Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, war seit 2002 zu 100 % bei der Firma Y.___ als kaufmännische Hilfskraft im Bereich Administration tätig ( Urk. 7/9 , Urk. 7/36 ) .
Unter Hinweis auf eine chronische Veneninsuffizienz zweiten Grades des linken Beins, eine arterielle Hypertonie sowie Adipositas meldete sich die Versicherte am 1 8. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Juni 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/33 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/ 39-52 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/53 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 7. September 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und die Sache
zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Festsetzung des I nvaliditätsg rades sowie einer Rente an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. November 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorhandenen Unterlagen seit Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1) . Aufgrund der medizini schen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 zu 20 % in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt. Somit sei eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von 40 % nicht erreicht worden. Auch bei Ablauf des Wartejahres im Oktober 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % , welche keinen Renten anspruch begründe (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, der rechtserheb liche Sachverhalt und im Besonderen der aktuelle Gesundheitszustand seien nicht richtig und vollständig abgeklärt worden (S. 3 , S. 7 ) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , für Allgemeinchirurgie und Traumatologie und für Viszeralchirurgie berichtete am 1. Juni 2011 ( Urk. 7/15/8-9) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 2 2. Mai 2011 im Spital A.___ . Er nannte folgende Diagnosen: - chronische Veneninsuffizienz Grad II Bein links mit primärer Stamm- und Seitenastinsuffizienz der V ena
saphena magna links Hach III - distales Unterschenkel-Lymphödem - Adi positas
Er berichtete über ein en unkomplizierten postoperative n Verlauf mit sauberen und einwandfrei abgeheilten Wundverhältnissen. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Mai bis 1 0. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 3.2
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin , berichtete am 9. November 2011 ( Urk. 7/15/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Veneninsuffizienz Grad II Bein links - Status nach Varizektomie links , Dermatoliposklerose linker Unterschen kel - d istales Unterschenkellymphödem - Lipohypertrophie - mediale Ba kerz yste
links - Osteochondrose und Spondyloarthrose der L endenwirbelsäule (L WS ) - degenerative Bandscheibenveränderung L5/S - degenerative Veränderung am ISG beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte sie eine arte rielle Hypertonie sowie eine Adipositas. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der Zunahme der familiären und sozialen Belastung öfter s depressiv . Die Prognose sei eher schlecht (S. 3 Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die eingeschränkte Beweglichkeit und die Schmer zen massiv vermindert. Die Beschwerdeführerin könne nicht lange sitzen und stehen und leide unter Konzentrationsstörungen. Aktuell sei der Beschwer deführerin die
bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit
( S. 3 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen und somit die Arbeits fähigkeit könnten eventuell durch eine neue Operation, Lymphdrainage und Psychotherapie verbessert werden (S. 3 Ziff. 1.8).
3.3
Die Gutachter der MEDAS erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 8. Juni 2012 ( Urk. 7/33) gestützt auf die Akten sowie die Unter suchungen der Beschwerdeführerin im Mai 2012 (S. 1) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F32.0), Differentialdiagnose : Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), beste hend seit Herbst 2011 - leichtgradiges
subakromiales
Impingementsyndrom Schulter links, beste hend seit zirka 2-3 Jahren - Polydegeneration, symptomatisch seit 2-3 Jahren, mit: - Zweietagen-Degeneration an der LWS - Dreietagen-Degeneration an der Halswirbelsäule ( HWS ) - eindeutigen medial-betonten
femorotibialen Knie gelenksarthrosen beid seits Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 17): -
dysfunktionale Krankheitsverarbeitung - chronisch-venöse Insuffizienz, aktuell Stadium C2 nach CEAP links, Sta dium C1 nach CEAP rechts - Status nach erfolgreicher Varizenoperation links am 2 0. Mai 20 11 - chronisches Ödem linkes Bein - wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (chronisch-venöse Insuffizienz, grosse Bakerzyste , Lipomatosis
cutis ) - Adipositas permagna mit BMI von 42 - arterielle Hypertonie Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin klage aktuell über Knieschmerzen, lum bale Schmerzen sowie Schmerzen über dem Steissbein, in die Schultern beid seits ausstrahlen de
Schmerzen im Nackenbereich, frontale Kopfschmerzen und Druckschmerz auf der Brust (S. 11 f.) .
Der rheumatolog ische Teilgutachter führte aus, im aktuellen Zustand könne der Beschwerdeführerin zu ge mute t werden , die aktuelle Tätigkeit in einem Umfang von 6 Stunden pro Tag zu absolvieren, zumal die Tätigkeit einer leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit nahekomme (S. 15) .
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die Motivation sei bei der Be schwerdeführerin gegeben . E s fänden sich keine kognitiven Störungen, keine Bewusstseinsstörungen, kein psychosenahes Erleben, mit Ausnahme der Affekt labilität , keine durchgehend eingeschränkte Emotionalität und auch keine schwerwiegende Störung des Antriebs . S o seien die Auswirkungen auf die be reits angepasst erscheinende Arbeit mit nicht mehr als 30 % an zu nehme
n. D ies e Auswirkungen sollte n bei suffizienter Behandlung auf nicht weniger als 20 %
zurückgefahren werden (S. 1 6 oben ) . Der angiologische Teilgutachter führte aus, dass das
angiologische Problem nicht limitierend für eine Arbeitstätigkeit in der genannten Ausübung sei. Aus an gio logisch /phlebologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Mitte ) . Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin s owohl durch die psychischen al s auch durch die somatischen Leiden in der bisherigen Tätigkeit als Allrounderin in der Firma des Sohnes leichtgradig eingeschränkt (S. 22) .
Die bisherige Tätig keit sei ihr in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag zumutbar (S.
23 Ziff. 3.4) .
Es bestehe somit eine medizinisch-begründete A rbeitsunfähig keit von 20 % seit Oktober 2010 bis September 2011 durch die Polydegenera tion . Seit Oktober 2011 bis heute bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7) .
Durch eine Gewichtsreduktion könnten die Schmerzen reduziert werden, wobei zumin dest wieder eine 80 %ige A rbeitsfähigkeit herge stellt werden könne (S. 24 Ziff. 4.2) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/38/3) und führte aus, es könne auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, wonach bis Ende September 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und danach von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne. 3.5
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 1 8. Oktober 2013 ( Urk.
3) und nannte folgende Diagnosen: - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna - Osteochondrose , Spondyloarthrose links konvexe Skoliose - kleine intra- bis extraforaminale Diskushernien L5/S1 beidseits mit Tan gierung der Wurzel L5 - OSG-Arthrose beidseits - mässige Gonarthrose
medialbetont mit vollständigem Knorpeldefekt im medialen Femurkondylus Knie links - chronische Schädigung der Me nisci mehr lateral als medial Knie links - grosses Gangliom am Ansatz des med ialen Kopfes des M. Gastrocnemius links - Bakerzyste Knie links - mittelgradige medialbetonte
Pangonarthrose Knie rechts - medialer Meniskusriss Knie rechts - ausgedehnte VKB Knie rechts - Status nach Mammaetumor rechts mit/bei Status nach Stanzbiopsie am 1 8. Mai 20 12 mit benigner Histologie - c hronische Veneninsuffizienz II linkes Bein mit primärer Stamm und Sei tenast - Insuffizienz der Vena
saphena magna links hoch III - Status nach Crossektomie links mit Stripping der V. saphena magna, Sei tenast
- und Phleboektomien Unterschenkel links und Ligatir
Vena
perforentes Unterschenkel links am 2 5. Mai 20 11 - rezidivierende Varikophlebitiden links Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Oktober 2010 in ihrer
hausärztliche n Behandlung . Die von ih r attestierte und im MEDAS-Gutachten zitierte A rbeitsunfähigkeit von 100 % habe sich auf die Zeit eines operativen Eingriffs bezogen (S. 1) .
Das Leistungsvermögen u nd die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien deutlich herabgesetzt (S. 2) . 4. 4.1
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/33), wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, welche als angepasst zu be trach ten sei, sechs Stunden pro Tag ( 70 % ) zumutbar sei
(vgl. vorstehend E. 3. 3 ). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 3 ) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung trägt. So zeigten die MEDAS-Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass rheumatologisch relativ neu aufgetretene Schmerzen am rech ten Schultergelenk bestünden, welche mit einem leichtgradigen
subakromialen
Impingementsyndrom ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenman schettenläsion vereinbar seien. Sie legten ausserdem plausibel dar, dass sich diese Schulterschmerzen durch einfache Rehabilitationsmassnahmen im positi ven Sinne behandeln liessen und demzufolge keine signifikante Auswirkung auf die Definition der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 7/33 S. 19 Mitte). Weiter setzten sich die MEDAS-Gutachter differen ziert mit dem
angiologischen (S. 20 f.), psychischen (S. 21) und internistischen (S. 21 f.) Befundstatus der Beschwerdeführerin auseinander u nd nahmen ausdrücklich Stellung zu den qua li ta tiven und quantitativen Beeinträchtigungen aufgrund der festgestellten Stö run gen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.).
Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die MEDAS-Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich aus rheumatologischer Optik eine Einschränkung der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie beider Kniegelenke ergebe, weshalb die Reduktion der zu mutbaren Belast barkeit vor allem rücken- und kniebelastende Tätigkeiten be treffe (S. 20 oben ) . Weiter machten die MEDAS-Gutachter darauf aufmerksam, dass man der Be schwer deführerin im aktuellen Zustand zumuten könnte, die aktuelle Arbeits tätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden pro Tag zu absol vieren, zumal die Arbeitstätigkeit einer leichten, dem Leiden angepassten Tätig keit nahekomme (S. 20 Mitte).
Die Beurteilung durch die MEDAS-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit da rauf abgestellt werden kann.
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere, insbesondere rheu ma tologische und orthopädische Abklärungen auch in Bezug auf die neu auf getretenen Schulterschmerzen zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten al s ausrei chend. Ausserdem lässt auch der neueste von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht
von Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5) nicht darauf schliessen, dass eine neue rheu ma tologische und/oder orthopädische Begutachtung zu einem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes beziehungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen. So nannte
Dr. B.___ lediglich die bereits bekannten Diagnosen und machte keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Sie wies
ledig lich darauf hin, dass sich d ie von ihr attestierte und im MEDAS-Gutachten zitierte A rbeitsunfähigkeit von 100 %
auf die Zeit eines operativen Eingriffs bezogen habe, d as Leistungsver mögen u nd die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
jedoch deutlich herab gesetzt seien.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5). 4.4
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4. 5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist z usammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der MEDAS-Gutachter abzustellen und somit von einer 7 0%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist.
Es ist nicht ersichtlich , dass bei der Beschwerdeführerin ein derart relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in
einem grösseren Ausmass als 30 % begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwerden um Erkrankungen mit einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % handelt und bei der Beschwerdeführerin so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässi g gering eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich . 4.6
Nach dem Gesa gten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 17 . September 2013 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963, war seit 2002 zu 100 % bei der Firma Y.___ als kaufmännische Hilfskraft im Bereich Administration tätig ( Urk. 7/9 , Urk. 7/36 ) .
Unter Hinweis auf eine chronische Veneninsuffizienz zweiten Grades des linken Beins, eine arterielle Hypertonie sowie Adipositas meldete sich die Versicherte am 1 8. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Juni 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/33 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/ 39-52 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/53 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. November 2013 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorhandenen Unterlagen seit Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1) . Aufgrund der medizini schen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 zu 20 % in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt. Somit sei eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von 40 % nicht erreicht worden. Auch bei Ablauf des Wartejahres im Oktober 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % , welche keinen Renten anspruch begründe (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, der rechtserheb liche Sachverhalt und im Besonderen der aktuelle Gesundheitszustand seien nicht richtig und vollständig abgeklärt worden (S. 3 , S. 7 ) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , für Allgemeinchirurgie und Traumatologie und für Viszeralchirurgie berichtete am 1. Juni 2011 ( Urk. 7/15/8-9) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 2 2. Mai 2011 im Spital A.___ . Er nannte folgende Diagnosen: - chronische Veneninsuffizienz Grad II Bein links mit primärer Stamm- und Seitenastinsuffizienz der V ena
saphena magna links Hach III - distales Unterschenkel-Lymphödem - Adi positas
Er berichtete über ein en unkomplizierten postoperative n Verlauf mit sauberen und einwandfrei abgeheilten Wundverhältnissen. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Mai bis 1 0. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 3.2
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin , berichtete am 9. November 2011 ( Urk. 7/15/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Veneninsuffizienz Grad II Bein links - Status nach Varizektomie links , Dermatoliposklerose linker Unterschen kel - d istales Unterschenkellymphödem - Lipohypertrophie - mediale Ba kerz yste
links - Osteochondrose und Spondyloarthrose der L endenwirbelsäule (L WS ) - degenerative Bandscheibenveränderung L5/S - degenerative Veränderung am ISG beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte sie eine arte rielle Hypertonie sowie eine Adipositas. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der Zunahme der familiären und sozialen Belastung öfter s depressiv . Die Prognose sei eher schlecht (S. 3 Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die eingeschränkte Beweglichkeit und die Schmer zen massiv vermindert. Die Beschwerdeführerin könne nicht lange sitzen und stehen und leide unter Konzentrationsstörungen. Aktuell sei der Beschwer deführerin die
bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit
( S. 3 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen und somit die Arbeits fähigkeit könnten eventuell durch eine neue Operation, Lymphdrainage und Psychotherapie verbessert werden (S. 3 Ziff. 1.8).
3.3
Die Gutachter der MEDAS erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 8. Juni 2012 ( Urk. 7/33) gestützt auf die Akten sowie die Unter suchungen der Beschwerdeführerin im Mai 2012 (S. 1) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F32.0), Differentialdiagnose : Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), beste hend seit Herbst 2011 - leichtgradiges
subakromiales
Impingementsyndrom Schulter links, beste hend seit zirka 2-3 Jahren - Polydegeneration, symptomatisch seit 2-3 Jahren, mit: - Zweietagen-Degeneration an der LWS - Dreietagen-Degeneration an der Halswirbelsäule ( HWS ) - eindeutigen medial-betonten
femorotibialen Knie gelenksarthrosen beid seits Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 17): -
dysfunktionale Krankheitsverarbeitung - chronisch-venöse Insuffizienz, aktuell Stadium C2 nach CEAP links, Sta dium C1 nach CEAP rechts - Status nach erfolgreicher Varizenoperation links am 2 0. Mai 20
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 11 - chronisches Ödem linkes Bein - wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (chronisch-venöse Insuffizienz, grosse Bakerzyste , Lipomatosis
cutis ) - Adipositas permagna mit BMI von 42 - arterielle Hypertonie Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin klage aktuell über Knieschmerzen, lum bale Schmerzen sowie Schmerzen über dem Steissbein, in die Schultern beid seits ausstrahlen de
Schmerzen im Nackenbereich, frontale Kopfschmerzen und Druckschmerz auf der Brust (S. 11 f.) .
Der rheumatolog ische Teilgutachter führte aus, im aktuellen Zustand könne der Beschwerdeführerin zu ge mute t werden , die aktuelle Tätigkeit in einem Umfang von 6 Stunden pro Tag zu absolvieren, zumal die Tätigkeit einer leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit nahekomme (S. 15) .
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die Motivation sei bei der Be schwerdeführerin gegeben . E s fänden sich keine kognitiven Störungen, keine Bewusstseinsstörungen, kein psychosenahes Erleben, mit Ausnahme der Affekt labilität , keine durchgehend eingeschränkte Emotionalität und auch keine schwerwiegende Störung des Antriebs . S o seien die Auswirkungen auf die be reits angepasst erscheinende Arbeit mit nicht mehr als 30 % an zu nehme
n. D ies e Auswirkungen sollte n bei suffizienter Behandlung auf nicht weniger als 20 %
zurückgefahren werden (S. 1 6 oben ) . Der angiologische Teilgutachter führte aus, dass das
angiologische Problem nicht limitierend für eine Arbeitstätigkeit in der genannten Ausübung sei. Aus an gio logisch /phlebologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Mitte ) . Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin s owohl durch die psychischen al s auch durch die somatischen Leiden in der bisherigen Tätigkeit als Allrounderin in der Firma des Sohnes leichtgradig eingeschränkt (S. 22) .
Die bisherige Tätig keit sei ihr in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag zumutbar (S.
23 Ziff. 3.4) .
Es bestehe somit eine medizinisch-begründete A rbeitsunfähig keit von 20 % seit Oktober 2010 bis September 2011 durch die Polydegenera tion . Seit Oktober 2011 bis heute bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7) .
Durch eine Gewichtsreduktion könnten die Schmerzen reduziert werden, wobei zumin dest wieder eine 80 %ige A rbeitsfähigkeit herge stellt werden könne (S. 24 Ziff. 4.2) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/38/3) und führte aus, es könne auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, wonach bis Ende September 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und danach von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne. 3.5
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 1 8. Oktober 2013 ( Urk.
3) und nannte folgende Diagnosen: - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna - Osteochondrose , Spondyloarthrose links konvexe Skoliose - kleine intra- bis extraforaminale Diskushernien L5/S1 beidseits mit Tan gierung der Wurzel L5 - OSG-Arthrose beidseits - mässige Gonarthrose
medialbetont mit vollständigem Knorpeldefekt im medialen Femurkondylus Knie links - chronische Schädigung der Me nisci mehr lateral als medial Knie links - grosses Gangliom am Ansatz des med ialen Kopfes des M. Gastrocnemius links - Bakerzyste Knie links - mittelgradige medialbetonte
Pangonarthrose Knie rechts - medialer Meniskusriss Knie rechts - ausgedehnte VKB Knie rechts - Status nach Mammaetumor rechts mit/bei Status nach Stanzbiopsie am 1 8. Mai 20
E. 12 mit benigner Histologie - c hronische Veneninsuffizienz II linkes Bein mit primärer Stamm und Sei tenast - Insuffizienz der Vena
saphena magna links hoch III - Status nach Crossektomie links mit Stripping der V. saphena magna, Sei tenast
- und Phleboektomien Unterschenkel links und Ligatir
Vena
perforentes Unterschenkel links am 2 5. Mai 20 11 - rezidivierende Varikophlebitiden links Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Oktober 2010 in ihrer
hausärztliche n Behandlung . Die von ih r attestierte und im MEDAS-Gutachten zitierte A rbeitsunfähigkeit von 100 % habe sich auf die Zeit eines operativen Eingriffs bezogen (S. 1) .
Das Leistungsvermögen u nd die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien deutlich herabgesetzt (S. 2) . 4. 4.1
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/33), wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, welche als angepasst zu be trach ten sei, sechs Stunden pro Tag ( 70 % ) zumutbar sei
(vgl. vorstehend E. 3. 3 ). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 3 ) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung trägt. So zeigten die MEDAS-Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass rheumatologisch relativ neu aufgetretene Schmerzen am rech ten Schultergelenk bestünden, welche mit einem leichtgradigen
subakromialen
Impingementsyndrom ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenman schettenläsion vereinbar seien. Sie legten ausserdem plausibel dar, dass sich diese Schulterschmerzen durch einfache Rehabilitationsmassnahmen im positi ven Sinne behandeln liessen und demzufolge keine signifikante Auswirkung auf die Definition der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 7/33 S. 19 Mitte). Weiter setzten sich die MEDAS-Gutachter differen ziert mit dem
angiologischen (S. 20 f.), psychischen (S. 21) und internistischen (S. 21 f.) Befundstatus der Beschwerdeführerin auseinander u nd nahmen ausdrücklich Stellung zu den qua li ta tiven und quantitativen Beeinträchtigungen aufgrund der festgestellten Stö run gen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.).
Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die MEDAS-Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich aus rheumatologischer Optik eine Einschränkung der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie beider Kniegelenke ergebe, weshalb die Reduktion der zu mutbaren Belast barkeit vor allem rücken- und kniebelastende Tätigkeiten be treffe (S. 20 oben ) . Weiter machten die MEDAS-Gutachter darauf aufmerksam, dass man der Be schwer deführerin im aktuellen Zustand zumuten könnte, die aktuelle Arbeits tätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden pro Tag zu absol vieren, zumal die Arbeitstätigkeit einer leichten, dem Leiden angepassten Tätig keit nahekomme (S. 20 Mitte).
Die Beurteilung durch die MEDAS-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit da rauf abgestellt werden kann.
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere, insbesondere rheu ma tologische und orthopädische Abklärungen auch in Bezug auf die neu auf getretenen Schulterschmerzen zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten al s ausrei chend. Ausserdem lässt auch der neueste von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht
von Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5) nicht darauf schliessen, dass eine neue rheu ma tologische und/oder orthopädische Begutachtung zu einem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes beziehungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen. So nannte
Dr. B.___ lediglich die bereits bekannten Diagnosen und machte keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Sie wies
ledig lich darauf hin, dass sich d ie von ihr attestierte und im MEDAS-Gutachten zitierte A rbeitsunfähigkeit von 100 %
auf die Zeit eines operativen Eingriffs bezogen habe, d as Leistungsver mögen u nd die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
jedoch deutlich herab gesetzt seien.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5). 4.4
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4. 5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist z usammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der MEDAS-Gutachter abzustellen und somit von einer 7 0%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist.
Es ist nicht ersichtlich , dass bei der Beschwerdeführerin ein derart relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in
einem grösseren Ausmass als 30 % begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwerden um Erkrankungen mit einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % handelt und bei der Beschwerdeführerin so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässi g gering eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich . 4.6
Nach dem Gesa gten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom
E. 17 . September 2013 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00941 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Brunner Hirschier & Brunner, Advokatur und Notariat Ringstrasse 25, 6010 Kriens gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, war seit 2002 zu 100 % bei der Firma Y.___ als kaufmännische Hilfskraft im Bereich Administration tätig ( Urk. 7/9 , Urk. 7/36 ) .
Unter Hinweis auf eine chronische Veneninsuffizienz zweiten Grades des linken Beins, eine arterielle Hypertonie sowie Adipositas meldete sich die Versicherte am 1 8. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Juni 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/33 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/ 39-52 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. September 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/53 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 7. September 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und die Sache
zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Festsetzung des I nvaliditätsg rades sowie einer Rente an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. November 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorhandenen Unterlagen seit Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1) . Aufgrund der medizini schen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 zu 20 % in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt. Somit sei eine durchschnittliche Arbeits unfähigkeit von 40 % nicht erreicht worden. Auch bei Ablauf des Wartejahres im Oktober 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % , welche keinen Renten anspruch begründe (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, der rechtserheb liche Sachverhalt und im Besonderen der aktuelle Gesundheitszustand seien nicht richtig und vollständig abgeklärt worden (S. 3 , S. 7 ) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor liegt, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , für Allgemeinchirurgie und Traumatologie und für Viszeralchirurgie berichtete am 1. Juni 2011 ( Urk. 7/15/8-9) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 2 2. Mai 2011 im Spital A.___ . Er nannte folgende Diagnosen: - chronische Veneninsuffizienz Grad II Bein links mit primärer Stamm- und Seitenastinsuffizienz der V ena
saphena magna links Hach III - distales Unterschenkel-Lymphödem - Adi positas
Er berichtete über ein en unkomplizierten postoperative n Verlauf mit sauberen und einwandfrei abgeheilten Wundverhältnissen. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Mai bis 1 0. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 3.2
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin , berichtete am 9. November 2011 ( Urk. 7/15/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Veneninsuffizienz Grad II Bein links - Status nach Varizektomie links , Dermatoliposklerose linker Unterschen kel - d istales Unterschenkellymphödem - Lipohypertrophie - mediale Ba kerz yste
links - Osteochondrose und Spondyloarthrose der L endenwirbelsäule (L WS ) - degenerative Bandscheibenveränderung L5/S - degenerative Veränderung am ISG beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte sie eine arte rielle Hypertonie sowie eine Adipositas. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der Zunahme der familiären und sozialen Belastung öfter s depressiv . Die Prognose sei eher schlecht (S. 3 Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die eingeschränkte Beweglichkeit und die Schmer zen massiv vermindert. Die Beschwerdeführerin könne nicht lange sitzen und stehen und leide unter Konzentrationsstörungen. Aktuell sei der Beschwer deführerin die
bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit
( S. 3 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen und somit die Arbeits fähigkeit könnten eventuell durch eine neue Operation, Lymphdrainage und Psychotherapie verbessert werden (S. 3 Ziff. 1.8).
3.3
Die Gutachter der MEDAS erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 8. Juni 2012 ( Urk. 7/33) gestützt auf die Akten sowie die Unter suchungen der Beschwerdeführerin im Mai 2012 (S. 1) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Verdacht auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Stö rung (ICD-10 F32.0), Differentialdiagnose : Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), beste hend seit Herbst 2011 - leichtgradiges
subakromiales
Impingementsyndrom Schulter links, beste hend seit zirka 2-3 Jahren - Polydegeneration, symptomatisch seit 2-3 Jahren, mit: - Zweietagen-Degeneration an der LWS - Dreietagen-Degeneration an der Halswirbelsäule ( HWS ) - eindeutigen medial-betonten
femorotibialen Knie gelenksarthrosen beid seits Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 17): -
dysfunktionale Krankheitsverarbeitung - chronisch-venöse Insuffizienz, aktuell Stadium C2 nach CEAP links, Sta dium C1 nach CEAP rechts - Status nach erfolgreicher Varizenoperation links am 2 0. Mai 20 11 - chronisches Ödem linkes Bein - wahrscheinlich multifaktoriell bedingt (chronisch-venöse Insuffizienz, grosse Bakerzyste , Lipomatosis
cutis ) - Adipositas permagna mit BMI von 42 - arterielle Hypertonie Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin klage aktuell über Knieschmerzen, lum bale Schmerzen sowie Schmerzen über dem Steissbein, in die Schultern beid seits ausstrahlen de
Schmerzen im Nackenbereich, frontale Kopfschmerzen und Druckschmerz auf der Brust (S. 11 f.) .
Der rheumatolog ische Teilgutachter führte aus, im aktuellen Zustand könne der Beschwerdeführerin zu ge mute t werden , die aktuelle Tätigkeit in einem Umfang von 6 Stunden pro Tag zu absolvieren, zumal die Tätigkeit einer leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit nahekomme (S. 15) .
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die Motivation sei bei der Be schwerdeführerin gegeben . E s fänden sich keine kognitiven Störungen, keine Bewusstseinsstörungen, kein psychosenahes Erleben, mit Ausnahme der Affekt labilität , keine durchgehend eingeschränkte Emotionalität und auch keine schwerwiegende Störung des Antriebs . S o seien die Auswirkungen auf die be reits angepasst erscheinende Arbeit mit nicht mehr als 30 % an zu nehme
n. D ies e Auswirkungen sollte n bei suffizienter Behandlung auf nicht weniger als 20 %
zurückgefahren werden (S. 1 6 oben ) . Der angiologische Teilgutachter führte aus, dass das
angiologische Problem nicht limitierend für eine Arbeitstätigkeit in der genannten Ausübung sei. Aus an gio logisch /phlebologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Mitte ) . Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin s owohl durch die psychischen al s auch durch die somatischen Leiden in der bisherigen Tätigkeit als Allrounderin in der Firma des Sohnes leichtgradig eingeschränkt (S. 22) .
Die bisherige Tätig keit sei ihr in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag zumutbar (S.
23 Ziff. 3.4) .
Es bestehe somit eine medizinisch-begründete A rbeitsunfähig keit von 20 % seit Oktober 2010 bis September 2011 durch die Polydegenera tion . Seit Oktober 2011 bis heute bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7) .
Durch eine Gewichtsreduktion könnten die Schmerzen reduziert werden, wobei zumin dest wieder eine 80 %ige A rbeitsfähigkeit herge stellt werden könne (S. 24 Ziff. 4.2) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/38/3) und führte aus, es könne auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden, wonach bis Ende September 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und danach von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden könne. 3.5
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 1 8. Oktober 2013 ( Urk.
3) und nannte folgende Diagnosen: - arterielle Hypertonie - Adipositas permagna - Osteochondrose , Spondyloarthrose links konvexe Skoliose - kleine intra- bis extraforaminale Diskushernien L5/S1 beidseits mit Tan gierung der Wurzel L5 - OSG-Arthrose beidseits - mässige Gonarthrose
medialbetont mit vollständigem Knorpeldefekt im medialen Femurkondylus Knie links - chronische Schädigung der Me nisci mehr lateral als medial Knie links - grosses Gangliom am Ansatz des med ialen Kopfes des M. Gastrocnemius links - Bakerzyste Knie links - mittelgradige medialbetonte
Pangonarthrose Knie rechts - medialer Meniskusriss Knie rechts - ausgedehnte VKB Knie rechts - Status nach Mammaetumor rechts mit/bei Status nach Stanzbiopsie am 1 8. Mai 20 12 mit benigner Histologie - c hronische Veneninsuffizienz II linkes Bein mit primärer Stamm und Sei tenast - Insuffizienz der Vena
saphena magna links hoch III - Status nach Crossektomie links mit Stripping der V. saphena magna, Sei tenast
- und Phleboektomien Unterschenkel links und Ligatir
Vena
perforentes Unterschenkel links am 2 5. Mai 20 11 - rezidivierende Varikophlebitiden links Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Oktober 2010 in ihrer
hausärztliche n Behandlung . Die von ih r attestierte und im MEDAS-Gutachten zitierte A rbeitsunfähigkeit von 100 % habe sich auf die Zeit eines operativen Eingriffs bezogen (S. 1) .
Das Leistungsvermögen u nd die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien deutlich herabgesetzt (S. 2) . 4. 4.1
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/33), wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, welche als angepasst zu be trach ten sei, sechs Stunden pro Tag ( 70 % ) zumutbar sei
(vgl. vorstehend E. 3. 3 ). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3. 3 ) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung trägt. So zeigten die MEDAS-Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass rheumatologisch relativ neu aufgetretene Schmerzen am rech ten Schultergelenk bestünden, welche mit einem leichtgradigen
subakromialen
Impingementsyndrom ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenman schettenläsion vereinbar seien. Sie legten ausserdem plausibel dar, dass sich diese Schulterschmerzen durch einfache Rehabilitationsmassnahmen im positi ven Sinne behandeln liessen und demzufolge keine signifikante Auswirkung auf die Definition der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 7/33 S. 19 Mitte). Weiter setzten sich die MEDAS-Gutachter differen ziert mit dem
angiologischen (S. 20 f.), psychischen (S. 21) und internistischen (S. 21 f.) Befundstatus der Beschwerdeführerin auseinander u nd nahmen ausdrücklich Stellung zu den qua li ta tiven und quantitativen Beeinträchtigungen aufgrund der festgestellten Stö run gen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f.).
Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die MEDAS-Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich aus rheumatologischer Optik eine Einschränkung der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie beider Kniegelenke ergebe, weshalb die Reduktion der zu mutbaren Belast barkeit vor allem rücken- und kniebelastende Tätigkeiten be treffe (S. 20 oben ) . Weiter machten die MEDAS-Gutachter darauf aufmerksam, dass man der Be schwer deführerin im aktuellen Zustand zumuten könnte, die aktuelle Arbeits tätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden pro Tag zu absol vieren, zumal die Arbeitstätigkeit einer leichten, dem Leiden angepassten Tätig keit nahekomme (S. 20 Mitte).
Die Beurteilung durch die MEDAS-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit da rauf abgestellt werden kann.
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere, insbesondere rheu ma tologische und orthopädische Abklärungen auch in Bezug auf die neu auf getretenen Schulterschmerzen zu treffen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten al s ausrei chend. Ausserdem lässt auch der neueste von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht
von Dr. B.___
(vgl. vorstehend E. 3.5) nicht darauf schliessen, dass eine neue rheu ma tologische und/oder orthopädische Begutachtung zu einem anderen Re sul tat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes beziehungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen. So nannte
Dr. B.___ lediglich die bereits bekannten Diagnosen und machte keine weiteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Sie wies
ledig lich darauf hin, dass sich d ie von ihr attestierte und im MEDAS-Gutachten zitierte A rbeitsunfähigkeit von 100 %
auf die Zeit eines operativen Eingriffs bezogen habe, d as Leistungsver mögen u nd die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
jedoch deutlich herab gesetzt seien.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5). 4.4
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4. 5
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist z usammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der MEDAS-Gutachter abzustellen und somit von einer 7 0%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumut barkeitsprofil auszugehen ist.
Es ist nicht ersichtlich , dass bei der Beschwerdeführerin ein derart relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in
einem grösseren Ausmass als 30 % begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwerden um Erkrankungen mit einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % handelt und bei der Beschwerdeführerin so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässi g gering eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich . 4.6
Nach dem Gesa gten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 17 . September 2013 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Brunner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach