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IV.2013.01118

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels glauhafter Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch betreffend eine gerichtlich erfolgte beurteilte Verfügung sind beide rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1 9 52, war bis 2001 als selbständige Physio thera peutin und bis Ende Juni 2005 teilzeitlich als angestellte Physiotherapeutin an der Heil pädagogischen Schule Y.___ sowie von September 2005 bis September 2006 wieder als s elb stän dig erwerbende

Physiotherapeutin tätig

(Urk. 6/8 , Urk. 6/22 , Urk. 6/59/2 ) . Am 8. Juni 2007 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invali den ver sicherung wegen psychi scher und psychoso matischer Beschwerden (Erschöpfungs zuständen, Schlaf störungen, Schwindel, Verdauungs-, Darm- und Herz be schwer den , Depres sionen) zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4).

Am 26. Sep tember 2007 erlitt die Versicherte bei einem Treppen sturz eine Ge hirn erstüt terung und eine Kontusion des Rückens sowie diverse Prellungen (Urk. 6/48/2 , Urk. 6/63/34 ). Im weiteren Verlauf litt sie insbesondere an Kopf- und Rücken be schwerden bei degenerativen Veränderun gen an der Hals wir belsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS)

sowie an Schwindel ( Urk. 6/48/56 , Urk. 6/63/36 ).

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau , IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle Thurgau), klärte die erwerb lichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten der Medi zi nischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Februar 2010 (Urk. 6/

63) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbe scheid e

vom 14. Juli 2010, Urk. 6/ 82- 83, Ein wand schreiben vom 15. Oktober 2010, Urk. 6/87) wies die IV-Stelle Thurgau das Rentenbegehren und den Anspruch auf eine Umschulung mit Verfügung en vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90 -91 ) ab . Die dage gen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil im Verfahren Nr. VV.2011.101 vom

27. Juli 2011 ab (Urk. 6/96/19). Mit Urteil 8C_709/2011 vom 9. Dezember 2011 wies das Bun des gericht die hiergegen erhobene Be schwer de der Ver sicherten (Urk. 6/102/2-10) ab (Urk. 6/109). 1.2

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versicherung unter Beilage des Berichts des Zentrums Z.___ vom 27. August 20 12 ( Urk. 6/11 7 ) erneut zum Leistungs bezug an und beantragte, das Schreiben sei als Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) oder als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entgegenzunehmen ( Urk. 6/117 ).

Die Sozi alver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), forderte die Versicherte mit Schreiben vom 19. Februar 2013 auf, all fällige tat sächliche Veränderungen seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 6/125), woraufhin die Versicherte mit Schreiben vom 2 2. April 2013 (Urk. 6/130) den Bericht der Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprech stunde, des Spitals A.___ vom 10. April 2013 ( Urk. 6/129/7-9) zu den Akten gab. Die IV-Stelle Zürich kündigte mit Vorbe scheid vom 24. Juni 2013 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 6/134). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. August 2013 ( Urk. 6/144) und unter Beilage der Berichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates des Spitals B.___

vom 21. Novem ber, 6. Dezember 2011,

13. Januar, 20. März, 8. August 2012 und vom 20. März 2013 ( Urk. 6/ 138-142 ). Ausserdem gab sie mit Schreiben vom 5. November 2013 ( Urk. 6/147) den Bericht der Rehaklinik C.___ vom 28. Oktober 2013 ( Urk. 6/148) zu den Akten. Mit Verfügung vom 6. November 2013 trat die IV-Stelle Zürich wie angekündigt auf das Leis tungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.

Mit Eingab e vom 5 . Dezember 2013 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom

6. November 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen , auf die Angelegenheit einzutreten und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Sie reichte zudem die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 8. März 2013 (Urk. 3/6), des Spitals B.___ vom 14. August 2013 ( Urk. 3/5) und der Rehaklinik C.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/8) ein.

In prozes sua ler Hinsicht ersuchte

die Versicherte um Gewährung der un ent geltli chen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Philip Stolkin (Urk. 1 S. 2 ).

Die Beschwerde gegne rin schloss in der Beschwer de antwort vom

23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Mit Ver fü gung vom 4. Februar 2014 wurde de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozess führung bewilligt und Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11/1 S. 2). In der Replik vom 9. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 auf eine Duplik (Urk. 1 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung

gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3

Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführer in habe nicht glaub haft gemacht, dass der Entscheid vom 4. Juli 2007, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 9. Dezember 2011, zweifellos unrichtig gewesen sei und dass seither ein veränderter Ge sund heits zustand mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit eingetreten sei ( Urk. 2). 2.2

D i e Beschwerdeführer in

wendet dagegen ein, aufgrund der in den Berichten des Spitals B.___ und des Spitals A.___ festgehaltenen Befunde und Diagnosen, vor allem auch der stärker werdenden Depression, aber auch aufgrund der früheren Berichte komme man nicht umhin, die anfängliche und offensichtliche Unrichtigkeit der bi sherigen Befundungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fest zustellen, zumal sich sämtliche Prognosen der MEDAS-Gutachter als falsch erwiesen hätten. Zudem sei sie durch Dr. D.___

gastroenterologisch und kardiologisch untersucht und behandelt worden, auch habe eine Schild drüsen-Sprechstunde stattgefunden, was weitere Befunde ergeben habe . I m September 2013 sei sie sodann in der Rehaklinik C.___ stationär behandelt worden , wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2007 attestiert worden sei. Auch aus dem Z.___ -Bericht (vom 2 7. August 2012, Urk. 6/117) würden sich zahl reiche neue Befunde ergeben, die zur Annahme führen würden, dass sie vollschichtig arbeitsunfähig sei . Es be stehe ein Widerspruch zum MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2009 , was folglich Grund zur Wiedererwägung hätte geben müssen, oder - wenn kein Widerspruch vorliegen sollte - sei von eine r erhebliche n Ver schlechterung des Gesund heits bildes

im Sinne Art. 17 ATSG auszugehen . Selbst wenn durch die grosse Anzahl neuer Arztberichte die Mei nung vertreten würde, die offensichtliche Unrichtig keit und die massive Ver schlechterung des Gesundheits zustandes könnten nicht angenommen werden, so wäre doch zumindest im Sinne einer Revision abzu klären, ob sich der Gesund heitszustand in massgeblicher Art und Weise ver schlechtert habe

(Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 12 S. 3 ff. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wie der erwä gungs gesuch und das neue Leistungs begehren

der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 6/117/7-8) zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung einer Verfügung zu, welche die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt, wobei sowohl sachliche als auch rechtliche Mängel in Betracht fallen (Art. 53 Abs. 2 ATSG); ander er seits ist eine Revision einer Verfügung

vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

G emäss

Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Ver sicherungs träger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nur so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe hörde Stel lung nimmt (vgl. auch Art. 58 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs verfahren , VwVG ). Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet zudem ausdrücklich die Verfügung und den Ein sprache entscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können. Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen ( Art. 61 lit . i ATSG , § 29 ff. des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ], Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BBG]; Kieser , ATSG-Kom mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N 27).

Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Re visions verfahren zu überprüfen ist. Dies wird in Art. 53 Abs. 1 ATSG zwar nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedoch regelmässig ein nicht devolu tives Rechtsmittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungs behörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet ( Kieser , a.a.O. , Art. 53 N 2 2 ). 3.2

Die letzte materiell-rechtliche Überprüfung des Anspruchs der Be schwerde füh rerin auf IV-Leistungen erfolgte mit Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91). Diese Entscheid e wurde gerichtlich sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Urteil VV.2011.101 vom 27. Juli 2011, Urk. 6/96/19)

als auch vom Bundesgericht (Urteil 8C_709/2011 vom 9. Dezem ber 2011, Urk. 6/109) bestätigt. Dies s chliesst nach dem Gesagten eine Wiedererwägung der Ver fügungen vom 21. Februar 2011 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aus .

Zudem wäre eine solche Wiedererwägung einer Verfügung Sache der Verwaltung und sie kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht dazu angeh alten werden (BGE 119 V 180 E . 3a , Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011

vom 2 0. September 2012 E. 6.2).

Ein Revisionsgesuch des Bundes gerichtsurteils

schliesslich

wäre an das Bundesgericht zu richten (gewesen).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Wie der erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Was die Be schwer de führerin dagegen vorbringt ( Urk. 12 S. 3 f.) , führt zu keinem anderen Ergeb nis. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruch s auf Verfahrens fairness im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK), de s An spruch s auf ein Urteil, das der materiellen Wahrheit entspreche, und de s An spruch s auf rechtliches Gehör darin nicht zu erblicken. Im Gegenteil ist nach Aus schöpfen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel weges ein in Rechtskraft erwach sener Entscheid nicht noch einmal auf seine tatsächlichen Grundlagen hin zu über prüfen , es sei denn im Rahmen eines dafür gesetzlich vorgesehenen Re vi sions verfahrens . 4. 4.1

Zu prüfen b leibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 6/117/7-8) nicht eingetreten ist , weil die Be schwer deführerin eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten mate riellrecht li chen Leistungs prüfung mit Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91 ; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71 ) nich t glaub haft zu machen vermochte .

Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. November 2013 ( Urk. 2) bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte, nämlich die Berichte von Dr. D.___ vom 8. März 2013 (Urk. 3/6), des Spitals B.___ vom 14. August 2013 ( Urk. 3/5) und der Rehaklinik C.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/8) sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 4.2 4.2.1

Gemäss dem Gutachten der MEDAS vom

4. Februar 2010 (Urk. 6/63 ), auf welches sich die IV-Stelle Thurgau bei Erlass der Verfügun g en vom

21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91) gestützt hatte (Urk. 6/ 89/9, Urk. 6/90 ) , was sowohl vom Verwaltungsgericht ( Urk. 6/ 96/10-15 ) als auch vom Bundesgericht ( Urk. 6/109/5) in formeller und materieller Hinsicht gestützt wurde , hatte die Beschwerdeführerin die folgenden Beschwerden angegeben: R egelmässige

Schwin delattacken , un sicheres Gehen, ein beein träch tigter Orientierungssinn, Seh- und Koor dinations störung, rezidivierendes Ein schlafen der Hände, Schmer zen vom linken Beckenkamm in die Tiefe bis zu den Schamlippen und im linken Bein bis zur Aussenkante des Fusses , gelegentliches Ein sinken im linken Bein, verminderte Sen sibilität am rechten Oberschenkel, nächtliches Erwa chen wegen Rücken schmer zen, mehrmals pro Monat attacken artige Kopf schmer zen mit Erbrechen, Angst im Dunkeln und bei Treppen sowie Durchfälle. Die Symptome wie Einschlaf störungen, Schwitzen, Erschöpfungs zustände, schreck liche Träume und Prob leme mit der Atmung, die bereits vor dem Trep pensturz vom 26. Sep tember 2007 bestanden hätten, seien seit dem Unfall nicht mehr im Vorder grund (Urk. 6/63/4, Urk. 6/63/27-28, Urk. 6/63/34). Als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielte n die Gutachter die fol genden fest : Psychophysiologischer Schwindel bei Status nach benignem paroxys malem Lager ungs schwindel bei Canalolithiasis des rechten posterioren Bogen gangs (Oktober 2007) und des anterioren Bogengangs (November 2007) , hypo chond rische Störung, Persönlichkeitsstörung mit anerkennungsbedürftigen, nar zissti schen und passiv-aggressiven Zügen, langdauernde depressive Anpas sungs stö rung übergehend in depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittel gradig, Osteo chondrose und Spondylose L5/S1 und Osteochondrose C5/ 6. Als Diag no sen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden der Status nach Exostosenabtragung

am Grosszehe rechts, eine Fusionsstörung bei länge rer Fixation und chronischer posttraumatischer Kopfschmerz aufgeführt ( Urk. 6/63/17). In der bisherigen Tätigkeit als Physiother a peutin attestierten die Gutachter eine 20 -40%ige Arbeitsunfähigkeit (ganztags mit reduzierter Leistung) , weshalb gerichtlich von einer 30%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgegan gen wurde ( Urk. 6/109 / 6) , und in einer leidensangepassten Tätigkeit schlossen sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/63/20).

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 4.2.2

Gemäss den mit der Neuanmeldung respektive im Einspracheverfahren ein ge reichten Arztberichten ( Bericht des Zentrums Z.___ vom 2 7. August 201 2, Urk. 6/117/2; Berichte des Spitals B.___ vom 21. Novem ber, 6. Dezember 2011, 13. Januar, 20. März, 8. Au gust 2012 und vom 20. März 2013, Urk. 6/138-142; Bericht der Rehaklinik C.___ vom 28. Oktober 2013, Urk. 6/148/1) klagte die Be schwerde führerin weiterhin über seit dem Unfall vom 26. Sep tember 2007 bestehende Nacken-, Kopf- und LWS-Schmer zen mit Ausstrahlun g in die Hände und Bein e, linksbetont, Schlaf

- und Konzen trationsstörungen sowie vegetative Störungen. Auch die von den Ärzten des Zentrums Z.___ , des Spitals B.___ und der Rehaklinik C.___

aufgeführten Diag nosen entsprechen im We sentlichen jenen Beschwerdebilder n , welche bereits von den MEDAS-Gutach tern beurteilt wurden.

Und zwar sind im Z.___ -Bericht ebenfalls die Diagnosen des Status nach Trep pensturz am 2 6. September 2007, eines psycho physiologischen Schwindels, eines lumbovertebralen

und eines cerviko zephalen

Syndroms (je mit Verweis auf die von der MEDAS vorge legenen Bildgebung), einer Colon irri tabile (Patientenangabe) und einer mittel gradigen depressiven Episode fest ge halten. Zwar stellten die

Z.___ -Ärzte zusätz lich die Diagnose einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung fest

(Urk. 6/117/1 ). Neue Befunde und/oder eine Begründung hierzu, welche auf ein neues Be schwerdebild und nicht nur auf eine unterschiedliche Beurteilung hindeuten würden, ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen. Sodann spricht auch die von den Z.___ -Ärzten festgehal tene 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehend seit 2006 (Kampfscheidung) und definitiv seit dem Unfall vom 26. September 2007 (Urk. 6/117/3) für eine unterschiedliche Beur teilung bei im Wesentlichen unverän dertem Gesundheits zu stand.

D ie Ärzte des Spitals B.___ und der Rehaklinik C.___

stellten zudem ebenfalls nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung . Dagegen

führ ten sie in ihren Diagnoseliste n

im Rahmen der Diagnose chronifizierte r über wiegend

nozizeptive r Schmerzen mit somatischen und psy chischen An teilen

eine posttraumatische Belastungs störung ( subsyndromal ) auf

( Urk. 6/138/1, Urk. 6/148/1 ).

E ine Verschlechterung des Gesund heits zustandes ist aufgrund dieser zusätzlichen respektive anders lautenden Diagnose indes nicht glaubhaft gemacht. Hierzu fehlt eine Begründung. D as Trauma durch den Treppensturz vom 2 6. September 2007 und dessen Folgen, mithin der anschlies sende posttraumatische Gesundheitszustand war denn auch bereits im MEDAS-Gutachten zentrales Thema .

Schliesslich war auch die reaktive depressive Symp tomatik bereits im MEDAS-Gutachten berücksichtigt worden , wobei damals die psychiatrisch erhobenen Fremdbeurteilungstests eine leichte bis mittelschwere depressive Störung erge ben und die Beschwerdeführerin bei der HAD-(Hospital- Anxiety - and - Depres sion -)Skala bezüglich Depression 17 von 21 Punkten erreicht hatte (Urk. 6/63/29-30) . Dass diesbezüglich eine erheb liche Verschlechterung der depres siven Symptomatik eingetreten wäre, ist entgegen der Ansicht der Be schwer de führerin daher nicht glaubhaft gemacht , auch wenn im Z.___ -Bericht und im Bericht der Rehaklinik C.___ je von einer depressiven Episode mittelschweren Grades die Rede ist ( Urk. 6/117/1, Urk. 6/148/1).

Ebenfalls lässt der Umstand, dass gemäss dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 8. Oktober 2013 eine stationäre Behandlung stattfand ( Urk. 6/148), nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass dies wegen einer Zunahme der Beschwerden indiziert gewesen wäre, zumal dies aus diesem Bericht nicht her vorgeht und auch sonst nirgends zu entnehmen ist.

Allein die gemäss dem Bericht der Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprech stunde, des Spitals A.___ vom 10. April 2013 ( Urk. 6/129/7-9) anlässlich der Untersuchung vom 9. April 2013 festgestellte

Euythyreote Struma diffusa et multinodosa bei der Anamnese von Halsdruck beim Schlucken und Räuspern und Schweiss ausbrüchen entspricht einem neu dokumentierten , zusätzlichen Beschwerdebild. Jedoch ist diesbezüglich kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht , da zum einen ke iner der Berichte einen Hinweis darauf enthält und z um anderen gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 10. April 2013 es sich um eine konsiliarische Wiedervorstellung mit unverändertem Befund handelt, der keine Interventionen und lediglich eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr indizierte ( Urk. 6/134). 4.2.3

Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustan des seit der Verfügung vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 6/90) , insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, ist mit den bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2013 ( Urk.

2) vorgelegenen Berichte somit nicht ausgewiesen. Die Beschwerde gegnerin trat daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Philip Stolkin , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) und der einge reich ten (undatierten) Honorarnote , mit welcher ein Auf wand von 7, 87 Stunden und von Fr. 30 .-- Barauslagen ausgewiesen wird (Urk. 18), mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 % ) aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, wird mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.

E. 1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung

gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ).

E. 1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.

E. 2 Mit Eingab e vom 5 . Dezember 2013 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom

6. November 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen , auf die Angelegenheit einzutreten und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Sie reichte zudem die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 8. März 2013 (Urk. 3/6), des Spitals B.___ vom 14. August 2013 ( Urk. 3/5) und der Rehaklinik C.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/8) ein.

In prozes sua ler Hinsicht ersuchte

die Versicherte um Gewährung der un ent geltli chen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Philip Stolkin (Urk. 1 S. 2 ).

Die Beschwerde gegne rin schloss in der Beschwer de antwort vom

23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführer in habe nicht glaub haft gemacht, dass der Entscheid vom 4. Juli 2007, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 9. Dezember 2011, zweifellos unrichtig gewesen sei und dass seither ein veränderter Ge sund heits zustand mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit eingetreten sei ( Urk. 2).

E. 2.2 D i e Beschwerdeführer in

wendet dagegen ein, aufgrund der in den Berichten des Spitals B.___ und des Spitals A.___ festgehaltenen Befunde und Diagnosen, vor allem auch der stärker werdenden Depression, aber auch aufgrund der früheren Berichte komme man nicht umhin, die anfängliche und offensichtliche Unrichtigkeit der bi sherigen Befundungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fest zustellen, zumal sich sämtliche Prognosen der MEDAS-Gutachter als falsch erwiesen hätten. Zudem sei sie durch Dr. D.___

gastroenterologisch und kardiologisch untersucht und behandelt worden, auch habe eine Schild drüsen-Sprechstunde stattgefunden, was weitere Befunde ergeben habe . I m September 2013 sei sie sodann in der Rehaklinik C.___ stationär behandelt worden , wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2007 attestiert worden sei. Auch aus dem Z.___ -Bericht (vom 2 7. August 2012, Urk. 6/117) würden sich zahl reiche neue Befunde ergeben, die zur Annahme führen würden, dass sie vollschichtig arbeitsunfähig sei . Es be stehe ein Widerspruch zum MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2009 , was folglich Grund zur Wiedererwägung hätte geben müssen, oder - wenn kein Widerspruch vorliegen sollte - sei von eine r erhebliche n Ver schlechterung des Gesund heits bildes

im Sinne Art. 17 ATSG auszugehen . Selbst wenn durch die grosse Anzahl neuer Arztberichte die Mei nung vertreten würde, die offensichtliche Unrichtig keit und die massive Ver schlechterung des Gesundheits zustandes könnten nicht angenommen werden, so wäre doch zumindest im Sinne einer Revision abzu klären, ob sich der Gesund heitszustand in massgeblicher Art und Weise ver schlechtert habe

(Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 12 S. 3 ff. ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wie der erwä gungs gesuch und das neue Leistungs begehren

der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 6/117/7-8) zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung einer Verfügung zu, welche die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt, wobei sowohl sachliche als auch rechtliche Mängel in Betracht fallen (Art. 53 Abs. 2 ATSG); ander er seits ist eine Revision einer Verfügung

vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

G emäss

Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Ver sicherungs träger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nur so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe hörde Stel lung nimmt (vgl. auch Art. 58 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs verfahren , VwVG ). Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet zudem ausdrücklich die Verfügung und den Ein sprache entscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können. Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen ( Art. 61 lit . i ATSG , § 29 ff. des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ], Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BBG]; Kieser , ATSG-Kom mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N 27).

Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Re visions verfahren zu überprüfen ist. Dies wird in Art. 53 Abs. 1 ATSG zwar nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedoch regelmässig ein nicht devolu tives Rechtsmittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungs behörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet ( Kieser , a.a.O. , Art. 53 N 2 2 ). 3.2

Die letzte materiell-rechtliche Überprüfung des Anspruchs der Be schwerde füh rerin auf IV-Leistungen erfolgte mit Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91). Diese Entscheid e wurde gerichtlich sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Urteil VV.2011.101 vom 27. Juli 2011, Urk. 6/96/19)

als auch vom Bundesgericht (Urteil 8C_709/2011 vom 9. Dezem ber 2011, Urk. 6/109) bestätigt. Dies s chliesst nach dem Gesagten eine Wiedererwägung der Ver fügungen vom 21. Februar 2011 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aus .

Zudem wäre eine solche Wiedererwägung einer Verfügung Sache der Verwaltung und sie kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht dazu angeh alten werden (BGE 119 V 180 E . 3a , Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011

vom 2 0. September 2012 E. 6.2).

Ein Revisionsgesuch des Bundes gerichtsurteils

schliesslich

wäre an das Bundesgericht zu richten (gewesen).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Wie der erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Was die Be schwer de führerin dagegen vorbringt ( Urk. 12 S. 3 f.) , führt zu keinem anderen Ergeb nis. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruch s auf Verfahrens fairness im Sinne von Art.

E. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK), de s An spruch s auf ein Urteil, das der materiellen Wahrheit entspreche, und de s An spruch s auf rechtliches Gehör darin nicht zu erblicken. Im Gegenteil ist nach Aus schöpfen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel weges ein in Rechtskraft erwach sener Entscheid nicht noch einmal auf seine tatsächlichen Grundlagen hin zu über prüfen , es sei denn im Rahmen eines dafür gesetzlich vorgesehenen Re vi sions verfahrens . 4. 4.1

Zu prüfen b leibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 6/117/7-8) nicht eingetreten ist , weil die Be schwer deführerin eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten mate riellrecht li chen Leistungs prüfung mit Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91 ; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71 ) nich t glaub haft zu machen vermochte .

Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. November 2013 ( Urk. 2) bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte, nämlich die Berichte von Dr. D.___ vom 8. März 2013 (Urk. 3/6), des Spitals B.___ vom 14. August 2013 ( Urk. 3/5) und der Rehaklinik C.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/8) sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 4.2 4.2.1

Gemäss dem Gutachten der MEDAS vom

4. Februar 2010 (Urk. 6/63 ), auf welches sich die IV-Stelle Thurgau bei Erlass der Verfügun g en vom

21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91) gestützt hatte (Urk. 6/ 89/9, Urk. 6/90 ) , was sowohl vom Verwaltungsgericht ( Urk. 6/ 96/10-15 ) als auch vom Bundesgericht ( Urk. 6/109/5) in formeller und materieller Hinsicht gestützt wurde , hatte die Beschwerdeführerin die folgenden Beschwerden angegeben: R egelmässige

Schwin delattacken , un sicheres Gehen, ein beein träch tigter Orientierungssinn, Seh- und Koor dinations störung, rezidivierendes Ein schlafen der Hände, Schmer zen vom linken Beckenkamm in die Tiefe bis zu den Schamlippen und im linken Bein bis zur Aussenkante des Fusses , gelegentliches Ein sinken im linken Bein, verminderte Sen sibilität am rechten Oberschenkel, nächtliches Erwa chen wegen Rücken schmer zen, mehrmals pro Monat attacken artige Kopf schmer zen mit Erbrechen, Angst im Dunkeln und bei Treppen sowie Durchfälle. Die Symptome wie Einschlaf störungen, Schwitzen, Erschöpfungs zustände, schreck liche Träume und Prob leme mit der Atmung, die bereits vor dem Trep pensturz vom 26. Sep tember 2007 bestanden hätten, seien seit dem Unfall nicht mehr im Vorder grund (Urk. 6/63/4, Urk. 6/63/27-28, Urk. 6/63/34). Als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielte n die Gutachter die fol genden fest : Psychophysiologischer Schwindel bei Status nach benignem paroxys malem Lager ungs schwindel bei Canalolithiasis des rechten posterioren Bogen gangs (Oktober 2007) und des anterioren Bogengangs (November 2007) , hypo chond rische Störung, Persönlichkeitsstörung mit anerkennungsbedürftigen, nar zissti schen und passiv-aggressiven Zügen, langdauernde depressive Anpas sungs stö rung übergehend in depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittel gradig, Osteo chondrose und Spondylose L5/S1 und Osteochondrose C5/ 6. Als Diag no sen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden der Status nach Exostosenabtragung

am Grosszehe rechts, eine Fusionsstörung bei länge rer Fixation und chronischer posttraumatischer Kopfschmerz aufgeführt ( Urk. 6/63/17). In der bisherigen Tätigkeit als Physiother a peutin attestierten die Gutachter eine 20 -40%ige Arbeitsunfähigkeit (ganztags mit reduzierter Leistung) , weshalb gerichtlich von einer 30%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgegan gen wurde ( Urk. 6/109 / 6) , und in einer leidensangepassten Tätigkeit schlossen sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/63/20).

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 4.2.2

Gemäss den mit der Neuanmeldung respektive im Einspracheverfahren ein ge reichten Arztberichten ( Bericht des Zentrums Z.___ vom 2 7. August 201 2, Urk. 6/117/2; Berichte des Spitals B.___ vom 21. Novem ber, 6. Dezember 2011, 13. Januar, 20. März, 8. Au gust 2012 und vom 20. März 2013, Urk. 6/138-142; Bericht der Rehaklinik C.___ vom 28. Oktober 2013, Urk. 6/148/1) klagte die Be schwerde führerin weiterhin über seit dem Unfall vom 26. Sep tember 2007 bestehende Nacken-, Kopf- und LWS-Schmer zen mit Ausstrahlun g in die Hände und Bein e, linksbetont, Schlaf

- und Konzen trationsstörungen sowie vegetative Störungen. Auch die von den Ärzten des Zentrums Z.___ , des Spitals B.___ und der Rehaklinik C.___

aufgeführten Diag nosen entsprechen im We sentlichen jenen Beschwerdebilder n , welche bereits von den MEDAS-Gutach tern beurteilt wurden.

Und zwar sind im Z.___ -Bericht ebenfalls die Diagnosen des Status nach Trep pensturz am 2 6. September 2007, eines psycho physiologischen Schwindels, eines lumbovertebralen

und eines cerviko zephalen

Syndroms (je mit Verweis auf die von der MEDAS vorge legenen Bildgebung), einer Colon irri tabile (Patientenangabe) und einer mittel gradigen depressiven Episode fest ge halten. Zwar stellten die

Z.___ -Ärzte zusätz lich die Diagnose einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung fest

(Urk. 6/117/1 ). Neue Befunde und/oder eine Begründung hierzu, welche auf ein neues Be schwerdebild und nicht nur auf eine unterschiedliche Beurteilung hindeuten würden, ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen. Sodann spricht auch die von den Z.___ -Ärzten festgehal tene 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehend seit 2006 (Kampfscheidung) und definitiv seit dem Unfall vom 26. September 2007 (Urk. 6/117/3) für eine unterschiedliche Beur teilung bei im Wesentlichen unverän dertem Gesundheits zu stand.

D ie Ärzte des Spitals B.___ und der Rehaklinik C.___

stellten zudem ebenfalls nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung . Dagegen

führ ten sie in ihren Diagnoseliste n

im Rahmen der Diagnose chronifizierte r über wiegend

nozizeptive r Schmerzen mit somatischen und psy chischen An teilen

eine posttraumatische Belastungs störung ( subsyndromal ) auf

( Urk. 6/138/1, Urk. 6/148/1 ).

E ine Verschlechterung des Gesund heits zustandes ist aufgrund dieser zusätzlichen respektive anders lautenden Diagnose indes nicht glaubhaft gemacht. Hierzu fehlt eine Begründung. D as Trauma durch den Treppensturz vom 2 6. September 2007 und dessen Folgen, mithin der anschlies sende posttraumatische Gesundheitszustand war denn auch bereits im MEDAS-Gutachten zentrales Thema .

Schliesslich war auch die reaktive depressive Symp tomatik bereits im MEDAS-Gutachten berücksichtigt worden , wobei damals die psychiatrisch erhobenen Fremdbeurteilungstests eine leichte bis mittelschwere depressive Störung erge ben und die Beschwerdeführerin bei der HAD-(Hospital- Anxiety - and - Depres sion -)Skala bezüglich Depression 17 von 21 Punkten erreicht hatte (Urk. 6/63/29-30) . Dass diesbezüglich eine erheb liche Verschlechterung der depres siven Symptomatik eingetreten wäre, ist entgegen der Ansicht der Be schwer de führerin daher nicht glaubhaft gemacht , auch wenn im Z.___ -Bericht und im Bericht der Rehaklinik C.___ je von einer depressiven Episode mittelschweren Grades die Rede ist ( Urk. 6/117/1, Urk. 6/148/1).

Ebenfalls lässt der Umstand, dass gemäss dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 8. Oktober 2013 eine stationäre Behandlung stattfand ( Urk. 6/148), nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass dies wegen einer Zunahme der Beschwerden indiziert gewesen wäre, zumal dies aus diesem Bericht nicht her vorgeht und auch sonst nirgends zu entnehmen ist.

Allein die gemäss dem Bericht der Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprech stunde, des Spitals A.___ vom 10. April 2013 ( Urk. 6/129/7-9) anlässlich der Untersuchung vom 9. April 2013 festgestellte

Euythyreote Struma diffusa et multinodosa bei der Anamnese von Halsdruck beim Schlucken und Räuspern und Schweiss ausbrüchen entspricht einem neu dokumentierten , zusätzlichen Beschwerdebild. Jedoch ist diesbezüglich kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht , da zum einen ke iner der Berichte einen Hinweis darauf enthält und z um anderen gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 10. April 2013 es sich um eine konsiliarische Wiedervorstellung mit unverändertem Befund handelt, der keine Interventionen und lediglich eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr indizierte ( Urk. 6/134). 4.2.3

Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustan des seit der Verfügung vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 6/90) , insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, ist mit den bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2013 ( Urk.

2) vorgelegenen Berichte somit nicht ausgewiesen. Die Beschwerde gegnerin trat daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 7 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Philip Stolkin , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) und der einge reich ten (undatierten) Honorarnote , mit welcher ein Auf wand von 7, 87 Stunden und von Fr. 30 .-- Barauslagen ausgewiesen wird (Urk. 18), mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 % ) aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, wird mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01118 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1 9 52, war bis 2001 als selbständige Physio thera peutin und bis Ende Juni 2005 teilzeitlich als angestellte Physiotherapeutin an der Heil pädagogischen Schule Y.___ sowie von September 2005 bis September 2006 wieder als s elb stän dig erwerbende

Physiotherapeutin tätig

(Urk. 6/8 , Urk. 6/22 , Urk. 6/59/2 ) . Am 8. Juni 2007 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invali den ver sicherung wegen psychi scher und psychoso matischer Beschwerden (Erschöpfungs zuständen, Schlaf störungen, Schwindel, Verdauungs-, Darm- und Herz be schwer den , Depres sionen) zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4).

Am 26. Sep tember 2007 erlitt die Versicherte bei einem Treppen sturz eine Ge hirn erstüt terung und eine Kontusion des Rückens sowie diverse Prellungen (Urk. 6/48/2 , Urk. 6/63/34 ). Im weiteren Verlauf litt sie insbesondere an Kopf- und Rücken be schwerden bei degenerativen Veränderun gen an der Hals wir belsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS)

sowie an Schwindel ( Urk. 6/48/56 , Urk. 6/63/36 ).

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau , IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle Thurgau), klärte die erwerb lichen und medi zini schen Ver hältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten der Medi zi nischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Februar 2010 (Urk. 6/

63) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbe scheid e

vom 14. Juli 2010, Urk. 6/ 82- 83, Ein wand schreiben vom 15. Oktober 2010, Urk. 6/87) wies die IV-Stelle Thurgau das Rentenbegehren und den Anspruch auf eine Umschulung mit Verfügung en vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90 -91 ) ab . Die dage gen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil im Verfahren Nr. VV.2011.101 vom

27. Juli 2011 ab (Urk. 6/96/19). Mit Urteil 8C_709/2011 vom 9. Dezember 2011 wies das Bun des gericht die hiergegen erhobene Be schwer de der Ver sicherten (Urk. 6/102/2-10) ab (Urk. 6/109). 1.2

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versicherung unter Beilage des Berichts des Zentrums Z.___ vom 27. August 20 12 ( Urk. 6/11 7 ) erneut zum Leistungs bezug an und beantragte, das Schreiben sei als Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) oder als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entgegenzunehmen ( Urk. 6/117 ).

Die Sozi alver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), forderte die Versicherte mit Schreiben vom 19. Februar 2013 auf, all fällige tat sächliche Veränderungen seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 6/125), woraufhin die Versicherte mit Schreiben vom 2 2. April 2013 (Urk. 6/130) den Bericht der Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprech stunde, des Spitals A.___ vom 10. April 2013 ( Urk. 6/129/7-9) zu den Akten gab. Die IV-Stelle Zürich kündigte mit Vorbe scheid vom 24. Juni 2013 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten ( Urk. 6/134). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. August 2013 ( Urk. 6/144) und unter Beilage der Berichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates des Spitals B.___

vom 21. Novem ber, 6. Dezember 2011,

13. Januar, 20. März, 8. August 2012 und vom 20. März 2013 ( Urk. 6/ 138-142 ). Ausserdem gab sie mit Schreiben vom 5. November 2013 ( Urk. 6/147) den Bericht der Rehaklinik C.___ vom 28. Oktober 2013 ( Urk. 6/148) zu den Akten. Mit Verfügung vom 6. November 2013 trat die IV-Stelle Zürich wie angekündigt auf das Leis tungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.

Mit Eingab e vom 5 . Dezember 2013 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Ver fügung vom

6. November 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen , auf die Angelegenheit einzutreten und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Sie reichte zudem die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 8. März 2013 (Urk. 3/6), des Spitals B.___ vom 14. August 2013 ( Urk. 3/5) und der Rehaklinik C.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/8) ein.

In prozes sua ler Hinsicht ersuchte

die Versicherte um Gewährung der un ent geltli chen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Philip Stolkin (Urk. 1 S. 2 ).

Die Beschwerde gegne rin schloss in der Beschwer de antwort vom

23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Mit Ver fü gung vom 4. Februar 2014 wurde de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozess führung bewilligt und Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11/1 S. 2). In der Replik vom 9. April 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet e mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 auf eine Duplik (Urk. 1 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) da rin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ver wal tung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollstän dige Abklärung des rechts erheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungs be gehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuan mel dung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint. 1.3.2

Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver wal tung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leis tungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nach dem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechts erheb lichen Sachver halts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesge richts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätz lich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundes gerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).

Die Eintretensvoraussetzung

gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün deten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entge gen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht ver ändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Be richte so wenig sub stantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Er kennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nach forderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicher weise eine mit weite ren Erhe bungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_228/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hin weisen ). 1.3.3

Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwal tung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die ver si cherte Person deswegen Beschwerde führt . Seiner beschwerdeweisen Über prü fung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Ver waltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundes gerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangs punkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invalidi tätsgrades bildet bei der Neuan meldung die letzte rechtskräftige Ver fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Ver hältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denje nigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver än dert geblie benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführer in habe nicht glaub haft gemacht, dass der Entscheid vom 4. Juli 2007, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 9. Dezember 2011, zweifellos unrichtig gewesen sei und dass seither ein veränderter Ge sund heits zustand mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit eingetreten sei ( Urk. 2). 2.2

D i e Beschwerdeführer in

wendet dagegen ein, aufgrund der in den Berichten des Spitals B.___ und des Spitals A.___ festgehaltenen Befunde und Diagnosen, vor allem auch der stärker werdenden Depression, aber auch aufgrund der früheren Berichte komme man nicht umhin, die anfängliche und offensichtliche Unrichtigkeit der bi sherigen Befundungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fest zustellen, zumal sich sämtliche Prognosen der MEDAS-Gutachter als falsch erwiesen hätten. Zudem sei sie durch Dr. D.___

gastroenterologisch und kardiologisch untersucht und behandelt worden, auch habe eine Schild drüsen-Sprechstunde stattgefunden, was weitere Befunde ergeben habe . I m September 2013 sei sie sodann in der Rehaklinik C.___ stationär behandelt worden , wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2007 attestiert worden sei. Auch aus dem Z.___ -Bericht (vom 2 7. August 2012, Urk. 6/117) würden sich zahl reiche neue Befunde ergeben, die zur Annahme führen würden, dass sie vollschichtig arbeitsunfähig sei . Es be stehe ein Widerspruch zum MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2009 , was folglich Grund zur Wiedererwägung hätte geben müssen, oder - wenn kein Widerspruch vorliegen sollte - sei von eine r erhebliche n Ver schlechterung des Gesund heits bildes

im Sinne Art. 17 ATSG auszugehen . Selbst wenn durch die grosse Anzahl neuer Arztberichte die Mei nung vertreten würde, die offensichtliche Unrichtig keit und die massive Ver schlechterung des Gesundheits zustandes könnten nicht angenommen werden, so wäre doch zumindest im Sinne einer Revision abzu klären, ob sich der Gesund heitszustand in massgeblicher Art und Weise ver schlechtert habe

(Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 12 S. 3 ff. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wie der erwä gungs gesuch und das neue Leistungs begehren

der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 6/117/7-8) zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung einer Verfügung zu, welche die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt, wobei sowohl sachliche als auch rechtliche Mängel in Betracht fallen (Art. 53 Abs. 2 ATSG); ander er seits ist eine Revision einer Verfügung

vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

G emäss

Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Ver sicherungs träger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nur so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe hörde Stel lung nimmt (vgl. auch Art. 58 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs verfahren , VwVG ). Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet zudem ausdrücklich die Verfügung und den Ein sprache entscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können. Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen ( Art. 61 lit . i ATSG , § 29 ff. des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ], Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BBG]; Kieser , ATSG-Kom mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N 27).

Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Re visions verfahren zu überprüfen ist. Dies wird in Art. 53 Abs. 1 ATSG zwar nicht ausdrücklich bestimmt; die Revision stellt jedoch regelmässig ein nicht devolu tives Rechtsmittel dar, und nach den meisten Regelungen ist die Einbringungs behörde zugleich diejenige Instanz, die über das Revisionsgesuch entscheidet ( Kieser , a.a.O. , Art. 53 N 2 2 ). 3.2

Die letzte materiell-rechtliche Überprüfung des Anspruchs der Be schwerde füh rerin auf IV-Leistungen erfolgte mit Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91). Diese Entscheid e wurde gerichtlich sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Urteil VV.2011.101 vom 27. Juli 2011, Urk. 6/96/19)

als auch vom Bundesgericht (Urteil 8C_709/2011 vom 9. Dezem ber 2011, Urk. 6/109) bestätigt. Dies s chliesst nach dem Gesagten eine Wiedererwägung der Ver fügungen vom 21. Februar 2011 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aus .

Zudem wäre eine solche Wiedererwägung einer Verfügung Sache der Verwaltung und sie kann weder von der betroffenen Person noch vom Gericht dazu angeh alten werden (BGE 119 V 180 E . 3a , Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011

vom 2 0. September 2012 E. 6.2).

Ein Revisionsgesuch des Bundes gerichtsurteils

schliesslich

wäre an das Bundesgericht zu richten (gewesen).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Wie der erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Was die Be schwer de führerin dagegen vorbringt ( Urk. 12 S. 3 f.) , führt zu keinem anderen Ergeb nis. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruch s auf Verfahrens fairness im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund freiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK), de s An spruch s auf ein Urteil, das der materiellen Wahrheit entspreche, und de s An spruch s auf rechtliches Gehör darin nicht zu erblicken. Im Gegenteil ist nach Aus schöpfen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel weges ein in Rechtskraft erwach sener Entscheid nicht noch einmal auf seine tatsächlichen Grundlagen hin zu über prüfen , es sei denn im Rahmen eines dafür gesetzlich vorgesehenen Re vi sions verfahrens . 4. 4.1

Zu prüfen b leibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 16. Oktober 2012 ( Urk. 6/117/7-8) nicht eingetreten ist , weil die Be schwer deführerin eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten mate riellrecht li chen Leistungs prüfung mit Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom 21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91 ; zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 130 V 71 ) nich t glaub haft zu machen vermochte .

Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. November 2013 ( Urk. 2) bot. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis mittel respektive Arztberichte, nämlich die Berichte von Dr. D.___ vom 8. März 2013 (Urk. 3/6), des Spitals B.___ vom 14. August 2013 ( Urk. 3/5) und der Rehaklinik C.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/8) sind bei der Prüfung der strittigen Frage daher unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). 4.2 4.2.1

Gemäss dem Gutachten der MEDAS vom

4. Februar 2010 (Urk. 6/63 ), auf welches sich die IV-Stelle Thurgau bei Erlass der Verfügun g en vom

21. Februar 2011 ( Urk. 6/90-91) gestützt hatte (Urk. 6/ 89/9, Urk. 6/90 ) , was sowohl vom Verwaltungsgericht ( Urk. 6/ 96/10-15 ) als auch vom Bundesgericht ( Urk. 6/109/5) in formeller und materieller Hinsicht gestützt wurde , hatte die Beschwerdeführerin die folgenden Beschwerden angegeben: R egelmässige

Schwin delattacken , un sicheres Gehen, ein beein träch tigter Orientierungssinn, Seh- und Koor dinations störung, rezidivierendes Ein schlafen der Hände, Schmer zen vom linken Beckenkamm in die Tiefe bis zu den Schamlippen und im linken Bein bis zur Aussenkante des Fusses , gelegentliches Ein sinken im linken Bein, verminderte Sen sibilität am rechten Oberschenkel, nächtliches Erwa chen wegen Rücken schmer zen, mehrmals pro Monat attacken artige Kopf schmer zen mit Erbrechen, Angst im Dunkeln und bei Treppen sowie Durchfälle. Die Symptome wie Einschlaf störungen, Schwitzen, Erschöpfungs zustände, schreck liche Träume und Prob leme mit der Atmung, die bereits vor dem Trep pensturz vom 26. Sep tember 2007 bestanden hätten, seien seit dem Unfall nicht mehr im Vorder grund (Urk. 6/63/4, Urk. 6/63/27-28, Urk. 6/63/34). Als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielte n die Gutachter die fol genden fest : Psychophysiologischer Schwindel bei Status nach benignem paroxys malem Lager ungs schwindel bei Canalolithiasis des rechten posterioren Bogen gangs (Oktober 2007) und des anterioren Bogengangs (November 2007) , hypo chond rische Störung, Persönlichkeitsstörung mit anerkennungsbedürftigen, nar zissti schen und passiv-aggressiven Zügen, langdauernde depressive Anpas sungs stö rung übergehend in depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittel gradig, Osteo chondrose und Spondylose L5/S1 und Osteochondrose C5/ 6. Als Diag no sen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden der Status nach Exostosenabtragung

am Grosszehe rechts, eine Fusionsstörung bei länge rer Fixation und chronischer posttraumatischer Kopfschmerz aufgeführt ( Urk. 6/63/17). In der bisherigen Tätigkeit als Physiother a peutin attestierten die Gutachter eine 20 -40%ige Arbeitsunfähigkeit (ganztags mit reduzierter Leistung) , weshalb gerichtlich von einer 30%ige n Arbeitsunfähigkeit ausgegan gen wurde ( Urk. 6/109 / 6) , und in einer leidensangepassten Tätigkeit schlossen sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/63/20).

Zur Beurteilung der Streitfrage ist von dieser Vergleichsgrundlage auszugehen. 4.2.2

Gemäss den mit der Neuanmeldung respektive im Einspracheverfahren ein ge reichten Arztberichten ( Bericht des Zentrums Z.___ vom 2 7. August 201 2, Urk. 6/117/2; Berichte des Spitals B.___ vom 21. Novem ber, 6. Dezember 2011, 13. Januar, 20. März, 8. Au gust 2012 und vom 20. März 2013, Urk. 6/138-142; Bericht der Rehaklinik C.___ vom 28. Oktober 2013, Urk. 6/148/1) klagte die Be schwerde führerin weiterhin über seit dem Unfall vom 26. Sep tember 2007 bestehende Nacken-, Kopf- und LWS-Schmer zen mit Ausstrahlun g in die Hände und Bein e, linksbetont, Schlaf

- und Konzen trationsstörungen sowie vegetative Störungen. Auch die von den Ärzten des Zentrums Z.___ , des Spitals B.___ und der Rehaklinik C.___

aufgeführten Diag nosen entsprechen im We sentlichen jenen Beschwerdebilder n , welche bereits von den MEDAS-Gutach tern beurteilt wurden.

Und zwar sind im Z.___ -Bericht ebenfalls die Diagnosen des Status nach Trep pensturz am 2 6. September 2007, eines psycho physiologischen Schwindels, eines lumbovertebralen

und eines cerviko zephalen

Syndroms (je mit Verweis auf die von der MEDAS vorge legenen Bildgebung), einer Colon irri tabile (Patientenangabe) und einer mittel gradigen depressiven Episode fest ge halten. Zwar stellten die

Z.___ -Ärzte zusätz lich die Diagnose einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung fest

(Urk. 6/117/1 ). Neue Befunde und/oder eine Begründung hierzu, welche auf ein neues Be schwerdebild und nicht nur auf eine unterschiedliche Beurteilung hindeuten würden, ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen. Sodann spricht auch die von den Z.___ -Ärzten festgehal tene 100%ige Arbeits unfähigkeit bestehend seit 2006 (Kampfscheidung) und definitiv seit dem Unfall vom 26. September 2007 (Urk. 6/117/3) für eine unterschiedliche Beur teilung bei im Wesentlichen unverän dertem Gesundheits zu stand.

D ie Ärzte des Spitals B.___ und der Rehaklinik C.___

stellten zudem ebenfalls nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung . Dagegen

führ ten sie in ihren Diagnoseliste n

im Rahmen der Diagnose chronifizierte r über wiegend

nozizeptive r Schmerzen mit somatischen und psy chischen An teilen

eine posttraumatische Belastungs störung ( subsyndromal ) auf

( Urk. 6/138/1, Urk. 6/148/1 ).

E ine Verschlechterung des Gesund heits zustandes ist aufgrund dieser zusätzlichen respektive anders lautenden Diagnose indes nicht glaubhaft gemacht. Hierzu fehlt eine Begründung. D as Trauma durch den Treppensturz vom 2 6. September 2007 und dessen Folgen, mithin der anschlies sende posttraumatische Gesundheitszustand war denn auch bereits im MEDAS-Gutachten zentrales Thema .

Schliesslich war auch die reaktive depressive Symp tomatik bereits im MEDAS-Gutachten berücksichtigt worden , wobei damals die psychiatrisch erhobenen Fremdbeurteilungstests eine leichte bis mittelschwere depressive Störung erge ben und die Beschwerdeführerin bei der HAD-(Hospital- Anxiety - and - Depres sion -)Skala bezüglich Depression 17 von 21 Punkten erreicht hatte (Urk. 6/63/29-30) . Dass diesbezüglich eine erheb liche Verschlechterung der depres siven Symptomatik eingetreten wäre, ist entgegen der Ansicht der Be schwer de führerin daher nicht glaubhaft gemacht , auch wenn im Z.___ -Bericht und im Bericht der Rehaklinik C.___ je von einer depressiven Episode mittelschweren Grades die Rede ist ( Urk. 6/117/1, Urk. 6/148/1).

Ebenfalls lässt der Umstand, dass gemäss dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 2 8. Oktober 2013 eine stationäre Behandlung stattfand ( Urk. 6/148), nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass dies wegen einer Zunahme der Beschwerden indiziert gewesen wäre, zumal dies aus diesem Bericht nicht her vorgeht und auch sonst nirgends zu entnehmen ist.

Allein die gemäss dem Bericht der Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprech stunde, des Spitals A.___ vom 10. April 2013 ( Urk. 6/129/7-9) anlässlich der Untersuchung vom 9. April 2013 festgestellte

Euythyreote Struma diffusa et multinodosa bei der Anamnese von Halsdruck beim Schlucken und Räuspern und Schweiss ausbrüchen entspricht einem neu dokumentierten , zusätzlichen Beschwerdebild. Jedoch ist diesbezüglich kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht , da zum einen ke iner der Berichte einen Hinweis darauf enthält und z um anderen gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 10. April 2013 es sich um eine konsiliarische Wiedervorstellung mit unverändertem Befund handelt, der keine Interventionen und lediglich eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr indizierte ( Urk. 6/134). 4.2.3

Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustan des seit der Verfügung vom 2 1. Februar 2011 ( Urk. 6/90) , insbesondere mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit, ist mit den bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2013 ( Urk.

2) vorgelegenen Berichte somit nicht ausgewiesen. Die Beschwerde gegnerin trat daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzu erlegen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Philip Stolkin , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) und der einge reich ten (undatierten) Honorarnote , mit welcher ein Auf wand von 7, 87 Stunden und von Fr. 30 .-- Barauslagen ausgewiesen wird (Urk. 18), mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8 % ) aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, wird mit Fr. 1‘732.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann