Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 88 , ohne Berufsbildung, meldete sich am 10 . Juni 2008 (Urk. 11/5 ) unter Hinweis auf Kon zentrations störungen , Depressionen und Lern schwierigkeiten zum Leistungs bezug
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue
Tätigkeit, Arbeits ver mittlung, Rente) an. Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Bericht e (Urk. 1 1 /1 1 , Urk. 11/13 ), und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 1 1 / 14 ) sowie einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto (Urk. 1 1/1
2) ein. Ferner zog sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vom 7. Mai 2008 bei (Urk. 11/24), wel ches von der Staatsanwaltschaft A.___ zur Abklärung der Schuld fähig keit im Zu sam menhang mit dem Versicherten zur Last gelegten Straftaten in Auftrag ge ge b en wurde .
Am 2. Juni 2009 (Urk. 11/27)
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche durch Dr. med. B.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie , durchge führt werde . Zu den
Be gutachtung s ter mi nen vom 1 3. August 2009 und 2 5. Juni 2010 ist der Ver sicherte ( unentschul digt )
nicht erschienen (Urk. 11/28 , Urk. 32 ). In der Folge stellte sich heraus, dass er seit Ende 2009 in der Justiz voll zugs an stalt in C.___ inhaftiert war (Urk. 11/33).
Die IV-Stelle stellte dem Versicherten m it Vor bescheid vom 11 . August 201 0 (Urk. 1 1 /3 6 ) die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Als Begründung führte sie unter Hinweis auf die verweigerte Mitwirkung an, dass in den Be richten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Pharmazeutische Medizin und All ge meine Innere Medizin , und Dr. Z.___
keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt w orden sei und demnach auch kein lang an dauernder Gesundheitsschaden bestehe. Am 2 4. August 2010 (Urk. 11/37) teilten die Sozialen Dienste der E.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte in Haft gewesen sei und deshalb den Be gutachtungstermin nicht habe wahrnehmen können. Nach Prüfung der Einwände vom 26 . August 201 0 (Urk. 1 1 / 40-41 ) verfügte die IV-Stelle die Einstellung des Verfahrens bis zur Haft entlassung ( Urk. 11/43) .
Am 2 1. März 2011 (Urk. 11/46) ersuchte der Versicherte um Weiterfü hrung des Ab klärungs ver fahrens und damit sinngem äss um Aufhebung der Sistierung . In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinische Bericht (Urk. 11/49) ein und versucht e dem Versicherten ferner mit zuteilen ( Urk. 11/55-56) , dass eine medizinische Ab klärung not wendig sei, welche durch Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH Psy chiatrie, durch ge führt werde ( Urk. 11/52) . Zum anberaumten Begut ach tungstermin vom 18. August 2011 ist der Versicherte nicht erschienen (Urk. 11/59).
Unter Verweis auf die Folgen der Missachtung von Mit wirkungs pflichten nach Art. 43 des Bundesgesetzes über d e n All ge meinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten am 2 3. August 2011 (Urk. 11/60) letztmals auf, sich umgehend mit Dr. F.___ in Ver bin dung zu setzen und einen neuen Termin für die Begutachtung zu verein baren.
Am 2 5. August respektive 19. September 2011 (Urk. 11/ 61-
62) teilte n die Sozia len Dienste d er E.___ der IV-Stelle
mit, dass sich der Versicherte seit Anfang August 2011 erneut in Haft
befinde und bevormundet wer den müs se. Am 1 9. Oktober 2011 (Urk. 11/63) wurde der Auftrag betreffend psy chiatrische Ab klärung zufolge Erkrankung von Dr. med. F.___ wieder an die IV-Stelle zu rückgesandt.
Am 2 8. März 2012 (Urk. 11/68) zeigte der zwischen zeitlich von der Vormundschaftsbehörde bestellte Vertreter und hernach vorge sehene Vormund des Versicherten (vgl. dazu Urk. 11/69 -70 ) der IV-Stelle an, dass X.___ Mitte Februar 2012 wieder aus der Haft entlassen worden sei. Daraufhin ver an lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung bei Dr. med. G.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und prakt. med. H.___ ( psychia tri sches Gutachten vom 1 5. Juni 2012 [Urk. 11/74]) und holte Auskünfte über die
Dauer der Inhaftierungen (Urk. 11/77, vgl. dazu Urk . 11/82) sowie einen weite ren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/78) ein .
Mit Vorbescheid vom
2 3. Mai 2013 (Urk. 11/88; ersetzt den Vorbescheid vom 1 1. August 2010 [Urk. 11/36]) stellte sie dem Versicherten ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente in Aus sicht. Daran hielt sie nach Prüfung des Einwandes der Sozialbehörde vom
5. Juli 2013 (Urk. 11/96) mit Verfügung en vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 2 /1-2 ) fest.
1.2
Am 3 1. Oktober 2013 (Urk. 11/114 /2 ) teilte der gesetzliche Vertreter des Ver sicherten der IV-Stelle mit , dass der Versicherte seit Mitte April 2013 erneut in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und noch längere Zeit in Haft ver bleiben müsse. Die IV-Stelle verfügte am 4. Dezember 2013 (Urk. 11/119) in folge des Freiheitsentzugs die Sistierung der Rente ab Juni 201 3. 2.
Am 28 . November 2013 (Urk. 1) erhob die E.___ , Sozialabteilung, Be schwer de gegen die Ver fü gung en vom 28 . Oktober 2013 und be antragte, diese sei en aufzu heben, soweit s ie einen Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2013 ver nein t e n , und es sei X.___ ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde und reichte am 3 0. Januar 2014 (Urk. 10) die Akten nach (Urk. 11/1-122). Ferner wurde X.___ zum Prozess bei ge laden (Urk. 12).
Innert angesetzter Frist liess sich der Ver sicherte nicht vernehmen (Urk. 14), wo von
die Parteien in Kenntnis gesetzt wurde n . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leis tungs ver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprech ender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me di zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur redu ziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In prozessualer Hinsicht ist mit Blick auf die Beschwerdelegitimation der E.___ , Sozialabteilung, zunächst festzuhalten, dass nach Art. 59 ATSG zur Be schwerde berechtigt ist , wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Interesse einer anderen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, erfordert ein - wie auch immer geartetes - besonderes eigenes Berührtsein ; der Dritte muss ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben, was voraussetzt, dass ihm aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4 mit Hinweisen).
Die Berechtigung, einen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legiti ma tion zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu ver fol gen (BGE 138 V 292 E. 4.3 .1 ).
Da die E.___ , Sozialabteilung, den Versicherten unstreitig seit Jahren mit Fürsorgele istungen unterstützt ( Urk. 11/5 S. 4), ist sie gestützt auf Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Geltendmachung des Renten an spruchs des Versicherten befugt und demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügung en vom 28. Okto ber 2013 (Urk. 2 /1-2 ) dafür, dass der Beigeladene seit 1 5. Juni 2012 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränk t sei. Dem Gutachten von Dr. G.___ vom 1 5. Juni 2012 sei zu ent nehmen, dass sich die Erkrankung des Versicherten seit 2008 entwickelt habe. Seit dem Gutachtens zeit punkt sei von einer relevanten Einschränkung aus zugehen. Die Arbeits fähig keit betrage seit dem 1 5. Juni 2012 0 % für jegliche Tätigkeiten. Mittels der allgemeinen Methode des Einkommens ver gleichs ermittelte die Beschwerde geg nerin
einen Invaliditätsgrad von 100 % und sprach dem Beigeladenen ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zu (S. 2).
Ferner stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das s im Einwand
der Beschwerde führerin nicht berücksichtigt werde, dass die schwierigen Famil ien ver hältnisse und fehlende Unterstützung in der Kindheit des Versicherten als IV-fremde Faktoren anzusehen seien und bei der Beurteilung der Arbeits fähig keit nicht berücksichtigt werden könnten. Obwohl Dr. D.___ „nur“ Allge mein mediziner sei, könne er doch auf Grund seiner langjährigen Kenntnis der me di zinischen und familiären Situation eine Beurteilung abgeben (S. 3). 2. 3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ und prakt. med. H.___
auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 34 ), dass das Wartejahr zum Zeitpunkt der Anmeldung im Juni 2008 bereits erfüllt gewesen sei, so dass der Anspruch des Beigeladenen auf eine ganze Rente grundsätzlich bereits ab
1. Dezember 20 08 (s echs Monate nach der Anmeldung) zu be jahen gewesen wäre. Ob und inwieweit der Anspruch auf grund diverser Haftaufenthalte des Beigeladenen gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in den Zeiten der Haft (nicht Untersuchungshaft) zu sistieren sei, sei eine Frage der Rentenauszahlung. 2.4
Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenbeginn. 3. 3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte im forensischen Gutachten vom 7. Mai 2008 (Urk. 11/24 S.
4 2 f. S.
55 ) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), eine dis soziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und Anpassungsstörungen mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). 3. 2
Der behandelnde Dr. D.___ nannte am 2 7. Juni 2008 (Urk. 11/ 13/1-6 ) als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden seit 2005, einen psychosozial desintegrierten Zustand seit 2005 und einen Verdacht auf psychotische Zustände im Rahmen von
Rausch mittel ge brauch seit 200 6. Er
attestierte dem Beigeladenen eine Arbeits unfähigkeit von 0 % . Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungs fähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. 3. 3
Am 2 9. April 2011 (Urk. 11/49) nannten die Ärzte der I.___
gestützt auf die Hospitalisation vom 1 8. b is 3 1. März 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode (ICD-10 F33.1), einen schäd lichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und eine klinisch leichte Intelli genzminderung mit Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnten sie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), eine un differenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1; gegebenenfalls im Rahmen von ICD-10 F70.1), einen Verdacht auf Stö rungen durch Kokain und schädlichen Gebrauch (ICD-70 F14.1) und auf eine essentielle Hypertonie (ICD-10 I10.0).
Die Ärzte hielten fest, dass eine genaue Einschätzung der aktuellen Arbeits fähig keit aufgrund des relativ kurzen stationären Aufenthaltes nicht möglich sei. Es sei aber von einer über 20 % hin aus gehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3. 4
Dr. G.___
und prakt. med. H.___ (psychiatrisches Gutachten vom 1 5. Juni 2012 [Urk. 11/74] ) diagnostizierte n mit Auswirkung auf die Arbeits unfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) eine kombinierte entwicklungs be dingte
Persönlich keits störung mit emotional-instabilen Zügen vom impulsiven Typ, mit unreifen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), in Extrem situationen mit psycho tischer Dekom pensation, eine resignative, rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittel gradiger Symptomatik (ICD-10 F33.1), eine Agora phobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und – handlungen ge mischt (ICD-10 F42.2), eine Somatisier ungsstörung (ICD-10 F45.0), ein ADHS des Erwachsen enalters mit Beginn in der Kindheit und Störung des Sozialver hal tens (ICD-10 F90.1), eine Intel ligenzminderung (ICD-10 F70.1) und einen Sta tus nach regel mässigem Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1), Kokain (ICD-10 F14.1) und THC (ICD-10 F12.1), Abstinenz seit 2011 beziehungsweise einen gele gentlichen Konsum von Alkohol (S. 12 Ziff. 7.1.2).
Dr. G.___ und prakt. med. H.___ hielten fest (S. 12 Ziff. 7.2 f .), aufgrund der genannten Diag nosen sei der Versicherte in der freien Wirtschaft klinisch eindeutig nicht arbeitsfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten sie fest, eine Arbeitsfähigkeit in sehr begrenztem Mass sei in einer „ beschützten “ Umgebung nicht auszuschliessen, wenn eine Stabilisierung und medikamentöse Einstellung erreicht werden könn t e n . Aktuell sei dies je doch nicht denkbar. Sollte eine Stabilisierung erreicht werden können, sei eine niederschwellige Tätigkeit denkbar, zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch noch nich t abzusehen , ob die Arbeitsfähigkeit tatsächlich verbessert werden könne. Daher empfählen sie die Gewährung einer ganzen Rente (S. 12 Ziff. 7.4).
Im Zeitpunkt der Untersuchung bestehe keine Arbeitsfähigkeit, aufgrund der genannten Diagnosen sei davon auszugehen, dass der Versicherte bisher keine Ar beitsfähigkeit in bedeutend höherem Ausmass aufgewiesen habe (S.
13
Ziff. 7.5.1).
Die be stehende Arbeitsunfähigkeit sähen sie aufgrund kognitiver Einschrän kun g en wie Kon zentrations störungen und (mangelnden ) Durchhaltevermögen s kom bi niert mit häufig auf tretenden aggressiven Durchbrüchen und Impulskontroll stö rungen sowie Schwierig keiten, eine geregelte Tagesstruktur ohne fremde Hilfe aufrecht zu er halten, welche sie im Rahmen eines ADHS und der vorbe schrie benen
Per sön lich keitsstörung
interpretier t en. Zudem trage die Zwangssympto matik ebenso wie die bestehende depressive Symptomatik zur bestehenden Arbeits u n fähigkeit bei (S. 13 Ziff. 7.5.2).
Zum Zeitpunkt der Untersuchungen sei der Versicherte ab stinent von Kokain und THC gewesen und er habe einen gelegent lichen Alkohol konsum gezeigt, was von der Betreuerin der J.___ bestätigt wor den sei, so dass aktuell nicht von einer Substanzabhängigkeit aus ge gangen wer den könne. Auch habe der Ver sicherte angegeben, dass er vier Tage vor dem Erst kontakt mit dem Rauchen aufgehört habe (S.
13 Ziff. 7.5.3). Aufgrund der ge nannten Diagnosen verbun den mit einer Inhaftierung über fast drei Jahre habe der Versicherte bisher keine Ausbildung begin nen beziehungsweise keinen Aus bildungsplatz finden können. Zum jetzigen Zeit punkt sei eine Berufs aus bildung nicht realistisch, da der Ver sicherte ohne fremde Hilfe den Alltag nicht organisieren könne. Eine Berufsau s bildung würde zudem eine kognitive Über forderung darstellen, was eine emo tio nale Über forderung mit Steigerung des Aggressions potentials nach sich ziehen könnte (S. 13 Ziff. 7.5.4). 3. 5
In der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 11/86 S. 4 f.) führten Dr. med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , aus, dass aufgrund de s Gutachtens von Dr. G.___ und prakt. med. H.___ ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Ein solcher habe offensichtlich schon bei der Erstanmeldung vom 1 6. Juni 2008 mit den im forensischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2008 (vgl. dazu Urk. 11/24) genannten Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70, S. 42), einer dissozialen Per sön lich keitsstörung (ICD-10 F60.2, S. 45) sowie einer An passungs störung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20, S. 47) bestanden . Die damit ein her gehenden Einschränkungen sei en ebenda auch aus führlich beschrieben worden . Sowohl die leichte Intelligenzminderung, die sich an der Grenze zu einer schwe ren Lernbehinderung bewege (S.
25) , als auch die dis soziale Persönlichkeits stö rung mit gewaltbereitem Handeln als dysfunktionale Lösungs strategie (S.
46) bei geringer Frustrationstoleranz und Missachtung sozialer Regeln und Normen (S.
45) hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon weiland die Voraus setzungen für eine ab Gutachtensdatum bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt erfüllt.
Auch seien derzeit weder eine Arbeits- noch eine Ausbildungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgewiesen. Selbst eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen stelle zum momentanen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Kompensations mechanismen verschiedenster störungsimmanenter und dys funktionaler Symp t ome, der Zwangsstörung und Agoraphobie sowie der depres siven Störung eine Über forderung dar. 3. 6
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 6. August 2012 (Urk. 11/86 S. 5) hielt RAD-Ärztin Dr. L.___ demgegenüber fest, gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ und prakt. med. H.___ (S. 10) habe sich die Persön lichkeits störung
erst allmählich entwickelt. Im Jahr 2008 sei es zunächst eine Akzen tuierung ge wesen und anlässlich des Gutachtenszeitpunktes habe sich ein aus gereiftes Bild gezeigt. Ursprung sei die schwierige Sozialisation in der Familie gewesen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der lang jährige Drogen- und Alkohol abusus einen Einfluss auf die kognitive Leistungs fähigkeit gehabt habe. Ferner stamme die von Dr. Z.___ am 7. Mai 2008 gestellte Diag nose der leichten Int elligenz minderung nicht aus der Kindheit. Der Beginn der hohen Arbeits unfähigkeit sei deshalb auf den Gutachtenszeitpunkt zu legen. 3. 7
Im psychiatrischen Gutachten vom 3 1. August 2012 (Urk. 3/4 S. 17 Ziff. 4.5 ), welches vom Vormundschaftsamt der E.___ in Auftrag gegeben wurde, nannten Dr. med. M.___ , Oberärztin, und PD Dr. med. N.___ , Oberarzt , Psy chiatrische Uni versitäts klinik ( I.___ ), Klinik für Soziale Psychiatrie und
Allgemein psy chiatrie
O.___ , Krisen inter ventions zentrum , eine leichte Inte lligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (deutliche und andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuld bewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrungen besonders aus Bestrafung, Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das
eigene Verhalten anzubieten) seit mindestens dem Jugendalter. Hinweise für eine
depressive Störung wurde von den Gutachtern zum Begutachtungs zeit punkt ver neint.
Die Gutachter hielten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit fest, dass eine solche aktuell sicherlich nicht gegeben sei. Selbst eine Arbeit in einem geschützten Rahmen sei derzeit aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht denkbar, wobei dies mittelfristig zur Strukturierung wünschenswert wäre (S. 22 Ziff. 5.1. 4. 6.4) 4. 4.1
Den beschwerdeweise bestrittenen Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin auf den 1. Juni 2013 fest mit der Begründung, dass sich gemäss Dr. G.___
und prakt. med. H.___
die Erkrankung seit 2008 entwickelt habe. Vom Gut ach tenszeitpunkt (1 5. Juni 2012 ; Urk. 11/74 ) an sei von einer relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, das heisst von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen und die Wartezeit zu eröffnen ( Urk. 2/1).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der medizinischen Akten lage sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs bezug das Wartejahr bereits bestanden
gewesen sei . Daher bestehe ab 1. Dezem ber 2008 Anspruch auf Rentenleistungen, und zwar unbesehen der Inhaftie rung en, da diese nicht den Rentenanspruch an sich , sondern die Rentenzahlung beschlage n würden ( Urk. 1 S. 8). 4.2
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Ver sicherten nach seiner Anmeldung mehrfach zur Begutachtung aufgefordert ( Urk. 11/27, Urk. 11/49 ) hat, dieser jedoch der Anordnung keine Folge geleistet hat. Wie bereits am 1 3. August 2009 (vgl. Urk. 11/29) wies die Beschwerde geg nerin den Versicherten a m 2 3. August 2011 nochmals auf seine Mitwirkungs pflicht
hin und forderte ihn auf, mit dem Gutachter einen Abklärungstermin zu vereinbaren. Bei Säumnis drohte sie an, aufgrund der Akten zu entscheiden ( Urk. 11/60) . Auch dieser Obliegenheit kam der Versicherte nicht nach , sondern unterzog sich erst am 1 5. Juni 2012 der Begutachtung durch Dr. G.___
und prakt. med. H.___
(Urk. 11/74). 4.3
Über die Gründe, w eshalb der Beigeladene seiner Mitwirkungspflicht mehrmals
nicht nachkam, ist den Akten nichts Abschliessendes zu entnehmen. Soweit der Ver sicherte wegen seinen wiederholten Inhaftierungen an der Wahr nehmung der Abklärungstermine verhindert gewesen ist, vermag i h n dies nicht zu entlas ten. Denn entschuldbar im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sind nur jene Gründe, die der versicherten Person nicht zugerechnet werden können, wie zum Beispiel Krank heit (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. De zem ber 2010 E.
5.3) . Dass die Inhaftierungen nicht dem Versicherten zuzu schreiben gewesen wäre n , ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend ge macht.
Somit ist d ie Verweigerung der Mitwirkung an der Abklärung nicht gerecht fer tigt, so dass in Nachachtung der Säumnisandrohung vom 2 3. August 2011 jeden falls so lange aufgrund der Akten zu entscheiden war , als die Mitwirkung unter blieb, ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Mithin trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für eine allfällige Arbeits unfähigkeit
vor der Begutachtung durch Dr. G.___
und prakt. med. H.___
am 15. Juni 201 2. 5. 5.1
Das Gutachten des Dr. G.___ und prakt. med. H.___ entspricht den praxis gemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Gutachter schlossen auf eine voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft aufgrund der mannigfal tigen Diagnosen im Zeitpunkt der Untersuchung und vermuteten, dass der Bei geladene auch bisher keine Arbeitsfähigkeit in bedeutend höherem Ausmass auf gewiesen habe ( Urk. 11/74 S. 13 Ziff. 7.5.1). 5.2
Rechtsprechungsgemäss genügt eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012
vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2; vgl. auch vorstehende E. 1.3) . In diesem Sinne ist die Vermutung von Dr. G.___ zu relativieren.
So schloss namentlich RAD-Ärztin Dr. L.___ am 1 6. August 2012 ( Urk. 11/86 S. 5), dass sich die (im Vordergrund stehende) Persönlichkeitsstörung allmählich entwickelt habe und davon auszugehen sei, dass der langjährige Drogen- und Alkoholabusus einen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit habe. Der Beginn der hohen Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf den Gutachtenszeitpunkt zu legen. Auch der seit 1993 behandelnde Dr. D.___ ging am 2 7. Juni 2008 noch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aus (E. 3.2).
Dr. Z.___ hatte in seinem Gutachten vom 2 7. Juni 2008 wohl verschiedene Diagnosen gestellt, äusserte sich indes (da im forensischen Gutachtensauftrag wohl nicht danach gefragt) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ausführungen lassen
nicht den Schluss auf eine wesentlich eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit des Bei geladenen zu. So diagnostizierte er wohl eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit mittelschwerer Symptomatologie) und eine leichte Intelligenzminderung, führte jedoch aus, aufgrund des noch jungen Alters könne man sicherlich noch nicht von einer schweren und starr-verfestigten Persönlichkeitsstörung sprechen ( Urk. 11/24 S. 55). Damit zeigte sich damals ein wesentlich anderes Bild als zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. G.___ und prakt. med. H.___ , zumal diese diverse weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten, welche durch Dr. Z.___ noch nicht hatten erhoben werden können.
Was schliesslich die Beurteilung durch die Ärzte der I.___ vom 2 9. April 2011 (E.
3.3) betrifft, steht fest, dass diese wohl von einer Arbeitsunfähigkeit über 20 % ausgingen, diese aber nicht näher quantifizierten. 5.3
Die Würdigung dieser ärztlichen Einschätzungen ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab der Behandlung in der I.___ im März 2011 von einer rele vanten (20 % übersteigenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Annahme einer bereits früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wäre spekulativ und stünde im Widerspruch zur Einschätzung des seit Jahren behan delnden Hausarztes.
Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ist sodann erst ab Begutachtungs zeit punkt bei Dr. G.___ und prakt. med. H.___ (Mai 2012) ausgewiesen. Zuvor findet sich keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe.
Die beweismässige Unsicherheit in der Zeit vor März 2011 beziehungsweise Mai 2012 hat der Beigeladene zu vertreten, wurde er doch mehrfach erfolglos für eine Begutachtung vorgeladen. Auch wenn (mit Dr. G.___ und prakt. med. H.___ ) an sich denkbar wäre, dass bereits zu früheren Zeitpunkten höhere Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben, ist dies nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 6. 6.1
Nach dem Gesagten begann das Wartejahr im März 201 1. Die Rentenhöhe ist so wohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit
weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der
durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig . Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres
und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen so mit kumulativ und in der für die
einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge spro chen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010
vom 5. Mai
2011 E.
7.1 , BGE 121 V 264 E. 6b/cc, 105 V 156 E. 2c/d).
Der relevante Durchschnitt von 40 % (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) während eines Jahres erreichte der Beigeladene im August 2012 ([9 Monate zu 20 % + 3 Monate zu 100 % ] : 12 = 40 % ). Damit hat der Beigeladene - bei 100%igem Invaliditätsgrad zu jenem Zeitpunkt - ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 6.2
Bei einer nachfolgenden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sind recht spre chungsgemäss einzig die Fristen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksich ti gen , wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Eine durch schnitt li che Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetzlichen Warte zeit wird nicht verlangt (BGE 121 V 264 E. 6b/ dd ).
Demgemäss ergibt sich nach drei Monaten, mithin ab 1. November 20 12 , ein An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ohne Rücksicht da rauf,
dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt lediglich 60 % ([ 6 x 20 % + 6 x 100 % ] : 12) betrug. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahin gehend abzuändern sind, dass der
Beigeladene ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Novem ber 2012 auf eine ganze Invalidenrente hat. 6.4
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch abzuklären hat, ob und inwieweit die A uszahlung der Rente n
aufgrund diverser Inhaftierungen des Bei geladenen gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in den Zeiten der Haft für den hier mass geblichen Zeitraum zu sistieren war. 7 .
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2
Der mit öffentlichen Aufgaben betraute Sozialdienst hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da eine solche nach Art. 61 lit. a ATSG nur der Be schwer de führenden Person zusteht. Der e ntsprechend e Antrag ist daher abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügung en der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2013 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beigeladene ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertels rente und ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 /3
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leis tungs ver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprech ender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me di zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur redu ziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In prozessualer Hinsicht ist mit Blick auf die Beschwerdelegitimation der E.___ , Sozialabteilung, zunächst festzuhalten, dass nach Art. 59 ATSG zur Be schwerde berechtigt ist , wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Interesse einer anderen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, erfordert ein - wie auch immer geartetes - besonderes eigenes Berührtsein ; der Dritte muss ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben, was voraussetzt, dass ihm aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4 mit Hinweisen).
Die Berechtigung, einen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legiti ma tion zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu ver fol gen (BGE 138 V 292 E. 4.3 .1 ).
Da die E.___ , Sozialabteilung, den Versicherten unstreitig seit Jahren mit Fürsorgele istungen unterstützt ( Urk. 11/5 S. 4), ist sie gestützt auf Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Geltendmachung des Renten an spruchs des Versicherten befugt und demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügung en vom 28. Okto ber 2013 (Urk. 2 /1-2 ) dafür, dass der Beigeladene seit 1 5. Juni 2012 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränk t sei. Dem Gutachten von Dr. G.___ vom 1 5. Juni 2012 sei zu ent nehmen, dass sich die Erkrankung des Versicherten seit 2008 entwickelt habe. Seit dem Gutachtens zeit punkt sei von einer relevanten Einschränkung aus zugehen. Die Arbeits fähig keit betrage seit dem 1 5. Juni 2012 0 % für jegliche Tätigkeiten. Mittels der allgemeinen Methode des Einkommens ver gleichs ermittelte die Beschwerde geg nerin
einen Invaliditätsgrad von 100 % und sprach dem Beigeladenen ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zu (S. 2).
Ferner stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das s im Einwand
der Beschwerde führerin nicht berücksichtigt werde, dass die schwierigen Famil ien ver hältnisse und fehlende Unterstützung in der Kindheit des Versicherten als IV-fremde Faktoren anzusehen seien und bei der Beurteilung der Arbeits fähig keit nicht berücksichtigt werden könnten. Obwohl Dr. D.___ „nur“ Allge mein mediziner sei, könne er doch auf Grund seiner langjährigen Kenntnis der me di zinischen und familiären Situation eine Beurteilung abgeben (S. 3). 2. 3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ und prakt. med. H.___
auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 34 ), dass das Wartejahr zum Zeitpunkt der Anmeldung im Juni 2008 bereits erfüllt gewesen sei, so dass der Anspruch des Beigeladenen auf eine ganze Rente grundsätzlich bereits ab
1. Dezember 20
E. 6 ) die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Als Begründung führte sie unter Hinweis auf die verweigerte Mitwirkung an, dass in den Be richten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Pharmazeutische Medizin und All ge meine Innere Medizin , und Dr. Z.___
keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt w orden sei und demnach auch kein lang an dauernder Gesundheitsschaden bestehe. Am 2 4. August 2010 (Urk. 11/37) teilten die Sozialen Dienste der E.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte in Haft gewesen sei und deshalb den Be gutachtungstermin nicht habe wahrnehmen können. Nach Prüfung der Einwände vom 26 . August 201 0 (Urk. 1 1 / 40-41 ) verfügte die IV-Stelle die Einstellung des Verfahrens bis zur Haft entlassung ( Urk. 11/43) .
Am 2 1. März 2011 (Urk. 11/46) ersuchte der Versicherte um Weiterfü hrung des Ab klärungs ver fahrens und damit sinngem äss um Aufhebung der Sistierung . In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinische Bericht (Urk. 11/49) ein und versucht e dem Versicherten ferner mit zuteilen ( Urk. 11/55-56) , dass eine medizinische Ab klärung not wendig sei, welche durch Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH Psy chiatrie, durch ge führt werde ( Urk. 11/52) . Zum anberaumten Begut ach tungstermin vom 18. August 2011 ist der Versicherte nicht erschienen (Urk. 11/59).
Unter Verweis auf die Folgen der Missachtung von Mit wirkungs pflichten nach Art. 43 des Bundesgesetzes über d e n All ge meinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten am 2 3. August 2011 (Urk. 11/60) letztmals auf, sich umgehend mit Dr. F.___ in Ver bin dung zu setzen und einen neuen Termin für die Begutachtung zu verein baren.
Am 2 5. August respektive 19. September 2011 (Urk. 11/ 61-
62) teilte n die Sozia len Dienste d er E.___ der IV-Stelle
mit, dass sich der Versicherte seit Anfang August 2011 erneut in Haft
befinde und bevormundet wer den müs se. Am 1 9. Oktober 2011 (Urk. 11/63) wurde der Auftrag betreffend psy chiatrische Ab klärung zufolge Erkrankung von Dr. med. F.___ wieder an die IV-Stelle zu rückgesandt.
Am 2 8. März 2012 (Urk. 11/68) zeigte der zwischen zeitlich von der Vormundschaftsbehörde bestellte Vertreter und hernach vorge sehene Vormund des Versicherten (vgl. dazu Urk. 11/69 -70 ) der IV-Stelle an, dass X.___ Mitte Februar 2012 wieder aus der Haft entlassen worden sei. Daraufhin ver an lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung bei Dr. med. G.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und prakt. med. H.___ ( psychia tri sches Gutachten vom 1 5. Juni 2012 [Urk. 11/74]) und holte Auskünfte über die
Dauer der Inhaftierungen (Urk. 11/77, vgl. dazu Urk . 11/82) sowie einen weite ren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/78) ein .
Mit Vorbescheid vom
2 3. Mai 2013 (Urk. 11/88; ersetzt den Vorbescheid vom 1 1. August 2010 [Urk. 11/36]) stellte sie dem Versicherten ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente in Aus sicht. Daran hielt sie nach Prüfung des Einwandes der Sozialbehörde vom
5. Juli 2013 (Urk. 11/96) mit Verfügung en vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 2 /1-2 ) fest.
E. 6.1 Nach dem Gesagten begann das Wartejahr im März 201 1. Die Rentenhöhe ist so wohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit
weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der
durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig . Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres
und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen so mit kumulativ und in der für die
einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge spro chen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010
vom 5. Mai
2011 E.
E. 6.2 Bei einer nachfolgenden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sind recht spre chungsgemäss einzig die Fristen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksich ti gen , wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Eine durch schnitt li che Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetzlichen Warte zeit wird nicht verlangt (BGE 121 V 264 E. 6b/ dd ).
Demgemäss ergibt sich nach drei Monaten, mithin ab 1. November 20 12 , ein An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ohne Rücksicht da rauf,
dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt lediglich 60 % ([ 6 x 20 % + 6 x 100 % ] : 12) betrug.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahin gehend abzuändern sind, dass der
Beigeladene ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Novem ber 2012 auf eine ganze Invalidenrente hat.
E. 6.4 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch abzuklären hat, ob und inwieweit die A uszahlung der Rente n
aufgrund diverser Inhaftierungen des Bei geladenen gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in den Zeiten der Haft für den hier mass geblichen Zeitraum zu sistieren war. 7 .
E. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde und reichte am 3 0. Januar 2014 (Urk. 10) die Akten nach (Urk. 11/1-122). Ferner wurde X.___ zum Prozess bei ge laden (Urk. 12).
Innert angesetzter Frist liess sich der Ver sicherte nicht vernehmen (Urk. 14), wo von
die Parteien in Kenntnis gesetzt wurde n . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen.
E. 7.2 Der mit öffentlichen Aufgaben betraute Sozialdienst hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da eine solche nach Art. 61 lit. a ATSG nur der Be schwer de führenden Person zusteht. Der e ntsprechend e Antrag ist daher abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügung en der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2013 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beigeladene ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertels rente und ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 08 (s echs Monate nach der Anmeldung) zu be jahen gewesen wäre. Ob und inwieweit der Anspruch auf grund diverser Haftaufenthalte des Beigeladenen gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in den Zeiten der Haft (nicht Untersuchungshaft) zu sistieren sei, sei eine Frage der Rentenauszahlung. 2.4
Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenbeginn. 3. 3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte im forensischen Gutachten vom 7. Mai 2008 (Urk. 11/24 S.
4 2 f. S.
55 ) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), eine dis soziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und Anpassungsstörungen mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). 3. 2
Der behandelnde Dr. D.___ nannte am 2 7. Juni 2008 (Urk. 11/ 13/1-6 ) als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden seit 2005, einen psychosozial desintegrierten Zustand seit 2005 und einen Verdacht auf psychotische Zustände im Rahmen von
Rausch mittel ge brauch seit 200 6. Er
attestierte dem Beigeladenen eine Arbeits unfähigkeit von 0 % . Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungs fähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. 3. 3
Am 2 9. April 2011 (Urk. 11/49) nannten die Ärzte der I.___
gestützt auf die Hospitalisation vom 1 8. b is 3 1. März 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode (ICD-10 F33.1), einen schäd lichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und eine klinisch leichte Intelli genzminderung mit Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnten sie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), eine un differenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1; gegebenenfalls im Rahmen von ICD-10 F70.1), einen Verdacht auf Stö rungen durch Kokain und schädlichen Gebrauch (ICD-70 F14.1) und auf eine essentielle Hypertonie (ICD-10 I10.0).
Die Ärzte hielten fest, dass eine genaue Einschätzung der aktuellen Arbeits fähig keit aufgrund des relativ kurzen stationären Aufenthaltes nicht möglich sei. Es sei aber von einer über 20 % hin aus gehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3. 4
Dr. G.___
und prakt. med. H.___ (psychiatrisches Gutachten vom 1 5. Juni 2012 [Urk. 11/74] ) diagnostizierte n mit Auswirkung auf die Arbeits unfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) eine kombinierte entwicklungs be dingte
Persönlich keits störung mit emotional-instabilen Zügen vom impulsiven Typ, mit unreifen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), in Extrem situationen mit psycho tischer Dekom pensation, eine resignative, rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittel gradiger Symptomatik (ICD-10 F33.1), eine Agora phobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und – handlungen ge mischt (ICD-10 F42.2), eine Somatisier ungsstörung (ICD-10 F45.0), ein ADHS des Erwachsen enalters mit Beginn in der Kindheit und Störung des Sozialver hal tens (ICD-10 F90.1), eine Intel ligenzminderung (ICD-10 F70.1) und einen Sta tus nach regel mässigem Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1), Kokain (ICD-10 F14.1) und THC (ICD-10 F12.1), Abstinenz seit 2011 beziehungsweise einen gele gentlichen Konsum von Alkohol (S. 12 Ziff. 7.1.2).
Dr. G.___ und prakt. med. H.___ hielten fest (S. 12 Ziff.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 Ziff. 7.5.3). Aufgrund der ge nannten Diagnosen verbun den mit einer Inhaftierung über fast drei Jahre habe der Versicherte bisher keine Ausbildung begin nen beziehungsweise keinen Aus bildungsplatz finden können. Zum jetzigen Zeit punkt sei eine Berufs aus bildung nicht realistisch, da der Ver sicherte ohne fremde Hilfe den Alltag nicht organisieren könne. Eine Berufsau s bildung würde zudem eine kognitive Über forderung darstellen, was eine emo tio nale Über forderung mit Steigerung des Aggressions potentials nach sich ziehen könnte (S. 13 Ziff. 7.5.4). 3. 5
In der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 11/86 S. 4 f.) führten Dr. med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , aus, dass aufgrund de s Gutachtens von Dr. G.___ und prakt. med. H.___ ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Ein solcher habe offensichtlich schon bei der Erstanmeldung vom 1 6. Juni 2008 mit den im forensischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2008 (vgl. dazu Urk. 11/24) genannten Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70, S. 42), einer dissozialen Per sön lich keitsstörung (ICD-10 F60.2, S. 45) sowie einer An passungs störung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20, S. 47) bestanden . Die damit ein her gehenden Einschränkungen sei en ebenda auch aus führlich beschrieben worden . Sowohl die leichte Intelligenzminderung, die sich an der Grenze zu einer schwe ren Lernbehinderung bewege (S.
25) , als auch die dis soziale Persönlichkeits stö rung mit gewaltbereitem Handeln als dysfunktionale Lösungs strategie (S.
46) bei geringer Frustrationstoleranz und Missachtung sozialer Regeln und Normen (S.
45) hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon weiland die Voraus setzungen für eine ab Gutachtensdatum bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt erfüllt.
Auch seien derzeit weder eine Arbeits- noch eine Ausbildungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgewiesen. Selbst eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen stelle zum momentanen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Kompensations mechanismen verschiedenster störungsimmanenter und dys funktionaler Symp t ome, der Zwangsstörung und Agoraphobie sowie der depres siven Störung eine Über forderung dar. 3. 6
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 6. August 2012 (Urk. 11/86 S. 5) hielt RAD-Ärztin Dr. L.___ demgegenüber fest, gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ und prakt. med. H.___ (S. 10) habe sich die Persön lichkeits störung
erst allmählich entwickelt. Im Jahr 2008 sei es zunächst eine Akzen tuierung ge wesen und anlässlich des Gutachtenszeitpunktes habe sich ein aus gereiftes Bild gezeigt. Ursprung sei die schwierige Sozialisation in der Familie gewesen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der lang jährige Drogen- und Alkohol abusus einen Einfluss auf die kognitive Leistungs fähigkeit gehabt habe. Ferner stamme die von Dr. Z.___ am 7. Mai 2008 gestellte Diag nose der leichten Int elligenz minderung nicht aus der Kindheit. Der Beginn der hohen Arbeits unfähigkeit sei deshalb auf den Gutachtenszeitpunkt zu legen. 3. 7
Im psychiatrischen Gutachten vom 3 1. August 2012 (Urk. 3/4 S. 17 Ziff. 4.5 ), welches vom Vormundschaftsamt der E.___ in Auftrag gegeben wurde, nannten Dr. med. M.___ , Oberärztin, und PD Dr. med. N.___ , Oberarzt , Psy chiatrische Uni versitäts klinik ( I.___ ), Klinik für Soziale Psychiatrie und
Allgemein psy chiatrie
O.___ , Krisen inter ventions zentrum , eine leichte Inte lligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (deutliche und andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuld bewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrungen besonders aus Bestrafung, Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das
eigene Verhalten anzubieten) seit mindestens dem Jugendalter. Hinweise für eine
depressive Störung wurde von den Gutachtern zum Begutachtungs zeit punkt ver neint.
Die Gutachter hielten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit fest, dass eine solche aktuell sicherlich nicht gegeben sei. Selbst eine Arbeit in einem geschützten Rahmen sei derzeit aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht denkbar, wobei dies mittelfristig zur Strukturierung wünschenswert wäre (S. 22 Ziff. 5.1. 4. 6.4) 4. 4.1
Den beschwerdeweise bestrittenen Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin auf den 1. Juni 2013 fest mit der Begründung, dass sich gemäss Dr. G.___
und prakt. med. H.___
die Erkrankung seit 2008 entwickelt habe. Vom Gut ach tenszeitpunkt (1 5. Juni 2012 ; Urk. 11/74 ) an sei von einer relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, das heisst von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen und die Wartezeit zu eröffnen ( Urk. 2/1).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der medizinischen Akten lage sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs bezug das Wartejahr bereits bestanden
gewesen sei . Daher bestehe ab 1. Dezem ber 2008 Anspruch auf Rentenleistungen, und zwar unbesehen der Inhaftie rung en, da diese nicht den Rentenanspruch an sich , sondern die Rentenzahlung beschlage n würden ( Urk. 1 S. 8). 4.2
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Ver sicherten nach seiner Anmeldung mehrfach zur Begutachtung aufgefordert ( Urk. 11/27, Urk. 11/49 ) hat, dieser jedoch der Anordnung keine Folge geleistet hat. Wie bereits am 1 3. August 2009 (vgl. Urk. 11/29) wies die Beschwerde geg nerin den Versicherten a m 2 3. August 2011 nochmals auf seine Mitwirkungs pflicht
hin und forderte ihn auf, mit dem Gutachter einen Abklärungstermin zu vereinbaren. Bei Säumnis drohte sie an, aufgrund der Akten zu entscheiden ( Urk. 11/60) . Auch dieser Obliegenheit kam der Versicherte nicht nach , sondern unterzog sich erst am 1 5. Juni 2012 der Begutachtung durch Dr. G.___
und prakt. med. H.___
(Urk. 11/74). 4.3
Über die Gründe, w eshalb der Beigeladene seiner Mitwirkungspflicht mehrmals
nicht nachkam, ist den Akten nichts Abschliessendes zu entnehmen. Soweit der Ver sicherte wegen seinen wiederholten Inhaftierungen an der Wahr nehmung der Abklärungstermine verhindert gewesen ist, vermag i h n dies nicht zu entlas ten. Denn entschuldbar im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sind nur jene Gründe, die der versicherten Person nicht zugerechnet werden können, wie zum Beispiel Krank heit (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. De zem ber 2010 E.
5.3) . Dass die Inhaftierungen nicht dem Versicherten zuzu schreiben gewesen wäre n , ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend ge macht.
Somit ist d ie Verweigerung der Mitwirkung an der Abklärung nicht gerecht fer tigt, so dass in Nachachtung der Säumnisandrohung vom 2 3. August 2011 jeden falls so lange aufgrund der Akten zu entscheiden war , als die Mitwirkung unter blieb, ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Mithin trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für eine allfällige Arbeits unfähigkeit
vor der Begutachtung durch Dr. G.___
und prakt. med. H.___
am 15. Juni 201 2. 5. 5.1
Das Gutachten des Dr. G.___ und prakt. med. H.___ entspricht den praxis gemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Gutachter schlossen auf eine voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft aufgrund der mannigfal tigen Diagnosen im Zeitpunkt der Untersuchung und vermuteten, dass der Bei geladene auch bisher keine Arbeitsfähigkeit in bedeutend höherem Ausmass auf gewiesen habe ( Urk. 11/74 S. 13 Ziff. 7.5.1). 5.2
Rechtsprechungsgemäss genügt eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012
vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2; vgl. auch vorstehende E. 1.3) . In diesem Sinne ist die Vermutung von Dr. G.___ zu relativieren.
So schloss namentlich RAD-Ärztin Dr. L.___ am 1 6. August 2012 ( Urk. 11/86 S. 5), dass sich die (im Vordergrund stehende) Persönlichkeitsstörung allmählich entwickelt habe und davon auszugehen sei, dass der langjährige Drogen- und Alkoholabusus einen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit habe. Der Beginn der hohen Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf den Gutachtenszeitpunkt zu legen. Auch der seit 1993 behandelnde Dr. D.___ ging am 2 7. Juni 2008 noch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aus (E. 3.2).
Dr. Z.___ hatte in seinem Gutachten vom 2 7. Juni 2008 wohl verschiedene Diagnosen gestellt, äusserte sich indes (da im forensischen Gutachtensauftrag wohl nicht danach gefragt) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ausführungen lassen
nicht den Schluss auf eine wesentlich eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit des Bei geladenen zu. So diagnostizierte er wohl eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit mittelschwerer Symptomatologie) und eine leichte Intelligenzminderung, führte jedoch aus, aufgrund des noch jungen Alters könne man sicherlich noch nicht von einer schweren und starr-verfestigten Persönlichkeitsstörung sprechen ( Urk. 11/24 S. 55). Damit zeigte sich damals ein wesentlich anderes Bild als zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. G.___ und prakt. med. H.___ , zumal diese diverse weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten, welche durch Dr. Z.___ noch nicht hatten erhoben werden können.
Was schliesslich die Beurteilung durch die Ärzte der I.___ vom 2 9. April 2011 (E.
3.3) betrifft, steht fest, dass diese wohl von einer Arbeitsunfähigkeit über 20 % ausgingen, diese aber nicht näher quantifizierten. 5.3
Die Würdigung dieser ärztlichen Einschätzungen ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab der Behandlung in der I.___ im März 2011 von einer rele vanten (20 % übersteigenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Annahme einer bereits früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wäre spekulativ und stünde im Widerspruch zur Einschätzung des seit Jahren behan delnden Hausarztes.
Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ist sodann erst ab Begutachtungs zeit punkt bei Dr. G.___ und prakt. med. H.___ (Mai 2012) ausgewiesen. Zuvor findet sich keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe.
Die beweismässige Unsicherheit in der Zeit vor März 2011 beziehungsweise Mai 2012 hat der Beigeladene zu vertreten, wurde er doch mehrfach erfolglos für eine Begutachtung vorgeladen. Auch wenn (mit Dr. G.___ und prakt. med. H.___ ) an sich denkbar wäre, dass bereits zu früheren Zeitpunkten höhere Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben, ist dies nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01089 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil
vom
31. März 2015 in Sachen E.___ Sozialabteilung Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Y.___ Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 88 , ohne Berufsbildung, meldete sich am 10 . Juni 2008 (Urk. 11/5 ) unter Hinweis auf Kon zentrations störungen , Depressionen und Lern schwierigkeiten zum Leistungs bezug
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue
Tätigkeit, Arbeits ver mittlung, Rente) an. Die Sozial ver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Bericht e (Urk. 1 1 /1 1 , Urk. 11/13 ), und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 1 1 / 14 ) sowie einen Auszug aus dem indivi du ellen Konto (Urk. 1 1/1
2) ein. Ferner zog sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vom 7. Mai 2008 bei (Urk. 11/24), wel ches von der Staatsanwaltschaft A.___ zur Abklärung der Schuld fähig keit im Zu sam menhang mit dem Versicherten zur Last gelegten Straftaten in Auftrag ge ge b en wurde .
Am 2. Juni 2009 (Urk. 11/27)
teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche durch Dr. med. B.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie , durchge führt werde . Zu den
Be gutachtung s ter mi nen vom 1 3. August 2009 und 2 5. Juni 2010 ist der Ver sicherte ( unentschul digt )
nicht erschienen (Urk. 11/28 , Urk. 32 ). In der Folge stellte sich heraus, dass er seit Ende 2009 in der Justiz voll zugs an stalt in C.___ inhaftiert war (Urk. 11/33).
Die IV-Stelle stellte dem Versicherten m it Vor bescheid vom 11 . August 201 0 (Urk. 1 1 /3 6 ) die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Als Begründung führte sie unter Hinweis auf die verweigerte Mitwirkung an, dass in den Be richten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Pharmazeutische Medizin und All ge meine Innere Medizin , und Dr. Z.___
keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt w orden sei und demnach auch kein lang an dauernder Gesundheitsschaden bestehe. Am 2 4. August 2010 (Urk. 11/37) teilten die Sozialen Dienste der E.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte in Haft gewesen sei und deshalb den Be gutachtungstermin nicht habe wahrnehmen können. Nach Prüfung der Einwände vom 26 . August 201 0 (Urk. 1 1 / 40-41 ) verfügte die IV-Stelle die Einstellung des Verfahrens bis zur Haft entlassung ( Urk. 11/43) .
Am 2 1. März 2011 (Urk. 11/46) ersuchte der Versicherte um Weiterfü hrung des Ab klärungs ver fahrens und damit sinngem äss um Aufhebung der Sistierung . In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinische Bericht (Urk. 11/49) ein und versucht e dem Versicherten ferner mit zuteilen ( Urk. 11/55-56) , dass eine medizinische Ab klärung not wendig sei, welche durch Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH Psy chiatrie, durch ge führt werde ( Urk. 11/52) . Zum anberaumten Begut ach tungstermin vom 18. August 2011 ist der Versicherte nicht erschienen (Urk. 11/59).
Unter Verweis auf die Folgen der Missachtung von Mit wirkungs pflichten nach Art. 43 des Bundesgesetzes über d e n All ge meinen Teil des Sozia l versicherungsrechts (ATSG) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten am 2 3. August 2011 (Urk. 11/60) letztmals auf, sich umgehend mit Dr. F.___ in Ver bin dung zu setzen und einen neuen Termin für die Begutachtung zu verein baren.
Am 2 5. August respektive 19. September 2011 (Urk. 11/ 61-
62) teilte n die Sozia len Dienste d er E.___ der IV-Stelle
mit, dass sich der Versicherte seit Anfang August 2011 erneut in Haft
befinde und bevormundet wer den müs se. Am 1 9. Oktober 2011 (Urk. 11/63) wurde der Auftrag betreffend psy chiatrische Ab klärung zufolge Erkrankung von Dr. med. F.___ wieder an die IV-Stelle zu rückgesandt.
Am 2 8. März 2012 (Urk. 11/68) zeigte der zwischen zeitlich von der Vormundschaftsbehörde bestellte Vertreter und hernach vorge sehene Vormund des Versicherten (vgl. dazu Urk. 11/69 -70 ) der IV-Stelle an, dass X.___ Mitte Februar 2012 wieder aus der Haft entlassen worden sei. Daraufhin ver an lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Be gutachtung bei Dr. med. G.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und prakt. med. H.___ ( psychia tri sches Gutachten vom 1 5. Juni 2012 [Urk. 11/74]) und holte Auskünfte über die
Dauer der Inhaftierungen (Urk. 11/77, vgl. dazu Urk . 11/82) sowie einen weite ren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/78) ein .
Mit Vorbescheid vom
2 3. Mai 2013 (Urk. 11/88; ersetzt den Vorbescheid vom 1 1. August 2010 [Urk. 11/36]) stellte sie dem Versicherten ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente in Aus sicht. Daran hielt sie nach Prüfung des Einwandes der Sozialbehörde vom
5. Juli 2013 (Urk. 11/96) mit Verfügung en vom 2 8. Oktober 2013 (Urk. 2 /1-2 ) fest.
1.2
Am 3 1. Oktober 2013 (Urk. 11/114 /2 ) teilte der gesetzliche Vertreter des Ver sicherten der IV-Stelle mit , dass der Versicherte seit Mitte April 2013 erneut in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und noch längere Zeit in Haft ver bleiben müsse. Die IV-Stelle verfügte am 4. Dezember 2013 (Urk. 11/119) in folge des Freiheitsentzugs die Sistierung der Rente ab Juni 201 3. 2.
Am 28 . November 2013 (Urk. 1) erhob die E.___ , Sozialabteilung, Be schwer de gegen die Ver fü gung en vom 28 . Oktober 2013 und be antragte, diese sei en aufzu heben, soweit s ie einen Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2013 ver nein t e n , und es sei X.___ ab 1. Dezember 2008 eine ganze Rente zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde und reichte am 3 0. Januar 2014 (Urk. 10) die Akten nach (Urk. 11/1-122). Ferner wurde X.___ zum Prozess bei ge laden (Urk. 12).
Innert angesetzter Frist liess sich der Ver sicherte nicht vernehmen (Urk. 14), wo von
die Parteien in Kenntnis gesetzt wurde n . 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leis tungs ver mögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprech ender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me di zinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur redu ziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
In prozessualer Hinsicht ist mit Blick auf die Beschwerdelegitimation der E.___ , Sozialabteilung, zunächst festzuhalten, dass nach Art. 59 ATSG zur Be schwerde berechtigt ist , wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Interesse einer anderen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, erfordert ein - wie auch immer geartetes - besonderes eigenes Berührtsein ; der Dritte muss ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben, was voraussetzt, dass ihm aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4 mit Hinweisen).
Die Berechtigung, einen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legiti ma tion zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu ver fol gen (BGE 138 V 292 E. 4.3 .1 ).
Da die E.___ , Sozialabteilung, den Versicherten unstreitig seit Jahren mit Fürsorgele istungen unterstützt ( Urk. 11/5 S. 4), ist sie gestützt auf Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Geltendmachung des Renten an spruchs des Versicherten befugt und demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Verfügung en vom 28. Okto ber 2013 (Urk. 2 /1-2 ) dafür, dass der Beigeladene seit 1 5. Juni 2012 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränk t sei. Dem Gutachten von Dr. G.___ vom 1 5. Juni 2012 sei zu ent nehmen, dass sich die Erkrankung des Versicherten seit 2008 entwickelt habe. Seit dem Gutachtens zeit punkt sei von einer relevanten Einschränkung aus zugehen. Die Arbeits fähig keit betrage seit dem 1 5. Juni 2012 0 % für jegliche Tätigkeiten. Mittels der allgemeinen Methode des Einkommens ver gleichs ermittelte die Beschwerde geg nerin
einen Invaliditätsgrad von 100 % und sprach dem Beigeladenen ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zu (S. 2).
Ferner stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das s im Einwand
der Beschwerde führerin nicht berücksichtigt werde, dass die schwierigen Famil ien ver hältnisse und fehlende Unterstützung in der Kindheit des Versicherten als IV-fremde Faktoren anzusehen seien und bei der Beurteilung der Arbeits fähig keit nicht berücksichtigt werden könnten. Obwohl Dr. D.___ „nur“ Allge mein mediziner sei, könne er doch auf Grund seiner langjährigen Kenntnis der me di zinischen und familiären Situation eine Beurteilung abgeben (S. 3). 2. 3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ und prakt. med. H.___
auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 34 ), dass das Wartejahr zum Zeitpunkt der Anmeldung im Juni 2008 bereits erfüllt gewesen sei, so dass der Anspruch des Beigeladenen auf eine ganze Rente grundsätzlich bereits ab
1. Dezember 20 08 (s echs Monate nach der Anmeldung) zu be jahen gewesen wäre. Ob und inwieweit der Anspruch auf grund diverser Haftaufenthalte des Beigeladenen gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in den Zeiten der Haft (nicht Untersuchungshaft) zu sistieren sei, sei eine Frage der Rentenauszahlung. 2.4
Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenbeginn. 3. 3.1
Dr. Z.___ diagnostizierte im forensischen Gutachten vom 7. Mai 2008 (Urk. 11/24 S.
4 2 f. S.
55 ) eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), eine dis soziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und Anpassungsstörungen mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). 3. 2
Der behandelnde Dr. D.___ nannte am 2 7. Juni 2008 (Urk. 11/ 13/1-6 ) als Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden seit 2005, einen psychosozial desintegrierten Zustand seit 2005 und einen Verdacht auf psychotische Zustände im Rahmen von
Rausch mittel ge brauch seit 200 6. Er
attestierte dem Beigeladenen eine Arbeits unfähigkeit von 0 % . Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungs fähigkeit sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt. 3. 3
Am 2 9. April 2011 (Urk. 11/49) nannten die Ärzte der I.___
gestützt auf die Hospitalisation vom 1 8. b is 3 1. März 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine leichte Episode (ICD-10 F33.1), einen schäd lichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und eine klinisch leichte Intelli genzminderung mit Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er wähnten sie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), eine un differenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1; gegebenenfalls im Rahmen von ICD-10 F70.1), einen Verdacht auf Stö rungen durch Kokain und schädlichen Gebrauch (ICD-70 F14.1) und auf eine essentielle Hypertonie (ICD-10 I10.0).
Die Ärzte hielten fest, dass eine genaue Einschätzung der aktuellen Arbeits fähig keit aufgrund des relativ kurzen stationären Aufenthaltes nicht möglich sei. Es sei aber von einer über 20 % hin aus gehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 3. 4
Dr. G.___
und prakt. med. H.___ (psychiatrisches Gutachten vom 1 5. Juni 2012 [Urk. 11/74] ) diagnostizierte n mit Auswirkung auf die Arbeits unfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) eine kombinierte entwicklungs be dingte
Persönlich keits störung mit emotional-instabilen Zügen vom impulsiven Typ, mit unreifen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), in Extrem situationen mit psycho tischer Dekom pensation, eine resignative, rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittel gradiger Symptomatik (ICD-10 F33.1), eine Agora phobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und – handlungen ge mischt (ICD-10 F42.2), eine Somatisier ungsstörung (ICD-10 F45.0), ein ADHS des Erwachsen enalters mit Beginn in der Kindheit und Störung des Sozialver hal tens (ICD-10 F90.1), eine Intel ligenzminderung (ICD-10 F70.1) und einen Sta tus nach regel mässigem Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1), Kokain (ICD-10 F14.1) und THC (ICD-10 F12.1), Abstinenz seit 2011 beziehungsweise einen gele gentlichen Konsum von Alkohol (S. 12 Ziff. 7.1.2).
Dr. G.___ und prakt. med. H.___ hielten fest (S. 12 Ziff. 7.2 f .), aufgrund der genannten Diag nosen sei der Versicherte in der freien Wirtschaft klinisch eindeutig nicht arbeitsfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten sie fest, eine Arbeitsfähigkeit in sehr begrenztem Mass sei in einer „ beschützten “ Umgebung nicht auszuschliessen, wenn eine Stabilisierung und medikamentöse Einstellung erreicht werden könn t e n . Aktuell sei dies je doch nicht denkbar. Sollte eine Stabilisierung erreicht werden können, sei eine niederschwellige Tätigkeit denkbar, zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch noch nich t abzusehen , ob die Arbeitsfähigkeit tatsächlich verbessert werden könne. Daher empfählen sie die Gewährung einer ganzen Rente (S. 12 Ziff. 7.4).
Im Zeitpunkt der Untersuchung bestehe keine Arbeitsfähigkeit, aufgrund der genannten Diagnosen sei davon auszugehen, dass der Versicherte bisher keine Ar beitsfähigkeit in bedeutend höherem Ausmass aufgewiesen habe (S.
13
Ziff. 7.5.1).
Die be stehende Arbeitsunfähigkeit sähen sie aufgrund kognitiver Einschrän kun g en wie Kon zentrations störungen und (mangelnden ) Durchhaltevermögen s kom bi niert mit häufig auf tretenden aggressiven Durchbrüchen und Impulskontroll stö rungen sowie Schwierig keiten, eine geregelte Tagesstruktur ohne fremde Hilfe aufrecht zu er halten, welche sie im Rahmen eines ADHS und der vorbe schrie benen
Per sön lich keitsstörung
interpretier t en. Zudem trage die Zwangssympto matik ebenso wie die bestehende depressive Symptomatik zur bestehenden Arbeits u n fähigkeit bei (S. 13 Ziff. 7.5.2).
Zum Zeitpunkt der Untersuchungen sei der Versicherte ab stinent von Kokain und THC gewesen und er habe einen gelegent lichen Alkohol konsum gezeigt, was von der Betreuerin der J.___ bestätigt wor den sei, so dass aktuell nicht von einer Substanzabhängigkeit aus ge gangen wer den könne. Auch habe der Ver sicherte angegeben, dass er vier Tage vor dem Erst kontakt mit dem Rauchen aufgehört habe (S.
13 Ziff. 7.5.3). Aufgrund der ge nannten Diagnosen verbun den mit einer Inhaftierung über fast drei Jahre habe der Versicherte bisher keine Ausbildung begin nen beziehungsweise keinen Aus bildungsplatz finden können. Zum jetzigen Zeit punkt sei eine Berufs aus bildung nicht realistisch, da der Ver sicherte ohne fremde Hilfe den Alltag nicht organisieren könne. Eine Berufsau s bildung würde zudem eine kognitive Über forderung darstellen, was eine emo tio nale Über forderung mit Steigerung des Aggressions potentials nach sich ziehen könnte (S. 13 Ziff. 7.5.4). 3. 5
In der Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 11/86 S. 4 f.) führten Dr. med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , aus, dass aufgrund de s Gutachtens von Dr. G.___ und prakt. med. H.___ ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Ein solcher habe offensichtlich schon bei der Erstanmeldung vom 1 6. Juni 2008 mit den im forensischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2008 (vgl. dazu Urk. 11/24) genannten Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70, S. 42), einer dissozialen Per sön lich keitsstörung (ICD-10 F60.2, S. 45) sowie einer An passungs störung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20, S. 47) bestanden . Die damit ein her gehenden Einschränkungen sei en ebenda auch aus führlich beschrieben worden . Sowohl die leichte Intelligenzminderung, die sich an der Grenze zu einer schwe ren Lernbehinderung bewege (S.
25) , als auch die dis soziale Persönlichkeits stö rung mit gewaltbereitem Handeln als dysfunktionale Lösungs strategie (S.
46) bei geringer Frustrationstoleranz und Missachtung sozialer Regeln und Normen (S.
45) hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon weiland die Voraus setzungen für eine ab Gutachtensdatum bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt erfüllt.
Auch seien derzeit weder eine Arbeits- noch eine Ausbildungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgewiesen. Selbst eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen stelle zum momentanen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Kompensations mechanismen verschiedenster störungsimmanenter und dys funktionaler Symp t ome, der Zwangsstörung und Agoraphobie sowie der depres siven Störung eine Über forderung dar. 3. 6
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 6. August 2012 (Urk. 11/86 S. 5) hielt RAD-Ärztin Dr. L.___ demgegenüber fest, gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ und prakt. med. H.___ (S. 10) habe sich die Persön lichkeits störung
erst allmählich entwickelt. Im Jahr 2008 sei es zunächst eine Akzen tuierung ge wesen und anlässlich des Gutachtenszeitpunktes habe sich ein aus gereiftes Bild gezeigt. Ursprung sei die schwierige Sozialisation in der Familie gewesen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der lang jährige Drogen- und Alkohol abusus einen Einfluss auf die kognitive Leistungs fähigkeit gehabt habe. Ferner stamme die von Dr. Z.___ am 7. Mai 2008 gestellte Diag nose der leichten Int elligenz minderung nicht aus der Kindheit. Der Beginn der hohen Arbeits unfähigkeit sei deshalb auf den Gutachtenszeitpunkt zu legen. 3. 7
Im psychiatrischen Gutachten vom 3 1. August 2012 (Urk. 3/4 S. 17 Ziff. 4.5 ), welches vom Vormundschaftsamt der E.___ in Auftrag gegeben wurde, nannten Dr. med. M.___ , Oberärztin, und PD Dr. med. N.___ , Oberarzt , Psy chiatrische Uni versitäts klinik ( I.___ ), Klinik für Soziale Psychiatrie und
Allgemein psy chiatrie
O.___ , Krisen inter ventions zentrum , eine leichte Inte lligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F70.1) und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (deutliche und andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten, Unfähigkeit zum Erleben von Schuld bewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrungen besonders aus Bestrafung, Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das
eigene Verhalten anzubieten) seit mindestens dem Jugendalter. Hinweise für eine
depressive Störung wurde von den Gutachtern zum Begutachtungs zeit punkt ver neint.
Die Gutachter hielten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit fest, dass eine solche aktuell sicherlich nicht gegeben sei. Selbst eine Arbeit in einem geschützten Rahmen sei derzeit aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten nicht denkbar, wobei dies mittelfristig zur Strukturierung wünschenswert wäre (S. 22 Ziff. 5.1. 4. 6.4) 4. 4.1
Den beschwerdeweise bestrittenen Rentenbeginn legte die Beschwerdegegnerin auf den 1. Juni 2013 fest mit der Begründung, dass sich gemäss Dr. G.___
und prakt. med. H.___
die Erkrankung seit 2008 entwickelt habe. Vom Gut ach tenszeitpunkt (1 5. Juni 2012 ; Urk. 11/74 ) an sei von einer relevanten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, das heisst von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit auszugehen und die Wartezeit zu eröffnen ( Urk. 2/1).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der medizinischen Akten lage sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs bezug das Wartejahr bereits bestanden
gewesen sei . Daher bestehe ab 1. Dezem ber 2008 Anspruch auf Rentenleistungen, und zwar unbesehen der Inhaftie rung en, da diese nicht den Rentenanspruch an sich , sondern die Rentenzahlung beschlage n würden ( Urk. 1 S. 8). 4.2
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Ver sicherten nach seiner Anmeldung mehrfach zur Begutachtung aufgefordert ( Urk. 11/27, Urk. 11/49 ) hat, dieser jedoch der Anordnung keine Folge geleistet hat. Wie bereits am 1 3. August 2009 (vgl. Urk. 11/29) wies die Beschwerde geg nerin den Versicherten a m 2 3. August 2011 nochmals auf seine Mitwirkungs pflicht
hin und forderte ihn auf, mit dem Gutachter einen Abklärungstermin zu vereinbaren. Bei Säumnis drohte sie an, aufgrund der Akten zu entscheiden ( Urk. 11/60) . Auch dieser Obliegenheit kam der Versicherte nicht nach , sondern unterzog sich erst am 1 5. Juni 2012 der Begutachtung durch Dr. G.___
und prakt. med. H.___
(Urk. 11/74). 4.3
Über die Gründe, w eshalb der Beigeladene seiner Mitwirkungspflicht mehrmals
nicht nachkam, ist den Akten nichts Abschliessendes zu entnehmen. Soweit der Ver sicherte wegen seinen wiederholten Inhaftierungen an der Wahr nehmung der Abklärungstermine verhindert gewesen ist, vermag i h n dies nicht zu entlas ten. Denn entschuldbar im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sind nur jene Gründe, die der versicherten Person nicht zugerechnet werden können, wie zum Beispiel Krank heit (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. De zem ber 2010 E.
5.3) . Dass die Inhaftierungen nicht dem Versicherten zuzu schreiben gewesen wäre n , ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend ge macht.
Somit ist d ie Verweigerung der Mitwirkung an der Abklärung nicht gerecht fer tigt, so dass in Nachachtung der Säumnisandrohung vom 2 3. August 2011 jeden falls so lange aufgrund der Akten zu entscheiden war , als die Mitwirkung unter blieb, ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Mithin trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für eine allfällige Arbeits unfähigkeit
vor der Begutachtung durch Dr. G.___
und prakt. med. H.___
am 15. Juni 201 2. 5. 5.1
Das Gutachten des Dr. G.___ und prakt. med. H.___ entspricht den praxis gemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Gutachter schlossen auf eine voll um fängliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft aufgrund der mannigfal tigen Diagnosen im Zeitpunkt der Untersuchung und vermuteten, dass der Bei geladene auch bisher keine Arbeitsfähigkeit in bedeutend höherem Ausmass auf gewiesen habe ( Urk. 11/74 S. 13 Ziff. 7.5.1). 5.2
Rechtsprechungsgemäss genügt eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012
vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2; vgl. auch vorstehende E. 1.3) . In diesem Sinne ist die Vermutung von Dr. G.___ zu relativieren.
So schloss namentlich RAD-Ärztin Dr. L.___ am 1 6. August 2012 ( Urk. 11/86 S. 5), dass sich die (im Vordergrund stehende) Persönlichkeitsstörung allmählich entwickelt habe und davon auszugehen sei, dass der langjährige Drogen- und Alkoholabusus einen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit habe. Der Beginn der hohen Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf den Gutachtenszeitpunkt zu legen. Auch der seit 1993 behandelnde Dr. D.___ ging am 2 7. Juni 2008 noch von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen aus (E. 3.2).
Dr. Z.___ hatte in seinem Gutachten vom 2 7. Juni 2008 wohl verschiedene Diagnosen gestellt, äusserte sich indes (da im forensischen Gutachtensauftrag wohl nicht danach gefragt) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Seine Ausführungen lassen
nicht den Schluss auf eine wesentlich eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit des Bei geladenen zu. So diagnostizierte er wohl eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit mittelschwerer Symptomatologie) und eine leichte Intelligenzminderung, führte jedoch aus, aufgrund des noch jungen Alters könne man sicherlich noch nicht von einer schweren und starr-verfestigten Persönlichkeitsstörung sprechen ( Urk. 11/24 S. 55). Damit zeigte sich damals ein wesentlich anderes Bild als zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. G.___ und prakt. med. H.___ , zumal diese diverse weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten, welche durch Dr. Z.___ noch nicht hatten erhoben werden können.
Was schliesslich die Beurteilung durch die Ärzte der I.___ vom 2 9. April 2011 (E.
3.3) betrifft, steht fest, dass diese wohl von einer Arbeitsunfähigkeit über 20 % ausgingen, diese aber nicht näher quantifizierten. 5.3
Die Würdigung dieser ärztlichen Einschätzungen ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab der Behandlung in der I.___ im März 2011 von einer rele vanten (20 % übersteigenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Annahme einer bereits früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wäre spekulativ und stünde im Widerspruch zur Einschätzung des seit Jahren behan delnden Hausarztes.
Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ist sodann erst ab Begutachtungs zeit punkt bei Dr. G.___ und prakt. med. H.___ (Mai 2012) ausgewiesen. Zuvor findet sich keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe.
Die beweismässige Unsicherheit in der Zeit vor März 2011 beziehungsweise Mai 2012 hat der Beigeladene zu vertreten, wurde er doch mehrfach erfolglos für eine Begutachtung vorgeladen. Auch wenn (mit Dr. G.___ und prakt. med. H.___ ) an sich denkbar wäre, dass bereits zu früheren Zeitpunkten höhere Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben, ist dies nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 6. 6.1
Nach dem Gesagten begann das Wartejahr im März 201 1. Die Rentenhöhe ist so wohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit
weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der
durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig . Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres
und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen so mit kumulativ und in der für die
einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge spro chen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010
vom 5. Mai
2011 E.
7.1 , BGE 121 V 264 E. 6b/cc, 105 V 156 E. 2c/d).
Der relevante Durchschnitt von 40 % (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) während eines Jahres erreichte der Beigeladene im August 2012 ([9 Monate zu 20 % + 3 Monate zu 100 % ] : 12 = 40 % ). Damit hat der Beigeladene - bei 100%igem Invaliditätsgrad zu jenem Zeitpunkt - ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 6.2
Bei einer nachfolgenden Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sind recht spre chungsgemäss einzig die Fristen gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksich ti gen , wonach die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Eine durch schnitt li che Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetzlichen Warte zeit wird nicht verlangt (BGE 121 V 264 E. 6b/ dd ).
Demgemäss ergibt sich nach drei Monaten, mithin ab 1. November 20 12 , ein An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ohne Rücksicht da rauf,
dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt lediglich 60 % ([ 6 x 20 % + 6 x 100 % ] : 12) betrug. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahin gehend abzuändern sind, dass der
Beigeladene ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Novem ber 2012 auf eine ganze Invalidenrente hat. 6.4
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch abzuklären hat, ob und inwieweit die A uszahlung der Rente n
aufgrund diverser Inhaftierungen des Bei geladenen gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG in den Zeiten der Haft für den hier mass geblichen Zeitraum zu sistieren war. 7 .
7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 7.2
Der mit öffentlichen Aufgaben betraute Sozialdienst hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da eine solche nach Art. 61 lit. a ATSG nur der Be schwer de führenden Person zusteht. Der e ntsprechend e Antrag ist daher abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügung en der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Oktober 2013 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beigeladene ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertels rente und ab 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich