Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971,
zuletzt bis 3 1. Juli 2011 s tundenweise in der Reinigungsbranche tätig (Urk. 6/4/2, Urk. 6/5 und Urk. 6/20), meldete sich am 1 1. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früher fassung an unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung auf Grund von Kriegserlebnisse n
(Urk. 6/5) . U nterstützt wurde sie dabei
vom Sozialdien st Be zirk O.___ (Urk. 6/3 und Urk.
6/11). Die Versicherte war im Jahr 1997 mit ihren drei Kindern (Jahrgang 1990, 1992 und 1995) aus Z.___
in die Schweiz eingereist und verfügt über einen Status F als Asylbewerberin (Urk. 6/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, emp fahl nach der Früherfassung
(Urk. 6/7-8) eine Anmeldung bei der Invalidenver sicherung (Urk. 6/ 9 und Urk. 6/ 13), welche die Versicherte am 22.
Dezember 2011 vornahm (Urk. 6/ 16) . In der Anmeldung wies X.___ darauf hin, die psychischen Beschwerden beeinträchtigten die Integ ration in die Arbeitswelt stark .
Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/20) erstellen und holte Arztberichte ein (Urk.
6/21, Urk. 6/25 und Urk. 6/28). Zudem veranlasste sie eine psychiatrische Expertise
durch die A.___ (Urk. 6/30), die am 2. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6/47 /1-28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/51) wies die IV-Stelle das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 4 .
September 2013 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 4. September 2013 erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei en
Um schulungs beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 8. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat den In validitätsbegriff (Art. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen. 1.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwi schen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).
Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter ande rem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufli che Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2013 (Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Akten liege kein Hinweis für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dau erhaft einschränke. In ruhiger sowie konfliktarmer Umgebung be stünden keine Einschränkungen, dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinige rin als auch für eine angepasste Tätigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 100 % leistungsfähig. 2. 2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie leide unter psychischen Beeinträchti gungen und habe eine Depression, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine r Arbeitstätigkeit im Bereich Reinigung nachzugehen. Es sei auch nicht so, dass in einer ruhigen, konfliktarmen Umgebung keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe . Sie benötige eine vollständig andere berufliche Umgebung und angemessene Umschulungs- beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art . 3.
3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete der Beschwer degegnerin am 2 4. Januar 2012 (Urk. 6/21) . Er führte aus, die Be schwerdeführerin sei intelligenzmässig eingeschränkt, daneben sei sie durch d ie Kriegser lebnisse in Z.___ traumatisiert. Wegen der psychischen Schwierig keiten
sei sie derzeit in psychiatrischer Behandlung. Dr. B.___ erachtete eine kleinere Teilarbeitsfähigkeit als gegeben und fügte an, eine normale Arbeitsfä higkeit sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings im Haus halt doch arbeiten, habe aber eine schwierige Situation in nerhalb der Familie. Dr. B.___ empfahl, bei der behandelnden psychiatrischen Instanz nachzufra gen, die besser Bescheid geben könne. 3.2
Am 1 0. August 2012 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit dem
22. Februar 2012 be handelte
(Urk. 6/28), mit dem Hinweis, diese sei zuvor
während 10 Jahren bei
Dr.
med.
D.___, Psychiaterin, die vor zwei Jahren verstorben sei, in Behandlung gewesen . Sie diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung (ICD- 10 F62.0) und als Folge einer seit zirka 16 Jahren bestehenden posttraum atischen Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) . Sie wies auf die Tötung des Ehemannes und zweier Brüder durch
E.___
im Jahr 1995, den Tod des Vaters im Krieg und den Umstand hin, dass die Beschwerde führerin selber mit drei kleinen Kindern in Gefahr gewesen sei, umgebracht zu werden . Des Weiteren diagnostizierte Dr. C.___ eine verlängerte Trauerreaktion sowie eine Minderintelligenz . Dr. C.___ führte aus, die Asylbewerberin und allein erziehende Mutter von drei Kindern (21-jähriger Sohn, 19-jährige Tochter und 16-jähriger Sohn), wovon zwei ebenfalls minderintelligent seien, sei ver zweifelt. Innerhalb der Familie gebe es viel Streit und der älteste Sohn, der auch psychisch krank sei und sehr daran leide, dass sein Vater von E.___ im Krieg umgebracht worden sei, weigere sich zu arbeiten, liege auf dem Sofa und schlage seine Mutter. Dr.
C.___ schilderte zudem gescheiterte Kontaktaufnahmen mit der Patientin und dass diese beim ersten Termin mit 30 Minuten Verspätung in Begleitung eines Betreuers vom Sozialdienst
Y.___ erschienen sei. E s sei deshalb nur noch Zeit für das Nötigste (Personalien, Vorstellung, ein paar Worte über die jetzige Situation und den Grund der Erkrankung) vorhan den gewesen . Beim zweiten Termin, zu
dem d ie Versicherte ebenfalls mit 30- minütiger Verspätung und in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes und dessen Freundin erschienen sei, habe sie versucht,
mit zirkulierenden Fragen den Sohn und die Mutter zum ruhigen Familienleben zu motivieren. Wegen der knappen Zeit habe keine genaue Abklärung der Arbeitsfähigkeit stattfinden können. Zu den beiden näch sten Terminen sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen.
Dr. C.___ erklärte, es sei ihr nicht möglich einzuschätzen, in welchem Ausmass die Versicherte in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und in der Erledigung des Haushalts eingeschränkt sei, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, zu ihr nach F.___ zur Abklärung zu kommen. Sie bat um Be urteilung durch einen IV-Arzt. Die Prognose sei wegen der stark chronifizierten psychischen Störung und Minderintelligenz eher schlecht.
Dr . C.___ erhob den Psychostatus einer wachen, zeitlich und örtlich unscharf orientierten Person in gutem Allgemeinzustand. Sie führte aus, Aufmerksamkeit und Konzentration seien eingeschränkt. Es bestünden eine Minderintelligenz und eine Wesensveränderung durch Kriegstrauma und dadurch viele Problem e in der Familie. Das formale Denken sei kohärent und der Gedankengang geord net. Es gebe keine n Anhalt für eine psychotische Symptomatik. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, gut schwingungsfähig und mitteilungsbedürftig. Sie leide unter Schlafstörungen in Form von Einschlaf- und Durchschlafstörun gen und habe Alb träume aus dem Krieg . Ferner s ei die Versicherte schreckhaft und habe eine niedrige Frustrationstoleranz. Suizidalität werde glaubhaft ver neint.
Am 2 8. Januar 2013 (Urk. 6/47/29-30) berichtete Dr. C.___ dem Gutachter Dr.
med. G.___, Oberarzt der A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seit dem Bericht vom 1 0. August 2012 hätten bis jetzt nur noch zwei Gespräche am 5. September 2012 und am 1 8. Januar 2013 stattgefunden. Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe über tägliche Kopfschmerzen im oberen Teil d es Kopfes und Schwindel geklagt und angegeben, sie trinke nur ein Glas Wasse r pro Tag; sie habe Optifen 400 mg Tabletten gegen Schmerzen in Reserve ge woll t . Dr. C.___
gab sodann dieselben Diagnosen und den selben Psychostatus wie im Bericht vom 10.
August 2012 wieder . Sie erachtete die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die folgenden Störungen als sehr eingeschränkt: e motionale Instabilität, Schlafstö rungen, Energielosigkeit und Antriebsverminderung, Verminderung der Ausdauer, Minderung des Selbstvertrauens, Reduktion der Aufmerksamkeit, psychomotorische Verlangsamung, t raurig-depressive Stimmung, phasenweise Defizite bei der Einsichtsfähigkeit (vor allem psychische Krankheitseinsicht), gestörtes Zeitmanagement, gestörtes Organisationsvermögen, eingeschränkte kognitive Flexibilität. 3.3
Dr. med . H.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete dem Gutachter Dr.
G.___ am 2 8. Januar 2013 (Urk. 6/47/31- 32). Sie führte aus, sie habe folgende Diagnoseliste zusammengetragen: Depressive Episode (ICD- 10 F32.1) mit somatischem Syndrom mit /bei Bauchschmerzen lokalisiert
und möglicher subsyndromaler p osttraumatischer Belastungsreaktion, m enstruationsassoziierte Kopfschmerzen sowie
IIIP/IV G mit Mirena in situ (Faden nicht sichtbar). An Nebendiagnosen nannte sie eine Hyperopie mit Korrektur, einen Status nach Trichomoonadenkolpitis sowie eine c ervi kale Myogelose und unspezifische Heiserkeit.
Unter der Überschrift Anamnese berichtete Dr. H.___, es ge be familiäre Probleme. Der älteste Sohn sei leicht behindert, gehe in eine Spezialschule und habe ein Alkoholproblem mit Ag g ressivität. Sie wies zudem auf die psychiatri sche Behandlung bei Dr. C.___
hin . 3. 4
Am 2. Juli 2013 erstatte te
Dr. G.___, A.___, s eine Expertis e (Urk. 6/47 /1-28) nach vier Explorationsgesprächen unter Beizug einer Dol metsche rin sowie zwei neuropsychologischen Untersuchungen durch lic. phil.
I.___, Neuropsychologe, Psychologe FSP, und fremdanamnestischen Anga ben .
Dr . G.___
stellte die Diagnosen (S. 21) einer zumindest leichten Minder intelligenz (ICD- 10 F70) sowie einer nur leicht bis mässig ausgeprägten post traumatischen Belastungsstörung (I CD- 10 F43.1) .
Er führte dazu aus, für zumindes t eine leichte Minderintelligenz
seien verlässli ch e fremdanamnestische Angaben vorhanden, die insbesondere sehr ausge präg te Anpassungsstörungen beschrieben mit Unfähigkeit, öffentliche Ver kehrs mittel zielführend zu benutzen. Diese Minderintelligenz solle laut Angaben der Beschwerdeführerin familiär bedingt sein. Im Gespräch habe sie durch eine äusserst einfache Denkweise, Auffassungsstörungen, einfache Schlussfolgerun gen und einfaches, am Konkreten verhaftetes Denken sowie Unfähigkeit, kom plexe Zusammenhänge zu verstehen und darauf zu antworten, imponiert . Im Alltag seien aber auch Ressourcen, prak tische Fähigkeiten, ersichtlich, so das Grossziehen vo n
– teilweise ebenfalls behinderten – Kindern, die eigenständige Verwaltung eines Teils der Sozialhilfe, die Erledigung des Haushalts sowie das Aufbauen einer Liebesbeziehung trotz sehr belastender (Kriegs-)Vergangenheit. In Anbetracht dieser Ressourcen gehe er mit der Einschätzung im neuropsy chologischen Bereich überein, dass mindestens eine leichte Minderintelligenz vorliege (S. 21 f.) . Die Minderintelligenz sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeboren,
wohl vererbt,
und habe damit bereits vor ihrer Einwanderung in die Schweiz 1997 bestanden (S. 23).
Zur posttraumatischen Belastungsstörung führte Dr. G.___ aus, es bestehe am Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen nach ICD-1 0
– das Durchleben schwe rer Traumata in Z.___
– kein vernünftiger Zweifel. Das Interview „CAPS“ habe ergeben, dass die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mässiger Ausprägung erreicht seien. Die Validität dieser Diagnose werde unterstützt durch die unbestrittenen Extremerlebnisse der Beschwerdeführerin in Z.___ . Die Beschwerdeführerin habe von regelmäs sigen, Angst machenden Albträumen berichtet, die sich zwischenzeitlich „szenisch weiterentwickelt“ hätten – was ein Zeichen für Authentizität sei –, ver bunden mit Schlafstörungen und der Unfähigkeit, in der Nacht alleine zu sein. Ferner habe sie Erinnerungen angegeben, die jedoch nur fraglich intrusi ven Charakter hätten. Es bestehe ein nur im Ansatz vorhandenes, in der Explo ration aber bemerkbares Vermeidungsverhalten; psychopathologisch habe sich eine verminderte Bandbreite des Affekts mit Affektstarrheit gezeigt. Es sei auf gefal len, dass die Beschwerdeführerin im Ansatz die Gespräche über das Erlebte v ermieden habe und wenn sie davon gesprochen habe, in der Sprache leicht gestockt habe und sich wie innerlich einen Ruck habe g eben müssen, um wei ter darüber sprechen zu können. Bezüglich der Vergewaltigung sei es ihr sichtlich schwer gefallen, auch nur im Ansatz darüber zu sprechen. Diese klinischen Kri terien würden für die Authentizität der Angaben sprechen. Dr. G.___ gab zu bedenken, er sei sich dessen bewusst, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stark auf die Angaben der Betroffenen abstütze und auch häufig zu Unrecht gestellt werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien je doch konsistent mit objektivierbaren Befunden, die in der Literatur als Hinweise für authentische Beschwerdedarstellungen gelten würden (S. 22).
Die Trauma ti sierung en hätten vor der Einreise in die Schweiz stattgefunden. Inwiefern die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise die beschriebenen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe, lasse sich nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit beantworten (S. 23 f.).
Dr . G.___
berichtete weiter, Hinweise für ein depressives Syndrom hätten sich keine gefunden. Dasselbe gelte für die Diagnose eine r andauernden Persönlich keits änderung nach Extrembelastung, wie sie Dr. C.___ im Bericht vom 2 8. Januar 2013 formuliert habe . Er führte dazu aus, die Eingangsvoraussetzung (Extrembelastungen) für eine solche Persönlichkeitsänderung
wäre zwar gege ben, die weiteren Symptome (andauernde feindliche oder misstrauische Haltung, sozialer Rückzug, andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, von Bedrohung und Entfremdung) seien aber nicht erfüllt. Auch besitze die Be schwerdeführerin keine deutliche Störung ihrer alltäglichen Funktionsfähigkeit. Sie könne den Haushalt trotz schwieriger Rahmenbedingungen (schwere Ver haltensauffälligkeiten bei geistig behindertem Sohn) selbst bewältigen und das Leben sowie ihre neue Partnerschaft auch geniessen . Dr. G.___ prüfte in der Folge, ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwer den Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung seien, und verneinte dies (S.
22 f.) .
Dr . G.___ schloss, insgesamt sei der Verlauf bei der anlagebedingt minderin telligenten, schwer traumatisierten Migrantin mit zwei ebenfalls behinderten Söhnen nicht ungünstig. Es sei ihr gelungen, ihre Kinder grosszuziehen, ihre Angelegenheiten zumindest im Haushalt weitgehend zu erledigen, eine Part nerschaft aufzubauen, sich bei unbefriedigendem Verlauf zu trennen und eine neue, offensichtlich befriedigende Partn erschaft einzugehen . Sichtlich und nachvollziehbar überfordert sei sie im Umgang mit ihrem geistig behinderten und zur Gewalt neigenden ältesten Sohn, der als Erwachsener immer noch zu Hause lebe. Die Symptome ein er p osttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr sehr ausgeprägt und erfüllten nur noch knapp die Kriterien für diese Diagnose. Am quäl endsten dürften hierbei ihre Alb träume mit Aufwachen sowie ihre Übererregbarkeit sein, weswegen sie es in einem lauten Umfeld im Rahmen ihrer externen Reinigungstätigkeit (man sei laut gewesen, es habe viel Streit ge geben) nicht ausgehalten habe. Auch dürfte die Beschwerdeführerin durch das gewalttätige Verhalten ihres Sohnes ständig retraumatisiert werden. Bei Wegfall dieser Belastung, einer geeigneten, kontrollierten Medikation zur Reduktion der Alb träume und unter wenig belastenden Arbeitsbedingungen, wie weiter unten beschrieben, sei die Prognose in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und allgemeine Funktionsfähigkeit im Alltag sehr gut (S. 24).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zog Dr. G.___ die Systematik der
International Classification of Functioning, Disability and Health
(ICF), adaptiert nach Lind und Baron („Mini-ICF“),
sowie die Beurteilungskriterien von Oliveri heran und kam zum Schluss, in konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck sei kein e Einschränkung bei der angestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten. Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg sinnvoll. Aus gutachterli cher Sicht wäre unter den obgenannten Rahmenbedingungen ohne die psycho soziale Belastungssituation eine volle Arbeitsfähigkeit bald nach der Einreise, nach der ersten A kklimatisierung gegeben gewesen . In Frage kämen neben der angestammten Reinigungstätigkeit alle einfachen praktischen Allta gsaktivitäten unter den obgenann ten Rahmenbedingungen (S. 26) .
Dr. G.___ führte sodann aus, Hauptgründe, die nach Angaben der Beschwerde führerin und ihrer Ärztin
– nachvollziehbar und konsistent – zu ihrer Über be lastung und Einschränkung der Leistungsfähigkeit beitragen würden, seien die Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit ihrem verhaltensgestörten, zur Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn, wobei der andere Sohn ebenfalls unter einer geistigen Behinderung leiden solle. Bei diesen ihre Leis tungsfähigkeit einschränkenden Belastungen handle es sich um psychosoziale Faktoren. Am besten wäre es, wenn der Sohn – wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen – fremdplatziert werden könnte, dies würde ihre Leistungs fähig keit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit massiv erhöhen, ja wieder her stellen. Diese medizinalfremden „psychosozialen“ Fakten seien aus gutach terli cher Sicht weit überwiegend für die aktuelle Verminderung ihrer Leistungsfä higkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit verantwortlich (S.
27). Ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes seien Eingliederungs ver suche mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt (S.
25).
An beruflichen Massnahmen wäre nach Einschätzung von Dr. G.___
ein e Beglei tung durch eine Case Managerin wichtig, bis die Beschwerdeführerin im Berufsleben wieder Fuss gefasst habe; dies sei gerade in Anbetracht ihrer Behinderung mit Anpassungsstörung und Problemen bei der Benutzung des öffentlichen Verkehr s
wesentlich . Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg in einer ruhigen Umgebung, vorerst ohne Zeitdruck aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen (S. 25). 3.5
Am 9. Juli 2013 (Urk. 6/49 S. 3) führte d ipl. med. J.___, Facharzt für Neurolo gie sowie f ür Psychiatrie und Psychotherap ie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, das Gutachten der A.___ er fülle die formalen Qualitätsanforderungen, sei nachvollzie hbar und medizinisch in seinen Schlussfolgerungen plausibel. E ine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, berufliche Massnahmen würden im Gutachten der A.___ nur bei gleichzeitiger Lösung der psychosozialen Belastungen empfohlen. 4.
Das Gutachten der A.___, auf das die Beschwerde gegnerin ihre leis tungsverweigernde Verfügung gestützt hat, erfüllt die von der Recht spre chung an eine ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (vgl.
E.
1. 4) voll um fänglich. Es ist für die streitigen Belange umfassend, be ruht auf um fang rei chen
psychiatrischen Untersuchungen mit vier mehrstündigen Explorati ons ge sprä chen
sowie zwei n eurologischen Untersuchung en
und interdiszipli näre n Bespre chungen . Die Expertise erging sodann unter Beizug der Vorakten,
bei der der zeitigen Hausärz tin Dr. med. H.___ sowie der behandelnden Psychia terin Dr. C.___
eingeholter Berichte (vgl. E. 3.2 und E.
3.3)
und
einer telefo nischen Ausku nft von Frau K.___
vom Sozialdienst (Urk.
6/47/1-28 S.
19) . Dr. G.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und die Angaben der Beschwerdeführerin .
Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten
ein .
Die Schlussfolgerung, wonach trotz Bejahung einer posttraumatische n Belas tungsstörung mässiger Ausprägung und zumindest leichter Minderintelligenz in ruhiger konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck keine Einschränkung in der an gestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten sei und für die aktuelle Vermin derung
der Leistungsfähigkeit überwiegend psychosoziale
Faktoren, namentlich das Zusammenleben mit dem verhaltensgestörten, zu Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn verantwortlich seien, ist
begründet und plausibel . Die Abweichungen zur Einschätzung der behandelnden Psychiaterin
Dr. C.___
namentlich das Verneinen ein er andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit bei
geeignetem Arbeitsumfeld
werden im Gutachten nachvollziehbar begründet.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass Dr. C.___, welche die Beschwer deführerin vor der Berichterstattung erst wenige Male konsultiert hatte, die be scheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit umfangmässig nicht bestimmte und keine Ausführungen dazu machte, inwiefern sich die beschriebenen psy chosozialen, invaliditätsfremden Belastungsfaktoren, die auch nach ihrer Ein schätzung eine erhebliche Rolle spielen, auf die Arbeitsfähigkeit auswirk ten (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hinweisen) .
Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ruhiger, konflikt armer Umgebung ohne Zeitdruck in der angestammten Reinigungstätigkeit sowie in einfachen praktischen Alltagsaktivitäten – so auch im Haushalt – voll umfänglich arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Nicht gefolgt werden kann der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wo nach kein Gesundheitsschaden vorliege (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/49 S. 3) . Es trifft zwar zu, dass laut dem
Gutachten der A.___ ein grosser Teil der aktuellen Verminderung der Leistungsfähigk eit auf psychosozialen Faktoren gründet. Ebenso zutreffend ist, dass der Gutachter zum Schluss kam, in ruhiger, konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck seien bei den angestamm ten Reinigungstätigkeiten keine Einschränkung zu erwarten . Die vom Gutachter formulierten
Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz ergeben sich in dessen aus der Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/47 S. 26) und stellen Einschränkungen d ar, die
sich auf den Lohn aus wirken und aufgrund eines Gesundheitsschadens e in en Erwerbsausfall nach sich ziehen. Damit ist das Vorliegen einer Invalidität
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bejahen. 5.2
Was die konkreten e rwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschaden s betrifft,
geht aus dem IK-Auszug (Urk. 6/20) der 1997 als Flüchtling in die Schweiz eingereisten, ungelernten Beschwerdeführerin (Urk. 6/ 16) hervor, dass sie in der Schweiz nie ein namhaftes Einkommen erzielt hat . Sie war einzig von 2007 bis 2011 in Kleinstpensen in der Reinigung tätig . Validen- und Invaliden einkommen sind somit ausgehend von demselben Tabellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) zu bestimmen; angezeigt ist ein Prozentvergleich
(vgl. E. 1.2) .
Damit steht aber auch fest, dass angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in geeigneter Umgebung selbst unter der Annahme, dass die Besc hwerdeführerin – deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Begutachtung 17 Jahre alt war – bei voller Gesundheit zu 100
% erwerbs tä tig wäre, kein rentenrel e vante r Invaliditätsgrad von 40 %
erreicht würde .
Eine Lohneinbusse ergibt sich einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Gutachten formulierten Anforderungen an den Arbeitsplatz ihre Arbeitskraft nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 75) . Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Abzug vom Tabellenlohn, welcher 25 % nicht übersteigen kann (BGE 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was sie in ihrer Beschwerde auch nicht be haupte t e . 5.3
Dagegen ist beim ausgewiesenen Gesundheitsschaden ein Anspruch auf Arbeits verm ittlung oder andere
Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art nicht aus zuschliessen . Berufliche Massnahmen wurden denn auch im Gutachten der A.___
empfohlen (Urk. 6/47/1-28 S. 25) . Der Umstand, dass der Gutachter ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin Eingliederungsversuche als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schei tern verurteilt erachtet e, entbindet die Beschwerdegegnerin nicht, berufliche Massnahmen – gegebenenfalls unter Durchführung eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG) – z u prüfen . Zusammenfassend ist somit ein Rentenanspruch zu verneinen und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Mass nahmen ist d ie Beschwerde hingegen gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung insoweit aufzuheben, als damit das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG verneint wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen be ruflicher Art ist zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche die Beschwerdegegnerin noch nicht geprüft hat, erfüllt sind. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzulegen. Da sich die Beschwerde laut Begründung gegen die Abweisung von Eingliede rungsmassnahmen beruflicher Art richtete ist von einem vollständigen Obsiegen auszugehen und sind die Verfahrenskosten gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass d ie Beschwerdeführer in invalid ist und Anspruch auf berufliche Massnah men h at, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf den Rentenanspruch wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971,
zuletzt bis 3 1. Juli 2011 s tundenweise in der Reinigungsbranche tätig (Urk. 6/4/2, Urk. 6/5 und Urk. 6/20), meldete sich am 1 1. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früher fassung an unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung auf Grund von Kriegserlebnisse n
(Urk. 6/5) . U nterstützt wurde sie dabei
vom Sozialdien st Be zirk O.___ (Urk. 6/3 und Urk.
6/11). Die Versicherte war im Jahr 1997 mit ihren drei Kindern (Jahrgang 1990, 1992 und 1995) aus Z.___
in die Schweiz eingereist und verfügt über einen Status F als Asylbewerberin (Urk. 6/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, emp fahl nach der Früherfassung
(Urk. 6/7-8) eine Anmeldung bei der Invalidenver sicherung (Urk. 6/ 9 und Urk. 6/ 13), welche die Versicherte am 22.
Dezember 2011 vornahm (Urk. 6/ 16) . In der Anmeldung wies X.___ darauf hin, die psychischen Beschwerden beeinträchtigten die Integ ration in die Arbeitswelt stark .
Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/20) erstellen und holte Arztberichte ein (Urk.
6/21, Urk. 6/25 und Urk. 6/28). Zudem veranlasste sie eine psychiatrische Expertise
durch die A.___ (Urk. 6/30), die am 2. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6/47 /1-28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/51) wies die IV-Stelle das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat den In validitätsbegriff (Art. Art.
E. 1.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwi schen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art.
E. 4 .
September 2013 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 4. September 2013 erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei en
Um schulungs beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 8. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter ande rem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufli che Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2013 (Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Akten liege kein Hinweis für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dau erhaft einschränke. In ruhiger sowie konfliktarmer Umgebung be stünden keine Einschränkungen, dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinige rin als auch für eine angepasste Tätigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 100 % leistungsfähig. 2. 2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie leide unter psychischen Beeinträchti gungen und habe eine Depression, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine r Arbeitstätigkeit im Bereich Reinigung nachzugehen. Es sei auch nicht so, dass in einer ruhigen, konfliktarmen Umgebung keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe . Sie benötige eine vollständig andere berufliche Umgebung und angemessene Umschulungs- beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art . 3.
3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete der Beschwer degegnerin am 2 4. Januar 2012 (Urk. 6/21) . Er führte aus, die Be schwerdeführerin sei intelligenzmässig eingeschränkt, daneben sei sie durch d ie Kriegser lebnisse in Z.___ traumatisiert. Wegen der psychischen Schwierig keiten
sei sie derzeit in psychiatrischer Behandlung. Dr. B.___ erachtete eine kleinere Teilarbeitsfähigkeit als gegeben und fügte an, eine normale Arbeitsfä higkeit sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings im Haus halt doch arbeiten, habe aber eine schwierige Situation in nerhalb der Familie. Dr. B.___ empfahl, bei der behandelnden psychiatrischen Instanz nachzufra gen, die besser Bescheid geben könne. 3.2
Am 1 0. August 2012 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit dem
22. Februar 2012 be handelte
(Urk. 6/28), mit dem Hinweis, diese sei zuvor
während 10 Jahren bei
Dr.
med.
D.___, Psychiaterin, die vor zwei Jahren verstorben sei, in Behandlung gewesen . Sie diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung (ICD-
E. 10 F43.1) .
Er führte dazu aus, für zumindes t eine leichte Minderintelligenz
seien verlässli ch e fremdanamnestische Angaben vorhanden, die insbesondere sehr ausge präg te Anpassungsstörungen beschrieben mit Unfähigkeit, öffentliche Ver kehrs mittel zielführend zu benutzen. Diese Minderintelligenz solle laut Angaben der Beschwerdeführerin familiär bedingt sein. Im Gespräch habe sie durch eine äusserst einfache Denkweise, Auffassungsstörungen, einfache Schlussfolgerun gen und einfaches, am Konkreten verhaftetes Denken sowie Unfähigkeit, kom plexe Zusammenhänge zu verstehen und darauf zu antworten, imponiert . Im Alltag seien aber auch Ressourcen, prak tische Fähigkeiten, ersichtlich, so das Grossziehen vo n
– teilweise ebenfalls behinderten – Kindern, die eigenständige Verwaltung eines Teils der Sozialhilfe, die Erledigung des Haushalts sowie das Aufbauen einer Liebesbeziehung trotz sehr belastender (Kriegs-)Vergangenheit. In Anbetracht dieser Ressourcen gehe er mit der Einschätzung im neuropsy chologischen Bereich überein, dass mindestens eine leichte Minderintelligenz vorliege (S. 21 f.) . Die Minderintelligenz sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeboren,
wohl vererbt,
und habe damit bereits vor ihrer Einwanderung in die Schweiz 1997 bestanden (S. 23).
Zur posttraumatischen Belastungsstörung führte Dr. G.___ aus, es bestehe am Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen nach ICD-1 0
– das Durchleben schwe rer Traumata in Z.___
– kein vernünftiger Zweifel. Das Interview „CAPS“ habe ergeben, dass die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mässiger Ausprägung erreicht seien. Die Validität dieser Diagnose werde unterstützt durch die unbestrittenen Extremerlebnisse der Beschwerdeführerin in Z.___ . Die Beschwerdeführerin habe von regelmäs sigen, Angst machenden Albträumen berichtet, die sich zwischenzeitlich „szenisch weiterentwickelt“ hätten – was ein Zeichen für Authentizität sei –, ver bunden mit Schlafstörungen und der Unfähigkeit, in der Nacht alleine zu sein. Ferner habe sie Erinnerungen angegeben, die jedoch nur fraglich intrusi ven Charakter hätten. Es bestehe ein nur im Ansatz vorhandenes, in der Explo ration aber bemerkbares Vermeidungsverhalten; psychopathologisch habe sich eine verminderte Bandbreite des Affekts mit Affektstarrheit gezeigt. Es sei auf gefal len, dass die Beschwerdeführerin im Ansatz die Gespräche über das Erlebte v ermieden habe und wenn sie davon gesprochen habe, in der Sprache leicht gestockt habe und sich wie innerlich einen Ruck habe g eben müssen, um wei ter darüber sprechen zu können. Bezüglich der Vergewaltigung sei es ihr sichtlich schwer gefallen, auch nur im Ansatz darüber zu sprechen. Diese klinischen Kri terien würden für die Authentizität der Angaben sprechen. Dr. G.___ gab zu bedenken, er sei sich dessen bewusst, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stark auf die Angaben der Betroffenen abstütze und auch häufig zu Unrecht gestellt werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien je doch konsistent mit objektivierbaren Befunden, die in der Literatur als Hinweise für authentische Beschwerdedarstellungen gelten würden (S. 22).
Die Trauma ti sierung en hätten vor der Einreise in die Schweiz stattgefunden. Inwiefern die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise die beschriebenen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe, lasse sich nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit beantworten (S. 23 f.).
Dr . G.___
berichtete weiter, Hinweise für ein depressives Syndrom hätten sich keine gefunden. Dasselbe gelte für die Diagnose eine r andauernden Persönlich keits änderung nach Extrembelastung, wie sie Dr. C.___ im Bericht vom 2 8. Januar 2013 formuliert habe . Er führte dazu aus, die Eingangsvoraussetzung (Extrembelastungen) für eine solche Persönlichkeitsänderung
wäre zwar gege ben, die weiteren Symptome (andauernde feindliche oder misstrauische Haltung, sozialer Rückzug, andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, von Bedrohung und Entfremdung) seien aber nicht erfüllt. Auch besitze die Be schwerdeführerin keine deutliche Störung ihrer alltäglichen Funktionsfähigkeit. Sie könne den Haushalt trotz schwieriger Rahmenbedingungen (schwere Ver haltensauffälligkeiten bei geistig behindertem Sohn) selbst bewältigen und das Leben sowie ihre neue Partnerschaft auch geniessen . Dr. G.___ prüfte in der Folge, ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwer den Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung seien, und verneinte dies (S.
22 f.) .
Dr . G.___ schloss, insgesamt sei der Verlauf bei der anlagebedingt minderin telligenten, schwer traumatisierten Migrantin mit zwei ebenfalls behinderten Söhnen nicht ungünstig. Es sei ihr gelungen, ihre Kinder grosszuziehen, ihre Angelegenheiten zumindest im Haushalt weitgehend zu erledigen, eine Part nerschaft aufzubauen, sich bei unbefriedigendem Verlauf zu trennen und eine neue, offensichtlich befriedigende Partn erschaft einzugehen . Sichtlich und nachvollziehbar überfordert sei sie im Umgang mit ihrem geistig behinderten und zur Gewalt neigenden ältesten Sohn, der als Erwachsener immer noch zu Hause lebe. Die Symptome ein er p osttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr sehr ausgeprägt und erfüllten nur noch knapp die Kriterien für diese Diagnose. Am quäl endsten dürften hierbei ihre Alb träume mit Aufwachen sowie ihre Übererregbarkeit sein, weswegen sie es in einem lauten Umfeld im Rahmen ihrer externen Reinigungstätigkeit (man sei laut gewesen, es habe viel Streit ge geben) nicht ausgehalten habe. Auch dürfte die Beschwerdeführerin durch das gewalttätige Verhalten ihres Sohnes ständig retraumatisiert werden. Bei Wegfall dieser Belastung, einer geeigneten, kontrollierten Medikation zur Reduktion der Alb träume und unter wenig belastenden Arbeitsbedingungen, wie weiter unten beschrieben, sei die Prognose in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und allgemeine Funktionsfähigkeit im Alltag sehr gut (S. 24).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zog Dr. G.___ die Systematik der
International Classification of Functioning, Disability and Health
(ICF), adaptiert nach Lind und Baron („Mini-ICF“),
sowie die Beurteilungskriterien von Oliveri heran und kam zum Schluss, in konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck sei kein e Einschränkung bei der angestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten. Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg sinnvoll. Aus gutachterli cher Sicht wäre unter den obgenannten Rahmenbedingungen ohne die psycho soziale Belastungssituation eine volle Arbeitsfähigkeit bald nach der Einreise, nach der ersten A kklimatisierung gegeben gewesen . In Frage kämen neben der angestammten Reinigungstätigkeit alle einfachen praktischen Allta gsaktivitäten unter den obgenann ten Rahmenbedingungen (S. 26) .
Dr. G.___ führte sodann aus, Hauptgründe, die nach Angaben der Beschwerde führerin und ihrer Ärztin
– nachvollziehbar und konsistent – zu ihrer Über be lastung und Einschränkung der Leistungsfähigkeit beitragen würden, seien die Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit ihrem verhaltensgestörten, zur Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn, wobei der andere Sohn ebenfalls unter einer geistigen Behinderung leiden solle. Bei diesen ihre Leis tungsfähigkeit einschränkenden Belastungen handle es sich um psychosoziale Faktoren. Am besten wäre es, wenn der Sohn – wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen – fremdplatziert werden könnte, dies würde ihre Leistungs fähig keit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit massiv erhöhen, ja wieder her stellen. Diese medizinalfremden „psychosozialen“ Fakten seien aus gutach terli cher Sicht weit überwiegend für die aktuelle Verminderung ihrer Leistungsfä higkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit verantwortlich (S.
27). Ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes seien Eingliederungs ver suche mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt (S.
25).
An beruflichen Massnahmen wäre nach Einschätzung von Dr. G.___
ein e Beglei tung durch eine Case Managerin wichtig, bis die Beschwerdeführerin im Berufsleben wieder Fuss gefasst habe; dies sei gerade in Anbetracht ihrer Behinderung mit Anpassungsstörung und Problemen bei der Benutzung des öffentlichen Verkehr s
wesentlich . Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg in einer ruhigen Umgebung, vorerst ohne Zeitdruck aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen (S. 25). 3.5
Am 9. Juli 2013 (Urk. 6/49 S. 3) führte d ipl. med. J.___, Facharzt für Neurolo gie sowie f ür Psychiatrie und Psychotherap ie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, das Gutachten der A.___ er fülle die formalen Qualitätsanforderungen, sei nachvollzie hbar und medizinisch in seinen Schlussfolgerungen plausibel. E ine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, berufliche Massnahmen würden im Gutachten der A.___ nur bei gleichzeitiger Lösung der psychosozialen Belastungen empfohlen. 4.
Das Gutachten der A.___, auf das die Beschwerde gegnerin ihre leis tungsverweigernde Verfügung gestützt hat, erfüllt die von der Recht spre chung an eine ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (vgl.
E.
1. 4) voll um fänglich. Es ist für die streitigen Belange umfassend, be ruht auf um fang rei chen
psychiatrischen Untersuchungen mit vier mehrstündigen Explorati ons ge sprä chen
sowie zwei n eurologischen Untersuchung en
und interdiszipli näre n Bespre chungen . Die Expertise erging sodann unter Beizug der Vorakten,
bei der der zeitigen Hausärz tin Dr. med. H.___ sowie der behandelnden Psychia terin Dr. C.___
eingeholter Berichte (vgl. E. 3.2 und E.
3.3)
und
einer telefo nischen Ausku nft von Frau K.___
vom Sozialdienst (Urk.
6/47/1-28 S.
19) . Dr. G.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und die Angaben der Beschwerdeführerin .
Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten
ein .
Die Schlussfolgerung, wonach trotz Bejahung einer posttraumatische n Belas tungsstörung mässiger Ausprägung und zumindest leichter Minderintelligenz in ruhiger konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck keine Einschränkung in der an gestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten sei und für die aktuelle Vermin derung
der Leistungsfähigkeit überwiegend psychosoziale
Faktoren, namentlich das Zusammenleben mit dem verhaltensgestörten, zu Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn verantwortlich seien, ist
begründet und plausibel . Die Abweichungen zur Einschätzung der behandelnden Psychiaterin
Dr. C.___
namentlich das Verneinen ein er andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit bei
geeignetem Arbeitsumfeld
werden im Gutachten nachvollziehbar begründet.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass Dr. C.___, welche die Beschwer deführerin vor der Berichterstattung erst wenige Male konsultiert hatte, die be scheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit umfangmässig nicht bestimmte und keine Ausführungen dazu machte, inwiefern sich die beschriebenen psy chosozialen, invaliditätsfremden Belastungsfaktoren, die auch nach ihrer Ein schätzung eine erhebliche Rolle spielen, auf die Arbeitsfähigkeit auswirk ten (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hinweisen) .
Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ruhiger, konflikt armer Umgebung ohne Zeitdruck in der angestammten Reinigungstätigkeit sowie in einfachen praktischen Alltagsaktivitäten – so auch im Haushalt – voll umfänglich arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Nicht gefolgt werden kann der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wo nach kein Gesundheitsschaden vorliege (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/49 S. 3) . Es trifft zwar zu, dass laut dem
Gutachten der A.___ ein grosser Teil der aktuellen Verminderung der Leistungsfähigk eit auf psychosozialen Faktoren gründet. Ebenso zutreffend ist, dass der Gutachter zum Schluss kam, in ruhiger, konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck seien bei den angestamm ten Reinigungstätigkeiten keine Einschränkung zu erwarten . Die vom Gutachter formulierten
Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz ergeben sich in dessen aus der Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/47 S. 26) und stellen Einschränkungen d ar, die
sich auf den Lohn aus wirken und aufgrund eines Gesundheitsschadens e in en Erwerbsausfall nach sich ziehen. Damit ist das Vorliegen einer Invalidität
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bejahen. 5.2
Was die konkreten e rwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschaden s betrifft,
geht aus dem IK-Auszug (Urk. 6/20) der 1997 als Flüchtling in die Schweiz eingereisten, ungelernten Beschwerdeführerin (Urk. 6/ 16) hervor, dass sie in der Schweiz nie ein namhaftes Einkommen erzielt hat . Sie war einzig von 2007 bis 2011 in Kleinstpensen in der Reinigung tätig . Validen- und Invaliden einkommen sind somit ausgehend von demselben Tabellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) zu bestimmen; angezeigt ist ein Prozentvergleich
(vgl. E. 1.2) .
Damit steht aber auch fest, dass angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in geeigneter Umgebung selbst unter der Annahme, dass die Besc hwerdeführerin – deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Begutachtung 17 Jahre alt war – bei voller Gesundheit zu 100
% erwerbs tä tig wäre, kein rentenrel e vante r Invaliditätsgrad von 40 %
erreicht würde .
Eine Lohneinbusse ergibt sich einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Gutachten formulierten Anforderungen an den Arbeitsplatz ihre Arbeitskraft nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 75) . Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Abzug vom Tabellenlohn, welcher 25 % nicht übersteigen kann (BGE 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was sie in ihrer Beschwerde auch nicht be haupte t e . 5.3
Dagegen ist beim ausgewiesenen Gesundheitsschaden ein Anspruch auf Arbeits verm ittlung oder andere
Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art nicht aus zuschliessen . Berufliche Massnahmen wurden denn auch im Gutachten der A.___
empfohlen (Urk. 6/47/1-28 S. 25) . Der Umstand, dass der Gutachter ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin Eingliederungsversuche als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schei tern verurteilt erachtet e, entbindet die Beschwerdegegnerin nicht, berufliche Massnahmen – gegebenenfalls unter Durchführung eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG) – z u prüfen . Zusammenfassend ist somit ein Rentenanspruch zu verneinen und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Mass nahmen ist d ie Beschwerde hingegen gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung insoweit aufzuheben, als damit das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG verneint wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen be ruflicher Art ist zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche die Beschwerdegegnerin noch nicht geprüft hat, erfüllt sind. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzulegen. Da sich die Beschwerde laut Begründung gegen die Abweisung von Eingliede rungsmassnahmen beruflicher Art richtete ist von einem vollständigen Obsiegen auszugehen und sind die Verfahrenskosten gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass d ie Beschwerdeführer in invalid ist und Anspruch auf berufliche Massnah men h at, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf den Rentenanspruch wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00971 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971,
zuletzt bis 3 1. Juli 2011 s tundenweise in der Reinigungsbranche tätig (Urk. 6/4/2, Urk. 6/5 und Urk. 6/20), meldete sich am 1 1. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früher fassung an unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung auf Grund von Kriegserlebnisse n
(Urk. 6/5) . U nterstützt wurde sie dabei
vom Sozialdien st Be zirk O.___ (Urk. 6/3 und Urk.
6/11). Die Versicherte war im Jahr 1997 mit ihren drei Kindern (Jahrgang 1990, 1992 und 1995) aus Z.___
in die Schweiz eingereist und verfügt über einen Status F als Asylbewerberin (Urk. 6/1) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, emp fahl nach der Früherfassung
(Urk. 6/7-8) eine Anmeldung bei der Invalidenver sicherung (Urk. 6/ 9 und Urk. 6/ 13), welche die Versicherte am 22.
Dezember 2011 vornahm (Urk. 6/ 16) . In der Anmeldung wies X.___ darauf hin, die psychischen Beschwerden beeinträchtigten die Integ ration in die Arbeitswelt stark .
Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/20) erstellen und holte Arztberichte ein (Urk.
6/21, Urk. 6/25 und Urk. 6/28). Zudem veranlasste sie eine psychiatrische Expertise
durch die A.___ (Urk. 6/30), die am 2. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 6/47 /1-28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/51) wies die IV-Stelle das Begehren um Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 4 .
September 2013 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 4. September 2013 erhob die Versicherte am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei en
Um schulungs beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 8. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat den In validitätsbegriff (Art. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen. 1.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Viel mehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entspre chend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwi schen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenan spruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis).
Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter ande rem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufli che Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. September 2013 (Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Akten liege kein Hinweis für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit dau erhaft einschränke. In ruhiger sowie konfliktarmer Umgebung be stünden keine Einschränkungen, dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinige rin als auch für eine angepasste Tätigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin somit weiterhin zu 100 % leistungsfähig. 2. 2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie leide unter psychischen Beeinträchti gungen und habe eine Depression, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine r Arbeitstätigkeit im Bereich Reinigung nachzugehen. Es sei auch nicht so, dass in einer ruhigen, konfliktarmen Umgebung keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe . Sie benötige eine vollständig andere berufliche Umgebung und angemessene Umschulungs- beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art . 3.
3.1
Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete der Beschwer degegnerin am 2 4. Januar 2012 (Urk. 6/21) . Er führte aus, die Be schwerdeführerin sei intelligenzmässig eingeschränkt, daneben sei sie durch d ie Kriegser lebnisse in Z.___ traumatisiert. Wegen der psychischen Schwierig keiten
sei sie derzeit in psychiatrischer Behandlung. Dr. B.___ erachtete eine kleinere Teilarbeitsfähigkeit als gegeben und fügte an, eine normale Arbeitsfä higkeit sei nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin könne allerdings im Haus halt doch arbeiten, habe aber eine schwierige Situation in nerhalb der Familie. Dr. B.___ empfahl, bei der behandelnden psychiatrischen Instanz nachzufra gen, die besser Bescheid geben könne. 3.2
Am 1 0. August 2012 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit dem
22. Februar 2012 be handelte
(Urk. 6/28), mit dem Hinweis, diese sei zuvor
während 10 Jahren bei
Dr.
med.
D.___, Psychiaterin, die vor zwei Jahren verstorben sei, in Behandlung gewesen . Sie diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsände rung nach Extrembelastung (ICD- 10 F62.0) und als Folge einer seit zirka 16 Jahren bestehenden posttraum atischen Belastungsstörung (ICD- 10 F43.1) . Sie wies auf die Tötung des Ehemannes und zweier Brüder durch
E.___
im Jahr 1995, den Tod des Vaters im Krieg und den Umstand hin, dass die Beschwerde führerin selber mit drei kleinen Kindern in Gefahr gewesen sei, umgebracht zu werden . Des Weiteren diagnostizierte Dr. C.___ eine verlängerte Trauerreaktion sowie eine Minderintelligenz . Dr. C.___ führte aus, die Asylbewerberin und allein erziehende Mutter von drei Kindern (21-jähriger Sohn, 19-jährige Tochter und 16-jähriger Sohn), wovon zwei ebenfalls minderintelligent seien, sei ver zweifelt. Innerhalb der Familie gebe es viel Streit und der älteste Sohn, der auch psychisch krank sei und sehr daran leide, dass sein Vater von E.___ im Krieg umgebracht worden sei, weigere sich zu arbeiten, liege auf dem Sofa und schlage seine Mutter. Dr.
C.___ schilderte zudem gescheiterte Kontaktaufnahmen mit der Patientin und dass diese beim ersten Termin mit 30 Minuten Verspätung in Begleitung eines Betreuers vom Sozialdienst
Y.___ erschienen sei. E s sei deshalb nur noch Zeit für das Nötigste (Personalien, Vorstellung, ein paar Worte über die jetzige Situation und den Grund der Erkrankung) vorhan den gewesen . Beim zweiten Termin, zu
dem d ie Versicherte ebenfalls mit 30- minütiger Verspätung und in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes und dessen Freundin erschienen sei, habe sie versucht,
mit zirkulierenden Fragen den Sohn und die Mutter zum ruhigen Familienleben zu motivieren. Wegen der knappen Zeit habe keine genaue Abklärung der Arbeitsfähigkeit stattfinden können. Zu den beiden näch sten Terminen sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen.
Dr. C.___ erklärte, es sei ihr nicht möglich einzuschätzen, in welchem Ausmass die Versicherte in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und in der Erledigung des Haushalts eingeschränkt sei, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, zu ihr nach F.___ zur Abklärung zu kommen. Sie bat um Be urteilung durch einen IV-Arzt. Die Prognose sei wegen der stark chronifizierten psychischen Störung und Minderintelligenz eher schlecht.
Dr . C.___ erhob den Psychostatus einer wachen, zeitlich und örtlich unscharf orientierten Person in gutem Allgemeinzustand. Sie führte aus, Aufmerksamkeit und Konzentration seien eingeschränkt. Es bestünden eine Minderintelligenz und eine Wesensveränderung durch Kriegstrauma und dadurch viele Problem e in der Familie. Das formale Denken sei kohärent und der Gedankengang geord net. Es gebe keine n Anhalt für eine psychotische Symptomatik. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, gut schwingungsfähig und mitteilungsbedürftig. Sie leide unter Schlafstörungen in Form von Einschlaf- und Durchschlafstörun gen und habe Alb träume aus dem Krieg . Ferner s ei die Versicherte schreckhaft und habe eine niedrige Frustrationstoleranz. Suizidalität werde glaubhaft ver neint.
Am 2 8. Januar 2013 (Urk. 6/47/29-30) berichtete Dr. C.___ dem Gutachter Dr.
med. G.___, Oberarzt der A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seit dem Bericht vom 1 0. August 2012 hätten bis jetzt nur noch zwei Gespräche am 5. September 2012 und am 1 8. Januar 2013 stattgefunden. Sie führte aus, d ie Beschwerdeführerin habe über tägliche Kopfschmerzen im oberen Teil d es Kopfes und Schwindel geklagt und angegeben, sie trinke nur ein Glas Wasse r pro Tag; sie habe Optifen 400 mg Tabletten gegen Schmerzen in Reserve ge woll t . Dr. C.___
gab sodann dieselben Diagnosen und den selben Psychostatus wie im Bericht vom 10.
August 2012 wieder . Sie erachtete die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die folgenden Störungen als sehr eingeschränkt: e motionale Instabilität, Schlafstö rungen, Energielosigkeit und Antriebsverminderung, Verminderung der Ausdauer, Minderung des Selbstvertrauens, Reduktion der Aufmerksamkeit, psychomotorische Verlangsamung, t raurig-depressive Stimmung, phasenweise Defizite bei der Einsichtsfähigkeit (vor allem psychische Krankheitseinsicht), gestörtes Zeitmanagement, gestörtes Organisationsvermögen, eingeschränkte kognitive Flexibilität. 3.3
Dr. med . H.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete dem Gutachter Dr.
G.___ am 2 8. Januar 2013 (Urk. 6/47/31- 32). Sie führte aus, sie habe folgende Diagnoseliste zusammengetragen: Depressive Episode (ICD- 10 F32.1) mit somatischem Syndrom mit /bei Bauchschmerzen lokalisiert
und möglicher subsyndromaler p osttraumatischer Belastungsreaktion, m enstruationsassoziierte Kopfschmerzen sowie
IIIP/IV G mit Mirena in situ (Faden nicht sichtbar). An Nebendiagnosen nannte sie eine Hyperopie mit Korrektur, einen Status nach Trichomoonadenkolpitis sowie eine c ervi kale Myogelose und unspezifische Heiserkeit.
Unter der Überschrift Anamnese berichtete Dr. H.___, es ge be familiäre Probleme. Der älteste Sohn sei leicht behindert, gehe in eine Spezialschule und habe ein Alkoholproblem mit Ag g ressivität. Sie wies zudem auf die psychiatri sche Behandlung bei Dr. C.___
hin . 3. 4
Am 2. Juli 2013 erstatte te
Dr. G.___, A.___, s eine Expertis e (Urk. 6/47 /1-28) nach vier Explorationsgesprächen unter Beizug einer Dol metsche rin sowie zwei neuropsychologischen Untersuchungen durch lic. phil.
I.___, Neuropsychologe, Psychologe FSP, und fremdanamnestischen Anga ben .
Dr . G.___
stellte die Diagnosen (S. 21) einer zumindest leichten Minder intelligenz (ICD- 10 F70) sowie einer nur leicht bis mässig ausgeprägten post traumatischen Belastungsstörung (I CD- 10 F43.1) .
Er führte dazu aus, für zumindes t eine leichte Minderintelligenz
seien verlässli ch e fremdanamnestische Angaben vorhanden, die insbesondere sehr ausge präg te Anpassungsstörungen beschrieben mit Unfähigkeit, öffentliche Ver kehrs mittel zielführend zu benutzen. Diese Minderintelligenz solle laut Angaben der Beschwerdeführerin familiär bedingt sein. Im Gespräch habe sie durch eine äusserst einfache Denkweise, Auffassungsstörungen, einfache Schlussfolgerun gen und einfaches, am Konkreten verhaftetes Denken sowie Unfähigkeit, kom plexe Zusammenhänge zu verstehen und darauf zu antworten, imponiert . Im Alltag seien aber auch Ressourcen, prak tische Fähigkeiten, ersichtlich, so das Grossziehen vo n
– teilweise ebenfalls behinderten – Kindern, die eigenständige Verwaltung eines Teils der Sozialhilfe, die Erledigung des Haushalts sowie das Aufbauen einer Liebesbeziehung trotz sehr belastender (Kriegs-)Vergangenheit. In Anbetracht dieser Ressourcen gehe er mit der Einschätzung im neuropsy chologischen Bereich überein, dass mindestens eine leichte Minderintelligenz vorliege (S. 21 f.) . Die Minderintelligenz sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeboren,
wohl vererbt,
und habe damit bereits vor ihrer Einwanderung in die Schweiz 1997 bestanden (S. 23).
Zur posttraumatischen Belastungsstörung führte Dr. G.___ aus, es bestehe am Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen nach ICD-1 0
– das Durchleben schwe rer Traumata in Z.___
– kein vernünftiger Zweifel. Das Interview „CAPS“ habe ergeben, dass die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mässiger Ausprägung erreicht seien. Die Validität dieser Diagnose werde unterstützt durch die unbestrittenen Extremerlebnisse der Beschwerdeführerin in Z.___ . Die Beschwerdeführerin habe von regelmäs sigen, Angst machenden Albträumen berichtet, die sich zwischenzeitlich „szenisch weiterentwickelt“ hätten – was ein Zeichen für Authentizität sei –, ver bunden mit Schlafstörungen und der Unfähigkeit, in der Nacht alleine zu sein. Ferner habe sie Erinnerungen angegeben, die jedoch nur fraglich intrusi ven Charakter hätten. Es bestehe ein nur im Ansatz vorhandenes, in der Explo ration aber bemerkbares Vermeidungsverhalten; psychopathologisch habe sich eine verminderte Bandbreite des Affekts mit Affektstarrheit gezeigt. Es sei auf gefal len, dass die Beschwerdeführerin im Ansatz die Gespräche über das Erlebte v ermieden habe und wenn sie davon gesprochen habe, in der Sprache leicht gestockt habe und sich wie innerlich einen Ruck habe g eben müssen, um wei ter darüber sprechen zu können. Bezüglich der Vergewaltigung sei es ihr sichtlich schwer gefallen, auch nur im Ansatz darüber zu sprechen. Diese klinischen Kri terien würden für die Authentizität der Angaben sprechen. Dr. G.___ gab zu bedenken, er sei sich dessen bewusst, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stark auf die Angaben der Betroffenen abstütze und auch häufig zu Unrecht gestellt werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien je doch konsistent mit objektivierbaren Befunden, die in der Literatur als Hinweise für authentische Beschwerdedarstellungen gelten würden (S. 22).
Die Trauma ti sierung en hätten vor der Einreise in die Schweiz stattgefunden. Inwiefern die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise die beschriebenen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gehabt habe, lasse sich nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit beantworten (S. 23 f.).
Dr . G.___
berichtete weiter, Hinweise für ein depressives Syndrom hätten sich keine gefunden. Dasselbe gelte für die Diagnose eine r andauernden Persönlich keits änderung nach Extrembelastung, wie sie Dr. C.___ im Bericht vom 2 8. Januar 2013 formuliert habe . Er führte dazu aus, die Eingangsvoraussetzung (Extrembelastungen) für eine solche Persönlichkeitsänderung
wäre zwar gege ben, die weiteren Symptome (andauernde feindliche oder misstrauische Haltung, sozialer Rückzug, andauerndes Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit, von Bedrohung und Entfremdung) seien aber nicht erfüllt. Auch besitze die Be schwerdeführerin keine deutliche Störung ihrer alltäglichen Funktionsfähigkeit. Sie könne den Haushalt trotz schwieriger Rahmenbedingungen (schwere Ver haltensauffälligkeiten bei geistig behindertem Sohn) selbst bewältigen und das Leben sowie ihre neue Partnerschaft auch geniessen . Dr. G.___ prüfte in der Folge, ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwer den Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung seien, und verneinte dies (S.
22 f.) .
Dr . G.___ schloss, insgesamt sei der Verlauf bei der anlagebedingt minderin telligenten, schwer traumatisierten Migrantin mit zwei ebenfalls behinderten Söhnen nicht ungünstig. Es sei ihr gelungen, ihre Kinder grosszuziehen, ihre Angelegenheiten zumindest im Haushalt weitgehend zu erledigen, eine Part nerschaft aufzubauen, sich bei unbefriedigendem Verlauf zu trennen und eine neue, offensichtlich befriedigende Partn erschaft einzugehen . Sichtlich und nachvollziehbar überfordert sei sie im Umgang mit ihrem geistig behinderten und zur Gewalt neigenden ältesten Sohn, der als Erwachsener immer noch zu Hause lebe. Die Symptome ein er p osttraumatischen Belastungsstörung seien nicht mehr sehr ausgeprägt und erfüllten nur noch knapp die Kriterien für diese Diagnose. Am quäl endsten dürften hierbei ihre Alb träume mit Aufwachen sowie ihre Übererregbarkeit sein, weswegen sie es in einem lauten Umfeld im Rahmen ihrer externen Reinigungstätigkeit (man sei laut gewesen, es habe viel Streit ge geben) nicht ausgehalten habe. Auch dürfte die Beschwerdeführerin durch das gewalttätige Verhalten ihres Sohnes ständig retraumatisiert werden. Bei Wegfall dieser Belastung, einer geeigneten, kontrollierten Medikation zur Reduktion der Alb träume und unter wenig belastenden Arbeitsbedingungen, wie weiter unten beschrieben, sei die Prognose in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und allgemeine Funktionsfähigkeit im Alltag sehr gut (S. 24).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zog Dr. G.___ die Systematik der
International Classification of Functioning, Disability and Health
(ICF), adaptiert nach Lind und Baron („Mini-ICF“),
sowie die Beurteilungskriterien von Oliveri heran und kam zum Schluss, in konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck sei kein e Einschränkung bei der angestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten. Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg sinnvoll. Aus gutachterli cher Sicht wäre unter den obgenannten Rahmenbedingungen ohne die psycho soziale Belastungssituation eine volle Arbeitsfähigkeit bald nach der Einreise, nach der ersten A kklimatisierung gegeben gewesen . In Frage kämen neben der angestammten Reinigungstätigkeit alle einfachen praktischen Allta gsaktivitäten unter den obgenann ten Rahmenbedingungen (S. 26) .
Dr. G.___ führte sodann aus, Hauptgründe, die nach Angaben der Beschwerde führerin und ihrer Ärztin
– nachvollziehbar und konsistent – zu ihrer Über be lastung und Einschränkung der Leistungsfähigkeit beitragen würden, seien die Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit ihrem verhaltensgestörten, zur Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn, wobei der andere Sohn ebenfalls unter einer geistigen Behinderung leiden solle. Bei diesen ihre Leis tungsfähigkeit einschränkenden Belastungen handle es sich um psychosoziale Faktoren. Am besten wäre es, wenn der Sohn – wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen – fremdplatziert werden könnte, dies würde ihre Leistungs fähig keit mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit massiv erhöhen, ja wieder her stellen. Diese medizinalfremden „psychosozialen“ Fakten seien aus gutach terli cher Sicht weit überwiegend für die aktuelle Verminderung ihrer Leistungsfä higkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit verantwortlich (S.
27). Ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes seien Eingliederungs ver suche mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt (S.
25).
An beruflichen Massnahmen wäre nach Einschätzung von Dr. G.___
ein e Beglei tung durch eine Case Managerin wichtig, bis die Beschwerdeführerin im Berufsleben wieder Fuss gefasst habe; dies sei gerade in Anbetracht ihrer Behinderung mit Anpassungsstörung und Problemen bei der Benutzung des öffentlichen Verkehr s
wesentlich . Bei einer Eingliederung sei ein schrittweiser Einstieg in einer ruhigen Umgebung, vorerst ohne Zeitdruck aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen (S. 25). 3.5
Am 9. Juli 2013 (Urk. 6/49 S. 3) führte d ipl. med. J.___, Facharzt für Neurolo gie sowie f ür Psychiatrie und Psychotherap ie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, das Gutachten der A.___ er fülle die formalen Qualitätsanforderungen, sei nachvollzie hbar und medizinisch in seinen Schlussfolgerungen plausibel. E ine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, berufliche Massnahmen würden im Gutachten der A.___ nur bei gleichzeitiger Lösung der psychosozialen Belastungen empfohlen. 4.
Das Gutachten der A.___, auf das die Beschwerde gegnerin ihre leis tungsverweigernde Verfügung gestützt hat, erfüllt die von der Recht spre chung an eine ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (vgl.
E.
1. 4) voll um fänglich. Es ist für die streitigen Belange umfassend, be ruht auf um fang rei chen
psychiatrischen Untersuchungen mit vier mehrstündigen Explorati ons ge sprä chen
sowie zwei n eurologischen Untersuchung en
und interdiszipli näre n Bespre chungen . Die Expertise erging sodann unter Beizug der Vorakten,
bei der der zeitigen Hausärz tin Dr. med. H.___ sowie der behandelnden Psychia terin Dr. C.___
eingeholter Berichte (vgl. E. 3.2 und E.
3.3)
und
einer telefo nischen Ausku nft von Frau K.___
vom Sozialdienst (Urk.
6/47/1-28 S.
19) . Dr. G.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und die Angaben der Beschwerdeführerin .
Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten
ein .
Die Schlussfolgerung, wonach trotz Bejahung einer posttraumatische n Belas tungsstörung mässiger Ausprägung und zumindest leichter Minderintelligenz in ruhiger konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck keine Einschränkung in der an gestammten Reinigungstätigkeit zu erwarten sei und für die aktuelle Vermin derung
der Leistungsfähigkeit überwiegend psychosoziale
Faktoren, namentlich das Zusammenleben mit dem verhaltensgestörten, zu Gewalt neigenden geistig behinderten ältesten Sohn verantwortlich seien, ist
begründet und plausibel . Die Abweichungen zur Einschätzung der behandelnden Psychiaterin
Dr. C.___
namentlich das Verneinen ein er andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der bisherige n Tätigkeit bei
geeignetem Arbeitsumfeld
werden im Gutachten nachvollziehbar begründet.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass Dr. C.___, welche die Beschwer deführerin vor der Berichterstattung erst wenige Male konsultiert hatte, die be scheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit umfangmässig nicht bestimmte und keine Ausführungen dazu machte, inwiefern sich die beschriebenen psy chosozialen, invaliditätsfremden Belastungsfaktoren, die auch nach ihrer Ein schätzung eine erhebliche Rolle spielen, auf die Arbeitsfähigkeit auswirk ten (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hinweisen) .
Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ruhiger, konflikt armer Umgebung ohne Zeitdruck in der angestammten Reinigungstätigkeit sowie in einfachen praktischen Alltagsaktivitäten – so auch im Haushalt – voll umfänglich arbeitsfähig ist. 5.
5.1
Nicht gefolgt werden kann der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wo nach kein Gesundheitsschaden vorliege (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/49 S. 3) . Es trifft zwar zu, dass laut dem
Gutachten der A.___ ein grosser Teil der aktuellen Verminderung der Leistungsfähigk eit auf psychosozialen Faktoren gründet. Ebenso zutreffend ist, dass der Gutachter zum Schluss kam, in ruhiger, konfliktarmer Umgebung ohne Zeitdruck seien bei den angestamm ten Reinigungstätigkeiten keine Einschränkung zu erwarten . Die vom Gutachter formulierten
Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz ergeben sich in dessen aus der Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/47 S. 26) und stellen Einschränkungen d ar, die
sich auf den Lohn aus wirken und aufgrund eines Gesundheitsschadens e in en Erwerbsausfall nach sich ziehen. Damit ist das Vorliegen einer Invalidität
im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bejahen. 5.2
Was die konkreten e rwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschaden s betrifft,
geht aus dem IK-Auszug (Urk. 6/20) der 1997 als Flüchtling in die Schweiz eingereisten, ungelernten Beschwerdeführerin (Urk. 6/ 16) hervor, dass sie in der Schweiz nie ein namhaftes Einkommen erzielt hat . Sie war einzig von 2007 bis 2011 in Kleinstpensen in der Reinigung tätig . Validen- und Invaliden einkommen sind somit ausgehend von demselben Tabellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) zu bestimmen; angezeigt ist ein Prozentvergleich
(vgl. E. 1.2) .
Damit steht aber auch fest, dass angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in geeigneter Umgebung selbst unter der Annahme, dass die Besc hwerdeführerin – deren jüngstes Kind im Zeitpunkt der Begutachtung 17 Jahre alt war – bei voller Gesundheit zu 100
% erwerbs tä tig wäre, kein rentenrel e vante r Invaliditätsgrad von 40 %
erreicht würde .
Eine Lohneinbusse ergibt sich einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Gutachten formulierten Anforderungen an den Arbeitsplatz ihre Arbeitskraft nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 75) . Der Invaliditätsgrad entspricht damit dem Abzug vom Tabellenlohn, welcher 25 % nicht übersteigen kann (BGE 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, was sie in ihrer Beschwerde auch nicht be haupte t e . 5.3
Dagegen ist beim ausgewiesenen Gesundheitsschaden ein Anspruch auf Arbeits verm ittlung oder andere
Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art nicht aus zuschliessen . Berufliche Massnahmen wurden denn auch im Gutachten der A.___
empfohlen (Urk. 6/47/1-28 S. 25) . Der Umstand, dass der Gutachter ohne Fremdplatzierung des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin Eingliederungsversuche als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schei tern verurteilt erachtet e, entbindet die Beschwerdegegnerin nicht, berufliche Massnahmen – gegebenenfalls unter Durchführung eines Mahn- und Bedenk zeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG) – z u prüfen . Zusammenfassend ist somit ein Rentenanspruch zu verneinen und diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Anspruch auf berufliche Mass nahmen ist d ie Beschwerde hingegen gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung insoweit aufzuheben, als damit das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG verneint wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen be ruflicher Art ist zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche die Beschwerdegegnerin noch nicht geprüft hat, erfüllt sind. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzulegen. Da sich die Beschwerde laut Begründung gegen die Abweisung von Eingliede rungsmassnahmen beruflicher Art richtete ist von einem vollständigen Obsiegen auszugehen und sind die Verfahrenskosten gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass d ie Beschwerdeführer in invalid ist und Anspruch auf berufliche Massnah men h at, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In Bezug auf den Rentenanspruch wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli