Sachverhalt
1 .
X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 2 3. Juni 1986 bis zum 3 1 . J anuar 2013
(Urk. 1 1/36 oder laut Urk. 1 S. 3 f.
Ziff. 2 bis zum 3 1. Mai 2013 ) bei der
Z.___ AG
in A.___ als Management Support Officer (Urk. 11 /1 ) .
Am 13 . Juli 2010 (Urk. 11 /1)
meldete sie sich zum Bezug einer I n validenrente an .
Die
Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto
(Urk. 11 / 5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6 ) und verschiedene me dizinische Bericht e
(Urk. 11/7 - 8, Urk. 11/11 ) ein und klärte die beruf liche Situation ab (Urk . 11/9). In der Folge veranlasste sie eine Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; psy chiatrischer Unter su chungs be richt vom 2 5. Mai 2011 [Urk. 11/19]) sowie eine polydisziplinäre me dizinische Abklärung durch das B.___ ( B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 [Urk. 11/34 /2-35)]. Mit Vor beschei d en vom 2 1. Januar 2013 (Urk. 11/44 - 45 ) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung de r Leistungs be gehren (Rente , berufliche Mass nahmen ) in Aus sicht, wogegen die Versicherte verschiedene Einwände erhob (Urk. 11/48, Urk. 11/51 , Urk. 11/54-55 ) . Mit Ver fügung en vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 11/63) bejahte die IV-Stelle den An spruch der Versicherten auf Arbeits ver mitt lung und ver neinte einen Rentenanspruch der Ver sicherten ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. Januar 20 11 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, zur Vervollständigung des Sachverhaltes weitere medizinische Ab klärungen über den Gesundheitszustand vorzunehmen oder zu veranlassen. Am 2 0. November 2013 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be schwer de und legte weitere medizinische Unterlagen auf (Urk. 7/3-5). Mit Be schwerde ant wort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 10 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .
Am 5. Dezember 2013 (Urk. 12) teilte die IV-Stelle zudem mit, dass sie auf eine Ergänzung der Vernehmlassung verzichte. Die beiden Schreiben vom 2. respektive 5. Dezember 2013 wurden der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2 013
(Urk. 13 ) zur Kennt nis ge bracht . Mit Eingaben vom
9. Dezember 2013 (Urk. 14 ) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen
Bericht (Urk. 15 ) auf. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
13 . Januar 2014 (Urk. 20 ) auf eine diesbezügliche Stellung nah me, was der Be schwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zug e stellt wurde (Urk. 21 ). Mit Ein gabe vom 7. Januar 2014 (Urk. 18) legte die Beschwer de führe rin abermals einen medizinischen Bericht (Urk. 19) auf . Am 3. Februar 2014 (Urk. 24) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine dies bezüg liche Stellungnahme mit, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 (Urk. 25) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die In validenversicherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erh eblich ein ge schränkt und ihr die bisherige Tätigkeit gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 noch zu 80 % zumutb ar sei. Mittels der allgemeinen Me tho de des Einkommensvergleiches errechnete sie einen renten aus schlies senden Invaliditätsgrad von 20 % .
In der Vernehmlassun g vom 2. Dezember 2013 (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest , dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits deshalb zu verneinen sei , weil sie nie mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 , vgl. dazu auch Urk. 6, Urk. 14, Urk. 18 ), dass sie zu 80 % arbeitsunfähig sei
(S. 4 Ziff. 3) und auf das B.___ -Gutachten nicht ab gestellt werden könne , da i ns besondere ihre eigentlichen psychischen Be schwerden verk annt würden (S. 5) . Ferner bemängelte sie die Be rechnung des Invaliditätsgrades (S. 3 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3. 1
Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 11/7/9-10 , vgl. dazu auch Urk. 11 /7/7-8) nannten die Ärzte des C.___ als Diagnose eine Migräne mit einer aktuellen akuten Exazerbation. 3.2
Dr. D.___ , Chiropraktor SCG/EGU, Schmerzanalytik und Chiropraktik ,
nannte in seinem Bericht vom 1 1. September 2010 (Urk. 11/8) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hüft funktions störung rechts seit mehr als 20 Jahren, eine Bandlaxität (genetisch), eine Instabilität des oberen Sprungge lenk s und eine Chondropathia
patellae rechts seit zehn Jahren, eine Instabilität des Iliosakralgelenks beidseits und eine lumbale Facetten gelenksarthrose sei t mehr als 20 Jahren, eine Peri arthropathia
humero scapularis rechts seit einem Jahr sowie eine
F i br o my algie und attestierte für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit vom 10. September 2009 bis heute eine 60%ige Arbeits un fähig keit. Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Ein schränkungen bestünden in Form von körperlichen ,
be lastungs abhängigen Be schwer den. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch für zwei bis vier Stunden zumutbar. E ine wechselbelastende Tätig keit sei der Be schwerde führerin ebenfalls noch zu zwei bis vier Stunden ( 50 % )
zumutbar. Die Prognose sei schlecht, da auch eine Er schöpfungs depression festzustellen sei. 3. 3
Am 9./ 1 3. September 2010 (Urk.
11/7/1-6) diagnostizierte die be handelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin,
eine Er schöpfungs depression und eine Migräne und attestierte der Beschwerdeführerin fol gende Arbeitsunfähigkeiten: 25 % vom 1. bi s 7. Februar 2010, 100 % vom 8. Februar bis 7. März 2010, 60 % vom 8. März 2010 bis 3 1. Mai 2010, 50 % vom 1. bis 3 0. Juni 201 0 , 40 % vom 1. Juli bis 31 . August 2010 sowie 50 % vom 1. September 2010 bis auf weiteres.
Dr. E.___ führte aus, dass seit Jahren eine Migräne bestehe, die auch über Tage anhalten könne und immer wieder zu Arbeitsausfällen führe. Seit einem Jahr seien nun noch starke Schmerzen lumbal und in den Hüften da zu gekommen, die zum Beispiel das Treppensteigen behinderten. Die Be schwer de führerin klage auch über eine extreme Müdigkeit. Es gebe Wochen enden, an denen sie die Wohnung nicht verlassen könne. Aufgrund der Müdig keit könne sie die Leistungen an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr voll erbringen und sie brauche sehr viel e Pausen. Die Situation scheine etwas festgefahren zu sein , wes halb eine Prognose schwierig sei. Prinzipiell denke sie aber, dass es mög lich sein sollte, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. In wel chem Zeit rahmen dies geschehen solle, sei jedoch nicht absehbar. 3. 4
Im Bericht vom 1 4. Dezember 2010 (Urk. 11/11) hielt Dr. E.___ unver änderte Diagnosen fest und attestierte ab 1. De zember 2010 bis auf wei teres eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Er schöpfungs depression habe sich die Symptomatik verbessert und die Be schwer de führerin sei wieder leistungsfähiger, sie habe auch mehr Energie, um Dinge zu er ledigen. Die Mig räne und die chronische Schmerzsymptomatik seien aber un ver ändert. 3. 5
Im psychiatrisch-neurologischen Untersuchungsbericht vom 2 5. Mai 2011 ( Urk. 11/19) nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, einen ( Status nach ) Anpassungsstörung seit 2010 (ICD-10 F43.2) und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung .
Dr. F.___ hielt fest, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten diversen rheumatologischen Beschwerden ein dringender Verdacht auf eine Somati sierungs störung bestehe. Weil noch keine fachärztliche Ab klärung der Beschwerden stattgefunden habe, sei eine endgültige Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht mög lich und eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung zu veran lassen . 3. 6
Die B.___ -Gutachter nannten am 27. September 2012 (Urk. 11/34/2-35) nach stationären Untersuchungen vom 7. bis 1 1. Mai 2012 in inter nistischer, ortho pädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit (S. 29 30) eine Somatisierungsstörung , akzen tuierte Per sön lichkeitszüge mit histrionischen und hypochondrischen Anteilen, lang jährige Migräne ohne Aura neben Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ein chronisches panvertebrales Schmerz syndrom mit beginnenden degenerativen Ver änderungen der Hals wirbel säule (HWS) und präsacraler
Discopathie (leicht progredient). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Peri arthro pathia der rechten Schulter bei
regrediente r
Weichteilverkal kung , ein klinisch schmerzhaftes Lipödem
am rechten Oberschenkel bei einem Status nach einer Kontusion vor vielen Jahren und eine Adipositas ( Bodymass index von 25 [richtig: 35 ; vgl. S.10 ).
Die B.___ -Gutachter hielten fest (S. 30 Ziff. 9), bei der Beschwerdeführerin sei seit ihrer Jugend eine Migräne bekannt. Laut ihren An gaben habe sie zudem in ihrer Jugend an rezidivierenden Anginen gelitten, was heute nicht mehr der Fall sei. Ferner habe sie rezidivierende Schmerzen am rechten Oberschenkel beklagt, die nach einer Kontusion vor vielen Jahren auf getreten seien. Dazu beklage sie Rückenschmerzen sowie einen chronischen Erschöpfungszustand, Müdig keit und schlechte Konzentration.
In somatischer Hinsicht hätten sie eine chronische Migräne ohne Aura diagnos tiziert. In diesem Zusammenhang sei zu er wä hnen, dass die Anfalls frequenz etwa ein Anfall pro sechs Wochen betrage und die Be schwerde führerin die da für notwendigen Medikamente habe. Zurzeit wer de keine Basis therapie durch ge führt. Hinzu kämen Spannungs kopf schmer zen.
Im rheumatologisch-orthopädischen Bereich hätten sie ein chronifiziertes
pan vertebrales Schmerzsyndrom mit beginnenden degenerativen Ver änderungen der HWS und eine präsacrale
Discopathie diagnostiziert. Daneben b estehe eine Pathologie der rechten Schulter, wobei die Weich teil ver kalkungen
regredient sei e n . Am Oberschenkel sei, abgesehen von einem Lipödem , kein pathologi scher Befund zu erheben gewesen. Weiter bestehe eine Adipositas mit einem Body mass index von 35.
In psychiatrischer Hinsicht hätten sie sowohl eine
Somatisierungsstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
Im somatischen Bereich bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeits fä hig keit aufgrund der Kopfschmerzen (S. 31 Ziff. 10). Wie erwähnt bestünden einerseits Spannungskopfschmerzen als auch eine sporadisch auftretende Mig räne. Nur während der Migräneanfälle sei die Beschwerdeführerin in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt. Im weiteren somatischen Bereich könnten sie - mit Ausnahme von schweren körperlichen Tätigkeiten - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren.
Im psychiatrischen Bereich bestünden offensichtlich diverse Leiden. Es sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer psychiatrischen Er kran kung bis etwa 2010 eine volle Leistung habe erbringen können. Es sei an zu nehmen, dass es bei erhöhtem Druck von Seiten des Arbeitgebers zu einer leichten Zunahme der Beschwerden gekommen sei, sodass sie ihr Arbeits pen sum reduziert habe. Aufgrund der diagnostizierten psy chi atrischen Er krankun gen bestehe nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeits fähigkeit.
Insgesamt schätzten sie die Arbeitsfähigkeit als Management Support Officer auf 80 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe sowohl auf den psy chi a trischen Erkrankungen als auch auf der Migräne.
In einer adaptieren Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeits fähig. Es seien ihr sämtliche Bürotätigkeiten mit der gleichen Ein schrän kung zumutbar (S. 31 Ziff. 11).
Die Prognose bezüglich der Arbeitsaufnahme sei gut, die Beschwerdeführerin werde laut ihren Angaben im Juli 2012 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Z.___ unter schreiben (S. 32 Ziff. 13) . 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte i m zu Handen des Rechtsvertreters verfassten Bericht vom
1. Juli 2013 (Urk. 11/55) einen rezidivierenden depressiven Zustand. Als Dif ferential diagnose nannte er eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Die vor ge nannten Diagnosen be stün den seit mindestens dem 3. April 201 3.
Praktisch im Einklang mit den Zeugnissen des behandelnden Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . In einer angepassten Tätig keit (leichte wechselbelastende Arbeit im Büro) wäre in Zukunft eine 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Diagnosen hätten insofern einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit , als es wegen erhöhter Müdig keit und Un kon zentriert heit zu einer erhöhten Fehlerquote komme, die wiede rum das Unfallrisiko erhöhe. Ferner sei eine extreme Verlangsamung zu be obachten und es müsse auch mit Unter brechungen des Arbeitsablaufes gerechnet werden. Das führe zu un ge nügenden Leistungen und ungenügender Ausdauer bei der ady namischen und unter Antriebsstörungen leidenden Beschwerdeführerin. Das führe aufgrund un genügender Frustrationstoleranz zum Risiko vermehrter Ab senzen .
Ergänzend hielt er am 3. Jul i 2013 (Urk. 11/55/3) fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.11) , m it somatischem Syndrom . Eine Hypo chond rie oder eine histrionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 liege nicht vor (vgl. dazu auch Bericht vom 1 9. November 2013 [ Urk. 7.3]). 3. 8
Am 1 8. November 2013 (Urk. 7/5) erwähnte der Ra d iologe Dr. I.___
ge stützt auf eine Magnet resonanz tomo graphie der Lendenwirbelsäule eine mehr seg mentäre
Discuspathologie . Die grösste Hernie sei im Segment LWK4/5 medio-rechts seitig mit Kontakt und Beeinträchtigung der Wurzel L5 im Reces sus und Kontakt zur Wurzel L 4. Ferner zeigten sich eine kleine Chondrose medio-linksseitig im Segment LWK3/4 mit Kontakt zur Wurzel L3 auf dem Niveau des Neuro foramens sowie eine mediane Diskushernie im LWK2/3 ohne Neuro kom pression . Weiter wurden Facettenarthrosen vor allem im LWK4/5 und LWK5/S1 erwähnt. 3. 9
Am 5. Dezember 2013 (Urk. 15) hielt Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio lo gie,
K.___ ,
gestützt auf die gleichentags durchgeführte Mag net re so nanzt omographie der HWS nativ in seiner Beur teilung deutlich e degene ra tive Veränderungen in C5 bis C7 mit begleitenden breit basigen
klein volumigen
Dis kus hernien fest. Zusammen mit den ossären degenerativen Ver änderungen komme es zu einer bilateralen neuroforaminalen Ein engung in C5/6, rechts akzentuiert mit möglicher Irritation der abgehenden Nerven wurzel C6 rechts. Im Niveau C6/7 werde vor allem das linke Neuro foramen mässig ein ge engt. Eine Myelonkompression oder Myelopathie liege nicht vor. 3. 10
Am 1 7. Dezember 2013 (Urk. 19) hielt Dr. I.___ , gestützt auf die gleichen tags durchgeführte Magnetresonanztomographie des Oberschenkels (nativ und mit Kontrastmittel) rechts fest, dass im Bereich der von der Beschwerdeführerin an gegebenen dolenten Stelle , vollumfänglich im subcutanen Fettgewebe gele gen , eine Strukturalteration von 3 x 3 cm Durchmesser mit inhomogenem Paren chym und stellenweise T2-gewichteten hyperintensen Binnenstrukturen zu er ken nen sei, wahrscheinlich handle es sich dabei um eine kleine vasculäre
Mal formation beziehung sweise um ein kleines Hämangiom . Ein diffuses Weich teil ödem sei nicht nachzuweisen. Hinweise für eine Mit be teiligung der tiefen Ober schenkelmuskulatur gebe es keine. 4.
4.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Be schwer de führerin sowohl an somatische n als auch psychische n
Beeinträchtigungen
leidet . Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das polydis ziplinäre
B.___ -G ut achten vom 2 7 . September 2012 (E. 3. 6 )
abgestellt wer den. Es ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grundlage
(E. 1. 4 ).
Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer und psy chi atrischer Hinsicht , be rück sichtigt die geklagten Beschwerden ( S. 9 Ziff. 3.6, S. 11 Ziff. 4 .2.2 , S. 16 Ziff. 4.3.2 , S. 23 Ziff. 4.4 .2) und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den
Vorakten erstattet (S. 4 Ziff. 2.1 )
und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach die Beschwerdeführerin
un ter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Einschränkungen
sowohl in ihrer bis herigen Tätigkeit als Management Support Officer
als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei , ist nachvollziehbar begrün det.
Die B.___ -Gutachter zeigten insbesondere auf, dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit durch die Migräne sowie die psychiatrischen Erkrankungen ( Ren de mentverminderung von 20 % ) begründet ist (S. 28 Ziff. 4.3.6, S. 11 Ziff. 10).
Das B.___ -Gutachten bestätigte denn auch den vom RAD-Arzt Dr. F.___ ge äus serten Verda cht einer Somatisierungsstörung (E. 3.5) und die mehrfach er wähn te Migräne (E. 3.1, E.
3.3-4). 4. 2
D ie Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 1. und 3. Juli 2013 und 1 9. November 2013 (E. 3.7) und de r behandelnden Hausärztin Dr. E.___
(E. 3.3-4) ver mögen gegen die Einschätzung der Fach per sonen des B.___ nicht aufzu kom men:
Was d ie
psychiatrischen Bericht e von Dr. G.___
an belangt, wo nach d ie Beschwerdeführer in aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) seit mindestens dem 3. April 2013 in bis heriger Tätig keit zu 80 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätig keit in Zukunft zu 30 % arbeitsfähig sein soll , ist fest zuhalten, dass den Berichten kein psycho pathologische Befund zu entnehmen ist, der die ge stellte Diagnose stüt zen
würde. Jedenfalls kann vom psycho patho logischen Befund, der durch B.___ -Gutachter Dr. med. L.___ erhoben wurde ( Urk. 11/34 S. 24 f.) , nicht auf die von Dr. G.___ genannte Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) geschlossen werden.
Bezüglich der Berichte der behandelnden Dr. E.___ (E. 3.3 -4 ) ist festzuhalten, dass ihre Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge aufgrund der ge schilderten diskret en Befunde ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt , dass sie in den letzten Monaten
selbst aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen ist und ihre Anga ben lediglich
auf die Einträge in der Krankengeschichte stützte (Urk. 11/7). Abgesehen davon betreffen die gestellten Diagnosen nicht ihr an ge stammtes Fachgebiet.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 3
Was die
radiologischen Berichte (E. 3. 8 10 ) anbelangt, so ist zum einen fest zuhalten, dass diesen
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind und zum anderen die in den Magnetresonanztomographien erhobenen Befunde im Wesent lichen be reits durch die von den B.___ -Gutachter n genannten Diag nose eines chronischen pan vertebralen Schmerzsyndroms mit beginnenden degenerativen Ver änderungen in der HWS und präsacraler
Discopathie in die Beurteilung der Arbeits fähigkeit, insbesondere der Evaluation des Belastungs profils , Eingang fanden (vgl. dazu Urk. 11/34 S. 14 Ziff. 4.2.5) . Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass sämtliche Magnet resonanz tomo graphien erst nach Erlass der Verfügung am 2 2. Oktober 2013 durch ge führt worden sind. Jedenfalls finden sich darin keine Hin weise dafür, dass der Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde eine wechsel be lastende Büro tätigkeit
nicht mehr zu 80 %
zu mutbar sein soll. 4.4
D er Bericht vom 1 1. September 2010 (E. 3.2) des behandelnden
Chiropraktor s
Dr. D.___ , der seine Diagnosen nicht mit Befunden untermauerte, vermag den Beweiswert des B.___ -Gutachtens ebenso wenig zu entkräften.
4. 5
Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des B.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. G.___
(vgl. dazu auch Urk. 7/3 , E.
3.7 , Urk. 11/55 ) geltend macht, dass die von den B.___ - Gutachtern gestellte n Diagnosen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie eine r hypo chondrische n Störung (ICD-10 F45.2) nicht korrekt seien, ist richtig zustellen, dass die B.___ -Gutachter keine Persönlichkeitsstörung, sondern ledig lich ak zentuierte
Persönlich keits züge mit histrionischen und hypochondrischen An teilen (ICD-10 Z73.1) diagnositizierten ( Urk. 11/34 S. 25
Ziff. 4.4.4). Insofern ist auf die von Dr. G.___ tabellarisch aufgeführte Kritik (Urk. 7/3) nicht näher ein zugehen. Und selbst wenn der von Dr. G.___ gestellten Diagnose zu folgen wäre, bleibt zu bemerken, dass eine r mittelgradige n depressive n Störung gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung allein vom Schweregrad der Depression her regelmässig keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.2). Den Attesten von Dr. G.___ sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Im Gegenteil geht aus dem B.___ Gut ach ten wie auch dem Gutachten von Dr. F.___
hervor , dass die Beschwerdeführerin zwar relativ zurückgezogen leb t , aber ihre Hobbys (lesen, malen, handarbeiten) wie auch Verwandten- und Kollegenkontakte trotz der psychischen Beschwer den aktiv pflegt ( Urk. 11/19 S. 1, Urk. 11/34 S. 8 und S. 22), was auf deren nicht invalidisierenden Charakter hindeutet. Im Weiteren prüfte Dr. L.___ die Überwindbarkeitskriterien ( Urk. 11/34 S. 28), was Dr. G.___ unterlassen hat. 4. 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 von einer rechts er heblichen Arbeits unfähigkeit von 20 % auszugehen.
Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von er gänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer wei teren medizinischen Begutachtung sind - entgegen dem diesbezüglichen Even tual a ntrag der
Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 ) –
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen
ist (anti zipierte Beweis wür digung ; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis ). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht nur in einer Verweistätigkeit, sondern auch in ihrer angestammte n Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, lässt schon ein Prozentvergleich auf einen renten aus schliessenden Invaliditätsgrad schliessen. Nicht s anderes e rgibt der Einkommensvergleich. 5.2
Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222 ) .
Aus zugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Manage ment Support Officer . Laut Arbeitgeberfragebogen vom 4 . August 2010 (Urk. 11/6 ) würde sie im Jahre 2010 ohne den Gesund heits schaden ein monatli ches Einkommen in der Höhe von Fr. 100‘845.2 0 (inklusive Bonus von Fr. 8‘000.--) pro Jahr erzielen. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung von Frauen ergäbe das für das Jahr 2011 ein Jahres ein kom men von Fr. 101‘ 822.7 5 ( Fr. 100‘845.20 / 2579 x 2604, vgl. dazu Die Volks wirt schaft 6 201 4 , S. 8 5 , Tabelle B 10.3). 5.3
Für die Be stim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Nachdem der Beschwerdeführerin ihre Stelle als Management Support Officer per 3 1. Januar 2013 (Urk. 11/36 , beziehungsweise laut Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 per Ende Mai 2013 ), mithin noch vor Erlass der Verfügung am 22. Oktober 2013 (Urk. 2), gekündigt worden ist , sind zur Ermittlung des In validen einkommens die Tabellenlöhne gemäss
LSE heran zu ziehen. Entgegen der Auf fassung der Be schwer de führerin ist aber nicht vom Tabellenlohn für Tätig k eiten im Anforde rungs niveau 3 auszugehen, welches Berufs- und Fach kenntnisse voraussetzt .
V or dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin über einen
Universit ätsab schluss ( lic . phil. I, Germanistik, Ge schichte und Englisch [Urk. 11/1 Ziff. 5.2] ) und über eine lang jährige Berufserfahrung im Bankenbereich verfügt , ist sie durchaus in der Lage, Aufgaben , die dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) entsprechen , auszuführen.
Ausgehend vom
Ta bellen lohn für Frauen im Anforde rungsniveau
2 im gesamten privaten Sektor von monat lich Fr. 6‘671. -- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) , ergibt sich um ge rechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6 -2014, S. 84 , Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohn entwicklung für Frauen ( vgl. vorstehende E. 5.2 )
für ein de r Beschwerdeführer in zumutbares 8 0%-Pensum ein Jahresei n kommen von Fr. 67‘410.55 (Fr . 6‘671.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2579 x 2604 x 0.8 ).
5.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (2011: Fr. 101‘ 822.75 [100%-Pensum]) und Invalideneinkommen (2011 : Fr. 67‘410.55 [80%-Pensum]) resultiert ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 % . 5.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4), ist mit der Be schwer de gegnerin davon auszugehen, dass ihre Einschränkung bereits im Rahmen der Leistungsverminderung berücksichtigt wurde . Entgegen der Darstellung der Be schwer deführerin wirkt sich bei Fr auen die Teilzeitarbeit nicht lohn hindernd aus.
Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), ermessensweise auf Fr. 1‘0 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 .
X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 2 3. Juni 1986 bis zum
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die In validenversicherung [ IVG ]).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erh eblich ein ge schränkt und ihr die bisherige Tätigkeit gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 noch zu 80 % zumutb ar sei. Mittels der allgemeinen Me tho de des Einkommensvergleiches errechnete sie einen renten aus schlies senden Invaliditätsgrad von 20 % .
In der Vernehmlassun g vom 2. Dezember 2013 (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest , dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits deshalb zu verneinen sei , weil sie nie mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 , vgl. dazu auch Urk. 6, Urk. 14, Urk. 18 ), dass sie zu 80 % arbeitsunfähig sei
(S. 4 Ziff. 3) und auf das B.___ -Gutachten nicht ab gestellt werden könne , da i ns besondere ihre eigentlichen psychischen Be schwerden verk annt würden (S. 5) . Ferner bemängelte sie die Be rechnung des Invaliditätsgrades (S. 3 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3. 1
Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 11/7/9-10 , vgl. dazu auch Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 Dr. D.___ , Chiropraktor SCG/EGU, Schmerzanalytik und Chiropraktik ,
nannte in seinem Bericht vom 1 1. September 2010 (Urk. 11/8) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hüft funktions störung rechts seit mehr als 20 Jahren, eine Bandlaxität (genetisch), eine Instabilität des oberen Sprungge lenk s und eine Chondropathia
patellae rechts seit zehn Jahren, eine Instabilität des Iliosakralgelenks beidseits und eine lumbale Facetten gelenksarthrose sei t mehr als 20 Jahren, eine Peri arthropathia
humero scapularis rechts seit einem Jahr sowie eine
F i br o my algie und attestierte für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit vom 10. September 2009 bis heute eine 60%ige Arbeits un fähig keit. Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Ein schränkungen bestünden in Form von körperlichen ,
be lastungs abhängigen Be schwer den. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch für zwei bis vier Stunden zumutbar. E ine wechselbelastende Tätig keit sei der Be schwerde führerin ebenfalls noch zu zwei bis vier Stunden ( 50 % )
zumutbar. Die Prognose sei schlecht, da auch eine Er schöpfungs depression festzustellen sei. 3. 3
Am 9./ 1 3. September 2010 (Urk.
11/7/1-6) diagnostizierte die be handelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin,
eine Er schöpfungs depression und eine Migräne und attestierte der Beschwerdeführerin fol gende Arbeitsunfähigkeiten: 25 % vom 1. bi s 7. Februar 2010, 100 % vom 8. Februar bis 7. März 2010, 60 % vom 8. März 2010 bis 3 1. Mai 2010, 50 % vom 1. bis 3 0. Juni 201 0 , 40 % vom 1. Juli bis 31 . August 2010 sowie 50 % vom 1. September 2010 bis auf weiteres.
Dr. E.___ führte aus, dass seit Jahren eine Migräne bestehe, die auch über Tage anhalten könne und immer wieder zu Arbeitsausfällen führe. Seit einem Jahr seien nun noch starke Schmerzen lumbal und in den Hüften da zu gekommen, die zum Beispiel das Treppensteigen behinderten. Die Be schwer de führerin klage auch über eine extreme Müdigkeit. Es gebe Wochen enden, an denen sie die Wohnung nicht verlassen könne. Aufgrund der Müdig keit könne sie die Leistungen an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr voll erbringen und sie brauche sehr viel e Pausen. Die Situation scheine etwas festgefahren zu sein , wes halb eine Prognose schwierig sei. Prinzipiell denke sie aber, dass es mög lich sein sollte, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. In wel chem Zeit rahmen dies geschehen solle, sei jedoch nicht absehbar. 3. 4
Im Bericht vom 1 4. Dezember 2010 (Urk. 11/11) hielt Dr. E.___ unver änderte Diagnosen fest und attestierte ab 1. De zember 2010 bis auf wei teres eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Er schöpfungs depression habe sich die Symptomatik verbessert und die Be schwer de führerin sei wieder leistungsfähiger, sie habe auch mehr Energie, um Dinge zu er ledigen. Die Mig räne und die chronische Schmerzsymptomatik seien aber un ver ändert. 3. 5
Im psychiatrisch-neurologischen Untersuchungsbericht vom 2 5. Mai 2011 ( Urk. 11/19) nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, einen ( Status nach ) Anpassungsstörung seit 2010 (ICD-10 F43.2) und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung .
Dr. F.___ hielt fest, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten diversen rheumatologischen Beschwerden ein dringender Verdacht auf eine Somati sierungs störung bestehe. Weil noch keine fachärztliche Ab klärung der Beschwerden stattgefunden habe, sei eine endgültige Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht mög lich und eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung zu veran lassen . 3. 6
Die B.___ -Gutachter nannten am 27. September 2012 (Urk. 11/34/2-35) nach stationären Untersuchungen vom 7. bis 1 1. Mai 2012 in inter nistischer, ortho pädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit (S. 29 30) eine Somatisierungsstörung , akzen tuierte Per sön lichkeitszüge mit histrionischen und hypochondrischen Anteilen, lang jährige Migräne ohne Aura neben Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ein chronisches panvertebrales Schmerz syndrom mit beginnenden degenerativen Ver änderungen der Hals wirbel säule (HWS) und präsacraler
Discopathie (leicht progredient). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Peri arthro pathia der rechten Schulter bei
regrediente r
Weichteilverkal kung , ein klinisch schmerzhaftes Lipödem
am rechten Oberschenkel bei einem Status nach einer Kontusion vor vielen Jahren und eine Adipositas ( Bodymass index von 25 [richtig: 35 ; vgl. S.10 ).
Die B.___ -Gutachter hielten fest (S. 30 Ziff. 9), bei der Beschwerdeführerin sei seit ihrer Jugend eine Migräne bekannt. Laut ihren An gaben habe sie zudem in ihrer Jugend an rezidivierenden Anginen gelitten, was heute nicht mehr der Fall sei. Ferner habe sie rezidivierende Schmerzen am rechten Oberschenkel beklagt, die nach einer Kontusion vor vielen Jahren auf getreten seien. Dazu beklage sie Rückenschmerzen sowie einen chronischen Erschöpfungszustand, Müdig keit und schlechte Konzentration.
In somatischer Hinsicht hätten sie eine chronische Migräne ohne Aura diagnos tiziert. In diesem Zusammenhang sei zu er wä hnen, dass die Anfalls frequenz etwa ein Anfall pro sechs Wochen betrage und die Be schwerde führerin die da für notwendigen Medikamente habe. Zurzeit wer de keine Basis therapie durch ge führt. Hinzu kämen Spannungs kopf schmer zen.
Im rheumatologisch-orthopädischen Bereich hätten sie ein chronifiziertes
pan vertebrales Schmerzsyndrom mit beginnenden degenerativen Ver änderungen der HWS und eine präsacrale
Discopathie diagnostiziert. Daneben b estehe eine Pathologie der rechten Schulter, wobei die Weich teil ver kalkungen
regredient sei e n . Am Oberschenkel sei, abgesehen von einem Lipödem , kein pathologi scher Befund zu erheben gewesen. Weiter bestehe eine Adipositas mit einem Body mass index von 35.
In psychiatrischer Hinsicht hätten sie sowohl eine
Somatisierungsstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
Im somatischen Bereich bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeits fä hig keit aufgrund der Kopfschmerzen (S. 31 Ziff. 10). Wie erwähnt bestünden einerseits Spannungskopfschmerzen als auch eine sporadisch auftretende Mig räne. Nur während der Migräneanfälle sei die Beschwerdeführerin in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt. Im weiteren somatischen Bereich könnten sie - mit Ausnahme von schweren körperlichen Tätigkeiten - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren.
Im psychiatrischen Bereich bestünden offensichtlich diverse Leiden. Es sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer psychiatrischen Er kran kung bis etwa 2010 eine volle Leistung habe erbringen können. Es sei an zu nehmen, dass es bei erhöhtem Druck von Seiten des Arbeitgebers zu einer leichten Zunahme der Beschwerden gekommen sei, sodass sie ihr Arbeits pen sum reduziert habe. Aufgrund der diagnostizierten psy chi atrischen Er krankun gen bestehe nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeits fähigkeit.
Insgesamt schätzten sie die Arbeitsfähigkeit als Management Support Officer auf 80 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe sowohl auf den psy chi a trischen Erkrankungen als auch auf der Migräne.
In einer adaptieren Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeits fähig. Es seien ihr sämtliche Bürotätigkeiten mit der gleichen Ein schrän kung zumutbar (S. 31 Ziff. 11).
Die Prognose bezüglich der Arbeitsaufnahme sei gut, die Beschwerdeführerin werde laut ihren Angaben im Juli 2012 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Z.___ unter schreiben (S. 32 Ziff. 13) . 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte i m zu Handen des Rechtsvertreters verfassten Bericht vom
1. Juli 2013 (Urk. 11/55) einen rezidivierenden depressiven Zustand. Als Dif ferential diagnose nannte er eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Die vor ge nannten Diagnosen be stün den seit mindestens dem 3. April 201 3.
Praktisch im Einklang mit den Zeugnissen des behandelnden Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . In einer angepassten Tätig keit (leichte wechselbelastende Arbeit im Büro) wäre in Zukunft eine 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Diagnosen hätten insofern einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit , als es wegen erhöhter Müdig keit und Un kon zentriert heit zu einer erhöhten Fehlerquote komme, die wiede rum das Unfallrisiko erhöhe. Ferner sei eine extreme Verlangsamung zu be obachten und es müsse auch mit Unter brechungen des Arbeitsablaufes gerechnet werden. Das führe zu un ge nügenden Leistungen und ungenügender Ausdauer bei der ady namischen und unter Antriebsstörungen leidenden Beschwerdeführerin. Das führe aufgrund un genügender Frustrationstoleranz zum Risiko vermehrter Ab senzen .
Ergänzend hielt er am 3. Jul i 2013 (Urk. 11/55/3) fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.11) , m it somatischem Syndrom . Eine Hypo chond rie oder eine histrionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 liege nicht vor (vgl. dazu auch Bericht vom 1 9. November 2013 [ Urk. 7.3]). 3. 8
Am 1 8. November 2013 (Urk. 7/5) erwähnte der Ra d iologe Dr. I.___
ge stützt auf eine Magnet resonanz tomo graphie der Lendenwirbelsäule eine mehr seg mentäre
Discuspathologie . Die grösste Hernie sei im Segment LWK4/5 medio-rechts seitig mit Kontakt und Beeinträchtigung der Wurzel L5 im Reces sus und Kontakt zur Wurzel L 4. Ferner zeigten sich eine kleine Chondrose medio-linksseitig im Segment LWK3/4 mit Kontakt zur Wurzel L3 auf dem Niveau des Neuro foramens sowie eine mediane Diskushernie im LWK2/3 ohne Neuro kom pression . Weiter wurden Facettenarthrosen vor allem im LWK4/5 und LWK5/S1 erwähnt. 3. 9
Am 5. Dezember 2013 (Urk. 15) hielt Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio lo gie,
K.___ ,
gestützt auf die gleichentags durchgeführte Mag net re so nanzt omographie der HWS nativ in seiner Beur teilung deutlich e degene ra tive Veränderungen in C5 bis C7 mit begleitenden breit basigen
klein volumigen
Dis kus hernien fest. Zusammen mit den ossären degenerativen Ver änderungen komme es zu einer bilateralen neuroforaminalen Ein engung in C5/6, rechts akzentuiert mit möglicher Irritation der abgehenden Nerven wurzel C6 rechts. Im Niveau C6/7 werde vor allem das linke Neuro foramen mässig ein ge engt. Eine Myelonkompression oder Myelopathie liege nicht vor. 3. 10
Am 1 7. Dezember 2013 (Urk. 19) hielt Dr. I.___ , gestützt auf die gleichen tags durchgeführte Magnetresonanztomographie des Oberschenkels (nativ und mit Kontrastmittel) rechts fest, dass im Bereich der von der Beschwerdeführerin an gegebenen dolenten Stelle , vollumfänglich im subcutanen Fettgewebe gele gen , eine Strukturalteration von 3 x 3 cm Durchmesser mit inhomogenem Paren chym und stellenweise T2-gewichteten hyperintensen Binnenstrukturen zu er ken nen sei, wahrscheinlich handle es sich dabei um eine kleine vasculäre
Mal formation beziehung sweise um ein kleines Hämangiom . Ein diffuses Weich teil ödem sei nicht nachzuweisen. Hinweise für eine Mit be teiligung der tiefen Ober schenkelmuskulatur gebe es keine. 4.
4.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Be schwer de führerin sowohl an somatische n als auch psychische n
Beeinträchtigungen
leidet . Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das polydis ziplinäre
B.___ -G ut achten vom 2 7 . September 2012 (E. 3. 6 )
abgestellt wer den. Es ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grundlage
(E. 1. 4 ).
Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer und psy chi atrischer Hinsicht , be rück sichtigt die geklagten Beschwerden ( S. 9 Ziff. 3.6, S.
E. 3.3 -4 ) ist festzuhalten, dass ihre Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge aufgrund der ge schilderten diskret en Befunde ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt , dass sie in den letzten Monaten
selbst aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen ist und ihre Anga ben lediglich
auf die Einträge in der Krankengeschichte stützte (Urk. 11/7). Abgesehen davon betreffen die gestellten Diagnosen nicht ihr an ge stammtes Fachgebiet.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 3
Was die
radiologischen Berichte (E. 3. 8 10 ) anbelangt, so ist zum einen fest zuhalten, dass diesen
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind und zum anderen die in den Magnetresonanztomographien erhobenen Befunde im Wesent lichen be reits durch die von den B.___ -Gutachter n genannten Diag nose eines chronischen pan vertebralen Schmerzsyndroms mit beginnenden degenerativen Ver änderungen in der HWS und präsacraler
Discopathie in die Beurteilung der Arbeits fähigkeit, insbesondere der Evaluation des Belastungs profils , Eingang fanden (vgl. dazu Urk. 11/34 S. 14 Ziff. 4.2.5) . Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass sämtliche Magnet resonanz tomo graphien erst nach Erlass der Verfügung am 2 2. Oktober 2013 durch ge führt worden sind. Jedenfalls finden sich darin keine Hin weise dafür, dass der Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde eine wechsel be lastende Büro tätigkeit
nicht mehr zu 80 %
zu mutbar sein soll. 4.4
D er Bericht vom 1 1. September 2010 (E. 3.2) des behandelnden
Chiropraktor s
Dr. D.___ , der seine Diagnosen nicht mit Befunden untermauerte, vermag den Beweiswert des B.___ -Gutachtens ebenso wenig zu entkräften.
4. 5
Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des B.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. G.___
(vgl. dazu auch Urk. 7/3 , E.
E. 3.7 , Urk. 11/55 ) geltend macht, dass die von den B.___ - Gutachtern gestellte n Diagnosen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie eine r hypo chondrische n Störung (ICD-10 F45.2) nicht korrekt seien, ist richtig zustellen, dass die B.___ -Gutachter keine Persönlichkeitsstörung, sondern ledig lich ak zentuierte
Persönlich keits züge mit histrionischen und hypochondrischen An teilen (ICD-10 Z73.1) diagnositizierten ( Urk. 11/34 S. 25
Ziff. 4.4.4). Insofern ist auf die von Dr. G.___ tabellarisch aufgeführte Kritik (Urk. 7/3) nicht näher ein zugehen. Und selbst wenn der von Dr. G.___ gestellten Diagnose zu folgen wäre, bleibt zu bemerken, dass eine r mittelgradige n depressive n Störung gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung allein vom Schweregrad der Depression her regelmässig keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.2). Den Attesten von Dr. G.___ sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Im Gegenteil geht aus dem B.___ Gut ach ten wie auch dem Gutachten von Dr. F.___
hervor , dass die Beschwerdeführerin zwar relativ zurückgezogen leb t , aber ihre Hobbys (lesen, malen, handarbeiten) wie auch Verwandten- und Kollegenkontakte trotz der psychischen Beschwer den aktiv pflegt ( Urk. 11/19 S. 1, Urk. 11/34 S. 8 und S. 22), was auf deren nicht invalidisierenden Charakter hindeutet. Im Weiteren prüfte Dr. L.___ die Überwindbarkeitskriterien ( Urk. 11/34 S. 28), was Dr. G.___ unterlassen hat. 4. 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 von einer rechts er heblichen Arbeits unfähigkeit von 20 % auszugehen.
Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von er gänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer wei teren medizinischen Begutachtung sind - entgegen dem diesbezüglichen Even tual a ntrag der
Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 ) –
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen
ist (anti zipierte Beweis wür digung ; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis ). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht nur in einer Verweistätigkeit, sondern auch in ihrer angestammte n Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, lässt schon ein Prozentvergleich auf einen renten aus schliessenden Invaliditätsgrad schliessen. Nicht s anderes e rgibt der Einkommensvergleich. 5.2
Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222 ) .
Aus zugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Manage ment Support Officer . Laut Arbeitgeberfragebogen vom 4 . August 2010 (Urk. 11/6 ) würde sie im Jahre 2010 ohne den Gesund heits schaden ein monatli ches Einkommen in der Höhe von Fr. 100‘845.2 0 (inklusive Bonus von Fr. 8‘000.--) pro Jahr erzielen. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung von Frauen ergäbe das für das Jahr 2011 ein Jahres ein kom men von Fr. 101‘ 822.7 5 ( Fr. 100‘845.20 / 2579 x 2604, vgl. dazu Die Volks wirt schaft 6 201 4 , S. 8 5 , Tabelle B 10.3). 5.3
Für die Be stim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Nachdem der Beschwerdeführerin ihre Stelle als Management Support Officer per 3 1. Januar 2013 (Urk. 11/36 , beziehungsweise laut Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 per Ende Mai 2013 ), mithin noch vor Erlass der Verfügung am 22. Oktober 2013 (Urk. 2), gekündigt worden ist , sind zur Ermittlung des In validen einkommens die Tabellenlöhne gemäss
LSE heran zu ziehen. Entgegen der Auf fassung der Be schwer de führerin ist aber nicht vom Tabellenlohn für Tätig k eiten im Anforde rungs niveau 3 auszugehen, welches Berufs- und Fach kenntnisse voraussetzt .
V or dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin über einen
Universit ätsab schluss ( lic . phil. I, Germanistik, Ge schichte und Englisch [Urk. 11/1 Ziff. 5.2] ) und über eine lang jährige Berufserfahrung im Bankenbereich verfügt , ist sie durchaus in der Lage, Aufgaben , die dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) entsprechen , auszuführen.
Ausgehend vom
Ta bellen lohn für Frauen im Anforde rungsniveau
2 im gesamten privaten Sektor von monat lich Fr. 6‘671. -- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) , ergibt sich um ge rechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6 -2014, S. 84 , Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohn entwicklung für Frauen ( vgl. vorstehende E. 5.2 )
für ein de r Beschwerdeführer in zumutbares 8 0%-Pensum ein Jahresei n kommen von Fr. 67‘410.55 (Fr . 6‘671.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2579 x 2604 x 0.8 ).
5.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (2011: Fr. 101‘ 822.75 [100%-Pensum]) und Invalideneinkommen (2011 : Fr. 67‘410.55 [80%-Pensum]) resultiert ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 % . 5.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4), ist mit der Be schwer de gegnerin davon auszugehen, dass ihre Einschränkung bereits im Rahmen der Leistungsverminderung berücksichtigt wurde . Entgegen der Darstellung der Be schwer deführerin wirkt sich bei Fr auen die Teilzeitarbeit nicht lohn hindernd aus.
Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), ermessensweise auf Fr. 1‘0 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 11 Ziff. 4 .2.2 , S.
E. 16 Ziff. 4.3.2 , S. 23 Ziff. 4.4 .2) und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den
Vorakten erstattet (S. 4 Ziff. 2.1 )
und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach die Beschwerdeführerin
un ter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Einschränkungen
sowohl in ihrer bis herigen Tätigkeit als Management Support Officer
als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei , ist nachvollziehbar begrün det.
Die B.___ -Gutachter zeigten insbesondere auf, dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit durch die Migräne sowie die psychiatrischen Erkrankungen ( Ren de mentverminderung von 20 % ) begründet ist (S. 28 Ziff. 4.3.6, S. 11 Ziff. 10).
Das B.___ -Gutachten bestätigte denn auch den vom RAD-Arzt Dr. F.___ ge äus serten Verda cht einer Somatisierungsstörung (E. 3.5) und die mehrfach er wähn te Migräne (E. 3.1, E.
3.3-4). 4. 2
D ie Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 1. und 3. Juli 2013 und 1 9. November 2013 (E. 3.7) und de r behandelnden Hausärztin Dr. E.___
(E. 3.3-4) ver mögen gegen die Einschätzung der Fach per sonen des B.___ nicht aufzu kom men:
Was d ie
psychiatrischen Bericht e von Dr. G.___
an belangt, wo nach d ie Beschwerdeführer in aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) seit mindestens dem 3. April 2013 in bis heriger Tätig keit zu 80 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätig keit in Zukunft zu 30 % arbeitsfähig sein soll , ist fest zuhalten, dass den Berichten kein psycho pathologische Befund zu entnehmen ist, der die ge stellte Diagnose stüt zen
würde. Jedenfalls kann vom psycho patho logischen Befund, der durch B.___ -Gutachter Dr. med. L.___ erhoben wurde ( Urk. 11/34 S. 24 f.) , nicht auf die von Dr. G.___ genannte Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) geschlossen werden.
Bezüglich der Berichte der behandelnden Dr. E.___ (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00987 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdi enst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 2 3. Juni 1986 bis zum 3 1 . J anuar 2013
(Urk. 1 1/36 oder laut Urk. 1 S. 3 f.
Ziff. 2 bis zum 3 1. Mai 2013 ) bei der
Z.___ AG
in A.___ als Management Support Officer (Urk. 11 /1 ) .
Am 13 . Juli 2010 (Urk. 11 /1)
meldete sie sich zum Bezug einer I n validenrente an .
Die
Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto
(Urk. 11 / 5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6 ) und verschiedene me dizinische Bericht e
(Urk. 11/7 - 8, Urk. 11/11 ) ein und klärte die beruf liche Situation ab (Urk . 11/9). In der Folge veranlasste sie eine Untersu chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; psy chiatrischer Unter su chungs be richt vom 2 5. Mai 2011 [Urk. 11/19]) sowie eine polydisziplinäre me dizinische Abklärung durch das B.___ ( B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 [Urk. 11/34 /2-35)]. Mit Vor beschei d en vom 2 1. Januar 2013 (Urk. 11/44 - 45 ) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung de r Leistungs be gehren (Rente , berufliche Mass nahmen ) in Aus sicht, wogegen die Versicherte verschiedene Einwände erhob (Urk. 11/48, Urk. 11/51 , Urk. 11/54-55 ) . Mit Ver fügung en vom 2 2. Oktober 2013 (Urk. 11/63) bejahte die IV-Stelle den An spruch der Versicherten auf Arbeits ver mitt lung und ver neinte einen Rentenanspruch der Ver sicherten ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. Januar 20 11 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, zur Vervollständigung des Sachverhaltes weitere medizinische Ab klärungen über den Gesundheitszustand vorzunehmen oder zu veranlassen. Am 2 0. November 2013 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be schwer de und legte weitere medizinische Unterlagen auf (Urk. 7/3-5). Mit Be schwerde ant wort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 10 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde .
Am 5. Dezember 2013 (Urk. 12) teilte die IV-Stelle zudem mit, dass sie auf eine Ergänzung der Vernehmlassung verzichte. Die beiden Schreiben vom 2. respektive 5. Dezember 2013 wurden der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2 013
(Urk. 13 ) zur Kennt nis ge bracht . Mit Eingaben vom
9. Dezember 2013 (Urk. 14 ) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen
Bericht (Urk. 15 ) auf. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
13 . Januar 2014 (Urk. 20 ) auf eine diesbezügliche Stellung nah me, was der Be schwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zug e stellt wurde (Urk. 21 ). Mit Ein gabe vom 7. Januar 2014 (Urk. 18) legte die Beschwer de führe rin abermals einen medizinischen Bericht (Urk. 19) auf . Am 3. Februar 2014 (Urk. 24) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine dies bezüg liche Stellungnahme mit, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 (Urk. 25) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die In validenversicherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen ein kom men ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mens differenz der Invali di tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erh eblich ein ge schränkt und ihr die bisherige Tätigkeit gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 noch zu 80 % zumutb ar sei. Mittels der allgemeinen Me tho de des Einkommensvergleiches errechnete sie einen renten aus schlies senden Invaliditätsgrad von 20 % .
In der Vernehmlassun g vom 2. Dezember 2013 (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest , dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente bereits deshalb zu verneinen sei , weil sie nie mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 , vgl. dazu auch Urk. 6, Urk. 14, Urk. 18 ), dass sie zu 80 % arbeitsunfähig sei
(S. 4 Ziff. 3) und auf das B.___ -Gutachten nicht ab gestellt werden könne , da i ns besondere ihre eigentlichen psychischen Be schwerden verk annt würden (S. 5) . Ferner bemängelte sie die Be rechnung des Invaliditätsgrades (S. 3 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 4) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 3. 3. 1
Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation Medizin vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 11/7/9-10 , vgl. dazu auch Urk. 11 /7/7-8) nannten die Ärzte des C.___ als Diagnose eine Migräne mit einer aktuellen akuten Exazerbation. 3.2
Dr. D.___ , Chiropraktor SCG/EGU, Schmerzanalytik und Chiropraktik ,
nannte in seinem Bericht vom 1 1. September 2010 (Urk. 11/8) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hüft funktions störung rechts seit mehr als 20 Jahren, eine Bandlaxität (genetisch), eine Instabilität des oberen Sprungge lenk s und eine Chondropathia
patellae rechts seit zehn Jahren, eine Instabilität des Iliosakralgelenks beidseits und eine lumbale Facetten gelenksarthrose sei t mehr als 20 Jahren, eine Peri arthropathia
humero scapularis rechts seit einem Jahr sowie eine
F i br o my algie und attestierte für die zuletzt aus ge übte Tätigkeit vom 10. September 2009 bis heute eine 60%ige Arbeits un fähig keit. Als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Ein schränkungen bestünden in Form von körperlichen ,
be lastungs abhängigen Be schwer den. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch für zwei bis vier Stunden zumutbar. E ine wechselbelastende Tätig keit sei der Be schwerde führerin ebenfalls noch zu zwei bis vier Stunden ( 50 % )
zumutbar. Die Prognose sei schlecht, da auch eine Er schöpfungs depression festzustellen sei. 3. 3
Am 9./ 1 3. September 2010 (Urk.
11/7/1-6) diagnostizierte die be handelnde Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin,
eine Er schöpfungs depression und eine Migräne und attestierte der Beschwerdeführerin fol gende Arbeitsunfähigkeiten: 25 % vom 1. bi s 7. Februar 2010, 100 % vom 8. Februar bis 7. März 2010, 60 % vom 8. März 2010 bis 3 1. Mai 2010, 50 % vom 1. bis 3 0. Juni 201 0 , 40 % vom 1. Juli bis 31 . August 2010 sowie 50 % vom 1. September 2010 bis auf weiteres.
Dr. E.___ führte aus, dass seit Jahren eine Migräne bestehe, die auch über Tage anhalten könne und immer wieder zu Arbeitsausfällen führe. Seit einem Jahr seien nun noch starke Schmerzen lumbal und in den Hüften da zu gekommen, die zum Beispiel das Treppensteigen behinderten. Die Be schwer de führerin klage auch über eine extreme Müdigkeit. Es gebe Wochen enden, an denen sie die Wohnung nicht verlassen könne. Aufgrund der Müdig keit könne sie die Leistungen an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr voll erbringen und sie brauche sehr viel e Pausen. Die Situation scheine etwas festgefahren zu sein , wes halb eine Prognose schwierig sei. Prinzipiell denke sie aber, dass es mög lich sein sollte, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. In wel chem Zeit rahmen dies geschehen solle, sei jedoch nicht absehbar. 3. 4
Im Bericht vom 1 4. Dezember 2010 (Urk. 11/11) hielt Dr. E.___ unver änderte Diagnosen fest und attestierte ab 1. De zember 2010 bis auf wei teres eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die Er schöpfungs depression habe sich die Symptomatik verbessert und die Be schwer de führerin sei wieder leistungsfähiger, sie habe auch mehr Energie, um Dinge zu er ledigen. Die Mig räne und die chronische Schmerzsymptomatik seien aber un ver ändert. 3. 5
Im psychiatrisch-neurologischen Untersuchungsbericht vom 2 5. Mai 2011 ( Urk. 11/19) nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, einen ( Status nach ) Anpassungsstörung seit 2010 (ICD-10 F43.2) und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung .
Dr. F.___ hielt fest, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten diversen rheumatologischen Beschwerden ein dringender Verdacht auf eine Somati sierungs störung bestehe. Weil noch keine fachärztliche Ab klärung der Beschwerden stattgefunden habe, sei eine endgültige Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht mög lich und eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung zu veran lassen . 3. 6
Die B.___ -Gutachter nannten am 27. September 2012 (Urk. 11/34/2-35) nach stationären Untersuchungen vom 7. bis 1 1. Mai 2012 in inter nistischer, ortho pädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit (S. 29 30) eine Somatisierungsstörung , akzen tuierte Per sön lichkeitszüge mit histrionischen und hypochondrischen Anteilen, lang jährige Migräne ohne Aura neben Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ein chronisches panvertebrales Schmerz syndrom mit beginnenden degenerativen Ver änderungen der Hals wirbel säule (HWS) und präsacraler
Discopathie (leicht progredient). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Peri arthro pathia der rechten Schulter bei
regrediente r
Weichteilverkal kung , ein klinisch schmerzhaftes Lipödem
am rechten Oberschenkel bei einem Status nach einer Kontusion vor vielen Jahren und eine Adipositas ( Bodymass index von 25 [richtig: 35 ; vgl. S.10 ).
Die B.___ -Gutachter hielten fest (S. 30 Ziff. 9), bei der Beschwerdeführerin sei seit ihrer Jugend eine Migräne bekannt. Laut ihren An gaben habe sie zudem in ihrer Jugend an rezidivierenden Anginen gelitten, was heute nicht mehr der Fall sei. Ferner habe sie rezidivierende Schmerzen am rechten Oberschenkel beklagt, die nach einer Kontusion vor vielen Jahren auf getreten seien. Dazu beklage sie Rückenschmerzen sowie einen chronischen Erschöpfungszustand, Müdig keit und schlechte Konzentration.
In somatischer Hinsicht hätten sie eine chronische Migräne ohne Aura diagnos tiziert. In diesem Zusammenhang sei zu er wä hnen, dass die Anfalls frequenz etwa ein Anfall pro sechs Wochen betrage und die Be schwerde führerin die da für notwendigen Medikamente habe. Zurzeit wer de keine Basis therapie durch ge führt. Hinzu kämen Spannungs kopf schmer zen.
Im rheumatologisch-orthopädischen Bereich hätten sie ein chronifiziertes
pan vertebrales Schmerzsyndrom mit beginnenden degenerativen Ver änderungen der HWS und eine präsacrale
Discopathie diagnostiziert. Daneben b estehe eine Pathologie der rechten Schulter, wobei die Weich teil ver kalkungen
regredient sei e n . Am Oberschenkel sei, abgesehen von einem Lipödem , kein pathologi scher Befund zu erheben gewesen. Weiter bestehe eine Adipositas mit einem Body mass index von 35.
In psychiatrischer Hinsicht hätten sie sowohl eine
Somatisierungsstörung als auch akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert.
Im somatischen Bereich bestehe nur eine leichte Einschränkung der Arbeits fä hig keit aufgrund der Kopfschmerzen (S. 31 Ziff. 10). Wie erwähnt bestünden einerseits Spannungskopfschmerzen als auch eine sporadisch auftretende Mig räne. Nur während der Migräneanfälle sei die Beschwerdeführerin in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt. Im weiteren somatischen Bereich könnten sie - mit Ausnahme von schweren körperlichen Tätigkeiten - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren.
Im psychiatrischen Bereich bestünden offensichtlich diverse Leiden. Es sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrer psychiatrischen Er kran kung bis etwa 2010 eine volle Leistung habe erbringen können. Es sei an zu nehmen, dass es bei erhöhtem Druck von Seiten des Arbeitgebers zu einer leichten Zunahme der Beschwerden gekommen sei, sodass sie ihr Arbeits pen sum reduziert habe. Aufgrund der diagnostizierten psy chi atrischen Er krankun gen bestehe nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeits fähigkeit.
Insgesamt schätzten sie die Arbeitsfähigkeit als Management Support Officer auf 80 % . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe sowohl auf den psy chi a trischen Erkrankungen als auch auf der Migräne.
In einer adaptieren Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80 % arbeits fähig. Es seien ihr sämtliche Bürotätigkeiten mit der gleichen Ein schrän kung zumutbar (S. 31 Ziff. 11).
Die Prognose bezüglich der Arbeitsaufnahme sei gut, die Beschwerdeführerin werde laut ihren Angaben im Juli 2012 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Z.___ unter schreiben (S. 32 Ziff. 13) . 3. 7
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte i m zu Handen des Rechtsvertreters verfassten Bericht vom
1. Juli 2013 (Urk. 11/55) einen rezidivierenden depressiven Zustand. Als Dif ferential diagnose nannte er eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Die vor ge nannten Diagnosen be stün den seit mindestens dem 3. April 201 3.
Praktisch im Einklang mit den Zeugnissen des behandelnden Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . In einer angepassten Tätig keit (leichte wechselbelastende Arbeit im Büro) wäre in Zukunft eine 30%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Diagnosen hätten insofern einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit , als es wegen erhöhter Müdig keit und Un kon zentriert heit zu einer erhöhten Fehlerquote komme, die wiede rum das Unfallrisiko erhöhe. Ferner sei eine extreme Verlangsamung zu be obachten und es müsse auch mit Unter brechungen des Arbeitsablaufes gerechnet werden. Das führe zu un ge nügenden Leistungen und ungenügender Ausdauer bei der ady namischen und unter Antriebsstörungen leidenden Beschwerdeführerin. Das führe aufgrund un genügender Frustrationstoleranz zum Risiko vermehrter Ab senzen .
Ergänzend hielt er am 3. Jul i 2013 (Urk. 11/55/3) fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eine mittel gra dige Episode (ICD-10 F33.11) , m it somatischem Syndrom . Eine Hypo chond rie oder eine histrionische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 liege nicht vor (vgl. dazu auch Bericht vom 1 9. November 2013 [ Urk. 7.3]). 3. 8
Am 1 8. November 2013 (Urk. 7/5) erwähnte der Ra d iologe Dr. I.___
ge stützt auf eine Magnet resonanz tomo graphie der Lendenwirbelsäule eine mehr seg mentäre
Discuspathologie . Die grösste Hernie sei im Segment LWK4/5 medio-rechts seitig mit Kontakt und Beeinträchtigung der Wurzel L5 im Reces sus und Kontakt zur Wurzel L 4. Ferner zeigten sich eine kleine Chondrose medio-linksseitig im Segment LWK3/4 mit Kontakt zur Wurzel L3 auf dem Niveau des Neuro foramens sowie eine mediane Diskushernie im LWK2/3 ohne Neuro kom pression . Weiter wurden Facettenarthrosen vor allem im LWK4/5 und LWK5/S1 erwähnt. 3. 9
Am 5. Dezember 2013 (Urk. 15) hielt Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio lo gie,
K.___ ,
gestützt auf die gleichentags durchgeführte Mag net re so nanzt omographie der HWS nativ in seiner Beur teilung deutlich e degene ra tive Veränderungen in C5 bis C7 mit begleitenden breit basigen
klein volumigen
Dis kus hernien fest. Zusammen mit den ossären degenerativen Ver änderungen komme es zu einer bilateralen neuroforaminalen Ein engung in C5/6, rechts akzentuiert mit möglicher Irritation der abgehenden Nerven wurzel C6 rechts. Im Niveau C6/7 werde vor allem das linke Neuro foramen mässig ein ge engt. Eine Myelonkompression oder Myelopathie liege nicht vor. 3. 10
Am 1 7. Dezember 2013 (Urk. 19) hielt Dr. I.___ , gestützt auf die gleichen tags durchgeführte Magnetresonanztomographie des Oberschenkels (nativ und mit Kontrastmittel) rechts fest, dass im Bereich der von der Beschwerdeführerin an gegebenen dolenten Stelle , vollumfänglich im subcutanen Fettgewebe gele gen , eine Strukturalteration von 3 x 3 cm Durchmesser mit inhomogenem Paren chym und stellenweise T2-gewichteten hyperintensen Binnenstrukturen zu er ken nen sei, wahrscheinlich handle es sich dabei um eine kleine vasculäre
Mal formation beziehung sweise um ein kleines Hämangiom . Ein diffuses Weich teil ödem sei nicht nachzuweisen. Hinweise für eine Mit be teiligung der tiefen Ober schenkelmuskulatur gebe es keine. 4.
4.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Be schwer de führerin sowohl an somatische n als auch psychische n
Beeinträchtigungen
leidet . Für die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann auf das polydis ziplinäre
B.___ -G ut achten vom 2 7 . September 2012 (E. 3. 6 )
abgestellt wer den. Es ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grundlage
(E. 1. 4 ).
Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer, neurologischer und psy chi atrischer Hinsicht , be rück sichtigt die geklagten Beschwerden ( S. 9 Ziff. 3.6, S. 11 Ziff. 4 .2.2 , S. 16 Ziff. 4.3.2 , S. 23 Ziff. 4.4 .2) und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Be schwerde führe rin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den
Vorakten erstattet (S. 4 Ziff. 2.1 )
und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammenhänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach die Beschwerdeführerin
un ter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Einschränkungen
sowohl in ihrer bis herigen Tätigkeit als Management Support Officer
als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei , ist nachvollziehbar begrün det.
Die B.___ -Gutachter zeigten insbesondere auf, dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit durch die Migräne sowie die psychiatrischen Erkrankungen ( Ren de mentverminderung von 20 % ) begründet ist (S. 28 Ziff. 4.3.6, S. 11 Ziff. 10).
Das B.___ -Gutachten bestätigte denn auch den vom RAD-Arzt Dr. F.___ ge äus serten Verda cht einer Somatisierungsstörung (E. 3.5) und die mehrfach er wähn te Migräne (E. 3.1, E.
3.3-4). 4. 2
D ie Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 1. und 3. Juli 2013 und 1 9. November 2013 (E. 3.7) und de r behandelnden Hausärztin Dr. E.___
(E. 3.3-4) ver mögen gegen die Einschätzung der Fach per sonen des B.___ nicht aufzu kom men:
Was d ie
psychiatrischen Bericht e von Dr. G.___
an belangt, wo nach d ie Beschwerdeführer in aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) seit mindestens dem 3. April 2013 in bis heriger Tätig keit zu 80 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätig keit in Zukunft zu 30 % arbeitsfähig sein soll , ist fest zuhalten, dass den Berichten kein psycho pathologische Befund zu entnehmen ist, der die ge stellte Diagnose stüt zen
würde. Jedenfalls kann vom psycho patho logischen Befund, der durch B.___ -Gutachter Dr. med. L.___ erhoben wurde ( Urk. 11/34 S. 24 f.) , nicht auf die von Dr. G.___ genannte Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) geschlossen werden.
Bezüglich der Berichte der behandelnden Dr. E.___ (E. 3.3 -4 ) ist festzuhalten, dass ihre Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge aufgrund der ge schilderten diskret en Befunde ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt , dass sie in den letzten Monaten
selbst aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen ist und ihre Anga ben lediglich
auf die Einträge in der Krankengeschichte stützte (Urk. 11/7). Abgesehen davon betreffen die gestellten Diagnosen nicht ihr an ge stammtes Fachgebiet.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . 4. 3
Was die
radiologischen Berichte (E. 3. 8 10 ) anbelangt, so ist zum einen fest zuhalten, dass diesen
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind und zum anderen die in den Magnetresonanztomographien erhobenen Befunde im Wesent lichen be reits durch die von den B.___ -Gutachter n genannten Diag nose eines chronischen pan vertebralen Schmerzsyndroms mit beginnenden degenerativen Ver änderungen in der HWS und präsacraler
Discopathie in die Beurteilung der Arbeits fähigkeit, insbesondere der Evaluation des Belastungs profils , Eingang fanden (vgl. dazu Urk. 11/34 S. 14 Ziff. 4.2.5) . Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass sämtliche Magnet resonanz tomo graphien erst nach Erlass der Verfügung am 2 2. Oktober 2013 durch ge führt worden sind. Jedenfalls finden sich darin keine Hin weise dafür, dass der Beschwerdeführerin aus soma tischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde eine wechsel be lastende Büro tätigkeit
nicht mehr zu 80 %
zu mutbar sein soll. 4.4
D er Bericht vom 1 1. September 2010 (E. 3.2) des behandelnden
Chiropraktor s
Dr. D.___ , der seine Diagnosen nicht mit Befunden untermauerte, vermag den Beweiswert des B.___ -Gutachtens ebenso wenig zu entkräften.
4. 5
Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des B.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. G.___
(vgl. dazu auch Urk. 7/3 , E.
3.7 , Urk. 11/55 ) geltend macht, dass die von den B.___ - Gutachtern gestellte n Diagnosen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie eine r hypo chondrische n Störung (ICD-10 F45.2) nicht korrekt seien, ist richtig zustellen, dass die B.___ -Gutachter keine Persönlichkeitsstörung, sondern ledig lich ak zentuierte
Persönlich keits züge mit histrionischen und hypochondrischen An teilen (ICD-10 Z73.1) diagnositizierten ( Urk. 11/34 S. 25
Ziff. 4.4.4). Insofern ist auf die von Dr. G.___ tabellarisch aufgeführte Kritik (Urk. 7/3) nicht näher ein zugehen. Und selbst wenn der von Dr. G.___ gestellten Diagnose zu folgen wäre, bleibt zu bemerken, dass eine r mittelgradige n depressive n Störung gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung allein vom Schweregrad der Depression her regelmässig keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.2). Den Attesten von Dr. G.___ sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre. Im Gegenteil geht aus dem B.___ Gut ach ten wie auch dem Gutachten von Dr. F.___
hervor , dass die Beschwerdeführerin zwar relativ zurückgezogen leb t , aber ihre Hobbys (lesen, malen, handarbeiten) wie auch Verwandten- und Kollegenkontakte trotz der psychischen Beschwer den aktiv pflegt ( Urk. 11/19 S. 1, Urk. 11/34 S. 8 und S. 22), was auf deren nicht invalidisierenden Charakter hindeutet. Im Weiteren prüfte Dr. L.___ die Überwindbarkeitskriterien ( Urk. 11/34 S. 28), was Dr. G.___ unterlassen hat. 4. 6
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 2 7. September 2012 von einer rechts er heblichen Arbeits unfähigkeit von 20 % auszugehen.
Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von er gänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer wei teren medizinischen Begutachtung sind - entgegen dem diesbezüglichen Even tual a ntrag der
Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2 ) –
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen
ist (anti zipierte Beweis wür digung ; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis ). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht nur in einer Verweistätigkeit, sondern auch in ihrer angestammte n Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, lässt schon ein Prozentvergleich auf einen renten aus schliessenden Invaliditätsgrad schliessen. Nicht s anderes e rgibt der Einkommensvergleich. 5.2
Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahr schein lichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Ver hält nissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222 ) .
Aus zugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin als Manage ment Support Officer . Laut Arbeitgeberfragebogen vom 4 . August 2010 (Urk. 11/6 ) würde sie im Jahre 2010 ohne den Gesund heits schaden ein monatli ches Einkommen in der Höhe von Fr. 100‘845.2 0 (inklusive Bonus von Fr. 8‘000.--) pro Jahr erzielen. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn ent wicklung von Frauen ergäbe das für das Jahr 2011 ein Jahres ein kom men von Fr. 101‘ 822.7 5 ( Fr. 100‘845.20 / 2579 x 2604, vgl. dazu Die Volks wirt schaft 6 201 4 , S. 8 5 , Tabelle B 10.3). 5.3
Für die Be stim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Nachdem der Beschwerdeführerin ihre Stelle als Management Support Officer per 3 1. Januar 2013 (Urk. 11/36 , beziehungsweise laut Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 per Ende Mai 2013 ), mithin noch vor Erlass der Verfügung am 22. Oktober 2013 (Urk. 2), gekündigt worden ist , sind zur Ermittlung des In validen einkommens die Tabellenlöhne gemäss
LSE heran zu ziehen. Entgegen der Auf fassung der Be schwer de führerin ist aber nicht vom Tabellenlohn für Tätig k eiten im Anforde rungs niveau 3 auszugehen, welches Berufs- und Fach kenntnisse voraussetzt .
V or dem Hintergrund, dass die Beschwerde führerin über einen
Universit ätsab schluss ( lic . phil. I, Germanistik, Ge schichte und Englisch [Urk. 11/1 Ziff. 5.2] ) und über eine lang jährige Berufserfahrung im Bankenbereich verfügt , ist sie durchaus in der Lage, Aufgaben , die dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) entsprechen , auszuführen.
Ausgehend vom
Ta bellen lohn für Frauen im Anforde rungsniveau
2 im gesamten privaten Sektor von monat lich Fr. 6‘671. -- (LSE 2010 Tabelle TA1, Neuchâtel 2012, S. 26) , ergibt sich um ge rechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6 -2014, S. 84 , Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohn entwicklung für Frauen ( vgl. vorstehende E. 5.2 )
für ein de r Beschwerdeführer in zumutbares 8 0%-Pensum ein Jahresei n kommen von Fr. 67‘410.55 (Fr . 6‘671.-- x 12 : 40 x 41.7 / 2579 x 2604 x 0.8 ).
5.4
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (2011: Fr. 101‘ 822.75 [100%-Pensum]) und Invalideneinkommen (2011 : Fr. 67‘410.55 [80%-Pensum]) resultiert ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 34 % . 5.5
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4), ist mit der Be schwer de gegnerin davon auszugehen, dass ihre Einschränkung bereits im Rahmen der Leistungsverminderung berücksichtigt wurde . Entgegen der Darstellung der Be schwer deführerin wirkt sich bei Fr auen die Teilzeitarbeit nicht lohn hindernd aus.
Demnach ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), ermessensweise auf Fr. 1‘0 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich