opencaselaw.ch

IV.2013.01033

Neuanmeldung. Keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 55 ,

meldete sich am 4. Juli 2011 unter Hin weis

auf infolge von Unfällen in den Jahren 2002 und 2011 aufgetretene Rücken probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an ( Urk. 6/7). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, insbesondere die ein geholten Arztberichte ( Urk. 6/6, Urk. 6/13 ), gelangte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, dass kein invalidisie render Gesundheitsschaden vorliege, und verneinte mit Verfügung vom 7. Oktober 201 1 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6/19 ). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 8. August 2013 meldete sich der Versicherte, vertreten durch seinen Hausarzt

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin (Urk. 6/22), unter Beilage eines Arztzeugnisses (Urk. 6/26) erneut zum Leistungsbezug an

(Urk. 6/2 7 ) .

Die IV-Stelle holte einen ärztliche n Bericht von Dr. Y.___

(Urk. 6/29) , einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( IK-Aus zug; Urk. 6/30) sowie ein e Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. das Feststellungsblatt ,

Urk. 6/ 31/3 ) ein und verneinte nach Durch füh rung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/32-33 ) mit Verfügung vom

5. Novem ber 2013 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 6/34 = Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 5. November 2013 erhob d er Versicherte am 14 . Nov em ber 201 3 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm eine Invalidenrente zustehe (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17 . Dezem ber 201 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerde antwort wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2013 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E.

2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be trach t kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, 2011 habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver siche rung verneint, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Die bei der Neuanmeldung angegebenen subjektiven Beschwerden be gründeten keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, weshalb weiterhin kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).

2. 2

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein körperlicher Zustand habe sich ver schlechtert , und Dr. Y.___ sei der Meinung, er könne nicht mehr arbeiten und sei deshalb auf eine Invalidenrente angewiesen (Urk. 1). 3. 3.1

Letztmals materiell beurteilt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers mit der das Begehren auf Leistungen der Invalidenversicherung abweisen den Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/19).

Die damalige Beurteilung er folgte insbesondere gestützt auf ein Arztzeugnis und ein en Arztbericht von Dr. Y.___ (Urk. 6/6, Urk. 6/13/1-6 ; vgl. das Feststellungsblatt , Urk. 6/14).

Gemäss den seinerzeitigen Angaben von Dr. Y.___

war dem Beschwerde führer wegen chronischer Rückenschmerzen keine körperlich beanspruchende Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/6). Dr. Y.___

hatte sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an gegeben (Urk. 6/13/3), aber gleichzeitig fest gehalten , dass das Hauptproblem ein soziokulturelles sei. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, wegen seiner Rückenschmerzen sei ihm keine berufliche Tätigkeit mehr zumutbar. Medizinisch könne man dies indes nicht bestätigen, denn es bestehe keine klar objektivierbare Pathologie, welche eine wirkliche Einschränkung be stätigen würde (Urk. 6/13/4).

Ferner lagen ein aus dem Jahr 2005 stammender Bericht des Spital s Z.___ (Urk. 6/13/7-9) sowie ein Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1 1. Februar 2008 vor (Urk. 6/13/10). Diesen Berichten waren indes keine länger andauern den Ar beitsunfähigkeiten zu entnehmen. Somit war insgesamt aus objektiver Sicht kei n invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 6/19). 3.2

Im Neuanmeldungsverfahren berichtete Dr. Y.___ am 2 0. August 2013, dem Beschwerdeführer gehe es subjektiv kontinuierlich schlechter (Urk. 6/24). Am 2. September 2013 fügte er an, aus hausärztlicher Sicht habe sich die Rücken problematik in den letzten Monaten kontinuierlich verschlechtert und es sei zu neuen Aspekten in Form von Beinschmerzen vor allem rechts gekommen (Urk. 6/26). In seinem bei der IV-Stelle am 1 2. September 2013 eingegangenen Bericht gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer leide an langjährigen chronischen lumbalen Rückenschmerzen und hege deswegen ein Rentenbegeh ren . Subjektiv sei kaum eine Belastung möglich . Bei der Frage nach der Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit Jahren nie mehr gearbeitet, sondern sei vom Sozial amt unterstützt worden . Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. Für sinnvoll halte er die Aufnahme eine r leichte n , den Rücken nicht beanspruchen de n

Tätigkeit (Urk. 6/29/2-3). Ferner wies er darauf hin, dass das Problem neben den körperlichen Beschwerden auch ein soziokulturelles sei. Der Beschwerde führer leide dauernd an Rückenweh und betrachte sich in dieser Konstellation als nicht arbeitsfähig, worauf wenig Einfluss genommen werden könne. Er be treue zuhause seine Kinder, währenddem seine Ehefrau als Köchin arbeite (Urk. 6/29/4).

Gestützt auf die Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2 5. September 2013 fest, vom Hausarzt Dr. Y.___ seien keine validen Diagnosen, sondern led i glich Befindlichkeitsstörungen und subjektive Beschwerden genannt worden , ohne Be schreibung objektiver klinischer und vor allem auch radiologischer Befunde beziehungsweise eines psychopathologischen Befundes. Diese genannten sub jektiven Beschwerden seien nicht als IV-relevanter Gesundheitsschaden zu be zeichnen, da sie nicht geeignet seien, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 6/31/3). 4.

Bereits im massgebenden Vergleichszeitpunkt der letztmaligen materiellen Beur teilung des Rentenanspruchs im Jahr 2011 litt der Beschwerdeführer an Rücken schmerzen, wegen welche r Dr. Y.___ körperlich beanspruchende Tätig keit en für unzumutbar hielt (Urk. 6/6) und eine seit Jahren vorliegende Arbeits unfähigkeit von 50 % angab (Urk. 6/13/3). Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch den Hausarzt ist somit im Neuanmeldeverfahren im Vergleich zur letzt maligen Rentenprüfung unverändert geblieben.

Dr. Y.___

beschrieb zwar am 2. September 2013 eine in den vorange gang e nen Monaten eingetretene Verschlechterung (Urk. 6/26), jedoch hatte er kurz zuvor - am 2 0. August 2013 -

noch darauf hingewiesen, dass diese sub jektiv sei beziehungsweise dem subjektiven Empfinden des Beschwerdefüh rers entspreche (Urk. 6/24). Seinem Bericht vom September 2013 sind denn auch keine objektiven Befunde zu entnehmen (Urk. 6/29/2-6), was auch Dr. B.___

feststell te (Urk. 6/31/3). Anhaltspunkte für eine objektive, relevante Verschlech te rung fehlen somit in den Angaben von Dr. Y.___

gänzlich. Bei weiteren Ärzten steht der Beschwerdeführer nicht in Behandlung (Urk. 6/27/5). Eine Überweisung an einen Rückenspezialisten fand nicht statt .

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegen de r Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis last beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni

2014, E.

3.1.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist kein Revi sions grund gegeben und daher nach wie vor kein invalidisierender

Gesund heitsschaden ausgewiesen , weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat . Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6/19 ). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. November 2013 erhob d er Versicherte am 14 . Nov em ber 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, 2011 habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver siche rung verneint, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Die bei der Neuanmeldung angegebenen subjektiven Beschwerden be gründeten keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, weshalb weiterhin kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).

2. 2

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein körperlicher Zustand habe sich ver schlechtert , und Dr. Y.___ sei der Meinung, er könne nicht mehr arbeiten und sei deshalb auf eine Invalidenrente angewiesen (Urk. 1). 3.

E. 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerde antwort wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2013 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Letztmals materiell beurteilt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers mit der das Begehren auf Leistungen der Invalidenversicherung abweisen den Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/19).

Die damalige Beurteilung er folgte insbesondere gestützt auf ein Arztzeugnis und ein en Arztbericht von Dr. Y.___ (Urk. 6/6, Urk. 6/13/1-6 ; vgl. das Feststellungsblatt , Urk. 6/14).

Gemäss den seinerzeitigen Angaben von Dr. Y.___

war dem Beschwerde führer wegen chronischer Rückenschmerzen keine körperlich beanspruchende Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/6). Dr. Y.___

hatte sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an gegeben (Urk. 6/13/3), aber gleichzeitig fest gehalten , dass das Hauptproblem ein soziokulturelles sei. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, wegen seiner Rückenschmerzen sei ihm keine berufliche Tätigkeit mehr zumutbar. Medizinisch könne man dies indes nicht bestätigen, denn es bestehe keine klar objektivierbare Pathologie, welche eine wirkliche Einschränkung be stätigen würde (Urk. 6/13/4).

Ferner lagen ein aus dem Jahr 2005 stammender Bericht des Spital s Z.___ (Urk. 6/13/7-9) sowie ein Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1 1. Februar 2008 vor (Urk. 6/13/10). Diesen Berichten waren indes keine länger andauern den Ar beitsunfähigkeiten zu entnehmen. Somit war insgesamt aus objektiver Sicht kei n invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 6/19). 3.2

Im Neuanmeldungsverfahren berichtete Dr. Y.___ am 2 0. August 2013, dem Beschwerdeführer gehe es subjektiv kontinuierlich schlechter (Urk. 6/24). Am 2. September 2013 fügte er an, aus hausärztlicher Sicht habe sich die Rücken problematik in den letzten Monaten kontinuierlich verschlechtert und es sei zu neuen Aspekten in Form von Beinschmerzen vor allem rechts gekommen (Urk. 6/26). In seinem bei der IV-Stelle am 1 2. September 2013 eingegangenen Bericht gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer leide an langjährigen chronischen lumbalen Rückenschmerzen und hege deswegen ein Rentenbegeh ren . Subjektiv sei kaum eine Belastung möglich . Bei der Frage nach der Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit Jahren nie mehr gearbeitet, sondern sei vom Sozial amt unterstützt worden . Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. Für sinnvoll halte er die Aufnahme eine r leichte n , den Rücken nicht beanspruchen de n

Tätigkeit (Urk. 6/29/2-3). Ferner wies er darauf hin, dass das Problem neben den körperlichen Beschwerden auch ein soziokulturelles sei. Der Beschwerde führer leide dauernd an Rückenweh und betrachte sich in dieser Konstellation als nicht arbeitsfähig, worauf wenig Einfluss genommen werden könne. Er be treue zuhause seine Kinder, währenddem seine Ehefrau als Köchin arbeite (Urk. 6/29/4).

Gestützt auf die Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2 5. September 2013 fest, vom Hausarzt Dr. Y.___ seien keine validen Diagnosen, sondern led i glich Befindlichkeitsstörungen und subjektive Beschwerden genannt worden , ohne Be schreibung objektiver klinischer und vor allem auch radiologischer Befunde beziehungsweise eines psychopathologischen Befundes. Diese genannten sub jektiven Beschwerden seien nicht als IV-relevanter Gesundheitsschaden zu be zeichnen, da sie nicht geeignet seien, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 6/31/3). 4.

Bereits im massgebenden Vergleichszeitpunkt der letztmaligen materiellen Beur teilung des Rentenanspruchs im Jahr 2011 litt der Beschwerdeführer an Rücken schmerzen, wegen welche r Dr. Y.___ körperlich beanspruchende Tätig keit en für unzumutbar hielt (Urk. 6/6) und eine seit Jahren vorliegende Arbeits unfähigkeit von 50 % angab (Urk. 6/13/3). Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch den Hausarzt ist somit im Neuanmeldeverfahren im Vergleich zur letzt maligen Rentenprüfung unverändert geblieben.

Dr. Y.___

beschrieb zwar am 2. September 2013 eine in den vorange gang e nen Monaten eingetretene Verschlechterung (Urk. 6/26), jedoch hatte er kurz zuvor - am 2 0. August 2013 -

noch darauf hingewiesen, dass diese sub jektiv sei beziehungsweise dem subjektiven Empfinden des Beschwerdefüh rers entspreche (Urk. 6/24). Seinem Bericht vom September 2013 sind denn auch keine objektiven Befunde zu entnehmen (Urk. 6/29/2-6), was auch Dr. B.___

feststell te (Urk. 6/31/3). Anhaltspunkte für eine objektive, relevante Verschlech te rung fehlen somit in den Angaben von Dr. Y.___

gänzlich. Bei weiteren Ärzten steht der Beschwerdeführer nicht in Behandlung (Urk. 6/27/5). Eine Überweisung an einen Rückenspezialisten fand nicht statt .

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegen de r Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis last beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni

2014, E.

E. 3.1.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist kein Revi sions grund gegeben und daher nach wie vor kein invalidisierender

Gesund heitsschaden ausgewiesen , weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat . Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01033 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 55 ,

meldete sich am 4. Juli 2011 unter Hin weis

auf infolge von Unfällen in den Jahren 2002 und 2011 aufgetretene Rücken probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an ( Urk. 6/7). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, insbesondere die ein geholten Arztberichte ( Urk. 6/6, Urk. 6/13 ), gelangte die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, dass kein invalidisie render Gesundheitsschaden vorliege, und verneinte mit Verfügung vom 7. Oktober 201 1 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 6/19 ). Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 8. August 2013 meldete sich der Versicherte, vertreten durch seinen Hausarzt

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin (Urk. 6/22), unter Beilage eines Arztzeugnisses (Urk. 6/26) erneut zum Leistungsbezug an

(Urk. 6/2 7 ) .

Die IV-Stelle holte einen ärztliche n Bericht von Dr. Y.___

(Urk. 6/29) , einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( IK-Aus zug; Urk. 6/30) sowie ein e Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. das Feststellungsblatt ,

Urk. 6/ 31/3 ) ein und verneinte nach Durch füh rung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/32-33 ) mit Verfügung vom

5. Novem ber 2013 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 6/34 = Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 5. November 2013 erhob d er Versicherte am 14 . Nov em ber 201 3 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm eine Invalidenrente zustehe (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17 . Dezem ber 201 3 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerde antwort wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2013 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E.

2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be trach t kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, 2011 habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver siche rung verneint, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Die bei der Neuanmeldung angegebenen subjektiven Beschwerden be gründeten keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, weshalb weiterhin kein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).

2. 2

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein körperlicher Zustand habe sich ver schlechtert , und Dr. Y.___ sei der Meinung, er könne nicht mehr arbeiten und sei deshalb auf eine Invalidenrente angewiesen (Urk. 1). 3. 3.1

Letztmals materiell beurteilt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers mit der das Begehren auf Leistungen der Invalidenversicherung abweisen den Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/19).

Die damalige Beurteilung er folgte insbesondere gestützt auf ein Arztzeugnis und ein en Arztbericht von Dr. Y.___ (Urk. 6/6, Urk. 6/13/1-6 ; vgl. das Feststellungsblatt , Urk. 6/14).

Gemäss den seinerzeitigen Angaben von Dr. Y.___

war dem Beschwerde führer wegen chronischer Rückenschmerzen keine körperlich beanspruchende Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/6). Dr. Y.___

hatte sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an gegeben (Urk. 6/13/3), aber gleichzeitig fest gehalten , dass das Hauptproblem ein soziokulturelles sei. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, wegen seiner Rückenschmerzen sei ihm keine berufliche Tätigkeit mehr zumutbar. Medizinisch könne man dies indes nicht bestätigen, denn es bestehe keine klar objektivierbare Pathologie, welche eine wirkliche Einschränkung be stätigen würde (Urk. 6/13/4).

Ferner lagen ein aus dem Jahr 2005 stammender Bericht des Spital s Z.___ (Urk. 6/13/7-9) sowie ein Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1 1. Februar 2008 vor (Urk. 6/13/10). Diesen Berichten waren indes keine länger andauern den Ar beitsunfähigkeiten zu entnehmen. Somit war insgesamt aus objektiver Sicht kei n invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 6/19). 3.2

Im Neuanmeldungsverfahren berichtete Dr. Y.___ am 2 0. August 2013, dem Beschwerdeführer gehe es subjektiv kontinuierlich schlechter (Urk. 6/24). Am 2. September 2013 fügte er an, aus hausärztlicher Sicht habe sich die Rücken problematik in den letzten Monaten kontinuierlich verschlechtert und es sei zu neuen Aspekten in Form von Beinschmerzen vor allem rechts gekommen (Urk. 6/26). In seinem bei der IV-Stelle am 1 2. September 2013 eingegangenen Bericht gab Dr. Y.___ an, der Beschwerdeführer leide an langjährigen chronischen lumbalen Rückenschmerzen und hege deswegen ein Rentenbegeh ren . Subjektiv sei kaum eine Belastung möglich . Bei der Frage nach der Arbeits unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit Jahren nie mehr gearbeitet, sondern sei vom Sozial amt unterstützt worden . Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. Für sinnvoll halte er die Aufnahme eine r leichte n , den Rücken nicht beanspruchen de n

Tätigkeit (Urk. 6/29/2-3). Ferner wies er darauf hin, dass das Problem neben den körperlichen Beschwerden auch ein soziokulturelles sei. Der Beschwerde führer leide dauernd an Rückenweh und betrachte sich in dieser Konstellation als nicht arbeitsfähig, worauf wenig Einfluss genommen werden könne. Er be treue zuhause seine Kinder, währenddem seine Ehefrau als Köchin arbeite (Urk. 6/29/4).

Gestützt auf die Aktenlage hielt RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 2 5. September 2013 fest, vom Hausarzt Dr. Y.___ seien keine validen Diagnosen, sondern led i glich Befindlichkeitsstörungen und subjektive Beschwerden genannt worden , ohne Be schreibung objektiver klinischer und vor allem auch radiologischer Befunde beziehungsweise eines psychopathologischen Befundes. Diese genannten sub jektiven Beschwerden seien nicht als IV-relevanter Gesundheitsschaden zu be zeichnen, da sie nicht geeignet seien, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 6/31/3). 4.

Bereits im massgebenden Vergleichszeitpunkt der letztmaligen materiellen Beur teilung des Rentenanspruchs im Jahr 2011 litt der Beschwerdeführer an Rücken schmerzen, wegen welche r Dr. Y.___ körperlich beanspruchende Tätig keit en für unzumutbar hielt (Urk. 6/6) und eine seit Jahren vorliegende Arbeits unfähigkeit von 50 % angab (Urk. 6/13/3). Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit durch den Hausarzt ist somit im Neuanmeldeverfahren im Vergleich zur letzt maligen Rentenprüfung unverändert geblieben.

Dr. Y.___

beschrieb zwar am 2. September 2013 eine in den vorange gang e nen Monaten eingetretene Verschlechterung (Urk. 6/26), jedoch hatte er kurz zuvor - am 2 0. August 2013 -

noch darauf hingewiesen, dass diese sub jektiv sei beziehungsweise dem subjektiven Empfinden des Beschwerdefüh rers entspreche (Urk. 6/24). Seinem Bericht vom September 2013 sind denn auch keine objektiven Befunde zu entnehmen (Urk. 6/29/2-6), was auch Dr. B.___

feststell te (Urk. 6/31/3). Anhaltspunkte für eine objektive, relevante Verschlech te rung fehlen somit in den Angaben von Dr. Y.___

gänzlich. Bei weiteren Ärzten steht der Beschwerdeführer nicht in Behandlung (Urk. 6/27/5). Eine Überweisung an einen Rückenspezialisten fand nicht statt .

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegen de r Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweis last beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni

2014, E.

3.1.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist kein Revi sions grund gegeben und daher nach wie vor kein invalidisierender

Gesund heitsschaden ausgewiesen , weshalb die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat . Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 4 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer