Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955, war seit 1998 als Wirt und Koch in seinem ei ge nen Restaurant tätig (vgl. Urk. 7/6/2). A m 7. September 2011 meldete er sich wegen psychischen und somatischen Beschwerden bei der Invalidenversi che rung an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche ( Urk. 7/6; Urk. 7/31 ) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/28; Urk. 7/32/1-10; Urk. 7/33/5-11), zog die Akten der Tag geld versicherung bei ( Urk. 7/8; Urk. 7/35/1-30) und gewährte dem Ver sicherten Ar beits v ermittlung ( Urk. 7/15). Sodann veranlasste sie eine polydis ziplinäre Begut achtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) O.___ ( O.___ ), deren Gutachten am 1. Juni 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/47). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/54; Urk. 7/61) ergingen weitere Arztberichte ( Urk. 7/59-60). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/64 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 0. November 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen, eventuell einer halben In validenrente ab 1. Februar 2012
oder die Rückweisung zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Mit Ge richtsverfügung vom 3. April 2014 ( Urk.
9) wurde die Gastro Social Pensions kasse zum Prozess beigeladen, welche in der Folge auf Stellung nahme ver zich tete (vgl.
Urk. 14). Am 1 4. April
2014 erfolgte eine weitere Ein gabe des Beschwer deführers ( Urk. 11). Die Rechtsschriften wurden den Parteien am 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Ur teile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen da von aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
rechtsprechungsge mäss nicht invalidisierend sei. Auch aus kardiologischer Sicht bestehe keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei eine Alkohol-Abstinenz angezeigt, um die volle Arbeitsfähigkeit zu erhalten und eine Verbesserung des Gesund heitszustandes zu erreichen ( Urk. 2). Eine Anpassungsstörung könne in Kombi na tion mit einer Sucht keine Leistungen der Invalidenversicherung auslösen. Es sei auch angesichts des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers nicht plausibel, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen anzu nehmen . Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit. Der Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer aus psychi schen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne nicht gefolgt werden ( Urk. 6). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, behinderungsangepasst nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein. Diesbezüglich decke sich die Beurteilung des psychi atrischen Gutachters mit derjenigen des behandelnden Psychiaters. Es werde auch aus kardiologischer Sicht eine Einschränkung von 25 bis 30 % festgestellt. Die Beeinträchtigung habe invalidisierenden Charakter, denn es lägen neben der psychischen Problematik auch körperliche Erkrankungen vor. Zudem sei seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr verwertbar , weshalb von voller Invalidität auszugehen sei . Eventuell ergebe der Einkommensvergleich A n spruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 4 ff.). Aus dem MEDAS-Gutach ten gehe hervor, dass der Alkoholmissbrauch nicht massgebende Ursache für die Ar beitsunfähigkeit sei ( Urk. 11 S. 2). 3. 3.1
In seinem am 2. Mai 2011 ( Urk. 7/8/3) zuhanden der Taggeldversicherung er statteten Bericht führte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer leide an einem schweren Burn-out mit ausgeprägter depressiver Symptomatik wie ständiger Müdigkeit, Lust- und Freudlosigkeit, Unkonzentriertheit, Schlafstörungen, Unruhe, Suizidgedan ken
sowie körperlichen Symptomen wie Magenschmerzen, Schwitzen, Blut hoch druck und Inappetenz. Er sei momentan nicht arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Gastwirt und Koch sei weiterhin zumutbar. Es könne erfahrungsgemäss nach etwa drei Monaten mit einer Besserung und sukzessiver Steigerung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer stehe unter intensiver medizinischer Be handlung und es seien erste Erfolge sichtbar (S. 1-2). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. Z.___ am 1 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/7/1- 5 ) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - schwere Burn-out Symptomatik mit depressiver Symptomatik (ICD-10 Z73.0), bestehend seit ein bis zwei Jahren , akut seit Februar 2011 - Übergewicht, Rückenbeschwerden (Diskushernie), Gicht, Bluthochdruck, diverse Arthrosen in Knie und Handgelenk, Schleimbeutelentzündung Ellbogen - Krampfadern mit offenem Bein, Magenbeschwerden, Schwindel, Sehstö rungen, Schlafstörungen, Alkoholüberkonsum, bestehend seit Jahren Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer wohl arbeitsunfähig, bei güns tiger Neuorientierung eventuell zu 50-100 % arbeitsfähig ( Ziff. 1.4). Die Arbeits unfähigkeit als Koch und Gastronom bestehe seit 1 7. Februar 2011 ( Ziff. 1.6). Nach einem Erholungsaufenthalt habe die Arbeitsfähigkeit kurzfristig zwischen dem 1 7. Mai und dem 2 7. Juli 2011 auf 50 % gesteigert werden kön nen. Da nach habe sich die alte Symptomatik wieder in vollem Umfang einge stellt und es sei wieder volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine Rückkehr in die alten Verhält nisse sei nicht angezeigt ( Urk. 7/7/5). 3.2
Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizier t e mit Be richt vom 2 7. Oktober und 2. November 2011 ( Urk. 7/10/1-4) eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen einer Adipositas, einer Hypertonie und einer Varikosis Grad III ( Ziff. 1.1). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf Dr. Z.___ ( Ziff. 1.7). 3.3
Dr. Z.___ berichtete am 5. April 2012 ( Urk. 7/28) erneut und hielt fest, der Be schwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 10-20 % und in einer an ge passten Tätigkeit zu 25-50 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand sei sta tio när und die Diagnose unverändert. Die psychische Situation sei etwas stabi ler, aber immer noch labil mit verminderter Stresstoleranz und schneller Ermü dbar keit. Der Alkoholkonsum sei eingeschränkt. Körperlich bestünden schwere multi ple Einschränkungen (S. 1). Mit Bericht vom 1 3. April 2012 ( Urk. 7/32/8-10) führte Dr. Z.___ aus, die Prob lematik entspreche nun einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21; S.
1). Es sei gut möglich, dass die Diagnose nochmals in
die jenige eine r depressive n Störung (ICD-10 F33) geändert werden müsse. D arauf weise der zähe Verlauf und die massive Häufung von Depressionen in der Familie des Beschwerdeführers hin. Dass Dr. A.___ aus körperlicher Sicht keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit feststelle, sei erstaunlich. Die soma tischen Beschwerden würden eine Tätigkeit in der Küche und auch viele andere Tä tig keiten massiv beeinträchtigen. Der Alkoholkonsum habe unter Behandlung und nach Entfernung aus dem Restaurantmilieu auf ein Minimum reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe bisher Alkohol quasi als Selbst medikation konsumiert (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 5. Mai 2012 ( Urk. 7/32/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - dilatative Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern (Erstdiagnose 1 7. April 2012) Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die folgenden Diagnosen: - metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie - rezidivierende Gichtschübe - posttraumatische Femuropatellararthrose rechts - chronisches lumbovertebrales Syndrom - chronische venöse Insuffizienz bei Varizen - Aethylkonsum Eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch sei nicht mehr zu mutbar. Nach der Genesung sei eine leichte oder sitzende Tätigkeit aus somati scher Sicht wahrscheinlich wieder zu 100 % möglich ( Urk. 7/32/3). 3.5
Dr. med. C.___ , Kardiologie und Innere Medizin FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/33/5-6) eine dilatative Kardiomyo pathie. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an symptomatischer Gicht, Pros tata hyper plasie, Aethylabusus und Depression. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Bei Sta bi lisierung der Herzproblematik sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfä higkeit zu rechnen (S. 1). 3.6
Die Gutachter des O.___ erstatteten ihr Gutachten am 1. Juni 2013 nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer inter nis tischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Un ter such ung ( Urk. 7/47 S.
1
ff.). Als Diagnose (S. 28) mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchti gung von
anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.23) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: - 3-Segment-Chondrosen L3 bis S1 mit korrespondierenden Spondylar throsen, ohne Diskushernie mit beginnender Spinalkanalstenosierung L3/4 ohne Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Ausfallssympto matik - rezidivierende Gichtschübe im Bereich des rechte n Ellbogen- und des rechte n Hand gelenk s ohne Rezidiv mit - postarthritischer gichtbedingter Usurierung am Caput ulnae rechts - Alkoholmissbrauch - Differentialdiagnose: Alkoholabhängigkeit - dilatative Kardiomyopathie mit normokardem Vorhofflimmern - metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Adipositas und Hyper lipidämie Der Beschwerdeführer leide seit 2011 an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Erkrankung, welche bisher mit Psychotherapie und medikamentös behandelt worden sei. Eine am 1 7. April 2012 erstmals aufgetretene Dyspnoe bei ursächlich dilatativer Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern sei symptoma tisch therapiert worden und abgeklungen (S. 29). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit im Gastronomiebereich begründen; der Beschwerdeführer habe bereits aus hilfs weise seine Tätigkeit als Koch und auch die bisherigen administrativen Tä tigkeiten wie Einkauf und Lohnbuchhaltung wieder aufgenommen. Aus rheu matolo gischer Sicht sei die lumbovertebrale Schmerzproblematik kompensiert und über die Jahre mehr oder weniger stabil und subjektiv gut erträglich ge blieben, ohne ra di kuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Ein Gichtschub sei seit längerem nicht mehr zu verzeichnen. Bei Einhaltung gewisser näher beschrie bener Schonkri te rien sei der Beschwerdeführer aus r heumatologisch-somatischer Sicht in einer leichten bis mittelschwer belastenden wie auch der angestammten Tätigkeit im eigenen Restaurant voll arbeitsfähig (S. 30). Aus neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Anforderun gen
seiner angestammten Tätigkeit bewältigen. Die von ihm selbst beschriebene Ver gesslichkeit und schlechter gewordene Konzentrationsfähigkeit habe nicht objek tiviert werden können. Bei der psychiatrischen Beurteilung werde eine hoch gra dig leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur festgestellt. Es sei beim Beschwer deführer nach einer jahrzehntelangen, fast ununterbrochenen Arbeit in einem er heblich stressbelasteten Beruf zu einer Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit mit Beeinträchtigung durch Angst, Sorge und Anspannung gekommen. Persön lich keitsbedingt und durch Habituation sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, unbewusste Ängste und möglicherweise Versorgungswünsche zu in tegrieren, son dern diese würden durch extremes berufliches Engagement abge wehrt und durch Alkoholmissbrauch aufgelöst. Das tatsächliche Ausmass der Störung werde vom Beschwerdeführer dissimuliert. Sollte er mit diesem Ver halten fortfahren, so sei aus psychiatrischer Sicht mit einer erheblichen Schädi gung der Gesund heit zu rechnen. Er sei im angestammten Beruf, für Arbeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maxi mal 50 % arbeitsfähig (S. 31). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht aufgrund der genannten Anpassungsstörung maxi mal 50 % arbeitsfähig für die Arbeit im angestammten Beruf oder für Ar bei ten mit vergleichbarem Belastungsprofil (S.31 Ziff. 7.4). Mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ bestehe weitgehende Übereinstimmung und die von ihm ge äusserten differentialdiagnostischen Überlegungen seien nachvollziehbar. Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem psychiatrischen Gutachten vom
1 7. Februar 2011 . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerant sei der Be schwer deführer seit dem 1 7. Februar 2013
aus psychiatrischer Sicht maximal zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits fähig keit von 100 % (S. 32 Ziff. 7.7 ). 3.7
Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 1 7. Juni 2013 (Urk.7/59) fest, der Verlauf sei erfreulich. Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit lägen zum jetzigen Zeit punkt nicht vor. Leider konsumiere der Beschwerdeführer nach wie vor über mässig Alkohol. Seine Arbeitsfähigkeit sei mit 25 bis 30 % deutlich einge schränkt. 3.8
Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, führte am 1 5. Juli 2013 ( Urk. 7/52/5-6) aus, es werde im MEDAS-Gutachten interdiszipli när von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausge gangen. Diese müsse die somatische und psychische Problematik berücksichti gen und wechselbelastend sein. Aus Sicht des RAD müsse es sich um eine Tä tigkeit ohne Stress- und Verantwortungsübernahme, ohne Schichttätigkeit und mit normalen Arbeitszeiten handeln. An anderer Stelle des Gutachtens werde vom begut achtenden Psychiater dargelegt, dass auch bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dies könne aus medizi ni scher Sicht bei der Anpassungsstörung und dem früher beschriebe nen Burn-out sowie der akzentuierten Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzo gen werden; sol che Leiden würden in der Regel mindestens in angepassten Tä tigkeiten keine dauerhaft hohe Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Alkoholprob lematik sei im Rah men der psychischen Fehlentwicklung zu sehen. Es sei aber von einer droh en den Verschlechterung und Invalidität auszugehen, wenn der Beschwerde füh rer in der bisherigen Tätigkeit verbleibe. 3.9
Dr. Z.___ führte am 5. August 2013 ( Urk. 7/60) aus, der Beschwerdeführer sei im angestammten Beruf kaum mehr arbeitsfähig. Heute arbeite er mit reduzier ter Leistung und ohne Verantwortung wieder etwa zwei bis drei Stunden am Tag im alten Geschäft, was ihn psychisch infolge der Ermüdbarkeit und des Kon zen trationsabfalls und körperlich bereits an seine Grenzen bringe. Danach sei er „nudelfertig“. Manchmal helfe er zusätzlich noch etwas bei Kollegen aus. Ge gen über früher erbringe er noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % . Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere auf dem Aus druck „An passungsstörung“. Diese müsse allerdings aufgrund der nach wie vor besteh enden Problematik im Alltag mit fehlender Belastbarkeit, fehlender Stresstole ranz, schneller Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörung, Zittern, Schlaf losigkeit un d Depression als Reaktion auf Drucksituationen hinterfragt werden. Klinisch und in der Realität könne der Beschwerdeführer nach wie vor aller höchstens 50 %
seiner ursprünglichen Arbeitsfähigkeit erbringen. Arbeitsversu che über dieses Aus mass seien immer wieder gescheitert und führten zu einem erneuten Wie derauftreten der altbekannten depressiven Symptomatik. Die Diag nose müsse heute wohl eher in diejenige einer depressiven Reaktion in Belas tungs situa tio nen umgewandelt werden. Mit zu berücksichtigen seien die ver schiedenen körper lichen Einschränkungen mit Schmerzzunahme bei vermehrten Anforderungen. 3.10
Dr. D.___ führte am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/63/2-3) dazu aus, es sei nach der MEDAS-Begutachtung von Dr. C.___ bestätigt worden, dass aus kardiolo gi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ange zeigt sei eine Alkoholabstinenz, denn Dr. C.___ erachte den fortgesetzten Alkohol kon sum nebst der Hypertonie als Ursache der Herzprobleme. Die bisher geschilderte Symp tomatik könne im Rahmen des Alkoholkonsums mitverur sacht werden. 3.11
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. Z.___ am 4. November 2013 ( Urk. 3/5) fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers aus psychiatrischer Sicht vorerst über lange Zeit aufgrund eines schweren Burn-outs praktisch vollständig eingeschränkt gewesen sei. Diagnostisch sei in der Folge von einer Anpassungsstörung ausgegangen worden. Im weiteren Ver lauf habe sich dann aber trotz intensiver Behandlung und weitgehendem Alko holverzicht gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht annähernd mehr an seine frühere Leistungsfähigkeit habe anknüpfen können und nach drei Stunden Ar beitsleistung in seinem ehemaligen Betrieb erschöpft gewesen sei. Die Diag nose sei daher anzupassen gewesen auf diejenige einer depressiven Reaktion in Be la s tungssituationen. Dies sei bei ehemaligen Burn-out-Patienten häufig zu sehen. Aus körperlicher Sicht seien bei der Tätigkeit als Wirt vor allem die Ein schrän kungen aufgrund der Arthrose zu sehen. Der von der Beschwerdegegne rin er wähnte Alkoholkonsum spiele für die Krankheitsentwicklung kaum eine Rolle. Jetzt, wo der Beschwerdeführer nur noch stundenweise in der Küche und Ad mini stration seines ehemaligen Restaurants tätig sei, trinke er nur noch mäs sig Alkohol. Im angestammten Beruf sei er noch etwa zu 25 % arbeitsfähig. Ohne Druck, Stress und körperliche Belastung könne theoretisch an einem ide alen Ar beitsort vielleicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. Diesen werde es aber nicht geben, weshalb das heutige Arrangement im angestammten Be trieb ideal sei. 4. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte im Jahr 2011 ein schwe res Burn-out und erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als wohl arbeitsunfähig. Eine Rückkehr in die alten Verhältnisse sei nicht an gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.1). Ein Burn-out
wird unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie "Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und ge hört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur In anspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen je doch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). Die Z-Ka te gorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien ICD-10 A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies, wenn irgend welche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schä digung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239 ). 4.2
Dr. Z.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Arbeit im eige nen Restaurant einen Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Beschwer deführers habe, da er eine Rückkehr in die alten Verhältnisse als nicht angezeigt erachtete und festhielt, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im Sinne
einer Selbstmedikation nach Entfernung aus dem Restaurantmilieu auf ein Mini mum habe reduziert werden können (vgl.
vorstehend E.
3.3). Dies legt den Schluss nahe, dass die psychische Erkrankung und damit die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers von psychosozialen Umständen beeinflusst wird , was inva li denversicherungsrechtlich unbeachtlich ist:
Zur Annahme der Inva lidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein me di zinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich be einträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiel s weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass
das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Dep ression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, da mit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2).
Dr. Z.___
diag nostizierte im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 , vgl. vorstehend E. 3.3 ) . Bei der An passungs störung handelt es sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
um ein grundsätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisie rendes
Leiden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011 , 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 sowie 8C_322/2010
vom 9. August 2010 ).
Daran vermag die Beurteilung durch Dr. Z.___ nichts zu ändern: Zwar hielt Dr. Z.___ fest, dass diese Diagnose möglicherweise in diejenige einer depressiven Störung ge ändert werden müsse (vgl. vorstehend E.
3.3) , und hielt mit Schreiben vom 5. August 2013 - welches erst nach Erlass des Vorbescheides erging und den Anforderungen an einen Ar zt bericht (vgl. vorstehend E.
1.5 ) mangels Anamnese und Befund nicht entspricht - dafür , die Diagnose müsse eher in diejenige einer „ depressiven Reaktion in Be lastungssituationen “ geändert werden (vgl. vorste hend E.
3.9) . Soweit er damit wiederum die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10: F43.21) meinte, so beinhaltet diese Diagnose
- nebst der aus rech t licher Sicht nicht invalidisierenden Anpassungs störung -
gemäss ICD einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger andauernde Belas tungssituation, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Eine leichte de pressive Episode ist
jedoch ebenfalls nicht invalidisierend, da sie
grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Dr. Z.___ berücksichtigte zudem bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers somatische Faktoren, was nicht in sein Fachgebiet der Psychiatrie fällt und der Einschätzung der anderen behandelnden Ärzte wi der spricht, denn sowohl Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) als auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.4) gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf psychische Gründe zurückzuführen sei . Die Herz krank heit verursachte sodann gemäss dem behandelnden Kardiologen zwar v orüber geh end in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfä higkeit, stabilisierte sich aber in der Folge, so dass Dr. C.___ von einem er freulichen Verlauf ausging und keine Hinweise mehr für eine koronare Herz krankheit fand, sondern auf den übermässigen Alkoholkonsum des Beschwer deführers hinwies (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.3
Ein Gesamtbild ergibt sich aus dem O.___ -Gutachten, worin als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.23) genannt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6) . Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer deshalb als noch zu 50 % arbeitsfähig, legte sich jedoch nicht fest, für welche Tätigkeiten diese Einschätzung Geltung haben soll: So gelte dies im angestammten Beruf, für Arbeiten mit vergleichbarem Be lastungsprofil und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S.
31 des Gutachtens ). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dies für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Gerant gelte (S. 32). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da , wie vorstehend ausgeführt , eine Anpassungsstörung aus ver siche rungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine In validität verursacht. Insbeson dere aber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten oder mittel schwe ren Tätigkeit ausdrücklich als zu 100 % arbeitsfähig (S. 32 Ziff. 7.7 ) . Da von ist auszugehen, zumal selbst im angestammten Beruf als Koch eine behin der ungs angepasste Arbeit - zumutbarerweise auch in unselbständiger Tätigkeit - mit weniger Stress und Druck und geregelteren Arbeitszeiten, beispielsweise in eine m Kinderheim, Spital oder in einem eigenen , aber nur tagsüber geöffneten Betrieb vorstellbar ist.
Mit anderen Worten ist die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar und eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist dem Beschwerde führer sozial- praktisch zumutbar, weshalb aus o bjektiver Sicht keine psychisch bedingte In v a lidität vorliegt (vgl.
vorstehend
E.
1.3). Unter versicherungsrechtli cher Ausklam me rung der psychischen Beschwerden ist n ach Einschätzung der O.___ -Gutach ter aus internistischer, rheumatologischer und neuropsychologi scher Sicht auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar.
Zur hier nicht überzeu genden Beurteilung durch den
psychiatrischen Gutachter ist im Übrigen festzu halten, dass es
in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keines wegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gut acht lich) befassten Arztpersonen ist , selber abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle n verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer a n dauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt ( zur Publikation be stimmtes
Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014).
4.4
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidi tät. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1955, war seit 1998 als Wirt und Koch in seinem ei ge nen Restaurant tätig (vgl. Urk. 7/6/2). A m 7. September 2011 meldete er sich wegen psychischen und somatischen Beschwerden bei der Invalidenversi che rung an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche ( Urk. 7/6; Urk. 7/31 ) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/28; Urk. 7/32/1-10; Urk. 7/33/5-11), zog die Akten der Tag geld versicherung bei ( Urk. 7/8; Urk. 7/35/1-30) und gewährte dem Ver sicherten Ar beits v ermittlung ( Urk. 7/15). Sodann veranlasste sie eine polydis ziplinäre Begut achtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) O.___ ( O.___ ), deren Gutachten am 1. Juni 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/47). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/54; Urk. 7/61) ergingen weitere Arztberichte ( Urk. 7/59-60). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/64 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Ur teile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 ) mangels Anamnese und Befund nicht entspricht - dafür , die Diagnose müsse eher in diejenige einer „ depressiven Reaktion in Be lastungssituationen “ geändert werden (vgl. vorste hend E.
3.9) . Soweit er damit wiederum die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10: F43.21) meinte, so beinhaltet diese Diagnose
- nebst der aus rech t licher Sicht nicht invalidisierenden Anpassungs störung -
gemäss ICD einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger andauernde Belas tungssituation, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Eine leichte de pressive Episode ist
jedoch ebenfalls nicht invalidisierend, da sie
grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Dr. Z.___ berücksichtigte zudem bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers somatische Faktoren, was nicht in sein Fachgebiet der Psychiatrie fällt und der Einschätzung der anderen behandelnden Ärzte wi der spricht, denn sowohl Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) als auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.4) gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf psychische Gründe zurückzuführen sei . Die Herz krank heit verursachte sodann gemäss dem behandelnden Kardiologen zwar v orüber geh end in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfä higkeit, stabilisierte sich aber in der Folge, so dass Dr. C.___ von einem er freulichen Verlauf ausging und keine Hinweise mehr für eine koronare Herz krankheit fand, sondern auf den übermässigen Alkoholkonsum des Beschwer deführers hinwies (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.3
Ein Gesamtbild ergibt sich aus dem O.___ -Gutachten, worin als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.23) genannt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6) . Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer deshalb als noch zu 50 % arbeitsfähig, legte sich jedoch nicht fest, für welche Tätigkeiten diese Einschätzung Geltung haben soll: So gelte dies im angestammten Beruf, für Arbeiten mit vergleichbarem Be lastungsprofil und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S.
31 des Gutachtens ). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dies für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Gerant gelte (S. 32). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da , wie vorstehend ausgeführt , eine Anpassungsstörung aus ver siche rungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine In validität verursacht. Insbeson dere aber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten oder mittel schwe ren Tätigkeit ausdrücklich als zu 100 % arbeitsfähig (S. 32 Ziff.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 0. November 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen, eventuell einer halben In validenrente ab 1. Februar 2012
oder die Rückweisung zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Mit Ge richtsverfügung vom 3. April 2014 ( Urk.
9) wurde die Gastro Social Pensions kasse zum Prozess beigeladen, welche in der Folge auf Stellung nahme ver zich tete (vgl.
Urk. 14). Am 1 4. April
2014 erfolgte eine weitere Ein gabe des Beschwer deführers ( Urk. 11). Die Rechtsschriften wurden den Parteien am 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen da von aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
rechtsprechungsge mäss nicht invalidisierend sei. Auch aus kardiologischer Sicht bestehe keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei eine Alkohol-Abstinenz angezeigt, um die volle Arbeitsfähigkeit zu erhalten und eine Verbesserung des Gesund heitszustandes zu erreichen ( Urk. 2). Eine Anpassungsstörung könne in Kombi na tion mit einer Sucht keine Leistungen der Invalidenversicherung auslösen. Es sei auch angesichts des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers nicht plausibel, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen anzu nehmen . Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit. Der Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer aus psychi schen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne nicht gefolgt werden ( Urk. 6).
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, behinderungsangepasst nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein. Diesbezüglich decke sich die Beurteilung des psychi atrischen Gutachters mit derjenigen des behandelnden Psychiaters. Es werde auch aus kardiologischer Sicht eine Einschränkung von 25 bis 30 % festgestellt. Die Beeinträchtigung habe invalidisierenden Charakter, denn es lägen neben der psychischen Problematik auch körperliche Erkrankungen vor. Zudem sei seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr verwertbar , weshalb von voller Invalidität auszugehen sei . Eventuell ergebe der Einkommensvergleich A n spruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 4 ff.). Aus dem MEDAS-Gutach ten gehe hervor, dass der Alkoholmissbrauch nicht massgebende Ursache für die Ar beitsunfähigkeit sei ( Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.7 ) . Da von ist auszugehen, zumal selbst im angestammten Beruf als Koch eine behin der ungs angepasste Arbeit - zumutbarerweise auch in unselbständiger Tätigkeit - mit weniger Stress und Druck und geregelteren Arbeitszeiten, beispielsweise in eine m Kinderheim, Spital oder in einem eigenen , aber nur tagsüber geöffneten Betrieb vorstellbar ist.
Mit anderen Worten ist die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar und eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist dem Beschwerde führer sozial- praktisch zumutbar, weshalb aus o bjektiver Sicht keine psychisch bedingte In v a lidität vorliegt (vgl.
vorstehend
E.
1.3). Unter versicherungsrechtli cher Ausklam me rung der psychischen Beschwerden ist n ach Einschätzung der O.___ -Gutach ter aus internistischer, rheumatologischer und neuropsychologi scher Sicht auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar.
Zur hier nicht überzeu genden Beurteilung durch den
psychiatrischen Gutachter ist im Übrigen festzu halten, dass es
in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keines wegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gut acht lich) befassten Arztpersonen ist , selber abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle n verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer a n dauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt ( zur Publikation be stimmtes
Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014).
4.4
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidi tät. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
E. 11 S. 2). 3. 3.1
In seinem am 2. Mai 2011 ( Urk. 7/8/3) zuhanden der Taggeldversicherung er statteten Bericht führte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer leide an einem schweren Burn-out mit ausgeprägter depressiver Symptomatik wie ständiger Müdigkeit, Lust- und Freudlosigkeit, Unkonzentriertheit, Schlafstörungen, Unruhe, Suizidgedan ken
sowie körperlichen Symptomen wie Magenschmerzen, Schwitzen, Blut hoch druck und Inappetenz. Er sei momentan nicht arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Gastwirt und Koch sei weiterhin zumutbar. Es könne erfahrungsgemäss nach etwa drei Monaten mit einer Besserung und sukzessiver Steigerung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer stehe unter intensiver medizinischer Be handlung und es seien erste Erfolge sichtbar (S. 1-2). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. Z.___ am 1 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/7/1- 5 ) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - schwere Burn-out Symptomatik mit depressiver Symptomatik (ICD-10 Z73.0), bestehend seit ein bis zwei Jahren , akut seit Februar 2011 - Übergewicht, Rückenbeschwerden (Diskushernie), Gicht, Bluthochdruck, diverse Arthrosen in Knie und Handgelenk, Schleimbeutelentzündung Ellbogen - Krampfadern mit offenem Bein, Magenbeschwerden, Schwindel, Sehstö rungen, Schlafstörungen, Alkoholüberkonsum, bestehend seit Jahren Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer wohl arbeitsunfähig, bei güns tiger Neuorientierung eventuell zu 50-100 % arbeitsfähig ( Ziff. 1.4). Die Arbeits unfähigkeit als Koch und Gastronom bestehe seit 1 7. Februar 2011 ( Ziff. 1.6). Nach einem Erholungsaufenthalt habe die Arbeitsfähigkeit kurzfristig zwischen dem 1 7. Mai und dem 2 7. Juli 2011 auf 50 % gesteigert werden kön nen. Da nach habe sich die alte Symptomatik wieder in vollem Umfang einge stellt und es sei wieder volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine Rückkehr in die alten Verhält nisse sei nicht angezeigt ( Urk. 7/7/5). 3.2
Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizier t e mit Be richt vom 2 7. Oktober und 2. November 2011 ( Urk. 7/10/1-4) eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen einer Adipositas, einer Hypertonie und einer Varikosis Grad III ( Ziff. 1.1). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf Dr. Z.___ ( Ziff. 1.7). 3.3
Dr. Z.___ berichtete am 5. April 2012 ( Urk. 7/28) erneut und hielt fest, der Be schwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 10-20 % und in einer an ge passten Tätigkeit zu 25-50 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand sei sta tio när und die Diagnose unverändert. Die psychische Situation sei etwas stabi ler, aber immer noch labil mit verminderter Stresstoleranz und schneller Ermü dbar keit. Der Alkoholkonsum sei eingeschränkt. Körperlich bestünden schwere multi ple Einschränkungen (S. 1). Mit Bericht vom 1 3. April 2012 ( Urk. 7/32/8-10) führte Dr. Z.___ aus, die Prob lematik entspreche nun einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21; S.
1). Es sei gut möglich, dass die Diagnose nochmals in
die jenige eine r depressive n Störung (ICD-10 F33) geändert werden müsse. D arauf weise der zähe Verlauf und die massive Häufung von Depressionen in der Familie des Beschwerdeführers hin. Dass Dr. A.___ aus körperlicher Sicht keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit feststelle, sei erstaunlich. Die soma tischen Beschwerden würden eine Tätigkeit in der Küche und auch viele andere Tä tig keiten massiv beeinträchtigen. Der Alkoholkonsum habe unter Behandlung und nach Entfernung aus dem Restaurantmilieu auf ein Minimum reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe bisher Alkohol quasi als Selbst medikation konsumiert (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 5. Mai 2012 ( Urk. 7/32/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - dilatative Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern (Erstdiagnose 1 7. April 2012) Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die folgenden Diagnosen: - metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie - rezidivierende Gichtschübe - posttraumatische Femuropatellararthrose rechts - chronisches lumbovertebrales Syndrom - chronische venöse Insuffizienz bei Varizen - Aethylkonsum Eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch sei nicht mehr zu mutbar. Nach der Genesung sei eine leichte oder sitzende Tätigkeit aus somati scher Sicht wahrscheinlich wieder zu 100 % möglich ( Urk. 7/32/3). 3.5
Dr. med. C.___ , Kardiologie und Innere Medizin FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/33/5-6) eine dilatative Kardiomyo pathie. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an symptomatischer Gicht, Pros tata hyper plasie, Aethylabusus und Depression. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Bei Sta bi lisierung der Herzproblematik sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfä higkeit zu rechnen (S. 1). 3.6
Die Gutachter des O.___ erstatteten ihr Gutachten am 1. Juni 2013 nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer inter nis tischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Un ter such ung ( Urk. 7/47 S.
1
ff.). Als Diagnose (S. 28) mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchti gung von
anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.23) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: - 3-Segment-Chondrosen L3 bis S1 mit korrespondierenden Spondylar throsen, ohne Diskushernie mit beginnender Spinalkanalstenosierung L3/4 ohne Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Ausfallssympto matik - rezidivierende Gichtschübe im Bereich des rechte n Ellbogen- und des rechte n Hand gelenk s ohne Rezidiv mit - postarthritischer gichtbedingter Usurierung am Caput ulnae rechts - Alkoholmissbrauch - Differentialdiagnose: Alkoholabhängigkeit - dilatative Kardiomyopathie mit normokardem Vorhofflimmern - metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Adipositas und Hyper lipidämie Der Beschwerdeführer leide seit 2011 an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Erkrankung, welche bisher mit Psychotherapie und medikamentös behandelt worden sei. Eine am 1 7. April 2012 erstmals aufgetretene Dyspnoe bei ursächlich dilatativer Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern sei symptoma tisch therapiert worden und abgeklungen (S. 29). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit im Gastronomiebereich begründen; der Beschwerdeführer habe bereits aus hilfs weise seine Tätigkeit als Koch und auch die bisherigen administrativen Tä tigkeiten wie Einkauf und Lohnbuchhaltung wieder aufgenommen. Aus rheu matolo gischer Sicht sei die lumbovertebrale Schmerzproblematik kompensiert und über die Jahre mehr oder weniger stabil und subjektiv gut erträglich ge blieben, ohne ra di kuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Ein Gichtschub sei seit längerem nicht mehr zu verzeichnen. Bei Einhaltung gewisser näher beschrie bener Schonkri te rien sei der Beschwerdeführer aus r heumatologisch-somatischer Sicht in einer leichten bis mittelschwer belastenden wie auch der angestammten Tätigkeit im eigenen Restaurant voll arbeitsfähig (S. 30). Aus neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Anforderun gen
seiner angestammten Tätigkeit bewältigen. Die von ihm selbst beschriebene Ver gesslichkeit und schlechter gewordene Konzentrationsfähigkeit habe nicht objek tiviert werden können. Bei der psychiatrischen Beurteilung werde eine hoch gra dig leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur festgestellt. Es sei beim Beschwer deführer nach einer jahrzehntelangen, fast ununterbrochenen Arbeit in einem er heblich stressbelasteten Beruf zu einer Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit mit Beeinträchtigung durch Angst, Sorge und Anspannung gekommen. Persön lich keitsbedingt und durch Habituation sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, unbewusste Ängste und möglicherweise Versorgungswünsche zu in tegrieren, son dern diese würden durch extremes berufliches Engagement abge wehrt und durch Alkoholmissbrauch aufgelöst. Das tatsächliche Ausmass der Störung werde vom Beschwerdeführer dissimuliert. Sollte er mit diesem Ver halten fortfahren, so sei aus psychiatrischer Sicht mit einer erheblichen Schädi gung der Gesund heit zu rechnen. Er sei im angestammten Beruf, für Arbeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maxi mal 50 % arbeitsfähig (S. 31). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht aufgrund der genannten Anpassungsstörung maxi mal 50 % arbeitsfähig für die Arbeit im angestammten Beruf oder für Ar bei ten mit vergleichbarem Belastungsprofil (S.31 Ziff. 7.4). Mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ bestehe weitgehende Übereinstimmung und die von ihm ge äusserten differentialdiagnostischen Überlegungen seien nachvollziehbar. Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem psychiatrischen Gutachten vom
1 7. Februar 2011 . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerant sei der Be schwer deführer seit dem 1 7. Februar 2013
aus psychiatrischer Sicht maximal zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits fähig keit von 100 % (S. 32 Ziff. 7.7 ). 3.7
Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 1 7. Juni 2013 (Urk.7/59) fest, der Verlauf sei erfreulich. Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit lägen zum jetzigen Zeit punkt nicht vor. Leider konsumiere der Beschwerdeführer nach wie vor über mässig Alkohol. Seine Arbeitsfähigkeit sei mit 25 bis 30 % deutlich einge schränkt. 3.8
Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, führte am 1 5. Juli 2013 ( Urk. 7/52/5-6) aus, es werde im MEDAS-Gutachten interdiszipli när von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausge gangen. Diese müsse die somatische und psychische Problematik berücksichti gen und wechselbelastend sein. Aus Sicht des RAD müsse es sich um eine Tä tigkeit ohne Stress- und Verantwortungsübernahme, ohne Schichttätigkeit und mit normalen Arbeitszeiten handeln. An anderer Stelle des Gutachtens werde vom begut achtenden Psychiater dargelegt, dass auch bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dies könne aus medizi ni scher Sicht bei der Anpassungsstörung und dem früher beschriebe nen Burn-out sowie der akzentuierten Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzo gen werden; sol che Leiden würden in der Regel mindestens in angepassten Tä tigkeiten keine dauerhaft hohe Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Alkoholprob lematik sei im Rah men der psychischen Fehlentwicklung zu sehen. Es sei aber von einer droh en den Verschlechterung und Invalidität auszugehen, wenn der Beschwerde füh rer in der bisherigen Tätigkeit verbleibe. 3.9
Dr. Z.___ führte am 5. August 2013 ( Urk. 7/60) aus, der Beschwerdeführer sei im angestammten Beruf kaum mehr arbeitsfähig. Heute arbeite er mit reduzier ter Leistung und ohne Verantwortung wieder etwa zwei bis drei Stunden am Tag im alten Geschäft, was ihn psychisch infolge der Ermüdbarkeit und des Kon zen trationsabfalls und körperlich bereits an seine Grenzen bringe. Danach sei er „nudelfertig“. Manchmal helfe er zusätzlich noch etwas bei Kollegen aus. Ge gen über früher erbringe er noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % . Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere auf dem Aus druck „An passungsstörung“. Diese müsse allerdings aufgrund der nach wie vor besteh enden Problematik im Alltag mit fehlender Belastbarkeit, fehlender Stresstole ranz, schneller Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörung, Zittern, Schlaf losigkeit un d Depression als Reaktion auf Drucksituationen hinterfragt werden. Klinisch und in der Realität könne der Beschwerdeführer nach wie vor aller höchstens 50 %
seiner ursprünglichen Arbeitsfähigkeit erbringen. Arbeitsversu che über dieses Aus mass seien immer wieder gescheitert und führten zu einem erneuten Wie derauftreten der altbekannten depressiven Symptomatik. Die Diag nose müsse heute wohl eher in diejenige einer depressiven Reaktion in Belas tungs situa tio nen umgewandelt werden. Mit zu berücksichtigen seien die ver schiedenen körper lichen Einschränkungen mit Schmerzzunahme bei vermehrten Anforderungen. 3.10
Dr. D.___ führte am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/63/2-3) dazu aus, es sei nach der MEDAS-Begutachtung von Dr. C.___ bestätigt worden, dass aus kardiolo gi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ange zeigt sei eine Alkoholabstinenz, denn Dr. C.___ erachte den fortgesetzten Alkohol kon sum nebst der Hypertonie als Ursache der Herzprobleme. Die bisher geschilderte Symp tomatik könne im Rahmen des Alkoholkonsums mitverur sacht werden. 3.11
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. Z.___ am 4. November 2013 ( Urk. 3/5) fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers aus psychiatrischer Sicht vorerst über lange Zeit aufgrund eines schweren Burn-outs praktisch vollständig eingeschränkt gewesen sei. Diagnostisch sei in der Folge von einer Anpassungsstörung ausgegangen worden. Im weiteren Ver lauf habe sich dann aber trotz intensiver Behandlung und weitgehendem Alko holverzicht gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht annähernd mehr an seine frühere Leistungsfähigkeit habe anknüpfen können und nach drei Stunden Ar beitsleistung in seinem ehemaligen Betrieb erschöpft gewesen sei. Die Diag nose sei daher anzupassen gewesen auf diejenige einer depressiven Reaktion in Be la s tungssituationen. Dies sei bei ehemaligen Burn-out-Patienten häufig zu sehen. Aus körperlicher Sicht seien bei der Tätigkeit als Wirt vor allem die Ein schrän kungen aufgrund der Arthrose zu sehen. Der von der Beschwerdegegne rin er wähnte Alkoholkonsum spiele für die Krankheitsentwicklung kaum eine Rolle. Jetzt, wo der Beschwerdeführer nur noch stundenweise in der Küche und Ad mini stration seines ehemaligen Restaurants tätig sei, trinke er nur noch mäs sig Alkohol. Im angestammten Beruf sei er noch etwa zu 25 % arbeitsfähig. Ohne Druck, Stress und körperliche Belastung könne theoretisch an einem ide alen Ar beitsort vielleicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. Diesen werde es aber nicht geben, weshalb das heutige Arrangement im angestammten Be trieb ideal sei. 4. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte im Jahr 2011 ein schwe res Burn-out und erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als wohl arbeitsunfähig. Eine Rückkehr in die alten Verhältnisse sei nicht an gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.1). Ein Burn-out
wird unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie "Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und ge hört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur In anspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen je doch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). Die Z-Ka te gorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien ICD-10 A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies, wenn irgend welche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schä digung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239 ). 4.2
Dr. Z.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Arbeit im eige nen Restaurant einen Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Beschwer deführers habe, da er eine Rückkehr in die alten Verhältnisse als nicht angezeigt erachtete und festhielt, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im Sinne
einer Selbstmedikation nach Entfernung aus dem Restaurantmilieu auf ein Mini mum habe reduziert werden können (vgl.
vorstehend E.
3.3). Dies legt den Schluss nahe, dass die psychische Erkrankung und damit die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers von psychosozialen Umständen beeinflusst wird , was inva li denversicherungsrechtlich unbeachtlich ist:
Zur Annahme der Inva lidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein me di zinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich be einträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiel s weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass
das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Dep ression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, da mit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2).
Dr. Z.___
diag nostizierte im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 , vgl. vorstehend E. 3.3 ) . Bei der An passungs störung handelt es sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
um ein grundsätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisie rendes
Leiden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011 , 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 sowie 8C_322/2010
vom 9. August 2010 ).
Daran vermag die Beurteilung durch Dr. Z.___ nichts zu ändern: Zwar hielt Dr. Z.___ fest, dass diese Diagnose möglicherweise in diejenige einer depressiven Störung ge ändert werden müsse (vgl. vorstehend E.
3.3) , und hielt mit Schreiben vom 5. August 2013 - welches erst nach Erlass des Vorbescheides erging und den Anforderungen an einen Ar zt bericht (vgl. vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01064 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil
vom
5. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955, war seit 1998 als Wirt und Koch in seinem ei ge nen Restaurant tätig (vgl. Urk. 7/6/2). A m 7. September 2011 meldete er sich wegen psychischen und somatischen Beschwerden bei der Invalidenversi che rung an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte erwerbliche ( Urk. 7/6; Urk. 7/31 ) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/28; Urk. 7/32/1-10; Urk. 7/33/5-11), zog die Akten der Tag geld versicherung bei ( Urk. 7/8; Urk. 7/35/1-30) und gewährte dem Ver sicherten Ar beits v ermittlung ( Urk. 7/15). Sodann veranlasste sie eine polydis ziplinäre Begut achtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) O.___ ( O.___ ), deren Gutachten am 1. Juni 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/47). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/54; Urk. 7/61) ergingen weitere Arztberichte ( Urk. 7/59-60). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 7/64 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 0. November 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen, eventuell einer halben In validenrente ab 1. Februar 2012
oder die Rückweisung zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Mit Ge richtsverfügung vom 3. April 2014 ( Urk.
9) wurde die Gastro Social Pensions kasse zum Prozess beigeladen, welche in der Folge auf Stellung nahme ver zich tete (vgl.
Urk. 14). Am 1 4. April
2014 erfolgte eine weitere Ein gabe des Beschwer deführers ( Urk. 11). Die Rechtsschriften wurden den Parteien am 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dre i viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be ein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fal l Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Ur teile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen da von aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
rechtsprechungsge mäss nicht invalidisierend sei. Auch aus kardiologischer Sicht bestehe keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei eine Alkohol-Abstinenz angezeigt, um die volle Arbeitsfähigkeit zu erhalten und eine Verbesserung des Gesund heitszustandes zu erreichen ( Urk. 2). Eine Anpassungsstörung könne in Kombi na tion mit einer Sucht keine Leistungen der Invalidenversicherung auslösen. Es sei auch angesichts des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers nicht plausibel, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen anzu nehmen . Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähig keit. Der Einschätzung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer aus psychi schen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne nicht gefolgt werden ( Urk. 6). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, behinderungsangepasst nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein. Diesbezüglich decke sich die Beurteilung des psychi atrischen Gutachters mit derjenigen des behandelnden Psychiaters. Es werde auch aus kardiologischer Sicht eine Einschränkung von 25 bis 30 % festgestellt. Die Beeinträchtigung habe invalidisierenden Charakter, denn es lägen neben der psychischen Problematik auch körperliche Erkrankungen vor. Zudem sei seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters nicht mehr verwertbar , weshalb von voller Invalidität auszugehen sei . Eventuell ergebe der Einkommensvergleich A n spruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk. 1 S. 4 ff.). Aus dem MEDAS-Gutach ten gehe hervor, dass der Alkoholmissbrauch nicht massgebende Ursache für die Ar beitsunfähigkeit sei ( Urk. 11 S. 2). 3. 3.1
In seinem am 2. Mai 2011 ( Urk. 7/8/3) zuhanden der Taggeldversicherung er statteten Bericht führte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer leide an einem schweren Burn-out mit ausgeprägter depressiver Symptomatik wie ständiger Müdigkeit, Lust- und Freudlosigkeit, Unkonzentriertheit, Schlafstörungen, Unruhe, Suizidgedan ken
sowie körperlichen Symptomen wie Magenschmerzen, Schwitzen, Blut hoch druck und Inappetenz. Er sei momentan nicht arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Gastwirt und Koch sei weiterhin zumutbar. Es könne erfahrungsgemäss nach etwa drei Monaten mit einer Besserung und sukzessiver Steigerung der Ar beitsfähigkeit gerechnet werden. Der Beschwerdeführer stehe unter intensiver medizinischer Be handlung und es seien erste Erfolge sichtbar (S. 1-2). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. Z.___ am 1 7. Oktober 2011 ( Urk. 7/7/1- 5 ) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: - schwere Burn-out Symptomatik mit depressiver Symptomatik (ICD-10 Z73.0), bestehend seit ein bis zwei Jahren , akut seit Februar 2011 - Übergewicht, Rückenbeschwerden (Diskushernie), Gicht, Bluthochdruck, diverse Arthrosen in Knie und Handgelenk, Schleimbeutelentzündung Ellbogen - Krampfadern mit offenem Bein, Magenbeschwerden, Schwindel, Sehstö rungen, Schlafstörungen, Alkoholüberkonsum, bestehend seit Jahren Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer wohl arbeitsunfähig, bei güns tiger Neuorientierung eventuell zu 50-100 % arbeitsfähig ( Ziff. 1.4). Die Arbeits unfähigkeit als Koch und Gastronom bestehe seit 1 7. Februar 2011 ( Ziff. 1.6). Nach einem Erholungsaufenthalt habe die Arbeitsfähigkeit kurzfristig zwischen dem 1 7. Mai und dem 2 7. Juli 2011 auf 50 % gesteigert werden kön nen. Da nach habe sich die alte Symptomatik wieder in vollem Umfang einge stellt und es sei wieder volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine Rückkehr in die alten Verhält nisse sei nicht angezeigt ( Urk. 7/7/5). 3.2
Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizier t e mit Be richt vom 2 7. Oktober und 2. November 2011 ( Urk. 7/10/1-4) eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen einer Adipositas, einer Hypertonie und einer Varikosis Grad III ( Ziff. 1.1). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf Dr. Z.___ ( Ziff. 1.7). 3.3
Dr. Z.___ berichtete am 5. April 2012 ( Urk. 7/28) erneut und hielt fest, der Be schwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 10-20 % und in einer an ge passten Tätigkeit zu 25-50 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand sei sta tio när und die Diagnose unverändert. Die psychische Situation sei etwas stabi ler, aber immer noch labil mit verminderter Stresstoleranz und schneller Ermü dbar keit. Der Alkoholkonsum sei eingeschränkt. Körperlich bestünden schwere multi ple Einschränkungen (S. 1). Mit Bericht vom 1 3. April 2012 ( Urk. 7/32/8-10) führte Dr. Z.___ aus, die Prob lematik entspreche nun einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10 F43.21; S.
1). Es sei gut möglich, dass die Diagnose nochmals in
die jenige eine r depressive n Störung (ICD-10 F33) geändert werden müsse. D arauf weise der zähe Verlauf und die massive Häufung von Depressionen in der Familie des Beschwerdeführers hin. Dass Dr. A.___ aus körperlicher Sicht keine Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit feststelle, sei erstaunlich. Die soma tischen Beschwerden würden eine Tätigkeit in der Küche und auch viele andere Tä tig keiten massiv beeinträchtigen. Der Alkoholkonsum habe unter Behandlung und nach Entfernung aus dem Restaurantmilieu auf ein Minimum reduziert werden können. Der Beschwerdeführer habe bisher Alkohol quasi als Selbst medikation konsumiert (S. 2). 3.4
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 5. Mai 2012 ( Urk. 7/32/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) - dilatative Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern (Erstdiagnose 1 7. April 2012) Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die folgenden Diagnosen: - metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie - rezidivierende Gichtschübe - posttraumatische Femuropatellararthrose rechts - chronisches lumbovertebrales Syndrom - chronische venöse Insuffizienz bei Varizen - Aethylkonsum Eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch sei nicht mehr zu mutbar. Nach der Genesung sei eine leichte oder sitzende Tätigkeit aus somati scher Sicht wahrscheinlich wieder zu 100 % möglich ( Urk. 7/32/3). 3.5
Dr. med. C.___ , Kardiologie und Innere Medizin FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 3 1. Mai 2012 ( Urk. 7/33/5-6) eine dilatative Kardiomyo pathie. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an symptomatischer Gicht, Pros tata hyper plasie, Aethylabusus und Depression. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Bei Sta bi lisierung der Herzproblematik sei mit einer Reduktion der Arbeitsunfä higkeit zu rechnen (S. 1). 3.6
Die Gutachter des O.___ erstatteten ihr Gutachten am 1. Juni 2013 nach Berück sichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer inter nis tischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Un ter such ung ( Urk. 7/47 S.
1
ff.). Als Diagnose (S. 28) mit Einfluss auf die Ar beits fähigkeit wurde eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchti gung von
anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.23) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: - 3-Segment-Chondrosen L3 bis S1 mit korrespondierenden Spondylar throsen, ohne Diskushernie mit beginnender Spinalkanalstenosierung L3/4 ohne Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Ausfallssympto matik - rezidivierende Gichtschübe im Bereich des rechte n Ellbogen- und des rechte n Hand gelenk s ohne Rezidiv mit - postarthritischer gichtbedingter Usurierung am Caput ulnae rechts - Alkoholmissbrauch - Differentialdiagnose: Alkoholabhängigkeit - dilatative Kardiomyopathie mit normokardem Vorhofflimmern - metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Adipositas und Hyper lipidämie Der Beschwerdeführer leide seit 2011 an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Erkrankung, welche bisher mit Psychotherapie und medikamentös behandelt worden sei. Eine am 1 7. April 2012 erstmals aufgetretene Dyspnoe bei ursächlich dilatativer Kardiomyopathie mit Vorhofflimmern sei symptoma tisch therapiert worden und abgeklungen (S. 29). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit im Gastronomiebereich begründen; der Beschwerdeführer habe bereits aus hilfs weise seine Tätigkeit als Koch und auch die bisherigen administrativen Tä tigkeiten wie Einkauf und Lohnbuchhaltung wieder aufgenommen. Aus rheu matolo gischer Sicht sei die lumbovertebrale Schmerzproblematik kompensiert und über die Jahre mehr oder weniger stabil und subjektiv gut erträglich ge blieben, ohne ra di kuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Ein Gichtschub sei seit längerem nicht mehr zu verzeichnen. Bei Einhaltung gewisser näher beschrie bener Schonkri te rien sei der Beschwerdeführer aus r heumatologisch-somatischer Sicht in einer leichten bis mittelschwer belastenden wie auch der angestammten Tätigkeit im eigenen Restaurant voll arbeitsfähig (S. 30). Aus neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Anforderun gen
seiner angestammten Tätigkeit bewältigen. Die von ihm selbst beschriebene Ver gesslichkeit und schlechter gewordene Konzentrationsfähigkeit habe nicht objek tiviert werden können. Bei der psychiatrischen Beurteilung werde eine hoch gra dig leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur festgestellt. Es sei beim Beschwer deführer nach einer jahrzehntelangen, fast ununterbrochenen Arbeit in einem er heblich stressbelasteten Beruf zu einer Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit mit Beeinträchtigung durch Angst, Sorge und Anspannung gekommen. Persön lich keitsbedingt und durch Habituation sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, unbewusste Ängste und möglicherweise Versorgungswünsche zu in tegrieren, son dern diese würden durch extremes berufliches Engagement abge wehrt und durch Alkoholmissbrauch aufgelöst. Das tatsächliche Ausmass der Störung werde vom Beschwerdeführer dissimuliert. Sollte er mit diesem Ver halten fortfahren, so sei aus psychiatrischer Sicht mit einer erheblichen Schädi gung der Gesund heit zu rechnen. Er sei im angestammten Beruf, für Arbeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maxi mal 50 % arbeitsfähig (S. 31). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht aufgrund der genannten Anpassungsstörung maxi mal 50 % arbeitsfähig für die Arbeit im angestammten Beruf oder für Ar bei ten mit vergleichbarem Belastungsprofil (S.31 Ziff. 7.4). Mit der Beurteilung durch Dr. Z.___ bestehe weitgehende Übereinstimmung und die von ihm ge äusserten differentialdiagnostischen Überlegungen seien nachvollziehbar. Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem psychiatrischen Gutachten vom
1 7. Februar 2011 . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerant sei der Be schwer deführer seit dem 1 7. Februar 2013
aus psychiatrischer Sicht maximal zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits fähig keit von 100 % (S. 32 Ziff. 7.7 ). 3.7
Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 1 7. Juni 2013 (Urk.7/59) fest, der Verlauf sei erfreulich. Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit lägen zum jetzigen Zeit punkt nicht vor. Leider konsumiere der Beschwerdeführer nach wie vor über mässig Alkohol. Seine Arbeitsfähigkeit sei mit 25 bis 30 % deutlich einge schränkt. 3.8
Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, führte am 1 5. Juli 2013 ( Urk. 7/52/5-6) aus, es werde im MEDAS-Gutachten interdiszipli när von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausge gangen. Diese müsse die somatische und psychische Problematik berücksichti gen und wechselbelastend sein. Aus Sicht des RAD müsse es sich um eine Tä tigkeit ohne Stress- und Verantwortungsübernahme, ohne Schichttätigkeit und mit normalen Arbeitszeiten handeln. An anderer Stelle des Gutachtens werde vom begut achtenden Psychiater dargelegt, dass auch bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dies könne aus medizi ni scher Sicht bei der Anpassungsstörung und dem früher beschriebe nen Burn-out sowie der akzentuierten Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzo gen werden; sol che Leiden würden in der Regel mindestens in angepassten Tä tigkeiten keine dauerhaft hohe Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Alkoholprob lematik sei im Rah men der psychischen Fehlentwicklung zu sehen. Es sei aber von einer droh en den Verschlechterung und Invalidität auszugehen, wenn der Beschwerde füh rer in der bisherigen Tätigkeit verbleibe. 3.9
Dr. Z.___ führte am 5. August 2013 ( Urk. 7/60) aus, der Beschwerdeführer sei im angestammten Beruf kaum mehr arbeitsfähig. Heute arbeite er mit reduzier ter Leistung und ohne Verantwortung wieder etwa zwei bis drei Stunden am Tag im alten Geschäft, was ihn psychisch infolge der Ermüdbarkeit und des Kon zen trationsabfalls und körperlich bereits an seine Grenzen bringe. Danach sei er „nudelfertig“. Manchmal helfe er zusätzlich noch etwas bei Kollegen aus. Ge gen über früher erbringe er noch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % . Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere auf dem Aus druck „An passungsstörung“. Diese müsse allerdings aufgrund der nach wie vor besteh enden Problematik im Alltag mit fehlender Belastbarkeit, fehlender Stresstole ranz, schneller Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörung, Zittern, Schlaf losigkeit un d Depression als Reaktion auf Drucksituationen hinterfragt werden. Klinisch und in der Realität könne der Beschwerdeführer nach wie vor aller höchstens 50 %
seiner ursprünglichen Arbeitsfähigkeit erbringen. Arbeitsversu che über dieses Aus mass seien immer wieder gescheitert und führten zu einem erneuten Wie derauftreten der altbekannten depressiven Symptomatik. Die Diag nose müsse heute wohl eher in diejenige einer depressiven Reaktion in Belas tungs situa tio nen umgewandelt werden. Mit zu berücksichtigen seien die ver schiedenen körper lichen Einschränkungen mit Schmerzzunahme bei vermehrten Anforderungen. 3.10
Dr. D.___ führte am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/63/2-3) dazu aus, es sei nach der MEDAS-Begutachtung von Dr. C.___ bestätigt worden, dass aus kardiolo gi scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ange zeigt sei eine Alkoholabstinenz, denn Dr. C.___ erachte den fortgesetzten Alkohol kon sum nebst der Hypertonie als Ursache der Herzprobleme. Die bisher geschilderte Symp tomatik könne im Rahmen des Alkoholkonsums mitverur sacht werden. 3.11
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt Dr. Z.___ am 4. November 2013 ( Urk. 3/5) fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers aus psychiatrischer Sicht vorerst über lange Zeit aufgrund eines schweren Burn-outs praktisch vollständig eingeschränkt gewesen sei. Diagnostisch sei in der Folge von einer Anpassungsstörung ausgegangen worden. Im weiteren Ver lauf habe sich dann aber trotz intensiver Behandlung und weitgehendem Alko holverzicht gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht annähernd mehr an seine frühere Leistungsfähigkeit habe anknüpfen können und nach drei Stunden Ar beitsleistung in seinem ehemaligen Betrieb erschöpft gewesen sei. Die Diag nose sei daher anzupassen gewesen auf diejenige einer depressiven Reaktion in Be la s tungssituationen. Dies sei bei ehemaligen Burn-out-Patienten häufig zu sehen. Aus körperlicher Sicht seien bei der Tätigkeit als Wirt vor allem die Ein schrän kungen aufgrund der Arthrose zu sehen. Der von der Beschwerdegegne rin er wähnte Alkoholkonsum spiele für die Krankheitsentwicklung kaum eine Rolle. Jetzt, wo der Beschwerdeführer nur noch stundenweise in der Küche und Ad mini stration seines ehemaligen Restaurants tätig sei, trinke er nur noch mäs sig Alkohol. Im angestammten Beruf sei er noch etwa zu 25 % arbeitsfähig. Ohne Druck, Stress und körperliche Belastung könne theoretisch an einem ide alen Ar beitsort vielleicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. Diesen werde es aber nicht geben, weshalb das heutige Arrangement im angestammten Be trieb ideal sei. 4. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ diagnostizierte im Jahr 2011 ein schwe res Burn-out und erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätig keit als wohl arbeitsunfähig. Eine Rückkehr in die alten Verhältnisse sei nicht an gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.1). Ein Burn-out
wird unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der Kategorie "Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und ge hört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur In anspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen je doch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). Die Z-Ka te gorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien ICD-10 A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies, wenn irgend welche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesund heitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schä digung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239 ). 4.2
Dr. Z.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Arbeit im eige nen Restaurant einen Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Beschwer deführers habe, da er eine Rückkehr in die alten Verhältnisse als nicht angezeigt erachtete und festhielt, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im Sinne
einer Selbstmedikation nach Entfernung aus dem Restaurantmilieu auf ein Mini mum habe reduziert werden können (vgl.
vorstehend E.
3.3). Dies legt den Schluss nahe, dass die psychische Erkrankung und damit die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers von psychosozialen Umständen beeinflusst wird , was inva li denversicherungsrechtlich unbeachtlich ist:
Zur Annahme der Inva lidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein me di zinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich be einträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie bei spiel s weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass
das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Dep ression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychi schen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, da mit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2).
Dr. Z.___
diag nostizierte im weiteren Verlauf eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21 , vgl. vorstehend E. 3.3 ) . Bei der An passungs störung handelt es sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
um ein grundsätzlich vorübergehendes und deshalb an sich nicht invalidisie rendes
Leiden ( Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011 , 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 sowie 8C_322/2010
vom 9. August 2010 ).
Daran vermag die Beurteilung durch Dr. Z.___ nichts zu ändern: Zwar hielt Dr. Z.___ fest, dass diese Diagnose möglicherweise in diejenige einer depressiven Störung ge ändert werden müsse (vgl. vorstehend E.
3.3) , und hielt mit Schreiben vom 5. August 2013 - welches erst nach Erlass des Vorbescheides erging und den Anforderungen an einen Ar zt bericht (vgl. vorstehend E.
1.5 ) mangels Anamnese und Befund nicht entspricht - dafür , die Diagnose müsse eher in diejenige einer „ depressiven Reaktion in Be lastungssituationen “ geändert werden (vgl. vorste hend E.
3.9) . Soweit er damit wiederum die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak tion (ICD-10: F43.21) meinte, so beinhaltet diese Diagnose
- nebst der aus rech t licher Sicht nicht invalidisierenden Anpassungs störung -
gemäss ICD einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger andauernde Belas tungssituation, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Eine leichte de pressive Episode ist
jedoch ebenfalls nicht invalidisierend, da sie
grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Dr. Z.___ berücksichtigte zudem bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers somatische Faktoren, was nicht in sein Fachgebiet der Psychiatrie fällt und der Einschätzung der anderen behandelnden Ärzte wi der spricht, denn sowohl Dr. A.___ (vgl. vorstehend E.
3.2) als auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.4) gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf psychische Gründe zurückzuführen sei . Die Herz krank heit verursachte sodann gemäss dem behandelnden Kardiologen zwar v orüber geh end in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfä higkeit, stabilisierte sich aber in der Folge, so dass Dr. C.___ von einem er freulichen Verlauf ausging und keine Hinweise mehr für eine koronare Herz krankheit fand, sondern auf den übermässigen Alkoholkonsum des Beschwer deführers hinwies (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.3
Ein Gesamtbild ergibt sich aus dem O.___ -Gutachten, worin als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 F43.23) genannt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6) . Der psychiatrische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer deshalb als noch zu 50 % arbeitsfähig, legte sich jedoch nicht fest, für welche Tätigkeiten diese Einschätzung Geltung haben soll: So gelte dies im angestammten Beruf, für Arbeiten mit vergleichbarem Be lastungsprofil und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S.
31 des Gutachtens ). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass dies für die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Gerant gelte (S. 32). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da , wie vorstehend ausgeführt , eine Anpassungsstörung aus ver siche rungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine In validität verursacht. Insbeson dere aber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten oder mittel schwe ren Tätigkeit ausdrücklich als zu 100 % arbeitsfähig (S. 32 Ziff. 7.7 ) . Da von ist auszugehen, zumal selbst im angestammten Beruf als Koch eine behin der ungs angepasste Arbeit - zumutbarerweise auch in unselbständiger Tätigkeit - mit weniger Stress und Druck und geregelteren Arbeitszeiten, beispielsweise in eine m Kinderheim, Spital oder in einem eigenen , aber nur tagsüber geöffneten Betrieb vorstellbar ist.
Mit anderen Worten ist die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung verein bar und eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist dem Beschwerde führer sozial- praktisch zumutbar, weshalb aus o bjektiver Sicht keine psychisch bedingte In v a lidität vorliegt (vgl.
vorstehend
E.
1.3). Unter versicherungsrechtli cher Ausklam me rung der psychischen Beschwerden ist n ach Einschätzung der O.___ -Gutach ter aus internistischer, rheumatologischer und neuropsychologi scher Sicht auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar.
Zur hier nicht überzeu genden Beurteilung durch den
psychiatrischen Gutachter ist im Übrigen festzu halten, dass es
in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keines wegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gut acht lich) befassten Arztpersonen ist , selber abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle n verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer a n dauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt ( zur Publikation be stimmtes
Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 1 2. Juni 2014).
4.4
Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidi tät. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard