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IV.2013.00998

Rückwirkende Aufhebung einer Rente aufgrund Steigerung des Invalideneinkommens bis Mai 2013; Meldepflichtverletzung und Rückerstattungspflicht grundsätzlich bejaht, Rückforderung in separater Verfügung; Rückweisung zur ergänzenden Abklärung ab Juni 2013.  (BGE 8C_432/2015)

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , gebor en 1958, is t gelernte Konditorin- Confiseuse

( Urk. 7/102/3 ). Seit mehreren Jahren leidet sie an einer Mehlallergie, seit 1990 zudem an lumbalen Rückenbeschwerden (Diskushernie bei L5/S1; Urk. 7/3, Urk. 7/ 36/8 ) sowie seit 2005 an Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) mit Aus strahlungen in die Extremitäten ( Urk. 7/232/21-23 , Urk. 7/276/1 ) . Ne ben ihrer Tätigkeit als Mutter und Hausfrau arbeitete die Ver sicherte mehrere Jahre als Hauswartin und bis zur ehelichen Trennung im Jahr 1999 als Teilzeitan ge stellte im Betrieb ihres Ehe mannes (Urk. 7/ 4 /4, Urk. 7/8/2 , Urk. 7/13/1 , Urk. 7/24/1 , Urk. 7/43/1, Urk. 7/232/19 ).

Am 17. Januar 1992 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denver siche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/4) . Die damals zustän dig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich

wies das Rentenbegehren am

3. Juni 1994 ab (Urk. 7/ 38 ) .

Im weiteren Verlauf war die Ver sicherte als Ser vice-Aushilfe tätig (Urk. 7/ 47 /1). Als erneut Rückenprobleme auf traten, ersuchte sie die Invaliden versicherung am 19. Oktober 1999 um Umschulung

(Urk. 7/43) . Ab dem

1. Januar 2000 trat die Versicherte eine Teil zeitstelle bei der Y.___ AG an , wo sie zunächst bis Ende Februar 2002 als Kan tinen betreuerin

und a b März 2002 als Lagersachbear beiterin mit Spe ditions aufgaben

tätig

war (Urk. 7/ 85/1 , Urk . 7/ 85/5-6 , Urk. 7/101/5 , Urk. 7/123 ). Berufs begleitend ab sol vierte sie im Rahmen beruflicher Mass nahmen der I nvalidenversicherung eine kaufmännische Um schulung ( Urk. 7/86) an der Z.___ , welche sie mit Bürofachdiplom VSH/ Handels diplom VSH

vom 7. Februar 2004 abschloss (Urk. 7/ 99 , Urk. 7/ 101 /1 ). Mit Verfügung vom 26. März 2004 stellte die

nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass die Versicherte die Umschulung erfolgreich abge schlos sen habe und sie nun mehr in der Lage sei , in einer behin derungs an gepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzie len ( Urk. 7/106) . Die dagegen von der Versicherten am 19. April 2004 erhobene Ein sprache (Urk. 7/107) wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2004 abgewiesen ( Urk. 7/ 120 ) . Dagegen erhob die Ver sicherte Beschwerde ( Urk. 7/122/3) , welche das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2004 im Verfahren Nr.

IV.2004.00435 in dem Sinne guthiess, dass nach erfolgter Ab klärung weiterer Eingliederungsmass nahmen darüber neu zu verfügen sei (Urk. 7/134/9).

Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 1. November 2005 fest, dass zur Zeit keine weiteren beruflichen Mass nahmen möglich seien und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/158). 1.2

Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 11. Mai 2004

wegen zu neh men der Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug ange meldet (Urk. 7/111) . Nach Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Ver hältnisse verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom

10. September 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/128). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk.

7/132) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom

18. Juli 2005 ab ( Urk. 7/ 153 ).

Hiergegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Be schwer de, welche mit Urteil IV.2005.00987 vom 29. August 2006 in dem Sinne g utgeheissen wurde , dass nach ergänzender medizinischer Abklärung

über den Rentenan spruch ne u zu verfügen sei ( Urk. 7/165). Nach ergänzender Abklärung des Gesundheits zu standes der Versicherten (Urk. 7/169-172) und Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Vorbescheid vom 22. März 2007, Urk. 7/179 ) wurde der Ver sicher ten mit

Verfügung vom 29. Mai 2007 ab dem 1. Januar 2007 eine Vier tels rente und ab dem 1. April 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditäts g rad von 53 % zugesprochen (Urk. 7/186).

Dieser Entscheid erwuchs unange fochten in Rechts kraft.

Während des laufenden Rentenverfahrens hatte die Versicherte am 11. Oktober 2004 eine teilzeitliche Tätigkeit als Verkäuferin bei A.___ aufgenommen ( Urk. 7/136), welche Anstellung per Ende Januar 2006 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde ( Urk. 7/159/2). Seit August 2006 ist sie teil zeitlich als Kochfach-Kundenberaterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 7/172/4, Urk. 7/172/6, Urk. 7/197, Urk. 7/259). 1.3

Am 24. März 2010 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihrer Rückenbeschwerden auf Höhe der Halswirbel (Urk. 7/193). Mit Vorbe scheid vom 1 5. April 2011 kündigte die IV-Stelle nach Abklärungen der Ver hältnisse die Einstellung der bisherigen halben Invalidenrente an ( Urk. 7/223). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2011 , ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2011, Einwände (Urk. 7/226, Urk. 7/228). Am 2. August 2011 wurde von der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ das von der IV-Stelle Anfang September 2010 (Urk. 7/205) in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten mit Eva lu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) erstellt (Urk. 7/232 ).

Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. September 2011 eine Reduktion der bisherigen halben auf eine Viertelsrente an ( Urk. 7/238). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2011, ergänzt mit Schrei ben vom 6. Dezember 2011, Einwände (Urk. 7/240, Urk. 7/244). Mit erneutem Vorbescheid vom

20. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Rente an ( Urk. 7/251). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Februar 2012 , ergänzt mit Schreiben vom 29. März und vom 10. Mai 2012,

Einwände ( Urk. 7/253, Urk. 7/257).

Mit Schreiben vom 3. September 2012 orientierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle ausserdem über eine Ver schlech terung ihres Gesundheitszustandes in Bezug auf die Rückenbeschwerden ( Urk. 7/261) . Die IV-Stelle holte in der Folge bei der B.___ AG den Arbeit geberbericht vom 22. Mai 2013 ein ( Urk. 7/264) . Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle eine weitere Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes

aufgrund zusätzlich er Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 7/267) sowi e mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zudem neue Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose ( Urk. 7/271) mit . Mit neuem Vorbescheid vom 24. Juli 2013 kündigte die IV-Stelle die rück wirkende Aufhebung der bisherige n halbe n Invalidenrente per 1. Januar 2010 an (Urk. 7/275). Hiergegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom 12. September 2013 wiederum Einwände (Urk. 7/279). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die bis he rige halbe Rente wie angekündigt rückwirkend per 1. Januar 2010 auf und hielt zudem fest, dass für die Zeit ab 1. Februar 2010 eine Meldepflicht verletzung vorliege und die im Jahre 2011 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen zu rückzuerstatten seien, worüber eine separate Ver fügung ergehen werde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

4. November 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

2. Oktober 2013 sei aufzuheben und es seien ihr nach wie vor die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). D ie Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. Dezember 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ( Lohn struktur erhebungen , LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Doku mentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) heran ge zogen werden (BGE 135 V 297 E.

5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 ). 1.3

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. 1.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013 E. 4.2). 1.4.3

Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss

Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 in Ver bin dung mit Art. 88 bis

Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz 15 ). Trifft dies zu, sind sol cherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil e des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3 ).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214

E. 2a S. 218; SVR 2012 I V Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013

vom 2 2. April 2013 E. 4.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht liege seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. Mai 2007 ( Urk. 7/186) keine Ver änderung des Gesundheitszustandes vor. D i e Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 60 % arbeitsfähig, jedoch habe sich das effektiv erzielte Invalideneinkommen erheblich erhöht, weshalb sich eine Überprüfung der Rente rechtfertige. Der Einkommensvergleich im Jahr 2010 ergebe mit einem Valideneinkommen von Fr. 75‘680.-- und einem In vali denein kommen von Fr. 60‘090.-- einen Invaliditätsgrad von 21 % . Auch in den Jahren 2011 und 2012 habe sie mit Fr. 67‘593.-- und mit Fr. 68‘015.-- erheblich mehr erwirtschaftet. Ausgehend von einem Durchschnittswert der letzten drei Jahre resultiere ein Invaliditätsgrad von 15

% und damit bestehe seit Januar 2010 kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin hätte zudem spä tes tens nach Erhalt der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 das er höhte Einkommen von Fr. 8‘554.15 der IV-Stelle melden müssen. D i e IV-Stelle habe von den veränderten Einkommensverhältnissen des Jahres 2010 jedoch erst mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 4. Januar 2012 und von je nen der Jahre 2011 und 2012 mit dem IK-Auszug vom 24. Mai 2013 erfahren. Die Rückforderungsansprüche für das Jahr 2010 seien verjährt, nicht jedoch jene für das Jahr 2011 und 201 2. Hierzu werde die Beschwerde führerin eine separate Rückforderungsverfügung erhalten ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in Bezug auf die cervikalen

Beschwerden, die neuen massiven Schulter- und Kniebeschwerden erheblich verschlechtert, weshalb die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gu tachten hätte ein holen müssen, was nachzuholen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall nicht nur zu 60 % , son dern zu 100 % als Kundenberaterin tätig wäre und daher ein um 40 % höheres Einkommen erzielen würde. Auf dieses Argument sei die Beschwerde gegnerin

in ihrer Begründung nicht eingegangen, worin eine krasse Verletzung des rechtli chen Gehörs zu sehen sei. Schon deshalb sei die Sache an die Be schwerdegeg nerin zurückzuweisen. In Bezug auf das massgebliche Invalidenein kommen sei zu beachten, dass sie aufgrund interner Versetzungen und Beför derungen seit 2010 in der günstigen Lage gewesen sei, als Einzige die lukra ti ven Kochvor führungen durchzuführen. Statt wie vorher allenfalls drei habe sie bis zu 12 Vorführungen pro Monat gehabt. Sie habe, um die Anstellung nicht zu verlie ren, im Sinne einer Übergangsphase wegen des Personalengpasses über das ihr zumutbare Arbeitspensum hinaus gearbeitet , was kurzfristig zu Über for derun gen und gesundheitlichen Beschwerden geführt habe. Bei den Mehr ein nahmen handle es sich nicht um ein dauerhaft erzielbares Einkommen. Hinzu komme, dass die B.___ mit der Änderungskündigung vom 23. August 2013 das Gehalt auf Fr. 2'700.-- reduziert und eine allfällige Erhöhung im Rahmen der ge nerellen Gehaltsüberprüfung für 2014 ausge schlossen habe. Das Invali denein kommen sei daher zu korrigieren. Für eine Rück forderung der bezogenen Ren ten l eistungen bestehe angesichts des ausge wiesenen Anspruchs und der Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes von vorneherein kein Anlass. Ins besondere liege keine Meldepflichtverletzung vor, zumal es im Rahmen des Re visionsverfahrens Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen sei, das Vali den einkommen abzuklären (Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3

Der formelle Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels Stellungnahme zu ihrem Vorbringen , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Kundenberaterin tätig wäre, ihren An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, ist vorab zu prüfen.

Die Be schwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid hinreichend , weshalb sie von keiner relevanten Gesundheitsve rschlechterung ausgehe, auf grund welcher Überlegungen und mit welchen Berechnungen sie ab dem 1. Ja nuar 2010 einen Invaliditätsgrad von unter 40 % festleg e und inwiefern sie eine Verletzung der Meldepflicht annehme. Dabei hielt sie insbesondere auch fest, wie und in welchem Betrag sie das Valideneinkommen

bestimmte ( Urk. 2 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid damit auch in dieser Frage sach gerecht an zu fechten und konnte ihr Anliegen mit d er Beschwerde gegen die Verfügung vom

2. Oktober 2013 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des A nspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken, zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). 2.4

Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der bis herigen halben Rente . Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeut same Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung recht fertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In medizinischer Hinsicht sind sich die Parteien darin einig, dass seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Mai 2007 ( Urk. 7/186) bis zur ange fochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 2 . Oktober 2013 ( Urk. 2), welche rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis in diesem Verfahren bildet ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), zumindest keine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist.

Strittig und zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum eine Veränderung in erwerb licher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat , welche eine per 1. Januar 2010 rückwirkende Auf hebung der bisherigen halben Rente rechtfertigt, und ob eine Verschlechterung des Gesundheits zu stan des einer solchen entgegensteht.

3. 3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2007 ( Urk. 7/186) war die Be schwerde gegnerin

in medizinischer Hinsicht gestützt auf das rheumatologische Gutach ten von Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom 1. Februar 2007 ( Urk. 7/172) von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Kochfachberaterin und in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne das Verharren in Zwangshaltungen ausgegangen ( Urk. 7/172/10-11, Urk. 7/186/4-5; Feststel lungsblatt vom 22. März 2007, Urk. 7/175/3-4).

Dr. D.___ hatte im Wesentlichen die Diagnosen eines

chro ni schen lumbo spondylogenen Syndroms links bei massiver Osteochon drose L5/S1 (dorsale Spondylose und alte minime verkalkte har te Diskushernie), einer Spon dyl arthrose , die den lateralen Rezessus links stenosiert , und eines cerviko verte bralen Syndrom s rechts bei leichter Protrusion C5/C6 gestellt (Urk. 7/172/9-10).

In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommen s

von den Ausführungen gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. November 2004 (Verfahren Nr. IV.2004.00435) ausgegangen, in welchem ein Validen einkommen

nach der vom Bundesamt für Statistik publizierten LSE , Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Frauen, für das Jahr 2002 von Fr. 70‘294.-- festgelegt worden war (Urk. 7/134/8 ) , und stützte sich dementsprechend auf den Durchschnittsl ohn gemäss der LSE 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Frauen, womit sie unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung den Betrag von Fr. 70‘04 6 .-- für das Jahr 2005 ermittelte ( Urk. 7/176/1, Urk. 7/186/5) . Zur Be stimmung des Invalideneinkommens von Fr. 32‘747.-- ging sie ebenfalls von der LSE 2004, Tabelle TA1, aus, jedoch auf grund des erworbenen Handelsdip loms vom Durch schnitts lohn im Sektor Dienst leistungen, Anforderungs niveau 3, Frauen (nach Abzug eines 10%igen leidensbedingten Abzuges und unter Berücksichtigun g einer Arbeitsfähigkeit von 60 %; Urk. 7/176/2, Urk. 7/186/5).

Dies bildet die massgebliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchs erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades. 3.2

3.2.1

Das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerde führerin betrug gemäss dem IK-Auszug bis Ende des Jahres 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- (Fr. 44‘213.-- von B.___ AG, Fr. 1‘245.-- von E.___ ), im Jahr 2008 insgesamt Fr. 46‘542.-- (Fr. 2‘773.-- von F.___ , Fr. 43‘542 von B.___ AG, Fr. 434.-- von G.___ AG), im Jahr 2009 Fr. 39‘945.-- ( B.___ AG) , im Jahr 2010 Fr. 60‘090.-- ( B.___ AG) , im Jahr 2011 Fr. 67‘593.-- ( B.___ AG) und im Jahr 2012 Fr. 68‘015.-- ( B.___ AG; Urk. 7/265).

Das

Invaliden einkommen war somit in jedem Jahr nach der Verfü gung vom 2 9. Mai 2007 erheblich höher ausgefallen, als bei deren Erlass ange nommen.

Zwar meldete die Beschwerdeführerin am 24. März 2010 eine Verschlechterung ihrer cervika len Rückenbeschwerden seit 2009 (Urk. 7/193),

dennoch vermochte sie das Ein kommen gerade im Jahr 2010 und in den folgenden zwei Jahren im Vergleich zu dem in der Verfügung vom 29. Mai 2007 festgehaltenen Invaliden ein kom men

von Fr. 32‘747.-- ( Urk. 7/186) zuerst annähernd und schliesslich mehr als zu verdoppeln. Obschon sie bereits in den Jahren 2007 bis 2009 deut lich mehr als Fr. 32‘747.-- erzielt hatte , erwähnte sie diesen Umstand auch in der Meldung vom 2 4. März 2010 nicht. 3.2.2

Zudem wurde

in den Jahren 2010 bis 2012 weder von Seiten de s behandelnden Arztes noch von den

be gutach tenden Ärzte n eine relevante Verschlechterung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt.

So attestierte der be handelnde Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, laut dem Bericht vom 4. Juni 2010 weiterhin eine 40%ige Arbeits unfähigkeit bei be kanntem lumbospondylogene m und cerviko vertebrale m

Schmerz syndrom (Urk. 7/198/2). Auch die Gutachter d es C.___ , wel che die Be schwerdeführerin am 23. November 2010 untersuchten und am 1 3. Januar 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchführten (Urk. 7/232/1), schlossen gemäss dem Gutachten vom 2. August 2011 auf eine 40%ige Leistungseinbusse bei medi zinisch-theoretisch ganz tägi ger Arbeits fähigkeit, mithin auf eine 40%ige Arbeitsunfähi gkeit in einer lei dens angepassten , wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger dauerndes Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper und ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopf höhe sowie ohne ganztägiges Sitzen respektive eine 60%ige Arbeits fähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Kunde n beraterin bei der B.___ AG . Als Diagnosen führten die C.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Chronisches lumbospondylogenes Syn drom links (Erstdiagnose 1990, ICD -10 M54.4) mit moyfaszialen Befunden am Beckenkamm beidseits linksbetont und gluteal links sowie Kettentendomyose

Tractus

iliotibialis links bis zum mittleren Drittel des lateralen Ober schenkels links, bei muskulärer Dekonditionierung und Haltungs in suffizienz , degenera tiven Veränderungen ( Osteochondrosen L5/S1, Spondyl arthrose L4/5 und L5/S1) im Röntgen vom 1 6. Mai 2011 sowie Status nach lumbo radikulärem

Reiz syndrom S1 links (Oktober 1991); 2. Chronisches zer viko spondylogenes Syndrom (Erstdiagnose zirka 2005, ICD-10 M53.1) bei mus kulärer Dekonditio n ierung mit Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion und Hyperkyphose cerviko thorakal , mit myofaszialen Befunden okzipital beidseits und Trapeziusmus kulatur beidseits rechtsbetont, radiologisch keine signifi kan ten degenerativen Veränderungen (Röntgen HWS vom 1 6. Mai 2011), Dis kus protrusionen vor allem C4/5 und C5/6 (Magnetresonanztomografie [MRT] HWS vom 22. Februar 2008); 3.

Arterielle Hypertonie mit/bei anamnestisch Links schenkelblock ; 4. Adi positas WHO Grad 1 ( Grösse 164.5 cm, Gewicht 84.5 kg, BMI 31,2 kg/m 2 ); 5. Anam n estisch Mehlallergie.

Insgesamt habe sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten medizinischen Gutachten vom Februar 2007 ( Urk. 7/172) weder verbessert noch s ignifikant verschlechtert (Urk. 7/232/21- 24 ). Davon ist auszugehen, zumal das Gutachten unstrittig alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

Die in der Folge mit Schreiben vom 3. September 2012 ( Urk. 7/261/1) geltend gemachte Verschlechterung der Beschwerden führten gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___ , Facha rzt für Innere Medizin, vom 30. August 2012 zwar zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. August bis 9. Septe mber 2012 (Urk. 7/270/3 ) , jedoch ist dies aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst nach drei Mona ten zu berück sichtigen ist, revisionsrechtlich nicht beachtlich . Auch dem Bericht der Klinik J.___ vom 5. April 2012, wo die Beschwerdeführerin am 5. April 2012 wegen ihrer cervikalen Beschwerden untersucht worden war (Urk. 7/276), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach hätten die Beschwer den nach einem Urlaubsaufenthalt entsprechend der wieder vermehrt erforderlichen körperlichen Be lastung zugenommen ( Urk. 7/276/1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Aus der Lohnübersicht der B.___ AG für das Jahr 2012 ( Urk. 7/264/9) ergibt sich zudem, dass die Beschwerde führerin allein im Juli und Oktober mit 59 und 23,4 Stunden deutlich unter einem 60%igen Pensum ( = 100, 8 Stunden pro Monat respektive 1 209, 6 Stunden pro Jahr nach Abzug von 4 Wochen Ferien ; 100

% = 2016 Stunden [ 48 Wochen x 42 Stunden , Urk. 7/264/2] ) arbeitete. Und gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2013 bestanden im Jahr 2012 lediglich

an den folgenden Daten eine krankheitsbedingte Abwesenheit mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit : vom 30. Januar bis 1. Februar, vom 18. August bis 9. September und vom 12. bis 16. Dezember ( Urk. 7/264/3). Auch hieraus lässt sich kein Hinweis auf eine län ger andauernde Arbeitsun fähigkeit über 40

% entnehmen .

Eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes machte die Beschwerde führerin erst wieder mit Schreiben vom 2 8. Mai 2013 geltend. Sie führte aus, dass sie die Schulter infiltrieren und ihr Arbeitspensum entsprechend reduzieren müsse ( Urk. 7/267). Gemäss dem Schreiben von Dr. I.___

vom 2 4. Mai 2013 überwies er die Beschwerdeführerin aufgrund einer Periarthritis humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts und einer Impingement Symptomatik seit zwei Monaten bei radiologisch sichtbaren Verkalkungen an die K.___ zur In filtration der rechten Schulter ( Urk. 7/266), welche laut dem Bericht der K.___ vom 2 8. Mai 2013 an eben diesem Tag vorgenommen wurde. Es sei eine intakte Rotatorenmanschette mit einer grobscholligen Ver kalkungsfigur am Ansatz der nicht retrahierten

Supraspinatussehne

darge stellt worden (Urk. 7/270/2) . Diesbezüglich attestierte Dr. I.___ eine 100%ige Ar beits un fähigkeit vom 2 4. bis 2 9. Mai 2013 ( Urk. 7/266/1 ). Eine da ran anschlies sende, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von über 40 % ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht.

Damit lag in der Zeit von März 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 keine erheb li che Verschlechterung des Gesundheits zu standes mit massgeblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 3.2.3

Im Schreiben v om 4. Juli 2013 schliesslich führte die Beschwerdeführerin nebst der Zunahme der lumbalen Beschwerden durch Arthrose auf Höhe L4/5, der Ausstrahlungen von der HWS C2/3 und C6 sowie der Schulterbeschwerden neu Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose auf. Sie habe Probleme mit dem Begehen von Treppen und schnellem Laufen. Da sich ihre Gesundheit innert kurzer Zeit verschlechtert habe (Zunahme von Schmerzen), müsse sie kürzer treten und sich körperlich weiter einschränken ( Urk. 7/271) . Dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 0. August 2013 ist zu entnehmen, dass am rechten Knie eine radiologisch nachweisliche Retropatellararthrose bestehe. Die Beschwerde führerin habe angegeben, gelegentlich einzusacken und im Treppen laufen sowie beim schräg L aufen eingeschränkt zu sein. Zudem sei nebst de m limitierenden be kann ten lumbospondylogenen Syndrom die rechte Schulter bei PHS calcarea

in der Beweglichkeit einge schränkt , wobei aktuell eine zweite Infiltration vor gesehen sei. Seines Erachtens lägen radiologisch klar definierte Affektionen vor, die den Vorzu stand gesundheitlich verschlechtert hätten. Daher sei von einer Herab setzung der Berentung abzusehen ( Urk. 7/277/1). Die Überweisung an die K.___ zur zweiten Infiltration an der rechten Schulter und an der LWS (letzte Infiltration im August 2012) nahm Dr. I.___ mit Schreiben vom 20. August 2013 vor ( Urk. 7/277/2).

Den Akten ist zur Auswirkung der von Dr. I.___ geschilderten zusätzlichen Beschwerden (lumbal, Schulter rechts) und Beschwerdebilder (Knie rechts) auf die Arbeitsfähigkeit nichts zu entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 gearbeitet hat (vgl. die Lohnübersicht bis April 2013, Urk. 7/264/10).

Es ist aufgrund dieser Akten lage und angesichts der hinzugekommenen Diagnosen an mehreren Körper stellen jedoch nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich ein geschränkt wurde/ wird und das Einkommen respektive die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduziert werden musste . Für die Zeit ab Juni 2013 fehlt es insofern an einer hinreichenden Entscheidgrundlage . Hierzu wird die Be schwerde gegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen haben .

3.2.4

Die sodann von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung der er werb l ichen Verhältnisse aufgrund der Vertragsänderung mit der B.___ AG vom 23. August 2013 ( Urk. 1 S. 11) gilt gemäss dem eingereichten Vertrag ( Urk. 3/3) erst per 1. Januar 2014, mithin ab einem Zeitpunkt, der nicht mehr im Überprüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun des gerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zur ange foch tenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2) liegt. Ob insofern ein Revi sions grund anzunehmen ist respektive ob sich hieraus eine erneute rele vante Änderung im Invaliditätsgrad ergibt , hat daher die Beschwerde gegnerin zu prüfen. 3. 3

Nach dem Gesagten stand der Anpassung de r Rente an die tat sächlichen erwerb lichen Ver hältnisse (höheres Invalideneinkommen) von März 2010 ( Ren tenrevisionszeitpunkt , Urk. 7/193) bis mindestens Ende Mai 201 3

k eine erhebli che Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit an dauernder Auswirkung auf die Arbeitsun fähigkeit entgegen , zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Koch fach-Kunden beraterin bei der B.___ AG un strittig optimal eingegliedert war/ ist und ihre Arbeitsfähigkeit erwerblich um setzen konn te/kann . Da der zu ermittelnde Invaliditätsgrad keine me dizinische, son dern eine w irtschaft liche Grösse ist (Art. 28 a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), ist die medizinisch-t heoretische Arbeitsfähigkeit hier letztlich zudem nicht ausschlag gebend ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 442/01 vom 4. April 2002 E. 2dd) .

Da zudem be zogen auf den Rentenrevisionszeitpunkt im März 2010 (Urk. 7/193) die Einkommens ver besserung im Sinne der Erhöhung des Jahreseinkommens um mindestens Fr. 1‘500.-- im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. dazu Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 5015-5016 ; BGE 137 V 369 ) gegeben war, ist m it der Be schwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrund es in erwerb licher Hinsicht aufgrund der Einkom menssteigerung seit der letzten Verfügung vom 29. Mai 2007 ( Urk. 7/186) zu bejahen .

4. 4.1

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teil as pek te des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Ist

- wie hier - ein Re visions grund gegeben, ist der Invaliditätsgrad somit auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Inva liditäts schätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E. 1.2 und 8 C_224/2009 vom 2 7. Juli 2009 E. 3.4; vgl. auch BGE 117 V 198

E. 4b). 4.2

In medizinischer Hinsicht ist wie bereits ausgeführt von 2007 bis mindestens Mai 2013 keine erhebliche Änderung mit beachtlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Es ist daher für diese Zeit weiterhin in der ange stammten Tätigkeit als Konditorin - Confiseuse

und in ausschliesslich sitzenden , körperlich schweren Tätigkeiten

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie in einer leidensangepassten ,

wechselbelastenden , körperlich leichten Tätigkeit ohne länger dauern des Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Ober kör per , ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopf höhe, ohne ganz tägiges Sitzen

und ohne Kontakt zu Mehlstaub von einer 40%igen Arbeitsun fähigkeit aus zu gehen , wobei das Invalideneinkommen davon unabhängig auf grund der effektiv erzielten Einnahmen zu ermitteln ist . 4.3 4.3.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 201 0

- zu er heben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4.3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Re vi sion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts werte zurückzu greifen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008

vom 2 8. August 2008 E. 3.2.2).

Die Beschwerde gegner in bestimmte das Valideneinkommen , indem sie das der Verfügung vom 29. Mai 2007 zugrunde gelegene Valideneinkommen von Fr. 70‘046.-- (2005, Urk. 7/186) unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick lung auf den Betrag von

Fr. 75‘ 680.-- hochrechnete (Urk. 2 S.

2, Urk. 7/248). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % als Kundenberaterin be i der B.___ AG tätig ( Urk. 1 S. 10 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zur Bestimmung des Validen einkommens nicht vom Einkommen bei der B.___ AG bei einem 100%igen Pensum auszugehen . Diese Tätigkeit wurde

ohne Festanstellung im Stundenlohn zuzüglich ver kaufsabhängiger Verkaufsprämien und nach jeweils vor gängiger Vereinbarung der Arbeitszeiten geleistet und vergütet ( Urk. 7/ 259 ) . Die Be schwerdeführerin hat diese mit Rücksicht auf ihre gesundheitlichen Ein schrän kungen aufgenommen. Es ist nicht über wiegend wahr scheinlich, dass sie ohne jegliche gesundheitliche Einschränkungen eine solch e An stellung angenommen hätte. Im Übrigen ist ihr angestammter Beruf Kon ditorin- Confiseuse ( Urk. 7/102/3), welchen sie aus gesundheitlichen Gründen (Mehl staub allergie , Urk. 7/134/6, Urk. 7/134/ 9 ) aufgeben musste. Wie schon im Urteil des Sozial versicherungs gericht s des Kantons Zürich IV.2004.00435 vom 29. November 2004 E. 3.2.2 (zur Begründung vgl. ebendort,

Urk. 7/134/7-8) sind die

LSE- Tabellenlöhne heran zuziehen .

Der

diesbezügliche Lohn für Frauen im privaten Sektor im Be reich Herstellung von Nahrungsmitteln für das Anforderungs ni veau 1+2 (Ver richtung höchst anspruchs voller und schwierigster Arbeite n re spektive Ver rich tung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten) betrug Fr. 5‘927.-- (LSE 2010, Tabelle TA1 ) , was unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchent lichen Arbeits zeit im Jahr 2010 von 41,6 (Die Volkswirtschaft , Heft 3/4-2015 , Tabelle B9.2 S.

8) einem Validen einkommen von Fr. 73‘968.95 ([12 x Fr. 5‘927.--] : 40 x 41,

6) entspricht.

4.3.3

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist Art. 31 IVG in der von Januar 2008 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung zu berücksichtigen. Danach sind bei einer Revision der Rente nur zwei Drittel der (um Fr. 1'500.- reduzierten) Einkommensverbesserung zu berücksichtigen (BGE 137 V 369). Im hier mass ge blichen Vergl eichsjahr 2010 erzielte die Beschwerdeführerin Fr. 60‘090.-- (Urk. 7/265 /1, Urk. 7/197/9, Urk. 7/264/7) . Somit ist eine Einkommensver bes se ru n g von Fr. 17‘228.65 (Fr. 60‘090.-- - Fr. 32‘747.-- [ Urk. 7/186]

- Fr. 1‘500.--

= Fr. 25‘843 .-- x 2/3) zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkom men von Fr. 49‘975.65 (Fr. 32‘747.-- + Fr. 17‘228.65) ergibt.

Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 73‘968.95 resultiert im Jahr 2010 bei einer Leistungseinbusse von Fr. 23‘993.30 ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 % , was keinen Anspruch auf eine Rente be gründet ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Weil die tatsächlich erzielten Einkommen, mithin das Invalideneinkommen von Januar 2011 bis April 2013 nachweislich

höher war en als im Jahr 2010 ( Urk. 7/ 264/10 , Urk. 7/265 /1 ), würden weitere Einkommens vergleiche

ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben

und somit zu demselben Ergeb nis führen , weshalb davon abzusehen ist .

Es ist somit festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Ja nuar 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 zu Recht einen Invaliditätsgrad von unter 40 %

ermittelte

und damit eine rentenrelevante Einkommenseinbusse ver neinte. 5. 5.1

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück zuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungs auf wandes , des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Auf ent haltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 5.2

Dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der

Verfügung vom 29. Mai 2007 mit ihrer Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen er zielen würde, als darin mit Fr. 32‘747.-- angenommen worden war (Urk. 7/186) , zeichnete sich be reits Ende 2007 ab, da sie bis Ende 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- ( B.___ AG: Fr. 44‘213.--, E.___ : Fr. 1‘245.--) erwirtschaftet hatte (Urk. 7/265/2) . Da in den folgenden Jahren das Einkommen ebenfalls höher ausfiel (2008: Fr. 46‘542.--, 2009: Fr. 39‘945.-- ; Urk. 7/265/1-2 ), ging die Be schwerdegegnerin zu Recht spätestens ab Februar 2010, nachdem die Be schwer deführerin im Januar 2010 Fr. 8‘554.15 erzielt hatte ( Urk. 7/167/9), von einer Meldepflicht verletzung bezüglich der höheren Ein kom men aus ( Urk. 2 S. 3), wobei eine solche der Beschwerde führerin auch bereits ab einem früheren Zeit punkt hätte entgegen gehalten werden können, zumal die Be schwerde führerin auf ihre Meldep flicht in der Verfügung vom 29. Mai 2007 hingewiesen worden war (Urk. 7/186/5-6).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ( Urk. 1 S. 10 ff.) , vermag daran nichts zu än dern. Bei einem über fünf Jahre stets zwischen 22 bis 108 % hö he ren Ein kommen (2007 um Fr. 12‘711.--, 2008 um Fr. 13‘795.--, 2009 um Fr. 7‘198.--,

2010 um Fr. 27‘343.--,

2011 um Fr. 34‘846.--,

2012 um Fr. 35‘268.--) ist durchaus von einem dauerhaft höheren Einkommen auszu ge hen, das die Beschwerdeführerin hätte melden müssen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Einkommen auf grund des Stundenlohns respektive der unregelmässigen Einsätze und Verkaufs mengen, der verschiedenen Tätigkeiten und - wie behauptet , aber nicht belegt

- wegen Personalengpässen unregel mäs sig ausfielen. Denn es ist allein Sache der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine ge meldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_127/2013 vom 2 2. April 2013 E. 4 .3.2 mit Hinweis ). 5 .3

Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung ( Art. 77 IVV und Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV) ist somit erfüllt. Denn die Beschwerde führerin hätte angesichts der deutlich höheren Einkommen mit der ihr zumut baren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die massgebliche meldungspflichtige Veränderung und die mögliche Aus wirkung einer derartigen Einkommenslage auf den Rentenanspruch spätes tens ab Februar 2010 erkennen müssen. Somit ist mit der Beschwerdegeg nerin von einem schuldhaften Fehlverhalten im Sinne einer mindestens leichte n Fahr lässigkeit auszugehen, was genügt ( vgl. BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 I V Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013

vom 2 2. April 2013 E. 4.1). Dies führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung per Januar 2010 bis min destens Mai 2013 und zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogene r

Renten betreff nisse

( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV , Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ).

Da die Beschwerdegegnerin zur Frage der Höhe der Rückforderung im an gefoch tenen Entscheid auf eine separate Verfügung verwiesen hat (Urk.

2 S. 4), ist mangels Anfech tungsgegenstand

darüber an dieser Stelle nicht zu be finden. Ausserdem kann - wie ausgeführt (vgl. Erwägung 3.2.3 hiervor) - die Renten auf hebung respektive der Rentena nspruch bezüglich des Zeitraums ab Juni 2013 mangels

genügender Sachverhaltsabklärung in medizinischer und erwerb licher Hinsicht (tatsächliches Einkommen, Arbeits [ un ] fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit) nicht abschliessend beurteilt werden . 6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzuändern , als festzustellen ist, dass die bis herige halbe Rente rückwirkend ab

1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 aufzuhe ben ist und diesbezüglich grund sätzlich eine Rückerstattungs pflicht

unrecht mäs sig bezogener Renten betreff nisse

besteht sowie dass die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen ,

h ernach erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 verfüge . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens wei se auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Be schwerdeführerin nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Ge richtskosten der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerde gegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Pro zessent schädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) . Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzu set zen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘725.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom

2. Oktober 2013 mit der Feststellung , dass die bisherige halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 auf gehoben wird und grund sätzlich eine Rückerstattungspflicht un rechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse be steht ,

insofern aufgehoben wird, als ab Juni 2013 ein Rentenanspruch verneint wurde, und die Sache wird an die Be schwerde gegnerin

zurückgewiesen , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel so wie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte

Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 725 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ( Lohn struktur erhebungen , LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Doku mentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) heran ge zogen werden (BGE 135 V 297 E.

5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 ).

E. 1.3 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.

E. 1.4.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013 E. 4.2).

E. 1.4.3 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss

Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 in Ver bin dung mit Art. 88 bis

Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz 15 ). Trifft dies zu, sind sol cherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil e des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3 ).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214

E. 2a S. 218; SVR 2012 I V Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013

vom 2 2. April 2013 E. 4.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht liege seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. Mai 2007 ( Urk. 7/186) keine Ver änderung des Gesundheitszustandes vor. D i e Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 60 % arbeitsfähig, jedoch habe sich das effektiv erzielte Invalideneinkommen erheblich erhöht, weshalb sich eine Überprüfung der Rente rechtfertige. Der Einkommensvergleich im Jahr 2010 ergebe mit einem Valideneinkommen von Fr. 75‘680.-- und einem In vali denein kommen von Fr. 60‘090.-- einen Invaliditätsgrad von 21 % . Auch in den Jahren 2011 und 2012 habe sie mit Fr. 67‘593.-- und mit Fr. 68‘015.-- erheblich mehr erwirtschaftet. Ausgehend von einem Durchschnittswert der letzten drei Jahre resultiere ein Invaliditätsgrad von 15

% und damit bestehe seit Januar 2010 kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin hätte zudem spä tes tens nach Erhalt der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 das er höhte Einkommen von Fr. 8‘554.15 der IV-Stelle melden müssen. D i e IV-Stelle habe von den veränderten Einkommensverhältnissen des Jahres 2010 jedoch erst mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 4. Januar 2012 und von je nen der Jahre 2011 und 2012 mit dem IK-Auszug vom 24. Mai 2013 erfahren. Die Rückforderungsansprüche für das Jahr 2010 seien verjährt, nicht jedoch jene für das Jahr 2011 und 201 2. Hierzu werde die Beschwerde führerin eine separate Rückforderungsverfügung erhalten ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in Bezug auf die cervikalen

Beschwerden, die neuen massiven Schulter- und Kniebeschwerden erheblich verschlechtert, weshalb die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gu tachten hätte ein holen müssen, was nachzuholen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall nicht nur zu 60 % , son dern zu 100 % als Kundenberaterin tätig wäre und daher ein um 40 % höheres Einkommen erzielen würde. Auf dieses Argument sei die Beschwerde gegnerin

in ihrer Begründung nicht eingegangen, worin eine krasse Verletzung des rechtli chen Gehörs zu sehen sei. Schon deshalb sei die Sache an die Be schwerdegeg nerin zurückzuweisen. In Bezug auf das massgebliche Invalidenein kommen sei zu beachten, dass sie aufgrund interner Versetzungen und Beför derungen seit 2010 in der günstigen Lage gewesen sei, als Einzige die lukra ti ven Kochvor führungen durchzuführen. Statt wie vorher allenfalls drei habe sie bis zu 12 Vorführungen pro Monat gehabt. Sie habe, um die Anstellung nicht zu verlie ren, im Sinne einer Übergangsphase wegen des Personalengpasses über das ihr zumutbare Arbeitspensum hinaus gearbeitet , was kurzfristig zu Über for derun gen und gesundheitlichen Beschwerden geführt habe. Bei den Mehr ein nahmen handle es sich nicht um ein dauerhaft erzielbares Einkommen. Hinzu komme, dass die B.___ mit der Änderungskündigung vom 23. August 2013 das Gehalt auf Fr. 2'700.-- reduziert und eine allfällige Erhöhung im Rahmen der ge nerellen Gehaltsüberprüfung für 2014 ausge schlossen habe. Das Invali denein kommen sei daher zu korrigieren. Für eine Rück forderung der bezogenen Ren ten l eistungen bestehe angesichts des ausge wiesenen Anspruchs und der Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes von vorneherein kein Anlass. Ins besondere liege keine Meldepflichtverletzung vor, zumal es im Rahmen des Re visionsverfahrens Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen sei, das Vali den einkommen abzuklären (Urk. 1 S.

E. 4 /4, Urk. 7/8/2 , Urk. 7/13/1 , Urk. 7/24/1 , Urk. 7/43/1, Urk. 7/232/19 ).

Am 17. Januar 1992 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denver siche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/4) . Die damals zustän dig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich

wies das Rentenbegehren am

3. Juni 1994 ab (Urk. 7/ 38 ) .

Im weiteren Verlauf war die Ver sicherte als Ser vice-Aushilfe tätig (Urk. 7/ 47 /1). Als erneut Rückenprobleme auf traten, ersuchte sie die Invaliden versicherung am 19. Oktober 1999 um Umschulung

(Urk. 7/43) . Ab dem

1. Januar 2000 trat die Versicherte eine Teil zeitstelle bei der Y.___ AG an , wo sie zunächst bis Ende Februar 2002 als Kan tinen betreuerin

und a b März 2002 als Lagersachbear beiterin mit Spe ditions aufgaben

tätig

war (Urk. 7/ 85/1 , Urk . 7/ 85/5-6 , Urk. 7/101/5 , Urk. 7/123 ). Berufs begleitend ab sol vierte sie im Rahmen beruflicher Mass nahmen der I nvalidenversicherung eine kaufmännische Um schulung ( Urk. 7/86) an der Z.___ , welche sie mit Bürofachdiplom VSH/ Handels diplom VSH

vom 7. Februar 2004 abschloss (Urk. 7/ 99 , Urk. 7/ 101 /1 ). Mit Verfügung vom 26. März 2004 stellte die

nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass die Versicherte die Umschulung erfolgreich abge schlos sen habe und sie nun mehr in der Lage sei , in einer behin derungs an gepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzie len ( Urk. 7/106) . Die dagegen von der Versicherten am 19. April 2004 erhobene Ein sprache (Urk. 7/107) wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2004 abgewiesen ( Urk. 7/ 120 ) . Dagegen erhob die Ver sicherte Beschwerde ( Urk. 7/122/3) , welche das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2004 im Verfahren Nr.

IV.2004.00435 in dem Sinne guthiess, dass nach erfolgter Ab klärung weiterer Eingliederungsmass nahmen darüber neu zu verfügen sei (Urk. 7/134/9).

Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 1. November 2005 fest, dass zur Zeit keine weiteren beruflichen Mass nahmen möglich seien und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/158).

E. 4.1 Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teil as pek te des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Ist

- wie hier - ein Re visions grund gegeben, ist der Invaliditätsgrad somit auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Inva liditäts schätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E. 1.2 und 8 C_224/2009 vom 2 7. Juli 2009 E. 3.4; vgl. auch BGE 117 V 198

E. 4b).

E. 4.2 In medizinischer Hinsicht ist wie bereits ausgeführt von 2007 bis mindestens Mai 2013 keine erhebliche Änderung mit beachtlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Es ist daher für diese Zeit weiterhin in der ange stammten Tätigkeit als Konditorin - Confiseuse

und in ausschliesslich sitzenden , körperlich schweren Tätigkeiten

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie in einer leidensangepassten ,

wechselbelastenden , körperlich leichten Tätigkeit ohne länger dauern des Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Ober kör per , ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopf höhe, ohne ganz tägiges Sitzen

und ohne Kontakt zu Mehlstaub von einer 40%igen Arbeitsun fähigkeit aus zu gehen , wobei das Invalideneinkommen davon unabhängig auf grund der effektiv erzielten Einnahmen zu ermitteln ist .

E. 4.3.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 201 0

- zu er heben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

E. 4.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Re vi sion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts werte zurückzu greifen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008

vom 2 8. August 2008 E. 3.2.2).

Die Beschwerde gegner in bestimmte das Valideneinkommen , indem sie das der Verfügung vom 29. Mai 2007 zugrunde gelegene Valideneinkommen von Fr. 70‘046.-- (2005, Urk. 7/186) unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick lung auf den Betrag von

Fr. 75‘ 680.-- hochrechnete (Urk. 2 S.

2, Urk. 7/248). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % als Kundenberaterin be i der B.___ AG tätig ( Urk. 1 S.

E. 4.3.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist Art. 31 IVG in der von Januar 2008 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung zu berücksichtigen. Danach sind bei einer Revision der Rente nur zwei Drittel der (um Fr. 1'500.- reduzierten) Einkommensverbesserung zu berücksichtigen (BGE 137 V 369). Im hier mass ge blichen Vergl eichsjahr 2010 erzielte die Beschwerdeführerin Fr. 60‘090.-- (Urk. 7/265 /1, Urk. 7/197/9, Urk. 7/264/7) . Somit ist eine Einkommensver bes se ru n g von Fr. 17‘228.65 (Fr. 60‘090.-- - Fr. 32‘747.-- [ Urk. 7/186]

- Fr. 1‘500.--

= Fr. 25‘843 .-- x 2/3) zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkom men von Fr. 49‘975.65 (Fr. 32‘747.-- + Fr. 17‘228.65) ergibt.

Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 73‘968.95 resultiert im Jahr 2010 bei einer Leistungseinbusse von Fr. 23‘993.30 ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 % , was keinen Anspruch auf eine Rente be gründet ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Weil die tatsächlich erzielten Einkommen, mithin das Invalideneinkommen von Januar 2011 bis April 2013 nachweislich

höher war en als im Jahr 2010 ( Urk. 7/ 264/10 , Urk. 7/265 /1 ), würden weitere Einkommens vergleiche

ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben

und somit zu demselben Ergeb nis führen , weshalb davon abzusehen ist .

Es ist somit festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Ja nuar 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 zu Recht einen Invaliditätsgrad von unter 40 %

ermittelte

und damit eine rentenrelevante Einkommenseinbusse ver neinte. 5. 5.1

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück zuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungs auf wandes , des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Auf ent haltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 5.2

Dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der

Verfügung vom 29. Mai 2007 mit ihrer Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen er zielen würde, als darin mit Fr. 32‘747.-- angenommen worden war (Urk. 7/186) , zeichnete sich be reits Ende 2007 ab, da sie bis Ende 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- ( B.___ AG: Fr. 44‘213.--, E.___ : Fr. 1‘245.--) erwirtschaftet hatte (Urk. 7/265/2) . Da in den folgenden Jahren das Einkommen ebenfalls höher ausfiel (2008: Fr. 46‘542.--, 2009: Fr. 39‘945.-- ; Urk. 7/265/1-2 ), ging die Be schwerdegegnerin zu Recht spätestens ab Februar 2010, nachdem die Be schwer deführerin im Januar 2010 Fr. 8‘554.15 erzielt hatte ( Urk. 7/167/9), von einer Meldepflicht verletzung bezüglich der höheren Ein kom men aus ( Urk. 2 S. 3), wobei eine solche der Beschwerde führerin auch bereits ab einem früheren Zeit punkt hätte entgegen gehalten werden können, zumal die Be schwerde führerin auf ihre Meldep flicht in der Verfügung vom 29. Mai 2007 hingewiesen worden war (Urk. 7/186/5-6).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ( Urk. 1 S. 10 ff.) , vermag daran nichts zu än dern. Bei einem über fünf Jahre stets zwischen 22 bis 108 % hö he ren Ein kommen (2007 um Fr. 12‘711.--, 2008 um Fr. 13‘795.--, 2009 um Fr. 7‘198.--,

2010 um Fr. 27‘343.--,

2011 um Fr. 34‘846.--,

2012 um Fr. 35‘268.--) ist durchaus von einem dauerhaft höheren Einkommen auszu ge hen, das die Beschwerdeführerin hätte melden müssen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Einkommen auf grund des Stundenlohns respektive der unregelmässigen Einsätze und Verkaufs mengen, der verschiedenen Tätigkeiten und - wie behauptet , aber nicht belegt

- wegen Personalengpässen unregel mäs sig ausfielen. Denn es ist allein Sache der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine ge meldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_127/2013 vom 2 2. April 2013 E. 4 .3.2 mit Hinweis ). 5 .3

Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung ( Art. 77 IVV und Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV) ist somit erfüllt. Denn die Beschwerde führerin hätte angesichts der deutlich höheren Einkommen mit der ihr zumut baren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die massgebliche meldungspflichtige Veränderung und die mögliche Aus wirkung einer derartigen Einkommenslage auf den Rentenanspruch spätes tens ab Februar 2010 erkennen müssen. Somit ist mit der Beschwerdegeg nerin von einem schuldhaften Fehlverhalten im Sinne einer mindestens leichte n Fahr lässigkeit auszugehen, was genügt ( vgl. BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 I V Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013

vom 2 2. April 2013 E. 4.1). Dies führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung per Januar 2010 bis min destens Mai 2013 und zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogene r

Renten betreff nisse

( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV , Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ).

Da die Beschwerdegegnerin zur Frage der Höhe der Rückforderung im an gefoch tenen Entscheid auf eine separate Verfügung verwiesen hat (Urk.

2 S. 4), ist mangels Anfech tungsgegenstand

darüber an dieser Stelle nicht zu be finden. Ausserdem kann - wie ausgeführt (vgl. Erwägung 3.2.3 hiervor) - die Renten auf hebung respektive der Rentena nspruch bezüglich des Zeitraums ab Juni 2013 mangels

genügender Sachverhaltsabklärung in medizinischer und erwerb licher Hinsicht (tatsächliches Einkommen, Arbeits [ un ] fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit) nicht abschliessend beurteilt werden . 6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzuändern , als festzustellen ist, dass die bis herige halbe Rente rückwirkend ab

1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 aufzuhe ben ist und diesbezüglich grund sätzlich eine Rückerstattungs pflicht

unrecht mäs sig bezogener Renten betreff nisse

besteht sowie dass die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen ,

h ernach erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 verfüge . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens wei se auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Be schwerdeführerin nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Ge richtskosten der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerde gegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Pro zessent schädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) . Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzu set zen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘725.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom

2. Oktober 2013 mit der Feststellung , dass die bisherige halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 auf gehoben wird und grund sätzlich eine Rückerstattungspflicht un rechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse be steht ,

insofern aufgehoben wird, als ab Juni 2013 ein Rentenanspruch verneint wurde, und die Sache wird an die Be schwerde gegnerin

zurückgewiesen , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel so wie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte

Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 725 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 6 .-- für das Jahr 2005 ermittelte ( Urk. 7/176/1, Urk. 7/186/5) . Zur Be stimmung des Invalideneinkommens von Fr. 32‘747.-- ging sie ebenfalls von der LSE 2004, Tabelle TA1, aus, jedoch auf grund des erworbenen Handelsdip loms vom Durch schnitts lohn im Sektor Dienst leistungen, Anforderungs niveau 3, Frauen (nach Abzug eines 10%igen leidensbedingten Abzuges und unter Berücksichtigun g einer Arbeitsfähigkeit von 60 %; Urk. 7/176/2, Urk. 7/186/5).

Dies bildet die massgebliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchs erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades. 3.2

3.2.1

Das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerde führerin betrug gemäss dem IK-Auszug bis Ende des Jahres 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- (Fr. 44‘213.-- von B.___ AG, Fr. 1‘245.-- von E.___ ), im Jahr 2008 insgesamt Fr. 46‘542.-- (Fr. 2‘773.-- von F.___ , Fr. 43‘542 von B.___ AG, Fr. 434.-- von G.___ AG), im Jahr 2009 Fr. 39‘945.-- ( B.___ AG) , im Jahr 2010 Fr. 60‘090.-- ( B.___ AG) , im Jahr 2011 Fr. 67‘593.-- ( B.___ AG) und im Jahr 2012 Fr. 68‘015.-- ( B.___ AG; Urk. 7/265).

Das

Invaliden einkommen war somit in jedem Jahr nach der Verfü gung vom 2 9. Mai 2007 erheblich höher ausgefallen, als bei deren Erlass ange nommen.

Zwar meldete die Beschwerdeführerin am 24. März 2010 eine Verschlechterung ihrer cervika len Rückenbeschwerden seit 2009 (Urk. 7/193),

dennoch vermochte sie das Ein kommen gerade im Jahr 2010 und in den folgenden zwei Jahren im Vergleich zu dem in der Verfügung vom 29. Mai 2007 festgehaltenen Invaliden ein kom men

von Fr. 32‘747.-- ( Urk. 7/186) zuerst annähernd und schliesslich mehr als zu verdoppeln. Obschon sie bereits in den Jahren 2007 bis 2009 deut lich mehr als Fr. 32‘747.-- erzielt hatte , erwähnte sie diesen Umstand auch in der Meldung vom 2 4. März 2010 nicht. 3.2.2

Zudem wurde

in den Jahren 2010 bis 2012 weder von Seiten de s behandelnden Arztes noch von den

be gutach tenden Ärzte n eine relevante Verschlechterung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt.

So attestierte der be handelnde Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, laut dem Bericht vom 4. Juni 2010 weiterhin eine 40%ige Arbeits unfähigkeit bei be kanntem lumbospondylogene m und cerviko vertebrale m

Schmerz syndrom (Urk. 7/198/2). Auch die Gutachter d es C.___ , wel che die Be schwerdeführerin am 23. November 2010 untersuchten und am 1 3. Januar 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchführten (Urk. 7/232/1), schlossen gemäss dem Gutachten vom 2. August 2011 auf eine 40%ige Leistungseinbusse bei medi zinisch-theoretisch ganz tägi ger Arbeits fähigkeit, mithin auf eine 40%ige Arbeitsunfähi gkeit in einer lei dens angepassten , wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger dauerndes Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper und ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopf höhe sowie ohne ganztägiges Sitzen respektive eine 60%ige Arbeits fähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Kunde n beraterin bei der B.___ AG . Als Diagnosen führten die C.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Chronisches lumbospondylogenes Syn drom links (Erstdiagnose 1990, ICD -10 M54.4) mit moyfaszialen Befunden am Beckenkamm beidseits linksbetont und gluteal links sowie Kettentendomyose

Tractus

iliotibialis links bis zum mittleren Drittel des lateralen Ober schenkels links, bei muskulärer Dekonditionierung und Haltungs in suffizienz , degenera tiven Veränderungen ( Osteochondrosen L5/S1, Spondyl arthrose L4/5 und L5/S1) im Röntgen vom 1 6. Mai 2011 sowie Status nach lumbo radikulärem

Reiz syndrom S1 links (Oktober 1991); 2. Chronisches zer viko spondylogenes Syndrom (Erstdiagnose zirka 2005, ICD-10 M53.1) bei mus kulärer Dekonditio n ierung mit Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion und Hyperkyphose cerviko thorakal , mit myofaszialen Befunden okzipital beidseits und Trapeziusmus kulatur beidseits rechtsbetont, radiologisch keine signifi kan ten degenerativen Veränderungen (Röntgen HWS vom 1 6. Mai 2011), Dis kus protrusionen vor allem C4/5 und C5/6 (Magnetresonanztomografie [MRT] HWS vom 22. Februar 2008); 3.

Arterielle Hypertonie mit/bei anamnestisch Links schenkelblock ; 4. Adi positas WHO Grad 1 ( Grösse 164.5 cm, Gewicht 84.5 kg, BMI 31,2 kg/m 2 ); 5. Anam n estisch Mehlallergie.

Insgesamt habe sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten medizinischen Gutachten vom Februar 2007 ( Urk. 7/172) weder verbessert noch s ignifikant verschlechtert (Urk. 7/232/21- 24 ). Davon ist auszugehen, zumal das Gutachten unstrittig alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

Die in der Folge mit Schreiben vom 3. September 2012 ( Urk. 7/261/1) geltend gemachte Verschlechterung der Beschwerden führten gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___ , Facha rzt für Innere Medizin, vom 30. August 2012 zwar zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. August bis 9. Septe mber 2012 (Urk. 7/270/3 ) , jedoch ist dies aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst nach drei Mona ten zu berück sichtigen ist, revisionsrechtlich nicht beachtlich . Auch dem Bericht der Klinik J.___ vom 5. April 2012, wo die Beschwerdeführerin am 5. April 2012 wegen ihrer cervikalen Beschwerden untersucht worden war (Urk. 7/276), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach hätten die Beschwer den nach einem Urlaubsaufenthalt entsprechend der wieder vermehrt erforderlichen körperlichen Be lastung zugenommen ( Urk. 7/276/1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Aus der Lohnübersicht der B.___ AG für das Jahr 2012 ( Urk. 7/264/9) ergibt sich zudem, dass die Beschwerde führerin allein im Juli und Oktober mit 59 und 23,4 Stunden deutlich unter einem 60%igen Pensum ( = 100,

E. 8 Stunden pro Monat respektive 1 209, 6 Stunden pro Jahr nach Abzug von 4 Wochen Ferien ; 100

% = 2016 Stunden [ 48 Wochen x 42 Stunden , Urk. 7/264/2] ) arbeitete. Und gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2013 bestanden im Jahr 2012 lediglich

an den folgenden Daten eine krankheitsbedingte Abwesenheit mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit : vom 30. Januar bis 1. Februar, vom 18. August bis 9. September und vom 12. bis 16. Dezember ( Urk. 7/264/3). Auch hieraus lässt sich kein Hinweis auf eine län ger andauernde Arbeitsun fähigkeit über 40

% entnehmen .

Eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes machte die Beschwerde führerin erst wieder mit Schreiben vom 2 8. Mai 2013 geltend. Sie führte aus, dass sie die Schulter infiltrieren und ihr Arbeitspensum entsprechend reduzieren müsse ( Urk. 7/267). Gemäss dem Schreiben von Dr. I.___

vom 2 4. Mai 2013 überwies er die Beschwerdeführerin aufgrund einer Periarthritis humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts und einer Impingement Symptomatik seit zwei Monaten bei radiologisch sichtbaren Verkalkungen an die K.___ zur In filtration der rechten Schulter ( Urk. 7/266), welche laut dem Bericht der K.___ vom 2 8. Mai 2013 an eben diesem Tag vorgenommen wurde. Es sei eine intakte Rotatorenmanschette mit einer grobscholligen Ver kalkungsfigur am Ansatz der nicht retrahierten

Supraspinatussehne

darge stellt worden (Urk. 7/270/2) . Diesbezüglich attestierte Dr. I.___ eine 100%ige Ar beits un fähigkeit vom 2 4. bis 2 9. Mai 2013 ( Urk. 7/266/1 ). Eine da ran anschlies sende, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von über 40 % ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht.

Damit lag in der Zeit von März 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 keine erheb li che Verschlechterung des Gesundheits zu standes mit massgeblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 3.2.3

Im Schreiben v om 4. Juli 2013 schliesslich führte die Beschwerdeführerin nebst der Zunahme der lumbalen Beschwerden durch Arthrose auf Höhe L4/5, der Ausstrahlungen von der HWS C2/3 und C6 sowie der Schulterbeschwerden neu Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose auf. Sie habe Probleme mit dem Begehen von Treppen und schnellem Laufen. Da sich ihre Gesundheit innert kurzer Zeit verschlechtert habe (Zunahme von Schmerzen), müsse sie kürzer treten und sich körperlich weiter einschränken ( Urk. 7/271) . Dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 0. August 2013 ist zu entnehmen, dass am rechten Knie eine radiologisch nachweisliche Retropatellararthrose bestehe. Die Beschwerde führerin habe angegeben, gelegentlich einzusacken und im Treppen laufen sowie beim schräg L aufen eingeschränkt zu sein. Zudem sei nebst de m limitierenden be kann ten lumbospondylogenen Syndrom die rechte Schulter bei PHS calcarea

in der Beweglichkeit einge schränkt , wobei aktuell eine zweite Infiltration vor gesehen sei. Seines Erachtens lägen radiologisch klar definierte Affektionen vor, die den Vorzu stand gesundheitlich verschlechtert hätten. Daher sei von einer Herab setzung der Berentung abzusehen ( Urk. 7/277/1). Die Überweisung an die K.___ zur zweiten Infiltration an der rechten Schulter und an der LWS (letzte Infiltration im August 2012) nahm Dr. I.___ mit Schreiben vom 20. August 2013 vor ( Urk. 7/277/2).

Den Akten ist zur Auswirkung der von Dr. I.___ geschilderten zusätzlichen Beschwerden (lumbal, Schulter rechts) und Beschwerdebilder (Knie rechts) auf die Arbeitsfähigkeit nichts zu entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 gearbeitet hat (vgl. die Lohnübersicht bis April 2013, Urk. 7/264/10).

Es ist aufgrund dieser Akten lage und angesichts der hinzugekommenen Diagnosen an mehreren Körper stellen jedoch nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich ein geschränkt wurde/ wird und das Einkommen respektive die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduziert werden musste . Für die Zeit ab Juni 2013 fehlt es insofern an einer hinreichenden Entscheidgrundlage . Hierzu wird die Be schwerde gegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen haben .

3.2.4

Die sodann von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung der er werb l ichen Verhältnisse aufgrund der Vertragsänderung mit der B.___ AG vom 23. August 2013 ( Urk. 1 S. 11) gilt gemäss dem eingereichten Vertrag ( Urk. 3/3) erst per 1. Januar 2014, mithin ab einem Zeitpunkt, der nicht mehr im Überprüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun des gerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zur ange foch tenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2) liegt. Ob insofern ein Revi sions grund anzunehmen ist respektive ob sich hieraus eine erneute rele vante Änderung im Invaliditätsgrad ergibt , hat daher die Beschwerde gegnerin zu prüfen. 3. 3

Nach dem Gesagten stand der Anpassung de r Rente an die tat sächlichen erwerb lichen Ver hältnisse (höheres Invalideneinkommen) von März 2010 ( Ren tenrevisionszeitpunkt , Urk. 7/193) bis mindestens Ende Mai 201 3

k eine erhebli che Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit an dauernder Auswirkung auf die Arbeitsun fähigkeit entgegen , zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Koch fach-Kunden beraterin bei der B.___ AG un strittig optimal eingegliedert war/ ist und ihre Arbeitsfähigkeit erwerblich um setzen konn te/kann . Da der zu ermittelnde Invaliditätsgrad keine me dizinische, son dern eine w irtschaft liche Grösse ist (Art. 28 a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), ist die medizinisch-t heoretische Arbeitsfähigkeit hier letztlich zudem nicht ausschlag gebend ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 442/01 vom 4. April 2002 E. 2dd) .

Da zudem be zogen auf den Rentenrevisionszeitpunkt im März 2010 (Urk. 7/193) die Einkommens ver besserung im Sinne der Erhöhung des Jahreseinkommens um mindestens Fr. 1‘500.-- im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. dazu Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 5015-5016 ; BGE 137 V 369 ) gegeben war, ist m it der Be schwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrund es in erwerb licher Hinsicht aufgrund der Einkom menssteigerung seit der letzten Verfügung vom 29. Mai 2007 ( Urk. 7/186) zu bejahen .

4.

E. 10 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zur Bestimmung des Validen einkommens nicht vom Einkommen bei der B.___ AG bei einem 100%igen Pensum auszugehen . Diese Tätigkeit wurde

ohne Festanstellung im Stundenlohn zuzüglich ver kaufsabhängiger Verkaufsprämien und nach jeweils vor gängiger Vereinbarung der Arbeitszeiten geleistet und vergütet ( Urk. 7/ 259 ) . Die Be schwerdeführerin hat diese mit Rücksicht auf ihre gesundheitlichen Ein schrän kungen aufgenommen. Es ist nicht über wiegend wahr scheinlich, dass sie ohne jegliche gesundheitliche Einschränkungen eine solch e An stellung angenommen hätte. Im Übrigen ist ihr angestammter Beruf Kon ditorin- Confiseuse ( Urk. 7/102/3), welchen sie aus gesundheitlichen Gründen (Mehl staub allergie , Urk. 7/134/6, Urk. 7/134/ 9 ) aufgeben musste. Wie schon im Urteil des Sozial versicherungs gericht s des Kantons Zürich IV.2004.00435 vom 29. November 2004 E. 3.2.2 (zur Begründung vgl. ebendort,

Urk. 7/134/7-8) sind die

LSE- Tabellenlöhne heran zuziehen .

Der

diesbezügliche Lohn für Frauen im privaten Sektor im Be reich Herstellung von Nahrungsmitteln für das Anforderungs ni veau 1+2 (Ver richtung höchst anspruchs voller und schwierigster Arbeite n re spektive Ver rich tung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten) betrug Fr. 5‘927.-- (LSE 2010, Tabelle TA1 ) , was unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchent lichen Arbeits zeit im Jahr 2010 von 41,6 (Die Volkswirtschaft , Heft 3/4-2015 , Tabelle B9.2 S.

8) einem Validen einkommen von Fr. 73‘968.95 ([12 x Fr. 5‘927.--] : 40 x 41,

6) entspricht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00998 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , gebor en 1958, is t gelernte Konditorin- Confiseuse

( Urk. 7/102/3 ). Seit mehreren Jahren leidet sie an einer Mehlallergie, seit 1990 zudem an lumbalen Rückenbeschwerden (Diskushernie bei L5/S1; Urk. 7/3, Urk. 7/ 36/8 ) sowie seit 2005 an Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) mit Aus strahlungen in die Extremitäten ( Urk. 7/232/21-23 , Urk. 7/276/1 ) . Ne ben ihrer Tätigkeit als Mutter und Hausfrau arbeitete die Ver sicherte mehrere Jahre als Hauswartin und bis zur ehelichen Trennung im Jahr 1999 als Teilzeitan ge stellte im Betrieb ihres Ehe mannes (Urk. 7/ 4 /4, Urk. 7/8/2 , Urk. 7/13/1 , Urk. 7/24/1 , Urk. 7/43/1, Urk. 7/232/19 ).

Am 17. Januar 1992 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen In vali denver siche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 7/4) . Die damals zustän dig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich

wies das Rentenbegehren am

3. Juni 1994 ab (Urk. 7/ 38 ) .

Im weiteren Verlauf war die Ver sicherte als Ser vice-Aushilfe tätig (Urk. 7/ 47 /1). Als erneut Rückenprobleme auf traten, ersuchte sie die Invaliden versicherung am 19. Oktober 1999 um Umschulung

(Urk. 7/43) . Ab dem

1. Januar 2000 trat die Versicherte eine Teil zeitstelle bei der Y.___ AG an , wo sie zunächst bis Ende Februar 2002 als Kan tinen betreuerin

und a b März 2002 als Lagersachbear beiterin mit Spe ditions aufgaben

tätig

war (Urk. 7/ 85/1 , Urk . 7/ 85/5-6 , Urk. 7/101/5 , Urk. 7/123 ). Berufs begleitend ab sol vierte sie im Rahmen beruflicher Mass nahmen der I nvalidenversicherung eine kaufmännische Um schulung ( Urk. 7/86) an der Z.___ , welche sie mit Bürofachdiplom VSH/ Handels diplom VSH

vom 7. Februar 2004 abschloss (Urk. 7/ 99 , Urk. 7/ 101 /1 ). Mit Verfügung vom 26. März 2004 stellte die

nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , fest, dass die Versicherte die Umschulung erfolgreich abge schlos sen habe und sie nun mehr in der Lage sei , in einer behin derungs an gepassten Tätigkeit ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzie len ( Urk. 7/106) . Die dagegen von der Versicherten am 19. April 2004 erhobene Ein sprache (Urk. 7/107) wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2004 abgewiesen ( Urk. 7/ 120 ) . Dagegen erhob die Ver sicherte Beschwerde ( Urk. 7/122/3) , welche das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2004 im Verfahren Nr.

IV.2004.00435 in dem Sinne guthiess, dass nach erfolgter Ab klärung weiterer Eingliederungsmass nahmen darüber neu zu verfügen sei (Urk. 7/134/9).

Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 1. November 2005 fest, dass zur Zeit keine weiteren beruflichen Mass nahmen möglich seien und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/158). 1.2

Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 11. Mai 2004

wegen zu neh men der Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug ange meldet (Urk. 7/111) . Nach Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Ver hältnisse verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom

10. September 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/128). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk.

7/132) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom

18. Juli 2005 ab ( Urk. 7/ 153 ).

Hiergegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Be schwer de, welche mit Urteil IV.2005.00987 vom 29. August 2006 in dem Sinne g utgeheissen wurde , dass nach ergänzender medizinischer Abklärung

über den Rentenan spruch ne u zu verfügen sei ( Urk. 7/165). Nach ergänzender Abklärung des Gesundheits zu standes der Versicherten (Urk. 7/169-172) und Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Vorbescheid vom 22. März 2007, Urk. 7/179 ) wurde der Ver sicher ten mit

Verfügung vom 29. Mai 2007 ab dem 1. Januar 2007 eine Vier tels rente und ab dem 1. April 2007 eine halbe Rente bei einem Invaliditäts g rad von 53 % zugesprochen (Urk. 7/186).

Dieser Entscheid erwuchs unange fochten in Rechts kraft.

Während des laufenden Rentenverfahrens hatte die Versicherte am 11. Oktober 2004 eine teilzeitliche Tätigkeit als Verkäuferin bei A.___ aufgenommen ( Urk. 7/136), welche Anstellung per Ende Januar 2006 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde ( Urk. 7/159/2). Seit August 2006 ist sie teil zeitlich als Kochfach-Kundenberaterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 7/172/4, Urk. 7/172/6, Urk. 7/197, Urk. 7/259). 1.3

Am 24. März 2010 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihrer Rückenbeschwerden auf Höhe der Halswirbel (Urk. 7/193). Mit Vorbe scheid vom 1 5. April 2011 kündigte die IV-Stelle nach Abklärungen der Ver hältnisse die Einstellung der bisherigen halben Invalidenrente an ( Urk. 7/223). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2011 , ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2011, Einwände (Urk. 7/226, Urk. 7/228). Am 2. August 2011 wurde von der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ das von der IV-Stelle Anfang September 2010 (Urk. 7/205) in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten mit Eva lu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) erstellt (Urk. 7/232 ).

Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. September 2011 eine Reduktion der bisherigen halben auf eine Viertelsrente an ( Urk. 7/238). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2011, ergänzt mit Schrei ben vom 6. Dezember 2011, Einwände (Urk. 7/240, Urk. 7/244). Mit erneutem Vorbescheid vom

20. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Rente an ( Urk. 7/251). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Februar 2012 , ergänzt mit Schreiben vom 29. März und vom 10. Mai 2012,

Einwände ( Urk. 7/253, Urk. 7/257).

Mit Schreiben vom 3. September 2012 orientierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle ausserdem über eine Ver schlech terung ihres Gesundheitszustandes in Bezug auf die Rückenbeschwerden ( Urk. 7/261) . Die IV-Stelle holte in der Folge bei der B.___ AG den Arbeit geberbericht vom 22. Mai 2013 ein ( Urk. 7/264) . Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle eine weitere Verschlechterung ihres Ge sundheitszustandes

aufgrund zusätzlich er Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 7/267) sowi e mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zudem neue Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose ( Urk. 7/271) mit . Mit neuem Vorbescheid vom 24. Juli 2013 kündigte die IV-Stelle die rück wirkende Aufhebung der bisherige n halbe n Invalidenrente per 1. Januar 2010 an (Urk. 7/275). Hiergegen erhob die Ver sicherte mit Schreiben vom 12. September 2013 wiederum Einwände (Urk. 7/279). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die bis he rige halbe Rente wie angekündigt rückwirkend per 1. Januar 2010 auf und hielt zudem fest, dass für die Zeit ab 1. Februar 2010 eine Meldepflicht verletzung vorliege und die im Jahre 2011 bis heute zu Unrecht bezogenen Leistungen zu rückzuerstatten seien, worüber eine separate Ver fügung ergehen werde ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

4. November 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom

2. Oktober 2013 sei aufzuheben und es seien ihr nach wie vor die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). D ie Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. Dezember 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ( Lohn struktur erhebungen , LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Doku mentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) heran ge zogen werden (BGE 135 V 297 E.

5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 ). 1.3

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. 1.4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013 E. 4.2). 1.4.3

Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss

Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 85 Abs. 2 in Ver bin dung mit Art. 88 bis

Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz 15 ). Trifft dies zu, sind sol cherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil e des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3 ).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214

E. 2a S. 218; SVR 2012 I V Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013

vom 2 2. April 2013 E. 4.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

2. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht liege seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. Mai 2007 ( Urk. 7/186) keine Ver änderung des Gesundheitszustandes vor. D i e Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 60 % arbeitsfähig, jedoch habe sich das effektiv erzielte Invalideneinkommen erheblich erhöht, weshalb sich eine Überprüfung der Rente rechtfertige. Der Einkommensvergleich im Jahr 2010 ergebe mit einem Valideneinkommen von Fr. 75‘680.-- und einem In vali denein kommen von Fr. 60‘090.-- einen Invaliditätsgrad von 21 % . Auch in den Jahren 2011 und 2012 habe sie mit Fr. 67‘593.-- und mit Fr. 68‘015.-- erheblich mehr erwirtschaftet. Ausgehend von einem Durchschnittswert der letzten drei Jahre resultiere ein Invaliditätsgrad von 15

% und damit bestehe seit Januar 2010 kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin hätte zudem spä tes tens nach Erhalt der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2010 das er höhte Einkommen von Fr. 8‘554.15 der IV-Stelle melden müssen. D i e IV-Stelle habe von den veränderten Einkommensverhältnissen des Jahres 2010 jedoch erst mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 4. Januar 2012 und von je nen der Jahre 2011 und 2012 mit dem IK-Auszug vom 24. Mai 2013 erfahren. Die Rückforderungsansprüche für das Jahr 2010 seien verjährt, nicht jedoch jene für das Jahr 2011 und 201 2. Hierzu werde die Beschwerde führerin eine separate Rückforderungsverfügung erhalten ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in Bezug auf die cervikalen

Beschwerden, die neuen massiven Schulter- und Kniebeschwerden erheblich verschlechtert, weshalb die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gu tachten hätte ein holen müssen, was nachzuholen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall nicht nur zu 60 % , son dern zu 100 % als Kundenberaterin tätig wäre und daher ein um 40 % höheres Einkommen erzielen würde. Auf dieses Argument sei die Beschwerde gegnerin

in ihrer Begründung nicht eingegangen, worin eine krasse Verletzung des rechtli chen Gehörs zu sehen sei. Schon deshalb sei die Sache an die Be schwerdegeg nerin zurückzuweisen. In Bezug auf das massgebliche Invalidenein kommen sei zu beachten, dass sie aufgrund interner Versetzungen und Beför derungen seit 2010 in der günstigen Lage gewesen sei, als Einzige die lukra ti ven Kochvor führungen durchzuführen. Statt wie vorher allenfalls drei habe sie bis zu 12 Vorführungen pro Monat gehabt. Sie habe, um die Anstellung nicht zu verlie ren, im Sinne einer Übergangsphase wegen des Personalengpasses über das ihr zumutbare Arbeitspensum hinaus gearbeitet , was kurzfristig zu Über for derun gen und gesundheitlichen Beschwerden geführt habe. Bei den Mehr ein nahmen handle es sich nicht um ein dauerhaft erzielbares Einkommen. Hinzu komme, dass die B.___ mit der Änderungskündigung vom 23. August 2013 das Gehalt auf Fr. 2'700.-- reduziert und eine allfällige Erhöhung im Rahmen der ge nerellen Gehaltsüberprüfung für 2014 ausge schlossen habe. Das Invali denein kommen sei daher zu korrigieren. Für eine Rück forderung der bezogenen Ren ten l eistungen bestehe angesichts des ausge wiesenen Anspruchs und der Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes von vorneherein kein Anlass. Ins besondere liege keine Meldepflichtverletzung vor, zumal es im Rahmen des Re visionsverfahrens Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen sei, das Vali den einkommen abzuklären (Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3

Der formelle Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe mangels Stellungnahme zu ihrem Vorbringen , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Kundenberaterin tätig wäre, ihren An spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt, ist vorab zu prüfen.

Die Be schwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid hinreichend , weshalb sie von keiner relevanten Gesundheitsve rschlechterung ausgehe, auf grund welcher Überlegungen und mit welchen Berechnungen sie ab dem 1. Ja nuar 2010 einen Invaliditätsgrad von unter 40 % festleg e und inwiefern sie eine Verletzung der Meldepflicht annehme. Dabei hielt sie insbesondere auch fest, wie und in welchem Betrag sie das Valideneinkommen

bestimmte ( Urk. 2 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid damit auch in dieser Frage sach gerecht an zu fechten und konnte ihr Anliegen mit d er Beschwerde gegen die Verfügung vom

2. Oktober 2013 (Urk. 2) vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Eine Verletzung der Be gründungs pflicht respek tive des A nspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken, zumal sich die Verwaltung recht sprechungsgemäss

auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). 2.4

Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der bis herigen halben Rente . Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeut same Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung recht fertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In medizinischer Hinsicht sind sich die Parteien darin einig, dass seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Mai 2007 ( Urk. 7/186) bis zur ange fochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 2 . Oktober 2013 ( Urk. 2), welche rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis in diesem Verfahren bildet ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), zumindest keine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist.

Strittig und zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum eine Veränderung in erwerb licher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat , welche eine per 1. Januar 2010 rückwirkende Auf hebung der bisherigen halben Rente rechtfertigt, und ob eine Verschlechterung des Gesundheits zu stan des einer solchen entgegensteht.

3. 3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2007 ( Urk. 7/186) war die Be schwerde gegnerin

in medizinischer Hinsicht gestützt auf das rheumatologische Gutach ten von Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom 1. Februar 2007 ( Urk. 7/172) von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Kochfachberaterin und in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo gramm und ohne das Verharren in Zwangshaltungen ausgegangen ( Urk. 7/172/10-11, Urk. 7/186/4-5; Feststel lungsblatt vom 22. März 2007, Urk. 7/175/3-4).

Dr. D.___ hatte im Wesentlichen die Diagnosen eines

chro ni schen lumbo spondylogenen Syndroms links bei massiver Osteochon drose L5/S1 (dorsale Spondylose und alte minime verkalkte har te Diskushernie), einer Spon dyl arthrose , die den lateralen Rezessus links stenosiert , und eines cerviko verte bralen Syndrom s rechts bei leichter Protrusion C5/C6 gestellt (Urk. 7/172/9-10).

In erwerblicher Hinsicht war die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommen s

von den Ausführungen gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. November 2004 (Verfahren Nr. IV.2004.00435) ausgegangen, in welchem ein Validen einkommen

nach der vom Bundesamt für Statistik publizierten LSE , Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Frauen, für das Jahr 2002 von Fr. 70‘294.-- festgelegt worden war (Urk. 7/134/8 ) , und stützte sich dementsprechend auf den Durchschnittsl ohn gemäss der LSE 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Frauen, womit sie unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung den Betrag von Fr. 70‘04 6 .-- für das Jahr 2005 ermittelte ( Urk. 7/176/1, Urk. 7/186/5) . Zur Be stimmung des Invalideneinkommens von Fr. 32‘747.-- ging sie ebenfalls von der LSE 2004, Tabelle TA1, aus, jedoch auf grund des erworbenen Handelsdip loms vom Durch schnitts lohn im Sektor Dienst leistungen, Anforderungs niveau 3, Frauen (nach Abzug eines 10%igen leidensbedingten Abzuges und unter Berücksichtigun g einer Arbeitsfähigkeit von 60 %; Urk. 7/176/2, Urk. 7/186/5).

Dies bildet die massgebliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchs erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades. 3.2

3.2.1

Das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerde führerin betrug gemäss dem IK-Auszug bis Ende des Jahres 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- (Fr. 44‘213.-- von B.___ AG, Fr. 1‘245.-- von E.___ ), im Jahr 2008 insgesamt Fr. 46‘542.-- (Fr. 2‘773.-- von F.___ , Fr. 43‘542 von B.___ AG, Fr. 434.-- von G.___ AG), im Jahr 2009 Fr. 39‘945.-- ( B.___ AG) , im Jahr 2010 Fr. 60‘090.-- ( B.___ AG) , im Jahr 2011 Fr. 67‘593.-- ( B.___ AG) und im Jahr 2012 Fr. 68‘015.-- ( B.___ AG; Urk. 7/265).

Das

Invaliden einkommen war somit in jedem Jahr nach der Verfü gung vom 2 9. Mai 2007 erheblich höher ausgefallen, als bei deren Erlass ange nommen.

Zwar meldete die Beschwerdeführerin am 24. März 2010 eine Verschlechterung ihrer cervika len Rückenbeschwerden seit 2009 (Urk. 7/193),

dennoch vermochte sie das Ein kommen gerade im Jahr 2010 und in den folgenden zwei Jahren im Vergleich zu dem in der Verfügung vom 29. Mai 2007 festgehaltenen Invaliden ein kom men

von Fr. 32‘747.-- ( Urk. 7/186) zuerst annähernd und schliesslich mehr als zu verdoppeln. Obschon sie bereits in den Jahren 2007 bis 2009 deut lich mehr als Fr. 32‘747.-- erzielt hatte , erwähnte sie diesen Umstand auch in der Meldung vom 2 4. März 2010 nicht. 3.2.2

Zudem wurde

in den Jahren 2010 bis 2012 weder von Seiten de s behandelnden Arztes noch von den

be gutach tenden Ärzte n eine relevante Verschlechterung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt.

So attestierte der be handelnde Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, laut dem Bericht vom 4. Juni 2010 weiterhin eine 40%ige Arbeits unfähigkeit bei be kanntem lumbospondylogene m und cerviko vertebrale m

Schmerz syndrom (Urk. 7/198/2). Auch die Gutachter d es C.___ , wel che die Be schwerdeführerin am 23. November 2010 untersuchten und am 1 3. Januar 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchführten (Urk. 7/232/1), schlossen gemäss dem Gutachten vom 2. August 2011 auf eine 40%ige Leistungseinbusse bei medi zinisch-theoretisch ganz tägi ger Arbeits fähigkeit, mithin auf eine 40%ige Arbeitsunfähi gkeit in einer lei dens angepassten , wechselbelastenden Tätigkeit ohne länger dauerndes Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper und ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopf höhe sowie ohne ganztägiges Sitzen respektive eine 60%ige Arbeits fähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als Kunde n beraterin bei der B.___ AG . Als Diagnosen führten die C.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Chronisches lumbospondylogenes Syn drom links (Erstdiagnose 1990, ICD -10 M54.4) mit moyfaszialen Befunden am Beckenkamm beidseits linksbetont und gluteal links sowie Kettentendomyose

Tractus

iliotibialis links bis zum mittleren Drittel des lateralen Ober schenkels links, bei muskulärer Dekonditionierung und Haltungs in suffizienz , degenera tiven Veränderungen ( Osteochondrosen L5/S1, Spondyl arthrose L4/5 und L5/S1) im Röntgen vom 1 6. Mai 2011 sowie Status nach lumbo radikulärem

Reiz syndrom S1 links (Oktober 1991); 2. Chronisches zer viko spondylogenes Syndrom (Erstdiagnose zirka 2005, ICD-10 M53.1) bei mus kulärer Dekonditio n ierung mit Haltungsinsuffizienz, Kopfprotraktion und Hyperkyphose cerviko thorakal , mit myofaszialen Befunden okzipital beidseits und Trapeziusmus kulatur beidseits rechtsbetont, radiologisch keine signifi kan ten degenerativen Veränderungen (Röntgen HWS vom 1 6. Mai 2011), Dis kus protrusionen vor allem C4/5 und C5/6 (Magnetresonanztomografie [MRT] HWS vom 22. Februar 2008); 3.

Arterielle Hypertonie mit/bei anamnestisch Links schenkelblock ; 4. Adi positas WHO Grad 1 ( Grösse 164.5 cm, Gewicht 84.5 kg, BMI 31,2 kg/m 2 ); 5. Anam n estisch Mehlallergie.

Insgesamt habe sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten medizinischen Gutachten vom Februar 2007 ( Urk. 7/172) weder verbessert noch s ignifikant verschlechtert (Urk. 7/232/21- 24 ). Davon ist auszugehen, zumal das Gutachten unstrittig alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt.

Die in der Folge mit Schreiben vom 3. September 2012 ( Urk. 7/261/1) geltend gemachte Verschlechterung der Beschwerden führten gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I.___ , Facha rzt für Innere Medizin, vom 30. August 2012 zwar zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. August bis 9. Septe mber 2012 (Urk. 7/270/3 ) , jedoch ist dies aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst nach drei Mona ten zu berück sichtigen ist, revisionsrechtlich nicht beachtlich . Auch dem Bericht der Klinik J.___ vom 5. April 2012, wo die Beschwerdeführerin am 5. April 2012 wegen ihrer cervikalen Beschwerden untersucht worden war (Urk. 7/276), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach hätten die Beschwer den nach einem Urlaubsaufenthalt entsprechend der wieder vermehrt erforderlichen körperlichen Be lastung zugenommen ( Urk. 7/276/1). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Aus der Lohnübersicht der B.___ AG für das Jahr 2012 ( Urk. 7/264/9) ergibt sich zudem, dass die Beschwerde führerin allein im Juli und Oktober mit 59 und 23,4 Stunden deutlich unter einem 60%igen Pensum ( = 100, 8 Stunden pro Monat respektive 1 209, 6 Stunden pro Jahr nach Abzug von 4 Wochen Ferien ; 100

% = 2016 Stunden [ 48 Wochen x 42 Stunden , Urk. 7/264/2] ) arbeitete. Und gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2013 bestanden im Jahr 2012 lediglich

an den folgenden Daten eine krankheitsbedingte Abwesenheit mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit : vom 30. Januar bis 1. Februar, vom 18. August bis 9. September und vom 12. bis 16. Dezember ( Urk. 7/264/3). Auch hieraus lässt sich kein Hinweis auf eine län ger andauernde Arbeitsun fähigkeit über 40

% entnehmen .

Eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes machte die Beschwerde führerin erst wieder mit Schreiben vom 2 8. Mai 2013 geltend. Sie führte aus, dass sie die Schulter infiltrieren und ihr Arbeitspensum entsprechend reduzieren müsse ( Urk. 7/267). Gemäss dem Schreiben von Dr. I.___

vom 2 4. Mai 2013 überwies er die Beschwerdeführerin aufgrund einer Periarthritis humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts und einer Impingement Symptomatik seit zwei Monaten bei radiologisch sichtbaren Verkalkungen an die K.___ zur In filtration der rechten Schulter ( Urk. 7/266), welche laut dem Bericht der K.___ vom 2 8. Mai 2013 an eben diesem Tag vorgenommen wurde. Es sei eine intakte Rotatorenmanschette mit einer grobscholligen Ver kalkungsfigur am Ansatz der nicht retrahierten

Supraspinatussehne

darge stellt worden (Urk. 7/270/2) . Diesbezüglich attestierte Dr. I.___ eine 100%ige Ar beits un fähigkeit vom 2 4. bis 2 9. Mai 2013 ( Urk. 7/266/1 ). Eine da ran anschlies sende, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von über 40 % ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht geltend gemacht.

Damit lag in der Zeit von März 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 keine erheb li che Verschlechterung des Gesundheits zu standes mit massgeblicher Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 3.2.3

Im Schreiben v om 4. Juli 2013 schliesslich führte die Beschwerdeführerin nebst der Zunahme der lumbalen Beschwerden durch Arthrose auf Höhe L4/5, der Ausstrahlungen von der HWS C2/3 und C6 sowie der Schulterbeschwerden neu Beschwerden am rechten Knie mit Arthrose auf. Sie habe Probleme mit dem Begehen von Treppen und schnellem Laufen. Da sich ihre Gesundheit innert kurzer Zeit verschlechtert habe (Zunahme von Schmerzen), müsse sie kürzer treten und sich körperlich weiter einschränken ( Urk. 7/271) . Dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 0. August 2013 ist zu entnehmen, dass am rechten Knie eine radiologisch nachweisliche Retropatellararthrose bestehe. Die Beschwerde führerin habe angegeben, gelegentlich einzusacken und im Treppen laufen sowie beim schräg L aufen eingeschränkt zu sein. Zudem sei nebst de m limitierenden be kann ten lumbospondylogenen Syndrom die rechte Schulter bei PHS calcarea

in der Beweglichkeit einge schränkt , wobei aktuell eine zweite Infiltration vor gesehen sei. Seines Erachtens lägen radiologisch klar definierte Affektionen vor, die den Vorzu stand gesundheitlich verschlechtert hätten. Daher sei von einer Herab setzung der Berentung abzusehen ( Urk. 7/277/1). Die Überweisung an die K.___ zur zweiten Infiltration an der rechten Schulter und an der LWS (letzte Infiltration im August 2012) nahm Dr. I.___ mit Schreiben vom 20. August 2013 vor ( Urk. 7/277/2).

Den Akten ist zur Auswirkung der von Dr. I.___ geschilderten zusätzlichen Beschwerden (lumbal, Schulter rechts) und Beschwerdebilder (Knie rechts) auf die Arbeitsfähigkeit nichts zu entnehmen. Auch ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 gearbeitet hat (vgl. die Lohnübersicht bis April 2013, Urk. 7/264/10).

Es ist aufgrund dieser Akten lage und angesichts der hinzugekommenen Diagnosen an mehreren Körper stellen jedoch nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch zusätzlich ein geschränkt wurde/ wird und das Einkommen respektive die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen reduziert werden musste . Für die Zeit ab Juni 2013 fehlt es insofern an einer hinreichenden Entscheidgrundlage . Hierzu wird die Be schwerde gegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen haben .

3.2.4

Die sodann von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung der er werb l ichen Verhältnisse aufgrund der Vertragsänderung mit der B.___ AG vom 23. August 2013 ( Urk. 1 S. 11) gilt gemäss dem eingereichten Vertrag ( Urk. 3/3) erst per 1. Januar 2014, mithin ab einem Zeitpunkt, der nicht mehr im Überprüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun des gerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zur ange foch tenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2) liegt. Ob insofern ein Revi sions grund anzunehmen ist respektive ob sich hieraus eine erneute rele vante Änderung im Invaliditätsgrad ergibt , hat daher die Beschwerde gegnerin zu prüfen. 3. 3

Nach dem Gesagten stand der Anpassung de r Rente an die tat sächlichen erwerb lichen Ver hältnisse (höheres Invalideneinkommen) von März 2010 ( Ren tenrevisionszeitpunkt , Urk. 7/193) bis mindestens Ende Mai 201 3

k eine erhebli che Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit an dauernder Auswirkung auf die Arbeitsun fähigkeit entgegen , zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Koch fach-Kunden beraterin bei der B.___ AG un strittig optimal eingegliedert war/ ist und ihre Arbeitsfähigkeit erwerblich um setzen konn te/kann . Da der zu ermittelnde Invaliditätsgrad keine me dizinische, son dern eine w irtschaft liche Grösse ist (Art. 28 a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), ist die medizinisch-t heoretische Arbeitsfähigkeit hier letztlich zudem nicht ausschlag gebend ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 442/01 vom 4. April 2002 E. 2dd) .

Da zudem be zogen auf den Rentenrevisionszeitpunkt im März 2010 (Urk. 7/193) die Einkommens ver besserung im Sinne der Erhöhung des Jahreseinkommens um mindestens Fr. 1‘500.-- im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (vgl. dazu Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 5015-5016 ; BGE 137 V 369 ) gegeben war, ist m it der Be schwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrund es in erwerb licher Hinsicht aufgrund der Einkom menssteigerung seit der letzten Verfügung vom 29. Mai 2007 ( Urk. 7/186) zu bejahen .

4. 4.1

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teil as pek te des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Ist

- wie hier - ein Re visions grund gegeben, ist der Invaliditätsgrad somit auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Inva liditäts schätzungen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E. 1.2 und 8 C_224/2009 vom 2 7. Juli 2009 E. 3.4; vgl. auch BGE 117 V 198

E. 4b). 4.2

In medizinischer Hinsicht ist wie bereits ausgeführt von 2007 bis mindestens Mai 2013 keine erhebliche Änderung mit beachtlicher Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ausgewiesen. Es ist daher für diese Zeit weiterhin in der ange stammten Tätigkeit als Konditorin - Confiseuse

und in ausschliesslich sitzenden , körperlich schweren Tätigkeiten

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie in einer leidensangepassten ,

wechselbelastenden , körperlich leichten Tätigkeit ohne länger dauern des Stehen mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Ober kör per , ohne länger dauernde Tätigkeit über Kopf höhe, ohne ganz tägiges Sitzen

und ohne Kontakt zu Mehlstaub von einer 40%igen Arbeitsun fähigkeit aus zu gehen , wobei das Invalideneinkommen davon unabhängig auf grund der effektiv erzielten Einnahmen zu ermitteln ist . 4.3 4.3.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali deneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 201 0

- zu er heben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4.3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Re vi sion nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts werte zurückzu greifen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008

vom 2 8. August 2008 E. 3.2.2).

Die Beschwerde gegner in bestimmte das Valideneinkommen , indem sie das der Verfügung vom 29. Mai 2007 zugrunde gelegene Valideneinkommen von Fr. 70‘046.-- (2005, Urk. 7/186) unter Berücksichtigung der Nominallohn ent wick lung auf den Betrag von

Fr. 75‘ 680.-- hochrechnete (Urk. 2 S.

2, Urk. 7/248). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % als Kundenberaterin be i der B.___ AG tätig ( Urk. 1 S. 10 ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zur Bestimmung des Validen einkommens nicht vom Einkommen bei der B.___ AG bei einem 100%igen Pensum auszugehen . Diese Tätigkeit wurde

ohne Festanstellung im Stundenlohn zuzüglich ver kaufsabhängiger Verkaufsprämien und nach jeweils vor gängiger Vereinbarung der Arbeitszeiten geleistet und vergütet ( Urk. 7/ 259 ) . Die Be schwerdeführerin hat diese mit Rücksicht auf ihre gesundheitlichen Ein schrän kungen aufgenommen. Es ist nicht über wiegend wahr scheinlich, dass sie ohne jegliche gesundheitliche Einschränkungen eine solch e An stellung angenommen hätte. Im Übrigen ist ihr angestammter Beruf Kon ditorin- Confiseuse ( Urk. 7/102/3), welchen sie aus gesundheitlichen Gründen (Mehl staub allergie , Urk. 7/134/6, Urk. 7/134/ 9 ) aufgeben musste. Wie schon im Urteil des Sozial versicherungs gericht s des Kantons Zürich IV.2004.00435 vom 29. November 2004 E. 3.2.2 (zur Begründung vgl. ebendort,

Urk. 7/134/7-8) sind die

LSE- Tabellenlöhne heran zuziehen .

Der

diesbezügliche Lohn für Frauen im privaten Sektor im Be reich Herstellung von Nahrungsmitteln für das Anforderungs ni veau 1+2 (Ver richtung höchst anspruchs voller und schwierigster Arbeite n re spektive Ver rich tung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten) betrug Fr. 5‘927.-- (LSE 2010, Tabelle TA1 ) , was unter Berücksichtigung der betriebs üblichen wöchent lichen Arbeits zeit im Jahr 2010 von 41,6 (Die Volkswirtschaft , Heft 3/4-2015 , Tabelle B9.2 S.

8) einem Validen einkommen von Fr. 73‘968.95 ([12 x Fr. 5‘927.--] : 40 x 41,

6) entspricht.

4.3.3

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist Art. 31 IVG in der von Januar 2008 bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung zu berücksichtigen. Danach sind bei einer Revision der Rente nur zwei Drittel der (um Fr. 1'500.- reduzierten) Einkommensverbesserung zu berücksichtigen (BGE 137 V 369). Im hier mass ge blichen Vergl eichsjahr 2010 erzielte die Beschwerdeführerin Fr. 60‘090.-- (Urk. 7/265 /1, Urk. 7/197/9, Urk. 7/264/7) . Somit ist eine Einkommensver bes se ru n g von Fr. 17‘228.65 (Fr. 60‘090.-- - Fr. 32‘747.-- [ Urk. 7/186]

- Fr. 1‘500.--

= Fr. 25‘843 .-- x 2/3) zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkom men von Fr. 49‘975.65 (Fr. 32‘747.-- + Fr. 17‘228.65) ergibt.

Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 73‘968.95 resultiert im Jahr 2010 bei einer Leistungseinbusse von Fr. 23‘993.30 ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 % , was keinen Anspruch auf eine Rente be gründet ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Weil die tatsächlich erzielten Einkommen, mithin das Invalideneinkommen von Januar 2011 bis April 2013 nachweislich

höher war en als im Jahr 2010 ( Urk. 7/ 264/10 , Urk. 7/265 /1 ), würden weitere Einkommens vergleiche

ebenfalls einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergeben

und somit zu demselben Ergeb nis führen , weshalb davon abzusehen ist .

Es ist somit festzuhalten , dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Ja nuar 2010 bis mindestens Ende Mai 2013 zu Recht einen Invaliditätsgrad von unter 40 %

ermittelte

und damit eine rentenrelevante Einkommenseinbusse ver neinte. 5. 5.1

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurück zuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungs auf wandes , des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Auf ent haltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaft lichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 5.2

Dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der

Verfügung vom 29. Mai 2007 mit ihrer Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen er zielen würde, als darin mit Fr. 32‘747.-- angenommen worden war (Urk. 7/186) , zeichnete sich be reits Ende 2007 ab, da sie bis Ende 2007 insgesamt Fr. 45‘458.-- ( B.___ AG: Fr. 44‘213.--, E.___ : Fr. 1‘245.--) erwirtschaftet hatte (Urk. 7/265/2) . Da in den folgenden Jahren das Einkommen ebenfalls höher ausfiel (2008: Fr. 46‘542.--, 2009: Fr. 39‘945.-- ; Urk. 7/265/1-2 ), ging die Be schwerdegegnerin zu Recht spätestens ab Februar 2010, nachdem die Be schwer deführerin im Januar 2010 Fr. 8‘554.15 erzielt hatte ( Urk. 7/167/9), von einer Meldepflicht verletzung bezüglich der höheren Ein kom men aus ( Urk. 2 S. 3), wobei eine solche der Beschwerde führerin auch bereits ab einem früheren Zeit punkt hätte entgegen gehalten werden können, zumal die Be schwerde führerin auf ihre Meldep flicht in der Verfügung vom 29. Mai 2007 hingewiesen worden war (Urk. 7/186/5-6).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ( Urk. 1 S. 10 ff.) , vermag daran nichts zu än dern. Bei einem über fünf Jahre stets zwischen 22 bis 108 % hö he ren Ein kommen (2007 um Fr. 12‘711.--, 2008 um Fr. 13‘795.--, 2009 um Fr. 7‘198.--,

2010 um Fr. 27‘343.--,

2011 um Fr. 34‘846.--,

2012 um Fr. 35‘268.--) ist durchaus von einem dauerhaft höheren Einkommen auszu ge hen, das die Beschwerdeführerin hätte melden müssen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Einkommen auf grund des Stundenlohns respektive der unregelmässigen Einsätze und Verkaufs mengen, der verschiedenen Tätigkeiten und - wie behauptet , aber nicht belegt

- wegen Personalengpässen unregel mäs sig ausfielen. Denn es ist allein Sache der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine ge meldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_127/2013 vom 2 2. April 2013 E. 4 .3.2 mit Hinweis ). 5 .3

Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung ( Art. 77 IVV und Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV) ist somit erfüllt. Denn die Beschwerde führerin hätte angesichts der deutlich höheren Einkommen mit der ihr zumut baren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die massgebliche meldungspflichtige Veränderung und die mögliche Aus wirkung einer derartigen Einkommenslage auf den Rentenanspruch spätes tens ab Februar 2010 erkennen müssen. Somit ist mit der Beschwerdegeg nerin von einem schuldhaften Fehlverhalten im Sinne einer mindestens leichte n Fahr lässigkeit auszugehen, was genügt ( vgl. BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 I V Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013

vom 2 2. April 2013 E. 4.1). Dies führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung per Januar 2010 bis min destens Mai 2013 und zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogene r

Renten betreff nisse

( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV , Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ).

Da die Beschwerdegegnerin zur Frage der Höhe der Rückforderung im an gefoch tenen Entscheid auf eine separate Verfügung verwiesen hat (Urk.

2 S. 4), ist mangels Anfech tungsgegenstand

darüber an dieser Stelle nicht zu be finden. Ausserdem kann - wie ausgeführt (vgl. Erwägung 3.2.3 hiervor) - die Renten auf hebung respektive der Rentena nspruch bezüglich des Zeitraums ab Juni 2013 mangels

genügender Sachverhaltsabklärung in medizinischer und erwerb licher Hinsicht (tatsächliches Einkommen, Arbeits [ un ] fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit) nicht abschliessend beurteilt werden . 6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzuändern , als festzustellen ist, dass die bis herige halbe Rente rückwirkend ab

1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 aufzuhe ben ist und diesbezüglich grund sätzlich eine Rückerstattungs pflicht

unrecht mäs sig bezogener Renten betreff nisse

besteht sowie dass die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen ,

h ernach erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 verfüge . 7.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens wei se auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Be schwerdeführerin nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, die Ge richtskosten der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerde gegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Pro zessent schädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) . Die Prozess entschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzu set zen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 1‘725.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom

2. Oktober 2013 mit der Feststellung , dass die bisherige halbe Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013 auf gehoben wird und grund sätzlich eine Rückerstattungspflicht un rechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse be steht ,

insofern aufgehoben wird, als ab Juni 2013 ein Rentenanspruch verneint wurde, und die Sache wird an die Be schwerde gegnerin

zurückgewiesen , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut über den Rentenanspruch ab Juni 2013 ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel so wie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine reduzierte

Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 725 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann