Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, ist Mutter dreier in den Jahren 2001, 2004 und 2008 geborener Kinder. Sie arbeitete seit dem 1. Februar 2000 bei der Firma Y.___ als Verkäuferin, wobei sie diese Erwerbstätigkeit zuletzt zu rund 50 % ausübte und sich daneben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter widmete (Urk. 8/13/5, Urk. 8/18, Urk. 8/80/3). Am 1 3. September 2009 kam es am Wohnort der Versicherten zu einer kleinen Auseinandersetzung zwischen ihrer Tochter und dem Sohn eines Nachbarn, in deren Rahmen der Knabe dem Mädchen Gras ins T-Shirt warf. Dies nahm der Ehemann der Ver si cherten zum Anlass, den Nachbarsjungen zumindest verbal zurechtzu weisen. In der Folg e begaben sich der Vater, der 16-jährige Bruder sowie der Onkel des Knaben zur Wohnung der Familie X.___, betraten diese ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen, gingen ins Schlafzimmer zum Ehemann der Versicherten und drängten ihn in die Ecke. In der Nähe des Fensters packte ihn einer der Eindringlinge von hinten, legte ihm den rechten Arm um den Hals und würgte ihn, so dass dieser Atemprobleme bekam und einen Urinabgang hatte. Gleichzeitig schlug er mit der anderen Faust auf ihn ein. Ausserdem wurde der Ehemann von einem der weiteren Täter von vorne um den Ober kör per festgehalten und mit den Fäusten geschlagen. In der Folge drängten die bei den Schläger den Ehemann gegen den offenstehenden Fenster flügel, wobei dieser aus den Scharnieren fiel, und versuchten ihn mit dem Oberkörper durch das Fenster zu stossen, wogegen sich der Ehemann durch Festhalten am Heiz körper zu wehren versuchte. Schliesslich hing der Ehemann mit dem Oberkörper ausserhalb des Fensters, wobei er vom einen Angreifer am Unterkörper und vom anderen am Oberkörper festgehalten wurde. Der Vater des vom Ehemann zu Recht gewiesenen Nachbarsjungen drohte drei Mal damit, den Ehemann umzu bringen. Die sich ebenfalls in der Wohnung befindende Ver sicherte konnte schliesslich im Nebenzimmer die Polizei anrufen, worauf die Angreifer vom Ehemann abliessen und die Wohnung verliessen. Der Ehemann erlitt bei diesem Angriff eine Prellung und Quetschung an den Ellbogen, am Brustbein und im Nacken, einen Bruch des Zeigefingers rechts sowie Kontusionen am Schädel (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winter thur / Unterland vom 1 0. April 2013, Urk. 3/2). Wegen den Folgen dieses Vor falles meldete sich X.___ am 1 0. November 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von der Firma Y.___ vom 25. November 2010 (Urk. 8/18) sowie d ie Arztbericht e von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum,
Urk. 8/19), und von Dr. med. A.___, F achärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/24) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Generali Versicherungen bei (Urk. 8/22/1-33), insbesondere das psy chiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vo m 3 0. November 2010 (Urk. 8/22/3-17). Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, F achärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. März 2011 erstellen (Urk. 8/30). Am 1 9. April 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit mit der Durchführung einer engmaschigen fachärztlich-psychiatrischen Therapie (Behandlungsfre quenz mindestens wöchentlich) mit Optimierung der Psycho pharmakatherapie wesentlich verbessert werden könne. Die Versicherte werde deshalb im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht aufgefordert, diese Mass nahmen umzusetzen. Dabei sei die Hospitalisation auf einer Psychotherapie station einer psychiatri schen Klinik zur Durchbrechung des Chronifizierungs prozesses dringend indi ziert. Falls die Versicherte die Massnahme nicht durch führe, würde der Renten anspruch so beurteilt, als sei sie durchgeführt worden (Urk. 8/31). Am 3 0. Juni 2011 teilte die Versicherte durch Rechtsanwalt Peter Fertig mit, sie werde ent weder im medizinischen Zentrum E.___ oder in der psychiatrischen Tagesklinik I.___ die Behandlung aufn ehmen (Urk. 8/47). In der Folge liess sie sich im medizi nischen Zentrum E.___
behandeln und die IV-Stelle holte dessen Bericht vom 1 2. Januar 2012 (Eingangsdatum) ein (Urk. 8/57). Am 6. Juni 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt von X.___ durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1 2. Juni 2012, Urk. 8/80). Am 10. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig, welches bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 8/82). X.___ machte mit Einwand vom 2 5. Oktober 2012 gel tend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an dieser Begut achtung mitzu wirken, da der Begutachtungsort zu weit von ihrem Wohnort entfernt sei (Urk.
8/84). In der Folge unterbreitete die IV-Stelle diesen Einwand ihrem Rechtsdienst, welcher in seiner Stellungnahme vom 3. April 20 1 3 zum Ergebnis gelangte, es könne grundsätzlich auf die Einholung eines weiteren psychiatri schen Gutachtens verzichtet werden, da sich aus den vorhandenen Unterlag en ergebe, dass die Versicherte
nicht unter einem invalidisierenden Gesundheits schaden
leide (Urk. 8/91/8-10). Mit Vorbescheid vom 1 2. April 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/93), wogegen diese am 2 1. Mai 2013 durch Rechtsanwältin Britta Keller Einwand erheben liess (Urk. 8/97). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 wies die IV-Stelle
ohne Berücksichtigung des Einwandes - den Renten anspruch ab (Urk. 8/98). Gegen diese Verfügung liess X.___ am 2 1. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 8/104/3-13). Die IV-Stelle hob in der Folge mit Verfügung vom 2 0. August 2013 die angefochtene Verfügung vom 2 2. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf, da sie entgegen ihrer ursprünglichen Ansicht davon ausgehen müsse, dass der Einwand gegen den Vorbescheid rechtzeitig erhoben worden und dieser s omit zu berücksichtigen sei (Urk. 8/107), worauf das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 2 8. August 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 8/ 110). Die IV-Stelle prüfte den Ein wand der Versicherten und wies den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 5. November 2013 erneut ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Keller am 3. Dezember 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.
Die Beschwerdegegnerin (richtig: Beschwerdeführerin) sei erneut medizi nisch zu begutachten, bevor ein Leistungsentscheid getroffen wird. 2.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzu spre chen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgr ad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___
(Urk. 8/19) besteht bei der Beschwerde führerin eine Depression seit dem 1 4. Septe mber 2009, wel che auf den tätlichen Übergriff auf ihren Ehemann vom 1 3. September 2009 zurückzuführen sei.
Die Beschwerdeführerin weine während der ganzen Kon sultation, berichte von Ängsten und Schlaflosigkeit. Sie werde psychiatrisch durch Dr. A.___ behandelt und nehme Medikamente ein. Weil die Schläger im gleichen Haus wohnten, hätten sie den Wohnort wechseln müssen. Auch die Kinder seien stark verändert. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, man habe ihr alles zerstört, und sehe keine Zukunftsperspektiven mehr. Der Haushalt werde zum Teil von ihr und von den Eltern und zum Teil vom Ehemann erle digt. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsarbeiten könne sie nur reduziert vollbringen. 2.2
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 3 0. November 2010 (Urk. 8/22/3-17) liegt bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. Ihre Arbeitsfähigkeit werde durch Denk blo ckaden, Aufmerksamkeits- und Konzentrations störungen, Antriebs armut, Ermü dbarkeit, passives Verhalten, innere Unruhe, Anspannung, Ver sagenserleben und Ängste beeinträchtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in sämtlichen Verweisungs tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigk eit aktuell 100 %. Die Prog nose sei nicht schlecht, da posttraumatische Belastungs störungen in der Regel auch unbe handelt degressiv verlaufen würden, wenn nicht andere Faktoren, welche bei der Beschwerdeführerin eventuell vorlägen, der Genesung im Wege stehen würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne nur ein stationärer Reha bi litationsaufenthalt zu einer Besserung des Zustandes führen, da dann einige den Verlauf ungünstig beeinflussende Faktoren wie die übertriebene Rücksicht nahme und Fürsorglichkeit ihrer näheren Umgebung wegfallen würden und die Beschwerdeführerin in eine Tagesstruktur einge bunden wäre und intensiv behandelt werden könnte. Nach einer solchen Behandlung sei durchaus wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 2.3
Gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/24) besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Verdacht auf ängstliche Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten und Flashbacks in Folge des Ereignis ses vom 1 3. September 200 9. Sie könne das Haus fast nicht mehr verlassen und nicht zu einer Arbeit gehen. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. September bis zum 9. November 2009 zu 100 %, vom 1 0. November 2009 bis zum 3 1. März 2010 zu 50 % und ab dem 1. April 2010 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei viel schlechter als erwartet, es komme immer wieder zu Rückfällen, die Ängste und Flashbacks n ä hmen zu. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Rache . Es sei sobald als möglich eine stationäre Behandlung durchzuführen. 2.4
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. März 2011 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin eine schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) mit komorbid schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2), Agora- und Soziophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01/F40.1), somatoformer Schmerzkomponente (ICD-10 F45.4) sowie low
close
Benzo diazepinabusus (ICD-10 F13.25). Die akute Symptomatik liege seit dem Trauma vom September 2009 vor. Die schwere psychiatrische Störung führe seit dem 1 3. September 2009 zu einer gesicherten vollständigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, lediglich unterbrochen durch eine attestierte (aber wohl nicht umgesetzte) Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 10. November 2009 bis zum 3 1. März 201 0. Generell müsse aufgrund der psychiatrischen Polymorbidität für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine ange passte Tätigkeit könne nicht definiert werden und auch ein geschützter Rahmen könne der Beschwerdeführerin nur in sehr geringem Zeitumfang zuge mutet werden. Weder die bisherige zweiwöchentliche Therapiefrequenz noch die psycho pharmakologische Behandlung schienen aber adäquat. Es sei eine sta tionäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt. Es gelte, den Chroni fizierungsprozess zu durchbrechen. Das wohlwo llend umsorgende Famili en system, das sich auch heute noch zentral mit dem traumatischen Ereignis beschäftige und gleichzeitig die Symptomatik der Beschwerdeführerin durch die Bestätigung ihrer Hilflosigkeit mit Entlastung und grenzenlose m Ver ständnis unterhalte, dürfte entscheiden d zur Chronifizierung beigetragen haben. Zudem werde die depressive Symptomatik durch die tägliche Konfrontation mit den Unzulänglichkeiten im häuslichen Bereich sowohl als Mutter als auch als Ehe frau unterhalten. Die Prognose hänge damit einerseits von einer Intensivierung des psychotherapeutischen Prozesses und der psychopharma kologischen Opti mierung, andererseits aber auch von der Distanzierung von der Familie und damit der dringen d notwendigen psychia trischen Hospitalisierung ab. Für die Beschwerdeführerin sei dieser Schritt allerdings unvorstellbar, da sie fälschli cherweise der Meinung sei, die Familie auf diese Art erst recht im Stich zu lassen (Urk. 8/30) . 2.5
Gemäss dem Bericht des medizinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/57) beste hen bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) sowie eine Medikamen tenabhängigkeit (ICD-10 F13.2) seit Sep tember 200 9. Die Prognose sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt. Ab Frühsommer 201 2 könne mit der Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 50 % gerechnet werden. 2.6
Im Haushaltabklärungsbericht vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 8/80) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über häufige Kopfschmerzen und Müdigkeit wegen der Medikamente. Sie habe Probleme wegen des damaligen Überfalls, welche sie in der Seele schmerzten. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihr bereits nach dreimonatiger Arbeitsabstinenz gekündigt habe, sei für die Beschwerdeführerin unglaublich verletzend gewesen. Von den Medikamenten helfe ihr einzig Temesta, die anderen hätten nichts genützt. Ein neues Rezept ihrer Ärztin habe sie nicht eingelöst, wenn sie innerliche Schmerzen habe, esse sie etwas Scharfes wie z.B. eine Peperoncini, was ihr helfe. Einen Klinik auf enthalt könne sie sich nicht vorstellen, da sie nicht von der Familie weg wolle. Der tägliche Besuch der Gesprächstherapie im Oktober und November 2011 sei ihr gar nicht gut bekommen. Es hätten nur alle über ihre schlechten Erfahrun gen gesprochen, und es sei ihr dadurch noch schlechter gegangen. Sie gehe jetzt nur noch alle 2-3 Wochen zu Dr. F.___ und zu Dr. A.___ . Die Beschwer deführerin schlafe schlecht. Morgens stehe sie auf und schicke die Kinder zur Schule. Danach tue sie nichts. Sie schlafe auch nicht, sondern tue einfach nichts. Ihre Mutter komme jeden Tag um ca. 11.00 Uhr, um den Haus halt zu machen und für die Kinder zu kochen. Der Ehemann gehe morgens sehr früh zur Arbeit und komme entsprechend bereits zwischen 13.00 Uhr und 13.30
Uhr wieder nach Hause. Er kümmere sich dann ebenfalls um Haushalt und Kin der. Die Beschwerdeführerin versuche nachmittags einen Spaziergang zu machen und sie sei auch schon mit der kleinen Tochter zum Spielplatz vor dem Haus gegangen. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie wegen ihren Ängsten nicht benutzen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit wäre sie weiterhin zu 50 % erwerbstätig. Sie sei zuhause alleine für alles zuständig gewesen, da ihr Ehemann so viel gearbeitet habe. Die Abklärungs person der Beschwerdegegnerin hielt fest, es sei für sie vor Ort nicht nachvoll ziehbar gewesen, warum die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeiten im Haushalt ausführen könne, da sie körperlich nicht eingeschränkt sei. Sie werde aufgrund ihrer psychischen Probleme von ihrer Umgebung mit grosser Rück sichtnahme und Fürsorglichkeit behandelt und habe keinerlei Verantwort lichkeiten mehr wahrzunehmen. Alle Arbeiten würden ihr abgenommen. Nach Ansicht der Abklärungsperson könnte die Beschwerdeführerin ihren Haushalt zu 100 % erledigen, wenn sich dieses innerfamiliäre System nicht etabliert hätte und gar nicht mehr in Frage gestellt würde. Soweit eine Einschränkung aus psychiatri scher Sicht anerkannt werde, sei von folgenden Zahlen auszugehen: Haushalt: Anteil 2 %, Einschränkung 0 %; Ernährung: Anteil 30 %, Ein schränkung 50 %; Wohnungspflege: Anteil 15 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 10 %, Einschränkung 20 %; Wäsche und Kleiderpflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und anderen Fami lienangehörigen: Anteil 20 %, Einschränkung 70 %; Verschiede nes: Anteil 3 %; Einschränkung: 0 % . Gesamthaft ergäbe dies im Haushalt ein e Ein schränkung von 42,5 % . 2.7. 2.7.1
Laut Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychother apie, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin vom 3 1. März 2011 (Urk. 8/91/5) erfüllt das Gutachten von Dr.
C.___ die relevanten Kriterien, weshalb darauf abgestellt werden k önne . Es sei der Beschwerdeführerin aber in Anlehnung an das Gutachten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Auflage zu machen, eine engmaschige psy chiatrische Therapie mit Optimierung der Psychopharmakotherapie durchzu führen. Die Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert, liege aber im Ermessensspielraum des behandelnden Psychiaters. 2.7.2
Am 5. Juli 2011 (Urk. 8/91/5) führte RAD-Arzt
Dr. G.___ aus, die Beschwer de gegnerin könne der Beschwerdeführerin nicht vorschreiben, bei wel cher Institution sie die Behandlung durchführe. Es sollte aber sichergestellt wer den, dass nach einer achtwöchigen Behandlung im medizinischen Zentrum E.___ die engmaschige Therapie inkl. Medikamenteneinnahme fortge setzt werde. 2.7.3
Am 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) hielt en Dr. G.___ und RAD-Ärztin Dr.
med. H.___, FMH Arbeitsmedizin & Allgemeinmedizin, fest, der Arztbericht des medizinischen Zentrums E.___ sei nicht plausibel, und es sei ihm nicht zu entnehmen, in welcher Dosierung die Medikamente ver ordnet worden seien. Die Schadenminderungspflicht könne erst als erfüllt betrachtet werden, wenn die Auflagen ein Jahr durchgeführt worden seien. Zur Überprüfung der Ein haltung der Schadenminderungspflicht sei deshalb eine weitere psychiatrische Begutachtung durchzuführen. 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wird sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den psychiatrischen Gutachtern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be schei nigt. Die Ärzte waren sich ausserdem auch darin einig, dass der Gesund heitszu stand der Beschwerdeführerin grundsätzlich besserungsfähig ist, eine Änderung des Zustandes aber nur durch eine intensive psychotherapeutische und psycho pharmakologische Behandlung erreicht werden kann. Es ergibt sich sodann aus den Akten, dass eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderlich gewesen wäre bzw. immer noch ist, insbesondere weil die Krank heitsüberzeugung der Beschwerdeführerin durch das sie grenzenlos stützende, verständnisvolle Familiensystem massiv gefestigt wird. Die Be schwerdegegnerin hat in Umsetzung dieser ärztlichen Einschätzungen - vor allem des von ihr ver anlassten psychiatri schen Gutachtens von Dr. C.___ - die Beschwerdeführe rin in Auferlegung ihrer Schadenminderungspflicht dazu angehalten, eine eng maschige Therapie durchzuführen und sie darauf hinge wiesen, dass eine Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik dringend indiziert sei (Urk. 8/31). Eine stationäre Therapie wurde jedoch nicht durch geführt, sondern die Beschwer deführerin begnügte sich damit, während zwei Monaten die Gesprächs gruppe beim medizinischen Zentrum E.___ zu besuchen, und danach
wurde die Therapie wieder in deutlich geringerer Frequenz durchge führt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerde führerin Psychophar maka verschrieben worden sind und sie diese konsequent eingenommen hat. Dementsp rechend gelangte n
die RAD- Ä rzt e Dr. G.___
und Dr. H.___
in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) zum Ergebnis, es sei zu überprüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin ihrer Schaden minder ungs pflicht
nachgekommen sei und sich der Gesundheitszustand und die damit ver bundene Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr.
C.___ verändert hätten . 3.2
Obwohl mithin keine ärztliche Einschätzung vorhanden ist, welche der Beschwer deführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, die RAD- Ä rzt e
Dr. G.___
und Dr. H.___
zum Ergebnis gelangt sind, es sei eine weitere psychiatrische Begutachtung notwendig und die Beschwerde geg nerin vorerst auch eine solche bei Dr. D.___ anordnete, sah sie
schliesslich von einer erneuten Begutachtung ab und stellte sich auf den Standpunkt, es liege bei der Beschwerdeführerin überhaupt kein invalidisierender Gesundheitsscha den vor. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nämlich nur invalidi sierende Wirkung aufweisen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere auftrete, wie beispielsweise nach einer Vergewalti gung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach einem Verkehrsunfall. Tatsächlich kann das Ereignis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit ein er Vergewaltigung gleichgesetzt werden, welche einen direkten und schweren Eingriff in die körperliche und sexuelle Integrität des Opf ers bedeutet, ist doch die Beschwerdeführerin selber beim Angriff völlig unbehelligt geblieben und konnte sie ungehindert die Polizei anrufen . Auch der von ihr miterlebte Angriff gegen ihren Ehemann weist für sich alleine noch keine aus sergewöhnliche Schwere auf, zog dieser doch keine bleibenden körperlichen Schäden nach sich, und es bestand auch keine Todesgefahr für den Ehemann. Immerhin kommt dem Übergriff aber deshalb besondere Qualität zu, weil er in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt fand und damit an jenem Ort, wel cher einem üblicherweise das Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit verleiht und wo man am wenigsten mit einem solchen Angriff rechnet, zumal am früh en Abend um 17.30 Uhr. Es kommt h inzu, dass der Angriff nicht durch unbekannte K riminelle
bzw. Schläger
erfolgte, sondern durch
einen Nachbarn aus dem gleichen Haus, welc her sich aufgrund einer absoluten Lappalie veran lasst sah, Rache gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin auszuüben.
3.3
Nachdem von allen beteiligten Ärzten eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist und auch die RAD-Ä rzt e
Dr. G.___
und Dr. H.___
nichts gegen diese Diagnose einge wendet haben, kann das Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Es stellt sich jedoch die Frage, warum bei der Beschwerdeführerin nicht der von den Ärzten prognostizierte Verlauf, wonach sich der Gesundheitszustand längst hätte bessern müssen, ein getreten ist und wie weit dafür psychosozi ale Gründe verantwortlich sind. Die offensichtlich indizierte stationäre psychiatrische Be handlung ist ausserdem nicht durch geführt worden, und auch die ambulante Therapie fand nur während zwei Monaten in intensiver Form statt. D er Bericht des medi zinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/5 7) beant worte t die Fragen der Beschwerdegegnerin nach dem Verlauf der Therapie (Urk. 8/5 7) ungenügend. Es ist deshalb der Ansicht der RAD-Ärzte Dr. G.___
und Dr. H.___ zu folgen, wonach die Prognose unsicher ist und die Schaden minderungspflicht erst als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Auflagen ein Jahr lang durchgeführt wurden. Ausserdem hat sich das Gutachten auch zur Einschränkung im Haushalt zu äussern. Dement sprechend wird die Beschwerde gegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten zu diesen Fragen und zum Verlauf des Gesundheits zustandes sowie der damit ver bundenen Arbeitsfähig keit der Beschwerde führerin seit dem Guta chten von Dr. C.___ vom 17. März 2011 einzuholen haben.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in als unge nügend. D ie angefochte ne Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
neu über den Rentenanspruch verfüge. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 5. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach neu über den Renten anspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, ist Mutter dreier in den Jahren 2001, 2004 und 2008 geborener Kinder. Sie arbeitete seit dem 1. Februar 2000 bei der Firma Y.___ als Verkäuferin, wobei sie diese Erwerbstätigkeit zuletzt zu rund 50 % ausübte und sich daneben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter widmete (Urk. 8/13/5, Urk. 8/18, Urk. 8/80/3). Am 1 3. September 2009 kam es am Wohnort der Versicherten zu einer kleinen Auseinandersetzung zwischen ihrer Tochter und dem Sohn eines Nachbarn, in deren Rahmen der Knabe dem Mädchen Gras ins T-Shirt warf. Dies nahm der Ehemann der Ver si cherten zum Anlass, den Nachbarsjungen zumindest verbal zurechtzu weisen. In der Folg e begaben sich der Vater, der 16-jährige Bruder sowie der Onkel des Knaben zur Wohnung der Familie X.___, betraten diese ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen, gingen ins Schlafzimmer zum Ehemann der Versicherten und drängten ihn in die Ecke. In der Nähe des Fensters packte ihn einer der Eindringlinge von hinten, legte ihm den rechten Arm um den Hals und würgte ihn, so dass dieser Atemprobleme bekam und einen Urinabgang hatte. Gleichzeitig schlug er mit der anderen Faust auf ihn ein. Ausserdem wurde der Ehemann von einem der weiteren Täter von vorne um den Ober kör per festgehalten und mit den Fäusten geschlagen. In der Folge drängten die bei den Schläger den Ehemann gegen den offenstehenden Fenster flügel, wobei dieser aus den Scharnieren fiel, und versuchten ihn mit dem Oberkörper durch das Fenster zu stossen, wogegen sich der Ehemann durch Festhalten am Heiz körper zu wehren versuchte. Schliesslich hing der Ehemann mit dem Oberkörper ausserhalb des Fensters, wobei er vom einen Angreifer am Unterkörper und vom anderen am Oberkörper festgehalten wurde. Der Vater des vom Ehemann zu Recht gewiesenen Nachbarsjungen drohte drei Mal damit, den Ehemann umzu bringen. Die sich ebenfalls in der Wohnung befindende Ver sicherte konnte schliesslich im Nebenzimmer die Polizei anrufen, worauf die Angreifer vom Ehemann abliessen und die Wohnung verliessen. Der Ehemann erlitt bei diesem Angriff eine Prellung und Quetschung an den Ellbogen, am Brustbein und im Nacken, einen Bruch des Zeigefingers rechts sowie Kontusionen am Schädel (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winter thur / Unterland vom 1 0. April 2013, Urk. 3/2). Wegen den Folgen dieses Vor falles meldete sich X.___ am 1 0. November 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von der Firma Y.___ vom 25. November 2010 (Urk. 8/18) sowie d ie Arztbericht e von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum,
Urk. 8/19), und von Dr. med. A.___, F achärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgr ad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/24) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Generali Versicherungen bei (Urk. 8/22/1-33), insbesondere das psy chiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vo m 3 0. November 2010 (Urk. 8/22/3-17). Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, F achärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. März 2011 erstellen (Urk. 8/30). Am 1 9. April 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit mit der Durchführung einer engmaschigen fachärztlich-psychiatrischen Therapie (Behandlungsfre quenz mindestens wöchentlich) mit Optimierung der Psycho pharmakatherapie wesentlich verbessert werden könne. Die Versicherte werde deshalb im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht aufgefordert, diese Mass nahmen umzusetzen. Dabei sei die Hospitalisation auf einer Psychotherapie station einer psychiatri schen Klinik zur Durchbrechung des Chronifizierungs prozesses dringend indi ziert. Falls die Versicherte die Massnahme nicht durch führe, würde der Renten anspruch so beurteilt, als sei sie durchgeführt worden (Urk. 8/31). Am 3 0. Juni 2011 teilte die Versicherte durch Rechtsanwalt Peter Fertig mit, sie werde ent weder im medizinischen Zentrum E.___ oder in der psychiatrischen Tagesklinik I.___ die Behandlung aufn ehmen (Urk. 8/47). In der Folge liess sie sich im medizi nischen Zentrum E.___
behandeln und die IV-Stelle holte dessen Bericht vom 1 2. Januar 2012 (Eingangsdatum) ein (Urk. 8/57). Am 6. Juni 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt von X.___ durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1 2. Juni 2012, Urk. 8/80). Am 10. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig, welches bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 8/82). X.___ machte mit Einwand vom 2 5. Oktober 2012 gel tend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an dieser Begut achtung mitzu wirken, da der Begutachtungsort zu weit von ihrem Wohnort entfernt sei (Urk.
8/84). In der Folge unterbreitete die IV-Stelle diesen Einwand ihrem Rechtsdienst, welcher in seiner Stellungnahme vom 3. April 20 1
E. 2.1 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___
(Urk. 8/19) besteht bei der Beschwerde führerin eine Depression seit dem 1 4. Septe mber 2009, wel che auf den tätlichen Übergriff auf ihren Ehemann vom 1 3. September 2009 zurückzuführen sei.
Die Beschwerdeführerin weine während der ganzen Kon sultation, berichte von Ängsten und Schlaflosigkeit. Sie werde psychiatrisch durch Dr. A.___ behandelt und nehme Medikamente ein. Weil die Schläger im gleichen Haus wohnten, hätten sie den Wohnort wechseln müssen. Auch die Kinder seien stark verändert. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, man habe ihr alles zerstört, und sehe keine Zukunftsperspektiven mehr. Der Haushalt werde zum Teil von ihr und von den Eltern und zum Teil vom Ehemann erle digt. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsarbeiten könne sie nur reduziert vollbringen.
E. 2.2 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 3 0. November 2010 (Urk. 8/22/3-17) liegt bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. Ihre Arbeitsfähigkeit werde durch Denk blo ckaden, Aufmerksamkeits- und Konzentrations störungen, Antriebs armut, Ermü dbarkeit, passives Verhalten, innere Unruhe, Anspannung, Ver sagenserleben und Ängste beeinträchtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in sämtlichen Verweisungs tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigk eit aktuell 100 %. Die Prog nose sei nicht schlecht, da posttraumatische Belastungs störungen in der Regel auch unbe handelt degressiv verlaufen würden, wenn nicht andere Faktoren, welche bei der Beschwerdeführerin eventuell vorlägen, der Genesung im Wege stehen würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne nur ein stationärer Reha bi litationsaufenthalt zu einer Besserung des Zustandes führen, da dann einige den Verlauf ungünstig beeinflussende Faktoren wie die übertriebene Rücksicht nahme und Fürsorglichkeit ihrer näheren Umgebung wegfallen würden und die Beschwerdeführerin in eine Tagesstruktur einge bunden wäre und intensiv behandelt werden könnte. Nach einer solchen Behandlung sei durchaus wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
E. 2.3 Gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/24) besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Verdacht auf ängstliche Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten und Flashbacks in Folge des Ereignis ses vom 1 3. September 200 9. Sie könne das Haus fast nicht mehr verlassen und nicht zu einer Arbeit gehen. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. September bis zum 9. November 2009 zu 100 %, vom 1 0. November 2009 bis zum 3 1. März 2010 zu 50 % und ab dem 1. April 2010 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei viel schlechter als erwartet, es komme immer wieder zu Rückfällen, die Ängste und Flashbacks n ä hmen zu. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Rache . Es sei sobald als möglich eine stationäre Behandlung durchzuführen.
E. 2.4 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. März 2011 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin eine schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) mit komorbid schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2), Agora- und Soziophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01/F40.1), somatoformer Schmerzkomponente (ICD-10 F45.4) sowie low
close
Benzo diazepinabusus (ICD-10 F13.25). Die akute Symptomatik liege seit dem Trauma vom September 2009 vor. Die schwere psychiatrische Störung führe seit dem 1 3. September 2009 zu einer gesicherten vollständigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, lediglich unterbrochen durch eine attestierte (aber wohl nicht umgesetzte) Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 10. November 2009 bis zum 3 1. März 201 0. Generell müsse aufgrund der psychiatrischen Polymorbidität für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine ange passte Tätigkeit könne nicht definiert werden und auch ein geschützter Rahmen könne der Beschwerdeführerin nur in sehr geringem Zeitumfang zuge mutet werden. Weder die bisherige zweiwöchentliche Therapiefrequenz noch die psycho pharmakologische Behandlung schienen aber adäquat. Es sei eine sta tionäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt. Es gelte, den Chroni fizierungsprozess zu durchbrechen. Das wohlwo llend umsorgende Famili en system, das sich auch heute noch zentral mit dem traumatischen Ereignis beschäftige und gleichzeitig die Symptomatik der Beschwerdeführerin durch die Bestätigung ihrer Hilflosigkeit mit Entlastung und grenzenlose m Ver ständnis unterhalte, dürfte entscheiden d zur Chronifizierung beigetragen haben. Zudem werde die depressive Symptomatik durch die tägliche Konfrontation mit den Unzulänglichkeiten im häuslichen Bereich sowohl als Mutter als auch als Ehe frau unterhalten. Die Prognose hänge damit einerseits von einer Intensivierung des psychotherapeutischen Prozesses und der psychopharma kologischen Opti mierung, andererseits aber auch von der Distanzierung von der Familie und damit der dringen d notwendigen psychia trischen Hospitalisierung ab. Für die Beschwerdeführerin sei dieser Schritt allerdings unvorstellbar, da sie fälschli cherweise der Meinung sei, die Familie auf diese Art erst recht im Stich zu lassen (Urk. 8/30) .
E. 2.5 Gemäss dem Bericht des medizinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/57) beste hen bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) sowie eine Medikamen tenabhängigkeit (ICD-10 F13.2) seit Sep tember 200 9. Die Prognose sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt. Ab Frühsommer 201 2 könne mit der Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 50 % gerechnet werden.
E. 2.6 Im Haushaltabklärungsbericht vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 8/80) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über häufige Kopfschmerzen und Müdigkeit wegen der Medikamente. Sie habe Probleme wegen des damaligen Überfalls, welche sie in der Seele schmerzten. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihr bereits nach dreimonatiger Arbeitsabstinenz gekündigt habe, sei für die Beschwerdeführerin unglaublich verletzend gewesen. Von den Medikamenten helfe ihr einzig Temesta, die anderen hätten nichts genützt. Ein neues Rezept ihrer Ärztin habe sie nicht eingelöst, wenn sie innerliche Schmerzen habe, esse sie etwas Scharfes wie z.B. eine Peperoncini, was ihr helfe. Einen Klinik auf enthalt könne sie sich nicht vorstellen, da sie nicht von der Familie weg wolle. Der tägliche Besuch der Gesprächstherapie im Oktober und November 2011 sei ihr gar nicht gut bekommen. Es hätten nur alle über ihre schlechten Erfahrun gen gesprochen, und es sei ihr dadurch noch schlechter gegangen. Sie gehe jetzt nur noch alle 2-3 Wochen zu Dr. F.___ und zu Dr. A.___ . Die Beschwer deführerin schlafe schlecht. Morgens stehe sie auf und schicke die Kinder zur Schule. Danach tue sie nichts. Sie schlafe auch nicht, sondern tue einfach nichts. Ihre Mutter komme jeden Tag um ca. 11.00 Uhr, um den Haus halt zu machen und für die Kinder zu kochen. Der Ehemann gehe morgens sehr früh zur Arbeit und komme entsprechend bereits zwischen 13.00 Uhr und 13.30
Uhr wieder nach Hause. Er kümmere sich dann ebenfalls um Haushalt und Kin der. Die Beschwerdeführerin versuche nachmittags einen Spaziergang zu machen und sie sei auch schon mit der kleinen Tochter zum Spielplatz vor dem Haus gegangen. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie wegen ihren Ängsten nicht benutzen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit wäre sie weiterhin zu 50 % erwerbstätig. Sie sei zuhause alleine für alles zuständig gewesen, da ihr Ehemann so viel gearbeitet habe. Die Abklärungs person der Beschwerdegegnerin hielt fest, es sei für sie vor Ort nicht nachvoll ziehbar gewesen, warum die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeiten im Haushalt ausführen könne, da sie körperlich nicht eingeschränkt sei. Sie werde aufgrund ihrer psychischen Probleme von ihrer Umgebung mit grosser Rück sichtnahme und Fürsorglichkeit behandelt und habe keinerlei Verantwort lichkeiten mehr wahrzunehmen. Alle Arbeiten würden ihr abgenommen. Nach Ansicht der Abklärungsperson könnte die Beschwerdeführerin ihren Haushalt zu 100 % erledigen, wenn sich dieses innerfamiliäre System nicht etabliert hätte und gar nicht mehr in Frage gestellt würde. Soweit eine Einschränkung aus psychiatri scher Sicht anerkannt werde, sei von folgenden Zahlen auszugehen: Haushalt: Anteil 2 %, Einschränkung 0 %; Ernährung: Anteil 30 %, Ein schränkung 50 %; Wohnungspflege: Anteil 15 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 10 %, Einschränkung 20 %; Wäsche und Kleiderpflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und anderen Fami lienangehörigen: Anteil 20 %, Einschränkung 70 %; Verschiede nes: Anteil 3 %; Einschränkung: 0 % . Gesamthaft ergäbe dies im Haushalt ein e Ein schränkung von 42,5 % .
E. 2.7.1 Laut Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychother apie, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin vom 3 1. März 2011 (Urk. 8/91/5) erfüllt das Gutachten von Dr.
C.___ die relevanten Kriterien, weshalb darauf abgestellt werden k önne . Es sei der Beschwerdeführerin aber in Anlehnung an das Gutachten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Auflage zu machen, eine engmaschige psy chiatrische Therapie mit Optimierung der Psychopharmakotherapie durchzu führen. Die Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert, liege aber im Ermessensspielraum des behandelnden Psychiaters.
E. 2.7.2 Am 5. Juli 2011 (Urk. 8/91/5) führte RAD-Arzt
Dr. G.___ aus, die Beschwer de gegnerin könne der Beschwerdeführerin nicht vorschreiben, bei wel cher Institution sie die Behandlung durchführe. Es sollte aber sichergestellt wer den, dass nach einer achtwöchigen Behandlung im medizinischen Zentrum E.___ die engmaschige Therapie inkl. Medikamenteneinnahme fortge setzt werde.
E. 2.7.3 Am 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) hielt en Dr. G.___ und RAD-Ärztin Dr.
med. H.___, FMH Arbeitsmedizin & Allgemeinmedizin, fest, der Arztbericht des medizinischen Zentrums E.___ sei nicht plausibel, und es sei ihm nicht zu entnehmen, in welcher Dosierung die Medikamente ver ordnet worden seien. Die Schadenminderungspflicht könne erst als erfüllt betrachtet werden, wenn die Auflagen ein Jahr durchgeführt worden seien. Zur Überprüfung der Ein haltung der Schadenminderungspflicht sei deshalb eine weitere psychiatrische Begutachtung durchzuführen.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführerin wird sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den psychiatrischen Gutachtern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be schei nigt. Die Ärzte waren sich ausserdem auch darin einig, dass der Gesund heitszu stand der Beschwerdeführerin grundsätzlich besserungsfähig ist, eine Änderung des Zustandes aber nur durch eine intensive psychotherapeutische und psycho pharmakologische Behandlung erreicht werden kann. Es ergibt sich sodann aus den Akten, dass eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderlich gewesen wäre bzw. immer noch ist, insbesondere weil die Krank heitsüberzeugung der Beschwerdeführerin durch das sie grenzenlos stützende, verständnisvolle Familiensystem massiv gefestigt wird. Die Be schwerdegegnerin hat in Umsetzung dieser ärztlichen Einschätzungen - vor allem des von ihr ver anlassten psychiatri schen Gutachtens von Dr. C.___ - die Beschwerdeführe rin in Auferlegung ihrer Schadenminderungspflicht dazu angehalten, eine eng maschige Therapie durchzuführen und sie darauf hinge wiesen, dass eine Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik dringend indiziert sei (Urk. 8/31). Eine stationäre Therapie wurde jedoch nicht durch geführt, sondern die Beschwer deführerin begnügte sich damit, während zwei Monaten die Gesprächs gruppe beim medizinischen Zentrum E.___ zu besuchen, und danach
wurde die Therapie wieder in deutlich geringerer Frequenz durchge führt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerde führerin Psychophar maka verschrieben worden sind und sie diese konsequent eingenommen hat. Dementsp rechend gelangte n
die RAD- Ä rzt e Dr. G.___
und Dr. H.___
in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) zum Ergebnis, es sei zu überprüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin ihrer Schaden minder ungs pflicht
nachgekommen sei und sich der Gesundheitszustand und die damit ver bundene Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr.
C.___ verändert hätten .
E. 3.2 Obwohl mithin keine ärztliche Einschätzung vorhanden ist, welche der Beschwer deführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, die RAD- Ä rzt e
Dr. G.___
und Dr. H.___
zum Ergebnis gelangt sind, es sei eine weitere psychiatrische Begutachtung notwendig und die Beschwerde geg nerin vorerst auch eine solche bei Dr. D.___ anordnete, sah sie
schliesslich von einer erneuten Begutachtung ab und stellte sich auf den Standpunkt, es liege bei der Beschwerdeführerin überhaupt kein invalidisierender Gesundheitsscha den vor. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nämlich nur invalidi sierende Wirkung aufweisen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere auftrete, wie beispielsweise nach einer Vergewalti gung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach einem Verkehrsunfall. Tatsächlich kann das Ereignis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit ein er Vergewaltigung gleichgesetzt werden, welche einen direkten und schweren Eingriff in die körperliche und sexuelle Integrität des Opf ers bedeutet, ist doch die Beschwerdeführerin selber beim Angriff völlig unbehelligt geblieben und konnte sie ungehindert die Polizei anrufen . Auch der von ihr miterlebte Angriff gegen ihren Ehemann weist für sich alleine noch keine aus sergewöhnliche Schwere auf, zog dieser doch keine bleibenden körperlichen Schäden nach sich, und es bestand auch keine Todesgefahr für den Ehemann. Immerhin kommt dem Übergriff aber deshalb besondere Qualität zu, weil er in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt fand und damit an jenem Ort, wel cher einem üblicherweise das Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit verleiht und wo man am wenigsten mit einem solchen Angriff rechnet, zumal am früh en Abend um 17.30 Uhr. Es kommt h inzu, dass der Angriff nicht durch unbekannte K riminelle
bzw. Schläger
erfolgte, sondern durch
einen Nachbarn aus dem gleichen Haus, welc her sich aufgrund einer absoluten Lappalie veran lasst sah, Rache gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin auszuüben.
E. 3.3 Nachdem von allen beteiligten Ärzten eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist und auch die RAD-Ä rzt e
Dr. G.___
und Dr. H.___
nichts gegen diese Diagnose einge wendet haben, kann das Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Es stellt sich jedoch die Frage, warum bei der Beschwerdeführerin nicht der von den Ärzten prognostizierte Verlauf, wonach sich der Gesundheitszustand längst hätte bessern müssen, ein getreten ist und wie weit dafür psychosozi ale Gründe verantwortlich sind. Die offensichtlich indizierte stationäre psychiatrische Be handlung ist ausserdem nicht durch geführt worden, und auch die ambulante Therapie fand nur während zwei Monaten in intensiver Form statt. D er Bericht des medi zinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/5
E. 7 ) ungenügend. Es ist deshalb der Ansicht der RAD-Ärzte Dr. G.___
und Dr. H.___ zu folgen, wonach die Prognose unsicher ist und die Schaden minderungspflicht erst als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Auflagen ein Jahr lang durchgeführt wurden. Ausserdem hat sich das Gutachten auch zur Einschränkung im Haushalt zu äussern. Dement sprechend wird die Beschwerde gegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten zu diesen Fragen und zum Verlauf des Gesundheits zustandes sowie der damit ver bundenen Arbeitsfähig keit der Beschwerde führerin seit dem Guta chten von Dr. C.___ vom 17. März 2011 einzuholen haben.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in als unge nügend. D ie angefochte ne Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
neu über den Rentenanspruch verfüge. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 5. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach neu über den Renten anspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01109 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller Fertig Keller Rechtsanwälte Löwenstrasse 22, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, ist Mutter dreier in den Jahren 2001, 2004 und 2008 geborener Kinder. Sie arbeitete seit dem 1. Februar 2000 bei der Firma Y.___ als Verkäuferin, wobei sie diese Erwerbstätigkeit zuletzt zu rund 50 % ausübte und sich daneben ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter widmete (Urk. 8/13/5, Urk. 8/18, Urk. 8/80/3). Am 1 3. September 2009 kam es am Wohnort der Versicherten zu einer kleinen Auseinandersetzung zwischen ihrer Tochter und dem Sohn eines Nachbarn, in deren Rahmen der Knabe dem Mädchen Gras ins T-Shirt warf. Dies nahm der Ehemann der Ver si cherten zum Anlass, den Nachbarsjungen zumindest verbal zurechtzu weisen. In der Folg e begaben sich der Vater, der 16-jährige Bruder sowie der Onkel des Knaben zur Wohnung der Familie X.___, betraten diese ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen, gingen ins Schlafzimmer zum Ehemann der Versicherten und drängten ihn in die Ecke. In der Nähe des Fensters packte ihn einer der Eindringlinge von hinten, legte ihm den rechten Arm um den Hals und würgte ihn, so dass dieser Atemprobleme bekam und einen Urinabgang hatte. Gleichzeitig schlug er mit der anderen Faust auf ihn ein. Ausserdem wurde der Ehemann von einem der weiteren Täter von vorne um den Ober kör per festgehalten und mit den Fäusten geschlagen. In der Folge drängten die bei den Schläger den Ehemann gegen den offenstehenden Fenster flügel, wobei dieser aus den Scharnieren fiel, und versuchten ihn mit dem Oberkörper durch das Fenster zu stossen, wogegen sich der Ehemann durch Festhalten am Heiz körper zu wehren versuchte. Schliesslich hing der Ehemann mit dem Oberkörper ausserhalb des Fensters, wobei er vom einen Angreifer am Unterkörper und vom anderen am Oberkörper festgehalten wurde. Der Vater des vom Ehemann zu Recht gewiesenen Nachbarsjungen drohte drei Mal damit, den Ehemann umzu bringen. Die sich ebenfalls in der Wohnung befindende Ver sicherte konnte schliesslich im Nebenzimmer die Polizei anrufen, worauf die Angreifer vom Ehemann abliessen und die Wohnung verliessen. Der Ehemann erlitt bei diesem Angriff eine Prellung und Quetschung an den Ellbogen, am Brustbein und im Nacken, einen Bruch des Zeigefingers rechts sowie Kontusionen am Schädel (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winter thur / Unterland vom 1 0. April 2013, Urk. 3/2). Wegen den Folgen dieses Vor falles meldete sich X.___ am 1 0. November 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von der Firma Y.___ vom 25. November 2010 (Urk. 8/18) sowie d ie Arztbericht e von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Dezember 2010 (Eingangsdatum,
Urk. 8/19), und von Dr. med. A.___, F achärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/24) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Generali Versicherungen bei (Urk. 8/22/1-33), insbesondere das psy chiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vo m 3 0. November 2010 (Urk. 8/22/3-17). Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, F achärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. März 2011 erstellen (Urk. 8/30). Am 1 9. April 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Erwerbsfähigkeit mit der Durchführung einer engmaschigen fachärztlich-psychiatrischen Therapie (Behandlungsfre quenz mindestens wöchentlich) mit Optimierung der Psycho pharmakatherapie wesentlich verbessert werden könne. Die Versicherte werde deshalb im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht aufgefordert, diese Mass nahmen umzusetzen. Dabei sei die Hospitalisation auf einer Psychotherapie station einer psychiatri schen Klinik zur Durchbrechung des Chronifizierungs prozesses dringend indi ziert. Falls die Versicherte die Massnahme nicht durch führe, würde der Renten anspruch so beurteilt, als sei sie durchgeführt worden (Urk. 8/31). Am 3 0. Juni 2011 teilte die Versicherte durch Rechtsanwalt Peter Fertig mit, sie werde ent weder im medizinischen Zentrum E.___ oder in der psychiatrischen Tagesklinik I.___ die Behandlung aufn ehmen (Urk. 8/47). In der Folge liess sie sich im medizi nischen Zentrum E.___
behandeln und die IV-Stelle holte dessen Bericht vom 1 2. Januar 2012 (Eingangsdatum) ein (Urk. 8/57). Am 6. Juni 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt von X.___ durch (vgl. Abklärungsbericht vom 1 2. Juni 2012, Urk. 8/80). Am 10. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten notwendig, welches bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 8/82). X.___ machte mit Einwand vom 2 5. Oktober 2012 gel tend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an dieser Begut achtung mitzu wirken, da der Begutachtungsort zu weit von ihrem Wohnort entfernt sei (Urk.
8/84). In der Folge unterbreitete die IV-Stelle diesen Einwand ihrem Rechtsdienst, welcher in seiner Stellungnahme vom 3. April 20 1 3 zum Ergebnis gelangte, es könne grundsätzlich auf die Einholung eines weiteren psychiatri schen Gutachtens verzichtet werden, da sich aus den vorhandenen Unterlag en ergebe, dass die Versicherte
nicht unter einem invalidisierenden Gesundheits schaden
leide (Urk. 8/91/8-10). Mit Vorbescheid vom 1 2. April 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/93), wogegen diese am 2 1. Mai 2013 durch Rechtsanwältin Britta Keller Einwand erheben liess (Urk. 8/97). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2013 wies die IV-Stelle
ohne Berücksichtigung des Einwandes - den Renten anspruch ab (Urk. 8/98). Gegen diese Verfügung liess X.___ am 2 1. Juni 2013 Beschwerde erheben (Urk. 8/104/3-13). Die IV-Stelle hob in der Folge mit Verfügung vom 2 0. August 2013 die angefochtene Verfügung vom 2 2. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf, da sie entgegen ihrer ursprünglichen Ansicht davon ausgehen müsse, dass der Einwand gegen den Vorbescheid rechtzeitig erhoben worden und dieser s omit zu berücksichtigen sei (Urk. 8/107), worauf das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 2 8. August 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 8/ 110). Die IV-Stelle prüfte den Ein wand der Versicherten und wies den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 5. November 2013 erneut ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Keller am 3. Dezember 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.
Die Beschwerdegegnerin (richtig: Beschwerdeführerin) sei erneut medizi nisch zu begutachten, bevor ein Leistungsentscheid getroffen wird. 2.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzu spre chen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgr ad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___
(Urk. 8/19) besteht bei der Beschwerde führerin eine Depression seit dem 1 4. Septe mber 2009, wel che auf den tätlichen Übergriff auf ihren Ehemann vom 1 3. September 2009 zurückzuführen sei.
Die Beschwerdeführerin weine während der ganzen Kon sultation, berichte von Ängsten und Schlaflosigkeit. Sie werde psychiatrisch durch Dr. A.___ behandelt und nehme Medikamente ein. Weil die Schläger im gleichen Haus wohnten, hätten sie den Wohnort wechseln müssen. Auch die Kinder seien stark verändert. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, man habe ihr alles zerstört, und sehe keine Zukunftsperspektiven mehr. Der Haushalt werde zum Teil von ihr und von den Eltern und zum Teil vom Ehemann erle digt. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 4. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsarbeiten könne sie nur reduziert vollbringen. 2.2
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 3 0. November 2010 (Urk. 8/22/3-17) liegt bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. Ihre Arbeitsfähigkeit werde durch Denk blo ckaden, Aufmerksamkeits- und Konzentrations störungen, Antriebs armut, Ermü dbarkeit, passives Verhalten, innere Unruhe, Anspannung, Ver sagenserleben und Ängste beeinträchtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in sämtlichen Verweisungs tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigk eit aktuell 100 %. Die Prog nose sei nicht schlecht, da posttraumatische Belastungs störungen in der Regel auch unbe handelt degressiv verlaufen würden, wenn nicht andere Faktoren, welche bei der Beschwerdeführerin eventuell vorlägen, der Genesung im Wege stehen würden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne nur ein stationärer Reha bi litationsaufenthalt zu einer Besserung des Zustandes führen, da dann einige den Verlauf ungünstig beeinflussende Faktoren wie die übertriebene Rücksicht nahme und Fürsorglichkeit ihrer näheren Umgebung wegfallen würden und die Beschwerdeführerin in eine Tagesstruktur einge bunden wäre und intensiv behandelt werden könnte. Nach einer solchen Behandlung sei durchaus wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 2.3
Gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. A.___ vom 2 0. Dezember 2010 (Urk. 8/24) besteht bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) bei Verdacht auf ängstliche Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter Ängsten und Flashbacks in Folge des Ereignis ses vom 1 3. September 200 9. Sie könne das Haus fast nicht mehr verlassen und nicht zu einer Arbeit gehen. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. September bis zum 9. November 2009 zu 100 %, vom 1 0. November 2009 bis zum 3 1. März 2010 zu 50 % und ab dem 1. April 2010 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei viel schlechter als erwartet, es komme immer wieder zu Rückfällen, die Ängste und Flashbacks n ä hmen zu. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Rache . Es sei sobald als möglich eine stationäre Behandlung durchzuführen. 2.4
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 7. März 2011 (Urk. 8/30) besteht bei der Beschwerdeführerin eine schwere, chronifizierte posttraumatische Belastungs störung (ICD-10 F43.1) mit komorbid schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2), Agora- und Soziophobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01/F40.1), somatoformer Schmerzkomponente (ICD-10 F45.4) sowie low
close
Benzo diazepinabusus (ICD-10 F13.25). Die akute Symptomatik liege seit dem Trauma vom September 2009 vor. Die schwere psychiatrische Störung führe seit dem 1 3. September 2009 zu einer gesicherten vollständigen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, lediglich unterbrochen durch eine attestierte (aber wohl nicht umgesetzte) Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 10. November 2009 bis zum 3 1. März 201 0. Generell müsse aufgrund der psychiatrischen Polymorbidität für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine ange passte Tätigkeit könne nicht definiert werden und auch ein geschützter Rahmen könne der Beschwerdeführerin nur in sehr geringem Zeitumfang zuge mutet werden. Weder die bisherige zweiwöchentliche Therapiefrequenz noch die psycho pharmakologische Behandlung schienen aber adäquat. Es sei eine sta tionäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt. Es gelte, den Chroni fizierungsprozess zu durchbrechen. Das wohlwo llend umsorgende Famili en system, das sich auch heute noch zentral mit dem traumatischen Ereignis beschäftige und gleichzeitig die Symptomatik der Beschwerdeführerin durch die Bestätigung ihrer Hilflosigkeit mit Entlastung und grenzenlose m Ver ständnis unterhalte, dürfte entscheiden d zur Chronifizierung beigetragen haben. Zudem werde die depressive Symptomatik durch die tägliche Konfrontation mit den Unzulänglichkeiten im häuslichen Bereich sowohl als Mutter als auch als Ehe frau unterhalten. Die Prognose hänge damit einerseits von einer Intensivierung des psychotherapeutischen Prozesses und der psychopharma kologischen Opti mierung, andererseits aber auch von der Distanzierung von der Familie und damit der dringen d notwendigen psychia trischen Hospitalisierung ab. Für die Beschwerdeführerin sei dieser Schritt allerdings unvorstellbar, da sie fälschli cherweise der Meinung sei, die Familie auf diese Art erst recht im Stich zu lassen (Urk. 8/30) . 2.5
Gemäss dem Bericht des medizinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/57) beste hen bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) sowie eine Medikamen tenabhängigkeit (ICD-10 F13.2) seit Sep tember 200 9. Die Prognose sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt. Ab Frühsommer 201 2 könne mit der Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 50 % gerechnet werden. 2.6
Im Haushaltabklärungsbericht vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 8/80) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über häufige Kopfschmerzen und Müdigkeit wegen der Medikamente. Sie habe Probleme wegen des damaligen Überfalls, welche sie in der Seele schmerzten. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihr bereits nach dreimonatiger Arbeitsabstinenz gekündigt habe, sei für die Beschwerdeführerin unglaublich verletzend gewesen. Von den Medikamenten helfe ihr einzig Temesta, die anderen hätten nichts genützt. Ein neues Rezept ihrer Ärztin habe sie nicht eingelöst, wenn sie innerliche Schmerzen habe, esse sie etwas Scharfes wie z.B. eine Peperoncini, was ihr helfe. Einen Klinik auf enthalt könne sie sich nicht vorstellen, da sie nicht von der Familie weg wolle. Der tägliche Besuch der Gesprächstherapie im Oktober und November 2011 sei ihr gar nicht gut bekommen. Es hätten nur alle über ihre schlechten Erfahrun gen gesprochen, und es sei ihr dadurch noch schlechter gegangen. Sie gehe jetzt nur noch alle 2-3 Wochen zu Dr. F.___ und zu Dr. A.___ . Die Beschwer deführerin schlafe schlecht. Morgens stehe sie auf und schicke die Kinder zur Schule. Danach tue sie nichts. Sie schlafe auch nicht, sondern tue einfach nichts. Ihre Mutter komme jeden Tag um ca. 11.00 Uhr, um den Haus halt zu machen und für die Kinder zu kochen. Der Ehemann gehe morgens sehr früh zur Arbeit und komme entsprechend bereits zwischen 13.00 Uhr und 13.30
Uhr wieder nach Hause. Er kümmere sich dann ebenfalls um Haushalt und Kin der. Die Beschwerdeführerin versuche nachmittags einen Spaziergang zu machen und sie sei auch schon mit der kleinen Tochter zum Spielplatz vor dem Haus gegangen. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie wegen ihren Ängsten nicht benutzen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit wäre sie weiterhin zu 50 % erwerbstätig. Sie sei zuhause alleine für alles zuständig gewesen, da ihr Ehemann so viel gearbeitet habe. Die Abklärungs person der Beschwerdegegnerin hielt fest, es sei für sie vor Ort nicht nachvoll ziehbar gewesen, warum die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeiten im Haushalt ausführen könne, da sie körperlich nicht eingeschränkt sei. Sie werde aufgrund ihrer psychischen Probleme von ihrer Umgebung mit grosser Rück sichtnahme und Fürsorglichkeit behandelt und habe keinerlei Verantwort lichkeiten mehr wahrzunehmen. Alle Arbeiten würden ihr abgenommen. Nach Ansicht der Abklärungsperson könnte die Beschwerdeführerin ihren Haushalt zu 100 % erledigen, wenn sich dieses innerfamiliäre System nicht etabliert hätte und gar nicht mehr in Frage gestellt würde. Soweit eine Einschränkung aus psychiatri scher Sicht anerkannt werde, sei von folgenden Zahlen auszugehen: Haushalt: Anteil 2 %, Einschränkung 0 %; Ernährung: Anteil 30 %, Ein schränkung 50 %; Wohnungspflege: Anteil 15 %, Einschränkung 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 10 %, Einschränkung 20 %; Wäsche und Kleiderpflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und anderen Fami lienangehörigen: Anteil 20 %, Einschränkung 70 %; Verschiede nes: Anteil 3 %; Einschränkung: 0 % . Gesamthaft ergäbe dies im Haushalt ein e Ein schränkung von 42,5 % . 2.7. 2.7.1
Laut Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychother apie, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin vom 3 1. März 2011 (Urk. 8/91/5) erfüllt das Gutachten von Dr.
C.___ die relevanten Kriterien, weshalb darauf abgestellt werden k önne . Es sei der Beschwerdeführerin aber in Anlehnung an das Gutachten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Auflage zu machen, eine engmaschige psy chiatrische Therapie mit Optimierung der Psychopharmakotherapie durchzu führen. Die Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert, liege aber im Ermessensspielraum des behandelnden Psychiaters. 2.7.2
Am 5. Juli 2011 (Urk. 8/91/5) führte RAD-Arzt
Dr. G.___ aus, die Beschwer de gegnerin könne der Beschwerdeführerin nicht vorschreiben, bei wel cher Institution sie die Behandlung durchführe. Es sollte aber sichergestellt wer den, dass nach einer achtwöchigen Behandlung im medizinischen Zentrum E.___ die engmaschige Therapie inkl. Medikamenteneinnahme fortge setzt werde. 2.7.3
Am 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) hielt en Dr. G.___ und RAD-Ärztin Dr.
med. H.___, FMH Arbeitsmedizin & Allgemeinmedizin, fest, der Arztbericht des medizinischen Zentrums E.___ sei nicht plausibel, und es sei ihm nicht zu entnehmen, in welcher Dosierung die Medikamente ver ordnet worden seien. Die Schadenminderungspflicht könne erst als erfüllt betrachtet werden, wenn die Auflagen ein Jahr durchgeführt worden seien. Zur Überprüfung der Ein haltung der Schadenminderungspflicht sei deshalb eine weitere psychiatrische Begutachtung durchzuführen. 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wird sowohl von den behandelnden Ärzten als auch von den psychiatrischen Gutachtern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be schei nigt. Die Ärzte waren sich ausserdem auch darin einig, dass der Gesund heitszu stand der Beschwerdeführerin grundsätzlich besserungsfähig ist, eine Änderung des Zustandes aber nur durch eine intensive psychotherapeutische und psycho pharmakologische Behandlung erreicht werden kann. Es ergibt sich sodann aus den Akten, dass eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderlich gewesen wäre bzw. immer noch ist, insbesondere weil die Krank heitsüberzeugung der Beschwerdeführerin durch das sie grenzenlos stützende, verständnisvolle Familiensystem massiv gefestigt wird. Die Be schwerdegegnerin hat in Umsetzung dieser ärztlichen Einschätzungen - vor allem des von ihr ver anlassten psychiatri schen Gutachtens von Dr. C.___ - die Beschwerdeführe rin in Auferlegung ihrer Schadenminderungspflicht dazu angehalten, eine eng maschige Therapie durchzuführen und sie darauf hinge wiesen, dass eine Hospitalisation in einer psychiatrischen Klinik dringend indiziert sei (Urk. 8/31). Eine stationäre Therapie wurde jedoch nicht durch geführt, sondern die Beschwer deführerin begnügte sich damit, während zwei Monaten die Gesprächs gruppe beim medizinischen Zentrum E.___ zu besuchen, und danach
wurde die Therapie wieder in deutlich geringerer Frequenz durchge führt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerde führerin Psychophar maka verschrieben worden sind und sie diese konsequent eingenommen hat. Dementsp rechend gelangte n
die RAD- Ä rzt e Dr. G.___
und Dr. H.___
in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2012 (Urk. 8/91/6-7) zum Ergebnis, es sei zu überprüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin ihrer Schaden minder ungs pflicht
nachgekommen sei und sich der Gesundheitszustand und die damit ver bundene Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch Dr.
C.___ verändert hätten . 3.2
Obwohl mithin keine ärztliche Einschätzung vorhanden ist, welche der Beschwer deführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt, die RAD- Ä rzt e
Dr. G.___
und Dr. H.___
zum Ergebnis gelangt sind, es sei eine weitere psychiatrische Begutachtung notwendig und die Beschwerde geg nerin vorerst auch eine solche bei Dr. D.___ anordnete, sah sie
schliesslich von einer erneuten Begutachtung ab und stellte sich auf den Standpunkt, es liege bei der Beschwerdeführerin überhaupt kein invalidisierender Gesundheitsscha den vor. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nämlich nur invalidi sierende Wirkung aufweisen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von ausser gewöhnlicher Schwere auftrete, wie beispielsweise nach einer Vergewalti gung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach einem Verkehrsunfall. Tatsächlich kann das Ereignis entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mit ein er Vergewaltigung gleichgesetzt werden, welche einen direkten und schweren Eingriff in die körperliche und sexuelle Integrität des Opf ers bedeutet, ist doch die Beschwerdeführerin selber beim Angriff völlig unbehelligt geblieben und konnte sie ungehindert die Polizei anrufen . Auch der von ihr miterlebte Angriff gegen ihren Ehemann weist für sich alleine noch keine aus sergewöhnliche Schwere auf, zog dieser doch keine bleibenden körperlichen Schäden nach sich, und es bestand auch keine Todesgefahr für den Ehemann. Immerhin kommt dem Übergriff aber deshalb besondere Qualität zu, weil er in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt fand und damit an jenem Ort, wel cher einem üblicherweise das Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit verleiht und wo man am wenigsten mit einem solchen Angriff rechnet, zumal am früh en Abend um 17.30 Uhr. Es kommt h inzu, dass der Angriff nicht durch unbekannte K riminelle
bzw. Schläger
erfolgte, sondern durch
einen Nachbarn aus dem gleichen Haus, welc her sich aufgrund einer absoluten Lappalie veran lasst sah, Rache gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin auszuüben.
3.3
Nachdem von allen beteiligten Ärzten eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist und auch die RAD-Ä rzt e
Dr. G.___
und Dr. H.___
nichts gegen diese Diagnose einge wendet haben, kann das Vorliegen einer relevanten psychischen Erkrankung nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Es stellt sich jedoch die Frage, warum bei der Beschwerdeführerin nicht der von den Ärzten prognostizierte Verlauf, wonach sich der Gesundheitszustand längst hätte bessern müssen, ein getreten ist und wie weit dafür psychosozi ale Gründe verantwortlich sind. Die offensichtlich indizierte stationäre psychiatrische Be handlung ist ausserdem nicht durch geführt worden, und auch die ambulante Therapie fand nur während zwei Monaten in intensiver Form statt. D er Bericht des medi zinischen Zentrums E.___ (Urk. 8/5 7) beant worte t die Fragen der Beschwerdegegnerin nach dem Verlauf der Therapie (Urk. 8/5 7) ungenügend. Es ist deshalb der Ansicht der RAD-Ärzte Dr. G.___
und Dr. H.___ zu folgen, wonach die Prognose unsicher ist und die Schaden minderungspflicht erst als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Auflagen ein Jahr lang durchgeführt wurden. Ausserdem hat sich das Gutachten auch zur Einschränkung im Haushalt zu äussern. Dement sprechend wird die Beschwerde gegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten zu diesen Fragen und zum Verlauf des Gesundheits zustandes sowie der damit ver bundenen Arbeitsfähig keit der Beschwerde führerin seit dem Guta chten von Dr. C.___ vom 17. März 2011 einzuholen haben.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Abklärungen für die abschlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in als unge nügend. D ie angefochte ne Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzu he ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
neu über den Rentenanspruch verfüge. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5 .3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 6 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochte ne Verfügung vom 5. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach neu über den Renten anspruch der Beschwer deführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger