Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, ist gelernter Carrosserie -Spengler (Urk. 7/2 Ziff. 5.2). Am 3. September 2009 meldete er sich wegen Wirbelsäulenbeschwer den sowie Arm- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) ein und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/10). Sodann veran lasste sie eine Begutachtung des Versicherten bei PD Dr. med.
Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirur gie, der sein Gutachten am 2 4 . März 2010 erstattete (Urk. 7/2 1). Nach Zustellung des Vorbescheids (Urk. 7/28) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 26. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 7/39 in Verbindung mit Urk. 7/36). Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/45/3; Urk. 7/47) ein und bestätigte mit Mitteilung vom
17. Oktober 2012 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/49). 1.2
Mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 7/54) auferlegte die IV-Stelle dem Versi cherten eine Schadenminderungspflich t und hielt ihn an, innert eines Mo nats mitzuteilen, wann und wo er eine Rückenoperation durchführen werde, ansonsten die Rentenleistungen gekürzt oder verweigert würden . Mit Vorbe scheid vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/59) stellte die IV-Stelle die Einstellung der In validenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2013 Einwand (Urk. 7/67) und reichte einen Arztbericht (Urk. 7/66) ein. Mit Verfü gung vom 18. September 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende November 2013 auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschie bende Wirkung (Urk. 7/71 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. September 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 21. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Weiterausrichtung der ganzen Rente. In formeller Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 2. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 3. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am
13. März 2014 (Urk.
13) reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben zu den Akten (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies beinhaltet gemäss lit . d dieser Bestimmung unter anderem auch
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) . Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sundheitszustand nicht angemessen sind. 1.3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und so ziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, be deutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist so dann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Be deutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medi zinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach fachärztlicher Einschätzung eine Rückenoperation indiziert und zumutbar sei. Psychische Beeinträchtigungen wie eine depressive Episode, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Angst des Beschwerdeführers vor dem Eingriff und vor Spritzen seien nicht geeignet, um den Eingriff als nicht ange messen zu beurteilen. Es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten . Dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache die Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nicht im dafür vorgesehenen Verfahren eingefordert worden sei, ändere nichts an der aktuellen Zumutbarkeit der Massnahme. Vielmehr sei die Rentenzuspra che infolge des Grundsatzes „Selbsteingliederung vor Eingliederung vor Rente“ zweifelsohne falsch gewesen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Jahr 2010 zwar eine Operation der Diskushernie als einzige erfolg versprechende Therapie beurteilt, aber die Risiken und Gefahren als zu hoch eingeschätzt habe, als dass diese Operation als Schadenminderungspflicht auf erlegt werden sollte. Nachdem unveränderte Verhältnisse vorlägen, könne die Beschwerdegegnerin nicht darauf zurückkommen. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die darlegten, dass die geforderte Rückenoperation seine Erwerbs fähigkeit wesentlich verbessern könnte. Aktuelle Abklärungen seien nicht durchgeführt worden, denn die Beschwerdegegneri n stütz e sich weiterhin auf die Beurteilung aus dem Jahr 2010. Die Operation sei auch aufgrund seines psy chischen Zustandes und seiner Spritzen- und Operationsangst unzumutbar . Die Leistungseinstellung sei zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Sc hadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang d amit steht die Frage, ob die verlangte Operation zumutbar ist. 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 2 6 . August 2010 (Urk. 7/39) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 2 4 . März 2010 (Urk. 7/21; vgl. Urk. 7/26/3 unten f.). PD Dr. Y.___ diagnostizierte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen eine Diskopathie mit Diskushernie C5/6 paramedian rechts mit retrospondylophythärer Spondylose mit Wurzelkompression C6 rechts, welche seit Juli 2009 symptomatisch sei (S. 5 unten). Die konservative Therapie sei sachgerecht durch geführt worden, habe jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Wiederherstellung erbracht. Bereits im Herbst 2009 sei an der Z.___ eine Operationsempfehlung ergangen. Im Alltag bestehe keine verwert bare Belastbarkeit der Halswirbelsäule, so dass aus gutachterlicher Sicht ledig lich eine operative Behandlung empfohlen werden könne, um eine richtungs weisende Korrektur des Leidensdrucks und eine verwertbare Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Das Hauptproblem liege in der Abneigung des Beschwerdeführers ge genüber operativen Massnahmen. Aufgrund der heute verfügbaren Routinever fahren sei aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht ein solcher Eingriff bei einer derart eindeutigen klinischen Situation im Rahmen der Schadenminderungs pflicht als zumutbar zu erachten (S. 6). In der angestammten Tätigkeit als Car r osseriespengler sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. Aufgrund der marginalen Belastbarkeit der Halswirbelsäule sei eine verwertbare Arbeits fähigkeit in jedwelcher Tätigkeit kaum vorstellbar. Bei konservativem Prozedere dürfte eine Chronifizierung der Beschwerden in einem Ausmass eintreten, wel che auch mit einer operativen Behandlung nicht mehr vollständig zu kupieren wäre. Bei sachgerechter Operation sei in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten eine verwertbare Belastbarkeit zu erwarten. Der konservative Weg sei ausgeschöpft. Die operative Behandlung sei die einzige Option und reelle Chance, um aus dieser Abwärtsspirale herauszukommen (S. 7). 3.2
Dr. med.
Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt dazu am 4. Mai 2010 (Urk. 7/26/3 unten f.) fest, dass der Beschwerdeführer angestammt wie angepasst vollständig arbeitsunfähig sei. Es sei nur durch eine operative Behandlung eine Verbesserun g zu erwarten und diese sei wohl die einzig er folgversprechende Therapie. Aber die Risiken und Gefahren seien als zu hoch einzuschätzen, als dass diese Operation als Schadenminderungspflicht auferlegt werden sollte. Die Operation solle dem Beschwerdeführer dennoch sehr nahe gelegt werden. 3.3
Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2010 zu. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass durch eine operative Behandlung die Arbeitsfähigkeit allenfalls wieder erlangt werden könne und empfohlen werde, diese Möglichkeit mit den Ärzten zu besprechen. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin anlässlich der Revision im Jahr 2012 von unveränderten Verhältnissen aus; die Möglichkeit einer Operation wurde nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 7/48; Urk. 7/49). 4. 4.1
RAD-Ärztin Dr . med.
B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allge meine Medizin, führte am 25. April 2013 (Urk. 7/58/2) aus, PD Dr. Y.___ habe die Zumutbarkeit des operativen Eingriffs im Jahr 2010 klar bejaht. Aus arbeitsme dizinischer Sicht und entsprechend den Hinweisen von PD Dr. Y.___ sei sechs Monate nach dem Eingriff bzw. nach Abschluss der Rehabilitation eine volle Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit in zumindest optimal
leidensange passter Tätigkeit zu erwarten. Somit sei die Schadenminderungspflicht aufzuer legen. 4.2
Die Fachpersonen des C.___ stellten mit Bericht vom 17. August 2013 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Adipositas - zervikozephales Syndrom mit und bei - Status nach Auffahrunfall 1999 - Status nach Motorradunfall - anamnestisch Diskushernie C5/6 Der Beschwerdeführer beklage nebst psychischen Beeinträchtigungen eine Spritzenangst und Angst vor Operationen. Er erleide sogar beim Fernsehen Synkopen wegen Spritzen (S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei gegenwärtig von der geforderten Operation abzuraten. Der Beschwerdeführer habe deutlich Angst vor der Operation, da sein Vater sich einer HWS-Operation unterzogen habe, heute unter Parästhesien leide und seine Schmerzen langfristig nicht hätten re duziert werden können. Zudem leide der Beschwerdeführer seit der Kindheit unter einer Spritzenphobie. Er habe bisher zwei Synkopen im Spital erlitten und könne kein Blut spenden (S. 2 unten). 4.3
Dr. med. D.___, prakt. Arzt FMH, führte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (Urk. 3/4) aus, der Beschwerdeführer habe sehr grosse Ängste, sich operieren zu lassen. Es handle sich um eine Risiko-Operation; die Situation könne sich an schliessend noch mehr verschlimmern. 4.4
Mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 3/6) diagnostizierten die Ärzte der E.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, eine chronische Zervikobrachialgie rechts mit und bei rechtsbetonter Diskushernie C5/6 und führten aus, der Beschwerdeführer wolle sich über die Indikation einer Opera tion und die Erfolgsaussichten informieren. Die beschriebene Symptomatik sei mit einer Reizung der Nervenwurzel C6 vereinbar. Zur Planung des weiteren therapeutischen Vorgehens seien bildgebende Abklärungen vorgesehen. Vo raussichtlich werde je nach Befund eine periradikuläre Infiltration zur Therapie und Diagnostik durchgeführt. Der Beschwerdeführer berichte von einer ausge prägten Angst vor Spritzen. 4.5
Eine bildgebende Untersuchung vom 9. September 2013 ergab keine wesentli che Grössenzunahme der bekannten Diskushernie und eine seit der Voruntersu chung etwas deutlichere kleine dorsale Diskushernie C4/C5 paramedian links (Urk. 3/7). 4.6
Die Ärzte der E.___ berichteten erneut am 1 2. September 2013 und führten aus, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer angegebenen Klinik mit ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm auf die beschriebene Herniation C5/6 zurückgeführt werden könne. Ob diese Pathologie auch für die beschriebe nen Nacken- und Kopfschmerzen verantwortlich sei, könne nicht sicher gesagt werden. Zur Differentialdiagnostik und möglichen Therapie empfehle man dem Beschwerdeführer die Durchführung einer periradikulären Infiltration der ent sprechenden Nervenwurzel. Bei ausgedehnter Phobie vor Spritzen wolle der Beschwerdeführer diesen Schritt noch überlegen und allenfalls unter Narkose durchführen lassen. Insgesamt sei zu empfehlen, alle konservativen Massnah men auszuschöpfen, da durch eine Operation eine Beschwerdelinderung nicht garantiert werden könne (Urk. 3/8). 4 .7
Dr. med.
F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 3/9) ein zervikozephales Syndrom mit Zer vikobrachialgie rechts mit radikulärer Ausstrahlung bei bildgebend nachgewie sener Diskushernie C5/C6 . Das therapeutische Vorgehen sei primär konservativ. Eine operative Indikation sei relativ, insbesondere da keine Anhaltspunkte für eine Myelopathie, welche eine absolute Operationsindikation darstellen würde, vorlägen. Entscheidend sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers. Es müsse mittels konservativen Massnahmen versucht werden, die Beschwerden zu min dern. So lange der Leidensdruck für den Beschwerdeführer erträglich sei, könne man mit dem operativen Vorgehen zuwarten. Am 8. Oktober 2013 führte Dr . F.___ ergänzend aus, es sei aufgrund der neuen Bildgebung in Anbetracht einer Anschlusssegment-Syndrom-Problematik dringend von einer Operation abzusehen. Neben zu erwartenden Langzeitaus wirkungen könne keine Beschwerdelinderung garantiert werden. Als Auto spengler sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Inwieweit er in einer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden könne, müsste in einem funktio nellen Leistungstest geprüft werden (Urk. 3/10). 4.8
Mit Bericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 3/11) stellte Dr. med . G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, H.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Zervikobrachialgie rechts - bildgebend aktuell keine wesentliche Grössenzunahme der bekannten dorsalen Diskushernie C5/C6 - kleine dorsale Diskushernie C4/5 paramedian links Der Beschwerdeführer klage über Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm bis zum Daumen. Er habe auch rechts seit vier Jahren weniger Kraft als links und spüre den rechten Daumen und Zeigefinger weniger gut als links. Ein chirurgisches Vorgehen sei nicht ratsam, da zwei Hernien bestünden und der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1979 noch jung sei. Es müsse deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit später mit einer weiteren Operation gerechnet werden. Dieses Risiko bestehe sicher, wenn nur die relevante Hernie operiert würde. Es bestehe aber auch wegen der Mehrbelastung der Nachbarsegmente, wenn zwei Segmente operiert würden. Therapeutisch komme nur das Strecken mit einer Glisson -Schlinge in Frage, zusammen mit allen Methoden, welche die Muskeln lockern könnten. Wichtig sei auch eine Schlafverbesserung, damit die Muskelspannung abgebaut werden könne. Die Symptome bestünden seit vier Jahren praktisch unverändert. Die Arbeit als Carosseriespengler sei nicht zu mutbar. Es sei eine Umschulung angezeigt, wobei berücksichtigt werden müsste, dass bei leichter Arbeit keine Zwangshaltung eingenommen und nur ganz selten vornübergebeugt gearbeitet werde. Auch sollten Kopfrotationen vermieden wer den (S. 1-2). 5. 5.1
PD Dr . Y.___ erachtete im Jahr 2010 eine Operation der Halswirbelsäule als ein zige Möglichkeit, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederherzu stellen. Das Hauptproblem liege in der Abneigung des Beschwerdeführers gegen Operationen (vgl. vorstehend E. 3.1) . RAD-Arzt Dr. Z.___ stimmte PD Dr. Y.___ hinsichtlich der Operationsindikation zu, schätzte aber - ohne weitere Begrün dung und entgegen der ausdrücklich abweichenden Meinung von PD Dr. Y.___
- die Risiken und Gefahren einer Operation als zu hoch ein, um diese im Rahmen der Schadenminderung dem Beschwerdeführer zuzumuten (vgl. vorstehend E. 3.2). 5.2
Demgegenüber war Dr. B.___ im April 2013 der Auffassung, die Operation sei auch drei Jahre nach der von PD Dr. Y.___ gestellten Indikation noch zu mut bar (vgl. vorstehend E. 4.1).
Dr. B.___ verkannte bei dieser Beurteilung je doch, dass PD Dr. Y.___
die Zumutbarkeit und auch die Indikation der Operation nur für die Situation, wie sie sich im Jahr 2010 p räsentierte, ein geschätzt hatte . Dr. B.___ liess zudem ausser Acht, dass PD Dr. Y.___ vor dem
Fortführen ei ner konservativen Therapie ausdrücklich gewarnt und eine Chronifizierung der Beschwerden in einem Ausmass befürchtet hatte, welche auch mit einer Opera tion nicht mehr kontrolliert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.1).
Es wäre Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schadenminderungspflicht diese Frage
- und im Übrigen ganz allgemein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - abzuklären, zumal bekannt war, dass der Beschwerde führer sich seit der Rentenzusprache nicht hatte operieren lassen (vgl. Urk. 7/47) und die Beschwerdegegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte (vgl. Urk. 7/49). Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. April 2013 (Urk. 7/54) eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen. 5.3
Die
nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
ergangenen
Arztbe richte
bestätig t en denn auch die Befürchtung von PD Dr. Y.___ : Die Ärzte der E.___ kamen nach Durchführung bildgebender Untersuchungen zum Schluss, dass durch eine Operation eine Beschwerdelinderung nicht garantiert werden könne. Es sei insgesamt zu empfehlen, alle konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Die Ärzte wiesen zudem darauf hin, dass nur ein Teil der ange gebenen Klinik auf die Herniation zurückgeführt und nicht sicher gesagt werden könne, ob diese Pathologie auch für die beschriebenen Kopf- und Nacken schmerzen verantwortlich sei (vgl. vorstehend E. 4.6). Bei
dieser Unklarheit er scheint eine Operation nicht mehr als eindeutig indizierte Behandlungsoption. Dr . F.___ war der Meinung, dass primär konservativ therapiert und sogar dringe nd von einer Operation abgesehen werden solle, da eine Anschluss-Seg ment-Problematik bestehe. Er wies ebenfalls darauf hin, dass eine Operation keine Beschwerdelinderung garantieren könne (vgl. vorstehend E. 4.7). Dieser Ansicht war auch Dr. G.___, der eine chirurgische Behandlung infolge der Problematik zweier Hernien und des jungen
Alters des Beschwerdeführers als nicht ratsam beurteilte. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer zwei ten Operation gerechnet werden (vgl. vorstehend E. 4.8) . 5.4
Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Erfolgsaussichten einer Operation als gering einstufen und sogar davon
abraten. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Operation ist somit nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern und den Schaden zu mindern. Angesichts d er klaren medizini schen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin den noch an der Schadenminderungspflicht festhielt. Die entsprechenden Hinweise in den Berichten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) hätten vielmehr eine genauere Abklärung der Restar beitsfähigkeit des Beschwerdef ührers nach sich ziehen sollen, zumal sich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in dem Sinne verändert haben könn ten, dass nunmehr eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit besteht. 5.5
Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Zumutbarkeit einer Opera tion entbehrt nach dem Gesagten jeglicher medizinischer Grundlage.
Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht missachtete und sich nicht operieren liess, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen. Ist die Zumutbarkeit zu verneinen, kann offen bleiben, wie es sich hinsichtlich der Operation mit der berichteten Spritzen- und Operationsangst des Beschwerde führers (vgl. insbesondere vorstehend E. 4.2) verhält. Dieser ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihn vorbehältlich der aktuell zur Diskussion stehenden Ope rationsoption eine Schadenminderungspflicht hinsichtlich aller zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit gee igneten therapeutischen
- und zu einem späteren Zeitpunkt eventuell auch operativen - Massnahmen trifft. Er hat sich denn auch bereit erklärt, unter Narkose eine periradikuläre Infiltration durchführen zu las sen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 10). Die renteneinstellende Verfügung vom 1 8. September 2013 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung und zur Gutheissung der Be schwer - de führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessent schädigung b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.
M it dem heutigen Urteil wird der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies beinhaltet gemäss lit . d dieser Bestimmung unter anderem auch
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) . Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sundheitszustand nicht angemessen sind.
E. 1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach fachärztlicher Einschätzung eine Rückenoperation indiziert und zumutbar sei. Psychische Beeinträchtigungen wie eine depressive Episode, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Angst des Beschwerdeführers vor dem Eingriff und vor Spritzen seien nicht geeignet, um den Eingriff als nicht ange messen zu beurteilen. Es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten . Dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache die Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nicht im dafür vorgesehenen Verfahren eingefordert worden sei, ändere nichts an der aktuellen Zumutbarkeit der Massnahme. Vielmehr sei die Rentenzuspra che infolge des Grundsatzes „Selbsteingliederung vor Eingliederung vor Rente“ zweifelsohne falsch gewesen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Jahr 2010 zwar eine Operation der Diskushernie als einzige erfolg versprechende Therapie beurteilt, aber die Risiken und Gefahren als zu hoch eingeschätzt habe, als dass diese Operation als Schadenminderungspflicht auf erlegt werden sollte. Nachdem unveränderte Verhältnisse vorlägen, könne die Beschwerdegegnerin nicht darauf zurückkommen. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die darlegten, dass die geforderte Rückenoperation seine Erwerbs fähigkeit wesentlich verbessern könnte. Aktuelle Abklärungen seien nicht durchgeführt worden, denn die Beschwerdegegneri n stütz e sich weiterhin auf die Beurteilung aus dem Jahr 2010. Die Operation sei auch aufgrund seines psy chischen Zustandes und seiner Spritzen- und Operationsangst unzumutbar . Die Leistungseinstellung sei zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Sc hadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang d amit steht die Frage, ob die verlangte Operation zumutbar ist. 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 2
E. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
E. 4.1 RAD-Ärztin Dr . med.
B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allge meine Medizin, führte am 25. April 2013 (Urk. 7/58/2) aus, PD Dr. Y.___ habe die Zumutbarkeit des operativen Eingriffs im Jahr 2010 klar bejaht. Aus arbeitsme dizinischer Sicht und entsprechend den Hinweisen von PD Dr. Y.___ sei sechs Monate nach dem Eingriff bzw. nach Abschluss der Rehabilitation eine volle Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit in zumindest optimal
leidensange passter Tätigkeit zu erwarten. Somit sei die Schadenminderungspflicht aufzuer legen.
E. 4.2 Die Fachpersonen des C.___ stellten mit Bericht vom 17. August 2013 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Adipositas - zervikozephales Syndrom mit und bei - Status nach Auffahrunfall 1999 - Status nach Motorradunfall - anamnestisch Diskushernie C5/6 Der Beschwerdeführer beklage nebst psychischen Beeinträchtigungen eine Spritzenangst und Angst vor Operationen. Er erleide sogar beim Fernsehen Synkopen wegen Spritzen (S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei gegenwärtig von der geforderten Operation abzuraten. Der Beschwerdeführer habe deutlich Angst vor der Operation, da sein Vater sich einer HWS-Operation unterzogen habe, heute unter Parästhesien leide und seine Schmerzen langfristig nicht hätten re duziert werden können. Zudem leide der Beschwerdeführer seit der Kindheit unter einer Spritzenphobie. Er habe bisher zwei Synkopen im Spital erlitten und könne kein Blut spenden (S. 2 unten).
E. 4.3 Dr. med. D.___, prakt. Arzt FMH, führte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (Urk. 3/4) aus, der Beschwerdeführer habe sehr grosse Ängste, sich operieren zu lassen. Es handle sich um eine Risiko-Operation; die Situation könne sich an schliessend noch mehr verschlimmern.
E. 4.4 Mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 3/6) diagnostizierten die Ärzte der E.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, eine chronische Zervikobrachialgie rechts mit und bei rechtsbetonter Diskushernie C5/6 und führten aus, der Beschwerdeführer wolle sich über die Indikation einer Opera tion und die Erfolgsaussichten informieren. Die beschriebene Symptomatik sei mit einer Reizung der Nervenwurzel C6 vereinbar. Zur Planung des weiteren therapeutischen Vorgehens seien bildgebende Abklärungen vorgesehen. Vo raussichtlich werde je nach Befund eine periradikuläre Infiltration zur Therapie und Diagnostik durchgeführt. Der Beschwerdeführer berichte von einer ausge prägten Angst vor Spritzen.
E. 4.5 Eine bildgebende Untersuchung vom 9. September 2013 ergab keine wesentli che Grössenzunahme der bekannten Diskushernie und eine seit der Voruntersu chung etwas deutlichere kleine dorsale Diskushernie C4/C5 paramedian links (Urk. 3/7).
E. 4.6 Die Ärzte der E.___ berichteten erneut am 1 2. September 2013 und führten aus, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer angegebenen Klinik mit ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm auf die beschriebene Herniation C5/6 zurückgeführt werden könne. Ob diese Pathologie auch für die beschriebe nen Nacken- und Kopfschmerzen verantwortlich sei, könne nicht sicher gesagt werden. Zur Differentialdiagnostik und möglichen Therapie empfehle man dem Beschwerdeführer die Durchführung einer periradikulären Infiltration der ent sprechenden Nervenwurzel. Bei ausgedehnter Phobie vor Spritzen wolle der Beschwerdeführer diesen Schritt noch überlegen und allenfalls unter Narkose durchführen lassen. Insgesamt sei zu empfehlen, alle konservativen Massnah men auszuschöpfen, da durch eine Operation eine Beschwerdelinderung nicht garantiert werden könne (Urk. 3/8). 4 .7
Dr. med.
F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 3/9) ein zervikozephales Syndrom mit Zer vikobrachialgie rechts mit radikulärer Ausstrahlung bei bildgebend nachgewie sener Diskushernie C5/C6 . Das therapeutische Vorgehen sei primär konservativ. Eine operative Indikation sei relativ, insbesondere da keine Anhaltspunkte für eine Myelopathie, welche eine absolute Operationsindikation darstellen würde, vorlägen. Entscheidend sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers. Es müsse mittels konservativen Massnahmen versucht werden, die Beschwerden zu min dern. So lange der Leidensdruck für den Beschwerdeführer erträglich sei, könne man mit dem operativen Vorgehen zuwarten. Am 8. Oktober 2013 führte Dr . F.___ ergänzend aus, es sei aufgrund der neuen Bildgebung in Anbetracht einer Anschlusssegment-Syndrom-Problematik dringend von einer Operation abzusehen. Neben zu erwartenden Langzeitaus wirkungen könne keine Beschwerdelinderung garantiert werden. Als Auto spengler sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Inwieweit er in einer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden könne, müsste in einem funktio nellen Leistungstest geprüft werden (Urk. 3/10).
E. 4.8 Mit Bericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 3/11) stellte Dr. med . G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, H.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Zervikobrachialgie rechts - bildgebend aktuell keine wesentliche Grössenzunahme der bekannten dorsalen Diskushernie C5/C6 - kleine dorsale Diskushernie C4/5 paramedian links Der Beschwerdeführer klage über Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm bis zum Daumen. Er habe auch rechts seit vier Jahren weniger Kraft als links und spüre den rechten Daumen und Zeigefinger weniger gut als links. Ein chirurgisches Vorgehen sei nicht ratsam, da zwei Hernien bestünden und der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1979 noch jung sei. Es müsse deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit später mit einer weiteren Operation gerechnet werden. Dieses Risiko bestehe sicher, wenn nur die relevante Hernie operiert würde. Es bestehe aber auch wegen der Mehrbelastung der Nachbarsegmente, wenn zwei Segmente operiert würden. Therapeutisch komme nur das Strecken mit einer Glisson -Schlinge in Frage, zusammen mit allen Methoden, welche die Muskeln lockern könnten. Wichtig sei auch eine Schlafverbesserung, damit die Muskelspannung abgebaut werden könne. Die Symptome bestünden seit vier Jahren praktisch unverändert. Die Arbeit als Carosseriespengler sei nicht zu mutbar. Es sei eine Umschulung angezeigt, wobei berücksichtigt werden müsste, dass bei leichter Arbeit keine Zwangshaltung eingenommen und nur ganz selten vornübergebeugt gearbeitet werde. Auch sollten Kopfrotationen vermieden wer den (S. 1-2). 5. 5.1
PD Dr . Y.___ erachtete im Jahr 2010 eine Operation der Halswirbelsäule als ein zige Möglichkeit, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederherzu stellen. Das Hauptproblem liege in der Abneigung des Beschwerdeführers gegen Operationen (vgl. vorstehend E. 3.1) . RAD-Arzt Dr. Z.___ stimmte PD Dr. Y.___ hinsichtlich der Operationsindikation zu, schätzte aber - ohne weitere Begrün dung und entgegen der ausdrücklich abweichenden Meinung von PD Dr. Y.___
- die Risiken und Gefahren einer Operation als zu hoch ein, um diese im Rahmen der Schadenminderung dem Beschwerdeführer zuzumuten (vgl. vorstehend E. 3.2). 5.2
Demgegenüber war Dr. B.___ im April 2013 der Auffassung, die Operation sei auch drei Jahre nach der von PD Dr. Y.___ gestellten Indikation noch zu mut bar (vgl. vorstehend E. 4.1).
Dr. B.___ verkannte bei dieser Beurteilung je doch, dass PD Dr. Y.___
die Zumutbarkeit und auch die Indikation der Operation nur für die Situation, wie sie sich im Jahr 2010 p räsentierte, ein geschätzt hatte . Dr. B.___ liess zudem ausser Acht, dass PD Dr. Y.___ vor dem
Fortführen ei ner konservativen Therapie ausdrücklich gewarnt und eine Chronifizierung der Beschwerden in einem Ausmass befürchtet hatte, welche auch mit einer Opera tion nicht mehr kontrolliert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.1).
Es wäre Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schadenminderungspflicht diese Frage
- und im Übrigen ganz allgemein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - abzuklären, zumal bekannt war, dass der Beschwerde führer sich seit der Rentenzusprache nicht hatte operieren lassen (vgl. Urk. 7/47) und die Beschwerdegegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte (vgl. Urk. 7/49). Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. April 2013 (Urk. 7/54) eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen. 5.3
Die
nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
ergangenen
Arztbe richte
bestätig t en denn auch die Befürchtung von PD Dr. Y.___ : Die Ärzte der E.___ kamen nach Durchführung bildgebender Untersuchungen zum Schluss, dass durch eine Operation eine Beschwerdelinderung nicht garantiert werden könne. Es sei insgesamt zu empfehlen, alle konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Die Ärzte wiesen zudem darauf hin, dass nur ein Teil der ange gebenen Klinik auf die Herniation zurückgeführt und nicht sicher gesagt werden könne, ob diese Pathologie auch für die beschriebenen Kopf- und Nacken schmerzen verantwortlich sei (vgl. vorstehend E. 4.6). Bei
dieser Unklarheit er scheint eine Operation nicht mehr als eindeutig indizierte Behandlungsoption. Dr . F.___ war der Meinung, dass primär konservativ therapiert und sogar dringe nd von einer Operation abgesehen werden solle, da eine Anschluss-Seg ment-Problematik bestehe. Er wies ebenfalls darauf hin, dass eine Operation keine Beschwerdelinderung garantieren könne (vgl. vorstehend E. 4.7). Dieser Ansicht war auch Dr. G.___, der eine chirurgische Behandlung infolge der Problematik zweier Hernien und des jungen
Alters des Beschwerdeführers als nicht ratsam beurteilte. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer zwei ten Operation gerechnet werden (vgl. vorstehend E. 4.8) . 5.4
Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Erfolgsaussichten einer Operation als gering einstufen und sogar davon
abraten. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Operation ist somit nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern und den Schaden zu mindern. Angesichts d er klaren medizini schen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin den noch an der Schadenminderungspflicht festhielt. Die entsprechenden Hinweise in den Berichten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) hätten vielmehr eine genauere Abklärung der Restar beitsfähigkeit des Beschwerdef ührers nach sich ziehen sollen, zumal sich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in dem Sinne verändert haben könn ten, dass nunmehr eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit besteht. 5.5
Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Zumutbarkeit einer Opera tion entbehrt nach dem Gesagten jeglicher medizinischer Grundlage.
Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht missachtete und sich nicht operieren liess, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen. Ist die Zumutbarkeit zu verneinen, kann offen bleiben, wie es sich hinsichtlich der Operation mit der berichteten Spritzen- und Operationsangst des Beschwerde führers (vgl. insbesondere vorstehend E. 4.2) verhält. Dieser ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihn vorbehältlich der aktuell zur Diskussion stehenden Ope rationsoption eine Schadenminderungspflicht hinsichtlich aller zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit gee igneten therapeutischen
- und zu einem späteren Zeitpunkt eventuell auch operativen - Massnahmen trifft. Er hat sich denn auch bereit erklärt, unter Narkose eine periradikuläre Infiltration durchführen zu las sen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 10). Die renteneinstellende Verfügung vom 1 8. September 2013 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung und zur Gutheissung der Be schwer - de führt.
E. 6 . August 2010 (Urk. 7/39) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 2 4 . März 2010 (Urk. 7/21; vgl. Urk. 7/26/3 unten f.). PD Dr. Y.___ diagnostizierte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen eine Diskopathie mit Diskushernie C5/6 paramedian rechts mit retrospondylophythärer Spondylose mit Wurzelkompression C6 rechts, welche seit Juli 2009 symptomatisch sei (S. 5 unten). Die konservative Therapie sei sachgerecht durch geführt worden, habe jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Wiederherstellung erbracht. Bereits im Herbst 2009 sei an der Z.___ eine Operationsempfehlung ergangen. Im Alltag bestehe keine verwert bare Belastbarkeit der Halswirbelsäule, so dass aus gutachterlicher Sicht ledig lich eine operative Behandlung empfohlen werden könne, um eine richtungs weisende Korrektur des Leidensdrucks und eine verwertbare Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Das Hauptproblem liege in der Abneigung des Beschwerdeführers ge genüber operativen Massnahmen. Aufgrund der heute verfügbaren Routinever fahren sei aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht ein solcher Eingriff bei einer derart eindeutigen klinischen Situation im Rahmen der Schadenminderungs pflicht als zumutbar zu erachten (S. 6). In der angestammten Tätigkeit als Car r osseriespengler sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. Aufgrund der marginalen Belastbarkeit der Halswirbelsäule sei eine verwertbare Arbeits fähigkeit in jedwelcher Tätigkeit kaum vorstellbar. Bei konservativem Prozedere dürfte eine Chronifizierung der Beschwerden in einem Ausmass eintreten, wel che auch mit einer operativen Behandlung nicht mehr vollständig zu kupieren wäre. Bei sachgerechter Operation sei in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten eine verwertbare Belastbarkeit zu erwarten. Der konservative Weg sei ausgeschöpft. Die operative Behandlung sei die einzige Option und reelle Chance, um aus dieser Abwärtsspirale herauszukommen (S. 7). 3.2
Dr. med.
Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt dazu am 4. Mai 2010 (Urk. 7/26/3 unten f.) fest, dass der Beschwerdeführer angestammt wie angepasst vollständig arbeitsunfähig sei. Es sei nur durch eine operative Behandlung eine Verbesserun g zu erwarten und diese sei wohl die einzig er folgversprechende Therapie. Aber die Risiken und Gefahren seien als zu hoch einzuschätzen, als dass diese Operation als Schadenminderungspflicht auferlegt werden sollte. Die Operation solle dem Beschwerdeführer dennoch sehr nahe gelegt werden. 3.3
Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2010 zu. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass durch eine operative Behandlung die Arbeitsfähigkeit allenfalls wieder erlangt werden könne und empfohlen werde, diese Möglichkeit mit den Ärzten zu besprechen. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin anlässlich der Revision im Jahr 2012 von unveränderten Verhältnissen aus; die Möglichkeit einer Operation wurde nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 7/48; Urk. 7/49). 4.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessent schädigung b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7 M it dem heutigen Urteil wird der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00948 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
21. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, ist gelernter Carrosserie -Spengler (Urk. 7/2 Ziff. 5.2). Am 3. September 2009 meldete er sich wegen Wirbelsäulenbeschwer den sowie Arm- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) ein und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/10). Sodann veran lasste sie eine Begutachtung des Versicherten bei PD Dr. med.
Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirur gie, der sein Gutachten am 2 4 . März 2010 erstattete (Urk. 7/2 1). Nach Zustellung des Vorbescheids (Urk. 7/28) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 26. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 7/39 in Verbindung mit Urk. 7/36). Im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/45/3; Urk. 7/47) ein und bestätigte mit Mitteilung vom
17. Oktober 2012 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/49). 1.2
Mit Schreiben vom 30. April 2013 (Urk. 7/54) auferlegte die IV-Stelle dem Versi cherten eine Schadenminderungspflich t und hielt ihn an, innert eines Mo nats mitzuteilen, wann und wo er eine Rückenoperation durchführen werde, ansonsten die Rentenleistungen gekürzt oder verweigert würden . Mit Vorbe scheid vom 19. Juni 2013 (Urk. 7/59) stellte die IV-Stelle die Einstellung der In validenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2013 Einwand (Urk. 7/67) und reichte einen Arztbericht (Urk. 7/66) ein. Mit Verfü gung vom 18. September 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende November 2013 auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschie bende Wirkung (Urk. 7/71 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. September 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 21. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Weiterausrichtung der ganzen Rente. In formeller Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 2. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 27. Februar 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 3. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am
13. März 2014 (Urk.
13) reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben zu den Akten (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies beinhaltet gemäss lit . d dieser Bestimmung unter anderem auch
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) . Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sundheitszustand nicht angemessen sind. 1.3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und so ziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, be deutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist so dann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Be deutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medi zinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach fachärztlicher Einschätzung eine Rückenoperation indiziert und zumutbar sei. Psychische Beeinträchtigungen wie eine depressive Episode, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Angst des Beschwerdeführers vor dem Eingriff und vor Spritzen seien nicht geeignet, um den Eingriff als nicht ange messen zu beurteilen. Es liege ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten . Dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache die Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nicht im dafür vorgesehenen Verfahren eingefordert worden sei, ändere nichts an der aktuellen Zumutbarkeit der Massnahme. Vielmehr sei die Rentenzuspra che infolge des Grundsatzes „Selbsteingliederung vor Eingliederung vor Rente“ zweifelsohne falsch gewesen (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Jahr 2010 zwar eine Operation der Diskushernie als einzige erfolg versprechende Therapie beurteilt, aber die Risiken und Gefahren als zu hoch eingeschätzt habe, als dass diese Operation als Schadenminderungspflicht auf erlegt werden sollte. Nachdem unveränderte Verhältnisse vorlägen, könne die Beschwerdegegnerin nicht darauf zurückkommen. Es lägen keine medizinischen Berichte vor, die darlegten, dass die geforderte Rückenoperation seine Erwerbs fähigkeit wesentlich verbessern könnte. Aktuelle Abklärungen seien nicht durchgeführt worden, denn die Beschwerdegegneri n stütz e sich weiterhin auf die Beurteilung aus dem Jahr 2010. Die Operation sei auch aufgrund seines psy chischen Zustandes und seiner Spritzen- und Operationsangst unzumutbar . Die Leistungseinstellung sei zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Sc hadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang d amit steht die Frage, ob die verlangte Operation zumutbar ist. 3. 3.1
Die Rentenverfügung vom 2 6 . August 2010 (Urk. 7/39) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 2 4 . März 2010 (Urk. 7/21; vgl. Urk. 7/26/3 unten f.). PD Dr. Y.___ diagnostizierte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen eine Diskopathie mit Diskushernie C5/6 paramedian rechts mit retrospondylophythärer Spondylose mit Wurzelkompression C6 rechts, welche seit Juli 2009 symptomatisch sei (S. 5 unten). Die konservative Therapie sei sachgerecht durch geführt worden, habe jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Wiederherstellung erbracht. Bereits im Herbst 2009 sei an der Z.___ eine Operationsempfehlung ergangen. Im Alltag bestehe keine verwert bare Belastbarkeit der Halswirbelsäule, so dass aus gutachterlicher Sicht ledig lich eine operative Behandlung empfohlen werden könne, um eine richtungs weisende Korrektur des Leidensdrucks und eine verwertbare Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Das Hauptproblem liege in der Abneigung des Beschwerdeführers ge genüber operativen Massnahmen. Aufgrund der heute verfügbaren Routinever fahren sei aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht ein solcher Eingriff bei einer derart eindeutigen klinischen Situation im Rahmen der Schadenminderungs pflicht als zumutbar zu erachten (S. 6). In der angestammten Tätigkeit als Car r osseriespengler sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. Aufgrund der marginalen Belastbarkeit der Halswirbelsäule sei eine verwertbare Arbeits fähigkeit in jedwelcher Tätigkeit kaum vorstellbar. Bei konservativem Prozedere dürfte eine Chronifizierung der Beschwerden in einem Ausmass eintreten, wel che auch mit einer operativen Behandlung nicht mehr vollständig zu kupieren wäre. Bei sachgerechter Operation sei in einer angepassten Tätigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten eine verwertbare Belastbarkeit zu erwarten. Der konservative Weg sei ausgeschöpft. Die operative Behandlung sei die einzige Option und reelle Chance, um aus dieser Abwärtsspirale herauszukommen (S. 7). 3.2
Dr. med.
Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt dazu am 4. Mai 2010 (Urk. 7/26/3 unten f.) fest, dass der Beschwerdeführer angestammt wie angepasst vollständig arbeitsunfähig sei. Es sei nur durch eine operative Behandlung eine Verbesserun g zu erwarten und diese sei wohl die einzig er folgversprechende Therapie. Aber die Risiken und Gefahren seien als zu hoch einzuschätzen, als dass diese Operation als Schadenminderungspflicht auferlegt werden sollte. Die Operation solle dem Beschwerdeführer dennoch sehr nahe gelegt werden. 3.3
Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollständi gen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2010 zu. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass durch eine operative Behandlung die Arbeitsfähigkeit allenfalls wieder erlangt werden könne und empfohlen werde, diese Möglichkeit mit den Ärzten zu besprechen. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin anlässlich der Revision im Jahr 2012 von unveränderten Verhältnissen aus; die Möglichkeit einer Operation wurde nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 7/48; Urk. 7/49). 4. 4.1
RAD-Ärztin Dr . med.
B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allge meine Medizin, führte am 25. April 2013 (Urk. 7/58/2) aus, PD Dr. Y.___ habe die Zumutbarkeit des operativen Eingriffs im Jahr 2010 klar bejaht. Aus arbeitsme dizinischer Sicht und entsprechend den Hinweisen von PD Dr. Y.___ sei sechs Monate nach dem Eingriff bzw. nach Abschluss der Rehabilitation eine volle Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit in zumindest optimal
leidensange passter Tätigkeit zu erwarten. Somit sei die Schadenminderungspflicht aufzuer legen. 4.2
Die Fachpersonen des C.___ stellten mit Bericht vom 17. August 2013 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) - Adipositas - zervikozephales Syndrom mit und bei - Status nach Auffahrunfall 1999 - Status nach Motorradunfall - anamnestisch Diskushernie C5/6 Der Beschwerdeführer beklage nebst psychischen Beeinträchtigungen eine Spritzenangst und Angst vor Operationen. Er erleide sogar beim Fernsehen Synkopen wegen Spritzen (S. 1). Aus psychiatrischer Sicht sei gegenwärtig von der geforderten Operation abzuraten. Der Beschwerdeführer habe deutlich Angst vor der Operation, da sein Vater sich einer HWS-Operation unterzogen habe, heute unter Parästhesien leide und seine Schmerzen langfristig nicht hätten re duziert werden können. Zudem leide der Beschwerdeführer seit der Kindheit unter einer Spritzenphobie. Er habe bisher zwei Synkopen im Spital erlitten und könne kein Blut spenden (S. 2 unten). 4.3
Dr. med. D.___, prakt. Arzt FMH, führte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (Urk. 3/4) aus, der Beschwerdeführer habe sehr grosse Ängste, sich operieren zu lassen. Es handle sich um eine Risiko-Operation; die Situation könne sich an schliessend noch mehr verschlimmern. 4.4
Mit Bericht vom 21. August 2013 (Urk. 3/6) diagnostizierten die Ärzte der E.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, eine chronische Zervikobrachialgie rechts mit und bei rechtsbetonter Diskushernie C5/6 und führten aus, der Beschwerdeführer wolle sich über die Indikation einer Opera tion und die Erfolgsaussichten informieren. Die beschriebene Symptomatik sei mit einer Reizung der Nervenwurzel C6 vereinbar. Zur Planung des weiteren therapeutischen Vorgehens seien bildgebende Abklärungen vorgesehen. Vo raussichtlich werde je nach Befund eine periradikuläre Infiltration zur Therapie und Diagnostik durchgeführt. Der Beschwerdeführer berichte von einer ausge prägten Angst vor Spritzen. 4.5
Eine bildgebende Untersuchung vom 9. September 2013 ergab keine wesentli che Grössenzunahme der bekannten Diskushernie und eine seit der Voruntersu chung etwas deutlichere kleine dorsale Diskushernie C4/C5 paramedian links (Urk. 3/7). 4.6
Die Ärzte der E.___ berichteten erneut am 1 2. September 2013 und führten aus, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer angegebenen Klinik mit ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm auf die beschriebene Herniation C5/6 zurückgeführt werden könne. Ob diese Pathologie auch für die beschriebe nen Nacken- und Kopfschmerzen verantwortlich sei, könne nicht sicher gesagt werden. Zur Differentialdiagnostik und möglichen Therapie empfehle man dem Beschwerdeführer die Durchführung einer periradikulären Infiltration der ent sprechenden Nervenwurzel. Bei ausgedehnter Phobie vor Spritzen wolle der Beschwerdeführer diesen Schritt noch überlegen und allenfalls unter Narkose durchführen lassen. Insgesamt sei zu empfehlen, alle konservativen Massnah men auszuschöpfen, da durch eine Operation eine Beschwerdelinderung nicht garantiert werden könne (Urk. 3/8). 4 .7
Dr. med.
F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 29. August 2013 (Urk. 3/9) ein zervikozephales Syndrom mit Zer vikobrachialgie rechts mit radikulärer Ausstrahlung bei bildgebend nachgewie sener Diskushernie C5/C6 . Das therapeutische Vorgehen sei primär konservativ. Eine operative Indikation sei relativ, insbesondere da keine Anhaltspunkte für eine Myelopathie, welche eine absolute Operationsindikation darstellen würde, vorlägen. Entscheidend sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers. Es müsse mittels konservativen Massnahmen versucht werden, die Beschwerden zu min dern. So lange der Leidensdruck für den Beschwerdeführer erträglich sei, könne man mit dem operativen Vorgehen zuwarten. Am 8. Oktober 2013 führte Dr . F.___ ergänzend aus, es sei aufgrund der neuen Bildgebung in Anbetracht einer Anschlusssegment-Syndrom-Problematik dringend von einer Operation abzusehen. Neben zu erwartenden Langzeitaus wirkungen könne keine Beschwerdelinderung garantiert werden. Als Auto spengler sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Inwieweit er in einer angepassten Tätigkeit eingesetzt werden könne, müsste in einem funktio nellen Leistungstest geprüft werden (Urk. 3/10). 4.8
Mit Bericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 3/11) stellte Dr. med . G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, H.___, folgende Diagnosen (S. 1): - Zervikobrachialgie rechts - bildgebend aktuell keine wesentliche Grössenzunahme der bekannten dorsalen Diskushernie C5/C6 - kleine dorsale Diskushernie C4/5 paramedian links Der Beschwerdeführer klage über Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Arm bis zum Daumen. Er habe auch rechts seit vier Jahren weniger Kraft als links und spüre den rechten Daumen und Zeigefinger weniger gut als links. Ein chirurgisches Vorgehen sei nicht ratsam, da zwei Hernien bestünden und der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1979 noch jung sei. Es müsse deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit später mit einer weiteren Operation gerechnet werden. Dieses Risiko bestehe sicher, wenn nur die relevante Hernie operiert würde. Es bestehe aber auch wegen der Mehrbelastung der Nachbarsegmente, wenn zwei Segmente operiert würden. Therapeutisch komme nur das Strecken mit einer Glisson -Schlinge in Frage, zusammen mit allen Methoden, welche die Muskeln lockern könnten. Wichtig sei auch eine Schlafverbesserung, damit die Muskelspannung abgebaut werden könne. Die Symptome bestünden seit vier Jahren praktisch unverändert. Die Arbeit als Carosseriespengler sei nicht zu mutbar. Es sei eine Umschulung angezeigt, wobei berücksichtigt werden müsste, dass bei leichter Arbeit keine Zwangshaltung eingenommen und nur ganz selten vornübergebeugt gearbeitet werde. Auch sollten Kopfrotationen vermieden wer den (S. 1-2). 5. 5.1
PD Dr . Y.___ erachtete im Jahr 2010 eine Operation der Halswirbelsäule als ein zige Möglichkeit, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederherzu stellen. Das Hauptproblem liege in der Abneigung des Beschwerdeführers gegen Operationen (vgl. vorstehend E. 3.1) . RAD-Arzt Dr. Z.___ stimmte PD Dr. Y.___ hinsichtlich der Operationsindikation zu, schätzte aber - ohne weitere Begrün dung und entgegen der ausdrücklich abweichenden Meinung von PD Dr. Y.___
- die Risiken und Gefahren einer Operation als zu hoch ein, um diese im Rahmen der Schadenminderung dem Beschwerdeführer zuzumuten (vgl. vorstehend E. 3.2). 5.2
Demgegenüber war Dr. B.___ im April 2013 der Auffassung, die Operation sei auch drei Jahre nach der von PD Dr. Y.___ gestellten Indikation noch zu mut bar (vgl. vorstehend E. 4.1).
Dr. B.___ verkannte bei dieser Beurteilung je doch, dass PD Dr. Y.___
die Zumutbarkeit und auch die Indikation der Operation nur für die Situation, wie sie sich im Jahr 2010 p räsentierte, ein geschätzt hatte . Dr. B.___ liess zudem ausser Acht, dass PD Dr. Y.___ vor dem
Fortführen ei ner konservativen Therapie ausdrücklich gewarnt und eine Chronifizierung der Beschwerden in einem Ausmass befürchtet hatte, welche auch mit einer Opera tion nicht mehr kontrolliert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.1).
Es wäre Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schadenminderungspflicht diese Frage
- und im Übrigen ganz allgemein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - abzuklären, zumal bekannt war, dass der Beschwerde führer sich seit der Rentenzusprache nicht hatte operieren lassen (vgl. Urk. 7/47) und die Beschwerdegegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte (vgl. Urk. 7/49). Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. April 2013 (Urk. 7/54) eine Schaden minderungspflicht aufzuerlegen. 5.3
Die
nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
ergangenen
Arztbe richte
bestätig t en denn auch die Befürchtung von PD Dr. Y.___ : Die Ärzte der E.___ kamen nach Durchführung bildgebender Untersuchungen zum Schluss, dass durch eine Operation eine Beschwerdelinderung nicht garantiert werden könne. Es sei insgesamt zu empfehlen, alle konservativen Massnahmen auszuschöpfen. Die Ärzte wiesen zudem darauf hin, dass nur ein Teil der ange gebenen Klinik auf die Herniation zurückgeführt und nicht sicher gesagt werden könne, ob diese Pathologie auch für die beschriebenen Kopf- und Nacken schmerzen verantwortlich sei (vgl. vorstehend E. 4.6). Bei
dieser Unklarheit er scheint eine Operation nicht mehr als eindeutig indizierte Behandlungsoption. Dr . F.___ war der Meinung, dass primär konservativ therapiert und sogar dringe nd von einer Operation abgesehen werden solle, da eine Anschluss-Seg ment-Problematik bestehe. Er wies ebenfalls darauf hin, dass eine Operation keine Beschwerdelinderung garantieren könne (vgl. vorstehend E. 4.7). Dieser Ansicht war auch Dr. G.___, der eine chirurgische Behandlung infolge der Problematik zweier Hernien und des jungen
Alters des Beschwerdeführers als nicht ratsam beurteilte. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer zwei ten Operation gerechnet werden (vgl. vorstehend E. 4.8) . 5.4
Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Erfolgsaussichten einer Operation als gering einstufen und sogar davon
abraten. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Operation ist somit nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern und den Schaden zu mindern. Angesichts d er klaren medizini schen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin den noch an der Schadenminderungspflicht festhielt. Die entsprechenden Hinweise in den Berichten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) und Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.8) hätten vielmehr eine genauere Abklärung der Restar beitsfähigkeit des Beschwerdef ührers nach sich ziehen sollen, zumal sich die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in dem Sinne verändert haben könn ten, dass nunmehr eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit besteht. 5.5
Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Zumutbarkeit einer Opera tion entbehrt nach dem Gesagten jeglicher medizinischer Grundlage.
Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht missachtete und sich nicht operieren liess, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen. Ist die Zumutbarkeit zu verneinen, kann offen bleiben, wie es sich hinsichtlich der Operation mit der berichteten Spritzen- und Operationsangst des Beschwerde führers (vgl. insbesondere vorstehend E. 4.2) verhält. Dieser ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihn vorbehältlich der aktuell zur Diskussion stehenden Ope rationsoption eine Schadenminderungspflicht hinsichtlich aller zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit gee igneten therapeutischen
- und zu einem späteren Zeitpunkt eventuell auch operativen - Massnahmen trifft. Er hat sich denn auch bereit erklärt, unter Narkose eine periradikuläre Infiltration durchführen zu las sen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 10). Die renteneinstellende Verfügung vom 1 8. September 2013 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung und zur Gutheissung der Be schwer - de führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessent schädigung b eim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.
M it dem heutigen Urteil wird der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 13 und Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard