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IV.2013.01088

Revision. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, meldete sich am 1 5. September 1998 unter Hinweis auf belastungs- und bewegungsabhängige, schmerzhafte Schwellungen des Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 7. September 1998 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/23). Am 2 9. Februar 2000 meldete sich die Versi cherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 1 2. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente ab 1. Juli 1999 zu (Urk. 6/42, Urk. 6/44).

Mit Verfügung en

vom 1 5. Juli 2002 un d 2 2. März 2004 sprach die IV-Stelle der Versiche rten ab 1. September 2000 bis 3 0. November 2001 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2001 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 6/79 und Urk. 6/85).

Mit Verfügung vom 1. September 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/111; vgl. Urk. 6/109).

Mit Verfügung

vom 1 3. Dezember 2006

verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/126).

1.2

Nach Eingang eines Gesuchs der Versicherten um Rentenrevision (Urk. 6/158) holte die IV-Stelle medizinische Berichte, einen Au szug aus dem inidividuellen Kon to (IK-Auszug; Urk. 6/16 3) sowie die Akten der Krankentaggeldver siche rung ein (Urk. 6/159, Urk. 6/162). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/166-187) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2013 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/188 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 2 8. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Novem ber 201 3 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unver änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Eine ihrer Behin derung angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 50 % zumutbar (S. 2 oben).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, beim Vergleich der Diag nosen im Jahr 2006 mi t denjenigen heute sei klar ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe. Die Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S.

4 unten). Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S.

5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1 3 . Dezember 200 6 (Urk. 6/126) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Der Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 6/126) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde. 3.2

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik Z.___, berichtete am 2 3. Juni 2006 (Urk. 6/116/3-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Arthrofibrose links bei Status nach Knietotalprothesenwechsel links

am 1 9. September 2005 - Status nach lateraler Schlittenprothese links im Juni 2000 - Status nach multiplen Voreingriffen inklusive Mosaikplastik am latera len Femurcondylus

Er führte aus, der Verlauf sei stagnierend. Es bestünden Bewegungseinschrän kungen, Schmerzen, eine Belastungsinsuffizienz sowie eine deutliche Schwel lung stendenz . Mit intensiver und kontinuierlich fortgeführter Physiotherapie inklusive Lymphdrainage und Bewegungstherapie könne die Situation einiger massen im Griff behalten werden. An eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu denken. Zum jetzigen Zeitpunkt könne gesagt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in keiner Weise verbessert habe (S. 1). 3.3

Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, nahm am 2 4. Oktober 2006 Stellung (Urk. 6/120/2) und führte aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine IV-relevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht dargestellt. Die bisher wohlwollend zuge sprochene Rente könnte bereits Anlass zur kritischen Hinterfragung bieten. Von einer Änderung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Verschlechterung könne hier sicher nicht ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Dr. Y.___

berichtete am 2 8. Januar 2010 (Urk. 6/133/2-3) und nannte als Diag nose einen Verdacht auf eine Wurzelkompression L4 links bei Kribbelparästhe sien im Dermatom L 4.

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund einer plötzlich auftretenden Sensibilitätsstörung mit Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen im Bereich des lin ken Oberschenkels an der Aussenseite zugewiesen worden. Eine Lähmung sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Als Befunde nannte er eine diskrete Überwär mung des linken Knies im Vergleich zur Gegenseite. Beim Röntgen des linken Knies zeige sich eine im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte Stellung bei Status nach lateralem Zugang mit Tuberositas Osteotomie. Die damals be reits diskutierten radiologischen Lockerungszeichen hätten sich nicht verändert (S. 2). Aufgrund der Sensibilitätsstörung sowie Kribbelparästhesie sei eine Anmel dung zum MRI erfolgt. Von Seiten des linken Knies sei ein chronischer Low Grade Infekt noch immer nicht sicher ausgeschlossen (S. 2). 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

C.___, berichtete am 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/153/6) und führte aus, dass aktuell Schmerzen im Bereich des linken Knies, im Bereich der linken Schulter bei Status nach posttraumatischer frozen

shoulder sowie in Höhe des rechten Ellbogens bei bekannnter

Epikondylopathia

humeri

radialis

bestünden. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Dabei sollten keine Belastungen über Brustniveau und keine Über kopfarbeiten durchgeführt werden (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 2 3. November 2010 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei voraussichtlich nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).

4.4

Am 1 0. Januar 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/141), dass aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den 1 1. Februar 2012 sei eine offene Biopsie im Bereich des linken Knies geplant. Die bisherige laborchemische Untersuch ung habe keine auffälligen Werte gezeigt. Es gehe darum, einen Low Grade Infekt auszuschliessen. 4.5

Dr. B.___ führte am 2. März 2012 aus (Urk. 6/157/6), die Arbeitsunfähig keit sei von ihm am 2 3. Januar 2012 auf 100 % bis Anfang Februar festgelegt worden. Anschliessend sei prinzipiell eine zumindest teilweise Arbeitswieder aufnahme möglich. Er habe die Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Januar 2012 nicht mehr behandelt, weshalb er nicht über den aktuellen Stand der Arbeitsfä higkeit informiert sei. Die Beschwerdeführerin dürfe sicherlich keine mehrstün digen stehenden Arbeiten aus führen und auch keine Belastungen von Lärm-Schmutz oder Vibrationen aushalten. Dennoch sei in der aktuellen Situation im Prinzip eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten gegeben (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. med. D.___, Chefarzt Spital E.___, berichtete am 1 6. März 2012 (Urk. 6/159/6-8) und nannte folgende Diagnosen (S.1): - unklare Kniebeschwerden links im ventralen Kniegelenksbereich - Differentialdiagnose 1: anteriorer Knieschmerz bei nachgewiesener akti vierter Retropatellararthrose bei liegender Knietotalprothese links - nachgewiesene, deutliche Verkürzung der dorsalen Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur sowie der ventralen Oberschenkelmuskula tur - Differentialdiagnose 2: Verdacht auf Lockerung der tibialen Kompo nente Knie links bei Status nach Knietotalprothese

Er führte aus, seit dem letzten Eingriff vom 1 1. Januar 2012 sei das linke Knie stets geschwollen und überwärmt. Ebenfalls beklag e die Beschwerdeführerin neurologische Probleme im Sinne von Dyssensibilitäten im Bereich des ventra len Oberschenkels. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % vorwiegend wech selnd stehend und gehend. Seit dem 2. November 2011 bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 1) . 4.7

Am 1 0. August 2012 berichtete Dr. D.___ (Urk. 6/162/14-15) und führte aus,

bei ihrer Arbeit in der Logistik F.___ müsse die Beschwerdeführerin vor allem in Lastwagen ein- und aussteigen. V orderhand bleibe deshalb die Arbeits unfähigkeit von 100 % bestehen (S. 1 Ziff. 6). Eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden (S. 2 Ziff. 6). 4.8

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, RAD, nahm am 1 0. September 2012 Stellung (Urk. 6/165/3-4) und führte aus, ausweislich der neuen Arztberichte habe sich keine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes eingestellt. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zu November 200 6. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränder ten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergeleitet werden. Die aus gewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei unverän dert. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. 4.9

Dr. D.___ berichtete am 5. August 2013 (Urk. 6/186/2-3), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits glaub haft verstärkte Schmerzen und andererseits auch eine verhärtete Muskulatur im Unterschenkelbereich. Die ganze Problematik scheine nach wie vor ein Problem der Weichteilsituation zu bleiben. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 2) 4.10

Dr. G.___, RAD, berichtete am 1 3. September 2013 (Urk. 6/181) über die ortho pädisch/rheumatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 und nannte folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei

- Status nach Biopsie des linken Knies im Januar 2012 - Status nach Narkosemobilisation des linken Kniegelenks - Status nach Knie-TEP-Wechsel vom 1 9. September 2005 - Status nach Arthroskopie und Anbohren eines Knorpeldefektes am medialen Femurkondylus und Knorpelglättung bei anhaltenden Schmerzen vor allem femorpatellar im Mai 2001 - Status nach unicondylärer lateraler Kniearthroplastik links im Juni 2000 - Status nach Mosaikplastik und orthologer Knochentransplantation laterlaer

Femurkondylus im Dezember 1998 - Status nach arthroskopischer

Abrasio lateraler Femurkondylus im März 1998 - Status nach lateraler Meniskusresektion 1989 - eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS bei - Status nach dorsaler Spondylodese C5/C6 mit Beckenkammspan bei Osteoid-Osteom 1987 mit - Schulter-Nackensyndrom beidseits ohne sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom - Epicondylitis

radialis beidseits - Status nach Arthrodese des rechten Daumengrundgelenkes (beschwerde frei) Er führte aus, dass seit 2005 immer wieder die Diskussion bestehe, ob eventuell eine Prothesenlockerung oder ein Low Grade Infekt vorliegen könnte. Bis heute hätten beide Diagnosen auch durch aufwändige und invasive Abklärungen nicht bestätigt werden können (S. 6 unten). Auch die Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskulatur/ Arthrofibrose werde ebenfalls schon seit 2005 behan delt. Eine Bakerzyste stelle grundsätzlich keine Erkrankung dar, die eine auf Dauer höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Eine partielle Ruptur der Gastrognemius -Sehne sei zwar differentialdiagnostisch in Erwägung gezo gen worden, habe sich durch die klinische Untersuchung jedoch nicht verifizie ren lassen. Das heisse, es liege keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes vor. Seit mindestens 2005 bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dr. B.___ habe im Juli 2011 noch einen Status nach posttraumatischer Frozen

Shoulder links bei Status nach Schulterverletzung links genannt. Bei der heutigen Un tersuchung seien keine Residuen feststellbar. Die von ihm weiter genannte Epi condylitis

humeri

radialis rechts bestehe in leichtem, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkendem Mass. Die gleiche Diagnose sei auf der linken Seite zu stellen (S. 7 oben). Bei der Beschwerdeführerin sei somit weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . Versi cherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den obengenannten Arztberichten und der heutigen Untersuchung anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter,

wechselbelas tender Arbeit, vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige halswirbelsäulen belastende und das linke Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten bestehe weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten) . 4.11

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. Oktober 2013 (Urk. 6/186/1) und führte aus, nach Belastung sei das Knie geschwollen und teils überwärmt. Es bestehe ein Krepitieren der Kniescheib e . Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Sie werde von ihm weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig gehalten. Die vorgeschlagene Arbeits fähigkeit sei vollkommen unrealistisch, da zu der angepassten Tätigkeit, die dermassen viele Einschränkungen habe, kein Arbeitsplatz bestehe. Für einen solchen Arbeitsplatz wäre von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bei 50%iger Zeitbelastung auszugehen, womit also eine höchstens 25%ige Arbeitsfähigkeit resultieren würde. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin vorwiegend auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___

vom 13 . September 201 3 (vgl. vorstehend E. 4. 10, vgl. auch Urk. 6/187) ab.

Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere de n Bericht en von Dr. D.___, Dr. B.___ und Dr. H.___

zu entnehmen sei, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei . 5.2

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 2006 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich die seit langer Zeit bestehende Knieproblematik links sowie eine einge schränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS.

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2006 verschlechtert hat. 5.3

Die Würdigung der m edizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Untersuchungs bericht

von Dr. G.___

vom 1 3 . September 201 3 (vgl. vorstehend E. 4. 10) auf allseitigen Unter suchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklag ten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinische n Situation Rechnung trägt . So machte

RAD-Arzt Dr. G.___ darauf aufmerksam, dass bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen Extremitäten beidseits auf gefallen sei, sich die Kni eextension und die Knieflexion jedoch leicht abge schwächt dargestellt hätten (Urk. 6/181 S. 6 oben). Er zeigte zudem in nach voll ziehbarer Weise auf, dass die Diagnosen einer Prothesenlockerung oder eines Low Grade Infektes bis heute auch durch aufwändige Abklärungen wie zum Beispiel durch eine Gewebebiopsie nicht hätten bestätigt werden können (S. 6 unten). Weiter bezog RAD-Arzt Dr. G.___

ausdrücklich Stellung zur Behandlung der Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskula tur / Arthrofibro se mittels Narkosemobilisation und hielt unter anderem auch fest, dass eine Baker zyste grundsätzlich keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möge (S. 7 oben).

Der RAD-Untersuchungsbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar be gründet. So zeigt e

RAD-Arzt Dr. G.___

in nachvollziehbarer Weise auf, dass

aufgrund der objektiven Befunde keine wesentliche Änderung des Gesundheits zu standes vorliege. Überdies begründete

er einlässlich und sorgfältig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor 0 % betrage und in angepasster Tätigkeit auch weiterhin von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ausgegangen wer den könne (S. 7 unten).

Der RAD-Untersuchungsbericht ist demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.4

Die Beurteilungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.6, E. 4.7, E. 4.9) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 – E.

4.5) stimmen sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen im RAD-Untersuchungsbericht überein. So führte Dr. B.___ im Juli 2011 aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit dem 2 3. November 2010 zu 50 % zumutbar sei (E. 4.3). Auch im März 2012 sprach er sich nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin vom 2 3. Januar 2012 bis Anfang Februar für die zumindest teilweise Wiederaufnahme einer leichten Arbeitstätigkeit aus (E. 4.5). Aus den Berichten von Dr. D.___ geht sodann hervor, dass sich die von ihm ab November 2011 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ledig lich auf ihre angestammte Tätigkeit bezieht (vgl. E. 4.6). Im August 2012 machte er ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit zumutbar sei (E. 4.7). Die im August 2013 von Dr. D.___ erwähnte vollständige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nach dem Gesagten wieder auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (E. 4.9), weshalb auch dieser Bericht entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag.

Auf die Einschätzung durch

Dr. H.___ (E. 4.11) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Er führte in seinem Bericht einzig aus, dass das Knie nach Belastung geschwollen und teils überwärmt sei, legte jedoch weder die erho b enen Befunde dar, noch erstattete

er eine nachvollziehbar begrün dete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit. So berichtete er lediglich von einer kaum denkbaren Arbeitsfähigkeit im postulierten Rahmen, da dermassen viele Einschränkungen zu berücksichti gen seien.

Abgesehen davon erläuterte

Dr. H.___ seine akt uelle Ein schät zung nicht näher, machte weder Angaben zu funktionellen Einschränkun gen noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verschlechte rung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin eing etreten sein soll, zumal Dr. H.___

denn auch nicht darlegte, worin sich die an gebliche Ver schlech terung auswirke beziehungsweise die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit einschränke. Seine Ausführungen vermögen deshalb die Beur teilung und Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. G.___ nicht zu entkräften. 5.5

Somit ist gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vo m

September 201 3 und den damit überein stimmenden Beurteilungen durch

Dr. B.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführer in nach wie vor angepasst zu 50 % arbeitsfähig ist.

Die Ermittlung des Invaliditätsgrades in masslicher Hinsicht mit tels Einkom mens vergleichs

wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 2 S . 2) gibt sie auch zu keinen Beanstandungen Anlass, wes halb sich dazu Weiterungen erübrigen .

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sac hverhaltsänderung und somit bei gleich bl eibende m Invaliditätsgrad von 60 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.

Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 5. Juli 2002 un d

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 ), eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Novem ber 201 3 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unver änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Eine ihrer Behin derung angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 50 % zumutbar (S. 2 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, beim Vergleich der Diag nosen im Jahr 2006 mi t denjenigen heute sei klar ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe. Die Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S.

4 unten). Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S.

5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1 3 . Dezember 200 6 (Urk. 6/126) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Der Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 6/126) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde. 3.2

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik Z.___, berichtete am 2 3. Juni 2006 (Urk. 6/116/3-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Arthrofibrose links bei Status nach Knietotalprothesenwechsel links

am 1 9. September 2005 - Status nach lateraler Schlittenprothese links im Juni 2000 - Status nach multiplen Voreingriffen inklusive Mosaikplastik am latera len Femurcondylus

Er führte aus, der Verlauf sei stagnierend. Es bestünden Bewegungseinschrän kungen, Schmerzen, eine Belastungsinsuffizienz sowie eine deutliche Schwel lung stendenz . Mit intensiver und kontinuierlich fortgeführter Physiotherapie inklusive Lymphdrainage und Bewegungstherapie könne die Situation einiger massen im Griff behalten werden. An eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu denken. Zum jetzigen Zeitpunkt könne gesagt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in keiner Weise verbessert habe (S. 1). 3.3

Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, nahm am 2 4. Oktober 2006 Stellung (Urk. 6/120/2) und führte aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine IV-relevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht dargestellt. Die bisher wohlwollend zuge sprochene Rente könnte bereits Anlass zur kritischen Hinterfragung bieten. Von einer Änderung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Verschlechterung könne hier sicher nicht ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Dr. Y.___

berichtete am 2 8. Januar 2010 (Urk. 6/133/2-3) und nannte als Diag nose einen Verdacht auf eine Wurzelkompression L4 links bei Kribbelparästhe sien im Dermatom L 4.

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund einer plötzlich auftretenden Sensibilitätsstörung mit Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen im Bereich des lin ken Oberschenkels an der Aussenseite zugewiesen worden. Eine Lähmung sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Als Befunde nannte er eine diskrete Überwär mung des linken Knies im Vergleich zur Gegenseite. Beim Röntgen des linken Knies zeige sich eine im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte Stellung bei Status nach lateralem Zugang mit Tuberositas Osteotomie. Die damals be reits diskutierten radiologischen Lockerungszeichen hätten sich nicht verändert (S. 2). Aufgrund der Sensibilitätsstörung sowie Kribbelparästhesie sei eine Anmel dung zum MRI erfolgt. Von Seiten des linken Knies sei ein chronischer Low Grade Infekt noch immer nicht sicher ausgeschlossen (S. 2). 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

C.___, berichtete am 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/153/6) und führte aus, dass aktuell Schmerzen im Bereich des linken Knies, im Bereich der linken Schulter bei Status nach posttraumatischer frozen

shoulder sowie in Höhe des rechten Ellbogens bei bekannnter

Epikondylopathia

humeri

radialis

bestünden. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Dabei sollten keine Belastungen über Brustniveau und keine Über kopfarbeiten durchgeführt werden (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 2 3. November 2010 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei voraussichtlich nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).

4.4

Am 1 0. Januar 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/141), dass aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den 1 1. Februar 2012 sei eine offene Biopsie im Bereich des linken Knies geplant. Die bisherige laborchemische Untersuch ung habe keine auffälligen Werte gezeigt. Es gehe darum, einen Low Grade Infekt auszuschliessen. 4.5

Dr. B.___ führte am 2. März 2012 aus (Urk. 6/157/6), die Arbeitsunfähig keit sei von ihm am 2 3. Januar 2012 auf 100 % bis Anfang Februar festgelegt worden. Anschliessend sei prinzipiell eine zumindest teilweise Arbeitswieder aufnahme möglich. Er habe die Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Januar 2012 nicht mehr behandelt, weshalb er nicht über den aktuellen Stand der Arbeitsfä higkeit informiert sei. Die Beschwerdeführerin dürfe sicherlich keine mehrstün digen stehenden Arbeiten aus führen und auch keine Belastungen von Lärm-Schmutz oder Vibrationen aushalten. Dennoch sei in der aktuellen Situation im Prinzip eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten gegeben (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. med. D.___, Chefarzt Spital E.___, berichtete am 1 6. März 2012 (Urk. 6/159/6-8) und nannte folgende Diagnosen (S.1): - unklare Kniebeschwerden links im ventralen Kniegelenksbereich - Differentialdiagnose 1: anteriorer Knieschmerz bei nachgewiesener akti vierter Retropatellararthrose bei liegender Knietotalprothese links - nachgewiesene, deutliche Verkürzung der dorsalen Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur sowie der ventralen Oberschenkelmuskula tur - Differentialdiagnose 2: Verdacht auf Lockerung der tibialen Kompo nente Knie links bei Status nach Knietotalprothese

Er führte aus, seit dem letzten Eingriff vom 1 1. Januar 2012 sei das linke Knie stets geschwollen und überwärmt. Ebenfalls beklag e die Beschwerdeführerin neurologische Probleme im Sinne von Dyssensibilitäten im Bereich des ventra len Oberschenkels. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % vorwiegend wech selnd stehend und gehend. Seit dem 2. November 2011 bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 1) . 4.7

Am 1 0. August 2012 berichtete Dr. D.___ (Urk. 6/162/14-15) und führte aus,

bei ihrer Arbeit in der Logistik F.___ müsse die Beschwerdeführerin vor allem in Lastwagen ein- und aussteigen. V orderhand bleibe deshalb die Arbeits unfähigkeit von 100 % bestehen (S. 1 Ziff. 6). Eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden (S. 2 Ziff. 6). 4.8

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, RAD, nahm am 1 0. September 2012 Stellung (Urk. 6/165/3-4) und führte aus, ausweislich der neuen Arztberichte habe sich keine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes eingestellt. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zu November 200 6. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränder ten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergeleitet werden. Die aus gewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei unverän dert. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. 4.9

Dr. D.___ berichtete am 5. August 2013 (Urk. 6/186/2-3), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits glaub haft verstärkte Schmerzen und andererseits auch eine verhärtete Muskulatur im Unterschenkelbereich. Die ganze Problematik scheine nach wie vor ein Problem der Weichteilsituation zu bleiben. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 2) 4.10

Dr. G.___, RAD, berichtete am 1 3. September 2013 (Urk. 6/181) über die ortho pädisch/rheumatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 und nannte folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei

- Status nach Biopsie des linken Knies im Januar 2012 - Status nach Narkosemobilisation des linken Kniegelenks - Status nach Knie-TEP-Wechsel vom 1 9. September 2005 - Status nach Arthroskopie und Anbohren eines Knorpeldefektes am medialen Femurkondylus und Knorpelglättung bei anhaltenden Schmerzen vor allem femorpatellar im Mai 2001 - Status nach unicondylärer lateraler Kniearthroplastik links im Juni 2000 - Status nach Mosaikplastik und orthologer Knochentransplantation laterlaer

Femurkondylus im Dezember 1998 - Status nach arthroskopischer

Abrasio lateraler Femurkondylus im März 1998 - Status nach lateraler Meniskusresektion 1989 - eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS bei - Status nach dorsaler Spondylodese C5/C6 mit Beckenkammspan bei Osteoid-Osteom 1987 mit - Schulter-Nackensyndrom beidseits ohne sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom - Epicondylitis

radialis beidseits - Status nach Arthrodese des rechten Daumengrundgelenkes (beschwerde frei) Er führte aus, dass seit 2005 immer wieder die Diskussion bestehe, ob eventuell eine Prothesenlockerung oder ein Low Grade Infekt vorliegen könnte. Bis heute hätten beide Diagnosen auch durch aufwändige und invasive Abklärungen nicht bestätigt werden können (S. 6 unten). Auch die Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskulatur/ Arthrofibrose werde ebenfalls schon seit 2005 behan delt. Eine Bakerzyste stelle grundsätzlich keine Erkrankung dar, die eine auf Dauer höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Eine partielle Ruptur der Gastrognemius -Sehne sei zwar differentialdiagnostisch in Erwägung gezo gen worden, habe sich durch die klinische Untersuchung jedoch nicht verifizie ren lassen. Das heisse, es liege keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes vor. Seit mindestens 2005 bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dr. B.___ habe im Juli 2011 noch einen Status nach posttraumatischer Frozen

Shoulder links bei Status nach Schulterverletzung links genannt. Bei der heutigen Un tersuchung seien keine Residuen feststellbar. Die von ihm weiter genannte Epi condylitis

humeri

radialis rechts bestehe in leichtem, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkendem Mass. Die gleiche Diagnose sei auf der linken Seite zu stellen (S. 7 oben). Bei der Beschwerdeführerin sei somit weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . Versi cherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den obengenannten Arztberichten und der heutigen Untersuchung anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter,

wechselbelas tender Arbeit, vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige halswirbelsäulen belastende und das linke Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten bestehe weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten) . 4.11

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. Oktober 2013 (Urk. 6/186/1) und führte aus, nach Belastung sei das Knie geschwollen und teils überwärmt. Es bestehe ein Krepitieren der Kniescheib e . Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Sie werde von ihm weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig gehalten. Die vorgeschlagene Arbeits fähigkeit sei vollkommen unrealistisch, da zu der angepassten Tätigkeit, die dermassen viele Einschränkungen habe, kein Arbeitsplatz bestehe. Für einen solchen Arbeitsplatz wäre von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bei 50%iger Zeitbelastung auszugehen, womit also eine höchstens 25%ige Arbeitsfähigkeit resultieren würde. 5.

E. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin vorwiegend auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___

vom

E. 5.2 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 2006 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich die seit langer Zeit bestehende Knieproblematik links sowie eine einge schränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS.

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2006 verschlechtert hat.

E. 5.3 Die Würdigung der m edizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Untersuchungs bericht

von Dr. G.___

vom 1 3 . September 201 3 (vgl. vorstehend E. 4. 10) auf allseitigen Unter suchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklag ten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinische n Situation Rechnung trägt . So machte

RAD-Arzt Dr. G.___ darauf aufmerksam, dass bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen Extremitäten beidseits auf gefallen sei, sich die Kni eextension und die Knieflexion jedoch leicht abge schwächt dargestellt hätten (Urk. 6/181 S. 6 oben). Er zeigte zudem in nach voll ziehbarer Weise auf, dass die Diagnosen einer Prothesenlockerung oder eines Low Grade Infektes bis heute auch durch aufwändige Abklärungen wie zum Beispiel durch eine Gewebebiopsie nicht hätten bestätigt werden können (S. 6 unten). Weiter bezog RAD-Arzt Dr. G.___

ausdrücklich Stellung zur Behandlung der Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskula tur / Arthrofibro se mittels Narkosemobilisation und hielt unter anderem auch fest, dass eine Baker zyste grundsätzlich keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möge (S. 7 oben).

Der RAD-Untersuchungsbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar be gründet. So zeigt e

RAD-Arzt Dr. G.___

in nachvollziehbarer Weise auf, dass

aufgrund der objektiven Befunde keine wesentliche Änderung des Gesundheits zu standes vorliege. Überdies begründete

er einlässlich und sorgfältig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor 0 % betrage und in angepasster Tätigkeit auch weiterhin von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ausgegangen wer den könne (S. 7 unten).

Der RAD-Untersuchungsbericht ist demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

E. 5.4 Die Beurteilungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.6, E. 4.7, E. 4.9) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 – E.

4.5) stimmen sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen im RAD-Untersuchungsbericht überein. So führte Dr. B.___ im Juli 2011 aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit dem 2 3. November 2010 zu 50 % zumutbar sei (E. 4.3). Auch im März 2012 sprach er sich nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin vom 2 3. Januar 2012 bis Anfang Februar für die zumindest teilweise Wiederaufnahme einer leichten Arbeitstätigkeit aus (E. 4.5). Aus den Berichten von Dr. D.___ geht sodann hervor, dass sich die von ihm ab November 2011 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ledig lich auf ihre angestammte Tätigkeit bezieht (vgl. E. 4.6). Im August 2012 machte er ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit zumutbar sei (E. 4.7). Die im August 2013 von Dr. D.___ erwähnte vollständige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nach dem Gesagten wieder auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (E. 4.9), weshalb auch dieser Bericht entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag.

Auf die Einschätzung durch

Dr. H.___ (E. 4.11) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Er führte in seinem Bericht einzig aus, dass das Knie nach Belastung geschwollen und teils überwärmt sei, legte jedoch weder die erho b enen Befunde dar, noch erstattete

er eine nachvollziehbar begrün dete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit. So berichtete er lediglich von einer kaum denkbaren Arbeitsfähigkeit im postulierten Rahmen, da dermassen viele Einschränkungen zu berücksichti gen seien.

Abgesehen davon erläuterte

Dr. H.___ seine akt uelle Ein schät zung nicht näher, machte weder Angaben zu funktionellen Einschränkun gen noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verschlechte rung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin eing etreten sein soll, zumal Dr. H.___

denn auch nicht darlegte, worin sich die an gebliche Ver schlech terung auswirke beziehungsweise die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit einschränke. Seine Ausführungen vermögen deshalb die Beur teilung und Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. G.___ nicht zu entkräften.

E. 5.5 Somit ist gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vo m

September 201 3 und den damit überein stimmenden Beurteilungen durch

Dr. B.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführer in nach wie vor angepasst zu 50 % arbeitsfähig ist.

Die Ermittlung des Invaliditätsgrades in masslicher Hinsicht mit tels Einkom mens vergleichs

wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 2 S . 2) gibt sie auch zu keinen Beanstandungen Anlass, wes halb sich dazu Weiterungen erübrigen .

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sac hverhaltsänderung und somit bei gleich bl eibende m Invaliditätsgrad von 60 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.

Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 . September 201 3 (vgl. vorstehend E. 4. 10, vgl. auch Urk. 6/187) ab.

Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere de n Bericht en von Dr. D.___, Dr. B.___ und Dr. H.___

zu entnehmen sei, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01088 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

25. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, meldete sich am 1 5. September 1998 unter Hinweis auf belastungs- und bewegungsabhängige, schmerzhafte Schwellungen des Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 7. September 1998 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/23). Am 2 9. Februar 2000 meldete sich die Versi cherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 1 2. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente ab 1. Juli 1999 zu (Urk. 6/42, Urk. 6/44).

Mit Verfügung en

vom 1 5. Juli 2002 un d 2 2. März 2004 sprach die IV-Stelle der Versiche rten ab 1. September 2000 bis 3 0. November 2001 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2001 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 6/79 und Urk. 6/85).

Mit Verfügung vom 1. September 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/111; vgl. Urk. 6/109).

Mit Verfügung

vom 1 3. Dezember 2006

verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/126).

1.2

Nach Eingang eines Gesuchs der Versicherten um Rentenrevision (Urk. 6/158) holte die IV-Stelle medizinische Berichte, einen Au szug aus dem inidividuellen Kon to (IK-Auszug; Urk. 6/16 3) sowie die Akten der Krankentaggeldver siche rung ein (Urk. 6/159, Urk. 6/162). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/166-187) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2013 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/188 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 2 8. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu weisen (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2014 (Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6 . Novem ber 201 3 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unver änderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Eine ihrer Behin derung angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 50 % zumutbar (S. 2 oben).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, beim Vergleich der Diag nosen im Jahr 2006 mi t denjenigen heute sei klar ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert habe. Die Einschätzung des RAD sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S.

4 unten). Vielmehr sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S.

5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1 3 . Dezember 200 6 (Urk. 6/126) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Der Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 6/126) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde. 3.2

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik Z.___, berichtete am 2 3. Juni 2006 (Urk. 6/116/3-4) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Arthrofibrose links bei Status nach Knietotalprothesenwechsel links

am 1 9. September 2005 - Status nach lateraler Schlittenprothese links im Juni 2000 - Status nach multiplen Voreingriffen inklusive Mosaikplastik am latera len Femurcondylus

Er führte aus, der Verlauf sei stagnierend. Es bestünden Bewegungseinschrän kungen, Schmerzen, eine Belastungsinsuffizienz sowie eine deutliche Schwel lung stendenz . Mit intensiver und kontinuierlich fortgeführter Physiotherapie inklusive Lymphdrainage und Bewegungstherapie könne die Situation einiger massen im Griff behalten werden. An eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu denken. Zum jetzigen Zeitpunkt könne gesagt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in keiner Weise verbessert habe (S. 1). 3.3

Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, nahm am 2 4. Oktober 2006 Stellung (Urk. 6/120/2) und führte aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine IV-relevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht dargestellt. Die bisher wohlwollend zuge sprochene Rente könnte bereits Anlass zur kritischen Hinterfragung bieten. Von einer Änderung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne einer Verschlechterung könne hier sicher nicht ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Dr. Y.___

berichtete am 2 8. Januar 2010 (Urk. 6/133/2-3) und nannte als Diag nose einen Verdacht auf eine Wurzelkompression L4 links bei Kribbelparästhe sien im Dermatom L 4.

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund einer plötzlich auftretenden Sensibilitätsstörung mit Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen im Bereich des lin ken Oberschenkels an der Aussenseite zugewiesen worden. Eine Lähmung sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Als Befunde nannte er eine diskrete Überwär mung des linken Knies im Vergleich zur Gegenseite. Beim Röntgen des linken Knies zeige sich eine im Vergleich zu den Voraufnahmen unveränderte Stellung bei Status nach lateralem Zugang mit Tuberositas Osteotomie. Die damals be reits diskutierten radiologischen Lockerungszeichen hätten sich nicht verändert (S. 2). Aufgrund der Sensibilitätsstörung sowie Kribbelparästhesie sei eine Anmel dung zum MRI erfolgt. Von Seiten des linken Knies sei ein chronischer Low Grade Infekt noch immer nicht sicher ausgeschlossen (S. 2). 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie,

C.___, berichtete am 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/153/6) und führte aus, dass aktuell Schmerzen im Bereich des linken Knies, im Bereich der linken Schulter bei Status nach posttraumatischer frozen

shoulder sowie in Höhe des rechten Ellbogens bei bekannnter

Epikondylopathia

humeri

radialis

bestünden. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Dabei sollten keine Belastungen über Brustniveau und keine Über kopfarbeiten durchgeführt werden (Ziff. 1) . Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 2 3. November 2010 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es sei voraussichtlich nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).

4.4

Am 1 0. Januar 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/141), dass aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den 1 1. Februar 2012 sei eine offene Biopsie im Bereich des linken Knies geplant. Die bisherige laborchemische Untersuch ung habe keine auffälligen Werte gezeigt. Es gehe darum, einen Low Grade Infekt auszuschliessen. 4.5

Dr. B.___ führte am 2. März 2012 aus (Urk. 6/157/6), die Arbeitsunfähig keit sei von ihm am 2 3. Januar 2012 auf 100 % bis Anfang Februar festgelegt worden. Anschliessend sei prinzipiell eine zumindest teilweise Arbeitswieder aufnahme möglich. Er habe die Beschwerdeführerin seit dem 2 3. Januar 2012 nicht mehr behandelt, weshalb er nicht über den aktuellen Stand der Arbeitsfä higkeit informiert sei. Die Beschwerdeführerin dürfe sicherlich keine mehrstün digen stehenden Arbeiten aus führen und auch keine Belastungen von Lärm-Schmutz oder Vibrationen aushalten. Dennoch sei in der aktuellen Situation im Prinzip eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten gegeben (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. med. D.___, Chefarzt Spital E.___, berichtete am 1 6. März 2012 (Urk. 6/159/6-8) und nannte folgende Diagnosen (S.1): - unklare Kniebeschwerden links im ventralen Kniegelenksbereich - Differentialdiagnose 1: anteriorer Knieschmerz bei nachgewiesener akti vierter Retropatellararthrose bei liegender Knietotalprothese links - nachgewiesene, deutliche Verkürzung der dorsalen Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur sowie der ventralen Oberschenkelmuskula tur - Differentialdiagnose 2: Verdacht auf Lockerung der tibialen Kompo nente Knie links bei Status nach Knietotalprothese

Er führte aus, seit dem letzten Eingriff vom 1 1. Januar 2012 sei das linke Knie stets geschwollen und überwärmt. Ebenfalls beklag e die Beschwerdeführerin neurologische Probleme im Sinne von Dyssensibilitäten im Bereich des ventra len Oberschenkels. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % vorwiegend wech selnd stehend und gehend. Seit dem 2. November 2011 bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 1) . 4.7

Am 1 0. August 2012 berichtete Dr. D.___ (Urk. 6/162/14-15) und führte aus,

bei ihrer Arbeit in der Logistik F.___ müsse die Beschwerdeführerin vor allem in Lastwagen ein- und aussteigen. V orderhand bleibe deshalb die Arbeits unfähigkeit von 100 % bestehen (S. 1 Ziff. 6). Eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden (S. 2 Ziff. 6). 4.8

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, RAD, nahm am 1 0. September 2012 Stellung (Urk. 6/165/3-4) und führte aus, ausweislich der neuen Arztberichte habe sich keine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes eingestellt. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zu November 200 6. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränder ten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergeleitet werden. Die aus gewiesene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sei unverän dert. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. 4.9

Dr. D.___ berichtete am 5. August 2013 (Urk. 6/186/2-3), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits glaub haft verstärkte Schmerzen und andererseits auch eine verhärtete Muskulatur im Unterschenkelbereich. Die ganze Problematik scheine nach wie vor ein Problem der Weichteilsituation zu bleiben. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 2) 4.10

Dr. G.___, RAD, berichtete am 1 3. September 2013 (Urk. 6/181) über die ortho pädisch/rheumatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 und nannte folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Knie gelenks bei

- Status nach Biopsie des linken Knies im Januar 2012 - Status nach Narkosemobilisation des linken Kniegelenks - Status nach Knie-TEP-Wechsel vom 1 9. September 2005 - Status nach Arthroskopie und Anbohren eines Knorpeldefektes am medialen Femurkondylus und Knorpelglättung bei anhaltenden Schmerzen vor allem femorpatellar im Mai 2001 - Status nach unicondylärer lateraler Kniearthroplastik links im Juni 2000 - Status nach Mosaikplastik und orthologer Knochentransplantation laterlaer

Femurkondylus im Dezember 1998 - Status nach arthroskopischer

Abrasio lateraler Femurkondylus im März 1998 - Status nach lateraler Meniskusresektion 1989 - eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS bei - Status nach dorsaler Spondylodese C5/C6 mit Beckenkammspan bei Osteoid-Osteom 1987 mit - Schulter-Nackensyndrom beidseits ohne sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom - Epicondylitis

radialis beidseits - Status nach Arthrodese des rechten Daumengrundgelenkes (beschwerde frei) Er führte aus, dass seit 2005 immer wieder die Diskussion bestehe, ob eventuell eine Prothesenlockerung oder ein Low Grade Infekt vorliegen könnte. Bis heute hätten beide Diagnosen auch durch aufwändige und invasive Abklärungen nicht bestätigt werden können (S. 6 unten). Auch die Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskulatur/ Arthrofibrose werde ebenfalls schon seit 2005 behan delt. Eine Bakerzyste stelle grundsätzlich keine Erkrankung dar, die eine auf Dauer höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Eine partielle Ruptur der Gastrognemius -Sehne sei zwar differentialdiagnostisch in Erwägung gezo gen worden, habe sich durch die klinische Untersuchung jedoch nicht verifizie ren lassen. Das heisse, es liege keine wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes vor. Seit mindestens 2005 bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse, jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dr. B.___ habe im Juli 2011 noch einen Status nach posttraumatischer Frozen

Shoulder links bei Status nach Schulterverletzung links genannt. Bei der heutigen Un tersuchung seien keine Residuen feststellbar. Die von ihm weiter genannte Epi condylitis

humeri

radialis rechts bestehe in leichtem, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkendem Mass. Die gleiche Diagnose sei auf der linken Seite zu stellen (S. 7 oben). Bei der Beschwerdeführerin sei somit weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige . Versi cherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den obengenannten Arztberichten und der heutigen Untersuchung anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zur letzten materiellen Rentenprüfung. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter,

wechselbelas tender Arbeit, vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige halswirbelsäulen belastende und das linke Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten bestehe weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten) . 4.11

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. Oktober 2013 (Urk. 6/186/1) und führte aus, nach Belastung sei das Knie geschwollen und teils überwärmt. Es bestehe ein Krepitieren der Kniescheib e . Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Sie werde von ihm weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig gehalten. Die vorgeschlagene Arbeits fähigkeit sei vollkommen unrealistisch, da zu der angepassten Tätigkeit, die dermassen viele Einschränkungen habe, kein Arbeitsplatz bestehe. Für einen solchen Arbeitsplatz wäre von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bei 50%iger Zeitbelastung auszugehen, womit also eine höchstens 25%ige Arbeitsfähigkeit resultieren würde. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkei t der Beschwerdeführerin vorwiegend auf den RAD-Untersuchungsbericht von Dr. G.___

vom 13 . September 201 3 (vgl. vorstehend E. 4. 10, vgl. auch Urk. 6/187) ab.

Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere de n Bericht en von Dr. D.___, Dr. B.___ und Dr. H.___

zu entnehmen sei, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei . 5.2

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 2006 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich die seit langer Zeit bestehende Knieproblematik links sowie eine einge schränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der HWS.

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Prüfung im Jahre 2006 verschlechtert hat. 5.3

Die Würdigung der m edizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Untersuchungs bericht

von Dr. G.___

vom 1 3 . September 201 3 (vgl. vorstehend E. 4. 10) auf allseitigen Unter suchungen der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklag ten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medi zinische n Situation Rechnung trägt . So machte

RAD-Arzt Dr. G.___ darauf aufmerksam, dass bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen Extremitäten beidseits auf gefallen sei, sich die Kni eextension und die Knieflexion jedoch leicht abge schwächt dargestellt hätten (Urk. 6/181 S. 6 oben). Er zeigte zudem in nach voll ziehbarer Weise auf, dass die Diagnosen einer Prothesenlockerung oder eines Low Grade Infektes bis heute auch durch aufwändige Abklärungen wie zum Beispiel durch eine Gewebebiopsie nicht hätten bestätigt werden können (S. 6 unten). Weiter bezog RAD-Arzt Dr. G.___

ausdrücklich Stellung zur Behandlung der Verkürzung der ventralen Oberschenkelmuskula tur / Arthrofibro se mittels Narkosemobilisation und hielt unter anderem auch fest, dass eine Baker zyste grundsätzlich keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möge (S. 7 oben).

Der RAD-Untersuchungsbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar be gründet. So zeigt e

RAD-Arzt Dr. G.___

in nachvollziehbarer Weise auf, dass

aufgrund der objektiven Befunde keine wesentliche Änderung des Gesundheits zu standes vorliege. Überdies begründete

er einlässlich und sorgfältig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit nach wie vor 0 % betrage und in angepasster Tätigkeit auch weiterhin von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ausgegangen wer den könne (S. 7 unten).

Der RAD-Untersuchungsbericht ist demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 5.4

Die Beurteilungen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.6, E. 4.7, E. 4.9) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 – E.

4.5) stimmen sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen im RAD-Untersuchungsbericht überein. So führte Dr. B.___ im Juli 2011 aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit dem 2 3. November 2010 zu 50 % zumutbar sei (E. 4.3). Auch im März 2012 sprach er sich nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin vom 2 3. Januar 2012 bis Anfang Februar für die zumindest teilweise Wiederaufnahme einer leichten Arbeitstätigkeit aus (E. 4.5). Aus den Berichten von Dr. D.___ geht sodann hervor, dass sich die von ihm ab November 2011 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ledig lich auf ihre angestammte Tätigkeit bezieht (vgl. E. 4.6). Im August 2012 machte er ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin eine leichtere, wechselnd stehend, gehend und sitzende Arbeit zumutbar sei (E. 4.7). Die im August 2013 von Dr. D.___ erwähnte vollständige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nach dem Gesagten wieder auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin (E. 4.9), weshalb auch dieser Bericht entgegen den Aus führungen der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag.

Auf die Einschätzung durch

Dr. H.___ (E. 4.11) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Er führte in seinem Bericht einzig aus, dass das Knie nach Belastung geschwollen und teils überwärmt sei, legte jedoch weder die erho b enen Befunde dar, noch erstattete

er eine nachvollziehbar begrün dete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeits fähigkeit. So berichtete er lediglich von einer kaum denkbaren Arbeitsfähigkeit im postulierten Rahmen, da dermassen viele Einschränkungen zu berücksichti gen seien.

Abgesehen davon erläuterte

Dr. H.___ seine akt uelle Ein schät zung nicht näher, machte weder Angaben zu funktionellen Einschränkun gen noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verschlechte rung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin eing etreten sein soll, zumal Dr. H.___

denn auch nicht darlegte, worin sich die an gebliche Ver schlech terung auswirke beziehungsweise die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit einschränke. Seine Ausführungen vermögen deshalb die Beur teilung und Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. G.___ nicht zu entkräften. 5.5

Somit ist gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vo m

September 201 3 und den damit überein stimmenden Beurteilungen durch

Dr. B.___ und Dr. D.___ davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht ausgewiesen und die Beschwerdeführer in nach wie vor angepasst zu 50 % arbeitsfähig ist.

Die Ermittlung des Invaliditätsgrades in masslicher Hinsicht mit tels Einkom mens vergleichs

wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 2 S . 2) gibt sie auch zu keinen Beanstandungen Anlass, wes halb sich dazu Weiterungen erübrigen .

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sac hverhaltsänderung und somit bei gleich bl eibende m Invaliditätsgrad von 60 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.

Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach