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IV.2013.00990

Arbeitsfähigkeit nach Schlaganfall und geltend gemachten kognitiven Einschränkungen; Würdigung MEDAS-Gutachten und neuropsychologisches Privatgutachten (BGE 8C_138/2015)

Zürich SozVersG · 2015-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, gelernter Z eichner für Maschinen bau und Industriekälteanlagen , ab solvierte ein e

Ausbildung zum Elektroin genieur FH und ein Nachdiplomstudium in Betriebswirtschaftslehre ( Urk. 8/6/5 ,

Urk. 8/7/4,

Urk. 8/4 1 / 2 ) . Zuletzt war er vom 1.

Oktober 2006 bis 3 1. Januar 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. Mai 2010) für die Firma Y.___ als Ge schäftsführer Central Europe und Delegierter des Ver waltungsrates tätig (Urk.

8/18/1-2).

Der Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2010 unter Hinweis auf gesundheitliche Be ein trächtigungen aufgrund eine s am 1 2. Mai 2010 erlittenen Schlaganfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/6, Urk. 8/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und

teilte dem Versicherten am 6. Juni 2012 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüch e eine polydisziplinäre (internisti sche, psychiatrische, neu ro psychologische , neurologische und rheumatologische) Abklärung notwendig sei ( Urk. 8/62). Die Begutachtung fand am 24./2 6. September 2012 im

Institut Z.___ statt . Am 3.

Dezember 2012 erstattete das Institut Z.___ sein Gutachten (Urk. 8/87) . Mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

8/91). Dagegen erhob dieser am 19. Dezember 2012 Einwand (Urk. 8/92 , mit Einwandbegründung vom 6. Februar 2013 [ Urk. 8/96] und unter Auflage von Stellungnahmen von behandelnden und untersuchenden Ärzten [Urk.

8/ 99, Urk.

8/ 104, Urk.

8/107 , Urk. 8/115 ] ). Die IV-Stelle holte die Stellung nahme der Z.___ -Gutachter vom

3. Juni 2013 ( Urk. 8/109) ein.

Nach der Prüfung des Einwa nd s verfügte sie am 2. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abwei sung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere Eingliederungsmassnahmen, und mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. E ventualiter seien die notwendigen medizinischen Abklärungs massnahmen zu veranlassen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, dass ihm Gelegenheit zur Replik zu geben sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-133]).

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm die Be schwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 ( Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer das neuro psycho lo gische Gutachten von Dr. phil. A.___ vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk.

12) ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Verzicht auf Stellungnahme dazu ( Urk. 1 5 ).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1 0. September 2014 ( Urk.

17) Unterlagen zu seinem Arbeitsversuch ab 1. Mai 2014 ( Urk. 18/1-4) ein , wovon

d ie Be schwerdegegnerin

in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validen rente.

Berufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefoch tenen Rentenverfügung vom 2.

Oktober 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl.

BGE 125 V 413 E.

1a mit weiteren Hinweisen) und auf den entsprechenden Antrag des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87) waren die

Dres . med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, E. F.___ , Fac härztin für Rheu matologie, C.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie, D.___ , Facharzt fü r Neurologie, und lic . phil. E.___ , Psycho loge/Neuropsychologe , beteiligt ( Urk. 8/87/31). Gestützt auf die von der Be schwerdegegnerin zur Ver fügung gestellten Akten (vgl. Urk. 8/87/2-6) und

all gemeininternistische , psychiatrische, rheumatologische, neurologische und neu ropsychologische Untersuchungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/87/6- 26) sowie die Schlussfolgeru ngen des interdisziplinären Kon sensus (vgl. Urk. 8/87/27-30) stellten die Z.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/87/27) : - Zustand nach kleinem zerebellärem Insult 2010 (ICD-10: I63) [möglicher migräneassoziierter Insult im vertebro-basilärem Stromgebiet links – PICA-Infarkt] - Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk (ICD-10: M23.51) mit/bei: - Status nach komplexer Kniebinnenverletzung rechts mit Ruptur des vor deren Kreuzbandes, Zerrung des medianen Seitenbandes und Läsion des lateralen Meniskus bei Motorradunfall am 2 2. August 2011 - Status nach partieller Meniskektomie lateral rechts am 2 6. August 2011 - Belastungsdefizit linkes Kniegelenk (ICD-10: M25.56) - Coxarthrose I. Grades beidseits (ICD-10: M16) - Status nach Nukleotomie und Spondylodesenoperation ventral C5-C7 am 6. Juni 200 0 (ICD-10: M43.22) bei leicht eingeschränkter Hals wirbel säulen (HWS)-Beweglichkeit ohne Hinw eise für radikuläre Symptomatik

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Z.___ -Gut achter ( Urk. 8/87/27): - Migräne (ICD-10: G43), bekannt seit 1994 - anamnestisch arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) - Hyperlipidämie gemäss Unterlagen (ICD-10: E78.0) - i ntermittierende Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie (ICD-10: R55) - Status nach arthroskopischer

Refixation des kranialen Limbus, vordere Akromioplastik und Resektion des AC-Gelenkes rechte Schulter am 15.

Juni 2000 (ICD-10: M75.9) - g eneralisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1) 3.1.2

Die Z.___ -Gutachter hielten fest , dass aufgrund der allgemeininternistischen Dia gnosen weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 8/87/8). 3.1.3

Der Beurteilung des psychiatrischen Z.___ -Gutachters Dr. C.___ ist zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 stationär psychiatrisch behandelt worden sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Behand lung befinde ( Urk. 8/87/12-13). Es würden regelmässig Gespräche stattfinden, eine eigentliche antidepressive Therapie werde jedoch nicht mehr durchgeführt (Urk. 8/87/13). Eigentliche Hinweise für kognitive Einschränkungen hätten sich nicht gefunden. Die im Mai 2011 vorhanden gewesene Depression, die zur sta tionären Behandlung geführt habe, habe sich weitgehendst zurückgebildet. Zum jetzigen Zeitpunkt seien keine eigentlichen depressiven Symptome mehr vor handen . Abgesehen von einer Arbeitsunfähigkeit während dem Klinikaufenthalt könne rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden ( Urk. 8/87/13). 3.1.4

Die rheumatologische Z.___ -Gutachterin

Dr. F.___ führte aus, dass sich für die vom Beschwerdeführer von Seiten des Bewegungsapparates angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat finde n lasse . Der Beschwerdeführer sei zu 100

% arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wir belsäulen belastenden Zwangshaltungen, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Tätig keiten in kniender oder hockender Haltung, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne häufiges Begehen von Treppen, nicht auf unebenem Grund und nicht auf Leitern und Gerüsten. Die bis anhin ausgeübte Tätigkeit eines Geschäftsführers entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und sei dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bewegungsapparates vollschichtig zumutbar ( Urk. 8/87/18). Mittel schwere und kniegelenksbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwer deführer aufgrund der nicht operativ versorgten vorderen Kreuz bandruptur mit konsekutiver Instabilität des rechten Kniegelenks

seit August 2011 (Motorradunfall) nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/87/19). 3.1.5

In der neurologischen Beurteilung wird festgehalten, der Beschwerdeführer falle in der aktuellen Untersuchung durch seine betonte Langsamkeit und weit schweifige Beschwerdeschilderung auf. In objektiver Hinsicht sei der ne uro lo gische Status unauffällig. Betreffend die geklagten kognitiven Ein schrän kungen würden sich deutliche Inkonsistenzen ergeben, und das geschilderte Ausmass der geklagten Einschränkungen sei wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer zum Beispiel am Strassenverkehr teilnehme und problemlos die geografischen Besonderheiten seines Wohnortes schildern könne. Weiterhin seien diese Klagen abzugrenzen von einer wahrscheinlich mitbestehenden Sy mptomausweitung ( Urk. 8/87/21). 3.1.6

Das neuropsychologische Testprofil zeigte gemäss Z.___ -Gutachter lic . phil. E.___

einen im Bereich der Intelligenz lediglich durchschnittlich leistungsfähigen Be schwerdeführer. Die Kopfrechenfähigkeit sei durchschnittlich und die Merk fä higkeit für Zahlen im Arbeitsgedächtnis sehr deutlich unterdurchschnittlich. Die gesamte Leistun g sei für einen Absolventen der technischen Hochschule G.___ und der Hochschule H.___ sehr abfallend. Sämtliche Resultate seien ausser in den Bereichen Wort fluenz , Figuralfluenz , planbares Vorgehen und logisches Denken sehr deut lich unterdurchschnittlich. Für das Zustandekommen eines derart schlechten neu ropsychologischen Resul t ateprofils könne nur eine multifaktorielle Erklä rung herangezogen werden. Neurologische Phänomene alleine seien für die Ent ste hung eines solchen Bildes äussert unwahrscheinlich. Im Weiteren zeige das Testprofil starke Verdeutlichungstendenzen. Zum Beispiel sei ein zweiter Test zur Geteilten Aufmerksamkeit deutlich besser ausgefallen als ein erster, nach dem der Be schwerdeführer mit der Tatsache konfrontiert worden sei , dass mit einem Resultat, wie das die erste Prüfung zeig t e, Autofahren nicht möglich wäre. Wegen den In konsistenzen im neurologischen Testprofil könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden ( Urk. 8/87/26). 3.1.7

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Z.___ -Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus , dass aus neurologischer Sicht der Zustand nach kleinem zerebellären Insult 2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflusse. Für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für jede andere geistig sehr an spruchsvolle Tätigkeit, sei die Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass bei vollzeitiger Präsenz nur eine c

a. 80%ige Leistung erwartet werden könne. Für übliche Büroarbeiten und für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein e uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Lediglich für körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten be stehe aufgrund der Diagnosen im Bereich beider Kniegelenke, beider Hüft ge lenke und bei Zustand nach Rückenoperationen eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer und allgemein internistischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fä higkeit ( Urk. 8/87/28). Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit festgestellt werden ( Urk. 8/87/28). Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Institut Z.___ im September 201 2. Eine Einschrän kung im erwähnten Ausmass könne ab dem fraglichen ischämischen Ereignis 2010 angenommen werden ( Urk. 8/87/29). 3.2

Die Ärztinnen der Klinik I.___ berichteten am 2 1 . Mai 2013, dass beim Beschwerdeführer seit dem 1 5. Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert worden sei (Urk. 8/107/2).

Er sei im ersten Arbeitsmarkt, insbesondere in seiner angestammten Tätigkeit als CEO und Geschäftsführer, zu 70 % arbeitsunfähig (Urk.

8/107/3). 3.3

Gemäss Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 6. August 2013, wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Juli bis 1 8. August 2013 zur Rehabili ta tion aufgehalten hat te ( Urk. 8/122/5), ha t sich bei diesem im Rahmen der soma tischen Vorerkrankungen eine erneute Exazerbation der psychophysischen Er schöpfung entwickelt. Zudem seien Belastungssituationen im familiären Umfeld sowie unklare/fehlende Perspektiven zu erwähnen, die zu Unruhe, An spannung, Ängsten und zu einem unterstützungsbedürftigen Körpervertrauen beitragen dürften ( Urk. 8/122/7). Die

Ärzte der Klinik J.___ schrieben am 3. September 2013, dass berufliche Massnahmen aufgrund des ausgeprägten Leidensdrucks kaum durchführbar seien . Medizinische Massnahmen seien ebenso wenig indiziert ( Urk. 8/122/2).

Am 1 3. September 2013 attestierten s ie dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Juli bis 1. September 201 3. In seinem angestammten Arbeitsumfeld sei er noch für län gere Zeit arbeits unfähig (Urk.

8/125/4). 3.4

Die Neuropsychologin Dr. phil.

A.___ , welche den Be schwer deführer am 2 0. und 2 8. November 2013 untersuchte ( Urk. 12 S. 1) , hielt in ihrer

Beurteilung vom 1 8. Dezember 2013

( Urk. 12) im Wesentlichen fest, dass d ie Befunde auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funk ti ons störung im Bereich fronto-thalamischer Strukturen mit Schwerpunkt in der linken Hemisphäre hinweisen würden ( Urk. 12 S. 15). Im Vordergrund der ob jektivierbaren kognitiven Defizite stünden bei einem sonst durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau spezifische Minderleistungen im Be reich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens, insbesondere im Arbeitsgedächtnis, wo das gleichzeitige Behalten und Verarbeiten von In for ma tionen gefordert sei. Deut liche Defizite würden sich ferner in der Infor mations aufnahme , in der Merk fähigkeit und im Lernvermögen, vor allem hin sichtlich verbaler Inhalte manifestieren (Urk. 12 S. 16) . Aus rein neuropsycho logischer Sicht betrage die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers als Geschäfts führer beziehungsweise CEO aufgrund der objekti vierbaren kogni tiven Leistungsminderungen theoretisch ca. 40 % ( Urk. 1 2 S.

19). 4.

4. 1

Beim Z.___ -Gutachten vom 3. Dez ember 2012 ( Urk. 8/87) waren Gutachter der Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychiatrie beteiligt ( vgl. Urk. 8/87/1), womit sich die Untersuchungen für die vorliegenden Belange als umfassend erweisen. Die Z.___ -Gutachter er stellten ihr Gutachten in Kenntnis der

Vorakten (vgl. Urk. 8/87/2- 6) und nah men zu diesen A kten

– insbesondere zu abweichenden ärztlichen Auffassungen – auch im Einzelnen Stellung (vgl. insbes. Urk. 8/87/13, Urk. 8/87/22, Urk. 8/87/26, Urk. 8/87/29) . Sie erstellten ihre Expertise nach persönlicher Un tersuchung des Beschwerdeführers, wobei diese r auc h zu seinen Beschwerden befragt und des sen Verhalten berücksichtigt wurde (vgl. insbes. Urk. 8/87/6-7, Urk. 8/87/8-11, Urk. 8/87/14-16 , Urk. 8/87/19-20, Urk. 8/87/22-24 ) .

Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen gegen das Z.___ -Gutach ten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87): 4.2

4.2.1

In psychischer Hinsicht verweist

d er Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen der

Klinik I.___ , welche von der Beurteilung der Z.___ -Gutachter abweiche n würden ( insbes. Urk. 1 S. 4, S. 7-8, S. 10, S.

12 ) , und macht überdies geltend, dass sich sein

psychischer Gesundheits zu stand seit der Begutachtung im

Institut

Z.___ (2 6. September 2012, Urk. 8/87/8) wieder verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 9, S. 15) . Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter preta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sof ern dabei lege artis vorge gangen worden ist. Daher und unter Be achtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn d ie behandelnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen od er an vorgängig geäusserten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter Dr. C.___ berücksichtigte die beim Be schwer deführer im Frühling 2011 diagnostizierte Depression, die zu einer sta tionären Behandlung in der Klinik I.___ gef ührt ha t te ( vgl. Urk. 8/87/13).

Gemäss Bericht der Klinik I.___ vom 8. Mai 2012 war die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer im Mai 2012 allerdings bereits remittiert (Urk. 8/72/1, Urk. 8/72/4, vgl. auch das Schreiben der Klinik I.___ vom 2. Juli 2013 [Urk. 8/115/1]). Mithin ergibt sich keinerlei Anlass, die über zeu gende Begründung von Dr. C.___ unter Hinweis auf die

von ihm erhoben en Befunde ,

wonach

das Vorliegen einer Depression im Zeitpunkt seiner psychiat rischen Untersuchung vom 26. September 2012

auszuschliessen sei

( E.

3.1.3; Urk. 8/87/12-13), in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes seit der Z.___ -Be gutachtung ist dem Schreiben der Klinik I.___ vom 2 1. Mai 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seit dem negativen IV-Bescheid (gemeint ist der Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 [Urk. 8/91]) agitiert depressiv reagiert habe (Urk. 8/107/2). Am 1 5. Februar 2013 diagnostizierten die Ärztinnen der Klinik I.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradig agitierte depressive Episode (Urk.

8/99 /1 ).

Z.___ -Gutachter Dr. C.___ hielt am 3. Juni 2013 fest, dass sich aus der Stellungnahme der Klinik I.___ vom 1 5. Februar 2013 aus psychia trischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden (Urk. 8/109/2). Gemäss der Klinik I.___ dauerte die zweite de pressive Episode von Dezember 201 2 bis Mai 2013 (Urk. 8/115/2). Ferner wur de n von der Klinik I.___

am 1 5. Februar 2013 akzentuierte Persönlich keitszüge vom narzisstischen und histrionischen Typ (ICD-10: Z73.1) und

am 2 1. Mai 2013 als Differentialdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen und histrionischen Typ (ICD-10: F62.0) diag nostiziert ( Urk. 8/99 /1 , Urk. 8/107 /1 ). Nach der Rechtsprechung des Bundes ge richts fallen die unter Z-Kodierung erfassten Belastungen als solche indes nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr.

15 S.

45

E. 2.2.2.2) und auch die Differentialdiagnose

Persönlichkeitsstörung

vermag vor liegend keine Zweifel an der Beurteilung von Z.___ -Gutachter Dr. C.___

zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2014 vom 1. April 2014 E.

2.1.2).

Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer dauer haften wesentlichen Ver schlechterung des psychischen Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Institut Z.___ aus gegangen ist und weiterhin auf das Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87) abgestellt hat. Die vom Z.___ -Gutachten abweichende Einschätzung der Ärztinnen der Klinik I.___ lässt sich schliesslich auch mit dem Unterschied zwischen Begutachtungs- und Therapie auftrag erklären ( BGE 124 I 170 E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 5.2 ). 4.2 .2

Der Beschwerdeführer nimmt ferner auf die Berichte der Neurologen Prof. Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, vom 1 2. April 2012 (Urk. 8/60) und Dr. med. L.___ , Neurologie FMH , vom 7. April 2013 (Urk. 8/104 /4-6 ) Bezug . Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kogni tiven Störungen auf den Hirninfarkt vom 1 2. Mai 2010 zurückzuführen seien und weist darauf hin, dass gemäss Dr. L.___ seine Arbeitsfähigkeit höchs tens 30 % betrage ( Urk. 1 S. 7 , S. 9 ).

Prof. Dr. K.___

ging dabei von kog nitiven Störungen nach einem Kleinhirninfarkt aus

( Urk. 7/60/3-4) . Dies begründet e er indes nicht mit den von ihm erhobenen neurologischen Befunden sondern da mit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, nach dem Schlag anfall vom 1 2. Mai 2010 aufgetretenen, kognitiven Symptome glaubwürdig seien und den in der Literatur berichteten Symptomen entsprechen würden ( Urk. 7/60/4 ). Dipl.-Psych. M.___ , Psychologin FSP, welche den Beschwerdeführer bereits am 2 1. Dezember 2010, 7. und 1 2. Januar 2011 untersucht hatte ( Urk. 8/23/18),

hielt allerdings dafür, dass aus neuropsycholo gischer Sicht die objektivierten Befunde (Beeinträchtigungen in den Bereichen verbal-episodisches Gedächtnis, Merk spanne , Arbeitsgedächtnis sowie in der exekutiven Teilfunktion Planungsfähig keit ) nur in einem sehr beschränkten Ausmass auf den stattgehabten PICA-In farkt zurückführbar seien , sondern viel mehr das Vorliegen einer psychischen Komponente zu vermuten sei (Urk. 8/23/22).

Dr. L.___

untersuchte den Beschwerdeführer am 4. April 2013 und

stellte die Verdachts diagnose Reversibles Cerebrales Vasokonstrikti ons-Syndrom (RCVS), welches mit grösster Wahrscheinlichkeit die Ursache des Insults und der aktuellen Symptome sei ( Urk. 8/104/4).

Sie führt e aus, dass als Residuen des Insults eine Ataxie, eine leichte Parese des linken Armes und Bei nes und eine Feinmotorikstörung

nachweisbar seien ( Urk. 8/104/5). Auf die Vorberichte, ins besondere auf die im Bericht von Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, be schriebene funktionelle Überlagerung ( Urk. 8/23/15 ) , und die unauf fälligen B efunde bei der klinischen Untersuchung durch den neurolo gischen Z.___ - Gutachter

Dr. D.___

(Urk.

8/87/20 -21 ) g ing

Dr. L.___ allerdings nicht ein.

Zwar erwähnt e

Dr. L.___ vier Synkopen seit November 2012 (Urk.

8/104/4) . E ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 ) spr ach sie aber nicht von einer Verschlechterung des neurologischen Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Institut Z.___ . Es kommt hinzu, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit an Anfällen mit plötz lichem, kurz zeitigem Bewusst s einsverlust mit Verwirrtheit, Kopfschmerzen usw. leidet (insbes. Urk. 8/60/4). Ferner ist von u nklare n

Bewusstseinsstörungen die Rede , die nicht mehr auftreten würden, seit der Beschwerdeführer regelmässig ein Medi kament einnehme (Urk. 8/87/13). Einge denk dessen sind auch aufgrund der Berichte der Klinik J.___ zum dortigen stationären Aufent halt des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli bis 1 8. August 2013

– im Austrittsbe richt vom 2 6. August 2013 werden insbeson dere Episoden von Herzrasen und -klopfen im Zusammenhang mit Atemnot, Kribbelgefühl an Beinen, Händen und Füssen sowie Schwindel beschrieben , welche am ehesten im Rahmen der hohen Anspannung und Tendenz zur Über forderung zu sehen seien ( Urk. 8/122/6) –

keine objektivierbaren Hin weise

auf eine Verschlechterung des neurologischen Gesundheitzustandes des Beschwer deführers zu entnehmen ( Urk. 8/122/5). Die Bewusstseins störungen sind von den Z.___ -Gutachtern be rücksichtigt worden (Urk. 8/87/22).

Demnach begründen die vom Beschwerdeführer angeführte n Berichte keine Zweifel an der Ein schät zung der Z.___ -Gutachter . 4.2.3

In neuropsychologischer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf die neuro psychologische Abklärung durch Dipl.-Psych. M.___ , Psychologin FSP, vom 19. Januar 2011 im Neurologischen Zentrum O.___ (Urk. 1 S. 4), und er legte ferner das Gutachten von Dr. phil. A.___ vom 18. Dezember 2013

(Urk. 12) auf. Der Beschwerdeführer war zudem am 19. Juni 2007 und am 27. März 2013 von der Neuropsychologin

Prof. Dr. phil. P.___

untersucht worden (vgl. Urk. 8/23/21 , Urk. 12 S. 7 ) . Nach der Untersuchung vom 1 9. Juni 2007 führte Prof. Dr. P.___ aus, das bei der Testung resultierende markant vermin derte Kurzzeitgedächtnis sei widersprüchlich zum intakten kog nitiven Verhalten und dem Fehlen solcher Störungen in der Anamnese erhebung (vgl.

Urk.

8/23/22).

Sie interpretierte die ungenügenden Resultate in leistungs orientierten Aufgaben, insbesondere in Prüfungen der Konzentration, des Gedächtnisses und des Konzept denkens bei der Untersuchung vom 27. März 2013 ,

– wie dies bereits im Jahr 2007 vermutet worden sei

– als funktionelle Fehlentwicklung. Spezifische Ausfälle, die mit dem PICA-Infarkt korrelieren würden, wurden vereint. Es wurde eine im Vordergrund stehende Aggravation beschrieben, welche wahr scheinlich als multiple und kumulative Folge einer anamnestisch dokumen tierten zerebralen Komplikation mit Verdacht auf Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Symptomatik in der Kindheit sowie den übrigen neuro logischen Erkrankungen gesehen wurde. Wie die Z.___ -Gutachter auch attestierte Prof.

Dr. P.___

für den angestammten Beruf eine 80% ige und für eine leichte Bürotätigkeit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Ausführungen dazu von Dr. phil. A.___ , Urk. 12 S.

7 ; vgl. auch Urk. 8/107/2 ). Gemäss ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2011 erhob Dipl.-Psych. M.___ in den Bereichen verbal-episodisches Gedächtnis, Merkspanne sowie in der exe ku tiven Teilfunktion Planungsfähigkeit eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine verminderte Aufmerk samkeit und reduzierte Fehlerkontrolle ( Urk. 8/23/21).

Dr. phil. A.___

wies darauf hin, dass sich bei ihrer Untersuchung keine Verminderung der fokussierten Aufmerksamkeit und eine weitgehend unauffällige Fehlerkontrolle gezeigt hät ten. Übereinstimmend mit dem Bericht von Dipl.-Psych. M.___

vom 19. Ja nuar 2011 hätten sich aber eine reduzierte Leistung im Arbeits ge dächtnis , in der Merkspanne und die ver bale Informationsaufnahme und - ver arbeitung betreffend sowie eine bereits damals erwähnte deutlich reduzierte Be lastbarkeit gezeigt (Urk. 12 S. 17).

Dr. phil. A.___ führt e aus, dass das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerdeführers

– bezogen auf die Norm stichprobe gleichaltriger Gesun der – grösstenteils durchschnittlich sei, jedoch nur bedingt dem aufgrund der angegebenen schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers zu erwartenden Niveau entspreche ( Urk. 12 S. 12- 13).

A nge sichts dieser Aktenlage sowie der von Dr. phil.

A.___

als weitgehend unauffällig beschriebenen Befunde ( Urk. 12 S.

12-15),

rechtfertigt es sich

nicht , von einer höhere n

Arbeitsun fähigkeit als gemäss der Beurteilung der Z.___ -Gut achter auszugehen , zumal sich auch aus dem Bericht von Dr. phil. A.___ kein nachvollziehbares medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden als Ursache für die geklagten kognitiven Defizite feststellen liess (Urk. 12 S. 18-19). 4.2.4

D er Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, dass die Arbeitslosenversiche rung mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 ( Urk. 3/3)

die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint habe (Urk. 1 S. 11). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung handelt es sich bei der Invalidenversicherung und Arbeitslosen versicherung nicht in dem Sinne um komplementäre Versiche rungszweige , dass der vom Erwerbsleben ausgeschlos sene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder Arbeits losig keit berufen könnte (BGE 109 V 25 E. 3d). Es kann auch der Fall eintreten, dass kein Anspruch gegenüber beiden Zweigen der Sozialversicherung besteht (Urteil des Bundes gerichts C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3) . Vorliegend kommt hinzu, dass in der ge nannten Verfügung vom 17. Oktober 2013 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit aus ge gangen wurde (vgl. Urk. 3/3 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Berufsberaterin die Aufnahme von beruflichen Massnahmen u nd Inte grati onsmassnahmen nicht befürwortete ( Urk. 8/43/4-5) und die Krankentaggeld versicherung Taggeldleistungen erbracht ha be (Urk. 1 S. 3) . Auf grund dessen ist aber nicht von der Einschätzung der medizinischen Sachver ständigen abzuwei chen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7), haben die Z.___ -Gutachter die vorübergehende Einschrän kung der Arbeits fähigkeit während des statio nären Aufenthalts des Beschwerde führers vom 8. März bis 5. Mai 2011 in der psychiatrischen Klinik I.___ , wie auch diejenige wegen der komplexen Kniebinnenverletzung nach den Motorradunfall vom 22. August 2011 berücksichtigt (Urk. 8/87/13, Urk. 8/87/18).

Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2014 (Urk. 17) eingereichten Unterlagen zu seinem Arbeitsver such (Urk. 18/1-4) das

Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/87) nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Nach dem Gesagten genügt das Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/87) nicht nur den formellen Anforderungen an ein Gutachten (E. 2.3, E. 4.1), sondern erweist sich auc h als schlüssig und überzeugend. Die Berichte der behandelnden und untersuchenden Ärzte und Neuropsychologinnen ver mö gen keine Zweifel an diesem Gutachten zu begründen.

Mit den Z.___ -Gutach tern ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.1.7) , weshalb kein Rentenanspruch be steht (E. 2.2). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2) erweist sich als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist (E.

1). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 ) . Zuletzt war er vom 1.

Oktober 2006 bis 3 1. Januar 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. Mai 2010) für die Firma Y.___ als Ge schäftsführer Central Europe und Delegierter des Ver waltungsrates tätig (Urk.

8/18/1-2).

Der Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2010 unter Hinweis auf gesundheitliche Be ein trächtigungen aufgrund eine s am 1 2. Mai 2010 erlittenen Schlaganfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/6, Urk. 8/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und

teilte dem Versicherten am 6. Juni 2012 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüch e eine polydisziplinäre (internisti sche, psychiatrische, neu ro psychologische , neurologische und rheumatologische) Abklärung notwendig sei ( Urk. 8/62). Die Begutachtung fand am 24./2 6. September 2012 im

Institut Z.___ statt . Am

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

E. 3 Dezember 2012 erstattete das Institut Z.___ sein Gutachten (Urk. 8/87) . Mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

8/91). Dagegen erhob dieser am 19. Dezember 2012 Einwand (Urk. 8/92 , mit Einwandbegründung vom 6. Februar 2013 [ Urk. 8/96] und unter Auflage von Stellungnahmen von behandelnden und untersuchenden Ärzten [Urk.

8/ 99, Urk.

8/ 104, Urk.

8/107 , Urk. 8/115 ] ). Die IV-Stelle holte die Stellung nahme der Z.___ -Gutachter vom

3. Juni 2013 ( Urk. 8/109) ein.

Nach der Prüfung des Einwa nd s verfügte sie am 2. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abwei sung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere Eingliederungsmassnahmen, und mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. E ventualiter seien die notwendigen medizinischen Abklärungs massnahmen zu veranlassen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, dass ihm Gelegenheit zur Replik zu geben sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-133]).

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm die Be schwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 ( Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer das neuro psycho lo gische Gutachten von Dr. phil. A.___ vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk.

12) ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Verzicht auf Stellungnahme dazu ( Urk. 1

E. 3.1.1 Am Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87) waren die

Dres . med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, E. F.___ , Fac härztin für Rheu matologie, C.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie, D.___ , Facharzt fü r Neurologie, und lic . phil. E.___ , Psycho loge/Neuropsychologe , beteiligt ( Urk. 8/87/31). Gestützt auf die von der Be schwerdegegnerin zur Ver fügung gestellten Akten (vgl. Urk. 8/87/2-6) und

all gemeininternistische , psychiatrische, rheumatologische, neurologische und neu ropsychologische Untersuchungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/87/6- 26) sowie die Schlussfolgeru ngen des interdisziplinären Kon sensus (vgl. Urk. 8/87/27-30) stellten die Z.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/87/27) : - Zustand nach kleinem zerebellärem Insult 2010 (ICD-10: I63) [möglicher migräneassoziierter Insult im vertebro-basilärem Stromgebiet links – PICA-Infarkt] - Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk (ICD-10: M23.51) mit/bei: - Status nach komplexer Kniebinnenverletzung rechts mit Ruptur des vor deren Kreuzbandes, Zerrung des medianen Seitenbandes und Läsion des lateralen Meniskus bei Motorradunfall am 2 2. August 2011 - Status nach partieller Meniskektomie lateral rechts am 2 6. August 2011 - Belastungsdefizit linkes Kniegelenk (ICD-10: M25.56) - Coxarthrose I. Grades beidseits (ICD-10: M16) - Status nach Nukleotomie und Spondylodesenoperation ventral C5-C7 am 6. Juni 200 0 (ICD-10: M43.22) bei leicht eingeschränkter Hals wirbel säulen (HWS)-Beweglichkeit ohne Hinw eise für radikuläre Symptomatik

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Z.___ -Gut achter ( Urk. 8/87/27): - Migräne (ICD-10: G43), bekannt seit 1994 - anamnestisch arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) - Hyperlipidämie gemäss Unterlagen (ICD-10: E78.0) - i ntermittierende Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie (ICD-10: R55) - Status nach arthroskopischer

Refixation des kranialen Limbus, vordere Akromioplastik und Resektion des AC-Gelenkes rechte Schulter am 15.

Juni 2000 (ICD-10: M75.9) - g eneralisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1)

E. 3.1.2 Die Z.___ -Gutachter hielten fest , dass aufgrund der allgemeininternistischen Dia gnosen weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 8/87/8).

E. 3.1.3 Der Beurteilung des psychiatrischen Z.___ -Gutachters Dr. C.___ ist zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 stationär psychiatrisch behandelt worden sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Behand lung befinde ( Urk. 8/87/12-13). Es würden regelmässig Gespräche stattfinden, eine eigentliche antidepressive Therapie werde jedoch nicht mehr durchgeführt (Urk. 8/87/13). Eigentliche Hinweise für kognitive Einschränkungen hätten sich nicht gefunden. Die im Mai 2011 vorhanden gewesene Depression, die zur sta tionären Behandlung geführt habe, habe sich weitgehendst zurückgebildet. Zum jetzigen Zeitpunkt seien keine eigentlichen depressiven Symptome mehr vor handen . Abgesehen von einer Arbeitsunfähigkeit während dem Klinikaufenthalt könne rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden ( Urk. 8/87/13).

E. 3.1.4 Die rheumatologische Z.___ -Gutachterin

Dr. F.___ führte aus, dass sich für die vom Beschwerdeführer von Seiten des Bewegungsapparates angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat finde n lasse . Der Beschwerdeführer sei zu 100

% arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wir belsäulen belastenden Zwangshaltungen, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Tätig keiten in kniender oder hockender Haltung, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne häufiges Begehen von Treppen, nicht auf unebenem Grund und nicht auf Leitern und Gerüsten. Die bis anhin ausgeübte Tätigkeit eines Geschäftsführers entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und sei dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bewegungsapparates vollschichtig zumutbar ( Urk. 8/87/18). Mittel schwere und kniegelenksbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwer deführer aufgrund der nicht operativ versorgten vorderen Kreuz bandruptur mit konsekutiver Instabilität des rechten Kniegelenks

seit August 2011 (Motorradunfall) nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/87/19).

E. 3.1.5 In der neurologischen Beurteilung wird festgehalten, der Beschwerdeführer falle in der aktuellen Untersuchung durch seine betonte Langsamkeit und weit schweifige Beschwerdeschilderung auf. In objektiver Hinsicht sei der ne uro lo gische Status unauffällig. Betreffend die geklagten kognitiven Ein schrän kungen würden sich deutliche Inkonsistenzen ergeben, und das geschilderte Ausmass der geklagten Einschränkungen sei wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer zum Beispiel am Strassenverkehr teilnehme und problemlos die geografischen Besonderheiten seines Wohnortes schildern könne. Weiterhin seien diese Klagen abzugrenzen von einer wahrscheinlich mitbestehenden Sy mptomausweitung ( Urk. 8/87/21).

E. 3.1.6 Das neuropsychologische Testprofil zeigte gemäss Z.___ -Gutachter lic . phil. E.___

einen im Bereich der Intelligenz lediglich durchschnittlich leistungsfähigen Be schwerdeführer. Die Kopfrechenfähigkeit sei durchschnittlich und die Merk fä higkeit für Zahlen im Arbeitsgedächtnis sehr deutlich unterdurchschnittlich. Die gesamte Leistun g sei für einen Absolventen der technischen Hochschule G.___ und der Hochschule H.___ sehr abfallend. Sämtliche Resultate seien ausser in den Bereichen Wort fluenz , Figuralfluenz , planbares Vorgehen und logisches Denken sehr deut lich unterdurchschnittlich. Für das Zustandekommen eines derart schlechten neu ropsychologischen Resul t ateprofils könne nur eine multifaktorielle Erklä rung herangezogen werden. Neurologische Phänomene alleine seien für die Ent ste hung eines solchen Bildes äussert unwahrscheinlich. Im Weiteren zeige das Testprofil starke Verdeutlichungstendenzen. Zum Beispiel sei ein zweiter Test zur Geteilten Aufmerksamkeit deutlich besser ausgefallen als ein erster, nach dem der Be schwerdeführer mit der Tatsache konfrontiert worden sei , dass mit einem Resultat, wie das die erste Prüfung zeig t e, Autofahren nicht möglich wäre. Wegen den In konsistenzen im neurologischen Testprofil könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden ( Urk. 8/87/26).

E. 3.1.7 In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Z.___ -Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus , dass aus neurologischer Sicht der Zustand nach kleinem zerebellären Insult 2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflusse. Für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für jede andere geistig sehr an spruchsvolle Tätigkeit, sei die Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass bei vollzeitiger Präsenz nur eine c

a. 80%ige Leistung erwartet werden könne. Für übliche Büroarbeiten und für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein e uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Lediglich für körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten be stehe aufgrund der Diagnosen im Bereich beider Kniegelenke, beider Hüft ge lenke und bei Zustand nach Rückenoperationen eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer und allgemein internistischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fä higkeit ( Urk. 8/87/28). Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit festgestellt werden ( Urk. 8/87/28). Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Institut Z.___ im September 201 2. Eine Einschrän kung im erwähnten Ausmass könne ab dem fraglichen ischämischen Ereignis 2010 angenommen werden ( Urk. 8/87/29).

E. 3.2 Die Ärztinnen der Klinik I.___ berichteten am 2 1 . Mai 2013, dass beim Beschwerdeführer seit dem 1 5. Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert worden sei (Urk. 8/107/2).

Er sei im ersten Arbeitsmarkt, insbesondere in seiner angestammten Tätigkeit als CEO und Geschäftsführer, zu 70 % arbeitsunfähig (Urk.

8/107/3).

E. 3.3 Gemäss Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 6. August 2013, wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Juli bis 1 8. August 2013 zur Rehabili ta tion aufgehalten hat te ( Urk. 8/122/5), ha t sich bei diesem im Rahmen der soma tischen Vorerkrankungen eine erneute Exazerbation der psychophysischen Er schöpfung entwickelt. Zudem seien Belastungssituationen im familiären Umfeld sowie unklare/fehlende Perspektiven zu erwähnen, die zu Unruhe, An spannung, Ängsten und zu einem unterstützungsbedürftigen Körpervertrauen beitragen dürften ( Urk. 8/122/7). Die

Ärzte der Klinik J.___ schrieben am 3. September 2013, dass berufliche Massnahmen aufgrund des ausgeprägten Leidensdrucks kaum durchführbar seien . Medizinische Massnahmen seien ebenso wenig indiziert ( Urk. 8/122/2).

Am 1 3. September 2013 attestierten s ie dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Juli bis 1. September 201 3. In seinem angestammten Arbeitsumfeld sei er noch für län gere Zeit arbeits unfähig (Urk.

8/125/4).

E. 3.4 Die Neuropsychologin Dr. phil.

A.___ , welche den Be schwer deführer am 2 0. und 2 8. November 2013 untersuchte ( Urk.

E. 5 ).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1 0. September 2014 ( Urk.

17) Unterlagen zu seinem Arbeitsversuch ab 1. Mai 2014 ( Urk. 18/1-4) ein , wovon

d ie Be schwerdegegnerin

in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validen rente.

Berufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefoch tenen Rentenverfügung vom 2.

Oktober 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl.

BGE 125 V 413 E.

1a mit weiteren Hinweisen) und auf den entsprechenden Antrag des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist. 2.

E. 5.2 ). 4.2 .2

Der Beschwerdeführer nimmt ferner auf die Berichte der Neurologen Prof. Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, vom 1 2. April 2012 (Urk. 8/60) und Dr. med. L.___ , Neurologie FMH , vom 7. April 2013 (Urk. 8/104 /4-6 ) Bezug . Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kogni tiven Störungen auf den Hirninfarkt vom 1 2. Mai 2010 zurückzuführen seien und weist darauf hin, dass gemäss Dr. L.___ seine Arbeitsfähigkeit höchs tens 30 % betrage ( Urk. 1 S. 7 , S. 9 ).

Prof. Dr. K.___

ging dabei von kog nitiven Störungen nach einem Kleinhirninfarkt aus

( Urk. 7/60/3-4) . Dies begründet e er indes nicht mit den von ihm erhobenen neurologischen Befunden sondern da mit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, nach dem Schlag anfall vom 1 2. Mai 2010 aufgetretenen, kognitiven Symptome glaubwürdig seien und den in der Literatur berichteten Symptomen entsprechen würden ( Urk. 7/60/4 ). Dipl.-Psych. M.___ , Psychologin FSP, welche den Beschwerdeführer bereits am 2 1. Dezember 2010, 7. und 1 2. Januar 2011 untersucht hatte ( Urk. 8/23/18),

hielt allerdings dafür, dass aus neuropsycholo gischer Sicht die objektivierten Befunde (Beeinträchtigungen in den Bereichen verbal-episodisches Gedächtnis, Merk spanne , Arbeitsgedächtnis sowie in der exekutiven Teilfunktion Planungsfähig keit ) nur in einem sehr beschränkten Ausmass auf den stattgehabten PICA-In farkt zurückführbar seien , sondern viel mehr das Vorliegen einer psychischen Komponente zu vermuten sei (Urk. 8/23/22).

Dr. L.___

untersuchte den Beschwerdeführer am 4. April 2013 und

stellte die Verdachts diagnose Reversibles Cerebrales Vasokonstrikti ons-Syndrom (RCVS), welches mit grösster Wahrscheinlichkeit die Ursache des Insults und der aktuellen Symptome sei ( Urk. 8/104/4).

Sie führt e aus, dass als Residuen des Insults eine Ataxie, eine leichte Parese des linken Armes und Bei nes und eine Feinmotorikstörung

nachweisbar seien ( Urk. 8/104/5). Auf die Vorberichte, ins besondere auf die im Bericht von Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, be schriebene funktionelle Überlagerung ( Urk. 8/23/15 ) , und die unauf fälligen B efunde bei der klinischen Untersuchung durch den neurolo gischen Z.___ - Gutachter

Dr. D.___

(Urk.

8/87/20 -21 ) g ing

Dr. L.___ allerdings nicht ein.

Zwar erwähnt e

Dr. L.___ vier Synkopen seit November 2012 (Urk.

8/104/4) . E ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 ) spr ach sie aber nicht von einer Verschlechterung des neurologischen Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Institut Z.___ . Es kommt hinzu, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit an Anfällen mit plötz lichem, kurz zeitigem Bewusst s einsverlust mit Verwirrtheit, Kopfschmerzen usw. leidet (insbes. Urk. 8/60/4). Ferner ist von u nklare n

Bewusstseinsstörungen die Rede , die nicht mehr auftreten würden, seit der Beschwerdeführer regelmässig ein Medi kament einnehme (Urk. 8/87/13). Einge denk dessen sind auch aufgrund der Berichte der Klinik J.___ zum dortigen stationären Aufent halt des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli bis 1 8. August 2013

– im Austrittsbe richt vom 2 6. August 2013 werden insbeson dere Episoden von Herzrasen und -klopfen im Zusammenhang mit Atemnot, Kribbelgefühl an Beinen, Händen und Füssen sowie Schwindel beschrieben , welche am ehesten im Rahmen der hohen Anspannung und Tendenz zur Über forderung zu sehen seien ( Urk. 8/122/6) –

keine objektivierbaren Hin weise

auf eine Verschlechterung des neurologischen Gesundheitzustandes des Beschwer deführers zu entnehmen ( Urk. 8/122/5). Die Bewusstseins störungen sind von den Z.___ -Gutachtern be rücksichtigt worden (Urk. 8/87/22).

Demnach begründen die vom Beschwerdeführer angeführte n Berichte keine Zweifel an der Ein schät zung der Z.___ -Gutachter . 4.2.3

In neuropsychologischer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf die neuro psychologische Abklärung durch Dipl.-Psych. M.___ , Psychologin FSP, vom 19. Januar 2011 im Neurologischen Zentrum O.___ (Urk. 1 S. 4), und er legte ferner das Gutachten von Dr. phil. A.___ vom 18. Dezember 2013

(Urk. 12) auf. Der Beschwerdeführer war zudem am 19. Juni 2007 und am 27. März 2013 von der Neuropsychologin

Prof. Dr. phil. P.___

untersucht worden (vgl. Urk. 8/23/21 , Urk. 12 S. 7 ) . Nach der Untersuchung vom 1 9. Juni 2007 führte Prof. Dr. P.___ aus, das bei der Testung resultierende markant vermin derte Kurzzeitgedächtnis sei widersprüchlich zum intakten kog nitiven Verhalten und dem Fehlen solcher Störungen in der Anamnese erhebung (vgl.

Urk.

8/23/22).

Sie interpretierte die ungenügenden Resultate in leistungs orientierten Aufgaben, insbesondere in Prüfungen der Konzentration, des Gedächtnisses und des Konzept denkens bei der Untersuchung vom 27. März 2013 ,

– wie dies bereits im Jahr 2007 vermutet worden sei

– als funktionelle Fehlentwicklung. Spezifische Ausfälle, die mit dem PICA-Infarkt korrelieren würden, wurden vereint. Es wurde eine im Vordergrund stehende Aggravation beschrieben, welche wahr scheinlich als multiple und kumulative Folge einer anamnestisch dokumen tierten zerebralen Komplikation mit Verdacht auf Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Symptomatik in der Kindheit sowie den übrigen neuro logischen Erkrankungen gesehen wurde. Wie die Z.___ -Gutachter auch attestierte Prof.

Dr. P.___

für den angestammten Beruf eine 80% ige und für eine leichte Bürotätigkeit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Ausführungen dazu von Dr. phil. A.___ , Urk. 12 S.

7 ; vgl. auch Urk. 8/107/2 ). Gemäss ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2011 erhob Dipl.-Psych. M.___ in den Bereichen verbal-episodisches Gedächtnis, Merkspanne sowie in der exe ku tiven Teilfunktion Planungsfähigkeit eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine verminderte Aufmerk samkeit und reduzierte Fehlerkontrolle ( Urk. 8/23/21).

Dr. phil. A.___

wies darauf hin, dass sich bei ihrer Untersuchung keine Verminderung der fokussierten Aufmerksamkeit und eine weitgehend unauffällige Fehlerkontrolle gezeigt hät ten. Übereinstimmend mit dem Bericht von Dipl.-Psych. M.___

vom 19. Ja nuar 2011 hätten sich aber eine reduzierte Leistung im Arbeits ge dächtnis , in der Merkspanne und die ver bale Informationsaufnahme und - ver arbeitung betreffend sowie eine bereits damals erwähnte deutlich reduzierte Be lastbarkeit gezeigt (Urk. 12 S. 17).

Dr. phil. A.___ führt e aus, dass das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerdeführers

– bezogen auf die Norm stichprobe gleichaltriger Gesun der – grösstenteils durchschnittlich sei, jedoch nur bedingt dem aufgrund der angegebenen schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers zu erwartenden Niveau entspreche ( Urk. 12 S. 12- 13).

A nge sichts dieser Aktenlage sowie der von Dr. phil.

A.___

als weitgehend unauffällig beschriebenen Befunde ( Urk. 12 S.

12-15),

rechtfertigt es sich

nicht , von einer höhere n

Arbeitsun fähigkeit als gemäss der Beurteilung der Z.___ -Gut achter auszugehen , zumal sich auch aus dem Bericht von Dr. phil. A.___ kein nachvollziehbares medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden als Ursache für die geklagten kognitiven Defizite feststellen liess (Urk. 12 S. 18-19). 4.2.4

D er Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, dass die Arbeitslosenversiche rung mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 ( Urk. 3/3)

die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint habe (Urk. 1 S. 11). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung handelt es sich bei der Invalidenversicherung und Arbeitslosen versicherung nicht in dem Sinne um komplementäre Versiche rungszweige , dass der vom Erwerbsleben ausgeschlos sene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder Arbeits losig keit berufen könnte (BGE 109 V 25 E. 3d). Es kann auch der Fall eintreten, dass kein Anspruch gegenüber beiden Zweigen der Sozialversicherung besteht (Urteil des Bundes gerichts C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3) . Vorliegend kommt hinzu, dass in der ge nannten Verfügung vom 17. Oktober 2013 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit aus ge gangen wurde (vgl. Urk. 3/3 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Berufsberaterin die Aufnahme von beruflichen Massnahmen u nd Inte grati onsmassnahmen nicht befürwortete ( Urk. 8/43/4-5) und die Krankentaggeld versicherung Taggeldleistungen erbracht ha be (Urk. 1 S. 3) . Auf grund dessen ist aber nicht von der Einschätzung der medizinischen Sachver ständigen abzuwei chen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7), haben die Z.___ -Gutachter die vorübergehende Einschrän kung der Arbeits fähigkeit während des statio nären Aufenthalts des Beschwerde führers vom 8. März bis 5. Mai 2011 in der psychiatrischen Klinik I.___ , wie auch diejenige wegen der komplexen Kniebinnenverletzung nach den Motorradunfall vom 22. August 2011 berücksichtigt (Urk. 8/87/13, Urk. 8/87/18).

Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2014 (Urk. 17) eingereichten Unterlagen zu seinem Arbeitsver such (Urk. 18/1-4) das

Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/87) nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Nach dem Gesagten genügt das Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/87) nicht nur den formellen Anforderungen an ein Gutachten (E. 2.3, E. 4.1), sondern erweist sich auc h als schlüssig und überzeugend. Die Berichte der behandelnden und untersuchenden Ärzte und Neuropsychologinnen ver mö gen keine Zweifel an diesem Gutachten zu begründen.

Mit den Z.___ -Gutach tern ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.1.7) , weshalb kein Rentenanspruch be steht (E. 2.2). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2) erweist sich als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist (E.

1). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 12 ) , und macht überdies geltend, dass sich sein

psychischer Gesundheits zu stand seit der Begutachtung im

Institut

Z.___ (2 6. September 2012, Urk. 8/87/8) wieder verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 9, S. 15) . Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter preta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sof ern dabei lege artis vorge gangen worden ist. Daher und unter Be achtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn d ie behandelnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen od er an vorgängig geäusserten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter Dr. C.___ berücksichtigte die beim Be schwer deführer im Frühling 2011 diagnostizierte Depression, die zu einer sta tionären Behandlung in der Klinik I.___ gef ührt ha t te ( vgl. Urk. 8/87/13).

Gemäss Bericht der Klinik I.___ vom 8. Mai 2012 war die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer im Mai 2012 allerdings bereits remittiert (Urk. 8/72/1, Urk. 8/72/4, vgl. auch das Schreiben der Klinik I.___ vom 2. Juli 2013 [Urk. 8/115/1]). Mithin ergibt sich keinerlei Anlass, die über zeu gende Begründung von Dr. C.___ unter Hinweis auf die

von ihm erhoben en Befunde ,

wonach

das Vorliegen einer Depression im Zeitpunkt seiner psychiat rischen Untersuchung vom 26. September 2012

auszuschliessen sei

( E.

3.1.3; Urk. 8/87/12-13), in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes seit der Z.___ -Be gutachtung ist dem Schreiben der Klinik I.___ vom 2 1. Mai 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seit dem negativen IV-Bescheid (gemeint ist der Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 [Urk. 8/91]) agitiert depressiv reagiert habe (Urk. 8/107/2). Am 1 5. Februar 2013 diagnostizierten die Ärztinnen der Klinik I.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradig agitierte depressive Episode (Urk.

8/99 /1 ).

Z.___ -Gutachter Dr. C.___ hielt am 3. Juni 2013 fest, dass sich aus der Stellungnahme der Klinik I.___ vom 1 5. Februar 2013 aus psychia trischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden (Urk. 8/109/2). Gemäss der Klinik I.___ dauerte die zweite de pressive Episode von Dezember 201 2 bis Mai 2013 (Urk. 8/115/2). Ferner wur de n von der Klinik I.___

am 1 5. Februar 2013 akzentuierte Persönlich keitszüge vom narzisstischen und histrionischen Typ (ICD-10: Z73.1) und

am 2 1. Mai 2013 als Differentialdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen und histrionischen Typ (ICD-10: F62.0) diag nostiziert ( Urk. 8/99 /1 , Urk. 8/107 /1 ). Nach der Rechtsprechung des Bundes ge richts fallen die unter Z-Kodierung erfassten Belastungen als solche indes nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr.

E. 15 S.

45

E. 2.2.2.2) und auch die Differentialdiagnose

Persönlichkeitsstörung

vermag vor liegend keine Zweifel an der Beurteilung von Z.___ -Gutachter Dr. C.___

zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2014 vom 1. April 2014 E.

2.1.2).

Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer dauer haften wesentlichen Ver schlechterung des psychischen Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Institut Z.___ aus gegangen ist und weiterhin auf das Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87) abgestellt hat. Die vom Z.___ -Gutachten abweichende Einschätzung der Ärztinnen der Klinik I.___ lässt sich schliesslich auch mit dem Unterschied zwischen Begutachtungs- und Therapie auftrag erklären ( BGE 124 I 170 E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00990 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

22. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, gelernter Z eichner für Maschinen bau und Industriekälteanlagen , ab solvierte ein e

Ausbildung zum Elektroin genieur FH und ein Nachdiplomstudium in Betriebswirtschaftslehre ( Urk. 8/6/5 ,

Urk. 8/7/4,

Urk. 8/4 1 / 2 ) . Zuletzt war er vom 1.

Oktober 2006 bis 3 1. Januar 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 1 2. Mai 2010) für die Firma Y.___ als Ge schäftsführer Central Europe und Delegierter des Ver waltungsrates tätig (Urk.

8/18/1-2).

Der Versicherte meldete sich am 2 5. Oktober 2010 unter Hinweis auf gesundheitliche Be ein trächtigungen aufgrund eine s am 1 2. Mai 2010 erlittenen Schlaganfall s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/6, Urk. 8/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und

teilte dem Versicherten am 6. Juni 2012 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüch e eine polydisziplinäre (internisti sche, psychiatrische, neu ro psychologische , neurologische und rheumatologische) Abklärung notwendig sei ( Urk. 8/62). Die Begutachtung fand am 24./2 6. September 2012 im

Institut Z.___ statt . Am 3.

Dezember 2012 erstattete das Institut Z.___ sein Gutachten (Urk. 8/87) . Mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

8/91). Dagegen erhob dieser am 19. Dezember 2012 Einwand (Urk. 8/92 , mit Einwandbegründung vom 6. Februar 2013 [ Urk. 8/96] und unter Auflage von Stellungnahmen von behandelnden und untersuchenden Ärzten [Urk.

8/ 99, Urk.

8/ 104, Urk.

8/107 , Urk. 8/115 ] ). Die IV-Stelle holte die Stellung nahme der Z.___ -Gutachter vom

3. Juni 2013 ( Urk. 8/109) ein.

Nach der Prüfung des Einwa nd s verfügte sie am 2. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abwei sung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2013 seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere Eingliederungsmassnahmen, und mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. E ventualiter seien die notwendigen medizinischen Abklärungs massnahmen zu veranlassen. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, dass ihm Gelegenheit zur Replik zu geben sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-133]).

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und ihm die Be schwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 ( Urk.

11) reichte der Beschwerdeführer das neuro psycho lo gische Gutachten von Dr. phil. A.___ vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk.

12) ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Verzicht auf Stellungnahme dazu ( Urk. 1 5 ).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1 0. September 2014 ( Urk.

17) Unterlagen zu seinem Arbeitsversuch ab 1. Mai 2014 ( Urk. 18/1-4) ein , wovon

d ie Be schwerdegegnerin

in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In validen rente.

Berufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefoch tenen Rentenverfügung vom 2.

Oktober 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl.

BGE 125 V 413 E.

1a mit weiteren Hinweisen) und auf den entsprechenden Antrag des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Am Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87) waren die

Dres . med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, E. F.___ , Fac härztin für Rheu matologie, C.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie, D.___ , Facharzt fü r Neurologie, und lic . phil. E.___ , Psycho loge/Neuropsychologe , beteiligt ( Urk. 8/87/31). Gestützt auf die von der Be schwerdegegnerin zur Ver fügung gestellten Akten (vgl. Urk. 8/87/2-6) und

all gemeininternistische , psychiatrische, rheumatologische, neurologische und neu ropsychologische Untersuchungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/87/6- 26) sowie die Schlussfolgeru ngen des interdisziplinären Kon sensus (vgl. Urk. 8/87/27-30) stellten die Z.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/87/27) : - Zustand nach kleinem zerebellärem Insult 2010 (ICD-10: I63) [möglicher migräneassoziierter Insult im vertebro-basilärem Stromgebiet links – PICA-Infarkt] - Funktions- und Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk (ICD-10: M23.51) mit/bei: - Status nach komplexer Kniebinnenverletzung rechts mit Ruptur des vor deren Kreuzbandes, Zerrung des medianen Seitenbandes und Läsion des lateralen Meniskus bei Motorradunfall am 2 2. August 2011 - Status nach partieller Meniskektomie lateral rechts am 2 6. August 2011 - Belastungsdefizit linkes Kniegelenk (ICD-10: M25.56) - Coxarthrose I. Grades beidseits (ICD-10: M16) - Status nach Nukleotomie und Spondylodesenoperation ventral C5-C7 am 6. Juni 200 0 (ICD-10: M43.22) bei leicht eingeschränkter Hals wirbel säulen (HWS)-Beweglichkeit ohne Hinw eise für radikuläre Symptomatik

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Z.___ -Gut achter ( Urk. 8/87/27): - Migräne (ICD-10: G43), bekannt seit 1994 - anamnestisch arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1) - Hyperlipidämie gemäss Unterlagen (ICD-10: E78.0) - i ntermittierende Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie (ICD-10: R55) - Status nach arthroskopischer

Refixation des kranialen Limbus, vordere Akromioplastik und Resektion des AC-Gelenkes rechte Schulter am 15.

Juni 2000 (ICD-10: M75.9) - g eneralisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1) 3.1.2

Die Z.___ -Gutachter hielten fest , dass aufgrund der allgemeininternistischen Dia gnosen weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 8/87/8). 3.1.3

Der Beurteilung des psychiatrischen Z.___ -Gutachters Dr. C.___ ist zu ent neh men, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2011 stationär psychiatrisch behandelt worden sei und sich seither in ambulanter psychiatrischer Behand lung befinde ( Urk. 8/87/12-13). Es würden regelmässig Gespräche stattfinden, eine eigentliche antidepressive Therapie werde jedoch nicht mehr durchgeführt (Urk. 8/87/13). Eigentliche Hinweise für kognitive Einschränkungen hätten sich nicht gefunden. Die im Mai 2011 vorhanden gewesene Depression, die zur sta tionären Behandlung geführt habe, habe sich weitgehendst zurückgebildet. Zum jetzigen Zeitpunkt seien keine eigentlichen depressiven Symptome mehr vor handen . Abgesehen von einer Arbeitsunfähigkeit während dem Klinikaufenthalt könne rückwirkend keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden ( Urk. 8/87/13). 3.1.4

Die rheumatologische Z.___ -Gutachterin

Dr. F.___ führte aus, dass sich für die vom Beschwerdeführer von Seiten des Bewegungsapparates angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat finde n lasse . Der Beschwerdeführer sei zu 100

% arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnahme von wir belsäulen belastenden Zwangshaltungen, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Tätig keiten in kniender oder hockender Haltung, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne häufiges Begehen von Treppen, nicht auf unebenem Grund und nicht auf Leitern und Gerüsten. Die bis anhin ausgeübte Tätigkeit eines Geschäftsführers entspreche dem zumutbaren Leistungsprofil und sei dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bewegungsapparates vollschichtig zumutbar ( Urk. 8/87/18). Mittel schwere und kniegelenksbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwer deführer aufgrund der nicht operativ versorgten vorderen Kreuz bandruptur mit konsekutiver Instabilität des rechten Kniegelenks

seit August 2011 (Motorradunfall) nicht mehr zumutbar ( Urk. 8/87/19). 3.1.5

In der neurologischen Beurteilung wird festgehalten, der Beschwerdeführer falle in der aktuellen Untersuchung durch seine betonte Langsamkeit und weit schweifige Beschwerdeschilderung auf. In objektiver Hinsicht sei der ne uro lo gische Status unauffällig. Betreffend die geklagten kognitiven Ein schrän kungen würden sich deutliche Inkonsistenzen ergeben, und das geschilderte Ausmass der geklagten Einschränkungen sei wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer zum Beispiel am Strassenverkehr teilnehme und problemlos die geografischen Besonderheiten seines Wohnortes schildern könne. Weiterhin seien diese Klagen abzugrenzen von einer wahrscheinlich mitbestehenden Sy mptomausweitung ( Urk. 8/87/21). 3.1.6

Das neuropsychologische Testprofil zeigte gemäss Z.___ -Gutachter lic . phil. E.___

einen im Bereich der Intelligenz lediglich durchschnittlich leistungsfähigen Be schwerdeführer. Die Kopfrechenfähigkeit sei durchschnittlich und die Merk fä higkeit für Zahlen im Arbeitsgedächtnis sehr deutlich unterdurchschnittlich. Die gesamte Leistun g sei für einen Absolventen der technischen Hochschule G.___ und der Hochschule H.___ sehr abfallend. Sämtliche Resultate seien ausser in den Bereichen Wort fluenz , Figuralfluenz , planbares Vorgehen und logisches Denken sehr deut lich unterdurchschnittlich. Für das Zustandekommen eines derart schlechten neu ropsychologischen Resul t ateprofils könne nur eine multifaktorielle Erklä rung herangezogen werden. Neurologische Phänomene alleine seien für die Ent ste hung eines solchen Bildes äussert unwahrscheinlich. Im Weiteren zeige das Testprofil starke Verdeutlichungstendenzen. Zum Beispiel sei ein zweiter Test zur Geteilten Aufmerksamkeit deutlich besser ausgefallen als ein erster, nach dem der Be schwerdeführer mit der Tatsache konfrontiert worden sei , dass mit einem Resultat, wie das die erste Prüfung zeig t e, Autofahren nicht möglich wäre. Wegen den In konsistenzen im neurologischen Testprofil könne die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden ( Urk. 8/87/26). 3.1.7

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Z.___ -Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus , dass aus neurologischer Sicht der Zustand nach kleinem zerebellären Insult 2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflusse. Für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für jede andere geistig sehr an spruchsvolle Tätigkeit, sei die Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass bei vollzeitiger Präsenz nur eine c

a. 80%ige Leistung erwartet werden könne. Für übliche Büroarbeiten und für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein e uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Lediglich für körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten be stehe aufgrund der Diagnosen im Bereich beider Kniegelenke, beider Hüft ge lenke und bei Zustand nach Rückenoperationen eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer und allgemein internistischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fä higkeit ( Urk. 8/87/28). Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit festgestellt werden ( Urk. 8/87/28). Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Institut Z.___ im September 201 2. Eine Einschrän kung im erwähnten Ausmass könne ab dem fraglichen ischämischen Ereignis 2010 angenommen werden ( Urk. 8/87/29). 3.2

Die Ärztinnen der Klinik I.___ berichteten am 2 1 . Mai 2013, dass beim Beschwerdeführer seit dem 1 5. Februar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert worden sei (Urk. 8/107/2).

Er sei im ersten Arbeitsmarkt, insbesondere in seiner angestammten Tätigkeit als CEO und Geschäftsführer, zu 70 % arbeitsunfähig (Urk.

8/107/3). 3.3

Gemäss Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 6. August 2013, wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. Juli bis 1 8. August 2013 zur Rehabili ta tion aufgehalten hat te ( Urk. 8/122/5), ha t sich bei diesem im Rahmen der soma tischen Vorerkrankungen eine erneute Exazerbation der psychophysischen Er schöpfung entwickelt. Zudem seien Belastungssituationen im familiären Umfeld sowie unklare/fehlende Perspektiven zu erwähnen, die zu Unruhe, An spannung, Ängsten und zu einem unterstützungsbedürftigen Körpervertrauen beitragen dürften ( Urk. 8/122/7). Die

Ärzte der Klinik J.___ schrieben am 3. September 2013, dass berufliche Massnahmen aufgrund des ausgeprägten Leidensdrucks kaum durchführbar seien . Medizinische Massnahmen seien ebenso wenig indiziert ( Urk. 8/122/2).

Am 1 3. September 2013 attestierten s ie dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Juli bis 1. September 201 3. In seinem angestammten Arbeitsumfeld sei er noch für län gere Zeit arbeits unfähig (Urk.

8/125/4). 3.4

Die Neuropsychologin Dr. phil.

A.___ , welche den Be schwer deführer am 2 0. und 2 8. November 2013 untersuchte ( Urk. 12 S. 1) , hielt in ihrer

Beurteilung vom 1 8. Dezember 2013

( Urk. 12) im Wesentlichen fest, dass d ie Befunde auf eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funk ti ons störung im Bereich fronto-thalamischer Strukturen mit Schwerpunkt in der linken Hemisphäre hinweisen würden ( Urk. 12 S. 15). Im Vordergrund der ob jektivierbaren kognitiven Defizite stünden bei einem sonst durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau spezifische Minderleistungen im Be reich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens, insbesondere im Arbeitsgedächtnis, wo das gleichzeitige Behalten und Verarbeiten von In for ma tionen gefordert sei. Deut liche Defizite würden sich ferner in der Infor mations aufnahme , in der Merk fähigkeit und im Lernvermögen, vor allem hin sichtlich verbaler Inhalte manifestieren (Urk. 12 S. 16) . Aus rein neuropsycho logischer Sicht betrage die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers als Geschäfts führer beziehungsweise CEO aufgrund der objekti vierbaren kogni tiven Leistungsminderungen theoretisch ca. 40 % ( Urk. 1 2 S.

19). 4.

4. 1

Beim Z.___ -Gutachten vom 3. Dez ember 2012 ( Urk. 8/87) waren Gutachter der Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychiatrie beteiligt ( vgl. Urk. 8/87/1), womit sich die Untersuchungen für die vorliegenden Belange als umfassend erweisen. Die Z.___ -Gutachter er stellten ihr Gutachten in Kenntnis der

Vorakten (vgl. Urk. 8/87/2- 6) und nah men zu diesen A kten

– insbesondere zu abweichenden ärztlichen Auffassungen – auch im Einzelnen Stellung (vgl. insbes. Urk. 8/87/13, Urk. 8/87/22, Urk. 8/87/26, Urk. 8/87/29) . Sie erstellten ihre Expertise nach persönlicher Un tersuchung des Beschwerdeführers, wobei diese r auc h zu seinen Beschwerden befragt und des sen Verhalten berücksichtigt wurde (vgl. insbes. Urk. 8/87/6-7, Urk. 8/87/8-11, Urk. 8/87/14-16 , Urk. 8/87/19-20, Urk. 8/87/22-24 ) .

Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen gegen das Z.___ -Gutach ten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87): 4.2

4.2.1

In psychischer Hinsicht verweist

d er Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen der

Klinik I.___ , welche von der Beurteilung der Z.___ -Gutachter abweiche n würden ( insbes. Urk. 1 S. 4, S. 7-8, S. 10, S.

12 ) , und macht überdies geltend, dass sich sein

psychischer Gesundheits zu stand seit der Begutachtung im

Institut

Z.___ (2 6. September 2012, Urk. 8/87/8) wieder verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 9, S. 15) . Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter preta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sof ern dabei lege artis vorge gangen worden ist. Daher und unter Be achtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn d ie behandelnden Ärzte zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen od er an vorgängig geäusserten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

Der psychiatrische Z.___ -Gutachter Dr. C.___ berücksichtigte die beim Be schwer deführer im Frühling 2011 diagnostizierte Depression, die zu einer sta tionären Behandlung in der Klinik I.___ gef ührt ha t te ( vgl. Urk. 8/87/13).

Gemäss Bericht der Klinik I.___ vom 8. Mai 2012 war die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer im Mai 2012 allerdings bereits remittiert (Urk. 8/72/1, Urk. 8/72/4, vgl. auch das Schreiben der Klinik I.___ vom 2. Juli 2013 [Urk. 8/115/1]). Mithin ergibt sich keinerlei Anlass, die über zeu gende Begründung von Dr. C.___ unter Hinweis auf die

von ihm erhoben en Befunde ,

wonach

das Vorliegen einer Depression im Zeitpunkt seiner psychiat rischen Untersuchung vom 26. September 2012

auszuschliessen sei

( E.

3.1.3; Urk. 8/87/12-13), in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes seit der Z.___ -Be gutachtung ist dem Schreiben der Klinik I.___ vom 2 1. Mai 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit seit dem negativen IV-Bescheid (gemeint ist der Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 [Urk. 8/91]) agitiert depressiv reagiert habe (Urk. 8/107/2). Am 1 5. Februar 2013 diagnostizierten die Ärztinnen der Klinik I.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradig agitierte depressive Episode (Urk.

8/99 /1 ).

Z.___ -Gutachter Dr. C.___ hielt am 3. Juni 2013 fest, dass sich aus der Stellungnahme der Klinik I.___ vom 1 5. Februar 2013 aus psychia trischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden (Urk. 8/109/2). Gemäss der Klinik I.___ dauerte die zweite de pressive Episode von Dezember 201 2 bis Mai 2013 (Urk. 8/115/2). Ferner wur de n von der Klinik I.___

am 1 5. Februar 2013 akzentuierte Persönlich keitszüge vom narzisstischen und histrionischen Typ (ICD-10: Z73.1) und

am 2 1. Mai 2013 als Differentialdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen und histrionischen Typ (ICD-10: F62.0) diag nostiziert ( Urk. 8/99 /1 , Urk. 8/107 /1 ). Nach der Rechtsprechung des Bundes ge richts fallen die unter Z-Kodierung erfassten Belastungen als solche indes nicht unter den Begriff des rechtser heblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr.

15 S.

45

E. 2.2.2.2) und auch die Differentialdiagnose

Persönlichkeitsstörung

vermag vor liegend keine Zweifel an der Beurteilung von Z.___ -Gutachter Dr. C.___

zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2014 vom 1. April 2014 E.

2.1.2).

Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer dauer haften wesentlichen Ver schlechterung des psychischen Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Institut Z.___ aus gegangen ist und weiterhin auf das Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 8/87) abgestellt hat. Die vom Z.___ -Gutachten abweichende Einschätzung der Ärztinnen der Klinik I.___ lässt sich schliesslich auch mit dem Unterschied zwischen Begutachtungs- und Therapie auftrag erklären ( BGE 124 I 170 E. 4 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 5.2 ). 4.2 .2

Der Beschwerdeführer nimmt ferner auf die Berichte der Neurologen Prof. Dr. med. K.___ , FMH Neurologie, vom 1 2. April 2012 (Urk. 8/60) und Dr. med. L.___ , Neurologie FMH , vom 7. April 2013 (Urk. 8/104 /4-6 ) Bezug . Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kogni tiven Störungen auf den Hirninfarkt vom 1 2. Mai 2010 zurückzuführen seien und weist darauf hin, dass gemäss Dr. L.___ seine Arbeitsfähigkeit höchs tens 30 % betrage ( Urk. 1 S. 7 , S. 9 ).

Prof. Dr. K.___

ging dabei von kog nitiven Störungen nach einem Kleinhirninfarkt aus

( Urk. 7/60/3-4) . Dies begründet e er indes nicht mit den von ihm erhobenen neurologischen Befunden sondern da mit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, nach dem Schlag anfall vom 1 2. Mai 2010 aufgetretenen, kognitiven Symptome glaubwürdig seien und den in der Literatur berichteten Symptomen entsprechen würden ( Urk. 7/60/4 ). Dipl.-Psych. M.___ , Psychologin FSP, welche den Beschwerdeführer bereits am 2 1. Dezember 2010, 7. und 1 2. Januar 2011 untersucht hatte ( Urk. 8/23/18),

hielt allerdings dafür, dass aus neuropsycholo gischer Sicht die objektivierten Befunde (Beeinträchtigungen in den Bereichen verbal-episodisches Gedächtnis, Merk spanne , Arbeitsgedächtnis sowie in der exekutiven Teilfunktion Planungsfähig keit ) nur in einem sehr beschränkten Ausmass auf den stattgehabten PICA-In farkt zurückführbar seien , sondern viel mehr das Vorliegen einer psychischen Komponente zu vermuten sei (Urk. 8/23/22).

Dr. L.___

untersuchte den Beschwerdeführer am 4. April 2013 und

stellte die Verdachts diagnose Reversibles Cerebrales Vasokonstrikti ons-Syndrom (RCVS), welches mit grösster Wahrscheinlichkeit die Ursache des Insults und der aktuellen Symptome sei ( Urk. 8/104/4).

Sie führt e aus, dass als Residuen des Insults eine Ataxie, eine leichte Parese des linken Armes und Bei nes und eine Feinmotorikstörung

nachweisbar seien ( Urk. 8/104/5). Auf die Vorberichte, ins besondere auf die im Bericht von Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, be schriebene funktionelle Überlagerung ( Urk. 8/23/15 ) , und die unauf fälligen B efunde bei der klinischen Untersuchung durch den neurolo gischen Z.___ - Gutachter

Dr. D.___

(Urk.

8/87/20 -21 ) g ing

Dr. L.___ allerdings nicht ein.

Zwar erwähnt e

Dr. L.___ vier Synkopen seit November 2012 (Urk.

8/104/4) . E ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 13 ) spr ach sie aber nicht von einer Verschlechterung des neurologischen Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Institut Z.___ . Es kommt hinzu, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit an Anfällen mit plötz lichem, kurz zeitigem Bewusst s einsverlust mit Verwirrtheit, Kopfschmerzen usw. leidet (insbes. Urk. 8/60/4). Ferner ist von u nklare n

Bewusstseinsstörungen die Rede , die nicht mehr auftreten würden, seit der Beschwerdeführer regelmässig ein Medi kament einnehme (Urk. 8/87/13). Einge denk dessen sind auch aufgrund der Berichte der Klinik J.___ zum dortigen stationären Aufent halt des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli bis 1 8. August 2013

– im Austrittsbe richt vom 2 6. August 2013 werden insbeson dere Episoden von Herzrasen und -klopfen im Zusammenhang mit Atemnot, Kribbelgefühl an Beinen, Händen und Füssen sowie Schwindel beschrieben , welche am ehesten im Rahmen der hohen Anspannung und Tendenz zur Über forderung zu sehen seien ( Urk. 8/122/6) –

keine objektivierbaren Hin weise

auf eine Verschlechterung des neurologischen Gesundheitzustandes des Beschwer deführers zu entnehmen ( Urk. 8/122/5). Die Bewusstseins störungen sind von den Z.___ -Gutachtern be rücksichtigt worden (Urk. 8/87/22).

Demnach begründen die vom Beschwerdeführer angeführte n Berichte keine Zweifel an der Ein schät zung der Z.___ -Gutachter . 4.2.3

In neuropsychologischer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf die neuro psychologische Abklärung durch Dipl.-Psych. M.___ , Psychologin FSP, vom 19. Januar 2011 im Neurologischen Zentrum O.___ (Urk. 1 S. 4), und er legte ferner das Gutachten von Dr. phil. A.___ vom 18. Dezember 2013

(Urk. 12) auf. Der Beschwerdeführer war zudem am 19. Juni 2007 und am 27. März 2013 von der Neuropsychologin

Prof. Dr. phil. P.___

untersucht worden (vgl. Urk. 8/23/21 , Urk. 12 S. 7 ) . Nach der Untersuchung vom 1 9. Juni 2007 führte Prof. Dr. P.___ aus, das bei der Testung resultierende markant vermin derte Kurzzeitgedächtnis sei widersprüchlich zum intakten kog nitiven Verhalten und dem Fehlen solcher Störungen in der Anamnese erhebung (vgl.

Urk.

8/23/22).

Sie interpretierte die ungenügenden Resultate in leistungs orientierten Aufgaben, insbesondere in Prüfungen der Konzentration, des Gedächtnisses und des Konzept denkens bei der Untersuchung vom 27. März 2013 ,

– wie dies bereits im Jahr 2007 vermutet worden sei

– als funktionelle Fehlentwicklung. Spezifische Ausfälle, die mit dem PICA-Infarkt korrelieren würden, wurden vereint. Es wurde eine im Vordergrund stehende Aggravation beschrieben, welche wahr scheinlich als multiple und kumulative Folge einer anamnestisch dokumen tierten zerebralen Komplikation mit Verdacht auf Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Symptomatik in der Kindheit sowie den übrigen neuro logischen Erkrankungen gesehen wurde. Wie die Z.___ -Gutachter auch attestierte Prof.

Dr. P.___

für den angestammten Beruf eine 80% ige und für eine leichte Bürotätigkeit eine 100% ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Ausführungen dazu von Dr. phil. A.___ , Urk. 12 S.

7 ; vgl. auch Urk. 8/107/2 ). Gemäss ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2011 erhob Dipl.-Psych. M.___ in den Bereichen verbal-episodisches Gedächtnis, Merkspanne sowie in der exe ku tiven Teilfunktion Planungsfähigkeit eine deutlich verminderte Belastbarkeit sowie eine verminderte Aufmerk samkeit und reduzierte Fehlerkontrolle ( Urk. 8/23/21).

Dr. phil. A.___

wies darauf hin, dass sich bei ihrer Untersuchung keine Verminderung der fokussierten Aufmerksamkeit und eine weitgehend unauffällige Fehlerkontrolle gezeigt hät ten. Übereinstimmend mit dem Bericht von Dipl.-Psych. M.___

vom 19. Ja nuar 2011 hätten sich aber eine reduzierte Leistung im Arbeits ge dächtnis , in der Merkspanne und die ver bale Informationsaufnahme und - ver arbeitung betreffend sowie eine bereits damals erwähnte deutlich reduzierte Be lastbarkeit gezeigt (Urk. 12 S. 17).

Dr. phil. A.___ führt e aus, dass das allgemeine Testleistungsniveau des Beschwerdeführers

– bezogen auf die Norm stichprobe gleichaltriger Gesun der – grösstenteils durchschnittlich sei, jedoch nur bedingt dem aufgrund der angegebenen schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers zu erwartenden Niveau entspreche ( Urk. 12 S. 12- 13).

A nge sichts dieser Aktenlage sowie der von Dr. phil.

A.___

als weitgehend unauffällig beschriebenen Befunde ( Urk. 12 S.

12-15),

rechtfertigt es sich

nicht , von einer höhere n

Arbeitsun fähigkeit als gemäss der Beurteilung der Z.___ -Gut achter auszugehen , zumal sich auch aus dem Bericht von Dr. phil. A.___ kein nachvollziehbares medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden als Ursache für die geklagten kognitiven Defizite feststellen liess (Urk. 12 S. 18-19). 4.2.4

D er Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, dass die Arbeitslosenversiche rung mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 ( Urk. 3/3)

die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint habe (Urk. 1 S. 11). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung handelt es sich bei der Invalidenversicherung und Arbeitslosen versicherung nicht in dem Sinne um komplementäre Versiche rungszweige , dass der vom Erwerbsleben ausgeschlos sene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder Arbeits losig keit berufen könnte (BGE 109 V 25 E. 3d). Es kann auch der Fall eintreten, dass kein Anspruch gegenüber beiden Zweigen der Sozialversicherung besteht (Urteil des Bundes gerichts C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3) . Vorliegend kommt hinzu, dass in der ge nannten Verfügung vom 17. Oktober 2013 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit aus ge gangen wurde (vgl. Urk. 3/3 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Berufsberaterin die Aufnahme von beruflichen Massnahmen u nd Inte grati onsmassnahmen nicht befürwortete ( Urk. 8/43/4-5) und die Krankentaggeld versicherung Taggeldleistungen erbracht ha be (Urk. 1 S. 3) . Auf grund dessen ist aber nicht von der Einschätzung der medizinischen Sachver ständigen abzuwei chen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7), haben die Z.___ -Gutachter die vorübergehende Einschrän kung der Arbeits fähigkeit während des statio nären Aufenthalts des Beschwerde führers vom 8. März bis 5. Mai 2011 in der psychiatrischen Klinik I.___ , wie auch diejenige wegen der komplexen Kniebinnenverletzung nach den Motorradunfall vom 22. August 2011 berücksichtigt (Urk. 8/87/13, Urk. 8/87/18).

Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2014 (Urk. 17) eingereichten Unterlagen zu seinem Arbeitsver such (Urk. 18/1-4) das

Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/87) nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Nach dem Gesagten genügt das Z.___ -Gutachten vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/87) nicht nur den formellen Anforderungen an ein Gutachten (E. 2.3, E. 4.1), sondern erweist sich auc h als schlüssig und überzeugend. Die Berichte der behandelnden und untersuchenden Ärzte und Neuropsychologinnen ver mö gen keine Zweifel an diesem Gutachten zu begründen.

Mit den Z.___ -Gutach tern ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (E. 3.1.7) , weshalb kein Rentenanspruch be steht (E. 2.2). 5.

Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2) erweist sich als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit darauf einzutreten ist (E.

1). 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher