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IV.2013.01120

Restarbeitsfähigkeit entspricht dem ursprünglich geleisteten Pensum. Kein Haushaltabklärungsbericht nötig. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, Mutter von drei Kindern (Jahrg ä ng e 1981, 1983 und 1987), war vom

1. Januar 2009 bis 28. Februar

2013 bei Y.___ in ei nem Pensum von 50 % als Kantinenmitarbeiterin tätig, wobei der letzte Ar beitstag am

19. Juni 2012 war (Urk. 7/11 Ziff. 2. 1, Ziff. 2.9, Urk. 7/16/5). Unter Hinweis auf starke Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 6. Au gust 2012 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab und zog Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/16) .

Nach

durchgeführtem V orbescheidverfahren (Urk. 7/20, Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. Oktober 2013

einen Rentenanspruch (Urk. 7/25 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 18. November 2013

direkt bei der IV-Stelle Be schwerde gegen die Verfügun g vom 28. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente und die Vornahme weitere r me dizinische r Abklärungen (Urk. 1/1 -2, Urk. 3, Urk. 4/1-2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2014 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig, wird für diesen Teil die Invalidi tät nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Ansp ruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf ei ne halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei - viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung damit, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit vom 2 9. Mai bis 4. Dezem ber 2012 nicht zumutbar gewesen,

a b dem 5. Dezember 2012 habe sich ihr Gesundheitszustand aber verbessert, und die angestammte Tätigkeit sei seither wieder im bisherigen Pensum von 50 % möglich (Urk. 2 S. 1 f.). Es sei davon auszugehen, dass im Haushaltbereich keine rentenbegründende Einschränkung bestehe. Damit resultiere ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 0 % (S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich überhaupt nicht verbessert. Gemäss ihrem Hausarzt werde sich daran auch in nächster Zukunft nichts ändern. Damit sie ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen könne, sei bei einem Arzt der Beschwerdegeg nerin eine Untersuchung vorzunehmen. Dieser werde bestätigen können, dass sie mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu leben habe. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/9) die Verdachtsdiagnose eines Kompressions-Syndroms der obe ren Thoraxapertur links. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei am 5. Juli 2012 konsiliarisch neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht wor den (S. 1) .

Es bestehe eine normale motorische und sensible Medianus -Neurographie beid seits. Ein Carpaltunnelsyndrom links könne ausgeschlossen werden. Die Anam nese und der klinische Befund würden gegen eine C7-Symptomatik sp rechen. Die Patientin habe weder ein Zervikal-Syndrom noch bewegungsabhängige Rei zerscheinungen entlang der Nervenwurzel C 7. Der Neurostatus sei bis auf die Dysästhesien an Dig III und Dig IV links unauffällig.

Die Beschwerdeführerin müsse in ungünstiger Oberkörperhaltung im Personal - res taurant arbeiten und wie am Fliessband Essen ausgeben. Danach habe sie massivste Beschwerden. Dr. Z.___ führte aus, ihres Erachtens handle es sich am ehesten um ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur links durch eine ungünstige Arbeitshaltung. Bei entsprechenden Provokationsmanö vern wie dem

Addson -Test, Zug des Armes nach unten oder auch Hochalten des linken Armes, könnten die Beschwerden

provoziert werden (S. 2 f.). Der Plexus brachialis sei auch stark druckdolent sowohl am Erb ‘ schen Punkt als auch in der Axilla .

Die Patientin so llte ihres Erachtens nochmals Ph ysiotherapie zur Stärkung der Schulter- und Rückenmuskulatur und dadurch zur Öffnung des Schultergürtels erhalten . Es sollte sonst an der Arbeitsstelle abgeklärt werden, ob eine andere Einsatzmöglichkeit bestehe oder ob man den Arbeitsplatz ergonomischer ge stalten könnte. Falls dies alles nicht möglich sei, müsse sich die Beschwerde führerin mit der Zeit wahrscheinlich nach einer anderen Arbeitsstelle umsehe n (S. 3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/15/12-16 = Urk. 7/16/9-14) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten): - chronifizierte, bisher therapieresistente Weichteildysbalancen mit Trig - ger punktbildung vor allem im Schultergürtelbereich links und im Mus - culus

infraspinatus links - fortgeleitetes referred

pain -Muster linke obere Extremität einschliess lich Dig II I und IV - mögliche zusätzlich e C7-Reiznervenwurzelsymptomatik links ohne peri pher-neurologische Ausfallsymptomatik und globale muskuläre Insuffizienz mit thorakaler Fehlhaltung und reflektorischer segmen taler Funktionsstörung Th4 und 5 Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe weder bei der Anamnes eer hebung im Sitzen noch beim An

- und Auskleiden respektive beim Bedienen der Handtasche ein Schon- oder Ausweichverhalten gezeigt. So könne auch der Pullover symmetrisch beidseits bei nicht eingeschränkter Abduktion über die Arme und den Kopf gestreift werden (S. 2 unten f.). Die aktive Bewegungsprüfung der Schultergelenke beidseits sei symmetrisch unauffällig. Die passive Prüfung durch den Untersucher ergebe eine glenohu meral freie Beweglichkeit links und rechts, negative isometrisch resistive Teste für die Rotatorenmanschette und kein Impingem ent und keine Acromioclavi cular (AC) -Gelenkssymptomatik . Auf der Liege könne bei Positionswechsel mit dem Arm symmetrisch beidseits abges tützt werden. Dystrophe oder at rophe Veränderungen fehlten. Die Ober- und Untera r mumfangsmessung sei symmetrisch (S. 3 oben) . Der peripher-neurologische Status sei unauffällig betreffend roher Kraft, Tonus, Seh n enreflexe und Oberflächensensibilität. Bei anhaltender Abduktion respek tive Flexion oder Elevation des linken Oberarmes werde eine Missempfindung Dig II I und IV links angegeben, welche sich aber prompt a uflöse, wenn der Arm in Neutral position gehe. Dasselbe Phänomen trete auch bei forcierter Extension m it Rotation mit Fixie ru n g des Segmentes C6/7 auf, als Hinweis für eine mögli che C7-Nervenw urzelreizung links. Bezüglich der Weichteilveränderungen finde man vereinzelte Triggerpunkte im Schultergürtelbereich links mit fortgeleiteten Missempfindungen in den Ober arm links ausgehend von Triggerpunkten im Musculus

infraspinatus . Die Ulna ris-Logen seien unauffällig, und es fänden sich keine Hinweise für eine Car paltunnel-Symptomatik . Die Segmentale Prüfung habe eine reversible Funkti onsstörung im Bereiche der Costotransversalgelenke Th4 und 5 beidseits erge ben (S. 3 Mitte).

Dr. A.___ führ te wei t er aus, in der segmentalen Untersuchung der Halswirbel säule (HWS) habe eine C7-Reizsymptomatik nicht ausgeschlossen werden kön nen, das bedeute eine Diskush ernie, welche reflektorisch die

myofascialen

Dys balancen unterhalte, ausgehend vom unteren HWS-Segment im Bereiche C6 und C 7. Dies soll t e vor definitiver Beurteilung allfälliger Therapien respektive Arbeitsfähigkeiten genauer beurteilt werden. Er empfehle daher die Durchfüh rung einer HWS-MRI- Untersuchung mit der Frage nach Diskopathie mit Kom promittierung der Nervenwurzel C7 links (S. 4 Mitte) .

Die Ursache solcher myofascialer

Dysbalancen sei vielfältig. Sie könnten, wie erwähnt, reflektorisch als Folge einer Diskopathie

cervikal entstehen. Die heu tige Untersuchung habe zumindest den Hinweis für eine mögliche C7-Reizung ergeben. Dann seien sie häufig Folge einer muskulären Insuffizienz mit unge nügender Stabilisierung und monotonen Arbeitsabläufen, wie dies bei der Be schwerdeführerin der Fall sei. Das Addson -Manöver, wie es von Dr. Z.___ be schrieben worden sei, empfehle er n icht, handle es sich dabei doch um einen ungenauen Test ohne sichere Aussagekraft.

Die elektro myographische Untersuchung durch

Dr. Z.___ sei unauffällig gewe sen, respektive ohne peripher-neurogene pathologische Befunde. Myofasciale

Triggerpunkte könnten genauso periphere Missempfindungen auslösen, so dass er in der Beurteilung einer myofascialen

Triggerpunktproblema tik eben den Verdacht auf eine mögliche C7 Reizung links erwähnt habe und deshalb das MRI empfehle, um eine genaue Standortbestimmung in einer solch chronifi zierten Schmerzentwicklung zu gewinnen (S. 4 unten).

Je nach Befund im MRI lasse sich die mittel- bis längerfristig zumutbare Ar - beits fähigkeit definitiver beurteilen. Etwas diskrepant sei die Beobachtung ei nes unauffälligen Spontanverhaltens mit der linken oberen Extremität, mit normalem Krafteinsatz zum Beispiel beim Positionswechsel auf der Liege, wobei die Beschwerdeführerin betont habe, dass sie vor allem dann Beschwerden be komme, wenn sie repetitiv und monoton Belastungen habe. Dies sei bei der ak tuellen Tätigkeit beim Ausschöpfen der Mahlzeiten der Fall (S. 5 oben).

In de r angestammten Tätigkeit dürfte zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attes tiert bleiben, jedoch sei in einer leichteren Tätigkeit, ohne repetitivem Ein satz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung, bereits zum jet zigen Zeitpunkt ein volles Pensum respektive eine volle Arbeitsfähigkeit zumut bar und ausgewiesen .

Ausgehend von der genaueren Beschreibung der angestammten Tätigkeit, sei eine volle Arbeitsunfähigkeit dafür nicht begründbar. Für die angestammte Tä tigkeit sei eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % gegeben . Die Empfeh lung zur HWS-MRI-Untersuchung lasse sich auch damit begründen, dass bei allfälligem Vorliegen einer Diskopathie mit Nervenwurzelbeeinträchtigung die Schonkriterien genauer abgefasst und eingegrenzt werden müssten (S. 5 Mitte).

Bei diesem chronifizierten Verlauf müsse man von einer ungünstigen Prognose in der angestammten Tätigkeit ausgehen. Die definitive Beurteilung der Ar beitsfähigkeit habe nach dem MRI der HWS zu erfolgen (S. 5 unten). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, führte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 (Urk. 7/15/5) nach gleichentags durch geführtem MRT der HWS und de s Plexus brachialis aus, bis auf eine Streckstel lung der HWS

habe sich ein unauffälliges MRI der HWS und des Plexus beid seits gezeigt. Es bestehe kei ne Kompression im Bereich der HW S oder des Plexus brachialis . 3.4

Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 7/15/1-4) folgende seit dem 2 4. April 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur links - Partialru ptur Rotatorenmanschette links - AC-Gelenk sarthrose mit Begleitbursitis

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 1. Januar 2007 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 0. Januar 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit dem 2 4. April 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einem schmerzhaften Schulter-Arm-Syndrom links. Nach diversen externen spezial ärztlichen Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass zumindest eine p arti elle Rotatorenmanschettenruptur mit AC-Arthrose und Begleitbursitis vorliege. Da die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei und sich die Beschwerden chroni fizierten, sei er skeptisch (Ziff. 1.4). Er empfehle eine Operation der Schulter (Ziff. 1.5).

Seit dem 3 0. Mai 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wo die Be schwerdeführerin in einer Kantine mit dem rechten Arm Essen ausschöpfe, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die linke Schulter sei dolent und es bestehe eine eingeschränkte Elevation der linken Schulter, wodurch di e Schöpf bewegungen verunmöglich t würden (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell durch eine Operation vermindern (Ziff. 1.8). Die Patientin verfüge über keine Ausbildung und habe auch keinen Beruf erlernt (Ziff. 1.10). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne S teigen auf Leitern oder Gerüste, sei ihr unei ngeschränkt zumutbar (Ziff. 3). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme von 1 4. August 2013 (Urk. 7/18 /3) aus, gemäss Dr. A.___ bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

Mangels genauerem Zeitbezug gelte dies e Beurteilung wohl ab Unte rsu chungsdatum

5. Dezember 2012 .

Die von Dr. C.___

attestier te, seit dem 2 9. Mai 2012 bestehende, Arbeitsfähig keit von 0 % sei nicht nachvollziehbar, da keine Befunde genannt würden .

Dr. D.___ führte weiter aus, mit der Diagnose einer Partialruptur der Rota - toren manschette mit chronifizierter

Weichteildysbalance im Schultergürtel bereich links, liege seit dem 2 9. Mai 2012 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich, beziehungsweise ergänz t en sie sich, so dass darauf Bezug genommen werden könne.

Vom 2 9. Mai bis 4. Dezember 2012 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 0 % bestanden und seit dem 5. Dezember 2012 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .

In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extre mität in monotoner Arbeitsstellung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit ab dem 5. Dezember 2012 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolgt sei. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei nicht notwendig. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung (Urk. 2) bei der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdef ührerin auf die Ausführun gen von Dr. D.___, RAD, vom August 2013 (vorstehend E. 3 .5), welcher sei nerseits auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten von

Dr. A.___ (vorstehend E . 3.2) verwies und die angestammte Tätigkeit ab Zeit punkt der Begutacht ung

wieder im ursprünglichen Pensum von 50 % respektive eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachtete . 4.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann für die Entscheidfindung

auf das Gutachten von Dr. A.___ vom Dezember 2012 ab gestellt werden, wel ches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Zudem wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich.

Dr. A.___

erachtete, aus gehend von einem vollen Pensum (vgl. S. 1 des Gutachtens), die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar.

Insbesondere ergab auch das von Dr. A.___ angeordnete MRI der HWS

kei ne besondere n Befunde (vgl. vorstehend E. 3.3) und der von Dr. Z.___ geäusserte Verdacht auf ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur bestätigte sich nicht.

Die vom Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2013 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ver mag daher nicht zu überzeugen, zumal er eine behinderungsangepasste Tätigkeit für un eingeschränkt zumutbar hielt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter Tätigkeit begründete er damit, dass aufgrund der eingeschränkte n Elevation der linken Schulter die Schöp fbewegung verunmöglicht werde . Eine solche Einschränkung konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung vom D ezember 2012 jedoch nicht feststell en. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist Dr. A.___ und Dr. D.___ folgend davon auszuge hen, dass seit Dezember 2012 in der angestammten Tätigkeit noch eine Ar beitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ist. 5.

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit vor Eintritt des Gesund heitsschadens nur in einem Pensum von 50 % ausübte (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 2.9), resultiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %

keine Erwerbseinbusse und damit kein rentenbegr ündender Invaliditätsgrad.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte, besteht unbestrittenermassen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

I n Anbetracht des niedrigen Valideneinkommens

(vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto, Urk. 7/7) würde bei einem anhand de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene n Lohnstrukturerhebung (LSE) berechneten

Invali deneinkommens

ebenfalls ein rentenausschliessend er Invaliditätsgrad resultie ren.

Z u Recht hat die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Damit ein rentenanspruchsbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % re sultieren würde, müsste die Einschrän kung im Haushalt sehr hoch sein.

Dies

kann angesichts der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigk eit (vorstehend E. 4.3) ausgeschlossen werden, weshalb sich ein Abklärungsbericht erübrigt .

D ie angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Januar 2009 bis 28. Februar

2013 bei Y.___ in ei nem Pensum von 50 % als Kantinenmitarbeiterin tätig, wobei der letzte Ar beitstag am

19. Juni 2012 war (Urk. 7/11 Ziff.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig, wird für diesen Teil die Invalidi tät nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Ansp ruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf ei ne halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei - viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 18. November 2013

direkt bei der IV-Stelle Be schwerde gegen die Verfügun g vom 28. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente und die Vornahme weitere r me dizinische r Abklärungen (Urk. 1/1 -2, Urk. 3, Urk. 4/1-2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung damit, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit vom 2 9. Mai bis 4. Dezem ber 2012 nicht zumutbar gewesen,

a b dem 5. Dezember 2012 habe sich ihr Gesundheitszustand aber verbessert, und die angestammte Tätigkeit sei seither wieder im bisherigen Pensum von 50 % möglich (Urk. 2 S. 1 f.). Es sei davon auszugehen, dass im Haushaltbereich keine rentenbegründende Einschränkung bestehe. Damit resultiere ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 0 % (S. 2).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich überhaupt nicht verbessert. Gemäss ihrem Hausarzt werde sich daran auch in nächster Zukunft nichts ändern. Damit sie ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen könne, sei bei einem Arzt der Beschwerdegeg nerin eine Untersuchung vorzunehmen. Dieser werde bestätigen können, dass sie mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu leben habe. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/9) die Verdachtsdiagnose eines Kompressions-Syndroms der obe ren Thoraxapertur links. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei am 5. Juli 2012 konsiliarisch neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht wor den (S. 1) .

Es bestehe eine normale motorische und sensible Medianus -Neurographie beid seits. Ein Carpaltunnelsyndrom links könne ausgeschlossen werden. Die Anam nese und der klinische Befund würden gegen eine C7-Symptomatik sp rechen. Die Patientin habe weder ein Zervikal-Syndrom noch bewegungsabhängige Rei zerscheinungen entlang der Nervenwurzel C 7. Der Neurostatus sei bis auf die Dysästhesien an Dig III und Dig IV links unauffällig.

Die Beschwerdeführerin müsse in ungünstiger Oberkörperhaltung im Personal - res taurant arbeiten und wie am Fliessband Essen ausgeben. Danach habe sie massivste Beschwerden. Dr. Z.___ führte aus, ihres Erachtens handle es sich am ehesten um ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur links durch eine ungünstige Arbeitshaltung. Bei entsprechenden Provokationsmanö vern wie dem

Addson -Test, Zug des Armes nach unten oder auch Hochalten des linken Armes, könnten die Beschwerden

provoziert werden (S. 2 f.). Der Plexus brachialis sei auch stark druckdolent sowohl am Erb ‘ schen Punkt als auch in der Axilla .

Die Patientin so llte ihres Erachtens nochmals Ph ysiotherapie zur Stärkung der Schulter- und Rückenmuskulatur und dadurch zur Öffnung des Schultergürtels erhalten . Es sollte sonst an der Arbeitsstelle abgeklärt werden, ob eine andere Einsatzmöglichkeit bestehe oder ob man den Arbeitsplatz ergonomischer ge stalten könnte. Falls dies alles nicht möglich sei, müsse sich die Beschwerde führerin mit der Zeit wahrscheinlich nach einer anderen Arbeitsstelle umsehe n (S. 3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/15/12-16 = Urk. 7/16/9-14) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten): - chronifizierte, bisher therapieresistente Weichteildysbalancen mit Trig - ger punktbildung vor allem im Schultergürtelbereich links und im Mus - culus

infraspinatus links - fortgeleitetes referred

pain -Muster linke obere Extremität einschliess lich Dig II I und IV - mögliche zusätzlich e C7-Reiznervenwurzelsymptomatik links ohne peri pher-neurologische Ausfallsymptomatik und globale muskuläre Insuffizienz mit thorakaler Fehlhaltung und reflektorischer segmen taler Funktionsstörung Th4 und 5 Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe weder bei der Anamnes eer hebung im Sitzen noch beim An

- und Auskleiden respektive beim Bedienen der Handtasche ein Schon- oder Ausweichverhalten gezeigt. So könne auch der Pullover symmetrisch beidseits bei nicht eingeschränkter Abduktion über die Arme und den Kopf gestreift werden (S. 2 unten f.). Die aktive Bewegungsprüfung der Schultergelenke beidseits sei symmetrisch unauffällig. Die passive Prüfung durch den Untersucher ergebe eine glenohu meral freie Beweglichkeit links und rechts, negative isometrisch resistive Teste für die Rotatorenmanschette und kein Impingem ent und keine Acromioclavi cular (AC) -Gelenkssymptomatik . Auf der Liege könne bei Positionswechsel mit dem Arm symmetrisch beidseits abges tützt werden. Dystrophe oder at rophe Veränderungen fehlten. Die Ober- und Untera r mumfangsmessung sei symmetrisch (S. 3 oben) . Der peripher-neurologische Status sei unauffällig betreffend roher Kraft, Tonus, Seh n enreflexe und Oberflächensensibilität. Bei anhaltender Abduktion respek tive Flexion oder Elevation des linken Oberarmes werde eine Missempfindung Dig II I und IV links angegeben, welche sich aber prompt a uflöse, wenn der Arm in Neutral position gehe. Dasselbe Phänomen trete auch bei forcierter Extension m it Rotation mit Fixie ru n g des Segmentes C6/7 auf, als Hinweis für eine mögli che C7-Nervenw urzelreizung links. Bezüglich der Weichteilveränderungen finde man vereinzelte Triggerpunkte im Schultergürtelbereich links mit fortgeleiteten Missempfindungen in den Ober arm links ausgehend von Triggerpunkten im Musculus

infraspinatus . Die Ulna ris-Logen seien unauffällig, und es fänden sich keine Hinweise für eine Car paltunnel-Symptomatik . Die Segmentale Prüfung habe eine reversible Funkti onsstörung im Bereiche der Costotransversalgelenke Th4 und 5 beidseits erge ben (S. 3 Mitte).

Dr. A.___ führ te wei t er aus, in der segmentalen Untersuchung der Halswirbel säule (HWS) habe eine C7-Reizsymptomatik nicht ausgeschlossen werden kön nen, das bedeute eine Diskush ernie, welche reflektorisch die

myofascialen

Dys balancen unterhalte, ausgehend vom unteren HWS-Segment im Bereiche C6 und C 7. Dies soll t e vor definitiver Beurteilung allfälliger Therapien respektive Arbeitsfähigkeiten genauer beurteilt werden. Er empfehle daher die Durchfüh rung einer HWS-MRI- Untersuchung mit der Frage nach Diskopathie mit Kom promittierung der Nervenwurzel C7 links (S. 4 Mitte) .

Die Ursache solcher myofascialer

Dysbalancen sei vielfältig. Sie könnten, wie erwähnt, reflektorisch als Folge einer Diskopathie

cervikal entstehen. Die heu tige Untersuchung habe zumindest den Hinweis für eine mögliche C7-Reizung ergeben. Dann seien sie häufig Folge einer muskulären Insuffizienz mit unge nügender Stabilisierung und monotonen Arbeitsabläufen, wie dies bei der Be schwerdeführerin der Fall sei. Das Addson -Manöver, wie es von Dr. Z.___ be schrieben worden sei, empfehle er n icht, handle es sich dabei doch um einen ungenauen Test ohne sichere Aussagekraft.

Die elektro myographische Untersuchung durch

Dr. Z.___ sei unauffällig gewe sen, respektive ohne peripher-neurogene pathologische Befunde. Myofasciale

Triggerpunkte könnten genauso periphere Missempfindungen auslösen, so dass er in der Beurteilung einer myofascialen

Triggerpunktproblema tik eben den Verdacht auf eine mögliche C7 Reizung links erwähnt habe und deshalb das MRI empfehle, um eine genaue Standortbestimmung in einer solch chronifi zierten Schmerzentwicklung zu gewinnen (S. 4 unten).

Je nach Befund im MRI lasse sich die mittel- bis längerfristig zumutbare Ar - beits fähigkeit definitiver beurteilen. Etwas diskrepant sei die Beobachtung ei nes unauffälligen Spontanverhaltens mit der linken oberen Extremität, mit normalem Krafteinsatz zum Beispiel beim Positionswechsel auf der Liege, wobei die Beschwerdeführerin betont habe, dass sie vor allem dann Beschwerden be komme, wenn sie repetitiv und monoton Belastungen habe. Dies sei bei der ak tuellen Tätigkeit beim Ausschöpfen der Mahlzeiten der Fall (S. 5 oben).

In de r angestammten Tätigkeit dürfte zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attes tiert bleiben, jedoch sei in einer leichteren Tätigkeit, ohne repetitivem Ein satz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung, bereits zum jet zigen Zeitpunkt ein volles Pensum respektive eine volle Arbeitsfähigkeit zumut bar und ausgewiesen .

Ausgehend von der genaueren Beschreibung der angestammten Tätigkeit, sei eine volle Arbeitsunfähigkeit dafür nicht begründbar. Für die angestammte Tä tigkeit sei eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % gegeben . Die Empfeh lung zur HWS-MRI-Untersuchung lasse sich auch damit begründen, dass bei allfälligem Vorliegen einer Diskopathie mit Nervenwurzelbeeinträchtigung die Schonkriterien genauer abgefasst und eingegrenzt werden müssten (S. 5 Mitte).

Bei diesem chronifizierten Verlauf müsse man von einer ungünstigen Prognose in der angestammten Tätigkeit ausgehen. Die definitive Beurteilung der Ar beitsfähigkeit habe nach dem MRI der HWS zu erfolgen (S. 5 unten). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, führte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 (Urk. 7/15/5) nach gleichentags durch geführtem MRT der HWS und de s Plexus brachialis aus, bis auf eine Streckstel lung der HWS

habe sich ein unauffälliges MRI der HWS und des Plexus beid seits gezeigt. Es bestehe kei ne Kompression im Bereich der HW S oder des Plexus brachialis . 3.4

Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 7/15/1-4) folgende seit dem 2 4. April 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur links - Partialru ptur Rotatorenmanschette links - AC-Gelenk sarthrose mit Begleitbursitis

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 1. Januar 2007 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 0. Januar 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit dem 2 4. April 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einem schmerzhaften Schulter-Arm-Syndrom links. Nach diversen externen spezial ärztlichen Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass zumindest eine p arti elle Rotatorenmanschettenruptur mit AC-Arthrose und Begleitbursitis vorliege. Da die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei und sich die Beschwerden chroni fizierten, sei er skeptisch (Ziff. 1.4). Er empfehle eine Operation der Schulter (Ziff. 1.5).

Seit dem 3 0. Mai 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wo die Be schwerdeführerin in einer Kantine mit dem rechten Arm Essen ausschöpfe, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die linke Schulter sei dolent und es bestehe eine eingeschränkte Elevation der linken Schulter, wodurch di e Schöpf bewegungen verunmöglich t würden (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell durch eine Operation vermindern (Ziff. 1.8). Die Patientin verfüge über keine Ausbildung und habe auch keinen Beruf erlernt (Ziff. 1.10). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne S teigen auf Leitern oder Gerüste, sei ihr unei ngeschränkt zumutbar (Ziff. 3). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme von 1 4. August 2013 (Urk. 7/18 /3) aus, gemäss Dr. A.___ bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

Mangels genauerem Zeitbezug gelte dies e Beurteilung wohl ab Unte rsu chungsdatum

5. Dezember 2012 .

Die von Dr. C.___

attestier te, seit dem 2 9. Mai 2012 bestehende, Arbeitsfähig keit von 0 % sei nicht nachvollziehbar, da keine Befunde genannt würden .

Dr. D.___ führte weiter aus, mit der Diagnose einer Partialruptur der Rota - toren manschette mit chronifizierter

Weichteildysbalance im Schultergürtel bereich links, liege seit dem 2 9. Mai 2012 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich, beziehungsweise ergänz t en sie sich, so dass darauf Bezug genommen werden könne.

Vom 2 9. Mai bis 4. Dezember 2012 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 0 % bestanden und seit dem 5. Dezember 2012 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .

In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extre mität in monotoner Arbeitsstellung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit ab dem 5. Dezember 2012 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolgt sei. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei nicht notwendig. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung (Urk. 2) bei der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdef ührerin auf die Ausführun gen von Dr. D.___, RAD, vom August 2013 (vorstehend E. 3 .5), welcher sei nerseits auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten von

Dr. A.___ (vorstehend E . 3.2) verwies und die angestammte Tätigkeit ab Zeit punkt der Begutacht ung

wieder im ursprünglichen Pensum von 50 % respektive eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachtete . 4.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann für die Entscheidfindung

auf das Gutachten von Dr. A.___ vom Dezember 2012 ab gestellt werden, wel ches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Zudem wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich.

Dr. A.___

erachtete, aus gehend von einem vollen Pensum (vgl. S. 1 des Gutachtens), die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar.

Insbesondere ergab auch das von Dr. A.___ angeordnete MRI der HWS

kei ne besondere n Befunde (vgl. vorstehend E. 3.3) und der von Dr. Z.___ geäusserte Verdacht auf ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur bestätigte sich nicht.

Die vom Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2013 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ver mag daher nicht zu überzeugen, zumal er eine behinderungsangepasste Tätigkeit für un eingeschränkt zumutbar hielt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter Tätigkeit begründete er damit, dass aufgrund der eingeschränkte n Elevation der linken Schulter die Schöp fbewegung verunmöglicht werde . Eine solche Einschränkung konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung vom D ezember 2012 jedoch nicht feststell en. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist Dr. A.___ und Dr. D.___ folgend davon auszuge hen, dass seit Dezember 2012 in der angestammten Tätigkeit noch eine Ar beitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ist. 5.

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit vor Eintritt des Gesund heitsschadens nur in einem Pensum von 50 % ausübte (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 2.9), resultiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %

keine Erwerbseinbusse und damit kein rentenbegr ündender Invaliditätsgrad.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte, besteht unbestrittenermassen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

I n Anbetracht des niedrigen Valideneinkommens

(vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto, Urk. 7/7) würde bei einem anhand de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene n Lohnstrukturerhebung (LSE) berechneten

Invali deneinkommens

ebenfalls ein rentenausschliessend er Invaliditätsgrad resultie ren.

Z u Recht hat die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Damit ein rentenanspruchsbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % re sultieren würde, müsste die Einschrän kung im Haushalt sehr hoch sein.

Dies

kann angesichts der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigk eit (vorstehend E. 4.3) ausgeschlossen werden, weshalb sich ein Abklärungsbericht erübrigt .

D ie angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 2.9 , Urk. 7/16/5). Unter Hinweis auf starke Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 6. Au gust 2012 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab und zog Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/16) .

Nach

durchgeführtem V orbescheidverfahren (Urk. 7/20, Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. Oktober 2013

einen Rentenanspruch (Urk. 7/25 = Urk. 2) .

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2014 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01120 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

3. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, Mutter von drei Kindern (Jahrg ä ng e 1981, 1983 und 1987), war vom

1. Januar 2009 bis 28. Februar

2013 bei Y.___ in ei nem Pensum von 50 % als Kantinenmitarbeiterin tätig, wobei der letzte Ar beitstag am

19. Juni 2012 war (Urk. 7/11 Ziff. 2. 1, Ziff. 2.9, Urk. 7/16/5). Unter Hinweis auf starke Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte am 6. Au gust 2012 bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab und zog Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/16) .

Nach

durchgeführtem V orbescheidverfahren (Urk. 7/20, Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

28. Oktober 2013

einen Rentenanspruch (Urk. 7/25 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 18. November 2013

direkt bei der IV-Stelle Be schwerde gegen die Verfügun g vom 28. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente und die Vornahme weitere r me dizinische r Abklärungen (Urk. 1/1 -2, Urk. 3, Urk. 4/1-2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2014 z ur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig, wird für diesen Teil die Invalidi tät nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Ansp ruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf ei ne halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei - viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfü gung damit, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit vom 2 9. Mai bis 4. Dezem ber 2012 nicht zumutbar gewesen,

a b dem 5. Dezember 2012 habe sich ihr Gesundheitszustand aber verbessert, und die angestammte Tätigkeit sei seither wieder im bisherigen Pensum von 50 % möglich (Urk. 2 S. 1 f.). Es sei davon auszugehen, dass im Haushaltbereich keine rentenbegründende Einschränkung bestehe. Damit resultiere ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 0 % (S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich überhaupt nicht verbessert. Gemäss ihrem Hausarzt werde sich daran auch in nächster Zukunft nichts ändern. Damit sie ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen könne, sei bei einem Arzt der Beschwerdegeg nerin eine Untersuchung vorzunehmen. Dieser werde bestätigen können, dass sie mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu leben habe. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 7/9) die Verdachtsdiagnose eines Kompressions-Syndroms der obe ren Thoraxapertur links. Dr. Z.___ führte aus, die Patientin sei am 5. Juli 2012 konsiliarisch neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht wor den (S. 1) .

Es bestehe eine normale motorische und sensible Medianus -Neurographie beid seits. Ein Carpaltunnelsyndrom links könne ausgeschlossen werden. Die Anam nese und der klinische Befund würden gegen eine C7-Symptomatik sp rechen. Die Patientin habe weder ein Zervikal-Syndrom noch bewegungsabhängige Rei zerscheinungen entlang der Nervenwurzel C 7. Der Neurostatus sei bis auf die Dysästhesien an Dig III und Dig IV links unauffällig.

Die Beschwerdeführerin müsse in ungünstiger Oberkörperhaltung im Personal - res taurant arbeiten und wie am Fliessband Essen ausgeben. Danach habe sie massivste Beschwerden. Dr. Z.___ führte aus, ihres Erachtens handle es sich am ehesten um ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur links durch eine ungünstige Arbeitshaltung. Bei entsprechenden Provokationsmanö vern wie dem

Addson -Test, Zug des Armes nach unten oder auch Hochalten des linken Armes, könnten die Beschwerden

provoziert werden (S. 2 f.). Der Plexus brachialis sei auch stark druckdolent sowohl am Erb ‘ schen Punkt als auch in der Axilla .

Die Patientin so llte ihres Erachtens nochmals Ph ysiotherapie zur Stärkung der Schulter- und Rückenmuskulatur und dadurch zur Öffnung des Schultergürtels erhalten . Es sollte sonst an der Arbeitsstelle abgeklärt werden, ob eine andere Einsatzmöglichkeit bestehe oder ob man den Arbeitsplatz ergonomischer ge stalten könnte. Falls dies alles nicht möglich sei, müsse sich die Beschwerde führerin mit der Zeit wahrscheinlich nach einer anderen Arbeitsstelle umsehe n (S. 3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte in seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/15/12-16 = Urk. 7/16/9-14) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten): - chronifizierte, bisher therapieresistente Weichteildysbalancen mit Trig - ger punktbildung vor allem im Schultergürtelbereich links und im Mus - culus

infraspinatus links - fortgeleitetes referred

pain -Muster linke obere Extremität einschliess lich Dig II I und IV - mögliche zusätzlich e C7-Reiznervenwurzelsymptomatik links ohne peri pher-neurologische Ausfallsymptomatik und globale muskuläre Insuffizienz mit thorakaler Fehlhaltung und reflektorischer segmen taler Funktionsstörung Th4 und 5 Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe weder bei der Anamnes eer hebung im Sitzen noch beim An

- und Auskleiden respektive beim Bedienen der Handtasche ein Schon- oder Ausweichverhalten gezeigt. So könne auch der Pullover symmetrisch beidseits bei nicht eingeschränkter Abduktion über die Arme und den Kopf gestreift werden (S. 2 unten f.). Die aktive Bewegungsprüfung der Schultergelenke beidseits sei symmetrisch unauffällig. Die passive Prüfung durch den Untersucher ergebe eine glenohu meral freie Beweglichkeit links und rechts, negative isometrisch resistive Teste für die Rotatorenmanschette und kein Impingem ent und keine Acromioclavi cular (AC) -Gelenkssymptomatik . Auf der Liege könne bei Positionswechsel mit dem Arm symmetrisch beidseits abges tützt werden. Dystrophe oder at rophe Veränderungen fehlten. Die Ober- und Untera r mumfangsmessung sei symmetrisch (S. 3 oben) . Der peripher-neurologische Status sei unauffällig betreffend roher Kraft, Tonus, Seh n enreflexe und Oberflächensensibilität. Bei anhaltender Abduktion respek tive Flexion oder Elevation des linken Oberarmes werde eine Missempfindung Dig II I und IV links angegeben, welche sich aber prompt a uflöse, wenn der Arm in Neutral position gehe. Dasselbe Phänomen trete auch bei forcierter Extension m it Rotation mit Fixie ru n g des Segmentes C6/7 auf, als Hinweis für eine mögli che C7-Nervenw urzelreizung links. Bezüglich der Weichteilveränderungen finde man vereinzelte Triggerpunkte im Schultergürtelbereich links mit fortgeleiteten Missempfindungen in den Ober arm links ausgehend von Triggerpunkten im Musculus

infraspinatus . Die Ulna ris-Logen seien unauffällig, und es fänden sich keine Hinweise für eine Car paltunnel-Symptomatik . Die Segmentale Prüfung habe eine reversible Funkti onsstörung im Bereiche der Costotransversalgelenke Th4 und 5 beidseits erge ben (S. 3 Mitte).

Dr. A.___ führ te wei t er aus, in der segmentalen Untersuchung der Halswirbel säule (HWS) habe eine C7-Reizsymptomatik nicht ausgeschlossen werden kön nen, das bedeute eine Diskush ernie, welche reflektorisch die

myofascialen

Dys balancen unterhalte, ausgehend vom unteren HWS-Segment im Bereiche C6 und C 7. Dies soll t e vor definitiver Beurteilung allfälliger Therapien respektive Arbeitsfähigkeiten genauer beurteilt werden. Er empfehle daher die Durchfüh rung einer HWS-MRI- Untersuchung mit der Frage nach Diskopathie mit Kom promittierung der Nervenwurzel C7 links (S. 4 Mitte) .

Die Ursache solcher myofascialer

Dysbalancen sei vielfältig. Sie könnten, wie erwähnt, reflektorisch als Folge einer Diskopathie

cervikal entstehen. Die heu tige Untersuchung habe zumindest den Hinweis für eine mögliche C7-Reizung ergeben. Dann seien sie häufig Folge einer muskulären Insuffizienz mit unge nügender Stabilisierung und monotonen Arbeitsabläufen, wie dies bei der Be schwerdeführerin der Fall sei. Das Addson -Manöver, wie es von Dr. Z.___ be schrieben worden sei, empfehle er n icht, handle es sich dabei doch um einen ungenauen Test ohne sichere Aussagekraft.

Die elektro myographische Untersuchung durch

Dr. Z.___ sei unauffällig gewe sen, respektive ohne peripher-neurogene pathologische Befunde. Myofasciale

Triggerpunkte könnten genauso periphere Missempfindungen auslösen, so dass er in der Beurteilung einer myofascialen

Triggerpunktproblema tik eben den Verdacht auf eine mögliche C7 Reizung links erwähnt habe und deshalb das MRI empfehle, um eine genaue Standortbestimmung in einer solch chronifi zierten Schmerzentwicklung zu gewinnen (S. 4 unten).

Je nach Befund im MRI lasse sich die mittel- bis längerfristig zumutbare Ar - beits fähigkeit definitiver beurteilen. Etwas diskrepant sei die Beobachtung ei nes unauffälligen Spontanverhaltens mit der linken oberen Extremität, mit normalem Krafteinsatz zum Beispiel beim Positionswechsel auf der Liege, wobei die Beschwerdeführerin betont habe, dass sie vor allem dann Beschwerden be komme, wenn sie repetitiv und monoton Belastungen habe. Dies sei bei der ak tuellen Tätigkeit beim Ausschöpfen der Mahlzeiten der Fall (S. 5 oben).

In de r angestammten Tätigkeit dürfte zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit attes tiert bleiben, jedoch sei in einer leichteren Tätigkeit, ohne repetitivem Ein satz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung, bereits zum jet zigen Zeitpunkt ein volles Pensum respektive eine volle Arbeitsfähigkeit zumut bar und ausgewiesen .

Ausgehend von der genaueren Beschreibung der angestammten Tätigkeit, sei eine volle Arbeitsunfähigkeit dafür nicht begründbar. Für die angestammte Tä tigkeit sei eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % gegeben . Die Empfeh lung zur HWS-MRI-Untersuchung lasse sich auch damit begründen, dass bei allfälligem Vorliegen einer Diskopathie mit Nervenwurzelbeeinträchtigung die Schonkriterien genauer abgefasst und eingegrenzt werden müssten (S. 5 Mitte).

Bei diesem chronifizierten Verlauf müsse man von einer ungünstigen Prognose in der angestammten Tätigkeit ausgehen. Die definitive Beurteilung der Ar beitsfähigkeit habe nach dem MRI der HWS zu erfolgen (S. 5 unten). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, führte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 (Urk. 7/15/5) nach gleichentags durch geführtem MRT der HWS und de s Plexus brachialis aus, bis auf eine Streckstel lung der HWS

habe sich ein unauffälliges MRI der HWS und des Plexus beid seits gezeigt. Es bestehe kei ne Kompression im Bereich der HW S oder des Plexus brachialis . 3.4

Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 7/15/1-4) folgende seit dem 2 4. April 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1): - Kompressionssyndrom der oberen Thoraxapertur links - Partialru ptur Rotatorenmanschette links - AC-Gelenk sarthrose mit Begleitbursitis

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 1. Januar 2007 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 0. Januar 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Seit dem 2 4. April 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einem schmerzhaften Schulter-Arm-Syndrom links. Nach diversen externen spezial ärztlichen Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass zumindest eine p arti elle Rotatorenmanschettenruptur mit AC-Arthrose und Begleitbursitis vorliege. Da die Beschwerdeführerin Linkshänderin sei und sich die Beschwerden chroni fizierten, sei er skeptisch (Ziff. 1.4). Er empfehle eine Operation der Schulter (Ziff. 1.5).

Seit dem 3 0. Mai 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wo die Be schwerdeführerin in einer Kantine mit dem rechten Arm Essen ausschöpfe, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die linke Schulter sei dolent und es bestehe eine eingeschränkte Elevation der linken Schulter, wodurch di e Schöpf bewegungen verunmöglich t würden (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell durch eine Operation vermindern (Ziff. 1.8). Die Patientin verfüge über keine Ausbildung und habe auch keinen Beruf erlernt (Ziff. 1.10). Eine be hinderungsangepasste Tätigkeit, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne S teigen auf Leitern oder Gerüste, sei ihr unei ngeschränkt zumutbar (Ziff. 3). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme von 1 4. August 2013 (Urk. 7/18 /3) aus, gemäss Dr. A.___ bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extremität in monotoner Arbeitsstellung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

Mangels genauerem Zeitbezug gelte dies e Beurteilung wohl ab Unte rsu chungsdatum

5. Dezember 2012 .

Die von Dr. C.___

attestier te, seit dem 2 9. Mai 2012 bestehende, Arbeitsfähig keit von 0 % sei nicht nachvollziehbar, da keine Befunde genannt würden .

Dr. D.___ führte weiter aus, mit der Diagnose einer Partialruptur der Rota - toren manschette mit chronifizierter

Weichteildysbalance im Schultergürtel bereich links, liege seit dem 2 9. Mai 2012 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätigkeit beeinträchtige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich, beziehungsweise ergänz t en sie sich, so dass darauf Bezug genommen werden könne.

Vom 2 9. Mai bis 4. Dezember 2012 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 0 % bestanden und seit dem 5. Dezember 2012 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .

In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz der linken oberen Extre mität in monotoner Arbeitsstellung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit ab dem 5. Dezember 2012 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolgt sei. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei nicht notwendig. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung (Urk. 2) bei der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdef ührerin auf die Ausführun gen von Dr. D.___, RAD, vom August 2013 (vorstehend E. 3 .5), welcher sei nerseits auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten von

Dr. A.___ (vorstehend E . 3.2) verwies und die angestammte Tätigkeit ab Zeit punkt der Begutacht ung

wieder im ursprünglichen Pensum von 50 % respektive eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % für zumutbar erachtete . 4.2

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann für die Entscheidfindung

auf das Gutachten von Dr. A.___ vom Dezember 2012 ab gestellt werden, wel ches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Zudem wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abge geben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisge mäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich.

Dr. A.___

erachtete, aus gehend von einem vollen Pensum (vgl. S. 1 des Gutachtens), die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar.

Insbesondere ergab auch das von Dr. A.___ angeordnete MRI der HWS

kei ne besondere n Befunde (vgl. vorstehend E. 3.3) und der von Dr. Z.___ geäusserte Verdacht auf ein Kompressions-Syndrom der oberen Thoraxapertur bestätigte sich nicht.

Die vom Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2013 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ver mag daher nicht zu überzeugen, zumal er eine behinderungsangepasste Tätigkeit für un eingeschränkt zumutbar hielt. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in ange stammter Tätigkeit begründete er damit, dass aufgrund der eingeschränkte n Elevation der linken Schulter die Schöp fbewegung verunmöglicht werde . Eine solche Einschränkung konnte Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung vom D ezember 2012 jedoch nicht feststell en. 4.3

Aufgrund des Gesagten ist Dr. A.___ und Dr. D.___ folgend davon auszuge hen, dass seit Dezember 2012 in der angestammten Tätigkeit noch eine Ar beitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben ist. 5.

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit vor Eintritt des Gesund heitsschadens nur in einem Pensum von 50 % ausübte (vgl. Urk. 7/11 Ziff. 2.9), resultiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %

keine Erwerbseinbusse und damit kein rentenbegr ündender Invaliditätsgrad.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könnte, besteht unbestrittenermassen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit e ine Arbeitsfähigkeit von 100 % .

I n Anbetracht des niedrigen Valideneinkommens

(vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto, Urk. 7/7) würde bei einem anhand de r vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene n Lohnstrukturerhebung (LSE) berechneten

Invali deneinkommens

ebenfalls ein rentenausschliessend er Invaliditätsgrad resultie ren.

Z u Recht hat die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Damit ein rentenanspruchsbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % re sultieren würde, müsste die Einschrän kung im Haushalt sehr hoch sein.

Dies

kann angesichts der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigk eit (vorstehend E. 4.3) ausgeschlossen werden, weshalb sich ein Abklärungsbericht erübrigt .

D ie angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan