushaltbericht vom 2 2. August 2013 [Urk. 13/ 24]). Mit Vorbescheid vom 3 0. September 2013 (Urk. 1 3/27) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Ein wand

(Urk. 13/28) er hob. M it Ver fügung vom 2 . Dezember 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2013 (Urk. 1/1-2) Beschwerde, wel che sie mit Eingabe vom 3 0. Dezember 2013 (Poststempel; Urk. 6-7) be grün de n liess . S inngemäss beantragte sie die Aus richtung einer Rente. Am 12. Janu ar 2014 (Urk. 9) be antragte der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psy chi atrie und Psychotherapie, dass das Sozialversicherungsgericht des K antons Zürich med. prakt. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur ausführlichen Testung erteile res pektive ihm einen Fragen katalog zustelle . Mit Beschwerdeantwort vom 24 . Februar 2014 (Urk. 12) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 25 . Februar 2014

(Urk. 1 4) zur Kennt nis gebracht wurde.

Mit Eingabe vom 6. März 2014 (Urk. 15) legte der behan delnde med. prakt. B.___

einen weiteren Bericht auf. Die IV-Stelle verzichtete am 1. April 2014 (Urk. 18) auf ein e diesbezügliche Stellungnahme, was der Be schwerde füh rerin am 2. April 2014 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nan der gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent gelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre ch end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rück sicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 12) dafür, im Gutachten vom 3. Juni 2013 habe

Dr. Z.___ einen Ver dacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine hyperkinetische Störung (ADS) aufgeführt. Da es sich um reine Ver dachts diag nosen handle, kön ne nicht darauf abgestellt werden und keine daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Leis tungen der Invaliden ver sicherung bestehe.

Hinsichtlich des Einwandes vom 2 1. Oktober 2013 hielt sie fest, dass sie der Be schwerdeführerin zur allfälligen ergänzenden Begründung sowie zur Zu stel lung des Abklärungsberichtes von med. prakt. B.___ eine einmalige, nicht er streck bare Frist von 30 Tagen ab 2 3. Oktober 2013 gewährt h ab

e. Bislang h ab e sie weder eine Begründung noch den Abklärungsbericht von med. prakt. B.___ erhalten.

2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass sie durch ihre Lebens situation (Schei dung, Wohnungswechsel nach 27 Jahren, ADS) total über fordert sei (Urk. 1/1-2), und wies darauf hin, dass die Ab klärung bezüglich

der ADS bei med. prakt. B.___ noch nicht abge schlos sen sei . Ferner stellten sich die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und med. prakt. B.___ auf den Stand punkt, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (Urk. 6) beziehungsweise bei ihr eine invaliden ver sicherungsrechtlich relevante gesund heitliche Störung mit Krank heitswert vor liege (Urk. 6 S. 2 f., Urk. 7, vgl. dazu auch Urk. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine In va liden rente hat. 3. 3. 1

Im Bericht vom 1 0. August 2012 (Urk. 13/8 /7-8) diagnostizierte

Dr. med. C.___, Neurologie FMH, eine diskrete figural betonte Lern- und Ge dächtnis stö rung so wie leichte Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Kon zentration (Diffe rentialdiagnose: im Rahmen eines ADS-Syndroms) und eine ängst lich de pressi ve Entwicklung.

Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, in der neuropsychologischen Unter suchung hätten sich diskrete Defizite im Bereich Lernen und Gedächtnis gezeigt, ins be sondere bezüglich des figuralen Materials. Daneben hätten sich leichte De fizite im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt. Diese insge samt nur leicht en neuropsychologischen und ätiologisch unspezifischen Minder leistungen könnten jedoch durchaus im Rahmen des früher diagnostizierten ADS

auftreten. Da neben scheine eine ängstlich depressive Stimmungslage bei lang jäh riger Selbst wertproblematik vorzuliegen, welche den beruflichen Wiedereinstieg er schwere. Sie würde IV-Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederung un ter stützen. Im Übrigen sei der Neurostatus unauffällig. Hinweise für eine Affek tion des zentralen oder peripheren Nervensystems lägen keine vor. 3. 2

Im Bericht vom 1 2. November 2012 respektive 7. Januar 2013 (Urk. 13/8 /1-6) diag nostizierte der seit Juli 2012 be handelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine seit der Kindheit bekannte ADS (Diag nose fecit Dr. med. D.___), eine ängstlich depressive Entwick lung, eine selbst un sichere Persönlichkeitsstörung, eine akute depressive Episode nach der Tren nung vom Ehemann im Herbst 2011, diskret f i gural betonte Lern- und Ge dächt nis störungen sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit und Kon zentration

(Differentialdiagnose im Rah men des ADS [ Dr. med. C.___ ]).

Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe ADS-be dingt einige De fizite. Es falle ihr schwer, sich örtlich genau zu orientieren. Neu es

sei für sie schwierig und es falle ihr schwer, die Zeit abzuschätzen. Sie könne ih r Leistungsniveau nicht über längere Zeit konstant halten. Die Be schwerde führ e rin sei auch von Ängsten geplagt. Sie habe auch eine per sönlich keits- und depressi ons bedingte innere Ambivalenz, so dass sie nicht genau sa gen könne, welcher Weg ihr nun als der richtige erscheine. Vieles mache ihr Angst. Das Grund gefühl des Positiven, eine innere Gelassenheit und Zuversicht (Urvertrauen) kenn e sie nicht, alles sei ein Leidensweg und phasenweise eine Qual. Berufsbereiche, die mit Zahlen zu tun hätten, könne sie sich nicht vor stellen, da sie die Zahlen grund funktionen nie verinnerlichen und damit nie habe operieren können. Sie habe generell Bildungsdefizite. Manches gehe zwar ins Kurz zeitgedächtnis, könne sich aber im Langzeitgedächtnis nicht festsetzen. Anderes werde von ihr zwar durchlebt, aber im subjektiven Ich nicht aufge nommen. Oft ergebe sich so ein Gefühl der Identitätslosigkeit. Unter Druck ent stünden oft Blockaden, so dass ihr einfache Dinge nicht mehr in den Sinn k ä m en. Das gebe ihr, seit sie ein Kind sei, das Gefühl „dumm“ zu sein.

Bezüglich Arbeit/Ausbildung müsse darauf geachtet werden, dass die Be schwer de führerin nebst dem Wunsch, etwas Neues zu lernen, auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als alleinerziehende Mutter habe. Das Kon zentrations- und Auffassungsvermögen und die Belastbarkeit seien abhängig von der ADS und dem Schweregrad der Depression (sehr wechselnd) einge schränkt. 3. 3

Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (Urk. 13/17)

äusserte Dr. Z.___

den Verdacht auf eine kombinierte (selbst un si chere, neuras the nische, narzisstische, ängstlich-depressive) Persönlich keits stö rung (ICD-10 F61.0) und eine hyperkinetische Störung (ADS; ICD-10 F90; S. 10).

Dr. Z.___ führte aus (S. 11), am 3 0. Mai 2013 seien die objektiven psy cho pa tho logischen Befunde gering ausgeprägt gewesen. Der Antrieb sei leicht gestei gert gewesen. In der Interaktion habe die Beschwerdeführerin nar zisstisch und sthenisch gewirkt . Sie habe sehr flüssig bis weitschweifig sowie mässig struk tu riert berichtet. Zeitangaben seien nur ungenau gemacht worden. Mit Hilfe der MADRS habe er kein depressives Syndrom objektivier en können .

Die bei der Be schwer de führerin vorliegende leicht ausgeprägte Persönlich keits störung (ICD-10 F61.0) habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeits fähig keit und vermindere die se auf dem ersten aus ge glichenen Arbeits markt um 30 % (von 100 %). Dabei stünden Defizite bei der An passung an Regeln, der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Kontakt fähig keit zu Dritten (hier insbesondere die Kommunikationskompetenz) und der Gruppen fähigkeit im

Vorder grund. Für Tätigkeiten im Haushalt und für Arbei ten als Fami lienfrau (inklusive Kinderbetreuung) könne aus rein psy chiatrisch-psycho the rapeutischer Sicht keine relevante (>20 % von 100 %) Arbeits unfä higkeit angenommen wer den . Medizinisch-theoretisch sei die Prognose ei ner Persönlich keitsstörung chro nisch stabil. Von dieser Einschätzung könne ab Ende der Schul zeit aus ge gangen werden (S. 12, vgl. dazu auch S. 15 Ziff. 9.2) .

Die zusätzliche Diagnose einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90) sei in den Akten postuliert worden . Es liege zumindest der Verdacht auf ein solches Stö rungsbild vor (sub jektive Angaben und Hinweise auf entsprechende leichte neu ro psy cho logische Defizite), was auch therapeutisch relevant sei (vgl. erfolg rei cher Ein satz von Ritalin). Die Arbeits fähigkeit sei bei angemessener Therapie durch jene Störung aber nicht relevant (>20 % von 100 %) ein ge schränkt. Zu dem seien die mit der hyperkinetischen Störung verbundenen Defizite nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit aus reichend von den durch ihre Per sön lich keits stö rung begründbaren Defiziten abzu grenzen. Beide Defizit bereiche würden sich (fast vollständig) über schneiden. Somit könne auch im „un behandelten Zustand“ nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine zu sätz liche zu der oben ge nannten 30%igen Arbeits unfähigkeit durch die hyperkinetische Störung ange nommen werden (S.

12 f.) .

Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er auch krank heits fremde Gesichtspunkte (wie beispielsweise fehlende Berufsbildung, Lebens alter, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufs wün sche, fi nan zielle Sorgen, Trennung vom Ehemann, Konflikte mit dem Ehe mann, un kla re Wohnsituation, Krankheit der Tochter etc.) mitbedacht und von krank heits bedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Jene krank heits fremden Ge sichts punkte besässen vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumut bar keit einer allfälligen Tätig keit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein. Sie erklärten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeits un fähig keit. Sie behinderten auch (als nicht krankheitsbedingte Faktoren) die medizinisch zumutbare Willens an strengung zur Überwindung der Defizite (S. 14) .

Die bisherige Tätigkeit im Haushalt und als Familienfrau sei gut angepas st und für diesen Tätigkeitsber e ich lasse sich aus rein psychiatrisch-psycho therapeuti scher Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen (S. 15 Ziff. 9.2). 3. 4

Im Bericht vom 26. Dezember 2013 (Urk. 6, vgl. auch Urk. 9) berichtete Dr. A.___, der Lebenslauf der Be schwerde führerin sei in der typischen Art ei nes ADHS-Kindes unkonventionell, eigenwillig und in einem gewissen Sinn un an ge passt ver laufen. Das sei nicht so gewesen, weil sie sich nicht habe integ rieren wollen, sondern weil es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen nicht an ders mög lich gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unzuverlässigen finanziellen Unter stützung ihres Mannes gezwungen, ein Teileinkommen zu erzielen. Zuerst habe sie in einem Lebensmittelladen in E.___ als Verkäuferin zu 50 % gearbeitet. Ob wohl sie sich bemüht habe, ihre Arbeit gut zu machen, sei sie ADHS-bedingt und auch wegen ihrer Dyskalkulie in eine Stresssituation geraten, was schliess lich zu einem Nervenzusammenbruch (Weinen, Kopfweh, Erbrechen) geführt habe. Die Chefin habe sie auch gemobbt und ihr dann gekündigt. Seit zwei Mo naten arbeite sie nun - neben der Kinderb etreuung - in der Pizzeria F.___

im Ein kaufszentrum G.___ im Service in einem 50%-Pensum. Da sie auf das Geld angewiesen sei, lasse sie sich aus nutzen. Sie ertrage das al les, weil sie erkannt habe, dass sie nicht ein Leben lang vor der ADHS-Thematik davon laufen könne. Auch bei dieser Tätigkeit müsse sie Geld ein ziehen, wes halb sie ADHS-bedingt, aber auch wegen ihrer Dys kalkulie schwer be nach teiligt sei.

Sie sei aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert auf dem ersten Arbeits markt nicht vermittelbar, müsse aber aus existenziellen Gründen arbeiten und werde so vom Staat gezwungen, sich ausnützen zu lassen. Die Abklärung der ADHS-Symptomatik sei vor über zehn Jahren in H.___ erfolgt und die Ab klä rungs resultate seien leider nicht mehr verfügbar. Med. prakt. B.___ habe nun nach erneuter Abklärung die bekannte ADHS seit der Kindheit be stä tigt.

Er behandle die Beschwerdeführerin seit einem Jahr mit Ritalin. Die Be schwer de führerin erlebe sich darunter geordneter und etwas besser, müsse aber bei ihren Arbeitseinsätzen feststellen, dass ihre Arbeitsleistung trotz vollstem Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht genüge. Hinzu kämen die Konsequenzen ihrer Dyskal kulie. Sie könne sich im Zahlenraum einfach nicht schnell genug und korrekt bewegen, so dass ihr immer wieder Fehler passierten.

Die Beschwerdeführerin sei eine Frau, die ver suche, für sich und ihre Kinder das Bestmögliche herauszuholen. Sie kämpfe trotz der Widerwärtigkeiten von Schei dung und negativem IV-Antrag. Ohne Unterstützung der Invaliden ver si cherung komme die Beschwerdeführerin nicht auf einen grünen Zweig. Bei der Be schwe r deführerin liege eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Stö rung vor. 3. 5

Am 6. März 2014 (Urk. 15, Urk. 7) führte med. prakt. B.___ zu Händen von Dr. A.___ betreffend die ADHS-Abklärung, welche er vor wenigen Wo che n durch ge führt habe, aus, die Unter suchung beinhalte eine Anam nese erhe bung, die Er fas sung der früheren und aktuellen Symptomatik/Probleme, ein Res sour cen inventar und Be wältigungs strategien sowie eine test psy cholo gische Unter suchung mittels Hom burger ADHS-Skalen für Er wachsene (HASE). Die Di agnose einer einfachen Aktivitäts- und Auf merk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0; adulte Form) könne er be stätigen. Daneben habe es anam nestisch aber auch starke Hin weise auf das Vor liegen einer Dys kalkulie gegeben. In der test psy cholo gi schen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin in den Be reichen Kon zen trations störung, Hyper aktivität/innere Unruhe sowie Im pulsivität einen ho hen Score gezeigt. Auf fällige Werte lägen ausserdem in den Be reichen Stress in to leranz, affektive Labilität und Desorganisation. Das be deute, dass die Be schwer de führerin täglich und trotz Bemühungen Probleme habe, sich zu orga nisieren und ihre Zeit richtig einzuteilen. Ferner sei sie extrem chaotisch, sehr rasch ablenkbar, ver lege häufig wichtige Gegenstände wie Dokumente, Schlüs sel etc. Ein fache Rechen aufgaben (Addition und Sub traktion) bereiteten ihr Schwierig keiten. Sie habe auch Mühe mit dem Ver ständ nis der schriftlichen Korrespon denz (zum Beispiel zuletzt Schriftverkehr mit der Sozial ver sicherungs an stalt Zürich, Ein haltung des zeitlichen Rahmens für die Ein reichung der Do kumen tation etc.). Kürz lich habe die Beschwerdeführerin wegen der oben be schrie be nen Problematik ihre 50%ige Anstellung als Be dienung in einem Res taurant wäh rend der Probezeit verloren.

Das Ausmass der vorliegenden ADHS-Symptomatik habe trotz einer adäquaten psy chiatrischen Behandlung eine invaliden ver sicherungs rechtlich relevante Aus prägung. Das Funktionsniveau der Be schwer de führerin sei durch die vor lie gende Störung deutlich herabgesetzt. Sie sei auf die Unterstützung der IV-Stelle ange wiesen. 4.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin konnte anlässlich ihrer Haus hal t abklärung am 1 4. August 2013

(Ab klärungs be richt zur beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. August 2013 [ Urk. 13/24 ]) im Haus halts bereich keine Ein schränkung feststellen .

5. 5.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Be schwer de führerin psychische Beeinträchtigungen be stehen. Für die Frage, ob be zie hungs weise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungs ver mögen einge schränkt ist, kann auf das Gut achten vom 3. Juni 2013 (E. 3. 3 hie vor) abgestellt wer den. Es entspricht den praxisgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (E. 1. 5 hievor). Das vor lie gende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in psychiat ri sch er Hin sicht, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie

mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kennt nis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vor akten erstattet (Urk. 13/17 S.

2 und S.

7 Ziff. 3)

und leuchtet in der Dar legung der medi zi ni schen Zusammenhänge ein. Die Schluss fol gerung, wonach die Be schwerde füh rerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Ar beits fähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familien frau keine relevante Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wurde nach voll zieh bar begründet. Ferner sind seine Ausführungen, wonach

die durch die Persön lichkeitsstörung um 30 %

verminderte Arbeitsfähigkeit durch die hyperkineti sche Störung nicht noch zusätzlich ein geschränkt wird, weil sich die Defizit be reich e der beiden Krank heiten fast vo ll ständig über schneiden, über zeu gend . Zudem wies er auch darauf hin, dass er bei seiner ärztlichen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit auch krankheitsfremde Ge sichtspunkte bei seiner Beurtei lung bedacht und von krank heit sbedingten objektivierbaren Be fun den abge grenzt hat (E. 3.4 hievor).

5.2

Was die Berichte vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 7) res pektive vom 6. März 2014 (Urk. 15) anbelangt, worin med. prakt. B.___ die Diagnose einer einfa chen Aktivitäts- und Auf merk sam keitsstörung stellte, so ist festzuhalten,

dass die se

Berichte nicht im Wider spruch zum psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2013 (E. 3. 3 hievor) stehen, zog Dr. Z.___

die von med. prakt. B.___ genannte Diagnose – wenn auch nur im Form einer Verdachtsdiagnose – und die damit ein her gehenden Defizite in seine Beurteilung mitein . Ins be sondere hat er in diesem Zusam men hang festgehalten, dass die hyper kinetische Störung selbst in „ unbehandeltem Zustand “

die bereits durch die Persön lich keits störung vermin derte Arbeitsunfä higkeit von 30 % nicht mehr zusätzlich er höhe.

Ausserdem ist anzufügen, dass med. prakt. I.___

keine konkreten An ga ben zur Arbeitsfähigkeit

machte und einzig ausgeführt hat, dass die ADHS-Pro blematik trotz adäquater psychiatrischer Behandlung eine invaliden ver si che rungsrechtlich relevante Ausprägung erlangt habe (E.

3.5 hievor). Dass die Be schwer deführerin durch ihr Kran kheitsbild insgesamt in ihrer Arbeits fähig keit be einträchtigt ist, bestätigte auch Dr. Z.___ in seinem psy chi atrischen Gut achten . 5.3

Hinsichtlich der Berichte von Dr. A.___ vom 1 2. November 2012 respektive vom

7. Januar 2013 (E.

3.2 hievor) ist festzuhalten, dass darin zwar diverse Be funde genannt werden, aber k eine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden . Viel mehr ist aufgrund de r Aus führungen, dass bei der Arbeit/Ausbildung darauf ge achtet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch massivste Ängste vor der Doppelbelastung als allein erziehende Mutter habe, zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht a priori nicht mehr arbeitsfähig sein soll.

Demgegenüber führte er – wenn auch nach Erlass der Verfügung vom 2. Dezem ber 2013 – am 2 6. Dezember 2013 (E.

3.4 hievor) aus, dass die Be schwer de führerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, ins be sondere aufg rund ihrer ADHS und Dyskalkulie, auf dem ersten Arbeits markt nicht mehr vermittelbar sei und ihre Arbeitsleistung trotz vollem Einsatz im ersten Arbeits markt nicht genüge und eine invaliden versicherungsrechtlich rele vante Störung vorliege. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass es zwar nach voll zieh bar ist, dass die Beschwerdeführerin in den zuletzt ausgeübten Tätig keiten als Ve rkäuferin und als Servicekraft aufgrund ihrer funktionellen Defizite in mass geblicher Weise eingeschränkt war . Weshalb ihr aber auch eine ihren funktionellen Defiziten angepasste Tätigkeit und gegebenenfalls in einem redu zierten Leistungspensum nicht

mehr zumutbar sein soll, leuchtet nicht ein und wurde auch nicht be gründet . Inso fern vermag auch dieser Bericht an der Beurteilung von Dr. Z.___

nichts zu ändern. 5.4

Schliesslich nahm auch Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 1 0. August 2012 (E. 3.1 hievor) keine Stellung zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit. 5.5

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das psychiatrische Gut achten von Dr. Z.___

abgestellt werden kann und der medizinische Sach ver halt als dahingehend er stellt zu b e tr achten ist, als die Be schwerde führerin auf dem ersten ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihrer Arbeits fähigkeit um 30 % (von 100 %) eingeschränkt und im Haushalt und als Familien frau keine relevante Ar beits unfähigkeit begründet ist. Die gegenteilige Meinung der Beschwerde geg ne rin, wonach lediglich Verdachtsdiagnosen gestellt worden seien und keine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk.

2 und Urk. 12), vermag nicht zu

überzeugen. Denn Dr. Z.___ legte anhand der erhobenen Befunde die konkre ten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit dar. Unter welche exakte Diagnose dies gefasst wird, ist sekundär. Immerhin bestätigte der Gutachter eine psycho pathologische Einschränkung explizit. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung im Erwerbs - res pektive Aufgabenbereich auswirkt.

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging davon aus (vgl. dazu Urk.

13/24), dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden b is zum 31. Juli 2013 zu 100 % im Haushaltsbereich tätig und ab 1. August 2013 zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Diese Qualifi ka tion blieb seitens der Beschwer de führerin unbestritten und ist aufgrund der plausiblen Angaben anlässlich der Haushalt abklärung vom 22. August 2013 (Urk. 13/24 S. 3) ausgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mit Ab klärung in Haushalt und Beruf übereinstimmenden Einschätzung von Dr. Z.___ im Aufgabenbereich durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ein ge schränkt ist (vgl. dazu auch E.

4

und E.

5.5 hievor), resultiert bis zum 31. Juli 2013 ein Invaliditätsgrad von 0 % . 6 .2

Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2013 als Teil erwerbs tätige zu be trachten ist, findet ab diesem Zeitpunkt die gemischte Methode der In validitäts bemessung Anwendung (E. 1.3 hievor).

Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur zu 50 %

erwerbstätig wäre und ihr

einzig eine 30%ige Arbeits un fähig keit (bezogen auf ein 100 % -Pensum) attestiert w orden ist, resultiert bei einer noch massgeblichen Arbeitsfähigkeit von 70 % hinsichtlich ihres noch theoretisch möglichen Pensum s von 50 % keine Erwerbseinbusse

. Weil auch keine Einschränkung im Aufgabenbereich vorliegt, ist auch ab dem 1. August 2013 von einem Ge samt invali ditäts grad von

0 %

aus zu gehen.

7.

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

2. Dezember 2013 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Be schwer de führt.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00. -- fest zu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterlie genden Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich