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IV.2013.01046

Revision, gesundheitliche Verbesserung, nach zwei stationären Aufenthalten in psychiatrischer Klinik erneute Verschlechterung ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-11-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 6. September 2007 unter Hinweis auf chronische Nackenschmerzen und eine Erschöpfungsdepression bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 2 6. September 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. November 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 11/30-31).

1.2

Anlässlich einer im September 2009 eingeleiteten Revision (Urk. 11/42/1) klärte d ie IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation der Versicherten ab und zog Akten über eine von den Basler Versicherung en in Auftrag gegebenen Observation

(Urk. 11/77) bei. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 sistierte die IV-Stelle die ausgerichtete Rente per sofort (Urk. 11/93 Dispositiv Ziff. 1).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/105-147) hob die IV-Stelle die R ente mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 rückwirkend per 3 1. Juli 2010 auf

(Urk. 11/148 = Urk. 2). 2.

D i e Versicherte erhob am 1 4. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Rente weiterhin auszuricht en (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsver fügung vom 1 5. April 2014 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und R echtsvertretung bewillig t und der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Disposi tiv Ziff. 2-3).

Am 8. Mai 2014 (Urk.

19) reichte die Beschwerdeführer in dem Gericht einen neuen Arztbericht (Urk.

20) ein. Am 2 9. August 2014 n ahm der psychiatrische Gutachter zu den neuen Akten Stellung (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

begründete

die Aufhebung der Invalidenrente im ange fochtenen Entscheid dahingehend,

die Observationsunterlagen der Basler Versi cherungen zeigten die Beschwerdeführerin, wie sie über einen Zeitraum von drei Monaten (Juli bis September 2010) ohne körperliche und psychische Beeinträchtigung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gastwirtin nachgegangen sei, teilweise sogar bis zu 14 Stunden pro Tag . Die Beschwerdegegnerin erachte es als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit spätestens seit Juli 2010 und aktuell wieder vollständig zuzumuten sei und demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege.

Die Beschwerdeführerin habe

zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung erwirkt. Sie hätte melden müssen, dass sie wieder ihrer bisherigen Tätigkeit nachgehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde auf eine stationäre psychiatri sche Behandlung im Jahr 2012 hin. Im Arztbericht vom 2 3. Juli 2012 sei sie als nicht arbeitsfähig eingestuft worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bis am 3 1. Dezember 2011 ausgerichtete R ente

zu Recht per 3 1. Juli 2010 aufgehoben hat oder ob in dieser Zeit ein Rentenanspruch besteht.

3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/18/1-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): 1. psychophysischer Erschöpfungszustand, Erschöpfungsdepression bei chro nischem Schmerzsyndrom 2. chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Blockwirbel bei C4/ 5 und Zeichen der Bandscheibendegeneration bei C 4/5 und C5/ 6 mit geringer Protrusion, jedoch ohne Wurzel kompression (MRI, Halswirbelsäule, März 2005) - leichte Anterolisthesis bei C2/3 sowie C5/ 6, leichte dorsale Spondy lose bei C3/4, C5/6, C6/ 7 3. chronisches cerviko -thorakales Schmerzsyndrom bei exquisiter musku lärer Dysbalance

Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Wirtin seit dem 2 4. November 2006 bis auf Weiteres eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3). 3.2

Der behandelnde Psychiater

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 11/22) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Depression mit somati sc hem Syndrom bis schwere depressive Stö rung ohne psychotische Symptom e,

sowie eine generalisi erte Angsterkrankung. Als Verdachtsdiagnose nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sofern die Schmerzen nicht so matisch erklärt werden könnten (Ziff. 2.1).

Dr. Z.___ bestätigte für die Tätigkeit als Wirtin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3). 3.3

Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sprach die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2 6. September 2008 a b dem 1. November 20 07 eine ganze Rente zu (Urk. 11/30-31).

Im September 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 11/42/1). 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik B.___, erstattete am

1. April 2010 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/64). Dr. A.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Februar 2006 mit einem Arbeitskollegen ein Restaurant übernom men habe. Mit der Übernahme habe ihre Ängstlichkeit massiv zugenommen. Sie habe unter Appetitstörungen, Magen-/Darmbeschwerden und allgemeiner Erschöpfung gelitten . Im November 2006 sei sie einfach zusammen gebrochen und man habe sie in die Klinik C.___ überwiesen (S. 5 Mitte). Trotz einer regelmässigen und fachlich kompetenten psychiatrischen Behandlung seit Sep tember 2007 sei der psychische Zustand der Explorand in instabil gewesen, was auch anlässlich der Untersuchung vom 2 6. März 2010 zu bestätigen sei. Sie habe während der Exploration die Symptome einer mittelschweren depressiven Episod e aufgewiesen . Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Akten seien weithin die Diagnosen einer schweren generalisierten Angststörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu bestätigen (S. 7 Ziff. 6).

Dr. A.___

nannte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 0 % . Ge mäss den Akten sei die Explorand in seit dem 2 4. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 7.1-7.3). 4.2

Das medizinische Gutachten

de s

D.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 11/66) ist von m ed. pract . E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den Untersuchun gen vom 1 9. und 2 0. April 2010

inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und den den Gutachtern überlassenen Akten (S. 1).

Die Gutachter führten in ihrer

Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin leide sowohl unter psychiatrischen als auch somatischen Erkrankungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Von psychiatrischer Seite werde eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, gegenwärtig in mittelgradiger Ausprägung mit somatischen Symptomen, sowie eine generalisierte Angst störung . Am Bewegungsapparat bestehe ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Blockwirbelbildung bei C4/5 sow ie MR-tomographisch Zeichen einer beginnenden Segmentdegeneration im angrenzenden oberen Segment (mediane Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons und leichter Foraminalstenose bei C5/6) sowie myofaszialen Befunden der Nacken- und Schulte rgürtelmuskulatur. Klinisch und radiologisch bestünden keine Zeichen einer zervikalen Myelopathie und klinisch auch keine Anhalts punkte für eine Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Die objekti vierbaren Befunde führten jedoch zu einer verminderten Belastbarkeit der Hals wirbelsäule . Weiterhin sei eine ausgedehnte myofasziale Schmerzsymptomatik mit Myalgien und Polyarthralgien zu diskutieren . Die Kriterien für ein Fibromy algiesyndrom seien erfüllt (S. 5 f.).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 6): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen 2. generalisierte Angststörung 3. chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei: - Blockwirbelbildung bei C4/5 - medianer Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons, leichte Foraminalstenose bei C5/6 rechts - klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für zervikale Myelopathie, keine radikuläre Symptomatik 4. Fibromyalgiesyndrom - panvertrebrale Rückenschmerzen, Polyarthralgien und Myalgien - keine Anhaltspunkte für sekundäre Schmerzursachen - Differentialdiagnose: am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung 5. c hronische Dyspepsie 6. Status nach mehrmaliger Operation einer chronischen Analfissur

Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungs toleranz der Schultern (rechts mehr als links) und des Nackens. Weiter bestünden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hand- und Fingergelenke. In den Hebetests lasse sich eine ausgeprägte Anspannung der Nacken- und Schultermuskulatur beobachten sowie eine frühe Ermüdbarkeit bei statischen Überkopfarbeiten . Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Aufgrund der Testbeobachtun gen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin vor allem die statische Haltearbeit der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur im Service (beim Hantieren der Tabletts sowie bei einhändige m Hantieren von meh reren Tellern) Mühe bereite und sich ungünstig auf die bestehenden Beschwerden auswirke (S. 7 Ziff. 4.1.1-4.1.2).

Die Beschwerdeführerin

sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigke it grundsätzlich noch zumutbar. A ufgrund einer Kumulation von die Halswirbelsäule belastenden Tätigkeiten seien ihr vermehrt Pausen von insgesamt 1.5 Stunden pro Tagen zu gewähr en . Gesamthaft bestehe interdisziplinär eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 7 f. Ziff. 5.1-5.2). 4.3

Die G.___ erstattete am

5. Oktober 2010 einen Bericht (Urk. 12/2) über eine

Überwachung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Basler Versicherungen .

Dr. F.___, D.___, erstattete daraufhin

am 2 3. Dezember 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin

ein weiteres Gutachten mit EFL (Urk. 11/94). Dr. F.___

führte aus, in objektiver Hinsicht seien die gleichen Befunde erfasst worden wie bei der l etzten Begutachtung, ausser

dass sich die Halswirbelsäulenbeweglich keit einseitig und konsistent leicht bis mässiggradig eingeschränkt zeige. Von den Fibromyalgietenderpoints zeigten sich aktuell lediglich 12 von 18 Tender points positiv, wobei bei beiden Messungen kein Dolorimete r zur Verfügung gestanden habe (S. 9 Mitte). Gesamthaft bestehe aus rein rheumatologisch- orthopädischer Sicht eine im Wesentlichen unveränderte Situation gegenüber 201 0. Bereits damals sei eine Beurteilung zuverlässig möglich gewesen, was auch heute der Fall sei. Die beigelegten Videoaufnahmen der Observation widersprächen der damaligen Beurteilung einer ganztags zumutbaren Tätigkeit im Service unter Einhaltung von 1.5 Stunden vermehrten Pausen täglich kei neswegs. Die gezeigten Belastungen während der Arbeit überschritten in keiner Weise die bei der EFL gezeigte Leistung (S. 9 unten). Die funktionelle Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege von den Gewichtsbelastungen her im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichts be lastungen bis 17.5 kg. Sie könne die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewälti gen . In einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1.2-4.1.3).

In der angestammten Tätigkeit im Service sei aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht weiterhin eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen von 1.5 Stunden über den Tag verteilt zumutbar. Diese begründe sich mit den Beobachtungen bei der EFL und den konsistenten medizinischen Befunden, die ein chronisches myofaszial betontes Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule mit konsisten t er Funktionsminderung belegten, s o dass in einer Tätigkeit mit längerer Haltearbeit und zum Teil repetitiven Elementen wie auch zum Teil notwendigen Überkopfarbeiten vermehrte Pausen erforderlich seien. Dies entspreche einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %).

Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ergebe sich demnach eine unverän derte Beurteilung wie bei der Begutachtung 201 0. Regelmässige ärztliche Be handlungen und die frühere n Dokumente belegten das Vorhandensein einer Gesundheitsstörung ebenso wie die objektiven Befunde und Beobachtungen im Rahmen der EFL. Die Beurteilung stehe in starkem Gegensatz zur subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin. Eine überwiegend leichte, wechselposi ti onierte Wechseltätigkeit ohne langdauerndes Überko pfarbeiten oder ununter brochene Haltearbeiten mit den oberen Extremitäten sei ihr aus rheumato logisch-orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (S. 10 f. Ziff. 5.1-5.2). 4.4

Dr. A.___

erstattete am 1 9. Januar 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutach ten (Urk. 11/96). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Res taurant Ende 2010 abgegeben. In den letzten Jahren sei sie dort nur für das Administrative und Bestellungen zuständig gewesen (S. 5 Ziff. 3.4).

Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswir k t en: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode mit somatischen Symptomen, Verdacht auf anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, Status nach generalisierter Angststörung, intermittierende Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter

(S. 9 Ziff.

5.1 5.2).

E in erneutes traumatisches Ereignis im Juli 2007 habe bei der Explorand in die Symptome einer generalisierten Angststörung akzentuiert, die anlässlich der Exploration vom 2 6. März 2010 aufgrund der anamnestischen Angaben und er hobenen Befunde (objektives Zittern des Körpers und motorische Anspannun gen) festgestellt worden sei en und welche der Gutachter

im früheren Gutachten

unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt habe . Ausserdem habe er anlässlich der Exploration vom 2 6. März 2010 sowohl anamnestisch als auch aktenmässig und objektiv eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt. Bei der testpsychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin „auf fällig“ konsistent gezeigt (S. 9 Ziff. 6 unten). E ine rezidivierende depressive Störung als auch eine generalisierte Angststörung hätten einen phasenförmigen Verlauf. Eine rezidivierende depressive Störung sei charakterisiert durch meh rere depressions- und symptomfreie so genannte Remissionsphasen. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. Juli bis 1 6. September 2010 observiert worden. Dabei sei keine Depressions- oder Angstsymptomatik beobachtet worden. Für diese Zeit könne von einer vollständigen Rückbildung sowohl der Depressions- als auch der Angstsymptomatik ausgegangen werden . Damit könne der Explo rand in aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wer den. Anlässlich der Untersuchung vom 9. Dezember 2011 habe sie aber erneut Symptome einer depressiven Episode aufgewiesen, diesmal aber in leichtem Ausmass und ohne Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (Gedächt nisfunktionen, Konzentration s -, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kenfluss, geistige Flexibilität, Ausdauer, Antrieb und Psychomotorik). Damit könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Explorand in habe während der Exploration vom 9. Dezember 2011 nicht mehr über Symptome einer generalisierten Angststörung berichtet. Die auffälli gen Befürchtungen, motorischen Spannungen und eine vegetative Übererreg barkeit seien auch objektiv nicht feststellbar gewesen. Damit könne auch wei terhin von einer Rückbildung der generalisierten Angststörung ausgegangen werden (S. 10 Ziff.

6).

Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit für die Zeit vom 2 4. November bis Juli 2010 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % und s eit Juli 2010 eine Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 10 Ziff. 7.1-7.3). 4.5

V om 2 2. Mai bis zum 1 0. Juli 2012 er folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___, I.___ .

Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 11/98) die Diagnosen (S. 1): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Merkmale 2. generalisierte Angststörung 3. chronisches c ervikospondylogenes Schmerzsyndrom 4. Migräne ohne Aura 5. unspezifische Polyarthralgien 6. arterielle Hypertonie

Die Ärzte führte n aus, e s handle sich um eine 46-jährige Patientin mit einer schweren depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung . Vor dem Hintergrund einer ängstlich unsicheren Persönlichkeit habe sich mit dem Tod der Tochter der Cousine, die

der Beschwerdeführerin ausgesprochen nahe gestanden habe, zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt mit An triebslosigkeit, Deprimiertheit, innerlicher Unruhe, Reizbarkeit, sozialem Rück zug, Suizidgedanken und insbesondere massiven Ängsten und Sorgen bezie hungsweise Gedankenkreisen und damit verbundenen Schlafstörungen um ihre Töchter, was schliesslich zum aktuellen Klinikeintritt geführt habe (S. 3 unten).

Man habe der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis mit einer Arbeitsunfähig keit von 100 %, gültig bis am 3 1. Juli 2012, abgegeben (S. 4). 4.6

Die Beschwerdeführerin war sodann vom 2 6. Oktober bis 1 2. November 2012 im J.___, I.___, in stationärer psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem

Bericht vom 1 3. November 2013 sei die Beschwerdeführerin eingewiesen wor den, nachdem sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe (Urk. 11/128 S. 1 unten). 4.7

V om 1 6. Oktober bis 1 9. November 2013 wurde in der Rheumaklinik, Physiothe rapie und Ergotherapie, K.___, ein Arbeits assessment

durchgeführt . Die Ärzte stellten im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk.

20) folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2): 1. chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom 2. chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom 3. Polyarth r algien und Arthritiden unklarer Genese 4. Epicondylopathia

lateralis und medialis rechts 5. Periarthopathia

humeroscapularis

calcarea rechts, Erstdiagnose April 2013 6. r ezidivierende depressive Störung, September 2013: mittelschwere bis

schwere Episode 7. andere Diagnosen

Die Fachleute des K.___ legten dar, ein arbeitsbezogenes Problem sei nicht erho ben worden, da die Patientin rein anhand der Testergebnisse die von ihr ge schil derten Arbeitsanforderungen als Servicemitarbeiterin weitgehend erfülle. Es sei en jedoch eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Halswirbelsäule, eine verminderte Beinkraft und Beinachsenstabilisierung, eine Haltungsinsuf fizienz sowie Zeichen einer allgemeinen Dekonditionierung beobachtet worden. Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Hände sowie de r Beobachtungen während der Tests sei wahrscheinlich, dass eine vollzeitlich länger andauernde Tätigkeit im Service zur Dekompensation führe. Inwiefern sich die diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depressi onsepisoden sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderten Angststörun gen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, könne mittels EFL nicht eruiert werden. Die Patientin habe bei den Tests eine durchwegs gute Leistungsbereitschaft ge zeigt. Einzig die Handk raftwerte

hätten unter der Norm gelegen (S. 3 Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin benötige für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin ver mehrte Pausen, über den Tag verteilt zirka zwei Stunden. Die Einschränkungen begründeten sich durch eine deutlich verminderte muskuläre Stabilisierung der Hal swirbelsäule sowie strukturelle Veränderungen im Bereich der Halswirbel säule und der Hände. Es komme zu einer Beschwerdekumulation im Tagesver lauf . Primär sollte deshalb die zeitliche Präsenz der Arbeit reduziert werden, dies auch um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu ver meiden. Dies ergebe in der letzten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Es werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeits fähigkeit von 20 % mit sukzessiver Steigerung auf das noch zumutbare Arbeits pensum innerhalb von 6-12 Monaten empfohlen (S.

4 Ziff.

5.1).

Bei einer ganztägigen stehenden und gehenden Tätigkeit beziehungsweise einer manuellen Tätigkeit sei aufgrund der zervikalen Problem atik und der Finger polyarthrose von einer deutlichen Schmerzzunahme im Tagesverlauf auszuge hen, was eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 25 % begründe, da es zu vermehrten Beschwerden und einer etwas langsameren Arbeitsweise komme. Aufgrund der degenerativen Veränderung bestehe in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Da eine psychische Komorbidität vorliege, sei eine weitere Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen nicht ausge schlossen (S. 4 f. Ziff. 5.2). 4.8

Dr. A.___ nahm am 2 9. August 2014 zuhanden des Gerichts zu den neu en

Arztberichten Stellung (Urk. 25).

Dr. A.___ führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne weiterhin bestätigt werden. Der Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung sei in der Regel phasenförmig beziehungsweise dynamisch. Die in den Berichten dokumentierten mittelschweren bis schweren depressiven Episoden seien aufgrund der beschriebenen psychopathologischen Befunde plausibel. Die dokumentierte Psychopharmakother apie entspreche den Richtlinien der Be handlung einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Zusatzbehandlung mit Lithiofor deute auf eine „therapieresistente“ Entwicklung der depressiven Symptomatik unter antidepressiver Behandlung und den Bedarf einer Kombina tionstherapie hin, was die Chronifizierung einer depressiven Störung bestätige. Die von Dr. A.___ attestierte generalisierte Angststörung sei anlässlich der psychiatrischen Hospitalisation vom 2 2. Mai bis 1 0. Juli 2012 bestätigt und auch fachgerecht behandelt worden. Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des K.___ zur Hospitalisation vom 9. bis 2 7. September 2013 (vgl. Urk. 3/3) seien mehrere somatische Diagnosen dokumentiert, auf welche die muskulo-skeletta len Schmerzen der Beschwerdeführerin grösstenteils zurückzuführen seien, womit die gestellte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne. Die geklagten muskuloskeletta len Schmerzen seien vorwiegend auf die organischen Diagnosen, wie im Bericht des K.___ dokumentiert, zurückzuführen. Die psych ischen Belastungen der Explo rand in, insbesondere die seit ihrer Kindheit bestehende Ängstlichkeit und mehrere Schicksalsschläge hätten zur Entwicklung einer vordergründig eigen ständigen rezidivierenden depressiven Störung sowie einer generalisierten Angststörung geführt (S. 3). Aufgrund der Chronifizierung des p sychischen Lei dens der Explorand in, vordergründig der depressiven Symptomatik und der generalisierten Ängstlichkeit, könne bei schweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen, insbesondere der Konzentrationsdauer, der geis tigen Flexibilität, der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (S. 3 f.) .

Die Explorand in stehe seit Jahren in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei auch stationär behandelt worden. Trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich ihr psychischer Zustand anhand der Akten nicht anhaltend verbessert, weshalb die Therapiemassnahmen bezüglich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als ausgeschöpft zu betrachten seien. Unter konsequenter Weiterführung der thera peutischen Massnahmen sei allerdings mit einer Verbesserung der Lebensquali tät der Explorand in zu rechnen (S. 4

oben). 5. 5.1

Die im Rahmen der Rentenrevision veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben, dass die Besch werdeführerin

in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die somatisch be dingten Beschwerden sind

in den Gutachten des D.___ und in den Berichten des K.___ vom 2 7. September und vom 1 0. Dezember 2013 dokumentiert .

Die Gutachter des D.___

kamen aus rheumatologischer Sicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Gastwirtin mit der Ein schränkung eines erhöhten Pausenbedarfs von 1.5 Stunden pro Tag möglich ist.

An dieser Einschätzung hielt Dr. F.___ im Gutachten vom 2 3. Dezember 2010 fest (vgl. E. 4.2 und 4.3). Das im K.___ durchgeführte Arbeitsassessment ergab sodann für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bei einem erhöhten Pausenbedarf von zirka zwei Stunden pro Tag eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Weiter attestierten die Ärzte des K.___ im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 auch für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % (E. 4.8 hiervor).

D ie Gutachter des D.___ und die Ärzte des K.___ behielten indes

die psychiatrische Beurteilung vor. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 3

Dr. A.___

stellte im Gutachten vom 1 9. Januar 2012 die Diagnose eine r rezidi vierende n depressive n Störung bei gegenwärtig leichter Episode. Die im Gut achten vom 1. April 2010 noch diagnostizierte generalisierte Angststörung bezeichnete er

zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Dezember 2011

als zurückgebildet (E. 4.4). Das Gutachten vom 1 9. Januar 2012 entspricht den Anforderungen an den Beweiswert eines m edizinischen Gutachten s (E. 5.2), so dass darauf abgestellt werden kann.

Demnach ist für die Zeit vom 2 4. November 2006 bis Ende Juni 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.

Ab Juli 2010

kam es nach

Dr. A.___

zu einer Verbesserung des Gesundheits zustandes in dem Sinne, als ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand . Die Angaben von Dr. A.___ decken sich mi t dem Bericht über die Obse rvation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 2. Juli bis 1 6. September 2010 (Urk. 11/77 S. 5 Ziff. 3.1).

Für den weiteren Verlauf sind Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin

vom 2 2. Mai bis 1 0. Juli und vom 2 6. Oktober bis 1 2. November 2012 aktenkund ig . Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung trotz statio närer psychiatrischer Behandlung von

eine m unveränderten Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin

ausging

(Urk. 2 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ärzte de r

I.___

führten im Bericht vo m 2 3. Juli 2012 in der Diagno seliste eine gegenwärtig schwere Episode im Rahmen der bekannten rezidivi e renden depressiven Störung, sowie erneut eine

generalisierte Angststörung auf (E. 4.5 hiervor). Daraus ergibt sich, dass lediglich von einer kurzfristigen ge sundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden kann . Dr. A.___ bestätigte diesen Krankheitsverlauf in der Stellungna hme vom 2 9. August 2014 und attes tierte erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.8). 5.4

Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2010 eine Ar beits fä higkeit von 100 % . Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)

ist die Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten

ab dem 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Von rheumatologischer Seite bestand a b dem 1. Oktober 2010 in der angestammten Tätigkeit eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, so dass in dieser Zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG kein Rentenanspruch bestand. Die

erneute gesundheitliche Verschlechterung im Mai 2012 (Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung) ist nach Art. 88 Abs. 2 IVV ab dem 1. August 2012 zu berücksichtigen . Ab diesem Zeitpunkt besteht

aufgrund der psychiatri schen Erkrankung erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Zusammenfassend bestand ab dem 1. November 2007 bis 3 0. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Juli 2012 bestand kein Rentenanspruch . Seit dem

1. August 2012 besteht erneut Anspruch auf eine ganze Rente. In diese Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Sie sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2

Die Kosten von Fr. 728.10 (Urk.

26) für die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ sind bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 139 V 496). 6.3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 2 3. Oktober 2014 die Honorarnote (Urk. 32/2) ein.

Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 10.68 Stunden zuzüg lich Barauslangen (Urk. 32/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheid verfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Angesichts der zu studierenden 155 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnliche n Fällen zugesproche nen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Glavas bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Infolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist der Rechtsvertreter mit Fr. 1‘300.-- von der Beschwerdegegnerin und mit Fr. 650.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass bis zum 3 0. September 2010 und erneut ab dem 1. August 2012

ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht . Vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Juli 2012 besteht kein Rentenanspruch.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer), hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten von Fr. 728.10 für eine ergänzende ärztliche Stellungnahme zu erstatten. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin mit Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 D i e Versicherte erhob am 1 4. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Rente weiterhin auszuricht en (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsver fügung vom 1 5. April 2014 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

begründete

die Aufhebung der Invalidenrente im ange fochtenen Entscheid dahingehend,

die Observationsunterlagen der Basler Versi cherungen zeigten die Beschwerdeführerin, wie sie über einen Zeitraum von drei Monaten (Juli bis September 2010) ohne körperliche und psychische Beeinträchtigung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gastwirtin nachgegangen sei, teilweise sogar bis zu 14 Stunden pro Tag . Die Beschwerdegegnerin erachte es als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit spätestens seit Juli 2010 und aktuell wieder vollständig zuzumuten sei und demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege.

Die Beschwerdeführerin habe

zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung erwirkt. Sie hätte melden müssen, dass sie wieder ihrer bisherigen Tätigkeit nachgehe (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde auf eine stationäre psychiatri sche Behandlung im Jahr 2012 hin. Im Arztbericht vom 2 3. Juli 2012 sei sie als nicht arbeitsfähig eingestuft worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bis am 3 1. Dezember 2011 ausgerichtete R ente

zu Recht per 3 1. Juli 2010 aufgehoben hat oder ob in dieser Zeit ein Rentenanspruch besteht.

3.

E. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und R echtsvertretung bewillig t und der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Disposi tiv Ziff. 2-3).

Am 8. Mai 2014 (Urk.

19) reichte die Beschwerdeführer in dem Gericht einen neuen Arztbericht (Urk.

20) ein. Am 2 9. August 2014 n ahm der psychiatrische Gutachter zu den neuen Akten Stellung (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/18/1-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): 1. psychophysischer Erschöpfungszustand, Erschöpfungsdepression bei chro nischem Schmerzsyndrom 2. chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Blockwirbel bei C4/ 5 und Zeichen der Bandscheibendegeneration bei C 4/5 und C5/ 6 mit geringer Protrusion, jedoch ohne Wurzel kompression (MRI, Halswirbelsäule, März 2005) - leichte Anterolisthesis bei C2/3 sowie C5/ 6, leichte dorsale Spondy lose bei C3/4, C5/6, C6/ 7 3. chronisches cerviko -thorakales Schmerzsyndrom bei exquisiter musku lärer Dysbalance

Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Wirtin seit dem 2 4. November 2006 bis auf Weiteres eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3).

E. 3.2 Der behandelnde Psychiater

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 11/22) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Depression mit somati sc hem Syndrom bis schwere depressive Stö rung ohne psychotische Symptom e,

sowie eine generalisi erte Angsterkrankung. Als Verdachtsdiagnose nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sofern die Schmerzen nicht so matisch erklärt werden könnten (Ziff. 2.1).

Dr. Z.___ bestätigte für die Tätigkeit als Wirtin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3).

E. 3.3 Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sprach die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2 6. September 2008 a b dem 1. November 20 07 eine ganze Rente zu (Urk. 11/30-31).

Im September 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 11/42/1). 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik B.___, erstattete am

1. April 2010 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/64). Dr. A.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Februar 2006 mit einem Arbeitskollegen ein Restaurant übernom men habe. Mit der Übernahme habe ihre Ängstlichkeit massiv zugenommen. Sie habe unter Appetitstörungen, Magen-/Darmbeschwerden und allgemeiner Erschöpfung gelitten . Im November 2006 sei sie einfach zusammen gebrochen und man habe sie in die Klinik C.___ überwiesen (S. 5 Mitte). Trotz einer regelmässigen und fachlich kompetenten psychiatrischen Behandlung seit Sep tember 2007 sei der psychische Zustand der Explorand in instabil gewesen, was auch anlässlich der Untersuchung vom 2 6. März 2010 zu bestätigen sei. Sie habe während der Exploration die Symptome einer mittelschweren depressiven Episod e aufgewiesen . Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Akten seien weithin die Diagnosen einer schweren generalisierten Angststörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu bestätigen (S. 7 Ziff. 6).

Dr. A.___

nannte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 0 % . Ge mäss den Akten sei die Explorand in seit dem 2 4. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 7.1-7.3). 4.2

Das medizinische Gutachten

de s

D.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 11/66) ist von m ed. pract . E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den Untersuchun gen vom 1 9. und 2 0. April 2010

inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und den den Gutachtern überlassenen Akten (S. 1).

Die Gutachter führten in ihrer

Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin leide sowohl unter psychiatrischen als auch somatischen Erkrankungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Von psychiatrischer Seite werde eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, gegenwärtig in mittelgradiger Ausprägung mit somatischen Symptomen, sowie eine generalisierte Angst störung . Am Bewegungsapparat bestehe ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Blockwirbelbildung bei C4/5 sow ie MR-tomographisch Zeichen einer beginnenden Segmentdegeneration im angrenzenden oberen Segment (mediane Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons und leichter Foraminalstenose bei C5/6) sowie myofaszialen Befunden der Nacken- und Schulte rgürtelmuskulatur. Klinisch und radiologisch bestünden keine Zeichen einer zervikalen Myelopathie und klinisch auch keine Anhalts punkte für eine Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Die objekti vierbaren Befunde führten jedoch zu einer verminderten Belastbarkeit der Hals wirbelsäule . Weiterhin sei eine ausgedehnte myofasziale Schmerzsymptomatik mit Myalgien und Polyarthralgien zu diskutieren . Die Kriterien für ein Fibromy algiesyndrom seien erfüllt (S. 5 f.).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 6): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen 2. generalisierte Angststörung 3. chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei: - Blockwirbelbildung bei C4/5 - medianer Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons, leichte Foraminalstenose bei C5/6 rechts - klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für zervikale Myelopathie, keine radikuläre Symptomatik 4. Fibromyalgiesyndrom - panvertrebrale Rückenschmerzen, Polyarthralgien und Myalgien - keine Anhaltspunkte für sekundäre Schmerzursachen - Differentialdiagnose: am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung 5. c hronische Dyspepsie 6. Status nach mehrmaliger Operation einer chronischen Analfissur

Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungs toleranz der Schultern (rechts mehr als links) und des Nackens. Weiter bestünden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hand- und Fingergelenke. In den Hebetests lasse sich eine ausgeprägte Anspannung der Nacken- und Schultermuskulatur beobachten sowie eine frühe Ermüdbarkeit bei statischen Überkopfarbeiten . Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Aufgrund der Testbeobachtun gen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin vor allem die statische Haltearbeit der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur im Service (beim Hantieren der Tabletts sowie bei einhändige m Hantieren von meh reren Tellern) Mühe bereite und sich ungünstig auf die bestehenden Beschwerden auswirke (S. 7 Ziff. 4.1.1-4.1.2).

Die Beschwerdeführerin

sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigke it grundsätzlich noch zumutbar. A ufgrund einer Kumulation von die Halswirbelsäule belastenden Tätigkeiten seien ihr vermehrt Pausen von insgesamt 1.5 Stunden pro Tagen zu gewähr en . Gesamthaft bestehe interdisziplinär eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 7 f. Ziff. 5.1-5.2). 4.3

Die G.___ erstattete am

5. Oktober 2010 einen Bericht (Urk. 12/2) über eine

Überwachung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Basler Versicherungen .

Dr. F.___, D.___, erstattete daraufhin

am 2 3. Dezember 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin

ein weiteres Gutachten mit EFL (Urk. 11/94). Dr. F.___

führte aus, in objektiver Hinsicht seien die gleichen Befunde erfasst worden wie bei der l etzten Begutachtung, ausser

dass sich die Halswirbelsäulenbeweglich keit einseitig und konsistent leicht bis mässiggradig eingeschränkt zeige. Von den Fibromyalgietenderpoints zeigten sich aktuell lediglich 12 von 18 Tender points positiv, wobei bei beiden Messungen kein Dolorimete r zur Verfügung gestanden habe (S. 9 Mitte). Gesamthaft bestehe aus rein rheumatologisch- orthopädischer Sicht eine im Wesentlichen unveränderte Situation gegenüber 201 0. Bereits damals sei eine Beurteilung zuverlässig möglich gewesen, was auch heute der Fall sei. Die beigelegten Videoaufnahmen der Observation widersprächen der damaligen Beurteilung einer ganztags zumutbaren Tätigkeit im Service unter Einhaltung von 1.5 Stunden vermehrten Pausen täglich kei neswegs. Die gezeigten Belastungen während der Arbeit überschritten in keiner Weise die bei der EFL gezeigte Leistung (S. 9 unten). Die funktionelle Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege von den Gewichtsbelastungen her im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichts be lastungen bis 17.5 kg. Sie könne die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewälti gen . In einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1.2-4.1.3).

In der angestammten Tätigkeit im Service sei aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht weiterhin eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen von 1.5 Stunden über den Tag verteilt zumutbar. Diese begründe sich mit den Beobachtungen bei der EFL und den konsistenten medizinischen Befunden, die ein chronisches myofaszial betontes Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule mit konsisten t er Funktionsminderung belegten, s o dass in einer Tätigkeit mit längerer Haltearbeit und zum Teil repetitiven Elementen wie auch zum Teil notwendigen Überkopfarbeiten vermehrte Pausen erforderlich seien. Dies entspreche einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %).

Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ergebe sich demnach eine unverän derte Beurteilung wie bei der Begutachtung 201 0. Regelmässige ärztliche Be handlungen und die frühere n Dokumente belegten das Vorhandensein einer Gesundheitsstörung ebenso wie die objektiven Befunde und Beobachtungen im Rahmen der EFL. Die Beurteilung stehe in starkem Gegensatz zur subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin. Eine überwiegend leichte, wechselposi ti onierte Wechseltätigkeit ohne langdauerndes Überko pfarbeiten oder ununter brochene Haltearbeiten mit den oberen Extremitäten sei ihr aus rheumato logisch-orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (S. 10 f. Ziff. 5.1-5.2). 4.4

Dr. A.___

erstattete am 1 9. Januar 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutach ten (Urk. 11/96). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Res taurant Ende 2010 abgegeben. In den letzten Jahren sei sie dort nur für das Administrative und Bestellungen zuständig gewesen (S. 5 Ziff. 3.4).

Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswir k t en: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode mit somatischen Symptomen, Verdacht auf anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, Status nach generalisierter Angststörung, intermittierende Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter

(S. 9 Ziff.

5.1 5.2).

E in erneutes traumatisches Ereignis im Juli 2007 habe bei der Explorand in die Symptome einer generalisierten Angststörung akzentuiert, die anlässlich der Exploration vom 2 6. März 2010 aufgrund der anamnestischen Angaben und er hobenen Befunde (objektives Zittern des Körpers und motorische Anspannun gen) festgestellt worden sei en und welche der Gutachter

im früheren Gutachten

unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt habe . Ausserdem habe er anlässlich der Exploration vom 2 6. März 2010 sowohl anamnestisch als auch aktenmässig und objektiv eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt. Bei der testpsychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin „auf fällig“ konsistent gezeigt (S. 9 Ziff. 6 unten). E ine rezidivierende depressive Störung als auch eine generalisierte Angststörung hätten einen phasenförmigen Verlauf. Eine rezidivierende depressive Störung sei charakterisiert durch meh rere depressions- und symptomfreie so genannte Remissionsphasen. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. Juli bis 1 6. September 2010 observiert worden. Dabei sei keine Depressions- oder Angstsymptomatik beobachtet worden. Für diese Zeit könne von einer vollständigen Rückbildung sowohl der Depressions- als auch der Angstsymptomatik ausgegangen werden . Damit könne der Explo rand in aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wer den. Anlässlich der Untersuchung vom 9. Dezember 2011 habe sie aber erneut Symptome einer depressiven Episode aufgewiesen, diesmal aber in leichtem Ausmass und ohne Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (Gedächt nisfunktionen, Konzentration s -, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kenfluss, geistige Flexibilität, Ausdauer, Antrieb und Psychomotorik). Damit könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Explorand in habe während der Exploration vom 9. Dezember 2011 nicht mehr über Symptome einer generalisierten Angststörung berichtet. Die auffälli gen Befürchtungen, motorischen Spannungen und eine vegetative Übererreg barkeit seien auch objektiv nicht feststellbar gewesen. Damit könne auch wei terhin von einer Rückbildung der generalisierten Angststörung ausgegangen werden (S. 10 Ziff.

6).

Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit für die Zeit vom 2 4. November bis Juli 2010 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % und s eit Juli 2010 eine Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 10 Ziff. 7.1-7.3). 4.5

V om 2 2. Mai bis zum 1 0. Juli 2012 er folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___, I.___ .

Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 11/98) die Diagnosen (S. 1): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Merkmale 2. generalisierte Angststörung 3. chronisches c ervikospondylogenes Schmerzsyndrom 4. Migräne ohne Aura 5. unspezifische Polyarthralgien 6. arterielle Hypertonie

Die Ärzte führte n aus, e s handle sich um eine 46-jährige Patientin mit einer schweren depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung . Vor dem Hintergrund einer ängstlich unsicheren Persönlichkeit habe sich mit dem Tod der Tochter der Cousine, die

der Beschwerdeführerin ausgesprochen nahe gestanden habe, zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt mit An triebslosigkeit, Deprimiertheit, innerlicher Unruhe, Reizbarkeit, sozialem Rück zug, Suizidgedanken und insbesondere massiven Ängsten und Sorgen bezie hungsweise Gedankenkreisen und damit verbundenen Schlafstörungen um ihre Töchter, was schliesslich zum aktuellen Klinikeintritt geführt habe (S. 3 unten).

Man habe der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis mit einer Arbeitsunfähig keit von 100 %, gültig bis am 3 1. Juli 2012, abgegeben (S. 4). 4.6

Die Beschwerdeführerin war sodann vom 2 6. Oktober bis 1 2. November 2012 im J.___, I.___, in stationärer psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem

Bericht vom 1 3. November 2013 sei die Beschwerdeführerin eingewiesen wor den, nachdem sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe (Urk. 11/128 S. 1 unten). 4.7

V om 1 6. Oktober bis 1 9. November 2013 wurde in der Rheumaklinik, Physiothe rapie und Ergotherapie, K.___, ein Arbeits assessment

durchgeführt . Die Ärzte stellten im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk.

20) folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2): 1. chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom 2. chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom 3. Polyarth r algien und Arthritiden unklarer Genese 4. Epicondylopathia

lateralis und medialis rechts 5. Periarthopathia

humeroscapularis

calcarea rechts, Erstdiagnose April 2013 6. r ezidivierende depressive Störung, September 2013: mittelschwere bis

schwere Episode 7. andere Diagnosen

Die Fachleute des K.___ legten dar, ein arbeitsbezogenes Problem sei nicht erho ben worden, da die Patientin rein anhand der Testergebnisse die von ihr ge schil derten Arbeitsanforderungen als Servicemitarbeiterin weitgehend erfülle. Es sei en jedoch eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Halswirbelsäule, eine verminderte Beinkraft und Beinachsenstabilisierung, eine Haltungsinsuf fizienz sowie Zeichen einer allgemeinen Dekonditionierung beobachtet worden. Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Hände sowie de r Beobachtungen während der Tests sei wahrscheinlich, dass eine vollzeitlich länger andauernde Tätigkeit im Service zur Dekompensation führe. Inwiefern sich die diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depressi onsepisoden sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderten Angststörun gen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, könne mittels EFL nicht eruiert werden. Die Patientin habe bei den Tests eine durchwegs gute Leistungsbereitschaft ge zeigt. Einzig die Handk raftwerte

hätten unter der Norm gelegen (S. 3 Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin benötige für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin ver mehrte Pausen, über den Tag verteilt zirka zwei Stunden. Die Einschränkungen begründeten sich durch eine deutlich verminderte muskuläre Stabilisierung der Hal swirbelsäule sowie strukturelle Veränderungen im Bereich der Halswirbel säule und der Hände. Es komme zu einer Beschwerdekumulation im Tagesver lauf . Primär sollte deshalb die zeitliche Präsenz der Arbeit reduziert werden, dies auch um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu ver meiden. Dies ergebe in der letzten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Es werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeits fähigkeit von 20 % mit sukzessiver Steigerung auf das noch zumutbare Arbeits pensum innerhalb von 6-12 Monaten empfohlen (S.

4 Ziff.

5.1).

Bei einer ganztägigen stehenden und gehenden Tätigkeit beziehungsweise einer manuellen Tätigkeit sei aufgrund der zervikalen Problem atik und der Finger polyarthrose von einer deutlichen Schmerzzunahme im Tagesverlauf auszuge hen, was eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 25 % begründe, da es zu vermehrten Beschwerden und einer etwas langsameren Arbeitsweise komme. Aufgrund der degenerativen Veränderung bestehe in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Da eine psychische Komorbidität vorliege, sei eine weitere Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen nicht ausge schlossen (S. 4 f. Ziff. 5.2). 4.8

Dr. A.___ nahm am 2 9. August 2014 zuhanden des Gerichts zu den neu en

Arztberichten Stellung (Urk. 25).

Dr. A.___ führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne weiterhin bestätigt werden. Der Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung sei in der Regel phasenförmig beziehungsweise dynamisch. Die in den Berichten dokumentierten mittelschweren bis schweren depressiven Episoden seien aufgrund der beschriebenen psychopathologischen Befunde plausibel. Die dokumentierte Psychopharmakother apie entspreche den Richtlinien der Be handlung einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Zusatzbehandlung mit Lithiofor deute auf eine „therapieresistente“ Entwicklung der depressiven Symptomatik unter antidepressiver Behandlung und den Bedarf einer Kombina tionstherapie hin, was die Chronifizierung einer depressiven Störung bestätige. Die von Dr. A.___ attestierte generalisierte Angststörung sei anlässlich der psychiatrischen Hospitalisation vom 2 2. Mai bis 1 0. Juli 2012 bestätigt und auch fachgerecht behandelt worden. Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des K.___ zur Hospitalisation vom 9. bis 2 7. September 2013 (vgl. Urk. 3/3) seien mehrere somatische Diagnosen dokumentiert, auf welche die muskulo-skeletta len Schmerzen der Beschwerdeführerin grösstenteils zurückzuführen seien, womit die gestellte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne. Die geklagten muskuloskeletta len Schmerzen seien vorwiegend auf die organischen Diagnosen, wie im Bericht des K.___ dokumentiert, zurückzuführen. Die psych ischen Belastungen der Explo rand in, insbesondere die seit ihrer Kindheit bestehende Ängstlichkeit und mehrere Schicksalsschläge hätten zur Entwicklung einer vordergründig eigen ständigen rezidivierenden depressiven Störung sowie einer generalisierten Angststörung geführt (S. 3). Aufgrund der Chronifizierung des p sychischen Lei dens der Explorand in, vordergründig der depressiven Symptomatik und der generalisierten Ängstlichkeit, könne bei schweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen, insbesondere der Konzentrationsdauer, der geis tigen Flexibilität, der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (S. 3 f.) .

Die Explorand in stehe seit Jahren in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei auch stationär behandelt worden. Trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich ihr psychischer Zustand anhand der Akten nicht anhaltend verbessert, weshalb die Therapiemassnahmen bezüglich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als ausgeschöpft zu betrachten seien. Unter konsequenter Weiterführung der thera peutischen Massnahmen sei allerdings mit einer Verbesserung der Lebensquali tät der Explorand in zu rechnen (S. 4

oben). 5. 5.1

Die im Rahmen der Rentenrevision veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben, dass die Besch werdeführerin

in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die somatisch be dingten Beschwerden sind

in den Gutachten des D.___ und in den Berichten des K.___ vom 2 7. September und vom 1 0. Dezember 2013 dokumentiert .

Die Gutachter des D.___

kamen aus rheumatologischer Sicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Gastwirtin mit der Ein schränkung eines erhöhten Pausenbedarfs von 1.5 Stunden pro Tag möglich ist.

An dieser Einschätzung hielt Dr. F.___ im Gutachten vom 2 3. Dezember 2010 fest (vgl. E. 4.2 und 4.3). Das im K.___ durchgeführte Arbeitsassessment ergab sodann für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bei einem erhöhten Pausenbedarf von zirka zwei Stunden pro Tag eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Weiter attestierten die Ärzte des K.___ im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 auch für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % (E. 4.8 hiervor).

D ie Gutachter des D.___ und die Ärzte des K.___ behielten indes

die psychiatrische Beurteilung vor. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 3

Dr. A.___

stellte im Gutachten vom 1 9. Januar 2012 die Diagnose eine r rezidi vierende n depressive n Störung bei gegenwärtig leichter Episode. Die im Gut achten vom 1. April 2010 noch diagnostizierte generalisierte Angststörung bezeichnete er

zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Dezember 2011

als zurückgebildet (E. 4.4). Das Gutachten vom 1 9. Januar 2012 entspricht den Anforderungen an den Beweiswert eines m edizinischen Gutachten s (E. 5.2), so dass darauf abgestellt werden kann.

Demnach ist für die Zeit vom 2 4. November 2006 bis Ende Juni 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.

Ab Juli 2010

kam es nach

Dr. A.___

zu einer Verbesserung des Gesundheits zustandes in dem Sinne, als ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand . Die Angaben von Dr. A.___ decken sich mi t dem Bericht über die Obse rvation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 2. Juli bis 1 6. September 2010 (Urk. 11/77 S. 5 Ziff. 3.1).

Für den weiteren Verlauf sind Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin

vom 2 2. Mai bis 1 0. Juli und vom 2 6. Oktober bis 1 2. November 2012 aktenkund ig . Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung trotz statio närer psychiatrischer Behandlung von

eine m unveränderten Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin

ausging

(Urk. 2 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ärzte de r

I.___

führten im Bericht vo m 2 3. Juli 2012 in der Diagno seliste eine gegenwärtig schwere Episode im Rahmen der bekannten rezidivi e renden depressiven Störung, sowie erneut eine

generalisierte Angststörung auf (E. 4.5 hiervor). Daraus ergibt sich, dass lediglich von einer kurzfristigen ge sundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden kann . Dr. A.___ bestätigte diesen Krankheitsverlauf in der Stellungna hme vom 2 9. August 2014 und attes tierte erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.8). 5.4

Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2010 eine Ar beits fä higkeit von 100 % . Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)

ist die Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten

ab dem 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Von rheumatologischer Seite bestand a b dem 1. Oktober 2010 in der angestammten Tätigkeit eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, so dass in dieser Zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG kein Rentenanspruch bestand. Die

erneute gesundheitliche Verschlechterung im Mai 2012 (Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung) ist nach Art. 88 Abs. 2 IVV ab dem 1. August 2012 zu berücksichtigen . Ab diesem Zeitpunkt besteht

aufgrund der psychiatri schen Erkrankung erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Zusammenfassend bestand ab dem 1. November 2007 bis 3 0. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Juli 2012 bestand kein Rentenanspruch . Seit dem

1. August 2012 besteht erneut Anspruch auf eine ganze Rente. In diese Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer), hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten von Fr. 728.10 für eine ergänzende ärztliche Stellungnahme zu erstatten. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin mit Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01046 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

26. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 6. September 2007 unter Hinweis auf chronische Nackenschmerzen und eine Erschöpfungsdepression bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 2 6. September 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. November 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 11/30-31).

1.2

Anlässlich einer im September 2009 eingeleiteten Revision (Urk. 11/42/1) klärte d ie IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation der Versicherten ab und zog Akten über eine von den Basler Versicherung en in Auftrag gegebenen Observation

(Urk. 11/77) bei. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 sistierte die IV-Stelle die ausgerichtete Rente per sofort (Urk. 11/93 Dispositiv Ziff. 1).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/105-147) hob die IV-Stelle die R ente mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 rückwirkend per 3 1. Juli 2010 auf

(Urk. 11/148 = Urk. 2). 2.

D i e Versicherte erhob am 1 4. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Rente weiterhin auszuricht en (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsver fügung vom 1 5. April 2014 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) die unentgeltliche Prozessführung und R echtsvertretung bewillig t und der Beschwerdeführer in die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Disposi tiv Ziff. 2-3).

Am 8. Mai 2014 (Urk.

19) reichte die Beschwerdeführer in dem Gericht einen neuen Arztbericht (Urk.

20) ein. Am 2 9. August 2014 n ahm der psychiatrische Gutachter zu den neuen Akten Stellung (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

begründete

die Aufhebung der Invalidenrente im ange fochtenen Entscheid dahingehend,

die Observationsunterlagen der Basler Versi cherungen zeigten die Beschwerdeführerin, wie sie über einen Zeitraum von drei Monaten (Juli bis September 2010) ohne körperliche und psychische Beeinträchtigung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gastwirtin nachgegangen sei, teilweise sogar bis zu 14 Stunden pro Tag . Die Beschwerdegegnerin erachte es als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit spätestens seit Juli 2010 und aktuell wieder vollständig zuzumuten sei und demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege.

Die Beschwerdeführerin habe

zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung erwirkt. Sie hätte melden müssen, dass sie wieder ihrer bisherigen Tätigkeit nachgehe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerde auf eine stationäre psychiatri sche Behandlung im Jahr 2012 hin. Im Arztbericht vom 2 3. Juli 2012 sei sie als nicht arbeitsfähig eingestuft worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bis am 3 1. Dezember 2011 ausgerichtete R ente

zu Recht per 3 1. Juli 2010 aufgehoben hat oder ob in dieser Zeit ein Rentenanspruch besteht.

3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/18/1-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1): 1. psychophysischer Erschöpfungszustand, Erschöpfungsdepression bei chro nischem Schmerzsyndrom 2. chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Blockwirbel bei C4/ 5 und Zeichen der Bandscheibendegeneration bei C 4/5 und C5/ 6 mit geringer Protrusion, jedoch ohne Wurzel kompression (MRI, Halswirbelsäule, März 2005) - leichte Anterolisthesis bei C2/3 sowie C5/ 6, leichte dorsale Spondy lose bei C3/4, C5/6, C6/ 7 3. chronisches cerviko -thorakales Schmerzsyndrom bei exquisiter musku lärer Dysbalance

Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständige Wirtin seit dem 2 4. November 2006 bis auf Weiteres eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3). 3.2

Der behandelnde Psychiater

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 2 2. Mai 2008 (Urk. 11/22) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Depression mit somati sc hem Syndrom bis schwere depressive Stö rung ohne psychotische Symptom e,

sowie eine generalisi erte Angsterkrankung. Als Verdachtsdiagnose nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sofern die Schmerzen nicht so matisch erklärt werden könnten (Ziff. 2.1).

Dr. Z.___ bestätigte für die Tätigkeit als Wirtin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3). 3.3

Gestützt auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sprach die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 2 6. September 2008 a b dem 1. November 20 07 eine ganze Rente zu (Urk. 11/30-31).

Im September 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 11/42/1). 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik B.___, erstattete am

1. April 2010 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/64). Dr. A.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Februar 2006 mit einem Arbeitskollegen ein Restaurant übernom men habe. Mit der Übernahme habe ihre Ängstlichkeit massiv zugenommen. Sie habe unter Appetitstörungen, Magen-/Darmbeschwerden und allgemeiner Erschöpfung gelitten . Im November 2006 sei sie einfach zusammen gebrochen und man habe sie in die Klinik C.___ überwiesen (S. 5 Mitte). Trotz einer regelmässigen und fachlich kompetenten psychiatrischen Behandlung seit Sep tember 2007 sei der psychische Zustand der Explorand in instabil gewesen, was auch anlässlich der Untersuchung vom 2 6. März 2010 zu bestätigen sei. Sie habe während der Exploration die Symptome einer mittelschweren depressiven Episod e aufgewiesen . Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Akten seien weithin die Diagnosen einer schweren generalisierten Angststörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu bestätigen (S. 7 Ziff. 6).

Dr. A.___

nannte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 0 % . Ge mäss den Akten sei die Explorand in seit dem 2 4. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 7.1-7.3). 4.2

Das medizinische Gutachten

de s

D.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 11/66) ist von m ed. pract . E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den Untersuchun gen vom 1 9. und 2 0. April 2010

inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und den den Gutachtern überlassenen Akten (S. 1).

Die Gutachter führten in ihrer

Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin leide sowohl unter psychiatrischen als auch somatischen Erkrankungen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Von psychiatrischer Seite werde eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, gegenwärtig in mittelgradiger Ausprägung mit somatischen Symptomen, sowie eine generalisierte Angst störung . Am Bewegungsapparat bestehe ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Blockwirbelbildung bei C4/5 sow ie MR-tomographisch Zeichen einer beginnenden Segmentdegeneration im angrenzenden oberen Segment (mediane Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons und leichter Foraminalstenose bei C5/6) sowie myofaszialen Befunden der Nacken- und Schulte rgürtelmuskulatur. Klinisch und radiologisch bestünden keine Zeichen einer zervikalen Myelopathie und klinisch auch keine Anhalts punkte für eine Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Die objekti vierbaren Befunde führten jedoch zu einer verminderten Belastbarkeit der Hals wirbelsäule . Weiterhin sei eine ausgedehnte myofasziale Schmerzsymptomatik mit Myalgien und Polyarthralgien zu diskutieren . Die Kriterien für ein Fibromy algiesyndrom seien erfüllt (S. 5 f.).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 6): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen 2. generalisierte Angststörung 3. chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei: - Blockwirbelbildung bei C4/5 - medianer Diskushernie bei C3/4 mit leichter Verdrängung des Myelons, leichte Foraminalstenose bei C5/6 rechts - klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für zervikale Myelopathie, keine radikuläre Symptomatik 4. Fibromyalgiesyndrom - panvertrebrale Rückenschmerzen, Polyarthralgien und Myalgien - keine Anhaltspunkte für sekundäre Schmerzursachen - Differentialdiagnose: am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung 5. c hronische Dyspepsie 6. Status nach mehrmaliger Operation einer chronischen Analfissur

Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungs toleranz der Schultern (rechts mehr als links) und des Nackens. Weiter bestünden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hand- und Fingergelenke. In den Hebetests lasse sich eine ausgeprägte Anspannung der Nacken- und Schultermuskulatur beobachten sowie eine frühe Ermüdbarkeit bei statischen Überkopfarbeiten . Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Aufgrund der Testbeobachtun gen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin vor allem die statische Haltearbeit der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur im Service (beim Hantieren der Tabletts sowie bei einhändige m Hantieren von meh reren Tellern) Mühe bereite und sich ungünstig auf die bestehenden Beschwerden auswirke (S. 7 Ziff. 4.1.1-4.1.2).

Die Beschwerdeführerin

sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigke it grundsätzlich noch zumutbar. A ufgrund einer Kumulation von die Halswirbelsäule belastenden Tätigkeiten seien ihr vermehrt Pausen von insgesamt 1.5 Stunden pro Tagen zu gewähr en . Gesamthaft bestehe interdisziplinär eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 7 f. Ziff. 5.1-5.2). 4.3

Die G.___ erstattete am

5. Oktober 2010 einen Bericht (Urk. 12/2) über eine

Überwachung der Beschwerdeführerin im Auftrag der Basler Versicherungen .

Dr. F.___, D.___, erstattete daraufhin

am 2 3. Dezember 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin

ein weiteres Gutachten mit EFL (Urk. 11/94). Dr. F.___

führte aus, in objektiver Hinsicht seien die gleichen Befunde erfasst worden wie bei der l etzten Begutachtung, ausser

dass sich die Halswirbelsäulenbeweglich keit einseitig und konsistent leicht bis mässiggradig eingeschränkt zeige. Von den Fibromyalgietenderpoints zeigten sich aktuell lediglich 12 von 18 Tender points positiv, wobei bei beiden Messungen kein Dolorimete r zur Verfügung gestanden habe (S. 9 Mitte). Gesamthaft bestehe aus rein rheumatologisch- orthopädischer Sicht eine im Wesentlichen unveränderte Situation gegenüber 201 0. Bereits damals sei eine Beurteilung zuverlässig möglich gewesen, was auch heute der Fall sei. Die beigelegten Videoaufnahmen der Observation widersprächen der damaligen Beurteilung einer ganztags zumutbaren Tätigkeit im Service unter Einhaltung von 1.5 Stunden vermehrten Pausen täglich kei neswegs. Die gezeigten Belastungen während der Arbeit überschritten in keiner Weise die bei der EFL gezeigte Leistung (S. 9 unten). Die funktionelle Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege von den Gewichtsbelastungen her im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichts be lastungen bis 17.5 kg. Sie könne die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewälti gen . In einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1.2-4.1.3).

In der angestammten Tätigkeit im Service sei aus rein rheumatologisch-ortho pädischer Sicht weiterhin eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen von 1.5 Stunden über den Tag verteilt zumutbar. Diese begründe sich mit den Beobachtungen bei der EFL und den konsistenten medizinischen Befunden, die ein chronisches myofaszial betontes Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule mit konsisten t er Funktionsminderung belegten, s o dass in einer Tätigkeit mit längerer Haltearbeit und zum Teil repetitiven Elementen wie auch zum Teil notwendigen Überkopfarbeiten vermehrte Pausen erforderlich seien. Dies entspreche einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %).

Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ergebe sich demnach eine unverän derte Beurteilung wie bei der Begutachtung 201 0. Regelmässige ärztliche Be handlungen und die frühere n Dokumente belegten das Vorhandensein einer Gesundheitsstörung ebenso wie die objektiven Befunde und Beobachtungen im Rahmen der EFL. Die Beurteilung stehe in starkem Gegensatz zur subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin. Eine überwiegend leichte, wechselposi ti onierte Wechseltätigkeit ohne langdauerndes Überko pfarbeiten oder ununter brochene Haltearbeiten mit den oberen Extremitäten sei ihr aus rheumato logisch-orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (S. 10 f. Ziff. 5.1-5.2). 4.4

Dr. A.___

erstattete am 1 9. Januar 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutach ten (Urk. 11/96). Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Res taurant Ende 2010 abgegeben. In den letzten Jahren sei sie dort nur für das Administrative und Bestellungen zuständig gewesen (S. 5 Ziff. 3.4).

Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfä higkeit auswir k t en: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Epi sode mit somatischen Symptomen, Verdacht auf anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, Status nach generalisierter Angststörung, intermittierende Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte der Gutachter

(S. 9 Ziff.

5.1 5.2).

E in erneutes traumatisches Ereignis im Juli 2007 habe bei der Explorand in die Symptome einer generalisierten Angststörung akzentuiert, die anlässlich der Exploration vom 2 6. März 2010 aufgrund der anamnestischen Angaben und er hobenen Befunde (objektives Zittern des Körpers und motorische Anspannun gen) festgestellt worden sei en und welche der Gutachter

im früheren Gutachten

unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt habe . Ausserdem habe er anlässlich der Exploration vom 2 6. März 2010 sowohl anamnestisch als auch aktenmässig und objektiv eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt. Bei der testpsychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin „auf fällig“ konsistent gezeigt (S. 9 Ziff. 6 unten). E ine rezidivierende depressive Störung als auch eine generalisierte Angststörung hätten einen phasenförmigen Verlauf. Eine rezidivierende depressive Störung sei charakterisiert durch meh rere depressions- und symptomfreie so genannte Remissionsphasen. Die Beschwerdeführerin sei vom 2 2. Juli bis 1 6. September 2010 observiert worden. Dabei sei keine Depressions- oder Angstsymptomatik beobachtet worden. Für diese Zeit könne von einer vollständigen Rückbildung sowohl der Depressions- als auch der Angstsymptomatik ausgegangen werden . Damit könne der Explo rand in aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wer den. Anlässlich der Untersuchung vom 9. Dezember 2011 habe sie aber erneut Symptome einer depressiven Episode aufgewiesen, diesmal aber in leichtem Ausmass und ohne Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (Gedächt nisfunktionen, Konzentration s -, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedan kenfluss, geistige Flexibilität, Ausdauer, Antrieb und Psychomotorik). Damit könne ihr aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Die Explorand in habe während der Exploration vom 9. Dezember 2011 nicht mehr über Symptome einer generalisierten Angststörung berichtet. Die auffälli gen Befürchtungen, motorischen Spannungen und eine vegetative Übererreg barkeit seien auch objektiv nicht feststellbar gewesen. Damit könne auch wei terhin von einer Rückbildung der generalisierten Angststörung ausgegangen werden (S. 10 Ziff.

6).

Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit für die Zeit vom 2 4. November bis Juli 2010 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % und s eit Juli 2010 eine Arbeits fähigkeit von 100 % (S. 10 Ziff. 7.1-7.3). 4.5

V om 2 2. Mai bis zum 1 0. Juli 2012 er folgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.___, I.___ .

Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 2 3. Juli 2012 (Urk. 11/98) die Diagnosen (S. 1): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Merkmale 2. generalisierte Angststörung 3. chronisches c ervikospondylogenes Schmerzsyndrom 4. Migräne ohne Aura 5. unspezifische Polyarthralgien 6. arterielle Hypertonie

Die Ärzte führte n aus, e s handle sich um eine 46-jährige Patientin mit einer schweren depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung . Vor dem Hintergrund einer ängstlich unsicheren Persönlichkeit habe sich mit dem Tod der Tochter der Cousine, die

der Beschwerdeführerin ausgesprochen nahe gestanden habe, zunehmend eine depressive Symptomatik entwickelt mit An triebslosigkeit, Deprimiertheit, innerlicher Unruhe, Reizbarkeit, sozialem Rück zug, Suizidgedanken und insbesondere massiven Ängsten und Sorgen bezie hungsweise Gedankenkreisen und damit verbundenen Schlafstörungen um ihre Töchter, was schliesslich zum aktuellen Klinikeintritt geführt habe (S. 3 unten).

Man habe der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis mit einer Arbeitsunfähig keit von 100 %, gültig bis am 3 1. Juli 2012, abgegeben (S. 4). 4.6

Die Beschwerdeführerin war sodann vom 2 6. Oktober bis 1 2. November 2012 im J.___, I.___, in stationärer psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem

Bericht vom 1 3. November 2013 sei die Beschwerdeführerin eingewiesen wor den, nachdem sie in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe (Urk. 11/128 S. 1 unten). 4.7

V om 1 6. Oktober bis 1 9. November 2013 wurde in der Rheumaklinik, Physiothe rapie und Ergotherapie, K.___, ein Arbeits assessment

durchgeführt . Die Ärzte stellten im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk.

20) folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2): 1. chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom 2. chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom 3. Polyarth r algien und Arthritiden unklarer Genese 4. Epicondylopathia

lateralis und medialis rechts 5. Periarthopathia

humeroscapularis

calcarea rechts, Erstdiagnose April 2013 6. r ezidivierende depressive Störung, September 2013: mittelschwere bis

schwere Episode 7. andere Diagnosen

Die Fachleute des K.___ legten dar, ein arbeitsbezogenes Problem sei nicht erho ben worden, da die Patientin rein anhand der Testergebnisse die von ihr ge schil derten Arbeitsanforderungen als Servicemitarbeiterin weitgehend erfülle. Es sei en jedoch eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Halswirbelsäule, eine verminderte Beinkraft und Beinachsenstabilisierung, eine Haltungsinsuf fizienz sowie Zeichen einer allgemeinen Dekonditionierung beobachtet worden. Aufgrund der strukturellen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Hände sowie de r Beobachtungen während der Tests sei wahrscheinlich, dass eine vollzeitlich länger andauernde Tätigkeit im Service zur Dekompensation führe. Inwiefern sich die diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depressi onsepisoden sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderten Angststörun gen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, könne mittels EFL nicht eruiert werden. Die Patientin habe bei den Tests eine durchwegs gute Leistungsbereitschaft ge zeigt. Einzig die Handk raftwerte

hätten unter der Norm gelegen (S. 3 Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin benötige für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin ver mehrte Pausen, über den Tag verteilt zirka zwei Stunden. Die Einschränkungen begründeten sich durch eine deutlich verminderte muskuläre Stabilisierung der Hal swirbelsäule sowie strukturelle Veränderungen im Bereich der Halswirbel säule und der Hände. Es komme zu einer Beschwerdekumulation im Tagesver lauf . Primär sollte deshalb die zeitliche Präsenz der Arbeit reduziert werden, dies auch um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu ver meiden. Dies ergebe in der letzten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Es werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeits fähigkeit von 20 % mit sukzessiver Steigerung auf das noch zumutbare Arbeits pensum innerhalb von 6-12 Monaten empfohlen (S.

4 Ziff.

5.1).

Bei einer ganztägigen stehenden und gehenden Tätigkeit beziehungsweise einer manuellen Tätigkeit sei aufgrund der zervikalen Problem atik und der Finger polyarthrose von einer deutlichen Schmerzzunahme im Tagesverlauf auszuge hen, was eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 25 % begründe, da es zu vermehrten Beschwerden und einer etwas langsameren Arbeitsweise komme. Aufgrund der degenerativen Veränderung bestehe in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Da eine psychische Komorbidität vorliege, sei eine weitere Leistungseinschränkung aus psychischen Gründen nicht ausge schlossen (S. 4 f. Ziff. 5.2). 4.8

Dr. A.___ nahm am 2 9. August 2014 zuhanden des Gerichts zu den neu en

Arztberichten Stellung (Urk. 25).

Dr. A.___ führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne weiterhin bestätigt werden. Der Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung sei in der Regel phasenförmig beziehungsweise dynamisch. Die in den Berichten dokumentierten mittelschweren bis schweren depressiven Episoden seien aufgrund der beschriebenen psychopathologischen Befunde plausibel. Die dokumentierte Psychopharmakother apie entspreche den Richtlinien der Be handlung einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Zusatzbehandlung mit Lithiofor deute auf eine „therapieresistente“ Entwicklung der depressiven Symptomatik unter antidepressiver Behandlung und den Bedarf einer Kombina tionstherapie hin, was die Chronifizierung einer depressiven Störung bestätige. Die von Dr. A.___ attestierte generalisierte Angststörung sei anlässlich der psychiatrischen Hospitalisation vom 2 2. Mai bis 1 0. Juli 2012 bestätigt und auch fachgerecht behandelt worden. Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des K.___ zur Hospitalisation vom 9. bis 2 7. September 2013 (vgl. Urk. 3/3) seien mehrere somatische Diagnosen dokumentiert, auf welche die muskulo-skeletta len Schmerzen der Beschwerdeführerin grösstenteils zurückzuführen seien, womit die gestellte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne. Die geklagten muskuloskeletta len Schmerzen seien vorwiegend auf die organischen Diagnosen, wie im Bericht des K.___ dokumentiert, zurückzuführen. Die psych ischen Belastungen der Explo rand in, insbesondere die seit ihrer Kindheit bestehende Ängstlichkeit und mehrere Schicksalsschläge hätten zur Entwicklung einer vordergründig eigen ständigen rezidivierenden depressiven Störung sowie einer generalisierten Angststörung geführt (S. 3). Aufgrund der Chronifizierung des p sychischen Lei dens der Explorand in, vordergründig der depressiven Symptomatik und der generalisierten Ängstlichkeit, könne bei schweren Einschränkungen ihrer psychokognitiven Funktionen, insbesondere der Konzentrationsdauer, der geis tigen Flexibilität, der allgemeinen psychischen Belastbarkeit, Antriebsstörungen und Störungen der Psychomotorik weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (S. 3 f.) .

Die Explorand in stehe seit Jahren in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei auch stationär behandelt worden. Trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich ihr psychischer Zustand anhand der Akten nicht anhaltend verbessert, weshalb die Therapiemassnahmen bezüglich Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als ausgeschöpft zu betrachten seien. Unter konsequenter Weiterführung der thera peutischen Massnahmen sei allerdings mit einer Verbesserung der Lebensquali tät der Explorand in zu rechnen (S. 4

oben). 5. 5.1

Die im Rahmen der Rentenrevision veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben, dass die Besch werdeführerin

in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die somatisch be dingten Beschwerden sind

in den Gutachten des D.___ und in den Berichten des K.___ vom 2 7. September und vom 1 0. Dezember 2013 dokumentiert .

Die Gutachter des D.___

kamen aus rheumatologischer Sicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Gastwirtin mit der Ein schränkung eines erhöhten Pausenbedarfs von 1.5 Stunden pro Tag möglich ist.

An dieser Einschätzung hielt Dr. F.___ im Gutachten vom 2 3. Dezember 2010 fest (vgl. E. 4.2 und 4.3). Das im K.___ durchgeführte Arbeitsassessment ergab sodann für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bei einem erhöhten Pausenbedarf von zirka zwei Stunden pro Tag eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Weiter attestierten die Ärzte des K.___ im Bericht vom 1 0. Dezember 2013 auch für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % (E. 4.8 hiervor).

D ie Gutachter des D.___ und die Ärzte des K.___ behielten indes

die psychiatrische Beurteilung vor. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 3

Dr. A.___

stellte im Gutachten vom 1 9. Januar 2012 die Diagnose eine r rezidi vierende n depressive n Störung bei gegenwärtig leichter Episode. Die im Gut achten vom 1. April 2010 noch diagnostizierte generalisierte Angststörung bezeichnete er

zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im Dezember 2011

als zurückgebildet (E. 4.4). Das Gutachten vom 1 9. Januar 2012 entspricht den Anforderungen an den Beweiswert eines m edizinischen Gutachten s (E. 5.2), so dass darauf abgestellt werden kann.

Demnach ist für die Zeit vom 2 4. November 2006 bis Ende Juni 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.

Ab Juli 2010

kam es nach

Dr. A.___

zu einer Verbesserung des Gesundheits zustandes in dem Sinne, als ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand . Die Angaben von Dr. A.___ decken sich mi t dem Bericht über die Obse rvation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2 2. Juli bis 1 6. September 2010 (Urk. 11/77 S. 5 Ziff. 3.1).

Für den weiteren Verlauf sind Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin

vom 2 2. Mai bis 1 0. Juli und vom 2 6. Oktober bis 1 2. November 2012 aktenkund ig . Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung trotz statio närer psychiatrischer Behandlung von

eine m unveränderten Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin

ausging

(Urk. 2 S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ärzte de r

I.___

führten im Bericht vo m 2 3. Juli 2012 in der Diagno seliste eine gegenwärtig schwere Episode im Rahmen der bekannten rezidivi e renden depressiven Störung, sowie erneut eine

generalisierte Angststörung auf (E. 4.5 hiervor). Daraus ergibt sich, dass lediglich von einer kurzfristigen ge sundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden kann . Dr. A.___ bestätigte diesen Krankheitsverlauf in der Stellungna hme vom 2 9. August 2014 und attes tierte erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.8). 5.4

Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2010 eine Ar beits fä higkeit von 100 % . Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)

ist die Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten

ab dem 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen. Von rheumatologischer Seite bestand a b dem 1. Oktober 2010 in der angestammten Tätigkeit eine zumutbare Arbeits fähigkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, so dass in dieser Zeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG kein Rentenanspruch bestand. Die

erneute gesundheitliche Verschlechterung im Mai 2012 (Beginn der stationären psychiatrischen Behandlung) ist nach Art. 88 Abs. 2 IVV ab dem 1. August 2012 zu berücksichtigen . Ab diesem Zeitpunkt besteht

aufgrund der psychiatri schen Erkrankung erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Zusammenfassend bestand ab dem 1. November 2007 bis 3 0. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Juli 2012 bestand kein Rentenanspruch . Seit dem

1. August 2012 besteht erneut Anspruch auf eine ganze Rente. In diese Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Sie sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2

Die Kosten von Fr. 728.10 (Urk.

26) für die ergänzende Stellungnahme von Dr. A.___ sind bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 139 V 496). 6.3

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 2 3. Oktober 2014 die Honorarnote (Urk. 32/2) ein.

Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 10.68 Stunden zuzüg lich Barauslangen (Urk. 32/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheid verfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Angesichts der zu studierenden 155 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnliche n Fällen zugesproche nen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Glavas bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Infolge teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist der Rechtsvertreter mit Fr. 1‘300.-- von der Beschwerdegegnerin und mit Fr. 650.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass bis zum 3 0. September 2010 und erneut ab dem 1. August 2012

ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht . Vom 1. Oktober 2010 bis 3 1. Juli 2012 besteht kein Rentenanspruch.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer), hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten von Fr. 728.10 für eine ergänzende ärztliche Stellungnahme zu erstatten. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin mit Fr. 650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschä digt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger