Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1980, erlitt anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am 1 2. September 2010 eine Funktionsstörung an der rechten Sch ulter (Scapula
alata; Urk. 8/17/6-7 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie mit einem Pensum von 80 % als se l bständige Masseurin (Urk. 8/12/ 8 -11 S. 1). Am 2. November 2012 meldete sie sich mit Hinweis auf ihre Scapula
alata bei der Invalidenversi cherung z um Leistungsbezug an (Urk. 8/5).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse
und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.
2) das Leistungsbegehren ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 3. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Des Weiteren stellte sie den Antrag auf Gewährung de r unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 3 0. Dezember 2013 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerd e (S. 1). Am 3 1. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsver treter bestellt (Urk. 13) . Die Beschwerdeführerin reichte a m 7. März 2014 die Replik (Urk.
15) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 1 8. März 2014 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG).Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver wa l tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.
4b/cc). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeit s zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass keine wesentliche Funktionsverminderung der Schulter ausgewiesen sei und ein dauerhafter Gesundheitsschaden medizinisch nicht nachgewiesen wer den könne, weshalb keine IV-relevante Gesundheitsschädigung vorliege (S. 1). Selbst wenn ein Gesundheitsschaden gegeben wäre, so wäre die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei bei einem entspre chen den Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 3 % r esultieren und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschw erde (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei in ihrem angestam mten Beruf lediglich noch zu 50 % a rbeitsfähig (S. 3 Ziff. II.5). Eine genaue Abklärung der Funktionsfähigkeit der Schulter habe seitens der Beschwerdegegnerin nicht stattgefunden und aus den entsprechenden ärztlichen Berichte könne nicht auf eine volle Arbeitsfähig keit gesc hlossen werden (S. 3 Ziff. III.2).
Entsprechend sei der Umfang der Ar beitsfähigkeit nicht in genügender Weise abgeklärt worden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegneri n zwecks weiterer Abklärung der Sachlage zurückzu weisen sei (S. 4 Ziff. 2.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspru ch auf eine Invali denrente hat. Während die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfä hig keit in ihrem angestammten Beruf aus geht (vgl. E. 2.2), vertritt die Be schwer de gegnerin den Standpunkt, erstere sei sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.1). 3.
3.1
Am 2 6. März 2012 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Scapula
alata ihre Tätigkeit als medizinische Masseurin seit dem 1 2. September 2010 nicht mehr ausüben (Urk. 8/12/15). 3.2
In seinem Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/ 17/6-7) stellte Dr. med. Z.___, Ober arzt an der Universitätsklinik A.___, folgende Diagnose: - Scapula
alata rechts
Der Arzt
führte aus, die Schulterbeschwerden seien trotz intensiver o steopati scher und anderweitiger Therapien seit mindestens 17 Monaten persistent und bei der Arbeit der Beschwerdeführerin als Masseurin funktionell störend. Zeit gleic h mit der Sistierung der Therapieformen und der Selbstübungen sei die Fun ktion der Schulter etwas besser geworden, wobei auch d ie
Scapula
alata weniger abstehe (S.
1) .
Dr. Z.___ beschrieb ein symmetrisches und kräftiges Schulterrelief, eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette . Inspektorisch sei posterior die Scapula
alata in Ruhestel lung bereits erkennbar gewesen und habe sich bei aktiver Flexion vergrössert (S. 1).
Dr. Z.___ ordnete eine neurologische Untersuchung sowie spezifische Schulter-Physiotherapie an (S.
2). Bezüglich a l lfälliger Auswirkungen der Schulterbe schwer den auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er hingegen keine Angaben. 3. 3
Am 9. Juli 2012 berichteten
Dr. Z.___ und Dr. med. B.___, Assistenzarzt an der Universitätsklinik A.___, der Befund h ab e sich seit der letzten Untersu chung vor einem Monat (vgl. E. 3. 2) nicht verändert. Die neurologische Unter suchung habe ergeben, dass in der Tat der M. Serratus
anterior -Teil denerviert sei.
Die Ärzte empfahlen weiterhin ein abwartendes Verhalten, zumal eine spontane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Muskulatur statt gefunden habe. Der Bericht enthielt keine Angaben betreffend die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/ 17/8).
3.4
Am 6. September 2012 attestierte der Hausarzt
Dr. Y.___
eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Masseurin. Leichte wechselseitige Tätigkeiten erachtete er demgegenüber unter Berücksichtigung der persistierenden Sc a pula
alata rechts als möglich (Urk. 8/4/6). 3.5
Am 1 5. Oktober 2012 berichtete Dr. Y.___ erneut (Urk. 8/12/4) und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulter aufgrund der persistierenden Scap ula
alata rechts bei leichter Belastung nicht stabilisieren könne und dies zu rascher Überbelastung und Funktionseinschränkung führe. Da die Beschwerde führerin keinerlei Druck respektive keine vermehrte Belastung ihrer Schulter er tragen könne, sei sie in ihrem Beruf als medizinische Masseurin nicht mehr ein satzfähig. Für leichte wechselseitige Tätigkeiten bestehe indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3. 6
Im Bericht vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 8/17/2-5) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Scapula
alata rechts
Betreffend die aktuellen Symptome r espektive den aktuellen Zustand wie der holte der Hausarzt die entsprechenden Ausführungen von Dr. Z.___ im Bericht vom 4. Juni 2012 (S.
2 Ziff.
1.4; vgl. E.
3.2). Die Prognose bezeichnete er als stationär und berichtete, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in aktiver Physiotherapie, wobei bereits früher entsprechende Physiotherapiezyklen sowie osteopathische Therapien stattgefunden hätten (S. 2 Ziff. 1.4 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Masseurin mangels
Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr ausüben, in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig (S. 2
Ziff. 1.6
f. und S. 3
Ziff. 1.9). 3. 7
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urk. 8/27 S.
2) führte med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle,
unter Hinweis auf die Arzt be richte vom 4. Juni und 9. Juli 2012 (vgl. E.
3.2-3) aus, die Schulterfunktion und die Muskulatur der Schulter seien intakt und es habe eine spontane Kompen sation des geschädigten M. serratus
anterior durch die übrige Muskulatur statt gefunden.
E ine wesentliche Funkti onsminderung der Schulter sei deshalb nicht ausgewiesen. Zudem sei d ie vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeits un fähig keit in der angestammten Tätigkeit als Masseurin aus medizinischer Sicht n icht plausibel nachvollziehbar . 3. 8
Am 1 3. August 2013 hielt Dr. Y.___ im Zusammenhang mit einer Kostengut sprache
fest, die Beschwerdeführe rin leide
unter einer
Scapula
a lata rechts, we lche sie massiv beeinträchtige. Aufgrund verschiedener Studien habe sich ge zeigt, dass beim Tragen einer entsprechenden Orthese eine Rückbildung möglich sei, weshalb er um eine entsprechende Kostengutsprache
ersuche (Urk. 3/3). 3. 9
Mit Schreiben vom 2 0. August 2013 berichtete Frau D.___, Physiotherapeu tin an der E.___, der Beschwerdeführerin sei eine Orthese angepasst worden, welche dazu diene, die Scapula und entspre che nde Muskulatur zu stabilisieren. Zudem mache die Beschwerdeführerin Übungen für den Serratus -Muskel. Die Behandlung mit der Orthese daure in der Regel elf Monate, wobei sich der Zustand der meisten Patienten nach dieser Per iode, teilweise allerdings mit weiterbestehenden leichten Einschränkungen, normalisiere (Urk. 3/4). 4.
4.1
Während sich der
Hausarzt Dr. Y.___, die übrigen behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ sowie die RAD-Ärztin med. pract .
C.___ be treffend die gestellte Diagnose (Scapula
alata rechts) einig sind, bestehen un terschiedliche Auffassungen bezüglich der Auswirkungen der Schulterbe schwer den auf die Arbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin.
Dr. Y.___ ging in seinen Berichten
unter Hinweis auf die verminderte Belast bar keit der rechten Schulter von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit der Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus. Mit Bezug auf eine an gepasste (leicht e wechselseitige) Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.4-6) . Im Berich t vom 13. August 2013 hielt er über dies fest, die Beschwerdeführerin sei
durch die Schulterbeschwerden massiv be einträchtigt (vgl. E.
3.8). In den Berichten von Dr. Z.___
und
Dr. B.___ fin den sich demgegenüber keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit . Dr. Z.___
beschrieb am 4. Juni 2012 eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräf tige und intakte Rotatorenmanschette
(vgl. E. 3.2) . Am 9. Juli 201 2 wiesen
die Dres .
Z.___ und B.___
darauf hin, dass bei der Besch werdefüh rerin eine spon tane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Musku la tur stattgefunden habe (vgl. E.
3.3). Unter Hinweis auf die zwei letztge nannten Berichte gelangte die RAD-Ärztin med. pract .
C.___
zum Schluss, eine wes entliche Funktionsminderung der Schulter sei nicht ausgewiesen und die Be schwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig (vgl. E. 3. 7). 4. 2
Die Frage nach dem konkreten Umfang der Arbeitsunfähig keit der Beschwerde führerin ist vorliegend von untergeordneter Relevanz wie die nachfolgenden Aus führungen aufzeigen. Denn selbst
wenn -
zugunsten der Be schwerdeführerin
- gestützt auf die Berichte des Hausarztes und in Aus blendung der Erfah rungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3b)cc) mit weiteren Hinweisen),
von einer 100%igen Arbeitsfähig keit lediglich in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausge gangen würde, so würde bei einem entsprechenden Einkommensvergleich (vgl. E.
1.4 ff.) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E.
1.2) vorlie gen.
Denn wie der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenomme n e Einkommensver gleich (Urk. 7 Ziff. 2) mit dem von der Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2009 erzielten Durchschnittseinkommen und dem Tabellen lohn der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE), TA1, Total, Anforde rungs niveau 4, Frauen, zeigt, ergibt sich bei einem 100%igen Arbeitspensum ein In va liditätsgrad von lediglich rund 3 %.
An diesem Resultat vermöchte auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, der von ihr 2008 erzielte Verdienst von Fr. 86‘600.-- wäre bei voller Auslastung ab 2010 realistisch gewesen, auch wenn der Aufbau eines Geschäfts einige Zeit benötige (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), nichts
zu ändern. Die Beschwerdeführerin machte sich im Jahr 2005 selbständig, wobei die entsprechenden Jahreseinkommen bis 2010 (Jahr, in welchem die Schulterbeschwerden aufgetreten sind) mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 praktisch gleich hoch ausgefallen sind (Fr. 41‘000.-- bis Fr. 44‘300.--; Urk. 8/14 S.
2 f.). Vor diesem Hintergrund kann bei der Ermitt lung des Valideneinkommens nicht einzig auf das in 2008 erzielte Einkommen von Fr. 86‘600 . -- ab ge stell t werden . Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wes halb die Beschwer deführerin ab 2010 einen Verdienst von Fr. 86‘600 .-- hätte er zielen können, nachdem sie in 2009 - mithin dem Jahr noch vor
Auftreten der
durch die Geburt des ersten Kindes am 12. September 2010
aufg e tretenen Schul terbeschwerden - lediglich ein Einkommen von Fr. 43‘100 .-- gene rierte. Und selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, wofür nach dem Gesagten kein Anlass besteht, „ab 2010 wäre aber der Verdienst von CHF 86‘600 realistisch gewesen“ (Urk. 15 Ziff. 2), ergäbe der Einkommensvergleich auf dieser Basis ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ([Fr. 86‘600.--
- Fr. 52‘728.--] / Fr. 86‘600.-- x 100 = 39.1). Bei dieser Sach- und Rechtslage musste auch „der Status der Beschwerdeführerin als ganz oder teilzeitlich er werbs tätig“ (Urk. 1 Ziff. 3) durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt bzw. konnt e offen gelassen werden.
Denn u nter Berücksichtigung einer 100%ige n Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin in der Füh rung des Haushalts aufgrund ihrer Symptomatik und
Schadensminde rungs pflicht sowie der Mitwir kungspflicht der Familienangehörigen im Haushalt, wenn überhaupt, nur mar ginal eingeschränkt. 4. 3
Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Sachve rhaltsabklärungen, insbeson dere solchen betreffend die Funktionsfähigkeit der Schulter sowie den Umfang der Arbeitsun fähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen (vgl. Urk. 1 S.
3 Ziff. 2 und S.
4 Ziff. 2.4 und Ziff. 3), keine neuen
invalidenversicherungs recht lich relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (anti zi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1d). Bei dieser Sach
- und Rechts lage hat d ie Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was z ur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Rechtsanwalt Markus Bischoff macht mit Honorarnote vom 17. Juni 2015 einen - der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messe nen - Aufwand von 9 Stunden geltend, weshalb ihm dieser sowie die verlang ten Fr. 175.60 Barauslagen, somit Fr. 2‘137.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ersetzen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 137 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 ). Am 2. November 2012 meldete sie sich mit Hinweis auf ihre Scapula
alata bei der Invalidenversi cherung z um Leistungsbezug an (Urk. 8/5).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse
und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.
2) das Leistungsbegehren ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver wa l tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.
4b/cc).
E. 1.4 ff.) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E.
1.2) vorlie gen.
Denn wie der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenomme n e Einkommensver gleich (Urk. 7 Ziff. 2) mit dem von der Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2009 erzielten Durchschnittseinkommen und dem Tabellen lohn der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE), TA1, Total, Anforde rungs niveau 4, Frauen, zeigt, ergibt sich bei einem 100%igen Arbeitspensum ein In va liditätsgrad von lediglich rund 3 %.
An diesem Resultat vermöchte auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, der von ihr 2008 erzielte Verdienst von Fr. 86‘600.-- wäre bei voller Auslastung ab 2010 realistisch gewesen, auch wenn der Aufbau eines Geschäfts einige Zeit benötige (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), nichts
zu ändern. Die Beschwerdeführerin machte sich im Jahr 2005 selbständig, wobei die entsprechenden Jahreseinkommen bis 2010 (Jahr, in welchem die Schulterbeschwerden aufgetreten sind) mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 praktisch gleich hoch ausgefallen sind (Fr. 41‘000.-- bis Fr. 44‘300.--; Urk. 8/14 S.
2 f.). Vor diesem Hintergrund kann bei der Ermitt lung des Valideneinkommens nicht einzig auf das in 2008 erzielte Einkommen von Fr. 86‘600 . -- ab ge stell t werden . Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wes halb die Beschwer deführerin ab 2010 einen Verdienst von Fr. 86‘600 .-- hätte er zielen können, nachdem sie in 2009 - mithin dem Jahr noch vor
Auftreten der
durch die Geburt des ersten Kindes am 12. September 2010
aufg e tretenen Schul terbeschwerden - lediglich ein Einkommen von Fr. 43‘100 .-- gene rierte. Und selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, wofür nach dem Gesagten kein Anlass besteht, „ab 2010 wäre aber der Verdienst von CHF 86‘600 realistisch gewesen“ (Urk. 15 Ziff. 2), ergäbe der Einkommensvergleich auf dieser Basis ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ([Fr. 86‘600.--
- Fr. 52‘728.--] / Fr. 86‘600.-- x 100 = 39.1). Bei dieser Sach- und Rechtslage musste auch „der Status der Beschwerdeführerin als ganz oder teilzeitlich er werbs tätig“ (Urk. 1 Ziff. 3) durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt bzw. konnt e offen gelassen werden.
Denn u nter Berücksichtigung einer 100%ige n Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin in der Füh rung des Haushalts aufgrund ihrer Symptomatik und
Schadensminde rungs pflicht sowie der Mitwir kungspflicht der Familienangehörigen im Haushalt, wenn überhaupt, nur mar ginal eingeschränkt. 4. 3
Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Sachve rhaltsabklärungen, insbeson dere solchen betreffend die Funktionsfähigkeit der Schulter sowie den Umfang der Arbeitsun fähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen (vgl. Urk. 1 S.
3 Ziff. 2 und S.
4 Ziff.
E. 1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 f. und S. 3
Ziff.
E. 1.9 ). 3. 7
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urk. 8/27 S.
2) führte med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle,
unter Hinweis auf die Arzt be richte vom 4. Juni und 9. Juli 2012 (vgl. E.
3.2-3) aus, die Schulterfunktion und die Muskulatur der Schulter seien intakt und es habe eine spontane Kompen sation des geschädigten M. serratus
anterior durch die übrige Muskulatur statt gefunden.
E ine wesentliche Funkti onsminderung der Schulter sei deshalb nicht ausgewiesen. Zudem sei d ie vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeits un fähig keit in der angestammten Tätigkeit als Masseurin aus medizinischer Sicht n icht plausibel nachvollziehbar . 3.
E. 2 ). Mit Vernehmlassung vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass keine wesentliche Funktionsverminderung der Schulter ausgewiesen sei und ein dauerhafter Gesundheitsschaden medizinisch nicht nachgewiesen wer den könne, weshalb keine IV-relevante Gesundheitsschädigung vorliege (S. 1). Selbst wenn ein Gesundheitsschaden gegeben wäre, so wäre die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei bei einem entspre chen den Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 3 % r esultieren und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde (Urk. 7 Ziff. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschw erde (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei in ihrem angestam mten Beruf lediglich noch zu 50 % a rbeitsfähig (S. 3 Ziff. II.5). Eine genaue Abklärung der Funktionsfähigkeit der Schulter habe seitens der Beschwerdegegnerin nicht stattgefunden und aus den entsprechenden ärztlichen Berichte könne nicht auf eine volle Arbeitsfähig keit gesc hlossen werden (S. 3 Ziff. III.2).
Entsprechend sei der Umfang der Ar beitsfähigkeit nicht in genügender Weise abgeklärt worden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegneri n zwecks weiterer Abklärung der Sachlage zurückzu weisen sei (S. 4 Ziff. 2.4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspru ch auf eine Invali denrente hat. Während die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfä hig keit in ihrem angestammten Beruf aus geht (vgl. E. 2.2), vertritt die Be schwer de gegnerin den Standpunkt, erstere sei sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.1). 3.
E. 2.4 und Ziff. 3), keine neuen
invalidenversicherungs recht lich relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (anti zi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1d). Bei dieser Sach
- und Rechts lage hat d ie Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was z ur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Rechtsanwalt Markus Bischoff macht mit Honorarnote vom 17. Juni 2015 einen - der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messe nen - Aufwand von 9 Stunden geltend, weshalb ihm dieser sowie die verlang ten Fr. 175.60 Barauslagen, somit Fr. 2‘137.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ersetzen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 137 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 3 0. Dezember 2013 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerd e (S. 1). Am 3 1. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsver treter bestellt (Urk. 13) . Die Beschwerdeführerin reichte a m 7. März 2014 die Replik (Urk.
15) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 1 8. März 2014 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 2 6. März 2012 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Scapula
alata ihre Tätigkeit als medizinische Masseurin seit dem 1 2. September 2010 nicht mehr ausüben (Urk. 8/12/15).
E. 3.2 In seinem Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/ 17/6-7) stellte Dr. med. Z.___, Ober arzt an der Universitätsklinik A.___, folgende Diagnose: - Scapula
alata rechts
Der Arzt
führte aus, die Schulterbeschwerden seien trotz intensiver o steopati scher und anderweitiger Therapien seit mindestens 17 Monaten persistent und bei der Arbeit der Beschwerdeführerin als Masseurin funktionell störend. Zeit gleic h mit der Sistierung der Therapieformen und der Selbstübungen sei die Fun ktion der Schulter etwas besser geworden, wobei auch d ie
Scapula
alata weniger abstehe (S.
1) .
Dr. Z.___ beschrieb ein symmetrisches und kräftiges Schulterrelief, eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette . Inspektorisch sei posterior die Scapula
alata in Ruhestel lung bereits erkennbar gewesen und habe sich bei aktiver Flexion vergrössert (S. 1).
Dr. Z.___ ordnete eine neurologische Untersuchung sowie spezifische Schulter-Physiotherapie an (S.
2). Bezüglich a l lfälliger Auswirkungen der Schulterbe schwer den auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er hingegen keine Angaben. 3. 3
Am 9. Juli 2012 berichteten
Dr. Z.___ und Dr. med. B.___, Assistenzarzt an der Universitätsklinik A.___, der Befund h ab e sich seit der letzten Untersu chung vor einem Monat (vgl. E. 3. 2) nicht verändert. Die neurologische Unter suchung habe ergeben, dass in der Tat der M. Serratus
anterior -Teil denerviert sei.
Die Ärzte empfahlen weiterhin ein abwartendes Verhalten, zumal eine spontane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Muskulatur statt gefunden habe. Der Bericht enthielt keine Angaben betreffend die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/ 17/8).
E. 3.4 Am 6. September 2012 attestierte der Hausarzt
Dr. Y.___
eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Masseurin. Leichte wechselseitige Tätigkeiten erachtete er demgegenüber unter Berücksichtigung der persistierenden Sc a pula
alata rechts als möglich (Urk. 8/4/6).
E. 3.5 Am 1 5. Oktober 2012 berichtete Dr. Y.___ erneut (Urk. 8/12/4) und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulter aufgrund der persistierenden Scap ula
alata rechts bei leichter Belastung nicht stabilisieren könne und dies zu rascher Überbelastung und Funktionseinschränkung führe. Da die Beschwerde führerin keinerlei Druck respektive keine vermehrte Belastung ihrer Schulter er tragen könne, sei sie in ihrem Beruf als medizinische Masseurin nicht mehr ein satzfähig. Für leichte wechselseitige Tätigkeiten bestehe indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3. 6
Im Bericht vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 8/17/2-5) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Scapula
alata rechts
Betreffend die aktuellen Symptome r espektive den aktuellen Zustand wie der holte der Hausarzt die entsprechenden Ausführungen von Dr. Z.___ im Bericht vom 4. Juni 2012 (S.
2 Ziff.
1.4; vgl. E.
3.2). Die Prognose bezeichnete er als stationär und berichtete, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in aktiver Physiotherapie, wobei bereits früher entsprechende Physiotherapiezyklen sowie osteopathische Therapien stattgefunden hätten (S. 2 Ziff.
E. 8 Am 1 3. August 2013 hielt Dr. Y.___ im Zusammenhang mit einer Kostengut sprache
fest, die Beschwerdeführe rin leide
unter einer
Scapula
a lata rechts, we lche sie massiv beeinträchtige. Aufgrund verschiedener Studien habe sich ge zeigt, dass beim Tragen einer entsprechenden Orthese eine Rückbildung möglich sei, weshalb er um eine entsprechende Kostengutsprache
ersuche (Urk. 3/3). 3.
E. 9 Mit Schreiben vom 2 0. August 2013 berichtete Frau D.___, Physiotherapeu tin an der E.___, der Beschwerdeführerin sei eine Orthese angepasst worden, welche dazu diene, die Scapula und entspre che nde Muskulatur zu stabilisieren. Zudem mache die Beschwerdeführerin Übungen für den Serratus -Muskel. Die Behandlung mit der Orthese daure in der Regel elf Monate, wobei sich der Zustand der meisten Patienten nach dieser Per iode, teilweise allerdings mit weiterbestehenden leichten Einschränkungen, normalisiere (Urk. 3/4). 4.
4.1
Während sich der
Hausarzt Dr. Y.___, die übrigen behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ sowie die RAD-Ärztin med. pract .
C.___ be treffend die gestellte Diagnose (Scapula
alata rechts) einig sind, bestehen un terschiedliche Auffassungen bezüglich der Auswirkungen der Schulterbe schwer den auf die Arbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin.
Dr. Y.___ ging in seinen Berichten
unter Hinweis auf die verminderte Belast bar keit der rechten Schulter von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit der Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus. Mit Bezug auf eine an gepasste (leicht e wechselseitige) Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.4-6) . Im Berich t vom 13. August 2013 hielt er über dies fest, die Beschwerdeführerin sei
durch die Schulterbeschwerden massiv be einträchtigt (vgl. E.
3.8). In den Berichten von Dr. Z.___
und
Dr. B.___ fin den sich demgegenüber keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit . Dr. Z.___
beschrieb am 4. Juni 2012 eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräf tige und intakte Rotatorenmanschette
(vgl. E. 3.2) . Am 9. Juli 201 2 wiesen
die Dres .
Z.___ und B.___
darauf hin, dass bei der Besch werdefüh rerin eine spon tane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Musku la tur stattgefunden habe (vgl. E.
3.3). Unter Hinweis auf die zwei letztge nannten Berichte gelangte die RAD-Ärztin med. pract .
C.___
zum Schluss, eine wes entliche Funktionsminderung der Schulter sei nicht ausgewiesen und die Be schwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig (vgl. E. 3. 7). 4. 2
Die Frage nach dem konkreten Umfang der Arbeitsunfähig keit der Beschwerde führerin ist vorliegend von untergeordneter Relevanz wie die nachfolgenden Aus führungen aufzeigen. Denn selbst
wenn -
zugunsten der Be schwerdeführerin
- gestützt auf die Berichte des Hausarztes und in Aus blendung der Erfah rungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3b)cc) mit weiteren Hinweisen),
von einer 100%igen Arbeitsfähig keit lediglich in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausge gangen würde, so würde bei einem entsprechenden Einkommensvergleich (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01029 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil
vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1980, erlitt anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am 1 2. September 2010 eine Funktionsstörung an der rechten Sch ulter (Scapula
alata; Urk. 8/17/6-7 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie mit einem Pensum von 80 % als se l bständige Masseurin (Urk. 8/12/ 8 -11 S. 1). Am 2. November 2012 meldete sie sich mit Hinweis auf ihre Scapula
alata bei der Invalidenversi cherung z um Leistungsbezug an (Urk. 8/5).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse
und nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29) wies die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.
2) das Leistungsbegehren ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 1 3. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. Des Weiteren stellte sie den Antrag auf Gewährung de r unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 3 0. Dezember 2013 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerd e (S. 1). Am 3 1. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr ein unentgeltlicher Rechtsver treter bestellt (Urk. 13) . Die Beschwerdeführerin reichte a m 7. März 2014 die Replik (Urk.
15) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 1 8. März 2014 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG).Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver wa l tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.
4b/cc). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein l ichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt fü r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeit s zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass keine wesentliche Funktionsverminderung der Schulter ausgewiesen sei und ein dauerhafter Gesundheitsschaden medizinisch nicht nachgewiesen wer den könne, weshalb keine IV-relevante Gesundheitsschädigung vorliege (S. 1). Selbst wenn ein Gesundheitsschaden gegeben wäre, so wäre die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei bei einem entspre chen den Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 3 % r esultieren und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschw erde (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei in ihrem angestam mten Beruf lediglich noch zu 50 % a rbeitsfähig (S. 3 Ziff. II.5). Eine genaue Abklärung der Funktionsfähigkeit der Schulter habe seitens der Beschwerdegegnerin nicht stattgefunden und aus den entsprechenden ärztlichen Berichte könne nicht auf eine volle Arbeitsfähig keit gesc hlossen werden (S. 3 Ziff. III.2).
Entsprechend sei der Umfang der Ar beitsfähigkeit nicht in genügender Weise abgeklärt worden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegneri n zwecks weiterer Abklärung der Sachlage zurückzu weisen sei (S. 4 Ziff. 2.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspru ch auf eine Invali denrente hat. Während die Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfä hig keit in ihrem angestammten Beruf aus geht (vgl. E. 2.2), vertritt die Be schwer de gegnerin den Standpunkt, erstere sei sowohl in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 2.1). 3.
3.1
Am 2 6. März 2012 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Scapula
alata ihre Tätigkeit als medizinische Masseurin seit dem 1 2. September 2010 nicht mehr ausüben (Urk. 8/12/15). 3.2
In seinem Bericht vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/ 17/6-7) stellte Dr. med. Z.___, Ober arzt an der Universitätsklinik A.___, folgende Diagnose: - Scapula
alata rechts
Der Arzt
führte aus, die Schulterbeschwerden seien trotz intensiver o steopati scher und anderweitiger Therapien seit mindestens 17 Monaten persistent und bei der Arbeit der Beschwerdeführerin als Masseurin funktionell störend. Zeit gleic h mit der Sistierung der Therapieformen und der Selbstübungen sei die Fun ktion der Schulter etwas besser geworden, wobei auch d ie
Scapula
alata weniger abstehe (S.
1) .
Dr. Z.___ beschrieb ein symmetrisches und kräftiges Schulterrelief, eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräftige und intakte Rotatorenmanschette . Inspektorisch sei posterior die Scapula
alata in Ruhestel lung bereits erkennbar gewesen und habe sich bei aktiver Flexion vergrössert (S. 1).
Dr. Z.___ ordnete eine neurologische Untersuchung sowie spezifische Schulter-Physiotherapie an (S.
2). Bezüglich a l lfälliger Auswirkungen der Schulterbe schwer den auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte er hingegen keine Angaben. 3. 3
Am 9. Juli 2012 berichteten
Dr. Z.___ und Dr. med. B.___, Assistenzarzt an der Universitätsklinik A.___, der Befund h ab e sich seit der letzten Untersu chung vor einem Monat (vgl. E. 3. 2) nicht verändert. Die neurologische Unter suchung habe ergeben, dass in der Tat der M. Serratus
anterior -Teil denerviert sei.
Die Ärzte empfahlen weiterhin ein abwartendes Verhalten, zumal eine spontane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Muskulatur statt gefunden habe. Der Bericht enthielt keine Angaben betreffend die Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/ 17/8).
3.4
Am 6. September 2012 attestierte der Hausarzt
Dr. Y.___
eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit als Masseurin. Leichte wechselseitige Tätigkeiten erachtete er demgegenüber unter Berücksichtigung der persistierenden Sc a pula
alata rechts als möglich (Urk. 8/4/6). 3.5
Am 1 5. Oktober 2012 berichtete Dr. Y.___ erneut (Urk. 8/12/4) und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulter aufgrund der persistierenden Scap ula
alata rechts bei leichter Belastung nicht stabilisieren könne und dies zu rascher Überbelastung und Funktionseinschränkung führe. Da die Beschwerde führerin keinerlei Druck respektive keine vermehrte Belastung ihrer Schulter er tragen könne, sei sie in ihrem Beruf als medizinische Masseurin nicht mehr ein satzfähig. Für leichte wechselseitige Tätigkeiten bestehe indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3. 6
Im Bericht vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 8/17/2-5) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Scapula
alata rechts
Betreffend die aktuellen Symptome r espektive den aktuellen Zustand wie der holte der Hausarzt die entsprechenden Ausführungen von Dr. Z.___ im Bericht vom 4. Juni 2012 (S.
2 Ziff.
1.4; vgl. E.
3.2). Die Prognose bezeichnete er als stationär und berichtete, die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in aktiver Physiotherapie, wobei bereits früher entsprechende Physiotherapiezyklen sowie osteopathische Therapien stattgefunden hätten (S. 2 Ziff. 1.4 f.).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Masseurin mangels
Belastbarkeit der rechten Schulter nicht mehr ausüben, in einer behinderu ngsangepassten Tätigkeit sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig (S. 2
Ziff. 1.6
f. und S. 3
Ziff. 1.9). 3. 7
In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urk. 8/27 S.
2) führte med. pract . C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumato logie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle,
unter Hinweis auf die Arzt be richte vom 4. Juni und 9. Juli 2012 (vgl. E.
3.2-3) aus, die Schulterfunktion und die Muskulatur der Schulter seien intakt und es habe eine spontane Kompen sation des geschädigten M. serratus
anterior durch die übrige Muskulatur statt gefunden.
E ine wesentliche Funkti onsminderung der Schulter sei deshalb nicht ausgewiesen. Zudem sei d ie vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeits un fähig keit in der angestammten Tätigkeit als Masseurin aus medizinischer Sicht n icht plausibel nachvollziehbar . 3. 8
Am 1 3. August 2013 hielt Dr. Y.___ im Zusammenhang mit einer Kostengut sprache
fest, die Beschwerdeführe rin leide
unter einer
Scapula
a lata rechts, we lche sie massiv beeinträchtige. Aufgrund verschiedener Studien habe sich ge zeigt, dass beim Tragen einer entsprechenden Orthese eine Rückbildung möglich sei, weshalb er um eine entsprechende Kostengutsprache
ersuche (Urk. 3/3). 3. 9
Mit Schreiben vom 2 0. August 2013 berichtete Frau D.___, Physiotherapeu tin an der E.___, der Beschwerdeführerin sei eine Orthese angepasst worden, welche dazu diene, die Scapula und entspre che nde Muskulatur zu stabilisieren. Zudem mache die Beschwerdeführerin Übungen für den Serratus -Muskel. Die Behandlung mit der Orthese daure in der Regel elf Monate, wobei sich der Zustand der meisten Patienten nach dieser Per iode, teilweise allerdings mit weiterbestehenden leichten Einschränkungen, normalisiere (Urk. 3/4). 4.
4.1
Während sich der
Hausarzt Dr. Y.___, die übrigen behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ sowie die RAD-Ärztin med. pract .
C.___ be treffend die gestellte Diagnose (Scapula
alata rechts) einig sind, bestehen un terschiedliche Auffassungen bezüglich der Auswirkungen der Schulterbe schwer den auf die Arbeitsfähigkeit der Bes chwerdeführerin.
Dr. Y.___ ging in seinen Berichten
unter Hinweis auf die verminderte Belast bar keit der rechten Schulter von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit der Be schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus. Mit Bezug auf eine an gepasste (leicht e wechselseitige) Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.1 und E. 3.4-6) . Im Berich t vom 13. August 2013 hielt er über dies fest, die Beschwerdeführerin sei
durch die Schulterbeschwerden massiv be einträchtigt (vgl. E.
3.8). In den Berichten von Dr. Z.___
und
Dr. B.___ fin den sich demgegenüber keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit . Dr. Z.___
beschrieb am 4. Juni 2012 eine intakte Sensibilität im Axillarisgebiet und der ganzen oberen Extremität, eine aktive Schulter-Beweglichkeit sowie eine kräf tige und intakte Rotatorenmanschette
(vgl. E. 3.2) . Am 9. Juli 201 2 wiesen
die Dres .
Z.___ und B.___
darauf hin, dass bei der Besch werdefüh rerin eine spon tane Teilerholung respektive Kompensation durch die umgebende Musku la tur stattgefunden habe (vgl. E.
3.3). Unter Hinweis auf die zwei letztge nannten Berichte gelangte die RAD-Ärztin med. pract .
C.___
zum Schluss, eine wes entliche Funktionsminderung der Schulter sei nicht ausgewiesen und die Be schwer deführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig (vgl. E. 3. 7). 4. 2
Die Frage nach dem konkreten Umfang der Arbeitsunfähig keit der Beschwerde führerin ist vorliegend von untergeordneter Relevanz wie die nachfolgenden Aus führungen aufzeigen. Denn selbst
wenn -
zugunsten der Be schwerdeführerin
- gestützt auf die Berichte des Hausarztes und in Aus blendung der Erfah rungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3b)cc) mit weiteren Hinweisen),
von einer 100%igen Arbeitsfähig keit lediglich in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausge gangen würde, so würde bei einem entsprechenden Einkommensvergleich (vgl. E.
1.4 ff.) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. E.
1.2) vorlie gen.
Denn wie der seitens der Beschwerdegegnerin vorgenomme n e Einkommensver gleich (Urk. 7 Ziff. 2) mit dem von der Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2009 erzielten Durchschnittseinkommen und dem Tabellen lohn der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE), TA1, Total, Anforde rungs niveau 4, Frauen, zeigt, ergibt sich bei einem 100%igen Arbeitspensum ein In va liditätsgrad von lediglich rund 3 %.
An diesem Resultat vermöchte auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, der von ihr 2008 erzielte Verdienst von Fr. 86‘600.-- wäre bei voller Auslastung ab 2010 realistisch gewesen, auch wenn der Aufbau eines Geschäfts einige Zeit benötige (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), nichts
zu ändern. Die Beschwerdeführerin machte sich im Jahr 2005 selbständig, wobei die entsprechenden Jahreseinkommen bis 2010 (Jahr, in welchem die Schulterbeschwerden aufgetreten sind) mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2008 praktisch gleich hoch ausgefallen sind (Fr. 41‘000.-- bis Fr. 44‘300.--; Urk. 8/14 S.
2 f.). Vor diesem Hintergrund kann bei der Ermitt lung des Valideneinkommens nicht einzig auf das in 2008 erzielte Einkommen von Fr. 86‘600 . -- ab ge stell t werden . Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wes halb die Beschwer deführerin ab 2010 einen Verdienst von Fr. 86‘600 .-- hätte er zielen können, nachdem sie in 2009 - mithin dem Jahr noch vor
Auftreten der
durch die Geburt des ersten Kindes am 12. September 2010
aufg e tretenen Schul terbeschwerden - lediglich ein Einkommen von Fr. 43‘100 .-- gene rierte. Und selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausginge, wofür nach dem Gesagten kein Anlass besteht, „ab 2010 wäre aber der Verdienst von CHF 86‘600 realistisch gewesen“ (Urk. 15 Ziff. 2), ergäbe der Einkommensvergleich auf dieser Basis ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ([Fr. 86‘600.--
- Fr. 52‘728.--] / Fr. 86‘600.-- x 100 = 39.1). Bei dieser Sach- und Rechtslage musste auch „der Status der Beschwerdeführerin als ganz oder teilzeitlich er werbs tätig“ (Urk. 1 Ziff. 3) durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt bzw. konnt e offen gelassen werden.
Denn u nter Berücksichtigung einer 100%ige n Arbeits fähigkeit in einer ange passten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin in der Füh rung des Haushalts aufgrund ihrer Symptomatik und
Schadensminde rungs pflicht sowie der Mitwir kungspflicht der Familienangehörigen im Haushalt, wenn überhaupt, nur mar ginal eingeschränkt. 4. 3
Vor diesem Hintergrund sind von weiteren Sachve rhaltsabklärungen, insbeson dere solchen betreffend die Funktionsfähigkeit der Schulter sowie den Umfang der Arbeitsun fähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen (vgl. Urk. 1 S.
3 Ziff. 2 und S.
4 Ziff. 2.4 und Ziff. 3), keine neuen
invalidenversicherungs recht lich relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (anti zi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E. 1d). Bei dieser Sach
- und Rechts lage hat d ie Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was z ur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Rechtsanwalt Markus Bischoff macht mit Honorarnote vom 17. Juni 2015 einen - der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ange messe nen - Aufwand von 9 Stunden geltend, weshalb ihm dieser sowie die verlang ten Fr. 175.60 Barauslagen, somit Fr. 2‘137.75 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ersetzen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 137 . 75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais