Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 63, arbeitete seit Oktober 2001 als Informatiker bei der Y.___
( Urk. 7/5 Ziff. 5.4), als er sich am 6. August 2009 unter Hinweis auf die Folgen
eines Sturzes am 15. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Reor ganisation durch die Arbeitgeberin per 30. November 2009 aufgelöst (Urk. 7/15 Ziff. 2.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische ( Urk. 7/18, Urk. 7/24 , Urk. 7/26-28, Urk. 7/40 )
und erwerbliche Abklärungen ( Urk. 7/12, Urk. 7/15-16 ), zog Akten des Unfallversi cherers bei (Urk. 7/2 , Urk. 7/13 ) und veranlasste ein interdisziplinäres Gutach ten, welches das
Z.___ am 6. Oktober 2011 erstattete (Urk. 7/42). In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenmin de rungspflicht
in Form eines stationäre n Aufenthalt s in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung und wies ihn auf die Folgen hin, sollte er sich der vorgesehenen Behandlung nicht unter ziehen (Schreiben vom 4. November 2011 , Urk. 7/49) .
N ach durchgeführ tem Vor bescheidverfahren ( vgl. Urk. 7/45-46 ) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2. Februar 2012 eine ganze Rente ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 7/56). 1.2
Im Rahmen einer im September 2012 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 7/61) tä tigte die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 7/62) und holte einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/74-76, Urk. 7/78), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingin gen (Urk. 7/80-81) ,
hob sie die bisherige Rente des Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/84 = Urk. 2 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 3). Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1 ). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufga ben bereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede
rung
(Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sund heits zustand nicht angemessen sind. 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1) . Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Ein stellung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Scha denminderungspflicht in Form eines stationären Aufenthaltes in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung nicht
durchgeführt habe. Er habe die ihm empfohlene und notwendige fach ärztliche Behandlung abgelehnt und sei deswegen vorzeitig aus der Klinik ent lassen wor den. Unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung sei grund sätz lich eine Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit mög lich. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei von einer Verletzung der Scha denminde rungs pflicht auszugehen (Urk. 2 S. 1 f. ; Urk. 6 ). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, als Folge der ihm aufer legten Schadenminderungspflicht in Form eines stationären Aufenthaltes in ei ner psychiatrischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Be handlung habe er an Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen und Ober bauchschmerzen gelitten, da er Extremängste vor einer psychiatrischen Klinik sowie vor einem Psychiater oder einer Psychiaterin gehabt habe. Psychisch sei für ihn ein stationärer Aufenthalt nicht auszuhalten gewesen (Urk. 1 S. 1). Mit Mühe und Not habe er die für ihn geplanten Behandlungsprogramme bis zu seinen körperlichen Grenzen durchgeführt . Im Austrittsbericht der Klinik seien eine fortbestehende chronifizierte , generalisierte und phobische Angststörung so wie eine Somatisierungsstörung und Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung diagnostiziert worden. Eine Heilung sei nicht in Sicht (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schaden minderungspflicht verletzt hat und die Rentenleistungen deswegen eingestellt werden können. 3. 3.1
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Z.___ in terdisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2011 stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die Anamnese, die eigenen Befunde, chirur gisch-internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 7/42 S. 1) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1): - schwere undifferenzierte Somatisierungsstörung - schwere Panikstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Ärzte sodann ein ausgedehntes multisymptomales Beschwerdebild ohne strukturelle Ursache am Bewegungsapparat (S. 30 Ziff. 6.2). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für sämtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit April 200 9. Damals habe der Be schwerdeführer aufgrund von somatisch nicht erklärbaren Beschwerden wie de rum zu 100 % krankgeschrieben werden müssen. Davor habe ab November 2008
eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % bestanden, wobei somatisch aufgrund des Unfalls und der fehlenden strukturellen Befunde maxi mal während vier Wochen eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Bereits einen Monat nach dem Unfall sei von Dr. A.___ ein auffälliges Verhalten be schrie ben worden, weshalb davon auszugehen sei, dass damals die Arbeits unfähigkeit auf die psychische Symptomatik zurückzuführen gewesen sei (S. 35 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Senior Infrastructure Eng ineer sei der Versicherte seit April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 35 Ziff. 7.6) und auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 35 Ziff. 7.7). Aufgrund der Schwere der Symptomatik sei mittlerweile ein psychiatrischer Klinikaufenthalt zur Behand lung dringend indiziert. Wichtig sei es dabei, zum einen die Angststörung me di kamentös und verhaltenstherapeutisch zu behandeln , zum anderen die zugrunde liegenden, kulturspezifischen Konflikte (vermutlich im Zusammenhang mit der Scheidung) anzugehen (S. 35 Ziff. 7.8). 3.2
Die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 7/65 /1-5 Ziff. 1.1): - Diskushernie mit deutlicher Forameneinengung seit Oktober 2008 - Spinalkanaleinengung C4/5 und C5/6, daraus resultierend Kraftlosigkeit, Schmerzen in der linken Körperhälfte, Konzentrationsstörung, Sensibili tätsstörungen , Schluckstörungen
Die bisherige Tätigkeit als Informatik-Spezialist sei wegen der Konzentrations störungen nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7 und 5.5 ). Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Physio- und Schmerztherapie sowie TCM Therapien (Ziff. 1.5 und 5.3 ), die Prognose sei jedoch unabsehbar (Ziff. 1.4) . Es könne nicht mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.3
Med. pract . C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 2. April 2013 aus, die im Gut achten empfohlenen medizinischen Massnahmen könnten medizinisch-theore tisch zur einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen. Ob dadurch gleich zeitig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht beurteilt werden (Urk. 7/72 S. 5). 3.4
Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ vom
4. Juli bis 9. August 2013 nannte med. pract . E.___ , Oberarzt,
i n seinem Be richt vom 16. August 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/81 Ziff. 1.1): - Somatisierungsstörung , vermutlich seit 2006 - generalisierte Angststörung, vermutlich sei 2006 - zervikozephales Syndrom, vermutlich seit 2008
Der Beschwerdeführer habe vermutlich ab dem Jahre 2006 (Zeitpunkt der Schei dung) eine bislang unbehandelte Somatisierungs
- und Angststörung entwickelt. Im Vordergrund stünden psychotisch anmutende Ängste, Rückzug und Somati sierungserscheinungen . Falls sich der Patient weiterhin nicht auf eine medika mentöse Behandlung einlassen könne, bestehe eine eher ungünstige Prognose (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei während des Aufenthaltes nicht in der Lage gewesen, an einem Expositionstraining teilzunehmen oder Medikamente einzu nehmen (Ziff. 1.5). Der Patient sei stark von seinen Ängsten eingenommen und könne nicht unter Menschen sein. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar , es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Ängste könnten voraussichtlich durc h Anxiolytika und Antidepressiva gelindert werden (Ziff. 1.8). Nach Einstellung und Etablierung der notwendigen Behandlung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % ge rechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5
Im Austrittsbericht vom 27. August 2013 (Urk. 7/80) diagnostizierten die ver ant wortlichen Ärzte der D.___ sodann zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (S. 1). In Übereinstimmung mit den bisherigen Gutachten sei von einer chronifizierten , da bislang unbehandelten generalisierten, aber auch pho bischen Angststörung sowie von einer Somatisierungsstörung aus zugehen . Psy chopathologisch im Vordergrund stünden paranoid anmutende Ängste vor an deren Menschen, welche sich auch in unruhigen Träumen ausdrückten, ausge prägte Schuld- und Schamgefühle bezüglich seiner Vergangenheit und ausge prägte Somatisierungserscheinungen , verbunden mit allgemeiner Sorge um die eigene Gesundheit. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen ohne soziale Kontakte. Sämtliche Versorgungsaufträge für den Haushalt führe er per Internet durch. Aus Angst, von Dritten erkannt zu werden, trage er eine Operationsge sichtsmaske (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage gewesen, Kontakt zu Mitpatienten aufzunehmen. Er habe jeweils die Tagesvorbesprechungen versäumt, da „sein Körper morgens nicht in Gang käme und er Angst habe, vor anderen Menschen zu sprechen“. Er habe die Mahlzeiten alleine zu sich genommen, Spaziergänge unternommen und sich in seinem Zimmer eingeschlossen. Auch in den thera peu ti s chen Gesprächen habe sich ein hartnäckiger Widerstand gezeigt, über Themen aus der Vergangenheit zu sprechen und konkrete Anhaltspunkte zur sozialen und beruflichen Anamnese bereitzustellen. Ähnlich frustran
sei die wiederholte Thematisierung einer antidepressiven bzw. angstlindernden medi kamentösen Behandlung verlaufen (S. 3). Es habe sich ein ebengleich vorgetra genes somatisches Klage- und Beschwerdebild gezeigt. Auch diesbezüglich psy choedukative Gespräche über den Zusammenhang von seelischen und kör per lichen Leiden hätten keine weiteren Fortschritte gebracht. Der Beschwerde führer habe sich lediglich auf die Einnahme von Phythopharmaka , Biofeedback und Cog -Pack-Training einlassen können. Alle Angeb ote einer anknüpfenden inten si v eren medikamentösen Behandlung habe er abgelehnt.
Angesichts des grossen Widerstandes seitens des Beschwerdeführers sei eine Ver handlungsvereinbarung getroffen worden , wonach eine Integration im Sinne eines Expositionstrainings stufenweise in die stationären Abläufe hätte erfolgen sollen. Als auch dies nicht gelungen sei, sei der Versicherte letztlich vor die Ent s cheidung gestellt worden, in eine medikamentöse Behandlung einzuwilligen ode r die Station zu verlassen. Bei einem schliesslich dann doch freiwillig durch geführten Versuch mit Einnahme von 1/2 mg Lorazepam habe sich der Be schwer deführer danach sehr gequält und mit den gewohnten, sehr demonstrativ ver stärkten Symptomen (Würgen, Brechreiz) präsentiert. Da im Rahmen der Ver häl tnis mässigkeit und bei weiterhin freiwilligem Aufenthalt eine Zwangsme di ka tion nicht in Betracht gezogen worden sei, sei schlussendlich der Austritt in die angestammten Wohnverhältnisse erfolgt. Es werde die Fortführung einer ambu lant-psychiatrischen Behandlung und Installation einer medikamentösen Thera pie bei entsprechender Motivationslage empfohlen (S. 4). 3.6
Am 8. Oktober 2013 wies med. pract . C.___ darauf hin, dass die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, was die Einschätzung einer dau ernden Prognose und der Arbeitsfähigkeit nicht zulasse. Andererseits sei unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung (ambulant, teilstationär, stationär; medikamentös, psychotherapeutisch) grundsätzlich eine Verbesserung der Zustandes und der Arbeitsfähigkeit möglich. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei weiterhin von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszuge hen (Urk. 7/83 S. 2). 4. 4.1
Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Scha denminderungspflicht
in Form eines stationären Aufenthalt es in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung auferlegt (Urk. 7/49). Gleichzeitig wurde ihm angedroht, falls er sich der vorge sehenen Behandlung oder Massnahme nicht unterziehe, werde sein Rentenan spruch so beurteilt, wie wenn diese durchgeführt worden wäre. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Der Beschwerdeführer trat am 4. Juli 2013 in die D.___ ein, wo bei es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer zu einer intensiveren medi ka mentösen Behandlung zu motivieren . Auch in den therapeutischen Gesprä chen konnten die behandelnden Ärzte keine Fortschritte verzeichnen. Nach ei nem erfolglosen kurzen Versuch m it Einnahme von 1/2 mg Lorazepam erfolgte schliesslich der Austritt des Beschwerdeführers aus der D.___ (E. 3.5).
Nach der Beurteilung dieser Situation durch den RAD-Arzt und Allgemein praktiker med. pract . C.___ , welcher die medizinischen Massnahmen noch nicht für ausgeschöpft und eine Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung weiterhin für mög lich hielt (E. 3.6), führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung aus, der Beschwerdeführer habe die empfohlene und notwendige fachärzt liche Behandlung abgelehnt und sei deswegen vorzeitig aus der Klinik entlassen worden. Es sei daher aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen (E. 2.1). 4.2
Aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 in die D.___ eintrat mit der Absicht, sich dort behandeln zu lassen , und damit der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen ist . Den verantwortlichen Ärzte n gelang es zwar , den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer medikamentösen Behandlung zu motivieren, diese konnte jedoch nicht fortgeführt werden. Ob dies, wie auch der vorzeitige Austritt aus der Klinik, als Folge der psy chischen Erkrankung zu sehen , oder auf mangelnde Koopera tion des Beschwerdeführers zurückzuführen ist , ergibt sich nicht zweifelsfrei aus den Berichten der D.___ . Zwar berichteten die Ärzte über teilweise theatralisches Verhalten und sehr demonstrativ verstärkte Symptome wie Würgen und Brech reiz nach Einnahme von Lorazepam (E. 3.5), doch lassen die be schrie benen Ängste und Verhaltensweisen insgesamt auf einen stark beeinträchtigten Ge sundheitszustand schliessen und es ist davon auszugehen, dass die Verweige rung einer Medikamenteneinnahme symptomatisch für die beim Beschwerde führer bestehende Angststörung ist . Dass eine Medikation auf freiwilliger Basis nicht etabliert werden konnte, kann dem Beschwerdeführer daher nicht ange lastet werden und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgegangen werden . Die Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist somit nicht gerecht fertigt. 4.3
Zu beachten ist indessen, dass eine Aufhebung der Rente s elbst bei einer nicht krankheitsbedingten Verweigerung der medikamentösen Behandlung nicht ge rechtfertigt wäre. Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Davon gingen jedoch bereits die Z.___ -Gutachter nicht aus, hielten diese doch eine stationäre Behandlung rein aufgrund der Schwere der Symptomatik für dringend indiziert (E. 3.1). Ob eine stationäre Behandlung auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, vermochte im April 2013 selbst der RAD-Arzt med. pract . C.___ nicht zu beantworten (E. 3.3). Einzig der Oberarzt der D.___ , med. pract . E.___ , ging in seinem Bericht vom 16. August 2013 davon aus, dass nach einer Einstellung und Etablierung der notwendigen Behandlung eine Arbeits fähigkeit von 50 % möglich wäre (E. 3.4). Diese Einschätzung vermag je doch nicht zu überzeugen, zumal med. pract . E.___
diese Beurteilung nicht näher begründete und auch im Austrittsbericht vom 27. August 2013 keine An gaben zu einer möglich Arbeitsfähigkeit machte (E. 3.5).
Gestützt auf die vorhandenen Berichte kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zur me dikamentösen und fachpsychiatrischen Behandlung eine wesentliche Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit e r bracht hätte. Die Rentenaufhebung in der ange fochtenen Verfügung muss demnach auch unter diesem Blickwinkel als zu Un recht erfolgt betrachtet werden . 4.4
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich aus den vor handenen Akten keine Anzeichen eines verbesserten Gesundheitszustandes er geben, welche eine Renteneinstellung rechtfertigen würde n .
Insgesamt erweist sich damit die am 8. Oktober 2013 verfügte Einstellung der bisherigen ganzen Rente als nicht zulässig. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgan g des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1 ). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufga ben bereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede
rung
(Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sund heits zustand nicht angemessen sind.
E. 1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1) . Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 3). Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Ein stellung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Scha denminderungspflicht in Form eines stationären Aufenthaltes in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung nicht
durchgeführt habe. Er habe die ihm empfohlene und notwendige fach ärztliche Behandlung abgelehnt und sei deswegen vorzeitig aus der Klinik ent lassen wor den. Unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung sei grund sätz lich eine Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit mög lich. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei von einer Verletzung der Scha denminde rungs pflicht auszugehen (Urk. 2 S. 1 f. ; Urk. 6 ).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, als Folge der ihm aufer legten Schadenminderungspflicht in Form eines stationären Aufenthaltes in ei ner psychiatrischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Be handlung habe er an Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen und Ober bauchschmerzen gelitten, da er Extremängste vor einer psychiatrischen Klinik sowie vor einem Psychiater oder einer Psychiaterin gehabt habe. Psychisch sei für ihn ein stationärer Aufenthalt nicht auszuhalten gewesen (Urk. 1 S. 1). Mit Mühe und Not habe er die für ihn geplanten Behandlungsprogramme bis zu seinen körperlichen Grenzen durchgeführt . Im Austrittsbericht der Klinik seien eine fortbestehende chronifizierte , generalisierte und phobische Angststörung so wie eine Somatisierungsstörung und Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung diagnostiziert worden. Eine Heilung sei nicht in Sicht (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schaden minderungspflicht verletzt hat und die Rentenleistungen deswegen eingestellt werden können. 3. 3.1
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Z.___ in terdisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2011 stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die Anamnese, die eigenen Befunde, chirur gisch-internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 7/42 S. 1) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1): - schwere undifferenzierte Somatisierungsstörung - schwere Panikstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Ärzte sodann ein ausgedehntes multisymptomales Beschwerdebild ohne strukturelle Ursache am Bewegungsapparat (S. 30 Ziff. 6.2). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für sämtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit April 200 9. Damals habe der Be schwerdeführer aufgrund von somatisch nicht erklärbaren Beschwerden wie de rum zu 100 % krankgeschrieben werden müssen. Davor habe ab November 2008
eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % bestanden, wobei somatisch aufgrund des Unfalls und der fehlenden strukturellen Befunde maxi mal während vier Wochen eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Bereits einen Monat nach dem Unfall sei von Dr. A.___ ein auffälliges Verhalten be schrie ben worden, weshalb davon auszugehen sei, dass damals die Arbeits unfähigkeit auf die psychische Symptomatik zurückzuführen gewesen sei (S. 35 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Senior Infrastructure Eng ineer sei der Versicherte seit April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 35 Ziff. 7.6) und auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 35 Ziff. 7.7). Aufgrund der Schwere der Symptomatik sei mittlerweile ein psychiatrischer Klinikaufenthalt zur Behand lung dringend indiziert. Wichtig sei es dabei, zum einen die Angststörung me di kamentös und verhaltenstherapeutisch zu behandeln , zum anderen die zugrunde liegenden, kulturspezifischen Konflikte (vermutlich im Zusammenhang mit der Scheidung) anzugehen (S. 35 Ziff. 7.8). 3.2
Die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 7/65 /1-5 Ziff. 1.1): - Diskushernie mit deutlicher Forameneinengung seit Oktober 2008 - Spinalkanaleinengung C4/5 und C5/6, daraus resultierend Kraftlosigkeit, Schmerzen in der linken Körperhälfte, Konzentrationsstörung, Sensibili tätsstörungen , Schluckstörungen
Die bisherige Tätigkeit als Informatik-Spezialist sei wegen der Konzentrations störungen nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7 und 5.5 ). Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Physio- und Schmerztherapie sowie TCM Therapien (Ziff. 1.5 und 5.3 ), die Prognose sei jedoch unabsehbar (Ziff. 1.4) . Es könne nicht mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.3
Med. pract . C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 2. April 2013 aus, die im Gut achten empfohlenen medizinischen Massnahmen könnten medizinisch-theore tisch zur einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen. Ob dadurch gleich zeitig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht beurteilt werden (Urk. 7/72 S. 5). 3.4
Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ vom
4. Juli bis 9. August 2013 nannte med. pract . E.___ , Oberarzt,
i n seinem Be richt vom 16. August 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/81 Ziff. 1.1): - Somatisierungsstörung , vermutlich seit 2006 - generalisierte Angststörung, vermutlich sei 2006 - zervikozephales Syndrom, vermutlich seit 2008
Der Beschwerdeführer habe vermutlich ab dem Jahre 2006 (Zeitpunkt der Schei dung) eine bislang unbehandelte Somatisierungs
- und Angststörung entwickelt. Im Vordergrund stünden psychotisch anmutende Ängste, Rückzug und Somati sierungserscheinungen . Falls sich der Patient weiterhin nicht auf eine medika mentöse Behandlung einlassen könne, bestehe eine eher ungünstige Prognose (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei während des Aufenthaltes nicht in der Lage gewesen, an einem Expositionstraining teilzunehmen oder Medikamente einzu nehmen (Ziff. 1.5). Der Patient sei stark von seinen Ängsten eingenommen und könne nicht unter Menschen sein. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar , es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Ängste könnten voraussichtlich durc h Anxiolytika und Antidepressiva gelindert werden (Ziff. 1.8). Nach Einstellung und Etablierung der notwendigen Behandlung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % ge rechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5
Im Austrittsbericht vom 27. August 2013 (Urk. 7/80) diagnostizierten die ver ant wortlichen Ärzte der D.___ sodann zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (S. 1). In Übereinstimmung mit den bisherigen Gutachten sei von einer chronifizierten , da bislang unbehandelten generalisierten, aber auch pho bischen Angststörung sowie von einer Somatisierungsstörung aus zugehen . Psy chopathologisch im Vordergrund stünden paranoid anmutende Ängste vor an deren Menschen, welche sich auch in unruhigen Träumen ausdrückten, ausge prägte Schuld- und Schamgefühle bezüglich seiner Vergangenheit und ausge prägte Somatisierungserscheinungen , verbunden mit allgemeiner Sorge um die eigene Gesundheit. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen ohne soziale Kontakte. Sämtliche Versorgungsaufträge für den Haushalt führe er per Internet durch. Aus Angst, von Dritten erkannt zu werden, trage er eine Operationsge sichtsmaske (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage gewesen, Kontakt zu Mitpatienten aufzunehmen. Er habe jeweils die Tagesvorbesprechungen versäumt, da „sein Körper morgens nicht in Gang käme und er Angst habe, vor anderen Menschen zu sprechen“. Er habe die Mahlzeiten alleine zu sich genommen, Spaziergänge unternommen und sich in seinem Zimmer eingeschlossen. Auch in den thera peu ti s chen Gesprächen habe sich ein hartnäckiger Widerstand gezeigt, über Themen aus der Vergangenheit zu sprechen und konkrete Anhaltspunkte zur sozialen und beruflichen Anamnese bereitzustellen. Ähnlich frustran
sei die wiederholte Thematisierung einer antidepressiven bzw. angstlindernden medi kamentösen Behandlung verlaufen (S. 3). Es habe sich ein ebengleich vorgetra genes somatisches Klage- und Beschwerdebild gezeigt. Auch diesbezüglich psy choedukative Gespräche über den Zusammenhang von seelischen und kör per lichen Leiden hätten keine weiteren Fortschritte gebracht. Der Beschwerde führer habe sich lediglich auf die Einnahme von Phythopharmaka , Biofeedback und Cog -Pack-Training einlassen können. Alle Angeb ote einer anknüpfenden inten si v eren medikamentösen Behandlung habe er abgelehnt.
Angesichts des grossen Widerstandes seitens des Beschwerdeführers sei eine Ver handlungsvereinbarung getroffen worden , wonach eine Integration im Sinne eines Expositionstrainings stufenweise in die stationären Abläufe hätte erfolgen sollen. Als auch dies nicht gelungen sei, sei der Versicherte letztlich vor die Ent s cheidung gestellt worden, in eine medikamentöse Behandlung einzuwilligen ode r die Station zu verlassen. Bei einem schliesslich dann doch freiwillig durch geführten Versuch mit Einnahme von 1/2 mg Lorazepam habe sich der Be schwer deführer danach sehr gequält und mit den gewohnten, sehr demonstrativ ver stärkten Symptomen (Würgen, Brechreiz) präsentiert. Da im Rahmen der Ver häl tnis mässigkeit und bei weiterhin freiwilligem Aufenthalt eine Zwangsme di ka tion nicht in Betracht gezogen worden sei, sei schlussendlich der Austritt in die angestammten Wohnverhältnisse erfolgt. Es werde die Fortführung einer ambu lant-psychiatrischen Behandlung und Installation einer medikamentösen Thera pie bei entsprechender Motivationslage empfohlen (S. 4). 3.6
Am 8. Oktober 2013 wies med. pract . C.___ darauf hin, dass die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, was die Einschätzung einer dau ernden Prognose und der Arbeitsfähigkeit nicht zulasse. Andererseits sei unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung (ambulant, teilstationär, stationär; medikamentös, psychotherapeutisch) grundsätzlich eine Verbesserung der Zustandes und der Arbeitsfähigkeit möglich. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei weiterhin von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszuge hen (Urk. 7/83 S. 2). 4. 4.1
Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Scha denminderungspflicht
in Form eines stationären Aufenthalt es in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung auferlegt (Urk. 7/49). Gleichzeitig wurde ihm angedroht, falls er sich der vorge sehenen Behandlung oder Massnahme nicht unterziehe, werde sein Rentenan spruch so beurteilt, wie wenn diese durchgeführt worden wäre. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Der Beschwerdeführer trat am 4. Juli 2013 in die D.___ ein, wo bei es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer zu einer intensiveren medi ka mentösen Behandlung zu motivieren . Auch in den therapeutischen Gesprä chen konnten die behandelnden Ärzte keine Fortschritte verzeichnen. Nach ei nem erfolglosen kurzen Versuch m it Einnahme von 1/2 mg Lorazepam erfolgte schliesslich der Austritt des Beschwerdeführers aus der D.___ (E. 3.5).
Nach der Beurteilung dieser Situation durch den RAD-Arzt und Allgemein praktiker med. pract . C.___ , welcher die medizinischen Massnahmen noch nicht für ausgeschöpft und eine Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung weiterhin für mög lich hielt (E. 3.6), führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung aus, der Beschwerdeführer habe die empfohlene und notwendige fachärzt liche Behandlung abgelehnt und sei deswegen vorzeitig aus der Klinik entlassen worden. Es sei daher aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen (E. 2.1). 4.2
Aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 in die D.___ eintrat mit der Absicht, sich dort behandeln zu lassen , und damit der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen ist . Den verantwortlichen Ärzte n gelang es zwar , den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer medikamentösen Behandlung zu motivieren, diese konnte jedoch nicht fortgeführt werden. Ob dies, wie auch der vorzeitige Austritt aus der Klinik, als Folge der psy chischen Erkrankung zu sehen , oder auf mangelnde Koopera tion des Beschwerdeführers zurückzuführen ist , ergibt sich nicht zweifelsfrei aus den Berichten der D.___ . Zwar berichteten die Ärzte über teilweise theatralisches Verhalten und sehr demonstrativ verstärkte Symptome wie Würgen und Brech reiz nach Einnahme von Lorazepam (E. 3.5), doch lassen die be schrie benen Ängste und Verhaltensweisen insgesamt auf einen stark beeinträchtigten Ge sundheitszustand schliessen und es ist davon auszugehen, dass die Verweige rung einer Medikamenteneinnahme symptomatisch für die beim Beschwerde führer bestehende Angststörung ist . Dass eine Medikation auf freiwilliger Basis nicht etabliert werden konnte, kann dem Beschwerdeführer daher nicht ange lastet werden und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgegangen werden . Die Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist somit nicht gerecht fertigt. 4.3
Zu beachten ist indessen, dass eine Aufhebung der Rente s elbst bei einer nicht krankheitsbedingten Verweigerung der medikamentösen Behandlung nicht ge rechtfertigt wäre. Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Davon gingen jedoch bereits die Z.___ -Gutachter nicht aus, hielten diese doch eine stationäre Behandlung rein aufgrund der Schwere der Symptomatik für dringend indiziert (E. 3.1). Ob eine stationäre Behandlung auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, vermochte im April 2013 selbst der RAD-Arzt med. pract . C.___ nicht zu beantworten (E. 3.3). Einzig der Oberarzt der D.___ , med. pract . E.___ , ging in seinem Bericht vom 16. August 2013 davon aus, dass nach einer Einstellung und Etablierung der notwendigen Behandlung eine Arbeits fähigkeit von 50 % möglich wäre (E. 3.4). Diese Einschätzung vermag je doch nicht zu überzeugen, zumal med. pract . E.___
diese Beurteilung nicht näher begründete und auch im Austrittsbericht vom 27. August 2013 keine An gaben zu einer möglich Arbeitsfähigkeit machte (E. 3.5).
Gestützt auf die vorhandenen Berichte kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zur me dikamentösen und fachpsychiatrischen Behandlung eine wesentliche Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit e r bracht hätte. Die Rentenaufhebung in der ange fochtenen Verfügung muss demnach auch unter diesem Blickwinkel als zu Un recht erfolgt betrachtet werden . 4.4
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich aus den vor handenen Akten keine Anzeichen eines verbesserten Gesundheitszustandes er geben, welche eine Renteneinstellung rechtfertigen würde n .
Insgesamt erweist sich damit die am 8. Oktober 2013 verfügte Einstellung der bisherigen ganzen Rente als nicht zulässig. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01004 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
17. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 63, arbeitete seit Oktober 2001 als Informatiker bei der Y.___
( Urk. 7/5 Ziff. 5.4), als er sich am 6. August 2009 unter Hinweis auf die Folgen
eines Sturzes am 15. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Reor ganisation durch die Arbeitgeberin per 30. November 2009 aufgelöst (Urk. 7/15 Ziff. 2.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische ( Urk. 7/18, Urk. 7/24 , Urk. 7/26-28, Urk. 7/40 )
und erwerbliche Abklärungen ( Urk. 7/12, Urk. 7/15-16 ), zog Akten des Unfallversi cherers bei (Urk. 7/2 , Urk. 7/13 ) und veranlasste ein interdisziplinäres Gutach ten, welches das
Z.___ am 6. Oktober 2011 erstattete (Urk. 7/42). In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenmin de rungspflicht
in Form eines stationäre n Aufenthalt s in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung und wies ihn auf die Folgen hin, sollte er sich der vorgesehenen Behandlung nicht unter ziehen (Schreiben vom 4. November 2011 , Urk. 7/49) .
N ach durchgeführ tem Vor bescheidverfahren ( vgl. Urk. 7/45-46 ) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2. Februar 2012 eine ganze Rente ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 7/56). 1.2
Im Rahmen einer im September 2012 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 7/61) tä tigte die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 7/62) und holte einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/74-76, Urk. 7/78), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingin gen (Urk. 7/80-81) ,
hob sie die bisherige Rente des Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/84 = Urk. 2 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 3). Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1 ). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufga ben bereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede
rung
(Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sund heits zustand nicht angemessen sind. 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1) . Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1. 5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , wel ch e oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Ein stellung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Scha denminderungspflicht in Form eines stationären Aufenthaltes in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung nicht
durchgeführt habe. Er habe die ihm empfohlene und notwendige fach ärztliche Behandlung abgelehnt und sei deswegen vorzeitig aus der Klinik ent lassen wor den. Unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung sei grund sätz lich eine Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit mög lich. Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei von einer Verletzung der Scha denminde rungs pflicht auszugehen (Urk. 2 S. 1 f. ; Urk. 6 ). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, als Folge der ihm aufer legten Schadenminderungspflicht in Form eines stationären Aufenthaltes in ei ner psychiatrischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Be handlung habe er an Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen und Ober bauchschmerzen gelitten, da er Extremängste vor einer psychiatrischen Klinik sowie vor einem Psychiater oder einer Psychiaterin gehabt habe. Psychisch sei für ihn ein stationärer Aufenthalt nicht auszuhalten gewesen (Urk. 1 S. 1). Mit Mühe und Not habe er die für ihn geplanten Behandlungsprogramme bis zu seinen körperlichen Grenzen durchgeführt . Im Austrittsbericht der Klinik seien eine fortbestehende chronifizierte , generalisierte und phobische Angststörung so wie eine Somatisierungsstörung und Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung diagnostiziert worden. Eine Heilung sei nicht in Sicht (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schaden minderungspflicht verletzt hat und die Rentenleistungen deswegen eingestellt werden können. 3. 3.1
Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Z.___ in terdisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2011 stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die Anamnese, die eigenen Befunde, chirur gisch-internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 7/42 S. 1) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1): - schwere undifferenzierte Somatisierungsstörung - schwere Panikstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Ärzte sodann ein ausgedehntes multisymptomales Beschwerdebild ohne strukturelle Ursache am Bewegungsapparat (S. 30 Ziff. 6.2). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für sämtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit April 200 9. Damals habe der Be schwerdeführer aufgrund von somatisch nicht erklärbaren Beschwerden wie de rum zu 100 % krankgeschrieben werden müssen. Davor habe ab November 2008
eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % bestanden, wobei somatisch aufgrund des Unfalls und der fehlenden strukturellen Befunde maxi mal während vier Wochen eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Bereits einen Monat nach dem Unfall sei von Dr. A.___ ein auffälliges Verhalten be schrie ben worden, weshalb davon auszugehen sei, dass damals die Arbeits unfähigkeit auf die psychische Symptomatik zurückzuführen gewesen sei (S. 35 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Senior Infrastructure Eng ineer sei der Versicherte seit April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 35 Ziff. 7.6) und auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 35 Ziff. 7.7). Aufgrund der Schwere der Symptomatik sei mittlerweile ein psychiatrischer Klinikaufenthalt zur Behand lung dringend indiziert. Wichtig sei es dabei, zum einen die Angststörung me di kamentös und verhaltenstherapeutisch zu behandeln , zum anderen die zugrunde liegenden, kulturspezifischen Konflikte (vermutlich im Zusammenhang mit der Scheidung) anzugehen (S. 35 Ziff. 7.8). 3.2
Die Hausärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 7/65 /1-5 Ziff. 1.1): - Diskushernie mit deutlicher Forameneinengung seit Oktober 2008 - Spinalkanaleinengung C4/5 und C5/6, daraus resultierend Kraftlosigkeit, Schmerzen in der linken Körperhälfte, Konzentrationsstörung, Sensibili tätsstörungen , Schluckstörungen
Die bisherige Tätigkeit als Informatik-Spezialist sei wegen der Konzentrations störungen nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7 und 5.5 ). Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Physio- und Schmerztherapie sowie TCM Therapien (Ziff. 1.5 und 5.3 ), die Prognose sei jedoch unabsehbar (Ziff. 1.4) . Es könne nicht mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.3
Med. pract . C.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 2. April 2013 aus, die im Gut achten empfohlenen medizinischen Massnahmen könnten medizinisch-theore tisch zur einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen. Ob dadurch gleich zeitig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht beurteilt werden (Urk. 7/72 S. 5). 3.4
Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ vom
4. Juli bis 9. August 2013 nannte med. pract . E.___ , Oberarzt,
i n seinem Be richt vom 16. August 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/81 Ziff. 1.1): - Somatisierungsstörung , vermutlich seit 2006 - generalisierte Angststörung, vermutlich sei 2006 - zervikozephales Syndrom, vermutlich seit 2008
Der Beschwerdeführer habe vermutlich ab dem Jahre 2006 (Zeitpunkt der Schei dung) eine bislang unbehandelte Somatisierungs
- und Angststörung entwickelt. Im Vordergrund stünden psychotisch anmutende Ängste, Rückzug und Somati sierungserscheinungen . Falls sich der Patient weiterhin nicht auf eine medika mentöse Behandlung einlassen könne, bestehe eine eher ungünstige Prognose (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei während des Aufenthaltes nicht in der Lage gewesen, an einem Expositionstraining teilzunehmen oder Medikamente einzu nehmen (Ziff. 1.5). Der Patient sei stark von seinen Ängsten eingenommen und könne nicht unter Menschen sein. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut bar , es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Ängste könnten voraussichtlich durc h Anxiolytika und Antidepressiva gelindert werden (Ziff. 1.8). Nach Einstellung und Etablierung der notwendigen Behandlung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % ge rechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5
Im Austrittsbericht vom 27. August 2013 (Urk. 7/80) diagnostizierten die ver ant wortlichen Ärzte der D.___ sodann zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (S. 1). In Übereinstimmung mit den bisherigen Gutachten sei von einer chronifizierten , da bislang unbehandelten generalisierten, aber auch pho bischen Angststörung sowie von einer Somatisierungsstörung aus zugehen . Psy chopathologisch im Vordergrund stünden paranoid anmutende Ängste vor an deren Menschen, welche sich auch in unruhigen Träumen ausdrückten, ausge prägte Schuld- und Schamgefühle bezüglich seiner Vergangenheit und ausge prägte Somatisierungserscheinungen , verbunden mit allgemeiner Sorge um die eigene Gesundheit. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen ohne soziale Kontakte. Sämtliche Versorgungsaufträge für den Haushalt führe er per Internet durch. Aus Angst, von Dritten erkannt zu werden, trage er eine Operationsge sichtsmaske (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage gewesen, Kontakt zu Mitpatienten aufzunehmen. Er habe jeweils die Tagesvorbesprechungen versäumt, da „sein Körper morgens nicht in Gang käme und er Angst habe, vor anderen Menschen zu sprechen“. Er habe die Mahlzeiten alleine zu sich genommen, Spaziergänge unternommen und sich in seinem Zimmer eingeschlossen. Auch in den thera peu ti s chen Gesprächen habe sich ein hartnäckiger Widerstand gezeigt, über Themen aus der Vergangenheit zu sprechen und konkrete Anhaltspunkte zur sozialen und beruflichen Anamnese bereitzustellen. Ähnlich frustran
sei die wiederholte Thematisierung einer antidepressiven bzw. angstlindernden medi kamentösen Behandlung verlaufen (S. 3). Es habe sich ein ebengleich vorgetra genes somatisches Klage- und Beschwerdebild gezeigt. Auch diesbezüglich psy choedukative Gespräche über den Zusammenhang von seelischen und kör per lichen Leiden hätten keine weiteren Fortschritte gebracht. Der Beschwerde führer habe sich lediglich auf die Einnahme von Phythopharmaka , Biofeedback und Cog -Pack-Training einlassen können. Alle Angeb ote einer anknüpfenden inten si v eren medikamentösen Behandlung habe er abgelehnt.
Angesichts des grossen Widerstandes seitens des Beschwerdeführers sei eine Ver handlungsvereinbarung getroffen worden , wonach eine Integration im Sinne eines Expositionstrainings stufenweise in die stationären Abläufe hätte erfolgen sollen. Als auch dies nicht gelungen sei, sei der Versicherte letztlich vor die Ent s cheidung gestellt worden, in eine medikamentöse Behandlung einzuwilligen ode r die Station zu verlassen. Bei einem schliesslich dann doch freiwillig durch geführten Versuch mit Einnahme von 1/2 mg Lorazepam habe sich der Be schwer deführer danach sehr gequält und mit den gewohnten, sehr demonstrativ ver stärkten Symptomen (Würgen, Brechreiz) präsentiert. Da im Rahmen der Ver häl tnis mässigkeit und bei weiterhin freiwilligem Aufenthalt eine Zwangsme di ka tion nicht in Betracht gezogen worden sei, sei schlussendlich der Austritt in die angestammten Wohnverhältnisse erfolgt. Es werde die Fortführung einer ambu lant-psychiatrischen Behandlung und Installation einer medikamentösen Thera pie bei entsprechender Motivationslage empfohlen (S. 4). 3.6
Am 8. Oktober 2013 wies med. pract . C.___ darauf hin, dass die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien, was die Einschätzung einer dau ernden Prognose und der Arbeitsfähigkeit nicht zulasse. Andererseits sei unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung (ambulant, teilstationär, stationär; medikamentös, psychotherapeutisch) grundsätzlich eine Verbesserung der Zustandes und der Arbeitsfähigkeit möglich. Aus versicherungsmedizini scher Sicht sei weiterhin von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszuge hen (Urk. 7/83 S. 2). 4. 4.1
Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Scha denminderungspflicht
in Form eines stationären Aufenthalt es in einer psychiat rischen Klinik zur medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung auferlegt (Urk. 7/49). Gleichzeitig wurde ihm angedroht, falls er sich der vorge sehenen Behandlung oder Massnahme nicht unterziehe, werde sein Rentenan spruch so beurteilt, wie wenn diese durchgeführt worden wäre. Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Der Beschwerdeführer trat am 4. Juli 2013 in die D.___ ein, wo bei es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer zu einer intensiveren medi ka mentösen Behandlung zu motivieren . Auch in den therapeutischen Gesprä chen konnten die behandelnden Ärzte keine Fortschritte verzeichnen. Nach ei nem erfolglosen kurzen Versuch m it Einnahme von 1/2 mg Lorazepam erfolgte schliesslich der Austritt des Beschwerdeführers aus der D.___ (E. 3.5).
Nach der Beurteilung dieser Situation durch den RAD-Arzt und Allgemein praktiker med. pract . C.___ , welcher die medizinischen Massnahmen noch nicht für ausgeschöpft und eine Verbesserung des Zustandes und der Arbeitsfähigkeit unter einer multimodalen fachpsychiatrischen Behandlung weiterhin für mög lich hielt (E. 3.6), führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung aus, der Beschwerdeführer habe die empfohlene und notwendige fachärzt liche Behandlung abgelehnt und sei deswegen vorzeitig aus der Klinik entlassen worden. Es sei daher aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen (E. 2.1). 4.2
Aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 in die D.___ eintrat mit der Absicht, sich dort behandeln zu lassen , und damit der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen ist . Den verantwortlichen Ärzte n gelang es zwar , den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer medikamentösen Behandlung zu motivieren, diese konnte jedoch nicht fortgeführt werden. Ob dies, wie auch der vorzeitige Austritt aus der Klinik, als Folge der psy chischen Erkrankung zu sehen , oder auf mangelnde Koopera tion des Beschwerdeführers zurückzuführen ist , ergibt sich nicht zweifelsfrei aus den Berichten der D.___ . Zwar berichteten die Ärzte über teilweise theatralisches Verhalten und sehr demonstrativ verstärkte Symptome wie Würgen und Brech reiz nach Einnahme von Lorazepam (E. 3.5), doch lassen die be schrie benen Ängste und Verhaltensweisen insgesamt auf einen stark beeinträchtigten Ge sundheitszustand schliessen und es ist davon auszugehen, dass die Verweige rung einer Medikamenteneinnahme symptomatisch für die beim Beschwerde führer bestehende Angststörung ist . Dass eine Medikation auf freiwilliger Basis nicht etabliert werden konnte, kann dem Beschwerdeführer daher nicht ange lastet werden und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgegangen werden . Die Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist somit nicht gerecht fertigt. 4.3
Zu beachten ist indessen, dass eine Aufhebung der Rente s elbst bei einer nicht krankheitsbedingten Verweigerung der medikamentösen Behandlung nicht ge rechtfertigt wäre. Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentli che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Davon gingen jedoch bereits die Z.___ -Gutachter nicht aus, hielten diese doch eine stationäre Behandlung rein aufgrund der Schwere der Symptomatik für dringend indiziert (E. 3.1). Ob eine stationäre Behandlung auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, vermochte im April 2013 selbst der RAD-Arzt med. pract . C.___ nicht zu beantworten (E. 3.3). Einzig der Oberarzt der D.___ , med. pract . E.___ , ging in seinem Bericht vom 16. August 2013 davon aus, dass nach einer Einstellung und Etablierung der notwendigen Behandlung eine Arbeits fähigkeit von 50 % möglich wäre (E. 3.4). Diese Einschätzung vermag je doch nicht zu überzeugen, zumal med. pract . E.___
diese Beurteilung nicht näher begründete und auch im Austrittsbericht vom 27. August 2013 keine An gaben zu einer möglich Arbeitsfähigkeit machte (E. 3.5).
Gestützt auf die vorhandenen Berichte kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zur me dikamentösen und fachpsychiatrischen Behandlung eine wesentliche Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit e r bracht hätte. Die Rentenaufhebung in der ange fochtenen Verfügung muss demnach auch unter diesem Blickwinkel als zu Un recht erfolgt betrachtet werden . 4.4
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass sich aus den vor handenen Akten keine Anzeichen eines verbesserten Gesundheitszustandes er geben, welche eine Renteneinstellung rechtfertigen würde n .
Insgesamt erweist sich damit die am 8. Oktober 2013 verfügte Einstellung der bisherigen ganzen Rente als nicht zulässig. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgan g des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig