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IV.2013.01093

Ungenügend abgeklärt, da Gutachten insbesondere psychiatrisch nicht verwendbar; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, meldete sich - nach am 2 0. Juli 2007 ( Urk. 7/39/33) und am 2 2. August 2009 ( Urk. 7/35/2) erlittenen Unfällen - am 2 2. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem ein von der M EDAS

Y.___ im Auftrag des Unfallversicherers erstattetes Gutachten ( Urk. 7/73/2-83) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/90, Urk. 7/93, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/105 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.

2) am 2 9. November 2013 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung einer Rente und zur Anordnung beruflicher Massnahmen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung ( Urk.

8) folgend reichte die Beschwerdegegnerin sodann eine ergänzende Stellungnahme der Y.___ -Gutachter ( Urk. 11/2) und einen älteren Bericht der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 11/3) ein.

Vom Gericht erneut zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 13), beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 4. Mai 2014 die Rückweisung zu wei teren Abklärungen ( Urk. 14). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2014 Stellung ( Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das am 2 9. Februar 2012 im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Y.___ -Gutachten ( Urk. 7/73/2-83) basierte auf im November / Dezember 2011 erfolg ten Untersuchungen (vgl. S. 1) und war weitgehend auf die Unfallversicherungs-Optik ausgerichtet (vgl. Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 1)

Im Abschnitt „Zusammenfassung und Beurteilung“ wurde eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit, genannt (S. 57 oben). Als psychiatrische Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und gemischter Beeinträchtigung der Emotionen, eine gestörte Krankheits- beziehungsweise Schmerzverarbeitung bei massiver Selbstwertproblematik und eine zugrundeliegende narzisstische Persönlichkeit genannt (S. 63 Ziff. 6.4 und S.

66).

Zur Frage des Taggeldversicherers, bei welchen Tätigkeiten die versicherte Per son heute in welchem Umfang behindert sei, wurde lediglich „Siehe Bericht der Psychiaterin vom 10.10.2011 und ORL-Beurteilung, Ziffer 12“ ausgeführt (S.

80 Ziff. 8). 1.2

Der im Gutachten genannte Bericht vom 1 0. Oktober 2011 fand erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 9 und 10) Eingang in die Akten ( Urk. 11/3). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite 50 % und erbringe dabei eine Leistung von 25-30 % .

Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2014 ( Urk.

8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgef ordert, von den Gutachtern der MEDAS Y.___ eine Stellungnahme zu deren Angaben zur Arbeitsfähigkeit einzuholen, beziehungsweise eine zusam menhän gende, nachvollziehbar begründete und in sich schlüssige Beurteilung mit bezifferten Angaben zur aus medizinischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt anzu nehmenden Arbeitsfähigkeit.

Die bei den Gutachtern eingeholte Stellungnahme ( Urk. 11/2) beschränkt sich auf eine Wiederholung der betreffenden Passage im Gutachten (S. 80 Ziff. 12) ; sie enthält z ur Beurteilung aus psychiatrische r Sicht keine verwertbaren Aus führungen.

Somit ist zu konstatieren, dass das 2012 erstattete und 2014 ergänzte Gutachten jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht nicht aussagekräftig ist. 1.3

Implizit wurde im genannten Gutachten auf die Beurteilung durch die behan delnde Psychiaterin verwiesen. Auch der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Invalidität sei gestützt auf die Beurteilung durch die behan delnde Psychiaterin zu bemessen ( Urk. 17).

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn praxisgemäss ist gegenüber den Beurteilungen durch langjährig behandelnde medizinische Fachpersonen eine entsprechende Zurückhaltung angezeigt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was einer Bestimmung der Arbeitsfähigkeit alleine aufgrund der Berichte der behan delnden Psychiaterin entgegensteht. 1.4

Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nicht entscheidreif abgeklärt ist.

Entsprechend dem nunmehrigen Antrag der Beschwerdegegnerin und dem Even tualantrag des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen

Abklärung der Arbeitsfähig keit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei in geeigneter Weise den Umstand berücksichtigen , dass das im Auftrag des Unfallversicherers erstattete polydisziplinäre Gutachten auf im November / Dezember 2011 er folg ten - mittlerweile also über 2 ½ Jahre zurückliegenden -

Untersuchungen basierte. 2. 2.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, meldete sich - nach am 2 0. Juli 2007 ( Urk. 7/39/33) und am 2 2. August 2009 ( Urk. 7/35/2) erlittenen Unfällen - am 2 2. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem ein von der M EDAS

Y.___ im Auftrag des Unfallversicherers erstattetes Gutachten ( Urk. 7/73/2-83) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/90, Urk. 7/93, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/105 = Urk. 2).

E. 1.1 Das am 2 9. Februar 2012 im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Y.___ -Gutachten ( Urk. 7/73/2-83) basierte auf im November / Dezember 2011 erfolg ten Untersuchungen (vgl. S. 1) und war weitgehend auf die Unfallversicherungs-Optik ausgerichtet (vgl. Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 1)

Im Abschnitt „Zusammenfassung und Beurteilung“ wurde eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit, genannt (S. 57 oben). Als psychiatrische Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und gemischter Beeinträchtigung der Emotionen, eine gestörte Krankheits- beziehungsweise Schmerzverarbeitung bei massiver Selbstwertproblematik und eine zugrundeliegende narzisstische Persönlichkeit genannt (S. 63 Ziff. 6.4 und S.

66).

Zur Frage des Taggeldversicherers, bei welchen Tätigkeiten die versicherte Per son heute in welchem Umfang behindert sei, wurde lediglich „Siehe Bericht der Psychiaterin vom 10.10.2011 und ORL-Beurteilung, Ziffer 12“ ausgeführt (S.

80 Ziff. 8).

E. 1.2 Der im Gutachten genannte Bericht vom 1 0. Oktober 2011 fand erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 9 und 10) Eingang in die Akten ( Urk. 11/3). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite 50 % und erbringe dabei eine Leistung von 25-30 % .

Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2014 ( Urk.

8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgef ordert, von den Gutachtern der MEDAS Y.___ eine Stellungnahme zu deren Angaben zur Arbeitsfähigkeit einzuholen, beziehungsweise eine zusam menhän gende, nachvollziehbar begründete und in sich schlüssige Beurteilung mit bezifferten Angaben zur aus medizinischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt anzu nehmenden Arbeitsfähigkeit.

Die bei den Gutachtern eingeholte Stellungnahme ( Urk. 11/2) beschränkt sich auf eine Wiederholung der betreffenden Passage im Gutachten (S. 80 Ziff. 12) ; sie enthält z ur Beurteilung aus psychiatrische r Sicht keine verwertbaren Aus führungen.

Somit ist zu konstatieren, dass das 2012 erstattete und 2014 ergänzte Gutachten jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht nicht aussagekräftig ist.

E. 1.3 Implizit wurde im genannten Gutachten auf die Beurteilung durch die behan delnde Psychiaterin verwiesen. Auch der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Invalidität sei gestützt auf die Beurteilung durch die behan delnde Psychiaterin zu bemessen ( Urk. 17).

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn praxisgemäss ist gegenüber den Beurteilungen durch langjährig behandelnde medizinische Fachpersonen eine entsprechende Zurückhaltung angezeigt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was einer Bestimmung der Arbeitsfähigkeit alleine aufgrund der Berichte der behan delnden Psychiaterin entgegensteht.

E. 1.4 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nicht entscheidreif abgeklärt ist.

Entsprechend dem nunmehrigen Antrag der Beschwerdegegnerin und dem Even tualantrag des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen

Abklärung der Arbeitsfähig keit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei in geeigneter Weise den Umstand berücksichtigen , dass das im Auftrag des Unfallversicherers erstattete polydisziplinäre Gutachten auf im November / Dezember 2011 er folg ten - mittlerweile also über 2 ½ Jahre zurückliegenden -

Untersuchungen basierte.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 2.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01093 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

1. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, meldete sich - nach am 2 0. Juli 2007 ( Urk. 7/39/33) und am 2 2. August 2009 ( Urk. 7/35/2) erlittenen Unfällen - am 2 2. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem ein von der M EDAS

Y.___ im Auftrag des Unfallversicherers erstattetes Gutachten ( Urk. 7/73/2-83) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/90, Urk. 7/93, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/105 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk.

2) am 2 9. November 2013 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Ausrichtung einer Rente und zur Anordnung beruflicher Massnahmen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung ( Urk.

8) folgend reichte die Beschwerdegegnerin sodann eine ergänzende Stellungnahme der Y.___ -Gutachter ( Urk. 11/2) und einen älteren Bericht der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 11/3) ein.

Vom Gericht erneut zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 13), beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1 4. Mai 2014 die Rückweisung zu wei teren Abklärungen ( Urk. 14). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 2 1. Mai 2014 Stellung ( Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das am 2 9. Februar 2012 im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Y.___ -Gutachten ( Urk. 7/73/2-83) basierte auf im November / Dezember 2011 erfolg ten Untersuchungen (vgl. S. 1) und war weitgehend auf die Unfallversicherungs-Optik ausgerichtet (vgl. Urk. 11/2 S. 1 Ziff. 1)

Im Abschnitt „Zusammenfassung und Beurteilung“ wurde eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit, genannt (S. 57 oben). Als psychiatrische Diagnosen wurden eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und gemischter Beeinträchtigung der Emotionen, eine gestörte Krankheits- beziehungsweise Schmerzverarbeitung bei massiver Selbstwertproblematik und eine zugrundeliegende narzisstische Persönlichkeit genannt (S. 63 Ziff. 6.4 und S.

66).

Zur Frage des Taggeldversicherers, bei welchen Tätigkeiten die versicherte Per son heute in welchem Umfang behindert sei, wurde lediglich „Siehe Bericht der Psychiaterin vom 10.10.2011 und ORL-Beurteilung, Ziffer 12“ ausgeführt (S.

80 Ziff. 8). 1.2

Der im Gutachten genannte Bericht vom 1 0. Oktober 2011 fand erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urk. 9 und 10) Eingang in die Akten ( Urk. 11/3). Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite 50 % und erbringe dabei eine Leistung von 25-30 % .

Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2014 ( Urk.

8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgef ordert, von den Gutachtern der MEDAS Y.___ eine Stellungnahme zu deren Angaben zur Arbeitsfähigkeit einzuholen, beziehungsweise eine zusam menhän gende, nachvollziehbar begründete und in sich schlüssige Beurteilung mit bezifferten Angaben zur aus medizinischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt anzu nehmenden Arbeitsfähigkeit.

Die bei den Gutachtern eingeholte Stellungnahme ( Urk. 11/2) beschränkt sich auf eine Wiederholung der betreffenden Passage im Gutachten (S. 80 Ziff. 12) ; sie enthält z ur Beurteilung aus psychiatrische r Sicht keine verwertbaren Aus führungen.

Somit ist zu konstatieren, dass das 2012 erstattete und 2014 ergänzte Gutachten jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht nicht aussagekräftig ist. 1.3

Implizit wurde im genannten Gutachten auf die Beurteilung durch die behan delnde Psychiaterin verwiesen. Auch der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Invalidität sei gestützt auf die Beurteilung durch die behan delnde Psychiaterin zu bemessen ( Urk. 17).

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn praxisgemäss ist gegenüber den Beurteilungen durch langjährig behandelnde medizinische Fachpersonen eine entsprechende Zurückhaltung angezeigt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was einer Bestimmung der Arbeitsfähigkeit alleine aufgrund der Berichte der behan delnden Psychiaterin entgegensteht. 1.4

Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nicht entscheidreif abgeklärt ist.

Entsprechend dem nunmehrigen Antrag der Beschwerdegegnerin und dem Even tualantrag des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen

Abklärung der Arbeitsfähig keit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird dabei in geeigneter Weise den Umstand berücksichtigen , dass das im Auftrag des Unfallversicherers erstattete polydisziplinäre Gutachten auf im November / Dezember 2011 er folg ten - mittlerweile also über 2 ½ Jahre zurückliegenden -

Untersuchungen basierte. 2. 2.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher