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IV.2013.00950

Invalidenrente. RAD-Untersuchungsberichte nicht beweiskräftig. Abstellen auf übereinstimmende Angaben der behandelnden Ärzte; med. Begutachtung angesichts während Beschwerdeverfahren festgestellter (fortgeschrittener) Krebserkrankung/Behandlung nicht zielführend.

Zürich SozVersG · 2015-08-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1962 geborene X.___ studierte Betriebsökonomie an der Y.___ , als sie am

25. Januar 1999 an akuter schwerer demyelinisierender Myelitis erkrankte.

A m 27. März 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Erkrankung bestehende Geh- und Bewegungsbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2) . Nach Ab lehnung der Abgabe von Hilfsmitteln für die Fortbewegung (Urk. 10/14)

gewährt e

ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 1999 b erufliche Mass nahmen für die Fortsetzung des Studium s der Betriebsökonomie (Urk. 10/15) . Am

19. Juli 1999 verfügte sie sodann die leihweise Abgabe eines Arbeitsstuhl es (Urk. 10/18) . 1.2

Mit Abschluss des Studiums meldete sich X.___ a m 9. November 2000 wiederum zum Leistungsbezug an und machte zusätzlich eine allgemeine Muskels chwäche, eine eingeschränkte Motorik sowie Gefühlsstörungen am Kör per geltend (Urk. 10/25 , Urk. 10/81/30 ) .

Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 sprach die IV-Stelle der inzwischen ab 1. Januar 2001 bei der Z.___ zu einem Pensum von 80 % als Projektleiterin erwerbstätigen Versicherten eine Viertelsrente ab Dezember 2000 zu ( Urk. 10/32, Urk. 10/43) . Diese Rente wurde am 16. September 200 4 revi sionsweise bestätigt (Urk. 10/52) .

Im Dezember 2006 schloss die Versicherte an der A.___

berufsbegleitend den Studiengang Master in Corporate Communication Management ab (Urk. 10/81/29).

Am 3. Mai 2007 teilte sie der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Juni 2007 eine vollzeitliche Kaderstelle bei der B.___

antreten werde (Urk. 10/54, Urk. 10/56). Daraufhin wurde die Rente mit Verfügung vom

4. Oktober 2007 aufgrund der veränderten

erwerblichen Ver hältnisse eingestellt (Urk. 10/63) .

Während der Anstellung bei der B.___

erlangte

die Versicherte an der Y.___

das Certificate of Advanced Studies in Leadership (Urk. 10/81/28).

Per Ende April 2011 kündigte sie die Anstellung und war danach arbeitslos ( Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7).

Am 1. Januar 2012 konnte sie bei der C.___

eine bis Ende September 2012 befristete Stelle als Abteilungsleiterin im Bereich Unter nehmenskommunikation zu einem Pensum von 80 % antreten (Urk. 10/74). 1.3

A m 7. Juni 2012 meldete sich X.___

erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine seit 9. Mai 201 2 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten Ausbruch s von Rücken- und Bein schmerzen geltend (Urk. 10/68) .

Infolge An tritt s einer

wiederum befristeten

Anstellung bei der Z.___ zu einem Pensum von 50 % per 20. November 2012 (Urk. 10/87) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die Arbeitsver mittlung ab (Urk. 10/88).

Sodann führte sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Insbesondere wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle orthopädisch und neurolo gisch untersucht (Bericht e vom 19. April beziehungsweise 3. Juni 2013; Urk. 10/104 , Urk. 10/109 ). Gestützt darauf stellte die Verwaltung mit Vorbe scheid vom 27. Juni 2013 die Verneinung des Rentenanspruchs wegen einer die Wartezeit nicht auslösenden Arbeitsunfähigkeit in Aussicht (Urk. 10/111). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. August 2013 (Urk. 10/117) verfügte sie am

19. September 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

Am 14. Oktober 2013 wurde die Versicherte am Rücken operiert (Urk. 3/9). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2013 erhob X.___

am

21. Oktober 2013

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Januar 2012 mit einer Erhöhung ab Mai 2012 , um Einholung eines gerichtlichen neurologisch/orthopädischen Gutachten s sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Reha bilita tion (Urk. 1 S. 2) . Am 22. Oktober 2013 legte sie weitere ärztliche Stellung nahmen ins Recht (Urk. 5). Mit

Beschwerdeantwort vom 28. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 29. Januar 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt . Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Sistierungsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom

13. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie inzwischen ein zwe ites M al am Rücken operiert worden sei . Aus serdem sei bei ihr kürzlich eine Krebserkrankung i m fortgeschrittene n Stadium entdeckt worden, deren Behandlung einer Begutachtung aktuell entgegenstehe (Urk. 12). Am 27. Februar 2015 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 17). Unter Hinweis darauf , dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2015 ein Gesuch wegen Verschlechterung gestellt habe , welches nach rechts kräftigem Entscheid in der vorliegenden Sache an die Hand genommen werde , verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. März 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 22). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 29. April 2015 orientiert (Urk. 23).

Der m it Verfügung vom 8. Juni 2015 zum Prozess bei geladene BVG-Versicherer liess sich innert der angesetzten Frist nicht ver nehmen (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammen hang mit der Neuanmeldung analog zu einem Revisionsgesuch

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidg rundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 ). Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein G.___ chtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten b egründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Der Beweiswert von RAD Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Guta chten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen

zu denen die RAD-Berichte gehören

kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(BGE 139 V 225 E. 5.2, Bundesge richtsurteile

8C_512/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3.1 sowie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung , dass die Beschwerdeführerin gemäss den RAD-Untersuchungsbe richten seit Januar 2012 in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätig keit (lediglich) zu 20 % eingeschränkt sei. Da sie ab 1. Januar 2012 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % und vom 20. November 2012 bis 30. April 2013 einer solchen mit einem Pensum von 50 % nachgegangen sei, liege keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres und [anschliessend] keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit

vor (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

geltend , auf die beiden RAD-Berichte dürfe nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 3-7 , S. 17 ff. ). Mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres sei vielmehr von den Angaben der behandelnden Ärzte auszugehen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bildet die letzte rentenverändernde (aufhe bende) Verfügung vom 4. Oktober 2007 ( Urk. 10/63), bei der - nach Wiederauf nahme einer vollzeitlichen Tätigkeit ( Urk. 10/58) - implizit von einer vollum fänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ermittelt wurde.

Bei der Rentenzusprechung stellte die IV-Stelle auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 21. No vember 2000 (Urk. 10/27) sowie von Oberarzt

Dr. med. E.___ , Leiter des Ambulatorium s des Zentrum s für Paraplegie (damals noch ParaCare, Schweize risches Behandlungs- und Forschungszentrum für Paraplegie) der Uni versitäts klinik F.___

im Bericht vom 19. Dezember 2000 (Urk. 10/26 ; vgl. dazu das Feststellungsblatt vom

22. Januar 2001 , Urk. 10/29 S. 1 ) ab, worin ein Residual zustand sensomoto risch bei Status n ach schwerer demyelinisierende r Myelitis mit initial fast kompletter sensomotorischer Tetraplegie und sensori schen Ausfällen im Perioralbereich sowie mit aktuell residueller Tetraplegie, sensomotorisch inkomplett unterhalb C2 diagnostiziert wurde . Da die Beschwer deführerin per 1. Januar 2001 eine Stelle zu einem Pensum von 80 % ange treten hatte, ging die Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht

von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit und von dem dabei erzielten Einkommen als Invalideneinkommen aus. 3.2

Infolge Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens nach Antritt einer Vollzeitstelle hob die Beschwerdegegnerin die Rente im Oktober 2007 verfü gungsweise auf , ohne den Verlauf des Gesundheitszustandes abzuklären. 4. 4 .1

PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/72 /1-5 )

die Diagnose eines

a kute n radikulären Reizsyn drom s L5 rechts bei Olisthesis L5 sowie eine s

Status nach nekrotisierender cervikaler Myelitis 1999 und sensibel betonter Restparese sub C 4. Keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Status nach Fibroadenom-Opera tion an der rechte n Brust sowie einem Status nach Hysterektomie 2010 bei. Weiter führte er aus, bei bekannter Para-P arese sub C4 nach Myelitis 1999 habe sich ein soweit stabiles Bild eingestellt, wobei jetzt eine zusätzliche Radi kulo pathie L5 rechts vorliege, welche der Beschwerdeführerin seit anfangs Jahr zu schaffen mache und die Leistungsfähigkeit seit 28. Februar 2012 auf zirka 50 % einschränke. Es seien vermehrte Pausen mit Wechselbelastung erforder lich. Abschliessend stellte der berichtende Orthopäde fest, der Folgeschaden der Myelitis transversa sei nicht rekuperabel. Bezüglich der Radikulopathie sei eine Verbesserung denkbar. 4 .2

Der Hausarzt Dr. D.___

stellte im Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/73 /2-5 ) folgende

Diagnosen: - Residualzustand sensomotorisch bei - Status nach schwerer demyelinisierender Myelitis mit - initial fast kompletter sensomotorischer Tetraplegie und sensorischen Ausfällen perioral - Rehabilitation Uniklinik F.___ , Paraplegikerzentrum 01-06.1999 - Status nach autosomal-dominanter akuter nekrotisierender Enzephalopathie - Bilaterale Spondylolyse LWK5 mit Anterolisthesis Grad 2 nach Meyerding - Einengung der Neuroforamina mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und Einengung der Nervenwurzel L5 links

Weiter führte Dr. D.___ aus, die Spondylolyse L5 sei seit dem Jugendalter bekannt. Im Sommer 2011 sei eine Lumboischialgie aufgetreten, die sich mit Schwächegefühl im Bereich beider Beine, rechts ausgeprägter als links, schritt weise verstärkt habe. Eine am 16. Februar 2012 durchgeführte Magnetreso nanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule habe eine Spondylol i st h esis L5 Meyerding Grad 2 mit einer massiv eingeengten Wurzel L5 beidseits ergeben. In den letzten Monaten bestehe eine ausgeprägte körperliche Schwächesymptoma tik mit psychischer Erschöpfung. Erst nach Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % und intensiver Physiotherapie in der Universitätsk linik F.___ sei en eine teilweise Verbesserung der Schmerzsymptomatik in beiden Beinen sowie eine leichte Kraftverbesserung und ein leichter Rückgang des Erschöpfungszustandes eingetreten. Kräftemässig sei die Beschwerdeführerin doch noch sehr limitiert. Sowohl in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit attestierte der Hausarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit ab 9. September 2012 und ergänzte, dass mit einer entsprechenden Einschränkung auf lange Sicht zu rechnen sei. 4 .3

Im Bericht von Prof. Dr. med. H.___ , Chefarzt und Direktor des Zentrums für Paraplegie ( damals Paraplegikerzentrum )

der Universitätsklinik F.___ , sowie von Assistenzärztin pract. med. I.___

vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/75)

wurden fol gende Diagnosen

genannt : - Residuelle inkomplette Tetraparese sub C3, ASIA D bei - Status nach autosomal, dominanter nekrotisierender zervikaler Myelitis 1999 - r esiduelle zervikale Myelopathie - Radikulopathie L5/S1 b e i Listhese LWK 5/SWK1 - Migräne

Dem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Defiziten im Rahmen der inkompletten Tetraparese leide, insbe sondere durch Reduktion der maximalen Kraft. Dies merke sie vor allem im Rahmen von Ausdauer, Grobkraft der Hand und Treppensteigen. Seit einiger Zeit bestünden vermehrt b elastungsabhängige lumbale, teilweise ausstrahlende Rückenschmerzen, welche die Leistungsfähigkeit im Alltag zusätzlich und deut lich einschränkten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die grundlegende Symptomatik persistieren werde. Die Beschwerdeführerin habe als inkomplette Tetra plegikerin über lange Zeit diverse Defizite kompensiert und leide nun unter den Verschleisserscheinungen dieser Behinderung. Aktuell sei eine Operation der lumbosacralen Listhese nicht indiziert.

Die berichtenden Ärzte attestierte n eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 12. Juni 2012

und begründeten dies damit, dass die Leistungsfähigkeit wegen der ein geschränkte n Kraft der oberen und unteren Extremitäten, der Koordinations störung und der reduzierte n Belastbarkeit deutlich vermindert sei. 4 .4

Im Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2012 (Urk. 10/91) wiederholte der Ortho päde PD Dr. G.___ im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und wies darauf hin, dass die aktuelle Abklärung und Behandlung in der Universitätskli nik F.___ erfolge. 4 .5

Auch Hausarzt Dr. D.___

wiederholte im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2012 (Urk. 10/92) die bisherigen Diagnosen. Sodann gab er an, trotz intensiver, muskulärer Aufbauarbeit sei keine Besserun g des Zustandes beziehungsweise keine Schmerzreduktion aufgetreten. Am 2. Oktober sei eine Infiltration trans foraminal S1 durchgeführt worden, die eine vorübergehende leichte Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht habe. Eine operative Intervention sei mit verschiedenen Spezialisten diskutiert worden. D er Beschwerdeführerin sei aber von einer Operation eher abgeraten worden. Abschliessend schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab

9. Mai 2012 , auf 0% vom 2. bis 19. Oktober 2012 und anschliessend wieder auf 50 % . 4 .6 4.6.1

Im Untersuchungsbericht vom 19. April 2013 (Urk. 10/104) diagnostizierte die RAD-Ärztin med. pract. J.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Lumbalgie bei Spondylolisthese . Weiter führte sie aus, im Gegensatz zum Bericht des Zentrums für Paraplegie vom 5. Juli 2012 fänden sich bei der heutigen Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sei auch in der vorliegenden Berichterstattung nicht dokumentiert. Es werde lediglich auf die Schmerzsymptomatik verwiesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe hinsicht lich der lumbalen Schmerzen ein deutliches Verbesserungspotential mit einer Schmerztherapie nach WHO-Schema. Die bisherige Medikation mit Paracetamol nach Bedarf könne aus ärztlicher Sicht weiter optimiert werden. Im Vorder grund des medizinischen Sachverhaltes stehe jedoch die Einschränkung durch das neurologische Krankheitsbild. Die bisherige Tätigkeit als Betriebswirtin sei aus orthopädischer Sicht zugleich eine angepasste Tätigkeit. Angesichts der fehlenden radikulären Symptomatik und der geringen Schmerzsymptomatik bei freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule liessen sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen für die Tätigkeit als Betriebswirtin objektivieren. Dies bezüglich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 4 . 6.2

RAD-Arzt med. pract. K.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Unter suchungs bericht vom 18. März 2013 (Urk. 10/109) die Diagnosen eines

Zustand s nach autosomal-dominanter Myelitis (1999) mit sensomotorischer Residual symptomatik sowie einer Lumboischialgie . Laut Bericht gab die Beschwerdeführerin während der Unters uchung mit Bezug auf ihre Resso u r cen an, derzeit zwar für acht Stunden in sitzender Tätigkeit arbeiten zu können, nach einer ganzen Tagesschich t aber sehr erschöpft zu sein. S ie benötige auch betriebsunübliche Pausen, um im Tagesablauf regenerieren zu können, wenn die Schmerzen zu stark auftreten würden. Laufen und Treppensteigen sei wegen der unter Belastung auftretenden Rückenschmerzen nur für kurze Distanzen mög lich. Kognitiv sei sie l eistungsfähig. Ideal wäre eine Teilzeit b eschäftigung von dreimal vier Stunde n.

In seiner versicherungsmediz inischen Beurteilung kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass sich a us neurologischer Sicht keine Hinweise für einen Progress der vorgängigen Myelitis oder ein anderes neurologisches Krankheitsbild

fän den . Aus rein neurologischer Sicht sei somit keine Veränderung der Arbeitsfä higkeit im Vergleich zu früher festzustellen. Die aktuellen Beschwerden im Sinne von b elastungsabhängigen lumboischialgieformen Schmerzen seien überwiegend wahrscheinlich als Wirbelsäulenleiden möglicherweise auch asso ziiert mit einem langjährigen dysfunktionalen Bewegungsmuster in Folge der Residualsymptomatik der Myelitis zu diskutieren, wobei eine Beschwerdever schlimmerung aufgrund einer depressiven Reak tion auch mitbedingt durch krank heitsfremde Faktoren eine Rolle spiele. Eine begleitende Psychotherapie könne zu einer weiteren Symptomlinderung beitragen. Unter Berücksichtigung der Schmerzen sei festzustellen, dass die Erwerbsmöglichkeit der Beschwerde führerin in bisheriger Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich stärker einge schränkt sei als bisher. Das seitens der Beschwerdeführerin genannte Ressour cenprofil sei plausibel. Die therapeutischen Optionen seien aber erkennbar noch nicht ausgeschöpft. Durch eine Optimierung der Schmerztherapie sei eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Im Behandlungskontext sei aufgrund der Kofaktoren eine Psychotherapie dringend zu empfehlen. 4.6.3

In der gemeinsamen Stellungnahme vo m 24. April 2013 (Urk. 10/110 S 4 f.)

kamen die beiden RAD-Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und angepassten Tätigkeit seit März 2013 zu 80 % arbeitsfähig sei . 4.6.4

Diese Einschätzung wurde von med. pract. K.___ in der ergänzenden Stellung nahme vom 24. Juni 2013 (Urk. 10/110 S. 4) insoweit ausgeweitet, als bereits ab 1. Januar 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe rin anerkannt werde . Weiter stellte er fest, dass die gesundheitlichen Beein trächtigungen darüber hinaus in die Vergangenheit zurück reichen würden, sie hätten aber von der Beschwerdeführerin offenbar ausreichend kompensiert wer den können, so dass sich de facto keine längere Arbeitsunfähigkeit ergeben habe. 4.7

Prof. Dr. med. L.___ , damals Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uni versitäts klinik F.___ , stellte im Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 10/116/2-3 ) folgende Diagnosen: - Isthmische Spon d ylolist h e se L5 von aktuell 50 % mit: - Foramenstenose L5/S1 rechts, weniger links - s ubjektiv progressive n Ischialgie-Schmerzen rechts, weniger links - Status nach demyelinisierender Myeliti s mit Tetraplegie, 1999

Grund der Untersuchung waren laut Bericht die seit anfangs 2012 zunehmen den Beinschmerzen, welche sich trotz viele r Schmerzmittel inklusive Lyrica nicht gebessert hätten . Da die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen nicht leben könne, wünsche s ie eine operative Behandlung. Chirurgisch bestehe nur die Möglichkeit einer Foramendekompression und Repositionsspondylodese L4 bis S1 von dorsal mit einer anschliessenden Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen. Ziel der Operation sei die Verbesserung der Beinschmerzen im Der matom L5. 4.8

Im Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 3/ 7 ) wiederholte Prof. Dr. L.___ die früher gestellten Diagnosen und ging von einer klaren Pathologie und von zuverlässigen Angaben der Symptomatik aus, weshalb er zum Schluss kam, dass nur die Möglichkeit einer Operation verbleibe, um die Nervenwurzel L5 beidseits zu dekomprimieren. Der Operationstermin sei für d en 14. Oktober 2013 festge legt worden . 4.9

Im Zeugnis vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/1) zu Handen der Invalidenver siche rung bestätigte Prof. Dr. L.___ die medizinische Indikation für die am 14. Oktober 2013 durchgeführte Operation (vgl. dazu Urk. 3/9). 5. 5.1 5.1.1

N eben Hausarzt Dr. D.___

gehen auch die Orthopädischen Chirurgen PD Dr. G.___ und Prof. Dr. L.___

sowie die Neurologe n Prof. Dr. H.___ und med. pract. K.___ von einem

die Arbeitsunfähigkeit einschränkenden radikulären Reizsyndrom beziehungsweise einer (Lumbo )Ischialgie infolge einer

Spon dylolisthese L5 aus . Wegen der dadurch verursachten Schmerzen unterzog sich die Beschwerdeführerin schliesslich kurz nach Erlass der angefochtenen Verf ü gung einer Spondylodese L4/S1 (Urk. 3/9) .

Demgegenüber fand die RAD-Ärztin med. pract. J.___ bei der Untersu chung keine Hinwe ise für eine radikuläre Reizung (Urk. 10/104 S. 8). Sie unter liess es allerdings, sich mit den anderslautenden früheren ( fach -) ärztlichen Stellungnahmen und mit den Befund en von bildgebenden Untersuchungen ( ins besondere das MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Februar 2012, Urk. 10/73/1- 5 S. 3 beziehungsweise Urk. 10/66/4-5 S. 2) auseinander zu setzen ,

d ies obwohl selbst med. pract. K.___ unter Berücksichtigung der lumboischialgieformen Schmerzen eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als bisher postu lierte und das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ressourcen-Profil als plausibel einschätzte

(Urk. 10/109 S. 6) . Dass die beiden RAD-Ärzte schliesslich in der gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 24. April 2013 (Urk. 10/110 S 4 f.) ohne weitere Begründung eine lediglich um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, lässt sich wohl nur mit einer weitgehenden Aus blendung der radikulären Reizung gemäss der Beurteilung von med. pract. J.___

erklären . 5.1.2

Mit Bezug auf die von den RAD- Ärzten erhobene Kritik an der nicht aus geschöpf ten medikamentösen Behandlung lässt sich den Akten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Schmerzmedikation in der Vergangenheit wegen Nebenwirkungen oder Wirkungslosigkeit ver schiedentlich angepasst werden musste ( Urk. 10/73/8-9 S. 1, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/104 S. 2, Urk. 10/109 S. 2, Urk. 10/116/2-3 S. 1 ) . 5 .1 .3

Darüber hinaus kann den umfangreichen, eine Zeitspanne von über 15 Jahren abdeckenden Verwaltungsakten entnommen werden , dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine leistungsorientierte Frau handelt, die alles daran gesetzt hatte, ihre gesundheitlichen Einschränkungen so weit wie möglich zu überwinden .

Dab ei ging sie immer wieder an die

Grenzen ihrer Leistungsfähig keit und überschritt sie zeitweise . Anhaltspunkte für eine Rentenbegehrlichkeit lagen z u keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen plausibel einzuschätzen ;

d ies deckt sich nicht nur mit der entspre chenden Feststellung von med. pract. K.___ , sondern auch mit der Ein schätzung der behandelnden Ärzte. 5.1 .4

Unter diesen Umständen bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen der beiden RAD Ärzte. Ihren Angaben kommt somit nicht derselbe Beweiswert wie medizi ni schen Stellungnahmen zu, welche den von der Rechtsprechung umschriebe nen Anfor derungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vgl. E. 1.6 hievor ). Darauf darf somit vorliegend nicht unbesehen abgestellt werden. 5.2 5.2.1

Bei Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführe rin die Einholung eines neurologisch/orthopädischen Gerichtsgutachten s . Infolge der am 14. Oktober 2013 durchgeführten Rückenoperation ersuchte sie jedoch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Reha-Phase (Urk. 1 S. 2). 5.2.2

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 5.2.3

Den nach Verfügungserlass (19. September 2013) erstatteten ärztlichen Stellung nahmen lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 in der Universitätsklinik F.___ infolge einer Sakrumfraktur einer Revisionsspondylodese Ilium-L4 unterziehen musste (Bericht Prof. Dr. L.___ und Oberarzt Dr. med. M.___ vom 5. März 2014, Urk. 13) . Trotz de r beiden Operationen liess sich klinisch keine Besserung der Beschwerden nachweisen (Bericht Prof. Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 17. September 2014, Urk. 18/11) . Im Januar 201 5 erfolgte n

interdisziplinäre Abklärungen im N.___

(Berichte vom 23. Januar 2015, Urk. 18/7 , 26. Januar 2015, Urk. 18/8, 29. Januar 2015, Urk. 18/6, sowie 4. Februar 2015, Urk. 18/9 ) . Dabei wurde zufällig ein P leu ra e r guss gefunden. Spezifische Abklärungen im Spital Uster führten zur Diagnose eines hochgradigen Verdacht s auf ein Ovarialkarzinom im Stadium IV, wahr scheinlich ausgehend vom rechten Ovar mit

malignen P leu raergüssen beidseits (Adenokarzi nomzellen), sowie Verdacht auf Pleu rametastasen dorsal beidseits , mit mediastinale n , retroperitoneale n und iliakale n Lymphknotenmetastasen sowie mit Peritonealkarzinose (Berichte vom 3.  und 18. Februar 2015, Urk. 8/3 sowie Urk. 18/5). Zur weitere n operative n

bzw. onkologische n Therapie wurde die Beschwerdeführerin ins Universitätsspital Z ü rich überwiesen (vgl.

Urk. 18/1 2). 5.2.4

Angesichts

des inzwischen dramatisch verschlechterten Gesundheitszustandes ist nicht anzunehmen, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerde führerin während der laufenden onkologischen Therapie zuverlässige Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2012 (Neuanmeldung bei der Invali denversicherung) und 2013 (rentenablehnende Verfügung) erlauben würde (vgl. dazu auch Urk. 12) . Andererseits sind auch von einer Begutachtung erst nach Abschluss der

voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmenden

Behandlung keine für die vorliegend relevanten Zeitspanne wegweisenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d) . Unter diesen Umständen ist sowohl auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens als auch auf eine förmliche Sistierung des Verfahrens zwecks späterer Einholung eine s Gerichtsgutachtens abzusehen . Dementspre chend ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. 5.3

Aufgrund dieser Überlegungen ist festzu halten , dass die im Wesentlichen überein stimmenden Angaben der behandelnden Ärzte (PD Dr. G.___ , Pro

f. Dr. H.___ und Dr. D.___ ), welche der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte und behinderungsangepasste Tätigkeit attes tier t en, den Gesundheitszustand bzw. das objektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 am besten wiederzugeben bzw. eher zu überzeugen vermögen als die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte, weshalb d arauf abstellend davon auszugehen ist , dass der Beschwerdeführerin die damals ausgeübte und angepasste Tätigkeit ab 1. Januar 2012 zu 80 % und ab

28. Februar 2012 nur noch zu 50 % zumutbar war ( Urk. 10/66/1, Urk. 10/66/2-3 S. 2, Urk. 10/72/1-5 S. 2 ,

Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/73/8, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/92/1-7 S. 6). V om 2. bis zum 19. Oktober 2012 war sie

zu 100

% a rbeitsunfähig (Urk. 10/92/1-7 S. 7).

Von einem Beizug der Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums oder wei terer Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8)

sind keine weiter gehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d) .

Eine für die Neuanmeldung

erforderliche wesentliche Versch l echterung des Gesundheitszustandes seit der Renten aufhebung im Jahre 200 7 ist somit ausge wiesen.

6. 6.1

Zum

Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ä ussert e

sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich . Die Beschwerdeführerin , welche zur Zeit der Neuanmeldung im Juni 2012 mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen war,

macht demgegenüber geltend , als Gesunde würde sie vollzeitlich erwerbstätig sein (Urk. 1 S. 10).

Bei der Anstellung durch die C.___ habe sie a us gesundheitlichen Überlegungen auf ein em 80 % Pen sum beharrt (Urk. 1 S. 12 f.). 6.2

Vom 1. Juni 2007 bis zur Kündigung per Ende April 2011 war die Beschwerde führerin für die B.___

vollzeitlich erwerbstätig und anschliessend arbeitslos (Urk. 10/56, Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7). Am 1. Januar 2012 trat sie bei der C.___ eine bis Ende September 2012 befristete Stelle zu einem Pensum von 80 % an (Urk. 10/74). Die von der Beschwerde führerin gelieferte Begründung für ein reduziertes Pensum

wird dadurch unter mauert, dass sie sich in der Folge zum Orthopäden PD. Dr. G.___

in fachärztliche Behandlung begeben hatte , welcher die Arbeitsfähigkeit ab

28. Februar 2012 auf 50 % schätzte (vgl. E. 5.3) . Sodann gingen auch die RAD-Ärzte von einer

allerdings lediglich um 2 0 %

reduzierten Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2012 aus (Urk. 10/110 S. 5). 6.3

Darüber hinaus liegen keine rlei Anhaltspunkte dafür vor , dass die qualifiziert ausgebildete Beschwerdeführerin aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hätte. D iesbezüglich ist den Akten zu entnehmen , dass die verheiratete gewollt kinderlose Beschwerdeführerin ,

von ihren neben beruflichen Tätigkeiten (Gemeinderat und Präsidium der örtlichen Musikschule) bereits nach Ausbruch der Myelitis

zurücktreten musste und eine Haushaltshilfe anstellt e (Urk. 10/32, Urk. 10/81/1-3 S. 3, Urk. 10/104 S. 3, Urk. 10/109 S. 2) .

Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG liegt nicht vor . 6.4

Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der konkreten Situation und der nachvoll ziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Massgab e der allgemeinen Lebenserfahrung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. 7. 7.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewe sen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (AHI 1998 S. 124, I 411/96 E. 3c). 7.2

Das am 1. Januar 2012 begonnene Wartejahr lief Ende Dezember 2012 ab. Während dieser Zeit wurden der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert: - 20 % vom 1. Januar bis 27. Februar 2012 (RAD: Urk. 10/110 S. 5 ) - 50 % vom 28. Februar bis 8. Mai 2012 (PD Dr. G.___ : Urk. 10/72/1-5 S. 2 ; Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/73/8; Prof. Dr. H.___ : Urk. 10/66/2-3 S. 2 ) - 50 % vom 9. Mai bis 1. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/66/1, Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.; Prof. Dr. H.___ : Urk. 10/75 S. 6 ) - 100 % vom 2. bis 19. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.) - 50 % ab 20. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.)

Nach ihren eigenen Angaben erfüllte die Beschwerdeführerin entgegen de n Ein schätzungen von PD Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___

bis zum 8. Mai 2012 ihr 80%iges Arbeitspensum (Urk. 10/116/1) . Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit ergibt ein en Wert von rund 42 %. Ein ( allfälliger ) Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. Januar 2013 .

Dabei ist zu beachten, dass die Rentenhöhe bei Beginn des Rentenanspruchs sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der Arbeits unfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist. Die durch schnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Min desthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugespro chen werden kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_174/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc und 105 V 156 E. 2c/d). 8. 8 .1

Zu de n für die Invaliditätsbemessung heranzuziehenden

Einkommensgrössen führt die Beschwerdeführerin aus ,

sie wäre als Gesunde in einer Kaderposition erwerbstätig gewesen, weshalb das Valideneinkommen im Bereich des durch schnittlichen Lohnes in den Jahren 2008 bis 2010 festgesetzt werden müsse, es sich somit auf mindestens rund Fr. 211‘000. bis Fr. 218 ‘ 000. belaufe . Mit Bezug auf das Invalideneinkommen macht sie geltend, dass bei Kaderstellen erfahrungsgemäss keine Teilzeitpensen akzeptiert würden, weshalb ihr nun sol che Stellen verschlossen blieben und die Entlöhnung der noch möglichen Tätig keiten auf einem deutlich tieferen Niveau erfolge n würde (Urk. 1 S. 10). 8.2

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der B.___

in erster Linie wegen der bevorstehenden Rück stufung im Rahmen einer Reorganisation

kündigte . Zwar gab sie zusätzlich gesundheitliche Gründe

für die Stellenaufgabe im April 2011

an . Eine medizi nisch begründete Notwendigkeit eines Stellenwechsels ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert , weshalb bei der Ermittlung des (hypothetischen) Validen einkommens nicht vom damaligen Lohn ausgegangen werden kann .

Nachdem die Beschwerdeführerin bei der C.___ als Ausbildungs lei terin ebenfalls eine Kaderstelle innehatte, ist von dem dort im Jahre 2012

in einem Vollpensum erzielbaren Lohn von Fr. 140 ‘ 000. auszuge hen ,

was nach Hin zurechnung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 e in Validen einkommen von Fr. 140‘ 958. ergibt

(vgl. Urk. 10/74/7-9 sowie Die Volks wirtschaft 3/4-2015, Tabelle B 10.3 S. 89) . 8.3 8.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 8.3.2

D ie Beschwerdeführerin war vom 20. November 2012 bis 30. April 2013 bei der Z.___ als Projektleiterin Werbung Professional zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘300. und vom 1. Juli bis 30. September 2013 bei O.___, als Projektleiterin Sponsorin g & Partner schaften zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘000. angestellt (Urk. 1 S. 10, Urk. 10/87, Urk. 10/113) . Bei beiden Stellen handelte es sich von vornherein um befristete Anstellungen mit mutmasslich tiefere r Entl ö hnung im Vergleich zu einer Festanstellung . Angesichts ihrer Ausbildung und jahrelangen vielseitigen Berufspraxis sowie gestützt auf das medizinische Belastungsprofil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch in Zukunft ein breites Spektrum an geeigneten Teilzeitstellen zur Verfügung stehen wird. Es kann daher von eine m monatlichen Einkommen von Fr. 10‘162.

(bei einem Vollpensum) für selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Bereich der Ziel- und Strategiedefi nition von Unte r nehmen (LSE 2010, S. 31, Tabelle T7S, Zeile

2 0 , Anforderungs niveau 1+2) ausgegangen werden (z ur Möglichkeit der Anwendung einer anderen als der Tabelle TA1 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . U nter Berücksichtigung der betriebsübl i chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabellen B 9.2 und B 10.3 S. 88 f.) ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr.

65‘264. . 8.3.3

Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korri gieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des kon kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkur renz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Aus diesen Grün den erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerecht fertigt, was zu einem hypotheti schen Invalideneinkommen von rund Fr. 58‘738 . führt. 8.4

Ein Vergleic h des Valideneinkommens von Fr. 140‘958.

mit dem Invalidenein kommen von Fr. 58‘738 .

entspricht eine r Erwerbseinbusse von Fr.

82‘220 . was einen

Invaliditätsgrad von rund 58 % ergibt. Bei einer durchschnittlichen Arbeit sunfähigkeit im Wartejahr von 42 % (E. 7.2) und einem Inva lidi tätsgrad von 58 % ab Januar 2013 hat die Beschwerdeführe rin zunächst Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2013 (Art. 2 8 IVG), welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab

1. April 2013 auf eine halbe Rente zu erhöhen ist (vgl. hierzu BGE 121 V 264 E. 6 b/dd) . 9.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse SBB - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 A m 7. Juni 2012 meldete sich X.___

erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine seit 9. Mai 201 2 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten Ausbruch s von Rücken- und Bein schmerzen geltend (Urk. 10/68) .

Infolge An tritt s einer

wiederum befristeten

Anstellung bei der Z.___ zu einem Pensum von 50 % per 20. November 2012 (Urk. 10/87) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die Arbeitsver mittlung ab (Urk. 10/88).

Sodann führte sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Insbesondere wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle orthopädisch und neurolo gisch untersucht (Bericht e vom 19. April beziehungsweise 3. Juni 2013; Urk. 10/104 , Urk. 10/109 ). Gestützt darauf stellte die Verwaltung mit Vorbe scheid vom 27. Juni 2013 die Verneinung des Rentenanspruchs wegen einer die Wartezeit nicht auslösenden Arbeitsunfähigkeit in Aussicht (Urk. 10/111). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. August 2013 (Urk. 10/117) verfügte sie am

19. September 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

Am 14. Oktober 2013 wurde die Versicherte am Rücken operiert (Urk. 3/9). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2013 erhob X.___

am

21. Oktober 2013

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Januar 2012 mit einer Erhöhung ab Mai 2012 , um Einholung eines gerichtlichen neurologisch/orthopädischen Gutachten s sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Reha bilita tion (Urk. 1 S. 2) . Am 22. Oktober 2013 legte sie weitere ärztliche Stellung nahmen ins Recht (Urk. 5). Mit

Beschwerdeantwort vom 28. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 29. Januar 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt . Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Sistierungsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom

13. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie inzwischen ein zwe ites M al am Rücken operiert worden sei . Aus serdem sei bei ihr kürzlich eine Krebserkrankung i m fortgeschrittene n Stadium entdeckt worden, deren Behandlung einer Begutachtung aktuell entgegenstehe (Urk. 12). Am 27. Februar 2015 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 17). Unter Hinweis darauf , dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2015 ein Gesuch wegen Verschlechterung gestellt habe , welches nach rechts kräftigem Entscheid in der vorliegenden Sache an die Hand genommen werde , verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. März 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 22). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 29. April 2015 orientiert (Urk. 23).

Der m it Verfügung vom 8. Juni 2015 zum Prozess bei geladene BVG-Versicherer liess sich innert der angesetzten Frist nicht ver nehmen (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 revi sionsweise bestätigt (Urk. 10/52) .

Im Dezember 2006 schloss die Versicherte an der A.___

berufsbegleitend den Studiengang Master in Corporate Communication Management ab (Urk. 10/81/29).

Am 3. Mai 2007 teilte sie der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Juni 2007 eine vollzeitliche Kaderstelle bei der B.___

antreten werde (Urk. 10/54, Urk. 10/56). Daraufhin wurde die Rente mit Verfügung vom

4. Oktober 2007 aufgrund der veränderten

erwerblichen Ver hältnisse eingestellt (Urk. 10/63) .

Während der Anstellung bei der B.___

erlangte

die Versicherte an der Y.___

das Certificate of Advanced Studies in Leadership (Urk. 10/81/28).

Per Ende April 2011 kündigte sie die Anstellung und war danach arbeitslos ( Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7).

Am 1. Januar 2012 konnte sie bei der C.___

eine bis Ende September 2012 befristete Stelle als Abteilungsleiterin im Bereich Unter nehmenskommunikation zu einem Pensum von 80 % antreten (Urk. 10/74).

E. 4.7 Prof. Dr. med. L.___ , damals Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uni versitäts klinik F.___ , stellte im Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 10/116/2-3 ) folgende Diagnosen: - Isthmische Spon d ylolist h e se L5 von aktuell 50 % mit: - Foramenstenose L5/S1 rechts, weniger links - s ubjektiv progressive n Ischialgie-Schmerzen rechts, weniger links - Status nach demyelinisierender Myeliti s mit Tetraplegie, 1999

Grund der Untersuchung waren laut Bericht die seit anfangs 2012 zunehmen den Beinschmerzen, welche sich trotz viele r Schmerzmittel inklusive Lyrica nicht gebessert hätten . Da die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen nicht leben könne, wünsche s ie eine operative Behandlung. Chirurgisch bestehe nur die Möglichkeit einer Foramendekompression und Repositionsspondylodese L4 bis S1 von dorsal mit einer anschliessenden Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen. Ziel der Operation sei die Verbesserung der Beinschmerzen im Der matom L5.

E. 4.8 Im Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 3/ 7 ) wiederholte Prof. Dr. L.___ die früher gestellten Diagnosen und ging von einer klaren Pathologie und von zuverlässigen Angaben der Symptomatik aus, weshalb er zum Schluss kam, dass nur die Möglichkeit einer Operation verbleibe, um die Nervenwurzel L5 beidseits zu dekomprimieren. Der Operationstermin sei für d en 14. Oktober 2013 festge legt worden .

E. 4.9 Im Zeugnis vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/1) zu Handen der Invalidenver siche rung bestätigte Prof. Dr. L.___ die medizinische Indikation für die am 14. Oktober 2013 durchgeführte Operation (vgl. dazu Urk. 3/9). 5. 5.1 5.1.1

N eben Hausarzt Dr. D.___

gehen auch die Orthopädischen Chirurgen PD Dr. G.___ und Prof. Dr. L.___

sowie die Neurologe n Prof. Dr. H.___ und med. pract. K.___ von einem

die Arbeitsunfähigkeit einschränkenden radikulären Reizsyndrom beziehungsweise einer (Lumbo )Ischialgie infolge einer

Spon dylolisthese L5 aus . Wegen der dadurch verursachten Schmerzen unterzog sich die Beschwerdeführerin schliesslich kurz nach Erlass der angefochtenen Verf ü gung einer Spondylodese L4/S1 (Urk. 3/9) .

Demgegenüber fand die RAD-Ärztin med. pract. J.___ bei der Untersu chung keine Hinwe ise für eine radikuläre Reizung (Urk. 10/104 S. 8). Sie unter liess es allerdings, sich mit den anderslautenden früheren ( fach -) ärztlichen Stellungnahmen und mit den Befund en von bildgebenden Untersuchungen ( ins besondere das MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Februar 2012, Urk. 10/73/1- 5 S. 3 beziehungsweise Urk. 10/66/4-5 S. 2) auseinander zu setzen ,

d ies obwohl selbst med. pract. K.___ unter Berücksichtigung der lumboischialgieformen Schmerzen eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als bisher postu lierte und das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ressourcen-Profil als plausibel einschätzte

(Urk. 10/109 S. 6) . Dass die beiden RAD-Ärzte schliesslich in der gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 24. April 2013 (Urk. 10/110 S 4 f.) ohne weitere Begründung eine lediglich um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, lässt sich wohl nur mit einer weitgehenden Aus blendung der radikulären Reizung gemäss der Beurteilung von med. pract. J.___

erklären . 5.1.2

Mit Bezug auf die von den RAD- Ärzten erhobene Kritik an der nicht aus geschöpf ten medikamentösen Behandlung lässt sich den Akten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Schmerzmedikation in der Vergangenheit wegen Nebenwirkungen oder Wirkungslosigkeit ver schiedentlich angepasst werden musste ( Urk. 10/73/8-9 S. 1, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/104 S. 2, Urk. 10/109 S. 2, Urk. 10/116/2-3 S. 1 ) . 5 .1 .3

Darüber hinaus kann den umfangreichen, eine Zeitspanne von über 15 Jahren abdeckenden Verwaltungsakten entnommen werden , dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine leistungsorientierte Frau handelt, die alles daran gesetzt hatte, ihre gesundheitlichen Einschränkungen so weit wie möglich zu überwinden .

Dab ei ging sie immer wieder an die

Grenzen ihrer Leistungsfähig keit und überschritt sie zeitweise . Anhaltspunkte für eine Rentenbegehrlichkeit lagen z u keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen plausibel einzuschätzen ;

d ies deckt sich nicht nur mit der entspre chenden Feststellung von med. pract. K.___ , sondern auch mit der Ein schätzung der behandelnden Ärzte. 5.1 .4

Unter diesen Umständen bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen der beiden RAD Ärzte. Ihren Angaben kommt somit nicht derselbe Beweiswert wie medizi ni schen Stellungnahmen zu, welche den von der Rechtsprechung umschriebe nen Anfor derungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vgl. E. 1.6 hievor ). Darauf darf somit vorliegend nicht unbesehen abgestellt werden. 5.2 5.2.1

Bei Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführe rin die Einholung eines neurologisch/orthopädischen Gerichtsgutachten s . Infolge der am 14. Oktober 2013 durchgeführten Rückenoperation ersuchte sie jedoch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Reha-Phase (Urk. 1 S. 2). 5.2.2

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 5.2.3

Den nach Verfügungserlass (19. September 2013) erstatteten ärztlichen Stellung nahmen lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 in der Universitätsklinik F.___ infolge einer Sakrumfraktur einer Revisionsspondylodese Ilium-L4 unterziehen musste (Bericht Prof. Dr. L.___ und Oberarzt Dr. med. M.___ vom 5. März 2014, Urk. 13) . Trotz de r beiden Operationen liess sich klinisch keine Besserung der Beschwerden nachweisen (Bericht Prof. Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 17. September 2014, Urk. 18/11) . Im Januar 201 5 erfolgte n

interdisziplinäre Abklärungen im N.___

(Berichte vom 23. Januar 2015, Urk. 18/7 , 26. Januar 2015, Urk. 18/8, 29. Januar 2015, Urk. 18/6, sowie 4. Februar 2015, Urk. 18/9 ) . Dabei wurde zufällig ein P leu ra e r guss gefunden. Spezifische Abklärungen im Spital Uster führten zur Diagnose eines hochgradigen Verdacht s auf ein Ovarialkarzinom im Stadium IV, wahr scheinlich ausgehend vom rechten Ovar mit

malignen P leu raergüssen beidseits (Adenokarzi nomzellen), sowie Verdacht auf Pleu rametastasen dorsal beidseits , mit mediastinale n , retroperitoneale n und iliakale n Lymphknotenmetastasen sowie mit Peritonealkarzinose (Berichte vom 3.  und 18. Februar 2015, Urk. 8/3 sowie Urk. 18/5). Zur weitere n operative n

bzw. onkologische n Therapie wurde die Beschwerdeführerin ins Universitätsspital Z ü rich überwiesen (vgl.

Urk. 18/1 2). 5.2.4

Angesichts

des inzwischen dramatisch verschlechterten Gesundheitszustandes ist nicht anzunehmen, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerde führerin während der laufenden onkologischen Therapie zuverlässige Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2012 (Neuanmeldung bei der Invali denversicherung) und 2013 (rentenablehnende Verfügung) erlauben würde (vgl. dazu auch Urk. 12) . Andererseits sind auch von einer Begutachtung erst nach Abschluss der

voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmenden

Behandlung keine für die vorliegend relevanten Zeitspanne wegweisenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d) . Unter diesen Umständen ist sowohl auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens als auch auf eine förmliche Sistierung des Verfahrens zwecks späterer Einholung eine s Gerichtsgutachtens abzusehen . Dementspre chend ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. 5.3

Aufgrund dieser Überlegungen ist festzu halten , dass die im Wesentlichen überein stimmenden Angaben der behandelnden Ärzte (PD Dr. G.___ , Pro

f. Dr. H.___ und Dr. D.___ ), welche der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte und behinderungsangepasste Tätigkeit attes tier t en, den Gesundheitszustand bzw. das objektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 am besten wiederzugeben bzw. eher zu überzeugen vermögen als die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte, weshalb d arauf abstellend davon auszugehen ist , dass der Beschwerdeführerin die damals ausgeübte und angepasste Tätigkeit ab 1. Januar 2012 zu 80 % und ab

28. Februar 2012 nur noch zu 50 % zumutbar war ( Urk. 10/66/1, Urk. 10/66/2-3 S. 2, Urk. 10/72/1-5 S. 2 ,

Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/73/8, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/92/1-7 S. 6). V om 2. bis zum 19. Oktober 2012 war sie

zu 100

% a rbeitsunfähig (Urk. 10/92/1-7 S. 7).

Von einem Beizug der Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums oder wei terer Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8)

sind keine weiter gehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d) .

Eine für die Neuanmeldung

erforderliche wesentliche Versch l echterung des Gesundheitszustandes seit der Renten aufhebung im Jahre 200 7 ist somit ausge wiesen.

6. 6.1

Zum

Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ä ussert e

sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich . Die Beschwerdeführerin , welche zur Zeit der Neuanmeldung im Juni 2012 mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen war,

macht demgegenüber geltend , als Gesunde würde sie vollzeitlich erwerbstätig sein (Urk. 1 S. 10).

Bei der Anstellung durch die C.___ habe sie a us gesundheitlichen Überlegungen auf ein em 80 % Pen sum beharrt (Urk. 1 S. 12 f.). 6.2

Vom 1. Juni 2007 bis zur Kündigung per Ende April 2011 war die Beschwerde führerin für die B.___

vollzeitlich erwerbstätig und anschliessend arbeitslos (Urk. 10/56, Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7). Am 1. Januar 2012 trat sie bei der C.___ eine bis Ende September 2012 befristete Stelle zu einem Pensum von 80 % an (Urk. 10/74). Die von der Beschwerde führerin gelieferte Begründung für ein reduziertes Pensum

wird dadurch unter mauert, dass sie sich in der Folge zum Orthopäden PD. Dr. G.___

in fachärztliche Behandlung begeben hatte , welcher die Arbeitsfähigkeit ab

28. Februar 2012 auf 50 % schätzte (vgl. E. 5.3) . Sodann gingen auch die RAD-Ärzte von einer

allerdings lediglich um 2 0 %

reduzierten Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2012 aus (Urk. 10/110 S. 5). 6.3

Darüber hinaus liegen keine rlei Anhaltspunkte dafür vor , dass die qualifiziert ausgebildete Beschwerdeführerin aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hätte. D iesbezüglich ist den Akten zu entnehmen , dass die verheiratete gewollt kinderlose Beschwerdeführerin ,

von ihren neben beruflichen Tätigkeiten (Gemeinderat und Präsidium der örtlichen Musikschule) bereits nach Ausbruch der Myelitis

zurücktreten musste und eine Haushaltshilfe anstellt e (Urk. 10/32, Urk. 10/81/1-3 S. 3, Urk. 10/104 S. 3, Urk. 10/109 S. 2) .

Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG liegt nicht vor . 6.4

Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der konkreten Situation und der nachvoll ziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Massgab e der allgemeinen Lebenserfahrung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. 7. 7.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewe sen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (AHI 1998 S. 124, I 411/96 E. 3c). 7.2

Das am 1. Januar 2012 begonnene Wartejahr lief Ende Dezember 2012 ab. Während dieser Zeit wurden der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert: - 20 % vom 1. Januar bis 27. Februar 2012 (RAD: Urk. 10/110 S. 5 ) - 50 % vom 28. Februar bis 8. Mai 2012 (PD Dr. G.___ : Urk. 10/72/1-5 S. 2 ; Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/73/8; Prof. Dr. H.___ : Urk. 10/66/2-3 S. 2 ) - 50 % vom 9. Mai bis 1. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/66/1, Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.; Prof. Dr. H.___ : Urk. 10/75 S. 6 ) - 100 % vom 2. bis 19. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.) - 50 % ab 20. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.)

Nach ihren eigenen Angaben erfüllte die Beschwerdeführerin entgegen de n Ein schätzungen von PD Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___

bis zum 8. Mai 2012 ihr 80%iges Arbeitspensum (Urk. 10/116/1) . Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit ergibt ein en Wert von rund 42 %. Ein ( allfälliger ) Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. Januar 2013 .

Dabei ist zu beachten, dass die Rentenhöhe bei Beginn des Rentenanspruchs sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der Arbeits unfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist. Die durch schnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Min desthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugespro chen werden kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_174/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc und 105 V 156 E. 2c/d).

E. 8 IVG), welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab

1. April 2013 auf eine halbe Rente zu erhöhen ist (vgl. hierzu BGE 121 V 264 E. 6 b/dd) .

E. 8.2 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der B.___

in erster Linie wegen der bevorstehenden Rück stufung im Rahmen einer Reorganisation

kündigte . Zwar gab sie zusätzlich gesundheitliche Gründe

für die Stellenaufgabe im April 2011

an . Eine medizi nisch begründete Notwendigkeit eines Stellenwechsels ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert , weshalb bei der Ermittlung des (hypothetischen) Validen einkommens nicht vom damaligen Lohn ausgegangen werden kann .

Nachdem die Beschwerdeführerin bei der C.___ als Ausbildungs lei terin ebenfalls eine Kaderstelle innehatte, ist von dem dort im Jahre 2012

in einem Vollpensum erzielbaren Lohn von Fr. 140 ‘ 000. auszuge hen ,

was nach Hin zurechnung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 e in Validen einkommen von Fr. 140‘ 958. ergibt

(vgl. Urk. 10/74/7-9 sowie Die Volks wirtschaft 3/4-2015, Tabelle B 10.3 S. 89) .

E. 8.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

E. 8.3.2 D ie Beschwerdeführerin war vom 20. November 2012 bis 30. April 2013 bei der Z.___ als Projektleiterin Werbung Professional zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘300. und vom 1. Juli bis 30. September 2013 bei O.___, als Projektleiterin Sponsorin g & Partner schaften zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘000. angestellt (Urk. 1 S. 10, Urk. 10/87, Urk. 10/113) . Bei beiden Stellen handelte es sich von vornherein um befristete Anstellungen mit mutmasslich tiefere r Entl ö hnung im Vergleich zu einer Festanstellung . Angesichts ihrer Ausbildung und jahrelangen vielseitigen Berufspraxis sowie gestützt auf das medizinische Belastungsprofil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch in Zukunft ein breites Spektrum an geeigneten Teilzeitstellen zur Verfügung stehen wird. Es kann daher von eine m monatlichen Einkommen von Fr. 10‘162.

(bei einem Vollpensum) für selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Bereich der Ziel- und Strategiedefi nition von Unte r nehmen (LSE 2010, S. 31, Tabelle T7S, Zeile

2 0 , Anforderungs niveau 1+2) ausgegangen werden (z ur Möglichkeit der Anwendung einer anderen als der Tabelle TA1 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . U nter Berücksichtigung der betriebsübl i chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabellen B 9.2 und B 10.3 S. 88 f.) ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr.

65‘264. .

E. 8.3.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korri gieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des kon kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkur renz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Aus diesen Grün den erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerecht fertigt, was zu einem hypotheti schen Invalideneinkommen von rund Fr. 58‘738 . führt.

E. 8.4 Ein Vergleic h des Valideneinkommens von Fr. 140‘958.

mit dem Invalidenein kommen von Fr. 58‘738 .

entspricht eine r Erwerbseinbusse von Fr.

82‘220 . was einen

Invaliditätsgrad von rund 58 % ergibt. Bei einer durchschnittlichen Arbeit sunfähigkeit im Wartejahr von 42 % (E. 7.2) und einem Inva lidi tätsgrad von 58 % ab Januar 2013 hat die Beschwerdeführe rin zunächst Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2013 (Art. 2

E. 9 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse SBB - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00950 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

19. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Anwaltsbüro Eschmann Opfikonerstrasse 8, 8303 Bassersdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse SBB Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1962 geborene X.___ studierte Betriebsökonomie an der Y.___ , als sie am

25. Januar 1999 an akuter schwerer demyelinisierender Myelitis erkrankte.

A m 27. März 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit der Erkrankung bestehende Geh- und Bewegungsbehinderung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2) . Nach Ab lehnung der Abgabe von Hilfsmitteln für die Fortbewegung (Urk. 10/14)

gewährt e

ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 1999 b erufliche Mass nahmen für die Fortsetzung des Studium s der Betriebsökonomie (Urk. 10/15) . Am

19. Juli 1999 verfügte sie sodann die leihweise Abgabe eines Arbeitsstuhl es (Urk. 10/18) . 1.2

Mit Abschluss des Studiums meldete sich X.___ a m 9. November 2000 wiederum zum Leistungsbezug an und machte zusätzlich eine allgemeine Muskels chwäche, eine eingeschränkte Motorik sowie Gefühlsstörungen am Kör per geltend (Urk. 10/25 , Urk. 10/81/30 ) .

Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 sprach die IV-Stelle der inzwischen ab 1. Januar 2001 bei der Z.___ zu einem Pensum von 80 % als Projektleiterin erwerbstätigen Versicherten eine Viertelsrente ab Dezember 2000 zu ( Urk. 10/32, Urk. 10/43) . Diese Rente wurde am 16. September 200 4 revi sionsweise bestätigt (Urk. 10/52) .

Im Dezember 2006 schloss die Versicherte an der A.___

berufsbegleitend den Studiengang Master in Corporate Communication Management ab (Urk. 10/81/29).

Am 3. Mai 2007 teilte sie der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Juni 2007 eine vollzeitliche Kaderstelle bei der B.___

antreten werde (Urk. 10/54, Urk. 10/56). Daraufhin wurde die Rente mit Verfügung vom

4. Oktober 2007 aufgrund der veränderten

erwerblichen Ver hältnisse eingestellt (Urk. 10/63) .

Während der Anstellung bei der B.___

erlangte

die Versicherte an der Y.___

das Certificate of Advanced Studies in Leadership (Urk. 10/81/28).

Per Ende April 2011 kündigte sie die Anstellung und war danach arbeitslos ( Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7).

Am 1. Januar 2012 konnte sie bei der C.___

eine bis Ende September 2012 befristete Stelle als Abteilungsleiterin im Bereich Unter nehmenskommunikation zu einem Pensum von 80 % antreten (Urk. 10/74). 1.3

A m 7. Juni 2012 meldete sich X.___

erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine seit 9. Mai 201 2 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten Ausbruch s von Rücken- und Bein schmerzen geltend (Urk. 10/68) .

Infolge An tritt s einer

wiederum befristeten

Anstellung bei der Z.___ zu einem Pensum von 50 % per 20. November 2012 (Urk. 10/87) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die Arbeitsver mittlung ab (Urk. 10/88).

Sodann führte sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Insbesondere wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle orthopädisch und neurolo gisch untersucht (Bericht e vom 19. April beziehungsweise 3. Juni 2013; Urk. 10/104 , Urk. 10/109 ). Gestützt darauf stellte die Verwaltung mit Vorbe scheid vom 27. Juni 2013 die Verneinung des Rentenanspruchs wegen einer die Wartezeit nicht auslösenden Arbeitsunfähigkeit in Aussicht (Urk. 10/111). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 13. August 2013 (Urk. 10/117) verfügte sie am

19. September 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

Am 14. Oktober 2013 wurde die Versicherte am Rücken operiert (Urk. 3/9). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. September 2013 erhob X.___

am

21. Oktober 2013

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Januar 2012 mit einer Erhöhung ab Mai 2012 , um Einholung eines gerichtlichen neurologisch/orthopädischen Gutachten s sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Reha bilita tion (Urk. 1 S. 2) . Am 22. Oktober 2013 legte sie weitere ärztliche Stellung nahmen ins Recht (Urk. 5). Mit

Beschwerdeantwort vom 28. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) . Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 29. Januar 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt . Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass das Sistierungsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werde (Urk. 11).

Mit Eingabe vom

13. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie inzwischen ein zwe ites M al am Rücken operiert worden sei . Aus serdem sei bei ihr kürzlich eine Krebserkrankung i m fortgeschrittene n Stadium entdeckt worden, deren Behandlung einer Begutachtung aktuell entgegenstehe (Urk. 12). Am 27. Februar 2015 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (Urk. 17). Unter Hinweis darauf , dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2015 ein Gesuch wegen Verschlechterung gestellt habe , welches nach rechts kräftigem Entscheid in der vorliegenden Sache an die Hand genommen werde , verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. März 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 22). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 29. April 2015 orientiert (Urk. 23).

Der m it Verfügung vom 8. Juni 2015 zum Prozess bei geladene BVG-Versicherer liess sich innert der angesetzten Frist nicht ver nehmen (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammen hang mit der Neuanmeldung analog zu einem Revisionsgesuch

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidg rundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 ). Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein G.___ chtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten b egründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Der Beweiswert von RAD Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Guta chten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungs in terner ärztlicher Abklärungen

zu denen die RAD-Berichte gehören

kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(BGE 139 V 225 E. 5.2, Bundesge richtsurteile

8C_512/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.3.1 sowie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung , dass die Beschwerdeführerin gemäss den RAD-Untersuchungsbe richten seit Januar 2012 in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätig keit (lediglich) zu 20 % eingeschränkt sei. Da sie ab 1. Januar 2012 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % und vom 20. November 2012 bis 30. April 2013 einer solchen mit einem Pensum von 50 % nachgegangen sei, liege keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres und [anschliessend] keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit

vor (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen

geltend , auf die beiden RAD-Berichte dürfe nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 3-7 , S. 17 ff. ). Mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres sei vielmehr von den Angaben der behandelnden Ärzte auszugehen (Urk. 1 S. 7 f.). 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes bildet die letzte rentenverändernde (aufhe bende) Verfügung vom 4. Oktober 2007 ( Urk. 10/63), bei der - nach Wiederauf nahme einer vollzeitlichen Tätigkeit ( Urk. 10/58) - implizit von einer vollum fänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ermittelt wurde.

Bei der Rentenzusprechung stellte die IV-Stelle auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 21. No vember 2000 (Urk. 10/27) sowie von Oberarzt

Dr. med. E.___ , Leiter des Ambulatorium s des Zentrum s für Paraplegie (damals noch ParaCare, Schweize risches Behandlungs- und Forschungszentrum für Paraplegie) der Uni versitäts klinik F.___

im Bericht vom 19. Dezember 2000 (Urk. 10/26 ; vgl. dazu das Feststellungsblatt vom

22. Januar 2001 , Urk. 10/29 S. 1 ) ab, worin ein Residual zustand sensomoto risch bei Status n ach schwerer demyelinisierende r Myelitis mit initial fast kompletter sensomotorischer Tetraplegie und sensori schen Ausfällen im Perioralbereich sowie mit aktuell residueller Tetraplegie, sensomotorisch inkomplett unterhalb C2 diagnostiziert wurde . Da die Beschwer deführerin per 1. Januar 2001 eine Stelle zu einem Pensum von 80 % ange treten hatte, ging die Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht

von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit und von dem dabei erzielten Einkommen als Invalideneinkommen aus. 3.2

Infolge Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens nach Antritt einer Vollzeitstelle hob die Beschwerdegegnerin die Rente im Oktober 2007 verfü gungsweise auf , ohne den Verlauf des Gesundheitszustandes abzuklären. 4. 4 .1

PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/72 /1-5 )

die Diagnose eines

a kute n radikulären Reizsyn drom s L5 rechts bei Olisthesis L5 sowie eine s

Status nach nekrotisierender cervikaler Myelitis 1999 und sensibel betonter Restparese sub C 4. Keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Status nach Fibroadenom-Opera tion an der rechte n Brust sowie einem Status nach Hysterektomie 2010 bei. Weiter führte er aus, bei bekannter Para-P arese sub C4 nach Myelitis 1999 habe sich ein soweit stabiles Bild eingestellt, wobei jetzt eine zusätzliche Radi kulo pathie L5 rechts vorliege, welche der Beschwerdeführerin seit anfangs Jahr zu schaffen mache und die Leistungsfähigkeit seit 28. Februar 2012 auf zirka 50 % einschränke. Es seien vermehrte Pausen mit Wechselbelastung erforder lich. Abschliessend stellte der berichtende Orthopäde fest, der Folgeschaden der Myelitis transversa sei nicht rekuperabel. Bezüglich der Radikulopathie sei eine Verbesserung denkbar. 4 .2

Der Hausarzt Dr. D.___

stellte im Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/73 /2-5 ) folgende

Diagnosen: - Residualzustand sensomotorisch bei - Status nach schwerer demyelinisierender Myelitis mit - initial fast kompletter sensomotorischer Tetraplegie und sensorischen Ausfällen perioral - Rehabilitation Uniklinik F.___ , Paraplegikerzentrum 01-06.1999 - Status nach autosomal-dominanter akuter nekrotisierender Enzephalopathie - Bilaterale Spondylolyse LWK5 mit Anterolisthesis Grad 2 nach Meyerding - Einengung der Neuroforamina mit Kompression der Nervenwurzel L5 rechts und Einengung der Nervenwurzel L5 links

Weiter führte Dr. D.___ aus, die Spondylolyse L5 sei seit dem Jugendalter bekannt. Im Sommer 2011 sei eine Lumboischialgie aufgetreten, die sich mit Schwächegefühl im Bereich beider Beine, rechts ausgeprägter als links, schritt weise verstärkt habe. Eine am 16. Februar 2012 durchgeführte Magnetreso nanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule habe eine Spondylol i st h esis L5 Meyerding Grad 2 mit einer massiv eingeengten Wurzel L5 beidseits ergeben. In den letzten Monaten bestehe eine ausgeprägte körperliche Schwächesymptoma tik mit psychischer Erschöpfung. Erst nach Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % und intensiver Physiotherapie in der Universitätsk linik F.___ sei en eine teilweise Verbesserung der Schmerzsymptomatik in beiden Beinen sowie eine leichte Kraftverbesserung und ein leichter Rückgang des Erschöpfungszustandes eingetreten. Kräftemässig sei die Beschwerdeführerin doch noch sehr limitiert. Sowohl in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch mit Bezug auf eine angepasste Tätigkeit attestierte der Hausarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit ab 9. September 2012 und ergänzte, dass mit einer entsprechenden Einschränkung auf lange Sicht zu rechnen sei. 4 .3

Im Bericht von Prof. Dr. med. H.___ , Chefarzt und Direktor des Zentrums für Paraplegie ( damals Paraplegikerzentrum )

der Universitätsklinik F.___ , sowie von Assistenzärztin pract. med. I.___

vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/75)

wurden fol gende Diagnosen

genannt : - Residuelle inkomplette Tetraparese sub C3, ASIA D bei - Status nach autosomal, dominanter nekrotisierender zervikaler Myelitis 1999 - r esiduelle zervikale Myelopathie - Radikulopathie L5/S1 b e i Listhese LWK 5/SWK1 - Migräne

Dem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Defiziten im Rahmen der inkompletten Tetraparese leide, insbe sondere durch Reduktion der maximalen Kraft. Dies merke sie vor allem im Rahmen von Ausdauer, Grobkraft der Hand und Treppensteigen. Seit einiger Zeit bestünden vermehrt b elastungsabhängige lumbale, teilweise ausstrahlende Rückenschmerzen, welche die Leistungsfähigkeit im Alltag zusätzlich und deut lich einschränkten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die grundlegende Symptomatik persistieren werde. Die Beschwerdeführerin habe als inkomplette Tetra plegikerin über lange Zeit diverse Defizite kompensiert und leide nun unter den Verschleisserscheinungen dieser Behinderung. Aktuell sei eine Operation der lumbosacralen Listhese nicht indiziert.

Die berichtenden Ärzte attestierte n eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 12. Juni 2012

und begründeten dies damit, dass die Leistungsfähigkeit wegen der ein geschränkte n Kraft der oberen und unteren Extremitäten, der Koordinations störung und der reduzierte n Belastbarkeit deutlich vermindert sei. 4 .4

Im Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2012 (Urk. 10/91) wiederholte der Ortho päde PD Dr. G.___ im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und wies darauf hin, dass die aktuelle Abklärung und Behandlung in der Universitätskli nik F.___ erfolge. 4 .5

Auch Hausarzt Dr. D.___

wiederholte im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2012 (Urk. 10/92) die bisherigen Diagnosen. Sodann gab er an, trotz intensiver, muskulärer Aufbauarbeit sei keine Besserun g des Zustandes beziehungsweise keine Schmerzreduktion aufgetreten. Am 2. Oktober sei eine Infiltration trans foraminal S1 durchgeführt worden, die eine vorübergehende leichte Besserung der Schmerzsymptomatik gebracht habe. Eine operative Intervention sei mit verschiedenen Spezialisten diskutiert worden. D er Beschwerdeführerin sei aber von einer Operation eher abgeraten worden. Abschliessend schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab

9. Mai 2012 , auf 0% vom 2. bis 19. Oktober 2012 und anschliessend wieder auf 50 % . 4 .6 4.6.1

Im Untersuchungsbericht vom 19. April 2013 (Urk. 10/104) diagnostizierte die RAD-Ärztin med. pract. J.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Lumbalgie bei Spondylolisthese . Weiter führte sie aus, im Gegensatz zum Bericht des Zentrums für Paraplegie vom 5. Juli 2012 fänden sich bei der heutigen Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sei auch in der vorliegenden Berichterstattung nicht dokumentiert. Es werde lediglich auf die Schmerzsymptomatik verwiesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe hinsicht lich der lumbalen Schmerzen ein deutliches Verbesserungspotential mit einer Schmerztherapie nach WHO-Schema. Die bisherige Medikation mit Paracetamol nach Bedarf könne aus ärztlicher Sicht weiter optimiert werden. Im Vorder grund des medizinischen Sachverhaltes stehe jedoch die Einschränkung durch das neurologische Krankheitsbild. Die bisherige Tätigkeit als Betriebswirtin sei aus orthopädischer Sicht zugleich eine angepasste Tätigkeit. Angesichts der fehlenden radikulären Symptomatik und der geringen Schmerzsymptomatik bei freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule liessen sich aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen für die Tätigkeit als Betriebswirtin objektivieren. Dies bezüglich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 4 . 6.2

RAD-Arzt med. pract. K.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Unter suchungs bericht vom 18. März 2013 (Urk. 10/109) die Diagnosen eines

Zustand s nach autosomal-dominanter Myelitis (1999) mit sensomotorischer Residual symptomatik sowie einer Lumboischialgie . Laut Bericht gab die Beschwerdeführerin während der Unters uchung mit Bezug auf ihre Resso u r cen an, derzeit zwar für acht Stunden in sitzender Tätigkeit arbeiten zu können, nach einer ganzen Tagesschich t aber sehr erschöpft zu sein. S ie benötige auch betriebsunübliche Pausen, um im Tagesablauf regenerieren zu können, wenn die Schmerzen zu stark auftreten würden. Laufen und Treppensteigen sei wegen der unter Belastung auftretenden Rückenschmerzen nur für kurze Distanzen mög lich. Kognitiv sei sie l eistungsfähig. Ideal wäre eine Teilzeit b eschäftigung von dreimal vier Stunde n.

In seiner versicherungsmediz inischen Beurteilung kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass sich a us neurologischer Sicht keine Hinweise für einen Progress der vorgängigen Myelitis oder ein anderes neurologisches Krankheitsbild

fän den . Aus rein neurologischer Sicht sei somit keine Veränderung der Arbeitsfä higkeit im Vergleich zu früher festzustellen. Die aktuellen Beschwerden im Sinne von b elastungsabhängigen lumboischialgieformen Schmerzen seien überwiegend wahrscheinlich als Wirbelsäulenleiden möglicherweise auch asso ziiert mit einem langjährigen dysfunktionalen Bewegungsmuster in Folge der Residualsymptomatik der Myelitis zu diskutieren, wobei eine Beschwerdever schlimmerung aufgrund einer depressiven Reak tion auch mitbedingt durch krank heitsfremde Faktoren eine Rolle spiele. Eine begleitende Psychotherapie könne zu einer weiteren Symptomlinderung beitragen. Unter Berücksichtigung der Schmerzen sei festzustellen, dass die Erwerbsmöglichkeit der Beschwerde führerin in bisheriger Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich stärker einge schränkt sei als bisher. Das seitens der Beschwerdeführerin genannte Ressour cenprofil sei plausibel. Die therapeutischen Optionen seien aber erkennbar noch nicht ausgeschöpft. Durch eine Optimierung der Schmerztherapie sei eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Im Behandlungskontext sei aufgrund der Kofaktoren eine Psychotherapie dringend zu empfehlen. 4.6.3

In der gemeinsamen Stellungnahme vo m 24. April 2013 (Urk. 10/110 S 4 f.)

kamen die beiden RAD-Ärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und angepassten Tätigkeit seit März 2013 zu 80 % arbeitsfähig sei . 4.6.4

Diese Einschätzung wurde von med. pract. K.___ in der ergänzenden Stellung nahme vom 24. Juni 2013 (Urk. 10/110 S. 4) insoweit ausgeweitet, als bereits ab 1. Januar 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführe rin anerkannt werde . Weiter stellte er fest, dass die gesundheitlichen Beein trächtigungen darüber hinaus in die Vergangenheit zurück reichen würden, sie hätten aber von der Beschwerdeführerin offenbar ausreichend kompensiert wer den können, so dass sich de facto keine längere Arbeitsunfähigkeit ergeben habe. 4.7

Prof. Dr. med. L.___ , damals Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uni versitäts klinik F.___ , stellte im Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 10/116/2-3 ) folgende Diagnosen: - Isthmische Spon d ylolist h e se L5 von aktuell 50 % mit: - Foramenstenose L5/S1 rechts, weniger links - s ubjektiv progressive n Ischialgie-Schmerzen rechts, weniger links - Status nach demyelinisierender Myeliti s mit Tetraplegie, 1999

Grund der Untersuchung waren laut Bericht die seit anfangs 2012 zunehmen den Beinschmerzen, welche sich trotz viele r Schmerzmittel inklusive Lyrica nicht gebessert hätten . Da die Beschwerdeführerin mit den Schmerzen nicht leben könne, wünsche s ie eine operative Behandlung. Chirurgisch bestehe nur die Möglichkeit einer Foramendekompression und Repositionsspondylodese L4 bis S1 von dorsal mit einer anschliessenden Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen. Ziel der Operation sei die Verbesserung der Beinschmerzen im Der matom L5. 4.8

Im Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 3/ 7 ) wiederholte Prof. Dr. L.___ die früher gestellten Diagnosen und ging von einer klaren Pathologie und von zuverlässigen Angaben der Symptomatik aus, weshalb er zum Schluss kam, dass nur die Möglichkeit einer Operation verbleibe, um die Nervenwurzel L5 beidseits zu dekomprimieren. Der Operationstermin sei für d en 14. Oktober 2013 festge legt worden . 4.9

Im Zeugnis vom 21. Oktober 2013 (Urk. 6/1) zu Handen der Invalidenver siche rung bestätigte Prof. Dr. L.___ die medizinische Indikation für die am 14. Oktober 2013 durchgeführte Operation (vgl. dazu Urk. 3/9). 5. 5.1 5.1.1

N eben Hausarzt Dr. D.___

gehen auch die Orthopädischen Chirurgen PD Dr. G.___ und Prof. Dr. L.___

sowie die Neurologe n Prof. Dr. H.___ und med. pract. K.___ von einem

die Arbeitsunfähigkeit einschränkenden radikulären Reizsyndrom beziehungsweise einer (Lumbo )Ischialgie infolge einer

Spon dylolisthese L5 aus . Wegen der dadurch verursachten Schmerzen unterzog sich die Beschwerdeführerin schliesslich kurz nach Erlass der angefochtenen Verf ü gung einer Spondylodese L4/S1 (Urk. 3/9) .

Demgegenüber fand die RAD-Ärztin med. pract. J.___ bei der Untersu chung keine Hinwe ise für eine radikuläre Reizung (Urk. 10/104 S. 8). Sie unter liess es allerdings, sich mit den anderslautenden früheren ( fach -) ärztlichen Stellungnahmen und mit den Befund en von bildgebenden Untersuchungen ( ins besondere das MRI der Lendenwirbelsäule vom 16. Februar 2012, Urk. 10/73/1- 5 S. 3 beziehungsweise Urk. 10/66/4-5 S. 2) auseinander zu setzen ,

d ies obwohl selbst med. pract. K.___ unter Berücksichtigung der lumboischialgieformen Schmerzen eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als bisher postu lierte und das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ressourcen-Profil als plausibel einschätzte

(Urk. 10/109 S. 6) . Dass die beiden RAD-Ärzte schliesslich in der gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 24. April 2013 (Urk. 10/110 S 4 f.) ohne weitere Begründung eine lediglich um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierten, lässt sich wohl nur mit einer weitgehenden Aus blendung der radikulären Reizung gemäss der Beurteilung von med. pract. J.___

erklären . 5.1.2

Mit Bezug auf die von den RAD- Ärzten erhobene Kritik an der nicht aus geschöpf ten medikamentösen Behandlung lässt sich den Akten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Schmerzmedikation in der Vergangenheit wegen Nebenwirkungen oder Wirkungslosigkeit ver schiedentlich angepasst werden musste ( Urk. 10/73/8-9 S. 1, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/104 S. 2, Urk. 10/109 S. 2, Urk. 10/116/2-3 S. 1 ) . 5 .1 .3

Darüber hinaus kann den umfangreichen, eine Zeitspanne von über 15 Jahren abdeckenden Verwaltungsakten entnommen werden , dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine leistungsorientierte Frau handelt, die alles daran gesetzt hatte, ihre gesundheitlichen Einschränkungen so weit wie möglich zu überwinden .

Dab ei ging sie immer wieder an die

Grenzen ihrer Leistungsfähig keit und überschritt sie zeitweise . Anhaltspunkte für eine Rentenbegehrlichkeit lagen z u keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin ihre Ressourcen plausibel einzuschätzen ;

d ies deckt sich nicht nur mit der entspre chenden Feststellung von med. pract. K.___ , sondern auch mit der Ein schätzung der behandelnden Ärzte. 5.1 .4

Unter diesen Umständen bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Zuver lässig keit und Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen der beiden RAD Ärzte. Ihren Angaben kommt somit nicht derselbe Beweiswert wie medizi ni schen Stellungnahmen zu, welche den von der Rechtsprechung umschriebe nen Anfor derungen an ein ärztliches Gutachten genügen (vgl. E. 1.6 hievor ). Darauf darf somit vorliegend nicht unbesehen abgestellt werden. 5.2 5.2.1

Bei Beschwerdeerhebung am 21. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführe rin die Einholung eines neurologisch/orthopädischen Gerichtsgutachten s . Infolge der am 14. Oktober 2013 durchgeführten Rückenoperation ersuchte sie jedoch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der postoperativen Reha-Phase (Urk. 1 S. 2). 5.2.2

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurtei lung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 5.2.3

Den nach Verfügungserlass (19. September 2013) erstatteten ärztlichen Stellung nahmen lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 in der Universitätsklinik F.___ infolge einer Sakrumfraktur einer Revisionsspondylodese Ilium-L4 unterziehen musste (Bericht Prof. Dr. L.___ und Oberarzt Dr. med. M.___ vom 5. März 2014, Urk. 13) . Trotz de r beiden Operationen liess sich klinisch keine Besserung der Beschwerden nachweisen (Bericht Prof. Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 17. September 2014, Urk. 18/11) . Im Januar 201 5 erfolgte n

interdisziplinäre Abklärungen im N.___

(Berichte vom 23. Januar 2015, Urk. 18/7 , 26. Januar 2015, Urk. 18/8, 29. Januar 2015, Urk. 18/6, sowie 4. Februar 2015, Urk. 18/9 ) . Dabei wurde zufällig ein P leu ra e r guss gefunden. Spezifische Abklärungen im Spital Uster führten zur Diagnose eines hochgradigen Verdacht s auf ein Ovarialkarzinom im Stadium IV, wahr scheinlich ausgehend vom rechten Ovar mit

malignen P leu raergüssen beidseits (Adenokarzi nomzellen), sowie Verdacht auf Pleu rametastasen dorsal beidseits , mit mediastinale n , retroperitoneale n und iliakale n Lymphknotenmetastasen sowie mit Peritonealkarzinose (Berichte vom 3.  und 18. Februar 2015, Urk. 8/3 sowie Urk. 18/5). Zur weitere n operative n

bzw. onkologische n Therapie wurde die Beschwerdeführerin ins Universitätsspital Z ü rich überwiesen (vgl.

Urk. 18/1 2). 5.2.4

Angesichts

des inzwischen dramatisch verschlechterten Gesundheitszustandes ist nicht anzunehmen, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerde führerin während der laufenden onkologischen Therapie zuverlässige Angaben über ihre Arbeitsfähigkeit in den Jahren 2012 (Neuanmeldung bei der Invali denversicherung) und 2013 (rentenablehnende Verfügung) erlauben würde (vgl. dazu auch Urk. 12) . Andererseits sind auch von einer Begutachtung erst nach Abschluss der

voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nehmenden

Behandlung keine für die vorliegend relevanten Zeitspanne wegweisenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d) . Unter diesen Umständen ist sowohl auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens als auch auf eine förmliche Sistierung des Verfahrens zwecks späterer Einholung eine s Gerichtsgutachtens abzusehen . Dementspre chend ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen. 5.3

Aufgrund dieser Überlegungen ist festzu halten , dass die im Wesentlichen überein stimmenden Angaben der behandelnden Ärzte (PD Dr. G.___ , Pro

f. Dr. H.___ und Dr. D.___ ), welche der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte und behinderungsangepasste Tätigkeit attes tier t en, den Gesundheitszustand bzw. das objektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 am besten wiederzugeben bzw. eher zu überzeugen vermögen als die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte, weshalb d arauf abstellend davon auszugehen ist , dass der Beschwerdeführerin die damals ausgeübte und angepasste Tätigkeit ab 1. Januar 2012 zu 80 % und ab

28. Februar 2012 nur noch zu 50 % zumutbar war ( Urk. 10/66/1, Urk. 10/66/2-3 S. 2, Urk. 10/72/1-5 S. 2 ,

Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/73/8, Urk. 10/75 S. 6, Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/92/1-7 S. 6). V om 2. bis zum 19. Oktober 2012 war sie

zu 100

% a rbeitsunfähig (Urk. 10/92/1-7 S. 7).

Von einem Beizug der Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums oder wei terer Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8)

sind keine weiter gehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b und 122 V 157 E. 1d) .

Eine für die Neuanmeldung

erforderliche wesentliche Versch l echterung des Gesundheitszustandes seit der Renten aufhebung im Jahre 200 7 ist somit ausge wiesen.

6. 6.1

Zum

Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ä ussert e

sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich . Die Beschwerdeführerin , welche zur Zeit der Neuanmeldung im Juni 2012 mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen war,

macht demgegenüber geltend , als Gesunde würde sie vollzeitlich erwerbstätig sein (Urk. 1 S. 10).

Bei der Anstellung durch die C.___ habe sie a us gesundheitlichen Überlegungen auf ein em 80 % Pen sum beharrt (Urk. 1 S. 12 f.). 6.2

Vom 1. Juni 2007 bis zur Kündigung per Ende April 2011 war die Beschwerde führerin für die B.___

vollzeitlich erwerbstätig und anschliessend arbeitslos (Urk. 10/56, Urk. 10/76, Urk. 10/81/6-7). Am 1. Januar 2012 trat sie bei der C.___ eine bis Ende September 2012 befristete Stelle zu einem Pensum von 80 % an (Urk. 10/74). Die von der Beschwerde führerin gelieferte Begründung für ein reduziertes Pensum

wird dadurch unter mauert, dass sie sich in der Folge zum Orthopäden PD. Dr. G.___

in fachärztliche Behandlung begeben hatte , welcher die Arbeitsfähigkeit ab

28. Februar 2012 auf 50 % schätzte (vgl. E. 5.3) . Sodann gingen auch die RAD-Ärzte von einer

allerdings lediglich um 2 0 %

reduzierten Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2012 aus (Urk. 10/110 S. 5). 6.3

Darüber hinaus liegen keine rlei Anhaltspunkte dafür vor , dass die qualifiziert ausgebildete Beschwerdeführerin aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hätte. D iesbezüglich ist den Akten zu entnehmen , dass die verheiratete gewollt kinderlose Beschwerdeführerin ,

von ihren neben beruflichen Tätigkeiten (Gemeinderat und Präsidium der örtlichen Musikschule) bereits nach Ausbruch der Myelitis

zurücktreten musste und eine Haushaltshilfe anstellt e (Urk. 10/32, Urk. 10/81/1-3 S. 3, Urk. 10/104 S. 3, Urk. 10/109 S. 2) .

Ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG liegt nicht vor . 6.4

Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der konkreten Situation und der nachvoll ziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Massgab e der allgemeinen Lebenserfahrung mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. 7. 7.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unter bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewe sen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (AHI 1998 S. 124, I 411/96 E. 3c). 7.2

Das am 1. Januar 2012 begonnene Wartejahr lief Ende Dezember 2012 ab. Während dieser Zeit wurden der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert: - 20 % vom 1. Januar bis 27. Februar 2012 (RAD: Urk. 10/110 S. 5 ) - 50 % vom 28. Februar bis 8. Mai 2012 (PD Dr. G.___ : Urk. 10/72/1-5 S. 2 ; Urk. 10/91 S. 4 f., Urk. 10/73/8; Prof. Dr. H.___ : Urk. 10/66/2-3 S. 2 ) - 50 % vom 9. Mai bis 1. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/66/1, Urk. 10/73/1-5 S. 3, Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.; Prof. Dr. H.___ : Urk. 10/75 S. 6 ) - 100 % vom 2. bis 19. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.) - 50 % ab 20. Oktober 2012 (Dr. D.___ : Urk. 10/92/1-7 S. 6 f.)

Nach ihren eigenen Angaben erfüllte die Beschwerdeführerin entgegen de n Ein schätzungen von PD Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___

bis zum 8. Mai 2012 ihr 80%iges Arbeitspensum (Urk. 10/116/1) . Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartezeit ergibt ein en Wert von rund 42 %. Ein ( allfälliger ) Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. Januar 2013 .

Dabei ist zu beachten, dass die Rentenhöhe bei Beginn des Rentenanspruchs sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der Arbeits unfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig ist. Die durch schnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Min desthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugespro chen werden kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_174/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 121 V 264 E. 6b/cc und 105 V 156 E. 2c/d). 8. 8 .1

Zu de n für die Invaliditätsbemessung heranzuziehenden

Einkommensgrössen führt die Beschwerdeführerin aus ,

sie wäre als Gesunde in einer Kaderposition erwerbstätig gewesen, weshalb das Valideneinkommen im Bereich des durch schnittlichen Lohnes in den Jahren 2008 bis 2010 festgesetzt werden müsse, es sich somit auf mindestens rund Fr. 211‘000. bis Fr. 218 ‘ 000. belaufe . Mit Bezug auf das Invalideneinkommen macht sie geltend, dass bei Kaderstellen erfahrungsgemäss keine Teilzeitpensen akzeptiert würden, weshalb ihr nun sol che Stellen verschlossen blieben und die Entlöhnung der noch möglichen Tätig keiten auf einem deutlich tieferen Niveau erfolge n würde (Urk. 1 S. 10). 8.2

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der B.___

in erster Linie wegen der bevorstehenden Rück stufung im Rahmen einer Reorganisation

kündigte . Zwar gab sie zusätzlich gesundheitliche Gründe

für die Stellenaufgabe im April 2011

an . Eine medizi nisch begründete Notwendigkeit eines Stellenwechsels ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert , weshalb bei der Ermittlung des (hypothetischen) Validen einkommens nicht vom damaligen Lohn ausgegangen werden kann .

Nachdem die Beschwerdeführerin bei der C.___ als Ausbildungs lei terin ebenfalls eine Kaderstelle innehatte, ist von dem dort im Jahre 2012

in einem Vollpensum erzielbaren Lohn von Fr. 140 ‘ 000. auszuge hen ,

was nach Hin zurechnung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2013 e in Validen einkommen von Fr. 140‘ 958. ergibt

(vgl. Urk. 10/74/7-9 sowie Die Volks wirtschaft 3/4-2015, Tabelle B 10.3 S. 89) . 8.3 8.3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 8.3.2

D ie Beschwerdeführerin war vom 20. November 2012 bis 30. April 2013 bei der Z.___ als Projektleiterin Werbung Professional zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘300. und vom 1. Juli bis 30. September 2013 bei O.___, als Projektleiterin Sponsorin g & Partner schaften zu einem Monatslohn von brutto Fr. 4‘000. angestellt (Urk. 1 S. 10, Urk. 10/87, Urk. 10/113) . Bei beiden Stellen handelte es sich von vornherein um befristete Anstellungen mit mutmasslich tiefere r Entl ö hnung im Vergleich zu einer Festanstellung . Angesichts ihrer Ausbildung und jahrelangen vielseitigen Berufspraxis sowie gestützt auf das medizinische Belastungsprofil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch in Zukunft ein breites Spektrum an geeigneten Teilzeitstellen zur Verfügung stehen wird. Es kann daher von eine m monatlichen Einkommen von Fr. 10‘162.

(bei einem Vollpensum) für selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Bereich der Ziel- und Strategiedefi nition von Unte r nehmen (LSE 2010, S. 31, Tabelle T7S, Zeile

2 0 , Anforderungs niveau 1+2) ausgegangen werden (z ur Möglichkeit der Anwendung einer anderen als der Tabelle TA1 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen) . U nter Berücksichtigung der betriebsübl i chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabellen B 9.2 und B 10.3 S. 88 f.) ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr.

65‘264. . 8.3.3

Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korri gieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des kon kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen ihrer Behinderung ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkur renz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Aus diesen Grün den erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerecht fertigt, was zu einem hypotheti schen Invalideneinkommen von rund Fr. 58‘738 . führt. 8.4

Ein Vergleic h des Valideneinkommens von Fr. 140‘958.

mit dem Invalidenein kommen von Fr. 58‘738 .

entspricht eine r Erwerbseinbusse von Fr.

82‘220 . was einen

Invaliditätsgrad von rund 58 % ergibt. Bei einer durchschnittlichen Arbeit sunfähigkeit im Wartejahr von 42 % (E. 7.2) und einem Inva lidi tätsgrad von 58 % ab Januar 2013 hat die Beschwerdeführe rin zunächst Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2013 (Art. 2 8 IVG), welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab

1. April 2013 auf eine halbe Rente zu erhöhen ist (vgl. hierzu BGE 121 V 264 E. 6 b/dd) . 9.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘0 00. festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘300. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse SBB - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner