Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1951, liess am 30 . August 2013 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Spezialschuhe für Einlagen) ersuchen (Urk. 9/ 33). Diese tätigte me dizinische Abklärungen (Urk. 9/37/1-8) und lehnte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 9/38-39) mit Verfügung vom 1 4. November 2013 eine Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel ab (Urk. 9/40 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
5. Dezember 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und Kostengutsprache für die Spezialschuhe für Einlagen. Mit Beschwerdeant wort vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage einer Kostengutsprache für orthopädi sche Spezialschuhe für Einlagen, welche sich gemäss Kostenvora nschlag vom 3 0. August 2013 auf Fr. 1‘105.40
beläuft (vgl. Urk. 9/33). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht; GSVGer). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien und auch nicht einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. In ihrer Beschwerdeantwort führte sie als weitere Begründung an, dass die beantragten Spezialschuhe unter die Tarifposition 520.10 fielen, welche nur in Zusammenhang mit von der IV-Stelle zugesprochenen medizinischen Mass nahmen übernommen werden könne (Urk. 8). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter einer Lymphagitis des linken Fusses bei Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ II und Morbus Bechterew leide. Er habe eine ärztliche Verordnung für Diabetikerschuhe erhal ten. Den ablehnenden Entscheid könne er nicht nachvollziehen (Urk. 1). 3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfs mitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 3.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Ver sicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver si cherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im An hang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder
die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.3
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen“ folgende Hilfsmittel auf:
4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem voll endeten 12. Altersjahr 120 Franken.
4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschu hen oder orthopädischen Spezialschuhen.
4.03
Orthopädische Spezialschuhe :
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen de ten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos ten beteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.
4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen .
4.05*
Orthopädische Schuheinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Einglie de
rung mass nahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 4. 4.1
Am 1 5. August 2013 (Urk. 9/32) verordnete das Y.___ dem Beschwerde führer eine Anpassung für Diabetikerschuhe. Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt Chirurgie am Y.___, vom 1 6. September 2013 (Urk. 9/37/1-2) leidet der Beschwerdeführer seit August 2013 an einem Druckulkus der Zehenkuppe Dig . II mit Lymphangitis
des linken Fusses im Rahmen eines Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie beidseits (Ziff. 1). Dr. A.___ hielt fest, dass eine individuelle Fussbettung bei Zehen kuppendruckulkus bei Diabetes mellitus II notwendig sei, dies in Form von ab geänderten Spezialschuhen mit versteifter Sohle und Fussbettung (Urk. 9/37/3). Auch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, ersuchte am 2 5. November 2013 (Urk. 3/4) um Kostengutsprache für einen Mass-Schuh des linken Fusses zur Entlastung eines Druckulkus an der Grosszehe bei bekannter distaler Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) Sta dium I sowie Diabetes mellitus. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung einzig damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien (vgl. Urk. 2). Eine weitere Begründung fehlt, obwohl in
Ziff. 4.05 HVI -Anhang ortho pädische Schuh einlagen ausdrückl ich aufgeführt sind. 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das fragliche Hilfsmittel hauptsächlich aufgrund seiner Diabeteserkrankung be nötigt. Beide Ärzte halten einen Mass-Schuh beziehungsweise einen abgeän derten Spezialschuh infolge der Diabeteserkrankung für notwendig. Das Y.___ verordnete ausdrücklich „Diabetikerschuhe“. An den Diabetikerfuss or tho pädisch angepasste Schuhe gelten als orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.01 HVI-Anhang (Urteil des Bundesgerichts I 621/02 vom 2 9. Dezember 2002; zitiert in Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG), 2. Auf lage 2010, S.
233). Dass im Kostenvoranschlag vom 3 0. August 2013 (Urk. 9/33) von „Spezialschuhen für Einlagen“ die Rede ist, kann dem Beschwer deführer angesichts der klaren medizinischen Indikation nicht entgegen gehal ten werden. Im Gegensatz zur Regelung bei orthopädischen Schuheinlagen (und Spezialschuhen für Einlagen; vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts I 84/02 vom 21. Februar 2003, E.
3.2 mit Hinweisen) ist bei ortho pädisc hen Mass -Schuhen
gemäss
Ziff. 4 .01 HVI-Anhang nicht erforderlich, dass sie eine wesent liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bil den, sondern es gelten einzig die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 2 HVI und Art. 8 IVG (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Diese sind vorliegend erfüllt. 4.4
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, welche s nach Lage der Akten von der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen wurde. Demgemäss fallen Spezialschuhe für Einlagen, wie sie vom Orthopädiegeschäft (vgl. Urk. 9/33) offeriert wu rden, unter die Kategorie der orthopädischen Spezial schuhe gemäss Ziff. 4.03 HVI-Anhang (vgl. S. 24 des Kreisschreibens; zu Ziff. 4.03 HVI), wofür ebenfalls keine medizinischen Eingliederungsmassnah men erforderlich sind. 4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Über nahme der Kosten für das verordnete Hilfsmittel in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. November 2013 aufgehoben, un d es wird festge stellt, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Übernahme der Hilfsmittelk osten in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerLienhard
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1951, liess am 30 . August 2013 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Spezialschuhe für Einlagen) ersuchen (Urk. 9/ 33). Diese tätigte me dizinische Abklärungen (Urk. 9/37/1-8) und lehnte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 9/38-39) mit Verfügung vom 1 4. November 2013 eine Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel ab (Urk. 9/40 = Urk. 2).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
5. Dezember 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und Kostengutsprache für die Spezialschuhe für Einlagen. Mit Beschwerdeant wort vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage einer Kostengutsprache für orthopädi sche Spezialschuhe für Einlagen, welche sich gemäss Kostenvora nschlag vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien und auch nicht einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. In ihrer Beschwerdeantwort führte sie als weitere Begründung an, dass die beantragten Spezialschuhe unter die Tarifposition 520.10 fielen, welche nur in Zusammenhang mit von der IV-Stelle zugesprochenen medizinischen Mass nahmen übernommen werden könne (Urk. 8).
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter einer Lymphagitis des linken Fusses bei Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ II und Morbus Bechterew leide. Er habe eine ärztliche Verordnung für Diabetikerschuhe erhal ten. Den ablehnenden Entscheid könne er nicht nachvollziehen (Urk. 1).
E. 3 0. August 2013 auf Fr. 1‘105.40
beläuft (vgl. Urk. 9/33). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht; GSVGer). 2.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 3.2 mit Hinweisen) ist bei ortho pädisc hen Mass -Schuhen
gemäss
Ziff. 4 .01 HVI-Anhang nicht erforderlich, dass sie eine wesent liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bil den, sondern es gelten einzig die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 2 HVI und Art.
E. 3.3 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen“ folgende Hilfsmittel auf:
4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem voll endeten 12. Altersjahr 120 Franken.
4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschu hen oder orthopädischen Spezialschuhen.
4.03
Orthopädische Spezialschuhe :
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen de ten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos ten beteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.
4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen .
4.05*
Orthopädische Schuheinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Einglie de
rung mass nahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 4. 4.1
Am 1 5. August 2013 (Urk. 9/32) verordnete das Y.___ dem Beschwerde führer eine Anpassung für Diabetikerschuhe. Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt Chirurgie am Y.___, vom 1 6. September 2013 (Urk. 9/37/1-2) leidet der Beschwerdeführer seit August 2013 an einem Druckulkus der Zehenkuppe Dig . II mit Lymphangitis
des linken Fusses im Rahmen eines Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie beidseits (Ziff. 1). Dr. A.___ hielt fest, dass eine individuelle Fussbettung bei Zehen kuppendruckulkus bei Diabetes mellitus II notwendig sei, dies in Form von ab geänderten Spezialschuhen mit versteifter Sohle und Fussbettung (Urk. 9/37/3). Auch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, ersuchte am 2 5. November 2013 (Urk. 3/4) um Kostengutsprache für einen Mass-Schuh des linken Fusses zur Entlastung eines Druckulkus an der Grosszehe bei bekannter distaler Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) Sta dium I sowie Diabetes mellitus. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung einzig damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien (vgl. Urk. 2). Eine weitere Begründung fehlt, obwohl in
Ziff. 4.05 HVI -Anhang ortho pädische Schuh einlagen ausdrückl ich aufgeführt sind. 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das fragliche Hilfsmittel hauptsächlich aufgrund seiner Diabeteserkrankung be nötigt. Beide Ärzte halten einen Mass-Schuh beziehungsweise einen abgeän derten Spezialschuh infolge der Diabeteserkrankung für notwendig. Das Y.___ verordnete ausdrücklich „Diabetikerschuhe“. An den Diabetikerfuss or tho pädisch angepasste Schuhe gelten als orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.01 HVI-Anhang (Urteil des Bundesgerichts I 621/02 vom 2 9. Dezember 2002; zitiert in Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG), 2. Auf lage 2010, S.
233). Dass im Kostenvoranschlag vom 3 0. August 2013 (Urk. 9/33) von „Spezialschuhen für Einlagen“ die Rede ist, kann dem Beschwer deführer angesichts der klaren medizinischen Indikation nicht entgegen gehal ten werden. Im Gegensatz zur Regelung bei orthopädischen Schuheinlagen (und Spezialschuhen für Einlagen; vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts I 84/02 vom 21. Februar 2003, E.
E. 8 IVG (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Diese sind vorliegend erfüllt. 4.4
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, welche s nach Lage der Akten von der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen wurde. Demgemäss fallen Spezialschuhe für Einlagen, wie sie vom Orthopädiegeschäft (vgl. Urk. 9/33) offeriert wu rden, unter die Kategorie der orthopädischen Spezial schuhe gemäss Ziff. 4.03 HVI-Anhang (vgl. S. 24 des Kreisschreibens; zu Ziff. 4.03 HVI), wofür ebenfalls keine medizinischen Eingliederungsmassnah men erforderlich sind. 4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Über nahme der Kosten für das verordnete Hilfsmittel in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. November 2013 aufgehoben, un d es wird festge stellt, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Übernahme der Hilfsmittelk osten in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01126
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
11. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1951, liess am 30 . August 2013 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Spezialschuhe für Einlagen) ersuchen (Urk. 9/ 33). Diese tätigte me dizinische Abklärungen (Urk. 9/37/1-8) und lehnte nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 9/38-39) mit Verfügung vom 1 4. November 2013 eine Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel ab (Urk. 9/40 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. November 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am
5. Dezember 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte deren Aufhebung und Kostengutsprache für die Spezialschuhe für Einlagen. Mit Beschwerdeant wort vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage einer Kostengutsprache für orthopädi sche Spezialschuhe für Einlagen, welche sich gemäss Kostenvora nschlag vom 3 0. August 2013 auf Fr. 1‘105.40
beläuft (vgl. Urk. 9/33). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Be schwerde fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht; GSVGer). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien und auch nicht einer dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. In ihrer Beschwerdeantwort führte sie als weitere Begründung an, dass die beantragten Spezialschuhe unter die Tarifposition 520.10 fielen, welche nur in Zusammenhang mit von der IV-Stelle zugesprochenen medizinischen Mass nahmen übernommen werden könne (Urk. 8). 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter einer Lymphagitis des linken Fusses bei Polyneuropathie, Diabetes mellitus Typ II und Morbus Bechterew leide. Er habe eine ärztliche Verordnung für Diabetikerschuhe erhal ten. Den ablehnenden Entscheid könne er nicht nachvollziehen (Urk. 1). 3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfs mitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). 3.2
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedür fen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Ver sicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Ver si cherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvo raussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De par te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im An hang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort be wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder
die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk tio nelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.3
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Fuss einlagen“ folgende Hilfsmittel auf:
4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist.
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem voll endeten 12. Altersjahr 120 Franken.
4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschu hen oder orthopädischen Spezialschuhen.
4.03
Orthopädische Spezialschuhe :
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen de ten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos ten beteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.
4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen .
4.05*
Orthopädische Schuheinlagen,
sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Einglie de
rung mass nahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c). 4. 4.1
Am 1 5. August 2013 (Urk. 9/32) verordnete das Y.___ dem Beschwerde führer eine Anpassung für Diabetikerschuhe. Gemäss Bericht von Dr. med. A.___, Oberarzt Chirurgie am Y.___, vom 1 6. September 2013 (Urk. 9/37/1-2) leidet der Beschwerdeführer seit August 2013 an einem Druckulkus der Zehenkuppe Dig . II mit Lymphangitis
des linken Fusses im Rahmen eines Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie beidseits (Ziff. 1). Dr. A.___ hielt fest, dass eine individuelle Fussbettung bei Zehen kuppendruckulkus bei Diabetes mellitus II notwendig sei, dies in Form von ab geänderten Spezialschuhen mit versteifter Sohle und Fussbettung (Urk. 9/37/3). Auch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, ersuchte am 2 5. November 2013 (Urk. 3/4) um Kostengutsprache für einen Mass-Schuh des linken Fusses zur Entlastung eines Druckulkus an der Grosszehe bei bekannter distaler Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) Sta dium I sowie Diabetes mellitus. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung einzig damit, dass Schuheinlagen und Spezialschuhe für Einlagen in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt seien (vgl. Urk. 2). Eine weitere Begründung fehlt, obwohl in
Ziff. 4.05 HVI -Anhang ortho pädische Schuh einlagen ausdrückl ich aufgeführt sind. 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das fragliche Hilfsmittel hauptsächlich aufgrund seiner Diabeteserkrankung be nötigt. Beide Ärzte halten einen Mass-Schuh beziehungsweise einen abgeän derten Spezialschuh infolge der Diabeteserkrankung für notwendig. Das Y.___ verordnete ausdrücklich „Diabetikerschuhe“. An den Diabetikerfuss or tho pädisch angepasste Schuhe gelten als orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.01 HVI-Anhang (Urteil des Bundesgerichts I 621/02 vom 2 9. Dezember 2002; zitiert in Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG), 2. Auf lage 2010, S.
233). Dass im Kostenvoranschlag vom 3 0. August 2013 (Urk. 9/33) von „Spezialschuhen für Einlagen“ die Rede ist, kann dem Beschwer deführer angesichts der klaren medizinischen Indikation nicht entgegen gehal ten werden. Im Gegensatz zur Regelung bei orthopädischen Schuheinlagen (und Spezialschuhen für Einlagen; vgl. dazu das Urteil des Bun desgerichts I 84/02 vom 21. Februar 2003, E.
3.2 mit Hinweisen) ist bei ortho pädisc hen Mass -Schuhen
gemäss
Ziff. 4 .01 HVI-Anhang nicht erforderlich, dass sie eine wesent liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bil den, sondern es gelten einzig die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 2 HVI und Art. 8 IVG (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Diese sind vorliegend erfüllt. 4.4
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, welche s nach Lage der Akten von der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen wurde. Demgemäss fallen Spezialschuhe für Einlagen, wie sie vom Orthopädiegeschäft (vgl. Urk. 9/33) offeriert wu rden, unter die Kategorie der orthopädischen Spezial schuhe gemäss Ziff. 4.03 HVI-Anhang (vgl. S. 24 des Kreisschreibens; zu Ziff. 4.03 HVI), wofür ebenfalls keine medizinischen Eingliederungsmassnah men erforderlich sind. 4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Über nahme der Kosten für das verordnete Hilfsmittel in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. November 2013 aufgehoben, un d es wird festge stellt, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Übernahme der Hilfsmittelk osten in Höhe von Fr. 1‘105.40 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerLienhard