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IV.2013.01006

Trotz Einkommensverbesserung keine Rentenherabsetzung. Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen mit Blick auf überwiegend wahrscheinlichen beruflichen Aufstiegim Gesundheitsfall. Frage der Anwendbarket von Art. 31 Abs. 2 aIVG.

Zürich SozVersG · 2015-05-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, erlitt am 1 1. Oktober 1986 einen Trampolinunfall und ist seither Tetrapl egiker . Im Zeitpunkt des Unfalls war er als kaufmänni scher Angestellter bei der damaligen

Y.___ tätig ( Urk. 8/6) . A m 2 1. Oktober 1986 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf die

Tetraplegie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/3).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihm die vormalige IV-Kommission des Kantons Zürich

im April 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 75 %

ab 1. Juli 1990 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/36 ), wel che im März 1991 ( Urk. 8/51 ) und November 1997 ( Urk. 8/72) bestätigt wurde. A m 2 6. November 2004 wurde besagte Rente im Rahmen des Einsprachever fahrens

bei einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab 1. Juni 2004 auf eine Dreiv iertelsren te herabgesetzt ( Urk. 8/ 96- 97 ), welche mit Mitteilung vom 3. November 2008 bestätigt wurde ( Urk. 8/112) . 1.2

I m Jahre 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein und holte einen aktuellen Arztberich t ( Urk. 8/128 /3 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/129)

sowie Buchhaltungsabschlüsse ( Urk. 8/134) der vom Versicherten beherrschten Z.___ GmbH ein . Am

5. Juni 2013 führte die IV-Stelle zudem eine Abklä rung in den Räumlichkeiten des Versicherten durch ( Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 8. Juli 2013; Urk. 8/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8 /139) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) die bisherige

Dreiviertelsr ente bei einem Invalidi tätsgrad von 56 %

ab 1. Dezember 2013 auf eine halbe Rente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab Juli 2008 eine ganze Invalidenrente auszurich ten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend das Valideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom 5. Dezember 2013 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9) . Am 1 7. Dezember 2013 reichte der Beschwer deführer eine Replik ( Urk.

10) ein, wobei die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U

110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.

4.2 mit Hinweisen). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Kann eine rentenberech tigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesseru ng jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des IVG).

Nach dem zwischen 1. Januar 2008 und 3 1. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs. 2 von Art. 31 a IVG wurde für die Revision der R ente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsr ente damit, dass sich das Invalideneinkommen in den letzten Ja hren verbessert habe, weshalb noch ein Invaliditätsgrad von 56 % bestehe und dem zufolge lediglich eine halbe Rente zuzusprechen sei ( Urk. 8/144 S. 1 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschw erde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad liege bei mindestens 70 % , weshalb ihm eine ganze Rente zustehe (S. 8, Urk. 10 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin habe der angefochtenen Verfügung ein zu hohes Invalideneinkommen zugrunde ge legt, da sie den Freibetrag von Fr. 1‘500 .-- gemäss Art. 31 IVG nicht berück sichtigt habe ( Urk. 1 S. 4 Art. 2). Zudem sei das Validen einkommen zu tief an ge setzt. D ie Beschwerdegegnerin habe

ausser Acht gelassen, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits für das Studium zum Betriebsökonom an der A.___ angemeldet habe . Entspre chend sei bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Einkommen auszugehen, welches ein Betriebsökonom in Kaderstellung in der Finanzbranche erzielen würde (S. 5 ff. Art. 3-6). Selbst wenn die Anmeldung bei der A.___ nicht zu berücksichtigen wäre, würde trotzdem ein Invaliditätsgrad von min destens 70 % vorliegen. Di esfalls wäre von einem Einkommen auszugehen, wel ches ein Kadermitarbeiter in der Finanzbranche erzielen würde, wobei die bei solchen Mitarbeitern weit verbreiteten Sonderzahlungen (insbeso ndere Boni, Ge winnbeteiligungen und Gratifikationen) zu berücksichtigen wären ( Urk. 10 S.

3). 2.3

Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Herabsetzung der bisherigen Drei vier t elsrente auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob im massgebli chen Vergleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom 3. November 2008 ( Urk. 8/112 ; zur Gleichstellung einer solchen Mitteilung in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt mit einer rechtskräftigen Verfügung vgl. etwa Bundesgerichts urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) und der an gefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine solche Herabsetzung der Rente rechtfertigt (vgl. E. 1. 5 ). Die Parteien sind sich bezüglich des Umfangs

der (im Wesentlichen unveränderten) Arbeitsfähig keit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein E inkommen in den letzten Jahren steigern konnte , einig ( Urk. 8/137 S. 1, Urk. 8/144 S. 1, Urk. 1 S.

4 Art. 2) . In Frage steht indessen - bei gegebenen Revisionsvoraus set zun gen

die Berechnung des Validen - und des Invalidenein kommens (zur feh lenden Bin dung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung vgl. etwa Bundes gerichts urteile 9C_412/2014 vom 2 0. Oktober 2014 E. 2.2 und 9C_978/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . 3.

3.1. 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) bei der Berechnung des Valideneinkommens

mit Hinweis auf den Entscheid vom 2 6. November 2004 ( Urk. 8/96 -97 ) davon aus, der Beschwerde führer hätte im Gesundheitsfall bei einer Bank eine Kaderstelle inne gehabt und

zog die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle 7 , Sektor Dienstleistungen, Nr. 21 (Rechnungs- und Personalwesen) , Anfor derungsniveau 1+2 für Männer, her an . Dabei resultierte bei einer 40-Stun den-Woche ein monatliches Einkommen von Fr. 8‘927.--, was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,7 Stunde n und ange passt an die Lohnentwickl ung bis ins Jahr 2012

ein jährliches V aliden ein kommen von

Fr. 126‘ 934.-- ergab

( Urk. 8/96 S. 2,

Urk. 8/136 S. 5 f. ). 3.1.2

Der Beschwerdeführer absolvierte vo n April 1982 bis April 1985 eine kaufmän nische Lehre bei der damaligen Y.___ ( Urk. 8/4) und arbeitete bis zu seinem Unfall im Oktober 1986 bei besagter Bank als kaufmän nischer Angestellter in der Funktion eines Wertschriften-Sachbearbeiters ( Urk. 8/6). Danach war er vo n Juni 1988 bis September 199 7 bei der Y.___ respektive der

B.___ AG

tätig; zunächst im Rahmen eines unentgeltlichen Arbeitstrainings ( Urk. 8/23 -24 ) und danach als Mitarbeiter mit reduziertem Arbeitspensum im Stundenlohn ( Urk. 8/48 , Urk. 8/67 ) . Vo n Oktober 1997 bis ins Jahr 2005 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pen sum von 30 % bei der C.___ AG als Sachbearbeiter/Mitarbeiter Administra tion ; danach machte er sich auf dem Gebiet der EDV-Beratung selbständig ( Urk. 8/67, Urk. 8/136 S. 2).

Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer hätte als Gesunder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung eine Kaderposition bei einer Bank inne gehabt ( Urk. 2 /1 Verfügungsteil 2 S. 3 ) , nicht zu beanstanden. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall seine berufliche Karriere bei der B.___ AG respektive bei einem andere n

Bank institut fortgesetzt und nach über 20jähriger Tätigkeit im Finanzdienst leistungsbereich eine entsprechende Kaderstelle bekleidet hätte . 3.1.3

In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1.1) ist für die Ermitt lung des Valideneinkommens

auf die Tabellenlöhne der LSE

abzustellen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 mit Hinweisen ) , wobei es sich allerdings rechtfertigt , nicht von den

Tabellen löhne n der LSE 2002 auszugehen , sondern

jene der LSE 2010 heranzuziehen . Die von der Beschwerdeg egnerin der Berechnung zugrunde gelegten

Tabellen löhne für Dienstleistungen im Rechnungs- und Personalwesen sind für die vor liegenden Belange

zudem nur bedingt aussagekräftig, erfassen besagte Dienst leistungen doch neben den hier in Frage stehenden Finanzdienstleistungen zahlreiche weitere und vorliegend nicht relevante Tätigkeiten. Entsprechend kann zur Erm ittlung des hypothetischen Valideneinkommen s

von der

LSE 2010 ausge gangen werden , welche für Finanzdienstleistungen spezifische Lohn angaben enth ä lt. Dabei hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden-Woche mit einem monatlichen Bruttolohn (inklusive Sonderzahlungen) von Fr. 13‘095 .-- rechnen können (Tabelle TA1, Ziff. 64 Finanzdienstleistungen Total, Anforderungsniveau 1+2, Männer), was aufgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 5 Stunden ( vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 8 8 Tabelle B9.2 lit. K ) und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2012 ( Index 2150 auf Index 2188, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Nominal Total Männer ) einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 1 65‘91 4.30 entspricht ([ Fr. 13‘095 .-- : 40] x 41. 5 x 12 x 2188 : 2150 ).

Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 1+2 trägt der oberwähnten langjäh rigen Tätigkeit in der Finanzbranche Rechnung (vgl. E. 3.1.2). Was die vom Be schwerdeführer erwähnte Anmeldun g für die A.___ betrifft ( Urk. 1 S. 3 Art. 1), ist darauf hinzuweisen, dass für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiter entwicklung blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht genügen. Vielmehr muss die Absicht, sich beruflich weiterzubilden, bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung durch konkrete Schritte, beispielsweise Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums oder Ablegung von Prüfungen kund getan worden sein (BGE 96 V 29, Urteil e des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 E. 4.1 und 8C_261/2011 vom 5. Jul i 2011 E. 6.3). Die blosse Anmeldung an einer Schule erfüllt diese Voraussetzun gen nicht, zumal eine solche insbesondere keinen Nachweis dafür erbringt, dass die Ausbildung tat sächlich in Angriff genommen worden wäre . Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Anmeldung um eine blosse Partei behauptung , welche n icht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführer s nichts, wonach die Bes chwerdegegnerin im Rahmen ihres Entscheids vom 2 6. November 2004 von einer Kaderposition des Beschwerde führers ausgegangen sei ( Urk. 10 S. 1 Ziff. 1). Es trifft zu, dass die Beschwerde gegnerin von einer Kaderposition ausgegangen ist , zur behaupteten Anmeldung an der A.___ nahm die Beschwerdegegnerin indessen keine Stellung ( Urk. 8/96 S. 2 Ziff. 4). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/129) und in den Bilanzen der Z.___ GmbH ( Urk. 8/134) für die Jahre 2 010 bis 2012 von einem

( tatsächlichen )

Invaliden einkommen von Fr. 55‘512 .-- (D urchschni tt) bezogen auf das Jahr 2012 aus

( Urk. 8/136 S. 6). Diese Berechnung ist abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin es in der Folge unterliess, die in

Art. 31 Abs. 1 IVG ( und

Art. 31 Abs. 2

a IVG ) enthaltene Regelung zu berücksichtig en, nicht zu bean standen . 3.2.2

Bezüglich der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 2 aIVG (vgl. E. 1.6) , erachtete es das Bundesgericht als entscheidend , ob sich der unter dem Blickwinkel von besagter Regelung zu Rechtsfolgen füh ren de, abgeschlossene Sachve rhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbs ein kommens , noch unter altem Recht, mithin bis 3 1. Dezember 2011, verwirk licht ha t (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.3) .

Die vorliegend in Frage stehende Verbesserung des ( Invaliden ) einkommens

ist zur Hauptsache vor Ende 2011

eingetreten (vgl. E. 3.2.1) , weshalb Art. 31 Abs. 2 aIVG

zur Anwendung gelangt . Entsprechend ist b ei der Anrechnung des tat sächlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen die Einkommensver besserung um Fr. 1‘500.-- zu vermindern und es sind vom verbleibenden Betrag lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen ( vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3).

Die Verbesserung des Invalideneinkommens beträgt für die Jahre 2010 bis 2012 durch schnittlich Fr. 7‘959.20 ( Fr. 55‘ 512.-- [ durchschnittliches Invalidenein kom men für die Jahre 2010 bis 2012, vgl. E. 3.2.1]) – Fr. 47‘552.80 [ Invaliden einkommen im Jahre 2008, Urk. 8/111 S. 2]). Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500 .-- verbleibt ein Betrag von Fr. 6‘ 459.20, wovon zwei Drittel zu be rück sichtigen sind , was für die Jahre 2010 bis 2012 einer durchschnittlichen Ver besserung von Fr. 4 ‘ 306.-- entspricht. Das derart reduzierte durchschnittli che

Invalideneinkommen für die Jahre 2010 bis 2012 ist somit auf Fr. 51 ‘858.20 ( Fr. 47‘552.80 + Fr. 4‘306.-- ) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommens ein busse von Fr. 114‘05 6.1 0 ( Fr. 165‘914 .30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr. 51‘858.20 ) resul tiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 69 % (BGE 130 V 121). Dem Beschwer de führer steht somit weiterhin eine Dreiviertelsrente zu (vgl. E. 1.2), was ins be son dere auch mit Bezug auf die V erhältnisse im Verfügungszeit punkt (1 6. Oktober 2013) zutrifft.

An dieser Beurteilung ändert e sich nichts, wenn Art. 31 Abs. 2 a IVG in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen bzw. eine andere Berechnung Platz greifen würde. Mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 IVG, wie ihn der Beschwerdeführer versteht ( Urk. 1 S. 4 Art. 2) ,

wäre nach Berück sichtigung des Freibetrags von einem

( reduzierten ) Invalideneinkomme n von Fr. 54‘012.-- ( Fr. 55‘512.-- [vgl. E. 3.2.1] – Fr. 1‘500.--) auszugehen. Gestützt auf eine Einkommens ein busse von Fr. 111‘902.30 ( Fr. 165‘914.30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr. 54‘012.--) ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 68 % (BGE 130 V

121). 3.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit

gutzuheissen, als de r Beschwerdeführer auch nach dem 3 0. November 2013 ( Urk. 2/1 S. 1 ) weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

hat. S oweit der Beschwerdefüh rer eine über die Dreiviertelsrente hinausgehende ganze Rente verlangte ( Urk. 1 S.

2), ist die Beschwerde indessen abzuweisen. Betreffend die beantragte Rück wirkung (ab Juli 2008) ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens einzig die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2 /1 ) bildet , nicht hingegen frühere und in Rechtskraft erwachsene Entscheide der Beschwerdegegnerin. 4.

4.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( vgl. etwa Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2013 . 797 vom 2 0. November 2014 E. 5.1). 4.2

Rechtsprechungsgemäss ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahin ter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Partei entschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9 C _995/2012 vom 1 7. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung.

Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s machte mit Honorarnote vom 1 7. Dezember 201 3 ( Urk. 12 ) einen Aufwand von 13.42 Stunden und Barausla gen von Fr. 100.-- geltend. Die Honorarnote führt dabei ein „Schreiben an Schlichtungsbeh örde vom 2 5. März 2013“ auf. Ein Zusammenhang zwischen dem besagten Schreiben

und dem hiesigen Gerichtsverfahren ist nicht ersicht lich, weshalb von einem angemessenen Aufwand von 13.15 Stunden auszuge hen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200. --

ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine

Prozessentschädigung von

Fr. 2‘730 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Oktober 2013 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden

der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘730 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U

110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.

4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Kann eine rentenberech tigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesseru ng jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des IVG).

Nach dem zwischen 1. Januar 2008 und 3 1. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs. 2 von Art. 31 a IVG wurde für die Revision der R ente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab Juli 2008 eine ganze Invalidenrente auszurich ten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend das Valideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom 5. Dezember 2013 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9) . Am 1 7. Dezember 2013 reichte der Beschwer deführer eine Replik ( Urk.

10) ein, wobei die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsr ente damit, dass sich das Invalideneinkommen in den letzten Ja hren verbessert habe, weshalb noch ein Invaliditätsgrad von 56 % bestehe und dem zufolge lediglich eine halbe Rente zuzusprechen sei ( Urk. 8/144 S. 1 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschw erde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad liege bei mindestens 70 % , weshalb ihm eine ganze Rente zustehe (S. 8, Urk.

E. 2.3 Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Herabsetzung der bisherigen Drei vier t elsrente auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob im massgebli chen Vergleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom 3. November 2008 ( Urk. 8/112 ; zur Gleichstellung einer solchen Mitteilung in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt mit einer rechtskräftigen Verfügung vgl. etwa Bundesgerichts urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) und der an gefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine solche Herabsetzung der Rente rechtfertigt (vgl. E. 1. 5 ). Die Parteien sind sich bezüglich des Umfangs

der (im Wesentlichen unveränderten) Arbeitsfähig keit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein E inkommen in den letzten Jahren steigern konnte , einig ( Urk. 8/137 S. 1, Urk. 8/144 S. 1, Urk. 1 S.

4 Art. 2) . In Frage steht indessen - bei gegebenen Revisionsvoraus set zun gen

die Berechnung des Validen - und des Invalidenein kommens (zur feh lenden Bin dung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung vgl. etwa Bundes gerichts urteile 9C_412/2014 vom 2 0. Oktober 2014 E. 2.2 und 9C_978/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . 3.

3.1. 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) bei der Berechnung des Valideneinkommens

mit Hinweis auf den Entscheid vom 2 6. November 2004 ( Urk. 8/96 -97 ) davon aus, der Beschwerde führer hätte im Gesundheitsfall bei einer Bank eine Kaderstelle inne gehabt und

zog die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle 7 , Sektor Dienstleistungen, Nr. 21 (Rechnungs- und Personalwesen) , Anfor derungsniveau 1+2 für Männer, her an . Dabei resultierte bei einer 40-Stun den-Woche ein monatliches Einkommen von Fr. 8‘927.--, was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,7 Stunde n und ange passt an die Lohnentwickl ung bis ins Jahr 2012

ein jährliches V aliden ein kommen von

Fr. 126‘ 934.-- ergab

( Urk. 8/96 S. 2,

Urk. 8/136 S. 5 f. ). 3.1.2

Der Beschwerdeführer absolvierte vo n April 1982 bis April 1985 eine kaufmän nische Lehre bei der damaligen Y.___ ( Urk. 8/4) und arbeitete bis zu seinem Unfall im Oktober 1986 bei besagter Bank als kaufmän nischer Angestellter in der Funktion eines Wertschriften-Sachbearbeiters ( Urk. 8/6). Danach war er vo n Juni 1988 bis September 199 7 bei der Y.___ respektive der

B.___ AG

tätig; zunächst im Rahmen eines unentgeltlichen Arbeitstrainings ( Urk. 8/23 -24 ) und danach als Mitarbeiter mit reduziertem Arbeitspensum im Stundenlohn ( Urk. 8/48 , Urk. 8/67 ) . Vo n Oktober 1997 bis ins Jahr 2005 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pen sum von 30 % bei der C.___ AG als Sachbearbeiter/Mitarbeiter Administra tion ; danach machte er sich auf dem Gebiet der EDV-Beratung selbständig ( Urk. 8/67, Urk. 8/136 S. 2).

Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer hätte als Gesunder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung eine Kaderposition bei einer Bank inne gehabt ( Urk. 2 /1 Verfügungsteil 2 S. 3 ) , nicht zu beanstanden. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall seine berufliche Karriere bei der B.___ AG respektive bei einem andere n

Bank institut fortgesetzt und nach über 20jähriger Tätigkeit im Finanzdienst leistungsbereich eine entsprechende Kaderstelle bekleidet hätte . 3.1.3

In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1.1) ist für die Ermitt lung des Valideneinkommens

auf die Tabellenlöhne der LSE

abzustellen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 mit Hinweisen ) , wobei es sich allerdings rechtfertigt , nicht von den

Tabellen löhne n der LSE 2002 auszugehen , sondern

jene der LSE 2010 heranzuziehen . Die von der Beschwerdeg egnerin der Berechnung zugrunde gelegten

Tabellen löhne für Dienstleistungen im Rechnungs- und Personalwesen sind für die vor liegenden Belange

zudem nur bedingt aussagekräftig, erfassen besagte Dienst leistungen doch neben den hier in Frage stehenden Finanzdienstleistungen zahlreiche weitere und vorliegend nicht relevante Tätigkeiten. Entsprechend kann zur Erm ittlung des hypothetischen Valideneinkommen s

von der

LSE 2010 ausge gangen werden , welche für Finanzdienstleistungen spezifische Lohn angaben enth ä lt. Dabei hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden-Woche mit einem monatlichen Bruttolohn (inklusive Sonderzahlungen) von Fr. 13‘095 .-- rechnen können (Tabelle TA1, Ziff. 64 Finanzdienstleistungen Total, Anforderungsniveau 1+2, Männer), was aufgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 5 Stunden ( vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 8 8 Tabelle B9.2 lit. K ) und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2012 ( Index 2150 auf Index 2188, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Nominal Total Männer ) einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 1 65‘91 4.30 entspricht ([ Fr. 13‘095 .-- : 40] x 41. 5 x

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 S.

3).

E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1966, erlitt am 1
  2. Oktober 1986 einen Trampolinunfall und ist seither Tetrapl egiker . Im Zeitpunkt des Unfalls war er als kaufmänni scher Angestellter bei der damaligen Y.___ tätig ( Urk.  8/6) . A m 2
  3. Oktober 1986 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf die Tetraplegie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  8/3).      Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihm die vormalige IV-Kommission des Kantons Zürich im April 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 75  % ab
  4. Juli 1990 eine ganze Rente zu ( Urk.  8/36 ), wel che im März 1991 ( Urk.  8/51 ) und November 1997 ( Urk.  8/72) bestätigt wurde. A m 2
  5. November 2004 wurde besagte Rente im Rahmen des Einsprachever fahrens bei einem Invaliditätsgrad von 60  % rückwirkend ab
  6. Juni 2004 auf eine Dreiv iertelsren te herabgesetzt ( Urk.  8/ 96- 97 ), welche mit Mitteilung vom
  7. November 2008 bestätigt wurde ( Urk.  8/112) . 1.2      I m Jahre 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein und holte einen aktuellen Arztberich t ( Urk.  8/128 /3 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  8/129) sowie Buchhaltungsabschlüsse ( Urk.  8/134) der vom Versicherten beherrschten Z.___ GmbH ein . Am
  8. Juni 2013 führte die IV-Stelle zudem eine Abklä rung in den Räumlichkeiten des Versicherten durch ( Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1
  9. Juli 2013; Urk.  8/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8 /139) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  10. Oktober 2013 ( Urk.  2/1 ) die bisherige Dreiviertelsr ente bei einem Invalidi tätsgrad von 56  % ab
  11. Dezember 2013 auf eine halbe Rente herab.
  12. Gegen die Verfügung vom 1
  13. Oktober 2013 ( Urk.  2/1 ) erhob der Versicherte am
  14. November 2013 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab Juli 2008 eine ganze Invalidenrente auszurich ten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend das Valideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom
  15. Dezember 2013 ( Urk.  7) beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1
  16. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk.  9) . Am 1
  17. Dezember 2013 reichte der Beschwer deführer eine Replik ( Urk.  10) ein, wobei die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtete ( Urk.  15), was dem Beschwerdeführer am
  18. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
  20. 3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  21. 4      Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U   110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.   4.2 mit Hinweisen). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6      Kann eine rentenberech tigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesseru ng jährlich mehr als Fr.  1‘500.-- beträgt ( Art.  31 Abs.  1 in der seit
  22. Januar 2008 anwendbaren Fassung des IVG).      Nach dem zwischen
  23. Januar 2008 und 3
  24. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs.  2 von Art.  31 a IVG wurde für die Revision der R ente vom Betrag, der Fr.  1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsr ente damit, dass sich das Invalideneinkommen in den letzten Ja hren verbessert habe, weshalb noch ein Invaliditätsgrad von 56  % bestehe und dem zufolge lediglich eine halbe Rente zuzusprechen sei ( Urk.  8/144 S. 1 ). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschw erde ( Urk.  1) auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad liege bei mindestens 70  % , weshalb ihm eine ganze Rente zustehe (S. 8, Urk.  10 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin habe der angefochtenen Verfügung ein zu hohes Invalideneinkommen zugrunde ge legt, da sie den Freibetrag von Fr.  1‘500 .-- gemäss Art.  31 IVG nicht berück sichtigt habe ( Urk.  1 S. 4 Art.  2). Zudem sei das Validen einkommen zu tief an ge setzt. D ie Beschwerdegegnerin habe ausser Acht gelassen, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits für das Studium zum Betriebsökonom an der A.___ angemeldet habe . Entspre chend sei bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Einkommen auszugehen, welches ein Betriebsökonom in Kaderstellung in der Finanzbranche erzielen würde (S. 5 ff. Art.  3-6). Selbst wenn die Anmeldung bei der A.___ nicht zu berücksichtigen wäre, würde trotzdem ein Invaliditätsgrad von min destens 70  % vorliegen. Di esfalls wäre von einem Einkommen auszugehen, wel ches ein Kadermitarbeiter in der Finanzbranche erzielen würde, wobei die bei solchen Mitarbeitern weit verbreiteten Sonderzahlungen (insbeso ndere Boni, Ge winnbeteiligungen und Gratifikationen) zu berücksichtigen wären ( Urk.  10 S.   3). 2.3      Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Herabsetzung der bisherigen Drei vier t elsrente auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob im massgebli chen Vergleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom
  26. November 2008 ( Urk.  8/112 ; zur Gleichstellung einer solchen Mitteilung in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt mit einer rechtskräftigen Verfügung vgl. etwa Bundesgerichts urteil 9C_882/2010 vom 2
  27. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) und der an gefochtenen Verfügung vom 1
  28. Oktober 2013 ( Urk.  2/1 ) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine solche Herabsetzung der Rente rechtfertigt (vgl. E. 1. 5 ). Die Parteien sind sich bezüglich des Umfangs der (im Wesentlichen unveränderten) Arbeitsfähig keit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein E inkommen in den letzten Jahren steigern konnte , einig ( Urk.  8/137 S. 1, Urk.  8/144 S. 1, Urk.  1 S.   4 Art.  2) . In Frage steht indessen - bei gegebenen Revisionsvoraus set zun gen   die Berechnung des Validen - und des Invalidenein kommens (zur feh lenden Bin dung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung vgl. etwa Bundes gerichts urteile 9C_412/2014 vom 2
  29. Oktober 2014 E. 2.2 und 9C_978/2014 vom 2
  30. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) .
  31. 3.1. 3.1.1      Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1
  32. Oktober 2013 ( Urk.  2/1 ) bei der Berechnung des Valideneinkommens mit Hinweis auf den Entscheid vom 2
  33. November 2004 ( Urk.  8/96 -97 ) davon aus, der Beschwerde führer hätte im Gesundheitsfall bei einer Bank eine Kaderstelle inne gehabt und zog die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle 7 , Sektor Dienstleistungen, Nr. 21 (Rechnungs- und Personalwesen) , Anfor derungsniveau 1+2 für Männer, her an . Dabei resultierte bei einer 40-Stun den-Woche ein monatliches Einkommen von Fr.  8‘927.--, was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,7 Stunde n und ange passt an die Lohnentwickl ung bis ins Jahr 2012 ein jährliches V aliden ein kommen von Fr.  126‘ 934.-- ergab ( Urk.  8/96 S. 2, Urk.  8/136 S. 5 f. ). 3.1.2      Der Beschwerdeführer absolvierte vo n April 1982 bis April 1985 eine kaufmän nische Lehre bei der damaligen Y.___ ( Urk.  8/4) und arbeitete bis zu seinem Unfall im Oktober 1986 bei besagter Bank als kaufmän nischer Angestellter in der Funktion eines Wertschriften-Sachbearbeiters ( Urk.  8/6). Danach war er vo n Juni 1988 bis September 199 7 bei der Y.___ respektive der B.___ AG tätig; zunächst im Rahmen eines unentgeltlichen Arbeitstrainings ( Urk.  8/23 -24 ) und danach als Mitarbeiter mit reduziertem Arbeitspensum im Stundenlohn ( Urk.  8/48 , Urk.  8/67 ) . Vo n Oktober 1997 bis ins Jahr 2005 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pen sum von 30  % bei der C.___ AG als Sachbearbeiter/Mitarbeiter Administra tion ; danach machte er sich auf dem Gebiet der EDV-Beratung selbständig ( Urk.  8/67, Urk.  8/136 S. 2).      Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer hätte als Gesunder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung eine Kaderposition bei einer Bank inne gehabt ( Urk.  2 /1 Verfügungsteil 2 S. 3 ) , nicht zu beanstanden. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall seine berufliche Karriere bei der B.___ AG respektive bei einem andere n Bank institut fortgesetzt und nach über 20jähriger Tätigkeit im Finanzdienst leistungsbereich eine entsprechende Kaderstelle bekleidet hätte . 3.1.3      In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1.1) ist für die Ermitt lung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom
  34. November 2013 E. 4 mit Hinweisen ) , wobei es sich allerdings rechtfertigt , nicht von den Tabellen löhne n der LSE 2002 auszugehen , sondern jene der LSE 2010 heranzuziehen . Die von der Beschwerdeg egnerin der Berechnung zugrunde gelegten Tabellen löhne für Dienstleistungen im Rechnungs- und Personalwesen sind für die vor liegenden Belange zudem nur bedingt aussagekräftig, erfassen besagte Dienst leistungen doch neben den hier in Frage stehenden Finanzdienstleistungen zahlreiche weitere und vorliegend nicht relevante Tätigkeiten. Entsprechend kann zur Erm ittlung des hypothetischen Valideneinkommen s von der LSE 2010 ausge gangen werden , welche für Finanzdienstleistungen spezifische Lohn angaben enth ä lt. Dabei hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden-Woche mit einem monatlichen Bruttolohn (inklusive Sonderzahlungen) von Fr.  13‘095 .-- rechnen können (Tabelle TA1, Ziff.  64 Finanzdienstleistungen Total, Anforderungsniveau 1+2, Männer), was aufgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 5 Stunden ( vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 8 8 Tabelle B9.2 lit. K ) und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2012 ( Index 2150 auf Index 2188, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Nominal Total Männer ) einem jährlichen Bruttolohn von Fr.  1 65‘91 4.30 entspricht ([ Fr.  13‘095 .-- : 40] x 41. 5 x 12 x 2188 : 2150 ).      Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 1+2 trägt der oberwähnten langjäh rigen Tätigkeit in der Finanzbranche Rechnung (vgl. E. 3.1.2). Was die vom Be schwerdeführer erwähnte Anmeldun g für die A.___ betrifft ( Urk.  1 S. 3 Art.  1), ist darauf hinzuweisen, dass für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiter entwicklung blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht genügen. Vielmehr muss die Absicht, sich beruflich weiterzubilden, bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung durch konkrete Schritte, beispielsweise Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums oder Ablegung von Prüfungen kund getan worden sein (BGE 96 V 29, Urteil e des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 1
  35. November 2009 E. 4.1 und 8C_261/2011 vom
  36. Jul i 2011 E. 6.3). Die blosse Anmeldung an einer Schule erfüllt diese Voraussetzun gen nicht, zumal eine solche insbesondere keinen Nachweis dafür erbringt, dass die Ausbildung tat sächlich in Angriff genommen worden wäre . Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Anmeldung um eine blosse Partei behauptung , welche n icht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführer s nichts, wonach die Bes chwerdegegnerin im Rahmen ihres Entscheids vom 2
  37. November 2004 von einer Kaderposition des Beschwerde führers ausgegangen sei ( Urk.  10 S. 1 Ziff.  1). Es trifft zu, dass die Beschwerde gegnerin von einer Kaderposition ausgegangen ist , zur behaupteten Anmeldung an der A.___ nahm die Beschwerdegegnerin indessen keine Stellung ( Urk.  8/96 S. 2 Ziff.  4). 3.2      3.2.1      Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  8/129) und in den Bilanzen der Z.___ GmbH ( Urk.  8/134) für die Jahre 2 010 bis 2012 von einem ( tatsächlichen ) Invaliden einkommen von Fr.  55‘512 .-- (D urchschni tt) bezogen auf das Jahr 2012 aus ( Urk.  8/136 S. 6). Diese Berechnung ist abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin es in der Folge unterliess, die in Art.  31 Abs.  1 IVG ( und Art.  31 Abs.  2 a IVG ) enthaltene Regelung zu berücksichtig en, nicht zu bean standen . 3.2.2      Bezüglich der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art.  31 Abs.  2 aIVG (vgl. E. 1.6) , erachtete es das Bundesgericht als entscheidend , ob sich der unter dem Blickwinkel von besagter Regelung zu Rechtsfolgen füh ren de, abgeschlossene Sachve rhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbs ein kommens , noch unter altem Recht, mithin bis 3
  38. Dezember 2011, verwirk licht ha t (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom
  39. Februar 2010 E. 3.3) .      Die vorliegend in Frage stehende Verbesserung des ( Invaliden ) einkommens ist zur Hauptsache vor Ende 2011 eingetreten (vgl. E. 3.2.1) , weshalb Art.  31 Abs.  2 aIVG zur Anwendung gelangt . Entsprechend ist b ei der Anrechnung des tat sächlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen die Einkommensver besserung um Fr.  1‘500.-- zu vermindern und es sind vom verbleibenden Betrag lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen ( vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3).      Die Verbesserung des Invalideneinkommens beträgt für die Jahre 2010 bis 2012 durch schnittlich Fr.  7‘959.20 ( Fr.  55‘ 512.-- [ durchschnittliches Invalidenein kom men für die Jahre 2010 bis 2012, vgl. E. 3.2.1]) – Fr.  47‘552.80 [ Invaliden einkommen im Jahre 2008, Urk.  8/111 S. 2]). Nach Abzug des Freibetrags von Fr.  1‘500 .-- verbleibt ein Betrag von Fr.  6‘ 459.20, wovon zwei Drittel zu be rück sichtigen sind , was für die Jahre 2010 bis 2012 einer durchschnittlichen Ver besserung von Fr.  4 ‘ 306.-- entspricht. Das derart reduzierte durchschnittli che Invalideneinkommen für die Jahre 2010 bis 2012 ist somit auf Fr.  51 ‘858.20 ( Fr.  47‘552.80 + Fr.  4‘306.-- ) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommens ein busse von Fr.  114‘05 6.1 0 ( Fr.  165‘914 .30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr.  51‘858.20 ) resul tiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 69  % (BGE 130 V 121). Dem Beschwer de führer steht somit weiterhin eine Dreiviertelsrente zu (vgl. E. 1.2), was ins be son dere auch mit Bezug auf die V erhältnisse im Verfügungszeit punkt (1
  40. Oktober 2013) zutrifft.      An dieser Beurteilung ändert e sich nichts, wenn Art.  31 Abs.  2 a IVG in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen bzw. eine andere Berechnung Platz greifen würde. Mit Blick auf Art.  31 Abs.  1 IVG, wie ihn der Beschwerdeführer versteht ( Urk.  1 S. 4 Art.  2) , wäre nach Berück sichtigung des Freibetrags von einem ( reduzierten ) Invalideneinkomme n von Fr.  54‘012.-- ( Fr.  55‘512.-- [vgl. E. 3.2.1] – Fr.  1‘500.--) auszugehen. Gestützt auf eine Einkommens ein busse von Fr.  111‘902.30 ( Fr.  165‘914.30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr.  54‘012.--) ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 68  % (BGE 130 V   121). 3.4      Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als de r Beschwerdeführer auch nach dem 3
  41. November 2013 ( Urk.  2/1 S. 1 ) weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. S oweit der Beschwerdefüh rer eine über die Dreiviertelsrente hinausgehende ganze Rente verlangte ( Urk.  1 S.   2), ist die Beschwerde indessen abzuweisen. Betreffend die beantragte Rück wirkung (ab Juli 2008) ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens einzig die angefochtene Verfügung vom 1
  42. Oktober 2013 ( Urk.  2 /1 ) bildet , nicht hingegen frühere und in Rechtskraft erwachsene Entscheide der Beschwerdegegnerin.
  43. 4.1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( vgl. etwa Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2013 . 797 vom 2
  44. November 2014 E. 5.1). 4.2      Rechtsprechungsgemäss ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahin ter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Partei entschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9 C _995/2012 vom 1
  45. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung.      Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s machte mit Honorarnote vom 1
  46. Dezember 201 3 ( Urk.  12 ) einen Aufwand von 13.42 Stunden und Barausla gen von Fr.  100.-- geltend. Die Honorarnote führt dabei ein „Schreiben an Schlichtungsbeh örde vom 2
  47. März 2013“ auf. Ein Zusammenhang zwischen dem besagten Schreiben und dem hiesigen Gerichtsverfahren ist nicht ersicht lich, weshalb von einem angemessenen Aufwand von 13.15 Stunden auszuge hen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr.
  48. -- ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘730 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  49. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  50. Oktober 2013 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  52. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘730 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01006 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil

vom

15. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer Weissberg Advokatur Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, erlitt am 1 1. Oktober 1986 einen Trampolinunfall und ist seither Tetrapl egiker . Im Zeitpunkt des Unfalls war er als kaufmänni scher Angestellter bei der damaligen

Y.___ tätig ( Urk. 8/6) . A m 2 1. Oktober 1986 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf die

Tetraplegie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/3).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihm die vormalige IV-Kommission des Kantons Zürich

im April 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 75 %

ab 1. Juli 1990 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/36 ), wel che im März 1991 ( Urk. 8/51 ) und November 1997 ( Urk. 8/72) bestätigt wurde. A m 2 6. November 2004 wurde besagte Rente im Rahmen des Einsprachever fahrens

bei einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab 1. Juni 2004 auf eine Dreiv iertelsren te herabgesetzt ( Urk. 8/ 96- 97 ), welche mit Mitteilung vom 3. November 2008 bestätigt wurde ( Urk. 8/112) . 1.2

I m Jahre 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein und holte einen aktuellen Arztberich t ( Urk. 8/128 /3 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/129)

sowie Buchhaltungsabschlüsse ( Urk. 8/134) der vom Versicherten beherrschten Z.___ GmbH ein . Am

5. Juni 2013 führte die IV-Stelle zudem eine Abklä rung in den Räumlichkeiten des Versicherten durch ( Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 8. Juli 2013; Urk. 8/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8 /139) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) die bisherige

Dreiviertelsr ente bei einem Invalidi tätsgrad von 56 %

ab 1. Dezember 2013 auf eine halbe Rente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab Juli 2008 eine ganze Invalidenrente auszurich ten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend das Valideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom 5. Dezember 2013 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9) . Am 1 7. Dezember 2013 reichte der Beschwer deführer eine Replik ( Urk.

10) ein, wobei die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U

110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.

4.2 mit Hinweisen). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Kann eine rentenberech tigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesseru ng jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des IVG).

Nach dem zwischen 1. Januar 2008 und 3 1. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs. 2 von Art. 31 a IVG wurde für die Revision der R ente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsr ente damit, dass sich das Invalideneinkommen in den letzten Ja hren verbessert habe, weshalb noch ein Invaliditätsgrad von 56 % bestehe und dem zufolge lediglich eine halbe Rente zuzusprechen sei ( Urk. 8/144 S. 1 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschw erde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, der Invaliditätsgrad liege bei mindestens 70 % , weshalb ihm eine ganze Rente zustehe (S. 8, Urk. 10 S. 3) . Die Beschwerdegegnerin habe der angefochtenen Verfügung ein zu hohes Invalideneinkommen zugrunde ge legt, da sie den Freibetrag von Fr. 1‘500 .-- gemäss Art. 31 IVG nicht berück sichtigt habe ( Urk. 1 S. 4 Art. 2). Zudem sei das Validen einkommen zu tief an ge setzt. D ie Beschwerdegegnerin habe

ausser Acht gelassen, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits für das Studium zum Betriebsökonom an der A.___ angemeldet habe . Entspre chend sei bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Einkommen auszugehen, welches ein Betriebsökonom in Kaderstellung in der Finanzbranche erzielen würde (S. 5 ff. Art. 3-6). Selbst wenn die Anmeldung bei der A.___ nicht zu berücksichtigen wäre, würde trotzdem ein Invaliditätsgrad von min destens 70 % vorliegen. Di esfalls wäre von einem Einkommen auszugehen, wel ches ein Kadermitarbeiter in der Finanzbranche erzielen würde, wobei die bei solchen Mitarbeitern weit verbreiteten Sonderzahlungen (insbeso ndere Boni, Ge winnbeteiligungen und Gratifikationen) zu berücksichtigen wären ( Urk. 10 S.

3). 2.3

Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Herabsetzung der bisherigen Drei vier t elsrente auf eine halbe Rente. Zu prüfen ist daher, ob im massgebli chen Vergleichszeitraum zwischen der Mitteilung vom 3. November 2008 ( Urk. 8/112 ; zur Gleichstellung einer solchen Mitteilung in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt mit einer rechtskräftigen Verfügung vgl. etwa Bundesgerichts urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) und der an gefochtenen Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine solche Herabsetzung der Rente rechtfertigt (vgl. E. 1. 5 ). Die Parteien sind sich bezüglich des Umfangs

der (im Wesentlichen unveränderten) Arbeitsfähig keit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein E inkommen in den letzten Jahren steigern konnte , einig ( Urk. 8/137 S. 1, Urk. 8/144 S. 1, Urk. 1 S.

4 Art. 2) . In Frage steht indessen - bei gegebenen Revisionsvoraus set zun gen

die Berechnung des Validen - und des Invalidenein kommens (zur feh lenden Bin dung an die ursprüngliche Invaliditätsschätzung vgl. etwa Bundes gerichts urteile 9C_412/2014 vom 2 0. Oktober 2014 E. 2.2 und 9C_978/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . 3.

3.1. 3.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2/1 ) bei der Berechnung des Valideneinkommens

mit Hinweis auf den Entscheid vom 2 6. November 2004 ( Urk. 8/96 -97 ) davon aus, der Beschwerde führer hätte im Gesundheitsfall bei einer Bank eine Kaderstelle inne gehabt und

zog die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002, Tabelle 7 , Sektor Dienstleistungen, Nr. 21 (Rechnungs- und Personalwesen) , Anfor derungsniveau 1+2 für Männer, her an . Dabei resultierte bei einer 40-Stun den-Woche ein monatliches Einkommen von Fr. 8‘927.--, was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeits zeit von 41,7 Stunde n und ange passt an die Lohnentwickl ung bis ins Jahr 2012

ein jährliches V aliden ein kommen von

Fr. 126‘ 934.-- ergab

( Urk. 8/96 S. 2,

Urk. 8/136 S. 5 f. ). 3.1.2

Der Beschwerdeführer absolvierte vo n April 1982 bis April 1985 eine kaufmän nische Lehre bei der damaligen Y.___ ( Urk. 8/4) und arbeitete bis zu seinem Unfall im Oktober 1986 bei besagter Bank als kaufmän nischer Angestellter in der Funktion eines Wertschriften-Sachbearbeiters ( Urk. 8/6). Danach war er vo n Juni 1988 bis September 199 7 bei der Y.___ respektive der

B.___ AG

tätig; zunächst im Rahmen eines unentgeltlichen Arbeitstrainings ( Urk. 8/23 -24 ) und danach als Mitarbeiter mit reduziertem Arbeitspensum im Stundenlohn ( Urk. 8/48 , Urk. 8/67 ) . Vo n Oktober 1997 bis ins Jahr 2005 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pen sum von 30 % bei der C.___ AG als Sachbearbeiter/Mitarbeiter Administra tion ; danach machte er sich auf dem Gebiet der EDV-Beratung selbständig ( Urk. 8/67, Urk. 8/136 S. 2).

Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwer deführer hätte als Gesunder im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung eine Kaderposition bei einer Bank inne gehabt ( Urk. 2 /1 Verfügungsteil 2 S. 3 ) , nicht zu beanstanden. Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesund heitsfall seine berufliche Karriere bei der B.___ AG respektive bei einem andere n

Bank institut fortgesetzt und nach über 20jähriger Tätigkeit im Finanzdienst leistungsbereich eine entsprechende Kaderstelle bekleidet hätte . 3.1.3

In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.1.1) ist für die Ermitt lung des Valideneinkommens

auf die Tabellenlöhne der LSE

abzustellen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4 mit Hinweisen ) , wobei es sich allerdings rechtfertigt , nicht von den

Tabellen löhne n der LSE 2002 auszugehen , sondern

jene der LSE 2010 heranzuziehen . Die von der Beschwerdeg egnerin der Berechnung zugrunde gelegten

Tabellen löhne für Dienstleistungen im Rechnungs- und Personalwesen sind für die vor liegenden Belange

zudem nur bedingt aussagekräftig, erfassen besagte Dienst leistungen doch neben den hier in Frage stehenden Finanzdienstleistungen zahlreiche weitere und vorliegend nicht relevante Tätigkeiten. Entsprechend kann zur Erm ittlung des hypothetischen Valideneinkommen s

von der

LSE 2010 ausge gangen werden , welche für Finanzdienstleistungen spezifische Lohn angaben enth ä lt. Dabei hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei einer 40-Stunden-Woche mit einem monatlichen Bruttolohn (inklusive Sonderzahlungen) von Fr. 13‘095 .-- rechnen können (Tabelle TA1, Ziff. 64 Finanzdienstleistungen Total, Anforderungsniveau 1+2, Männer), was aufgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 5 Stunden ( vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 8 8 Tabelle B9.2 lit. K ) und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2012 ( Index 2150 auf Index 2188, vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3 Nominal Total Männer ) einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 1 65‘91 4.30 entspricht ([ Fr. 13‘095 .-- : 40] x 41. 5 x 12 x 2188 : 2150 ).

Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 1+2 trägt der oberwähnten langjäh rigen Tätigkeit in der Finanzbranche Rechnung (vgl. E. 3.1.2). Was die vom Be schwerdeführer erwähnte Anmeldun g für die A.___ betrifft ( Urk. 1 S. 3 Art. 1), ist darauf hinzuweisen, dass für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiter entwicklung blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht genügen. Vielmehr muss die Absicht, sich beruflich weiterzubilden, bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Gesundheitsschädigung durch konkrete Schritte, beispielsweise Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums oder Ablegung von Prüfungen kund getan worden sein (BGE 96 V 29, Urteil e des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 E. 4.1 und 8C_261/2011 vom 5. Jul i 2011 E. 6.3). Die blosse Anmeldung an einer Schule erfüllt diese Voraussetzun gen nicht, zumal eine solche insbesondere keinen Nachweis dafür erbringt, dass die Ausbildung tat sächlich in Angriff genommen worden wäre . Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Anmeldung um eine blosse Partei behauptung , welche n icht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführer s nichts, wonach die Bes chwerdegegnerin im Rahmen ihres Entscheids vom 2 6. November 2004 von einer Kaderposition des Beschwerde führers ausgegangen sei ( Urk. 10 S. 1 Ziff. 1). Es trifft zu, dass die Beschwerde gegnerin von einer Kaderposition ausgegangen ist , zur behaupteten Anmeldung an der A.___ nahm die Beschwerdegegnerin indessen keine Stellung ( Urk. 8/96 S. 2 Ziff. 4). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/129) und in den Bilanzen der Z.___ GmbH ( Urk. 8/134) für die Jahre 2 010 bis 2012 von einem

( tatsächlichen )

Invaliden einkommen von Fr. 55‘512 .-- (D urchschni tt) bezogen auf das Jahr 2012 aus

( Urk. 8/136 S. 6). Diese Berechnung ist abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin es in der Folge unterliess, die in

Art. 31 Abs. 1 IVG ( und

Art. 31 Abs. 2

a IVG ) enthaltene Regelung zu berücksichtig en, nicht zu bean standen . 3.2.2

Bezüglich der Frage der intertemporalrechtlichen Anwendung von Art. 31 Abs. 2 aIVG (vgl. E. 1.6) , erachtete es das Bundesgericht als entscheidend , ob sich der unter dem Blickwinkel von besagter Regelung zu Rechtsfolgen füh ren de, abgeschlossene Sachve rhalt, nämlich die neue Erzielung eines Erwerbs ein kommens , noch unter altem Recht, mithin bis 3 1. Dezember 2011, verwirk licht ha t (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.3) .

Die vorliegend in Frage stehende Verbesserung des ( Invaliden ) einkommens

ist zur Hauptsache vor Ende 2011

eingetreten (vgl. E. 3.2.1) , weshalb Art. 31 Abs. 2 aIVG

zur Anwendung gelangt . Entsprechend ist b ei der Anrechnung des tat sächlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen die Einkommensver besserung um Fr. 1‘500.-- zu vermindern und es sind vom verbleibenden Betrag lediglich zwei Drittel zu berücksichtigen ( vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3).

Die Verbesserung des Invalideneinkommens beträgt für die Jahre 2010 bis 2012 durch schnittlich Fr. 7‘959.20 ( Fr. 55‘ 512.-- [ durchschnittliches Invalidenein kom men für die Jahre 2010 bis 2012, vgl. E. 3.2.1]) – Fr. 47‘552.80 [ Invaliden einkommen im Jahre 2008, Urk. 8/111 S. 2]). Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500 .-- verbleibt ein Betrag von Fr. 6‘ 459.20, wovon zwei Drittel zu be rück sichtigen sind , was für die Jahre 2010 bis 2012 einer durchschnittlichen Ver besserung von Fr. 4 ‘ 306.-- entspricht. Das derart reduzierte durchschnittli che

Invalideneinkommen für die Jahre 2010 bis 2012 ist somit auf Fr. 51 ‘858.20 ( Fr. 47‘552.80 + Fr. 4‘306.-- ) zu veranschlagen. In Anbetracht der Einkommens ein busse von Fr. 114‘05 6.1 0 ( Fr. 165‘914 .30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr. 51‘858.20 ) resul tiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 69 % (BGE 130 V 121). Dem Beschwer de führer steht somit weiterhin eine Dreiviertelsrente zu (vgl. E. 1.2), was ins be son dere auch mit Bezug auf die V erhältnisse im Verfügungszeit punkt (1 6. Oktober 2013) zutrifft.

An dieser Beurteilung ändert e sich nichts, wenn Art. 31 Abs. 2 a IVG in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen bzw. eine andere Berechnung Platz greifen würde. Mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 IVG, wie ihn der Beschwerdeführer versteht ( Urk. 1 S. 4 Art. 2) ,

wäre nach Berück sichtigung des Freibetrags von einem

( reduzierten ) Invalideneinkomme n von Fr. 54‘012.-- ( Fr. 55‘512.-- [vgl. E. 3.2.1] – Fr. 1‘500.--) auszugehen. Gestützt auf eine Einkommens ein busse von Fr. 111‘902.30 ( Fr. 165‘914.30 [vgl. E. 3.1.3] – Fr. 54‘012.--) ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 68 % (BGE 130 V

121). 3.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde insoweit

gutzuheissen, als de r Beschwerdeführer auch nach dem 3 0. November 2013 ( Urk. 2/1 S. 1 ) weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

hat. S oweit der Beschwerdefüh rer eine über die Dreiviertelsrente hinausgehende ganze Rente verlangte ( Urk. 1 S.

2), ist die Beschwerde indessen abzuweisen. Betreffend die beantragte Rück wirkung (ab Juli 2008) ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens einzig die angefochtene Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 2 /1 ) bildet , nicht hingegen frühere und in Rechtskraft erwachsene Entscheide der Beschwerdegegnerin. 4.

4.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( vgl. etwa Urteil des Sozial versicherungsgerichts IV.2013 . 797 vom 2 0. November 2014 E. 5.1). 4.2

Rechtsprechungsgemäss ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahin ter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Partei entschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9 C _995/2012 vom 1 7. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung.

Der Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s machte mit Honorarnote vom 1 7. Dezember 201 3 ( Urk. 12 ) einen Aufwand von 13.42 Stunden und Barausla gen von Fr. 100.-- geltend. Die Honorarnote führt dabei ein „Schreiben an Schlichtungsbeh örde vom 2 5. März 2013“ auf. Ein Zusammenhang zwischen dem besagten Schreiben

und dem hiesigen Gerichtsverfahren ist nicht ersicht lich, weshalb von einem angemessenen Aufwand von 13.15 Stunden auszuge hen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200. --

ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine

Prozessentschädigung von

Fr. 2‘730 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Oktober 2013 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass d er Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden

der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘730 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais