opencaselaw.ch

IV.2013.01124

IV-Rente, bipolare affektive Störung, Gutachten aussagekräftig, Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1968 geborene X.___, ausgebildeter Maschinen bau inge nieur, reiste 1997 in die Schweiz ein und war ab 2001 in beratender Funktion mehrheitlich selbständig erwerbend

tätig (Urk. 7/1/2, Urk. 7/2 und

Urk. 7/15). Am 6. März 2012 meldete er sich wegen einer psychi schen Störung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/ 2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/7) . Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 7/12). Am 13. September 2012 veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten

(Urk. 7/19 ff.). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein Gutachten am

21. November 2012 (Urk. 7/24). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 27. November 2012 an, das Leis tungsbe gehren abzuweisen (Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 24. Februar 2013 (U rk. 7/42) beziehungsweise vom 23 . Juli 2013 (Urk. 7/54) nahm Dr. Y.___

zu den Einwän den de s Versicherten Stellung . M it Verfügung vom

4. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente

(Urk. 7/65 [ = Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Dezember 2013 Beschwerde

und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom

31. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Am

5. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fes t zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung kein Gesundheitsscha den im Sinne der Invalidenversicherung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Auch eine vorherige dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt die IV Stelle unter anderem fest, a us den neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Befunde hervorgehen, welche nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden seien (Urk. 2). 2.2

Der Besc hwerdeführer bringt dagegen vor, dem Gutachten von Dr. Y.___ komme kein Beweiswert zu. Es sei deshalb entweder ein gerichtliches Gutachten

einzuholen oder für die Rentenberechnung auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

abzustellen. Die Diagnose von Dr. Y.___ stehe im Widerspruch zur Diagnose von

Dr. Z.___ sowie derjenigen der im

A.___ tätigen Ärzte . Wäre die bipolare affektive Störung vollständig remittiert, wie von Dr. Y.___

festgestellt, wäre eine Lithium-Therapie nicht mehr nötig. Dr. Y.___ messe zudem dem diagnostizierten ADHS im Bericht vom 23. Juli 2013 keine Wichtigkeit zu; Dr. Z.___ sei diesbezüglich klar anderer Meinung. Die Aussagen von Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seien sodann widersprüchlich und würden die im IV-Verfahren massge benden Fragen nicht beantworten. Im Gutachten werde nicht analysiert, welche Fähigkeiten vom Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit gefordert wür den und inwiefern er noch in der Lage sei, diese zu verwerten . Die Frage der Erwerbsunfähigkeit und deren Ausmass könnten aufgrund der Angaben im Gutachten nicht beantwortet werden. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, sodass sechs Monate nach erfolgter IV-Anmeldung beziehungsweise ab dem 1. September 2012 ein Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bestehe (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Im Bericht vom 10. April 2012 führte die behandelnde Ärztin des Beschwerde führers, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/16/5) : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Okt. 2011 testdiagnostisch bestätigt) Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht fest, sie habe dem Beschwerdeführer seit dem 31. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/16/5). Bei Behandlungsbeginn im Januar 2011 habe sie eine depressive Episode mit soma tischen Symptomen bei bipolarer affektiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F31.3), und einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung diagnostiziert gehabt (Urk. 7/16/5; vgl. auch Urk. 7/59) . Die depressive Symptomatik sei seit Oktober 2011 eher im Hinter grund und es zeichne sich ein Wechsel mit Neigung zu submanischem Verhal ten ab. Dank Therapie und Lithiummedikation habe eine manische Eskalation bisher verhindert werden können, der Beschwerdeführer sei deutlich stabiler. Es bestünden Stimmungsschwankungen und eine reduzierte psychische Belastbar keit bei Neigung zur Selbstüberschätzung und Selbstüberforderung. Eine Lang zeitprognose sei abhängig von längerfristiger Lithiumwirkung (oft erst nach einem Jahr Einnahme beurteilbar). Bisher habe ein gutes Ansprechen beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer erhoffe sich eine volle berufliche Wiederintegration. Am 2. März 2012 sei ein Arbeitsversuch mit acht Wochen stunden gestartet worden. Das Resultat dieses Arbeitsversuches sei abzuwarten (Urk. 7/16/6 ff.). 3.1.2

Im Verlaufsb ericht vom

5. September 2012 (Urk. 7/18) d iagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode der bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.3). Trotz Lithiumeinstellung (Spiegelkontrolle einwandfrei) hätten die Stimmungsschwankungen bisher zwar gebessert, aber noch nicht genug stabilisiert werden können. Von Februar 2012 bis Juli 2012 habe sich der Beschwerdeführer in einer submanischen Phase befunden. Er sei von sich aus bereit gewesen, das Lithium in dieser Zeit zu erhöhen. Eine Steigerung des Arbeitsversuches (Erhöhung der Stundenzahl) sei wegen drohender manischer Dekompensation nicht möglich gewesen. Der Arbeitsversuch laufe mit acht Stunden wöchentlich seit März 201 2. Im Rahmen dieses Arbeitsversuches ver richte der Beschwerdeführer teilweise Arbeiten im angestammten Beruf (Inge nieur), teilweise auch andere Arbeiten (z.B. Mithilfe in Gastrobetrieb). Die Mög lichkeit, die Arbeitsfähigkeit zu steigern, könne du r ch eine angepasste Tätigkeit nicht gebessert werden. Seit Mitte Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer wieder in einer depressiven Phase. Bei einer Verbesserung/Stabilisation des Gesundheitszustandes sei geplant, die Stundenzahl zu erhöhen (Urk. 7/18/5). 3.2

3.2.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F31.7). Dr. Y.___ hielt fest, er habe im Rahmen seiner psychiatrischen Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte gefunden, um die Diagnose einer Aufmerksam keitsstörung (ADHS) zu bestätigen. Zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung und Diagnosestellung im Oktober 2011 habe sich der Beschwerdeführer noch in einem mittelgradig depressiven Zustand befunden, welcher die Testre sultate möglicherweise verfärbt habe (Urk. 7/24/11) . Gemäss seiner psychiatri schen Untersuchung habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert. Klinisch zeige er viel Temperament, eine etwas unge hemmte Affektivität. Die kognitiven Funktionen, die Emotionalität und das Verhalten stünden im üblichen Rahmen. Gemäss Exploration des Beschwerde führers sei die Stresssymptomatik wie zum Beispiel der Tinnitus verschwunden. Die Stimmungslage bewege sich „im Mittelfeld“. Der Beschwerdeführer beschäf tige sich stets mit irgendetwas, er weise keine psychovegetativen Störungen mehr auf. Die behandelnde Psychiaterin habe im Bericht vom 6. September 2012, in welchem sie nur von einer „drohenden manischen Dekompensation“ gesprochen habe, keine klinisch relevante psych opathologische Symptomatik festgehalten . Er habe auch keine solche feststellen können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse die Frage der aktuellen psychischen Belastbarkeit offen bleiben. Die psychische Stresstoleranz sei aufgrund der Konditionierung und nach dem Hörsturz wahrscheinlich weiterhin herabgesetzt. Der Grad könne aber nicht mit Sicherheit als pathologisch bezeichnet werden. Wie der Beschwerde führer heute Arbeitsaufträge mit einem vollen Pensum psychisch bewältigen würde, könne darum nicht vorausgesagt werden. Abgesehen von dieser Ein schätzung scheine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell aus psy chopathologischen Gründen nicht mehr in einem für die IV relevanten Ausmass beeinträchtigt zu sein. Nachdem die medikamentöse Therapie mit Lithium seit einem Jahr eine bessere Stabilität des psychischen Zustandes bewirkt habe, sei prognostisch nicht mit einer spontanen Verschlechterung zu rechnen . Allgemein sei die Prognose einer bipolaren Störung bei einem späten Krankheitsbeginn besser als bei einem Beginn in der Jugendzeit. Die psychische Reaktion auf eventuellen beruflichen Stress sei allerdings nicht vorhersehbar. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, der Beschwerdeführer sei seiner selbständi gen Ingenieurtätigkeit fachlich und psychisch gut gewachsen bis auf die genannte Frage der Stresstoleranz, welche sich erst im Laufe der weiteren Lithi umprophylaxe klären werde (Urk. 7/24/13 f.) . 3.2.2

Am

24. Februar 2013 (Urk. 7/42) nahm Dr. Y.___

zu Einwänden des Beschwerde führers Stellung und führte aus, ein ADHS sei eine permanente, unveränderliche Störung aus der Kindheit und müsste sich lebenslang immer gleich auf die Arbeitsfähigkeit einer Person auswirken. Beim Beschwerdeführer seien frühere Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch die spezifische Symptomatik eines ADHS aber nicht bekannt. Zudem stehe im Bericht des A.___ vom 25. Oktober 2011 ausdrücklich, aktuell seien die Symptome eines ADHS durch die bipolare Erkrankung deutlich überlagert. Die bipolare Erkrankung stehe momentan deutlich im Vordergrund. Von einer Behandlung des ADHS werde zum momentanen Zeitpunkt auch abgeraten. Somit sei ein ADHS auch nach Ansicht der behandelnden Ärzte des A.___ nicht zu quantifizieren und habe keine Relevanz für die Invali denversicherung. Auch im Bericht der Tagesklinik des B.___ vom 5. Juli 2011 sei keine für die Invalidenversicherung relevante psychopathologische Symptomatik erhoben worden. 3.2.3

Dr. Y.___ hielt in der zweiten Stellungnahme vom 23. Juli 2013 (Urk . 7/54) zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers fest, er habe die Diagnose eines ADHS nicht bestritten, sondern aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigen können. Er habe auf die häufige Komorbidität von ADHS und manischen Stö rungen hingewiesen. Trotzdem müsse der Krankheitsverlauf in jedem Einzelfall gesondert erhoben werden. Gerade beim Beschwerdeführer sei es von der Jugendzeit an über sehr viele Jahre nie zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Bei ADHS kämen praktisch alle ps ychischen Störungen gehäuft vor . Allgemeingültige Implikationen auf den jeweiligen Krankheitsverlauf könnten fast nicht ersehen werden, da es überall Störungen leichtesten bis schwersten Grades gebe mit ganz unterschiedlichen Verläufen und vor allem da ADHS ein grosser Sammeltopf verschiedenster neuropsychologischer Entwicklungsstörun gen sei. Im Gutachten habe er beim Beschwerdeführer Diagnose und Verlauf diskutiert. Eine Hyperaktivität in der Jugendzeit habe ausserdem eine breite Differenzialdiagnose. Er habe in Über ein stimmung mit Dr.

Z.___ ausgeführt, dass die Frage der psychischen Belastbarkeit und damit der weiteren Prognose offen sei. Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen

könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unter scheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifiziert. Dr. Z.___ leite aus dem gescheiterten Arbeitsversuch im Jahr 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab. Er selber habe sich nicht auf diesen Arbeitsversuch abgestützt, da dieser seines Erachtens unter zu wenig kontrollierten Bedingun gen stattgefunden habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber geäussert habe, im Juli bis zu 35 Wochenstunden geleistet zu haben. Von einem anschliessenden schwe ren depressiven Rückfall habe ihm der Beschwerdeführer nicht berichtet. 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Exper tise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigte

er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksich tig te die ge kla gten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten . Dr. Y.___ legte die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen schlüssig. Mit seinen

Stellungnahmen vom 24. Februar und 23. Juli 2013 ergänz te und präzisier te er das Gutachten und verm ochte die Einwände des Beschwerdeführers zu entkräften . Dem Gut achten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit desselben sprächen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers n icht ersichtlich. 4.2

Dr. Y.___

stellte im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose ein er bipo laren affektiven Störung und kam zum Schluss, die se befinde sich in Remission . Diese Einschätzung ist angesichts des sich in der Begutachtung prä sentierten Zustands des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dieser schil derte, er befinde sich in einer stabilen Phase, es gehe nicht schlecht. Zwei mal im Monat gehe er noch in die Therapie. Seit Oktober 2011 nehme er Lithium, was gut sei. Seither seien die Schwankungen gedämpft. Ein neues Leben habe begonnen, alles sei viel ruhiger (Urk. 7/24/5).

Dr. Y.___ wies zu Recht darauf hin, Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unter scheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifi ziert. 4.3

Im Einwandverfahren reichte Dr. Z.___ am

29. April 2013

einen Bericht ein und hielt darin fest, die bipolare Störung befinde sich nicht in Remission. Es bestünden weiterhin Stimmungsschwankungen, je nach Phase gemischt, manisch oder depressiv (ICD-10 F31.3). Aktuell bestehe eine depressive Phase. Seit dem Gutachten (November 2012) sei es zum Neuauftreten einer mittel schwer en depressiven Phase gekommen. Der Beschwerdeführer habe auf das Gutachterresultat mit massiver Verunsicherung, Stress, existentiellen Bedro hungsgefühlen und Verzweiflung reagiert. Seit Dezember 2012 habe sich trotz Lithiummedikation eine erneute depressive Phase abgezeichnet, im Januar 2013 habe sich der Zustand so destabilisiert, dass die Therapie nicht mehr ambulant habe weitergeführt werden können. Im Februar sei der Beschwerdeführer ins A.___ eingetreten (Urk. 7/50/1). Eine Stimmungsverschlechterung Ende 2012/ Anfang 2013 wurde vom Partner des Beschwerdeführers

in der Fremdanamnese des A.___ vom 12. März 2013 (Urk. 7/57/2) bestätigt . Die Festtage seien immer eine schwierige Zeit für den Beschwerdeführer gewesen . Es sei dann aber wahrscheinlich einiges zusammengekommen: der Ablehnungsentscheid (richtig: ablehnender Vorbe scheid) der IV-Stelle, welcher finanzielle Sorgen ausgelöst habe, die Festtage und die Abreise der Eltern. Das Tief habe im Gegensatz zu den vorhergehenden Tiefs länger angehalten, circa 5-6 Stunden intensiv und danach nur langsam abklingend. Bis anhin sei es dem Beschwerdeführer häufig nur eintägig oder zweitägig nicht gut gegangen, danach sei es häufig zu einer schnellen Stim mungsver besserung gekommen .

Bei den genannten Gründen für die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes handelt es sich u m psychosoziale Umstände, welche versicherungsrechtlich grundsätzlich unbea chtlich sind . Ausserdem lassen sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst als auch diejenigen seines Partners nicht auf eine länger dauernde depressive Episode schliessen.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten des A.___ an, er sei nach Weihnachten während drei bis vier Tagen nur noch im Bett gewesen und habe keinen Antrieb mehr gehabt. Er habe sich jedoch danach wieder auffangen können und sich in die Arbeit gestürzt. Nac h vier Wochen habe dies zu einer Erschöpfung geführt, was schlussendlich zur Einweisung in die Klinik geführt habe (Urk. 7/57/4 f.). Den

Berichten des A.___ vom 8. Mai und 18. Juli 2013 (Urk. 7/57), wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis zum 11. März 2013 in stationärer p sychiatrischer Behandlung befand, lässt sich indes

keine depressive Symptomatik entnehmen . Es wurden kombinierte und andere Per sönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD 10 F61), aktenanamnestisch eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypoma nische Episode (ICD-10 F31.0), diagnostiziert (Urk. 7/57/4). Der psychopatholo gische Befund bei Eintritt ins A.___

wurde im Austrittsbericht vom 8. Mai 2013 wie folgt beschrieben: „Wacher, bewusstseinsklarer Patient mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontaktverhalten zuge wandt, freundlich, kooperativ. Affektiver Rapport gut herstellbar. Antrieb und Psychomotorik wirken eher gesteigert, werden jedoch von Seite n des Patienten nicht so wahrgenommen. Keine mnestischen Defizite eruierbar . Stimmung wird als gedrückt beschrieben (-3 auf einer Skala von 0

bis

-5), jedoch wirkt der Patient affektiv gut schwingungsfähig, auslenkbar und eher heiter. Formalge danklich eher kohärent und leicht beschleunigt. Keine inhaltlichen Denk störun gen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Appetit unauffällig. Schlaf sei gut und in den Phasen der Arbeitsbelastung eher noch länger (ca. 8h zuletzt). Von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert“ (Urk. 7/57/5). Es seien keine depressi ven Symptome beobachtet worden (Urk. 7/57/7). Mit Bericht vom 18. Juli 2013 wurde der Austrittsbericht des A.___

vom 8. Mai 2013 auf Wunsch des Beschwerdeführers ergänzt und präzisiert : W ährend des Aufent haltes habe sich keine eigentliche depressive oder (sub-)manische Symptomatik gezeigt. Der Patient habe seine Stimmung als gut beschrieben. In den therapeu tischen wie auch den sozialen Kontakten auf der Station sei eher eine persön lichkeitsbedingte, leicht gehobene, extrovertierte Stimmung aufgefallen. Anam nestisch gebe es allerdings eine klar gesicherte bipolare Störung mit rapid cycling und innerhalb dieser Phasen zusätzliche Stimmungsschwankung en, welche oft situationsbedingt ausf ielen . Die Amplitude dieser bipolaren Störung scheine sich unter Lithium aber deutlich reduziert zu haben. Des Weiteren sei zu betonen, dass sich Persönlichkeitsstruktur und bipolare Störung tendenziell gegenseitig de stabilisieren könnten. Daher werde dringend zu einer Fortführung der Stimmungsstabilis ation mit Lithium geraten (Urk. 7/57/2).

Die Berichte des A.___ stützen somit die Einschätzung von Dr. Y.___, wonach keine klinisch relevante psychopathologische Symptomatik me hr feststellbar sei (Urk. 7/24/13). D ie medikamentöse Therapie mit Lithium habe eine bessere Stabilität des psychischen Zusta nds bewirkt (Urk. 7/24/14) . Eine grundsätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers nahm denn auch sein Partner gemäss Fremdanamnese des A.___ wahr. Er schilderte, wahrscheinlich bestehe ein Zusammenspiel zwi schen Medikation und Therapie . So nehme er den Beschwerdeführer etwas kon trollierter wahr in den letzten Monaten mit etwas weniger Stimmungsschwan kungen . Früher habe er oft in schwierigen Situationen erwartet, dass der Beschwerdeführer in Verärgerung ausbreche, dies sei seltener geworden. Nach wie vor gebe es einige Schwierigkeiten in sozialen Kontakten, so stosse der Beschwerdeführer mit seiner Art andere vor den Kopf. In den gehobenen Pha sen, welche beim Beschwerdeführer mehrheitlich vorhanden seien, nehme er ihn als Menschen mit der Einstellung, alles sei möglich,

wahr (Urk. 7/57/2).

4.4

Das Argument des Beschwerdeführers, die Diagnose von Dr. Y.___ könne des halb nicht zutreffen, weil bei einer remittierten Störung keine Lithium-Therapie mehr nötig sei, geht fehl. Die festgestellte

Remission hebt die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung selbstredend nicht auf. Eine Behandlungsbedürf tigkeit besteht weiterhin, welch e das Risiko von zukünftigen Episoden jedoch reduziert (ICD-10 F31.7; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 168 f.).

4. 5

Es ist sodann festzuhalten, dass sich Dr. Z.___, insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, primär auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers stützt . Dabei ist der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nicht nachvollziehbar ist die Aussage von Dr. Z.___, selbst eine Symptomfreiheit sei kein Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Daran ändert auch der Hinweis auf eine Studie, gemäss wel cher die Mehrheit der Patienten zwei Jahre nach Hospitalisation quasi symp tomfrei sei, aber nur 43 % davon ihren ursprünglichen beruflichen Status wieder erreicht hätten (Urk. 7/50/3), n ichts .

4. 6

Im Sinne des Gesagten

ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle – gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___

– ab September 2012 (sechs Monate nach der IV- Anmeldung; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) ausging. Es ist

demzufolge auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzu holen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene X.___, ausgebildeter Maschinen bau inge nieur, reiste 1997 in die Schweiz ein und war ab 2001 in beratender Funktion mehrheitlich selbständig erwerbend

tätig (Urk. 7/1/2, Urk. 7/2 und

Urk. 7/15). Am 6. März 2012 meldete er sich wegen einer psychi schen Störung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Dezember 2013 Beschwerde

und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom

31. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Am

5. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung kein Gesundheitsscha den im Sinne der Invalidenversicherung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Auch eine vorherige dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt die IV Stelle unter anderem fest, a us den neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Befunde hervorgehen, welche nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden seien (Urk. 2).

E. 2.2 Der Besc hwerdeführer bringt dagegen vor, dem Gutachten von Dr. Y.___ komme kein Beweiswert zu. Es sei deshalb entweder ein gerichtliches Gutachten

einzuholen oder für die Rentenberechnung auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

abzustellen. Die Diagnose von Dr. Y.___ stehe im Widerspruch zur Diagnose von

Dr. Z.___ sowie derjenigen der im

A.___ tätigen Ärzte . Wäre die bipolare affektive Störung vollständig remittiert, wie von Dr. Y.___

festgestellt, wäre eine Lithium-Therapie nicht mehr nötig. Dr. Y.___ messe zudem dem diagnostizierten ADHS im Bericht vom 23. Juli 2013 keine Wichtigkeit zu; Dr. Z.___ sei diesbezüglich klar anderer Meinung. Die Aussagen von Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seien sodann widersprüchlich und würden die im IV-Verfahren massge benden Fragen nicht beantworten. Im Gutachten werde nicht analysiert, welche Fähigkeiten vom Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit gefordert wür den und inwiefern er noch in der Lage sei, diese zu verwerten . Die Frage der Erwerbsunfähigkeit und deren Ausmass könnten aufgrund der Angaben im Gutachten nicht beantwortet werden. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, sodass sechs Monate nach erfolgter IV-Anmeldung beziehungsweise ab dem 1. September 2012 ein Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bestehe (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Im Bericht vom 10. April 2012 führte die behandelnde Ärztin des Beschwerde führers, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/16/5) : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Okt. 2011 testdiagnostisch bestätigt) Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht fest, sie habe dem Beschwerdeführer seit dem 31. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/16/5). Bei Behandlungsbeginn im Januar 2011 habe sie eine depressive Episode mit soma tischen Symptomen bei bipolarer affektiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F31.3), und einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung diagnostiziert gehabt (Urk. 7/16/5; vgl. auch Urk. 7/59) . Die depressive Symptomatik sei seit Oktober 2011 eher im Hinter grund und es zeichne sich ein Wechsel mit Neigung zu submanischem Verhal ten ab. Dank Therapie und Lithiummedikation habe eine manische Eskalation bisher verhindert werden können, der Beschwerdeführer sei deutlich stabiler. Es bestünden Stimmungsschwankungen und eine reduzierte psychische Belastbar keit bei Neigung zur Selbstüberschätzung und Selbstüberforderung. Eine Lang zeitprognose sei abhängig von längerfristiger Lithiumwirkung (oft erst nach einem Jahr Einnahme beurteilbar). Bisher habe ein gutes Ansprechen beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer erhoffe sich eine volle berufliche Wiederintegration. Am 2. März 2012 sei ein Arbeitsversuch mit acht Wochen stunden gestartet worden. Das Resultat dieses Arbeitsversuches sei abzuwarten (Urk. 7/16/6 ff.). 3.1.2

Im Verlaufsb ericht vom

5. September 2012 (Urk. 7/18) d iagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode der bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.3). Trotz Lithiumeinstellung (Spiegelkontrolle einwandfrei) hätten die Stimmungsschwankungen bisher zwar gebessert, aber noch nicht genug stabilisiert werden können. Von Februar 2012 bis Juli 2012 habe sich der Beschwerdeführer in einer submanischen Phase befunden. Er sei von sich aus bereit gewesen, das Lithium in dieser Zeit zu erhöhen. Eine Steigerung des Arbeitsversuches (Erhöhung der Stundenzahl) sei wegen drohender manischer Dekompensation nicht möglich gewesen. Der Arbeitsversuch laufe mit acht Stunden wöchentlich seit März 201 2. Im Rahmen dieses Arbeitsversuches ver richte der Beschwerdeführer teilweise Arbeiten im angestammten Beruf (Inge nieur), teilweise auch andere Arbeiten (z.B. Mithilfe in Gastrobetrieb). Die Mög lichkeit, die Arbeitsfähigkeit zu steigern, könne du r ch eine angepasste Tätigkeit nicht gebessert werden. Seit Mitte Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer wieder in einer depressiven Phase. Bei einer Verbesserung/Stabilisation des Gesundheitszustandes sei geplant, die Stundenzahl zu erhöhen (Urk. 7/18/5). 3.2

3.2.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F31.7). Dr. Y.___ hielt fest, er habe im Rahmen seiner psychiatrischen Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte gefunden, um die Diagnose einer Aufmerksam keitsstörung (ADHS) zu bestätigen. Zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung und Diagnosestellung im Oktober 2011 habe sich der Beschwerdeführer noch in einem mittelgradig depressiven Zustand befunden, welcher die Testre sultate möglicherweise verfärbt habe (Urk. 7/24/11) . Gemäss seiner psychiatri schen Untersuchung habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert. Klinisch zeige er viel Temperament, eine etwas unge hemmte Affektivität. Die kognitiven Funktionen, die Emotionalität und das Verhalten stünden im üblichen Rahmen. Gemäss Exploration des Beschwerde führers sei die Stresssymptomatik wie zum Beispiel der Tinnitus verschwunden. Die Stimmungslage bewege sich „im Mittelfeld“. Der Beschwerdeführer beschäf tige sich stets mit irgendetwas, er weise keine psychovegetativen Störungen mehr auf. Die behandelnde Psychiaterin habe im Bericht vom 6. September 2012, in welchem sie nur von einer „drohenden manischen Dekompensation“ gesprochen habe, keine klinisch relevante psych opathologische Symptomatik festgehalten . Er habe auch keine solche feststellen können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse die Frage der aktuellen psychischen Belastbarkeit offen bleiben. Die psychische Stresstoleranz sei aufgrund der Konditionierung und nach dem Hörsturz wahrscheinlich weiterhin herabgesetzt. Der Grad könne aber nicht mit Sicherheit als pathologisch bezeichnet werden. Wie der Beschwerde führer heute Arbeitsaufträge mit einem vollen Pensum psychisch bewältigen würde, könne darum nicht vorausgesagt werden. Abgesehen von dieser Ein schätzung scheine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell aus psy chopathologischen Gründen nicht mehr in einem für die IV relevanten Ausmass beeinträchtigt zu sein. Nachdem die medikamentöse Therapie mit Lithium seit einem Jahr eine bessere Stabilität des psychischen Zustandes bewirkt habe, sei prognostisch nicht mit einer spontanen Verschlechterung zu rechnen . Allgemein sei die Prognose einer bipolaren Störung bei einem späten Krankheitsbeginn besser als bei einem Beginn in der Jugendzeit. Die psychische Reaktion auf eventuellen beruflichen Stress sei allerdings nicht vorhersehbar. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, der Beschwerdeführer sei seiner selbständi gen Ingenieurtätigkeit fachlich und psychisch gut gewachsen bis auf die genannte Frage der Stresstoleranz, welche sich erst im Laufe der weiteren Lithi umprophylaxe klären werde (Urk. 7/24/13 f.) . 3.2.2

Am

24. Februar 2013 (Urk. 7/42) nahm Dr. Y.___

zu Einwänden des Beschwerde führers Stellung und führte aus, ein ADHS sei eine permanente, unveränderliche Störung aus der Kindheit und müsste sich lebenslang immer gleich auf die Arbeitsfähigkeit einer Person auswirken. Beim Beschwerdeführer seien frühere Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch die spezifische Symptomatik eines ADHS aber nicht bekannt. Zudem stehe im Bericht des A.___ vom 25. Oktober 2011 ausdrücklich, aktuell seien die Symptome eines ADHS durch die bipolare Erkrankung deutlich überlagert. Die bipolare Erkrankung stehe momentan deutlich im Vordergrund. Von einer Behandlung des ADHS werde zum momentanen Zeitpunkt auch abgeraten. Somit sei ein ADHS auch nach Ansicht der behandelnden Ärzte des A.___ nicht zu quantifizieren und habe keine Relevanz für die Invali denversicherung. Auch im Bericht der Tagesklinik des B.___ vom 5. Juli 2011 sei keine für die Invalidenversicherung relevante psychopathologische Symptomatik erhoben worden. 3.2.3

Dr. Y.___ hielt in der zweiten Stellungnahme vom 23. Juli 2013 (Urk . 7/54) zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers fest, er habe die Diagnose eines ADHS nicht bestritten, sondern aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigen können. Er habe auf die häufige Komorbidität von ADHS und manischen Stö rungen hingewiesen. Trotzdem müsse der Krankheitsverlauf in jedem Einzelfall gesondert erhoben werden. Gerade beim Beschwerdeführer sei es von der Jugendzeit an über sehr viele Jahre nie zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Bei ADHS kämen praktisch alle ps ychischen Störungen gehäuft vor . Allgemeingültige Implikationen auf den jeweiligen Krankheitsverlauf könnten fast nicht ersehen werden, da es überall Störungen leichtesten bis schwersten Grades gebe mit ganz unterschiedlichen Verläufen und vor allem da ADHS ein grosser Sammeltopf verschiedenster neuropsychologischer Entwicklungsstörun gen sei. Im Gutachten habe er beim Beschwerdeführer Diagnose und Verlauf diskutiert. Eine Hyperaktivität in der Jugendzeit habe ausserdem eine breite Differenzialdiagnose. Er habe in Über ein stimmung mit Dr.

Z.___ ausgeführt, dass die Frage der psychischen Belastbarkeit und damit der weiteren Prognose offen sei. Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen

könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unter scheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifiziert. Dr. Z.___ leite aus dem gescheiterten Arbeitsversuch im Jahr 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab. Er selber habe sich nicht auf diesen Arbeitsversuch abgestützt, da dieser seines Erachtens unter zu wenig kontrollierten Bedingun gen stattgefunden habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber geäussert habe, im Juli bis zu 35 Wochenstunden geleistet zu haben. Von einem anschliessenden schwe ren depressiven Rückfall habe ihm der Beschwerdeführer nicht berichtet. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Das Gutachten von Dr. Y.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Exper tise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigte

er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksich tig te die ge kla gten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten . Dr. Y.___ legte die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen schlüssig. Mit seinen

Stellungnahmen vom 24. Februar und 23. Juli 2013 ergänz te und präzisier te er das Gutachten und verm ochte die Einwände des Beschwerdeführers zu entkräften . Dem Gut achten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit desselben sprächen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers n icht ersichtlich.

E. 4.2 Dr. Y.___

stellte im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose ein er bipo laren affektiven Störung und kam zum Schluss, die se befinde sich in Remission . Diese Einschätzung ist angesichts des sich in der Begutachtung prä sentierten Zustands des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dieser schil derte, er befinde sich in einer stabilen Phase, es gehe nicht schlecht. Zwei mal im Monat gehe er noch in die Therapie. Seit Oktober 2011 nehme er Lithium, was gut sei. Seither seien die Schwankungen gedämpft. Ein neues Leben habe begonnen, alles sei viel ruhiger (Urk. 7/24/5).

Dr. Y.___ wies zu Recht darauf hin, Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unter scheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifi ziert.

E. 4.3 Im Einwandverfahren reichte Dr. Z.___ am

29. April 2013

einen Bericht ein und hielt darin fest, die bipolare Störung befinde sich nicht in Remission. Es bestünden weiterhin Stimmungsschwankungen, je nach Phase gemischt, manisch oder depressiv (ICD-10 F31.3). Aktuell bestehe eine depressive Phase. Seit dem Gutachten (November 2012) sei es zum Neuauftreten einer mittel schwer en depressiven Phase gekommen. Der Beschwerdeführer habe auf das Gutachterresultat mit massiver Verunsicherung, Stress, existentiellen Bedro hungsgefühlen und Verzweiflung reagiert. Seit Dezember 2012 habe sich trotz Lithiummedikation eine erneute depressive Phase abgezeichnet, im Januar 2013 habe sich der Zustand so destabilisiert, dass die Therapie nicht mehr ambulant habe weitergeführt werden können. Im Februar sei der Beschwerdeführer ins A.___ eingetreten (Urk. 7/50/1). Eine Stimmungsverschlechterung Ende 2012/ Anfang 2013 wurde vom Partner des Beschwerdeführers

in der Fremdanamnese des A.___ vom 12. März 2013 (Urk. 7/57/2) bestätigt . Die Festtage seien immer eine schwierige Zeit für den Beschwerdeführer gewesen . Es sei dann aber wahrscheinlich einiges zusammengekommen: der Ablehnungsentscheid (richtig: ablehnender Vorbe scheid) der IV-Stelle, welcher finanzielle Sorgen ausgelöst habe, die Festtage und die Abreise der Eltern. Das Tief habe im Gegensatz zu den vorhergehenden Tiefs länger angehalten, circa 5-6 Stunden intensiv und danach nur langsam abklingend. Bis anhin sei es dem Beschwerdeführer häufig nur eintägig oder zweitägig nicht gut gegangen, danach sei es häufig zu einer schnellen Stim mungsver besserung gekommen .

Bei den genannten Gründen für die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes handelt es sich u m psychosoziale Umstände, welche versicherungsrechtlich grundsätzlich unbea chtlich sind . Ausserdem lassen sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst als auch diejenigen seines Partners nicht auf eine länger dauernde depressive Episode schliessen.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten des A.___ an, er sei nach Weihnachten während drei bis vier Tagen nur noch im Bett gewesen und habe keinen Antrieb mehr gehabt. Er habe sich jedoch danach wieder auffangen können und sich in die Arbeit gestürzt. Nac h vier Wochen habe dies zu einer Erschöpfung geführt, was schlussendlich zur Einweisung in die Klinik geführt habe (Urk. 7/57/4 f.). Den

Berichten des A.___ vom 8. Mai und 18. Juli 2013 (Urk. 7/57), wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis zum 11. März 2013 in stationärer p sychiatrischer Behandlung befand, lässt sich indes

keine depressive Symptomatik entnehmen . Es wurden kombinierte und andere Per sönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD

E. 4.4 Das Argument des Beschwerdeführers, die Diagnose von Dr. Y.___ könne des halb nicht zutreffen, weil bei einer remittierten Störung keine Lithium-Therapie mehr nötig sei, geht fehl. Die festgestellte

Remission hebt die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung selbstredend nicht auf. Eine Behandlungsbedürf tigkeit besteht weiterhin, welch e das Risiko von zukünftigen Episoden jedoch reduziert (ICD-10 F31.7; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 168 f.).

4. 5

Es ist sodann festzuhalten, dass sich Dr. Z.___, insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, primär auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers stützt . Dabei ist der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nicht nachvollziehbar ist die Aussage von Dr. Z.___, selbst eine Symptomfreiheit sei kein Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Daran ändert auch der Hinweis auf eine Studie, gemäss wel cher die Mehrheit der Patienten zwei Jahre nach Hospitalisation quasi symp tomfrei sei, aber nur 43 % davon ihren ursprünglichen beruflichen Status wieder erreicht hätten (Urk. 7/50/3), n ichts .

4. 6

Im Sinne des Gesagten

ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle – gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___

– ab September 2012 (sechs Monate nach der IV- Anmeldung; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) ausging. Es ist

demzufolge auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzu holen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fes t zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 10 F61), aktenanamnestisch eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypoma nische Episode (ICD-10 F31.0), diagnostiziert (Urk. 7/57/4). Der psychopatholo gische Befund bei Eintritt ins A.___

wurde im Austrittsbericht vom 8. Mai 2013 wie folgt beschrieben: „Wacher, bewusstseinsklarer Patient mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontaktverhalten zuge wandt, freundlich, kooperativ. Affektiver Rapport gut herstellbar. Antrieb und Psychomotorik wirken eher gesteigert, werden jedoch von Seite n des Patienten nicht so wahrgenommen. Keine mnestischen Defizite eruierbar . Stimmung wird als gedrückt beschrieben (-3 auf einer Skala von 0

bis

-5), jedoch wirkt der Patient affektiv gut schwingungsfähig, auslenkbar und eher heiter. Formalge danklich eher kohärent und leicht beschleunigt. Keine inhaltlichen Denk störun gen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Appetit unauffällig. Schlaf sei gut und in den Phasen der Arbeitsbelastung eher noch länger (ca. 8h zuletzt). Von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert“ (Urk. 7/57/5). Es seien keine depressi ven Symptome beobachtet worden (Urk. 7/57/7). Mit Bericht vom 18. Juli 2013 wurde der Austrittsbericht des A.___

vom 8. Mai 2013 auf Wunsch des Beschwerdeführers ergänzt und präzisiert : W ährend des Aufent haltes habe sich keine eigentliche depressive oder (sub-)manische Symptomatik gezeigt. Der Patient habe seine Stimmung als gut beschrieben. In den therapeu tischen wie auch den sozialen Kontakten auf der Station sei eher eine persön lichkeitsbedingte, leicht gehobene, extrovertierte Stimmung aufgefallen. Anam nestisch gebe es allerdings eine klar gesicherte bipolare Störung mit rapid cycling und innerhalb dieser Phasen zusätzliche Stimmungsschwankung en, welche oft situationsbedingt ausf ielen . Die Amplitude dieser bipolaren Störung scheine sich unter Lithium aber deutlich reduziert zu haben. Des Weiteren sei zu betonen, dass sich Persönlichkeitsstruktur und bipolare Störung tendenziell gegenseitig de stabilisieren könnten. Daher werde dringend zu einer Fortführung der Stimmungsstabilis ation mit Lithium geraten (Urk. 7/57/2).

Die Berichte des A.___ stützen somit die Einschätzung von Dr. Y.___, wonach keine klinisch relevante psychopathologische Symptomatik me hr feststellbar sei (Urk. 7/24/13). D ie medikamentöse Therapie mit Lithium habe eine bessere Stabilität des psychischen Zusta nds bewirkt (Urk. 7/24/14) . Eine grundsätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers nahm denn auch sein Partner gemäss Fremdanamnese des A.___ wahr. Er schilderte, wahrscheinlich bestehe ein Zusammenspiel zwi schen Medikation und Therapie . So nehme er den Beschwerdeführer etwas kon trollierter wahr in den letzten Monaten mit etwas weniger Stimmungsschwan kungen . Früher habe er oft in schwierigen Situationen erwartet, dass der Beschwerdeführer in Verärgerung ausbreche, dies sei seltener geworden. Nach wie vor gebe es einige Schwierigkeiten in sozialen Kontakten, so stosse der Beschwerdeführer mit seiner Art andere vor den Kopf. In den gehobenen Pha sen, welche beim Beschwerdeführer mehrheitlich vorhanden seien, nehme er ihn als Menschen mit der Einstellung, alles sei möglich,

wahr (Urk. 7/57/2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01124 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 geborene X.___, ausgebildeter Maschinen bau inge nieur, reiste 1997 in die Schweiz ein und war ab 2001 in beratender Funktion mehrheitlich selbständig erwerbend

tätig (Urk. 7/1/2, Urk. 7/2 und

Urk. 7/15). Am 6. März 2012 meldete er sich wegen einer psychi schen Störung bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/ 2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/7) . Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 7/12). Am 13. September 2012 veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten

(Urk. 7/19 ff.). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein Gutachten am

21. November 2012 (Urk. 7/24). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 27. November 2012 an, das Leis tungsbe gehren abzuweisen (Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 24. Februar 2013 (U rk. 7/42) beziehungsweise vom 23 . Juli 2013 (Urk. 7/54) nahm Dr. Y.___

zu den Einwän den de s Versicherten Stellung . M it Verfügung vom

4. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente

(Urk. 7/65 [ = Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

5. Dezember 2013 Beschwerde

und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom

31. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Am

5. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) . Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fes t zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung kein Gesundheitsscha den im Sinne der Invalidenversicherung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Auch eine vorherige dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt die IV Stelle unter anderem fest, a us den neu eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Befunde hervorgehen, welche nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden seien (Urk. 2). 2.2

Der Besc hwerdeführer bringt dagegen vor, dem Gutachten von Dr. Y.___ komme kein Beweiswert zu. Es sei deshalb entweder ein gerichtliches Gutachten

einzuholen oder für die Rentenberechnung auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

abzustellen. Die Diagnose von Dr. Y.___ stehe im Widerspruch zur Diagnose von

Dr. Z.___ sowie derjenigen der im

A.___ tätigen Ärzte . Wäre die bipolare affektive Störung vollständig remittiert, wie von Dr. Y.___

festgestellt, wäre eine Lithium-Therapie nicht mehr nötig. Dr. Y.___ messe zudem dem diagnostizierten ADHS im Bericht vom 23. Juli 2013 keine Wichtigkeit zu; Dr. Z.___ sei diesbezüglich klar anderer Meinung. Die Aussagen von Dr. Y.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seien sodann widersprüchlich und würden die im IV-Verfahren massge benden Fragen nicht beantworten. Im Gutachten werde nicht analysiert, welche Fähigkeiten vom Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit gefordert wür den und inwiefern er noch in der Lage sei, diese zu verwerten . Die Frage der Erwerbsunfähigkeit und deren Ausmass könnten aufgrund der Angaben im Gutachten nicht beantwortet werden. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___

bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, sodass sechs Monate nach erfolgter IV-Anmeldung beziehungsweise ab dem 1. September 2012 ein Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente bestehe (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Im Bericht vom 10. April 2012 führte die behandelnde Ärztin des Beschwerde führers, Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/16/5) : - bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Okt. 2011 testdiagnostisch bestätigt) Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht fest, sie habe dem Beschwerdeführer seit dem 31. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/16/5). Bei Behandlungsbeginn im Januar 2011 habe sie eine depressive Episode mit soma tischen Symptomen bei bipolarer affektiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F31.3), und einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeitsstörung diagnostiziert gehabt (Urk. 7/16/5; vgl. auch Urk. 7/59) . Die depressive Symptomatik sei seit Oktober 2011 eher im Hinter grund und es zeichne sich ein Wechsel mit Neigung zu submanischem Verhal ten ab. Dank Therapie und Lithiummedikation habe eine manische Eskalation bisher verhindert werden können, der Beschwerdeführer sei deutlich stabiler. Es bestünden Stimmungsschwankungen und eine reduzierte psychische Belastbar keit bei Neigung zur Selbstüberschätzung und Selbstüberforderung. Eine Lang zeitprognose sei abhängig von längerfristiger Lithiumwirkung (oft erst nach einem Jahr Einnahme beurteilbar). Bisher habe ein gutes Ansprechen beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer erhoffe sich eine volle berufliche Wiederintegration. Am 2. März 2012 sei ein Arbeitsversuch mit acht Wochen stunden gestartet worden. Das Resultat dieses Arbeitsversuches sei abzuwarten (Urk. 7/16/6 ff.). 3.1.2

Im Verlaufsb ericht vom

5. September 2012 (Urk. 7/18) d iagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode der bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31.3). Trotz Lithiumeinstellung (Spiegelkontrolle einwandfrei) hätten die Stimmungsschwankungen bisher zwar gebessert, aber noch nicht genug stabilisiert werden können. Von Februar 2012 bis Juli 2012 habe sich der Beschwerdeführer in einer submanischen Phase befunden. Er sei von sich aus bereit gewesen, das Lithium in dieser Zeit zu erhöhen. Eine Steigerung des Arbeitsversuches (Erhöhung der Stundenzahl) sei wegen drohender manischer Dekompensation nicht möglich gewesen. Der Arbeitsversuch laufe mit acht Stunden wöchentlich seit März 201 2. Im Rahmen dieses Arbeitsversuches ver richte der Beschwerdeführer teilweise Arbeiten im angestammten Beruf (Inge nieur), teilweise auch andere Arbeiten (z.B. Mithilfe in Gastrobetrieb). Die Mög lichkeit, die Arbeitsfähigkeit zu steigern, könne du r ch eine angepasste Tätigkeit nicht gebessert werden. Seit Mitte Juli 2012 befinde sich der Beschwerdeführer wieder in einer depressiven Phase. Bei einer Verbesserung/Stabilisation des Gesundheitszustandes sei geplant, die Stundenzahl zu erhöhen (Urk. 7/18/5). 3.2

3.2.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F31.7). Dr. Y.___ hielt fest, er habe im Rahmen seiner psychiatrischen Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte gefunden, um die Diagnose einer Aufmerksam keitsstörung (ADHS) zu bestätigen. Zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Testung und Diagnosestellung im Oktober 2011 habe sich der Beschwerdeführer noch in einem mittelgradig depressiven Zustand befunden, welcher die Testre sultate möglicherweise verfärbt habe (Urk. 7/24/11) . Gemäss seiner psychiatri schen Untersuchung habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert. Klinisch zeige er viel Temperament, eine etwas unge hemmte Affektivität. Die kognitiven Funktionen, die Emotionalität und das Verhalten stünden im üblichen Rahmen. Gemäss Exploration des Beschwerde führers sei die Stresssymptomatik wie zum Beispiel der Tinnitus verschwunden. Die Stimmungslage bewege sich „im Mittelfeld“. Der Beschwerdeführer beschäf tige sich stets mit irgendetwas, er weise keine psychovegetativen Störungen mehr auf. Die behandelnde Psychiaterin habe im Bericht vom 6. September 2012, in welchem sie nur von einer „drohenden manischen Dekompensation“ gesprochen habe, keine klinisch relevante psych opathologische Symptomatik festgehalten . Er habe auch keine solche feststellen können. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse die Frage der aktuellen psychischen Belastbarkeit offen bleiben. Die psychische Stresstoleranz sei aufgrund der Konditionierung und nach dem Hörsturz wahrscheinlich weiterhin herabgesetzt. Der Grad könne aber nicht mit Sicherheit als pathologisch bezeichnet werden. Wie der Beschwerde führer heute Arbeitsaufträge mit einem vollen Pensum psychisch bewältigen würde, könne darum nicht vorausgesagt werden. Abgesehen von dieser Ein schätzung scheine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell aus psy chopathologischen Gründen nicht mehr in einem für die IV relevanten Ausmass beeinträchtigt zu sein. Nachdem die medikamentöse Therapie mit Lithium seit einem Jahr eine bessere Stabilität des psychischen Zustandes bewirkt habe, sei prognostisch nicht mit einer spontanen Verschlechterung zu rechnen . Allgemein sei die Prognose einer bipolaren Störung bei einem späten Krankheitsbeginn besser als bei einem Beginn in der Jugendzeit. Die psychische Reaktion auf eventuellen beruflichen Stress sei allerdings nicht vorhersehbar. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, der Beschwerdeführer sei seiner selbständi gen Ingenieurtätigkeit fachlich und psychisch gut gewachsen bis auf die genannte Frage der Stresstoleranz, welche sich erst im Laufe der weiteren Lithi umprophylaxe klären werde (Urk. 7/24/13 f.) . 3.2.2

Am

24. Februar 2013 (Urk. 7/42) nahm Dr. Y.___

zu Einwänden des Beschwerde führers Stellung und führte aus, ein ADHS sei eine permanente, unveränderliche Störung aus der Kindheit und müsste sich lebenslang immer gleich auf die Arbeitsfähigkeit einer Person auswirken. Beim Beschwerdeführer seien frühere Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch die spezifische Symptomatik eines ADHS aber nicht bekannt. Zudem stehe im Bericht des A.___ vom 25. Oktober 2011 ausdrücklich, aktuell seien die Symptome eines ADHS durch die bipolare Erkrankung deutlich überlagert. Die bipolare Erkrankung stehe momentan deutlich im Vordergrund. Von einer Behandlung des ADHS werde zum momentanen Zeitpunkt auch abgeraten. Somit sei ein ADHS auch nach Ansicht der behandelnden Ärzte des A.___ nicht zu quantifizieren und habe keine Relevanz für die Invali denversicherung. Auch im Bericht der Tagesklinik des B.___ vom 5. Juli 2011 sei keine für die Invalidenversicherung relevante psychopathologische Symptomatik erhoben worden. 3.2.3

Dr. Y.___ hielt in der zweiten Stellungnahme vom 23. Juli 2013 (Urk . 7/54) zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers fest, er habe die Diagnose eines ADHS nicht bestritten, sondern aufgrund seiner Untersuchung nicht bestätigen können. Er habe auf die häufige Komorbidität von ADHS und manischen Stö rungen hingewiesen. Trotzdem müsse der Krankheitsverlauf in jedem Einzelfall gesondert erhoben werden. Gerade beim Beschwerdeführer sei es von der Jugendzeit an über sehr viele Jahre nie zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Bei ADHS kämen praktisch alle ps ychischen Störungen gehäuft vor . Allgemeingültige Implikationen auf den jeweiligen Krankheitsverlauf könnten fast nicht ersehen werden, da es überall Störungen leichtesten bis schwersten Grades gebe mit ganz unterschiedlichen Verläufen und vor allem da ADHS ein grosser Sammeltopf verschiedenster neuropsychologischer Entwicklungsstörun gen sei. Im Gutachten habe er beim Beschwerdeführer Diagnose und Verlauf diskutiert. Eine Hyperaktivität in der Jugendzeit habe ausserdem eine breite Differenzialdiagnose. Er habe in Über ein stimmung mit Dr.

Z.___ ausgeführt, dass die Frage der psychischen Belastbarkeit und damit der weiteren Prognose offen sei. Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen

könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unter scheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifiziert. Dr. Z.___ leite aus dem gescheiterten Arbeitsversuch im Jahr 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab. Er selber habe sich nicht auf diesen Arbeitsversuch abgestützt, da dieser seines Erachtens unter zu wenig kontrollierten Bedingun gen stattgefunden habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber geäussert habe, im Juli bis zu 35 Wochenstunden geleistet zu haben. Von einem anschliessenden schwe ren depressiven Rückfall habe ihm der Beschwerdeführer nicht berichtet. 4. 4.1

Das Gutachten von Dr. Y.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Exper tise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigte

er sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksich tig te die ge kla gten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten . Dr. Y.___ legte die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen schlüssig. Mit seinen

Stellungnahmen vom 24. Februar und 23. Juli 2013 ergänz te und präzisier te er das Gutachten und verm ochte die Einwände des Beschwerdeführers zu entkräften . Dem Gut achten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit desselben sprächen, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers n icht ersichtlich. 4.2

Dr. Y.___

stellte im Gutachten vom 21. November 2012 die Diagnose ein er bipo laren affektiven Störung und kam zum Schluss, die se befinde sich in Remission . Diese Einschätzung ist angesichts des sich in der Begutachtung prä sentierten Zustands des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dieser schil derte, er befinde sich in einer stabilen Phase, es gehe nicht schlecht. Zwei mal im Monat gehe er noch in die Therapie. Seit Oktober 2011 nehme er Lithium, was gut sei. Seither seien die Schwankungen gedämpft. Ein neues Leben habe begonnen, alles sei viel ruhiger (Urk. 7/24/5).

Dr. Y.___ wies zu Recht darauf hin, Dr. Z.___ habe in ihren Berichten vom April und September 2012 für die Diagnose einer schweren Depression oder einer schweren Manie, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % begründen könnten, nicht genügend klinisch relevante und manifeste psychopathologische Symptome gemäss ICD-Glossar aufgeführt beziehungsweise die aufgeführten Symptome seien für die Unter scheidung einer leichten oder schweren Störung nicht genügend quantifi ziert. 4.3

Im Einwandverfahren reichte Dr. Z.___ am

29. April 2013

einen Bericht ein und hielt darin fest, die bipolare Störung befinde sich nicht in Remission. Es bestünden weiterhin Stimmungsschwankungen, je nach Phase gemischt, manisch oder depressiv (ICD-10 F31.3). Aktuell bestehe eine depressive Phase. Seit dem Gutachten (November 2012) sei es zum Neuauftreten einer mittel schwer en depressiven Phase gekommen. Der Beschwerdeführer habe auf das Gutachterresultat mit massiver Verunsicherung, Stress, existentiellen Bedro hungsgefühlen und Verzweiflung reagiert. Seit Dezember 2012 habe sich trotz Lithiummedikation eine erneute depressive Phase abgezeichnet, im Januar 2013 habe sich der Zustand so destabilisiert, dass die Therapie nicht mehr ambulant habe weitergeführt werden können. Im Februar sei der Beschwerdeführer ins A.___ eingetreten (Urk. 7/50/1). Eine Stimmungsverschlechterung Ende 2012/ Anfang 2013 wurde vom Partner des Beschwerdeführers

in der Fremdanamnese des A.___ vom 12. März 2013 (Urk. 7/57/2) bestätigt . Die Festtage seien immer eine schwierige Zeit für den Beschwerdeführer gewesen . Es sei dann aber wahrscheinlich einiges zusammengekommen: der Ablehnungsentscheid (richtig: ablehnender Vorbe scheid) der IV-Stelle, welcher finanzielle Sorgen ausgelöst habe, die Festtage und die Abreise der Eltern. Das Tief habe im Gegensatz zu den vorhergehenden Tiefs länger angehalten, circa 5-6 Stunden intensiv und danach nur langsam abklingend. Bis anhin sei es dem Beschwerdeführer häufig nur eintägig oder zweitägig nicht gut gegangen, danach sei es häufig zu einer schnellen Stim mungsver besserung gekommen .

Bei den genannten Gründen für die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes handelt es sich u m psychosoziale Umstände, welche versicherungsrechtlich grundsätzlich unbea chtlich sind . Ausserdem lassen sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst als auch diejenigen seines Partners nicht auf eine länger dauernde depressive Episode schliessen.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten des A.___ an, er sei nach Weihnachten während drei bis vier Tagen nur noch im Bett gewesen und habe keinen Antrieb mehr gehabt. Er habe sich jedoch danach wieder auffangen können und sich in die Arbeit gestürzt. Nac h vier Wochen habe dies zu einer Erschöpfung geführt, was schlussendlich zur Einweisung in die Klinik geführt habe (Urk. 7/57/4 f.). Den

Berichten des A.___ vom 8. Mai und 18. Juli 2013 (Urk. 7/57), wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Februar bis zum 11. März 2013 in stationärer p sychiatrischer Behandlung befand, lässt sich indes

keine depressive Symptomatik entnehmen . Es wurden kombinierte und andere Per sönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD 10 F61), aktenanamnestisch eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypoma nische Episode (ICD-10 F31.0), diagnostiziert (Urk. 7/57/4). Der psychopatholo gische Befund bei Eintritt ins A.___

wurde im Austrittsbericht vom 8. Mai 2013 wie folgt beschrieben: „Wacher, bewusstseinsklarer Patient mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontaktverhalten zuge wandt, freundlich, kooperativ. Affektiver Rapport gut herstellbar. Antrieb und Psychomotorik wirken eher gesteigert, werden jedoch von Seite n des Patienten nicht so wahrgenommen. Keine mnestischen Defizite eruierbar . Stimmung wird als gedrückt beschrieben (-3 auf einer Skala von 0

bis

-5), jedoch wirkt der Patient affektiv gut schwingungsfähig, auslenkbar und eher heiter. Formalge danklich eher kohärent und leicht beschleunigt. Keine inhaltlichen Denk störun gen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Appetit unauffällig. Schlaf sei gut und in den Phasen der Arbeitsbelastung eher noch länger (ca. 8h zuletzt). Von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert“ (Urk. 7/57/5). Es seien keine depressi ven Symptome beobachtet worden (Urk. 7/57/7). Mit Bericht vom 18. Juli 2013 wurde der Austrittsbericht des A.___

vom 8. Mai 2013 auf Wunsch des Beschwerdeführers ergänzt und präzisiert : W ährend des Aufent haltes habe sich keine eigentliche depressive oder (sub-)manische Symptomatik gezeigt. Der Patient habe seine Stimmung als gut beschrieben. In den therapeu tischen wie auch den sozialen Kontakten auf der Station sei eher eine persön lichkeitsbedingte, leicht gehobene, extrovertierte Stimmung aufgefallen. Anam nestisch gebe es allerdings eine klar gesicherte bipolare Störung mit rapid cycling und innerhalb dieser Phasen zusätzliche Stimmungsschwankung en, welche oft situationsbedingt ausf ielen . Die Amplitude dieser bipolaren Störung scheine sich unter Lithium aber deutlich reduziert zu haben. Des Weiteren sei zu betonen, dass sich Persönlichkeitsstruktur und bipolare Störung tendenziell gegenseitig de stabilisieren könnten. Daher werde dringend zu einer Fortführung der Stimmungsstabilis ation mit Lithium geraten (Urk. 7/57/2).

Die Berichte des A.___ stützen somit die Einschätzung von Dr. Y.___, wonach keine klinisch relevante psychopathologische Symptomatik me hr feststellbar sei (Urk. 7/24/13). D ie medikamentöse Therapie mit Lithium habe eine bessere Stabilität des psychischen Zusta nds bewirkt (Urk. 7/24/14) . Eine grundsätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers nahm denn auch sein Partner gemäss Fremdanamnese des A.___ wahr. Er schilderte, wahrscheinlich bestehe ein Zusammenspiel zwi schen Medikation und Therapie . So nehme er den Beschwerdeführer etwas kon trollierter wahr in den letzten Monaten mit etwas weniger Stimmungsschwan kungen . Früher habe er oft in schwierigen Situationen erwartet, dass der Beschwerdeführer in Verärgerung ausbreche, dies sei seltener geworden. Nach wie vor gebe es einige Schwierigkeiten in sozialen Kontakten, so stosse der Beschwerdeführer mit seiner Art andere vor den Kopf. In den gehobenen Pha sen, welche beim Beschwerdeführer mehrheitlich vorhanden seien, nehme er ihn als Menschen mit der Einstellung, alles sei möglich,

wahr (Urk. 7/57/2).

4.4

Das Argument des Beschwerdeführers, die Diagnose von Dr. Y.___ könne des halb nicht zutreffen, weil bei einer remittierten Störung keine Lithium-Therapie mehr nötig sei, geht fehl. Die festgestellte

Remission hebt die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung selbstredend nicht auf. Eine Behandlungsbedürf tigkeit besteht weiterhin, welch e das Risiko von zukünftigen Episoden jedoch reduziert (ICD-10 F31.7; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 168 f.).

4. 5

Es ist sodann festzuhalten, dass sich Dr. Z.___, insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, primär auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers stützt . Dabei ist der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nicht nachvollziehbar ist die Aussage von Dr. Z.___, selbst eine Symptomfreiheit sei kein Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Daran ändert auch der Hinweis auf eine Studie, gemäss wel cher die Mehrheit der Patienten zwei Jahre nach Hospitalisation quasi symp tomfrei sei, aber nur 43 % davon ihren ursprünglichen beruflichen Status wieder erreicht hätten (Urk. 7/50/3), n ichts .

4. 6

Im Sinne des Gesagten

ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle – gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___

– ab September 2012 (sechs Monate nach der IV- Anmeldung; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) ausging. Es ist

demzufolge auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzu holen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro