Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 2007, wurde am 23. November 2008 wegen ver schiedener Geburtsgebrechen erstmals zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung
( medizinische Massnahmen, Hilfsmittel ) angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr in der Folge im Zusammenhang mit ihren Geburtsgebrechen
( angeborene Epilepsie: Ziff. 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV ; leichte cerebrale Bewe gungsstörungen: Ziff. 395 GgV ; angeborene cerebrale Lähmungen: Ziff. 390 GgV )
wiederholt im Rahmen medizinischer Massnahmen Leistungen zu (Urk. 6/5-8, Urk. 6/14-15 , Urk. 6/23). 1.2
Am 31. Mai 2013 meldeten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Versicherten sie zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle führte am 12. August 2013 eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Minderjäh rige und Intensivpflegezuschlag (Urk. 6/44) durch und gewährte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/46, Urk. 6/51-54) mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 der Versicherten ab dem 1. Mai 2010 eine Entschädigung wegen leichter und ab 1. Dezember 2010 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit , wobei sie anmerkte, dass die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst ab 1. September 2011 ausgerichtet würden (Urk. 6/5 7 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob en die Eltern der Versicherte n am 4. November 2013 Beschwerde und beantragte n , es sei der Ver sicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem frühestmögli chen Zeitpunkt und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Dezember 2010 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Begriff der Hilflosigkeit und deren Bemessung betreffend en rechtlichen Grundlagen (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSG; Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversi che rung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) : - Ankleiden, Auskleiden; - Au fstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). 1.3
Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreis schre i bens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätz lich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E.
5.1). 1.4
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs der Versicherten auf Hilf losenentschädigung . 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, in der Erstanmel dung hätten sich keinerlei Hinweise für eine abzuklärende Hilflosigkeit finden lassen, weshalb eine Prüfung von Amtes wegen nicht notwendig gewesen sei. Da die Anmeldung zum Bezug mehr als zwölf Monate nach der Entstehung des Anspruchs erfolgt sei , seien Leistungen für lediglich zwölf Monate vor der An meldung auszurichten (Urk. 2 S. 3 f.) .
2.3
Dem hielt en die Eltern
der Versicherten entgegen, aus dem Abklärungsbericht vom
12. August 2013
gehe hervor, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, welche eine Hilflosenentschädigung notwendig machen würden , bereits seit Mai 2009 bestün den. Ihre Hilflosigkeit habe die V ersicherte
nicht erst seit dem ärztlichen Spitex-Auftrag vom September 2012 , sondern bereits im Rahmen der Anmeldung vom 25. November 2008 geltend gemacht beziehungsweise es habe bereits früher Anhaltspunkte gegeben, welche auf eine Hilfsbedürftigkeit h in gewiesen hätten, welche von der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen wären . Da Leistungen grundsätzlich fünf Jahre rückwirkend auszurichten seien, habe die V ersicherte
zudem ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung leich ten Grades gewahrt (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Die Ärzte des A.___ , Abteilung für klinische Neurophysio logie/ Elektroenzephalografie (EEG) , stellten mit Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/4/1-6) und gestützt auf ihre vorangegangenen Untersuchungen und Kontrollen (Urk. 6/4/7-13) folgende Diagnose n (Ziff. 1.1): - Pachy
- und Polymikrogyrie linke Gehirnhälfte und rechts insulär seit 13. November 2008 - k omplex-partielle Anfälle sowie Myoklonien (wahrscheinlich sympto matisch) seit 10. November 2008 - Entwicklungsretardierung - a rmbetonte Hemiparese rechts seit 10. November 2008 - Makrozephalie seit 11. September 2007 Sie erachteten bei der Versicherten
die Geburtsgebrechen gemäss den Ziffern 387 und 390 der GgV
als erfüllt (Ziff. 1.3) 3.2
Am 14. August 2009 führten die Ärzte des A.___ , Neur o pädiatrie , Epileptologie , bei der Versicherten
eine Elektroenzephalografie sowie eine An falls s prechstunde durch (Urk. 6/12/5-6). Sie hielten fest, das EEG zeige keine Verschlechterungstendenz, die Schilderung der Ereignisse würde nicht sicher auf ein epileptogenes Geschehen schliessen, weshalb der Verlauf in Ruhe abzu warten sei (S. 2). 3.3
Med. pract . B.___ und Dr. med
C.___ , Kinder- und Jugend medizin FMH, berichtete n am 21. September 2009 der Beschwerdegeg nerin (Urk. 6/12/3-4) und führte n unter Nennung der bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, die Versicherte habe mit 20 Monaten Laufen gelernt, wobei sie noch Unsicherheiten zeige. Weiterhin bestehe eine armbetonte Hemiparese rechts und die Epilepsie sei
gegenwärtig mit Therapie ruhig (Ziff. 2.3). Die Ergotherapie sei bei armbetonter Hemiparese indiziert, um die Funktion der Motorik zu verbessern (Ziff. 2.7).
Im Begleitbrief mit Datum 20. September 2009 (Urk. 6/21) schilderte Dr. B.___ die Versicherte
als ein 4 jähriges Mädchen mit allgemeinem Entwick lungsrückstand bei bekannter Polymikrogyrie mit armbeto nter Hemiparese rechts und Epil e p sie , welche in den motorischen Leistungen ein Entwicklungs alter von 27 Monaten zeige , was weiterhin eine regelmässige ergothe ra peu ti sche/heilpädagogische Therapie notwendig mache (S. 1). 3 .4
Am 3. September 2012 erteilte Prof. Dr. med. D.___ , Leitender
Arzt, A.___ , eine ärztliche Spitex-Anordnung zur Überwachung und Notfallinterventionen im Falle eines epileptischen Anfalles der Versicherten
während des Schultransportes (Urk. 6/24). 3. 5
Prof. D.___ führte in seinem Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/32/5) aus, er habe die Versicherte
letztmals am 12. Dezember 2012 gesehen. Damals hätten die Eltern berichtet, dass im November zwei , im Oktober und September sieben Anfälle ausschliesslich nachts aufgetreten seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Anfälle nicht besonders gefährlich seien, allerdings sollte ge währleistet sein, dass während des Transports Fahrer oder Begleitpersonen über die Epilep sie informiert seien und notwendige Handlungsmassnahmen kennen würden. 3. 6
Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung (Bericht vom 29. August 2013; Urk. 6/44) hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte
benötige Hilfe beim An- und Auskleiden ; insbesondere Reissverschlüsse und Knöpfe könne sie aufgrund eingeschränkter Feinmotorik nicht selber schliessen . Daher benötige sie dafür einen Mehraufwand von einer Minute pro Tag, anrechenbar seit dem 3. Lebensjahr, mithin seit dem 1. September 2010 (S. 2 f.). Ebenfalls bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 8.5 Minuten pro Tag fürs Essen , da die Versicherte
die Nahrungsmittel mit Gabel und Messe r noch nicht alleine zer kleiner n könne sowie aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik ihrer rechten Hand. Diese Hilfestellung sei ab dem Alter von 20 Monaten und damit seit 1. Mai 2009 anrechenbar (S. 3). Hinzu komm e ein Drittaufwand von einer Minute für die Körperpflege, anrechenbar ab dem 6. Lebensjahr (= 1. September 2013) sowie ein Mehraufwand von 24.5 Minuten pro Tag für die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, anrechenbar ab dem 1. Februar 2010 (S. 4). Hinsichtlich der intensiven Überwachung seien zwei Stunden ab dem 6. Lebens jahr (= ab 1. September 2013) zu veranschlagen (S. 5) , und für die Begleitung zur Wahrnehmung von Arzt- und Therapiebesuchen sei ein invali di täts be ding ter Mehraufwand von einer Minute pro Tag zu berücksichtigen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Versicherte
in zwei alltägli chen Lebensvorrichtungen (Essen und Fortbewegung) ab Mai 2009 regelmässig und in erheblicher Weise Hilfe benötige, weshalb die einjährige Wartezeit ab Mai 2009 eröffnet worden sei. Z udem sei sie ab März 2010 (Notdurft) und ab September 2010 (An-/Auskleiden) auf pflegerische Hilfe angewiesen. Somit habe sie ab Mai 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten und ab Dezember 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittel schweren
Grades (S. 6 unten). 4.
D ie Berichte
des A.___ vom 4. Februar 2009 (vgl. vorstehend E. 3.1) und von med. pract . B.___ und Dr. C.___ vom 21. September 2009 (vgl. vorstehend E. 3.3)
geben die medizinischen Aspekte detailliert und nachvollziehbar wieder . Betreffend Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebens verrichtungen
genügt der Abklärungsb ericht vom 29. August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) sämtlichen in E. 1.4 a ufgeführten Anforderungen und es sind auch sonst keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die ermittelten Sach verhaltsfeststellungen sprechen würden, weshalb vollumfänglich auf den ge nann ten Bericht abzustellen ist . Es ist somit davon auszugehen, dass die Ver sicherte
seit Mai 2009 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Essen/Fortbewegung ). Des Weiteren bedarf sie
seit November beziehungsweise Dezember 2010 pflege rische Hilfe in den Bereichen Notdurft und An/Auskleiden .
Aus diesen Angaben folgt, dass die Versicherte
in mehreren alltäglichen Lebensvorrichtungen regel mässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosigkeit leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV
besteht demnach
seit Mai 2009 und eine Hilflosigkeit mittel schwer en Grades
im Sinne von Art. 37 Abs. 2 i.V.m . Art. 88a Abs. 2 IVV
ist ab dem 1. Dezember 2010 (1. September 2010 plus 3 Monate) ausgewiesen. Dies ist un bestritten. 5. 5.1
Es stellt sich die Frage, ab welchem Datum die oben festgestellte Hilflosigkeit
auszurichten ist
beziehungsweise ab wann die Anmeldung als erfolgt b etrachtet werden kann.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt der Anspruch auf Hilf losenentschädigung
sei mit der Anmeldung für Kostenübernahme Kinderspitex vom September 2012 geltend gemacht worden (Urk. 2 S. 3 oben) und folgerte aufgrund der verspäteten Anmeldung könnten die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG erst ab dem 1. September 2011 (1 Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmeldung) ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 4).
Die Eltern der
Versicherten
machten dagegen geltend , die erstmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 2 3 . November 2008
sei massgebend , da diese für alle Leistungen gelte, somit auch
für die Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2
Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern der Versicherten
erstma ls am 31. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung auf dem entsprechenden Formular
die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung
beantragte n (Urk. 6/39). Ebenfalls ist erstellt, dass die erstmalige Anmeldung zum B ezug von IV-Leistungen am 23. November 2008 erging (Urk. 6/1) .
Darin ersuchten die Eltern der
Versicher ten
um medizinische Massnahmen und um Hilfsmittel (Ziff. 5.7), nicht aber explizit um Hilflosenentschädigung .
Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung jedoch nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im An schluss an ein Leistungsgesuch durchzufüh renden Abklärungen der Verwaltung er stre cken sich jedoch nur auf die ver nünf ti gerweise mit dem vorgetragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehen den Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Licht von Treu und Glau ben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allen falls später substantiierten Anspruch um fasst. Dabei ist ein solcher Zusammen hang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3
Von einem solchen Zusammenhang ist vorliegend auszugehen. Im Rahmen des Antrags der Eltern der Versicherten
vom 23. November 2008 auf Leistungen der Invalidenversicherung wurde als Behinderung unter anderem eine
angeborene Gyrierungsstörung
mit
Epilepsie , eine
armbetonte Hemiparese
sowie eine Entwick lungs verzögerung
angegeben (Urk. 6/ 1 Ziff. 5.2) .
V om Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin
wurden in der Folge die
Geburtsge bre chen
Ziffer 387
GgV (angeborene Epilepsie) und Ziffer 395
GgV (leichte cerebrale
Be we gungsstörungen)
seit 10. November 2008 als ausgewiesen betrachtet (Urk. 6/5).
Es erscheint naheliegend , dass Kinder mit ausgewiesenen Geburtsgebrechen und einem Entwicklungsrückstand im hier vorliegenden Ausmass Mühe haben dürften, die für den A nspruch auf Hilflosenentschädigung
massgeblichen all täglichen Lebensverrichtungen in gleicher Weise wie nicht behinderte Kinder auszuführen. Folglich bestanden im Lichte von Treu und Glauben genügend Anhaltspunkte, welche die Beschwerdegegnerin hätte n veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten
zu prüfen , zumal feststand , dass die diagnostizierten Geburtsgebrechen behandlungs- und kontrollbedürftig waren beziehungsweise
sind. Auch wenn im Anmeldeformular vom 23. November 2008 nicht ausdrücklich eine Hilflosenentschädigung für die Versicherte
ver langt wurde, hätte die Beschwerdegegnerin demnach gestützt auf die Anmel dung sowie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und in Befolgung der erwähnten Rechtsprechung abklären müssen, ob Anspruch auf eine
Hilf losenentschädigung besteht, umso mehr als sie
im Zusammenhang mit den Geburts gebrechen für diverse medizinische Massnahmen aufkam ( Urk. 6/5-8, Urk. 6/14-15, Urk. 6/23) .
Gestützt auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2013 lag bei der Versicherten
ab 1. Mai 2009 Hilflosigkeit vor (vgl. vorstehend E. 3. 6 , E. 4 ), womit das Wartejahr zu laufen begann (vgl. vorstehend E. 1.3) . Damit lieg t ab dem 1. Mai 2010 (Ablauf des Wartejahres) eine leichte Hilflosig keit und ab 1. Dezember 2010 (1. September 2010 plus 3 Monate, Urk. 6/44 S . 6) eine mitt e l schwer e Hilflosigkeit vor, weshalb die Versicherte
ab dem je wei ligen Zeitpunkt Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. 5. 4
Soweit die Beschwerdegegnerin die Leistung en aufgrund verspäteter Anmel dung gemäss den Bestimmungen von Art. 48 Abs. 2 IVG erst ab 1. September 2011 ausrichten will, ist ihr nicht zu folgen.
F ür die Anwendung des intertem poralen Grundsatzes, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (BGE 136 V 24 E. 4.3; 130 V 445 E. 1.2.1) ist die zu beurteilende Zeitspanne mass ge bend.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass a m 1. Januar 2008 a Art . 48 IVG aufgehoben wurde . Stattdessen galt auch für den Bereich der Invalidenver sicherung die allgemeine Bestimmung von Art. 24 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003), wonach der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt.
Infolge der Anmeldung der Versicherten
vom 23. November 2008 und ihre s a usgewiesene n Anspruch s
auf Hilflosenentschädigung seit Mai 2010 (vgl. vor ste hend E. 5.3) kommt vorliegend die fünfjährige Verwirkungsfrist zur Anwen dung und nicht die Regelung des erst seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 48 IVG, auf welchen die Beschwerdegegnerin abstellte . Folglich besteht ein Anspruch der Versicherten
auf Aus richt ung der Hilflosenentschädigung
rück wirkend ab
1. Mai 2010. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherte
seit Mai 2009 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und ab Dezember 2010 in vier Bereichen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Sie hat deshalb rückwirkend ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2010 auf ei ne Hilflosenent schädigung mittelschw eren Grades .
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer )
und sind ermessensweise auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2010 Anspruch auf Ausrichtung eine r Entschä digung für Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2010 Anspruch auf Aus richtung eine r Entschädigung für Hilflosigkeit mitt e l schw eren Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die den Begriff der Hilflosigkeit und deren Bemessung betreffend en rechtlichen Grundlagen (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSG; Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversi che rung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) : - Ankleiden, Auskleiden; - Au fstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 42 Abs.
E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob en die Eltern der Versicherte n am 4. November 2013 Beschwerde und beantragte n , es sei der Ver sicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem frühestmögli chen Zeitpunkt und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Dezember 2010 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs der Versicherten auf Hilf losenentschädigung .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, in der Erstanmel dung hätten sich keinerlei Hinweise für eine abzuklärende Hilflosigkeit finden lassen, weshalb eine Prüfung von Amtes wegen nicht notwendig gewesen sei. Da die Anmeldung zum Bezug mehr als zwölf Monate nach der Entstehung des Anspruchs erfolgt sei , seien Leistungen für lediglich zwölf Monate vor der An meldung auszurichten (Urk. 2 S. 3 f.) .
E. 2.3 Dem hielt en die Eltern
der Versicherten entgegen, aus dem Abklärungsbericht vom
12. August 2013
gehe hervor, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, welche eine Hilflosenentschädigung notwendig machen würden , bereits seit Mai 2009 bestün den. Ihre Hilflosigkeit habe die V ersicherte
nicht erst seit dem ärztlichen Spitex-Auftrag vom September 2012 , sondern bereits im Rahmen der Anmeldung vom 25. November 2008 geltend gemacht beziehungsweise es habe bereits früher Anhaltspunkte gegeben, welche auf eine Hilfsbedürftigkeit h in gewiesen hätten, welche von der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen wären . Da Leistungen grundsätzlich fünf Jahre rückwirkend auszurichten seien, habe die V ersicherte
zudem ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung leich ten Grades gewahrt (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.
E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
E. 3.1 Die Ärzte des A.___ , Abteilung für klinische Neurophysio logie/ Elektroenzephalografie (EEG) , stellten mit Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/4/1-6) und gestützt auf ihre vorangegangenen Untersuchungen und Kontrollen (Urk. 6/4/7-13) folgende Diagnose n (Ziff. 1.1): - Pachy
- und Polymikrogyrie linke Gehirnhälfte und rechts insulär seit 13. November 2008 - k omplex-partielle Anfälle sowie Myoklonien (wahrscheinlich sympto matisch) seit 10. November 2008 - Entwicklungsretardierung - a rmbetonte Hemiparese rechts seit 10. November 2008 - Makrozephalie seit 11. September 2007 Sie erachteten bei der Versicherten
die Geburtsgebrechen gemäss den Ziffern 387 und 390 der GgV
als erfüllt (Ziff. 1.3)
E. 3.2 Am 14. August 2009 führten die Ärzte des A.___ , Neur o pädiatrie , Epileptologie , bei der Versicherten
eine Elektroenzephalografie sowie eine An falls s prechstunde durch (Urk. 6/12/5-6). Sie hielten fest, das EEG zeige keine Verschlechterungstendenz, die Schilderung der Ereignisse würde nicht sicher auf ein epileptogenes Geschehen schliessen, weshalb der Verlauf in Ruhe abzu warten sei (S. 2).
E. 3.3 Med. pract . B.___ und Dr. med
C.___ , Kinder- und Jugend medizin FMH, berichtete n am 21. September 2009 der Beschwerdegeg nerin (Urk. 6/12/3-4) und führte n unter Nennung der bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, die Versicherte habe mit 20 Monaten Laufen gelernt, wobei sie noch Unsicherheiten zeige. Weiterhin bestehe eine armbetonte Hemiparese rechts und die Epilepsie sei
gegenwärtig mit Therapie ruhig (Ziff. 2.3). Die Ergotherapie sei bei armbetonter Hemiparese indiziert, um die Funktion der Motorik zu verbessern (Ziff. 2.7).
Im Begleitbrief mit Datum 20. September 2009 (Urk. 6/21) schilderte Dr. B.___ die Versicherte
als ein 4 jähriges Mädchen mit allgemeinem Entwick lungsrückstand bei bekannter Polymikrogyrie mit armbeto nter Hemiparese rechts und Epil e p sie , welche in den motorischen Leistungen ein Entwicklungs alter von 27 Monaten zeige , was weiterhin eine regelmässige ergothe ra peu ti sche/heilpädagogische Therapie notwendig mache (S. 1). 3 .4
Am 3. September 2012 erteilte Prof. Dr. med. D.___ , Leitender
Arzt, A.___ , eine ärztliche Spitex-Anordnung zur Überwachung und Notfallinterventionen im Falle eines epileptischen Anfalles der Versicherten
während des Schultransportes (Urk. 6/24). 3.
E. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreis schre i bens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätz lich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E.
5.1).
E. 5 Prof. D.___ führte in seinem Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/32/5) aus, er habe die Versicherte
letztmals am 12. Dezember 2012 gesehen. Damals hätten die Eltern berichtet, dass im November zwei , im Oktober und September sieben Anfälle ausschliesslich nachts aufgetreten seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Anfälle nicht besonders gefährlich seien, allerdings sollte ge währleistet sein, dass während des Transports Fahrer oder Begleitpersonen über die Epilep sie informiert seien und notwendige Handlungsmassnahmen kennen würden. 3.
E. 5.1 Es stellt sich die Frage, ab welchem Datum die oben festgestellte Hilflosigkeit
auszurichten ist
beziehungsweise ab wann die Anmeldung als erfolgt b etrachtet werden kann.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt der Anspruch auf Hilf losenentschädigung
sei mit der Anmeldung für Kostenübernahme Kinderspitex vom September 2012 geltend gemacht worden (Urk. 2 S. 3 oben) und folgerte aufgrund der verspäteten Anmeldung könnten die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG erst ab dem 1. September 2011 (1 Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmeldung) ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 4).
Die Eltern der
Versicherten
machten dagegen geltend , die erstmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 2 3 . November 2008
sei massgebend , da diese für alle Leistungen gelte, somit auch
für die Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern der Versicherten
erstma ls am 31. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung auf dem entsprechenden Formular
die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung
beantragte n (Urk. 6/39). Ebenfalls ist erstellt, dass die erstmalige Anmeldung zum B ezug von IV-Leistungen am 23. November 2008 erging (Urk. 6/1) .
Darin ersuchten die Eltern der
Versicher ten
um medizinische Massnahmen und um Hilfsmittel (Ziff. 5.7), nicht aber explizit um Hilflosenentschädigung .
Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung jedoch nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im An schluss an ein Leistungsgesuch durchzufüh renden Abklärungen der Verwaltung er stre cken sich jedoch nur auf die ver nünf ti gerweise mit dem vorgetragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehen den Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Licht von Treu und Glau ben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allen falls später substantiierten Anspruch um fasst. Dabei ist ein solcher Zusammen hang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3).
E. 5.3 Von einem solchen Zusammenhang ist vorliegend auszugehen. Im Rahmen des Antrags der Eltern der Versicherten
vom 23. November 2008 auf Leistungen der Invalidenversicherung wurde als Behinderung unter anderem eine
angeborene Gyrierungsstörung
mit
Epilepsie , eine
armbetonte Hemiparese
sowie eine Entwick lungs verzögerung
angegeben (Urk. 6/ 1 Ziff. 5.2) .
V om Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin
wurden in der Folge die
Geburtsge bre chen
Ziffer 387
GgV (angeborene Epilepsie) und Ziffer 395
GgV (leichte cerebrale
Be we gungsstörungen)
seit 10. November 2008 als ausgewiesen betrachtet (Urk. 6/5).
Es erscheint naheliegend , dass Kinder mit ausgewiesenen Geburtsgebrechen und einem Entwicklungsrückstand im hier vorliegenden Ausmass Mühe haben dürften, die für den A nspruch auf Hilflosenentschädigung
massgeblichen all täglichen Lebensverrichtungen in gleicher Weise wie nicht behinderte Kinder auszuführen. Folglich bestanden im Lichte von Treu und Glauben genügend Anhaltspunkte, welche die Beschwerdegegnerin hätte n veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten
zu prüfen , zumal feststand , dass die diagnostizierten Geburtsgebrechen behandlungs- und kontrollbedürftig waren beziehungsweise
sind. Auch wenn im Anmeldeformular vom 23. November 2008 nicht ausdrücklich eine Hilflosenentschädigung für die Versicherte
ver langt wurde, hätte die Beschwerdegegnerin demnach gestützt auf die Anmel dung sowie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und in Befolgung der erwähnten Rechtsprechung abklären müssen, ob Anspruch auf eine
Hilf losenentschädigung besteht, umso mehr als sie
im Zusammenhang mit den Geburts gebrechen für diverse medizinische Massnahmen aufkam ( Urk. 6/5-8, Urk. 6/14-15, Urk. 6/23) .
Gestützt auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2013 lag bei der Versicherten
ab 1. Mai 2009 Hilflosigkeit vor (vgl. vorstehend E. 3.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherte
seit Mai 2009 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und ab Dezember 2010 in vier Bereichen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Sie hat deshalb rückwirkend ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2010 auf ei ne Hilflosenent schädigung mittelschw eren Grades .
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Beschwerde.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer )
und sind ermessensweise auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2010 Anspruch auf Ausrichtung eine r Entschä digung für Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2010 Anspruch auf Aus richtung eine r Entschädigung für Hilflosigkeit mitt e l schw eren Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01002 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
1. April 2014 in Sachen X.___ , geb. 2007 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 2007, wurde am 23. November 2008 wegen ver schiedener Geburtsgebrechen erstmals zum Bezug von Leistungen der Invali den versicherung
( medizinische Massnahmen, Hilfsmittel ) angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr in der Folge im Zusammenhang mit ihren Geburtsgebrechen
( angeborene Epilepsie: Ziff. 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV ; leichte cerebrale Bewe gungsstörungen: Ziff. 395 GgV ; angeborene cerebrale Lähmungen: Ziff. 390 GgV )
wiederholt im Rahmen medizinischer Massnahmen Leistungen zu (Urk. 6/5-8, Urk. 6/14-15 , Urk. 6/23). 1.2
Am 31. Mai 2013 meldeten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Versicherten sie zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle führte am 12. August 2013 eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Minderjäh rige und Intensivpflegezuschlag (Urk. 6/44) durch und gewährte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/46, Urk. 6/51-54) mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 der Versicherten ab dem 1. Mai 2010 eine Entschädigung wegen leichter und ab 1. Dezember 2010 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit , wobei sie anmerkte, dass die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst ab 1. September 2011 ausgerichtet würden (Urk. 6/5 7 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob en die Eltern der Versicherte n am 4. November 2013 Beschwerde und beantragte n , es sei der Ver sicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem frühestmögli chen Zeitpunkt und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Dezember 2010 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Begriff der Hilflosigkeit und deren Bemessung betreffend en rechtlichen Grundlagen (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts , ATSG; Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversi che rung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) : - Ankleiden, Auskleiden; - Au fstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). 1.3
Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn einer Hilflosenent schädigung nach der Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2012 geltenden Kreis schre i bens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilf losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) entsteht der Anspruch grundsätz lich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 137 V 351 E.
5.1). 1.4
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Stö rungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs der Versicherten auf Hilf losenentschädigung . 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, in der Erstanmel dung hätten sich keinerlei Hinweise für eine abzuklärende Hilflosigkeit finden lassen, weshalb eine Prüfung von Amtes wegen nicht notwendig gewesen sei. Da die Anmeldung zum Bezug mehr als zwölf Monate nach der Entstehung des Anspruchs erfolgt sei , seien Leistungen für lediglich zwölf Monate vor der An meldung auszurichten (Urk. 2 S. 3 f.) .
2.3
Dem hielt en die Eltern
der Versicherten entgegen, aus dem Abklärungsbericht vom
12. August 2013
gehe hervor, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, welche eine Hilflosenentschädigung notwendig machen würden , bereits seit Mai 2009 bestün den. Ihre Hilflosigkeit habe die V ersicherte
nicht erst seit dem ärztlichen Spitex-Auftrag vom September 2012 , sondern bereits im Rahmen der Anmeldung vom 25. November 2008 geltend gemacht beziehungsweise es habe bereits früher Anhaltspunkte gegeben, welche auf eine Hilfsbedürftigkeit h in gewiesen hätten, welche von der Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen wären . Da Leistungen grundsätzlich fünf Jahre rückwirkend auszurichten seien, habe die V ersicherte
zudem ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung leich ten Grades gewahrt (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Die Ärzte des A.___ , Abteilung für klinische Neurophysio logie/ Elektroenzephalografie (EEG) , stellten mit Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/4/1-6) und gestützt auf ihre vorangegangenen Untersuchungen und Kontrollen (Urk. 6/4/7-13) folgende Diagnose n (Ziff. 1.1): - Pachy
- und Polymikrogyrie linke Gehirnhälfte und rechts insulär seit 13. November 2008 - k omplex-partielle Anfälle sowie Myoklonien (wahrscheinlich sympto matisch) seit 10. November 2008 - Entwicklungsretardierung - a rmbetonte Hemiparese rechts seit 10. November 2008 - Makrozephalie seit 11. September 2007 Sie erachteten bei der Versicherten
die Geburtsgebrechen gemäss den Ziffern 387 und 390 der GgV
als erfüllt (Ziff. 1.3) 3.2
Am 14. August 2009 führten die Ärzte des A.___ , Neur o pädiatrie , Epileptologie , bei der Versicherten
eine Elektroenzephalografie sowie eine An falls s prechstunde durch (Urk. 6/12/5-6). Sie hielten fest, das EEG zeige keine Verschlechterungstendenz, die Schilderung der Ereignisse würde nicht sicher auf ein epileptogenes Geschehen schliessen, weshalb der Verlauf in Ruhe abzu warten sei (S. 2). 3.3
Med. pract . B.___ und Dr. med
C.___ , Kinder- und Jugend medizin FMH, berichtete n am 21. September 2009 der Beschwerdegeg nerin (Urk. 6/12/3-4) und führte n unter Nennung der bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, die Versicherte habe mit 20 Monaten Laufen gelernt, wobei sie noch Unsicherheiten zeige. Weiterhin bestehe eine armbetonte Hemiparese rechts und die Epilepsie sei
gegenwärtig mit Therapie ruhig (Ziff. 2.3). Die Ergotherapie sei bei armbetonter Hemiparese indiziert, um die Funktion der Motorik zu verbessern (Ziff. 2.7).
Im Begleitbrief mit Datum 20. September 2009 (Urk. 6/21) schilderte Dr. B.___ die Versicherte
als ein 4 jähriges Mädchen mit allgemeinem Entwick lungsrückstand bei bekannter Polymikrogyrie mit armbeto nter Hemiparese rechts und Epil e p sie , welche in den motorischen Leistungen ein Entwicklungs alter von 27 Monaten zeige , was weiterhin eine regelmässige ergothe ra peu ti sche/heilpädagogische Therapie notwendig mache (S. 1). 3 .4
Am 3. September 2012 erteilte Prof. Dr. med. D.___ , Leitender
Arzt, A.___ , eine ärztliche Spitex-Anordnung zur Überwachung und Notfallinterventionen im Falle eines epileptischen Anfalles der Versicherten
während des Schultransportes (Urk. 6/24). 3. 5
Prof. D.___ führte in seinem Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 6/32/5) aus, er habe die Versicherte
letztmals am 12. Dezember 2012 gesehen. Damals hätten die Eltern berichtet, dass im November zwei , im Oktober und September sieben Anfälle ausschliesslich nachts aufgetreten seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Anfälle nicht besonders gefährlich seien, allerdings sollte ge währleistet sein, dass während des Transports Fahrer oder Begleitpersonen über die Epilep sie informiert seien und notwendige Handlungsmassnahmen kennen würden. 3. 6
Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung (Bericht vom 29. August 2013; Urk. 6/44) hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte
benötige Hilfe beim An- und Auskleiden ; insbesondere Reissverschlüsse und Knöpfe könne sie aufgrund eingeschränkter Feinmotorik nicht selber schliessen . Daher benötige sie dafür einen Mehraufwand von einer Minute pro Tag, anrechenbar seit dem 3. Lebensjahr, mithin seit dem 1. September 2010 (S. 2 f.). Ebenfalls bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 8.5 Minuten pro Tag fürs Essen , da die Versicherte
die Nahrungsmittel mit Gabel und Messe r noch nicht alleine zer kleiner n könne sowie aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik ihrer rechten Hand. Diese Hilfestellung sei ab dem Alter von 20 Monaten und damit seit 1. Mai 2009 anrechenbar (S. 3). Hinzu komm e ein Drittaufwand von einer Minute für die Körperpflege, anrechenbar ab dem 6. Lebensjahr (= 1. September 2013) sowie ein Mehraufwand von 24.5 Minuten pro Tag für die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, anrechenbar ab dem 1. Februar 2010 (S. 4). Hinsichtlich der intensiven Überwachung seien zwei Stunden ab dem 6. Lebens jahr (= ab 1. September 2013) zu veranschlagen (S. 5) , und für die Begleitung zur Wahrnehmung von Arzt- und Therapiebesuchen sei ein invali di täts be ding ter Mehraufwand von einer Minute pro Tag zu berücksichtigen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Versicherte
in zwei alltägli chen Lebensvorrichtungen (Essen und Fortbewegung) ab Mai 2009 regelmässig und in erheblicher Weise Hilfe benötige, weshalb die einjährige Wartezeit ab Mai 2009 eröffnet worden sei. Z udem sei sie ab März 2010 (Notdurft) und ab September 2010 (An-/Auskleiden) auf pflegerische Hilfe angewiesen. Somit habe sie ab Mai 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten und ab Dezember 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittel schweren
Grades (S. 6 unten). 4.
D ie Berichte
des A.___ vom 4. Februar 2009 (vgl. vorstehend E. 3.1) und von med. pract . B.___ und Dr. C.___ vom 21. September 2009 (vgl. vorstehend E. 3.3)
geben die medizinischen Aspekte detailliert und nachvollziehbar wieder . Betreffend Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebens verrichtungen
genügt der Abklärungsb ericht vom 29. August 2013 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) sämtlichen in E. 1.4 a ufgeführten Anforderungen und es sind auch sonst keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die ermittelten Sach verhaltsfeststellungen sprechen würden, weshalb vollumfänglich auf den ge nann ten Bericht abzustellen ist . Es ist somit davon auszugehen, dass die Ver sicherte
seit Mai 2009 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Essen/Fortbewegung ). Des Weiteren bedarf sie
seit November beziehungsweise Dezember 2010 pflege rische Hilfe in den Bereichen Notdurft und An/Auskleiden .
Aus diesen Angaben folgt, dass die Versicherte
in mehreren alltäglichen Lebensvorrichtungen regel mässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosigkeit leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV
besteht demnach
seit Mai 2009 und eine Hilflosigkeit mittel schwer en Grades
im Sinne von Art. 37 Abs. 2 i.V.m . Art. 88a Abs. 2 IVV
ist ab dem 1. Dezember 2010 (1. September 2010 plus 3 Monate) ausgewiesen. Dies ist un bestritten. 5. 5.1
Es stellt sich die Frage, ab welchem Datum die oben festgestellte Hilflosigkeit
auszurichten ist
beziehungsweise ab wann die Anmeldung als erfolgt b etrachtet werden kann.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt der Anspruch auf Hilf losenentschädigung
sei mit der Anmeldung für Kostenübernahme Kinderspitex vom September 2012 geltend gemacht worden (Urk. 2 S. 3 oben) und folgerte aufgrund der verspäteten Anmeldung könnten die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG erst ab dem 1. September 2011 (1 Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmeldung) ausgerichtet werden (Urk. 2 S. 4).
Die Eltern der
Versicherten
machten dagegen geltend , die erstmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 2 3 . November 2008
sei massgebend , da diese für alle Leistungen gelte, somit auch
für die Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2
Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern der Versicherten
erstma ls am 31. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung auf dem entsprechenden Formular
die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung
beantragte n (Urk. 6/39). Ebenfalls ist erstellt, dass die erstmalige Anmeldung zum B ezug von IV-Leistungen am 23. November 2008 erging (Urk. 6/1) .
Darin ersuchten die Eltern der
Versicher ten
um medizinische Massnahmen und um Hilfsmittel (Ziff. 5.7), nicht aber explizit um Hilflosenentschädigung .
Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung jedoch nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im An schluss an ein Leistungsgesuch durchzufüh renden Abklärungen der Verwaltung er stre cken sich jedoch nur auf die ver nünf ti gerweise mit dem vorgetragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehen den Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Licht von Treu und Glau ben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allen falls später substantiierten Anspruch um fasst. Dabei ist ein solcher Zusammen hang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3
Von einem solchen Zusammenhang ist vorliegend auszugehen. Im Rahmen des Antrags der Eltern der Versicherten
vom 23. November 2008 auf Leistungen der Invalidenversicherung wurde als Behinderung unter anderem eine
angeborene Gyrierungsstörung
mit
Epilepsie , eine
armbetonte Hemiparese
sowie eine Entwick lungs verzögerung
angegeben (Urk. 6/ 1 Ziff. 5.2) .
V om Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegnerin
wurden in der Folge die
Geburtsge bre chen
Ziffer 387
GgV (angeborene Epilepsie) und Ziffer 395
GgV (leichte cerebrale
Be we gungsstörungen)
seit 10. November 2008 als ausgewiesen betrachtet (Urk. 6/5).
Es erscheint naheliegend , dass Kinder mit ausgewiesenen Geburtsgebrechen und einem Entwicklungsrückstand im hier vorliegenden Ausmass Mühe haben dürften, die für den A nspruch auf Hilflosenentschädigung
massgeblichen all täglichen Lebensverrichtungen in gleicher Weise wie nicht behinderte Kinder auszuführen. Folglich bestanden im Lichte von Treu und Glauben genügend Anhaltspunkte, welche die Beschwerdegegnerin hätte n veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten
zu prüfen , zumal feststand , dass die diagnostizierten Geburtsgebrechen behandlungs- und kontrollbedürftig waren beziehungsweise
sind. Auch wenn im Anmeldeformular vom 23. November 2008 nicht ausdrücklich eine Hilflosenentschädigung für die Versicherte
ver langt wurde, hätte die Beschwerdegegnerin demnach gestützt auf die Anmel dung sowie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und in Befolgung der erwähnten Rechtsprechung abklären müssen, ob Anspruch auf eine
Hilf losenentschädigung besteht, umso mehr als sie
im Zusammenhang mit den Geburts gebrechen für diverse medizinische Massnahmen aufkam ( Urk. 6/5-8, Urk. 6/14-15, Urk. 6/23) .
Gestützt auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2013 lag bei der Versicherten
ab 1. Mai 2009 Hilflosigkeit vor (vgl. vorstehend E. 3. 6 , E. 4 ), womit das Wartejahr zu laufen begann (vgl. vorstehend E. 1.3) . Damit lieg t ab dem 1. Mai 2010 (Ablauf des Wartejahres) eine leichte Hilflosig keit und ab 1. Dezember 2010 (1. September 2010 plus 3 Monate, Urk. 6/44 S . 6) eine mitt e l schwer e Hilflosigkeit vor, weshalb die Versicherte
ab dem je wei ligen Zeitpunkt Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. 5. 4
Soweit die Beschwerdegegnerin die Leistung en aufgrund verspäteter Anmel dung gemäss den Bestimmungen von Art. 48 Abs. 2 IVG erst ab 1. September 2011 ausrichten will, ist ihr nicht zu folgen.
F ür die Anwendung des intertem poralen Grundsatzes, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (BGE 136 V 24 E. 4.3; 130 V 445 E. 1.2.1) ist die zu beurteilende Zeitspanne mass ge bend.
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass a m 1. Januar 2008 a Art . 48 IVG aufgehoben wurde . Stattdessen galt auch für den Bereich der Invalidenver sicherung die allgemeine Bestimmung von Art. 24 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003), wonach der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt.
Infolge der Anmeldung der Versicherten
vom 23. November 2008 und ihre s a usgewiesene n Anspruch s
auf Hilflosenentschädigung seit Mai 2010 (vgl. vor ste hend E. 5.3) kommt vorliegend die fünfjährige Verwirkungsfrist zur Anwen dung und nicht die Regelung des erst seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 48 IVG, auf welchen die Beschwerdegegnerin abstellte . Folglich besteht ein Anspruch der Versicherten
auf Aus richt ung der Hilflosenentschädigung
rück wirkend ab
1. Mai 2010. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherte
seit Mai 2009 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und ab Dezember 2010 in vier Bereichen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Sie hat deshalb rückwirkend ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2010 auf ei ne Hilflosenent schädigung mittelschw eren Grades .
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Beschwerde. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer )
und sind ermessensweise auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2010 Anspruch auf Ausrichtung eine r Entschä digung für Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2010 Anspruch auf Aus richtung eine r Entschädigung für Hilflosigkeit mitt e l schw eren Grades hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler