Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä ng e 1991, 1994, 1997 und 2001 ), war zuletzt von Oktober 2010 bis April 2011 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin tätig ( Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf einen am 31. Januar 2011 erlittenen Unfall
(Sturz auf die Hände und die Knie, als sie beim Hinuntergehen einer Treppe die letzten S tufen übe rsah, vgl. Urk. 7/26/264
Ziff. 6 )
meldete sich die Versicherte am
8. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten de r Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 7/21-22, Urk. 7/26) und liess die Versicherte am 14. Februar 2012 durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen ( Urk. 7/16). Des Weiteren veranlasste sie eine Haushaltab klärung , über welche am 19. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/28).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/42) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. September 2013 ( Urk. 7/44 und Urk. 7/53 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad vo n 79 % eine ganze Rente vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 zu . Für die Zeit danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch . 2.
Die Versicherte erhob am 23. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. September 2013 ( Urk.
2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen ab dem 31. März 2013 weiterhin auszurichten, eventuell sei ein ge richtliches Gutachten über den Gesundheitszustand ab dem 31. März 2013 in Auftrag zu geben, subeventuell die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden ges etzlichen Grundlagen betreffend Entstehung und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstäti gen Versicherten (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. S. 1). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2013 . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 73 % nachgehen würde und somit als Teilerwerbstätige zu qualifi zieren sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Seit
31. Januar 2011
sei ihre
Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt . Nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2012 sei en ihr weder die angestammte noch eine angepa sste Tätigkeit zumutbar ge wesen . I m Haushalt sei eine Einschränkung von 23 % ermittelt worden, womit ab Januar 2012 ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsg rad von rund 79 % resultiere (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). In der Folge habe sich der Gesund heitszustand verbessert. S eit 19. Dezember 2012 seien ihr angepasste Tätigkei ten wie beispielsweise leichte Montage- , Kont r o ll- oder Verpackungstätigkeiten zu 100 % zumutbar, wobei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein be hinderungsbedingter Abzug von 5 % vorzunehmen sei. Die Einschränkung im Haushal t betrage weiterhin 23 % . Damit resultiere
ab Dezember 2012 ein Inva lidi tätsgrad von rund 6 % , weshalb - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Änderung des Anspruchs - ab April 2013 kein Rentenan spruch mehr bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 unten ). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, dass sich ihr gesundheitlich e r Zustand nicht verbessert habe , sondern e s vielmehr Hinweise dafür gebe, dass sich dieser eher ver schlechtert habe. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegneri n ihre Abklä rungspflicht verl etzt. Um den weiteren Verlauf beurteilen zu können, hätte sie zumindest mit dem Entscheid über die Rentenaufhebung zuwarten müssen ( S. 8 Ziff. 25 ). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Vom 18. Juli bis 26. August 2011 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitat ion in der Rehaklinik Z.___ , wo g emäss Austrittsbericht vom
8. September 2011 ( Urk. 7/9/7 ff.) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1): A. Unfa ll v om 31. Januar 2011: Von letzter Treppenstufe auf Beton auf beide Knie gestürzt - Kniek ontusion bei vorbestehender Gonarthrose rechts -
15. März 2011 Röntgen: leichte Gonarthrose und Femoropatellararth rose beidseits -
15. März 2011 Magnetresonanztomographie (MRI) Knie rechts: subku tane postkontusionelle ödematöse Veränderung an der Tubero sitas
tibiae . Langer horizontaler Riss des medialen Meniskushinter horns und der Pars intermedia , ansatznahes Meniskusganglion. Mäs sige bis deutliche Gonarthrose und femoropatellare Arthrose, deutli che medialbetonte
Chondropathia
patellae . Keine Hinweise auf eine Tibiaplateau -Fraktur -
15. Juni 2011 Orthopädie Spital A.___ : keine Operationsindikation. Re habilitation in der Rehaklinik Z.___ empfohlen -
5. August 2011 orthopädisches Konsil Rehaklinik Z.___ : rechtes Knie klinisch unauffällig - Reizung Extensor-Sehne DII rechter Fuss B. Degenerative V eränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) -
26. Juli 2011 MRI LWS: Chondrosen L4-5-S1, Rissbildungen des Anulus
fibrosus ohne Nachweis eines diskogenen Vorfalles respektive einer Kompromittierung von Spinalnerven . Spondylarthrosen ohne Spinalka nalstenose C. Adipositas Grad I (BMI 34 kg/m 2 )
Die Ärzte führten aus, bei Austritt hätten bewegungs- und belastungsverstärkte Knieschmerzen rechts, insbesondere retropatellär , eine Schmerzausstrahlung von gluteal über den dorsalen Oberschenkel bis zum Sprunggelenk rechts, eine Hypästhesie im lateralen Ober- und Unterschenkel rechts , eine fragliche leichte Fussaussenrandheberschwäche rechts sowie Adipositas bestanden (S. 1 unten). Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem tiefen N iveau nur mi nimal gesteigert werden können. Das Leistungsverhalten der Beschwerdeführe rin sei schlecht gewesen (S. 3 unten). Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den pathologischen Befunden der klini schen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 3 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, es liege k eine ps ychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte . Bei Austritt sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Monate attestiert worden. Nach einer Phase ambulanter Physiotherapie und me dizinischer Trainingstherapie (MTT) zur Verbesserung der Kondition und Be weglichkeit sollte eine Beurteilung im Spital A.___ erfolgen. Hinsichtlich des orthopädischen Gesundheitszustands sei eine weitere diätetische
Gewichtsre duktion anzustreben. Aktuell sei weder die Tätigkeit als Zimmermädchen noch sonst eine Arbeitsaufnahme zumutbar (S. 2 oben, S. 4 oben). 3. 3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2011 ( Urk. 7/13)
die von den Ärzten der Rehaklinik Z.___ ge stellten Diagnosen ( Ziff. 1.1 ) . Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über starke rechtsseitige Knieschmerzen, sowohl ventralseitig wie auch popliteal . Die Schmerzen seien belastungsabhängig. Gehen sei nur noch über kurze Distanzen, maximal über 500 Meter, möglich. Danach käme es zu massi ver Schmerzzunahme über mehrere Stunden. Exquisite Druckschmerzen fänden sich über der rechten Kniegelenksseite (Innenmeniskus), weniger schmerzhaft sei die Aussenseite ( Ziff. 1.4) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmer mädchen sei die Beschwerdeführerin seit 31. Januar 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse durch eine medizinische Begutachtun g geklärt werden ( Urk. 7/13/6). 3. 4
Am 14. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht ( vgl. Urk. 7/16 ). In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2012 ( Urk. 7/30 S. 4 f.) führte Dr. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei folgender die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 unten): - posttraumatisch persistierender, belastungs- und bewegungsabhängig ver stärkter Beinschmerz rechts lateral betont bei Zustand nach Kniege lenkskontusion im Rahmen eines Treppensturzes am 31. Jan u a r 2011 bei MRI-gesicherter beginnender Gonarthrose und Horizontalriss des In nenmeniskus - Differential diagnose: chronische Ischialgie rechts ohne sensible oder motorische Reizsymptomatik
Dabei unberücksichtigt, weil ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, blie ben (S. 5 oben): - beginnende Gonarthrose und Zustand nach arthroskopischer
Teilmenis kektomie links im Jahr 2005 - MRI-gesicherte degenerative LWS-Verän derungen ohne Hinweis auf Bands c h eibenprolaps/ Bandscheibenprotrusion - stammbetonte Adipositas
Dr. C.___ führte aus, es sei von einem noch nicht stabilen Gesundheitsschaden auszugehen, da offensichtlich noch nicht alle diagnostischen und therapeuti schen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Im Moment sei von einer seit dem Unfalltag andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätig keiten auszugehen, wobei für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit mit überw i e gender Wahrscheinlichkeit dauer haft weiterbestehen werde, während für eine angepasste Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte (S. 5 oben). 3. 5
In seinem Bericht vom
28. März 2012
über die gleichentags erfolgte Untersu chung ( Urk. 7/18/8 ff.) führt e SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , aus, seines Erachtens liege ein etwas diffuses Beschwerdebild vor und offensichtlich seien auch die durch die verschiedenen Ärzte erhobenen Pal pationsbefunde unterschiedlich gewesen. Aus diesem Grund sei die Indikation für eine bilanzierende Arthroskopie und gegebenenfalls mediale Meniskushin terhornteilresektion nicht leicht zu stellen, zumal der Erfolg für eine erhebliche Besserung des Beschwerdebildes nicht garantiert sei. Bei der heutigen Untersu chung habe eindeutig eine Druckdolenz über dem medialen Meniskus bestan den. Die Tendinose der Sehne des Bizeps femoris
lateralis könne er bestätigen. Das Beschwerdebild und insbesondere die Intensität könne er aufgrund des er hobenen klinischen Befundes und der bisher durchgeführten Diagnostik nicht vollumfänglich nachvollziehen (S. 5 Mitte). Eine volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich eigentlich nicht mehr rechtfertigen (S. 5 unten).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/18/6 f.) sprach sich
Dr. D.___
- n ach Einsicht in das Verlaufs-MRI vom
7. Mai 2012 und in Absprache mit Dr. B.___
- für die Durchführung einer Arthroskopie aus, deren Ausgang er aufgrund der bisherigen Vorgeschichte als offen bezeichnete (S. 2 Mitte). 3.6
Am 11. August 2012 ( Urk. 7/18/1-2) berichtete Dr. B.___ von einem im Wesentli chen unveränderten Gesundheitszustand mit weiterhin bestehenden starken, zunehmend immobilisierenden Knieschmerzen rechts ( Ziff. 1.4) und at testierte der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 31. Januar 2011 und bis auf weiteres ( Ziff. 1.6). 3.7
Am 14. September 2012 wurde im Kantonsspital E.___
bei diagnosti zierter medialer Meniskusläsion rechts nach Sturz im Janua r 2011 mit/bei m e diale r sowie femoropatellärer Gonart h r ose Knie rechts eine Kniege lenksarthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial durchgeführt ( Operati onsbericht vom 2. Oktober 2012 , Urk. 7/21/16-17) . Im Vorfeld des Eingriffs hatten die Ärzte der Kli nik für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , Chefarzt ,
Leiter Kniechirurgie, und
Dr. med.
G.___ , Oberarzt,
fest gehalten, dass die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin schwer nach vollziehbar seien und somit davon auszugehen sei, dass auch nach der Arthro skopie ein grosser Teil der Beschwerden weiterhin angegeben werde ; für einen „grösseren“ Eingriff sähen sie jedoch keine Indikation (Bericht vo m 21. Juni 2012, Urk. 7/21/39).
Am 19. Se p t ember 2012 berichteten die Chirurgen des E.___ von einem verzöger ten postoperativen Verlauf mit somatisierenden Tendenzen betreffend die Schmerzsymptomatik ( Urk. 7/21/24).
In einem weiteren Bericht vom
20. De zember 2012 ( Urk. 7/25/3)
führten s ie aus , der Verlauf sei erwartungsgemäss schleppend. Die Beschwerden seien auch nach fünfwöchiger stationärer Rehabi litation in der Rehaklinik Z.___ wenig verändert zu präoperativ (S. 1 Mitte). Aufgrund der angege benen persistierenden Schmerzen müsse davon ausgegan gen werden, dass die angegebenen Beschwerden nicht von intraartikulärer Ge nese seien und somit wenig Zusammenhang mit der Operation respektive der vorbestehenden Pathologie im Kniegelenk zu tun hätten. Insgesamt seien der Verlauf sowie die Angaben der Beschwerdeführerin schwer in Zusammenhang zu bringen mit dem Initial-„Trauma“ sowie der durchgeführten Operation. Die Behandlung im E.___ sei abgeschlossen (S. 1 unten). 3.8
Im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2012 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. November bis 19. Dezember 2012 ( Urk. 7/2 7 /1 ff. ) nannten die Ärzte der R ehaklinik Z.___
folgende Diagnosen (S. 1): A. Unfall vom 31. Januar 2011 - Kniekontusion bei vo rbestehender Gonarthrose rechts - beginnende bis mässige medial betonte Pangonarthrose rechts - B. degenerative LWS-Veränderungen C. Adipositas Grad II (BMI 38kg/m 2 ) D. gegenwärtig keine psychische Störung nach ICD-10 feststellbar -
Sie führten aus, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe bei erheblicher Symptomausweitung und negativem Verhalten bezüglich Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physi otherapeutische Massnahmen könnten daher nicht empfohlen werden. Hinsicht lich der degenerativen Kniegelenksproblematik wäre eine diätetische
Gewichts reduktion anzustreben (S. 2 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm ge zeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbes serungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das A usmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l asse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären . Aus unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Zimmermäd chen nicht zumutbar . Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihr ganztags zu mutbar (S. 2 unten). Einschränkend kämen nur
wechselbelastende (im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen) sowie Tätigkeiten ohne längerdauernde Kniezwangspositionen (kniend oder hockend) in Frage (S. 3 oben). 3.9
Am 10. Januar 2013 berichtete Dr. B.___ , es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin; eine Integration ins Arbeitsleben sei auf grund der chronifizierten
Schmerzen wahrscheinlich nicht mehr möglich ( Urk. 7/23/1). 3.10
In seinem Bericht vom 2
8. März 2013 ( Urk. 7/41) diagnostizierte Dr. med. H.___ , Leitender Arzt, Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital A.___ , einen chronifizierten Schmerzzustand bei vorbestehender Gonarthrose rechts nach Kniekontusion am 31. Januar 2011 und Kniearthroskopie am 14. Septem ber 2012 und ersuchte die
Orthopäden des E.___ um eine nochmalige Beurtei lung. Er
führte aus, das Kniegelenk der Beschwerdeführerin nochmals mit einem Lokalanästhetikum infiltriert zu haben, wiederum oh ne Reaktion. Dies spreche an und für sich gegen eine intraartikuläre Genes e der Schmerzen. Trotzdem möchte er die Beschwerdeführerin nochmals zur orthopädischen Beurteilung zuweisen, insbesondere da die Arbeitsunfähigkeit nun schon über ein Jahr daure und die Schmerzen auf jegliche Intervention eigentlich schlimmer gewor den seien (S. 1). 3.1 1
In seiner Stellungnahme vom 6. April 2013 ( Urk. 7/30 S. 7 f.) führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, die Beschreibung des bereits aus seiner Stellungnahme vom
17. Februar 2012 bekannten somatischen Gesundheitsschadens sei entsprechend den aktuellen Erkenntnissen wie folgt anzupassen: - persistierende Knie- und Beinschmerzen rechts bei medial betonter Gon arthrose und Retropatellararthrose - Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskekto mie am 14. September 2012 - chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen ( Spondylarthro sen )
Er führte aus, nach erfolgter Kniearthroskopie und fünfwöchiger Reha-Mass nahme sowie Abschluss der Behandlung im E.___ sei der Gesundheitszustand nun stabil, allerdings unter Fortbestand der Schmerzen, wobei eine erhebliche Symptomausweitung und letztlich auch eine ungenügende Erklärbarkeit der beschriebenen Schmerzen durch den organischen Befund zu berücksichtigen seien. Die Angaben im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ hinsichtlich ei ner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit seien plausibel, da d och schon eine deutliche medial betonte Gonarthrose sowie eine Retropatellararthrose vorlägen und damit die im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar sei. Für eine angepasste Tä tigkeit bestehe in Fortsetzung der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2012 nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 19. Dezember 2012 unter Beach tung folgenden Belastungsprofils: leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und dabei überwiegend sitzend, ohne längere Zwangsposition des rechten Kniegelenkes im Knien oder Hocken (S. 8 oben). 3. 12
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserte sich Dr. B.___ am 29. Juni 2013 ( Urk. 7/42) dahingehend, dass die von den Ärzten der Rehaklinik Z.___ für eine angepasste Tätigkeit attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit schwierig nachzuvollziehen sei , insbesondere aufgrund des chronifizierten Schmerzzustands
bei nachgewiesener Gonarthrose rechts mit Status nach Kniekontusion und Kniearthroskopie. Klinisch sei das rechte Knie der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2013 immer noch überwärmt und ge schwollen gewesen mit einer deutlichen Umfangsdifferenz zur Gegenseite von zwei Zentimetern. Er verweise hier auch auf den Bericht von Dr. H.___ vom 28. März 2013. Aufgrund der starken Kniebeschwerden rechts mit stark beein trächtigter Mobilität und Schlafstörungen denke er, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht über 50 % gestei gert werden könne. 3.13
In seiner Stellungahme vom
3. Juli 2013 ( Urk. 7/43) führte Dr. C.___ , RAD, aus, es lägen keine neuen, bisher nicht bek annten oder berücksichtig t en medi zini schen Befunde vor. D ie Einschätzung von Dr. B.___ entspreche einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2) . 3.14
Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde die Beschwerdeführerin a m 9. September 2013 durch
Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirur gie, untersucht . In seinem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 7/66/1) diagnosti zierte Dr. I.___
eine posttraumatische medialbetonte Gonarthrose rechts bei Status nach Sturz und Meniskektomie etc. Er berichtet , eine schmerzge plagte , adipöse Beschwerdeführerin vorgefunden zu haben ( Urk. 7/66/ 4 ) . Auf grund von im MRI der Klinik J.___
ersichtlichen
Nekro sebildungen wolle er einen Therapieversuch starten mit Stockentlastung, 15-30 kg erlaubt, und intensiver Physiotherapie. 4. 4.1
Im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen Rente am 1. Januar 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder in der an gestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig war.
Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, insbeson dere der
- nach Einsicht in die Vorakten und persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin abgegebenen
- Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.4), wonach
zum damaligen Zeitpunkt ein die Ar beitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden im Sinne eines posttrau matisch persistierenden, belastungs- und bewegungsabhängig verst ärkten Beinschmerzes rechts bei bildgebend nachgewiesener beginnender Gonarthrose und Horizontalriss des Innenmeniskus vorgelegen habe , welcher - mangels aus geschöpf ter diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten - noch nicht stabil gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämt li che Tätigkeiten (weiterhin) vollumfänglich ein geschränkt habe . 4.2
Im weiteren Verlauf waren mehrere Ärzte mit dem Kniel eiden der Beschwer - defüh rer in befasst . Im März 2012 äusserte sich SUVA-Kreisarzt Dr. D.___
dahingehend, dass
er das Beschwerdebild und insbesondere die In tensität aufgrund des erhobenen klinischen Befundes und der bisher durchge führten Diagnostik nicht vollumfänglich n achvollziehen könne , und sich d ie Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit eigentlich nicht mehr r e chtfertigen lasse (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Juni 2012 hielten auch die Ch irurgen des E.___ fest, dass die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin n ur schwer nachvoll ziehbar seien. Nachdem die
im September 2012 durchgeführte Kniearthroskopie - wie von d en C hirurgen angesichts der Vorgeschichte erwartet - zu keiner Besserung der Beschwerden führte und sich vielmehr ein schleppender posto perativer Verlauf mit somatisierenden Tendenzen zeigte, gingen
die Chirurgen des E.___ im Dezember 2012 davon aus , dass die angegebenen Beschwerden nicht von intra a rtikulärer Gene se seien und somit wenig Zusammenhang mit der Ope ration und der vorbestehenden Patholog i e h ätten (vgl. vorstehend E. 3.7) . 4.3
In dieses Bild passt, dass die Ärzte der Rehaklinik Z.___ , welche bereits an - läss lich des ersten Re hab ilita t i onsaufenthalt e s der Beschwerdeführerin vom Sommer 2011 ein schlecht e s Leistungsverhalten hatten feststellen können und schon damals festgehalten hatten , dass die klinischen und bildgebenden Be funde sowie die Diagnosen
das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen nur zum Teil erklär ten (vgl. vorstehend E. 3.2), in ihrem Aus trittsbericht betreffend den zweiten Rehabilitationsaufenthalt von Ende 2012 auf eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung hinwiesen . Auch s ie gelangten zum Schluss, dass sich d as Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse (vgl. vorstehend E. 3.8).
Nachdem die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Selbstlimitierung der Be schwerdeführerin nicht verwertbar waren, nahmen die Ärzte der Rehaklinik Z.___
eine
von medizinisch-theoretischen Überlegungen getragene Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 7/27 S. 2 unten). Ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere, we ch selbelastende Arbeit ohne längerdauern d e K niezwangsposition e n indes ganztags zumutbar sei, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 7/27 S. 5 f.) und berücksichtigt sowohl die kli nischen und die bildgebenden Befunde als auch die
Beo bachtungen bei den Lei s tungstests und im Behandlungsprogramm (vgl. Urk. 7/27 S. 2 unten) . Sie
erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. 4.4
Gemäss Angaben der Ärzte der Rehaklinik Z.___ erfolgte ihre Zumutbar - keitsbe urteilung
zwar a us unfallkausaler Sicht (vgl. vorstehend E. 3.8) . Im Austrittsbericht
( Urk. 7/27) wurden allfällige unfallkausale Beeinträchtigun gen indes nicht kla r herausgeschält und im Hinblick auf die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit von den ebenfalls erhobenen vorbestehenden degenerativen Ver änderungen getrennt , sodass nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, die Zu mutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik Z.___ trage den degenerati ven Befunden nicht Rechnung.
Nach Einsicht in die seit seiner Stellungnahme vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.4) ergangenen Berichte und
in Kenntnis der seither durchgeführten Therapien gelangte im April 2013 jedenfalls auch RAD-Arzt Dr. C.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in einer leidensangepassten Tätig keit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei . Nachdem
er im Februar 2012 von einem noch nicht stabilen (posttrau - matischen ) Gesundheitszustand bei vorbestehenden degenerativen Ver - änderungen ausgegangen war, legte er in seiner Stellungnahme vom April 2013 in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass nunmehr ein stabiler Gesund - heitszustand vorliege , welcher es der Be schwerde führerin erlaube, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen . D en ausgewiesenen dege - nerativen Veränderungen im Bereich des rechten Knies und der Wirbelsäule trug er durch Formulierung eines
Belastungsprofils Rech nung
(vorstehend E. 3.11). 4.5
Die Berichte von Dr. B.___
vermögen kei ne begründeten Zweifel an den Ein schätzung en der Ärzte der Rehaklinik Z.___ und von RAD-Arzt Dr. C.___ zu erwecken. Zu der
vorliegend zur Beurteilung des Invaliditätsgrades massgeben den Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ einzig im Einwand vom 29. Juni 2013 (vorstehend E. 3.12 ), wobei er der Beschwerdeführerin (implizit) eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeit en attestierte . Aus seinen Ausführungen wird e rsichtlich , dass diese Einschätzung vornehmlich auf den subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin beruht. Diese sind für die Ermittlung des Invaliditätsgrades jedoch nicht ausschlaggebend, denn die zumutbare Arbeitsfähigkeit ist allein durch den Arzt zu bestimmen, wobei medizinisch-theoretische Überlegungen anzustellen sind, wenn - wie vorliegend - Symptomausweitung und Selbstlimi tierung eine zentrale Rolle spielen. Mit den von den übrigen Ärzten beschriebe nen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Schmerzangaben und den
objekti ven Befunde n
setzte sich Dr. B.___
denn auch nicht auseinander.
Abgesehen davon vermag nicht zu überzeugen , dass die von Dr. B.___ beschrie bene Überwärmung des Knies die Arbeitsfähigke i t der Beschwer defüh rerin in einer knieschonen den Tätigkeit u m ganze 50 % mindern soll. In d i e sem Zusa mmenhang gilt es nicht zuletzt auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb sich von vornherein eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung entsprechender Berichte rechtfertigt . 4.6
Die Berichte von Dr. H.___
(vorstehend E. 3.10) und Dr. I.___
(vorste hend E. 3.14) schliesslich
bringen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und äussern sich insbesondere nicht zur Arbeitsfähigkeit. 4.7
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab 19. Dezemb er 2012 (Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Z.___ ) von ei nem verbesserten Gesundheitszust ands mit einer (wiedererlangten) Arbeitsfä higkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausging.
Die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands findet in den medizinischen Akten demgegenüber keine Stütze. Subjektive Schmerzanga ben sind nicht ausreichend.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von weite ren medizinischen Abklärungen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb weder ein Gerichtsgutacht en einzuholen noch die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Abschliessend bleibt zu bemerken , dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obli egenden Schadenminderungspflicht
(vgl. etwa Urteile des Bundesge richts I 70/01 vom 19. Juli 2001 E. 3c sowie I 362/06 vom 10. April 2007) er wartet werden darf, dass sie die von den Ärzten mehrfach empfohlen e
Ge wichtsreduktion
in Angriff nimmt, ist doch davon auszugehen, dass ihre Über gewichtigkeit d ie degenerativen Kniegelenksprobleme ungünstig beeinflusst. 5.
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin und die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde n von der Beschwerdeführerin n icht in Frage gestellt und geben nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.2, Urk. 7/28 - 29 , Urk. 7/30 S. 8 f.) zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erüb rigen.
Die angefochten Verfü gung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdef ührerin
aufzuger legen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä ng e 1991, 1994, 1997 und 2001 ), war zuletzt von Oktober 2010 bis April 2011 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin tätig ( Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf einen am 31. Januar 2011 erlittenen Unfall
(Sturz auf die Hände und die Knie, als sie beim Hinuntergehen einer Treppe die letzten S tufen übe rsah, vgl. Urk. 7/26/264
Ziff.
E. 1.1 ) . Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über starke rechtsseitige Knieschmerzen, sowohl ventralseitig wie auch popliteal . Die Schmerzen seien belastungsabhängig. Gehen sei nur noch über kurze Distanzen, maximal über 500 Meter, möglich. Danach käme es zu massi ver Schmerzzunahme über mehrere Stunden. Exquisite Druckschmerzen fänden sich über der rechten Kniegelenksseite (Innenmeniskus), weniger schmerzhaft sei die Aussenseite ( Ziff. 1.4) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmer mädchen sei die Beschwerdeführerin seit 31. Januar 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse durch eine medizinische Begutachtun g geklärt werden ( Urk. 7/13/6). 3. 4
Am 14. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht ( vgl. Urk. 7/16 ). In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2012 ( Urk. 7/30 S. 4 f.) führte Dr. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei folgender die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 unten): - posttraumatisch persistierender, belastungs- und bewegungsabhängig ver stärkter Beinschmerz rechts lateral betont bei Zustand nach Kniege lenkskontusion im Rahmen eines Treppensturzes am 31. Jan u a r 2011 bei MRI-gesicherter beginnender Gonarthrose und Horizontalriss des In nenmeniskus - Differential diagnose: chronische Ischialgie rechts ohne sensible oder motorische Reizsymptomatik
Dabei unberücksichtigt, weil ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, blie ben (S. 5 oben): - beginnende Gonarthrose und Zustand nach arthroskopischer
Teilmenis kektomie links im Jahr 2005 - MRI-gesicherte degenerative LWS-Verän derungen ohne Hinweis auf Bands c h eibenprolaps/ Bandscheibenprotrusion - stammbetonte Adipositas
Dr. C.___ führte aus, es sei von einem noch nicht stabilen Gesundheitsschaden auszugehen, da offensichtlich noch nicht alle diagnostischen und therapeuti schen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Im Moment sei von einer seit dem Unfalltag andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätig keiten auszugehen, wobei für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit mit überw i e gender Wahrscheinlichkeit dauer haft weiterbestehen werde, während für eine angepasste Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte (S. 5 oben). 3. 5
In seinem Bericht vom
28. März 2012
über die gleichentags erfolgte Untersu chung ( Urk. 7/18/8 ff.) führt e SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , aus, seines Erachtens liege ein etwas diffuses Beschwerdebild vor und offensichtlich seien auch die durch die verschiedenen Ärzte erhobenen Pal pationsbefunde unterschiedlich gewesen. Aus diesem Grund sei die Indikation für eine bilanzierende Arthroskopie und gegebenenfalls mediale Meniskushin terhornteilresektion nicht leicht zu stellen, zumal der Erfolg für eine erhebliche Besserung des Beschwerdebildes nicht garantiert sei. Bei der heutigen Untersu chung habe eindeutig eine Druckdolenz über dem medialen Meniskus bestan den. Die Tendinose der Sehne des Bizeps femoris
lateralis könne er bestätigen. Das Beschwerdebild und insbesondere die Intensität könne er aufgrund des er hobenen klinischen Befundes und der bisher durchgeführten Diagnostik nicht vollumfänglich nachvollziehen (S. 5 Mitte). Eine volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich eigentlich nicht mehr rechtfertigen (S. 5 unten).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/18/6 f.) sprach sich
Dr. D.___
- n ach Einsicht in das Verlaufs-MRI vom
7. Mai 2012 und in Absprache mit Dr. B.___
- für die Durchführung einer Arthroskopie aus, deren Ausgang er aufgrund der bisherigen Vorgeschichte als offen bezeichnete (S. 2 Mitte). 3.6
Am 11. August 2012 ( Urk. 7/18/1-2) berichtete Dr. B.___ von einem im Wesentli chen unveränderten Gesundheitszustand mit weiterhin bestehenden starken, zunehmend immobilisierenden Knieschmerzen rechts ( Ziff. 1.4) und at testierte der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 31. Januar 2011 und bis auf weiteres ( Ziff. 1.6). 3.7
Am 14. September 2012 wurde im Kantonsspital E.___
bei diagnosti zierter medialer Meniskusläsion rechts nach Sturz im Janua r 2011 mit/bei m e diale r sowie femoropatellärer Gonart h r ose Knie rechts eine Kniege lenksarthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial durchgeführt ( Operati onsbericht vom 2. Oktober 2012 , Urk. 7/21/16-17) . Im Vorfeld des Eingriffs hatten die Ärzte der Kli nik für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , Chefarzt ,
Leiter Kniechirurgie, und
Dr. med.
G.___ , Oberarzt,
fest gehalten, dass die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin schwer nach vollziehbar seien und somit davon auszugehen sei, dass auch nach der Arthro skopie ein grosser Teil der Beschwerden weiterhin angegeben werde ; für einen „grösseren“ Eingriff sähen sie jedoch keine Indikation (Bericht vo m 21. Juni 2012, Urk. 7/21/39).
Am 19. Se p t ember 2012 berichteten die Chirurgen des E.___ von einem verzöger ten postoperativen Verlauf mit somatisierenden Tendenzen betreffend die Schmerzsymptomatik ( Urk. 7/21/24).
In einem weiteren Bericht vom
20. De zember 2012 ( Urk. 7/25/3)
führten s ie aus , der Verlauf sei erwartungsgemäss schleppend. Die Beschwerden seien auch nach fünfwöchiger stationärer Rehabi litation in der Rehaklinik Z.___ wenig verändert zu präoperativ (S. 1 Mitte). Aufgrund der angege benen persistierenden Schmerzen müsse davon ausgegan gen werden, dass die angegebenen Beschwerden nicht von intraartikulärer Ge nese seien und somit wenig Zusammenhang mit der Operation respektive der vorbestehenden Pathologie im Kniegelenk zu tun hätten. Insgesamt seien der Verlauf sowie die Angaben der Beschwerdeführerin schwer in Zusammenhang zu bringen mit dem Initial-„Trauma“ sowie der durchgeführten Operation. Die Behandlung im E.___ sei abgeschlossen (S. 1 unten). 3.8
Im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2012 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. November bis 19. Dezember 2012 ( Urk. 7/2 7 /1 ff. ) nannten die Ärzte der R ehaklinik Z.___
folgende Diagnosen (S. 1): A. Unfall vom 31. Januar 2011 - Kniekontusion bei vo rbestehender Gonarthrose rechts - beginnende bis mässige medial betonte Pangonarthrose rechts - B. degenerative LWS-Veränderungen C. Adipositas Grad II (BMI 38kg/m 2 ) D. gegenwärtig keine psychische Störung nach ICD-10 feststellbar -
Sie führten aus, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe bei erheblicher Symptomausweitung und negativem Verhalten bezüglich Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physi otherapeutische Massnahmen könnten daher nicht empfohlen werden. Hinsicht lich der degenerativen Kniegelenksproblematik wäre eine diätetische
Gewichts reduktion anzustreben (S. 2 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm ge zeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbes serungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das A usmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l asse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären . Aus unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Zimmermäd chen nicht zumutbar . Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihr ganztags zu mutbar (S. 2 unten). Einschränkend kämen nur
wechselbelastende (im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen) sowie Tätigkeiten ohne längerdauernde Kniezwangspositionen (kniend oder hockend) in Frage (S. 3 oben). 3.9
Am 10. Januar 2013 berichtete Dr. B.___ , es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin; eine Integration ins Arbeitsleben sei auf grund der chronifizierten
Schmerzen wahrscheinlich nicht mehr möglich ( Urk. 7/23/1). 3.10
In seinem Bericht vom 2
8. März 2013 ( Urk. 7/41) diagnostizierte Dr. med. H.___ , Leitender Arzt, Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital A.___ , einen chronifizierten Schmerzzustand bei vorbestehender Gonarthrose rechts nach Kniekontusion am 31. Januar 2011 und Kniearthroskopie am 14. Septem ber 2012 und ersuchte die
Orthopäden des E.___ um eine nochmalige Beurtei lung. Er
führte aus, das Kniegelenk der Beschwerdeführerin nochmals mit einem Lokalanästhetikum infiltriert zu haben, wiederum oh ne Reaktion. Dies spreche an und für sich gegen eine intraartikuläre Genes e der Schmerzen. Trotzdem möchte er die Beschwerdeführerin nochmals zur orthopädischen Beurteilung zuweisen, insbesondere da die Arbeitsunfähigkeit nun schon über ein Jahr daure und die Schmerzen auf jegliche Intervention eigentlich schlimmer gewor den seien (S. 1). 3.1 1
In seiner Stellungnahme vom 6. April 2013 ( Urk. 7/30 S. 7 f.) führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, die Beschreibung des bereits aus seiner Stellungnahme vom
17. Februar 2012 bekannten somatischen Gesundheitsschadens sei entsprechend den aktuellen Erkenntnissen wie folgt anzupassen: - persistierende Knie- und Beinschmerzen rechts bei medial betonter Gon arthrose und Retropatellararthrose - Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskekto mie am 14. September 2012 - chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen ( Spondylarthro sen )
Er führte aus, nach erfolgter Kniearthroskopie und fünfwöchiger Reha-Mass nahme sowie Abschluss der Behandlung im E.___ sei der Gesundheitszustand nun stabil, allerdings unter Fortbestand der Schmerzen, wobei eine erhebliche Symptomausweitung und letztlich auch eine ungenügende Erklärbarkeit der beschriebenen Schmerzen durch den organischen Befund zu berücksichtigen seien. Die Angaben im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ hinsichtlich ei ner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit seien plausibel, da d och schon eine deutliche medial betonte Gonarthrose sowie eine Retropatellararthrose vorlägen und damit die im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar sei. Für eine angepasste Tä tigkeit bestehe in Fortsetzung der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2012 nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 19. Dezember 2012 unter Beach tung folgenden Belastungsprofils: leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und dabei überwiegend sitzend, ohne längere Zwangsposition des rechten Kniegelenkes im Knien oder Hocken (S. 8 oben). 3.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2013 . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 73 % nachgehen würde und somit als Teilerwerbstätige zu qualifi zieren sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Seit
31. Januar 2011
sei ihre
Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt . Nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2012 sei en ihr weder die angestammte noch eine angepa sste Tätigkeit zumutbar ge wesen . I m Haushalt sei eine Einschränkung von 23 % ermittelt worden, womit ab Januar 2012 ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsg rad von rund 79 % resultiere (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). In der Folge habe sich der Gesund heitszustand verbessert. S eit 19. Dezember 2012 seien ihr angepasste Tätigkei ten wie beispielsweise leichte Montage- , Kont r o ll- oder Verpackungstätigkeiten zu 100 % zumutbar, wobei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein be hinderungsbedingter Abzug von 5 % vorzunehmen sei. Die Einschränkung im Haushal t betrage weiterhin 23 % . Damit resultiere
ab Dezember 2012 ein Inva lidi tätsgrad von rund 6 % , weshalb - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Änderung des Anspruchs - ab April 2013 kein Rentenan spruch mehr bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 unten ). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, dass sich ihr gesundheitlich e r Zustand nicht verbessert habe , sondern e s vielmehr Hinweise dafür gebe, dass sich dieser eher ver schlechtert habe. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegneri n ihre Abklä rungspflicht verl etzt. Um den weiteren Verlauf beurteilen zu können, hätte sie zumindest mit dem Entscheid über die Rentenaufhebung zuwarten müssen ( S. 8 Ziff. 25 ). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Vom 18. Juli bis 26. August 2011 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitat ion in der Rehaklinik Z.___ , wo g emäss Austrittsbericht vom
8. September 2011 ( Urk. 7/9/7 ff.) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1): A. Unfa ll v om 31. Januar 2011: Von letzter Treppenstufe auf Beton auf beide Knie gestürzt - Kniek ontusion bei vorbestehender Gonarthrose rechts -
15. März 2011 Röntgen: leichte Gonarthrose und Femoropatellararth rose beidseits -
15. März 2011 Magnetresonanztomographie (MRI) Knie rechts: subku tane postkontusionelle ödematöse Veränderung an der Tubero sitas
tibiae . Langer horizontaler Riss des medialen Meniskushinter horns und der Pars intermedia , ansatznahes Meniskusganglion. Mäs sige bis deutliche Gonarthrose und femoropatellare Arthrose, deutli che medialbetonte
Chondropathia
patellae . Keine Hinweise auf eine Tibiaplateau -Fraktur -
15. Juni 2011 Orthopädie Spital A.___ : keine Operationsindikation. Re habilitation in der Rehaklinik Z.___ empfohlen -
5. August 2011 orthopädisches Konsil Rehaklinik Z.___ : rechtes Knie klinisch unauffällig - Reizung Extensor-Sehne DII rechter Fuss B. Degenerative V eränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) -
26. Juli 2011 MRI LWS: Chondrosen L4-5-S1, Rissbildungen des Anulus
fibrosus ohne Nachweis eines diskogenen Vorfalles respektive einer Kompromittierung von Spinalnerven . Spondylarthrosen ohne Spinalka nalstenose C. Adipositas Grad I (BMI 34 kg/m 2 )
Die Ärzte führten aus, bei Austritt hätten bewegungs- und belastungsverstärkte Knieschmerzen rechts, insbesondere retropatellär , eine Schmerzausstrahlung von gluteal über den dorsalen Oberschenkel bis zum Sprunggelenk rechts, eine Hypästhesie im lateralen Ober- und Unterschenkel rechts , eine fragliche leichte Fussaussenrandheberschwäche rechts sowie Adipositas bestanden (S. 1 unten). Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem tiefen N iveau nur mi nimal gesteigert werden können. Das Leistungsverhalten der Beschwerdeführe rin sei schlecht gewesen (S. 3 unten). Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den pathologischen Befunden der klini schen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 3 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, es liege k eine ps ychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte . Bei Austritt sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Monate attestiert worden. Nach einer Phase ambulanter Physiotherapie und me dizinischer Trainingstherapie (MTT) zur Verbesserung der Kondition und Be weglichkeit sollte eine Beurteilung im Spital A.___ erfolgen. Hinsichtlich des orthopädischen Gesundheitszustands sei eine weitere diätetische
Gewichtsre duktion anzustreben. Aktuell sei weder die Tätigkeit als Zimmermädchen noch sonst eine Arbeitsaufnahme zumutbar (S. 2 oben, S. 4 oben). 3. 3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2011 ( Urk. 7/13)
die von den Ärzten der Rehaklinik Z.___ ge stellten Diagnosen ( Ziff.
E. 6 )
meldete sich die Versicherte am
E. 8 Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten de r Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 7/21-22, Urk. 7/26) und liess die Versicherte am 14. Februar 2012 durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen ( Urk. 7/16). Des Weiteren veranlasste sie eine Haushaltab klärung , über welche am 19. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/28).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/42) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. September 2013 ( Urk. 7/44 und Urk. 7/53 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad vo n 79 % eine ganze Rente vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 zu . Für die Zeit danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch . 2.
Die Versicherte erhob am 23. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. September 2013 ( Urk.
2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen ab dem 31. März 2013 weiterhin auszurichten, eventuell sei ein ge richtliches Gutachten über den Gesundheitszustand ab dem 31. März 2013 in Auftrag zu geben, subeventuell die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 9 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 12 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserte sich Dr. B.___ am 29. Juni 2013 ( Urk. 7/42) dahingehend, dass die von den Ärzten der Rehaklinik Z.___ für eine angepasste Tätigkeit attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit schwierig nachzuvollziehen sei , insbesondere aufgrund des chronifizierten Schmerzzustands
bei nachgewiesener Gonarthrose rechts mit Status nach Kniekontusion und Kniearthroskopie. Klinisch sei das rechte Knie der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2013 immer noch überwärmt und ge schwollen gewesen mit einer deutlichen Umfangsdifferenz zur Gegenseite von zwei Zentimetern. Er verweise hier auch auf den Bericht von Dr. H.___ vom 28. März 2013. Aufgrund der starken Kniebeschwerden rechts mit stark beein trächtigter Mobilität und Schlafstörungen denke er, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht über 50 % gestei gert werden könne. 3.13
In seiner Stellungahme vom
3. Juli 2013 ( Urk. 7/43) führte Dr. C.___ , RAD, aus, es lägen keine neuen, bisher nicht bek annten oder berücksichtig t en medi zini schen Befunde vor. D ie Einschätzung von Dr. B.___ entspreche einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2) . 3.14
Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde die Beschwerdeführerin a m 9. September 2013 durch
Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirur gie, untersucht . In seinem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 7/66/1) diagnosti zierte Dr. I.___
eine posttraumatische medialbetonte Gonarthrose rechts bei Status nach Sturz und Meniskektomie etc. Er berichtet , eine schmerzge plagte , adipöse Beschwerdeführerin vorgefunden zu haben ( Urk. 7/66/ 4 ) . Auf grund von im MRI der Klinik J.___
ersichtlichen
Nekro sebildungen wolle er einen Therapieversuch starten mit Stockentlastung, 15-30 kg erlaubt, und intensiver Physiotherapie. 4. 4.1
Im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen Rente am 1. Januar 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder in der an gestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig war.
Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, insbeson dere der
- nach Einsicht in die Vorakten und persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin abgegebenen
- Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.4), wonach
zum damaligen Zeitpunkt ein die Ar beitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden im Sinne eines posttrau matisch persistierenden, belastungs- und bewegungsabhängig verst ärkten Beinschmerzes rechts bei bildgebend nachgewiesener beginnender Gonarthrose und Horizontalriss des Innenmeniskus vorgelegen habe , welcher - mangels aus geschöpf ter diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten - noch nicht stabil gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämt li che Tätigkeiten (weiterhin) vollumfänglich ein geschränkt habe . 4.2
Im weiteren Verlauf waren mehrere Ärzte mit dem Kniel eiden der Beschwer - defüh rer in befasst . Im März 2012 äusserte sich SUVA-Kreisarzt Dr. D.___
dahingehend, dass
er das Beschwerdebild und insbesondere die In tensität aufgrund des erhobenen klinischen Befundes und der bisher durchge führten Diagnostik nicht vollumfänglich n achvollziehen könne , und sich d ie Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit eigentlich nicht mehr r e chtfertigen lasse (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Juni 2012 hielten auch die Ch irurgen des E.___ fest, dass die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin n ur schwer nachvoll ziehbar seien. Nachdem die
im September 2012 durchgeführte Kniearthroskopie - wie von d en C hirurgen angesichts der Vorgeschichte erwartet - zu keiner Besserung der Beschwerden führte und sich vielmehr ein schleppender posto perativer Verlauf mit somatisierenden Tendenzen zeigte, gingen
die Chirurgen des E.___ im Dezember 2012 davon aus , dass die angegebenen Beschwerden nicht von intra a rtikulärer Gene se seien und somit wenig Zusammenhang mit der Ope ration und der vorbestehenden Patholog i e h ätten (vgl. vorstehend E. 3.7) . 4.3
In dieses Bild passt, dass die Ärzte der Rehaklinik Z.___ , welche bereits an - läss lich des ersten Re hab ilita t i onsaufenthalt e s der Beschwerdeführerin vom Sommer 2011 ein schlecht e s Leistungsverhalten hatten feststellen können und schon damals festgehalten hatten , dass die klinischen und bildgebenden Be funde sowie die Diagnosen
das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen nur zum Teil erklär ten (vgl. vorstehend E. 3.2), in ihrem Aus trittsbericht betreffend den zweiten Rehabilitationsaufenthalt von Ende 2012 auf eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung hinwiesen . Auch s ie gelangten zum Schluss, dass sich d as Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse (vgl. vorstehend E. 3.8).
Nachdem die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Selbstlimitierung der Be schwerdeführerin nicht verwertbar waren, nahmen die Ärzte der Rehaklinik Z.___
eine
von medizinisch-theoretischen Überlegungen getragene Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 7/27 S. 2 unten). Ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere, we ch selbelastende Arbeit ohne längerdauern d e K niezwangsposition e n indes ganztags zumutbar sei, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 7/27 S. 5 f.) und berücksichtigt sowohl die kli nischen und die bildgebenden Befunde als auch die
Beo bachtungen bei den Lei s tungstests und im Behandlungsprogramm (vgl. Urk. 7/27 S. 2 unten) . Sie
erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. 4.4
Gemäss Angaben der Ärzte der Rehaklinik Z.___ erfolgte ihre Zumutbar - keitsbe urteilung
zwar a us unfallkausaler Sicht (vgl. vorstehend E. 3.8) . Im Austrittsbericht
( Urk. 7/27) wurden allfällige unfallkausale Beeinträchtigun gen indes nicht kla r herausgeschält und im Hinblick auf die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit von den ebenfalls erhobenen vorbestehenden degenerativen Ver änderungen getrennt , sodass nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, die Zu mutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik Z.___ trage den degenerati ven Befunden nicht Rechnung.
Nach Einsicht in die seit seiner Stellungnahme vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.4) ergangenen Berichte und
in Kenntnis der seither durchgeführten Therapien gelangte im April 2013 jedenfalls auch RAD-Arzt Dr. C.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in einer leidensangepassten Tätig keit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei . Nachdem
er im Februar 2012 von einem noch nicht stabilen (posttrau - matischen ) Gesundheitszustand bei vorbestehenden degenerativen Ver - änderungen ausgegangen war, legte er in seiner Stellungnahme vom April 2013 in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass nunmehr ein stabiler Gesund - heitszustand vorliege , welcher es der Be schwerde führerin erlaube, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen . D en ausgewiesenen dege - nerativen Veränderungen im Bereich des rechten Knies und der Wirbelsäule trug er durch Formulierung eines
Belastungsprofils Rech nung
(vorstehend E. 3.11). 4.5
Die Berichte von Dr. B.___
vermögen kei ne begründeten Zweifel an den Ein schätzung en der Ärzte der Rehaklinik Z.___ und von RAD-Arzt Dr. C.___ zu erwecken. Zu der
vorliegend zur Beurteilung des Invaliditätsgrades massgeben den Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ einzig im Einwand vom 29. Juni 2013 (vorstehend E. 3.12 ), wobei er der Beschwerdeführerin (implizit) eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeit en attestierte . Aus seinen Ausführungen wird e rsichtlich , dass diese Einschätzung vornehmlich auf den subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin beruht. Diese sind für die Ermittlung des Invaliditätsgrades jedoch nicht ausschlaggebend, denn die zumutbare Arbeitsfähigkeit ist allein durch den Arzt zu bestimmen, wobei medizinisch-theoretische Überlegungen anzustellen sind, wenn - wie vorliegend - Symptomausweitung und Selbstlimi tierung eine zentrale Rolle spielen. Mit den von den übrigen Ärzten beschriebe nen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Schmerzangaben und den
objekti ven Befunde n
setzte sich Dr. B.___
denn auch nicht auseinander.
Abgesehen davon vermag nicht zu überzeugen , dass die von Dr. B.___ beschrie bene Überwärmung des Knies die Arbeitsfähigke i t der Beschwer defüh rerin in einer knieschonen den Tätigkeit u m ganze 50 % mindern soll. In d i e sem Zusa mmenhang gilt es nicht zuletzt auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb sich von vornherein eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung entsprechender Berichte rechtfertigt . 4.6
Die Berichte von Dr. H.___
(vorstehend E. 3.10) und Dr. I.___
(vorste hend E. 3.14) schliesslich
bringen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und äussern sich insbesondere nicht zur Arbeitsfähigkeit. 4.7
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab 19. Dezemb er 2012 (Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Z.___ ) von ei nem verbesserten Gesundheitszust ands mit einer (wiedererlangten) Arbeitsfä higkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausging.
Die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands findet in den medizinischen Akten demgegenüber keine Stütze. Subjektive Schmerzanga ben sind nicht ausreichend.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von weite ren medizinischen Abklärungen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb weder ein Gerichtsgutacht en einzuholen noch die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Abschliessend bleibt zu bemerken , dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obli egenden Schadenminderungspflicht
(vgl. etwa Urteile des Bundesge richts I 70/01 vom 19. Juli 2001 E. 3c sowie I 362/06 vom 10. April 2007) er wartet werden darf, dass sie die von den Ärzten mehrfach empfohlen e
Ge wichtsreduktion
in Angriff nimmt, ist doch davon auszugehen, dass ihre Über gewichtigkeit d ie degenerativen Kniegelenksprobleme ungünstig beeinflusst. 5.
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin und die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde n von der Beschwerdeführerin n icht in Frage gestellt und geben nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.2, Urk. 7/28 - 29 , Urk. 7/30 S. 8 f.) zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erüb rigen.
Die angefochten Verfü gung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdef ührerin
aufzuger legen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00962 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil
vom
19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, Mutter von vier Kindern (Jahrg ä ng e 1991, 1994, 1997 und 2001 ), war zuletzt von Oktober 2010 bis April 2011 bei der Y.___ AG als Raumpflegerin tätig ( Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf einen am 31. Januar 2011 erlittenen Unfall
(Sturz auf die Hände und die Knie, als sie beim Hinuntergehen einer Treppe die letzten S tufen übe rsah, vgl. Urk. 7/26/264
Ziff. 6 )
meldete sich die Versicherte am
8. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten de r Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 7/21-22, Urk. 7/26) und liess die Versicherte am 14. Februar 2012 durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen ( Urk. 7/16). Des Weiteren veranlasste sie eine Haushaltab klärung , über welche am 19. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/28).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/42) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. September 2013 ( Urk. 7/44 und Urk. 7/53 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad vo n 79 % eine ganze Rente vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 zu . Für die Zeit danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch . 2.
Die Versicherte erhob am 23. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. September 2013 ( Urk.
2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen ab dem 31. März 2013 weiterhin auszurichten, eventuell sei ein ge richtliches Gutachten über den Gesundheitszustand ab dem 31. März 2013 in Auftrag zu geben, subeventuell die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden ges etzlichen Grundlagen betreffend Entstehung und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität bei teilerwerbstäti gen Versicherten (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. S. 1). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem
1. April 2013 . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 73 % nachgehen würde und somit als Teilerwerbstätige zu qualifi zieren sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Seit
31. Januar 2011
sei ihre
Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt . Nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2012 sei en ihr weder die angestammte noch eine angepa sste Tätigkeit zumutbar ge wesen . I m Haushalt sei eine Einschränkung von 23 % ermittelt worden, womit ab Januar 2012 ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsg rad von rund 79 % resultiere (Verfügungsteil 2 S. 2 oben). In der Folge habe sich der Gesund heitszustand verbessert. S eit 19. Dezember 2012 seien ihr angepasste Tätigkei ten wie beispielsweise leichte Montage- , Kont r o ll- oder Verpackungstätigkeiten zu 100 % zumutbar, wobei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein be hinderungsbedingter Abzug von 5 % vorzunehmen sei. Die Einschränkung im Haushal t betrage weiterhin 23 % . Damit resultiere
ab Dezember 2012 ein Inva lidi tätsgrad von rund 6 % , weshalb - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zur Änderung des Anspruchs - ab April 2013 kein Rentenan spruch mehr bestehe (Verfügungsteil 2 S. 2 unten ). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber zu sammenfassend geltend, dass sich ihr gesundheitlich e r Zustand nicht verbessert habe , sondern e s vielmehr Hinweise dafür gebe, dass sich dieser eher ver schlechtert habe. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegneri n ihre Abklä rungspflicht verl etzt. Um den weiteren Verlauf beurteilen zu können, hätte sie zumindest mit dem Entscheid über die Rentenaufhebung zuwarten müssen ( S. 8 Ziff. 25 ). 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Vom 18. Juli bis 26. August 2011 weilte die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitat ion in der Rehaklinik Z.___ , wo g emäss Austrittsbericht vom
8. September 2011 ( Urk. 7/9/7 ff.) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1): A. Unfa ll v om 31. Januar 2011: Von letzter Treppenstufe auf Beton auf beide Knie gestürzt - Kniek ontusion bei vorbestehender Gonarthrose rechts -
15. März 2011 Röntgen: leichte Gonarthrose und Femoropatellararth rose beidseits -
15. März 2011 Magnetresonanztomographie (MRI) Knie rechts: subku tane postkontusionelle ödematöse Veränderung an der Tubero sitas
tibiae . Langer horizontaler Riss des medialen Meniskushinter horns und der Pars intermedia , ansatznahes Meniskusganglion. Mäs sige bis deutliche Gonarthrose und femoropatellare Arthrose, deutli che medialbetonte
Chondropathia
patellae . Keine Hinweise auf eine Tibiaplateau -Fraktur -
15. Juni 2011 Orthopädie Spital A.___ : keine Operationsindikation. Re habilitation in der Rehaklinik Z.___ empfohlen -
5. August 2011 orthopädisches Konsil Rehaklinik Z.___ : rechtes Knie klinisch unauffällig - Reizung Extensor-Sehne DII rechter Fuss B. Degenerative V eränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) -
26. Juli 2011 MRI LWS: Chondrosen L4-5-S1, Rissbildungen des Anulus
fibrosus ohne Nachweis eines diskogenen Vorfalles respektive einer Kompromittierung von Spinalnerven . Spondylarthrosen ohne Spinalka nalstenose C. Adipositas Grad I (BMI 34 kg/m 2 )
Die Ärzte führten aus, bei Austritt hätten bewegungs- und belastungsverstärkte Knieschmerzen rechts, insbesondere retropatellär , eine Schmerzausstrahlung von gluteal über den dorsalen Oberschenkel bis zum Sprunggelenk rechts, eine Hypästhesie im lateralen Ober- und Unterschenkel rechts , eine fragliche leichte Fussaussenrandheberschwäche rechts sowie Adipositas bestanden (S. 1 unten). Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit hätten beim Training auf einem tiefen N iveau nur mi nimal gesteigert werden können. Das Leistungsverhalten der Beschwerdeführe rin sei schlecht gewesen (S. 3 unten). Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den pathologischen Befunden der klini schen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 3 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, es liege k eine ps ychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte . Bei Austritt sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für zwei Monate attestiert worden. Nach einer Phase ambulanter Physiotherapie und me dizinischer Trainingstherapie (MTT) zur Verbesserung der Kondition und Be weglichkeit sollte eine Beurteilung im Spital A.___ erfolgen. Hinsichtlich des orthopädischen Gesundheitszustands sei eine weitere diätetische
Gewichtsre duktion anzustreben. Aktuell sei weder die Tätigkeit als Zimmermädchen noch sonst eine Arbeitsaufnahme zumutbar (S. 2 oben, S. 4 oben). 3. 3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2011 ( Urk. 7/13)
die von den Ärzten der Rehaklinik Z.___ ge stellten Diagnosen ( Ziff. 1.1 ) . Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über starke rechtsseitige Knieschmerzen, sowohl ventralseitig wie auch popliteal . Die Schmerzen seien belastungsabhängig. Gehen sei nur noch über kurze Distanzen, maximal über 500 Meter, möglich. Danach käme es zu massi ver Schmerzzunahme über mehrere Stunden. Exquisite Druckschmerzen fänden sich über der rechten Kniegelenksseite (Innenmeniskus), weniger schmerzhaft sei die Aussenseite ( Ziff. 1.4) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmer mädchen sei die Beschwerdeführerin seit 31. Januar 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse durch eine medizinische Begutachtun g geklärt werden ( Urk. 7/13/6). 3. 4
Am 14. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht ( vgl. Urk. 7/16 ). In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2012 ( Urk. 7/30 S. 4 f.) führte Dr. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei folgender die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 unten): - posttraumatisch persistierender, belastungs- und bewegungsabhängig ver stärkter Beinschmerz rechts lateral betont bei Zustand nach Kniege lenkskontusion im Rahmen eines Treppensturzes am 31. Jan u a r 2011 bei MRI-gesicherter beginnender Gonarthrose und Horizontalriss des In nenmeniskus - Differential diagnose: chronische Ischialgie rechts ohne sensible oder motorische Reizsymptomatik
Dabei unberücksichtigt, weil ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, blie ben (S. 5 oben): - beginnende Gonarthrose und Zustand nach arthroskopischer
Teilmenis kektomie links im Jahr 2005 - MRI-gesicherte degenerative LWS-Verän derungen ohne Hinweis auf Bands c h eibenprolaps/ Bandscheibenprotrusion - stammbetonte Adipositas
Dr. C.___ führte aus, es sei von einem noch nicht stabilen Gesundheitsschaden auszugehen, da offensichtlich noch nicht alle diagnostischen und therapeuti schen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Im Moment sei von einer seit dem Unfalltag andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätig keiten auszugehen, wobei für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft eine vollständi ge Arbeitsunfähigkeit mit überw i e gender Wahrscheinlichkeit dauer haft weiterbestehen werde, während für eine angepasste Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte (S. 5 oben). 3. 5
In seinem Bericht vom
28. März 2012
über die gleichentags erfolgte Untersu chung ( Urk. 7/18/8 ff.) führt e SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie , aus, seines Erachtens liege ein etwas diffuses Beschwerdebild vor und offensichtlich seien auch die durch die verschiedenen Ärzte erhobenen Pal pationsbefunde unterschiedlich gewesen. Aus diesem Grund sei die Indikation für eine bilanzierende Arthroskopie und gegebenenfalls mediale Meniskushin terhornteilresektion nicht leicht zu stellen, zumal der Erfolg für eine erhebliche Besserung des Beschwerdebildes nicht garantiert sei. Bei der heutigen Untersu chung habe eindeutig eine Druckdolenz über dem medialen Meniskus bestan den. Die Tendinose der Sehne des Bizeps femoris
lateralis könne er bestätigen. Das Beschwerdebild und insbesondere die Intensität könne er aufgrund des er hobenen klinischen Befundes und der bisher durchgeführten Diagnostik nicht vollumfänglich nachvollziehen (S. 5 Mitte). Eine volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich eigentlich nicht mehr rechtfertigen (S. 5 unten).
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/18/6 f.) sprach sich
Dr. D.___
- n ach Einsicht in das Verlaufs-MRI vom
7. Mai 2012 und in Absprache mit Dr. B.___
- für die Durchführung einer Arthroskopie aus, deren Ausgang er aufgrund der bisherigen Vorgeschichte als offen bezeichnete (S. 2 Mitte). 3.6
Am 11. August 2012 ( Urk. 7/18/1-2) berichtete Dr. B.___ von einem im Wesentli chen unveränderten Gesundheitszustand mit weiterhin bestehenden starken, zunehmend immobilisierenden Knieschmerzen rechts ( Ziff. 1.4) und at testierte der Beschwerdeführerin als Zimmermädchen eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 31. Januar 2011 und bis auf weiteres ( Ziff. 1.6). 3.7
Am 14. September 2012 wurde im Kantonsspital E.___
bei diagnosti zierter medialer Meniskusläsion rechts nach Sturz im Janua r 2011 mit/bei m e diale r sowie femoropatellärer Gonart h r ose Knie rechts eine Kniege lenksarthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial durchgeführt ( Operati onsbericht vom 2. Oktober 2012 , Urk. 7/21/16-17) . Im Vorfeld des Eingriffs hatten die Ärzte der Kli nik für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , Chefarzt ,
Leiter Kniechirurgie, und
Dr. med.
G.___ , Oberarzt,
fest gehalten, dass die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin schwer nach vollziehbar seien und somit davon auszugehen sei, dass auch nach der Arthro skopie ein grosser Teil der Beschwerden weiterhin angegeben werde ; für einen „grösseren“ Eingriff sähen sie jedoch keine Indikation (Bericht vo m 21. Juni 2012, Urk. 7/21/39).
Am 19. Se p t ember 2012 berichteten die Chirurgen des E.___ von einem verzöger ten postoperativen Verlauf mit somatisierenden Tendenzen betreffend die Schmerzsymptomatik ( Urk. 7/21/24).
In einem weiteren Bericht vom
20. De zember 2012 ( Urk. 7/25/3)
führten s ie aus , der Verlauf sei erwartungsgemäss schleppend. Die Beschwerden seien auch nach fünfwöchiger stationärer Rehabi litation in der Rehaklinik Z.___ wenig verändert zu präoperativ (S. 1 Mitte). Aufgrund der angege benen persistierenden Schmerzen müsse davon ausgegan gen werden, dass die angegebenen Beschwerden nicht von intraartikulärer Ge nese seien und somit wenig Zusammenhang mit der Operation respektive der vorbestehenden Pathologie im Kniegelenk zu tun hätten. Insgesamt seien der Verlauf sowie die Angaben der Beschwerdeführerin schwer in Zusammenhang zu bringen mit dem Initial-„Trauma“ sowie der durchgeführten Operation. Die Behandlung im E.___ sei abgeschlossen (S. 1 unten). 3.8
Im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2012 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. November bis 19. Dezember 2012 ( Urk. 7/2 7 /1 ff. ) nannten die Ärzte der R ehaklinik Z.___
folgende Diagnosen (S. 1): A. Unfall vom 31. Januar 2011 - Kniekontusion bei vo rbestehender Gonarthrose rechts - beginnende bis mässige medial betonte Pangonarthrose rechts - B. degenerative LWS-Veränderungen C. Adipositas Grad II (BMI 38kg/m 2 ) D. gegenwärtig keine psychische Störung nach ICD-10 feststellbar -
Sie führten aus, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe bei erheblicher Symptomausweitung und negativem Verhalten bezüglich Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physi otherapeutische Massnahmen könnten daher nicht empfohlen werden. Hinsicht lich der degenerativen Kniegelenksproblematik wäre eine diätetische
Gewichts reduktion anzustreben (S. 2 Mitte).
Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm ge zeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbes serungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das A usmass der demonstrierten physischen Einschränkungen l asse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären . Aus unfallkausaler Sicht sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Zimmermäd chen nicht zumutbar . Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihr ganztags zu mutbar (S. 2 unten). Einschränkend kämen nur
wechselbelastende (im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen) sowie Tätigkeiten ohne längerdauernde Kniezwangspositionen (kniend oder hockend) in Frage (S. 3 oben). 3.9
Am 10. Januar 2013 berichtete Dr. B.___ , es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin; eine Integration ins Arbeitsleben sei auf grund der chronifizierten
Schmerzen wahrscheinlich nicht mehr möglich ( Urk. 7/23/1). 3.10
In seinem Bericht vom 2
8. März 2013 ( Urk. 7/41) diagnostizierte Dr. med. H.___ , Leitender Arzt, Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital A.___ , einen chronifizierten Schmerzzustand bei vorbestehender Gonarthrose rechts nach Kniekontusion am 31. Januar 2011 und Kniearthroskopie am 14. Septem ber 2012 und ersuchte die
Orthopäden des E.___ um eine nochmalige Beurtei lung. Er
führte aus, das Kniegelenk der Beschwerdeführerin nochmals mit einem Lokalanästhetikum infiltriert zu haben, wiederum oh ne Reaktion. Dies spreche an und für sich gegen eine intraartikuläre Genes e der Schmerzen. Trotzdem möchte er die Beschwerdeführerin nochmals zur orthopädischen Beurteilung zuweisen, insbesondere da die Arbeitsunfähigkeit nun schon über ein Jahr daure und die Schmerzen auf jegliche Intervention eigentlich schlimmer gewor den seien (S. 1). 3.1 1
In seiner Stellungnahme vom 6. April 2013 ( Urk. 7/30 S. 7 f.) führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, die Beschreibung des bereits aus seiner Stellungnahme vom
17. Februar 2012 bekannten somatischen Gesundheitsschadens sei entsprechend den aktuellen Erkenntnissen wie folgt anzupassen: - persistierende Knie- und Beinschmerzen rechts bei medial betonter Gon arthrose und Retropatellararthrose - Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskekto mie am 14. September 2012 - chronische Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen ( Spondylarthro sen )
Er führte aus, nach erfolgter Kniearthroskopie und fünfwöchiger Reha-Mass nahme sowie Abschluss der Behandlung im E.___ sei der Gesundheitszustand nun stabil, allerdings unter Fortbestand der Schmerzen, wobei eine erhebliche Symptomausweitung und letztlich auch eine ungenügende Erklärbarkeit der beschriebenen Schmerzen durch den organischen Befund zu berücksichtigen seien. Die Angaben im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ hinsichtlich ei ner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit seien plausibel, da d och schon eine deutliche medial betonte Gonarthrose sowie eine Retropatellararthrose vorlägen und damit die im Stehen und Gehen ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar sei. Für eine angepasste Tä tigkeit bestehe in Fortsetzung der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2012 nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 19. Dezember 2012 unter Beach tung folgenden Belastungsprofils: leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und dabei überwiegend sitzend, ohne längere Zwangsposition des rechten Kniegelenkes im Knien oder Hocken (S. 8 oben). 3. 12
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserte sich Dr. B.___ am 29. Juni 2013 ( Urk. 7/42) dahingehend, dass die von den Ärzten der Rehaklinik Z.___ für eine angepasste Tätigkeit attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit schwierig nachzuvollziehen sei , insbesondere aufgrund des chronifizierten Schmerzzustands
bei nachgewiesener Gonarthrose rechts mit Status nach Kniekontusion und Kniearthroskopie. Klinisch sei das rechte Knie der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2013 immer noch überwärmt und ge schwollen gewesen mit einer deutlichen Umfangsdifferenz zur Gegenseite von zwei Zentimetern. Er verweise hier auch auf den Bericht von Dr. H.___ vom 28. März 2013. Aufgrund der starken Kniebeschwerden rechts mit stark beein trächtigter Mobilität und Schlafstörungen denke er, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht über 50 % gestei gert werden könne. 3.13
In seiner Stellungahme vom
3. Juli 2013 ( Urk. 7/43) führte Dr. C.___ , RAD, aus, es lägen keine neuen, bisher nicht bek annten oder berücksichtig t en medi zini schen Befunde vor. D ie Einschätzung von Dr. B.___ entspreche einer anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2) . 3.14
Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde die Beschwerdeführerin a m 9. September 2013 durch
Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirur gie, untersucht . In seinem Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 7/66/1) diagnosti zierte Dr. I.___
eine posttraumatische medialbetonte Gonarthrose rechts bei Status nach Sturz und Meniskektomie etc. Er berichtet , eine schmerzge plagte , adipöse Beschwerdeführerin vorgefunden zu haben ( Urk. 7/66/ 4 ) . Auf grund von im MRI der Klinik J.___
ersichtlichen
Nekro sebildungen wolle er einen Therapieversuch starten mit Stockentlastung, 15-30 kg erlaubt, und intensiver Physiotherapie. 4. 4.1
Im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen Rente am 1. Januar 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder in der an gestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeits fähig war.
Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, insbeson dere der
- nach Einsicht in die Vorakten und persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin abgegebenen
- Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.4), wonach
zum damaligen Zeitpunkt ein die Ar beitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden im Sinne eines posttrau matisch persistierenden, belastungs- und bewegungsabhängig verst ärkten Beinschmerzes rechts bei bildgebend nachgewiesener beginnender Gonarthrose und Horizontalriss des Innenmeniskus vorgelegen habe , welcher - mangels aus geschöpf ter diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten - noch nicht stabil gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für sämt li che Tätigkeiten (weiterhin) vollumfänglich ein geschränkt habe . 4.2
Im weiteren Verlauf waren mehrere Ärzte mit dem Kniel eiden der Beschwer - defüh rer in befasst . Im März 2012 äusserte sich SUVA-Kreisarzt Dr. D.___
dahingehend, dass
er das Beschwerdebild und insbesondere die In tensität aufgrund des erhobenen klinischen Befundes und der bisher durchge führten Diagnostik nicht vollumfänglich n achvollziehen könne , und sich d ie Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit eigentlich nicht mehr r e chtfertigen lasse (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Juni 2012 hielten auch die Ch irurgen des E.___ fest, dass die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin n ur schwer nachvoll ziehbar seien. Nachdem die
im September 2012 durchgeführte Kniearthroskopie - wie von d en C hirurgen angesichts der Vorgeschichte erwartet - zu keiner Besserung der Beschwerden führte und sich vielmehr ein schleppender posto perativer Verlauf mit somatisierenden Tendenzen zeigte, gingen
die Chirurgen des E.___ im Dezember 2012 davon aus , dass die angegebenen Beschwerden nicht von intra a rtikulärer Gene se seien und somit wenig Zusammenhang mit der Ope ration und der vorbestehenden Patholog i e h ätten (vgl. vorstehend E. 3.7) . 4.3
In dieses Bild passt, dass die Ärzte der Rehaklinik Z.___ , welche bereits an - läss lich des ersten Re hab ilita t i onsaufenthalt e s der Beschwerdeführerin vom Sommer 2011 ein schlecht e s Leistungsverhalten hatten feststellen können und schon damals festgehalten hatten , dass die klinischen und bildgebenden Be funde sowie die Diagnosen
das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen nur zum Teil erklär ten (vgl. vorstehend E. 3.2), in ihrem Aus trittsbericht betreffend den zweiten Rehabilitationsaufenthalt von Ende 2012 auf eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung hinwiesen . Auch s ie gelangten zum Schluss, dass sich d as Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse (vgl. vorstehend E. 3.8).
Nachdem die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Selbstlimitierung der Be schwerdeführerin nicht verwertbar waren, nahmen die Ärzte der Rehaklinik Z.___
eine
von medizinisch-theoretischen Überlegungen getragene Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 7/27 S. 2 unten). Ihre Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere, we ch selbelastende Arbeit ohne längerdauern d e K niezwangsposition e n indes ganztags zumutbar sei, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 7/27 S. 5 f.) und berücksichtigt sowohl die kli nischen und die bildgebenden Befunde als auch die
Beo bachtungen bei den Lei s tungstests und im Behandlungsprogramm (vgl. Urk. 7/27 S. 2 unten) . Sie
erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. 4.4
Gemäss Angaben der Ärzte der Rehaklinik Z.___ erfolgte ihre Zumutbar - keitsbe urteilung
zwar a us unfallkausaler Sicht (vgl. vorstehend E. 3.8) . Im Austrittsbericht
( Urk. 7/27) wurden allfällige unfallkausale Beeinträchtigun gen indes nicht kla r herausgeschält und im Hinblick auf die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit von den ebenfalls erhobenen vorbestehenden degenerativen Ver änderungen getrennt , sodass nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, die Zu mutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik Z.___ trage den degenerati ven Befunden nicht Rechnung.
Nach Einsicht in die seit seiner Stellungnahme vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.4) ergangenen Berichte und
in Kenntnis der seither durchgeführten Therapien gelangte im April 2013 jedenfalls auch RAD-Arzt Dr. C.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in in einer leidensangepassten Tätig keit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt sei . Nachdem
er im Februar 2012 von einem noch nicht stabilen (posttrau - matischen ) Gesundheitszustand bei vorbestehenden degenerativen Ver - änderungen ausgegangen war, legte er in seiner Stellungnahme vom April 2013 in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass nunmehr ein stabiler Gesund - heitszustand vorliege , welcher es der Be schwerde führerin erlaube, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen . D en ausgewiesenen dege - nerativen Veränderungen im Bereich des rechten Knies und der Wirbelsäule trug er durch Formulierung eines
Belastungsprofils Rech nung
(vorstehend E. 3.11). 4.5
Die Berichte von Dr. B.___
vermögen kei ne begründeten Zweifel an den Ein schätzung en der Ärzte der Rehaklinik Z.___ und von RAD-Arzt Dr. C.___ zu erwecken. Zu der
vorliegend zur Beurteilung des Invaliditätsgrades massgeben den Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ einzig im Einwand vom 29. Juni 2013 (vorstehend E. 3.12 ), wobei er der Beschwerdeführerin (implizit) eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeit en attestierte . Aus seinen Ausführungen wird e rsichtlich , dass diese Einschätzung vornehmlich auf den subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin beruht. Diese sind für die Ermittlung des Invaliditätsgrades jedoch nicht ausschlaggebend, denn die zumutbare Arbeitsfähigkeit ist allein durch den Arzt zu bestimmen, wobei medizinisch-theoretische Überlegungen anzustellen sind, wenn - wie vorliegend - Symptomausweitung und Selbstlimi tierung eine zentrale Rolle spielen. Mit den von den übrigen Ärzten beschriebe nen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Schmerzangaben und den
objekti ven Befunde n
setzte sich Dr. B.___
denn auch nicht auseinander.
Abgesehen davon vermag nicht zu überzeugen , dass die von Dr. B.___ beschrie bene Überwärmung des Knies die Arbeitsfähigke i t der Beschwer defüh rerin in einer knieschonen den Tätigkeit u m ganze 50 % mindern soll. In d i e sem Zusa mmenhang gilt es nicht zuletzt auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb sich von vornherein eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung entsprechender Berichte rechtfertigt . 4.6
Die Berichte von Dr. H.___
(vorstehend E. 3.10) und Dr. I.___
(vorste hend E. 3.14) schliesslich
bringen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und äussern sich insbesondere nicht zur Arbeitsfähigkeit. 4.7
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab 19. Dezemb er 2012 (Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Z.___ ) von ei nem verbesserten Gesundheitszust ands mit einer (wiedererlangten) Arbeitsfä higkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausging.
Die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands findet in den medizinischen Akten demgegenüber keine Stütze. Subjektive Schmerzanga ben sind nicht ausreichend.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von weite ren medizinischen Abklärungen sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb weder ein Gerichtsgutacht en einzuholen noch die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist (antizi pierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Abschliessend bleibt zu bemerken , dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obli egenden Schadenminderungspflicht
(vgl. etwa Urteile des Bundesge richts I 70/01 vom 19. Juli 2001 E. 3c sowie I 362/06 vom 10. April 2007) er wartet werden darf, dass sie die von den Ärzten mehrfach empfohlen e
Ge wichtsreduktion
in Angriff nimmt, ist doch davon auszugehen, dass ihre Über gewichtigkeit d ie degenerativen Kniegelenksprobleme ungünstig beeinflusst. 5.
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin und die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde n von der Beschwerdeführerin n icht in Frage gestellt und geben nach Lage der Akten (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.2, Urk. 7/28 - 29 , Urk. 7/30 S. 8 f.) zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erüb rigen.
Die angefochten Verfü gung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdef ührerin
aufzuger legen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf