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IV.2013.01129

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) überzeugend

Zürich SozVersG · 2015-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1949, arbeitete zuletzt seit Dezember 1989 als Sachbearbeiterin bei der Bank Z.___ (Urk. 8/9/2). Am 1 2. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Unter a rm beschwerden rechts nach zweimaliger Ellbogen- Operation bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 2. November 2010, Urk. 8/6) und holte den Bericht des Spitals A.___ vom 3. November 2010 (Eingangsdatum, Urk. 8/5), die Akten der zuständigen Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich, Urk. 8/8), den Arbeitgeberbericht der Bank Z.___ vom 9. November 2010 (Urk. 8/9) und die Berichte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 8/10) und vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 8/14) ein. D araufhin nahm sie den Bericht von PD Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapp arates, vom 2 4. Juni 2011 (Urk. 8/17) zu den Akten und zog den von der Zentrum D.___ in Auftrag gegebenen Bericht

zur f unktionsorientierte n m edizinischen Abklärung der Versicherten

vom 19. November 2012 (Urk. 8/34) bei . Mit Verfü gung vom 25. April 2013 stellte die Zürich die Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2012 ein und sprach der Versicherten aufgrund einer Integritäts einbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zu. Zudem hielt die Zürich fest, dass keine Rente nach dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung geschuldet sei (Urk. 8 /29). In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. C.___ den Auszug aus der Krankengeschichte vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/33) ein . Mit Vorbescheid vom 8. August 2013 stellte sie der Versicherten die Zusprache einer von April 2011 bis Dezember 2012 befristeten halben Rente in Aussicht (Urk. 8/38), wogegen diese am 6. September bzw. 1 5. Oktober 2013 Einwand erhob (Urk. 8/41 und Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Versi cherte angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 1 8. November 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich wie ange kündigt - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine mit Wirkung a b dem 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 befristete halbe Rente zu (Urk. 2 und Urk. 8/50). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr (auch) vom 1. Januar bis zum 3 1. Oktober 2013 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien in Rückweisung an die Vorinstanz wei tere medizinisc he Abklärungen (allenfalls eine interdisziplinäre Begutachtung) anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Ja nuar 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin ab April 2011 zugesprochene halbe Rente zu Recht per Ende Dezember 2012 aufgehoben hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet s ind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit we iteren Hinweisen) . 2.

2.1

Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Handchirurgie des S pitals A.___, stellte im Bericht vom 3. November 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/5/1): (1) eine leichte axonale

senso -motorische Schädigung des Nervus

ulnaris im Ell bogen bereich recht s bei Status nach dorsaler Ell bogenluxationsfraktur am 1 9. Januar 2010 und Osteosynthese am 2 5. Januar 2010 - Status nach Neur olyse

Nervus

ulnaris im Sulcus rechts und submuskulärer Vorverlagerung am 2 8. Juli 2010 (2) eine Tendovaginitis stenosans

Dig . I rechts - Status nach Fing er bandspaltung A1 Dig . I rechts am 2 8. Juli 2010 Weiter erklärte

Dr. E.___, dass ihr Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbei ts fä higkeit nicht bekannt seien. Die Beschwerdeführerin sei als Bankan gestellte vom 1 9. Januar bis zum 3. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet w erden, wobei sie den Beginn nicht abschätzen könne. Ein Teilzeitpensum zu min destens 50 % sollte der Beschwerdeführerin aber

ab sofort möglich sei n (Urk. 8/5/1-5). 2.2 Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2011 an, dass die Beschwerde führerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte, bei der es sich um eine angepasste Tätigkeit handle, vom 1 9. Januar bis zum 4. Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 5. Oktober 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/ 10/2- 3). 2.3 Dr. C.___ diagnostizierte im Auszug a us der Krankengeschichte vom 4. Oktober 2011 in Bezug auf den Ellbogen rechts eine post traumatische Ellbo genarthrose und eine postero -lateral

rotatorische Instabilität. Er gab an, dass zudem auch eine Neuropathie des Nervus

ulnaris bestehen würde . Sollten die Beschwerden zunehmen, könnte eine Ellbogentotalprothese implantiert werden. Die Prognose bezüglich der Schmerzen im Ellbogenbereich sei gut, bezüglich der Neuropathie des Nervus

ulnaris eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne wegen des Ellbogens wohl im Moment und auch langfristi g nicht gesteigert werden (Urk. 8/33/5). 2.4

Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erklärte

im D.___ -Bericht vom 1 9. November 2012, dess en Gegenstand eine funktionsorientierte medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Ellbogenverletzung rechts bildete, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Bildg ebung (Befun dung) sowie der Testresultate und Beobachtungen

anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die angestammte Tätigkeit (als Sachbear beiterin bzw. Datatypistin) ganztags mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt von einer Stunde zumutbar sei, wobei dies rück blickend bereits ca.

ab dem 1. Januar 2011 der Fall gewesen sei (Urk. 8/34/7). 2.5

Dr. med . G.___, Facharzt O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) kam in sei nen Stellungnahmen vom 1. Juli und 8. August 2013 zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bankangestellte vom Belas tungsprofil her einer a ngepassten Tätigkeit entspreche und ging

zusammen gefasst - von folgenden Arbeitsunfähigkeiten aus (Urk. 8/35/8-9): 100 % ab dem 1 9. Januar bis zum 2 7. Juni 2010 50 % ab dem 2 8. Juni bis zum 2 6. Juli 2010 100 % ab dem 2 7. Juli bis zum 4. Oktober 2010 50 % ab dem 5. Oktober 2010 bis zum 2 8. Juni 2011 100 % ab dem 2 9. Juni bis zum 4. September 2011 50 % ab d em 5. September 2011 bis zum 29./ 3 0. Oktober 2012 0 % ab dem 3 1. Oktober 2012 2. 6

Im an die Zürich gerichteten Bericht vom 1. Oktober 2013 gab Dr. C.___ an, dass bei der Beschwerdeführerin eine relevante Gelenkschädigung des rechten Ellbogens und klare Hinweise auf eine post-lateral

rotatorische Instabi lität vorliegen würden. Da vor allem der radiale Ellbogenbereich schmerzhaft sei, könnte therapeutisch ein lokaler Gelenksersatz des Capitulums und des Radiusköpfchens diskutiert werden und beim Versagen dieser Mass nahme eine Ellbogentotalprothese. Diesbezüglich scheine der Leidensdruck der Beschwer deführerin aber noch nicht genügend ausgeprägt zu sein. Er würde sie in diesem Zustand als zu 50 % ar beitsfähig einstufen (Urk. 8/46). 2.7

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 führte RAD-Arzt Dr. G.___ aus, dass im Bericht von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2013 keine neuen medi zinischen Tatsachen genannt würden und die Angabe einer 50%igen Arbeits unfähigkeit ebenfalls nicht neu sei. Im Vergleich zum D.___ - Bericht vo n Dr. F.___ handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medizini schen Sachverhalts (Urk. 8/48/2). 3. 3.1

Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2013 liegen in medizinsc her Hinsicht im Wesentlichen

die drei

Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. G.___

vom 1. Juli, 8. August

und 2 1. Oktober 2013

zugrunde (Urk. 8/35/7-9 und Urk. 8/48/2). 3.2

Was die Annahme einer

grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 29./ 3 0. Oktober 2012 betrifft, stützte sich RAD-Arzt Dr. G.___

auf den Bericht des Zentrums D.___ von Dr. F.___

vom 1 9. November 201 2.

Dr. F.___ erklärte

in diesem Bericht, dass sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vom 29./3 0. Oktober 2012) ein Streck defizit von ca. 25° im Ellbogen rechts, jedoch höchstens eine minime Ein schränkung für die Pro- und Supination des Unterarmes rechts und eine wenig ausgedehnte Sensibilitätsverminderung, welche noch dem Ulnaris zugerec hnet werden könne, finde . Eine klinisch relevante manifeste Schwäche der dem Ulnaris zuordenbaren Muskulatur liege nicht vor . Bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Eine nachweisbare, irgendwie relevante Funktionseinschränkung, zum Beispiel bei der Handkoordination oder der Handkraft, habe sich nicht feststel len lassen . Auch bei den Hebe- und Gewichtsbelastungen hätten sich im Bereich des rechten Armes im Vergleich zu links keine muskulären Erscheinun gen (zum Beispiel eine vorzeitige raschere Muskelkontraktion oder ähnliches) gezeigt, die irgendwie die in der Anamnese beklagte arbeitsbehindernde, raschere Ermüdbarkeit medizinis ch plausibel und nachvollziehbar hätte n erklä ren können . Ca. ein bis drei Mal habe die Beschwerdeführerin während des halbstündigen PC-spezifischen Tests

den Arm für maximal eine Minute hängen lassen. Eine Funktionseinschränkung

für das Bedienen der PC-Tastatur beid händig, des Nummernblocks allein rechts und der Maus rechts (weitere physi sche Arbeitsanforderungen fänden sich nicht – die Telefonbedienung erfolge links)

- auch durch das Streckdefizit oder die verdächtige rotatorische Instabi lität im Ellbogen - sei

jedoch nicht verifizierbar gewesen. Die muskuläre Belas tung

der Arm-/Unterarmmuskulatur im Rahmen der Tätig keit der Beschwerde führerin sei

vorwi egend statisch und gleichförmig. Beim Abstützen des Unter armes vol ar (üblicherweise ja nicht mit der ulnaren Kante und nicht mit dem Ellbogen) auf einer vor sich befindenden Flä che bzw. einem Tisch bei der B edienung

des PC werde weder ein grosser Druck noch ein Bewegungs im pakt auf das Ellbogengelenk bzw. die Ellbogenarthrose ausgeübt. Da sich das Gelenk meistens in einem ca. 90°-Beugewinkel befinde

und der Ellbogen kaum stark bewegt und gestreckt werden müsse, sei eine funktionelle Einschränkung für die se Tätigkeit weder theoretisch nachvollziehbar noch habe eine solche anläss lich der EFL objektiviert werden können. Nachvollziehbar seien bei dieser sta tischen, gleichförmigen Tätigkeit bei einem mittler en Schmerzniveau gelegent liche schmerz- und evtl. verkrampfungsvorbeugende Entlastungen bzw. das Schütteln des rechten Armes. Auf eine Stunde verteilt sei hier von maximal fünf bis sieben Entlastungen bzw. Kurzpausen von je einer Minute auszugehen (Urk. 8/34/4-5) . Dr. F.___ kam daher zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Anamnese, der klinischen Untersu chung, der Bildgebung (Befundung) sowie der EFL Testresultate und Beobachtungen die angestammte Tätigkeit (als Sachbearbeiterin bzw.

Data typistin) ganztags mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt von einer Stunde zumutbar sei (Urk. 8/34/7).

Die se Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung vom 29./3 0. Oktober 2012, die Dr. F.___ in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgab, erscheint angesichts der genann ten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres plausibel . 3.3

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem 29./3 0. Oktober 2012 anbelan gt, wich RAD-Arzt Dr. G.___ von der ret rospektiven Beurteilung von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin bereits ca. ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ab. Wie unter E. 2.5

erwähnt, ging er ab dem 1 9. Januar 2010

von einer mindestens 50%ige n Arbeitsun fähigkeit

aus und erachtete

nach Ablauf des Wartejahres

am 1 8. Januar 2011 (vgl. E. 1.4)

eine dauern de 50%ige Arbeitsunfähigkeit

in der angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bis zum 2 8. Oktober 2012

unter brochen durch eine kürzere, weniger als drei Monate

an dauernde

(ope rationsbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 2 9. Juni bis zum 4. Sep tember 2011, die revisions rechtlich somit unbeachtlich ist

(vgl. Art. 88a IVV) - als ausgewiesen. Er stützte sich dabei

auf die echtzeitlichen B erichte von Dr. E.___ vom Spital

A.___, Dr. C.___ und Dr. B.___

(vgl. E. 2.1-3) . Ob diese Rentenzusprache zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf der einen Seite ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts H

161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6). Auf der anderen Seite muss, wenn eine nur auf den Begutachtungszeitpunkt abgestützte Beurteilung keine Verbesse rung nachweist und die Verwaltung gleichwohl zugunsten der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht, eine Verbesserung (bis zum Begutach tungszeitpunkt) auch nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 2 7. Oktober 2009 E. 3.1.2). 3.4

Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2013 betrifft (vgl. E. 2.7), wies RAD-Ar zt Dr. G.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 darauf hin, dass in diesem Bericht keine neuen medizinischen Tatsachen genannt würden und die Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht neu sei. Im Vergleich zum D.___ - Bericht vo n Dr. F.___ handle es sich um eine andere Beurtei lung desselben medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 2.8). Auch diese Darlegun gen von RAD-Arzt Dr. G.___ sind nachvollziehbar und finden in den vorliegen den medizinischen Akten ihre Stütze.

Schliesslich ist

auch aufgrund des

im Beschwerdeverfahren nach gereichten B ericht s von Dr. C.___ vom 6. November 2013 (Urk. 3/4)

nicht ausge wiesen, dass nach der Untersuchun g bei Dr. F.___ am 29./30. Oktober 2012 eine

erhebliche Verschlechterung der Ellbogenproblematik rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD Arzt Dr.

G.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abge stellt werden kann. 4.

Die

beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgen ommene n Einkommensvergleich e, die per April 2011 einen Invaliditäts grad von 50 % und per Oktober 2012 einen In validitätsgrad von 0 % ergaben (Urk. 8/50), wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E.

1b und 2c).

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2013, mit welcher der Beschwer deführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2011 bis zum 3 1. Dezember 2012 eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 5. Oktober 2013 Einwand erhob (Urk. 8/41 und Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Versi cherte angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 1 8. November 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich wie ange kündigt - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine mit Wirkung a b dem 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 befristete halbe Rente zu (Urk.

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin ab April 2011 zugesprochene halbe Rente zu Recht per Ende Dezember 2012 aufgehoben hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet s ind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit we iteren Hinweisen) . 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr (auch) vom 1. Januar bis zum 3 1. Oktober 2013 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien in Rückweisung an die Vorinstanz wei tere medizinisc he Abklärungen (allenfalls eine interdisziplinäre Begutachtung) anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Ja nuar 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Handchirurgie des S pitals A.___, stellte im Bericht vom 3. November 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/5/1): (1) eine leichte axonale

senso -motorische Schädigung des Nervus

ulnaris im Ell bogen bereich recht s bei Status nach dorsaler Ell bogenluxationsfraktur am 1 9. Januar 2010 und Osteosynthese am 2 5. Januar 2010 - Status nach Neur olyse

Nervus

ulnaris im Sulcus rechts und submuskulärer Vorverlagerung am 2 8. Juli 2010 (2) eine Tendovaginitis stenosans

Dig . I rechts - Status nach Fing er bandspaltung A1 Dig . I rechts am 2 8. Juli 2010 Weiter erklärte

Dr. E.___, dass ihr Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbei ts fä higkeit nicht bekannt seien. Die Beschwerdeführerin sei als Bankan gestellte vom 1 9. Januar bis zum 3. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet w erden, wobei sie den Beginn nicht abschätzen könne. Ein Teilzeitpensum zu min destens 50 % sollte der Beschwerdeführerin aber

ab sofort möglich sei n (Urk. 8/5/1-5).

E. 2.2 Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2011 an, dass die Beschwerde führerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte, bei der es sich um eine angepasste Tätigkeit handle, vom 1 9. Januar bis zum 4. Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 5. Oktober 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/ 10/2- 3).

E. 2.3 Dr. C.___ diagnostizierte im Auszug a us der Krankengeschichte vom 4. Oktober 2011 in Bezug auf den Ellbogen rechts eine post traumatische Ellbo genarthrose und eine postero -lateral

rotatorische Instabilität. Er gab an, dass zudem auch eine Neuropathie des Nervus

ulnaris bestehen würde . Sollten die Beschwerden zunehmen, könnte eine Ellbogentotalprothese implantiert werden. Die Prognose bezüglich der Schmerzen im Ellbogenbereich sei gut, bezüglich der Neuropathie des Nervus

ulnaris eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne wegen des Ellbogens wohl im Moment und auch langfristi g nicht gesteigert werden (Urk. 8/33/5).

E. 2.4 Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erklärte

im D.___ -Bericht vom 1 9. November 2012, dess en Gegenstand eine funktionsorientierte medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Ellbogenverletzung rechts bildete, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Bildg ebung (Befun dung) sowie der Testresultate und Beobachtungen

anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die angestammte Tätigkeit (als Sachbear beiterin bzw. Datatypistin) ganztags mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt von einer Stunde zumutbar sei, wobei dies rück blickend bereits ca.

ab dem 1. Januar 2011 der Fall gewesen sei (Urk. 8/34/7).

E. 2.5 erwähnt, ging er ab dem 1 9. Januar 2010

von einer mindestens 50%ige n Arbeitsun fähigkeit

aus und erachtete

nach Ablauf des Wartejahres

am 1 8. Januar 2011 (vgl. E. 1.4)

eine dauern de 50%ige Arbeitsunfähigkeit

in der angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bis zum 2 8. Oktober 2012

unter brochen durch eine kürzere, weniger als drei Monate

an dauernde

(ope rationsbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 2 9. Juni bis zum 4. Sep tember 2011, die revisions rechtlich somit unbeachtlich ist

(vgl. Art. 88a IVV) - als ausgewiesen. Er stützte sich dabei

auf die echtzeitlichen B erichte von Dr. E.___ vom Spital

A.___, Dr. C.___ und Dr. B.___

(vgl. E. 2.1-3) . Ob diese Rentenzusprache zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf der einen Seite ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts H

161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6). Auf der anderen Seite muss, wenn eine nur auf den Begutachtungszeitpunkt abgestützte Beurteilung keine Verbesse rung nachweist und die Verwaltung gleichwohl zugunsten der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht, eine Verbesserung (bis zum Begutach tungszeitpunkt) auch nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 2 7. Oktober 2009 E. 3.1.2). 3.4

Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2013 betrifft (vgl. E. 2.7), wies RAD-Ar zt Dr. G.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 darauf hin, dass in diesem Bericht keine neuen medizinischen Tatsachen genannt würden und die Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht neu sei. Im Vergleich zum D.___ - Bericht vo n Dr. F.___ handle es sich um eine andere Beurtei lung desselben medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 2.8). Auch diese Darlegun gen von RAD-Arzt Dr. G.___ sind nachvollziehbar und finden in den vorliegen den medizinischen Akten ihre Stütze.

Schliesslich ist

auch aufgrund des

im Beschwerdeverfahren nach gereichten B ericht s von Dr. C.___ vom 6. November 2013 (Urk. 3/4)

nicht ausge wiesen, dass nach der Untersuchun g bei Dr. F.___ am 29./30. Oktober 2012 eine

erhebliche Verschlechterung der Ellbogenproblematik rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD Arzt Dr.

G.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abge stellt werden kann. 4.

Die

beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgen ommene n Einkommensvergleich e, die per April 2011 einen Invaliditäts grad von 50 % und per Oktober 2012 einen In validitätsgrad von 0 % ergaben (Urk. 8/50), wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E.

1b und 2c).

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2013, mit welcher der Beschwer deführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2011 bis zum 3 1. Dezember 2012 eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 2.7 In seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 führte RAD-Arzt Dr. G.___ aus, dass im Bericht von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2013 keine neuen medi zinischen Tatsachen genannt würden und die Angabe einer 50%igen Arbeits unfähigkeit ebenfalls nicht neu sei. Im Vergleich zum D.___ - Bericht vo n Dr. F.___ handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medizini schen Sachverhalts (Urk. 8/48/2). 3. 3.1

Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2013 liegen in medizinsc her Hinsicht im Wesentlichen

die drei

Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. G.___

vom 1. Juli, 8. August

und 2 1. Oktober 2013

zugrunde (Urk. 8/35/7-9 und Urk. 8/48/2). 3.2

Was die Annahme einer

grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 29./ 3 0. Oktober 2012 betrifft, stützte sich RAD-Arzt Dr. G.___

auf den Bericht des Zentrums D.___ von Dr. F.___

vom 1 9. November 201 2.

Dr. F.___ erklärte

in diesem Bericht, dass sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vom 29./3 0. Oktober 2012) ein Streck defizit von ca. 25° im Ellbogen rechts, jedoch höchstens eine minime Ein schränkung für die Pro- und Supination des Unterarmes rechts und eine wenig ausgedehnte Sensibilitätsverminderung, welche noch dem Ulnaris zugerec hnet werden könne, finde . Eine klinisch relevante manifeste Schwäche der dem Ulnaris zuordenbaren Muskulatur liege nicht vor . Bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Eine nachweisbare, irgendwie relevante Funktionseinschränkung, zum Beispiel bei der Handkoordination oder der Handkraft, habe sich nicht feststel len lassen . Auch bei den Hebe- und Gewichtsbelastungen hätten sich im Bereich des rechten Armes im Vergleich zu links keine muskulären Erscheinun gen (zum Beispiel eine vorzeitige raschere Muskelkontraktion oder ähnliches) gezeigt, die irgendwie die in der Anamnese beklagte arbeitsbehindernde, raschere Ermüdbarkeit medizinis ch plausibel und nachvollziehbar hätte n erklä ren können . Ca. ein bis drei Mal habe die Beschwerdeführerin während des halbstündigen PC-spezifischen Tests

den Arm für maximal eine Minute hängen lassen. Eine Funktionseinschränkung

für das Bedienen der PC-Tastatur beid händig, des Nummernblocks allein rechts und der Maus rechts (weitere physi sche Arbeitsanforderungen fänden sich nicht – die Telefonbedienung erfolge links)

- auch durch das Streckdefizit oder die verdächtige rotatorische Instabi lität im Ellbogen - sei

jedoch nicht verifizierbar gewesen. Die muskuläre Belas tung

der Arm-/Unterarmmuskulatur im Rahmen der Tätig keit der Beschwerde führerin sei

vorwi egend statisch und gleichförmig. Beim Abstützen des Unter armes vol ar (üblicherweise ja nicht mit der ulnaren Kante und nicht mit dem Ellbogen) auf einer vor sich befindenden Flä che bzw. einem Tisch bei der B edienung

des PC werde weder ein grosser Druck noch ein Bewegungs im pakt auf das Ellbogengelenk bzw. die Ellbogenarthrose ausgeübt. Da sich das Gelenk meistens in einem ca. 90°-Beugewinkel befinde

und der Ellbogen kaum stark bewegt und gestreckt werden müsse, sei eine funktionelle Einschränkung für die se Tätigkeit weder theoretisch nachvollziehbar noch habe eine solche anläss lich der EFL objektiviert werden können. Nachvollziehbar seien bei dieser sta tischen, gleichförmigen Tätigkeit bei einem mittler en Schmerzniveau gelegent liche schmerz- und evtl. verkrampfungsvorbeugende Entlastungen bzw. das Schütteln des rechten Armes. Auf eine Stunde verteilt sei hier von maximal fünf bis sieben Entlastungen bzw. Kurzpausen von je einer Minute auszugehen (Urk. 8/34/4-5) . Dr. F.___ kam daher zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Anamnese, der klinischen Untersu chung, der Bildgebung (Befundung) sowie der EFL Testresultate und Beobachtungen die angestammte Tätigkeit (als Sachbearbeiterin bzw.

Data typistin) ganztags mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt von einer Stunde zumutbar sei (Urk. 8/34/7).

Die se Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung vom 29./3 0. Oktober 2012, die Dr. F.___ in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgab, erscheint angesichts der genann ten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres plausibel . 3.3

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem 29./3 0. Oktober 2012 anbelan gt, wich RAD-Arzt Dr. G.___ von der ret rospektiven Beurteilung von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin bereits ca. ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ab. Wie unter E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01129 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1949, arbeitete zuletzt seit Dezember 1989 als Sachbearbeiterin bei der Bank Z.___ (Urk. 8/9/2). Am 1 2. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Unter a rm beschwerden rechts nach zweimaliger Ellbogen- Operation bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 2. November 2010, Urk. 8/6) und holte den Bericht des Spitals A.___ vom 3. November 2010 (Eingangsdatum, Urk. 8/5), die Akten der zuständigen Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich, Urk. 8/8), den Arbeitgeberbericht der Bank Z.___ vom 9. November 2010 (Urk. 8/9) und die Berichte von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 8/10) und vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 8/14) ein. D araufhin nahm sie den Bericht von PD Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapp arates, vom 2 4. Juni 2011 (Urk. 8/17) zu den Akten und zog den von der Zentrum D.___ in Auftrag gegebenen Bericht

zur f unktionsorientierte n m edizinischen Abklärung der Versicherten

vom 19. November 2012 (Urk. 8/34) bei . Mit Verfü gung vom 25. April 2013 stellte die Zürich die Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2012 ein und sprach der Versicherten aufgrund einer Integritäts einbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zu. Zudem hielt die Zürich fest, dass keine Rente nach dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung geschuldet sei (Urk. 8 /29). In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. C.___ den Auszug aus der Krankengeschichte vom 6. Juni 2013 (Urk. 8/33) ein . Mit Vorbescheid vom 8. August 2013 stellte sie der Versicherten die Zusprache einer von April 2011 bis Dezember 2012 befristeten halben Rente in Aussicht (Urk. 8/38), wogegen diese am 6. September bzw. 1 5. Oktober 2013 Einwand erhob (Urk. 8/41 und Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 ver neinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Versi cherte angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 1 8. November 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich wie ange kündigt - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine mit Wirkung a b dem 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 befristete halbe Rente zu (Urk. 2 und Urk. 8/50). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr (auch) vom 1. Januar bis zum 3 1. Oktober 2013 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter seien in Rückweisung an die Vorinstanz wei tere medizinisc he Abklärungen (allenfalls eine interdisziplinäre Begutachtung) anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Ja nuar 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin ab April 2011 zugesprochene halbe Rente zu Recht per Ende Dezember 2012 aufgehoben hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet s ind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit we iteren Hinweisen) . 2.

2.1

Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Handchirurgie des S pitals A.___, stellte im Bericht vom 3. November 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/5/1): (1) eine leichte axonale

senso -motorische Schädigung des Nervus

ulnaris im Ell bogen bereich recht s bei Status nach dorsaler Ell bogenluxationsfraktur am 1 9. Januar 2010 und Osteosynthese am 2 5. Januar 2010 - Status nach Neur olyse

Nervus

ulnaris im Sulcus rechts und submuskulärer Vorverlagerung am 2 8. Juli 2010 (2) eine Tendovaginitis stenosans

Dig . I rechts - Status nach Fing er bandspaltung A1 Dig . I rechts am 2 8. Juli 2010 Weiter erklärte

Dr. E.___, dass ihr Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbei ts fä higkeit nicht bekannt seien. Die Beschwerdeführerin sei als Bankan gestellte vom 1 9. Januar bis zum 3. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet w erden, wobei sie den Beginn nicht abschätzen könne. Ein Teilzeitpensum zu min destens 50 % sollte der Beschwerdeführerin aber

ab sofort möglich sei n (Urk. 8/5/1-5). 2.2 Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2011 an, dass die Beschwerde führerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellte, bei der es sich um eine angepasste Tätigkeit handle, vom 1 9. Januar bis zum 4. Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 5. Oktober 2010 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/ 10/2- 3). 2.3 Dr. C.___ diagnostizierte im Auszug a us der Krankengeschichte vom 4. Oktober 2011 in Bezug auf den Ellbogen rechts eine post traumatische Ellbo genarthrose und eine postero -lateral

rotatorische Instabilität. Er gab an, dass zudem auch eine Neuropathie des Nervus

ulnaris bestehen würde . Sollten die Beschwerden zunehmen, könnte eine Ellbogentotalprothese implantiert werden. Die Prognose bezüglich der Schmerzen im Ellbogenbereich sei gut, bezüglich der Neuropathie des Nervus

ulnaris eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne wegen des Ellbogens wohl im Moment und auch langfristi g nicht gesteigert werden (Urk. 8/33/5). 2.4

Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erklärte

im D.___ -Bericht vom 1 9. November 2012, dess en Gegenstand eine funktionsorientierte medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Ellbogenverletzung rechts bildete, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Bildg ebung (Befun dung) sowie der Testresultate und Beobachtungen

anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die angestammte Tätigkeit (als Sachbear beiterin bzw. Datatypistin) ganztags mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt von einer Stunde zumutbar sei, wobei dies rück blickend bereits ca.

ab dem 1. Januar 2011 der Fall gewesen sei (Urk. 8/34/7). 2.5

Dr. med . G.___, Facharzt O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) kam in sei nen Stellungnahmen vom 1. Juli und 8. August 2013 zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bankangestellte vom Belas tungsprofil her einer a ngepassten Tätigkeit entspreche und ging

zusammen gefasst - von folgenden Arbeitsunfähigkeiten aus (Urk. 8/35/8-9): 100 % ab dem 1 9. Januar bis zum 2 7. Juni 2010 50 % ab dem 2 8. Juni bis zum 2 6. Juli 2010 100 % ab dem 2 7. Juli bis zum 4. Oktober 2010 50 % ab dem 5. Oktober 2010 bis zum 2 8. Juni 2011 100 % ab dem 2 9. Juni bis zum 4. September 2011 50 % ab d em 5. September 2011 bis zum 29./ 3 0. Oktober 2012 0 % ab dem 3 1. Oktober 2012 2. 6

Im an die Zürich gerichteten Bericht vom 1. Oktober 2013 gab Dr. C.___ an, dass bei der Beschwerdeführerin eine relevante Gelenkschädigung des rechten Ellbogens und klare Hinweise auf eine post-lateral

rotatorische Instabi lität vorliegen würden. Da vor allem der radiale Ellbogenbereich schmerzhaft sei, könnte therapeutisch ein lokaler Gelenksersatz des Capitulums und des Radiusköpfchens diskutiert werden und beim Versagen dieser Mass nahme eine Ellbogentotalprothese. Diesbezüglich scheine der Leidensdruck der Beschwer deführerin aber noch nicht genügend ausgeprägt zu sein. Er würde sie in diesem Zustand als zu 50 % ar beitsfähig einstufen (Urk. 8/46). 2.7

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 führte RAD-Arzt Dr. G.___ aus, dass im Bericht von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2013 keine neuen medi zinischen Tatsachen genannt würden und die Angabe einer 50%igen Arbeits unfähigkeit ebenfalls nicht neu sei. Im Vergleich zum D.___ - Bericht vo n Dr. F.___ handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medizini schen Sachverhalts (Urk. 8/48/2). 3. 3.1

Der angefochtenen Verfügung vom 1 8. November 2013 liegen in medizinsc her Hinsicht im Wesentlichen

die drei

Stellungnahme n von RAD-Arzt Dr. G.___

vom 1. Juli, 8. August

und 2 1. Oktober 2013

zugrunde (Urk. 8/35/7-9 und Urk. 8/48/2). 3.2

Was die Annahme einer

grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 29./ 3 0. Oktober 2012 betrifft, stützte sich RAD-Arzt Dr. G.___

auf den Bericht des Zentrums D.___ von Dr. F.___

vom 1 9. November 201 2.

Dr. F.___ erklärte

in diesem Bericht, dass sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vom 29./3 0. Oktober 2012) ein Streck defizit von ca. 25° im Ellbogen rechts, jedoch höchstens eine minime Ein schränkung für die Pro- und Supination des Unterarmes rechts und eine wenig ausgedehnte Sensibilitätsverminderung, welche noch dem Ulnaris zugerec hnet werden könne, finde . Eine klinisch relevante manifeste Schwäche der dem Ulnaris zuordenbaren Muskulatur liege nicht vor . Bei der EFL habe die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsbereitschaft und keine Inkonsistenzen gezeigt. Eine nachweisbare, irgendwie relevante Funktionseinschränkung, zum Beispiel bei der Handkoordination oder der Handkraft, habe sich nicht feststel len lassen . Auch bei den Hebe- und Gewichtsbelastungen hätten sich im Bereich des rechten Armes im Vergleich zu links keine muskulären Erscheinun gen (zum Beispiel eine vorzeitige raschere Muskelkontraktion oder ähnliches) gezeigt, die irgendwie die in der Anamnese beklagte arbeitsbehindernde, raschere Ermüdbarkeit medizinis ch plausibel und nachvollziehbar hätte n erklä ren können . Ca. ein bis drei Mal habe die Beschwerdeführerin während des halbstündigen PC-spezifischen Tests

den Arm für maximal eine Minute hängen lassen. Eine Funktionseinschränkung

für das Bedienen der PC-Tastatur beid händig, des Nummernblocks allein rechts und der Maus rechts (weitere physi sche Arbeitsanforderungen fänden sich nicht – die Telefonbedienung erfolge links)

- auch durch das Streckdefizit oder die verdächtige rotatorische Instabi lität im Ellbogen - sei

jedoch nicht verifizierbar gewesen. Die muskuläre Belas tung

der Arm-/Unterarmmuskulatur im Rahmen der Tätig keit der Beschwerde führerin sei

vorwi egend statisch und gleichförmig. Beim Abstützen des Unter armes vol ar (üblicherweise ja nicht mit der ulnaren Kante und nicht mit dem Ellbogen) auf einer vor sich befindenden Flä che bzw. einem Tisch bei der B edienung

des PC werde weder ein grosser Druck noch ein Bewegungs im pakt auf das Ellbogengelenk bzw. die Ellbogenarthrose ausgeübt. Da sich das Gelenk meistens in einem ca. 90°-Beugewinkel befinde

und der Ellbogen kaum stark bewegt und gestreckt werden müsse, sei eine funktionelle Einschränkung für die se Tätigkeit weder theoretisch nachvollziehbar noch habe eine solche anläss lich der EFL objektiviert werden können. Nachvollziehbar seien bei dieser sta tischen, gleichförmigen Tätigkeit bei einem mittler en Schmerzniveau gelegent liche schmerz- und evtl. verkrampfungsvorbeugende Entlastungen bzw. das Schütteln des rechten Armes. Auf eine Stunde verteilt sei hier von maximal fünf bis sieben Entlastungen bzw. Kurzpausen von je einer Minute auszugehen (Urk. 8/34/4-5) . Dr. F.___ kam daher zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Anamnese, der klinischen Untersu chung, der Bildgebung (Befundung) sowie der EFL Testresultate und Beobachtungen die angestammte Tätigkeit (als Sachbearbeiterin bzw.

Data typistin) ganztags mit vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt von einer Stunde zumutbar sei (Urk. 8/34/7).

Die se Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung vom 29./3 0. Oktober 2012, die Dr. F.___ in Kenntnis und Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgab, erscheint angesichts der genann ten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres plausibel . 3.3

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem 29./3 0. Oktober 2012 anbelan gt, wich RAD-Arzt Dr. G.___ von der ret rospektiven Beurteilung von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin bereits ca. ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ab. Wie unter E. 2.5

erwähnt, ging er ab dem 1 9. Januar 2010

von einer mindestens 50%ige n Arbeitsun fähigkeit

aus und erachtete

nach Ablauf des Wartejahres

am 1 8. Januar 2011 (vgl. E. 1.4)

eine dauern de 50%ige Arbeitsunfähigkeit

in der angepassten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bis zum 2 8. Oktober 2012

unter brochen durch eine kürzere, weniger als drei Monate

an dauernde

(ope rationsbedingte) Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vom 2 9. Juni bis zum 4. Sep tember 2011, die revisions rechtlich somit unbeachtlich ist

(vgl. Art. 88a IVV) - als ausgewiesen. Er stützte sich dabei

auf die echtzeitlichen B erichte von Dr. E.___ vom Spital

A.___, Dr. C.___ und Dr. B.___

(vgl. E. 2.1-3) . Ob diese Rentenzusprache zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf der einen Seite ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts H

161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6). Auf der anderen Seite muss, wenn eine nur auf den Begutachtungszeitpunkt abgestützte Beurteilung keine Verbesse rung nachweist und die Verwaltung gleichwohl zugunsten der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht, eine Verbesserung (bis zum Begutach tungszeitpunkt) auch nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 2 7. Oktober 2009 E. 3.1.2). 3.4

Was den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2013 betrifft (vgl. E. 2.7), wies RAD-Ar zt Dr. G.___ i n seiner Stellungnahme vom 2 1. Oktober 2013 darauf hin, dass in diesem Bericht keine neuen medizinischen Tatsachen genannt würden und die Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht neu sei. Im Vergleich zum D.___ - Bericht vo n Dr. F.___ handle es sich um eine andere Beurtei lung desselben medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 2.8). Auch diese Darlegun gen von RAD-Arzt Dr. G.___ sind nachvollziehbar und finden in den vorliegen den medizinischen Akten ihre Stütze.

Schliesslich ist

auch aufgrund des

im Beschwerdeverfahren nach gereichten B ericht s von Dr. C.___ vom 6. November 2013 (Urk. 3/4)

nicht ausge wiesen, dass nach der Untersuchun g bei Dr. F.___ am 29./30. Oktober 2012 eine

erhebliche Verschlechterung der Ellbogenproblematik rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. 3.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD Arzt Dr.

G.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abge stellt werden kann. 4.

Die

beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgen ommene n Einkommensvergleich e, die per April 2011 einen Invaliditäts grad von 50 % und per Oktober 2012 einen In validitätsgrad von 0 % ergaben (Urk. 8/50), wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E.

1b und 2c).

Die angefochtene Verfügung vom 1 8. November 2013, mit welcher der Beschwer deführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2011 bis zum 3 1. Dezember 2012 eine befristete halbe Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl