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IV.2013.00956

Zu Unrecht Nichteintreten auf Revisionsgesuch, Verschlechterung ist glaubhaft gemacht

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, leidet an schubförmiger multipler Sklerose. Im Jahre 2005 meldete sie sich unter Hinweis darauf bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie durchgeführter Abklärung im Haushalt sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/30). Am 2 4. April 2006 liess die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes geltend machen (Urk. 7/34) , worauf die IV-Stelle erneute Abklärungen tätigte , gestützt auf wel che sie

mit Verfügung vom 29.

September 2009 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente verneinte (Urk. 7/81). Eine dagegen beim hiesigen Gericht erho bene Beschwerde liess die Versicherte

unter Hinweis darauf, dass sie rechtser hebliche Veränderungen erst ab November 2009 geltend mache, am 4. Februar 2010 zurückziehen (Urk. 7/87). In der Folge leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein

Revision sverfahren ein und tätigte abermals Abklärungen in medizi nischer und erwerblicher Hinsicht, gestützt auf welche sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. November 2010 die Erhöhung der Invalidenrente in Aus sicht stellte ( Urk. 7/102) und

daraufhin entsprechend verfügte (halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 sowie Dreiviertelsrente

ab 1. August 2010; vgl. Urk. 7/105 ). Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle erneut e in Revisionsverfahren ein (Urk. 7/106 ff.) im Rahmen dessen sie mit Mitteilung vom 31.

August 2012 den weiteren Anspruch auf die bisherige Rente ( Dreiviertel srente ) bestätigte (Urk. 7/112). 2.

Mit Gesuch vom 7. August 2013 liess X.___

unter Hinweis darauf, dass eine weitere gesundheitliche Verschlechterung eingetreten und per 1. Dezember 2012 beziehungsweise

12. August 2013 erneut je

eine Reduktion ihres Arbeitspensums erforderlich geworden sei, um Neubeurteilung des Ren tenanspruchs ersuchen , wobei sie für weitere Auskünfte sinngemäss auf ihr e Arbeitgeber in sowie den behandelnden Neurologen verwies (Urk.

7/117) . Mit Vorbescheid vom 13. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten darauf hin das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ,

was sie damit begründete , dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten und lediglich eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhaltes vorliege (Urk. 7/119). Mit Schreiben vom 14.

September 2013 an die IV-Stelle wies die Versicherte darauf

hin, dass die Arbeitgeberin die aus gesundheit l ichen Gründen notwendig gewordene Pensumsreduktion bestätigt habe, das entsprechende Schreiben aber noch nicht eingetroffen sei , jedoch nachgereicht werde. Alsdann habe beim behande l nde n Neurologen keine Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand erhältlich gemacht werden können , da dieser

hiefür eine Anfrage seitens der IV-Stelle voraussetze; die IV-Stelle werde daher ersucht, beim behandelnden Arzt eine Neubeurteilung zu verlangen (Urk. 7/122). Da raufhin trat die IV-Stelle ohne Weiterungen mit Verfügung vom 2 4. September 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 3 .

Dag egen lässt die Versicher te hierorts mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 B eschwerde erheben und

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2013 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Behand lung des Revisionsgesuches beantragen (Urk.

1). Mit Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragt e die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 28. November 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da die Verwaltung einen Nichteintretensent s cheid

erliess , bildet Prozessthema einzig die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung auf das Revisionsg esuch der Beschwerdeführe rin vom 7. August 2013 nicht eingetreten ist ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , und Art. 87 Abs. 2

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. BGE 133 V 108

E. 5.2 S. 111 und BGE 116 V 264

E. 2a S. 266). 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATS G ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ( BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom 2 8. Januar 2008 E. 3). 2.2

Das Gesuch um Erhöhung einer Rente wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht wird, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen Prüfung der Rente beruhenden Verfügung, allenfalls des diese bestätigenden Einspracheentscheids in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108

). Unter Glaubhaft machen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserhebli chen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/ aa , nicht publiziert in BGE 127 V 294

, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; Urteil 9C_688/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2). 2.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).

2 .4

Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwal tungs verfahrens , das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Frist an setzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot ( vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2.5). 3 .

3 .1

Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da mit, dass mit dem Einwand erneut keine Beweismittel eingereicht worden seien. Damit auf ein „ Verschlechterungsgesuch “ eingetreten werden könne, müsse die versicherte Person selber bei der IV Beweismittel vorlegen, dass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert habe ( Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass nicht nach voll zogen werden könne, weshalb die IV-Stelle eine Verfügung erlasse, wo doch aus dem Einwand klar hervorgehe, dass der Nachweis des Arbeitgebers noch ausstehend sei und zu gegebener Zeit eingereicht werde. Alsdann sei auch unmissverständlich dargelegt worden, aus welchem Grunde sie nicht in der Lage sei, ein e ärztliche Bestätigung des behandelnden Neurologen („MS-Arzt“) ein zureichen . In der Beilage könne nunmehr der Nachweis einer Verschlechterung aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 1 4. September 2013 erbracht werden ( Urk. 1). 4 .

4.1

Zwar ist der IV-Stelle dem Grundsatze nach zu folgen, dass es im Rahmen der Neuanmeldung zunächst Sache der versicherten Person ist, die massgebliche Tatsac henänderung glaubhaft zu machen und insoweit - was die nicht anwalt lich vertretene Versicherte möglicherweise verk e nnt

- der Untersuchungsgrund satz nicht spielt (vgl. E. 2.3

hievor ). Vorliegend ist jedoch

zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch sinngemäss den

Beizug

von Aus künften bei der Arbeitgeberin sowie beim behandelnden N eurologen beantragt

hatte , wobei die se Beweisvorkehr en jedenfalls nicht als von Vorneherein un ge eignet erachtet werden konnte n , eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des zumindest glaubhaft zu machen. Im Lichte der in E. 2.4 vorerwähnten bun desgerichtlichen Rechtsprechung, welche - unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben - den im Rahmen der Glau bhaftmachung bei Neuanmel dungen und Revisionsgesuchen geltenden Besonderheit der (ausnahmsweisen) Beweisführungslast der Versicherten Rechnung trägt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) und somit auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend ist , wäre die IV-Stelle aber gehalten gewesen, de r Versicherten unter Androhung der Säumnis folgen

zumindest eine angemessene Frist zur Beibri ngung dieser Berichte zu setzen . Dass eine entsprechende Fristansetzung zu Unrecht unterblieb, räumt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung denn selber ein ( Urk. 6 S. 2 ) . 4.2

Erging somit die

Nichteintretensverfügung

im Rahmen eines

Verwaltungsver fahrens , das den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen nicht genügte, ist der Überprüfung vorliegend nicht de r Sachverhalt zu Grunde zu legen , wie er sich der Verwal tung bot . Vielmehr

ist das von der Beschwerdeführerin mit dem Einwand in Aussicht gestellte und mit der Beschwerde nunmehr aufgelegte Schreiben der Arbeitgeberin vom 14 . September 2013

mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 ).

Im fraglichen Schreiben

bestätig t die Arbeitgeberin ,

dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin

– namentlich in Bezug auf die Konzentration -

laufend verschlechter e, weshalb sie als Aushilfe in der Bäckerei teilweise (jeweils am Donnerstag Vormittag ) habe durch eine andere Arbeitskraft ersetzt werden müssen (vgl. Urk. 3/1 „neu ist dazu gekommen“) ; dabei wird auch

dar getan , welch e n Aufgaben die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen war

(infolge Abnahme des Konzentrationsvermögens

war

die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ,

neben dem Verkauf zeitgleich zu sätzliche Arbeiten zu verrichten) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Angaben der Arbeit geberin

daher durchaus geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch notwendig gewordene Pensumsreduktion

zumindest glaubhaft zu machen .

Die s gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass

die E rkrankung der Versicherten progredient verläuft und sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

im Laufe der Zeit sukzessive v erschlechtert haben . Alsdann hielt auch

der damals involvierte Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 fest, eine Verschlechterung der in Schüben verlaufenden Krankheit sei theoretisch jederzeit möglich (vgl. Urk. 7/41 S. 2).

Sodann

lag die letzte Beur tei lung immerhin rund ein Jahr zurück, wesh alb auch aus diesem Grund nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden durften . Anzumerken ist schliesslich, dass die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung nicht ausnahmslos und zwangsläufig eine medizinische Einschät zung voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 2 8. Februar 2011) und die Verwaltung im Übrigen bereits im Jahr 2006 ein

Revisions gesuch allein aufgrund einer Bestätigung der nämlichen Arbeitgeberin materiell geprüft hatte (vgl. Urk. 7/33-34 ) .

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ausnahms weise selber beim behandelnden Arzt hätte Auskünfte einholen müssen. Ein Arztwechsel wegen der Weigerung zur Berichterstattung zu Händen der Be schwerdeführerin wäre jedenfalls unverhältnismässig gewesen. 4.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechterung des Gesund heitsz ustandes der Beschwerdeführerin jedenfalls im Sinne von

Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gem acht ist. Die angefochtene Verfü gung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das das Revisi onsgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. August 2013 eintrete und dieses materiell prüfe. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessens weise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung die ser Grundsätze auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 2 4. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Revisionsgesuch vom 7. August 2013 eintrete, dieses materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, leidet an schubförmiger multipler Sklerose. Im Jahre 2005 meldete sie sich unter Hinweis darauf bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie durchgeführter Abklärung im Haushalt sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/30). Am 2 4. April 2006 liess die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes geltend machen (Urk. 7/34) , worauf die IV-Stelle erneute Abklärungen tätigte , gestützt auf wel che sie

mit Verfügung vom 29.

September 2009 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente verneinte (Urk. 7/81). Eine dagegen beim hiesigen Gericht erho bene Beschwerde liess die Versicherte

unter Hinweis darauf, dass sie rechtser hebliche Veränderungen erst ab November 2009 geltend mache, am 4. Februar 2010 zurückziehen (Urk. 7/87). In der Folge leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein

Revision sverfahren ein und tätigte abermals Abklärungen in medizi nischer und erwerblicher Hinsicht, gestützt auf welche sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. November 2010 die Erhöhung der Invalidenrente in Aus sicht stellte ( Urk. 7/102) und

daraufhin entsprechend verfügte (halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 sowie Dreiviertelsrente

ab 1. August 2010; vgl. Urk. 7/105 ). Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle erneut e in Revisionsverfahren ein (Urk. 7/106 ff.) im Rahmen dessen sie mit Mitteilung vom 31.

August 2012 den weiteren Anspruch auf die bisherige Rente ( Dreiviertel srente ) bestätigte (Urk. 7/112).

E. 2 4. September 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2).

E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATS G ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ( BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom 2 8. Januar 2008 E. 3).

E. 2.2 Das Gesuch um Erhöhung einer Rente wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht wird, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen Prüfung der Rente beruhenden Verfügung, allenfalls des diese bestätigenden Einspracheentscheids in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108

). Unter Glaubhaft machen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserhebli chen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/ aa , nicht publiziert in BGE 127 V 294

, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; Urteil 9C_688/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2).

E. 2.3 hievor ). Vorliegend ist jedoch

zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch sinngemäss den

Beizug

von Aus künften bei der Arbeitgeberin sowie beim behandelnden N eurologen beantragt

hatte , wobei die se Beweisvorkehr en jedenfalls nicht als von Vorneherein un ge eignet erachtet werden konnte n , eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des zumindest glaubhaft zu machen. Im Lichte der in E. 2.4 vorerwähnten bun desgerichtlichen Rechtsprechung, welche - unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben - den im Rahmen der Glau bhaftmachung bei Neuanmel dungen und Revisionsgesuchen geltenden Besonderheit der (ausnahmsweisen) Beweisführungslast der Versicherten Rechnung trägt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) und somit auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend ist , wäre die IV-Stelle aber gehalten gewesen, de r Versicherten unter Androhung der Säumnis folgen

zumindest eine angemessene Frist zur Beibri ngung dieser Berichte zu setzen . Dass eine entsprechende Fristansetzung zu Unrecht unterblieb, räumt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung denn selber ein ( Urk.

E. 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass nicht nach voll zogen werden könne, weshalb die IV-Stelle eine Verfügung erlasse, wo doch aus dem Einwand klar hervorgehe, dass der Nachweis des Arbeitgebers noch ausstehend sei und zu gegebener Zeit eingereicht werde. Alsdann sei auch unmissverständlich dargelegt worden, aus welchem Grunde sie nicht in der Lage sei, ein e ärztliche Bestätigung des behandelnden Neurologen („MS-Arzt“) ein zureichen . In der Beilage könne nunmehr der Nachweis einer Verschlechterung aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 1 4. September 2013 erbracht werden ( Urk. 1).

E. 4.1 Zwar ist der IV-Stelle dem Grundsatze nach zu folgen, dass es im Rahmen der Neuanmeldung zunächst Sache der versicherten Person ist, die massgebliche Tatsac henänderung glaubhaft zu machen und insoweit - was die nicht anwalt lich vertretene Versicherte möglicherweise verk e nnt

- der Untersuchungsgrund satz nicht spielt (vgl. E.

E. 4.2 Erging somit die

Nichteintretensverfügung

im Rahmen eines

Verwaltungsver fahrens , das den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen nicht genügte, ist der Überprüfung vorliegend nicht de r Sachverhalt zu Grunde zu legen , wie er sich der Verwal tung bot . Vielmehr

ist das von der Beschwerdeführerin mit dem Einwand in Aussicht gestellte und mit der Beschwerde nunmehr aufgelegte Schreiben der Arbeitgeberin vom 14 . September 2013

mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 ).

Im fraglichen Schreiben

bestätig t die Arbeitgeberin ,

dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin

– namentlich in Bezug auf die Konzentration -

laufend verschlechter e, weshalb sie als Aushilfe in der Bäckerei teilweise (jeweils am Donnerstag Vormittag ) habe durch eine andere Arbeitskraft ersetzt werden müssen (vgl. Urk. 3/1 „neu ist dazu gekommen“) ; dabei wird auch

dar getan , welch e n Aufgaben die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen war

(infolge Abnahme des Konzentrationsvermögens

war

die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ,

neben dem Verkauf zeitgleich zu sätzliche Arbeiten zu verrichten) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Angaben der Arbeit geberin

daher durchaus geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch notwendig gewordene Pensumsreduktion

zumindest glaubhaft zu machen .

Die s gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass

die E rkrankung der Versicherten progredient verläuft und sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

im Laufe der Zeit sukzessive v erschlechtert haben . Alsdann hielt auch

der damals involvierte Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 fest, eine Verschlechterung der in Schüben verlaufenden Krankheit sei theoretisch jederzeit möglich (vgl. Urk. 7/41 S. 2).

Sodann

lag die letzte Beur tei lung immerhin rund ein Jahr zurück, wesh alb auch aus diesem Grund nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden durften . Anzumerken ist schliesslich, dass die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung nicht ausnahmslos und zwangsläufig eine medizinische Einschät zung voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 2 8. Februar 2011) und die Verwaltung im Übrigen bereits im Jahr 2006 ein

Revisions gesuch allein aufgrund einer Bestätigung der nämlichen Arbeitgeberin materiell geprüft hatte (vgl. Urk. 7/33-34 ) .

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ausnahms weise selber beim behandelnden Arzt hätte Auskünfte einholen müssen. Ein Arztwechsel wegen der Weigerung zur Berichterstattung zu Händen der Be schwerdeführerin wäre jedenfalls unverhältnismässig gewesen.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechterung des Gesund heitsz ustandes der Beschwerdeführerin jedenfalls im Sinne von

Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gem acht ist. Die angefochtene Verfü gung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das das Revisi onsgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. August 2013 eintrete und dieses materiell prüfe. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessens weise auf Fr.

E. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung die ser Grundsätze auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 2 4. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Revisionsgesuch vom 7. August 2013 eintrete, dieses materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00956 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, leidet an schubförmiger multipler Sklerose. Im Jahre 2005 meldete sie sich unter Hinweis darauf bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie durchgeführter Abklärung im Haushalt sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/30). Am 2 4. April 2006 liess die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes geltend machen (Urk. 7/34) , worauf die IV-Stelle erneute Abklärungen tätigte , gestützt auf wel che sie

mit Verfügung vom 29.

September 2009 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente verneinte (Urk. 7/81). Eine dagegen beim hiesigen Gericht erho bene Beschwerde liess die Versicherte

unter Hinweis darauf, dass sie rechtser hebliche Veränderungen erst ab November 2009 geltend mache, am 4. Februar 2010 zurückziehen (Urk. 7/87). In der Folge leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein

Revision sverfahren ein und tätigte abermals Abklärungen in medizi nischer und erwerblicher Hinsicht, gestützt auf welche sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. November 2010 die Erhöhung der Invalidenrente in Aus sicht stellte ( Urk. 7/102) und

daraufhin entsprechend verfügte (halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 sowie Dreiviertelsrente

ab 1. August 2010; vgl. Urk. 7/105 ). Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle erneut e in Revisionsverfahren ein (Urk. 7/106 ff.) im Rahmen dessen sie mit Mitteilung vom 31.

August 2012 den weiteren Anspruch auf die bisherige Rente ( Dreiviertel srente ) bestätigte (Urk. 7/112). 2.

Mit Gesuch vom 7. August 2013 liess X.___

unter Hinweis darauf, dass eine weitere gesundheitliche Verschlechterung eingetreten und per 1. Dezember 2012 beziehungsweise

12. August 2013 erneut je

eine Reduktion ihres Arbeitspensums erforderlich geworden sei, um Neubeurteilung des Ren tenanspruchs ersuchen , wobei sie für weitere Auskünfte sinngemäss auf ihr e Arbeitgeber in sowie den behandelnden Neurologen verwies (Urk.

7/117) . Mit Vorbescheid vom 13. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten darauf hin das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ,

was sie damit begründete , dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten und lediglich eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhaltes vorliege (Urk. 7/119). Mit Schreiben vom 14.

September 2013 an die IV-Stelle wies die Versicherte darauf

hin, dass die Arbeitgeberin die aus gesundheit l ichen Gründen notwendig gewordene Pensumsreduktion bestätigt habe, das entsprechende Schreiben aber noch nicht eingetroffen sei , jedoch nachgereicht werde. Alsdann habe beim behande l nde n Neurologen keine Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand erhältlich gemacht werden können , da dieser

hiefür eine Anfrage seitens der IV-Stelle voraussetze; die IV-Stelle werde daher ersucht, beim behandelnden Arzt eine Neubeurteilung zu verlangen (Urk. 7/122). Da raufhin trat die IV-Stelle ohne Weiterungen mit Verfügung vom 2 4. September 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 3 .

Dag egen lässt die Versicher te hierorts mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 B eschwerde erheben und

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2013 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Behand lung des Revisionsgesuches beantragen (Urk.

1). Mit Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragt e die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 28. November 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da die Verwaltung einen Nichteintretensent s cheid

erliess , bildet Prozessthema einzig die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung auf das Revisionsg esuch der Beschwerdeführe rin vom 7. August 2013 nicht eingetreten ist ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG , und Art. 87 Abs. 2

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. BGE 133 V 108

E. 5.2 S. 111 und BGE 116 V 264

E. 2a S. 266). 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATS G ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen ( BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349; Urteil U 35/07 vom 2 8. Januar 2008 E. 3). 2.2

Das Gesuch um Erhöhung einer Rente wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht wird, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen Prüfung der Rente beruhenden Verfügung, allenfalls des diese bestätigenden Einspracheentscheids in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat ( Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108

). Unter Glaubhaft machen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserhebli chen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/ aa , nicht publiziert in BGE 127 V 294

, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; Urteil 9C_688/2007 vom 2 2. Januar 2008 E. 2.2). 2.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).

2 .4

Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der v ersicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvor kehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwal tungs verfahrens , das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Frist an setzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot ( vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2.5). 3 .

3 .1

Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da mit, dass mit dem Einwand erneut keine Beweismittel eingereicht worden seien. Damit auf ein „ Verschlechterungsgesuch “ eingetreten werden könne, müsse die versicherte Person selber bei der IV Beweismittel vorlegen, dass sich der Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert habe ( Urk. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass nicht nach voll zogen werden könne, weshalb die IV-Stelle eine Verfügung erlasse, wo doch aus dem Einwand klar hervorgehe, dass der Nachweis des Arbeitgebers noch ausstehend sei und zu gegebener Zeit eingereicht werde. Alsdann sei auch unmissverständlich dargelegt worden, aus welchem Grunde sie nicht in der Lage sei, ein e ärztliche Bestätigung des behandelnden Neurologen („MS-Arzt“) ein zureichen . In der Beilage könne nunmehr der Nachweis einer Verschlechterung aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 1 4. September 2013 erbracht werden ( Urk. 1). 4 .

4.1

Zwar ist der IV-Stelle dem Grundsatze nach zu folgen, dass es im Rahmen der Neuanmeldung zunächst Sache der versicherten Person ist, die massgebliche Tatsac henänderung glaubhaft zu machen und insoweit - was die nicht anwalt lich vertretene Versicherte möglicherweise verk e nnt

- der Untersuchungsgrund satz nicht spielt (vgl. E. 2.3

hievor ). Vorliegend ist jedoch

zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch sinngemäss den

Beizug

von Aus künften bei der Arbeitgeberin sowie beim behandelnden N eurologen beantragt

hatte , wobei die se Beweisvorkehr en jedenfalls nicht als von Vorneherein un ge eignet erachtet werden konnte n , eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des zumindest glaubhaft zu machen. Im Lichte der in E. 2.4 vorerwähnten bun desgerichtlichen Rechtsprechung, welche - unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben - den im Rahmen der Glau bhaftmachung bei Neuanmel dungen und Revisionsgesuchen geltenden Besonderheit der (ausnahmsweisen) Beweisführungslast der Versicherten Rechnung trägt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) und somit auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend ist , wäre die IV-Stelle aber gehalten gewesen, de r Versicherten unter Androhung der Säumnis folgen

zumindest eine angemessene Frist zur Beibri ngung dieser Berichte zu setzen . Dass eine entsprechende Fristansetzung zu Unrecht unterblieb, räumt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung denn selber ein ( Urk. 6 S. 2 ) . 4.2

Erging somit die

Nichteintretensverfügung

im Rahmen eines

Verwaltungsver fahrens , das den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen nicht genügte, ist der Überprüfung vorliegend nicht de r Sachverhalt zu Grunde zu legen , wie er sich der Verwal tung bot . Vielmehr

ist das von der Beschwerdeführerin mit dem Einwand in Aussicht gestellte und mit der Beschwerde nunmehr aufgelegte Schreiben der Arbeitgeberin vom 14 . September 2013

mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 ).

Im fraglichen Schreiben

bestätig t die Arbeitgeberin ,

dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin

– namentlich in Bezug auf die Konzentration -

laufend verschlechter e, weshalb sie als Aushilfe in der Bäckerei teilweise (jeweils am Donnerstag Vormittag ) habe durch eine andere Arbeitskraft ersetzt werden müssen (vgl. Urk. 3/1 „neu ist dazu gekommen“) ; dabei wird auch

dar getan , welch e n Aufgaben die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen war

(infolge Abnahme des Konzentrationsvermögens

war

die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ,

neben dem Verkauf zeitgleich zu sätzliche Arbeiten zu verrichten) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind die Angaben der Arbeit geberin

daher durchaus geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch notwendig gewordene Pensumsreduktion

zumindest glaubhaft zu machen .

Die s gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass

die E rkrankung der Versicherten progredient verläuft und sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

im Laufe der Zeit sukzessive v erschlechtert haben . Alsdann hielt auch

der damals involvierte Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 fest, eine Verschlechterung der in Schüben verlaufenden Krankheit sei theoretisch jederzeit möglich (vgl. Urk. 7/41 S. 2).

Sodann

lag die letzte Beur tei lung immerhin rund ein Jahr zurück, wesh alb auch aus diesem Grund nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden durften . Anzumerken ist schliesslich, dass die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung nicht ausnahmslos und zwangsläufig eine medizinische Einschät zung voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 2 8. Februar 2011) und die Verwaltung im Übrigen bereits im Jahr 2006 ein

Revisions gesuch allein aufgrund einer Bestätigung der nämlichen Arbeitgeberin materiell geprüft hatte (vgl. Urk. 7/33-34 ) .

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ausnahms weise selber beim behandelnden Arzt hätte Auskünfte einholen müssen. Ein Arztwechsel wegen der Weigerung zur Berichterstattung zu Händen der Be schwerdeführerin wäre jedenfalls unverhältnismässig gewesen. 4.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechterung des Gesund heitsz ustandes der Beschwerdeführerin jedenfalls im Sinne von

Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gem acht ist. Die angefochtene Verfü gung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das das Revisi onsgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. August 2013 eintrete und dieses materiell prüfe. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessens weise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung die ser Grundsätze auf Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung 2 4. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Revisionsgesuch vom 7. August 2013 eintrete, dieses materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann