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IV.2013.00983

Arztberichte gehen übereinstimmend von 50%iger Restarbeitsfähigkeit aus, halbe Rente rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-02-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, ist seit 9. September 1991 bei der Firma Y.___ als Kalkulator tätig (Urk. 8/9). Am 1. März 2012 meldete er sich wegen Schwin delanfällen und Atemproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

Na ch durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2013 bei einem Invalidi täts grad von 50 % eine halbe Rente ab 1. September 2012 zu (Urk. 8/40; Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am

1 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer höheren Rent e basierend auf einem Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2013 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2011 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt sei. Er könne zwar aus medizinischer Sicht seine angestammte Tätigkeit als Kalkulator noch ausführen, sei aber zu 50 % einge schränkt. Demgemäss betrage sein Invalideneinkommen 50 % seines Validen einkommens, woraus sich der Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 8/36/3; Urk. 7). 2.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeitsleistung sei nicht mehr die gleiche wie vor seiner Erkrankung. Er arbeite zwar halbtags in einem Pensum von 50 %, jedoch mit einer massiv geringeren Arbeitsleistung. Dies ergebe eine Invalidität von über 60 % (Urk. 1/1). 3. 3.1

Vom 3. bis 2 2. Oktober 2011 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik Z.___ (Urk. 8/7/5). Mit Austrittsbericht vom 9. Novem ber 2011 (Urk. 8/8/6-9) führten die Ärztinnen aus, der Beschwerde führer habe sich am 1 6. September 2011 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz einer Herz operation unterzogen. Er sei in geschwächtem Allgemeinzustand in die statio näre kardiologische Rehabilitation gekommen. Es sei eine stufenweise Arbeitswieder aufnahme zu 50 % ab Anfang Dezember 2011 und ab Januar 2012 zu 100 % vorgesehen (S. 2 f.). 3.2

Vom 2 1. bis 2 9. November 2011 war der Beschwerdeführer im Spital A.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Dezember 201 1

(Urk. 8/8/12-17) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte - valvu l äre, hypertensive und koronare Herzkrankheit - benigne Prostatahyperplasie - Schlafapnoe-Syndrom Bei deutlich progredientem Schwindel bis zur Präsynkope sei eine notfallmäs sig e

Rettungszuweisung erfolgt. Postoperativ habe der Beschwerdeführer an ei nem un klar deliranten Zustandsbild gelitten. Bereits seit der Operation habe ein Dreh schwindel sowie initial eine Wortfindungsstörung bestanden. Bei Eintritt seien keine fokalneurologischen Ausfälle und insbesondere kein Nystagismus

aus mach bar gewesen. Mit Bericht vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/8/18-19) wurde festgehalten, dass von kardialer Seite ein sehr gutes Resultat bestehe. Eine weitere Kontrolle solle in zwei Jahren erfolgen (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 2 1. März 2012 (Urk. 8/8/1-5) stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - val v uläre, koronare und hypertensive Herzkrankheit - Status nach Herzoperation - Status nach rezidivierenden embolischen zerebralen Mikroinfarkten mit Schwindelattacken - Status nach tachykardem Vorhofflimmern In der angestammten Tätigkeit als Kalkulator sei der Beschwerdeführer seit 9. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Die Beeinträchtigung bestehe in rascher Er müdbarkeit mit Schwindelattacken, Verlangsamung und Anstrengungsdysp noe

(Ziff. 1.6 - 1.7). Mittelfristig sei mit einer Verbesserung des Zustandes zu rech nen (Ziff. 1.11). 3.4

Mit Bericht vom 1 6. August 2012 (vgl. Urk. 8/26/3 oben) stellte

Dr. C.___, Medizinische Klinik/Kardiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Mitralklappenrekonstruktion September 2011 - Status nach zweifachem aorto -koronarem Bypass bei koronarer Herz krankheit - rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte Als Kalkulator sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht ab 1. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Eine rein sitzende Tätigkeit sei ihm zu 100 % zu mutbar (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.5

Mit Bericht vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 8/22/5- 10) stellten die Fachleute des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung Hinweise auf sprachdominantseitige Beeinträchtigungen exekutiver Funktion en sowie leichte Beeinträchtigungen der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit fest (S. 1). Bei einer Inzidenz der durch herzchirurgische Eingriffe verursachten kog nitiven Dysfunktionen von 52 % sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der qualitativ hohe Arbeitsstandard des Beschwerdeführers nur mit erhöhter Anstrengung aufrechterhalten werden könne, was, über die moto rische Verlangsamung hinaus, mit einer rascheren Ermüdbarkeit verbun den sei. Zusammenfassend habe die neuropsychologische Untersuchung leicht- bis mittel gradig ausgeprägte sprachdominantseitige frontolaterale und cere belläre Dys funk tionen (exekutive Minderleistungen sowie psychomotorische Verlangsa mung)

ergeben. Das neuropsychologische Ausfallmuster korrespon diere mit den Läsionen infolge des Infarktes (S. 5). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 8/22/11-12) fest, es bestehe ein sehr schönes Resultat. Nachweisen lasse sich lediglich eine minime residuelle

Mitral klappeninsuffizienz . Die Anstrengungsdyspnoe lasse sich kardial nicht erklären. Eine Rolle spiele sicherlich der Trainingsmangel. Eine kardiologische Kontrolle erscheine in zwei Jahren angezeigt, eine Veränderung der Situation vorbehalten (S. 2). 3.7

Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 8/22/1-4) einen Status nach

Mitralklappenrekonstruktion

und zweifachem aorto -koro na rem Bypass mit embolischen

cerebralen Mikroinfarkten im Verlauf sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen (Ziff. 1.1). Als Kal ku lator sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.8

Dr. med. E.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 7. März 2013 fest, der Beschwerdeführer sei kardial weiterhin stabil, jedoch lägen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite nach einem ischämischen Insult vor. Diese begründeten überwiegend die andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige, rein sitzende Tätigkeit sei behinde rungsangepasst (Urk. 8/26/2-4). 4. 4.1

Den vorliegenden Arztberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der B e schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit

als Kalkulator noch zu 50 %

arbeitsfähig ist. Diese Tätigkeit ist nach Einschätzung der RAD-Ärztin gleich zeitig

als behinderungsangepasst anzusehen (vgl. vorstehend E.

3.8). Die Be einträch ti gung der Arbeitsfähigkeit ist insbesondere auf die verbleibenden neuropsycho lo gischen Defizite zurückzuführen, denn aus kardialer Sicht (vgl. vorstehend E. 3.6)

ist mindestens im hier massgeblichen Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung von einem stabilen Resultat auszugehen. Sämtliche betei ligten Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.4, E.

3.7), wobei Dr. C.___ in einer rein sitzenden Tätigkeit sogar eine vollschichtige Tätigkeit als zumutbar erachtete (vgl. vorstehend E.

3.4). Der ver bleibenden Beeinträchtigung in Form von neu ropsychologischen Defiziten wird mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getra gen. Bei dieser klaren medizinischen Sachlage bleibt für die Annahme einer hö heren Arbeitsunfähigkeit und dem ent sprechend eines höheren Invaliditätsgrades kein Raum. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitsleistung sei massiv ge ringer als das geleistete Pensum von 50 %, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist (vgl. vor stehend E.

1.4). Einer allfälligen nach Verfügungserlass eingetretenen, medi zi nisch ausgewiesen en

Verschlechterung wäre im Rahmen des Revisionsver fah rens Rechnung zu tragen. 4.3

Nachdem auch die Berechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 8/36/2) zu keinen Be an standungen Anlass gibt, erweist sich der angefochtene Entscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Firma Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, ist seit 9. September 1991 bei der Firma Y.___ als Kalkulator tätig (Urk. 8/9). Am 1. März 2012 meldete er sich wegen Schwin delanfällen und Atemproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

Na ch durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2013 bei einem Invalidi täts grad von 50 % eine halbe Rente ab 1. September 2012 zu (Urk. 8/40; Urk. 8/36 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 1.7). Mittelfristig sei mit einer Verbesserung des Zustandes zu rech nen (Ziff. 1.11). 3.4

Mit Bericht vom 1 6. August 2012 (vgl. Urk. 8/26/3 oben) stellte

Dr. C.___, Medizinische Klinik/Kardiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Mitralklappenrekonstruktion September 2011 - Status nach zweifachem aorto -koronarem Bypass bei koronarer Herz krankheit - rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte Als Kalkulator sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht ab 1. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Eine rein sitzende Tätigkeit sei ihm zu 100 % zu mutbar (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.5

Mit Bericht vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 8/22/5-

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am

1 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer höheren Rent e basierend auf einem Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2013 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2011 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt sei. Er könne zwar aus medizinischer Sicht seine angestammte Tätigkeit als Kalkulator noch ausführen, sei aber zu 50 % einge schränkt. Demgemäss betrage sein Invalideneinkommen 50 % seines Validen einkommens, woraus sich der Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 8/36/3; Urk. 7).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeitsleistung sei nicht mehr die gleiche wie vor seiner Erkrankung. Er arbeite zwar halbtags in einem Pensum von 50 %, jedoch mit einer massiv geringeren Arbeitsleistung. Dies ergebe eine Invalidität von über 60 % (Urk. 1/1). 3. 3.1

Vom 3. bis 2 2. Oktober 2011 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik Z.___ (Urk. 8/7/5). Mit Austrittsbericht vom 9. Novem ber 2011 (Urk. 8/8/6-9) führten die Ärztinnen aus, der Beschwerde führer habe sich am 1 6. September 2011 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz einer Herz operation unterzogen. Er sei in geschwächtem Allgemeinzustand in die statio näre kardiologische Rehabilitation gekommen. Es sei eine stufenweise Arbeitswieder aufnahme zu 50 % ab Anfang Dezember 2011 und ab Januar 2012 zu 100 % vorgesehen (S. 2 f.). 3.2

Vom 2 1. bis 2 9. November 2011 war der Beschwerdeführer im Spital A.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Dezember 201 1

(Urk. 8/8/12-17) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte - valvu l äre, hypertensive und koronare Herzkrankheit - benigne Prostatahyperplasie - Schlafapnoe-Syndrom Bei deutlich progredientem Schwindel bis zur Präsynkope sei eine notfallmäs sig e

Rettungszuweisung erfolgt. Postoperativ habe der Beschwerdeführer an ei nem un klar deliranten Zustandsbild gelitten. Bereits seit der Operation habe ein Dreh schwindel sowie initial eine Wortfindungsstörung bestanden. Bei Eintritt seien keine fokalneurologischen Ausfälle und insbesondere kein Nystagismus

aus mach bar gewesen. Mit Bericht vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/8/18-19) wurde festgehalten, dass von kardialer Seite ein sehr gutes Resultat bestehe. Eine weitere Kontrolle solle in zwei Jahren erfolgen (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 2 1. März 2012 (Urk. 8/8/1-5) stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - val v uläre, koronare und hypertensive Herzkrankheit - Status nach Herzoperation - Status nach rezidivierenden embolischen zerebralen Mikroinfarkten mit Schwindelattacken - Status nach tachykardem Vorhofflimmern In der angestammten Tätigkeit als Kalkulator sei der Beschwerdeführer seit 9. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Die Beeinträchtigung bestehe in rascher Er müdbarkeit mit Schwindelattacken, Verlangsamung und Anstrengungsdysp noe

(Ziff.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ) stellten die Fachleute des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung Hinweise auf sprachdominantseitige Beeinträchtigungen exekutiver Funktion en sowie leichte Beeinträchtigungen der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit fest (S. 1). Bei einer Inzidenz der durch herzchirurgische Eingriffe verursachten kog nitiven Dysfunktionen von 52 % sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der qualitativ hohe Arbeitsstandard des Beschwerdeführers nur mit erhöhter Anstrengung aufrechterhalten werden könne, was, über die moto rische Verlangsamung hinaus, mit einer rascheren Ermüdbarkeit verbun den sei. Zusammenfassend habe die neuropsychologische Untersuchung leicht- bis mittel gradig ausgeprägte sprachdominantseitige frontolaterale und cere belläre Dys funk tionen (exekutive Minderleistungen sowie psychomotorische Verlangsa mung)

ergeben. Das neuropsychologische Ausfallmuster korrespon diere mit den Läsionen infolge des Infarktes (S. 5). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 8/22/11-12) fest, es bestehe ein sehr schönes Resultat. Nachweisen lasse sich lediglich eine minime residuelle

Mitral klappeninsuffizienz . Die Anstrengungsdyspnoe lasse sich kardial nicht erklären. Eine Rolle spiele sicherlich der Trainingsmangel. Eine kardiologische Kontrolle erscheine in zwei Jahren angezeigt, eine Veränderung der Situation vorbehalten (S. 2). 3.7

Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 8/22/1-4) einen Status nach

Mitralklappenrekonstruktion

und zweifachem aorto -koro na rem Bypass mit embolischen

cerebralen Mikroinfarkten im Verlauf sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen (Ziff. 1.1). Als Kal ku lator sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.8

Dr. med. E.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 7. März 2013 fest, der Beschwerdeführer sei kardial weiterhin stabil, jedoch lägen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite nach einem ischämischen Insult vor. Diese begründeten überwiegend die andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige, rein sitzende Tätigkeit sei behinde rungsangepasst (Urk. 8/26/2-4). 4. 4.1

Den vorliegenden Arztberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der B e schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit

als Kalkulator noch zu 50 %

arbeitsfähig ist. Diese Tätigkeit ist nach Einschätzung der RAD-Ärztin gleich zeitig

als behinderungsangepasst anzusehen (vgl. vorstehend E.

3.8). Die Be einträch ti gung der Arbeitsfähigkeit ist insbesondere auf die verbleibenden neuropsycho lo gischen Defizite zurückzuführen, denn aus kardialer Sicht (vgl. vorstehend E. 3.6)

ist mindestens im hier massgeblichen Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung von einem stabilen Resultat auszugehen. Sämtliche betei ligten Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.4, E.

3.7), wobei Dr. C.___ in einer rein sitzenden Tätigkeit sogar eine vollschichtige Tätigkeit als zumutbar erachtete (vgl. vorstehend E.

3.4). Der ver bleibenden Beeinträchtigung in Form von neu ropsychologischen Defiziten wird mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getra gen. Bei dieser klaren medizinischen Sachlage bleibt für die Annahme einer hö heren Arbeitsunfähigkeit und dem ent sprechend eines höheren Invaliditätsgrades kein Raum. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitsleistung sei massiv ge ringer als das geleistete Pensum von 50 %, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist (vgl. vor stehend E.

1.4). Einer allfälligen nach Verfügungserlass eingetretenen, medi zi nisch ausgewiesen en

Verschlechterung wäre im Rahmen des Revisionsver fah rens Rechnung zu tragen. 4.3

Nachdem auch die Berechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 8/36/2) zu keinen Be an standungen Anlass gibt, erweist sich der angefochtene Entscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Firma Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00983 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

9. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Firma Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, ist seit 9. September 1991 bei der Firma Y.___ als Kalkulator tätig (Urk. 8/9). Am 1. März 2012 meldete er sich wegen Schwin delanfällen und Atemproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

Na ch durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2013 bei einem Invalidi täts grad von 50 % eine halbe Rente ab 1. September 2012 zu (Urk. 8/40; Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. September 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am

1 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer höheren Rent e basierend auf einem Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2. Dezember 2013 (Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2011 in seiner Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt sei. Er könne zwar aus medizinischer Sicht seine angestammte Tätigkeit als Kalkulator noch ausführen, sei aber zu 50 % einge schränkt. Demgemäss betrage sein Invalideneinkommen 50 % seines Validen einkommens, woraus sich der Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 8/36/3; Urk. 7). 2.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeitsleistung sei nicht mehr die gleiche wie vor seiner Erkrankung. Er arbeite zwar halbtags in einem Pensum von 50 %, jedoch mit einer massiv geringeren Arbeitsleistung. Dies ergebe eine Invalidität von über 60 % (Urk. 1/1). 3. 3.1

Vom 3. bis 2 2. Oktober 2011 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Klinik Z.___ (Urk. 8/7/5). Mit Austrittsbericht vom 9. Novem ber 2011 (Urk. 8/8/6-9) führten die Ärztinnen aus, der Beschwerde führer habe sich am 1 6. September 2011 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz einer Herz operation unterzogen. Er sei in geschwächtem Allgemeinzustand in die statio näre kardiologische Rehabilitation gekommen. Es sei eine stufenweise Arbeitswieder aufnahme zu 50 % ab Anfang Dezember 2011 und ab Januar 2012 zu 100 % vorgesehen (S. 2 f.). 3.2

Vom 2 1. bis 2 9. November 2011 war der Beschwerdeführer im Spital A.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Dezember 201 1

(Urk. 8/8/12-17) wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte - valvu l äre, hypertensive und koronare Herzkrankheit - benigne Prostatahyperplasie - Schlafapnoe-Syndrom Bei deutlich progredientem Schwindel bis zur Präsynkope sei eine notfallmäs sig e

Rettungszuweisung erfolgt. Postoperativ habe der Beschwerdeführer an ei nem un klar deliranten Zustandsbild gelitten. Bereits seit der Operation habe ein Dreh schwindel sowie initial eine Wortfindungsstörung bestanden. Bei Eintritt seien keine fokalneurologischen Ausfälle und insbesondere kein Nystagismus

aus mach bar gewesen. Mit Bericht vom 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/8/18-19) wurde festgehalten, dass von kardialer Seite ein sehr gutes Resultat bestehe. Eine weitere Kontrolle solle in zwei Jahren erfolgen (S. 2). 3.3

Mit Bericht vom 2 1. März 2012 (Urk. 8/8/1-5) stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - val v uläre, koronare und hypertensive Herzkrankheit - Status nach Herzoperation - Status nach rezidivierenden embolischen zerebralen Mikroinfarkten mit Schwindelattacken - Status nach tachykardem Vorhofflimmern In der angestammten Tätigkeit als Kalkulator sei der Beschwerdeführer seit 9. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Die Beeinträchtigung bestehe in rascher Er müdbarkeit mit Schwindelattacken, Verlangsamung und Anstrengungsdysp noe

(Ziff. 1.6 - 1.7). Mittelfristig sei mit einer Verbesserung des Zustandes zu rech nen (Ziff. 1.11). 3.4

Mit Bericht vom 1 6. August 2012 (vgl. Urk. 8/26/3 oben) stellte

Dr. C.___, Medizinische Klinik/Kardiologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Mitralklappenrekonstruktion September 2011 - Status nach zweifachem aorto -koronarem Bypass bei koronarer Herz krankheit - rezidivierende embolische zerebrale Mikroinfarkte Als Kalkulator sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht ab 1. Januar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Eine rein sitzende Tätigkeit sei ihm zu 100 % zu mutbar (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.5

Mit Bericht vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 8/22/5- 10) stellten die Fachleute des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung Hinweise auf sprachdominantseitige Beeinträchtigungen exekutiver Funktion en sowie leichte Beeinträchtigungen der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit fest (S. 1). Bei einer Inzidenz der durch herzchirurgische Eingriffe verursachten kog nitiven Dysfunktionen von 52 % sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der qualitativ hohe Arbeitsstandard des Beschwerdeführers nur mit erhöhter Anstrengung aufrechterhalten werden könne, was, über die moto rische Verlangsamung hinaus, mit einer rascheren Ermüdbarkeit verbun den sei. Zusammenfassend habe die neuropsychologische Untersuchung leicht- bis mittel gradig ausgeprägte sprachdominantseitige frontolaterale und cere belläre Dys funk tionen (exekutive Minderleistungen sowie psychomotorische Verlangsa mung)

ergeben. Das neuropsychologische Ausfallmuster korrespon diere mit den Läsionen infolge des Infarktes (S. 5). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 8/22/11-12) fest, es bestehe ein sehr schönes Resultat. Nachweisen lasse sich lediglich eine minime residuelle

Mitral klappeninsuffizienz . Die Anstrengungsdyspnoe lasse sich kardial nicht erklären. Eine Rolle spiele sicherlich der Trainingsmangel. Eine kardiologische Kontrolle erscheine in zwei Jahren angezeigt, eine Veränderung der Situation vorbehalten (S. 2). 3.7

Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Februar 2013 (Urk. 8/22/1-4) einen Status nach

Mitralklappenrekonstruktion

und zweifachem aorto -koro na rem Bypass mit embolischen

cerebralen Mikroinfarkten im Verlauf sowie leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen (Ziff. 1.1). Als Kal ku lator sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). 3.8

Dr. med. E.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 7. März 2013 fest, der Beschwerdeführer sei kardial weiterhin stabil, jedoch lägen leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite nach einem ischämischen Insult vor. Diese begründeten überwiegend die andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige, rein sitzende Tätigkeit sei behinde rungsangepasst (Urk. 8/26/2-4). 4. 4.1

Den vorliegenden Arztberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der B e schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit

als Kalkulator noch zu 50 %

arbeitsfähig ist. Diese Tätigkeit ist nach Einschätzung der RAD-Ärztin gleich zeitig

als behinderungsangepasst anzusehen (vgl. vorstehend E.

3.8). Die Be einträch ti gung der Arbeitsfähigkeit ist insbesondere auf die verbleibenden neuropsycho lo gischen Defizite zurückzuführen, denn aus kardialer Sicht (vgl. vorstehend E. 3.6)

ist mindestens im hier massgeblichen Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung von einem stabilen Resultat auszugehen. Sämtliche betei ligten Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.4, E.

3.7), wobei Dr. C.___ in einer rein sitzenden Tätigkeit sogar eine vollschichtige Tätigkeit als zumutbar erachtete (vgl. vorstehend E.

3.4). Der ver bleibenden Beeinträchtigung in Form von neu ropsychologischen Defiziten wird mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getra gen. Bei dieser klaren medizinischen Sachlage bleibt für die Annahme einer hö heren Arbeitsunfähigkeit und dem ent sprechend eines höheren Invaliditätsgrades kein Raum. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Arbeitsleistung sei massiv ge ringer als das geleistete Pensum von 50 %, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist (vgl. vor stehend E.

1.4). Einer allfälligen nach Verfügungserlass eingetretenen, medi zi nisch ausgewiesen en

Verschlechterung wäre im Rahmen des Revisionsver fah rens Rechnung zu tragen. 4.3

Nachdem auch die Berechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 8/36/2) zu keinen Be an standungen Anlass gibt, erweist sich der angefochtene Entscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Firma Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard