Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete zuletzt ab 1. September 1990 bis 3 1. Mai 1993 als Schweisser bei der Y.___ AG, wobei er seit 1 4. Jul i 1992 arbeitsunfähig geschrieben wurde ( Urk. 8/15). Am 1 4. April 1993 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei Diskushernie bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/9 Ziff. 6.2). Nach medizi nischen und beruflichen Abklärungen, unter anderem der Einholung eines Gut achtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ (datierend vom 1 7. Januar 1995, Urk. 8/30), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), IV-Stelle, bei den Hauptdiagnosen eines Panvertebral syn droms sowie einer Major-Depression vom chronischen Typus mit somato former
Schmerzstörung ( Urk. 8/30 S.
18 und Urk. 8/31) mit Verfügung vom 1 1. Juli 1995 ( Urk. 8/35) mit Wirkung ab 1. Juli 1993 basierend auf einem In validitäts grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zu satzrenten für Ehefrau und zwei Kinder zu.
Diese Rentenzusprache wurde revisionsweise mehrfach bestätigt (Verfügungen vom 1. Februar 1996 [ Urk. 8/39] und 2 4. März 1998 [ Urk. 8/43] sowie Mittei lungen vom 1 6. Mai 2001 [ Urk. 8/48], 2 3. August 2004 [ Urk. 8/56], und 4. Januar 2008 [ Urk. 8/66]). 1.2
Im März 2010 ( Urk. 8/71) kontaktierte die IV-Stelle den Versicherten und the ma tisierte den beruflichen Wiedereinstieg. Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 8/76) sprach sie ihm Arbeitsvermittlung in Sinne von Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche während eines Jahres bei der A.___ AG zu, wel ches Programm er in der Folge absolvierte ( Urk. 8/86). Die IV-Stelle veran lasste sodann eine Begutachtung des Versicherten durch das B.___ , welche Expertise am 3 0. August 2012 ( Urk. 8/93) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/100-101, Urk. 8/105 und Urk. 8/116), in dessen Verlauf verschiedene Arztberichte aufgelegt wurden ( Urk. 8/104/2 ,
Urk. 8/108 und
Urk. 8/115) und ergänzende Auskünfte der B.___ -Ärzte eingingen ( Urk. 8/111), hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 ( Urk.
2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiter aus richtung der bisherigen ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss am 6. Dezember 2013 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versi cherten am 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1 2.1.1
Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, MEDAS Z.___ , verwiesen in ihrem Gutachten vom 1 7. Janu ar 1995 ( Urk. 8/30) unter Einbezug je eines rheumatologischen, neuro lo gi schen und psychiatrischen Konsiliums (S.
13 ff.) auf die sich im März 1992 manifestierten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und im linken Bein anlässlich des Hochhebens einer schweren Last. Sie führten aus, der initial e kli nische und computertomographische Verdacht auf eine lumb osakrale
Diskus her nie sei später mittels Myelographie und Myelo -CT der LWS entkräftet wor de
n. Ebenso unauffällig sei eine Skelettszintigraphie ausgefallen. Trotz inten siver, zum Teil stationärer Therapie seien die Beschwerden progredient gewesen und hätten in der Folge als Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu einer gene ralisier ten Tendomyopathie imponiert. Eine anfangs 1994 durchgeführte beruf liche Ab klärung sei nicht richtungsweisend gewesen, da sich der Beschwerde führer weder als psychisch noch physisch belastbar gezeigt habe.
Aktuell berichte der Beschwerdeführer über belastungsverstärkte Dauerschmer zen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem im Nacken und in der LWS sowie im ganzen linken Bein, welches manchmal einschlafe und wo er das Gefühl „wie Feuer“ empfinde. Der Schlaf sei dadurch deutlich gestört. Zusätzlich schlafe sei t zwei bis drei Jahren die ganze rechte Hand ein, vor allem nachts, oder aber beim Zupacken. Eigentlich traurig empfinde er sich nicht, er mache sich aber wegen seines chronischen Leidens und seiner sozialen Situation viele Gedanken. Die ganze Familie leide unter der Krankheit (S. 16 f.). 2.1.2
Die Gutachter bestätigten unter Hinweis auf ihre Abklärungen das Vorliegen eines
Panvertebralsyndroms bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbel säule. Wesentliche degenerative Veränderungen seien radiologisch nicht fass bar. Die Nackenbeschwerden seien möglicherweise durch die geringe Kipplage des Atlas teilweise erklärt. Ein Leiden aus dem entzündlichen rheumatologi schen Formenkreis sei aufgrund der unauffälligen Szintigraphie von 1992 sehr un wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang müsse aber trotzdem die leichte Leukozytose erwähnt werden. Auch jetzt fehlten weitere Entzündungszeichen in den Laboruntersuchungen. Klinisch sei lediglich ein kariöses Gebiss gefunden worden. Möglicherweise sei die Leukozytose auch stressbedingt. Die Schmerzen im linken Bein müssten aufgrund der Voruntersuchungen und der aktuellen neurologischen Abklärung als pseudoradikulär bezeichnet werden. Das geklagte Einschlafen der rechten Hand könne aufgrund des unauffälligen EMGs nicht auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit werde durc h die rheumatologischen Befunde mässig stark eingeschränkt.
Die psychiatrische Exploration habe die Diagnose einer Major-Depression vom chronischen Typ mit somatoformer Schmerzstörung ergeben. Die Arbeitsfähig keit werde durch die depressive Verstimmung weitgehend verunmöglicht (S. 17). Der psychiatrische Konsiliararzt Dr. med. E.___ führte hierzu aus, beim Be schwerdeführer falle eine schwere depressive Verstimmung ohne psychotische Merkmale auf, welche in engem Zusammenhang mit seinen Schmerzen stehe. Diese würden wegen der depressiven Verstimmung stark wahrgenommen. Die Be deutungszuschreibung sei durch die depressive Sichtweise gekennzeichnet. Der
Beschwerdeführer erlebe den Verlust der vollständigen körperlichen Integ rität als äusserst bedrohlich. Die Schmerzen wirkten als Verstärker für die de pressive Verstimmung. Für eine Major-Depression sprächen insbesondere fol gende Symp to me: depressive Verstimmung, deutlich vermindertes Interesse an vielen Akti v i täten, Schlafstörung, Energieverlust, Gefühl der Wertlosigkeit, verminderte Kon zentration s
- und Entscheidungsfähigkeit, wiederkehrende Ge danken an den Tod. Die Differenz zwischen den neurologischen/orthopädischen Befunden und dem subjektiven Erleben des Beschwerdeführer s sei mit dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu begründen, deren Haupt merkmal die über mässige Beschäftigung mit Schmerzen bei fehlenden adäqua ten körperlichen Befunden, die den Schmerz oder seine Intensität erklären könnten, sei. Im der zei tigen Zustand sei der Beschwerdeführer auf seinem Beruf nicht arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für eine Umschulung müssten im Rah men einer Therapie zuerst geschaffen werden (S. 15 f.). 2.1.3
Die Gutachter diagnostizierten ein Panvertebralsyndrom mit leichter Fehlhal tung und Fehlform der Wirbelsäule inklusive leichter Fehlstellung des Atlas so wie pseudoradikulärer Symptomatik im linken Bein und eine Major-Depression vom chronischen Typus mit somatoformer Schmerzstörung (S. 18). 2.1.4
Sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als Kranführer und als Zimmermann wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser schätzten die Ex per ten die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm. Limitierend wirkten sich die psy cho pathologischen, weniger die rheumatologischen Befunde aus. Auch jede an dere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
zurzeit nicht zumutbar (S. 18). 2.2 2.2.1
Vom 3 0. April bis 4. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von den Dres . med. F.___ , Psychiatrie, G.___ , Rheumatologie, und H.___ , Innere Medizin, vom B.___
untersucht. Mit Expertise vom 3 0. August 2012 ( Urk. 8/93) verwiesen die Ärzte auf die erhobene Krankheitsanamnese, wonach der Beschwerdeführer laut Akten im März 1992 eine schwere Eisentüre habe hochheben wollen und dabei einschiessende Schmerzen im Rücken verspürt habe. Eine ambulante Behand lung mittels Schmerzmittel und Physiotherapie sei ohne Erfolg gewesen, er sei auch im Spital I.___ hospitalisiert gewesen, eine Besserung sei jedoch nicht eingetreten. Auch eine Hospitalisation in der Klinik J.___ sei er folglos gewesen. Seit dem Bezug der Rente 1993 sei keine Besserung der Schmerz symp tomatik eingetreten (S. 8 f.). 2.2.2
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde keine Änderung der Beurteilung gegenüber der Einschätzung der Ärzte der MEDAS Z.___
im Jahr 1994 festgestellt. Der Rheumatologe führte aus, klinisch bestehe ein ver tebrales Lumbalsyndrom mit im Vordergrund stehender Schmerzangabe und Be wegungseinschränkung , jedoch im Sinne von unspezifischen Kreuzschmer zen. Es fänden sich keine klinischen Zeichen eines Facettensyndroms oder von disko genen Beschwerden oder einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die da malige Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms könne jedoch nicht bestätig werden. Die weiter proximal gelegenen Beschwerden entsprächen nicht vertebralen Schmerzen. Es fänden sich einerseits muskuläre Dysbalancen des Tra pezius rechts, die dann andererseits myotendinogen gegen distal aus strahl ten. Ein pathologischer Befund an der Halswirbelsäule (HWS) oder Brust wirbelsäule
(BWS) finde sich – abgesehen von der Hyperkyphose, die jedoch nicht stark aus geprägt sei – nicht. Diesbezüglich müsse auch der früher er wähnte Röntgen be fund mit möglicher Atlasfehlhaltung relativiert werden. Es könnte sich einer seit s um eine projektionsbedingte Asymmetrie handeln, ande rerseits sei diese ent sprechend den klinischen Befunden nicht relevant. Es fän den sich sehr häufig Asymmetrien in diesem Bereich, die nur bei klinisch loka lisierbaren Befunden von Relevanz sein könnten. Seit der damaligen Abklärung seien keine bildge ben den Kontrollen durchgeführt worden. Dies könne an sich nachvollzogen werden, da die damaligen Befunde praktisch normal ausgefallen seien und sich die Beschwerden nicht verändert hätten. Andererseits lägen auch keine typi schen Beschwerden vor, die an ein relevantes morphologisches Sub strat denken lassen würden.
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei trotzdem eine Verlaufskontrolle der LWS mittels konventioneller Röntgendarstellung durchgeführt worden. Entspre chend den klinischen Befunden und anamnestischen Angaben sei kein relevan te r pathologischer Befund dargestellt worden.
In Anbetracht der zusätzlich bestehenden positiven Waddell -Zeichen im Sinne eines vermehrten Schmerzgebarens müsse gefolgert werden, dass der überwie gen de Teil der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Beschwerden nicht soma tisch erklärt werden könne. Auch dies stehe eigentlich nicht im Wider spruch zu r früheren rheumatologischen Beurteilung im Jahr 199 4. Die da malige Schlussfol ge rung, dass bei unauffälligem radiologischem Abklärungs befund trotzdem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologi scher Sicht angenommen worden sei, sei nur insofern nachvollziehbar, als of fenbar damals vorwiegend auf die anamnestischen Schmerzangaben abgest ellt worden sei. Unter der Beurtei lung der nun doch auch deutlich vorhandenen Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens, die damals in dieser Art nicht ge prüft worden seien, müsse nun doch beurteilt werden, dass keine eigentlichen rheumatologischen Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlä gen. Es sei allerdings wichtig zu betonen, dass es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung des praktisch identischen klinischen und radiologischen Befundes handle. In diesem Sinne könne aus rein rheumatologischer Sicht keine Besserung des Gesundheits zu standes bestätig t werden. Dies sei bei praktisch normalen radiologischen Abklä rungsresultaten auch nicht zu erwarten. Im Ge genteil sei damit zu rechnen, dass entsprechend dem natürlichen Verlauf 20 Jahre nach der Erstbegutachtung nun auch degenerative Veränderungen mit der Zeit in Erscheinung träten, respektive verstärkt auftreten würden. Diesbezüglich sei aber die Klinik führend mit aktuell weiterhin fehlenden klaren Zeichen einer somatischen Schmerzgenese.
Auch die beschriebenen pseudoneurologischen Ausfälle, wie die nicht Derma tom bezogenen sensiblen oder auch motorischen Störungen, passten gut in die Beur teilung des vorwiegend nicht-somatischen Beschwerdebildes.
Zusammenfassend könne aktuell weder aufgrund der klinischen Untersuchungs befunde noch der radiologischen Dokumente eine relevante qualitative oder quan titative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestätigt werden (S. 15 ff.). 2.2.3
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung verwies der Gutachter auf eine freundliche und adäquate Begrüssung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung, eine geordnete und bereitwillige Auskunftserteilung ; auf Er kundigung nach seinem aktuellen Befinden berichte er, es gehe wie mit dem Wetter, bei schlechtem Wetter habe er mehr Beschwerden (Schmerzen ausge hend vom Nacken über den gesamten Rücken nach unten bis und mit in das linke Bein). Bis auf einen linksseitigen Tinnitus und nächtliches Einschlafen der Finge r IV und V beider Hände mit Ameisenlaufen seien – so der Gutachter – keine weiteren psychosomatischen und psychovegetativen Befunde erhebbar . Zum affek tiven Befinden befragt meine der Beschwerdeführer , dass es „ benis simo “ gehe. Er fühle sich gut, er habe keinerlei psychische Probleme. An seine Schmerzen habe er sich nach 20 Jahren gewöhnt, hier mache er sich im Ge gen satz zu früher keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situation. Seine fami liären Beziehungen seien ausserordentlich gut, er sehe ausserhalb seiner kör perlichen Beschwerden keinerlei Probleme, weder psychisch noch sozial.
Objektiv kontrastiere das Selbstbild etwas mit dem effektiven Verhalten, der Be schwerdeführer wirke hier objektiv etwas zurückhaltend, gelegentlich seufze er, sei ernsthaft, die Stimmung sei wenig moduliert. Er wirke etwas torpide und resigniert. Insgesamt müsse objektiv von einer leichten, vorwiegend apathisch-gehemmt depressiven Stimmungslage ausgegangen werden. An larviert-depres siven Symptomen werde über eine Schlafstörung geklagt, die allerdings auf die nächtlichen Schmerzen zurückgeführt w e rde. Bezüglich der kognitiven Leis tungsfähigkeit würden keinerlei Einschränkungen geklagt. Sowohl die Kon zen trationsfähigkeit, die Merkfähigkeit, das Frischegedächtnis sowie die All tags ge dächtnisfunktionen würden als uneingeschränkt erlebt, ebenso die Orien tie rungs fähigkeit . Der Beschwerdeführer sei sodann örtlich, zeitlich und auto psy chisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein und vigilant . Die formalen Gedan kengänge seien in sich kohärent und logisch und ohne Hinweise auf eine Psychose oder Konfabulation. Auch das inhaltliche Denken sei unauffällig. Es fehlten sodann Hinweise auf Ich- oder Wahrnehmungsstörungen (S. 19 f.).
In der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, subjektiv erlebe sich der Beschwerdeführer psychisch völlig gesund und ausgeglichen, er klage weder über kognitive Leistungseinbussen noch über irgendwelche affektive Störungen. Die formalen Gedankengänge seien intakt, objektiv liessen sich ausser einer leichten, apathisch-gehemmten Symptomatologie, die in einem gewissen Ge gen satz zur Eigenschilderung einer völlig problemlosen und unbelasteten Per sön lichkeit stehe, keine pathologischen Befunde erheben. Im somatischen Be reich fänden sich die im rheumatologischen Teilstatus dargestellten Klagen über Be schwerden im Bewegungsapparat, der Wirbelsäule von oben bis unten und im linken Bein. Darüber hinaus könne aber kein typischer Mix von psychovegeta tiven und psychosomatischen Beschwerden exploriert werden. Dennoch bestehe n aheliegender w eise ein Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung der an sich bescheidenen objektivierbaren Befunde als Erklärung für das ausge prägte Schmerzempfinden des Beschwerdeführer
s. Eine bewusste Aggravation könne nicht festgestellt werden. Es fehlten aber auch hintergründige Konflikte, der Be schwerdeführer sehe weder in seiner Vergangenheit noch in der Gegen wart irgendwelche psychisch belastenden Momente, auch soziale Faktoren seien nicht zu eruieren (S. 20 f.). 2.2.4
Die Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 22 f.): -
chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuz schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein seit 1992 bei radiologisch unauffälligen Verhältnissen -
begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links, ebenfalls mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links -
Hyperkyphose der BWS -
muskuläre Dysbalance
Trapezius rechts mehr als links -
Hallux
valgus beidseits -
Hinweis für so genannt vermehrtes Schmer z gebaren bei -
Verdacht auf somatoforme Schmer z störung -
Nikotinabusus -
Rhinitis allergica -
leichte depressive Episode
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, im somatischen Bereich bestünden lediglich Klagen über somatische Beschwerden im Rücken, vom Nacken bis in das linke Bein, die somatisch nicht objektiviert werden könnten. Somit bestehe ob jektiv keine Einschränkung für eine Arbeitstätigkeit in irgendeiner berufli chen Richtung. Auch aus internistischen Gründen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sei er dies aufgrund seiner aktuellen psychiatrischen Symptomatik mit einer leichten, objektivierba ren Depressivität und einem sich selbst aber nicht depressiv fühlen. Für den Be schwer deführer seien einzig seine geklagten Schmerzen Ursache dafür, dass er nicht arbeitstätig sein könne (S. 24). 2.3 2.3.1
In dem im Vorbescheidverfahren aufgelegten Bericht des Spitals K.___ vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 8/104/2) betreffend MR-Untersuchung der Wirbelsäule wurde in Bezug auf die LWS eine konzentrische Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit medianem transversalem Anulus -Riss ohne direkte Kom pression der Nervenwurzel sowie eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 geschil dert. Bezüglich HWS erwähnte die untersuchende Oberärztin Dr. med. L.___
eine mediane (rechts paramediane) subligamentäre Diskushernie C5/6 mit en ge m Kontakt zur Nervenwurzel C6 , aber ohne direkte Kompression, eine links betonte
Uncovertebralarthrose C4-7 mit Punktum maximum C5/6 sowie eine konzen trische Bandscheibenprotrusion C6/ 7. 2.3.2
Am 8. Februar 2013 ( Urk. 8/108/1-3) berichteten Dr. med. M.___ , Assistenz ärz tin , und Dr. med. N.___ , Oberarzt, vom K.___ über ihre Untersu chungen un d verwiesen auf ihren initialen Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1, allerdings hätten sich im Untersuch eine Selbstlimitierung und ein dis kre pantes Verhalten gezeigt. Der Lasègue sei bei 40° pseudo-positiv gewesen, der Langsitz jedoch möglich. Die durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS habe keine Wurzelkompression zeigen können. Sie beurteilten die Problematik als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ausserdem habe initial auch der Verdacht auf ein mögliches zervikoradikuläres
Reizsyn drom C5 rechts be standen. Auch hier habe sich im MRI keine Wurzelkompres sion gezeigt, sodass auch hier ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom be stehe. Zusätzlich hätten die durchgeführten Röntgen der Knie keine ausgeprägte Gonarthrose , jedoch eine
ossäre Ausziehung am Ansatz der Quadrizepssehne gezeigt. Somit liege hier eine leichte Periostose vor. Es ergäben sich keine Indi kationen für i n filtrative oder operative Massnahmen (S. 2).
Die K.___ -Ärzte empfahlen die Durchführung einer externen Physiotherapie mit Hauptgewicht auf rumpf- sowie nackenstabilisierenden Übungen sowie allen falls zusätzlich einer iontophoretische n Behandlung der Knie/ Patellae . Zusätz lich scheine jedoch die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund zu stehen bei einem Beschwerdeführer , der während 20 Jahren eine 100% ige IV-Rente er halten habe und nun als 100 % arbeitsfähig beurteilt werde. Ausserdem lägen nun klare Hinweise für eine Depression vor, weshalb die Durchführung einer psychiatrischen Beurteilung empfohlen werde.
Aus rein rheumatologischer Sicht erachteten sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (maximales Heben von Gewichten von 10-15 kg). Ob zusätzlich aus psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit bestehe, konnten sie nicht beurteilen (S. 3). 2.4
Die B.___ -Ärzte Dres . F.___ und G.___ nahmen am 2 4. April 2013 ( Urk. 8/111) zum K.___ -Bericht Stellung und hielten fest, dass aufgrund der neuen MRI-Auf nahmen der LWS und HWS eine Nervenwurzelkompression auszuschliessen sei. Die erwähnten degenerativen Veränderungen seien altersentsprechend. Aus MRI- Studien bei beschwerdefreien Probanden sei bekannt, dass gut 60 % der unter such ten Personen Diskusprotrusionen und gut 30 % Diskushernien hätten. Be züg lich der Wertigkeit derartiger Veränderungen sei die Klinik führend. Im Bericht des K.___ sei eine freie Beweglichkeit der HWS bestätigt worden wie auch Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens, sodass die Kreuzschmerzen über wie gend wahrscheinlich einem nicht-somatischen Krankheitsbild zugeord net werden müssten.
Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auch von den K.___ -Ärzten als vollständig erhalten beurteilt worden für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. Diese Einschränkung sei allerdings nicht begründet worden und auch nicht nachvollziehbar. Die bildgebenden Befunde fänden sich erfah rungsgemäss nicht sel t en bei beschwerdefreien über 50-jährigen Probanden, so dass nicht per se wegen diesen nicht-fortgeschrittenen degenerativen Verände rungen eine Einschränkung der Belastbarkeit begründet werden könne. Einzig aufgrund des MRI-Befundes der HWS müsse festgehalten werden, dass repeti tive oder ständige Überkopfarbeiten mit reklinierter HWS möglicherweise zu ver mehrten lokalen Beschwerden führen könnten, sodass diese zu vermeiden seien. Anderweitige Einschränkungen könnten nicht begründet werden (S. 2).
In psychiatrischer Hinsicht sei die aktuelle Situation während der Untersuch ungs woche dargelegt und korrekt geschildert worden. Es sei auch darauf hinge wiesen worden, dass nach 20-jähriger Berentung eine Korrektur der für den Beschwerdeführer gewohnten Situation in normalpsychologisch zu er wartender Weise zu eher negativen Reaktionen führen dürfte. Dass der Be schwerdeführer nach jahrlanger Entwöhnung vom Arbeitsmarkt und in seinem Alter grösste Mühe in einer beruflichen Reintegration haben dürfte, sei nah e lie gend (S. 3). 2.5
Am 2. September 2013 berichteten Dr. med. O.___ , Oberärztin, und med. pract . P.___ , Assistenzarzt, von der Q.___ über ihre Untersuchungen und Behandlungen zwischen Juni und August 201 3 (Urk. 3/6) . Sie diagnostizierten eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung sowie eine Anpassungsstörung.
Die Ärzte schilderten einen zu allen vier Qualitäten orientierten Beschwerdefüh rer , welcher im Kontakt anfänglich fordern d , klagend, unzufrieden und vor wurfs voll gewesen sei, später freundlich und entspannt. Die Sprache sei pha sen weise schwer verständlich, im späteren Kontakt sei eine gute Verständigung mög lich gewesen. Sie verneinten Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörun gen , erwähnten jedoch subjektiv angegebene Gedächtnisprobleme. Der Gedan ken gan g sei leicht umständlich, persev er ierend, inhaltlich zunächst auf die kör perlichen Schmerzen und später auf eine mögliche Arbeitsrehabilitation fokus siert. Sie ver neinten Hinweise auf Sinnestäuschungen, Wahn, Ich-Störungen oder Zwänge und Ängste. Weiter habe eine leicht deprimierte Stimmung in der Anfangsphase der Exploration bestanden, diese sei später durch eine ausgegli chene, mit hoff nungsvollen positiven Zukunftsperspektiven ersetzt worden. Die Schwingungs fähigkeit im Gespräch sei phasenweise schwankend. Psychomoto risch sei der Beschwerdeführer unauffällig. Es bestünden keine Hinweise auf ei nen sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer leide unter Ein- und Durchschlaf störungen sowie schwankendem Appetit. Es bestehe keine Selbst- oder Fremd gefährdung .
Die Ärzte verwiesen in ihrer Zusammenfassung und Beurteilung auf die chroni fizierte Schmerzstörung sowie die seit 1993 ausgerichtete ganze IV-Rente sowie das grosse Interesse des Beschwerdeführer s an einer beruflichen Eingliederung im Rahmen einer angepassten oder geschützten Tätigkeit. Mit Unterstützung durch den hausinternen Sozialdienst habe der Beschwerdeführer bereits mehrere Termine mit den geschützten Arbeitsstätten organisiert bekommen, worüber er sich freue. In der R.___ werde er an den wöchentlichen Gruppensitzungen für Menschen mit chronischen Schmerzen teilnehmen. Am bulante Behandlungstermine erschienen momentan nicht dringend notwendig. 3. 3.1
Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist die ursprüngliche Rentenzusprache am 1 1. Juli 1995 ( Urk. 8/35). Die seither erfolg ten Rentenbestätigungen ( Urk. 8/39, Urk. 8/43, Urk. 8/48, Urk. 8/56 und Urk. 8/66) basierten allesamt nicht auf einlässlichen medizinischen Abklärun gen, sondern auf knapp gehaltenen Formularberichten, in welchen ohne Angabe von neuen Untersuchungsresultaten summarisch auf unveränderte Verhältnisse hingewie sen wurde ( Urk. 8/37, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/54, Urk. 8/61 und Urk. 8/64). 3.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gestützt auf d ie Diagnosen eines Panvertebralsyndroms sowie einer Major-Depression vom chronischen Typus mit
somatoformer Schmerzstörung. Aufgrund des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 1 7. Januar 1995 (E. 2.1) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass der Beschwerdeführer primär wegen seiner psychopathologischen Befunde vollumfänglich arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/32).
In der Tat gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch die rheumatologischen Befunde nur mässig stark eingeschränkt, durch die depressive Verstimmung indes weitgehend verunmöglich wird. So ergab sich dann zumal eine schwere depressive Verstimmung ohne psychotische Merkmale im Zusammenhang mit den Schmerzen (E .
2.1) . 3.3
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s lie gen praktisch einhellige ärztliche Stellungnahmen vor. Vorweg ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten vom 3 0. August 2012 (E.
2.2) den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Ge sundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allfälligen Veränderungen zu früh eren Einschätzungen. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchun gen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht und schildert es ausführlich die geklagten Beschwerden. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
( Gutachten der MEDAS Z.___ vom 1 7. Januar 1995 ; E. 2.1) abgegeben und leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet.
In diesem Sinn legten die Gutachter einlässlich dar, dass eine gewisse Rücken pathologie besteht, welche aber nicht über dem im Alter des Beschwerdeführer s zu Erwartende n liegt. In psychiatrischer Hinsicht verneinten die Gutachter so dann das Vorliegen einer Depression überhaupt und damit auch einer schweren Depression, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer die Rente damals zuge sprochen worden war. 3.4 3.4.1
Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen aktenkundigen ärztlichen Beurtei lungen im Wesentlichen überein. 3.4.2
In organischer Hinsicht ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzte des K.___ , welche ergänzend MRI-Bilder anfertigten, keine rele vante Pathologie in der LWS ersahen. Jedenfalls verneinten sie eine Wurzel be teiligung der ausgewiesenen degenerativen Veränderungen und erachteten weder infiltrative noch operative Massnahmen als angezeigt. Demgemäss schlosse n auch sie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit , allerdings in einer angepassten (leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit (E. 2.3.2).
Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist. Ob sich dies auf jegliche Tätigkeit (ohne Nackenbelastung gemäss den B.___ -Ärzten) oder aber auf eine leichte, wechsel belastende (gemäss K.___ -Ärzten) bezieht, ist nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführer s von einem vermin derten Stellenprofil ausgegangen wird, ergibt sich kein abweichendes Resultat.
Eine massgebliche Veränderung der Situation ist in organischer Hinsicht nicht ausgewiesen und solches wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu den Hinweis des Beschwerdeführer s auf eine leichte Verschlimmerung, ohne jedoch daraus eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, Urk. 1 S. 18). 3.4.3
Im Vordergrund steht die psychische Situation des Beschwerdeführer
s. Hierzu ergibt sich aus den Akten mit aller Deutlichkeit, dass die vorbestehende schwere Depression nicht mehr vorliegt. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten .
Der Blick auf die geschilderten Befunde ist eindeutig: So herrschten früher eine depressive Verstimmung, deutlich vermindertes Interesse an vielen Aktivitäten, eine Schlafstörung, Energieverlust, Gefühl der Wertlosigkeit, verminderte Kon zentration s
- und Entscheidungsfähigkeit sowie wiederkehrende Gedanken an den
Tod vor (E. 2.1.2). Aktuell konnten die B.___ -Gutachter keine Pathologie erken nen und verwiesen auf eine freundliche und adäquate Begrüssung durch den Be schwerdeführer , eine geordnete und bereitwillige Auskunftserteilung, dass es ihm „ benissimo “ gehe, er sich gut fühle und keinerlei psychische Probleme habe. Auch berichtet e er von einer Schmerzgewöhnung und davon, dass er sich im Gegensatz zu früher keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situation mache. Seine familiären Beziehungen seien ausserordentlich gut, er sehe aus ser halb seiner körperlichen Beschwerden keinerlei Probleme, weder psychisch noch sozial (E. 2.2.3). Ausser den Schlaf- und leichten Sensibilitätsstörungen in den Händen wurden keine Auffälligkeiten geschildert.
Nichts anderes ist der Einschätzung der Q.___ -Ärzte zu entnehmen. Auch sie be richteten von einem freundlichen und entspannten Beschwerdeführer , welcher keine grösseren Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch sei die anfänglich leicht de primierte Stimmung in der Anfangsphase durch eine ausgeglichene, mit hoff nungsvollen positiven Zukunftsperspektiven ersetzt worden (E.
2.5). Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des B.___ ( Urk. 1 S. 17).
Damit steht fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführer s da hingehend verbessert hat, dass die schwere Depression nicht mehr vorliegt. 3.5
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass früher wie aktuell eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, weshalb keine Änderung der Ver hält nisse eingetreten sei ( Urk. 1 S. 18).
In der Tat diagnostizierten die Ärzte der MEDAS Z.___ im Gutachten vom 1 7. Januar 1995 eine somatoforme Schmerzstörung, welche sie indes im Rahmen der Major-Depression thematisierten ( E. 2.1.3). Währenddem die B.___ - Experten nurmehr einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nannten (E. 2.2.4) , gingen die Q.___ -Ärzte vom Vorliegen einer solchen aus.
Damit ist auch aktuell vom Vorliegen einer somatoformen Schmerstörung aus zugehen. Dass deswegen aber keine Änderung der Verhältnisse erfolgt ist, trifft nicht zu. Im Vordergrund der Rentenzusprache stand nicht die Schmerzproble ma tik als solche, sondern die schwere Depression, in deren Rahmen der Be schwerdeführer die Schmerzen verstärkt wahr nahm. Der Beschwerdeführer er leb t e den Verlust der vollständigen körperlichen Integrität als äusserst bedroh lich ( E. 2.1.3) . Dies ist heute nicht mehr der Fall , macht er sich doch nach 20 Jah ren Schmerzgewöhnung keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situa tion (E. 2.2.3) .
Ist damit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewie sen, liegt kein Anwendungsfall von lit . a der Schlussbestimmungen IVG der Re vision 6a vor, weshalb sich Weiterungen (vgl. die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 18 f.) erübrigen. 3.6 3.6.1
Damit verbleibt zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund des neu festgestellten (verbesserten) Gesundheitszustandes arbeitsfähig ist. Da in psychi atrischer Hinsicht einzig eine somatoforme Schmerzstörung im Raum steht, ist deren invaliden versicherungsrechtliche Relevanz zu prüfen. 3.6.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nich t mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver neinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3). 3.6.3
Beim Beschwerdeführer liegt keine (weitere) Erkrankung vor, welche als komor bid zu fassen wäre. Die B.___ -Ärzte stellen gar keine entsprechende Diagnose und die Q.___ -Ärzte gingen von einer Anpassungsstörung aus. Diese Diagnose entspricht indes keiner Komorbidität , sondern einem Krankheitsbild, auf welche die erwähnte Rechtsprechung (E.
3.6.2) ebenfalls Anwendung findet (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.
5.2 sowie 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.3).
Sodann sind die praxisgemäss zu prüfenden Kriterien klarerweise nicht im erfor derlichen Ausmass gegeben: Eine c hronische körperliche Begleiterkrankung
liegt nicht in der notwendigen Ausprägung vor. Das chronische
Lumboverteb ral syndrom wurde lediglich im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen ge schil dert. Die objektivierbaren Befunde ( Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit media nem transversalem Anulus -Riss , Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 , medi ane subli gamentäre Diskushernie C5/6 , linksbet onte Uncovertebralarthrose C4-7, kon zentrische Bandscheibenprotrusion C6/7 ; E.
2.3.1) wurden von den Ärzten nicht als derart schmerzauslösend geschildert.
Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung liegt vor, klagt doch der Beschwerdeführer über unveränderte Schmerzen. E in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
besteht nicht . Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer ausgewiese nermassen ein ausgeprägtes soziales Leben. Von einem verfestigte n , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann bei Fehlen jeg li cher therapeutischer Bemühungen nicht gesprochen werden; ebenso wenig von einem unbefriedigende n Behandlungsergebnis trotz konsequent durchge führter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedli chem the rapeutischem Ansatz) oder gescheiterte n Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.
Damit reduzieren sich die relevanten Umstände auf die unveränderten (subjekti ven) Schmerzklagen, alle weiteren Kriterien sind nicht gegeben. Die Folgen der somatoforme Schmerzstörung gelten deshalb als überwindbar und führen nicht zu r Leistung spflicht der Invalidenversicherung. 3.7
Der medizinische Sachverhalt ist demgemäss als in dem Sinne erstellt zu erach ten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbes sert hat, als ihm - zumindest eine leichte bis mittelschwere
- Arbeitstä tigkeit voll zeitlich zumutbar ist. 4. 4.1 4.1.1
Da die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit ausging , ermittelte sie keine erwerblichen Auswirkungen (ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik , LSE , im Bereich Bauhilfsarbeiter in der Höhe von Fr. 67‘601.--) und damit einen Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2) . 4.1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er h abe schon vor 20 Jahren als 30-j ähriger einen Lohn von Fr. 58‘000.-- erzielt. Heute würde er mit Sicherheit ei nen erheblich höheren Lohn erzielen. Nur bereits die Nominallohnentwicklung ergebe ein höheres Einkommen. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass sich der damals (1992) noch junge Arbeitnehmer weiter gebildet hätte. Ein Vali deneinkommen von Fr. 97‘500.-- sei jedenfalls angemessen.
Betreffend Invalideneinkommen brachte der Beschwerdeführer - neben abwei chenden Annahmen betreffend Arbeitsfähigkeit
- vor, es kämen nur noch kör perlich leichte Arbeiten in Frage. Es müsse zwingend ein leidensbedingter Ab zug von 20 % gemacht werden ( Urk. 1 S. 21 f.). 4.2 4.2.1
Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1; RKUV 1993 Nr. U 168 S.
100 E. 3b mit Hinweis ) . 4.2.2
Ein Heranziehen des letzten Lohnes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1992 fällt ausser Betracht, da seine damalige Arbeitgeberin nicht mehr existiert und er deshalb auch nicht mehr dort beschäftigt wäre ( Urk. 10/1-2). Damit sind die Tabellenlöhne heranzuziehen.
Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er bei intakter Ge sundheit weiterhin im Baugewerbe tätig wäre, ergibt sich im Anforderungsni veau 4 der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Lohn von Fr. 67‘601.-- (per 2012) beziehungsweise Fr. 68‘095.-- (per 2013 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Index 2188 auf Index 2204, Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 93 Tabelle B 10.3). 4.2.3
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S.
166 E.
5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S.
97 E.
3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.
4.2 mit Hin weisen).
Dass der Beschwerdeführer eine berufliche Karriere durchlaufen hätte, ist nicht erstellt. Er war in der Schweiz stets als Hilfsarbeiter tätig ( Urk. 8/8 Ziff. 5.3.1, Urk. 8/11 und Urk. 8/14-16), ohne dass irgendwelche Bemühungen um Weiter bildung erkennbar gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.3 4.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steh t. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2
Ausgehend vom Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten ( An forderungsniveau 4) betrauten Männer n
im gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 4'901.-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
92, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 93 Tabelle B10.3, Index 2150 auf 2 204 ) im Jahr 2013 ein Jahr eseinkommen von Fr. 62‘851.--. Wollte man zusätzlich einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), resultierte ein Einkommen von Fr. 56‘566.--. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum, ist doch der Beschwerdeführer noch vollzeitlich arbeitsfähig und steht i h m eine breite Palette von möglichen Tä tigkeiten offen. 4.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘095.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘566.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 11‘529.-- und da mit einen Invaliditätsgrad von 17 % . Bei diesem Resultat hat der Beschwerde führer grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invali denver si che rung. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Aufhebung der Invaliden rente
bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hätten, sei nur zulässig, wenn zuvor Ein glie de rungsmassnahmen durchgeführt worden seien ( Urk. 1 S. 21). 5.2
Dies ist zutreffend: Rechtsprechungsgemäss ist vom Grundsatz auszugehen , dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der Re ge l unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tiefe ren Inva liditätsgrades ) vorgenommen werden kann . Eine rentenbestimmende Invalidi täts bemessung setzt aber auch im Revisionsfall ( Art. 17 ATSG) voraus, dass ange zeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dem entsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wieder
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 0. August 2013 an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung S .___ tätig war. Die Spezialisten berichteten am 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/8) über seinen Einsatz für körperlich leichte Arbeiten sowie Sägearbeiten stehend und sitzend an kleiner Bandsäge, aufzeichnen , aussägen, bohren , fasen und schleifen eine r zusammenhängenden Serie. Diese Arbeiten habe er sehr gut er ledigen können. Ab Mitte Oktober seien auch Versuche mit körperlich strenge re n Arbeiten durchgeführt worden, z.B. Reparatur von Gemüsepaloxen , was we gen Schmerzen nicht erfolgreich gewesen sei ( S.
1 f.). Die Betreuer führten aus, der Beschwerdeführer sei willig und motiviert, zu arbeiten. Er bringe von seinen handwerklichen und sozialen Kompetenzen her die Voraussetzungen mit sich, um
sich auch im 1. Arbeitsmarkt wieder mindestens teilweise integrieren zu können . Direkt ein 100 % -Pensum dauerhaft bewältigen zu können, hielten sie für un realistisch. Er könne einfachere Arbeiten, bei denen es keine grossen Las ten zu heben gebe, konstant und in guter Qualität ausführen. Er sei auch in der Lage, neue Arbeitsgänge in nützlicher Frist zu erlernen (S. 2).
Damit hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingliederungsmassnahme durch laufen, weshalb eine erneute Vorstellung bei der Beschwerdegegnerin umso we niger als notwendig erscheint. Dass die subjektiven Schmerzen eine weiterge hende Arbeitstätigkeit aus Sicht der Betreuer nicht erlauben, ist nicht von inva lidenversicherungsrechtlicher Relevanz. 5.6
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten zumutbar, seine berufliche Eingliederung selber voranzutreiben. Damit erweist sich die Renteneinstellung als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens s ind die ermessensweise auf Fr.
E. 8 00.-- anzusetzenden Gerichtskosten de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
5. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete zuletzt ab 1. September 1990 bis 3 1. Mai 1993 als Schweisser bei der Y.___ AG, wobei er seit 1 4. Jul i 1992 arbeitsunfähig geschrieben wurde ( Urk. 8/15). Am 1 4. April 1993 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei Diskushernie bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/9 Ziff. 6.2). Nach medizi nischen und beruflichen Abklärungen, unter anderem der Einholung eines Gut achtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ (datierend vom 1 7. Januar 1995, Urk. 8/30), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich (SVA), IV-Stelle, bei den Hauptdiagnosen eines Panvertebral syn droms sowie einer Major-Depression vom chronischen Typus mit somato former
Schmerzstörung ( Urk. 8/30 S.
18 und Urk. 8/31) mit Verfügung vom 1 1. Juli 1995 ( Urk. 8/35) mit Wirkung ab 1. Juli 1993 basierend auf einem In validitäts grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zu satzrenten für Ehefrau und zwei Kinder zu.
Diese Rentenzusprache wurde revisionsweise mehrfach bestätigt (Verfügungen vom 1. Februar 1996 [ Urk. 8/39] und 2 4. März 1998 [ Urk. 8/43] sowie Mittei lungen vom 1 6. Mai 2001 [ Urk. 8/48], 2 3. August 2004 [ Urk. 8/56], und 4. Januar 2008 [ Urk. 8/66]). 1.2
Im März 2010 ( Urk. 8/71) kontaktierte die IV-Stelle den Versicherten und the ma tisierte den beruflichen Wiedereinstieg. Mit Verfügung vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 8/76) sprach sie ihm Arbeitsvermittlung in Sinne von Beratung und Un terstützung bei der Stellensuche während eines Jahres bei der A.___ AG zu, wel ches Programm er in der Folge absolvierte ( Urk. 8/86). Die IV-Stelle veran lasste sodann eine Begutachtung des Versicherten durch das B.___ , welche Expertise am 3 0. August 2012 ( Urk. 8/93) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/100-101, Urk. 8/105 und Urk. 8/116), in dessen Verlauf verschiedene Arztberichte aufgelegt wurden ( Urk. 8/104/2 ,
Urk. 8/108 und
Urk. 8/115) und ergänzende Auskünfte der B.___ -Ärzte eingingen ( Urk. 8/111), hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 ( Urk.
2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 4. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiter aus richtung der bisherigen ganzen Invalidenrente ( Urk. 1 S.
2). Die IV-Stelle schloss am 6. Dezember 2013 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versi cherten am 1 6. Oktober 2013 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1 2.1.1
Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin FMH, MEDAS Z.___ , verwiesen in ihrem Gutachten vom 1 7. Janu ar 1995 ( Urk. 8/30) unter Einbezug je eines rheumatologischen, neuro lo gi schen und psychiatrischen Konsiliums (S.
13 ff.) auf die sich im März 1992 manifestierten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und im linken Bein anlässlich des Hochhebens einer schweren Last. Sie führten aus, der initial e kli nische und computertomographische Verdacht auf eine lumb osakrale
Diskus her nie sei später mittels Myelographie und Myelo -CT der LWS entkräftet wor de
n. Ebenso unauffällig sei eine Skelettszintigraphie ausgefallen. Trotz inten siver, zum Teil stationärer Therapie seien die Beschwerden progredient gewesen und hätten in der Folge als Panvertebralsyndrom mit Tendenz zu einer gene ralisier ten Tendomyopathie imponiert. Eine anfangs 1994 durchgeführte beruf liche Ab klärung sei nicht richtungsweisend gewesen, da sich der Beschwerde führer weder als psychisch noch physisch belastbar gezeigt habe.
Aktuell berichte der Beschwerdeführer über belastungsverstärkte Dauerschmer zen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem im Nacken und in der LWS sowie im ganzen linken Bein, welches manchmal einschlafe und wo er das Gefühl „wie Feuer“ empfinde. Der Schlaf sei dadurch deutlich gestört. Zusätzlich schlafe sei t zwei bis drei Jahren die ganze rechte Hand ein, vor allem nachts, oder aber beim Zupacken. Eigentlich traurig empfinde er sich nicht, er mache sich aber wegen seines chronischen Leidens und seiner sozialen Situation viele Gedanken. Die ganze Familie leide unter der Krankheit (S. 16 f.). 2.1.2
Die Gutachter bestätigten unter Hinweis auf ihre Abklärungen das Vorliegen eines
Panvertebralsyndroms bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbel säule. Wesentliche degenerative Veränderungen seien radiologisch nicht fass bar. Die Nackenbeschwerden seien möglicherweise durch die geringe Kipplage des Atlas teilweise erklärt. Ein Leiden aus dem entzündlichen rheumatologi schen Formenkreis sei aufgrund der unauffälligen Szintigraphie von 1992 sehr un wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang müsse aber trotzdem die leichte Leukozytose erwähnt werden. Auch jetzt fehlten weitere Entzündungszeichen in den Laboruntersuchungen. Klinisch sei lediglich ein kariöses Gebiss gefunden worden. Möglicherweise sei die Leukozytose auch stressbedingt. Die Schmerzen im linken Bein müssten aufgrund der Voruntersuchungen und der aktuellen neurologischen Abklärung als pseudoradikulär bezeichnet werden. Das geklagte Einschlafen der rechten Hand könne aufgrund des unauffälligen EMGs nicht auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit werde durc h die rheumatologischen Befunde mässig stark eingeschränkt.
Die psychiatrische Exploration habe die Diagnose einer Major-Depression vom chronischen Typ mit somatoformer Schmerzstörung ergeben. Die Arbeitsfähig keit werde durch die depressive Verstimmung weitgehend verunmöglicht (S. 17). Der psychiatrische Konsiliararzt Dr. med. E.___ führte hierzu aus, beim Be schwerdeführer falle eine schwere depressive Verstimmung ohne psychotische Merkmale auf, welche in engem Zusammenhang mit seinen Schmerzen stehe. Diese würden wegen der depressiven Verstimmung stark wahrgenommen. Die Be deutungszuschreibung sei durch die depressive Sichtweise gekennzeichnet. Der
Beschwerdeführer erlebe den Verlust der vollständigen körperlichen Integ rität als äusserst bedrohlich. Die Schmerzen wirkten als Verstärker für die de pressive Verstimmung. Für eine Major-Depression sprächen insbesondere fol gende Symp to me: depressive Verstimmung, deutlich vermindertes Interesse an vielen Akti v i täten, Schlafstörung, Energieverlust, Gefühl der Wertlosigkeit, verminderte Kon zentration s
- und Entscheidungsfähigkeit, wiederkehrende Ge danken an den Tod. Die Differenz zwischen den neurologischen/orthopädischen Befunden und dem subjektiven Erleben des Beschwerdeführer s sei mit dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu begründen, deren Haupt merkmal die über mässige Beschäftigung mit Schmerzen bei fehlenden adäqua ten körperlichen Befunden, die den Schmerz oder seine Intensität erklären könnten, sei. Im der zei tigen Zustand sei der Beschwerdeführer auf seinem Beruf nicht arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für eine Umschulung müssten im Rah men einer Therapie zuerst geschaffen werden (S. 15 f.). 2.1.3
Die Gutachter diagnostizierten ein Panvertebralsyndrom mit leichter Fehlhal tung und Fehlform der Wirbelsäule inklusive leichter Fehlstellung des Atlas so wie pseudoradikulärer Symptomatik im linken Bein und eine Major-Depression vom chronischen Typus mit somatoformer Schmerzstörung (S. 18). 2.1.4
Sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als Kranführer und als Zimmermann wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser schätzten die Ex per ten die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm. Limitierend wirkten sich die psy cho pathologischen, weniger die rheumatologischen Befunde aus. Auch jede an dere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
zurzeit nicht zumutbar (S. 18). 2.2 2.2.1
Vom 3 0. April bis 4. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von den Dres . med. F.___ , Psychiatrie, G.___ , Rheumatologie, und H.___ , Innere Medizin, vom B.___
untersucht. Mit Expertise vom 3 0. August 2012 ( Urk. 8/93) verwiesen die Ärzte auf die erhobene Krankheitsanamnese, wonach der Beschwerdeführer laut Akten im März 1992 eine schwere Eisentüre habe hochheben wollen und dabei einschiessende Schmerzen im Rücken verspürt habe. Eine ambulante Behand lung mittels Schmerzmittel und Physiotherapie sei ohne Erfolg gewesen, er sei auch im Spital I.___ hospitalisiert gewesen, eine Besserung sei jedoch nicht eingetreten. Auch eine Hospitalisation in der Klinik J.___ sei er folglos gewesen. Seit dem Bezug der Rente 1993 sei keine Besserung der Schmerz symp tomatik eingetreten (S. 8 f.). 2.2.2
Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde keine Änderung der Beurteilung gegenüber der Einschätzung der Ärzte der MEDAS Z.___
im Jahr 1994 festgestellt. Der Rheumatologe führte aus, klinisch bestehe ein ver tebrales Lumbalsyndrom mit im Vordergrund stehender Schmerzangabe und Be wegungseinschränkung , jedoch im Sinne von unspezifischen Kreuzschmer zen. Es fänden sich keine klinischen Zeichen eines Facettensyndroms oder von disko genen Beschwerden oder einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die da malige Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms könne jedoch nicht bestätig werden. Die weiter proximal gelegenen Beschwerden entsprächen nicht vertebralen Schmerzen. Es fänden sich einerseits muskuläre Dysbalancen des Tra pezius rechts, die dann andererseits myotendinogen gegen distal aus strahl ten. Ein pathologischer Befund an der Halswirbelsäule (HWS) oder Brust wirbelsäule
(BWS) finde sich – abgesehen von der Hyperkyphose, die jedoch nicht stark aus geprägt sei – nicht. Diesbezüglich müsse auch der früher er wähnte Röntgen be fund mit möglicher Atlasfehlhaltung relativiert werden. Es könnte sich einer seit s um eine projektionsbedingte Asymmetrie handeln, ande rerseits sei diese ent sprechend den klinischen Befunden nicht relevant. Es fän den sich sehr häufig Asymmetrien in diesem Bereich, die nur bei klinisch loka lisierbaren Befunden von Relevanz sein könnten. Seit der damaligen Abklärung seien keine bildge ben den Kontrollen durchgeführt worden. Dies könne an sich nachvollzogen werden, da die damaligen Befunde praktisch normal ausgefallen seien und sich die Beschwerden nicht verändert hätten. Andererseits lägen auch keine typi schen Beschwerden vor, die an ein relevantes morphologisches Sub strat denken lassen würden.
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei trotzdem eine Verlaufskontrolle der LWS mittels konventioneller Röntgendarstellung durchgeführt worden. Entspre chend den klinischen Befunden und anamnestischen Angaben sei kein relevan te r pathologischer Befund dargestellt worden.
In Anbetracht der zusätzlich bestehenden positiven Waddell -Zeichen im Sinne eines vermehrten Schmerzgebarens müsse gefolgert werden, dass der überwie gen de Teil der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Beschwerden nicht soma tisch erklärt werden könne. Auch dies stehe eigentlich nicht im Wider spruch zu r früheren rheumatologischen Beurteilung im Jahr 199 4. Die da malige Schlussfol ge rung, dass bei unauffälligem radiologischem Abklärungs befund trotzdem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologi scher Sicht angenommen worden sei, sei nur insofern nachvollziehbar, als of fenbar damals vorwiegend auf die anamnestischen Schmerzangaben abgest ellt worden sei. Unter der Beurtei lung der nun doch auch deutlich vorhandenen Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens, die damals in dieser Art nicht ge prüft worden seien, müsse nun doch beurteilt werden, dass keine eigentlichen rheumatologischen Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlä gen. Es sei allerdings wichtig zu betonen, dass es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung des praktisch identischen klinischen und radiologischen Befundes handle. In diesem Sinne könne aus rein rheumatologischer Sicht keine Besserung des Gesundheits zu standes bestätig t werden. Dies sei bei praktisch normalen radiologischen Abklä rungsresultaten auch nicht zu erwarten. Im Ge genteil sei damit zu rechnen, dass entsprechend dem natürlichen Verlauf 20 Jahre nach der Erstbegutachtung nun auch degenerative Veränderungen mit der Zeit in Erscheinung träten, respektive verstärkt auftreten würden. Diesbezüglich sei aber die Klinik führend mit aktuell weiterhin fehlenden klaren Zeichen einer somatischen Schmerzgenese.
Auch die beschriebenen pseudoneurologischen Ausfälle, wie die nicht Derma tom bezogenen sensiblen oder auch motorischen Störungen, passten gut in die Beur teilung des vorwiegend nicht-somatischen Beschwerdebildes.
Zusammenfassend könne aktuell weder aufgrund der klinischen Untersuchungs befunde noch der radiologischen Dokumente eine relevante qualitative oder quan titative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestätigt werden (S. 15 ff.). 2.2.3
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung verwies der Gutachter auf eine freundliche und adäquate Begrüssung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung, eine geordnete und bereitwillige Auskunftserteilung ; auf Er kundigung nach seinem aktuellen Befinden berichte er, es gehe wie mit dem Wetter, bei schlechtem Wetter habe er mehr Beschwerden (Schmerzen ausge hend vom Nacken über den gesamten Rücken nach unten bis und mit in das linke Bein). Bis auf einen linksseitigen Tinnitus und nächtliches Einschlafen der Finge r IV und V beider Hände mit Ameisenlaufen seien – so der Gutachter – keine weiteren psychosomatischen und psychovegetativen Befunde erhebbar . Zum affek tiven Befinden befragt meine der Beschwerdeführer , dass es „ benis simo “ gehe. Er fühle sich gut, er habe keinerlei psychische Probleme. An seine Schmerzen habe er sich nach 20 Jahren gewöhnt, hier mache er sich im Ge gen satz zu früher keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situation. Seine fami liären Beziehungen seien ausserordentlich gut, er sehe ausserhalb seiner kör perlichen Beschwerden keinerlei Probleme, weder psychisch noch sozial.
Objektiv kontrastiere das Selbstbild etwas mit dem effektiven Verhalten, der Be schwerdeführer wirke hier objektiv etwas zurückhaltend, gelegentlich seufze er, sei ernsthaft, die Stimmung sei wenig moduliert. Er wirke etwas torpide und resigniert. Insgesamt müsse objektiv von einer leichten, vorwiegend apathisch-gehemmt depressiven Stimmungslage ausgegangen werden. An larviert-depres siven Symptomen werde über eine Schlafstörung geklagt, die allerdings auf die nächtlichen Schmerzen zurückgeführt w e rde. Bezüglich der kognitiven Leis tungsfähigkeit würden keinerlei Einschränkungen geklagt. Sowohl die Kon zen trationsfähigkeit, die Merkfähigkeit, das Frischegedächtnis sowie die All tags ge dächtnisfunktionen würden als uneingeschränkt erlebt, ebenso die Orien tie rungs fähigkeit . Der Beschwerdeführer sei sodann örtlich, zeitlich und auto psy chisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein und vigilant . Die formalen Gedan kengänge seien in sich kohärent und logisch und ohne Hinweise auf eine Psychose oder Konfabulation. Auch das inhaltliche Denken sei unauffällig. Es fehlten sodann Hinweise auf Ich- oder Wahrnehmungsstörungen (S. 19 f.).
In der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, subjektiv erlebe sich der Beschwerdeführer psychisch völlig gesund und ausgeglichen, er klage weder über kognitive Leistungseinbussen noch über irgendwelche affektive Störungen. Die formalen Gedankengänge seien intakt, objektiv liessen sich ausser einer leichten, apathisch-gehemmten Symptomatologie, die in einem gewissen Ge gen satz zur Eigenschilderung einer völlig problemlosen und unbelasteten Per sön lichkeit stehe, keine pathologischen Befunde erheben. Im somatischen Be reich fänden sich die im rheumatologischen Teilstatus dargestellten Klagen über Be schwerden im Bewegungsapparat, der Wirbelsäule von oben bis unten und im linken Bein. Darüber hinaus könne aber kein typischer Mix von psychovegeta tiven und psychosomatischen Beschwerden exploriert werden. Dennoch bestehe n aheliegender w eise ein Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung der an sich bescheidenen objektivierbaren Befunde als Erklärung für das ausge prägte Schmerzempfinden des Beschwerdeführer
s. Eine bewusste Aggravation könne nicht festgestellt werden. Es fehlten aber auch hintergründige Konflikte, der Be schwerdeführer sehe weder in seiner Vergangenheit noch in der Gegen wart irgendwelche psychisch belastenden Momente, auch soziale Faktoren seien nicht zu eruieren (S. 20 f.). 2.2.4
Die Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 22 f.): -
chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuz schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein seit 1992 bei radiologisch unauffälligen Verhältnissen -
begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm links, ebenfalls mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung links -
Hyperkyphose der BWS -
muskuläre Dysbalance
Trapezius rechts mehr als links -
Hallux
valgus beidseits -
Hinweis für so genannt vermehrtes Schmer z gebaren bei -
Verdacht auf somatoforme Schmer z störung -
Nikotinabusus -
Rhinitis allergica -
leichte depressive Episode
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, im somatischen Bereich bestünden lediglich Klagen über somatische Beschwerden im Rücken, vom Nacken bis in das linke Bein, die somatisch nicht objektiviert werden könnten. Somit bestehe ob jektiv keine Einschränkung für eine Arbeitstätigkeit in irgendeiner berufli chen Richtung. Auch aus internistischen Gründen sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sei er dies aufgrund seiner aktuellen psychiatrischen Symptomatik mit einer leichten, objektivierba ren Depressivität und einem sich selbst aber nicht depressiv fühlen. Für den Be schwer deführer seien einzig seine geklagten Schmerzen Ursache dafür, dass er nicht arbeitstätig sein könne (S. 24). 2.3 2.3.1
In dem im Vorbescheidverfahren aufgelegten Bericht des Spitals K.___ vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 8/104/2) betreffend MR-Untersuchung der Wirbelsäule wurde in Bezug auf die LWS eine konzentrische Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit medianem transversalem Anulus -Riss ohne direkte Kom pression der Nervenwurzel sowie eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 geschil dert. Bezüglich HWS erwähnte die untersuchende Oberärztin Dr. med. L.___
eine mediane (rechts paramediane) subligamentäre Diskushernie C5/6 mit en ge m Kontakt zur Nervenwurzel C6 , aber ohne direkte Kompression, eine links betonte
Uncovertebralarthrose C4-7 mit Punktum maximum C5/6 sowie eine konzen trische Bandscheibenprotrusion C6/ 7. 2.3.2
Am 8. Februar 2013 ( Urk. 8/108/1-3) berichteten Dr. med. M.___ , Assistenz ärz tin , und Dr. med. N.___ , Oberarzt, vom K.___ über ihre Untersu chungen un d verwiesen auf ihren initialen Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1, allerdings hätten sich im Untersuch eine Selbstlimitierung und ein dis kre pantes Verhalten gezeigt. Der Lasègue sei bei 40° pseudo-positiv gewesen, der Langsitz jedoch möglich. Die durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS habe keine Wurzelkompression zeigen können. Sie beurteilten die Problematik als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ausserdem habe initial auch der Verdacht auf ein mögliches zervikoradikuläres
Reizsyn drom C5 rechts be standen. Auch hier habe sich im MRI keine Wurzelkompres sion gezeigt, sodass auch hier ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom be stehe. Zusätzlich hätten die durchgeführten Röntgen der Knie keine ausgeprägte Gonarthrose , jedoch eine
ossäre Ausziehung am Ansatz der Quadrizepssehne gezeigt. Somit liege hier eine leichte Periostose vor. Es ergäben sich keine Indi kationen für i n filtrative oder operative Massnahmen (S. 2).
Die K.___ -Ärzte empfahlen die Durchführung einer externen Physiotherapie mit Hauptgewicht auf rumpf- sowie nackenstabilisierenden Übungen sowie allen falls zusätzlich einer iontophoretische n Behandlung der Knie/ Patellae . Zusätz lich scheine jedoch die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund zu stehen bei einem Beschwerdeführer , der während 20 Jahren eine 100% ige IV-Rente er halten habe und nun als 100 % arbeitsfähig beurteilt werde. Ausserdem lägen nun klare Hinweise für eine Depression vor, weshalb die Durchführung einer psychiatrischen Beurteilung empfohlen werde.
Aus rein rheumatologischer Sicht erachteten sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (maximales Heben von Gewichten von 10-15 kg). Ob zusätzlich aus psychiatrischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit bestehe, konnten sie nicht beurteilen (S. 3). 2.4
Die B.___ -Ärzte Dres . F.___ und G.___ nahmen am 2 4. April 2013 ( Urk. 8/111) zum K.___ -Bericht Stellung und hielten fest, dass aufgrund der neuen MRI-Auf nahmen der LWS und HWS eine Nervenwurzelkompression auszuschliessen sei. Die erwähnten degenerativen Veränderungen seien altersentsprechend. Aus MRI- Studien bei beschwerdefreien Probanden sei bekannt, dass gut 60 % der unter such ten Personen Diskusprotrusionen und gut 30 % Diskushernien hätten. Be züg lich der Wertigkeit derartiger Veränderungen sei die Klinik führend. Im Bericht des K.___ sei eine freie Beweglichkeit der HWS bestätigt worden wie auch Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens, sodass die Kreuzschmerzen über wie gend wahrscheinlich einem nicht-somatischen Krankheitsbild zugeord net werden müssten.
Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auch von den K.___ -Ärzten als vollständig erhalten beurteilt worden für leichte bis mittel schwere Tätigkeiten. Diese Einschränkung sei allerdings nicht begründet worden und auch nicht nachvollziehbar. Die bildgebenden Befunde fänden sich erfah rungsgemäss nicht sel t en bei beschwerdefreien über 50-jährigen Probanden, so dass nicht per se wegen diesen nicht-fortgeschrittenen degenerativen Verände rungen eine Einschränkung der Belastbarkeit begründet werden könne. Einzig aufgrund des MRI-Befundes der HWS müsse festgehalten werden, dass repeti tive oder ständige Überkopfarbeiten mit reklinierter HWS möglicherweise zu ver mehrten lokalen Beschwerden führen könnten, sodass diese zu vermeiden seien. Anderweitige Einschränkungen könnten nicht begründet werden (S. 2).
In psychiatrischer Hinsicht sei die aktuelle Situation während der Untersuch ungs woche dargelegt und korrekt geschildert worden. Es sei auch darauf hinge wiesen worden, dass nach 20-jähriger Berentung eine Korrektur der für den Beschwerdeführer gewohnten Situation in normalpsychologisch zu er wartender Weise zu eher negativen Reaktionen führen dürfte. Dass der Be schwerdeführer nach jahrlanger Entwöhnung vom Arbeitsmarkt und in seinem Alter grösste Mühe in einer beruflichen Reintegration haben dürfte, sei nah e lie gend (S. 3). 2.5
Am 2. September 2013 berichteten Dr. med. O.___ , Oberärztin, und med. pract . P.___ , Assistenzarzt, von der Q.___ über ihre Untersuchungen und Behandlungen zwischen Juni und August 201 3 (Urk. 3/6) . Sie diagnostizierten eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung sowie eine Anpassungsstörung.
Die Ärzte schilderten einen zu allen vier Qualitäten orientierten Beschwerdefüh rer , welcher im Kontakt anfänglich fordern d , klagend, unzufrieden und vor wurfs voll gewesen sei, später freundlich und entspannt. Die Sprache sei pha sen weise schwer verständlich, im späteren Kontakt sei eine gute Verständigung mög lich gewesen. Sie verneinten Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörun gen , erwähnten jedoch subjektiv angegebene Gedächtnisprobleme. Der Gedan ken gan g sei leicht umständlich, persev er ierend, inhaltlich zunächst auf die kör perlichen Schmerzen und später auf eine mögliche Arbeitsrehabilitation fokus siert. Sie ver neinten Hinweise auf Sinnestäuschungen, Wahn, Ich-Störungen oder Zwänge und Ängste. Weiter habe eine leicht deprimierte Stimmung in der Anfangsphase der Exploration bestanden, diese sei später durch eine ausgegli chene, mit hoff nungsvollen positiven Zukunftsperspektiven ersetzt worden. Die Schwingungs fähigkeit im Gespräch sei phasenweise schwankend. Psychomoto risch sei der Beschwerdeführer unauffällig. Es bestünden keine Hinweise auf ei nen sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer leide unter Ein- und Durchschlaf störungen sowie schwankendem Appetit. Es bestehe keine Selbst- oder Fremd gefährdung .
Die Ärzte verwiesen in ihrer Zusammenfassung und Beurteilung auf die chroni fizierte Schmerzstörung sowie die seit 1993 ausgerichtete ganze IV-Rente sowie das grosse Interesse des Beschwerdeführer s an einer beruflichen Eingliederung im Rahmen einer angepassten oder geschützten Tätigkeit. Mit Unterstützung durch den hausinternen Sozialdienst habe der Beschwerdeführer bereits mehrere Termine mit den geschützten Arbeitsstätten organisiert bekommen, worüber er sich freue. In der R.___ werde er an den wöchentlichen Gruppensitzungen für Menschen mit chronischen Schmerzen teilnehmen. Am bulante Behandlungstermine erschienen momentan nicht dringend notwendig. 3. 3.1
Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer Veränderung ist die ursprüngliche Rentenzusprache am 1 1. Juli 1995 ( Urk. 8/35). Die seither erfolg ten Rentenbestätigungen ( Urk. 8/39, Urk. 8/43, Urk. 8/48, Urk. 8/56 und Urk. 8/66) basierten allesamt nicht auf einlässlichen medizinischen Abklärun gen, sondern auf knapp gehaltenen Formularberichten, in welchen ohne Angabe von neuen Untersuchungsresultaten summarisch auf unveränderte Verhältnisse hingewie sen wurde ( Urk. 8/37, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/54, Urk. 8/61 und Urk. 8/64). 3.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gestützt auf d ie Diagnosen eines Panvertebralsyndroms sowie einer Major-Depression vom chronischen Typus mit
somatoformer Schmerzstörung. Aufgrund des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 1 7. Januar 1995 (E. 2.1) ging die Beschwerdegegnerin da von aus, dass der Beschwerdeführer primär wegen seiner psychopathologischen Befunde vollumfänglich arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/32).
In der Tat gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch die rheumatologischen Befunde nur mässig stark eingeschränkt, durch die depressive Verstimmung indes weitgehend verunmöglich wird. So ergab sich dann zumal eine schwere depressive Verstimmung ohne psychotische Merkmale im Zusammenhang mit den Schmerzen (E .
2.1) . 3.3
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s lie gen praktisch einhellige ärztliche Stellungnahmen vor. Vorweg ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten vom 3 0. August 2012 (E.
2.2) den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Ge sundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und allfälligen Veränderungen zu früh eren Einschätzungen. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchun gen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht und schildert es ausführlich die geklagten Beschwerden. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
( Gutachten der MEDAS Z.___ vom 1 7. Januar 1995 ; E. 2.1) abgegeben und leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet.
In diesem Sinn legten die Gutachter einlässlich dar, dass eine gewisse Rücken pathologie besteht, welche aber nicht über dem im Alter des Beschwerdeführer s zu Erwartende n liegt. In psychiatrischer Hinsicht verneinten die Gutachter so dann das Vorliegen einer Depression überhaupt und damit auch einer schweren Depression, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer die Rente damals zuge sprochen worden war. 3.4 3.4.1
Diese Einschätzung stimmt mit den übrigen aktenkundigen ärztlichen Beurtei lungen im Wesentlichen überein. 3.4.2
In organischer Hinsicht ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzte des K.___ , welche ergänzend MRI-Bilder anfertigten, keine rele vante Pathologie in der LWS ersahen. Jedenfalls verneinten sie eine Wurzel be teiligung der ausgewiesenen degenerativen Veränderungen und erachteten weder infiltrative noch operative Massnahmen als angezeigt. Demgemäss schlosse n auch sie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit , allerdings in einer angepassten (leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit (E. 2.3.2).
Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist. Ob sich dies auf jegliche Tätigkeit (ohne Nackenbelastung gemäss den B.___ -Ärzten) oder aber auf eine leichte, wechsel belastende (gemäss K.___ -Ärzten) bezieht, ist nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführer s von einem vermin derten Stellenprofil ausgegangen wird, ergibt sich kein abweichendes Resultat.
Eine massgebliche Veränderung der Situation ist in organischer Hinsicht nicht ausgewiesen und solches wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu den Hinweis des Beschwerdeführer s auf eine leichte Verschlimmerung, ohne jedoch daraus eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, Urk. 1 S. 18). 3.4.3
Im Vordergrund steht die psychische Situation des Beschwerdeführer
s. Hierzu ergibt sich aus den Akten mit aller Deutlichkeit, dass die vorbestehende schwere Depression nicht mehr vorliegt. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten .
Der Blick auf die geschilderten Befunde ist eindeutig: So herrschten früher eine depressive Verstimmung, deutlich vermindertes Interesse an vielen Aktivitäten, eine Schlafstörung, Energieverlust, Gefühl der Wertlosigkeit, verminderte Kon zentration s
- und Entscheidungsfähigkeit sowie wiederkehrende Gedanken an den
Tod vor (E. 2.1.2). Aktuell konnten die B.___ -Gutachter keine Pathologie erken nen und verwiesen auf eine freundliche und adäquate Begrüssung durch den Be schwerdeführer , eine geordnete und bereitwillige Auskunftserteilung, dass es ihm „ benissimo “ gehe, er sich gut fühle und keinerlei psychische Probleme habe. Auch berichtet e er von einer Schmerzgewöhnung und davon, dass er sich im Gegensatz zu früher keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situation mache. Seine familiären Beziehungen seien ausserordentlich gut, er sehe aus ser halb seiner körperlichen Beschwerden keinerlei Probleme, weder psychisch noch sozial (E. 2.2.3). Ausser den Schlaf- und leichten Sensibilitätsstörungen in den Händen wurden keine Auffälligkeiten geschildert.
Nichts anderes ist der Einschätzung der Q.___ -Ärzte zu entnehmen. Auch sie be richteten von einem freundlichen und entspannten Beschwerdeführer , welcher keine grösseren Auffälligkeiten gezeigt habe. Auch sei die anfänglich leicht de primierte Stimmung in der Anfangsphase durch eine ausgeglichene, mit hoff nungsvollen positiven Zukunftsperspektiven ersetzt worden (E.
2.5). Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik am psychiatrischen Teilgutachten des B.___ ( Urk. 1 S. 17).
Damit steht fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführer s da hingehend verbessert hat, dass die schwere Depression nicht mehr vorliegt. 3.5
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass früher wie aktuell eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden sei, weshalb keine Änderung der Ver hält nisse eingetreten sei ( Urk. 1 S. 18).
In der Tat diagnostizierten die Ärzte der MEDAS Z.___ im Gutachten vom 1 7. Januar 1995 eine somatoforme Schmerzstörung, welche sie indes im Rahmen der Major-Depression thematisierten ( E. 2.1.3). Währenddem die B.___ - Experten nurmehr einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nannten (E. 2.2.4) , gingen die Q.___ -Ärzte vom Vorliegen einer solchen aus.
Damit ist auch aktuell vom Vorliegen einer somatoformen Schmerstörung aus zugehen. Dass deswegen aber keine Änderung der Verhältnisse erfolgt ist, trifft nicht zu. Im Vordergrund der Rentenzusprache stand nicht die Schmerzproble ma tik als solche, sondern die schwere Depression, in deren Rahmen der Be schwerdeführer die Schmerzen verstärkt wahr nahm. Der Beschwerdeführer er leb t e den Verlust der vollständigen körperlichen Integrität als äusserst bedroh lich ( E. 2.1.3) . Dies ist heute nicht mehr der Fall , macht er sich doch nach 20 Jah ren Schmerzgewöhnung keine Sorgen mehr um seine gesundheitliche Situa tion (E. 2.2.3) .
Ist damit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewie sen, liegt kein Anwendungsfall von lit . a der Schlussbestimmungen IVG der Re vision 6a vor, weshalb sich Weiterungen (vgl. die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 18 f.) erübrigen. 3.6 3.6.1
Damit verbleibt zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund des neu festgestellten (verbesserten) Gesundheitszustandes arbeitsfähig ist. Da in psychi atrischer Hinsicht einzig eine somatoforme Schmerzstörung im Raum steht, ist deren invaliden versicherungsrechtliche Relevanz zu prüfen. 3.6.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nich t mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver neinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3). 3.6.3
Beim Beschwerdeführer liegt keine (weitere) Erkrankung vor, welche als komor bid zu fassen wäre. Die B.___ -Ärzte stellen gar keine entsprechende Diagnose und die Q.___ -Ärzte gingen von einer Anpassungsstörung aus. Diese Diagnose entspricht indes keiner Komorbidität , sondern einem Krankheitsbild, auf welche die erwähnte Rechtsprechung (E.
3.6.2) ebenfalls Anwendung findet (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E.
5.2 sowie 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.3).
Sodann sind die praxisgemäss zu prüfenden Kriterien klarerweise nicht im erfor derlichen Ausmass gegeben: Eine c hronische körperliche Begleiterkrankung
liegt nicht in der notwendigen Ausprägung vor. Das chronische
Lumboverteb ral syndrom wurde lediglich im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen ge schil dert. Die objektivierbaren Befunde ( Protrusion der Bandscheibe L4/5 mit media nem transversalem Anulus -Riss , Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 , medi ane subli gamentäre Diskushernie C5/6 , linksbet onte Uncovertebralarthrose C4-7, kon zentrische Bandscheibenprotrusion C6/7 ; E.
2.3.1) wurden von den Ärzten nicht als derart schmerzauslösend geschildert.
Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung liegt vor, klagt doch der Beschwerdeführer über unveränderte Schmerzen. E in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
besteht nicht . Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer ausgewiese nermassen ein ausgeprägtes soziales Leben. Von einem verfestigte n , therapeu tisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung kann bei Fehlen jeg li cher therapeutischer Bemühungen nicht gesprochen werden; ebenso wenig von einem unbefriedigende n Behandlungsergebnis trotz konsequent durchge führter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedli chem the rapeutischem Ansatz) oder gescheiterte n Rehabilitationsmassnahmen bei vorhan dener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.
Damit reduzieren sich die relevanten Umstände auf die unveränderten (subjekti ven) Schmerzklagen, alle weiteren Kriterien sind nicht gegeben. Die Folgen der somatoforme Schmerzstörung gelten deshalb als überwindbar und führen nicht zu r Leistung spflicht der Invalidenversicherung. 3.7
Der medizinische Sachverhalt ist demgemäss als in dem Sinne erstellt zu erach ten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbes sert hat, als ihm - zumindest eine leichte bis mittelschwere
- Arbeitstä tigkeit voll zeitlich zumutbar ist. 4. 4.1 4.1.1
Da die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit ausging , ermittelte sie keine erwerblichen Auswirkungen (ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik , LSE , im Bereich Bauhilfsarbeiter in der Höhe von Fr. 67‘601.--) und damit einen Invaliditätsgrad von 0 % ( Urk. 2) . 4.1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er h abe schon vor 20 Jahren als 30-j ähriger einen Lohn von Fr. 58‘000.-- erzielt. Heute würde er mit Sicherheit ei nen erheblich höheren Lohn erzielen. Nur bereits die Nominallohnentwicklung ergebe ein höheres Einkommen. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass sich der damals (1992) noch junge Arbeitnehmer weiter gebildet hätte. Ein Vali deneinkommen von Fr. 97‘500.-- sei jedenfalls angemessen.
Betreffend Invalideneinkommen brachte der Beschwerdeführer - neben abwei chenden Annahmen betreffend Arbeitsfähigkeit
- vor, es kämen nur noch kör perlich leichte Arbeiten in Frage. Es müsse zwingend ein leidensbedingter Ab zug von 20 % gemacht werden ( Urk. 1 S. 21 f.). 4.2 4.2.1
Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Ver hältnissen verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1; RKUV 1993 Nr. U 168 S.
100 E. 3b mit Hinweis ) . 4.2.2
Ein Heranziehen des letzten Lohnes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1992 fällt ausser Betracht, da seine damalige Arbeitgeberin nicht mehr existiert und er deshalb auch nicht mehr dort beschäftigt wäre ( Urk. 10/1-2). Damit sind die Tabellenlöhne heranzuziehen.
Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er bei intakter Ge sundheit weiterhin im Baugewerbe tätig wäre, ergibt sich im Anforderungsni veau 4 der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Lohn von Fr. 67‘601.-- (per 2012) beziehungsweise Fr. 68‘095.-- (per 2013 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Index 2188 auf Index 2204, Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 93 Tabelle B 10.3). 4.2.3
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S.
166 E.
5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S.
97 E.
3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.
4.2 mit Hin weisen).
Dass der Beschwerdeführer eine berufliche Karriere durchlaufen hätte, ist nicht erstellt. Er war in der Schweiz stets als Hilfsarbeiter tätig ( Urk. 8/8 Ziff. 5.3.1, Urk. 8/11 und Urk. 8/14-16), ohne dass irgendwelche Bemühungen um Weiter bildung erkennbar gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung nicht überwiegend wahrscheinlich. 4.3 4.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steh t. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2
Ausgehend vom Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten ( An forderungsniveau 4) betrauten Männer n
im gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 4'901.-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2014, S.
92, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nomi nal lohnentwicklung für Männer (Die Volkswirtschaft 12-2014 S. 93 Tabelle B10.3, Index 2150 auf 2 204 ) im Jahr 2013 ein Jahr eseinkommen von Fr. 62‘851.--. Wollte man zusätzlich einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), resultierte ein Einkommen von Fr. 56‘566.--. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum, ist doch der Beschwerdeführer noch vollzeitlich arbeitsfähig und steht i h m eine breite Palette von möglichen Tä tigkeiten offen. 4.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘095.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘566.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 11‘529.-- und da mit einen Invaliditätsgrad von 17 % . Bei diesem Resultat hat der Beschwerde führer grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invali denver si che rung. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, die Aufhebung der Invaliden rente
bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hätten, sei nur zulässig, wenn zuvor Ein glie de rungsmassnahmen durchgeführt worden seien ( Urk. 1 S. 21). 5.2
Dies ist zutreffend: Rechtsprechungsgemäss ist vom Grundsatz auszugehen , dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der Re ge l unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tiefe ren Inva liditätsgrades ) vorgenommen werden kann . Eine rentenbestimmende Invalidi täts bemessung setzt aber auch im Revisionsfall ( Art. 17 ATSG) voraus, dass ange zeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dem entsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wieder erwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbe messung abzu klären. Wie das Bundesgericht erkannte, ist diese Praxis jedoch auf Sachver hal t e zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2011 vom 2 3. November 2011 E. 5. 2 mit Hinweisen ). 5.3
Da der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteinglie de rung auszugehen.
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 8/76) Arbeitsvermitt lung in Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres bei der A .___ AG zusprach, welches Programm der Beschwerde füh rer in der Folge denn auch absolvierte ( Urk. 8/86).
Im Abschlussbericht vom 3 0. August 2011 ( Urk. 8/86) hielten die Verantwortli chen der A .___ AG fest, in der Beratungsarbeit sei en ein komplett neuer Lebens lauf erstellt und Bewerbungen versandt worden. Der Beschwerdeführer könne jetzt selbständig am Computer arbeiten, aktiv Stellen suchen, E-Mails ver fassen und Dokumente bearbeiten; seine Fertigkeiten hätten kontinuierlich ge steigert werden können. In den einzelnen Beratungsterminen seien ver schiedene Berei che beworben worden. Es seien Spontanbewerbungen im Kar tona gebereich so wie Bewerbungen auf offene Stellenausschreibungen erfolgt . Ziel der Beratung sei auch die Förderung der Selbständigkeit des Beschwerde führers gewesen, was bezüglich der Benützung des Computers als Hilfsmittel sehr
gut funktioniert habe. Auch zu erwähnen sei die Zuverlässigkeit und Pünkt lich keit des Be schwerdeführers. Die Chancen, eine Anstellung im 1. Arbeits markt zu finden, seien sicherlich vorhanden. Eine Möglichkeit für weitere Schritte sei, über ein Praktikum einen Einstieg zu ermöglichen. Leider seien die Rück mel dungen auf Bewerbungen aufgrund des Alters und der Rückeneinschränkung nicht positiv gewesen. 5.4
Bei dieser Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdegegnerin ihren diesbezügli chen Pflichten nachgekommen ist und entsprechende Eingliederungsmassnah men veranlasst hat. Dass diese vor der medizinischen Abklärung und der Eröff nung der Renteneinstellung stattfanden, schadet nicht (vgl. dazu Urteil des Bun des ge richts 8C_493/2011 vom 2 3. November 2011 E.
5.3). Wesentlich ist, dass die Be schwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen von weiteren Eingliede rungs massnahmen absehen durfte, hatten diese doch schon stattgefun den, war der Beschwerdeführer wieder an eine ausserhäusliche Tätigkeit heran geführt worden und hatte er sich Kenntnisse im Umgang mit Computern erar beitet, was für die Stellensuche von Vorteil ist. Dass er in dieser Zeit keine Stelle gefunden hat, ändert hieran nichts. 5.5
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer - vermittelt durch das Q.___
- ab dem 2 0. August 2013 an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Stiftung S .___ tätig war. Die Spezialisten berichteten am 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/8) über seinen Einsatz für körperlich leichte Arbeiten sowie Sägearbeiten stehend und sitzend an kleiner Bandsäge, aufzeichnen , aussägen, bohren , fasen und schleifen eine r zusammenhängenden Serie. Diese Arbeiten habe er sehr gut er ledigen können. Ab Mitte Oktober seien auch Versuche mit körperlich strenge re n Arbeiten durchgeführt worden, z.B. Reparatur von Gemüsepaloxen , was we gen Schmerzen nicht erfolgreich gewesen sei ( S.
1 f.). Die Betreuer führten aus, der Beschwerdeführer sei willig und motiviert, zu arbeiten. Er bringe von seinen handwerklichen und sozialen Kompetenzen her die Voraussetzungen mit sich, um
sich auch im 1. Arbeitsmarkt wieder mindestens teilweise integrieren zu können . Direkt ein 100 % -Pensum dauerhaft bewältigen zu können, hielten sie für un realistisch. Er könne einfachere Arbeiten, bei denen es keine grossen Las ten zu heben gebe, konstant und in guter Qualität ausführen. Er sei auch in der Lage, neue Arbeitsgänge in nützlicher Frist zu erlernen (S. 2).
Damit hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingliederungsmassnahme durch laufen, weshalb eine erneute Vorstellung bei der Beschwerdegegnerin umso we niger als notwendig erscheint. Dass die subjektiven Schmerzen eine weiterge hende Arbeitstätigkeit aus Sicht der Betreuer nicht erlauben, ist nicht von inva lidenversicherungsrechtlicher Relevanz. 5.6
Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten zumutbar, seine berufliche Eingliederung selber voranzutreiben. Damit erweist sich die Renteneinstellung als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens s ind die ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzenden Gerichtskosten de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger