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IV.2013.01069

Erstanmeldung; mittelgradige depressive Episode ist vorliegend kein IV-relevanter Gesundheitsschaden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-05-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, war vom 1. Juli 2008 bis 3 1. Mai 2012 bei der Y.___ AG als Allrounder tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 1. Dezem ber 2011 war (Urk. 6/11) .

Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 9. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 6/2).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28; Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/35 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, eventuell sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk.

1 S.

2). Mit Be schwer deergänzung vom 1 0. Januar 2014 (Urk.

8) reichte der Beschwerd eführer einen Arztbericht nach und erklärte den Eventualantrag zum Hauptantrag sowie den Hauptantrag zum Eventualantrag.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. und 2 3. Januar 2014 (Urk. 5, Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Replik vom 2 8. März 2014 (Urk.

15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest .

Mit Ge richtsverfügung vom 6. Mai 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 5 S.

3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und de r

Be schwerde gegnerin

gleichzeitig die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Re gel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und eine volle Arbeitsfähig keit für die bisherige Tätigkeit bestehe, und verneinte einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, auf die Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt wer den, da er keine eigene Untersuchung durchgeführt habe und die Stellung nah me nicht durch einen Facharzt abgegeben worden sei (S. 8 f.) . Trotz ur sprünglich günstiger Prognose sei gestützt auf die Persistenz der konstatierten Befunde und Einschätzungen trotz adäquater Behandlung weiterhin von einer Arbeitsun fähig keit auszugehen. D ie IV-Stelle habe den medizinischen Sachver halt und de sse n er werbliche Auswirkungen nicht genügend abgeklärt und habe auch nach Ein gan g einer Verschlechterungsmeldung keine weiteren Abklärun gen getroffen (S.

9 f.) . Die Sache sei daher zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 11) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden verneint hat . 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2012 im Auftrag des Krankenversi che rers . Mit Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 6/2/8-13 = Urk. 6/19/8-13) diag nos tizierte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) und attestierte dem Beschwerdeführer 4 Wochen nach Untersu chungs da tum

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S.

12). Die aktu elle psychische Gesundheitsstörung stehe im Zusammenhang mit dem uner warteten Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der wei te ren Zukunft (S. 13). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 6/2/6-7 = Urk. 6/2/32-33 = Urk. 6/19/ 6-7 = Urk. 6/19/31-32) als Diagnose eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 1. Februar 2012 im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei wenigstens einer

Teil remission werde der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig und

e ine vor aussichtliche Arbeitsaufnahme aufgrund des Krankheitsverlaufs nicht vor Ende Septem ber 2012 möglich sein. 3.3

Am 6. November 2012 berichtete Dr. A.___ (Urk. 6/16) und nannte als Diagnose erneut eine mittelgradige depressive Episode (Ziff. 1.1). Erst nach einem drei vier te l Jahr sei es zu einer diskreten Besserung des agitiert-ängstlichen de pressiven Syndroms gekommen (Ziff. 1.4). Obwohl bisher keine Remission habe er reicht werden k ö nne n, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine erste depressive Episode handle, sei von einer eher günstigen Prognose auszu gehen. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die ge genwärtige Behandlung in Form einer Psychopharmakotherapie erfolge, weitere Therapien w ü rden keine emp foh len (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen liessen sich durch Psychoph armako the rapie vermindern, wobei bei einer Teilremission eine 50%ige und bei einer Voll remission nach schritt weiser Steigerung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreich bar sei (Ziff. 1.8). Frü hestens ab 1. Januar 2013 könne mit einer Wiederauf nah me der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9) . Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit w u rden keine An gaben gemacht. 3.4 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 1 3. März 2013 (Urk. 6/20) als Diagnose erneut eine mittelgradige depressive Episode (Ziff. 1.1). Ergänzend führte er aus, dass die Prognose unsicher und eine definitive Aussage zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei (Ziff. 1.4). Zur weiteren Verminderung der Ein schränkungen empfehle er eine stati onäre psychiatrische Behandlung (Ziff. 1.8). Dr. A.___ ging nach wie vor davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätig keit gerechnet werden könne, nur bezüglich des Zeitpunkts machte er keine kon kreten Angaben (Ziff. 1.9). 3.5 Am 1 0. April 2013 berichtete Dr. A.___ (Urk. 6/22) von einer geplanten stationä ren psychiatrischen Behandlung (Ziff. 1.4) und fügte hierzu an, dass der Be schwerdeführer eventuell nach der psychiatrischen Hospitalisation eine 50%ige Tätigkeit aufnehmen könne (Ziff. 1.9). 3.6 Am 2 9. Mai 2013 berichteten die Ärzte des B.___ (Urk. 6/25/7-12), wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 2 4. Mai 2013 in stationärer Behandlung war und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) . Im Aufnahmegespräch habe der Be schwer deführer berichtet, dass es ihm gut gehe. Er habe etwas Druck im Kopf, sonst sei aber alles in Ordnung (S. 7). Er habe sich deprimiert präsentiert, ängst lich (Zu kunftssorgen, Angst vor dem Sozialamt) und über permanenten star ken Druck im Kopf berichtet (S. 8). Weiter berichteten die Ärzte, dass der Beschwer de führer mit der Aufenthaltsdauer hadere, da es ihm als freihe itsliebendem Mensch schwer gefallen sei, sich auf eine Behandlung einzulassen. Als sub jektive Ziele habe er „normalen Schlaf zu finden, weniger Druck im Kopf zu haben und im Kontakt argumentieren zu können und nicht wegzulaufen“ genannt. Ein ver tiefter Einstieg in die Bearbeitung der belastenden Themen sei während der Zeit der Behandlung nicht gelungen. Die Ärzte empfahlen dem Beschwerdeführer eine längere Behandlung zur medikamentösen Einstellung, kognitiven Testung und weiteren vertieften psychotherapeutische n Behandlung. Nach knapp einem Monat Aufenthalt und stabilerem Zustandsbild habe der Be schwerdeführer schliesslich auszutreten gewünscht und ambulant mit der Be hand lung weiter zu fahren. Die besprochenen Abklärungen habe er nicht mehr im Rahmen der stationären Behandlung durchzuführen gemocht (S. 8) . Schliess lich attestierten die Ärzte eine Ar beitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthaltes (S. 9). 3.7 Dr. A.___ reichte zusammen mit dem Austrittsbericht des B.___ einen weiteren Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 6/25/1-6) ein. In Abweichung zu den bisherigen Berichten ging

Dr. A.___ nun mehr davon aus, dass sich die Einschränkungen nicht mehr durch medizi nische Massnahmen vermindern l ie ssen (Ziff. 1.8). Trotz der Bejahung einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit machte Dr. A.___ in diesem Zu sammenhang keine weiteren Ausführungen zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.9) . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig a rbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.8 Med. pract . C.___, Praktischer Arzt, RAD, führte am 1 0. September 2013 (Urk. 6/26/4) aus, für die Zeit des stationären Aufenthalts sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. D ie früher wie auch aktuell atte stierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit könne aus medizinischer Sicht nachvoll zogen wer den, aus versiche rungsmedizinischer Sicht jedoch nicht. Die bisherige und jeden falls eine adaptierte Tätigkeit, das heisst keine komplexen Arbeiten, zeit lich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs

- und An passungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmos phäre, wären ab der Feststellung der genannten Diagnosen unter Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung vol l umfänglich mög lich. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt . Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur te i lung der Zumutbark eit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechts anwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 4.2

Rechtsprechungsgemäss zählen d epressive Störungen

nicht zu den unklaren Be schwerdebildern .

Das Bundesgericht hielt in Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 in

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 3

Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren de pressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom los gelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressions the rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli

2013 E.

3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Stö rungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E.

5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).

Vor dem Hintergrund des Grundsatz es der Selbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht ist in diesem Zusammenh ang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumut bare

therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft wer den. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän kten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. J uni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

E. 4.4 Vorgängig ist festzuhalten, dass es sich b ei der von Dr. A.___ genannten Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E.

3.3).

Aus den medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer nach der unerwarteten Kündigung seiner Arbeitsstelle und auf Drängen seiner Freundin im Februar 2012 in psychiatrische Behandlung begab. Aus den Be richten von

Dr. A.___ geht zudem klar hervor, dass sich die depressiven Ein schränkungen mit medizinischen Massnahmen vermindern lassen und mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne.

Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten de pressiven Episode klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf be stimmte belastende Lebensereignisse handelt.

Dies wird ebenso durch die Aus sage von Dr. Z.___ gestützt, welcher in seinem Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012 (vorstehend E.

3.1) festhielt, dass die psychische Gesund heits stö rung im Zusammenhang mit dem unerwarteten Verlust der Arbeitsstelle, ver bunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren Zukunft, stehe.

Ferner ergibt sich

a us den Berichten von Dr. A.___, dass die zumutbaren Behandlungs mög lich kei ten bisher nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden. So berichtete er be züg lich Art und Umfang der Behandlung ausschlies slich von einer Psycho phar makotherapie. Eine

begleitende und auf den Konflikt bezogene Psycho- be zieh ungsweise Verhaltenstherapie

wurde offenbar auch nach den unbefriedi gen den Behandlungsergebnissen nicht in das ambulante Behandlungskonzept über nom men .

Aus dem Austrittsbericht des B.___ geht überdies hervor, dass ein vertiefter Einstieg in die Bearbeitung der belas tenden Themen während der Zeit der Behandlung nicht gelang und der Be schwerdeführer die besprochenen Abklärungen nicht mehr im Rahmen der sta tionären Behandlung durchführen wollte (vorstehend E. 3.6) . Dies spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck und es muss zumindest davon ausgegangen wer den, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die zumutbaren therapeuti schen und schadenmindernde n Vorkehren

damit nicht ausgeschöpft, womit es

an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie fehlt, deren Schei tern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April E. 4.3.2).

E. 4.5 Gegen eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustands spricht schliess lich auch, dass es sich bei m Beschwerdebild um einen auf belastende psychoso ziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psychosozi ale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gege ben ist (BGE 127 V 294 E.

5a S.

299).

Die depressive Symptomatik lässt sich da her ohne weiteres mit dem unerwarteten Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren beruflichen Zukunft (vorste hend E. 3.1), den zahlreichen

- und gemäss eigenen Aussagen -

bedrückenden Absagen bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/2/2 unten) sowie allgemeinen Zu kunftssorgen und Angst vor dem Sozialamt (vgl. Urk. 6/58/8 Mitte), und den aus dieser persön lichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Exis tenzängsten, mit hin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.

Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, dass s olche Faktoren zwar medizi nisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber recht lich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.

700.-- anzu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

E. 6.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit der Honorarnote vom 4. Mai 2015 machte sie einen Aufwand von 14.75 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 83.50 gel tend (Urk. 24). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sa che angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘276.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prü fung einer allfälligen Verschlechterung nach ergangener Verfügung überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 276.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01069 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

13. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, war vom 1. Juli 2008 bis 3 1. Mai 2012 bei der Y.___ AG als Allrounder tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 1. Dezem ber 2011 war (Urk. 6/11) .

Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 9. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 6/2).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28; Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/35 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, eventuell sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk.

1 S.

2). Mit Be schwer deergänzung vom 1 0. Januar 2014 (Urk.

8) reichte der Beschwerd eführer einen Arztbericht nach und erklärte den Eventualantrag zum Hauptantrag sowie den Hauptantrag zum Eventualantrag.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. und 2 3. Januar 2014 (Urk. 5, Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerde führer am 2 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Replik vom 2 8. März 2014 (Urk.

15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest .

Mit Ge richtsverfügung vom 6. Mai 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 5 S.

3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und de r

Be schwerde gegnerin

gleichzeitig die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Re gel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und eine volle Arbeitsfähig keit für die bisherige Tätigkeit bestehe, und verneinte einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, auf die Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt wer den, da er keine eigene Untersuchung durchgeführt habe und die Stellung nah me nicht durch einen Facharzt abgegeben worden sei (S. 8 f.) . Trotz ur sprünglich günstiger Prognose sei gestützt auf die Persistenz der konstatierten Befunde und Einschätzungen trotz adäquater Behandlung weiterhin von einer Arbeitsun fähig keit auszugehen. D ie IV-Stelle habe den medizinischen Sachver halt und de sse n er werbliche Auswirkungen nicht genügend abgeklärt und habe auch nach Ein gan g einer Verschlechterungsmeldung keine weiteren Abklärun gen getroffen (S.

9 f.) . Die Sache sei daher zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 11) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde führer s verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden verneint hat . 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte den Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2012 im Auftrag des Krankenversi che rers . Mit Bericht vom 2 1. Mai 2012 (Urk. 6/2/8-13 = Urk. 6/19/8-13) diag nos tizierte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) und attestierte dem Beschwerdeführer 4 Wochen nach Untersu chungs da tum

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S.

12). Die aktu elle psychische Gesundheitsstörung stehe im Zusammenhang mit dem uner warteten Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der wei te ren Zukunft (S. 13). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 6/2/6-7 = Urk. 6/2/32-33 = Urk. 6/19/ 6-7 = Urk. 6/19/31-32) als Diagnose eine mittelgradi ge depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 1. Februar 2012 im bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei wenigstens einer

Teil remission werde der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig und

e ine vor aussichtliche Arbeitsaufnahme aufgrund des Krankheitsverlaufs nicht vor Ende Septem ber 2012 möglich sein. 3.3

Am 6. November 2012 berichtete Dr. A.___ (Urk. 6/16) und nannte als Diagnose erneut eine mittelgradige depressive Episode (Ziff. 1.1). Erst nach einem drei vier te l Jahr sei es zu einer diskreten Besserung des agitiert-ängstlichen de pressiven Syndroms gekommen (Ziff. 1.4). Obwohl bisher keine Remission habe er reicht werden k ö nne n, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine erste depressive Episode handle, sei von einer eher günstigen Prognose auszu gehen. Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die ge genwärtige Behandlung in Form einer Psychopharmakotherapie erfolge, weitere Therapien w ü rden keine emp foh len (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsun fähig (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen liessen sich durch Psychoph armako the rapie vermindern, wobei bei einer Teilremission eine 50%ige und bei einer Voll remission nach schritt weiser Steigerung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreich bar sei (Ziff. 1.8). Frü hestens ab 1. Januar 2013 könne mit einer Wiederauf nah me der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9) . Zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit w u rden keine An gaben gemacht. 3.4 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 1 3. März 2013 (Urk. 6/20) als Diagnose erneut eine mittelgradige depressive Episode (Ziff. 1.1). Ergänzend führte er aus, dass die Prognose unsicher und eine definitive Aussage zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei (Ziff. 1.4). Zur weiteren Verminderung der Ein schränkungen empfehle er eine stati onäre psychiatrische Behandlung (Ziff. 1.8). Dr. A.___ ging nach wie vor davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätig keit gerechnet werden könne, nur bezüglich des Zeitpunkts machte er keine kon kreten Angaben (Ziff. 1.9). 3.5 Am 1 0. April 2013 berichtete Dr. A.___ (Urk. 6/22) von einer geplanten stationä ren psychiatrischen Behandlung (Ziff. 1.4) und fügte hierzu an, dass der Be schwerdeführer eventuell nach der psychiatrischen Hospitalisation eine 50%ige Tätigkeit aufnehmen könne (Ziff. 1.9). 3.6 Am 2 9. Mai 2013 berichteten die Ärzte des B.___ (Urk. 6/25/7-12), wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 2 4. Mai 2013 in stationärer Behandlung war und nannten als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) . Im Aufnahmegespräch habe der Be schwer deführer berichtet, dass es ihm gut gehe. Er habe etwas Druck im Kopf, sonst sei aber alles in Ordnung (S. 7). Er habe sich deprimiert präsentiert, ängst lich (Zu kunftssorgen, Angst vor dem Sozialamt) und über permanenten star ken Druck im Kopf berichtet (S. 8). Weiter berichteten die Ärzte, dass der Beschwer de führer mit der Aufenthaltsdauer hadere, da es ihm als freihe itsliebendem Mensch schwer gefallen sei, sich auf eine Behandlung einzulassen. Als sub jektive Ziele habe er „normalen Schlaf zu finden, weniger Druck im Kopf zu haben und im Kontakt argumentieren zu können und nicht wegzulaufen“ genannt. Ein ver tiefter Einstieg in die Bearbeitung der belastenden Themen sei während der Zeit der Behandlung nicht gelungen. Die Ärzte empfahlen dem Beschwerdeführer eine längere Behandlung zur medikamentösen Einstellung, kognitiven Testung und weiteren vertieften psychotherapeutische n Behandlung. Nach knapp einem Monat Aufenthalt und stabilerem Zustandsbild habe der Be schwerdeführer schliesslich auszutreten gewünscht und ambulant mit der Be hand lung weiter zu fahren. Die besprochenen Abklärungen habe er nicht mehr im Rahmen der stationären Behandlung durchzuführen gemocht (S. 8) . Schliess lich attestierten die Ärzte eine Ar beitsunfähigkeit für die Dauer des stationären Aufenthaltes (S. 9). 3.7 Dr. A.___ reichte zusammen mit dem Austrittsbericht des B.___ einen weiteren Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 6/25/1-6) ein. In Abweichung zu den bisherigen Berichten ging

Dr. A.___ nun mehr davon aus, dass sich die Einschränkungen nicht mehr durch medizi nische Massnahmen vermindern l ie ssen (Ziff. 1.8). Trotz der Bejahung einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit machte Dr. A.___ in diesem Zu sammenhang keine weiteren Ausführungen zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.9) . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig a rbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.8 Med. pract . C.___, Praktischer Arzt, RAD, führte am 1 0. September 2013 (Urk. 6/26/4) aus, für die Zeit des stationären Aufenthalts sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. D ie früher wie auch aktuell atte stierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit könne aus medizinischer Sicht nachvoll zogen wer den, aus versiche rungsmedizinischer Sicht jedoch nicht. Die bisherige und jeden falls eine adaptierte Tätigkeit, das heisst keine komplexen Arbeiten, zeit lich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs

- und An passungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeits atmos phäre, wären ab der Feststellung der genannten Diagnosen unter Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung vol l umfänglich mög lich. 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt . Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur te i lung der Zumutbark eit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechts anwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 4.2

Rechtsprechungsgemäss zählen d epressive Störungen

nicht zu den unklaren Be schwerdebildern .

Das Bundesgericht hielt in Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 in Erwägung 5.2

fest, dass die Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ä tio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche

Grundlage nicht zur Anwendung gelange, sofern davon ausgegangen

werde, dass ausschliesslich eine rezidivierende depressive Störung vorliege oder zu mindest dieses Leiden gegenüber einer allfälligen Schmerzstörung klar im Vordergrund stehe . D ie Frage ein es invalidisierende n Gesundheitsschaden be urteil e sich dann vielmehr mit Blick auf die depressive Störung .

Zur pauschalen Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach mittelgradige de pressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszustän den klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstän digten Gesundheitsschadens darstellen, wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass

sich diese Rechtsprechung auf Sachverhalte bezieht, bei denen die de pressive Symptomatik reaktiv und untrennbar im Zusammenhang mit einer Schmerz pro blematik

steht, die auf eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung oder an dere

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale

Beschwerde bilder ohne nach weis bare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass kein unklares Beschwerdebild vorliegt. In diesem Fall ist - ohne dass die Besonderheiten der Schmerzrecht sprechung zum Zuge kämen - zu prüfen, wie es sich mit den Auswirkungen der diagnostizierten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit verhält . 4. 3

Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren de pressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom los gelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressions the rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli

2013 E.

3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Stö rungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S.

193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E.

5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).

Vor dem Hintergrund des Grundsatz es der Selbsteingliederungs- und Schaden minderungspflicht ist in diesem Zusammenh ang ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumut bare

therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausge schöpft wer den. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine we sentliche Verbesse rung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schrän kten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein inva lidisierender Ge sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_947/2012 vom 1 9. J uni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.4

Vorgängig ist festzuhalten, dass es sich b ei der von Dr. A.___ genannten Diag nose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 1 4. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 2 3. Mai 2006 E.

3.3).

Aus den medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer nach der unerwarteten Kündigung seiner Arbeitsstelle und auf Drängen seiner Freundin im Februar 2012 in psychiatrische Behandlung begab. Aus den Be richten von

Dr. A.___ geht zudem klar hervor, dass sich die depressiven Ein schränkungen mit medizinischen Massnahmen vermindern lassen und mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne.

Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten de pressiven Episode klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf be stimmte belastende Lebensereignisse handelt.

Dies wird ebenso durch die Aus sage von Dr. Z.___ gestützt, welcher in seinem Untersuchungsbericht vom 2 1. Mai 2012 (vorstehend E.

3.1) festhielt, dass die psychische Gesund heits stö rung im Zusammenhang mit dem unerwarteten Verlust der Arbeitsstelle, ver bunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren Zukunft, stehe.

Ferner ergibt sich

a us den Berichten von Dr. A.___, dass die zumutbaren Behandlungs mög lich kei ten bisher nicht optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden. So berichtete er be züg lich Art und Umfang der Behandlung ausschlies slich von einer Psycho phar makotherapie. Eine

begleitende und auf den Konflikt bezogene Psycho- be zieh ungsweise Verhaltenstherapie

wurde offenbar auch nach den unbefriedi gen den Behandlungsergebnissen nicht in das ambulante Behandlungskonzept über nom men .

Aus dem Austrittsbericht des B.___ geht überdies hervor, dass ein vertiefter Einstieg in die Bearbeitung der belas tenden Themen während der Zeit der Behandlung nicht gelang und der Be schwerdeführer die besprochenen Abklärungen nicht mehr im Rahmen der sta tionären Behandlung durchführen wollte (vorstehend E. 3.6) . Dies spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck und es muss zumindest davon ausgegangen wer den, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die zumutbaren therapeuti schen und schadenmindernde n Vorkehren

damit nicht ausgeschöpft, womit es

an einer adäquaten und konsequenten Depressionstherapie fehlt, deren Schei tern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April E. 4.3.2).

4.5

Gegen eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustands spricht schliess lich auch, dass es sich bei m Beschwerdebild um einen auf belastende psychoso ziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psychosozi ale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden gege ben ist (BGE 127 V 294 E.

5a S.

299).

Die depressive Symptomatik lässt sich da her ohne weiteres mit dem unerwarteten Verlust der Arbeitsstelle, verbunden mit den Sorgen bezüglich der weiteren beruflichen Zukunft (vorste hend E. 3.1), den zahlreichen

- und gemäss eigenen Aussagen -

bedrückenden Absagen bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/2/2 unten) sowie allgemeinen Zu kunftssorgen und Angst vor dem Sozialamt (vgl. Urk. 6/58/8 Mitte), und den aus dieser persön lichen Situation resultierenden Insuffizienzgefühlen und Exis tenzängsten, mit hin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären.

Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, dass s olche Faktoren zwar medizi nisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber recht lich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen.

4. 6

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin das recht liche Gehör verletzt habe, indem sie die geltend gemachte verschlechterte Ge sundheitssitua tion nicht ab ge klärt habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Be schwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass er von der Beschwer de gegnerin

im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (Urk. 6/34) darauf auf merksam gemacht worden ist, dass allfällige Arzt be richte nachgereicht werden sollen. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass er b ei Fragen zum weiteren Vorgehen mit der Beschwerdegegnerin telefonisch Kon takt aufnehmen könne. Er wäre so mit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu veranlassen, anderweitige Angaben zu machen oder sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden . Der Einwand, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner depressiven Symptomatik nicht dazu in der Lage gewesen sei, ist unbehel flich .

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen und ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, kann darauf in antizi pier ter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E.

1b mit Hinwei sen). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aufgrund der medizi nischen Akten hinreichend erstellt. Die Beschwerdegegnerin ging daher im zu beurtei len den Zeitraum zu Recht von keiner invalidenversicherungsrechtlichen Rele vanz der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aus und musste dies be züglich auch keine weiteren Abklärungen treffen. 5.

Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesun d heitsschadens.

Daran vermag auch der im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2013 (Urk. 9) nichts zu ändern, da der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungs gemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 132 V 215 E.

3.1.1, BGE 131 V 407 E.

2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.

1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung bildet daher nicht Gegen stand dieses Verfahrens. Folglich bleiben auch die Eingaben des Beschwer de führers vom 1 0. Januar 2014 (Urk.

8) und vom 2 8. März 2014 (Urk.

15) und in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwände zur neu diag nostizierten de pressi ven Störung, gegenwärtig schwere Episode, für das vorlie gende Verfahren unbeachtlich.

Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2013 ist indes nicht aus zuschliessen, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat. Diese allfällige Verschlechterung des Ge sund heitszustands u nd gegebenenfalls deren erwerbliche n Auswirkungen sind von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Zu diesem Zweck sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Akten zu überweisen.

D ie angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.

700.-- anzu setzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 6.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit der Honorarnote vom 4. Mai 2015 machte sie einen Aufwand von 14.75 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 83.50 gel tend (Urk. 24). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sa che angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende Dezember 2014 und von Fr. 220.-- ab dem 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘276.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prü fung einer allfälligen Verschlechterung nach ergangener Verfügung überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3 ‘ 276.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager