opencaselaw.ch

IV.2013.01087

Neuanmeldung, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ arbeitete vom 11. August 2000 bis 31. März 2007 bei der Firma Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin bei ei nem 46 %-Pensum und erzielte zudem seit dem Jahr 2002 einen Zusatzver dienst über die soziale Vermittlungsstelle „ Z.___ “ (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/9 und Urk. 9/13). Am 22. März 2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb li che Abklärungen (Urk. 9/4, Urk. 9/6, Urk. 9/9-10, Urk. 9/12-13) und liess X.___ durch die MEDAS-Stelle A.___ inter dis ziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begut achten (A.___ - Gut achten vom 25. November

2008, Urk. 9/26). Mit Vorbescheid vom 30. Dezem ber 2008 (Urk. 9/30) setzte die IV-Stelle die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 20. Januar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/3 2). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) vernein te die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %. Die Invali ditätsbe mess un g beruhte auf der gemischten Methode (je 50 % Erwerb und Haushalt). 1.2

Am 12. November 2012 (Eingangsdatum, Schreiben vom 8. November 2011, Urk. 9/39, nachträglich als Neuanmeldung unterzeichnet von X.___ : Urk. 9/42) machte der Hausarzt der Versicherten Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes gel tend . Die IV-Stelle liess einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 23. November 2012, Urk. 9/43) und holte

von Dr. B.___

d en Arztbericht vom 6. April 2013 ein (Urk. 9/49). Mit Vorbescheid vom 27. August 2013 (Urk. 9/51) kündigte die IV-Stelle die Ab wei sung des Rentenbegehrens an, wo gegen die Versicherte am 23. September 2013 Einwand erhob (Urk. 9/53, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 9/54). Am 29. Oktober 2013 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Ren tengesuchs

- wiederum unter An wendung der gemischten Methode (Erwerb 50 % und Haushalt 50

%, Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 28.

November 2013 Beschwerde und bean trag te, es sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Okto ber 2013 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neutra les, polydisziplinäres Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Ent schädigungs folge n

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8,

unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-59), was der Be schwerdeführerin am 20. Janu ar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit er for derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hin weisen) . 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch

zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich so mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein ge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter li chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist .

Hinsichtlich Beweiswert und Aufgabe von RAD-Berichten gilt nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Interne RAD-Berichte haben die Funk tion, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizi ni schen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis tungsanspruch zu entscheiden haben – d en medizinischen Sachverhalt zu sam men zufassen und zu würdigen sowie bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine z usätzliche Untersuchung durchzu führen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigke it oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Vora ussetzungen des Leistungs an spru ches (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2011 vom 2 1. März 2012 E. 4.1).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung de s RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Str ei tig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1 0. März 2009 (Urk. 9/35), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch letzt mals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der an ge fochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2013 (Urk.

2) in anspruchsrelevan ter Weise verschlechtert hat (vgl. E . 1.4) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die erneute Verneinung des Rentenan spruchs

gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11. Juli 2013 (Urk. 9/ 50/3) und vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) im Wesentlichen da mit, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine we sentlich neuen Be funde ergäben, welche eine andere Beurteilung des Gesund heitszustandes als derjenigen im A.___ -Gutachten vom 25. November 2008

(Urk. 9/26) zuliessen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar. Es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten, leich ten Tätigkeit vor . Zum Einwand der Beschwerdeführerin werde wie folgt Stell ung genommen: von einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

in der C.___

- wie vom Hausarzt Dr. B.___ vorgeschlagen (Urk. 9/55)

- seien angesichts der subjektiven Krank heitsüberzeugung keine schlüssi gen Resultate zu erwarten. Ausserdem entspre che die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. B.___ mangels richtungswei sender Veränderung des Gesundheitszustandes lediglich einer anderen Beurtei lung eines im Wesent li chen unveränderten Gesundheitszustandes seit dem A.___ -Gut achten (Urk. 2) . 2.3

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesund heitszustand seit der Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) massiv ver schlech tert habe, so leide sie an stärkeren Schmerzzuständen. Sie könne nur noch 1 bis 2 Stunden pro Tag für eine sehr leichte Tätigkeit eingesetzt werden, dies auch f ür Haushalts-Verrichtungen. Auf das A.___ -Gutachten vom 25. Novem ber 2008 (Urk. 9/26) könne nicht mehr abgestellt werden, da dieses bereits über 5 Jahre alt sei. Deshalb werde die Einholung eines neutralen, um fassenden, poly disziplinären Gutachtens verlangt (Urk. 1). 3. 3. 1

Die rentenablehnende Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 9/26), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit gestellt wurden (S. 36 f.) :

1.

Chronische Periarthropathia

humeroscapularis links mit/bei:

subacromi alem

Impingement mit entzündlicher Tendinopathie und

Bur

sitis

subacromialis / subdeltoidea

bei diskret gebogenem Acromion

vom

Typ II nach Bigliani

2.

Chronisches gonarthralgisches Schmerzsyndrom rechts mehr als links

mit/bei:

-

erheblicher Insuffizienz der kniegelenksstabilisierenden

Muskulatur

-

initialen, minim über das alter s entsprechende Mass

hinausgehenden degenerativen Veränderungen betont im lateralen

Kompartiment und femoropatellaren Gleitlager rechts mehr als

links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Nebendiagnosen ge stellt :

3.

Chronisches generalisiertes lumbospondylogen und cervicocephal be ton tes

Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Fehlstatik und Fehlhaltung der Wirbelsäule

-

ausgeprägter myostatischer Insuffizienz

-

Status nach paramedianer Disku shernie LWK5/ SWK1 links

ohne W urzelkompression (MRI vom 25. November 2005)

4.

Adipositas Grad I nach WHO mit/bei:

-

BMI von 34.3 kg/m 2

-

arterieller Hypertonie

5.

Verdacht auf polyzystisches Ovar (Stein- Leventhal -Syndrom) mit/bei:

-

Oligomenorrhoe mit anovulatorische Zyklen seit 2001

-

Hirsutismus

6.

Urticaria

factitia 3.2

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert . So seien die demons trier ten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begut acht ung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel ge wesen. Fünf von fünf Waddel -Zeichen seien positiv. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem über sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruhe schmer zen geklagt, das Schmerzmuster sei undifferenziert, teilweise würden die Be schwer den ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Im Verhalten habe sie übervorsichtige Bewegungen, eine starre und abnorme Hal tung, eine häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen sowie häufige verbale Schmerz äusserungen demonstriert. Zudem sei es zu übertriebenen, teilweise gro tesk anmutenden Abwehrreaktionen bei der Untersuchung gekommen. Das Aus mass der Beschwerden sei durch die nachweisbaren pathologisch-anatomi schen Veränderungen nicht erklärbar. Insgesamt bestehe eine auffallende Dis krepanz zwischen den objektivierbaren, klinischen und radiologischen Befunden im Ver gleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsscha den a uf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Schultergelenks sowie beider Kniegelenke formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft mit regelhaft auftretenden gelenkbelas tenden

Be wegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeits fähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten, leichten, wechsel belastenden, primär im Sitzen zu bewältigenden Tätigkeit ohne das mehr als ge le gentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus linksseitig, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen beziehungsweise abschüssigen Böden sei die Beschwerde führerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht sei dring end st eine muskuläre Rekonditionierung, eine Haltungsschulung und das Erlernen von Verhaltensstrategien zur Vermeidung wirbelsäulen- und ge lenksbelastender

Be wegungsmuster zu empfehlen. 3.3

A us psychiatrischer Sicht zeige die Versicherte bezüglich ihrer Schmerzen zum Teil ein d emonstratives Verhalten, indem sie ihrem Arm während des Ge spräche s auf das Waschbecken gelegt und gelegentlich gestöhnt habe, was nicht nach vollziehbar sei. Auch sei es teil s zu widersprüchlichen Aussagen zum Bei spiel bei der Beschreibung des Tagesablaufes gekommen, sodass die Beschwer defüh r erin einerseits mitgeteilt habe, dass vor allem die (Schwieger-)Töchter die Haus arbeit machten, und andererseits sie dann doch wieder Hausarbeiten wie Betten machen, Staubsaugen oder leichte Putzarbeiten selbst mache, wenn sie sich besser fühle. Auf einer Schmerzskala gebe sie jedoch konstant 7.5 an, wel che immer vorhanden seien, wobei im Gespräch das Leiden für die Untersuche rin nicht spürbar geworden sei. Anhaltspunkte für eine somatoforme

Schmerz stö rung lägen nicht vor. Es liessen sich keine emotionalen Konflikte oder psy cho sozialen Belastungsfaktoren herausarbeiten. Auch seien keine Symptome vor han den, welche die Diagnose einer Depression oder einer anderen psychiat ri schen Erkrankung rechtfertigen würden. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass sich keine Benzodiazepine-Abhängigkeit entwickle, da die Beschwerde füh rerin seit diesem Jahr (2008) Lexotanil erhalte. Aus psychiatrischer Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.

Zusammenfassend lasse sich aufgrund der rheumatologischen Problemat i k mit degen era tiven Veränderungen im Bereich des linken Schultergelenks und beider Kniegelenke eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tä tigkeit als Reinigungskraft seit März 2006 rechtfertigen. In einer behinderungs angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen zu be wältigenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1

Die Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 2), mit welcher das R entenbegehren erneut abgewiesen wurde, basiert auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4 . 2 .1

Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 6. April 2013 (Urk. 9/49/1-3) zuhanden de r Beschwerdegegnerin zwecks Begrü ndung seiner

Neuanmeldung vom 8. Novem ber 2012 (Urk. 9/39 und Urk. 9/42) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

c hronische Nackenschmerzen bei Uncovertebralarthrose HWK3 /HWK4

mit marginaler Einengung des Neurofora mens rechts und bei

Facetten gelenksarthrose HWK4/HWK5

-

c h ro n ische Periarthropathia

humeroscapularis links- und weniger

ausgeprägt auch rechtsseitig

-

linksseitig Acromiontyp II, nach caudal abgesenkt, mit Einengung

des subacromialen Raumes

-

mit verdickter Bursakontur beidseits und mit Hinweisen auf

ventro -distale, knapp transmurale Oberflächenläsion der

Supraspinat ussehn e beider Schultergelenke (sonografisch

dokumentierte Partialruptur der Rotorenmanschette beidseits)

-

c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlicher links

paramedian er Diskushernie im S egment L5/S1 mit Kontakt zur S1-

Wurzel links und auch Bandscheibenmaterial extraforaminal bis knapp

an die L5-Wurzel reichend

-

b elastungsabhängige, rechtsbetonte chronische Knieschmerzen bei

Valgusarthrosen beidseits bei chronischem degenerativem Prozess im

Bereich der ventralen Anteile der lateralen Kondylen beider Kniegelenke

mit multiplen Geröll- Zystchen beziehungsweise intraossären Ganglien,

mit Ödem und Knorpelriss über den Veränderungen

-

Linksherzinsuffizienz mit Beschwerden bei stärkerer Belastung (NYHA-

Stadium II)

-

Adipostas (mit Fettschürze)

BMI 34-35 kg/m 2 : hat partiell Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

-

h äufige Schwindelzustände (vermutlich polykausal, teilweise vermutlich

hypoton bedingt, bis jetzt ursächlich nicht vollständig klar)

-

d epressive Entwicklung

D iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende genannt:

-

schwer einstellbare Hypertonie mit schnell wechselnden hyper-,

normo

- und hypotonen Phasen (We chsel mehrmals am gleichen Tag)

-

supraventrikuläre Palpitationen ohne fassbare Rythmusstörungen

-

häufige Oberbauchschmerzen (Br ennen, Blähungen) bei chronisch

rezi

divierenden Gastritiden und teils mit Helicobacter

pylori -Infektionen

-

chronisch rezidivierende Tonsillopharyngitiden

-

chronisch rezidivierende urtikariaartige Hauteffloreszenzen unklarer

Ätio logie

-

schwerer Hirsutismus und Oligomenorrhoe (unklarer Ursache)

Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe - entsprechend den Feststellungen im A.___ -Gutachten (vgl. Urk. 9/26) - weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur definitiven Beantwortung der Fragen zum Ausmass der Verminderung der Leistungsfähigkeit seien noch die ergänzenden Ergebni sse der D.___ nötig. 4 .2 .2

Am 11. Juli nahm Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifi zier ter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung (Urk. 9/50/3) zu den eingereichten medizinischen Unterlagen und führte aus, dass eine Herzinsuffizienz NYHA II keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit begründe. Auch bezüglich einer Depression sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des interdisziplinären A.___ -Gutachtens abge klärt worden, ohne dass eine depressive Störung habe festge stellt werden können. Aktuell fänden sich im Bericht von Dr. B.___

auch keine Befunde für eine de pressive Störung und offensichtlich sei keine Indikation für eine fachärztlich psy chiatrische Behandlung gestellt worden. Auch in den ein gereichten Berich ten der D.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/49/4-5) und vom 7. (r ich tig : 27.) Februar 2013 (Urk. 9/49/6-7) fänden sich im Wesentli chen die aus dem A.___ -Gutachten bekannten Befunde und auch diesen sei keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit zu entnehmen. 4 .2 .3

Mit Einwand vom 2. September 2013 (Urk. 9/54) gegen den rentenablehnenden Vor be scheid (Urk. 9/51) legte

Dr. B.___

diverse Arzt berichte bei (Urk. 9/54) und

er klärte, die Beschwerdeführerin leide aktuell an folgenden Schmerzen, Beschwer den und Funktionseinbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/55) :

1.

Belastungsverstärkte chronische Sc hmerzen und Bewegungsein

schrän kungen in beiden Schultergelenken

2.

Belastungsverstärkte, aber auch in Ruhe (auch im Liegen) auftretende

chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im

Lendenwirbelsäulen-Bereich, mit Ausstrahlung in die Beine

3.

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit schmerzhafter

Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule

4.

Schmerzhafte Schmerzen in beiden Kniegelenken mit Einschränkung der

Gehfähigkeit (Gehstrecke durch Schmerzen eingeschränkt auf 300 - 400

Meter) bei Kommissionen und Treppenauf

- und absteigen.

Die Diagnosen zu diesen dargelegten Beschwerden wurden folgendermassen benannt :

1.

Chronisch rezidivierende Verspannungen (M yogelosen) der Nacken-

Schulter-Muskulatur trotz medikamentöser Therapie mit NSAR und

Physiotherapie

2.

Chronifizierte linksbetonte Periarthropa tia

humeroscapularis

tendinotica

beidseits, mindestens intermittierend mit entzündlicher Tendinopathie

und Bursitis, bei abgesenktem Acromiom Typ II und mit Einengung des

subacrominalen Raumes

Fibromyalgieforme Sym p tomatik an beiden oberen Extremitäten bei

sonografisch dokumentierter P a rtialruptur der Rotorenmanschetten

beid seits

3.

Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und

Hyperlordose der Lendenwirbel säule (Finger-Boden-Abstand 90 Zenti

meter)

4.

Lumboischialgie rechtsbetont bei:

-

Osteochondrose L2/3

-

Facettengelenksarthrose im Bereich der gesamten

Lendenwirbelsäule, insbesondere L4/5 und L5/S1

-

Osteochondrose L5/S1

-

Diskushernie L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Wurzel S1

und intraforaminal bis zum extraforaminalen Anteil rechts

(Zustand nach Facettengelenks-Infiltration L2/3 und L5/S1 im September

2012 ohne Beschwerdebesserung)

5.

Gonarthrose beidseits

-

mit steophytären Randanbauten der medialen Kondylen beidseits,

chronisch degenerativer Prozess im Bereich der ventralen Anteile

der lateralen Kondylen beidseits (B eginn schon im Mai 2005

erkennbar)

-

beidseits deutliche Chondropathie im femoro-patellären

Kompartiment (laterale Trochlae)

6.

Über die proximalen Oberschenkel reichende Fettschürze bei Adipositas

per magna und nach vier Geburten

Dr. B.___ führte anschliessend folgende weitere Beschwerden und Diagnosen mit negativer Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit auf:

-

Anstrengungsdyspnoe NYHA II unklarer Ätiologie

-

chronische Müdigkeit bei schmerzbedingten Schlafstörungen

-

chronische depressive Stimmung en

-

chronisch rezidivierende epigastrische Schmerzen und Druckgefühle bei

chronischer Gastritis mit therapieresistenter Infektion der Magenwand

mit Helicobacter

pylori -Bakterien

-

schwer einstellbare Hypertonie mit hypotonen Phasen

-

chronische Tonsillo -Pharyngitis

-

chronische Spannungskopfschmerzen.

Angesichts der dargelegten Beschwerden sei die Beschwerdeführerin im ange stammten Beruf als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr einsetzbar. Die Behin de rung der Beschwerdeführerin sei sehr relevant, sodass eine behinderungsan gepasste Tätigkeit bei sehr leichter Belastung nur für 1-2 Stunden pro Tag zu mutbar sei. Für eine bezahlte Tätigkeit dürfte die Beschwerdeführerin jedoch höchstwahrscheinlich nicht vermittelbar sein. Haushaltsarbeiten könne sie nur in geringem Masse durchführen. Zur Eruierung der Arbeitsfähigkeit werde emp fohlen, eine Untersuchung in der C.___ durchführen zu las sen. 4 .2 . 4

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) erneut Stellung zu den medizinischen Vorbringen von Dr. B.___ und erklärte, dass von der vor ge schlagene n Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der C.___

aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Be schwer deführerin keine schlüssigen Resultate zu erwarten wären. Die eingereich ten Akten (Urk. 9/54) könnten keine richtungsweisende Verände rung des Gesund heits zustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit begründen. Die aktuell angeführten Befunde seien schon anlässlich der Me das-Abklärung im

A.___ -Gutachten bekannt gewesen. Übereinstimmend mit Dr. B.___ sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen worden. Wäh rend Dr. B.___ jedoch bereits am 21. Juni 2007 keine Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit mehr gesehen habe, sei gutachterlich in angepasster Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar erachtet worden. Die jetzige Be urtei lung der Arbeitsfähigkeit von täg lich nur 1-2 Stunden entspreche einer ande ren Be urteilung eines gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt im Wesent lichen un ver änderten Gesundheitszu standes. Deshalb könne an der RAD-Be ur tei lung vom 11. Juli 2013 (E .

2.2.2) fest gehalten werden und es sei keine rich tungs wei sende Veränderung der Gesund heitszustandes und der medizinisch-theo reti schen Ar beits fähigkeit ausgewiesen. 4.3

Die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.___, wel cher als Facharzt Anästhe siolo gie FMH u nd zertifizierter Gutachter SIM über die erforderli chen persön li chen und fachlichen Qualifikationen verfügt, vom 7. Juli 2013 (Urk. 9/50/3) und vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) beruhen auf einer aus führlichen Prüfung sowie Würdigung der von Dr. B.___ neu eingereichten me dizinischen Berichte (Urk. 9/49 mit Beilagen und Urk. 9/55 mit Beilagen: Urk. 9/54) und erscheinen zuverlässig und schlüssig (vgl. E . 1.6). 4.4

Dr. B.___

gibt in seinen Berichten vom 6. April 2013 (Urk. 9/49) und vom 24. September 2013 (Urk. 9/55) eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des der B eschwerdeführerin an und macht vor allem stärkere Schmerzzu stände geltend. Aus den aktuell vorgebrachten Befunden ist jedoch - entspre chend den Einschätzungen des RAD - keine objektivierbare Verschlechterung der schon im A.___ -Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 9/26) festgestellten physischen Einschränkungen der linken Schult er und beider Knie ersichtlich. Die links sei ti gen Schulterschmerzen, die anlässlich der aktuellen Untersuchungen in D.___ von der Beschwerdeführerin als am drängendsten geschildert wurden, wurden im klinischen Untersuchungsgang als diffus bezeichnet und einem fibromyalgieformen Schmerzbild zugeordnet. Sonographisch wurde eine ventro -dis tale Ausdünnung der Supraspinatussehne sowie eine verdickte Bursakontur ledi g lich vermutet (Urk. 9/49/5-6). Bei der im MRZ- Gutachten vorgenomme nen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit w a ren denn auch die daraus resultieren den Funk tionseinschränkungen ausreichend berücksichtigt worden, indem der Be schwer de führerin eine leichte, wechselbelastende, p rimär im Sitzen zu bewälti gende Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhori zon tale hinaus linksseitig, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen beziehungs weise ab schüssigen Böden zu 100 % als zumutbar zugeschrieben wurde (Urk. 9/26/41).

Zwar hat sich die Diskushernie im Segment L5/S1 gemäss den bildgebenden Abklärungen seit der Begutachtung im Jahre 2008 verdeutlicht, doch bestehen die lumbalen Beschwerden gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (e rst) unter langem Sitzen, langem Liegen und la ngem Stehen (Urk. 9/49/4), so dass das im A.___ -Gutachten festgelegte Profil einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch bezüglich dieser Beschwerden nach wie vor Gültigkeit hat.

Hinsichtlich der angeführten Herzinsuffizienz NYHA II kann auf den Bericht des F.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 9/49/8-9) verwiesen werden, wonach die Echokardiographie einen normalen Herzbefund zeigte und die Atemnot der Be schwerdeführerin vor allem durch die Adipositas und einen Trainingsmangel bedingt ist. So hält auch RAD-Arzt Dr. E.___ fest, dass eine solche Herzinsuffizi enz NYHA II keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten, leichten Tätigkeit zu begründen vermag (Urk. 9/50/3). Anzumer ken ist, dass schon im Rahmen des A.___ -Gutachtens im Jahre 2008 dringendst eine Rek onditionierung und ein Muskelaufbau empfohlen wurden (vgl. U rk. 9/26/32), um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken.

Für die depressive Entwicklung finden sich in den Akten - wie richtigerweise in der RAD-Stellungnahme vom 11. Juli 2013 (Urk. 9/50/3) festgestellt - keine Anhaltspu n kte. Ausserdem wurde keine Indikation für eine fachärztliche psy chiatrische Behandlung angenommen.

Dr. B.___ vermag nicht darzulegen, inwiefern die in seinen Berichten (Urk. 9/49 und Urk. 9/55) aufgezeigten Befunde eine Verschlechterung des Gesund heits zu standes ausweisen, die geeignet wären, die im A.___ -Gutachten vom

25. Novem ber 2008 (Urk. 9/26) attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in behin derungsan ge passten Tätigkeiten zu beeinflussen . Die von der Beschwerde führerin geklagten Schmerzen sind als überwindbar zu betrachten, vor allem angesichts des Um stands, dass bereits anlässlich der A.___ -Begutachtung eine muskuläre Rekondi tio nierung empfohlen worden war. Da anhand der eingereichten Unterlagen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begut achtung am 23. September 2008 ersichtlich ist, darf d avon ausgegangen werden,

dass Dr. B.___ bei seiner Beurteilung hauptsächlich auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es ent spricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen nu r mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E.

3b/7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 4.5

Auch von einer beantragten polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 2 S. 11) res pektive Durchführung einer EFL in der C.___ (Urk. 9/55/3) sind - wie von RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) festgehalten - angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin keine neuen Resultate zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten

ist . 4.6

Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenabweisung nicht ausgewiesen (vgl. E .

4.4) und ist ihr weiterhin eine behinde rungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar .

Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Rentenbegehren abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hin weisen) .

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

E. 1.4 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch

zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich so mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein ge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.6 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter li chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist .

Hinsichtlich Beweiswert und Aufgabe von RAD-Berichten gilt nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Interne RAD-Berichte haben die Funk tion, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizi ni schen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis tungsanspruch zu entscheiden haben – d en medizinischen Sachverhalt zu sam men zufassen und zu würdigen sowie bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine z usätzliche Untersuchung durchzu führen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigke it oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Vora ussetzungen des Leistungs an spru ches (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2011 vom 2 1. März 2012 E. 4.1).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung de s RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 28.

November 2013 Beschwerde und bean trag te, es sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Okto ber 2013 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neutra les, polydisziplinäres Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Ent schädigungs folge n

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8,

unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-59), was der Be schwerdeführerin am 20. Janu ar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Str ei tig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1 0. März 2009 (Urk. 9/35), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch letzt mals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der an ge fochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2013 (Urk.

2) in anspruchsrelevan ter Weise verschlechtert hat (vgl. E . 1.4) .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die erneute Verneinung des Rentenan spruchs

gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11. Juli 2013 (Urk. 9/ 50/3) und vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) im Wesentlichen da mit, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine we sentlich neuen Be funde ergäben, welche eine andere Beurteilung des Gesund heitszustandes als derjenigen im A.___ -Gutachten vom 25. November 2008

(Urk. 9/26) zuliessen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar. Es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten, leich ten Tätigkeit vor . Zum Einwand der Beschwerdeführerin werde wie folgt Stell ung genommen: von einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

in der C.___

- wie vom Hausarzt Dr. B.___ vorgeschlagen (Urk. 9/55)

- seien angesichts der subjektiven Krank heitsüberzeugung keine schlüssi gen Resultate zu erwarten. Ausserdem entspre che die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. B.___ mangels richtungswei sender Veränderung des Gesundheitszustandes lediglich einer anderen Beurtei lung eines im Wesent li chen unveränderten Gesundheitszustandes seit dem A.___ -Gut achten (Urk. 2) .

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesund heitszustand seit der Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) massiv ver schlech tert habe, so leide sie an stärkeren Schmerzzuständen. Sie könne nur noch 1 bis 2 Stunden pro Tag für eine sehr leichte Tätigkeit eingesetzt werden, dies auch f ür Haushalts-Verrichtungen. Auf das A.___ -Gutachten vom 25. Novem ber 2008 (Urk. 9/26) könne nicht mehr abgestellt werden, da dieses bereits über 5 Jahre alt sei. Deshalb werde die Einholung eines neutralen, um fassenden, poly disziplinären Gutachtens verlangt (Urk. 1). 3. 3. 1

Die rentenablehnende Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 9/26), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit gestellt wurden (S. 36 f.) :

1.

Chronische Periarthropathia

humeroscapularis links mit/bei:

subacromi alem

Impingement mit entzündlicher Tendinopathie und

Bur

sitis

subacromialis / subdeltoidea

bei diskret gebogenem Acromion

vom

Typ II nach Bigliani

2.

Chronisches gonarthralgisches Schmerzsyndrom rechts mehr als links

mit/bei:

-

erheblicher Insuffizienz der kniegelenksstabilisierenden

Muskulatur

-

initialen, minim über das alter s entsprechende Mass

hinausgehenden degenerativen Veränderungen betont im lateralen

Kompartiment und femoropatellaren Gleitlager rechts mehr als

links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Nebendiagnosen ge stellt :

3.

Chronisches generalisiertes lumbospondylogen und cervicocephal be ton tes

Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Fehlstatik und Fehlhaltung der Wirbelsäule

-

ausgeprägter myostatischer Insuffizienz

-

Status nach paramedianer Disku shernie LWK5/ SWK1 links

ohne W urzelkompression (MRI vom 25. November 2005)

4.

Adipositas Grad I nach WHO mit/bei:

-

BMI von 34.3 kg/m 2

-

arterieller Hypertonie

5.

Verdacht auf polyzystisches Ovar (Stein- Leventhal -Syndrom) mit/bei:

-

Oligomenorrhoe mit anovulatorische Zyklen seit 2001

-

Hirsutismus

6.

Urticaria

factitia

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit er for derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.2 Bei der rheumatologischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert . So seien die demons trier ten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begut acht ung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel ge wesen. Fünf von fünf Waddel -Zeichen seien positiv. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem über sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruhe schmer zen geklagt, das Schmerzmuster sei undifferenziert, teilweise würden die Be schwer den ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Im Verhalten habe sie übervorsichtige Bewegungen, eine starre und abnorme Hal tung, eine häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen sowie häufige verbale Schmerz äusserungen demonstriert. Zudem sei es zu übertriebenen, teilweise gro tesk anmutenden Abwehrreaktionen bei der Untersuchung gekommen. Das Aus mass der Beschwerden sei durch die nachweisbaren pathologisch-anatomi schen Veränderungen nicht erklärbar. Insgesamt bestehe eine auffallende Dis krepanz zwischen den objektivierbaren, klinischen und radiologischen Befunden im Ver gleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsscha den a uf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Schultergelenks sowie beider Kniegelenke formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft mit regelhaft auftretenden gelenkbelas tenden

Be wegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeits fähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten, leichten, wechsel belastenden, primär im Sitzen zu bewältigenden Tätigkeit ohne das mehr als ge le gentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus linksseitig, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen beziehungsweise abschüssigen Böden sei die Beschwerde führerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht sei dring end st eine muskuläre Rekonditionierung, eine Haltungsschulung und das Erlernen von Verhaltensstrategien zur Vermeidung wirbelsäulen- und ge lenksbelastender

Be wegungsmuster zu empfehlen.

E. 3.3 A us psychiatrischer Sicht zeige die Versicherte bezüglich ihrer Schmerzen zum Teil ein d emonstratives Verhalten, indem sie ihrem Arm während des Ge spräche s auf das Waschbecken gelegt und gelegentlich gestöhnt habe, was nicht nach vollziehbar sei. Auch sei es teil s zu widersprüchlichen Aussagen zum Bei spiel bei der Beschreibung des Tagesablaufes gekommen, sodass die Beschwer defüh r erin einerseits mitgeteilt habe, dass vor allem die (Schwieger-)Töchter die Haus arbeit machten, und andererseits sie dann doch wieder Hausarbeiten wie Betten machen, Staubsaugen oder leichte Putzarbeiten selbst mache, wenn sie sich besser fühle. Auf einer Schmerzskala gebe sie jedoch konstant 7.5 an, wel che immer vorhanden seien, wobei im Gespräch das Leiden für die Untersuche rin nicht spürbar geworden sei. Anhaltspunkte für eine somatoforme

Schmerz stö rung lägen nicht vor. Es liessen sich keine emotionalen Konflikte oder psy cho sozialen Belastungsfaktoren herausarbeiten. Auch seien keine Symptome vor han den, welche die Diagnose einer Depression oder einer anderen psychiat ri schen Erkrankung rechtfertigen würden. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass sich keine Benzodiazepine-Abhängigkeit entwickle, da die Beschwerde füh rerin seit diesem Jahr (2008) Lexotanil erhalte. Aus psychiatrischer Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.

Zusammenfassend lasse sich aufgrund der rheumatologischen Problemat i k mit degen era tiven Veränderungen im Bereich des linken Schultergelenks und beider Kniegelenke eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tä tigkeit als Reinigungskraft seit März 2006 rechtfertigen. In einer behinderungs angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen zu be wältigenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1

Die Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 2), mit welcher das R entenbegehren erneut abgewiesen wurde, basiert auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4 . 2 .1

Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 6. April 2013 (Urk. 9/49/1-3) zuhanden de r Beschwerdegegnerin zwecks Begrü ndung seiner

Neuanmeldung vom 8. Novem ber 2012 (Urk. 9/39 und Urk. 9/42) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

c hronische Nackenschmerzen bei Uncovertebralarthrose HWK3 /HWK4

mit marginaler Einengung des Neurofora mens rechts und bei

Facetten gelenksarthrose HWK4/HWK5

-

c h ro n ische Periarthropathia

humeroscapularis links- und weniger

ausgeprägt auch rechtsseitig

-

linksseitig Acromiontyp II, nach caudal abgesenkt, mit Einengung

des subacromialen Raumes

-

mit verdickter Bursakontur beidseits und mit Hinweisen auf

ventro -distale, knapp transmurale Oberflächenläsion der

Supraspinat ussehn e beider Schultergelenke (sonografisch

dokumentierte Partialruptur der Rotorenmanschette beidseits)

-

c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlicher links

paramedian er Diskushernie im S egment L5/S1 mit Kontakt zur S1-

Wurzel links und auch Bandscheibenmaterial extraforaminal bis knapp

an die L5-Wurzel reichend

-

b elastungsabhängige, rechtsbetonte chronische Knieschmerzen bei

Valgusarthrosen beidseits bei chronischem degenerativem Prozess im

Bereich der ventralen Anteile der lateralen Kondylen beider Kniegelenke

mit multiplen Geröll- Zystchen beziehungsweise intraossären Ganglien,

mit Ödem und Knorpelriss über den Veränderungen

-

Linksherzinsuffizienz mit Beschwerden bei stärkerer Belastung (NYHA-

Stadium II)

-

Adipostas (mit Fettschürze)

BMI 34-35 kg/m 2 : hat partiell Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

-

h äufige Schwindelzustände (vermutlich polykausal, teilweise vermutlich

hypoton bedingt, bis jetzt ursächlich nicht vollständig klar)

-

d epressive Entwicklung

D iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende genannt:

-

schwer einstellbare Hypertonie mit schnell wechselnden hyper-,

normo

- und hypotonen Phasen (We chsel mehrmals am gleichen Tag)

-

supraventrikuläre Palpitationen ohne fassbare Rythmusstörungen

-

häufige Oberbauchschmerzen (Br ennen, Blähungen) bei chronisch

rezi

divierenden Gastritiden und teils mit Helicobacter

pylori -Infektionen

-

chronisch rezidivierende Tonsillopharyngitiden

-

chronisch rezidivierende urtikariaartige Hauteffloreszenzen unklarer

Ätio logie

-

schwerer Hirsutismus und Oligomenorrhoe (unklarer Ursache)

Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe - entsprechend den Feststellungen im A.___ -Gutachten (vgl. Urk. 9/26) - weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur definitiven Beantwortung der Fragen zum Ausmass der Verminderung der Leistungsfähigkeit seien noch die ergänzenden Ergebni sse der D.___ nötig. 4 .2 .2

Am 11. Juli nahm Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifi zier ter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung (Urk. 9/50/3) zu den eingereichten medizinischen Unterlagen und führte aus, dass eine Herzinsuffizienz NYHA II keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit begründe. Auch bezüglich einer Depression sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des interdisziplinären A.___ -Gutachtens abge klärt worden, ohne dass eine depressive Störung habe festge stellt werden können. Aktuell fänden sich im Bericht von Dr. B.___

auch keine Befunde für eine de pressive Störung und offensichtlich sei keine Indikation für eine fachärztlich psy chiatrische Behandlung gestellt worden. Auch in den ein gereichten Berich ten der D.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/49/4-5) und vom 7. (r ich tig : 27.) Februar 2013 (Urk. 9/49/6-7) fänden sich im Wesentli chen die aus dem A.___ -Gutachten bekannten Befunde und auch diesen sei keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit zu entnehmen. 4 .2 .3

Mit Einwand vom 2. September 2013 (Urk. 9/54) gegen den rentenablehnenden Vor be scheid (Urk. 9/51) legte

Dr. B.___

diverse Arzt berichte bei (Urk. 9/54) und

er klärte, die Beschwerdeführerin leide aktuell an folgenden Schmerzen, Beschwer den und Funktionseinbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/55) :

1.

Belastungsverstärkte chronische Sc hmerzen und Bewegungsein

schrän kungen in beiden Schultergelenken

2.

Belastungsverstärkte, aber auch in Ruhe (auch im Liegen) auftretende

chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im

Lendenwirbelsäulen-Bereich, mit Ausstrahlung in die Beine

3.

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit schmerzhafter

Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule

4.

Schmerzhafte Schmerzen in beiden Kniegelenken mit Einschränkung der

Gehfähigkeit (Gehstrecke durch Schmerzen eingeschränkt auf 300 - 400

Meter) bei Kommissionen und Treppenauf

- und absteigen.

Die Diagnosen zu diesen dargelegten Beschwerden wurden folgendermassen benannt :

1.

Chronisch rezidivierende Verspannungen (M yogelosen) der Nacken-

Schulter-Muskulatur trotz medikamentöser Therapie mit NSAR und

Physiotherapie

2.

Chronifizierte linksbetonte Periarthropa tia

humeroscapularis

tendinotica

beidseits, mindestens intermittierend mit entzündlicher Tendinopathie

und Bursitis, bei abgesenktem Acromiom Typ II und mit Einengung des

subacrominalen Raumes

Fibromyalgieforme Sym p tomatik an beiden oberen Extremitäten bei

sonografisch dokumentierter P a rtialruptur der Rotorenmanschetten

beid seits

3.

Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und

Hyperlordose der Lendenwirbel säule (Finger-Boden-Abstand 90 Zenti

meter)

4.

Lumboischialgie rechtsbetont bei:

-

Osteochondrose L2/3

-

Facettengelenksarthrose im Bereich der gesamten

Lendenwirbelsäule, insbesondere L4/5 und L5/S1

-

Osteochondrose L5/S1

-

Diskushernie L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Wurzel S1

und intraforaminal bis zum extraforaminalen Anteil rechts

(Zustand nach Facettengelenks-Infiltration L2/3 und L5/S1 im September

2012 ohne Beschwerdebesserung)

5.

Gonarthrose beidseits

-

mit steophytären Randanbauten der medialen Kondylen beidseits,

chronisch degenerativer Prozess im Bereich der ventralen Anteile

der lateralen Kondylen beidseits (B eginn schon im Mai 2005

erkennbar)

-

beidseits deutliche Chondropathie im femoro-patellären

Kompartiment (laterale Trochlae)

6.

Über die proximalen Oberschenkel reichende Fettschürze bei Adipositas

per magna und nach vier Geburten

Dr. B.___ führte anschliessend folgende weitere Beschwerden und Diagnosen mit negativer Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit auf:

-

Anstrengungsdyspnoe NYHA II unklarer Ätiologie

-

chronische Müdigkeit bei schmerzbedingten Schlafstörungen

-

chronische depressive Stimmung en

-

chronisch rezidivierende epigastrische Schmerzen und Druckgefühle bei

chronischer Gastritis mit therapieresistenter Infektion der Magenwand

mit Helicobacter

pylori -Bakterien

-

schwer einstellbare Hypertonie mit hypotonen Phasen

-

chronische Tonsillo -Pharyngitis

-

chronische Spannungskopfschmerzen.

Angesichts der dargelegten Beschwerden sei die Beschwerdeführerin im ange stammten Beruf als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr einsetzbar. Die Behin de rung der Beschwerdeführerin sei sehr relevant, sodass eine behinderungsan gepasste Tätigkeit bei sehr leichter Belastung nur für 1-2 Stunden pro Tag zu mutbar sei. Für eine bezahlte Tätigkeit dürfte die Beschwerdeführerin jedoch höchstwahrscheinlich nicht vermittelbar sein. Haushaltsarbeiten könne sie nur in geringem Masse durchführen. Zur Eruierung der Arbeitsfähigkeit werde emp fohlen, eine Untersuchung in der C.___ durchführen zu las sen. 4 .2 . 4

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) erneut Stellung zu den medizinischen Vorbringen von Dr. B.___ und erklärte, dass von der vor ge schlagene n Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der C.___

aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Be schwer deführerin keine schlüssigen Resultate zu erwarten wären. Die eingereich ten Akten (Urk. 9/54) könnten keine richtungsweisende Verände rung des Gesund heits zustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit begründen. Die aktuell angeführten Befunde seien schon anlässlich der Me das-Abklärung im

A.___ -Gutachten bekannt gewesen. Übereinstimmend mit Dr. B.___ sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen worden. Wäh rend Dr. B.___ jedoch bereits am 21. Juni 2007 keine Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit mehr gesehen habe, sei gutachterlich in angepasster Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar erachtet worden. Die jetzige Be urtei lung der Arbeitsfähigkeit von täg lich nur 1-2 Stunden entspreche einer ande ren Be urteilung eines gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt im Wesent lichen un ver änderten Gesundheitszu standes. Deshalb könne an der RAD-Be ur tei lung vom 11. Juli 2013 (E .

2.2.2) fest gehalten werden und es sei keine rich tungs wei sende Veränderung der Gesund heitszustandes und der medizinisch-theo reti schen Ar beits fähigkeit ausgewiesen. 4.3

Die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.___, wel cher als Facharzt Anästhe siolo gie FMH u nd zertifizierter Gutachter SIM über die erforderli chen persön li chen und fachlichen Qualifikationen verfügt, vom 7. Juli 2013 (Urk. 9/50/3) und vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) beruhen auf einer aus führlichen Prüfung sowie Würdigung der von Dr. B.___ neu eingereichten me dizinischen Berichte (Urk. 9/49 mit Beilagen und Urk. 9/55 mit Beilagen: Urk. 9/54) und erscheinen zuverlässig und schlüssig (vgl. E . 1.6). 4.4

Dr. B.___

gibt in seinen Berichten vom 6. April 2013 (Urk. 9/49) und vom 24. September 2013 (Urk. 9/55) eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des der B eschwerdeführerin an und macht vor allem stärkere Schmerzzu stände geltend. Aus den aktuell vorgebrachten Befunden ist jedoch - entspre chend den Einschätzungen des RAD - keine objektivierbare Verschlechterung der schon im A.___ -Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 9/26) festgestellten physischen Einschränkungen der linken Schult er und beider Knie ersichtlich. Die links sei ti gen Schulterschmerzen, die anlässlich der aktuellen Untersuchungen in D.___ von der Beschwerdeführerin als am drängendsten geschildert wurden, wurden im klinischen Untersuchungsgang als diffus bezeichnet und einem fibromyalgieformen Schmerzbild zugeordnet. Sonographisch wurde eine ventro -dis tale Ausdünnung der Supraspinatussehne sowie eine verdickte Bursakontur ledi g lich vermutet (Urk. 9/49/5-6). Bei der im MRZ- Gutachten vorgenomme nen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit w a ren denn auch die daraus resultieren den Funk tionseinschränkungen ausreichend berücksichtigt worden, indem der Be schwer de führerin eine leichte, wechselbelastende, p rimär im Sitzen zu bewälti gende Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhori zon tale hinaus linksseitig, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen beziehungs weise ab schüssigen Böden zu 100 % als zumutbar zugeschrieben wurde (Urk. 9/26/41).

Zwar hat sich die Diskushernie im Segment L5/S1 gemäss den bildgebenden Abklärungen seit der Begutachtung im Jahre 2008 verdeutlicht, doch bestehen die lumbalen Beschwerden gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (e rst) unter langem Sitzen, langem Liegen und la ngem Stehen (Urk. 9/49/4), so dass das im A.___ -Gutachten festgelegte Profil einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch bezüglich dieser Beschwerden nach wie vor Gültigkeit hat.

Hinsichtlich der angeführten Herzinsuffizienz NYHA II kann auf den Bericht des F.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 9/49/8-9) verwiesen werden, wonach die Echokardiographie einen normalen Herzbefund zeigte und die Atemnot der Be schwerdeführerin vor allem durch die Adipositas und einen Trainingsmangel bedingt ist. So hält auch RAD-Arzt Dr. E.___ fest, dass eine solche Herzinsuffizi enz NYHA II keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten, leichten Tätigkeit zu begründen vermag (Urk. 9/50/3). Anzumer ken ist, dass schon im Rahmen des A.___ -Gutachtens im Jahre 2008 dringendst eine Rek onditionierung und ein Muskelaufbau empfohlen wurden (vgl. U rk. 9/26/32), um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken.

Für die depressive Entwicklung finden sich in den Akten - wie richtigerweise in der RAD-Stellungnahme vom 11. Juli 2013 (Urk. 9/50/3) festgestellt - keine Anhaltspu n kte. Ausserdem wurde keine Indikation für eine fachärztliche psy chiatrische Behandlung angenommen.

Dr. B.___ vermag nicht darzulegen, inwiefern die in seinen Berichten (Urk. 9/49 und Urk. 9/55) aufgezeigten Befunde eine Verschlechterung des Gesund heits zu standes ausweisen, die geeignet wären, die im A.___ -Gutachten vom

25. Novem ber 2008 (Urk. 9/26) attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in behin derungsan ge passten Tätigkeiten zu beeinflussen . Die von der Beschwerde führerin geklagten Schmerzen sind als überwindbar zu betrachten, vor allem angesichts des Um stands, dass bereits anlässlich der A.___ -Begutachtung eine muskuläre Rekondi tio nierung empfohlen worden war. Da anhand der eingereichten Unterlagen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begut achtung am 23. September 2008 ersichtlich ist, darf d avon ausgegangen werden,

dass Dr. B.___ bei seiner Beurteilung hauptsächlich auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es ent spricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen nu r mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E.

3b/7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 4.5

Auch von einer beantragten polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 2 S. 11) res pektive Durchführung einer EFL in der C.___ (Urk. 9/55/3) sind - wie von RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) festgehalten - angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin keine neuen Resultate zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten

ist . 4.6

Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenabweisung nicht ausgewiesen (vgl. E .

4.4) und ist ihr weiterhin eine behinde rungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar .

Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Rentenbegehren abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01087 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ arbeitete vom 11. August 2000 bis 31. März 2007 bei der Firma Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin bei ei nem 46 %-Pensum und erzielte zudem seit dem Jahr 2002 einen Zusatzver dienst über die soziale Vermittlungsstelle „ Z.___ “ (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/9 und Urk. 9/13). Am 22. März 2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versi cherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb li che Abklärungen (Urk. 9/4, Urk. 9/6, Urk. 9/9-10, Urk. 9/12-13) und liess X.___ durch die MEDAS-Stelle A.___ inter dis ziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begut achten (A.___ - Gut achten vom 25. November

2008, Urk. 9/26). Mit Vorbescheid vom 30. Dezem ber 2008 (Urk. 9/30) setzte die IV-Stelle die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 20. Januar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/3 2). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) vernein te die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %. Die Invali ditätsbe mess un g beruhte auf der gemischten Methode (je 50 % Erwerb und Haushalt). 1.2

Am 12. November 2012 (Eingangsdatum, Schreiben vom 8. November 2011, Urk. 9/39, nachträglich als Neuanmeldung unterzeichnet von X.___ : Urk. 9/42) machte der Hausarzt der Versicherten Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, eine Verschlechterung des Ge sundheitszustandes gel tend . Die IV-Stelle liess einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 23. November 2012, Urk. 9/43) und holte

von Dr. B.___

d en Arztbericht vom 6. April 2013 ein (Urk. 9/49). Mit Vorbescheid vom 27. August 2013 (Urk. 9/51) kündigte die IV-Stelle die Ab wei sung des Rentenbegehrens an, wo gegen die Versicherte am 23. September 2013 Einwand erhob (Urk. 9/53, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 9/54). Am 29. Oktober 2013 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Ren tengesuchs

- wiederum unter An wendung der gemischten Methode (Erwerb 50 % und Haushalt 50

%, Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 28.

November 2013 Beschwerde und bean trag te, es sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Okto ber 2013 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neutra les, polydisziplinäres Gutachten einzuholen; unter Kosten- und Ent schädigungs folge n

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8,

unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-59), was der Be schwerdeführerin am 20. Janu ar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit er for derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allge mei ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.

3.4.2 mit Hin weisen) . 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi tätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch

zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich so mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein ge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richter li chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übri gen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gut achterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist .

Hinsichtlich Beweiswert und Aufgabe von RAD-Berichten gilt nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung Folgendes: Interne RAD-Berichte haben die Funk tion, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizi ni schen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leis tungsanspruch zu entscheiden haben – d en medizinischen Sachverhalt zu sam men zufassen und zu würdigen sowie bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine z usätzliche Untersuchung durchzu führen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht. Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG haben die RAD die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen, eine zumutbare Erwerbstätigke it oder Tätigkeit im Aufgabenbe reich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Vora ussetzungen des Leistungs an spru ches (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2011 vom 2 1. März 2012 E. 4.1).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung de s RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Str ei tig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 1 0. März 2009 (Urk. 9/35), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch letzt mals nach umfassender Abklärung des Sachverhaltes verneint hat, und der an ge fochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2013 (Urk.

2) in anspruchsrelevan ter Weise verschlechtert hat (vgl. E . 1.4) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die erneute Verneinung des Rentenan spruchs

gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11. Juli 2013 (Urk. 9/ 50/3) und vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) im Wesentlichen da mit, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine we sentlich neuen Be funde ergäben, welche eine andere Beurteilung des Gesund heitszustandes als derjenigen im A.___ -Gutachten vom 25. November 2008

(Urk. 9/26) zuliessen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar. Es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten, leich ten Tätigkeit vor . Zum Einwand der Beschwerdeführerin werde wie folgt Stell ung genommen: von einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

in der C.___

- wie vom Hausarzt Dr. B.___ vorgeschlagen (Urk. 9/55)

- seien angesichts der subjektiven Krank heitsüberzeugung keine schlüssi gen Resultate zu erwarten. Ausserdem entspre che die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. B.___ mangels richtungswei sender Veränderung des Gesundheitszustandes lediglich einer anderen Beurtei lung eines im Wesent li chen unveränderten Gesundheitszustandes seit dem A.___ -Gut achten (Urk. 2) . 2.3

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesund heitszustand seit der Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) massiv ver schlech tert habe, so leide sie an stärkeren Schmerzzuständen. Sie könne nur noch 1 bis 2 Stunden pro Tag für eine sehr leichte Tätigkeit eingesetzt werden, dies auch f ür Haushalts-Verrichtungen. Auf das A.___ -Gutachten vom 25. Novem ber 2008 (Urk. 9/26) könne nicht mehr abgestellt werden, da dieses bereits über 5 Jahre alt sei. Deshalb werde die Einholung eines neutralen, um fassenden, poly disziplinären Gutachtens verlangt (Urk. 1). 3. 3. 1

Die rentenablehnende Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 9/35) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 9/26), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit gestellt wurden (S. 36 f.) :

1.

Chronische Periarthropathia

humeroscapularis links mit/bei:

subacromi alem

Impingement mit entzündlicher Tendinopathie und

Bur

sitis

subacromialis / subdeltoidea

bei diskret gebogenem Acromion

vom

Typ II nach Bigliani

2.

Chronisches gonarthralgisches Schmerzsyndrom rechts mehr als links

mit/bei:

-

erheblicher Insuffizienz der kniegelenksstabilisierenden

Muskulatur

-

initialen, minim über das alter s entsprechende Mass

hinausgehenden degenerativen Veränderungen betont im lateralen

Kompartiment und femoropatellaren Gleitlager rechts mehr als

links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Nebendiagnosen ge stellt :

3.

Chronisches generalisiertes lumbospondylogen und cervicocephal be ton tes

Schmerzsyndrom mit/bei:

-

Fehlstatik und Fehlhaltung der Wirbelsäule

-

ausgeprägter myostatischer Insuffizienz

-

Status nach paramedianer Disku shernie LWK5/ SWK1 links

ohne W urzelkompression (MRI vom 25. November 2005)

4.

Adipositas Grad I nach WHO mit/bei:

-

BMI von 34.3 kg/m 2

-

arterieller Hypertonie

5.

Verdacht auf polyzystisches Ovar (Stein- Leventhal -Syndrom) mit/bei:

-

Oligomenorrhoe mit anovulatorische Zyklen seit 2001

-

Hirsutismus

6.

Urticaria

factitia 3.2

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert . So seien die demons trier ten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begut acht ung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel ge wesen. Fünf von fünf Waddel -Zeichen seien positiv. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem über sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruhe schmer zen geklagt, das Schmerzmuster sei undifferenziert, teilweise würden die Be schwer den ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Im Verhalten habe sie übervorsichtige Bewegungen, eine starre und abnorme Hal tung, eine häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen sowie häufige verbale Schmerz äusserungen demonstriert. Zudem sei es zu übertriebenen, teilweise gro tesk anmutenden Abwehrreaktionen bei der Untersuchung gekommen. Das Aus mass der Beschwerden sei durch die nachweisbaren pathologisch-anatomi schen Veränderungen nicht erklärbar. Insgesamt bestehe eine auffallende Dis krepanz zwischen den objektivierbaren, klinischen und radiologischen Befunden im Ver gleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsscha den a uf rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Schultergelenks sowie beider Kniegelenke formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft mit regelhaft auftretenden gelenkbelas tenden

Be wegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeits fähigkeit mehr attestieren. In einer behinderungsangepassten, leichten, wechsel belastenden, primär im Sitzen zu bewältigenden Tätigkeit ohne das mehr als ge le gentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus linksseitig, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen beziehungsweise abschüssigen Böden sei die Beschwerde führerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht sei dring end st eine muskuläre Rekonditionierung, eine Haltungsschulung und das Erlernen von Verhaltensstrategien zur Vermeidung wirbelsäulen- und ge lenksbelastender

Be wegungsmuster zu empfehlen. 3.3

A us psychiatrischer Sicht zeige die Versicherte bezüglich ihrer Schmerzen zum Teil ein d emonstratives Verhalten, indem sie ihrem Arm während des Ge spräche s auf das Waschbecken gelegt und gelegentlich gestöhnt habe, was nicht nach vollziehbar sei. Auch sei es teil s zu widersprüchlichen Aussagen zum Bei spiel bei der Beschreibung des Tagesablaufes gekommen, sodass die Beschwer defüh r erin einerseits mitgeteilt habe, dass vor allem die (Schwieger-)Töchter die Haus arbeit machten, und andererseits sie dann doch wieder Hausarbeiten wie Betten machen, Staubsaugen oder leichte Putzarbeiten selbst mache, wenn sie sich besser fühle. Auf einer Schmerzskala gebe sie jedoch konstant 7.5 an, wel che immer vorhanden seien, wobei im Gespräch das Leiden für die Untersuche rin nicht spürbar geworden sei. Anhaltspunkte für eine somatoforme

Schmerz stö rung lägen nicht vor. Es liessen sich keine emotionalen Konflikte oder psy cho sozialen Belastungsfaktoren herausarbeiten. Auch seien keine Symptome vor han den, welche die Diagnose einer Depression oder einer anderen psychiat ri schen Erkrankung rechtfertigen würden. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass sich keine Benzodiazepine-Abhängigkeit entwickle, da die Beschwerde füh rerin seit diesem Jahr (2008) Lexotanil erhalte. Aus psychiatrischer Sicht liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.

Zusammenfassend lasse sich aufgrund der rheumatologischen Problemat i k mit degen era tiven Veränderungen im Bereich des linken Schultergelenks und beider Kniegelenke eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tä tigkeit als Reinigungskraft seit März 2006 rechtfertigen. In einer behinderungs angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden, primär im Sitzen zu be wältigenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1

Die Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 2), mit welcher das R entenbegehren erneut abgewiesen wurde, basiert auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4 . 2 .1

Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 6. April 2013 (Urk. 9/49/1-3) zuhanden de r Beschwerdegegnerin zwecks Begrü ndung seiner

Neuanmeldung vom 8. Novem ber 2012 (Urk. 9/39 und Urk. 9/42) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

c hronische Nackenschmerzen bei Uncovertebralarthrose HWK3 /HWK4

mit marginaler Einengung des Neurofora mens rechts und bei

Facetten gelenksarthrose HWK4/HWK5

-

c h ro n ische Periarthropathia

humeroscapularis links- und weniger

ausgeprägt auch rechtsseitig

-

linksseitig Acromiontyp II, nach caudal abgesenkt, mit Einengung

des subacromialen Raumes

-

mit verdickter Bursakontur beidseits und mit Hinweisen auf

ventro -distale, knapp transmurale Oberflächenläsion der

Supraspinat ussehn e beider Schultergelenke (sonografisch

dokumentierte Partialruptur der Rotorenmanschette beidseits)

-

c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei deutlicher links

paramedian er Diskushernie im S egment L5/S1 mit Kontakt zur S1-

Wurzel links und auch Bandscheibenmaterial extraforaminal bis knapp

an die L5-Wurzel reichend

-

b elastungsabhängige, rechtsbetonte chronische Knieschmerzen bei

Valgusarthrosen beidseits bei chronischem degenerativem Prozess im

Bereich der ventralen Anteile der lateralen Kondylen beider Kniegelenke

mit multiplen Geröll- Zystchen beziehungsweise intraossären Ganglien,

mit Ödem und Knorpelriss über den Veränderungen

-

Linksherzinsuffizienz mit Beschwerden bei stärkerer Belastung (NYHA-

Stadium II)

-

Adipostas (mit Fettschürze)

BMI 34-35 kg/m 2 : hat partiell Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

-

h äufige Schwindelzustände (vermutlich polykausal, teilweise vermutlich

hypoton bedingt, bis jetzt ursächlich nicht vollständig klar)

-

d epressive Entwicklung

D iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Folgende genannt:

-

schwer einstellbare Hypertonie mit schnell wechselnden hyper-,

normo

- und hypotonen Phasen (We chsel mehrmals am gleichen Tag)

-

supraventrikuläre Palpitationen ohne fassbare Rythmusstörungen

-

häufige Oberbauchschmerzen (Br ennen, Blähungen) bei chronisch

rezi

divierenden Gastritiden und teils mit Helicobacter

pylori -Infektionen

-

chronisch rezidivierende Tonsillopharyngitiden

-

chronisch rezidivierende urtikariaartige Hauteffloreszenzen unklarer

Ätio logie

-

schwerer Hirsutismus und Oligomenorrhoe (unklarer Ursache)

Für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe - entsprechend den Feststellungen im A.___ -Gutachten (vgl. Urk. 9/26) - weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur definitiven Beantwortung der Fragen zum Ausmass der Verminderung der Leistungsfähigkeit seien noch die ergänzenden Ergebni sse der D.___ nötig. 4 .2 .2

Am 11. Juli nahm Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifi zier ter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung (Urk. 9/50/3) zu den eingereichten medizinischen Unterlagen und führte aus, dass eine Herzinsuffizienz NYHA II keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit begründe. Auch bezüglich einer Depression sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des interdisziplinären A.___ -Gutachtens abge klärt worden, ohne dass eine depressive Störung habe festge stellt werden können. Aktuell fänden sich im Bericht von Dr. B.___

auch keine Befunde für eine de pressive Störung und offensichtlich sei keine Indikation für eine fachärztlich psy chiatrische Behandlung gestellt worden. Auch in den ein gereichten Berich ten der D.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/49/4-5) und vom 7. (r ich tig : 27.) Februar 2013 (Urk. 9/49/6-7) fänden sich im Wesentli chen die aus dem A.___ -Gutachten bekannten Befunde und auch diesen sei keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit zu entnehmen. 4 .2 .3

Mit Einwand vom 2. September 2013 (Urk. 9/54) gegen den rentenablehnenden Vor be scheid (Urk. 9/51) legte

Dr. B.___

diverse Arzt berichte bei (Urk. 9/54) und

er klärte, die Beschwerdeführerin leide aktuell an folgenden Schmerzen, Beschwer den und Funktionseinbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/55) :

1.

Belastungsverstärkte chronische Sc hmerzen und Bewegungsein

schrän kungen in beiden Schultergelenken

2.

Belastungsverstärkte, aber auch in Ruhe (auch im Liegen) auftretende

chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im

Lendenwirbelsäulen-Bereich, mit Ausstrahlung in die Beine

3.

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit schmerzhafter

Einschränkung der Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule

4.

Schmerzhafte Schmerzen in beiden Kniegelenken mit Einschränkung der

Gehfähigkeit (Gehstrecke durch Schmerzen eingeschränkt auf 300 - 400

Meter) bei Kommissionen und Treppenauf

- und absteigen.

Die Diagnosen zu diesen dargelegten Beschwerden wurden folgendermassen benannt :

1.

Chronisch rezidivierende Verspannungen (M yogelosen) der Nacken-

Schulter-Muskulatur trotz medikamentöser Therapie mit NSAR und

Physiotherapie

2.

Chronifizierte linksbetonte Periarthropa tia

humeroscapularis

tendinotica

beidseits, mindestens intermittierend mit entzündlicher Tendinopathie

und Bursitis, bei abgesenktem Acromiom Typ II und mit Einengung des

subacrominalen Raumes

Fibromyalgieforme Sym p tomatik an beiden oberen Extremitäten bei

sonografisch dokumentierter P a rtialruptur der Rotorenmanschetten

beid seits

3.

Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und

Hyperlordose der Lendenwirbel säule (Finger-Boden-Abstand 90 Zenti

meter)

4.

Lumboischialgie rechtsbetont bei:

-

Osteochondrose L2/3

-

Facettengelenksarthrose im Bereich der gesamten

Lendenwirbelsäule, insbesondere L4/5 und L5/S1

-

Osteochondrose L5/S1

-

Diskushernie L5/S1 mediolateral links mit Kontakt zur Wurzel S1

und intraforaminal bis zum extraforaminalen Anteil rechts

(Zustand nach Facettengelenks-Infiltration L2/3 und L5/S1 im September

2012 ohne Beschwerdebesserung)

5.

Gonarthrose beidseits

-

mit steophytären Randanbauten der medialen Kondylen beidseits,

chronisch degenerativer Prozess im Bereich der ventralen Anteile

der lateralen Kondylen beidseits (B eginn schon im Mai 2005

erkennbar)

-

beidseits deutliche Chondropathie im femoro-patellären

Kompartiment (laterale Trochlae)

6.

Über die proximalen Oberschenkel reichende Fettschürze bei Adipositas

per magna und nach vier Geburten

Dr. B.___ führte anschliessend folgende weitere Beschwerden und Diagnosen mit negativer Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit auf:

-

Anstrengungsdyspnoe NYHA II unklarer Ätiologie

-

chronische Müdigkeit bei schmerzbedingten Schlafstörungen

-

chronische depressive Stimmung en

-

chronisch rezidivierende epigastrische Schmerzen und Druckgefühle bei

chronischer Gastritis mit therapieresistenter Infektion der Magenwand

mit Helicobacter

pylori -Bakterien

-

schwer einstellbare Hypertonie mit hypotonen Phasen

-

chronische Tonsillo -Pharyngitis

-

chronische Spannungskopfschmerzen.

Angesichts der dargelegten Beschwerden sei die Beschwerdeführerin im ange stammten Beruf als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr einsetzbar. Die Behin de rung der Beschwerdeführerin sei sehr relevant, sodass eine behinderungsan gepasste Tätigkeit bei sehr leichter Belastung nur für 1-2 Stunden pro Tag zu mutbar sei. Für eine bezahlte Tätigkeit dürfte die Beschwerdeführerin jedoch höchstwahrscheinlich nicht vermittelbar sein. Haushaltsarbeiten könne sie nur in geringem Masse durchführen. Zur Eruierung der Arbeitsfähigkeit werde emp fohlen, eine Untersuchung in der C.___ durchführen zu las sen. 4 .2 . 4

RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) erneut Stellung zu den medizinischen Vorbringen von Dr. B.___ und erklärte, dass von der vor ge schlagene n Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der C.___

aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Be schwer deführerin keine schlüssigen Resultate zu erwarten wären. Die eingereich ten Akten (Urk. 9/54) könnten keine richtungsweisende Verände rung des Gesund heits zustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähig keit begründen. Die aktuell angeführten Befunde seien schon anlässlich der Me das-Abklärung im

A.___ -Gutachten bekannt gewesen. Übereinstimmend mit Dr. B.___ sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen worden. Wäh rend Dr. B.___ jedoch bereits am 21. Juni 2007 keine Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit mehr gesehen habe, sei gutachterlich in angepasster Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar erachtet worden. Die jetzige Be urtei lung der Arbeitsfähigkeit von täg lich nur 1-2 Stunden entspreche einer ande ren Be urteilung eines gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt im Wesent lichen un ver änderten Gesundheitszu standes. Deshalb könne an der RAD-Be ur tei lung vom 11. Juli 2013 (E .

2.2.2) fest gehalten werden und es sei keine rich tungs wei sende Veränderung der Gesund heitszustandes und der medizinisch-theo reti schen Ar beits fähigkeit ausgewiesen. 4.3

Die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.___, wel cher als Facharzt Anästhe siolo gie FMH u nd zertifizierter Gutachter SIM über die erforderli chen persön li chen und fachlichen Qualifikationen verfügt, vom 7. Juli 2013 (Urk. 9/50/3) und vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) beruhen auf einer aus führlichen Prüfung sowie Würdigung der von Dr. B.___ neu eingereichten me dizinischen Berichte (Urk. 9/49 mit Beilagen und Urk. 9/55 mit Beilagen: Urk. 9/54) und erscheinen zuverlässig und schlüssig (vgl. E . 1.6). 4.4

Dr. B.___

gibt in seinen Berichten vom 6. April 2013 (Urk. 9/49) und vom 24. September 2013 (Urk. 9/55) eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des der B eschwerdeführerin an und macht vor allem stärkere Schmerzzu stände geltend. Aus den aktuell vorgebrachten Befunden ist jedoch - entspre chend den Einschätzungen des RAD - keine objektivierbare Verschlechterung der schon im A.___ -Gutachten vom 25. November 2008 (Urk. 9/26) festgestellten physischen Einschränkungen der linken Schult er und beider Knie ersichtlich. Die links sei ti gen Schulterschmerzen, die anlässlich der aktuellen Untersuchungen in D.___ von der Beschwerdeführerin als am drängendsten geschildert wurden, wurden im klinischen Untersuchungsgang als diffus bezeichnet und einem fibromyalgieformen Schmerzbild zugeordnet. Sonographisch wurde eine ventro -dis tale Ausdünnung der Supraspinatussehne sowie eine verdickte Bursakontur ledi g lich vermutet (Urk. 9/49/5-6). Bei der im MRZ- Gutachten vorgenomme nen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit w a ren denn auch die daraus resultieren den Funk tionseinschränkungen ausreichend berücksichtigt worden, indem der Be schwer de führerin eine leichte, wechselbelastende, p rimär im Sitzen zu bewälti gende Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhori zon tale hinaus linksseitig, ohne das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen und ohne das mehr als gelegentliche Gehen auf unebenen beziehungs weise ab schüssigen Böden zu 100 % als zumutbar zugeschrieben wurde (Urk. 9/26/41).

Zwar hat sich die Diskushernie im Segment L5/S1 gemäss den bildgebenden Abklärungen seit der Begutachtung im Jahre 2008 verdeutlicht, doch bestehen die lumbalen Beschwerden gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (e rst) unter langem Sitzen, langem Liegen und la ngem Stehen (Urk. 9/49/4), so dass das im A.___ -Gutachten festgelegte Profil einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch bezüglich dieser Beschwerden nach wie vor Gültigkeit hat.

Hinsichtlich der angeführten Herzinsuffizienz NYHA II kann auf den Bericht des F.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 9/49/8-9) verwiesen werden, wonach die Echokardiographie einen normalen Herzbefund zeigte und die Atemnot der Be schwerdeführerin vor allem durch die Adipositas und einen Trainingsmangel bedingt ist. So hält auch RAD-Arzt Dr. E.___ fest, dass eine solche Herzinsuffizi enz NYHA II keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten, leichten Tätigkeit zu begründen vermag (Urk. 9/50/3). Anzumer ken ist, dass schon im Rahmen des A.___ -Gutachtens im Jahre 2008 dringendst eine Rek onditionierung und ein Muskelaufbau empfohlen wurden (vgl. U rk. 9/26/32), um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken.

Für die depressive Entwicklung finden sich in den Akten - wie richtigerweise in der RAD-Stellungnahme vom 11. Juli 2013 (Urk. 9/50/3) festgestellt - keine Anhaltspu n kte. Ausserdem wurde keine Indikation für eine fachärztliche psy chiatrische Behandlung angenommen.

Dr. B.___ vermag nicht darzulegen, inwiefern die in seinen Berichten (Urk. 9/49 und Urk. 9/55) aufgezeigten Befunde eine Verschlechterung des Gesund heits zu standes ausweisen, die geeignet wären, die im A.___ -Gutachten vom

25. Novem ber 2008 (Urk. 9/26) attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in behin derungsan ge passten Tätigkeiten zu beeinflussen . Die von der Beschwerde führerin geklagten Schmerzen sind als überwindbar zu betrachten, vor allem angesichts des Um stands, dass bereits anlässlich der A.___ -Begutachtung eine muskuläre Rekondi tio nierung empfohlen worden war. Da anhand der eingereichten Unterlagen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der A.___ -Begut achtung am 23. September 2008 ersichtlich ist, darf d avon ausgegangen werden,

dass Dr. B.___ bei seiner Beurteilung hauptsächlich auf die subjektiven Anga ben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es ent spricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärzt innen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen nu r mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E.

3b/7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 4.5

Auch von einer beantragten polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 2 S. 11) res pektive Durchführung einer EFL in der C.___ (Urk. 9/55/3) sind - wie von RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/57/2) festgehalten - angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin keine neuen Resultate zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten

ist . 4.6

Zusammenfassend ist eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenabweisung nicht ausgewiesen (vgl. E .

4.4) und ist ihr weiterhin eine behinde rungsangepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar .

Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Rentenbegehren abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger